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DAMIT NICHT NUR IHRE ZÄHNE STRAHLEN, SONDERN AUCH IHR LÄCHELN. #MachenWirGern Die Zahnergänzungsversicherung der Barmenia

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DAMIT NICHT NUR IHRE ZÄHNE STRAHLEN, SONDERN AUCH IHR LÄCHELN.#MachenWirGern

Die Zahnergänzungsversicherung der Barmenia

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Strahlen Sie los!

Nichts macht Sie attraktiver als ein strahlendes Lächeln.

Und mit einer der Barmenia-Zahn ergänzungsversicherungen erhalten

Sie sich die Gesundheit Ihrer Zähne ganz einfach und sorgen dafür, dass

Ihnen beim nächsten Zahnarztbesuch das Lachen nicht vergeht.

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Denn die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) erstattet viele

Zahnarztleistungen gar nicht oder nur zum Teil – so besteht bei vielen

zahnärtz lichen Behandlungen die Gefahr hoher Eigenbeteiligungen.

Kein Problem mit dem Barmenia-Tarif ZGu+Mit ihm werden Sie bei vielen Behandlungen zum Privat patienten.

Und sorgen dafür, dass Sie nicht auf den Kosten für Zahnprophylaxe-

und Zahnerhaltmaßnahmen sitzen bleiben. Zusammen mit den

Vorleistungen Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Sie

immer 85 % der erstattungsfähigen Aufwendungen – das ist in der

Regel der Rechnungsbetrag.

ZahnersatzIhre Krankenkasse zahlt bei Zahnersatz grundsätzlich einen Festzuschuss

von 50 % der so genannten Regelversorgung (das ist die wirtschaftliche

und zweckmäßige Standardversorgung). Und dieser Festzuschuss kann

sich mit „Bonusheft-gepflegten“ Zähnen auf bis zu 65 % erhöhen.

Der Bonus wird bei der Barmenia nicht als Vorleistung Ihrer Kranken-

kasse abgezogen – er bleibt Ihnen auf jeden Fall erhalten. Freuen Sie

sich dann über mehr als 85 % Kostenerstattung!

Zahnprophylaxe und ZahnerhaltLeider reicht manchmal die beste Pflege nicht aus, um die Zahn-

gesundheit langfristig zu bewahren. Hier helfen zahnärtzliche

Prophylaxemaßnahmen wie z. B. eine professionelle Zahnreinigung

oder Zahnschmelzhärtung.

Und falls Sie trotz intensiver Vorsorge einmal Probleme mit den Zähnen

haben, erhalten Sie natürlich auch Leistungen für weitere wichtige

Behandlungen, z. B. einige Wurzel- oder Parodontosebehandlungen

sowie Kunststofffüllungen und Inlays.

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Abgesichert von der Wurzel bis zur Krone.

Erstattungsbeispiel für Zahnersatz bei zwei fehlenden Zähnen im

Oberkiefer – mit Barmenia-Tarif ZGu+ und GKV-Bonus (15 %)

(zu Grunde gelegte Regel versorgung der GKV, z. B. Modellguss prothese:

770,10 EUR)

Worauf warten Sie noch?

Strahlen Sie los!

Rechnungsbetrag 1.500,00 EUR

für höherwertige Versorgung, z. B. Brücke

Festzuschuss GKV (50 % von 829,22 EUR) 414,61 EUR

Barmenia-Tarif ZGu+ 860,39 EUR

(85 % von 1.500 EUR - 414,61 EUR)

Bonus GKV (15 % von 829,22 EUR) 124,38 EUR

Eigenanteil 100,62 EUR

Beispielrechnung

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85 % Erstattung für Zahn ersatz inklusive der Vor leistungen der GKV

85 % Erstattung für Kunststofffüllungen und Inlays – abzüglich der

Vorleistungen der GKV

85 % Erstattung für Wurzel- und Parodontosebehandlungen, für

die keine Leistungspflicht der GKV besteht (bei Vorleistung der GKV

entfällt eine Erstattung)

85 % Erstattung von Kosten für Knirscherschienen, für die keine

Leistungspflicht der GKV besteht (bei Kieferorthopädie bzw. bei

Vorleistung der GKV entfällt eine Erstattung)

85 % für Akupunktur zur Schmerztherapie und Anästhesie

85 % Erstattung von Zahnprophylaxemaßnahmen

(bis zu 85 EUR je Kalenderjahr)

und noch mehr

Vivy – Ihre persönliche Gesundheitsassistentin

Vivy begleitet Sie bei allen Anliegen rund um Ihre Gesundheit –

als App auf Ihrem Smartphone.

