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Das Recht der internationalen Organisationen Dr. Matthias Hartwig Max-Planck- Institut für ausländisches öffentliches Recht

Das Recht der internationalen Organisationen Dr. Matthias Hartwig Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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Das Recht der internationalen Organisationen

Dr. Matthias HartwigMax-Planck-Institut für

ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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1. Einführung 1.1.Phänomen der internationalen

Organisationen•Heute über 250 internationale Organisationen

•In zahlreichen Bereichen tätig:

•- Verteidigungsbündnisse: NATO, Rio-Pakt, Anzus-Pakt

•- Friedenssicherung: UNO

•- Menschenrechte: Europarat, Organisation of American States

•Wirtschaftspakte: WTO

•-Integration: EU, Mercosur, Euroasiatische Union, NAFTA, ECOWAS

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1.1.Phänomen der internationalen Organisationen

•Sozialbereich: ILO, WHO,FAO

•Technischer Bereich: ITU, IMCO

● Internationale Organisationen sind wichtigste Entwicklung des Völkerrechts im 20. Jahrhundert

● Allerdings schaffen sie die souveränen Staaten nicht ab

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1.2. Funktionen internationaler Organisationen

•Foren für die Lösungen grenzüberschreitender Probleme

•Ausarbeitung von internationalen Verträgen (UN-Seerechtskonvention, UN-Menschenrechtspakte, EMRK, AMRK, ILO-Abkommen)

•Rechtsetzung für die Mitgliedstaaten (EU)

•Errichtung einer Gerichtsbarkeit zur Streitlösung (IGH, EuGH, WTO-Panels)

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1.3.Gründe für Schaffung von internationaler Organisation

• Stärkung der eigenen Position: Verteidigungsbündnisse

•Vor allem: Lösung von grenzübergreifenden Problemen, die innerstaatlich nicht gelöst werden können, vgl. Handel, Umweltschutz, aber eben auch Verteidigung, globale Friedenssicherung

•Geschlossener Handelsstaat (Fichte) nicht mehr möglich

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1.3.Gründe für die Schaffung einer internationalen Organisation

z.B. technischer Fortschritt, der zu grenzüberschreitender Kommunikations führt

- Friedenssicherung: konfliktbeteiligte Staaten lehnen bilaterale Abkommen ab

- bei Integration unmöglich die multipolaren Verhältnisse durch bilaterale Verträge zu regeln

- neue Probleme lassen sich nur grenzüberschreitend lösen

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Völkerbund

.1.2. Organe

3 Organe:

4.1.2.1. Völkerbundsversammlung

Sie bestand aus Vertretern der

Mitgliedstaaten.Abstimmungen in der Versammlung: über

Aufnahmen mit 2/3-Mehrheit, über Verfahrensfragen

einfache Mehrheit, im übrigen Einstimmigkeit, diese wurde

aber umgangen, z. B. bei Auflegung von

Wirtschaftssanktionen auf Italien 1935 (damals Einrichtung

eines Koordinationsorgans)

,

Ständige Mitglieder: GB, I, F, Jap, USA (allerdings

nie aktuell), 1926 D, 1935 SU

Nichtständige Mitglieder des Völkerbundsrates

sollten von Bundesversammlung nach freiem

Ermessen und zu Fristen, die sie für gut

befinden, gewählt werden.

Abstimmung

einfache Mehrheit: Verfahrensfragen,

Einstimmigkeit: Sachfragen

4.1.2.3. Sekretariat: hatte im wesentlichen

administrative Funktionen

4.1.2.4. Ständiger Internationaler Gerichtshof,

kein Organ des VB, die normative Grundlage

findet sich nicht in der Völkerbundssatzung,

sondern im Statut

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2. Geschichte der internationalen Organisationen

2.1. Antike

Attischer Seebund: aber Begriff des souveränen

Nationalstaates noch unbekannt, hier vielmehr

ein Verteidigungs- und Wirtschaftsbündnis

zwischen Stadtstaaten unter der Führung

Athens

Rom: entwickelte Römisches Reich: keine IO,

sondern zentralistisch geführte Einheit mit

staatsähnlichen Strukturen

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2.Geschichte der internationalen Organisationen

2. Mittelalter

Heiliges Römisches Reich Dt. Nation in

Nachfolge des Römischen Reichs: nicht

Ausprägung eines souveränen Nationalstaates,

str. möglicherweise aber seit Westfälischem

Frieden

Hanse: zunächst Kaufmannsbund, später

Zusammenschluss der Heimatstädte der

Kaufleute

bildeten zunächst einen Staatenbund, wurden

dann ein Bundesstaat

2.3. 19. Jahrhundert:

2.3.1. Völkerrechtliche Kooperation über

Staatenkongresse

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2.Geschichte der internationalen Organisationen

Schweizer Eidgenossenschaft aus Staatenbund

erwachsen

Generalstaaten der Niederlande; sie bildeten

zunächst einen Staatenbund, wurden dann ein

Bundesstaat

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2.Geschichte der internationalen Organisationen

