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DABregional 07Ž·Ž14 · vorhandene Potenziale der Kieler Altstadtin-sel inmitten des Kieler Zentrums zu heben. In Kiel gibt es eine große Sehnsucht nach ei-ner Altstadt, die dem

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Page 1: DABregional 07Ž·Ž14 · vorhandene Potenziale der Kieler Altstadtin-sel inmitten des Kieler Zentrums zu heben. In Kiel gibt es eine große Sehnsucht nach ei-ner Altstadt, die dem

Hamburg

�3 Leitartikel: Zur Zukunft von St. Maximilian Kolbe in Wilhelmsburg

�6 Sommerfest HAK und HIK 2014�6 Überarbeitetes Innenstadtkozept�7 Literaturtipp: 100 Jahre Stadtpark�8 Ungültige Urkunden�8 Fortbildung Juli

Schleswig-Holstein

11 Realisierungswettbewerb13 Bauüberwachung14 Messe Schulbau 201414 Berufsorientierung15 Lesesto�16 Tipps & Hinweise17 Aus dem Sachverständigenrecht18 Fortbildung

DABregional 07�·�14 1. Juli 2014, 46.�JahrgangO�zielles Organ der Hamburgischen Architektenkammer und der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein | Körperschaft des ö�entlichen Rechts

Impressum DABregionalHerausgeber DABregional, Teil Hamburg: Hamburgische ArchitektenkammerVerantwortlich i.S.d.P: Claas Gefroi, Referent in der Hamburgischen Architektenkammer für Ö�entlich-keitsarbeitGrindelhof 40, 20146 HamburgTelefon (0 40) 44 18 41-0 (Zentrale)Telefax (0 40) 44 18 41-44E-Mail: [email protected]

Das DABregional wird allen Mitgliedern der Hambur-gischen Architektenkammer zugestellt. Der Bezug des DAB regional ist durch den Mitglieds-beitrag abgegolten.

Herausgeber DABregional, Teil Schleswig-Holstein:Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-HolsteinVerantwortlich für die Regionalredaktion: Simone SchmidDüsternbrooker Weg 71, 24105 KielTelefon (04 31) 5 70 65-0 (Zentrale)Telefax (04 31) 5 70 65-25Internet aik-sh.de

Das DABregional wird allen Mitgliedern der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein mit Ausnahme der Ingenieur-Mitglieder zugestellt. Der Bezug des DAB regional ist durch den Mitglieds-beitrag abgegolten.

Verlag, Vertrieb, Anzeigen:corps. Corporate Publishing Services GmbHKasernenstraße 69, 40213 Düsseldorfwww.corps-verlag.de; verantwortlich für denAnzeigenteil: Dagmar Schaafs, Anschrift wie Verlag, Telefon (02 11) 54 227-684E-Mail: [email protected]: Bechtle Druck&Service,Zeppelinstraße 116, 73730 Esslingen

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1. Preis. Kraus Schönberg, Hamburg 1. Preis. Kraus Schönberg, Hamburg

1. Preis. Kraus Schönberg, Hamburg

Architekten- und IngenieurkammerSchleswig-HolsteinDüsternbrooker Weg 71 l 24105 KielTel.: +49(0)431-57065-0 l Fax: +49(0)[email protected] l www.aik-sh.de

ARCHITEKTEN- UND INGENIEURKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEINKÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

RealisierungswettbewerbNeubebauung Falckstraße 16 in Kiel

Das Bestandsgebäude auf dem Grundstück Falckstraße 16 war ein Kulturdenkmal. Es war das Bindeglied zwischen der Bebauung Falckstraße und dem Projekt „Alte Feuerwa-che“. Durch schwerste statische Mängel und wegen der fehlenden Standsicherheit war der Abbruch unumgänglich. Für die Neubebau-ung führt der Eigentümer aufgrund der his-torischen Bedeutung des Bestandes sowie der herausgehobenen städtebaulichen Lage an der Ecke Falckstraße/Jensendamm einen Ar-chitektenwettbewerb gem. RPW 2013 durch.

Die Innenstadt von Kiel ist der historische und bauliche Ursprung der heutigen Landes-hauptstadt Schleswig-Holsteins. Zusammen mit der Kieler Förde bildet sie den Mittel-punkt der Stadt und nimmt, durch die expo-nierte Lage und als zentraler Ort, geprägt durch vielfältige Nutzungen, stadt- und lan-desweit eine besondere Bedeutung ein. Die Lage als „Insel“ zwischen Förde, Schloss und

Schlossgarten, Kleiner Kiel und Bootshafen ist charakteristisch und einmalig. Mit der Neubebauung und der damit verbundenen Umstrukturierung des Bereichs der „Alten Feuerwache“ verfolgt die Stadt Kiel das Ziel, vorhandene Potenziale der Kieler Altstadtin-sel inmitten des Kieler Zentrums zu heben.

