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Leitfaden CH

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  • SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

    KOMMISSION INFORMATION

    Leitfadenfr zuknftige

    Steuerpflichtige

    2014

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    Die Veranlagung der Einkommens- undVermgenssteuer in der Schweiz

    Ausgabe 2014

  • 10. Auflage, 2014

    Herausgeber: Schweizerische Steuerkonferenz Kommission Information

    Autor: Abteilung Grundlagen Eidgenssische Steuerverwaltung 3003 Bern

    Illustrationen: Barrigue Lausanne

    Druck: Geiger AG 3006 Bern

    Stckpreis: 110 Stck: 9 Franken 11100 Stck: 7 Franken ab 101 Stck: 5 FrankenPauschalpreis fr Schulen: 5 Franken / Stck

    ISSN: 2234-9138

  • VORBEMERKUNG

    Diese Broschre ist vom Team Dokumentation und Steuerinformation der Eidgenssischen Steu-erverwaltung fr den schulischen Unterricht erarbeitet worden. Sie will den Lesern und Leserinnen einen Einblick in die Veranlagung der Einkommens- und Vermgenssteuer natrlicher Per-sonen vermitteln.Mit der einjhrigen Gegenwartsbemessung ist das Ausfllen der Steuererklrung um einiges ein-facher geworden. Alle Kantone ermglichen zudem das Ausfllen der Steuererklrung am Com-puter oder einige sogar online.

    Das Ausfllen der Steuererklrung kann auf der Website www.steuern-easy.ch mit Hilfe vereinfach-ter Beispiele gebt werden. Hier finden sich ausserdem zustzliche ntzliche Informationen fr jun-ge Steuerpflichtige.

    Trotzdem gibt es gewisse besondere Steuertatbestnde, welche Anlass zu recht schwierigen Fra-gen geben knnen, z.B.:

    Schulden Auszubildende wirklich eine Steuer auf ihrem Lohn? Wenn ja, ab welchem Alter? Nur dem Kanton oder auch dem Bund?

    Muss der Arbeitslose Steuern zahlen?

    Was geschieht bei Zahlungsschwierigkeiten?

    Wo versteuert der Wochenaufenthalter sein Einkommen?

    Wie wirkt sich ein Kantonswechsel aus?

    Welche steuerlichen Folgen haben Heirat, Trennung oder Scheidung?

    Wohl alle werden steuerlich einmal vor einer dieser Fragen stehen.

    Die vorliegende Broschre will nicht Steuerexperten ausbilden. Sie bietet zuknftigen Steuerpflich-tigen einen berblick ber die Einkommens- und Vermgenssteuern und liefert ausserdem auch Antworten auf obige Fragen.

    In den einzelnen Abschnitten wird manchmal auf die jeweiligen kantonalen Regelungen hingewie-sen. In der Regel sind aber bloss die Bestimmungen der direkten Bundessteuer und der Mehrheit der Kantone aufgefhrt.

  • INHALTSVERZEICHNIS

    DIE VERANLAGUNG DER EINKOMMENS- UND VERMGENSSTEUER ........................ 1

    DAS SCHWEIZERISCHE STEUERSYSTEM: WELTWEIT EINZIGARTIG .......................... 2

    DIE ORDENTLICHE VERANLAGUNG ................................................................................. 7

    1 GRUNDSTZE UND METHODEN ........................................................................... 7

    11 Das Verfahren ............................................................................................................ 7

    12 Der steuerliche Wohnsitz ........................................................................................... 8

    13 Einkommenssteuer .................................................................................................... 10131 Gegenstand der Einkommenssteuer ................................................................. 10132 Abzge ............................................................................................................... 10

    14 Vermgenssteuer ....................................................................................................... 13141 Gegenstand der Vermgenssteuer .................................................................... 13142 Abzge ............................................................................................................... 13

    15 Zeitliche Bemessung der Steuern ............................................................................. 17151 Die Steuerperiode .............................................................................................. 18152 Die Bemessungsperiode .................................................................................... 19153 Die Postnumerando-Methode ........................................................................... 19

    16 Die Ermittlung der Steuer .......................................................................................... 20

    17 Der Steuerbezug: ein kantonaler Vergleich ................................................................ 23

    ABWEICHUNGEN VON DER ORDENTLICHEN VERANLAGUNG ..................................... 26

    2 BEGINN DER STEUERPFLICHT .............................................................................. 27

    21 Berechnungsmethode ............................................................................................... 27

    22 Zuzug aus dem Ausland oder aus einem anderen Kanton ........................................ 30

    23 Erstmalige Einschtzung von Minderjhrigen fr ihr Erwerbseinkommen ................ 32

    24 Erstmalige Einschtzung von Jugendlichen bei Volljhrigkeit ................................... 34

    3 EREIGNISSE MIT STEUERRECHTLICHEN FOLGEN ............................................ 35

    31 Aufnahme der Erwerbsttigkeit ................................................................................. 35

    32 nderung der Steuerpflicht bei Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton ............. 36

    33 Heirat ......................................................................................................................... 37

    34 Scheidung, gerichtliche oder tatschliche Trennung ................................................. 41

    35 Tod des Ehegatten ..................................................................................................... 43

    36 Vermgensanfall von Todes wegen (Erbschaft) und Schenkung ............................... 43

    37 Ende der Steuerpflicht ............................................................................................... 44

  • 4 EREIGNISSE OHNE STEUERRECHTLICHE FOLGEN ........................................... 45

    41 bertritt von Lehre zu Anstellung .............................................................................. 45

    42 Berufswechsel ........................................................................................................... 46

    43 Unterbrechung der Erwerbsttigkeit .......................................................................... 46431 Beibehalten des Wohnsitzes in der Schweiz ..................................................... 47432 Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz ........................................................... 47

    44 Vernderung der Einkommensverhltnisse ............................................................... 49441 Vernderung des Beschftigungsgrads ............................................................. 49442 Vernderung wegen Arbeitslosigkeit ................................................................. 49443 Anpassung der provisorischen Steuerrechnungen ............................................ 50

    45 Aufgabe der Erwerbsttigkeit .................................................................................... 51

    DIE RECHTE UND PFLICHTEN DER STEUERPFLICHTIGEN .......................................... 52

    Die Pflichten ............................................................................................................... 53

    Die Rechte ................................................................................................................. 56

    RATSCHLGE ZUM AUSFLLEN DER STEURERKLRUNG .......................................... 58

    ANHANG ............................................................................................................................. 63

    I Abzge ....................................................................................................................... 64

    II Lehrmittel zu den Steuern .......................................................................................... 72

    III Adressen der Steuerverwaltungen ............................................................................. 73

    IV Stichwortverzeichnis .................................................................................................. 77

    ABKRZUNGEN

    ALV = Arbeitslosenversicherung

    BV = Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

    dBSt = direkte Bundessteuer

    EO = Erwerbsersatzordnung

    ESTV = Eidgenssische Steuerverwaltung

    StHG = Bundesgesetz ber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

    MWST = Mehrwertsteuer

  • Kantone

    AG = Aargau NW = Nidwalden

    AI = Appenzell Innerrhoden OW = Obwalden

    AR = Appenzell Ausserrhoden SG = St. Gallen

    BE = Bern SH = Schaffhausen

    BL = Basel-Landschaft SO = Solothurn

    BS = Basel-Stadt SZ = Schwyz

    FR = Freiburg TG = Thurgau

    GE = Genf TI = Tessin

    GL = Glarus UR = Uri

    GR = Graubnden VD = Waadt

    JU = Jura VS = Wallis

    LU = Luzern ZG = Zug

    NE = Neuenburg ZH = Zrich

  • 1DIE VERANLAGUNGDER EINKOMMENS- UND VERMGENSSTEUER

    IN DER SCHWEIZ

    (Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2014)

  • 2DAS SCHWEIZERISCHE STEUERSYSTEM: WELTWEIT EINZIGARTIG

    Der fderalistische Aufbau der Schweiz hat die Schaffung eines einheitlichen Steuersystems ver-hindert. So erheben der Bund, die 26 Kantone und die rund 2400 Gemeinden Steuern aufgrund ihrer eigenen Gesetzgebungen.

    In der Regel tun dies die Gemeinden auf der mehr oder weniger gleichen Grundlage wie die Kanto-ne, manchmal nach einem eigenen Tarif, meistens aber mittels eines Vielfachen der einfachen kan-tonalen Anstze.

    Die Komplexitt der Einkommenssteuer ergibt sich aus ihrer Erhebung auf drei Stufen (Bund, Kan-tone, Gemeinden). So fhrt die Anwendung unterschiedlicher Berechnungsmethoden (Bemes-sungsgrundlagen, Abzugsregelungen) und Tarife oft zu Unsicherheiten.

    Whrend die Finanzierung der Bundesaufgaben mehrheitlich ber indirekte Steuern (Verbrauchs-steuern, z.B. Mehrwertsteuer [MWST]) erfolgt, decken die Kantone und Gemeinden ihre Ausgaben vorwiegend mit den Ertrgen direkter Steuern (Steuern auf dem Einkommen und Vermgen).

    Die wichtigste Einnahmequelle bei den so genannten direkten Steuern ist zweifellos die Einkom-menssteuer natrlicher Personen. Sie macht fast die Hlfte der Gesamteinnahmen der ffentli-chen Hand aus.

    Das schweizerische Steuersystem hebt sich durch eine weitere Eigenart von dem anderer Lnder ab: Die Brger stimmen darber ab, welche Steuern von ihnen erhoben werden drfen.

  • 3Der Staat darf ihnen nur jene Pflichten darunter fallen auch die Steuern auferlegen, welche in Verfassung und Gesetz vorgesehen sind. Verfassungsnderungen mssen deshalb beim Bund und in allen Kantonen automatisch der Volksabstimmung unterbreitet werden (obligatorisches Referen-dum). Nur wenige Kantone kennen das obligatorische Referendum auch fr die Gesetzesrevisionen. In den anderen Kantonen unterliegen diese in der Regel dem fakultativen Referendum (in gewissen Kantonen aber je nach Art der Gesetzesnderung dem fakultativen oder obligatorischen Referen-dum).

    In den meisten Fllen kann das Volk sogar bei der Bestimmung von Steuertarif, Steuersatz und Steu-erfuss mitreden.

    Auswirkungen des Schweizer Fderalismus auf das Steuersystem

    Das schweizerische Steuersystem spiegelt die fderalistische Staatsstruktur unseres Landes wi-der. In der Schweiz erheben wie bereits erwhnt sowohl der Bund als auch die Kantone und sogar die Gemeinden Steuern.

    So hat jeder Kanton sein eigenes Steuergesetz und belastet u.a. Einkommen, Vermgen, Erbschaf-ten, Kapital- und Grundstckgewinne hchst unterschiedlich.

    Die rund 2400 Gemeinden sind befugt, entweder im Rahmen der kantonalen Grundtarife bzw. der geschuldeten Kantonssteuer Zuschlge zu beschliessen oder was selten vorkommt kommuna-le Steuern nach eigenem Tarif zu erheben.

    Daneben belastet auch noch der Bund das Einkommen, obwohl dieser sonst seine Fiskaleinnah-men grsstenteils aus andern Quellen bezieht, so namentlich aus der MWST, der Verrechnungssteu-er, den Stempelabgaben und aus besonderen Verbrauchssteuern.

    Das Recht dieser Gemeinwesen, Steuern zu erheben, ist allerdings verfassungsmssig beschrnkt. Ziel ist es, die Fiskalhoheit so zu verteilen, dass zum einen die drei Gemeinwesen sich nicht gegen-seitig behindern und zum andern den Steuerpflichtigen keine bermssige Last aufgebrdet wird. Deshalb spricht die BV dem Bund das Recht zur Erhebung bestimmter Steuern zu und den Kanto-nen ab.

    Der schweizerische Bundesstaat setzt sich aus 26 Kantonen (Gliedstaaten) zusammen. Die Kan-tone umfassen rund 2400 Gemeinden.

    Ursprngliche Hoheitstrger sind die Kantone. Der Bund verfgt ber diejenigen Hoheitsrech-te, die ihm durch die Bundesverfassung (BV) eingerumt worden sind.

    Der Umfang der Autonomie der Gemeinden wird durch das kantonale Recht bestimmt.

  • 4Die Souvernitt des Staates ist also zwischen dem Bund und den Kantonen aufgeteilt. Auf die Steu-ern bertragen bedeutet dies Folgendes:

    Der Bund darf nur diejenigen Steuern erheben, zu denen ihn die BV ausdrcklich ermchtigt.

    Die Tatsache, dass die Verfassung den Bund zur Erhebung einer Steuer ermchtigt, schliesst aber das Recht der Kantone auf gleichartige Steuern nicht aus. Andernfalls bedarf es eines aus-drcklichen Verbots. So kommt es, dass sowohl der Bund wie auch die Kantone direkte Steuern erheben (z.B. die Einkommenssteuer).