2.3. 19. Jahrhundert:

Völkerrechtliche Kooperation über

Staatenkongresse

-völkerrechtliche Kooperation über Kongresse:

Zusammenkunft souveräner Staaten aus

konkreten Anlässen

1815 Wiener Kongress: Regelung des

europäischen Friedenssystems

1818 Kongress von Aachen: Einrichtung der

Pentarchie (Russland, Frankreich, England,

Preußen, Österreich)

1856 Pariser Kongress: Ende des Krimkriegs,

Aufnahme des Ottomanischen Reichs in

Europäisches Konzert

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2. Geschichte der internationalen Organisationen

1818 Kongress von Aachen: Einrichtung der

Pentarchie (Russland, Frankreich, England,

Preußen, Österreich)

1856 Pariser Kongress: Ende des Krimkriegs,

Aufnahme des Ottomanischen Reichs in

Europäisches Konzert

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2. Geschichte der internationalen Organisationen

-1878 Berliner Kongress : Ausgleich zwischen

Zarenreich und GB, Österreich nach Friede von

San Stefano

-1884: Kongokonferenz: Abgrenzung der

Interessensphären der Kolonialmächte in Afrika

-Haager Friedenskonferenzen : betreffend das

Kriegsrecht 1899, 1907

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2. Geschichte der internationalen Organisationen

allerdings Regelung auf Konferenzen

umständlich: keine festen Teilnehmer, immer ad

hoc, immer neues Verfahren, kein festes

Programm, Einstimmigkeitsprinzip

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2. Geschichte der internationalen Organisationen

2.4. Staatenbünde

Generalstaaten der Niederlande; sie bildeten

zunächst einen Staatenbund, wurden dann ein

Bundesstaat

Amerikanische Konföderation 1777-1787

Deutscher Bund 1815-1866

Eidgenössische Konföderation 1815-1848

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2. Geschichte der internationalen Organisationen

2.5. Einrichtung erster internationaler Organisationen

2.5.1. Flußkommissionen:

Rhein: 1815 Zentralkommission für die

Rheinschiffahrt

Mainzer Rheinschiffahrtsakte 1831, Mannheimer

Revidierte Rheinschiffahrtsakte 1868

- Funktion als Vorbereitungsorgan für

Legislativakte der Mitgliedstaaten -

Verordnungen, denen zugestimmt worden ist,

Beschlüsse, die einstimmmig gefällt werden

sind bindend, wenn nicht ein Staat binnen eines

Monats widerspricht

in diesem Verfahren Erlass von

Sicherheitsbestimmungen

Beschwerden von Rheinuferstaaten betreffend

das Schiffahrtsrecht auf dem Rhein gehen an

Kommission

Donau: 1856 Pariser Kongressakte Schaffung einer ständigen Uferstaatenkommission, Europäische Donaukommission: weitgehende Vollmachten

gegenüber den Uferstaaten des Donaudeltas (Moldau/Walachai)

Vollstreckung der eigenen Akte durch eigene

Organe, selbständiges VO-Recht,

Gebührenerhebung

Verhängung von Geldstrafen gegen einzelne:

Vorläufer der supranationalen Gemeinschaft

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2. Geschichte der internationalen Organisationen

Zentrale Rhein-Kommission:

-fakultatives Berufungsgericht gegen

Entscheidungen der nationalen

Rheinschiffahrtsgerichte (andernfalls Berufung

vor nationalen Gerichten),

Zusammensetzung: 1 Richter, 1 Ersatzrichter

jeden Staates

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2. Geschichte der internationalen Organisationen

- Funktion: Vorbereitungsorgan für Legislativakte der

Mitgliedstaaten - Verordnungen, denen zugestimmt

worden ist, Beschlüsse, die einstimmig gefällt werden, sind

bindend, wenn nicht ein Staat binnen eines Monats

widerspricht

in diesem Verfahren Erlass von Sicherheitsbestimmungen

Beschwerden von Rheinuferstaaten betreffend das

Schiffahrtsrecht auf dem Rhein gehen an Kommission

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2. Geschichte der internationalen Organisationen

Donau: 1856 Pariser Kongressakte Schaffung einer ständigen

Uferstaatenkommission, Europäische Donaukommission:

weitgehende Vollmachten gegenüber den Uferstaaten des

Donaudeltas (Moldau/Walachai)Vollstreckung der eigenen

Akte durch eigene Organe, selbständiges VO-Recht,

Gebührenerhebung

Verhängung von Geldstrafen gegen einzelne: Vorläufer der

supranationalen Gemeinschaft

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2.Geschichte der internationalen Organisationen

2.5.2. Internationale Verwaltungsunionen

1865 Fernmeldeunion Internationale Telegraphenunion,

Leuchtturm von Kap Spartel

1874 Weltpostverein

1890 Abkommen über Eisenbahnfrachtverkehr,

geschaffen Zentralamt für internationalen Transport,

das nicht aus Staatenvertretern bestand

1902 Zuckerabkommen 1. Rohstoffabkommen

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2.Geschichte der internationalen Organisationen