In Kiel gibt es eine große Sehnsucht nach ei-ner Altstadt, die dem tradierten Bild einer Altstadt gerecht wird. Baulich ist – von den Ausnahmen Stadtkloster, Warleberger Hof und St. Nikolai-Kirche abgesehen – von der Keimzelle Kiels nichts mehr vorhanden. Je-doch ist der historische Stadtkern räumlich und in seinen Grundzügen identifizierbar und nach wie vor bedeutender und teilwei-se vitaler Ort für Handel, Dienstleistung, Freizeit, Kultur und Wohnen. Grundlage für diese Entwicklung ist das Rahmenkon-zept „Perspektiven für die Kieler Innen-stadt“ aus 2009.

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DABregional 07�·�14 12 | Schleswig-Holstein | Aus dem Wettbewerbswesen

2. Preis. Stölken Schmidt, Hamburg 3. Preis. BSP Architekten, Kiel

der Prämisse der Re-Interpretation die Ge-staltqualitäten des historischen Bestandsbaus nicht als Hindernis versteht, sondern als Chance, den Neubau als selbstverständlichen Baustein in der Stadtstruktur zu verankern. Dabei war für die Wettbewerbsteilnehmer eine besondere entwurfliche Herausforde-rung, die Anbindung an die Anschlussbebau-ung sowohl in der Falckstraße wie auch zur Neubebauung der „Alten Feuerwache“. Ein besonderes Augenmerk ist auf die Ausbil-dung des Daches und die Aufnahme oder In-terpretation der Trauflinien zu richten. Wei-terhin fordert der nach Norden vorgelagerte Freiraum im Übergang von der Bebauung zum Grünraum des kleinen Kiel, eine gestal-terische Antwort.

Die Jury unter dem Vorsitz des Weimarer Professors Karl-Heinz Schmitz entschied sich in der Preisgerichtssitzung am 07. Mai für folgende Platzierung:

1. Preis – Kraus Schönberg, Hamburg2. Preis – Stölken Schmidt, Hamburg3. Preis – BSP Architekten, Kiel

Der Entwurf von Kraus Schönberg, Ham-burg setzt sich in hervorragender Weise mit der städtebaulichen Situation des Bau-grundstückes auseinander und bietet mit der vorgeschlagenen Ausbildung eines Steildaches eigene Akzente. Die Jury wür-digte, dass der Entwurf sich wohltuend mit der für die Altstadt wichtigen Thematik der Dachlandschaft auseinandersetzt, oh-

Bei dem kürzlich abgebrochenen Gebäude Falckstraße 16 handelte es sich nicht um ein in das Denkmalbuch eingetragenes Denkmal. Dennoch war seine Bedeutung für die Wahrnehmung der Kieler Innen-stadt nicht zu unterschätzen. Auch wenn es sich nur noch um einen Teil einer ur-sprünglich größeren Bebauung handelte, verkörpert es als eines der wenigen his-torischen Zeugen der Gründerzeit das Bild eines klassischen Stadthauses mit Misch-nutzung durch eine Gewerbeeinheit im Erdgeschoss und Wohnnutzungen in den Obergeschossen. Die Architektur und das Fassadenbild dieses Gebäudes zeichnten sich durch eine maßstabsgerechte und sorgfältig detaillierte tektonische Struktur aus. Darüber hinaus sind, auch wegen der herausgehobenen städtebaulichen Lage an der Ecke von Falckstraße/Jensendamm und der architektonischen Erscheinung, für die Neubebauung besondere Anforde-rungen zu stellen.

Für den Neubau besteht die Zielvorstellung, die architektonischen Qualitäten des Be-standsbaus zu identifizieren und im Kontext der Stadtstruktur neu zu entwickeln. Gefor-dert ist deswegen keine Rekonstruktion, son-dern eine kluge und sensible Re-Interpreta-tion des bestehenden Gebäudes. Dies bezieht sich neben der architektonischen Struktur insbesondere auf die maßstabsgerechte Glie-derung der gründerzeitlichen Fassade sowie den Typus des gemischt genutzten Stadthau-ses. Gefordert wird ein Entwurf, der unter

ne den Bezug und baulichen Anschluss an die in Entstehung begriffene Nachbarbe-bauung „Alte Feuerwache“ außer Acht zu lassen. Dabei betont die giebelständige Ausrichtung zum kleinen Kiel die notwen-dige Prägnanz des Eingangs zur Kieler Alt-stadt und den neuen Stadtplatz. Die Bau-form findet ihre Entsprechung in der „ Alten Feuerwache“ im Bereich des Warle-berger Hofs. Die robuste Struktur des Grundrisses gewährleistet eine hohe typo-logische und wirtschaftliche Bandbreite der Nutzung für hochwertiges Wohnen in der Altstadt, aber auch in der beabsichtig-ten Gewerbeeinheit in der Erdgeschossebe-ne. Dort gewährleistet die Großzügigkeit hohe Aufenthaltsqualität für gastronomi-sche Einrichtungen, aber auch die Flexibili-tät evtl. Nachnutzungen. Die Jury lobte aus-drücklich die gelungene Durcharbeitung der inneren Erschließung, die eine zwanglo-se Anbindung des Nachbargebäudes Falck-straße 14 gewährleistet.

Das Angebot, einen RPW Wettbewerb für einen kleinen jedoch sehr bedeutenden Stadtbaustein zur Qualitätssicherung und Förderung der Baukultur durchzuführen, wurde hier durch den privaten Investor und die Stadt Kiel genutzt. Diesem Enga-gement sei an dieser Stelle gedankt – ver-bunden mit dem Wunsch, dass diesem Vor-bild zahlreiche Nachahmer folgen.

