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Das bäuerliche Bodenrecht Fachverband Zusatzleistungen Uster 10. April 2014, Schluefweg, Kloten

Das bäuerliche Bodenrecht - zl-fachverband.ch · 1. der zbv als verband 2. das team des zbv 3. dienstleistungen des zbv 4. das bÄuerliche bodenrecht 5. aktuelle themen

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Das bäuerliche Bodenrecht Fachverband Zusatzleistungen Uster

10. April 2014, Schluefweg, Kloten

1. DER ZBV ALS VERBAND

2. DAS TEAM DES ZBV

3. DIENSTLEISTUNGEN DES ZBV

4. DAS BÄUERLICHE BODENRECHT

5. AKTUELLE THEMEN

DER ZBV IN ZAHLEN

• Gegründet im Jahr 1841

• Aktuell ca. 3’500 Landwirte

• 74’000 ha landwirtschaftliche Nutzfläche

• Ca. 1 DGV/ha (eher tierextensiv)

• Milch, Getreide, Gemüse, Obst und Reben

• 60% Nebenerwerb

DIENSTLEISTUNGEN DES ZBV

• Kommissionen

• Beratung

• Treuhand (AGRO Treuhand Region Zürich)

• «Zürcher Bauer»

• Agrisano / Versicherungen

• Öffentlichkeitsarbeit

• Offeni Türe

Lukas Baur, Markus Zoller, Hansueli Lareida,

René Bünter, Christoph Hagenbuch

Beratungsdienst ZBV

Aufgaben des Beratungsdienstes:

• Betriebsplanungen: Konzept, Strategie

• Finanzierungen, Betriebsvoranschlag

• Hofübergaben

• Schätzungen

• Überbetriebliche Zusammenarbeit

• Bodenrecht und Pachtrecht

• Vorschriften und Auflagen (TSchG, GSchG, USG)

• Ökologische Auflagen

• Erbrecht und Eherecht

• Gutachten und Expertisen

• Baufragen und Raumplanung

Betriebswirtschaftlicher Beratungsdienst des ZBV

Aufträge / Aufgaben

Pro Jahr:

420 verrechnete Aufträge

ca. 3800 nicht verrechenbare telefonische

und schriftliche Auskünfte

Standort Dübendorf

• Bürogemeinschaft mit AGRO Treuhand Region

Zürich und Niklaus Rechtsanwälte sehr positiv sowie

wirkungsvoll.

• Planung und Umsetzung hat sich als zweckmässig

und ideal bestätigt.

• Deutlich mehr Kundenbesuche

(Versicherung/Beratung)

BGBB - DAS BÄUERLICHE BODENRECHT

1. Einleitung, Entstehung BGBB, Ziele

2. Geltungsbereich BGBB:

Landw. Gewerbe und landw. Grundstück

3. Erwerb

4. Realteilungen, Zerstückelungen, Teilungen nach LG

5. Fragen, Diskussion

Konzentration verschiedener Erlasse

• EGG (BG über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes)

• LEG (BG über die Entschuldung von Landwirtschaftlichen Heimwesen)

• Art 81 LwG

• Bestimmungen im ZGB und OR

Weshalb das BGBB?

• 19.10.1988: Botschaft BR

• 4.10.1991: Beschluss Parlament

• Referendum mit Abstimmung 27.10.1992:

53.6 % Ja Anteil

• 1.1.1994: Inkraftsetzung

• 26.6.1998: Änderungen infolge der AP 2002

• 1.1.2004: Änderungen AP 2007 in Kraft

• 1.9.2008 Änderungen AP 2011 in Kraft (Gewerbebegriff, Preisbeschr., Pacht)

• AP 2014 Voraussichtlich Anpassung der Faktoren zur Berechnung SAK

Historische Entwicklung

• Ziele, Geltungsbereich Art. 1-5

• Begriffe Art. 6-10

• Privatrechtlicher Teil Art. 11-57

• Realteilung und

Zerstückelung Art. 58-60

• Erwerb Art. 61-69

• Zivil- und verwaltungs-

rechtliche Folgen Art. 70-72

• Verhütung der

Überschuldung Art. 73-79

• Verfahren, Rechtsschutz,

Schlussbestimmungen Art. 80-96

Aufbau des BGBB

• Förderung des bäuerlichen Grundeigentums

• Erhaltung von leistungsfähigen Familienbetrieben

• Strukturverbesserung

• Stellung des Selbstbewirtschafters stärken

• Übersetzte Preise bekämpfen

Ziele des BGBB:

Geltungsbereich des BGBB 1) Grundstück ausserhalb der Bauzone, für welche landwirtschaftliche Nutzung

zulässig ist, mind. 25aren LN, mind. 15aren Rebland pro Parzelle

2) Grundstück innerhalb der Bauzone mit landw. Gebäuden

3) Waldgrundstücke, die zu einem landw. Gewerbe gehören

4) Gemischtes Grundstück, das zum Teil innerhalb und zum Teil ausserhalb der

Bauzone liegt

5) Unüberbautes Grundstück, das vollständig in der Bauzone liegt (fällt nicht in den

Geltungsbereich des BGBB)

• „Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von

landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage

der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung,

wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist.

(...)“

Achtung!

SAK Werte sind an 2 Verschieden Orten geregelt.

1. Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

2. Verordnung Bäuerliches Bodenrecht

Begriffe des BGBB: Art. 7 BGBB: Definition landwirtschaftliches Gewerbe

• Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit für die Erfassung des gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs mit Hilfe standardisierter Faktoren.

• Standardarbeitskräfte werden nach den folgenden Faktoren berechnet:

– a. Landwirtschaftliche Nutzflache LN (Art. 14)

• 1. LN ohne Spezialkulturen (Art. 15) 0.028 SAK pro ha

• 2. Spezialkulturen ohne Rebflächen in 0.30 SAK pro ha Steil- und Terrassenlagen

• 3. Rebflächen in Steil- und Terrassenlagen 1.00 SAK pro ha

Art. 3.4 LBV „Standardarbeitskraft“ Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

– b. Nutztiere (Art. 27)

• 1. Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen 0.043 SAK pro GVE

• 2. Mastschweine, Remonten über 25 kg und abgesetzte Ferkel 0.007 SAK pro GVE

• 3. Zuchtschweine 0.04 SAK pro OVE

• 4. andere Nutztiere 0.03 SAK pro GVE

– c. Zuschläge

– 1. für Hanglagen im Berggebiet und 0.015 SAK pro ha in der Hügelzone (18—35 % Neigung) 2. für Steillagen im Berggebiet und 0.03 SAK pro ha in der Hügelzone (mehr als 35 % Neigung)

– 3. für den Faktoren nach Bst. a plus 20 % biologischen Landbau

– 4. für Hochstamm-Feldobstbäume 0.00 1 SAK pro Baum

Art. 3.4 LBV „Standardarbeitskraft“ Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

1. Für die Festlegung der Betriebsgrösse nach Standardarbeitskräften (SAK) gelten die Faktoren von Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998.9.

2. Ergänzend zu Absatz 1 sind folgende Zuschläge und Faktoren zu berücksichtigen:

– a. Milchkühe auf Sömmerungsbetrieb 0.015 SAK/Normalstoss

– b. andere Nutztiere auf Sömmerungsbetrieb 0.010 SAK/Normalstoss

– c. Zuschlag Kartoffeln 0.045 SAK/ha

– d. Zuschlag Beeren, Heil- und Gewürzpflanzen 0.300 SAK/ha

– e. Zuschlag Rebbau mit eigener Kelterei 0.300 SAK/ha

– f. Zuschlag Gewächshaus mit festen Fundamenten 0.900 SAK/ha

– g. Zuschlag Hochtunnel oder Treibbeet 0.450 SAK/ha

– h. Pilzproduktion in Hochtunnel oder Geäbuden 0.060 SAK/Are

– i. Champignonproduktion in Gebäude 0.250 SAK/Are

– j. Brüsselerproduktion in Gebäude 0.250 SAK/Are

– k. Sprossenproduktion in Gebäude 1.000 SAK/Are

– l. Produzierender Gartenbau: Gewächshaus mit festen 2.400 SAK/ha

Fundamenten oder Hochtunnel für Pflanzen in Behältern

– m. Zuschlag Christbaumkulturen 0.045 SAK/ha

– n. betriebseigener Wald 0.012 SAK/ha

3. Auf Sömmerungsbetrieben können eigene und fremde Tiere nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur dann angerechnet werden, wenn der zum Gewerbe gehörende Sömmerungsbetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wird.

4. Für die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf dem Produktionsbetrieb in bereits bestehenden Anlagen bemisst sich der Zuschlag in SAK nach dem effektiven Arbeitsaufwand.

