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Vervielfältigungsregelung bei Beendigung des Dienstverhältnisses Nürnberg, 07.04.2020

Vervielfältigungsregelung bei Beendigung des Dienstverhältnisses · 2020. 4. 8. · bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Vergleich 07.04.2020 Kunder/MM-BAV Vervielfältigungsregelung

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Vervielfältigungsregelung bei Beendigung des DienstverhältnissesNürnberg, 07.04.2020

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Wo ist die Vervielfältigungsregelung bei Beendigung des Dienstverhältnisses geregelt?

Steuerfreiheit: § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG

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Wo ist die Vervielfältigungsregelung bei Beendigung des Dienstverhältnisses geregelt?

Pauschalbesteuerung: § 40b Abs. 2 Satz 3 EStG a. F. *

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* Voraussetzung für die weitere Anwendung:Wurde für einen Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2018 mindestens ein Beitrag rechtmäßig nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuert, liegen für diesen Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen für die weitere Anwendung des § 40b EStG a. F. sein ganzes Leben lang vor.

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Steuerrechtliche Vervielfältigungsregelungsregelungenbei Beendigung des Dienstverhältnisses im Vergleich

07.04.2020 Kunder/MM-BAV Vervielfältigungsregelung bei Beendigung des Dienstverhältnisses 4

§ 40b Abs. 2 Satz 3 EStG a. F.

Dienstjahre *

x

1.752 EUR

./.

abzüglich pauschalbesteuerte

Beiträge des Austrittsjahres

und

der sechs vorangegangenen

Kalenderjahre * Hinweis:Für die Vervielfältigungsregelung bei Beendigung des Dienstverhältnisses (!) zählen alle, auch angefangene Kalenderjahre.

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Steuerrechtliche Vervielfältigungsregelungsregelungenbei Beendigung des Dienstverhältnisses im Vergleich

07.04.2020 Kunder/MM-BAV Vervielfältigungsregelung bei Beendigung des Dienstverhältnisses 5

§ 3 Nr. 63 Satz 3 EStG

Dienstjahre (maximal 10) *

x

4 % BBG GRV (West)

(in 2020 = 3.312 EUR)

./.

abzüglich ggfs.

pauschalbesteuerter

Vervielfältigungs-Beitrag

* Hinweis:Für die Vervielfältigungsregelung bei Beendigung des Dienstverhältnisses (!) zählen alle, auch angefangene Kalenderjahre.

§ 40b Abs. 2 Satz 3 EStG a. F.

Dienstjahre *

x

1.752 EUR

./.

abzüglich pauschalbesteuerte

Beiträge des Austrittsjahres

und

der sechs vorangegangenen

Kalenderjahre

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Welche steuerrechtlichen Besonderheiten sind zu beachten?

• Die Regelungen sind nur „aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses“ (Arbeitsverhältnisses) anwendbar.

• Eine Beendigung des Dienstverhältnisses liegt immer dann vor, wenn das Dienstverhältnis nach Maßgabe des bürgerlichen (Arbeits-) Rechts wirksam beendet wurde.

• Die Beendigungsgründe sind unerheblich.

• Ein Zusammenhang ist insbesondere dann zu vermuten, wenn der Beitrag innerhalb von drei Monaten vor dem Beendigungs-/Auflösungszeitpunkt geleistet wird.

• Anwendung auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn die Beitragsleistung oder Entgeltumwandlung spätestens bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienst-verhältnisses vereinbart wird.

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Welche steuerrechtlichen Besonderheiten sind zu beachten?

• Die Vervielfältigungsregelung steht jedem Arbeitnehmer aus demselben Dienstverhältnis insgesamt nur einmal zu.

• Werden die Beiträge statt als Einmalbeitrag in Teilbeträgen geleistet, sind diese so lange steuerfrei, bis der für den Arbeitnehmer maßgebende Höchstbetrag ausgeschöpft ist.

• Eine Anwendung der Vervielfältigungsregelung des § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG ist nicht möglich, soweit die Regelung des § 40b Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG a. F. angewendet wird. Die hiernach pauschal besteuerten Beiträge und Zuwendungen sind folglich auf das steuerfreie Volumen anzurechnen.

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Welche sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten sind zu beachten?

• Der im Rahmen der Vervielfältigungsregelung steuerfreie Beitrag ist nicht sozialabgabenfrei.

• Aber: Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 21.02.1990 - 12 RK 20/88 - (USK 9010) gehören nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.

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Wie erreicht man die BT4all?

Direkt: https://www.nuernberger-btnet.de/

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Wie erreicht man die BT4all?

NÜRNBERGER Vertriebsportal: https://vertrieb.nuernberger.de/index.jsp

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Wie erreicht man die BT4all?

EasyBT: https://www.nuernberger-bt4all.de/easyBT/SV/S.svc/r?r=Vapp.x_kavi04.html

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Wie erreicht man die Vervielfältigungsregelung in der BT4all?

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Menüpunkt: Betriebliche AV / Direktversicherung

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An welcher Stelle kann man die Vervielfältigungsregelung erfassen und welche Varianten sind möglich?

Vervielfältigung § 3 Nr. 63 EStG oder § 40b EStG a. F.

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Wie wird der maximale steuerlich geförderte Dotierungsrahmen ermittelt?

Beispiel § 3 Nr. 63 EStG

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Wie wird der maximale steuerlich geförderte Dotierungsrahmen ermittelt?

Beispiel § 40b EStG a. F.

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Wie sehen Sie Antragsunterlagen am Beispiel der Vervielfältigungsregelung nach § 40b EStG a. F. aus?

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06.04.2020 14:00-14:20 Fünftelungsregelung bei Abfindungszahlungen (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG)

07.04.2020 14:00-14:20 Vervielfältigungsregelung bei Beendigung des Dienstverhältnisses

09.04.2020 14:00-14:20 BAV-FAQ: Häufig gestellte Fragen zur BAV in der Corona-Krise II

Save the Dates! BAV-Webinare in dieser Woche

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Webinar-Angebot im Überblick: LinkWebinar-Aufzeichnungen: Link

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Herausgeber: NÜRNBERGER Lebensversicherung AGOstendstraße 100, 90334 Nürnbergwww.nuernberger.de

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