Dieter Richter, Architekt BDA n

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DABregional 07�·�14 Hinweis zur Bauüberwachung | Schleswig-Holstein | 13

BauüberwachungWichtiger Hinweis zur Bauüberwachung nach § 78 Abs. 3 i. V. mit § 79 Abs. 2 Satz 2 LBO

Sehr geehrte Kolleginnen, sehr geehrte Kollegen,

aufgrund von Versäumnissen im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Bauüber-wachung den Standsicherheitsnachweis be-treffend hat der Erste Vizepräsident, Herr Ha-rald Peter Hartmann, nach Rücksprache mit dem Innenministerium mit nachfolgendem Schreiben, welches ich Ihnen zur Kenntnis gebe, informiert. Die hier angesprochene Bauüberwachung ist Bestandteil des Leis-tungsbereiches „Standsicherheitsnachweis“, die Koordinierung der an der Objektüber-wachung fachlich Beteiligten gehört nach Anlage 10 zu § 34, Abs. 1 und § 35, Abs. 6 zu den Grundleistungen des Architekten.

Uwe SchülerPräsident

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

zum wiederholten Mal sind uns Versäumnis-se hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebe-nen Bauüberwachung der Ausführung ge-mäß Standsicherheitsnachweis auch durch die oberste Bauaufsicht angezeigt worden.

Wir nehmen dies zum Anlass, Sie noch ein-mal auf Ihre Pflichten und Rechte hinzuwei-sen, die sich aus Ihrer Tätigkeit nach § 70 LBO ergeben.

1. § 70 (2) in Verbindung mit § 78 (3) LBO verpflichtet die Personen aus der Liste nach § 15 (1) Nr. 5 Architekten- und Ingenieur-kammergesetz (ArchIngKG) ausdrücklich, die Bauausführung hinsichtlich des von ih-nen aufgestellten Standsicherheitsnachwei-ses zu überwachen und die ordnungsgemä-ße Bauausführung gemäß § 79 (1) Nr. 2 auf Grundlage der von ihnen durchgeführten Bauüberwachung zu bescheinigen.

Benannt werden die zuständigen Personen, also Sie, im Bauantrag unter Ziff. III Aufstelle-rin/Aufsteller der bautechnischen Nachwei-se und insbesondere unter Ziffer IV.

Vereinbaren Sie mit Ihrem Bauherrn / Archi-tekten / Unternehmer die gesetzlich gefor-derte Bauüberwachung, bevor Sie den Bau-antrag unter Ziffer IV unterschreiben.

Mit dieser Unterschrift sind Sie zur Überwa-chung verpflichtet.

Wenn der Bauherr / Architekt / Unternehmer Ihnen die gemäß LBO vorgeschriebene Bau-überwachung nicht ermöglicht, z. B. durch Nichtinformation, so teilen Sie der unteren Bauaufsichtsbehörde dies unverzüglich mit und erklären, dass Sie die Überwachung nicht ausführen konnten bzw. können. Ggf. sollten Sie beim Bauherrn /Architekten / Un-ternehmer rechtzeitig nachfragen, zu wel-chem Zeitpunkt die Bauüberwachung erfol-gen kann.

Weitere aktuelle Hinweise:

Wenn im Zuge der Bauausführung der Bau-herr / Architekt / Unternehmer von Ihrem Standsicherheitsnachweis durch Umbemes-sungen abweichen möchte, z. B. die allseits bekannte Umplanung einer Ortbetondecke zu einer Filigrandecke, muss Sie der Bauherr / Architekt / Unternehmer darüber in Kennt-nis setzen. Ist diejenige Person, die die Um-bemessung durchführt, nicht in die Liste nach § 15 (1) Nr. 5 ArchIngKG als prüfbefreit eingetragen, müssen entweder Sie die Prü-fung der Umbemessung durchführen und damit die Verantwortung übernehmen oder Sie teilen der unteren Bauaufsichtsbehörde die Sachlage mit. Die untere Bauaufsichts-behörde wird im zweiten Fall gemäß § 70 (2) die Prüfung der Umbemessung veranlassen. Auch im Fall, dass es sich beim umbemes-senden Tragwerksplaner um eine prüfbe-

freite Person handelt, ist – sofern Sie nicht in die Verantwortlichkeit der Umbemes-sung eintreten – die untere Bauaufsichts-behörde zu informieren.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Sie wie beschrieben vorgehen müssen.

Derzeit ist eine Vielzahl von Bauvorhaben anhängig, bei denen der Überwachungsbe-richt nicht ausgestellt wurde. Der im Bauan-trag unter Ziffer IV benannte Tragwerkspla-ner könnte ggf. in Regress genommen wer-den.

2. In zunehmendem Maße fehlen in den Bauausführungsunterlagen Ausführungs-pläne mit Detaildarstellung. Hier sprechen wir auch Details wie z. B. Fensterlaibungen in Verbindung mit dem Wärmeschutznach-weis etc. an.

