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ZPO-Verfahren in WEG-Angelegenheiten WEG-Reform 2007 © Dr. Oliver Elzer Folie 1 Düsseldorf | 23. Februar 2007 Das neue „ZPO-Verfahren“ für WEG - Angelegenheiten von Richter am Amtsgericht Dr. Oliver Elzer

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ZPO-Verfahren in WEG-Angelegenheiten

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Das neue „ZPO-Verfahren“für WEG - Angelegenheiten

von Richter am AmtsgerichtDr. Oliver Elzer

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Teil 1Einführung

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Reform-Gründe

•Kein überzeugender Grund für eine aufwändigeAmtsermittlung.

•Bereits jetzt sind ZPO-Grundsätze anwendbar.•Die Zuweisung zum FGG war unsystematisch.•Die mit der FGG-Zuweisung verbundenen Erwartungen

haben sich nicht erfüllt.•Keine Möglichkeiten zur Beschleunigung und

Konzentration.•Effizientere und stringentere Verfahrensführung in ZPO.

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Teil 2Sondervorschriften

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Verhältnis WEG zur ZPO

•Im Grundsatz ist in jeder WEG-Sachei.S.v. § 43 WEG umfassend die ZPOanwendbar.

•Soweit Besonderheiten desWohnungseigentumsrechts es erfordern,abzuweichen, sind mit §§ 43 bis 50Sondervorschriften geschaffen worden.

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Streitwert§ 49 a GKG

Kostenerstattung§ 50 WEG

Kostenentscheidung§ 49 WEG

Beiladung; Wirkungen des Urteils [§ 325 ZPO]§ 48 WEG

Prozessverbindung mehrerer Beschlussanfechtungen§ 47 WEG

Besonderheiten der Anfechtungsklage§ 46 WEG

Zustellung§ 45 WEG

Bezeichnung Wohnungseigentümer in Klageschrift§ 44 WEG

Zuständigkeit [§§ 23, 71 GVG]§ 43 WEG

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§ 49 Abs. 1 WEG (Kosten)§ 49 Abs. 2 WEG (Kosten)

§ 47 WEGRechtsprechung

§ 50 WEG (Kostenerstattung)§ 47 WEG

§ 47 WEG (Prozessverbindung)Rechtsprechung

§ 48 WEG (Rechtskraft)§§ 45 II 1, 43 Abs. 4 WEG

§ 49 a GKG§ 48 Abs. 3 WEG

§ 46 WEG (Anfechtungsklage)§ 23 Abs. 4 WEG

§ 45 WEG (Zustellung)§ 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG

§ 44 WEG (Sammelbezeichnung)Rechtsprechung

§§ 43 WEG§§ 43, 46a WEG, 29b ZPO

neues Rechtaltes Recht

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Teil 3§§ 43 WEG, 23, 71 GVGZuständigkeit undInstanzen

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§ 23 GVG Zuständigkeit in Zivilsachen

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfasst in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweitsie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichtenzugewiesen sind:

1. Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summevon fünftausend Euro nicht übersteigt;2. ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:

a) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über denBestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;

b) Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oderAuswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn,Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust undBeschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern,die aus Anlass der Reise entstanden sind;

c) Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis Nr. 4 und Nr. 6 desWohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;

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§ 72 GVG Zuständigkeiten in Zivilsachen in zweiter Instanz

1. Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern fürHandelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte inden vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichenRechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit derOberlandesgerichte begründet ist.

2. In Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis Nr. 4 und Nr. 6 desWohnungseigentumsgesetzes ist das Landgericht für den Sitzdes Oberlandesgerichts gemeinsames Berufungs- undBeschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, indem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Dies gilt auch für die in §119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c genannten Sachen. DieLandesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnunganstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk desOberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigungauf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

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Anlass Sonderregelung

•Problem: Welche Gerichte sind örtlich,sachlich und funktionell zuständig?

•Lösung:–örtlich immer das WEG-Gericht–sachlich und funktionell Differenzierung

danach, ob Binnenrechtsstreit oder Streitmit Dritten

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Örtliche Zuständigkeit

•Für sämtliche Wohnungseigentums-sachen i.S.v. § 43 WEG n.F. ist dasGericht örtlich zuständig, in dessenBezirk das Grundstück liegt.

•Die Zuständigkeit ist ausschließlich.•Problem: zentrale Mahngerichte?