2.6. Theorien zur Institutionalisierung der

internationalen Zusammenarbeit

1306 Dubois, De recuperatione terrae sanctae:

Forderung nach europäischem Staatenbund zur

Rückeroberung des Heiligen Landes, Nebenzweck

Friede

1312 Dante, De monarchia: organisierte

Staatengemeinschaft, Kaiser als Schiedsrichter

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2. Geschichte der internationalen Organisationen

1461 Georg von Podiebrad (Böhmenkönig), Hussit, nach

Eroberung von Konstantinopels

organisatorische Durchgestaltung Europas:

Bundesversammlung, Bundesgericht, Bundesbeamte,

Versuch einer Friedensordnung in Europa über

konfessionelle Gegensätze hinweg

1623 Émeric Crucé‚ Friedensorganisation unter Beteiligung

des Ottomanischen Reichs, ständiger Friedenskongress

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2. Geschichte der internationalen Organisationen

1672 Samuel Pufendorf (Professor für Völkerrecht, Heidelberg),

De iure naturae et gentium : societas universalis: Menschheit,

Forderung nach Einrichtung eines ständigen Staatenkongresses:

stabile consilium

1693 William Penn, Quäker, Essay on the Present and Future Peace

of Europe: Schaffung einer Europäischen Liga

1713-16 Abbé de St. Pierre, Le projet de paix perpétuelle:

europäischer Staatenbund, Krieg als Mittel der Streitbeilegung

ausgeschlossen

1795 Kant, Zum ewigen Frieden

1795 Kant, Zum ewigen Frieden

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3. Völkerbund

Der Völkerbund ist die erste internationale Organisation mit

einer umfassenden Friedenssicherungsfunktion. Seine

Struktur ist modellbildend für spätere internationale

Organisationen.

1920: Völkerbundsatzung, enthalten in den Friedensverträgen:

Versailles, St. Germain, Trianon, Sèvres

Hervorgegangen aus Friedensbewegungen insbesondere in USA und GB, aufgenommen von Woodrow Wilson

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3. Völkerbund

3.1.Struktur

3.1.1. Mitgliedschaft

32 alliierte und assoziierte Mitglieder, 13 andere (neutrale

Staaten) unter den Mitgliedern auch ehemalige britische

Kolonien

Aufnahme mit 2/3 Mehrheit der VB-Versammlung

21 Aufnahmen

Darunter: Österreich, Bulgarien 1920

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3.Völkerbund

Dtl. erst 1926 (bis 1935), Erklärung des Austritts 1933,

danach Volksabstimmung

Sowjetunion 1935

Austritt nach 2jähriger Kündigungsfrist: nicht praktisch, idR

traten die Mitglieder mit sofortiger Wirkung aus - zahlten

etwa die Beiträge nicht mehr

insgesamt 17 Staaten (darunter Costa Rica, Brasilien)

Italien 1939

Japan 1935

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3. Völkerbundsrat

3.2. Organe 3 Organe

3.2.1.Völkerbundsversammlung

Sie bestand aus Vertretern der

Mitgliedstaaten.Abstimmungen in der

Versammlung: über Aufnahmen mit 2/3-Mehrheit,

über Verfahrensfragen einfache Mehrheit, im

übrigen Einstimmigkeit, diese wurde aber

umgangen, z. B. bei Auflegung von

Wirtschaftssanktionen auf Italien 1935 (damals

Einrichtung eines Koordinationsorgans)

,

4.1.2.3. Sekretariat: hatte im wesentlichen

administrative Funktionen

4.1.2.4. Ständiger Internationaler

Gerichtshof, kein Organ des VB, die

normative Grundlage findet sich nicht in der

Völkerbundssatzung, sondern im Statut

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3.Völkerbund

3.2.2. Völkerbundsrat

Ständige Mitglieder: GB, I, F, Jap, USA (allerdings nie

aktuell), 1926 D, 1935 SU

Nichtständige Mitglieder des Völkerbundsrates sollten von

Bundesversammlung nach freiem Ermessen und zu

Fristen, die sie für gut befinden, gewählt werden.