Der Umfang der Bauvorlagen ist in der Bau-vorlagenverordnung geregelt. Beachten Sie bitte, dass die Bauvorlagen dem Bauherrn als „Hausakte“ auszuhändigen sind. Der Bau-herr wird ggf. Versäumnisse schnell feststel-len lassen können.

Verstehen Sie dieses Schreiben bitte zu Ih-rem Schutz und zur Abwehr von Schäden.

Kommen Sie bitte bei einer Ihnen obliegen-den Bauüberwachung keinem Appell nach, nachträglich eine Unterschrift für etwas zu leisten, was Sie nicht selbst gesehen haben.

Bei Baumängeln könnten Sie dann voll haft-bar gemacht werden.

Mit freundlichen Grüßen

Harald Peter HartmannErster Vizepräsident

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DABregional 07�·�14 14 | Schleswig-Holstein | Rückblenden

Messe Schulbau 2014Knapp 2.000 Besucher trafen sich zum Netzwerken in Hamburg

BerufsorientierungKammermitglieder informierten in Oldenburg i.H. und Elmshorn über ihre Berufe und halfen Schülern der Abschlussklassen bei der Studienwahl

Kirsten Jung | Sabine Natebus

„Das Konzept, alle am Schulbau beteilig-ten Akteure in einer kommunikativen und entspannten Atmosphäre zusammenzufüh-ren, ist voll aufgegangen“, resümieren die Veranstalter und Projektleiter Kirsten Jung und Martin Jung vom Cubus Medien Verlag. Allein SBH | Schulbau, die Hamburger Schul-bau-Behörde, die den Etat von zwei Milliar-den Euro in Einzelaufträgen vergibt, war mit einer Delegation von über 70 Teilnehmern auf der Messe vertreten. Auch die Schulbau-Verantwortlichen aus anderen Bundeslän-dern nutzten die diesjährige Messe SCHULBAU, um Kontakte zu Ausstellern, Architekten und Fachplanern zu knüpfen.

Die knapp 2.000 Besucher nahmen rege an den hochkarätig besetzten Podiumsdiskus-sionen und an Fachvorträgen zu Praxisthe-men wie Lichtplanung, Raumakustik, Lüf-

tung und Brandschutz teil. In diesem Jahr präsentierten mehr als 70 Aussteller Trends und Neuheiten im Bildungsbau. Das Pro-duktsortiment reichte von Akustikelemen-ten über Bodenbeläge und Farben, den Holzbau, Möbel bis hin zu Sanitärausstat-tung, Sicherheits- und Schließtechnik. Erst-mals hatten sich neben den Bauelemente-Herstellern aus Deutschland und aus den Partnerländern Dänemark und Finnland auch viele Architekten mit Ständen als Aus-steller angemeldet.

Reiner Nagel, Vorstandsvorsitzender der Bundesstiftung Baukultur Potsdam, der die Eröffnungsrede hielt, betonte, Schul- und Bildungsbauten, seien im besonderen Maße der Baukultur verpflichtet. Neben anderen Vorträgen standen thematisch die Zusam-menarbeit von Pädagogen und Architekten („Phase Null“) und das Thema Brandschutz im Schulbau im Vordergrund. n

Daniel Kinz, stellvertretender Vorsitzender des BDA Hamburg moderierte die Podiumsdiskussion zur Phase Null.

Die Podiumsdiskussionen und Fachvorträge waren gut besucht.

Gemeinsam mit dem Bildungsminsterium hat die AIK im März sämtliche in Frage kom-menden Schulen im Lande angeschrieben und sich erneut offensiv als Kooperations-partner für Berufsinformationstage angebo-te. Der Hauptausschuss und das Kompetenz-feld Presse- und Öffentlichkeitsarbeit hatten sich für diese Idee stark gemacht, um mit ideeller Unterstützung des Ministeriums et-was gegen Fachkräftemangel zu unterneh-men und motivierte und engagierte Schüler für ein Studium des Bauingenieurwesens oder der Architektur zu gewinnen.

Wir erhielten zwei Rückmeldungen; die Frei-herr-vom-Stein-Schule in Oldenburg und

die Bismarckschule Elmshorn zeigten sich interessiert.

Ein besonderes Dankeschön gilt an dieser Stelle den ehrenamtlichen Kammermitglie-dern: Herr Dr.-Ing. Scheele (KSK Ingenieure, Eutin) und Herr Ruoff (ARCHITEKTUR + STADTPLANUNG, Oldenburg), Herr Witte (Plandreieck, Elmshorn) und Herr Ben-Hassen (2S Ingenieure, Itzehoe) haben sich die Zeit genommen, die Schüler aus erster Hand zu informieren.

Herzlichen Dank dafür! n Informationen aus erster Hand – Eine tolle Chance, die gut genutzt wurde. Hier ein Eindruck aus Elmshorn.