    Die Kantone ben auf Grund von Art. 3 BV alle Rechte eines souvernen Staates aus, welche die BV nicht ausschliesslich dem Bund vorbehlt. Darum steht ihnen das grundstzliche und ur-sprngliche Recht auf Steuern zu und ber diese Einnahmen zu verfgen (Steuerhoheit).

    Auf Grund ihrer ursprnglichen Steuerhoheit sind die Kantone in der Wahl der Steuern grund-stzlich frei, es sei denn, die BV verbiete ausdrcklich die Erhebung bestimmter Steuern durch die Kantone oder behalte sie dem Bund vor.

    Da sich beim Bund das ausschliessliche Steuererhebungsrecht auf verhltnismssig wenige Ab-gabearten beschrnkt (MWST, Stempelabgaben, Verrechnungssteuer, Tabaksteuer, Zlle sowie besondere Verbrauchssteuern), haben die Kantone einen gewissen Spielraum zur Ausgestaltung ihrer Steuern.

    Die Gemeinden drfen nur im Rahmen der ihnen von ihrem Kanton erteilten Ermchtigung Steu-ern erheben.

    Den Gemeindesteuern unterliegen in der Regel die gleichen Steuerobjekte wie den Kantonssteu-ern (Einkommen und Vermgen natrlicher Personen, Gewinn und Kapital juristischer Personen, Erbschaften und Schenkungen usw.). Meistens erheben die Gemeinden ihre Steuern auch auf der gleichen gesetzlichen Grundlage wie der Kanton, jedoch zu anderen Steuerstzen, manch-mal auf Grund eigener Tarife, meistens jedoch als Vielfaches der geschuldeten kantonalen Steu-er (so genanntes System der centimes additionnels). Im brigen sind die Gemeindesteuern nicht selten ebenso hoch wenn nicht hher als die kantonalen Steuern.

    Im Gegensatz zur ursprnglichen Hoheit spricht man hier von abgeleiteter oder delegierter Steuerhoheit, was jedoch nichts an der Tatsache ndert, dass es sich doch um eine echte Steu-erhoheit handelt, die sich neben derjenigen des Bundes und der Kantone als wesentliches Ele-ment in das Bild des schweizerischen Steuersystems einfgt.

  • 5Die Steuerharmonisierung

    Der oben beschriebene Fderalismus erklrt, weshalb sich die kantonalen Steuergesetze frher so unterschiedlich prsentierten. Bei den direkten Steuern war es deshalb nicht ungewhnlich, wenn die Bestimmung des Steuerobjektes (z.B. des Einkommens), die Bemessungsgrundlagen oder die Steuerbelastung unterschiedlich ausfielen.

    Volk und Stnde haben im Juni 1977 beschlossen, die Freiheit der Kantone bei der Ausgestaltung ihrer Steuergesetze ein wenig einzuschrnken und zwar durch Annahme eines Verfassungsartikels betreffend Harmonisierung der direkten Steuern vom Einkommen und Vermgen bzw. vom Gewinn und Kapital (Art. 129 BV).

    In Ausfhrung dieses Verfassungsauftrags verabschiedete das Parlament am 14. Dezember 1990 das Bundesgesetz ber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemein-den (StHG).

    Es handelt sich bei diesem Steuerharmonisierungsgesetz um ein Rahmengesetz: Entsprechend dem Verfassungsauftrag (Art. 129 Abs. 2 BV) enthlt das Gesetz keine Bestimmungen ber Steuertarife, Steuerstze und Steuerfreibetrge, da deren Festsetzung dem kantonalen Gesetzgeber vorbehal-ten ist. Somit bewirkt das StHG nur eine formelle und nicht eine materielle Harmonisierung.

    Das StHG richtet sich an die kantonalen und kommunalen Gesetzgeber und schreibt diesen vor, nach welchen Grundstzen sie die Steuerordnung bezglich Steuerpflicht, Gegenstand und zeit-licher Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht auszugestalten haben. Dadurch konnte das Gesetz verhltnismssig kurz gehalten werden. Das Gesetz przisiert, dass die Bestimmung von Steuertarifen, Steuerstzen und Steuerfreibe-trgen (Abzgen) Sache der Kantone bleibt (Art. 1 Abs. 3 StHG).

  • 6Hingegen enthlt es keine Vorschriften ber die Behrdenorganisation. Diese bleibt den Kantonen vorbehalten, da jeder Kanton in seinem staats- und verwaltungsrechtlichen Aufbau seine Besonder-heiten hat.

    Das StHG trat am 1. Januar 1993 in Kraft. Die Kantone hatten eine Frist von acht Jahren, um ihre Gesetzgebung an das Rahmengesetz anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist findet nun das Bundes-recht direkt Anwendung, sollte ihm das kantonale Steuerrecht widersprechen.

    Seit seinem Inkrafttreten unterlag das StHG bereits wieder zahlreichen Revisionen.

  • 7DIE ORDENTLICHE VERANLAGUNG

    1 GRUNDSTZE UND METHODEN

    Die Veranlagung ist das Verfahren zur Bestimmung der geschuldeten Steuer.

    11 Das Verfahren

    Die Veranlagung erfolgt in einem ersten Schritt aufgrund einer Steuererklrung. Sie wird den Steu-erpflichtigen zugestellt und ist wahrheitsgemss und vollstndig auszufllen (Selbstdeklaration), whrend die Steuerbehrde diese Angaben berprft und den Steuerbetrag in der Veranlagungs-verfgung festlegt (gemischte Veranlagung).

    Obwohl in der Schweiz Steuern sowohl fr den Bund (auf dem Einkommen) als auch fr den Kan-ton und die Gemeinde (auf Einkommen und Vermgen) geschuldet werden, erhalten die Steuer-pflichtigen in der Regel nur eine einzige Steuererklrung. Sie wird ihnen von der Wohngemeinde oder aber vom Wohnkanton zugesandt und ist ausgefllt an diese Behrde zurckzuschicken (alle Kantone stellen auch ein IT-Programm zur Verfgung). Auch die direkte Bundessteuer (dBSt) wird durch die Kantone veranlagt und erhoben und nicht etwa durch die Eidgenssische Steuerverwaltung (ESTV).

    Die zustndige Veranlagungsbehrde (im Prinzip die kantonale Steuerverwaltung) prft die Anga-ben auf der Steuererklrung. Sie kann bei Steuerpflichtigen zustzliche unentbehrliche Erklrungen oder Unterlagen anfordern. Ist das steuerbare Einkommen und Vermgen einmal ermittelt, kann die Verwaltung zur Berechnung der fr den Bund (nur Einkommen), den Kanton und die Gemeinde geschuldeten Steuern berge-hen.

    Die bei der berprfung angebrachten Berichtigungen werden den Steuerpflichtigen mitgeteilt. Die-se haben innert bestimmter Fristen die Mglichkeit, gegen die Veranlagungsverfgung Einsprache zu erheben und weiter einen Rekurs bzw. eine Beschwerde einzureichen.

    Der Bezug der Steuern erfolgt in zwei Schritten, d.h. mit einer provisorischen Rechnung und einer Schlussrechnung nach Feststehen der definitiven Veranlagung (dies ist z.B. bei der dBSt der Fall) oder aber (in den meisten Kantonen und Gemeinden) mittels mehrerer Raten und einer Schlussrech-nung (fr Einzelheiten siehe Ziffer 17).

  • 812 Der steuerliche Wohnsitz

    Die kantonalen Steuergesetze gehen in der Regel von der Einkommensbesteuerung am Wohnsitz aus. Dasselbe trifft fr bewegliches Vermgen zu. Unbewegliches Vermgen wird dagegen am Ort der gelegenen Sache (z.B. Grundstck) besteuert.

    Der Wohnsitz ist im Allgemeinen der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verblei-bens aufhlt.

    Soll nun in einem strittigen Fall der Wohnsitz abgeklrt werden, behilft man sich mit der Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen und der persnlichen Beziehungen. Massgebend ist der Ort der engsten (familiren, persnlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen) Beziehungen.

    Besteuerung von Wochenaufenthaltern

    Als Wochenaufenthalter werden Personen angesehen, welche whrend der Woche am Arbeitsort (Kanton A) leben und arbeiten, aber das Wochenende und die Feiertage regelmssig am Wohnort der Familie (Kanton B) verbringen.

    Es kann sich hier um ledige junge Leute handeln, die in einem anderen Kanton arbeiten, aber gleichwohl noch bei den Eltern wohnen.

    Denkbar ist aber auch eine Familie, bei welcher ein Mitglied in einem anderen Kanton erwerbs-ttig ist und wegen der zu grossen Distanz nicht jeden Tag zwischen Wohn- und Arbeitsort hin- und herpendeln kann.

    Bei den Steuerpflichtigen mit unselbstndiger Erwerbsttigkeit ohne leitende Stellung sind die familiren und sozialen Beziehungen strker einzustufen als die beruflichen (z.B. bei einem Eltern-teil, der unter der Woche am Arbeitsort wohnt). Dasselbe trifft auf junge alleinstehende Steuerpflich-tige zu.Kehren die Steuerpflichtigen an den Wochenenden vom Arbeitsort im Kanton A regelmssig an den Wohnort der Familie im Kanton B zurck, ist letzterer der steuerrechtliche Wohnsitz und deshalb zu-stndig fr die Veranlagung.

    Gleich verhlt es sich mit Jugendlichen, die sich zu Ausbildungszwecken in einem anderen Kanton aufhalten. Auch sie begrnden in diesem anderen Kanton kein eigenes Steuerdomizil.

  • 9Sobald aber beispielsweise eine Person im Kanton A mit jemandem im Konkubinat lebt, dort fast jedes Wochenende verbringt oder Vereinsttigkeiten ausbt, befindet sich da der Mittelpunkt der Lebensinteressen. Der Kanton A wird sein Besteuerungsrecht anmelden. Steuerrechtlich verschiebt sich in solchen Situationen der Wohnsitz.

    Es kommt hufig vor, dass zwei Kantone sich um die Steuerpflicht desselben Steuerpflichtigen strei-ten. Die Besteuerung von Einkommen und Vermgen durch zwei oder mehrere Kantone fr den glei-chen Zeitraum verstsst aber gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV).

    Im Streitfall muss der steuerliche Wohnsitz gegebenenfalls durch Gerichtsentscheid auf einen der beiden Kantone festgelegt werden. In diesem Fall kann die von einer interkantonalen Doppel-besteuerung betroffene Person die Sache ans Bundesgericht weiterziehen, sobald ein Kanton bzw. die ESTV einen letztinstanzlichen Entscheid gefllt hat. Die letztinstanzlichen Entscheide der bri-gen betroffenen Kantone muss sie nicht abwarten.

    Bemerkung:

    Die steuerpflichtige Person muss den Beweis erbringen, dass der Mittelpunkt ihrer Lebensinte-ressen an einem anderen Ort liegt, wenn sie nicht an ihrem Arbeitsort besteuert werden will.

    Im interkommunalen Verhltnis gelten manchmal andere Regeln. So kann z.B. eine Aufteilung der Steuer zwischen Wohngemeinde und Arbeitsgemeinde stattfinden.

    WochenaufenthaltKanton A

    ArbeitStudium

    WohnsitzKanton B

    ElternFamilieFreundeVereine

    SteuerrechtlicherWohnsitz

    STEUERPFLICHT

    WochenaufenthaltKanton A

    ArbeitKonkubinat

    Vereine

    WohnsitzKanton B

    ElternFamilie

    SteuerrechtlicherWohnsitz

    STEUERPFLICHT

  • 10

    13 Einkommenssteuer

    131 Gegenstand der Einkommenssteuer

    Bund, Kantone und Gemeinden erheben eine allgemeine Einkommenssteuer. Welche Einkommen sind nun aber in der Steuererklrung anzugeben?

    Die steuerpflichtige Person wird auf der Gesamtheit ihrer Einknfte besteuert und zwar unabhngig von deren Quelle (schweizerischer oder auslndischer Ursprung, Einkommen aus selbstndiger oder unselbstndiger Erwerbsttigkeit, aus Vermgen usw.).

    Die Steuergesetze selbst definieren den Begriff des Einkommens sehr selten. Sie zhlen in der Re-gel die verschiedenen Einkommenselemente auf oder umschreiben das Einkommen und fhren Bei-spiele an. Diese zweite Methode wird bei der dBSt angewandt. Der Gesetzgeber spricht von allen wiederkehrenden und einmaligen Einknften und nennt in der Folge Beispiele.

    Die verschiedenen Einkommensarten knnen in einige wenige Kategorien zusammengefasst wer-den (siehe Seite 16).