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Sachliche Zuständigkeit

•§ 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG i.V.m. § 23 Nr. 2Buchstabe c GVG (Binnenrechtsstreitig-keiten): Amtsgerichte

•§ 43 Nr. 5 WEG i.V.m. §§ 23, 71 GVG (KlagenDritter): Amts- oder Landgerichte

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Instanzenzug (Binnenstreit)

Revision

Berufung

Landgerichte, § 72 Abs. 2 S. 1 GVG

Amtsgerichte

BGH, § 62 Abs. 2 WEG

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Instanzenzug (Dritte)

RevisionRevision

BerufungBerufung

Amtsgericht Landgericht

Landgericht Oberlandesgericht

BGH, § 26 Nr. 8 EGZPO

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Teil 4Begriff derWohnungseigentums-sachen

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§ 43 Zuständigkeit

Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1. Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümerund aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebendenRechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander;

2. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft derWohnungseigentümer und Wohnungseigentümern;

3. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters bei derVerwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;

4. Streitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer;5. Klagen Dritter, die sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

oder gegen Wohnungseigentümer richten und sich auf das gemeinschaftlicheEigentum, seine Verwaltung oder das Sondereigentum beziehen;

6. Mahnverfahren, wenn die Gemeinschaft der WohnungseigentümerAntragstellerin ist. Insoweit ist § 689 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nichtanzuwenden.

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Anlass Sonderregelung

•Problem: Die WEG-Sachen sind vonanderen zivilprozessualenGegenständen abzugrenzen.

•Lösungen:–Klärung einer bloßen Frage der

Geschäftsverteilung im Gesetz–Enumerative, aber abstrakte Aufzählung

möglicher Verfahrensgegenstände

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Mahnverfahren, desVerbandes§ 43 Nr. 6mit inhaltlicher

Änderung§ 46 a

Klagen Dritter gegenWE oder Verband§ 43 Nr. 5mit inhaltlicher

Änderung§ 29 b GVG

Anfechtungsklagen§ 43 Nr. 4ohne inhaltlicheÄnderung

§ 43 I 1 Nr. 4

Streichung § 26 Abs.3 WEG a.F.entfallen---§ 43 I 1 Nr. 3

Verwalterpflichtenund -rechte§ 43 Nr. 3ohne inhaltliche

Änderung§ 43 I 1 Nr. 2

Prozesse zwischenWE und Verband§ 43 Nr. 2---neu

Prozesse um Pflichtenund Rechte WE§ 43 Nr. 1ohne inhaltliche

Änderung§ 43 I 1 Nr. 1

Inhaltneue NormÄnderungalte Norm

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Faustformel

•Indiz für die Zuständigkeit desWohnungseigentumsgerichts ist nicht die jeweiligeAnspruchsgrundlage, aus der die Ansprüchehergeleitet werden, sondern allein der Umstand, obdas von einem Wohnungseigentümer in Anspruchgenommene Recht oder die ihn treffende Pflicht ineinem inneren Zusammenhang mit einerAngelegenheit steht, die aus demGemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümererwachsen ist.

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Wohnungseigentümer vs.Wohnungseigentümer

•ordnungsmäßige Verwaltung, ordnungs-mäßiger Gebrauch;

•Unterlassungsklagen;•Klagen wegen Ausfalls des

Selbstorganisationsrechts;•Änderung einer Vereinbarung;•Änderung sachenrechtliche Grundlagen.

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Streit Verband vs. Wohnungseigentümer

• Verpflichtung eines Wohnungseigentümers, rückständigeWohngeldforderungen, den Saldo einer Jahresabrechnungoder aus einer Sonderumlage geschuldeten Beträgeauszugleichen;

• Schadensersatzansprüche des Verbandes gegen einenWohnungseigentümer aus §§ 21 Abs. 4 WEG, 280 Abs. 1 S.1, 241 BGB;

• Streit, welche Rechte und Pflichten der Verbandwahrzunehmen hat, z.B. der Streit über die Verwaltung desGemeinschaftseigentums, etwa Verkehrspflichten;

• Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegenVerband.

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Verband und Wohnungseigentümervs. Verwalter

•Abschluss und Beendigung desVerwaltervertrages;

•Bestellung und Abberufung des Verwalters;•Ansprüche aus dem Verwaltervertrag;•Fragen ordnungsmäßiger Verwaltung, etwa

die Durchführung von Beschlüssen oder dieSorgetragung für die Einhaltung derHausordnung.

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Fragen um die Wirksamkeiteines Beschlusses

•Streitigkeiten über die Gültigkeit vonBeschlüssen, vor allemAnfechtungsklagen.