Die Referenten in der Freiherr-vom-Stein-Schule in Aktion

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DABregional 07�·�14 Lesesto | Schleswig-Holstein | 15

AUF EINEN BLICKHelmut Eschwege: Die Synagoge in der deutschen Geschichte. Dresden 1980 (ein gut fun-dierter und anschaulicher Überblick über 1000 Jahre deutsch-jüdische Kulturgeschichte) Harald Hammer-Schenk: Synagogen in Deutschland; Geschichte einer Baugattung im 19. und 20. Jahrhundert. Hamburg 1981 (zweibändiges Standardwerk zur Baugeschichte) Carol Herselle Krinsky: Europas Synagogen; Architektur, Geschichte und Bedeutung. Stutt-gart 1988 (klar gegliederter und reich illustrierter Band über die architektonische Vielfalt der Synagogen in ganz Europa) Dieter Bartetzko: Eine verschollene Architektur; Über Synagogen in Deutschland. Frankfurt am Main 1988 (Aufsatzsammlung des bekannten Architekturkritikers u.a. über den frevel-haften Umgang mit den baulichen Resten jüdischer Kultur in Deutschland auch noch nach dem II. Weltkrieg) Synagogen in Deutschland; Eine virtuelle Rekonstruktion. Ausstellungskatalog der TU Darmstadt. Basel 2004 (verlorene Synagogen wissenschaftlich akribisch wieder sichtbar gemacht) Über die Aufsehen erregenden, auch in der Ausstellung gezeigten Synagogen u.a. in Dres-den und München gibt es zahlreiche Aufsätze in den Fachzeitschriften und im Internet. Weiterhin: www.synagogen.info (Informationen über 2.200 Synagogen in Deutschland und Österreich)

Lesestoffzum Thema der Ausstellung „Gebauter Glaube. Synagogenarchitektur durch die Jahrhunderte“ vom 22. Juni bis zum 14. September 2014 im Jüdischen Museum Rendsburg

Prof. D.-J. Mehlhorn

Das Thema „Gotteshäuser nichtchristlicher Religionen“ in unseren Städten beschäftigt nicht wenige Bürger in der Republik sehr heftig: Abneigung gegenüber Unbekann-tem versus toleranter Zustimmung. Der Dis-put entzündet sich dabei weniger am Grundsätzlichen, schließlich ist die Religi-onsfreiheit ein hohes Verfassungsgut, son-dern vor allem an den städtebaulich-archi-tektonischen Erscheinungsformen. Kontro-vers werden zur Zeit die Moscheen unserer islamischen Mitbürger diskutiert, deren Got-teshäuser allerdings – worauf Ralph Giorda-no nachdrücklich hingewiesen hat – oft we-niger den Wunsch nach Integration in die deutsche Gesellschaft ausdrücken, sondern wie bei der Rendsburger Moschee durch ih-re „neo-ottomanisch-anatolische“ Architek-tur eher eine Rückwendung zur alten, gewe-senen Heimat sind. In der islamischen Welt hat sich dagegen längst eine Architektur entwickelt, die zukunftsorientiert einen of-fenen Islam repräsentiert, so in Büyükceme/

Istanbul (Arch.: Hasnain Kazim), oder auch in Deutschland wie bei den Moscheen von Augsburg oder Köln (Arch.: Alan Jarasevic bzw. Paul Böhm). Ähnliche Diskussionen ha-ben im 19. Jahrhundert stattgefunden, als sich das jüdische Bürgertum nach Jahrhun-derten der Diskriminierung emanzipierte. Es entstanden Synagogen, die u.a. durch Ver-wendung neuromanischer Rundbogenar-chitektur die Zugehörigkeit der „Juden“ zur deutschen Nation und der „gemeinsamen“ Geschichte sichtbar zu machen suchten, zu-gleich aber auch solche, die durch Anleh-nung an die orientalisch-maurische Archi-tektur auf die Ursprünge des „Judentums“ verwiesen und das „Anderssein“ veran-schaulichten. Bis dahin eher im Verborgenen gebaut, entwickelten nicht wenige Synago-gen stadtbildprägende Wirkung wie die be-kannte Neue Synagoge in der Oranienbur-ger Straße in Berlin mit ihrer goldgleißenden Kuppel (Arch.: Eduard Knoblauch). Auch die wenigen Synagogen in Schleswig-Holstein spiegeln diese unterschiedlichen Auffassun-gen wider: Die Lübecker Synagoge war ehe-

dem ein üppiger „neo-maurischer“ Bau mit einer gewaltigen Kuppel (heute stark redu-ziert), die 1938 zerstörte Kieler ebenfalls ein Kuppelbau, wenn auch nicht so aufwendig, die Synagogen in Rendsburg und Friedrich-stadt fügen sich dagegen nahtlos in die nä-here Umgebung ein. Die neueste Synagoge in Schleswig-Holsteins ist 2012 zusammen mit einem Gemeindezentrum innerhalb ei-ner aufgegebenen Lohmühle aus dem 19. Jahrhundert in Bad Segeberg entstanden und selbstverständlicher Teil des Stadtgefü-ges (BAS Architekten GmbH).