Abstimmung

einfache Mehrheit: Verfahrensfragen,

Einstimmigkeit: Sachfragen

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3.Völkerbund

3.2.3. Sekretariat: hatte im wesentlichen

administrative Funktionen

3.2.4. Ständiger Internationaler Gerichtshof, kein

Organ des VB, die normative Grundlage findet

sich nicht in der Völkerbundssatzung, sondern

im Statut

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3. Völkerbund

3.3.. Funktionen

3.3.1. Abrüstung

Art. 8 Aufrechterhaltung des Friedens durch Herabsetzung

der nationalen Rüstung

Art. 9 ständiger Rüstungsausschuss

Im Völkerbund wurden Abrüstungsfragen besprochen, so

Genfer Protokoll 2. 10. 1924: Verbot des Angriffskrieges,

obligatorische Streitbeilegung, Abrüstung: scheiterte an

GB

4.2.2. Friedenssicherung

4.2.2.1. Zuständigkeit des VB

jeder Krieg war eine Angelegenheit des VB

Art. 10-17 VB-Satzung

Allgemeiner Besitzschutz Art. 10: Unversehrtheit

des Gebietes, der politischen Unabhängigkeit,

positive Verpflichtung der Verteidigung

Art. 11 Allzuständigkeit des Völkerbundes für

Friedensbedrohungen

Pflicht des VB, die zum Schutz des

Völkerfriedens geeigneten Maßnahmen zu

ergreifen,

Zuständig Rat

Subsidiäre Zuständigkeit eines jeden

Bundesmitglieds für die Friedenswahrung

Bundesversammlung konkurrierend zuständig:

sie hatte bloß das Recht, Rat auch die Pflicht,

den Frieden zu sichern

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3. Völkerbund

3.3.2. Friedenssicherung

jeder Krieg war eine Angelegenheit des VB

Art. 10-17 VB-Satzung

Allgemeiner Besitzschutz Art. 10: Unversehrtheit

des Gebietes, der politischen Unabhängigkeit,

positive Verpflichtung der Verteidigung

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3.Völkerbund

Art. 11 Allzuständigkeit des Völkerbundes für

Friedensbedrohungen

Pflicht des VB, die zum Schutz des Völkerfriedens geeigneten

Maßnahmen zu ergreifen

Zuständig Rat

Subsidiäre Zuständigkeit eines jeden Bundesmitglieds für die

Friedenswahrung

das Recht, Rat hingegen auch die Pflicht, den Frieden zu sichern

Bundesversammlung konkurrierend zuständig

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3.Völkerbund

Verpflichtung zur friedlichen Streitbeilegung, Art. 12

Völkerbundsmitglieder mussten alle Streitfragen, die nicht auf

andere friedliche Weise gelöst werden konnten, auf einem der

drei Wege beilegen: Schiedsgerichtsbarkeit, Gerichtsbarkeit

oder Prüfung durch den Rat

Pflicht der internationalen Instanzen, binnen angemessener Frist

zu entscheiden; Gerichten wurde keine Frist vorgeschrieben,

Rat mußte binnen sechs Monaten entscheiden

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3.Völkerbund

Art. 13: Pflicht, Rechtsstreitigkeiten dem

schiedsgerichtlichen/gerichtlichen Verfahren zu

unterbreiten: Auslegung eines Vertrage, alle Fragen des

internationalen Rechts, Tatsachen, deren Bestehen eine

Verletzung einer internationalen Verpflichtung bedeutete,

Wiedergutmachung

Gericht: StIGH oder Schiedsgericht ad hoc vereinbart

Nach Anrufung Folgeverpflichtung der Staaten:

Entscheidung nach Treu und Glauben ausführen, gegen

Staat, der sich Entscheidung fügt, nicht zum Krieg zu

schreiten

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3.Völkerbund

Bedingung für gerichtliche Lösung: Streitfall war auf diplomatischem Weg nicht

zufriedenstellend geregelt worden, und nach Ansicht der Streitparteien

musste es sich um schiedsgerichts- oder gerichtsfähigen Streitfall handeln.

Statut des StIGH hatte keine entsprechende Bestimmung (freiwillige

Gerichtsbarkeit), welche die obligatorische Jurisdiktion des StIGH in den

genannten Fällen vorsah; Art. 13 bot auch keine Grundlage für einseitige

Anrufung des StIGH, dieser war vielmehr nur zuständig, wenn sich beide

Streitparteien der Gerichtsbarkeit unterwarfen

Wenn sich Parteien nicht einigen konnten: keine Möglichkeit gerichtlich zu

entscheiden

Allerdings wurden seinerzeit zahlreiche Schiedsverträge geschlossen.

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3.Völkerbund

Verfahren vor dem Rat

Als ultima ratio

Art. 11 allgemeine Kompetenz des Rates zur Friedenswahrung

Art. 15 Verfahren für Fragen, die nicht der Schiedsgerichtsbarkeit

oder der Gerichtsbarkeit unterworfen waren

friedliche Streitbeilegung, wenn Partei Generalsekretär von der

Streitfrage benachrichtigte, musste dieser Untersuchung

veranlassen

Parteien mussten Darlegungen zu ihrem Standpunkt übermitteln.

Wenn nach Anrufung des Rates keine der Streitparteien Protest

gegen die Einschaltung des Rates einlegte, wurde dieser

Vergleichsinstanz.

Wenn die Schlichtung erfolgreich war, fasste der Völkerbundsrat

einen Beschluss, in welchem der Sachverhalt dargestellt und

der Ausgleich formuliert wurde.

Wenn die Schlichtung nicht erfolgreich war, verfasste der Rat

einen Bericht und empfahl Lösungen

Wenn Bericht nach einstimmig beschlossen wurde, durfte gegen die

Partei, die sich den Vorschlägen fügte, nicht zum Krieg geschritten

werden.