Mit Vivy haben Sie alle medizinischen Unterlagen gebündelt und

jederzeit zur Hand: Arztbriefe, Befunde, Laborwerte, Notfalldaten …

Über die App können Sie Dokumente wie Röntgenbilder oder

OP-Berichte bei Ihren Ärzten anfragen und bei Bedarf mit anderen

Ärzten teilen – Sie entscheiden, wann und mit wem.

Ausführliche Infos finden Sie unter www.vivy.barmenia.de

Das ist u. a. für Sie drin:

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Krankheitskosten-versicherung

Barmenia Versicherungen

Barmenia Krankenversicherung a. G. Hauptverwaltung Barmenia-Allee 1 42119 Wuppertal

Kurzübersicht Nachfolgende Kurzübersicht gibt einen groben Überblick über den Versicherungsschutz des Tarifs ZGu+. Zahnersatz, Inlays und Kunststofffüllungen - 85 % (einschl. der Vorleistungen

der gesetzlichen Krankenversicherung) Wurzelbehandlungen, Parodontosebehandlun-gen und Aufbissschienen (für die keine Leis-tungspflicht der gesetzlichen Krankenversiche-rung besteht) - 85 % Akupunktur zur Schmerztherapie und bei der Anästhesie - 85 % Zahnmedizinische Prophylaxemaßnahmen - 85 % (bis maximal 85,00 EUR pro Kalenderjahr) Die erstattungsfähigen Aufwendungen und die Höhe der Leistungen im Detail ergeben sich aus den nachfolgenden Allgemeinen Versicherungsbedin-gungen.

Tarif ZGu+ Ergänzungstarif für Zahnersatz, Zahnbehandlung und Zahnprophylaxe für Personen, die der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung angehören Stand 01.01.2019 Der Tarif ZGu+ ist als Teil III der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskos-ten- und Krankenhaustagegeld-Versicherung nur gültig in Verbindung mit Teil I, Musterbedingungen (MB/KK 09) und mit Teil II, Allgemeine Tarifbedin-gungen der Barmenia Krankenversicherung a. G. (TB/KK 13). Tarifbezeichnung im Versicherungsschein Im Versicherungsschein wird der Tarif ZGu+ mit der Tarifbezeichnung ZGU+ ausgewiesen.

Inhaltsübersicht Seite Versicherungsfähigkeit 2 1. Leistungen 1.1 Erstattungsfähige Aufwendungen 2 1.2 Höhe der Leistungen 2 2. Beiträge 2.1 Monatliche Raten der Tarifbeiträge 2 2.2 Aufnahmehöchstalter 2

4. Änderung und Ergänzung der Musterbe-dingungen (MB/KK 09) und der Allgemei-nen Tarifbedingungen (TB/KK 13)

4.1 Der Versicherungsschutz 2 4.2 Pflichten des Versicherungsnehmers 2 4.3 Ende der Versicherung 3 Zur besseren Transparenz für unsere Kunden sind die Tarifdruckstücke im Aufbau einheitlich gestaltet. Dies bedingt, dass die Nummerierung der einzelnen Abschnitte in diesem Tarifdruckstück nicht unbedingt fortlaufend ist.

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Versicherungsfähigkeit Nach dem Tarif ZGu+ können Personen versichert werden, die Versicherte der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind. 1. Leistungen Der Versicherer ersetzt nach Maßgabe des Versi-cherungsvertrages im Versicherungsfall die nachge-wiesenen Aufwendungen in folgendem Umfang. 1.1 Erstattungsfähige Aufwendungen 1.11 Zahnersatz, Inlays und Kunststofffül- lungen Unter den Versicherungsschutz fallen die Aufwen-dungen für a) Zahnersatz (Prothesen, Stiftzähne, Brücken,