Im Bamberger-Haus, der baulich erhaltenen Rendsburger Synagoge, heute Museum, wird bis zum 14. September eine bemer-kenswerte Ausstellung über die Synagogen-architektur gezeigt, die Anlass gibt, sich mit diesem Kapitel deutsch-jüdischer Kulturge-schichte zu beschäftigen. Zum Verständnis mögen die Hinweise auf einige teilweise et-was ältere, aber noch aktuelle Schriften bei-tragen. n

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DABregional 07�·�14 16 | Schleswig-Holstein | Tipps & Hinweise

Erst die Abnahme, dann das Honorar. So jedenfalls regelt es die neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI 2013 in Paragraf 15. Erst wenn die Architektenleistung vom Auftragge-ber abgenommen wurde, wird das Honorar fällig. Aus diesem Grund sollten Architekten in Zukunft besonderen Wert auf die Ab-nahme ihrer eigenen Leistungen legen, rät die Arbeitsgemein-schaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deut-schen Anwaltverein (DAV). Diese Abnahme ist von der Abnahme der Bauleistungen und Handwerkerleistungen üblicherweise zu trennen.

Eine formlose Übergabe, etwa, indem der Bauherr das Gebäude bezieht, ist auch aus Gründen der Haftung nicht im Interesse der Planer, denn erst mit der Abnahme beginnt die Verjährung der Haftung (Mangelgewährleistung).

Je länger sich die Abnahme also hinauszögert, umso länger steht der Architekt in der Verantwortung. Erfahrene Baujuristen kön-nen Ratschläge erteilen, wie die Abnahme der Architektenleistun-gen sinnvoll organisiert werden kann. n

QUELLEwww.arge-baurecht.com

Neue Gehälter Tarifpartner ASIA und ver.di einigten sich auf eine Erhöhung

Für die rund 350.000 Beschäftigten in den Architektur- und Inge-nieurbüros sind ab diesem Monat neue Gehälter vereinbart wor-den. Die Tarifpartner ASIA und ver.di einigten sich auf eine Erhö-hung, die in den Einstiegsgehältern der unteren Lohngruppen grö-ßer ausgefallen ist. Die Vergütung für die Auszubildenden ist etwa um 2% gestiegen. Die Auftragslage der Büros wird durchschnitt-lich als gut bezeichnet. Nach mehreren Jahren geringfügiger Er-höhungen der Gehälter ist im laufenden Tarifjahr eine positive Entwicklung eingetreten. Eine Klarstellung hat es im Tarifvertrag für die Arbeitnehmerüberlassung gegeben. Hier wurde klarge-stellt, daß die bei Zeitarbeiten zu berücksichtigenden Branchezu-schläge nicht erforderlich sind. Der Gehaltstarifvertrag erfüllt den Grundsatz des Equal Pay und gewährleistet die dort geforderte angemessene Vergütung der Beschäftigten in Zeitarbeit. n

Handbuch Innenarchitektur 2014/2015

Innenarchitektur macht unser Leben besser! Das neue BDIA Handbuch Innenarchitektur 2014/2015 präsentiert mit 22 Projekten erneut das breite Spektrum herausragender innen-räumlicher und nutzerorientierter Lösungen. Die ausgewählten Beispiele zeigen klassische bis außergewöhnliche bauliche Lösungen aus den Bereichen Wohnen und Office über Denk-malpflege bis hin zum Shopdesign, Gastronomie, Freizeit, Kultur- und Sozialbau.

Die Betätigungsfelder der InnenarchitektInnen und Mitglieder des BDIA sind vielfältig! Die Handbuch-Projekte werden auf jeweils zwei Doppelseiten dargestellt und sind mit farbigen Fotos und Zeichnungen illustriert, ergänzt von erläuternden Texten und Infor-mationen zu ihren Machern. Drei Autoren aus den Reihen des BDIA steuern in Fachbei-trägen ihr Expertenwissen zum Thema Nachhaltigkeit bei. Ein vielfältiges Nachschlage-werk mit einigen Neuerungen: Die beiden Vorworte wurden erstmalig englisch übersetzt und die Projektseiten haben ein neues Layout erhalten.

Die Projekte wurden von einem Gremium ausgewählt unter dem Vorsitz von Sylvia Leyde-cker, Vizepräsidentin BDIA und Redakteurin dieses Handbuchs (100% interior, Köln): Dr. Kristin Feireiss (Kuratorin, Aedes Galerie, Berlin), Bettina Springer (Redakteurin Callwey Verlag, München), Wencke Katharina Schoger (Innenarchitektin, Reuter Schoger Architek-ten Innenarchitekten, Berlin) und Petra Stephan (Chefredakteurin AIT, Stuttgart). n

AUF EINEN BLICKCallwey-Verlag, 208 Seiten, broschiert. ISBN-Nummer: 978-3-7667-2085-6Preis: 29,92,- €

Handbuch Innenarchitektur 2014/15

ARGE Baurecht Abnahme liegt im Interesse des Architekten

MEHR INFORMATIONEN Der Tarifvertrag wird bestellt über den Verlag „der ingenieur“ GmbH, Rheinstr. 129 c, 76275 Ettlingen, Fax 07243-39395, Mail an [email protected]

oder im Internet über www.ingenieurverlag.de zu Euro 27,50 incl. MWSt und Versand.

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DABregional 07�·�14 Sachverständigenwesen | Schleswig-Holstein | 17

Dr. Felix Lehmann

Leitsätze der Entscheidung

Für die Verwirkung des Vergütungsanspruchs ist es erforderlich, ausreichende Feststellungen zu einem vorsätzlichen oder vorsatz-gleichen, mindestens grob fahrlässigen (bewussten) Pflichtenver-stoß des Sachverständigen zu treffen, der zur völligen Unverwert-barkeit des Gutachtens führt.