    132 Abzge

    Die Einkommenssteuer wird auf dem gesamten Einkommen erhoben. Die steuerpflichtige Person kann aber davon verschiedene Kosten und Auslagen abziehen. Die mglichen Abzge sind in den Steuergesetzen explizit erwhnt. Man unterscheidet drei Kategorien von Abzgen:

    Gewinnungskosten

    Unter die Gewinnungskosten fallen Kosten, die unmittelbar fr die Einkommenserzielung ntig sind (z.B. fr unselbstndig Erwerbende: Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort, Mehrkosten fr auswrtige Verpflegung; fr selbstndig Erwerbende: Abschreibungen, Rckstellungen, Zinsen auf Geschftsschulden usw.).

    Im Weiteren knnen die mit dem Beruf zusammenhngenden Weiterbildungs- und Umschu-lungskosten abgezogen werden. Nicht zum Abzug zugelassen sind jedoch die Ausbildungskos-ten. Die Kantone kennen in diesem Bereich unterschiedliche Regelungen.

    Allgemeine Abzge

    Unter dem Begriff allgemeine Abzge versteht man Abzge, die zwar mit der Einkommens-erzielung an sich meist in keiner direkten Beziehung stehen, deren Vornahme aber aus sozial-politischen Grnden zugelassen ist. Beitrge an AHV, IV, Arbeitslosenversicherung oder beruf-liche Vorsorge sind in vollem Umfang abziehbar.

    In beschrnktem Umfang knnen private Schuldzinsen, Zuwendungen an Institutionen mit ge-

    meinntzigem Zweck, Beitrge an Krankenversicherung, Lebensversicherung, gebundene Selbstvorsorge (Sule 3a), erhebliche Krankheitskosten sowie die Kosten fr die Kinderbetreu-ung durch Dritte abgezogen werden.

  • 11

    Sozialabzge

    Mit den Sozialabzgen sollen bei der Bemessung der Einkommenssteuer die sozialen Fakto-ren, welche die wirtschaftliche Lage der Steuerpflichtigen beeinflussen, bercksichtigt werden. In Betracht gezogen werden u.a. Zivilstand, Anzahl Kinder oder andere Personen, die von der steuerpflichtigen Person unterhalten werden sowie allfllige Behinderungen, welche die Arbeits-fhigkeit und das Einkommen schmlern.

  • 12

    Unten stehende Grafik zeigt die Berechnung des steuerbaren Einkommens:

    Direkte Bundessteuer

    In der ganzen Schweiz werden die gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der dBSt, unabhn-gig vom Wohnsitzkanton, einheitlich angewandt.

    Kantonale Besonderheiten

    Die 26 kantonalen Steuergesetzgebungen sind nicht einheitlich und enthalten im Vergleich zu-einander einige Unterschiede betreffend Steuertarife, Steuerstze und Steuerfreibetrge (Abz-ge), welche gemss StHG Sache der Kantone bleiben (siehe Seite 6). Ihre Ausgestaltung und Hhe knnen somit von Kanton zu Kanton variieren.

    Ist einmal das gesamte

    BRUTTOEINKOMMEN

    STEUERBAREN EINKOMMEN

    gegeben, werden zuerst die verschiedenenAbzge subtrahiert, wie z.B. die

    Gewinnungskosten

    sowie die

    allgemeinen Abzge.

    Das Resultat ist das

    REINEINKOMMEN.

    Von diesem werden die

    Sozialabzge

    sowie andere sozialpolitisch bedingteAusgaben abgezogen, um schliesslich zum

    zu gelangen. Dieses ist allein massgebendfr die Berechnung der Steuer.

  • 13

    14 Vermgenssteuer

    141 Gegenstand der Vermgenssteuer

    Der Bund besteuert das Vermgen natrlicher Personen nicht. Alle Kantone und Gemeinden erhe-ben hingegen neben der Einkommenssteuer als Hauptsteuer eine Vermgenssteuer als Ergn-zungssteuer.

    Diese Steuer soll grundstzlich die Substanz des Vermgens nicht angreifen. Ihr Ziel ist vielmehr, das aus dem Vermgen stammende Einkommen indirekt zu belasten. Allerdings wird die Steuer auch auf ertragslosen Vermgensteilen erhoben.Da die Vermgenssteuer als Ergnzungssteuer zu verstehen ist, sind ihr Steuermass und ihre Be-wertungsregeln aber entsprechend zurckhaltend ausgestaltet.

    Der Vermgenssteuer unterliegen alle der steuerpflichtigen Person zustehenden unbeweglichen und beweglichen Aktiven, die geldwerten Rechte, die Forderungen sowie die Beteiligungen. Sie ist als so genannte Gesamtvermgenssteuer konzipiert.

    142 Abzge

    Jedoch wird nicht das Gesamtvermgen, sondern nur das Reinvermgen besteuert, d.h. das Ver-mgen, das nach den gesetzlich vorgesehenen Abzgen (Schuldenabzug und Sozialabzge) brig bleibt.

    Schuldenabzug

    Die Schulden knnen in allen Kantonen von der Gesamtsumme des Vermgens abgezogen wer-den.

    Sozialabzge

    Die Mehrheit der Kantone gewhrt Sozialabzge. Dazu gehren u.a. Kinderabzge und Abz-ge fr ltere Steuerpflichtige. Die Hhe der Abzge sowie eventuelle steuerfreie Minima sind je-doch von Kanton zu Kanton verschieden.

  • 14

    Unten stehende Grafik zeigt die Berechnung des steuerbaren Vermgens:

    Bemerkung:

    Die Mehrheit der europischen Lnder (EU 28) erhebt keine Vermgenssteuer, wie wir sie kennen.

    Ist einmal das gesamte

    BRUTTOVERMGEN

    STEUERBAREN VERMGEN

    gegeben, werden zuerst die

    Schulden

    subtrahiert. Das Resultat ist das

    REINVERMGEN.

    Von diesem werden dann die

    Sozialabzge

    abgezogen, um schliesslich zum

    zu gelangen. Dieses ist allein massgebendfr die Berechnung der Steuer.

  • 15

    VOM BRUTTOEINKOMMEN ZUM STEUERBAREN EINKOMMEN

    I Gesamtes Bruttoeinkommen im In- und Ausland 20..

    Erwerbseinkommen aus selbstndiger Erwerbsttigkeit

    Erwerbseinkommen aus unselbstndiger Erwerbsttigkeit

    Nebeneinkommen

    Ersatzeinkommen (Renten)

    Einkommen aus beweglichem Vermgen

    Einkommen aus unbeweglichem Vermgen (Grundstcke)

    briges Einkommen

    II Total Bruttoeinkommen

    III Gewinnungskosten und allgemeine Abzge

    Berufskosten Unselbstndigerwerbender

    Gewinnungskosten Selbstndigerwerbender

    Private Schuldzinsen

    Beitrge an AHV / IV / EO / ALV

    Beitrge an die berufliche Vorsorge (2. Sule)

    Beitrge an die gebundene Selbstvorsorge (Sule 3a)

    Versicherungsprmien

    Aufwendungen fr die Vermgensverwaltung

    Drittbetreuungskostenabzug (wenn vorhanden)

    brige Gewinnungskosten und allgemeine Abzge

    IV Total Gewinnungskosten und allgemeine Abzge

    Bruttoeinkommen (Ziffer II)

    Abzglich Total der Gewinnungskosten und allgemeine Abzge (Ziffer IV)

    V Reineinkommen (Nettoeinkommen)

    VI Sozialabzge

    Persnlicher Abzug / Verheiratetenabzug

    Kinderabzug

    Untersttzungsabzug (wenn vorhanden)

    brige Sozial- und sozialpolitische Abzge

    VII Total Sozialabzge

    Reineinkommen (Ziffer V)

    Abzglich Total der Sozialabzge (Ziffer VII)

    VIII Steuerbares Einkommen

  • 16

    VOM BRUTTOVERMGEN ZUM STEUERBAREN VERMGEN

    I Aktiven im In- und Ausland 20..

    Grundeigentum

    Geschftsvermgen (wenn vorhanden)

    Wertschriften und sonstige Kapitalanlagen

    Bargeld, Gold und andere Edelmetalle

    Rckkaufsfhige Lebens- und Rentenversicherungen

    Anteil am Vermgen von Erbengemeinschaften

    brige Vermgenswerte

    II Total der Aktiven (Bruttovermgen)

    III Passiven

    Private Schulden

    Schulden auf Geschftsvermgen

    IV Total der Passiven

    Aktiven (Ziffer II)

    Abzglich Total der Passiven (Ziffer IV)

    V Reinvermgen (Nettovermgen)

    VI Abzge

    Persnlicher Abzug / Abzug fr Verheiratete

    Kinderabzug

    Andere Abzge

    VII Total der Abzge

    Reinvermgen (Ziffer V)

    Abzglich Total der Abzge (Ziffer VII)

    VIII Steuerbares Vermgen

  • 17

    15 Zeitliche Bemessung der Steuern

    Betreffend zeitliche Bemessung stellen sich im Wesentlichen zwei Fragen:

    Welcher Zeitabschnitt ist fr die Berechnung des Einkommens und Vermgens massgebend?

    Fr welchen Zeitabschnitt (Periode) ist die Steuer geschuldet?

    Im Bestreben, die Steuergesetze formell zu harmonisieren, gilt seit dem 1. Januar 2003 beim Bund und in allen Kantonen grundstzlich das folgende Verfahren:

    Bemerkung:

    Zur Ermittlung (Veranlagung) des Steuergegenstands und der Steuerforderung bedarf es sehr hu-fig einer zeitlichen Bestimmung.

    Es wird deshalb zwischen den einmaligen und den fortdauernden oder periodischen Steuern unterschieden:

    Gegenstand der einmaligen Steuern ist ein durch Gesetz bestimmtes Ereignis: So lst zum Beispiel die Einfuhr von Waren (Ereignis) eine einmalige Zollpflicht aus.

    Den periodischen Steuern hingegen haftet ein zeitliches Moment an: Ihr Gegenstand ist ein Ereignis, das andauert, wie z.B. Verfgen ber Vermgen (Vermgenssteuer) oder Wohnsitz (Per-sonalsteuer), oder das sich im Laufe der Zeit erneuert, z.B. Einkommen (Einkommenssteuer) oder Gewinn (Gewinnsteuer).

    Die Einkommenssteuer und die Vermgenssteuer sind sicher das Paradebeispiel der periodi-schen Steuern. Sie werden in regelmssigen Zeitabstnden bemessen und veranlagt. Die Ermitt-lung und Veranlagung der periodischen Steuern knnen jedoch nur in einem klar abgegrenzten Zeit-raum erfolgen. Wenn die steuerbaren Elemente berechnet sind, ist die daraus ermittelte Veranlagung nur fr diesen Zeitraum gltig.

    VERANLAGUNGSSYSTEM

    Jhrliche Veranlagung(Postnumerando)

    Ausfllen der Steuererklrung jedes Jahr

  • 18

    Was die zeitliche Bemessung anbelangt, setzen die periodischen Steuern (wie z.B. die Einkom-menssteuer) voraus, dass man dem Zeitfaktor mit folgenden Perioden Rechnung trgt:

    Steuerperiode: Sie entspricht dem Zeitraum der Steuerpflicht (siehe Ziffer 151).

    Bemessungsperiode: Zeitraum, whrend dem die steuerbaren Elemente erfasst werden (sie-he Ziffer 152).

    151 Die Steuerperiode

    Die Steuerperiode ist der Zeitraum, fr welchen die Steuer geschuldet ist. Sie hngt vom Vor-handensein der persnlichen Voraussetzungen der Steuerpflicht ab (Wohnsitz, Betriebssttte, Grundeigentum usw.).

    Bei natrlichen Personen stimmt die Steuerperiode in der Regel mit dem Kalenderjahr berein. In diesem Fall spricht man von Steuerjahr.

    Bei juristischen Personen gilt das Geschftsjahr als Steuerperiode.

    Die Steuerperiode ist jedoch krzer als ein Jahr, wenn die steuerpflichtige Person vor dem ordent-lichen Ablauf des Steuerjahres den Wohn- bzw. den Geschftssitz ins Ausland verlegt oder wenn sie stirbt.

  • 19

    152 Die Bemessungsperiode

    Die Bemessungsperiode ist der Zeitraum, in dem das der Steuerberechnung zu Grunde liegende Einkommen erzielt wird.

    Nur im Zusammenhang mit den Einkommenssteuern der natrlichen Personen und den Gewinn-steuern der juristischen Personen spricht man von Bemessungsperiode, nicht aber bei den Ver-mgens- und Kapitalsteuern. Fr letztere ist das in einem bestimmten Moment (Stichtag) vorhan-dene Vermgen oder Kapital ausschlaggebend, in der Regel am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

    153 Die Postnumerando-Methode

    Alle schweizerischen Steuersysteme (dBSt sowie kantonale und kommunale Einkommenssteuern natrlicher Personen) wenden eine einzige Methode an, um die steuerbaren Einknfte zu erfassen und zwar die Postnumerando-Methode (auch Gegenwartsbesteuerung genannt). Die Steuer wird somit aufgrund des whrend des Steuerjahrs effektiv erzielten Einkommens berechnet. Diese Besteuerungsmethode kennen auch die meisten unserer Nachbarlnder.