•Verfahren auf Feststellung derNichtigkeit eines Beschlusses.

•Feststellungsklagen, dass und ggf. mitwelchem Inhalt ein Beschluss gefälltoder nicht gefällt wurde.

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Dritte vs. Verband oderWohnungseigentümer

•Klagen Dritter gegen–Wohnungseigentümer–Verband Wohnungseigentümer-

gemeinschaft•Klage bezieht sich auf

–das gemeinschaftliche Eigentum–seine Verwaltung–das Sondereigentum

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Mahnverfahren

•Mahnverfahren, wenn der VerbandAntragsteller ist.

•§§ 688 ff. ZPO hingegen für Anträgevon:–Verwalter–Wohnungseigentümer

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Teil 5Besonderheiten fürKlageschrift

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§ 44 Bezeichnung der Wohnungseigentümer in der Klageschrift

1. Wird die Klage durch oder gegen alle Wohnungseigentümer mitAusnahme des Gegners erhoben, so genügt für ihre nähereBezeichnung in der Klageschrift die bestimmte Angabe desgemeinschaftlichen Grundstücks; wenn die WohnungseigentümerBeklagte sind, sind in der Klageschrift außerdem der Verwalter undder gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 bestellte Ersatzzustellungsvertreter zubezeichnen. Die namentliche Bezeichnung derWohnungseigentümer hat spätestens bis zum Schluss dermündlichen Verhandlung zu erfolgen.

2. Sind an dem Rechtsstreit nicht alle Wohnungseigentümer als Parteibeteiligt, so sind die übrigen Wohnungseigentümer entsprechendAbsatz 1 von dem Kläger zu bezeichnen. Der namentlichenBezeichnung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf es nicht,wenn das Gericht von ihrer Beiladung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1absieht.

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Anlass Sonderregelung

•Problem: Vielzahl Beklagter und Klägererschwert es, die Klage abzufassen

•Lösung:–zunächst werden die Parteien nur unter

einer Sammelbezeichnung benannt–Zustellungs- und Ersatzzustellungsvertreter

treten vor die Wohnungseigentümer

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Besonderheiten für dieKlageschrift

•die Möglichkeit einerSammelbezeichnung (§ 44 WEG n.F.);

•der Verwalter als regelmäßigerZustellungsvertreter ist zu nennen;

•Ersatzzustellungsvertreter ist zunennen;

•die Möglichkeit eines unbestimmtenKlageantrages (§ 21 Abs. 8 WEG n.F.).

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Sammelbezeichnung

•zunächst genügt für die Bezeichnungder Wohnungseigentümer in derKlageschrift „die bestimmte Angabe desgemeinschaftlichen Grundstücks“

•muss nachgeholt werden bis zum Endedes Rechtsstreits.

•kann entfallen, wenn eine Beiladungnicht notwendig ist.

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Probleme

•Erlass eines Versäumnisurteils kaumvorstellbar.

•Woher erlangt Kläger vollständige Listemit Adressen?

•Was passiert, wenn die Beklagten biszum Schluss nicht benannt werdenkönnen?

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Teil 6§ 45 Zustellungen

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§ 45 Zustellung

1. Der Verwalter ist Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer, wenn dieseBeklagte oder gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 beizuladen sind, es sei denn, dass er alsGegner der Wohnungseigentümer an dem Verfahren beteiligt ist oder aufgrund desStreitgegenstandes die Gefahr besteht, der Verwalter werde dieWohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten.

2. Die Wohnungseigentümer haben für den Fall, dass der Verwalter alsZustellungsvertreter ausgeschlossen ist, durch Beschluss mit Stimmenmehrheiteinen Ersatzzustellungsvertreter sowie dessen Vertreter zu bestellen, auch wennein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist. Der Ersatzzustellungsvertreter tritt in diedem Verwalter als Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer zustehendenAufgaben und Befugnisse ein, sofern das Gericht die Zustellung an ihn anordnet;Absatz 1 gilt entsprechend.

3. Haben die Wohnungseigentümer entgegen Absatz 2 Satz 1 keinenErsatzzustellungsvertreter bestellt oder ist die Zustellung nach den Absätzen 1 und2 aus sonstigen Gründen nicht ausführbar, kann das Gericht einenErsatzzustellungsvertreter bestellen.

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Anlass Sonderregelung

• Problem: Vielzahl vonVerfahrensbeteiligten erschwertZustellungen.