Sachverhalt / Entscheidungen

In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg informierte der Gerichtssachverständige das Gericht über Umstände, nach denen nicht im Beweisbeschluss gefragt worden war. Der Sach-verständige war der Auffassung, er müsse das Gericht aufgrund seiner Sachkunde auf ein grundsätzliches Problem des Begutach-tungsobjektes hinweisen. Das Schreiben versah der Sach ver-ständige mit dem Vermerk „nur für das Gericht.“ Dieses Schrei-ben machte das Gericht den Parteien zugänglich. Nun stellte eine Partei einen Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen, da er sich außerhalb seines Auftrages negativ geäußert habe. Der Antrag hatte Erfolg. Zudem kam das Landgericht zu dem Ergeb-nis, der Sachverständige habe die Befangenheitsablehnung grob fahrlässig verschuldet. Der Vergütungsanspruch des Sachverstän-digen entfalle. Gegen diese Entscheidung legte der Sachverstän-dige Beschwerde zum Oberlandesgericht Hamburg ein.

Die Beschwerde des Sachverständigen hatte Erfolg! Auf die nach § 4 Absatz 3 JVEG zulässige Beschwerde des Sachverständigen sei der angegriffene Beschluss des Landgerichts abzuändern und die Vergütung des Beschwerdeführers festzusetzen.

Ausnahmsweise verwirke zwar der Sachverständige seinen Entschä-digungsanspruch dann, wenn die von ihm erbrachte Leistung un-verwertbar sei und er die Unverwertbarkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet habe. Erforderlich seien aber aus-reichende Feststellungen zu einem vorsätzlichen oder vorsatzglei-chen, mindestens grob fahrlässigen (bewussten) Pflichtenverstoß des Sachverständigen, der zur völligen Unverwertbarkeit des Gut-achtens führe. In allen anderen Fällen dagegen sehe die Rechtspre-chung es im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege zur Er-haltung der inneren Unabhängigkeit des Sachverständigen für not-wendig an, diesem seinen Entschädigungsanspruch zu erhalten. Der gerichtlich bestellte Sachverständige sei Gehilfe der Richter bei der Urteilsfindung; sein Beitrag hierzu sei wegen seiner Sachkunde von

wesentlichem Einfluss. Dieser Funktion könne nur ein innerlich un-abhängiger Sachverständiger genügen. Hierzu sei erforderlich, ihm auch die Furcht vor einem Verlust seiner Entschädigung schon bei nicht grob fahrlässigem Handeln zu nehmen. Deshalb sei bei der Frage nach der Qualität des Pflichtenverstoßes ein strenger Prü-fungsmaßstab anzulegen.

Grundsätzlich seien die Feststellungen, die in der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch getroffen werden, für das Gericht, das über die Aberkennung des Entschädigungsanspruchs zu befinden hat, nicht bindend. Deshalb müsse im Verfahren nach § 4 JVEG ein den Vergütungsanspruch ausschließendes grob fahrlässiges Verhalten des Sachverständigen positiv festgestellt werden, wobei die Fest-stellungslast dafür die Staatskasse treffe. Denn im Ablehnungsver-fahren brauche der Ablehnungsgrund lediglich glaubhaft gemacht zu werden, während dem Sachverständigen der Entschädigungs-anspruch nur genommen werden könne, wenn ein die Erfüllung sei-ner Gutachtertätigkeit unmöglich machendes Verhalten des Sach-verständigen bewiesen sei.

Unter Anwendung vorstehend ausgeführter Grundsätze könne nicht festgestellt werden, dass der Sachverständige die Unverwertbarkeit des von ihm erstellten Gutachtens, die als Folge des im Ergebnis er-folgreichen Ablehnungsgesuches der Antragsgegnerin eingetreten sei (§ 412 Abs. 2 ZPO), grob fahrlässig herbeigeführt habe, was allein nach der Rechtsprechung seinem Vergütungsanspruch nach dem JVEG (§§ 413 ZPO, 1, 8 ff. JVEG) entgegenstehen könnte. Die erfolg-reiche Ablehnung des Sachverständigen begründete das Landge-richt mit dem Schreiben des Sachverständigen, in welchem er allein das Gericht auf Umstände aufmerksam gemacht habe, die in keinem Zusammenhang zu dem Auftrag standen. Das Landgericht habe dieses Schreiben so gewertet, dass der Sachverständige damit an-gedeutet habe, dass die Klägerin das Verfahren aus sachfremden Gründen geführt haben könnte.

Grob fahrlässig handle nur derjenige, der die ihm obliegende Sorg-falt in besonders hohem Maße verletze und dasjenige außer Acht las-se, was jedem verständigen Menschen hätte einleuchten müssen. Von einer entsprechend hohen Sorgfaltspflichtverletzung könne aber nicht gesprochen werden, wenn der Sachverständige – wie hier – das Gericht auf ein außerhalb und ohne Zusammenhang mit dem Ver-fahren erstelltes Vorgutachten hinweise, auch wenn er diese Mittei-lung mit dem Zusatz „nur für das Gericht“ versehe.

