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Das Bilanzrechtsmodernisierungsges etz (BilMoG) - Die größte HGB-Reform seit mehr als 20 Jahren -

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) - Die größte HGB-Reform seit mehr als 20 Jahren -

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Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) - Die größte HGB-Reform seit mehr als 20 Jahren -. Gliederung. Zeitplan Die wichtigsten Änderungen gegenüber RegE Änderungen im Jahresabschluss Änderungen im Konzernabschluss Anwendung/Übergangsvorschriften. 1. Zeitplan. - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz  (BilMoG) - Die größte HGB-Reform seit mehr als 20 Jahren -

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

(BilMoG)

- Die größte HGB-Reform seit mehr als 20 Jahren -

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Folie 2

Gliederung

Zeitplan

Die wichtigsten Änderungen gegenüber RegE

Änderungen im Jahresabschluss

Änderungen im Konzernabschluss

Anwendung/Übergangsvorschriften

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Folie 3

1. Zeitplan

Ankündigung im 10-Punkte-Programm der Bundesregierung vom 25.2.2003

Entwurf ursprünglich Ende 2004 geplant

Eckpunktepapier vom 16.10.2007

Vorlage Referentenentwurf am 8.11.2007

Gesetzentwurf der Bundesregierung am 21.5.2008

Stellungnahme des Bundesrats am 4.7.2008

Verabschiedung im Bundestag am 26.3.2009

Zustimmung des Bundesrates am 3.4.2009

Erstmalige Anwendung überwiegend für nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahre

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2. Die wichtigsten Änderungen gegenüber RegE

Aktivierungswahlrecht statt Aktivierungspflicht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

Aktivierungswahlrecht statt Aktivierungspflicht für latente Steuern

Zeitwertansatz von Finanzinstrumenten nur für Banken und Finanzdienstleister

Konsolidierungspflicht für Zweckgesellschaften

zahlreiche Klarstellungen

Verschiebung der erstmaligen Anwendung um ein Jahr

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3. Änderungen im Jahresabschluss

a) Aufstellung

Befreiung kleiner Einzelkaufleute von der Pflicht zur Buchführung, Erstellung eines Inventars und Aufstellung eines Jahresabschlusses (§§ 241a, 242 Abs. 4 HGB)

Umsatzerlöse: max. 500.000 € Jahresüberschuss: max. 50.000 €

Pflicht zur Aufstellung von Kapitalflussrechnung und EK-Spiegel für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die nicht konzernrechnungslegungspflichtig sind (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB)

Anhebung der Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse um rund 20 % (§ 267 HGB)

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3. Änderungen im Jahresabschluss

b) Ansatz

Aktivierungspflicht für entgeltlich erworbenen Geschäftswert (§ 246 Abs. 1 HGB)

Abschaffung des SoPo mit Rücklageanteil (§§ 247 Abs. 3, 273 HGB)

Einführung eines Aktivierungswahlrechtes für selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§ 248 Abs. 2 HGB)

Passivierungsverbot für Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung nach mehr als 3 Monaten und andere Aufwandsrückstellungen (§ 249 HGB)

Streichung der Bilanzierungshilfe (§ 269 HGB) Umstellung der Steuerabgrenzung auf bilanzorientiertes

Konzept; Beibehaltung des Ansatzwahlrechts für aktive latente Steuern (inkl. Verlustvorträge) (§ 274 HGB)

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3. Änderungen im Jahresabschluss

c) Bewertung

Zeitwertbewertung für Vermögen, das ausschließlich zur Erfüllung von Altersversorgungsverpflichtungen dient(§ 253 Abs. 1 Satz 4 HGB)

Bewertung von Rückstellungen Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen

(§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB) Abzinsung Rückstellungen und Rentenverpflichtungen mit

dem Marktzins (§ 253 Abs. 2 HGB)

Bewertungseinheiten bei Sicherungsgeschäften (§ 254 HGB)

Einbeziehungspflicht variabler Gemeinkosten in die Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 HGB)

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Folie 8

3. Änderungen im Jahresabschluss

c) Bewertung

Einschränkung von Abschreibungen Anlagevermögen: Abschreibung ohne dauernde

Wertminderung nur noch zulässig für Finanzanlagen (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB)

keine Abschreibungen für künftige Wertschwankungen und im Rahmen der vernünftigen kaufmännischen Beurteilung (§ 253 Abs. 3+4 HGB)

generelles Wertaufholungsgebot, Ausnahme: Geschäftswert (§ 253 Abs. 5 HGB)

Verbot steuerrechtlicher Abschreibungen (§ 254 HGB)

Währungsumrechnung zum Devisenkassamittelkurs am Stichtag; keine Begrenzung durch AK (§ 256a HGB)

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3. Änderungen im Jahresabschluss

d) Ausweis

Saldierungsgebot für Vermögensgegenstände zur Erfüllung von Altersversorgungsverpflichtungen u. ä. mit entsprechenden Schulden (§ 246 Abs. 2 HGB)

Bilanzierung eigener Anteile (§§ 265 Abs. 3 Satz 2, 272 Abs. 1a HGB):