Wenn nur der Bericht nicht einstimmig beschlossen worden war,

war das Verfahren der friedlichen Streitbeilegung gescheitert,

Parteien konnten zur Selbstdurchsetzung ihrer Forderungen

schreiten.

Wenige Verfahren nach Art. 15 behandelt:

zB polnisch-litautische Streit um Wilna: Verhinderug einer

bewaffneten Auseinandersetzung, peruanisch-kolumbianischer

Konflikt um Leticia Gebiet 1933,

japanische-chinesische Konflikt um Mandschurei: japanischen

Vorgehen wurde Anerkennung versagt

Der GranChaco Konflikt zwischen Paraguay und Bolivien 1932

wurde hingegen von der VB-Versammlung gelöst.

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3.Völkerbund

Parteien mussten Darlegungen zu ihrem Standpunkt übermitteln.

Wenn nach Anrufung des Rates keine der Streitparteien Protest

gegen die Einschaltung des Rates einlegte, wurde dieser

Vergleichsinstanz.

Wenn die Schlichtung erfolgreich war, fasste der Völkerbundrat

einen Beschluss, in welchem der Sachverhalt dargestellt und

der Ausgleich formuliert wurde.

Wenn die Schlichtung nicht erfolgreich war, verfasste der Rat

einen Bericht und empfahl Lösungen

Wenn Bericht einstimmig beschlossen wurde, durfte gegen die Partei, die

sich den Vorschlägen fügte, nicht zum Krieg geschritten werden.

Wenn nur der Bericht nicht einstimmig beschlossen worden war,

war das Verfahren der friedlichen Streitbeilegung gescheitert,

Parteien konnten zur Selbstdurchsetzung ihrer Forderungen

schreiten.

Wenige Verfahren nach Art. 15 behandelt:

zB polnisch-litautische Streit um Wilna: Verhinderug einer

bewaffneten Auseinandersetzung, peruanisch-kolumbianischer

Konflikt um Leticia Gebiet 1933,

japanische-chinesische Konflikt um Mandschurei: japanischen

Vorgehen wurde Anerkennung versagt

Der GranChaco Konflikt zwischen Paraguay und Bolivien 1932

wurde hingegen von der VB-Versammlung gelöst.

Art. 15 Abs. 8 : keine Zuständikeit des VB-Rates, wenn Fragen

ausschließlich in die Kompetenz einer Partei fielen

Str. bei Verleihung der Staatsangehörigkeit an Bewohner der frz.

Protektorate in Marokko, Tunesien

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3.Völkerbund

Wenn der Bericht nicht einstimmig beschlossen worden war, war

das Verfahren der friedlichen Streitbeilegung gescheitert,

Parteien konnten zur Selbstdurchsetzung ihrer Forderungen

schreiten.

-Wenige Verfahren nach Art. 15 behandelt:

zB polnisch-litauische Streit um Wilna: Verhinderung einer

bewaffneten Auseinandersetzung, peruanisch-kolumbianischer

Konflikt um Leticia Gebiet 1933,

japanische-chinesische Konflikt um Mandschurei: japanischen

Vorgehen wurde Anerkennung versagt

Der GranChaco Konflikt zwischen Paraguay und Bolivien 1932

wurde hingegen von der VB-Versammlung gelöst.

Art. 15 Abs. 8 : keine Zuständikeit des VB-Rates, wenn Fragen

ausschließlich in die Kompetenz einer Partei fielen

Str. bei Verleihung der Staatsangehörigkeit an Bewohner der frz.

Protektorate in Marokko, Tunesien

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3.Völkerbund

Der GranChaco Konflikt zwischen Paraguay und

Bolivien 1932 wurde hingegen von der VB-

Versammlung gelöst.

Art. 15 Abs. 8 : keine Zuständigkeit des VB-Rates, wenn

Fragen ausschließlich in die Kompetenz einer Partei

fielen

Str. bei Verleihung der Staatsangehörigkeit an Bewohner

der frz. Protektorate in Marokko, Tunesien

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3. Völkerbund

Verfahren vor der Versammlung

Rat wie auch Streitparteien konnten Streitfrage vor die VB-

Versammlung bringen.

Ein von der Versammlung mehrheitlich mit allen Stimmen der

Mitglieder des Rates getroffener Beschluss hat dieselbe

Wirkung wie ein einstimmig gefasster Beschluss des VB-Rates,

Art. 15 VB-Satzung.

In keinem Fall durfte ein Staat vor Ablauf von 3 Monaten nach

einem Schiedsspruch, der nicht zur Klärung des Streitfalles

führt, zum Kriege schreiten.

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3.Völkerbund

3.3.3. Kollektive Sicherheit

Art. 16: wenn Bundesmitglied entgegen den in Art. 12, 13, 15

übernommenen Verpflichtungen zum Krieg schreitet, ist es so

anzusehen, als richte sich die Kriegshandlung gegen alle

Mitglieder.