5. Für Kulturen des Gartenbaus sind die SAK-Faktoren und Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 sinngemäss anwendbar.

Art. 2a „Standardarbeitskraft“ Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht

Voraussetzungen:

• mindestens 1,0 SAK

• Einheit von Land, Wohn-, Ökonomiegebäuden und Wald

• nicht mehr als 6 Jahre Parzellenweise verpachtet

Konsequenzen:

• Realteilungsverbot

• Übernahme zum Ertragswert

• Belastungsgrenze

• LPG: Pachtzins bewilligungspflichtig

• Pächtervorkaufsrecht

• RPG: Voraussetzung für nicht landw. Nebenbetrieb

Hofauflösung:

• wenn länger als 6 Jahre Parzellenweise verpachtet

• wenn zu klein, d.h. kleiner als 1,0 SAK

• wenn vorhandenes Land überwiegend an Landwirtschaftsbetriebe in der Gegend verkauft wird

• wenn nötige Investitionen für den Betrieb nicht mehr tragbar sind

• bei Zwangsverwertung

Achtung: SAK-Berechnung ist standardisiert, um Missbräuche zu verhindern.

Die SAK für die Direktzahlungen müssen nicht den SAK fürs BGBB entsprechen!

Landwirtschaftliches Gewerbe

•Voraussetzungen:

• Selbstbewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Boden selber

bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt,

dieses zudem persönlich leitet.

• Für die Selbstbewirtschaftung geeignet ist, wer die Fähigkeiten besitzt, die

nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den

landwirtschaftlichen Boden selber zu bearbeiten und ein

landwirtschaftliches Gewerbe persönlich zu leiten.

Begriffe des BGBB - Selbstbewirtschafter Art. 9 BGBB

•Voraussetzungen:

• Der Ertragswert entspricht dem Kapital, das mit dem Ertrag eines

landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bei landesüblicher

Bewirtschaftung zum durchschnittlichen Zinssatz für erste Hypotheken

verzinst werden kann. Für die Feststellung des Ertrags und des Zinssatzes

ist auf das Mittel mehrerer Jahre (Bemessungsperiode) abzustellen.

IM GEGENSATZ ZUM

Verkehrswert: • Marktüblicher Preis, in der Regel das 5 bis 10fache des Ertragswertes,

vorbehalten Art. 73 bis 79 BGBB (Verhütung der Überschuldung,

höchstzulässige Preise).

Begriffe des BGBB – Ertragswert Art. 10 BGBB

Privatrechtliche Beschränkungen des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Gewerben

• Zuweisungsanspruch der Erben (Art. 11 BGBB) – zur Selbstbewirtschaftung

– Erbe erscheint als geeignet

• Falls keine Selbstbewirtschafter – Zuweisungsanspruch aller pflichtteilsgeschützten Erben

• Allenfalls Regelung des Wohnrechtes, falls das Gewerbe nicht an den überlebenden Ehegatten zugewiesen wird.

• Aufschiebung der Erbteilung, falls nur minderjährige Nachkommen.

Privatrechtlicher Teil BGBB Art. 11 ff BGBB

• Dem selbstbewirtschaftenden Erben ist das Gewerbe zum Ertragswert anzurechnen.

• Das Inventar ist zum Nutzwert zu übergeben.

• Das nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe ist zum Verkehrswert anzurechnen.

• Erhöhung des Anrechnungswertes über Ertragswert – Bei Überschuss an Erbschaftspassiven

– höherer Ankaufswert des Gewerbes abtreterseittig

– erhebliche Investitionen innerhalb der letzten 10 Jahre

Anrechnung an den Erbteil Art. 17 ff BGBB

Privatrechtliche Beschränkungen des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Grundstücken

• Ist ein Erbe Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes, so kann er die Zuweisung eines Grundstückes zum doppelten Ertragswert verlangen.

• Erhöhung des Anrechnungswertes über doppelten Ertragswert – Bei Überschuss an Erbschaftspassiven

– höherer Ankaufswert des Gewerbes abtreterseittig

– erhebliche Investitionen innerhalb der letzten 10 Jahre

Privatrechtlicher Teil BGBB Art. 21 BGBB

Veräusserungsverbot

• Während 10 Jahren darf der Übernehmer das Gewerbe nur mit Zustimmung der Miterben veräussern.

Kaufsrecht

• Während 10 Jahren haben Miterben, die geeignet zur Selbstbewirtschaftung sind, ein Kaufsrecht zu den Anlagekosten.