• Lösung:Zustellungen an eine„zentrale“Stelle, sofern denWohnungseigentümern dadurch keineNachteile entstehen

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Überblick

•Grundsatz: Verwalter alsZustellungsvertreter

•von den Wohnungseigentümerbestimmter Ersatzzustellungsvertreter

•vom Gericht bestimmterErsatzzustellungsvertreter

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Verwalter alsZustellungsvertreter

•Verwalter ist Zustellungsvertreter derWohnungseigentümer, wenn diese Beklagteoder Beigeladene sind.

•Etwas anderes gilt,–wenn er als Gegner der Wohnungseigentümer an

dem Verfahren beteiligt ist oder–auf Grund des Streitgegenstandes die Gefahr

besteht, der Verwalter werde die Wohnungs-eigentümer nicht sachgerecht unterrichten.

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Konflikt: abstrakt/konkret

•Die Frage, ob ein Interessenskonflikt vorliegt,ist nach hier vertretener, indes nichteinhelliger Meinung nur im Einzelfall (alsonicht abstrakt) und nicht formal (alsokonkret) zu beantworten.

•Die Vertretungsmacht entfällt beispielsweisenicht ohne weiteres, wenn der dieJahresabrechnungen billigende Beschlussoder ein Entlastungsbeschluss angefochtenworden sind.

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Mögliche Ausnahmen• wenn über die Ungültigkeit von Beschlüssen

gestritten wird, die die Rechtsstellung desVerwalters betreffen, also über die Anfechtungvon Bestellungs- und Abberufungsbeschlüssen;

• wenn konkrete Pflichtwidrigkeiten desWohnungseigentumsverwalters in Frage stehen;

• wenn der Verwalter einer Anfechtung alsNebenintervenient gem. § 66 ZPO beitritt;

• wenn der Verwalter, Wohnungseigentümer nichtbeteiligen will.

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Ersatzzustellungsvertreter•Die Wohnungseigentümer haben stets einen

Ersatzzustellungsvertreter + Vertreter zu bestellen.•Ersatzzustellungsvertreter tritt in die Aufgaben und

Befugnisse ein, sofern das Gericht die Zustellung an ihnanordnet.

•Etwas anderes gilt,–wenn er als Gegner der Wohnungseigentümer an

dem Verfahren beteiligt ist oder–aufgrund des Streitgegenstandes die Gefahr besteht,

der Verwalter werde die Wohnungseigentümer nichtsachgerecht unterrichten.

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Probleme•Eigentümerliste•Kosten•Bestellen die Wohnungseigentümer keinen

Ersatzzustellungsvertreter, kann jederWohnungseigentümer gem. §§ 43 Nr. 1, 21Abs. 8 WEG n.F. eine gerichtliche Bestellungbeantragen

•woher nehmen und nicht „stehlen“?

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GerichtlicherErsatzzustellungsvertreter

•Haben die Wohnungseigentümer keinenErsatzzustellungsvertreter bestellt oderist die Zustellung nach den Absätzen 1und 2 aus sonstigen Gründen nichtausführbar, kann das Gericht einenErsatzzustellungsvertreter bestellen.

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Teil 7§ 46Anfechtungsklagen

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§ 46 Anfechtungsklage

1. Die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer aufErklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses derWohnungseigentümer ist gegen die übrigenWohnungseigentümer und die Klage des Verwalters istgegen die Wohnungseigentümer zu richten. Sie mussinnerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhobenund innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassungbegründet werden. Die §§ 233 bis 238 derZivilprozessordnung gelten entsprechend.

2. Hat der Kläger erkennbar eine Tatsache übersehen, aus dersich ergibt, dass der Beschluss nichtig ist, so hat dasGericht darauf hinzuweisen.

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Anlass für Sonderregelung

•Problem: ZPO kennt eine Klage, mitder die Wirkungen eines Beschlusseszerschlagen werden, nicht.

•Lösung: Neue Art einerGestaltungsklage, ähnlich § 767 ZPO.

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Parteien

• Kläger–Wohnungseigentümer, werdende

Wohnungseigentümer, ausgeschiedeneWohnungseigentümer, das Wohnungseigentumverwaltende Dritte, Verwalter

–Verband?