    Dieses System wird durch den Umstand charakterisiert, dass die Steuerperiode (Steuerjahr) und die Bemessungsperiode (Bemessungsjahr) bereinstimmen. Die Steuererklrung ist jhrlich auszufllen. Da die Steuerpflichtigen aber erst nach Ablauf des Jahres wissen, wie viel sie verdient haben, knnen sie die Steuererklrung erst zu Beginn des dem Steuerjahr folgenden Jahres ausfl-len.

    Beispiel:

    Die fr das Steuerjahr 2014 geschuldete Steuer wird auf der Basis des 2014 verdienten Einkom-mens berechnet.

    Das Veranlagungsverfahren (Ablieferung der Steuererklrung und Bestimmung der Steuer) kann erst 2015 erfolgen, also nach Ablauf der Steuerperiode.

    2014

    Bemessungsjahr=

    Steuerjahr

    2015

    Steuererklrung

    Veranlagung und Bezug

  • 20

    16 Die Ermittlung der Steuer

    Gesttzt auf die Steuererklrung stellt die Steuerbehrde den Steuerpflichtigen eine Veranlagungs-verfgung mit Angabe des geschuldeten Steuerbetrags zu.

    Die Bestimmung des Steuerbetrags erfolgt nicht in allen Kantonen gleich:

    Steuersatz und Steuerfuss

    In den meisten Kantonen besteht das Steuermass aus zwei Teilen, nmlich dem gesetzlich fest-gelegten Steuersatz und dem periodisch festgesetzten Steuerfuss. Die Steuergesetze dieser Kantone enthalten nur den so genannten Grundtarif der Steuer, d.h. die einfachen Anstze. Die sich aus dem Grundtarif ergebende Steuer heisst einfache Steuer.

    Die effektiv geschuldete Kantons- oder Gemeindesteuer ergibt sich erst durch die Multiplikati-on dieser einfachen Steuer mit dem Steuerfuss. Dieser Steuerfuss ist also eine Verhltniszahl (in Prozenten oder in Einheiten), die angibt, um welches Vielfache oder um wie viele Bruchteile die einfache Steuer erhht oder herabgesetzt werden muss, um die geschuldete Steuer zu be-rechnen.

    Beispiel:

    Fr die Vermgenssteuer gilt diese Berechnungsweise analog. Sie wird jedoch in Promille be-rechnet.

    In fast allen Kantonen ermitteln die Gemeinden ihre Einkommens- und Vermgenssteuern eben-falls mit einem jhrlichen Vielfachen.

    Der Steuerfuss, der in der Regel jhrlich durch die Legislative (Kantons- oder Gemeindeparlament, Gemeindeversammlung) periodisch neu festgelegt wird, erlaubt eine kurzfristige Anpassung der Fiskaleinnahmen an die finanziellen Bedrfnisse der Gemeinwesen (Kanton, Gemeinde, Kirch-gemeinde).

    Gengen dem Staat die Einnahmen aus der einfachen Steuer, wie sie bei der Erarbeitung des Tarifs festgelegt wurde, zur Deckung seiner Ausgaben, so betrgt der Steuerfuss 100 %. Bei sinkenden finanziellen Bedrfnissen kann der Steuerfuss auch herabgesetzt werden (z.B. auf 95 %), bei stei-genden finanziellen Ansprchen kann er dagegen erhht werden (z.B. auf 110 %).

    steuerbares Einkommen Fr. 50'000.

    Steuersatz 5 %

    Einfache Steuer Fr. 2'500.

    Steuerfuss 1,5 bzw. 150 %

    geschuldete Steuer Fr. 3'750.

  • 21

    Fr die Gemeinden, deren Steuerertrge durchwegs von der Veranlagung fr die Kantonssteuer ab-hngig sind, stellt der Steuerfuss ein wichtiges Element der Budgetpolitik dar. Durch entsprechen-de Gestaltung des Gemeindesteuerfusses knnen sie ihre Einnahmen individuell ihren laufenden Bedrfnissen anpassen.1

    Ein wesentliches demokratisches Element des Steuerfusses ist aber auch, dass der Entscheid ber dessen Hhe (in den meisten Kantonen und Gemeinden grundstzlich und in den anderen Kan-tonen ab einer bestimmten im Gesetz festgelegten Hhe) dem fakultativen oder obligatorischen Re-ferendum unterliegt. Der Brger bt also mit dem Entscheid ber den Steuerfuss eine demokrati-sche Kontrolle ber seine Steuerbelastung aus (siehe auch Seite 3).

    Bemerkung:

    Je nach Kanton wird dieses jhrliche Vielfache auch Steuereinheit oder Steueranlage ge-nannt.

    Auf dieselbe Weise wird auch die Kirchensteuer berechnet, welche in fast allen Kantonen erho-ben wird. Der Kanton VD kennt keine solche Steuer, weil die Kultuskosten im kantonalen Bud-get inbegriffen sind. Im Kanton VS wird die Kirchensteuer nur in einzelnen Gemeinden offen aus-gewiesen. In den Kantonen TI, NE und GE ist ihre Bezahlung fakultativ.

    1 Kanton BS: Die Stadt Basel erhebt keine Gemeindesteuer, denn das Recht zur Steuererhebung steht einzig dem Kanton zu. Hingegen werden in den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen Gemeindesteuern in Er-gnzung zu den kantonalen Steuern auf dem Einkommen, Vermgen und Grundstckgewinn erhoben. Der Kan-ton erhebt von den Steuerpflichtigen der beiden Einwohnergemeinden nur 55 % der kantonalen Einkommens-, Vermgens- und Grundstckgewinnsteuer.

  • 22

    Direkt anwendbarer Tarif

    Bei der dBSt und in den Kantonen TI und VS ist die Hhe des Steuerbetrages hingegen direkt aus dem gesetzlich festgelegten Steuertarif ersichtlich.

    Eine Steuertarif-Tabelle vermittelt zu jedem steuerbaren Einkommen und Vermgen einen ent-sprechenden Steuersatz.

    Dieser Satz wird fr die Einkommenssteuer in Prozent (z.B. 7,5 %) ausgedrckt, fr die (kanto-nale) Vermgenssteuer in Promille (z.B. 2,2 ). Er erlaubt die Berechnung der geschuldeten Steuer.

    Beispiel:

    Bemerkung:

    Zu diesen Steuerbetrgen kommen die kommunalen Steuern (Einkommen und Vermgen) hin-zu.

    Steuerbares Einkommen Fr. 50'000.

    Steuersatz (Kanton VS) 5,9976 %

    Kantonale Einkommenssteuer Fr. 2'998.80

    Steuerbares Vermgen Fr. 200'000.

    Steuersatz (Kanton VS) 1,9

    Kantonale Vermgenssteuer Fr. 380.

  • 23

    17 Der Steuerbezug: ein kantonaler Vergleich

    Zu bezahlen sind die Steuern zu festgelegten Flligkeitsterminen. Bei der dBSt fllt dieser in der Re-gel auf den 1. Mrz des dem Steuerjahr folgenden Jahres.

    In den meisten Kantonen werden die kantonalen und kommunalen Steuern in mehreren provisori-schen, meist betragsmssig identischen Raten bezogen plus einem Saldo (Differenz zwischen dem schon bezahlten und dem definitiv geschuldeten Betrag), sobald die definitive Steuerveranlagung bekannt ist.

    Beispiel:

    Im Steuerjahr 2014 erhlt Herr A drei provisorische Ratenrechnungen fr je 3000 Franken (insge-samt 9000 Franken), welche er bezahlt. Im Frhjahr 2015 fllt er die Steuererklrung fr das Jahr 2014 aus. Im Herbst 2015 erhlt Herr A die definitive Steuerveranlagung fr 2014 (gesamte geschul-dete Steuer: 10000 Franken). Daher muss er noch einen Saldo von 1000 Franken begleichen.

    Die Angaben in der Grafik auf nachfolgender Seite und die zugehrigen Noten beziehen sich aus-schliesslich auf die Anzahl provisorischer Raten.

  • 24

    Steuerbezug

    drei-, vier- in neun, einmalig zweimalig dreimalig oder zehn oder fnfmalig zwlf Raten

    dBSt, LU, UR, NW, BE, GL, SH, TI, SO(6), FR(8), JU(8), SZ(1), OW, ZG(2), GR(4) ZH(5), AR(5), VS(7) NE(9), GE(9), BS, BL(3), AG AI(5), SG(5), TG(5) VD(10)

    Ausfhrungen zu oben stehender Grafik:

    1) SZ: Mglichkeit der Bezahlung in 3 Raten.

    2) ZG: Vorausrechnung Mitte Jahr mit der Mglichkeit der Bezahlung in einer oder mehreren Ra-ten bis Ende Dezember.

    3) BL: Vorausrechnung im Januar mit der Mglichkeit von Ratenzahlungen in den Folgemonaten bis Ende September.

    4) GR: Die Gemeinden knnen abweichende Regelungen treffen.

    5) ZH, AR, AI, SG und TG: Grundstzlich in 3 Raten, aber auf Verlangen des Steuerpflichtigen auch mglich in 7 Raten (ZH), in 1 oder 11 Raten zwischen Februar und Dezember (AI), in ma-ximal 12 Raten (AR und TG) sowie in 1, 9 oder 11 Raten (SG).

    6) SO: Kanton: Vorbezugsrechnung im Februar, zahlbar in 1 oder 3 Raten bis sptestens En-de Juli.

    Gemeinden: 2 bis 4 Raten mit festen Flligkeiten.

    7) VS: Im Prinzip in 5 Raten.

    8) FR und JU: Im Prinzip in 9 Raten.

    9) NE und GE: Im Prinzip in 10 Raten (GE gewhrt ebenfalls die Mglichkeit, die dBSt in 10 Raten zu begleichen).

    10) VD: Im Prinzip in 12 monatlichen Raten (Mglichkeit, die dBSt zu integrieren).

    Die Mehrheit der Kantone sieht fr die kantonalen und kommunalen Steuern ebenfalls die Mglich-keit von Vorauszahlungen vor. In der Regel werden solche Betrge jeweils verzinst oder es wird ein Skonto gewhrt.

    Bemerkung:

    Ausser im Kanton BS, welcher ein spezielles System kennt, werden in allen anderen Kantonen so-wohl die whrend des Steuerjahrs entrichteten Raten als auch die einmaligen Zahlungen immer auf-grund provisorischer Rechnungen beglichen, welche gemss der Veranlagung des Vorjahres oder des voraussichtlich nach Angaben des Steuerpflichtigen geschuldeten Steuerbetrags berechnet werden.

    Ein eventueller Saldo (Differenz zwischen dem schon bezahlten und dem definitiv geschuldeten Steu-erbetrag) wird dem Steuerpflichtigen frhestens im folgenden Jahr mit der Schlussabrechnung mitgeteilt, nach Prfung seiner Steuererklrung und Abschluss der definitiven Veranlagung.

  • 25

    Bei Zahlungsschwierigkeiten und zur Vermeidung erheblicher Hrte kann die steuerpflichtige Per-son im Allgemeinen bei der Inkassostelle der kantonalen oder kommunalen Verwaltung (je nach Kan-ton) um folgende Erleichterungen ersuchen:

    Stundung und Ratenzahlungen

    Die Zahlung kann gestundet werden, d.h. die Zahlungsfrist kann verlngert werden. Ebenfalls kann eine Zahlung in Raten bewilligt werden.

    Erlass

    Bei stossender Hrte oder Notlage ist ein teilweiser oder ganzer Erlass der Steuerschuld mg-lich.

    Fr Stundung und Erlass sind die Steuerbehrden der Kantone (fr Betrge der dBSt ber 25000 Franken die eidgenssische Erlasskommission) zustndig. In der Regel muss die steuerpflichtige Person die finanzielle Notlage beweisen (mit Bankbelegen, monatlichen Budgetaufstellungen usw.).

    Stundungs- und Erlassverfahren sind unabhngig vom Veranlagungsverfahren. Dessen Regeln sind daher in jedem Fall einzuhalten.

  • 26

    ABWEICHUNGEN VON DER ORDENTLICHEN VERANLAGUNG

    Das seit dem 1. Januar 2003 in der ganzen Schweiz geltende System der Gegenwartsbemessung ermglicht die laufende Bercksichtigung von Vernderungen der wirtschaftlichen Leistungsfhig-keit der Steuerpflichtigen.

    Dieses System bringt es mit sich, dass die Steuer erst nach Ablauf des Steuerjahres definitiv ver-anlagt und bezogen werden kann. Die Steuerpflichtigen mssen aber whrend des Steuerjahrs pro-visorische Steuerraten entrichten. Die definitive Steuerrechnung wird ihnen erst im folgenden Jahr zugestellt.