Für beides jeweils keine Zustimmung nötig wenn:

– Übergabe des Gewerbes an selbstbewirtschaftenden Nachkommen

– (Zwangsweiser) Entzug des Gewerbes zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe

– Bewilligte Veräusserung von einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücken

Sicherung der Selbstbewirtschaftung Art. 23 BGBB

• Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe, so steht, sofern sie geeignete Selbstbewirtschafter sind, ein Kaufsrecht zu:

– a. jedem Nachkommen, der nicht Erbe ist;

– b. jedem Geschwister und Geschwisterkind, das nicht Erbe ist, aber beim Verkauf des landwirtschaftlichen Gewerbes ein Vorkaufsrecht geltend machen könnte

• Konkurrenz mit erbrechtlichem Zuweisungsanspruch: – kein Kaufsrecht, wenn ein gesetzlicher Erbe das Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen bekommt.

– kein Kaufsrecht, wenn ein Nachkomme des Erblassers das Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen bekommt.

• Das Kaufsrecht kann zu den gleichen Bedingungen ausgeübt werden, wie das Vorkaufsrecht.

Kaufsrecht von Verwandten Art. 25 ff BGBB

• Wird einem Erben bei der Erbteilung ein landwirtschaftliches Gewebe oder Grundstück zu einem Anrechnungswert unter dem Verkehrswert zugewiesen, so hat jeder Miterbe bei einer Veräusserung Anspruch auf den seiner Erbquote entsprechenden Anteil am Gewinn.

– während 25 Jahren

– bei Verkauf, Enteignung, Zuweisung zu einer Bauzone (bei Entlassung aus dem BGBB), Übergang zu einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung (z.B. Golfplatz)

• Gewinn: Differenz zw. Veräusserungspreis und Anrechnungswert, abzüglich: – Wertvermehrende Aufwendungen am landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstück, Zeitwert

– Besitzdauerabzug (2% pro Jahr)

– Abzug für ertragsmässig gleichwertigen Realersatz

– Abzug für Ausbesserungen an landw. Baute aus gleicher Erbschaft

– Abzug für Ersatzbau einer neuen Baute oder Anlage

Gewinnanspruch der Miterben Art. 31 ff BGBB

• Der Eigentümer kann ein landw. Gewerbe, das er zusammen mit seinem Ehegatten bewirtschaftet, oder einen Miteigentumsanteil daran nur mit Zustimmung des Ehegatten veräussern.

• Gesetzliches Gewinnanspruchsrecht

• Vertragliches Gewinnanspruchsrecht

• Vertragliches Rückkaufsrecht (z.B. bei Aufgabe der Selbstbewirtschaftung)

Verfügungsbeschränkungen bei Veräusserungen Art. 40 ff BGBB

• Wird ein landwirtschaftliches Gewerbe veräussert, so haben daran die nachgenannten Verwandten ein Vorkaufsrecht in folgender Rangordnung, wenn sie es selber bewirtschaften wollen und dafür als geeignet erscheinen:

– jeder Nachkomme

– jedes Geschwister und Geschwisterkind, wenn der Veräusserer das Gewerbe vor weniger als 25 Jahren ganz oder zum grössten Teil von den Eltern oder aus deren Nachlass erworben hat.

• Landwirtschaftliche Grundstücke: – jeder Nachkomme hat ein Vorkaufsrecht, wenn er Eigentümer eines Gewerbes ist und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich des Gewerbes liegt.

• Übernahmepreis: – landwirtschaftliches Gewebe zum Ertragswert

– landwirtschaftliche Grundstücke zum doppelten Ertragswert

Vorkaufsrecht der Verwandten Art. 42 ff BGBB

• Machen mehrere Berechtigte im gleichen Rang ein Vorkaufsrecht geltend, so kann der Veräusserer denjenigen bezeichnen, der in den Kaufvertrag eintreten soll.

• Verzichtet der Veräusserer darauf, so sind die persönlichen Verhältnisse der Berechtigten für die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes massgebend.

Vorkaufsrecht – Berechtigte im gleichen Rang Art. 46 BGBB

• Wird ein landwirtschaftliches Gewerbe veräussert, so hat der Pächter ein Vorkaufsrecht, wenn:

– er es selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint und

– mindestens schon 9 Jahre gepachtet

• Wird ein landwirtschaftliches Grundstück veräussert, so hat der Pächter am Pachtgegenstand ein Vorkaufsrecht, wenn:

– mindestens schon 6 Jahre gepachtet

– der Pächter = bereits Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist

– wenn im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich des Gewerbes

• Das Vorkaufsrecht der Verwandten geht demjenigen des Pächters vor.