VB Rat: war automatisch verpflichtet, bestimmte Maßnahmen zu

ergreifen, wirtschaftliche Sanktionen: Abbruch aller

Handelsbeziehungen, Untersagung jeglichen Verkehrs zwischen

eigenen Staatsangehörigen und jenen des Aggressors,

Abschneiden aller Handelsbeziehungen zwischen

Staatsangehörigen

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3.Völkerbund

Militärische Sanktionen

Wurden vom Rat verhängt, Rat war verpflichtet, doch machte er

lediglich Vorschläge, Art. 16 Abs. 2, den Vorschlägen zu folgen,

stand im Ermessen der Völkerbundmitglieder, allerdings

bestand Pflicht, Durchzugsrechte für Streitkräfte, die sich an

den Maßnahmen beteiligten, zu gewähren

Gegenseitige Unterstützung zu Minimierung der Nachteile, die

durch Sanktionen erlitten werden

Androhung des Ausschlusses

Wirtschaftliche Sanktionen nur, wenn Mitglieder Voraussetzungen

als gegeben erachteten,

militärische Sanktionen hatten Empfehlungscharakter nur bei

Einstimmigkeit im Rat

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3.Völkerbund

Wirtschaftliche Sanktionen nur, wenn Mitglieder

Voraussetzungen als gegeben erachteten,

militärische Sanktionen hatten

Empfehlungscharakter nur bei Einstimmigkeit

im Rat

Art. 16 Abs. 3 wurde nur einmal gegen Italien im

Fall des Abessinienkrieges 1935/36 angewandt

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3.Völkerbund

Art. 17 band auch Nichtmitglieder des VB, sich an

Streitbeilegung zu beteiligen

Allerdings Wirkungen des Art. 16 nur, wenn Mitglied des VB

an dem Streit beteiligt war,

anderenfalls mussten sich Nichtmitglieder unterwerfen, damit

die Bestimmungen des Art. 12-16 anwendbar waren;

erfolgte eine Unterwerfung, dann waren die Art. 12-16

anwendbar, ohne eine Unterwerfungserklärung konnte der

Rat nur Vorschläge zur Vermeidung eines Konfliktes

machen

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3.Völkerbund

3.3.4. Kriegsverbot

Allgemeines Kriegsverbot unbekannt, allerdings beschränktes

Kriegsverbot

-Gegen Staat, der sich Urteil oder Schiedsspruch oder der

einstimmigen Beurteilung des Rates unterwarf, durfte kein Krieg

geführt werden, und in allen anderen Fällen durfte nicht vor

Ablauf von drei Monaten nach dem Urteil etc. zum Krieg

geschritten werden

Entwicklungen außerhalb des Völkerbundes

1925 Locarno-Pakt: enthielt Kriegsverbot zwischen Belgien,

Frankreich und Deutschland mit Ausnahme von

Verteidigungskrieg und Sanktionskrieg

1928 Allgemeines Kriegsverbot: Briand-Kellogg: auf Krieg als

Mittel der Lösung internationaler Streitfälle wird verzichtet,

Ausnahme individuelle/kollektive Selbstverteidigung

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3. Völkerbund

Entwicklungen des Kriegsverbotes außerhalb des

Völkerbundes

1925 Locarno-Pakt: enthielt Kriegsverbot zwischen

Belgien, Frankreich und Deutschland mit Ausnahme

von Verteidigungskrieg und Sanktionskrieg

1928 Allgemeines Kriegsverbot: Briand-Kellogg: auf

Krieg als Mittel der Lösung internationaler Streitfälle

wird verzichtet, Ausnahme individuelle/kollektive

Selbstverteidigung

Page 47: Das Recht der internationalen Organisationen Dr. Matthias Hartwig Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

3.Völkerbund

3.4.Bewertung des VB

erfolgreich: friedliche Streitbeilegung im Streit um

die Alandinseln (Schweden-Finnland)

Zwischen Polen-Litauen (Gebiet um Vilnius),

Memelgebiet

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3. Völkerbund

Kein Erfolg bei Abrüstung, Errichtung eines

Sicherheitssystems

1931 Japan erklärte, dass Völkerbundssatzung

unanwendbar im Hinblick auf Aktionen in China, nur

Entsendung einer Untersuchungskommission

-Deutschland: 1935 ausgetreten wegen Misserfolgen bei

Abrüstungskonferenzen

-Nach Italiens Angriff auf Äthiopien: Wirtschaftsembargo:

nicht sehr effektiv

1937 2. Augriff Japans auf China: nur Verurteilung von

Flächenbombardements, keine Verurteilung des Angriffs

als solchen

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3. Völkerbund

1937 2. Augriff Japans auf China: nur Verurteilung von

Flächenbombardements, keine Verurteilung des Angriffs als

solchen

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4.Elemente der internationalen Organisationen

a. Völkerrechtlicher Vertrag zwischen Staaten bzw IO geschlossen, auf Dauer angelegt

b. eigene Organe

c. Organisationszweck und eigene Kompetenzen

d. eigene Völkerrechtssubjektivität

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4.Elemente der internationalen Organisationen

● 4.1. Völkerrechtlicher Vertrag●  ● der Vertrag muss völkerrechtlicher Natur sein und zwischen

Völkerrechtssubjekten geschlossen werden●  ● Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist nur

Zusammenschluss privater Personen (Schweizer Bürger, es nimmt allerdings im humanitären Völkerrecht wichtige Position ein)

● lange Zeit Zweifel an Völkerrechtssubjektivität von Interpol, da dieses nur Zusammenschluss von Polizeibehörden war, heute allerdings ist Interpol eindeutig als IO zu qualifizieren.