Nennbetrag: offene Absetzung vom Gezeichneten Kapital Restbetrag: Verrechnung mit anderen Gewinnrücklagen Anschaffungsnebenkosten: Aufwand

Erweiterung des Bilanzgliederungsschemas (§ 266 HGB)

Bilanzierung ausstehender Einlagen (§ 272 Abs. 1 HGB): nicht eingeforderte Einlage: offene Absetzung vom

Gezeichneten Kapital eingeforderte Einlage: Ausweis unter Forderungen

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3. Änderungen im Jahresabschluss

d) Ausweis

Ausschüttungs- bzw. Entnahmesperre (§§ 172 Abs. 4, 268 Abs. 8 HGB) für

aktivierte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (abzgl. passive latente Steuern hierauf)

aktivierte latente Steuern, soweit sie die passiven latenten Steuern übersteigen

Zeitwertansatz bei Altersversorgungsvermögen, soweit über Anschaffungskosten (abzgl. passive latente Steuern hierauf)

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3. Änderungen im Jahresabschluss

e) Anhang

Erweiterung der Angabepflichten (§ 285 Abs. 1 HGB), u. a.: Off-Balance-Geschäfte Honorare des Abschlussprüfers Finanzinstrumente nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommene

Geschäfte mit nahe stehenden Personen Forschungs- und Entwicklungskosten Bewertungsverfahren bei Pensionsrückstellungen Anteile an Spezialfonds Eventualverbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse ausschüttungsgesperrte Beträge Erläuterungen zu den latenten Steuern

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3. Änderungen im Jahresabschluss

f) Steuerliche Auswirkungen

Streichung der umgekehrten Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a. F.)

gesondertes Verzeichnis für Wirtschaftsgüter, die in der Steuerbilanz abweichend zur Handelsbilanz bewertet werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2+3 EStG n. F.)

Klarstellung, dass künftige Preis- und Kostensteigerungen bei der Rückstellungsbewertung nicht zu berücksichtigen sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a lit. f EStG)

Finanzinstitute: Zeitwertansatz für zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG); Wahlrecht zur Verteilung des Buchgewinns auf zwei Jahre (§ 52 Abs. 16 Satz 10 EStG)

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4. Änderungen im Konzernabschluss

Wegfall des Beteiligungskriteriums (§ 290 Abs. 1 Satz 1 HGB), explizite Konsolidierungspflicht für Zweckgesellschaften

Anhebung der Schwellenwerte (§ 293 HGB)

Kapitalkonsolidierung (§ 301 HGB): Pflicht zur Anwendung der Neubewertungsmethode Erstkonsolidierung zwingend zum Zeitpunkt, zu dem

Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist gesonderter Ausweis eines passiven Unterschiedsbetrages

nach dem Eigenkapital keine Verrechnung aktiver und passiver Unterschiedsbeträge Ausweis einer Rückbeteiligung analog zum Ausweis eigener

Anteile im Jahresabschluss

Abschaffung der Interessenzusammenführungsmethode (§ 302 HGB a. F.)

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4. Änderungen im Konzernabschluss

bilanzorientiertes Konzept der Steuerabgrenzung auch im Konzernabschluss, Ausnahmen: Geschäftswert und Outside-Basis-Differences (§ 306 HGB)

Währungsumrechnung (§ 308a HGB): Umrechnung Bilanzen zum Devisenkassemittelkurs am

Stichtag (Ausnahme: Eigenkapital) Ausweis der Umrechnungsdifferenz im Eigenkapital Umrechnung GuV mit Durchschnittskurs

assoziierte Unternehmen (§ 312 HGB): Pflicht zur Anwendung der Buchwertmethode erstmalige Bewertung zwingend zum Zeitpunkt, zu dem

Unternehmen assoziiertes Unternehmen geworden ist

Erweiterung der Anhangangaben analog zum Jahresabschluss (§ 314 Abs. 1 HGB)

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5. Anwendung/Übergangsvorschriften

Erleichterungen (Aufstellung, Schwellenwerte) erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen

Erstmalige Anwendungen aller Vorschriften vorgeschrieben für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen

prospektive Anwendung für entgeltlich erworbenen Geschäftswert Bewertungsuntergrenze bei Herstellungskosten Konsolidierungsvorschriften selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände

Anwendung ein Jahr früher möglich, allerdings nur insgesamt

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5. Anwendung/Übergangsvorschriften

Ansammlung des Erhöhungsbetrages bei Pensionsrückstellungen über max. 15 Jahre möglich

Beibehaltungswahlrecht für Alt-Rückstellungen, Bilanzierungshilfen und Sonderposten

Fortführungswahlrecht für Alt-Abschreibungen

Bei Nicht-Ausübung des Wahlrechts erfolgt Auflösung/Zuschreibung direkt gegen Gewinnrücklagen (Ausnahme: Zuführung, Auflösung im Jahr 2009)

Neu zu bildende latente Steuern werden ebenfalls direkt gegen Gewinnrücklagen gebucht

Umstellungseffekt im Erstjahr als „außerordentliches Ergebnis“