Pächtervorkaufsrecht Art. 47 ff BGBB

• Umfang des Vorkaufsrechtes, Übernahmepreises – Inventar kann vom Verkäufer ausgenommen werden

– Vorkaufsberechtigter kann auch Zuweisung des nichtlandw. Nebengewerbes verlangen

– Inventar und Nebengewerbe zum Verkehrswert!

• Erhöhung des Übernahmepreises, wenn besondere Umstände es rechtfertigen:

– höherer Ankaufswert des Gewerbes (Abtreterseitig)

– Wertvermehrende Investitionen (Abtreterseitig)

– in jedem Fall mindestens gleich hoch wie Grundpfandschulden

• Gewinnanspruch des Veräusserers – Veräusserer hat Anspruch auf den Gewinn bei Übernahme zu einem Wert unter Verkehrswert und anschliessender Weiterveräusserung des Gewerbes.

• Sicherung der Selbstbewirtschaftung – Innert 10 Jahren darf das Gewerbe nur mit Zustimmung des Veräusserers weiterveräussert werden.

– Rückkaufsrecht zu Gunsten des ehemaligen Veräusserers bei Aufgabe der Selbstbewirtschaftung (auch bei zwischenzeitlicher innerfamiliärer Weitergabe des Betriebs).

Gemeinsame Bestimmungen zu den

bundesrechtlichen Vorkaufsrechten Art. 51 ff BGBB

Öffentlich – rechtliche Beschränkungen des

Verkehrs mit landwirtschaftlichen Gewerben

und Grundstücken Art. 58 ff BGBB

Das Realteilungs- und Zerstückelungsverbot Art. 58 ff BGBB

Art. 58 Abs. 1:

• Von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken dürfen nicht einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile abgetrennt werden. (Realteilungsverbot)

Art. 58 Abs. 2:

• Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in Teilstücke unter 25 Aren (Reben 10 Aren) Aufgeteilt werden (Zerstückelungsverbot)

Generelle Ausnahmen: (Art. 59)

• Im Rahmen einer Bodenverbesserung, bei der eine Behörde mitwirkt.

• Grenzverbesserungen/Grenzbereinigungen (< 5 Aren)

• Enteignung

• Zwangsverwertung

Das Zerstückelungsverbot (BGBB) (im Grundbuch nicht angemerkt)

Art. 58 Abs. 2 und 3:

• Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in Teilstücke unter 25 Aren

aufgeteilt werden (Zerstückelungsverbot). Für Rebgrundstücke beträgt diese

Mindestfläche 10 Aren.

• Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke dürfen zudem nicht in

Miteigentumsanteile von weniger als einen Zwölftel aufgeteilt werden.

bewilligungsfähige Ausnahmen: (Art. 60)

• Grundstücke die teils innerhalb, teils ausserhalb der Bauzonengrenze liegen

• Tausch ertragswertgleicher Teilparzellen

Realteilung und Zerstückelung: Bewilligungsfähige Ausnahmen: (Art. 60)

• Tausch

• Abtrennung in Bauzone

• Arrondierung nicht-landw. Wohnbauten

• Baurecht zugunsten Pächter

• Drohende Zwangsverwertung

• Öffentliches Interesse

• Strukturbereinigung

• Keine Vorkaufs- und zuweisungsberechtigte Person vorhanden, die Gewerbe

zur Selbstbewirtschaftung übernehmen will

Die Teilungsbeschränkung (LG) (im Grundbuch angemerkt)

• § 144: Grundstucke, die mit öffentlichen Mitteln zusammen- oder umgelegt worden sind oder die zum Betriebsareal einer mit öffentlichen Mitteln erstellten oder verbesserten Hochbaute gehören, dürfen grundsätzlich nicht geteilt werden.

• Betrifft die Beschränkung das Areal einer mit öffentlichen Mitteln erstellten oder verbesserten Hochbaute, gilt sie bis zum Ablauf von 30 Jahren seit der Schlusszahlung.

bewilligungsfähige Teilungen: • Nur bei Vorliegen wichtiger Gründe zu erwägen, wobei dadurch:

• Teilparzellen noch mindestens 3 ha gross sind oder

• Gesamtanzahl der Parzellen wird nicht erhöht oder

• Die Bewirtschaftung bereits heute wegen Geländevoraussetzungen getrennt ist (Bach, Hecken etc.).