Kronen, Implantate, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen) einschließ-lich Vor- und Nachbehandlungen und Reparatu-ren;

b) Inlays und Kunststofffüllungen. Dem Versicherer ist vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorzulegen, wenn die voraus-sichtlichen Aufwendungen 1.000,00 EUR überschrei-ten werden. 1.12 Wurzelbehandlungen, Parodontosebe- handlungen und Aufbissschienen Unter den Versicherungsschutz fallen die Aufwen-dungen für nicht unter die Leistungspflicht der GKV fallende a) Wurzelbehandlungen; b) Parodontosebehandlungen; c) Aufbissschienen (nicht jedoch im Rahmen einer

kieferorthopädischen Behandlung). Erfolgt eine Leistung der GKV, so entfällt eine Erstattung nach diesem Tarif. 1.13 Akupunktur zur Schmerztherapie und bei der Anästhesie Unter den Versicherungsschutz fallen die Aufwen-dungen für Akupunktur zur Schmerztherapie und bei der Anästhesie, die in direktem Zusammenhang mit den erstattungsfähigen Aufwendungen nach den Ziffern 1.11 und 1.12 erbracht wird. 1.14 Zahnmedizinische Prophylaxemaß- nahmen Unter den Versicherungsschutz fallen die Aufwen-dungen für zahnmedizinische Prophylaxemaßnah-men, z. B. - Erstellung des Mundhygienestatus, sowie

eingehende Untersuchung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie Beurteilung der Mund-hygiene und des Zahnfleischzustandes und die Kontrolle des Übungserfolges einschließlich wei-terer Unterweisungen,

- Aufklärung über Krankheitsursachen der Zähne und deren Vermeidung,

- Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung, - Beseitigung von Zahnbelägen und Verfärbungen

(so genannte professionelle Zahnreinigung), - Behandlung von überempfindlichen Zahnflächen, - Fissurenversiegelung.

Bei den erstattungsfähigen Aufwendungen nach den Ziffern 1.11 bis 1.14 sind Gebühren im tariflichen Umfang innerhalb der Höchstsätze1 der jeweils gültigen amtlichen deutschen Gebührenordnungen erstattungsfähig. Zahntechnische Leistungen sind zu angemessenen Preisen erstattungsfähig. 1.2 Höhe der Leistungen

1.21 Zahnersatz, Inlays und Kunststofffül- lungen Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden vorbehaltlich der Regelung der Ziffer 1.23 wie folgt ersetzt: a) für Zahnersatz gemäß Ziffer 1.11a): ..... zu 85 %; b) für Inlays und Kunststofffüllungen gemäß Ziffer 1.11 b): ............................ zu 85 %. Von den tariflichen Leistungen wird die Vorleistung der GKV abgezogen; bei Leistungen für Zahnersatz nach Ziffer 1.11a) wird als Vorleistung der GKV maximal der befundbezogene Festzuschuss für die Zahnersatz-Regelversorgung in der GKV ohne Bonus2 abgezogen. Einschließlich der Leistungen der GKV dürfen 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen nicht über-schritten werden. Sind zustehende Leistungen der GKV nicht in Anspruch genommen worden, werden bei Zahnersatz nach Ziffer 1.11a) 40 % und bei Inlays und Kunststofffüllungen nach Ziffer 1.11b) 20 % des erstattungsfähigen Rechnungsbe-trages als Vorleistung der GKV von den tariflichen Leistungen abgezogen. Bei Nichtvorlage des Heil- und Kostenplans vor Behandlungsbeginn wird der 1.000,00 EUR über-steigende Teil der erstattungsfähigen Aufwendungen vorab um 50 % gekürzt. 1.22 Wurzelbehandlungen, Parodontosebe- handlungen, Aufbissschienen, Aku- punktur zur Schmerztherapie und bei der Anästhesie, zahnmedizinische Prophylaxemaßnahmen Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden vorbehaltlich der Regelung der Ziffer 1.23 wie folgt ersetzt: a) für Wurzelbehandlungen, Parodontose- behandlungen und Aufbissschienen

gemäß Ziffer 1.12: ................................. zu 85 %; b) für Akupunktur zur Schmerztherapie und

bei der Anästhesie gemäß Ziffer 1.13: .. zu 85 %; c) für Zahnmedizinische Prophylaxemaß- nahmen gemäß Ziffer 1.14: ................... zu 85 %, bis zu einem Gesamtbetrag von 85,00 EUR

innerhalb eines Kalenderjahres. 1 Das ist der 3,5fache Satz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), bei Leistungen nach den Abschnitten A, E oder O der GOÄ der 2,5fache Satz, bei Leis-tungen nach Abschnitt M der GOÄ der 1,3fache Satz.