• Beklagte–die übrigen Wohnungseigentümer–alle Wohnungseigentümer

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Klagefrist

•innerhalb eines Monats nach derBeschlussfassung–Versammlungsbeschlüsse–Umlaufbeschlüsse i.S.v. § 23 Abs. 3 WEG

•materiell-rechtliche Ausschlussfrist•§§ 233 bis 238 ZPO gelten dennoch

„entsprechend“

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Klagebegründung

•eine Anfechtungsklage muss abweichend„innerhalb zweier Monate nach derBeschlussfassung“begründet werden

•was passiert, wenn eine Begründung binnendieser Frist verpasst wird?–Abweisung als unzulässig?–Verlängerung entsprechend § 520 Abs. 1 S. 2

ZPO?–Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

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Nichtigkeitsgründe

•der Kläger bringt Tatsachen, die dieNichtigkeit begründen, bei;

•der Kläger bringt die Tatsachen, dieNichtigkeit begründen nicht bei; demGericht sind Gründe aber bekannt;

•Gericht befasst sich nicht mit Gründen,z.B. Versäumnisurteil oderFristversäumung.

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Sonstiges• Eilmaßnahmen• Anerkenntnis• Insolvenz des Anfechtenden• Feststellungsklagen• Anforderung eines Kostenvorschusses• Prozessvergleich• Darlegungs- und Beweislast

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Teil 8§ 47Prozessverbindung

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§ 47 Prozessverbindung

Mehrere Prozesse, in denen Klagen auf Erklärung oderFeststellung der Ungültigkeit desselben Beschlusses derWohnungseigentümer erhoben werden, sind zurgleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.Die Verbindung bewirkt, dass die Kläger der vorherselbständigen Prozesse als Streitgenossen anzusehen sind.

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Anlass für Sonderregelung

•Problem: entgegengesetzteEntscheidungen.

•Lösung: Anlehnung an bisherige h.Mund an § 246 Abs. 3 S. 3 AktG

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Verbindungsvoraus-setzungen

•mehrere Anfechtungsklagen•Anfechtungsklagen und Klagen auf

Feststellung der Nichtigkeit einesBeschlusses

•mehrere Feststellungsklagen

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Problem u.a.

•„inkongruente“Anfechtungen: Klägerwird zum Beklagten?

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Wirkungen

•Verbindung bewirkt, dass die Kläger dervorher selbstständigen Prozesse alsStreitgenossen anzusehen sind.

•Die Klagen werden also nicht „Klage“und Widerklage. Es gibt vielmehr nur„eine Klage“.

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Teil 9§ 48 Rechtskraft

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§ 48 Beiladung, Wirkung des Urteils

1. Richtet sich die Klage eines Wohnungseigentümers, der in einem Rechtsstreit gemäß §43 Nr. 1 oder Nr. 3 einen ihm allein zustehenden Anspruch geltend macht, nur gegeneinen oder einzelne Wohnungseigentümer oder nur gegen den Verwalter, so sind dieübrigen Wohnungseigentümer beizuladen, es sei denn, dass ihre rechtlichen Interessenerkennbar nicht betroffen sind. Soweit in einem Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 3 oder Nr.4 der Verwalter nicht Partei ist, ist er ebenfalls beizuladen.

2. Die Beiladung erfolgt durch Zustellung der Klageschrift, der die Verfügungen desVorsitzenden beizufügen sind. Die Beigeladenen können der einen oder anderen Parteizu deren Unterstützung beitreten. Veräußert ein beigeladener Wohnungseigentümerwährend des Prozesses sein Wohnungseigentum, ist § 265 Abs. 2 derZivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

3. Über die in § 325 der Zivilprozessordnung angeordneten Wirkungen hinaus wirkt dasrechtskräftige Urteil auch für und gegen alle beigeladenen Wohnungseigentümer undihre Rechtsnachfolger sowie den beigeladenen Verwalter.

4. Wird durch das Urteil eine Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen, so kannauch nicht mehr geltend gemacht werden, der Beschluss sei nichtig.

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Anlass Sonderregelung

•Problem: Rechtskraft muss alleWohnungseigentümer ergreifen, soweit ihreInteressen betroffen sind

•Lösung:–Interesse betroffen: alle Wohnungseigentümer,

aber auch Verwalter sind beizuladen, umRechtskrafterweiterung zu rechtfertigen

–kein Interesse = keine Rechtskrafterstreckung =keine Beiladung

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Voraussetzungen

•Wohnungseigentümer macht in einemVerfahren nach § 43 Nr. 1 oder Nr. 3WEG einen ihm allein zustehendenAnspruch geltend.

•Beklagt sind–einer oder einzelne Wohnungseigentümer–der Verwalter

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Folgen

•über die in § 325 ZPO angeordnetenWirkungen wirkt Urteil auch

–für und gegen alle beigeladenenWohnungseigentümer

–für und gegen ihre Rechtsnachfolger–für und gegen beigeladenen Verwalter

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weitere Anordnung

•wird durch das Urteil eineAnfechtungsklage als unbegründetabgewiesen, kann nicht mehr geltendgemacht werden, der Beschluss seinichtig.