    In gewissen Situationen knnen Verunsicherungen bestehen, was die Steuerpflicht an sich oder de-ren Umfang betrifft. Wir werden im Folgenden versuchen, in einige Sonderflle etwas Klarheit zu bringen.

    Was geschieht bei

    Eintritt in die Steuerpflichtbzw. erstmaliger Steuerveranlagung

    im Kanton?

    z.B. bei:

    Zuzug aus dem Ausland

    Zuzug aus einem anderen Kanton

    Minderjhrigen, die eine Erwerbsttig-keit aufnehmen, so z.B. beim Eintritt in die Lehre, wenn sie einen eigentlichen, ber ein blosses Taschengeld hinaus-gehenden Lohn erhalten

    Erstmaliger Einschtzung volljhriger Jugendlicher

    Siehe Kapitel 2

    Was geschieht bei einer

    dauernden und wesentlichennderung der Familiensituation,

    der Einkommens- bzw.Vermgensverhltnisse?

    z.B. bei:

    Aufnahme der Erwerbsttigkeit

    Heirat

    Gerichtlicher oder tatschlicher Trennung sowie Scheidung

    Tod des Ehegatten

    Vermgensanfall von Todes wegen (Erbschaft) und Schen-kung

    Siehe Kapitel 3

  • 27

    2 BEGINN DER STEUERPFLICHT

    Die Pflicht, eine Steuererklrung im Wohnsitzkanton auszufllen, beginnt bei:

    Aufnahme der Erwerbsttigkeit von Minderjhrigen (nur fr Einkommenssteuer),

    Volljhrigkeit,

    Zuzug aus einem anderen Kanton,

    Zuzug aus dem Ausland.

    21 Berechnungsmethode

    Erstmalige Steuerveranlagung zu Beginn des Steuerjahres

    Erfolgt der Eintritt in die Steuerpflicht am 1. Januar, ist das im ersten Jahr erzielte Einkommen Bemessungsgrundlage fr das erste Steuerjahr.

    Erstmalige Steuerveranlagung im Laufe des Jahres

    Beginnt die Steuerpflicht im Laufe einer Steuerperiode (beim Zuzug einer Person aus dem Aus-land in die Schweiz), stellt sich die Frage, wie sie im ersten Steuerjahr besteuert werden soll.

    Alle Steuergesetze sehen vor, dass die Steuer auf dem whrend der Steuerperiode effektiv er-zielten Einkommen erhoben wird. Besteht die Steuerpflicht nur whrend eines Teils der Steuer-periode, wird die Steuer folglich nur auf den in diesem Zeitraum effektiv erzielten Einknften er-hoben.

    a = Steuerjahr (Kalenderjahr)

    b = Steuerperiode bei verzgertem Beginn der Steuerpflicht

    c = Steuerperiode bei vorzeitigem Ende der Steuerpflicht

    Bemerkung:

    Wie aus oben stehender Grafik ersichtlich ist, gilt dasselbe Vorgehen auch bei vorzeitigem En-de der Steuerpflicht whrend der Steuerperiode (beim Wegzug ins Ausland oder bei Tod; siehe dazu Ziffer 37).

    a

    bc

    Ende derSteuerpflicht

    Beginn derSteuerpflicht

  • 28

    Wie aber wird das Einkommen berechnet, wenn die Steuerpflicht nicht whrend der ganzen Steu-erperiode dauert?

    Umrechnung auf ein Jahreseinkommen

    Alle Steuergesetze sehen fr die Bestimmung des Steuersatzes vor, dass die regelmssig fliessenden Einknfte (z.B. Lohn oder Rente) auf zwlf Monate (ein Jahreseinkommen) umge-rechnet werden, auch wenn die Steuerpflicht nicht ein ganzes Jahr gedauert hat.

    Warum eine Jahresumrechnung?

    Die Notwendigkeit, zur Ermittlung des Steuersatzes die regelmssig fliessenden Einknfte in ein Jahreseinkommen umzurechnen, ist in der Progression der Steuertarife begrndet. Der Begriff Progression bedeutet, dass die Steuerstze bei zunehmendem Einkommen steigen, also nicht proportional sind.

    Bei gleicher wirtschaftlicher Leistungsfhigkeit (beispielsweise bei gleichem Lohn) wrden sonst Steuerpflichtige, welche erst im Laufe des Jahres in die Steuerpflicht treten, mit einem kleine-ren Steuersatz belastet als diejenigen, welche schon seit Beginn des Jahres steuerpflichtig sind.2

    Beispiel:

    Mit einem progressiven Steuertarif und ohne Umrechnung des Einkommens auf ein Jahresein-kommen wrde fr eine steuerpflichtige Person, die erst Mitte Jahr im Kanton (in der Schweiz) Wohnsitz nimmt und in sechs Monaten 24000 Franken verdient, ein tieferer Steuersatz ange-wandt als fr jemand, der schon seit Beginn des Jahres im Kanton (in der Schweiz) steuerpflich-tig ist und 48000 Franken verdient.

    Fr die Umrechnung des Einkommens auf ein Jahr kommt folgende Formel zur Anwen-dung:3

    2 In den Kantonen mit proportionalen Steuerstzen entfllt die Umrechnung auf ein Jahreseinkommen zur Ermitt-lung des satzbestimmenden Einkommens (keine Progression).

    3 Die Formel Umrechnung auf ein Jahr dient zur Berechnung des (theoretischen) jhrlichen Einkommens auf Basis der periodischen Einknfte:

    - Unselbstndig Erwerbsttige: Da diese Steuerpflichtigen ein periodisches Einkommen erzielen (Lohn), kann man sich auf das vermutlich erzielte jhrliche Einkommen sttzen (monatliches Einkommen x 12).

    - Selbstndig Erwerbsttige: Wenn die Dauer der Steuerpflicht bzw. des Geschftsjahres weniger als zwlf Monate betrgt, werden die ordentlichen Gewinne zur Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresgewinn umgerechnet.

    Die nicht periodischen Einkommenselemente unselbstndig und selbstndig Erwerbender werden zur Steu-ersatzbestimmung nie umgerechnet.

    fr den Steuersatz effektiv erzieltes Einkommenmassgebendes = x 360periodisches Einkommen Anzahl Tage der Steuerpflicht

  • 29

    Dieses umgerechnete Jahreseinkommen dient einzig dazu, den Steuersatz zu ermitteln, der dann nur auf das whrend der Steuerperiode effektiv erzielte Einkommen angewandt wird.

    Beispiel:

    Zuzug aus dem Ausland am 1. Juli 2014, Monatslohn 5000 Franken; keine anderen Einknfte. Die steuerpflichtige Person hat fr das Steuerjahr 2014 ein steuerbares Einkommen von 30000 Franken (erzielter Lohn Juli bis Dezember 2014). Auf dieses wird aber der Steuersatz angewandt, der fr das (theoretische) Jahreseinkommen von Fr. 60000 Franken gelten wrde.

    Bemerkung:

    Bei der erstmaligen Veranlagung von Minderjhrigen (fr ihr Erwerbseinkommen) oder von Jugendlichen bei Volljhrigkeit (fr alle Einknfte) stellt sich das Problem der Umrechnung der periodischen Einknfte auf ein Jahr zur Ermittlung des anwendbaren Steuersatzes nicht. Sie sind nmlich fr das ganze Jahr in der Schweiz steuerpflichtig und werden daher auf ihrem ef-fektiv erzielten Einkommen ordentlich besteuert.

  • 30

    22 Zuzug aus dem Ausland oder aus einem anderen Kanton

    Zuzug aus dem Ausland

    Steuerpflichtige, die vom Ausland in die Schweiz ziehen und hier ihren Wohnsitz nehmen, wer-den sowohl fr die dBSt als auch fr die Kantons- und Gemeindesteuern neu veranlagt.

    Die Veranlagung erfolgt nach der Methode der Gegenwartsbemessung, d.h. auf dem in der Schweiz vom Zuzugsdatum (Beginn der Steuerpflicht) bis zum 31. Dezember (Ende der Steu-erperiode) effektiv verdienten Einkommen.

    Bei Eintritt in die Steuerpflicht whrend der Steuerperiode wird das Einkommen fr die Satzbe-stimmung auf ein Jahr umgerechnet (siehe Ziffer 21).

    Zuzug aus einem anderen Kanton

    Seit die Postnumerando-Methode in der ganzen Schweiz angewandt wird, hat ein Wohnsitz-wechsel in einen anderen Kanton folgende steuerrechtliche Konsequenzen:

    Die Steuerpflicht besteht fr das ganze laufende Steuerjahr in demjenigen Kanton, in wel-chem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode (31. Dezember) ihren Wohnsitz hat (Zuzugskanton).

    Demzufolge erstattet der Wegzugskanton der steuerpflichtigen Person den Betrag der schon bezahlten provisorischen Steuerrechnungen fr das betreffende Steuerjahr zurck, sofern keine alten Steuerschulden bestehen. Der Wegzugskanton geht also fr dieses Jahr leer aus.

  • 31

    Diese Regeln gelten fr die kantonalen und kommunalen Steuern. Die Anzahl der vom Weg-zugskanton erhobenen provisorischen Steuerraten spielt bei der Rckerstattung des bereits ge-leisteten Steuerbetrags keine Rolle.

    Fr die Erhebung der dBSt ist nur der Zuzugskanton zustndig.

    Beispiel:

    A zieht am 10. Oktober vom Kanton BE (Wegzugskanton) in den Kanton AG (Zuzugskanton). A hat in BE bereits zwei provisorische Steuerraten von je 3000 Franken bezahlt.

    BE muss A deshalb den Betrag von 6000 Franken zurckerstatten. AG ist dann das ganze Jahr fr die Erhebung der dBSt sowie der Kantons- und Gemeindesteuern zustndig.

  • 32

    23 Erstmalige Einschtzung von Minderjhrigen fr ihr Erwerbseinkommen

    Minderjhrige sind fr ihr Erwerbseinkommen grundstzlich selbstndig steuerpflichtig. Der Bund und alle Kantone veranlagen und besteuern das Erwerbs- und Ersatzeinkommen Minderjhriger wenn es nicht steuerfrei ist getrennt vom Einkommen der Eltern. Die Steuer schuldet das min-derjhrige Kind.

    Das allfllige Vermgen Minderjhriger wird zum Vermgen der Eltern hinzugerechnet.

    Fr Minderjhrige liegt der Eintritt in die Steuerpflicht bei der dBSt und bei den kantonalen Steu-ern vor, sobald ein Arbeitsentgelt bzw. ein Lehrlingslohn ausbezahlt wird, die ber ein blosses Ta-schengeld hinausgehen (selbstndige Steuerpflicht und getrennte Veranlagung).

    Getrennte Besteuerung von Erwerbseinkommen schon vor Volljhrigkeit

    Gemss Gegenwartsbesteuerung wird das effektive Einkommen des ganzen Kalenderjahres, in welchem die jugendliche Person eine Erwerbsttigkeit aufnimmt, besteuert.

  • 33

    Kantonale Besonderheiten

    Der Kanton TI besteuert das Kind auf seinem Einkommen aus unselbstndiger Erwerbsttigkeit nur bei Volljhrigkeit getrennt. Somit wird es ab Beginn des Jahres, in dem es seinen 18. Ge-burtstag feiert, als selbstndig steuerpflichtige Person betrachtet. Es erhlt dann seine erste Steuererklrung zu Beginn des folgenden Jahres. Vorher ist sein Erwerbseinkommen steuerfrei.

    Die Altersgrenze fllt bei Ausbung einer selbstndigen Erwerbsttigkeit jedoch dahin.

    In allen anderen Kantonen wird das Erwerbseinkommen Minderjhriger ohne Altersbegrenzung getrennt besteuert (selbstndige Steuerpflicht und getrennte Veranlagung, wie fr die dBSt).

    Vier Kantone gewhren aber gewissen Minderjhrigen Spezialabzge vom Erwerbseinkom-men:

    VS: Abzug von 7430 Franken vom Einkommen von Auszubildenden, Studenten und Prak-tikanten

    SO: Abzug von 4200 Franken vom Studentenlohn

    JU: Abzug von 3800 Franken vom Auszubildenden- und Studentenlohn

    FR: Abzug von 2000 Franken vom Auszubildenden- und Studentenlohn.

    Der Kanton GE kennt eine besondere Regelung: Das Erwerbseinkommen Minderjhriger wird unabhngig von der Nationalitt der Quellensteuer unterstellt. Diejenigen mit Schweizer Natio-nalitt werden ab Erreichen der Volljhrigkeit ordentlich besteuert, wobei die ersten 27600 Fran-ken (Tarif 2013) steuerbefreit sind.

    Mehrere Kantone kennen fr Erwerbseinkommen Minderjhriger ein steuerfreies Minimum (z.B. Lohn bei Lehre). Die durchschnittliche Hhe dieses Minimums betrgt ungefhr 12000 Fran-ken.