2 Dies sind zurzeit grundsätzlich 50 % der Kosten für die Zahnersatz-Regelversorgungsleistungen.

1.23 Summenmäßige Begrenzungen in den ersten fünf Kalenderjahren Die Leistungen gemäß Ziffern 1.21 (nach Abzug der Vorleistung der GKV) und 1.22 sind in den ersten fünf Kalenderjahren begrenzt. Die Gesamtleistung pro versicherter Person beträgt im ersten Kalenderjahr maximal 1.000,00 EUR; in den ersten beiden Kalenderjahren zusammen maximal 2.000,00 EUR; in den ersten drei Kalenderjahren zusammen maximal 3.000,00 EUR; in den ersten vier Kalenderjahren zusammen maximal 4.000,00 EUR; in den ersten fünf Kalenderjahren zusammen maximal 5.000,00 EUR. Die Aufwendungen sind dem Kalenderjahr zuzu-rechnen, in dem sie angefallen sind. Diese Begrenzungen entfallen, wenn der Versiche-rungsfall nachweislich auf einen nach Versiche-rungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen ist. 2. Beiträge 2.1 Monatliche Raten der Tarifbeiträge Die monatlichen Raten der Tarifbeiträge betragen je versicherte Person Tarifliches Eintrittsalter (Altersgruppe)

EUR

0-14 1,58 15-21 4,33 21-35 14,03 36-50 26,66 51- 45,52 Die hier genannten Beiträge können sich unter den in § 8b MB/KK 09 genannten Voraussetzungen ändern. 2.2 Aufnahmehöchstalter Für diesen Tarif gilt kein Aufnahmehöchstalter. 4. Änderung und Ergänzung der Muster- bedingungen (MB/KK 09) und der Allge- meinen Tarifbedingungen (TB/KK 13) 4.1 Der Versicherungsschutz 4.15 Zu § 3 MB/KK 09: Wartezeiten Die Wartezeiten entfallen bei zahnmedizinischen Prophylaxemaßnahmen gemäß Ziffer 1.14. 4.19 b) Zu § 6 (1) MB/KK 09: Nachweis der Auf- wendungen Auf allen Kostenbelegen gemäß Ziffer 1.11 (Zahner-satz, Inlays und Kunststofffüllungen) müssen die Leistungen der GKV und bei Kostenbelegen gemäß Ziffer 1.11 a) (Zahnersatz) zusätzlich der Prozent-satz des befundbezogenen Festzuschusses bestä-tigt sein. 4.2 Pflichten des Versicherungsnehmers 4.21 Zu § 8 (1.1) TB/KK 13: Festsetzung des Beitrages § 8 (1.1) TB/KK 13 lautet für diesen Tarif wie folgt: Der Beitrag für Kinder (0-14 Jahre bzw. 15-21 Jahre) gilt bis zum Ende des Monats, in dem sie das 14. bzw. 21. Lebensjahr vollenden. Danach ist für sie der Beitrag für das tarifliche Eintrittsalter 15-21 bzw. 21-35 zu zahlen.

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Der Beitrag der Altersgruppe 21-35 bzw. 36-50 gilt bis zum Ende des Monats, in dem die versicherte Person 35 Jahre und sechs Monate bzw. 50 Jahre und sechs Monate alt wird. Danach ist der Beitrag der Altersgruppe 36-50 bzw. 51- zu zahlen. 4.23 Zu § 9 MB/KK 09: Obliegenheiten Neben dem Tarif ZGu+ darf eine weitere Krankheits-kostenversicherung bei der Barmenia oder einem anderen Versicherer, die ganz oder teilweise Leis-tungen für die unter Ziffer 1.1 genannten Aufwen-dungen vorsieht, weder fortgeführt noch abge-schlossen werden. Wird diese Obliegenheit vorsätz-lich oder grob fahrlässig verletzt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 Versicherungsver-tragsgesetz berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. 4.24 Zu § 11 MB/KK 09: Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte Soweit bei einem Versicherungsfall gegenüber einem anderen Versicherer auf Grund einer Aus-landsreise-Krankenversicherung Ansprüche beste-hen, gehen dessen Leistungsverpflichtungen vor; und zwar auch dann, wenn im Auslandsreise-Krankenversicherungsvertrag ebenfalls nur eine nachrangige Haftung vereinbart ist. Dies wirkt sich allein auf einen Ausgleich zwischen den Versiche-rern aus. Das heißt, der Versicherungsnehmer muss den anderen Versicherer nicht zuerst in Anspruch nehmen. 4.3 Ende der Versicherung 4.32 Zu § 15 MB/KK 09: Beendigung der Versicherung Endet die Versicherung bei der deutschen gesetzli-chen Krankenversicherung, so endet die Versiche-rung nach dem Tarif ZGu+ für die betreffende Person zum Ende des Monats, in dem die Versiche-rung in der gesetzlichen Krankenversicherung fortfällt. Der Versicherungsnehmer hat die Beendigung der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversiche-rung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.