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Teil 10Ausfall derSelbstorganisation

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§ 21 Verwaltung durch die Wohnungseigentümer

...

Absatz 8

Treffen die Wohnungseigentümer eine nach dem Gesetzerforderliche Maßnahme nicht, so kann an ihrer Stelle dasGericht in einem Rechtsstreit gemäß § 43 nach billigemErmessen entscheiden, soweit sich die Maßnahme nichtaus dem Gesetz, einer Vereinbarung oder einem Beschlussder Wohnungseigentümer ergibt.

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Anlass Sonderregelung

• Problem: Die Wohnungseigentümerregeln eine eigentlich zu regelndeFrage nicht.

• Lösung: Subsidiär ist das Gericht nachbilligem Ermessen befugt, dieausgefallene Entscheidung zu fällen.

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§ 21 Abs. 8 WEG

•Die Wohnungseigentümer haben ihrSelbstorganisationsrecht nichtwahrgenommen.

•Die ausgefallene Entscheidung muss nachdem Gesetz „erforderlich“sein.

•Die Entscheidung ergibt sich nicht bereits ausdem Gesetz, einer Vereinbarung oder einemBeschluss der Wohnungseigentümer(Subsidiarität).

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§ 21 Abs. 8 WEG

•Abweichend von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erlaubtdie Vorschrift, eine Entscheidung in dasErmessen des Gerichts zu stellen.

•Unbestimmter Antrag–Schätzgrundlagen müssen mitgeteilt werden–ggf. Mitteilung eigener Vorstellung

•Besonderheiten bei Kostenentscheidung, § 49Abs. 1 WEG

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Teil 11Kostenentscheidung

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§ 49 Kostenentscheidung

1. Wird gemäß § 21 Abs. 8 nach billigem Ermessenentschieden, so können auch die Prozesskosten nachbilligem Ermessen verteilt werden.

2. Dem Verwalter können Prozesskosten auferlegt werden,soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasstwurde und ihn ein grobes Verschulden trifft, auch wenner nicht Partei des Rechtsstreits ist.

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Anlass Sonderregelung

•Probleme:–Gericht übt bei Entscheidung Ermessen aus.–gegen Verwalter bestehen materiell-rechtliche

Ansprüche

•Lösungen:–Kostenentscheidung ergeht nach billigem

Ermessen–Verwalter können Verfahrenskosten auferlegt

werden.

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§ 49 Kostenentscheidung

•Wird gem. § 21 Abs. 8 WEG nach billigemErmessen entschieden, so können auch dieProzesskosten nach billigem Ermessen verteiltwerden.

•Dem Verwalter können Prozesskostenauferlegt werden, soweit die Tätigkeit desGerichts durch ihn veranlasst wurde und ihnein grobes Verschulden trifft, auch wenn ernicht Partei des Rechtsstreits ist.

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§ 49 Abs. 1 WEG

•Regelungsstreit nach § 21 Abs. 8 WEG(Ausfall des Selbstorganisationsrechts)

•Kostenentscheidung nach billigemErmessen, analog §§ 91 a, 269 Abs. 3S. 3 ZPO

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§ 49 Abs. 2 WEG

•Umsetzung eins materiell-rechtlichenSchadensersatzanspruches gegenVerwalter

•Voraussetzungen–Verfahren wird durch Verwalter veranlasst

(vor allem formelle Beschlussmängel)–Grobes Verschulden

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§ 50 Kostenerstattung

Den Wohnungseigentümern sind als zurzweckentsprechenden Rechtsverfolgung oderRechtsverteidigung notwendige Kosten nur die Kosten einesbevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten, wenn nicht ausGründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreitszusammenhängen, eine Vertretung durch mehrerebevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war.

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Anlass Sonderregelung

• Problem: Verfahren wird durch eineVielzahl von Rechtsanwälten nichtmehr finanzierbar.

• Lösung: Die Wohnungseigentümerwerden gezwungen, sich auf einenRechtsanwalt zu einigen.

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§ 50 Kostenerstattung

•Den Wohnungseigentümern sind „als zurzweckentsprechenden Rechtsverfolgung oderRechtsverteidigung notwendige Kosten“nur dieKosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zuerstatten.

•Etwas anderes gilt, wenn aus Gründen, die mitdem Gegenstand des Rechtsstreitszusammenhängen, eine Vertretung durchmehrere Rechtsanwälte geboten war.