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4.1.Elemente der internationalen Organisationen

● Es gibt ausnahmsweise IO, die nicht auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruhen; so wurde der Nordische Rat, ein Zusammenschluss der skandinavischen Staaten, durch parallele Beschlüsse der Parlamente der beteiligten Staaten gegründet

●  ● Vertrag muss auf Dauer angelegt sein. ●  ● In dem Vertrag wird zumeist auf staatliche

Souveränitätsrechte verzichtet.

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4.Elemente der internationalen Organisationen

● 4.2. Organe●  ● Diese müssen nicht unbedingt Kompetenzen gegenüber Dritten

besitzen.●  ● Ein Vertrag, der auf eine engere Kooperation von Staaten abzielt,

ohne Organe dafür vorzusehen, gründet keine IO.● Viele - auch multilaterale – völkerrechtliche Verträge sehen keine

Organe vor: vgl. etwa Seerechtskonvention (hier werden nur für beschränkte Zwecke solche Organe eingerichtet wie etwa der UN-Seegerichtshof oder die Meeresbodenbehörde)

●  

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4.Elemente der internationalen Organisationen

● 4.3. Zwecke und Kompetenzen ●  ● Eine IO wird durch den in dem Gründungsvertrag niedergelegten

Zweck sowie durch die ihr zugewiesenen Kompetenzen geprägt und auch beschränkt. Sie besitzt keine Kompetenz-Kompetenz. Die Kompetenzen der IO ergeben sich aus dem Vertrag. Bis heute kann eine IO keine eigenen Kompetenzen schaffen. Dies kommt allein den Staaten zu, die insofern als Herren der Gründungsverträge der IO bezeichnet werden, vgl. auch Certain Expenses Case des IGH

●  ● Dies gilt auch für die EU, die insofern als IO zu verstehen ist. Sie

besitzt nur die compétences attribuées, vgl. dazu Maastricht-Urteil, Lissabon-Urteil des BVerfG

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4.Elemente der internationalen Organisationen

● 4.4. Völkerrechtssubjektivität●  ● Jede IO besitzt Völkerrechtssubjektivität, ein

Gebilde ohne eigene Völkerrechtssubjektivität ist ein bloßer Staatenzusammenschluss. Zur Frage der Anerkennung Völkerrechtssubjektivität einer IO s. unten.

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4.Elemente der internationalen Organisationen

● 4.5.. Aufbau von Internationalen Organisationen●  ● IO sind sehr unterschiedlich aufgebaut. Es besteht

kein Formenzwang wie etwa im nationalen Gesellschaftsrecht, kein numerus clausus der Typen internationaler Organisationen, Mitgliedstaaten sind frei in der Gestaltung.

●  ● IdR haben IOs allerdings – natürlich mit bisweilen

erheblichen Abweichungen – vergleichbare Organe.

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4.Elemente der internationalen Organisationen

● 4.5.1. Organe, in welchen die Staaten ihre Partikularinteressen zum Ausdruck bringen können

●  ● 4.5.1.1. Die Bezeichnung dieser Organe ist sehr unterschiedlich: ● UNO: Generalversammlung ● EG: Rat ● ILO Allgemeine Konferenz ●  ●  ● 4.5.1.2. Qualifikation der Handlungen der Staaten in derartigen Organen●  ● Die Staaten haben in den Organen einer IO eine doppelte Funktion (dedoublement

fonctionnel): sie handeln nämlich einerseits als Vertreter ihrer Staaten, andererseits als Mitglieder des Organs und also in dessen Interesse. Diese Frage kann im Zusammenhang mit der Zurechnung des Handelns dieser Organe von Bedeutung werden.

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4.Elemente der internationalen Organisationen

● 4.5.1.3. Zusammensetzung●  ● alle Mitgliedstaaten, vertreten durch Botschafter, Minister, nicht unbedingt fester

Personenkreis, idR verbeamtet●  ● bei ILO in Allgemeiner Konferenz: 2 Regierungs-, 1 Arbeitnehmer-, 1

Arbeitgebervertreter (ständisches Element)●  ● bei Weltbank Mitglieder des Gouverneursrates: Präsidenten der

Zentralnotenbanken, also nicht unbedingt weisungsgebundene Personen●  ● In der UNESCO wurde der Versuch, unabhängige Wissenschaftler zu Mitgliedern

der Generalkonferenz zu machen, zurückgewiesen.