Anmerkung: ca. 70% des Kantonsgebietes

Teilungsbeschränkung (EG zum ZGB)

§ 133:

• Ein landwirtschaftliches Grundstück, welches weniger

als 60 Aren umfasst, ist nicht weiter teilbar.

• Gelangt ein landwirtschaftliches Grundstück von 60

oder mehr Aren zur Teilung, so muss der einzelne Teil

mindestens 30 Aren ausmachen

Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken (über 25 Aren oder zu einem Gewerbe gehörend, Art. 61 ff. BGBB)

Keine Bewilligung erforderlich:

• Erbgang, erbrechtliche Zuweisung

• Ehegatten, Eltern, Nachkommen, Geschwister, Geschwisterkinder

• Mit- oder Gesamteigentümer

• Ausübung eines gesetzlichen Kaufs-, bzw. Rückkaufsrechtes

• Enteignung oder eine Bodenverbesserung bei der eine Behörde mitwirkt

• Grenzbereinigung

Grundsatz:

• Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung

• Die Bewilligung wird erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt

• Als Erwerb gilt die Eigentumsübertragung sowie jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt

In allen anderen Fällen ist eine Bewilligung

erforderlich; diese wird verweigert wenn:

• Der Erwerber nicht Selbstbewirtschafter ist

• Ein übersetzter Preis vereinbart wurde

• Das Grundstück ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches liegt

Ausnahmen vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung:

• Erhaltung eines Pachtbetriebes

• Parzelle verfügt über Baubewilligung für nicht landwirtschaftliche Nutzung

• Materialgewinnung und Deponien

• Schutzzone, Erwerb dient dem Schutzziel

• Natur- oder Heimatschutzobjekt

• Kein Selbstbewirtschafter interessiert

• Erwerb zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe

• Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren

Prinzip zur Berechnung des höchstzulässigen

Preises für landwirtschaftliche Einzelgrundstücke

0

0.5

1

1.5

2

2.5

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4.5

5

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6

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8.5

9

9.5

1995 1996 1997 1998 1999 2000

Preis Fr./m2

Jahre

(Preise wurden frei angenommen)

Durchschnitt letzte 5 Jahre

(1995-99)

+15%

Verkehrs- wert

2000

Höchstzuläss

iger Preis für

2000

Hinweis: Bei einer Zwangsversteigerung gilt die Preislimite gemäss Art. 66

BGBB nicht (Art. 63 Abs.2 BGBB

Gretchenfrage:

• Wann ist «es» ein Gewerbe, wann ein Grundstück?...

• Kann «es» aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden?

Öffentlich – rechtliche Beschränkungen des

Verkehrs mit landwirtschaftlichen Gewerben

und Grundstücken Art. 58 ff. BGBB

• Voraussetzungen: 1. über 1.0 SAK

2. Hauptbestandteile vorhanden: Wohnung +

Ökonomie + Land

3. nicht bereits mehr als 6 Jahre überwiegend

Parzellenweise verpachtet

1. Abklärungsschritt Ist der Betrieb noch ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss BGBB?

Innerhalb der Bauzone:

•Alle Grundstücke des Betriebes sind nicht

mehr dem BGBB unterstellt.

Innerhalb der Bauzone:

•Alles unterstellt, was betriebsnotwendig.

Ausserhalb der Bauzone:

•Die Betriebsteile werden zu landw.

Grundstücken (kein Realteilungsverbot mehr)

nein ja

Ausserhalb der Bauzone:

•Alle Teile werden als betriebsnotwendig dem

Realteilungsverbot unterstellt.

2. Abklärungsschritt Was ist betriebsnotwendiger Teil des landwirtschaftlichen Gewerbes?

Innerhalb der BZ: 1. Betriebsleiterwohnung + 1 Altenteil

2. Zur Bewirtschaftung notwendige Ökonomie

3. Betriebsnotwendiger Umschwung

- Gebäudegrundfläche, Hausgarten, Verkehrsfläche

- Landw. Bauentwicklungsfläche

- Tierschutz genügende Auslaufflächen (ca. 20-60

Aren)

Ausserhalb der BZ: 1. 1 Betriebsleiter-Wohnungen

1 Altenteil

evtl. vorhandene Drittwohnung

2. Alle Ökonomie-Gebäude (ausser mit BB

zweckentfremdet)

3. Alle Landparzellen

4. Aller Wald (ausser über eigenen Bedarf)

Auflösung eines landwirtschaftlichen Gewerbes

Land Parzellenweise

verpachten

Land überwiegend verkaufen (zu

Strukturverbesserung anderer Gewerbe)

Nach Wartefrist von 6 Jahren kein

landwirtschaftliches Gewerbe mehr.