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Anwendungsprobleme

•zu weite Fassung: Nur Anwendung aufVerfahren nach §§ 15 Abs. 3, 21 Abs. 4,21 Abs. 8, 46 WEG?

•ein Wohnungseigentümer besteht aufRA 1, alle anderen wollen RA 2

•wer schließt den Anwaltsvertrag? KannVerwalter handeln?

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Ausnahme

•Wann ist Vertretung durch mehrereRechtsanwälte geboten?

–schwierige Sache?–besonderes Vertrauensverhältnis zum RA?–ortsferne?

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Teil 12Gebührenstreitwert

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§ 49a Wohnungseigentumssachen

(1) Der Streitwert ist auf 50 Prozent des Interesses der Parteien undaller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. Er darf dasInteresse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an derEntscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihresInteresses nicht überschreiten. Der Wert darf in keinem Fall denVerkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seinerSeite Beigetretenen übersteigen.

(2) Richtet sich eine Klage gegen einzelne Wohnungseigentümer, darfder Streitwert das Fünffache des Wertes ihres Interesses sowie desInteresses der auf ihrer Seite Beigetretenen nicht übersteigen. Absatz 1Satz 3 gilt entsprechend.

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Anlass Sonderregelung

• Problem: Höhe Gebühren könntenRechtsschutz verhindern.

• Lösung: Geringer Gebührenstreitwert,mehrere „Deckelungen“zu Gunstenklagender oder beklagterWohnungseigentümer

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Gebührenstreitwert

•Das Gerichtskostengesetz (GKG) ist anwendbar.•Die Gebühren sind bei demselben Wert um etwa

das Vierfache höher als nach KostO•Zum Schutz der Wohnungseigentümer zwei

Mechanismen:–Zum einen klare Vorgaben hinsichtlich der

Streitwertfestsetzung.–Zum anderen einen grundsätzlich reduzierten

Gebührenstreitwert.

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Übersicht

•Bei Bezifferung gilt der Klageantrag–Wohnungseigentümer W wird wegen rückstän-

digen Wohngelds i.H.v. €3.400,00 in Anspruchgenommen.

•Im Übrigen ist zwischen einem Verfahren andem alle Wohnungseigentümer und einemsolchen, an dem einige Wohnungseigentümerbeteiligt sind, zu unterscheiden.

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Teil 13.1Wohnungseigentümerklagt gegen andereWohnungseigentümer

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Normalstreitwert§ 49 Abs. 1 S. 1

• 5 x Interesseder Kläger +Beigetretene

• Verkehrswert

Höchststreitwert§ 49 Abs. 1 S. 2 Fall 2§ 49 Abs. 1 S. 3

• Interesse derKläger +Beigetretene

Mindeststreitwert§ 49 Abs. 1 S. 2 Fall 1

• Bezifferung§ 48 Abs. 1 i.V.m. § 3 ZPO

InhaltStreitwertVorschrift desGKG

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Normalstreitwert

•Der Streitwert ist auf 50 Prozent desInteresses der Parteien und allerBeigeladenen an der Entscheidungfestzusetzen.–Wird ein Wirtschaftsplan mit einem Volumen von €

80.000,00 angefochten, beträgt der Streitwertdanach vorbehaltlich des Mindest- und desHöchststreitwertes €40.000,00.

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Höchststreitwert

•Der Gebührenstreitwert darf dasFünffache des Interesse des Klägersund der auf seiner Seite Beigetretenenan der Entscheidung nichtüberschreiten.

•Der Gebührenstreitwert darf denVerkehrswert des Wohnungseigentumsdes Klägers nicht übersteigen.

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5 x Interesse des Klägers

•Ist eine Sonderumlage auf €70.000,00festgesetzt und wird sie nach Höhe derMiteigentumsanteile verteilt, hat einanfechtender Wohnungseigentümer mit10/1000 nur ein Interesse i.H.v.€700,00.

•Der Streitwert beträgt €3.500,00.

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Verkehrswert als Grenze

•Wohnungseigentümer W ficht eine Jahresi.H.v. €400.000,00 an. Auf ihn entfiele einAnteil von €20.000,00. Der Verkehrswertseines Wohnungseigentums beträgt €80.000,00.