    Im brigen sehen alle Steuertarife ein steuerfreies Minimum vor, unter welchem die Steuer nicht erhoben wird. In der Praxis mssen daher nur wenige Minderjhrige mit Erwerbseinkommen tatschlich Steuern bezahlen.

    Bemerkung:

    Alle anderen Einkommensbestandteile (z.B. die Sparzinsen) von Minderjhrigen werden zum Ein-kommen der Eltern (bzw. der Inhaber der elterlichen Sorge) zugerechnet. Dieses Vorgehen kennen der Bund und fast alle Kantone.

  • 34

    24 Erstmalige Einschtzung von Jugendlichen bei Volljhrigkeit

    Wie bereits erwhnt, wird das Erwerbseinkommen von Jugendlichen grundstzlich bereits vor der Volljhrigkeit getrennt vom Einkommen der Eltern besteuert (siehe Ziffer 23).

    Der Eintritt in die Volljhrigkeit hat in jedem Fall eine getrennte Veranlagung zur Folge. Diese persnliche Steuerpflicht ab Volljhrigkeit ist umfassender und gilt ab Beginn des Jahres, in dem die Jugendlichen ihren 18. Geburtstag feiern. Diese Steuerpflicht erstreckt sich unabhngig da-von, ob sie bereits eine Erwerbsttigkeit ausben auf smtliche Einknfte, beispielsweise auch auf Vermgensertrge (wie Bankzinsen) sowie auf das allfllige Vermgen, welche bis anhin dem steu-erbaren Einkommen bzw. Vermgen der Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet wurden. Daraus folgt, dass die betreffende Person bei Volljhrigkeit selbstndig steuerpflichtig wird, auch wenn sie kein Erwerbseinkommen erzielt (sowohl bei der dBSt als auch in allen Kantonen und Ge-meinden).

    Beispiel:

    Feiert die steuerpflichtige Person ihren 18. Geburtstag am 1. Juli 2014, wird sie erstmals fr das Steuerjahr 2014 steuerpflichtig und muss somit ihre erste Steuererklrung im Frhjahr 2015 fr die ganze Steuerperiode 2014 ausfllen.

  • 35

    3 EREIGNISSE MIT STEUERRECHTLICHEN FOLGEN

    Was geschieht steuerlich, wenn sich Vernderungen im Leben wesentlich auf Einkommens- und Vermgensverhltnisse auswirken?

    Sind weiterhin gleichviel Steuern zu bezahlen, wenn sich beispielsweise durch eine Scheidung oder den Verlust des Arbeitsplatzes die Einkommensverhltnisse verschlechtern?

    Was passiert, wenn durch einen vorteilhaften Berufswechsel oder durch eine Erbschaft bzw. Schen-kung pltzlich viel mehr Einkommen und/oder Vermgen vorhanden ist?

    31 Aufnahme der Erwerbsttigkeit

    Mit der Aufnahme einer bezahlten Ttigkeit (Lehre, Praktikum usw.) beginnt in der Regel das Berufs-leben.

    Jugendliche, die zum ersten Mal eine Erwerbsttigkeit aufnehmen, werden fr das ganze Steuer-jahr auf dem effektiv erzielten Einkommen besteuert. Eine Umrechnung der periodischen Einknf-te auf ein Jahreseinkommen zur Ermittlung des anwendbaren Steuersatzes ist deshalb, unabhn-gig vom Datum der Erwerbsaufnahme, nicht notwendig.

    Es verhlt sich gleich bei der Aufnahme (bzw. Aufgabe) einer blossen Nebenerwerbsttigkeit (T-tigkeit, die neben einer Vollzeit- oder Teilzeiterwerbsttigkeit ausgebt wird) oder Gelegenheitsbe-schftigung.

  • 36

    Die Wiederaufnahme einer solchen Erwerbsttigkeit wird sowohl beim Bund als auch in den Kan-tonen gleich behandelt wie die Aufnahme einer Hauptttigkeit.

    Bemerkung:

    Bei Zuzug aus dem Ausland wird die steuerpflichtige Person in dem Jahr, in welchem sie eine Er-werbsttigkeit in der Schweiz aufnimmt, fr das Einkommen besteuert, das sie in diesem Jahr effek-tiv verdient. Es kommt aber der Steuersatz zur Anwendung, der dem Einkommen entspricht, das sie bei ganzjhriger Berufsttigkeit verdient htte (zur Notwendigkeit dieser Umrechnung der periodi-schen Einknfte, siehe Ziffer 21).

    32 nderung der Steuerpflicht bei Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton

    Alle schweizerischen Steuergesetze sehen vor, dass die steuerpflichtige Person bei einem Umzug von einem Kanton (Wegzugskanton) in einen anderen Kanton (Zuzugskanton) whrend des Jahres im neuen Wohnsitzkanton fr das ganze Jahr steuerpflichtig wird (siehe Ziffer 22).

    Die steuerpflichtige Person muss in einem solchen Fall ihre Steuern fr das ganze Jahr in ihrem Zuzugskanton entrichten und schuldet im Wegzugskanton keine Steuern. Allfllige im alten Kanton bereits bezahlte provisorische Raten werden beim Nachweis zurckerstattet, dass sie in ei-nem anderen Kanton Wohnsitz genommen und die Schweiz nicht verlassen hat.

    Das bedeutet, dass sich ihre Steuerbelastung verndern wird, da die Hhe der Steuerstze und der zugelassenen Abzge von Kanton zu Kanton variiert.

  • 37

    33 Heirat

    Bei der dBSt sowie in fast allen Kantonen4 erfolgt eine gemeinsame Veranlagung der Einkommen beider Ehegatten (Familienbesteuerung) ab Beginn des Steuerjahres, in dem sie geheiratet haben.Die Ehegatten gelten also steuerrechtlich ab dem 1. Januar des betreffenden Jahres als verheiratet, auch wenn sie im Extremfall erst am 31. Dezember geheiratet haben.Fr Personen in eingetragener Partnerschaft gelten die gleichen steuerrechtlichen Bestimmungen wie fr Ehepaare.

    Beispiel:

    Herr A und Frau B heiraten am 15. Juni 2014. Normalerweise werden sie also (gemss der im Frh-jahr 2015 auszufllenden Steuererklrung) fr das ganze Steuerjahr 2014 gemeinsam veranlagt. Dies hat folgende Konsequenzen:

    Die beiden Einkommen und Vermgen werden zusammengerechnet.

    Der Vorzugstarif fr Verheiratete wird auf den Gesamtbetrag angewandt.

    Was neu hinzukommt, sind Familienabzge und die Anwendung eines Verheiratetentarifs, eines Splittings oder einer Besteuerung nach Konsumeinheiten.

    4 Ausnahme: Kanton ZH, wo die Heirat keine unmittelbare Wirkung in steuerlicher Hinsicht hat. Die Ehegatten werden whrend des ganzen laufenden Steuerjahrs weiterhin getrennt besteuert, als ob sie noch alleinstehend wren.

  • 38

    Um die steuerliche Benachteiligung der verheirateten Paare gegenber Konkubinatspaaren zu ver-meiden, haben der Bund und die Kantone zustzlich zu eventuellen Abzgen gewisse Erleich-terungen zugunsten von Ehepaaren eingefhrt:

    Besondere Tarife fr Alleinstehende, Verheiratete und Familien: dBSt

    Doppeltarif: Nebst einem Alleinstehendentarif gibt es einen Verheiratetentarif, welcher Ehepaa-re entlastet: ZH, BE, LU, ZG5, BS5, AR, TI und JU.

    Splittingverfahren: Die Kantone SZ, NW, GL, FR, SO, BL, SH, AI, SG, GR, AG, TG, NE und GE wenden ein Voll- oder Teilsplitting an. Die Besteuerung des Gesamteinkommens der Familie er-folgt zu dem Satz, der anwendbar wre auf

    50 % des Gesamteinkommens: FR, BL, AI, SG, AG, TG und GE (Vollsplitting)

    52,63 % des Gesamteinkommens: SZ, SO, SH und GR (Divisor 1,9)

    54,05 % des Gesamteinkommens: NW (Divisor 1,85)

    55 % des Gesamteinkommens: NE (Divisor 1,8181)

    62,5 % des Gesamteinkommens: GL (Divisor 1,6).

    Ein steuerbares Gesamteinkommen von 100000 Franken wird somit in FR, BL, AI, SG, AG, TG und GE zu dem fr 50000 Franken geltenden Satz besteuert, in SZ, SO, SH und GR zu dem fr 52630 Franken, in NW zu dem fr 54000 Franken, in NE zu dem fr 55000 Franken und in GL zu dem fr 62500 Franken.

    Was ist das Splitting?

    Bei einem Splitting-Verfahren werden die Einkommen der Ehegatten zwar nach wie vor zusam-mengerechnet. Fr die Bestimmung des Steuersatzes wird aber dieses Gesamteinkommen durch einen bestimmten Divisor geteilt (durch 2 bei einem Vollsplitting und durch 1,1 bis 1,9 bei einem Teilsplitting). Somit wird dann das Gesamteinkommen des Ehepaars zu diesem meist wesent-lich niedrigeren Steuersatz besteuert.

    Besteuerung nach Konsumeinheiten: Das Gesamteinkommen der Familie wird durch einen entsprechend der Zusammensetzung und Grsse der Familie variablen Divisor geteilt. Einzig der Kanton VD kennt dieses System.

    Die Quotienten betragen:

    1,0 fr Ledige, getrennt Lebende, Geschiedene und Verwitwete,

    1,8 fr Verheiratete in ungetrennter Ehe,

    1,3 fr Ledige, Verwitwete, Geschiedene und getrennt Lebende mit minderjhrigen, stu-dierenden oder eine Lehre absolvierenden Kindern im eigenen Haushalt, fr die sie voll aufkommen. Personen, die im Konkubinat leben, haben keinen Anspruch auf ei-nen Quotienten von 1,3,

    5 Kantone ZG und BS: Der Verheiratetentarif entspricht praktisch einem Vollsplitting.

  • 39

    0,5 je minderjhriges, studierendes oder eine Lehre absolvierendes Kind, fr das die steuerpflichtige Person voll aufkommt.

    Beispiel:

    Fr ein Ehepaar mit zwei Kindern betrgt der Divisor 2,8 (1 x 1,8 fr die Ehepartner + 2 x 0,5 fr die Kinder).

    Ein steuerbares Gesamteinkommen von 100000 Franken wird nun geteilt durch 2,8. Das Re-sultat (35700 Franken) bietet die Grundlage zur Bestimmung des Steuersatzes, der aber auf das Einkommen von 100000 Franken angewendet wird.

    Um jedoch die Auswirkungen dieses Systems fr hohe Einkommen zu beschrnken, kennt der Kanton VD eine Bestimmung, welche die Reduktion des massgebenden Einkommens gegen oben begrenzt.

    Seit dem 1. Januar 2009 gibt es einen neuen Abzug fr Verheiratete von 1300 Franken und fr Einelternfamilien von 2700 Franken sowie einen Abzug von 1000 Franken pro Kind. Diese Be-trge vermindern sich, wenn das Einkommen hher ist als 118000 Franken.

    Drei Kantone kennen ein anderes System: UR (kein Splitting, da bei linearen Steuerstzen kei-ne Progressionsstrafe anfallen kann), OW (einen Abzug in Prozent auf dem Reineinkommen) und VS (einen Steuerrabatt).

    Alle diese Verfahren haben zum Ziel, die Progressivitt der Steuertarife zu brechen und so die Steuerlast Verheirateter derjenigen von Konkubinatspaaren anzugleichen.

  • 40

    Bemerkung:

    Seit dem 1. Januar 2008 gelten bei der dBSt Steuererleichterungen fr alle verheirateten Paare sowie fr Zweiverdienerehepaare. Analoge Massnahmen kommen in verschiedenen Kantonen bei der Kantons- und Gemeindesteuer schon lnger zur Anwendung.

    Familien mit Kindern werden im Rahmen der dBSt zustzlich entlastet mit einem Elterntarif (Ab-zug von 251 Franken auf dem Steuerbetrag als Ergnzung zum Kinderabzug) und einem Abzug fr die Fremdbetreuung von Kindern von max. 10100 Franken. Diese Neuerungen sind per 1. Ja-nuar 2011 in Kraft getreten.

  • 41

    34 Scheidung, gerichtliche oder tatschliche Trennung

    Auf Bundesebene sowie in allen Kantonen haben die Scheidung und die gerichtliche Trennung der Ehe eine getrennte Veranlagung zur Folge, und zwar fr das ganze Jahr, in dem die Scheidung oder Trennung erfolgt ist.Die Beteiligten gelten also steuerrechtlich ab dem 1. Januar des betreffenden Jahres als geschie-den oder getrennt, auch wenn sie beispielsweise erst am 31. Dezember geschieden worden sind oder sich getrennt haben.