Gewerbe sofort aufgelöst

Konsequenzen:

Innerhalb der Bauzone: Alle Grundstücke nicht BGBB unterstellt

Ausserhalb der Bauzone: Nur Wohnbauten nicht BGBB unterstellt (<1

SAK/Jahr) (Ökonomieteile nur im

Gebäudekomplex)

Feststellungsverfügung Art 2u.6 BGBB

„dem BGBB unterstellt“

„dem BGBB nicht unterstellt“

• Grundsatz:

• Alle Grundstücke in der Landwirtschaftszone über 25 Aren (15 Aren Rebland)

• Alle Grundstücke, die zu einem Gewerbe gehören (kleinere Parzellen, Wald)

• Ausnahme:

• Massnahmen zur Verhütung der Überschuldung bleiben auch bei kleineren Grundstücken anwendbar.

Landwirtschaftszone

• Grundsätzlich sind alle Grundstücke dem

BGBB unterstellt.

Ausnahmen:

• Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke (für die

Landwirtschaft nicht geeignete Grundstücke)

• Wald (nur Parzellen, die nicht zu einem

Gewerbe gehören)

• Land in Perimetern, die nicht der

Landwirtschaftlichen Nutzung dienen (z. B.

Materialgewinnungsgebiete)

Bauzone

Grundsätzlich sind alle Grundstücke dem

BGBB nicht unterstellt.

Ausnahmen:

• Betriebsnotwendige Gebäude, die zu einem

landwirtschaftlichen Gewerbe gehören

• Betriebsnotweniger Hofumschwung eines

landwirtschaftlichen Gewerbes

Geltungsbereich des BGBB

1) Grundstück ausserhalb der Bauzone

2) Grundstück innerhalb der Bauzone mit landw. Gebäuden

3) Waldgrundstücke, die zu einem landw. Gewerbe gehören

4) Gemischtes Grundstück, das zum Teil innerhalb und zum Teil ausserhalb der

Bauzone liegt

5) Unüberbautes Grundstück, das vollständig in der Bauzone liegt (fällt nicht in den

Geltungsbereich des BGBB)

Tendenzen für die Zukunft

Agrarpolitik 2014/17

• Landwirt als Unternehmer – Lockerungen

– Aufhebung von Höchstpreis-Bestimmungen

– Aufhebung der Pachtzinskontrolle für einzelne Grundstücke

– Diskussion über Aufhebung der Belastungsgrenze

• Strukturwandel weiter fördern

– Anpassung SAK Faktoren aufgrund technischen Fortschrittes

– Gewerbebegriff von 0,75 auf 1,5 SAK erhöhen

– Regelungen in anderen Gesetzen: Steuerrecht, Raumplanungsrecht, Rückerstattungen von Investitionshilfen etc.

• Koordinationsbedarf mit anderen Gesetzen, speziell Raumplanungsgesetz zunehmend

Vorläufiges Ende – Fragen?

AKTUELLE THEMEN

Bevölkerungswachstum+

1% pro Jahr

Erosion

Ressource Boden

Klimawandel

Ressource Wasser

Veränderung Konsum

Ernährung: globale Herausforderung!

Wertschöpfung

Quelle: Agristat, Nahrungsmittelbilanz

Quellen: Bundesamt für Statistik (BFS), Agristat

Wertschöpfung

Veränderung Selbstversorgungsgrad

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52

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Pro

ze

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Jahr

Nettoselbstversorgungsgrad Basis verwertbare Nahrungsmittelenergie

Nettoselbstversorgungsgrad

Trend

Agrarpolitik:

Eine Neuorientierung ist nötig

Korrekturen einleiten - Um eine langfristige, massgebliche Versorgung

der Schweizer Bevölkerung mit einheimischen

Lebensmitteln sicher zu stellen.

- Gegen den Verlust des Kulturlandes zu kämpfen,

welches für die landwirtschaftliche Produktion

unentbehrlich ist.