•Der Streitwert ist durch den Verkehrswertseines Wohnungseigentums auf €80.000,00begrenzt und beträgt also nicht €100.000,00

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Mindeststreitwert

•Der Gebührenstreitwert darf dasInteresse des Klägers und der aufseiner Seite Beigetretenen an derEntscheidung nicht unterschreiten.–Der frühere Alleineigentümer und jetzige

Mehrheitseigentümer AE besitzt noch 700/1000Miteigentums­anteile. AE ficht die Jahresabrechnung 2006i.H.v. insgesamt €35.000,00 an. Auf seiner Seite tritt keinerbei. Nach § 49 a S. 2 GKG n.F. beträgt derGebührenstreitwert nicht €17.500,00 (Normalstreitwert),sondern €24.500,00 (Mindeststreitwert).

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Teil 13.2EinigeWohnungseigentümersind beklagt

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Normalstreitwert§ 49 Abs. 1 S. 1

• VerkehrswertHöchststreitwert§ 49 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 3

• Interesse derBeklagten +Beigetretene

Höchststreitwert§ 49 Abs. 2 S. 1

• Bezifferung§ 48 Abs. 1 i.V.m. § 3 ZPO

InhaltStreitwertVorschrift desGKG

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Teil 14Der Verband imProzess

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Anlass Sonderregelungen

•Problem: VerbandWohnungseigentümergemeinschaft istin bestimmten Belangen rechtsfähig.

•Lösung: Einige, aber nur rudimentäreAnordnungen für jetzt parteifähigenVerband.

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Bezeichnung§ 10 VI 4Gebührenvereinbarungen§ 27 III 1 Nr. 6

Möglichkeit einer Klage auch gegenWohnungseigentümer

§ 43 Nr. 2

Entgegennahme von Zustellungen für denVerband

§ 27 III 1 Nr. 1

Vertretung durch Verwalter im Passivprozess§ 27 III 1 Nr. 2

Vertretung durch alle Wohnungseigentümer imAktivprozess

§ 27 III 2

Parteifähigkeit§ 10 VI 5

InhaltVorschrift

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Einige Besonderheiten

• Parteifähigkeit• Prozessfähigkeit

–Passivverfahren–Aktivverfahren

• Bezeichnung• Altverfahren und Alttitel• Rechtskraft

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Teil 15Sonstiges

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Weitere Hinweise

•Übergangsvorschriften–In-Kraft-Treten wohl 1.6.2007–Anwendbarkeit des alten Rechts in

Altverfahren•Möglichkeit einstweiligen

Rechtsschutzes nach §§ 935 ff. ZPO•Wohnungseigentumsrecht und

Vergleiche

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§ 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

(1) Der Verwalter ist gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet,

1. Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen;2. die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen;3. in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen;4. Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um

gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt;5. alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen;6. eingenommene Gelder zu verwalten;7. die Wohnungseigentümer unverzüglich darüber zu unterrichten, dass ein Rechtsstreit gemäß § 43 anhängig ist;8. die Erklärungen abzugeben, die zur Vornahme der in § 21 Abs. 5 Nr. 6 bezeichneten Maßnahmen erforderlich sind.

(2) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie

1. Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind;2. Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die

Wohnungseigentümer gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu führen;3. Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss mit Stimmenmehrheit der

Wohnungseigentümer ermächtigt ist;4. mit einem Rechtsanwalt wegen eines Rechtsstreits gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 zu vereinbaren, dass sich die Gebühren nach einem höheren als dem

gesetzlichen Streitwert, höchstens nach einem gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes bestimmten Streitwert bemessen.

(3) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie

1. Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen;2. Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die

Gemeinschaft gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 2 oder Nr. 5 im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu führen;3. die laufenden Maßnahmen der erforderlichen ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung gemäß Absatz 1 Nr. 2 zu treffen;4. die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 3 bis Nr. 5 und Nr. 8 zu treffen;5. im Rahmen der Verwaltung der eingenommenen Gelder gemäß Absatz 1 Nr. 6 Konten zu führen;6. mit einem Rechtsanwalt wegen eines Rechtsstreits gemäß § 43 Nr. 2 oder Nr. 5 eine Vergütung gemäß Absatz 2 Nr. 4 zu vereinbaren;7. sonstige Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, soweit er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer mit

Stimmenmehrheit ermächtigt ist.

Fehlt ein Verwalter oder ist er zur Vertretung nicht berechtigt, so vertreten alle Wohnungseigentümer die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer könnendurch Beschluss mit Stimmenmehrheit einen oder mehrere Wohnungseigentümer zur Vertretung ermächtigen.

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Danke für IhrInteresse.

Viel Spaß beiAnwendung (oderVerwerfung) meinerIdeen.