    Dasselbe gilt auch bei bloss tatschlicher Trennung der Ehegatten (d.h. ohne Gerichtsurteil), so-fern diese von Dauer ist. Die Auflsung oder tatschliche Trennung einer eingetragenen Partner-schaft hat die gleichen Wirkungen.

    Bei der getrennten Veranlagung sind alle Vernderungen des Einkommens und in den Kantonen auch des Vermgens zu bercksichtigen, die bei jedem Partner aufgrund der Scheidung oder Tren-nung der Ehe eingetreten sind.

    Weiter sind den neu anfallenden wiederkehrenden Leistungen Rechnung zu tragen, die ein Partner dem andern in Erfllung einer auf dem Familienrecht beruhenden Unterhalts- oder Untersttzungs-pflicht zahlen muss.

    Die Besteuerung von Alimenten

    Zur Erfllung der auf dem Familienrecht beruhenden Unterhalts- oder Untersttzungspflicht werden nach der Scheidung oder Trennung der Ehe einem der (ehemaligen) Partner und gegebenenfalls den Kindern wiederkehrende Leistungen (Alimente) zugesprochen. Zahlungspflichtig ist der andere (ge-schiedene) Ehegatte.

  • 42

    Man unterscheidet dabei zwei Kategorien:

    Alimente an den geschiedenen oder getrennten Ehegatten

    Kinderalimente an einen Elternteil fr die unter dessen elterlicher Sorge stehenden minder-jhrigen Kinder.

    Ehegattenalimente

    Kinderalimente

    Bemerkung:

    Diese Tabelle gilt nur fr minderjhrige Kinder. Empfngt ein volljhriges Kind Alimente, knnen diese vom Zahlenden nicht mehr in Abzug gebracht werden, mssen aber vom volljhrigen Kind auch nicht versteuert werden.

    Bei einmaligen Kapitalleistungen

    Whrend die in Rentenform ausbezahlten Alimente beim Empfnger besteuert werden und beim Zahlungspflichtigen abzugsfhig sind, ist die Situation bei den Alimenten in Form von einmaligen Kapitalzahlungen genau umgekehrt.

    Werden die Unterhaltsleistungen fr die Frau oder den Mann und die Kinder statt in regelmssigen Abstnden mittels einmaligen Geldbetrags (einmaliger Kapitalleistung) entrichtet, ist dieser Betrag sowohl bei der dBSt wie auch in fast allen Kantonen beim Empfnger steuerbefreit. Als logische Schlussfolgerung knnen diese Beitrge beim Zahlungspflichtigen nicht abgezogen werden.

    Direkte Bundessteuersowie alle Kantone

    BeimZahlenden

    abziehbar

    BeimEmpfangenden

    steuerbar

    abziehbarDirekte Bundessteuersowie alle Kantone

    BeimZahlenden

    BeimEmpfangenden

    steuerbar

  • 43

    35 Tod des Ehegatten

    Wenn die steuerpflichtige Person den Ehegatten verliert, muss eine neue Steuererklrung ausgefllt werden. Bis zum Todestag besteht eine gemeinsame Veranlagung. Nachher wird der berlebende Ehegatte allein besteuert (ein einziges Erwerbseinkommen, Steuertarif fr Alleinstehende, Wegfall allflliger Verheiratetenabzge usw.).

    Bemerkung:

    In drei Kantonen wird der berlebende Ehegatte whrend einiger Zeit weiterhin aufgrund des Ver-heiratetentarifs besteuert:

    In den Kantonen BL und TI fr das Jahr des Todes.

    Im Kanton SO fr das Jahr des Todes sowie die beiden darauffolgenden Jahre.

    36 Vermgensanfall von Todes wegen (Erbschaft) und Schenkung

    Erbschaften und Schenkungen werden nicht der Einkommenssteuer, sondern der kantonalen Erb-schafts- und Schenkungssteuer unterstellt.

    Diese Vorgnge haben in den meisten Fllen eine entsprechende Vermehrung des steuerbaren Ver-mgens (und des daraus fliessenden Vermgensertrags) zur Folge, was dann zustzlich eine Erh-hung der Vermgenssteuer sowie der Einkommenssteuer (letztere aufgrund des Vermgensertrags) bewirkt.

  • 44

    37 Ende der Steuerpflicht

    Sowohl auf Bundesebene als auch in allen Kantonen endet die Steuerpflicht mit der Aufgabe des Wohnsitzes oder des Aufenthaltes in der Schweiz und Begrndung eines neuen Wohnsitzes im Aus-land oder mit dem Tod.

    Wir haben bereits gesehen, dass die steuerpflichtige Person bei einem Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton im Laufe des Jahres fr das gesamte Jahr von ihrem neuen Wohnsitzkanton ver-anlagt und besteuert wird (siehe Ziffern 22 und 32).

    Hingegen muss die steuerpflichtige Person bei Ende der Steuerpflicht whrend der Steuerperiode (wegen Wegzugs ins Ausland oder wegen Todes) die Steuer nur auf dem Einkommen bezahlen, das sie zwischen Anfang des Steuerjahres und Ende der Steuerpflicht verdient hat. Zur Bestimmung des Steuersatzes werden die periodischen Einknfte wiederum in ein Jahresein-kommen umgerechnet (siehe Ziffer 21).

  • 45

    4 EREIGNISSE OHNE STEUERRECHTLICHE FOLGEN

    41 bertritt von Lehre zu Anstellung

    Gewisse Kantone sehen fr den Lohn von Auszubildenden Abzge oder steuerfreie Betrge vor.

    Der bergang von Lehre zu Anstellung spielt fr die Besteuerung keine Rolle, da bei der Postnu-merando-Bemessung das im betreffenden Jahr effektiv erzielte Einkommen als Berechnungsbasis herangezogen wird.

    Beispiel:

    Ende der Lehrzeit / Anstellung / Militrdienst

    Ein Jugendlicher beendet Ende Juni 2014 seine Lehre (monatlicher Verdienst im letzten Lehrjahr: 1400 Franken). Er nimmt bis zum Eintritt in die Rekrutenschule (21 Wochen) anfangs Juli einige Ta-ge Ferien.

    Whrend der rund fnf Monate Rekrutenschule erhlt er sein Taggeld (5 Franken pro Tag, nicht steu-erbar) sowie einen Betrag von 54 Franken pro Tag (als Erwerbsausfallentschdigung, steuerbar).

    Nach der Rekrutenschule nimmt er per anfangs Dezember eine neue Ttigkeit auf. Er verdient jetzt monatlich 4500 Franken.

    Wie erfolgt die Veranlagung 2014?

    Einkommen Monate/Tage Franken

    Lehrlingslohnanfangs Januar bis Ende Juni 6 Monate 8400.

    Rekrutenschule (21 Wochen)mit 54 Franken pro Taganfangs Juli bis Ende November 146 Tage 7884.

    Lohn nach Rekruten-schule 1. - 31. Dezember 1 Monat 4500.

    Total 20784.

    Er wird also fr das Jahr 2014 auf 20784 Franken besteuert.

    Dadurch, dass die Steuererklrung fr 2014 erst im Frhjahr 2015 ausgefllt wird, ist es jedoch wahr-scheinlich, dass die provisorischen Steuerraten 2014 zu tief ausgefallen sind, da sich diese noch auf das Einkommen von 2013 (Lohn 12 x 1400 Franken = 16800 Franken) sttzten.

    Der junge Steuerpflichtige wird in diesem Fall bei der definitiven Veranlagung fr 2014 noch Steu-ern nachzahlen mssen, sofern er fr dieses Jahr nicht bereits hhere Ratenrechnungen beglichen hat.

  • 46

    42 Berufswechsel

    Der Berufswechsel ist ein typisches Beispiel fr ein Ereignis ohne steuerliche Folgen. Da mit der Postnumerando-Methode das effektiv erzielte Jahreseinkommen besteuert wird, hat ein Berufs-wechsel nur zur Konsequenz, dass die Einkommenssteuer hher oder tiefer ausfllt, je nachdem, ob die steuerpflichtige Person im neuen Beruf mehr oder weniger verdient als vorher.

    43 Unterbrechung der Erwerbsttigkeit

    Immer mehr Leute entscheiden sich eines Tages, ihre Erwerbsttigkeit fr eine mehr oder weniger unbestimmte Zeit zu unterbrechen. Einige verbringen diese Zeit im Ausland, andere bleiben in der Schweiz.

    Beispiele:

    Ein Koch kndigt seine Stelle, um eine zweijhrige Weltreise anzutreten. Nach seiner Rckkehr in die Schweiz tritt er eine neue Stelle als Chef de Cuisine an.

    Eine Gymnasiallehrerin nimmt einen sechsmonatigen unbezahlten Bildungsurlaub.

    Eine rztin schliesst wegen der Geburt ihres Kindes vorbergehend die Praxis.

    Ein Ingenieur nimmt einen einjhrigen Urlaub, um in Afrika im Rahmen eines Entwicklungspro-jekts bei der Konstruktion von Trinkwasseranlagen mitzuhelfen.

    Die Folgen eines solchen Erwerbsunterbruchs unterscheiden sich nach dem Kriterium, ob die steu-erpflichtige Person whrend ihrer Abwesenheit den Wohnsitz in der Schweiz beibehlt oder nicht.

  • 47

    431 Beibehalten des Wohnsitzes in der Schweiz

    In diesem Fall bereitet die Unterbrechung steuerrechtlich keinerlei Schwierigkeiten: Die steuerpflich-tige Person bleibt in der Schweiz normal steuerpflichtig, d.h. aufgrund ihres effektiv erzielten Jah-reseinkommens (keine Umrechnung). Die Dauer ihres Erwerbsunterbruchs (mit oder ohne Landes-abwesenheit) spielt dabei keine Rolle.

    Beispiel:

    Eine Gymnasiallehrerin unternimmt einen sechsmonatigen Bildungsurlaub im Ausland und behlt ih-ren Wohnsitz in der Schweiz bei:

    1. Januar 31. August 2014 monatlicher Verdienst: 8000 Franken

    1. September 2014 28. Februar 2015 Erwerbsunterbruch

    1. Mrz 31. Dezember 2015 Wiederaufnahme der Arbeit als Gymnasiallehrerin in einer Privatschule.

    Monatlicher Verdienst: 9000 Franken

    Steuerjahr 2014:

    Das massgebende Einkommen ist das effektiv erzielte Jahreseinkommen von 2014, d.h. 64000 Fran-ken (8 x 8000 Franken).

    Steuerjahr 2015:

    Die Lehrerin wird nach ihrer Rckkehr in die Schweiz 2015 erneut auf ihrem effektiv erzielten Jah-reseinkommen besteuert, d.h. 90000 Franken (10 x 9000 Franken).

    432 Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz

    Damit eine Aufgabe des Wohnsitzes angenommen wird, muss die steuerpflichtige Person ihren Le-bensmittelpunkt ins Ausland verlegen (vgl. Ziffer 12). Was geschieht nun, wenn sie nach einer ge-wissen Zeit in die Schweiz zurckkehrt?

  • 48

    Beispiel:

    Eine steuerpflichtige Person hat die Schweiz am 1. Mrz 2014 verlassen, da sie eine Stelle im Aus-land angenommen hat. Sie hat dabei ihren Schweizer Wohnsitz aufgegeben (Mittelpunkt der Lebens-interessen im Ausland). Somit hat ihre Steuerpflicht in der Schweiz geendet und sie muss folglich in der Schweiz keine Steuern mehr bezahlen, es sei denn, sie besitze hier weiterhin Vermgenswerte (z.B. ein Grundstck).

    Rckkehr nicht in demselben Jahr:

    Fr das Einkommen bis Ende Februar 2014 wurde die steuerpflichtige Person in der Schweiz besteuert. Zur Satzbestimmung mssen die periodischen Einkommensbestandteile (Lohn, Ren-te usw.) auf ein Jahr umgerechnet werden.

    Im September 2015 gibt sie ihre Auslandstelle auf und kehrt mit ihrer Familie in die Schweiz zu-rck (Wiedereintritt in die Steuerpflicht). Sie wird aufgrund ihres 2015 in der Schweiz effektiv er-zielten Einkommens neu veranlagt. Zur Steuersatzbestimmung mssen auch hier die periodi-schen Einkommensbestandteile auf ein Jahr umgerechnet werden.

    In diesem Fall spielt es keine Rolle, ob sie in ihren alten Wohnsitzkanton zurckkehrt oder nicht.

    Rckkehr in demselben Jahr:

    Am 1. Oktober 2014 kehrt die steuerpflichtige Person aus gesundheitlichen Grnden mit ihrer Familie in die Schweiz zurck:

    a) In denselben Kanton:

    In den meisten Kantonen wird die steuerpflichtige Person bei ihrer Rckkehr auf ihrem vom 1. Oktober bis am 31. Dezember 2014 effektiv in der Schweiz erzielten Einkommen besteu-ert. Auf dem bis am 1. Mrz 2014 verdienten Einkommen hatte sie bereits vor ihrem Wegzug ins Ausland die Steuern bezahlt.