- Um das hohe Qualitätsniveau unserer Lebensmittel

zu erhalten und Wertschöpfung zu generieren.

- Um unseren Bauern Planungs- und

Investitionssicherheit zu geben.

SBV-Initiative:

Unterschriftensammlung im Kanton Zürich - Ziel: 25’000 Unterschriften

- Sammeltermine: 15. Februar und 15. März 2014

- Strategie:

Städte Zürich und Winterthur: Landfrauen

Bezirke: Bezirksvereine

Zürcher Bauer: 2 Beilagen

Gewässerschutzgesetz - Gewässerräume Siedlungsgebiet

• Synthesebericht zur Festlegung des Gewässerraums

im Siedlungsgebiet liegt vor (4 Testgemeinden)

• Gesetzlicher Spielraum voll ausgeschöpft (flexible Umsetzung)

• Hochwassersicherheit als Voraussetzung bei Korrekturen

Nicht-Siedlungsgebiet /Landwirtschaftszone

• Nationales Merkblatt «Gewässerraum und Landwirtschaft»

zurückgewiesen

• Kompensation der FFF nicht nachgewiesen

• Synchronisierung der verschiedenen Abstände

nicht vollzogen

• Keine Interessensabwägung bezüglich der FFF

• Umsetzung unsicher (Motion Bourgeois)

Gewässerschutzgesetz - Revitalisierung

Vorgabe: 400 km in 80 Jahren (5 km/Jahr)

Haltung ZBV

Nicht möglich:

• Eingedolte Gewässer

• Gewässerabschnitte mit beidseitig FFF

• Gewässerabschnitte ohne mögliche Längsvernetzung

Möglich:

• Revitalisierungen im Siedlungsgebiet und im Wald

• Bedeutende kantonale Gewässer haben Vorrang

• Revitalisierungen unter dem Aspekt vom Hochwasserschutz

• Gewässerabschnitte, die einseitig an FFF angrenzen

Wichtig: Frühzeitig auf der Gemeinde Einfluss nehmen.

Landschaftsqualitätsbeiträge Kt. Zürich Bekannt

• Aufgabenteilung Trägerschaft, Betriebe und Kanton

• Massnahmenplan Zürich (30 Massnahmen):

Ackerbau, Grünland, Rebberge, Landschaft und Erholung

• Start 1.1.2014 (Bezirke Hinwil, Uster, Pfäffikon, Meilen)

• 2 Varianten Plafonierung (ZBV: max. Fr. 240.-/ha LN)

• Administration über Agricola

Aufgaben Bezirke

• Bildung Trägerschaft (Einbezug Gemeinden)

• Zusätzliche projektspezifische Massnahmen

• Landschaftsanalyse/Landschaftsziele/Massnahmen

• Eingabetermin für 2015: 31.10.2014

• Unterstützung Bezirke durch ZBV/Strickhof

Öffentlichkeitsarbeit ZBV Events

• underwägs vo puur zu puur

• Züspa, Thema «Hopfen»

• Regionalmessen

• 1. August-Brunch

• Stallvisite

• Operettenbesuch

Projekte & weiteres

• Schule auf dem Bauernhof (SchuB)

• Zürcher Bauer

• Martini Pressekonferenz

• Branchenverband Zürcher Wein

• Medienmitteilungen zu diversen Themen

Grossanlass

«underwägs vo puur zu puur»

• Sonntag, 21. September 2014 (Bettag)

• Bezirk Dielsdorf

• 8 – 10 Betriebe

• verschiedene Produktionsschwerpunkte

• 15‘000 Besucher

• Velo- und Wanderroute mit ZVV-Shuttlebus

Raumplanungsgesetz (RPG) 2. Etappe

• Änderungen vom 1.11.2012: keine Benachteiligung mehr

von aktiven Landwirten bei Wohnhauserweiterungen im

Vergleich zu Nicht-Landwirten ausserhalb Bauzone.

• 1. Etappe:

Bereich Siedlung und für Pferde am 3.3.2013 vom Volk

angenommen. Inkrafttreten 2014.

• 2. Etappe:

Fahrplan unbekannt, Vernehmlassung 2014?

Revision in 7 Bereichen, u.a. Bauen ausserhalb Bauzone.

Es ist mit weiteren Einschränkungen zu rechnen.

Besten Dank

für Ihre

Aufmerksamkeit!