Zwar liege es für jeden Sachverständigen auf der Hand, dass er sich in seinem Gutachten auf die Beantwortung der Beweisfragen und

Aus dem SachverständigenrechtOLG Hamburg – Kein Vergütungsverlust des Sachverständigen trotz erfolgreicher Befangenheitsablehnung! ( Beschluss vom 4. April 2012, Az.: 4 W 25/12)

Page 9: DABregional 07Ž·Ž14 · vorhandene Potenziale der Kieler Altstadtin-sel inmitten des Kieler Zentrums zu heben. In Kiel gibt es eine große Sehnsucht nach ei-ner Altstadt, die dem

DABregional 07�·�14 18 | Schleswig-Holstein | Sachverständigenwesen | Fortbildung

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Thema: In kompakter, praxisorientierter Form werden Grundla-gen des Vorbeugenden Brandschutzes vermittelt. Belange des Per-sonenschutzes stehen im Vordergrund. Bauvorhaben im Rahmen des geltenden Baurechts und aktuelle bautechnische Erkenntnis-se können geplant und bewertet werden. Die Umsetzung der ver-mittelten Grundlagen wird im Aufbauseminar „Vorbeugender Brandschutz Teil II“ vertieft.

Inhalt: Gesetzliche Grundlagen | Grundsätze des Vorbeugenden Brandschutzes in der Landesbauordnung (LBO) | Vorgaben der Bau-vorlageverordnung | Entwurf der Musterbauordnung | Mehrge-schossiger Holzbau | Bauliche Maßnahmen | Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen / DIN 4102-4 | Konstruktive Anforderun-gen | Brandwände / Rauchabschnitte | Rettungswege (Grundlagen) | Übersicht über Möglichkeiten des Technischen Brandschutzes | Sonderbauverordnungen / -richtlinien

Referent: Dipl.-Ing. Hans-Christian Willert, Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, Kiel

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Grundlagen des Vorbeugenden Brandschutzes Teil 1: Gesetzliche Grundlagen und konstruktive Anforderungen Termin: Dienstag, 26. August 2014 13.00 – 19.00 Uhr

die Darstellung der Gründe für seine Antworten beschränken müs-se und keineswegs eigene rechtliche Bewertungen oder gar sein persönliches Gerechtigkeitsempfinden zum Gegenstand seiner Aus-führungen machen dürfe. Dies habe der Sachverständige vorliegend aber möglicherweise nur hinsichtlich einer Überschreitung der Be-antwortung der Beweisfragen missachtet, ohne dass er hierdurch eine eigene rechtliche Bewertung abgegeben oder gar sein persön-liches Gerechtigkeitsempfinden geäußert habe. Der Zusatz „nur für das Gericht“ könne bei wohlwollender Auslegung auch so gelesen werden, dass sich der Sachverständige gerade damit unparteilich verhalten wollte und sachfremde, hier rein wirtschaftliche Erwägun-gen in das gerichtliche Gutachten nicht einfließen lassen wollte, er sich aber dennoch verpflichtet gesehen habe, das Gericht ent-sprechend den oben dargestellten Grundsätzen als Gehilfe des Gerichts zu informieren. Auch dieser Zusatz begründe daher kei-ne grobe Fahrlässigkeit des Gutachters. Ihm könne weder auf-grund dieses Zusatzes noch wegen seines Hinweises auf mögliche wirtschaftliche Interessen der Parteien vorgeworfen werden, dass er die ihm obliegende Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt und dasjenige außer Acht gelassen habe, was jedem Sachverstän-digen hätte einleuchten müssen.

Sachverständigenpraxis

Wie kann sich ein Gerichtssachverständiger verhalten, wenn er im Rahmen seiner Begutachtung verfahrensrelevante Feststellun-gen macht, die jedoch nicht Teil der von ihm zu beantwortenden Beweisfragen sind? Es ist nicht einfach, auf diese Frage eine all-gemein gültige Antwort zu finden. Stellt ein Sachverständiger z.B. eine akute Gefahrenlage fest, so kann er nicht anders zu beseiti-gende Gefahren für Leib oder Leben abwenden, ohne deshalb mit Erfolg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt zu werden. Wenn der Sachverständige beispielsweise auf lebensbedrohende Umstände hinweist, die ohnehin zu der ihm aufgegebenen Frage-stellung einen konkreten Bezug hatten, ist dies als Anknüpfungs-punkt für ein Misstrauen gegen seine Unvoreingenommenheit un-geeignet (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20. Dezember 2001, Az.: 3 W 46/01). Zuvor sollte jedoch stets Rücksprache mit dem zuständigen Gericht gehalten werden, um die weitere Vorgehens-weise abzustimmen. Andere verfahrensrelevante Umstände, die nicht vom Beweisbeschluss umfasst sind, sollte der Sachverstän-dige mit dem Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht gem. § 407a Abs. 3 S. 1 ZPO telefonisch besprechen. Ein schriftlicher Hinweis kann dann nach Abstimmung mit dem Gericht erteilt werden. n

Dr. Felix Lehmann ist Vorsitzender Richter am Landgericht Kiel

Fortbildungim August