    Das im Ausland (ab Mrz bis Ende September) erzielte Einkommen sollte normalerweise im Ausland versteuert worden sein. Bei Vorhandensein eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und dem betreffenden Land enthlt dieses die fr den Einzelfall erfor-derlichen Informationen.

    b) In einen anderen Kanton:

    Der Wegzugskanton hatte fr das bis Ende Februar 2014 erzielte Einkommen eine Veranla-gung vorgenommen (Vorgang wie bei der Rckkehr nicht in demselben Jahr).

    Der Zuzugskanton nimmt eine Neuveranlagung vor wie fr neue Steuerpflichtige, die vom Ausland in die Schweiz ziehen. Die steuerpflichtige Person wird also aufgrund ihres effektiv erzielten Einkommens (zwischen dem 1. Oktober und 31. Dezember 2014) besteuert (siehe Ziffern 22 und 31).

    Auch hier sind die periodischen Einkommensbestandteile (Lohn, Rente usw.) auf ein Jahr um-zurechnen, um den massgebenden Steuersatz zu ermitteln (siehe Ziffern 21 und 22).

  • 49

    44 Vernderung der Einkommensverhltnisse

    441 Vernderung des Beschftigungsgrads

    Es kommt fters vor, dass eine steuerpflichtige Person aus irgendeinem Grund ihre Erwerbsttig-keit erhht oder verringert, was fast immer auch mit einer entsprechenden Einkommensvernde-rung verbunden ist.

    Da sich die provisorischen Steuerraten fr das laufende Jahr aber auf die Einkommensverhltnisse des Vorjahres sttzen, werden diese Raten je nach Vernderung zu hoch (wenn der Beschftigungs-grad vermindert wurde) oder zu tief (wenn der Grad erhht wurde) ausfallen.

    Der neuen finanziellen Situation wird grundstzlich erst nach Ausfllen der Steuererklrung im Frh-jahr des nchsten Jahres Rechnung getragen (siehe Ziffer 443).

    442 Vernderung wegen Arbeitslosigkeit

    Bei Arbeitslosigkeit ist die steuerpflichtige Person gezwungen, ihre Erwerbsttigkeit zu unterbre-chen. Da die Arbeitslosenentschdigung tiefer ausfllt als das vorher erzielte Einkommen (meistens 80 % des vorherigen Lohns), bedeutet die Arbeitslosigkeit fast immer eine Verschlechterung der Einkommensverhltnisse. Die Steuern sind aber dennoch zu bezahlen.

    Auch hier kann der vernderten Finanzlage grundstzlich erst im Frhjahr des nchsten Jahres Rech-nung getragen werden. Die arbeitslose steuerpflichtige Person wird whrend des laufenden Steu-erjahres in den allermeisten Fllen zu hohe provisorische Steuerraten bezahlen (siehe Ziffer 443).

  • 50

    443 Anpassung der provisorischen Steuerrechnungen

    Bei Vernderung der Einkommensverhltnisse aus oben genannten Grnden kann die steuerpflich-tige Person in der Regel eine Anpassung ihrer provisorischen Steuerrechnungen verlangen. Dieser Antrag kann je nach Kanton in schriftlicher Form oder telefonisch gestellt werden.

    Im Kanton BS ist dies nicht notwendig, da die Steuerpflichtigen aufgrund ihrer Steuererklrung den von ihnen geschuldeten Steuerbetrag selbst ausrechnen. Eventuelle Einkommensvernde-rungen whrend der Steuerperiode sind dabei schon bercksichtigt. Den Steuerbetrag mssen sie bis am 31. Mai des der Steuerperiode folgenden Kalenderjahres bezahlen (Flligkeitsdatum). Die definitive Veranlagung durch die Steuerverwaltung erfolgt spter.

    Auch im Kanton BL ist keine Meldung erforderlich, da die Steuerpflichtigen zu Beginn des Steu-erjahres (im Normalfall) acht leere Einzahlungsscheine mit einem provisorischen Zahlungsvor-schlag erhalten. Falls sich ihre Einkommensverhltnisse ndern, knnen sie diesem Umstand selbst Rechnung tragen, indem sie ihre Raten auf den Einzahlungsscheinen gegen oben oder unten anpassen.

    In den Kantonen SH und TI hat die steuerpflichtige Person die Mglichkeit, anstatt der von der Steuerbehrde berechneten provisorischen Steuerraten freie Raten zu bezahlen (welche sie selbst oder mit Hilfe der Steuerbehrde auf Grund des erwarteten Einkommens berechnet).

    Im Kanton NE kann die steuerpflichtige Person mittels Spezialformular eine Anpassung der pro-visorischen Steuerraten verlangen, wenn die kantonale und kommunale Steuer des laufenden Jahres im Verhltnis zum Vorjahr um mindestens 10 % abweicht.

  • 51

    45 Aufgabe der Erwerbsttigkeit

    Aufgabe der Haupterwerbsttigkeit

    Es kann sich sowohl um die Aufgabe einer Vollzeit- als auch einer Teilzeit-Erwerbsttigkeit handeln. Diese Aufgabe hat keine steuerrechtlichen Folgen, ausser dem Umstand, dass sich das steuerbare Einkommen und dementsprechend die Steuerrechnung verringern.

    Beispiel:

    Eine verheiratete Frau gibt ihre Erwerbsttigkeit auf, weil sie ein Kind erwartet. Whrend bisher das Gesamteinkommen beider Ehepartner besteuert wurde, bildet neu nur noch das Erwerbs-einkommen des Ehemannes die Bemessungsgrundlage.

    Sobald die Ehefrau ihre Arbeit aufgibt, sollte sie die Steuerverwaltung davon in Kenntnis setzen, damit die provisorischen Steuerraten den neuen Einkommensverhltnissen angepasst werden knnen.

    Aufgabe einer Nebenerwerbsttigkeit

    Die Folgen sind dieselben wie bei Aufgabe einer Haupterwerbsttigkeit, d.h. die steuerpflichti-ge Person sollte die Steuerbehrde so bald als mglich davon in Kenntnis setzen.

  • 52

    DIE RECHTE UND PFLICHTENDER STEUERPFLICHTIGEN

  • 53

    DIE PFLICHTEN

    Die erste Pflicht der Steuerpflichtigen ist das rechtzeitige

    Ausfllen und Einreichen der Steuererklrung.

    Sie drfen sich nicht freuen und einfach nichts unternehmen, wenn keine Steuererklrung ins Haus flattert. Wer auf die Verjhrung wartet, riskiert eine Veranlagung nach Ermessen der Steu-erbehrden.

    Die Steuerrechnung drfte dann hher ausfallen, in der Regel noch mit einer Busse, als wenn die Steuererklrung von den Steuerpflichtigen selbst ausgefllt worden wre. Sollte sie im Ver-gleich zum tatschlichen Einkommen zu tief sein, besteht im brigen die Pflicht, dies der Steu-erverwaltung anzugeben.

    Die verlangten Angaben und Unterlagen mssen

    wahr und vollstndig

    sein. Jede falsche, unvollstndige sowie verschwiegene Angabe kann mit Busse bestraft wer-den. Die Bentzung von falschen, verflschten oder unexakten Dokumenten kann eine Mass-nahme bis zur Gefngnisstrafe zur Folge haben.

    Unselbstndig Erwerbende haben ihrer Steuererklrung einen

    Lohnausweis beizulegen.

    Bemerkung:

    Im Kanton VD werden die Lohnausweise von den Arbeitgebern direkt der kantonalen Steuerver-waltung zugestellt.

    Im Weiteren in den Kantonen BE, SO, BS, BL, VS, NE und JU, wobei aber nur innerkantonale Arbeitgeber den Lohnausweis der Steuerverwaltung direkt bermitteln.

    Die Steuererklrung ist immer

    von den Steuerpflichtigen persnlich zu unterzeichnen,

    selbst dann, wenn Steuerberater mit dem Ausfllen betraut worden sind. Bei Ehepaaren, die in ungetrennter Ehe leben, mssen grundstzlich beide Ehegatten unterschreiben. Das Gleiche gilt fr eingetragene Partnerschaften.

  • 54

    Bentigt die Veranlagungsbehrde zustzliche Angaben, besteht fr die Steuerpflichtigen wie auch fr Dritte eine

    Auskunftspflicht.

    Die Frist, innert welcher die ausgefllte und unterzeichnete Steuererklrung einzureichen ist, betrgt in der Regel

    30 Tage.

    Sie ist regelmssig auf den Formularen angegeben. Wer aus triftigen Grnden die Frist nicht einzuhalten vermag, stellt vor Ablauf der Frist ein Ge-

    such um Fristerstreckung. Wer gemahnt wird und innert der gesetzten Frist die Steuererklrung immer noch nicht oder

    wiederholt unvollstndig einreicht, wird nach Ermessen veranlagt und schuldet eine Ordnungs-busse.

    Die wichtigste Pflicht bleibt die

    Zahlungspflicht.6

    Bezahlen Pflichtige weder innert der angesetzten Frist noch nach Mahnung innert der Nachfrist, wird gegen sie die Betreibung eingeleitet.

    Zudem: Wer eine Zahlungsfrist nicht einhlt, schuldet neben der Steuer noch Verzugszinsen.

    6 Die Zahlungspflicht besteht nicht nur bei Rechnungsstellung nach einer endgltigen Veranlagungsverfgung, sondern auch nach einer provisorischen Veranlagung aufgrund der Zahlen der vorhergehenden Steuerperiode.

  • 55

    Bemerkung:

    In den Kantonen ZH, LU, UR, OW, GL, SH und TG betreffen die Verzugszinsen nur versptet eingegangene Zahlungen der definitiven Schlussrechnung, der Nachsteuern oder Bussen (kein Verzugszins auf den provisorischen Rechnungen wegen des Ausgleichszinssystems); im Weite-ren NW, aber nur fr natrliche Personen.

    In allen anderen Kantonen sowie bei der dBSt betreffen die Verzugszinsen alle ausserhalb der vorgeschriebenen Frist ausgefhrten Zahlungen (d.h. auch jene der provisorischen Rechnun-gen).

    Wenn die Begleichung der Steuer innerhalb der vorgesehenen Frist fr den Steuerzahlenden schwerwiegende finanzielle Probleme zur Folge haben sollte, kann er beim Erhebungsamt (je nach Kanton kantonal oder kommunal) gewisse Zahlungserleichterungen oder einen Steu-ererlass verlangen (siehe Ziffer 17).

  • 56

    DIE RECHTE

    Weicht die Veranlagung von den in der Steuererklrung angegebenen Zahlen ab, haben die Steuerpflichtigen in den meisten Kantonen das Recht auf eine

    Begrndung

    der Abweichungen. Die Veranlagungsverfgung muss zudem immer den Hinweis auf die Mg-lichkeit einer Einsprache enthalten und an wen diese binnen welcher Frist zu richten ist.

    Wer mit der Veranlagungsverfgung nicht einverstanden ist, kann (in der Regel innert 30 Tagen) schriftlich

    Einsprache

    erheben. Sie ist im Allgemeinen kostenlos.

    Gegen einen Einspracheentscheid betreffend Kantons- und Gemeindesteuern kann

    Rekurs bzw. Beschwerde

    und betreffend dBSt

    Beschwerde

    bei einer ersten Rekursinstanz (je nach Kanton: Rekurskommission, Steuergericht oder Verwal-tungsgericht) erhoben werden.

  • 57

    Bemerkung:

    Diese erste Rekurskommission bzw. dieses Verwaltungsgericht entscheidet in manchen Kanto-nen als letzte Instanz. In den anderen Kantonen ist jedoch ein Weiterzug an eine zweite kanto-nale Instanz (in der Regel kantonales Verwaltungsgericht) mglich.

    Was die dBSt betrifft, knnen Beschwerdeentscheide der letzten kantonalen Instanz (kantona-les Verwaltungsgericht oder kantonale Rekurskommission) mit einer

    Beschwerde in ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

    an das Bundesgericht weitergezogen werden.

    Betreffend Kantonssteuern unterliegen Entscheide der letzten kantonalen Instanz gemss Art. 73 StHG ebenfalls der

    Beschwerde in ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

    an das Bundesgericht.

    Zustzlich kann das Bundesgericht mit einer

    subsidiren Verfassungsbeschwerde

    angerufen werden. Sie ist gegeben gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide, die nicht mit einer anderen Beschwerde angefochten werden knnen.

    Erfahren die Steuerpflichtigen erst nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfristen neue Tat-sachen oder finden sie entscheidende Beweismittel, die im frheren Verfahren nicht vorhanden waren,