● Bisweilen wird der Rang der nationalen Vertreter in den IO-Statuten festgelegt: ●  ● Minister: Art. 7 OECD● Rat der EG ● Früher: Ministerrat EFTA

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4.Elemente der internationalen Organisationen

● 4.5.1.4. Abstimmungsverfahren●  ● 4.5.1.4.1. Mehrheiten●  Ursprünglich galt bei bindenden Entscheidungen zumeist das Einstimmigkeitsprinzip,● d.h. es müssen grds. alle Mitglieder zustimmen; allerdings können Mitglieder im Rahmen von

Sanktionen innerhalb der IO von der Teilnahme an der Abstimmung ausgeschlossen werden, z.B. wenn sie ihre Zahlungspflichten gegenüber der IO nicht erfüllen, s. Art. 19 UN-Charta.

●  ● In der EG: Luxemburger Kompromiss aus dem Jahr 1966: bei „very important interests“

eines Staates wurde auch gegen den Wortlaut des Vertrags Einstimmigkeit gefordert, Frankreich verlangte darüberhinaus das Recht, selbst zu bestimmen, wann ein solches interest vorliegt.

● Bei Vorliegen eines solchen interests bestand die Pflicht weiterzuverhandeln, bis Einvernehmen hergestellt war.

● In jüngerer Zeit sind auch Mehrheitsentscheidungen innerhalb von IO vogesehen (insbesondere bei der EU), allerdings Vorbehalte bei wichtigen Fragen.

●  

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4.Elemente der internationalen Organisationen

● Soweit Einstimmigkeit erforderlich, stellen sich folgende Fragen: Was bedeuten●  ● a) Enthaltungen● b) Politik des leeren Stuhls●  ● Art. 238 Abs. 4 AEUV: Enthaltungen stehen Einstimmigkeit nicht entgegen; Art.

6 OECD Übereinkommen●  ● Nichtbeteiligung an Wahl/Abstimmung hindert idR nicht die Möglichkeit der

Abstimmung, es gilt wohl gewohnheitsrechtlich: keine Ausübung des Vetorechts durch Fernbleiben

●  ● Die Politik des leeren Stuhls der UdSSR innerhalb der UNO (hier bezogen auf

den Sicherheitsrat) wurde wie eine Enthaltung behandelt.

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4.Elemente der internationalen Organisationen

● Eine qualifizierte Mehrheit wird bei wichtigen Fragen gefordert.

●  ● z.B. Art. 18 III UN-Charta: mit einfacher Mehrheit in

der UN-Generalversammlung kann ein 2/3-Erfordernis für bestimmte Abstimmungen beschlossen werden.

●  ● Art. 20 a Satzung des Europarates: 2/3 Mehrheit für

die Aufstellung eines Einstimmigkeitserfordernisses.

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4.Elemente der internationalen Organisationen

● In IO wird vielfach auf förmliche Abstimmungen verzichtet, stattdessen wird im Konsensverfahren zur Vermeidung von Kampfabstimmungen beschlossen.

●  ● Seit 60iger Jahren wird dieses Verfahren in der Generalversammlung

der UNO praktiziert,● insbesondere seit 1964, als Frankreich und die UdSSR sich

weigerten, ihre Beiträge zu zahlen; sie hätten also gemäß Art. 19 ausgeschlossen werden können. Um einen Antrag auf Ausschluss von der Abstimmung zu vermeiden, wurde im Konsens beschlossen.

●  ● Seit 1972 wurde mehr als die Hälfte der Resolutionen im

Konsensverfahren beschlossen.

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4.Elemente der internationalen Organisationen

● 4.5.1.4.2. Stimmwägung●  ● grds. Prinzip der souveränen Gleichheit: Art. 2 Ziffer 1 UN-Charta, one State one vote●  ● In UN-Generalversammlung: 2/3- Mehrheit wird z.B. von Staaten erreicht, die 2% der

Beiträge zahlen.●  ● Problematisch ist die Festlegung der Kriterien für Stimmwägung: militärische Macht,

Wirtschaft, Bevölkerung, besonderes Interesse in dem jeweiligen Gebiet, z.B. Schifffahrt, Verbrauch/Produktion eines Rohstoffes

●  ● zT nach Verbrauch: Art. 62 des Vertrages über die Internationale Energieagentur sieht

eine Stimmwägung nach dem Energieverbrauch vor● Bei UNO Veto-Recht der ständigen Mitglieder: Siegermächte des 2. WK.● Vertreter im Rat der IMO: Staaten mit besonderen Interessen an der Schiffahrt

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4.Elemente der internationalen Organisationen

● finanzielles Engagement bei Internationalen Banken: hier Verteilung nach Grundstimmen - etwa 11% - und Stimmen, die nach finanziellem Engagement verteilt werden so Weltbank. Internationaler Währungsfonds

●  ● Doppelte Mehrheiten: Import/Exportländer Art. 13 Abs. 1 Inter.

Kaffeeabkommen 1976 als Beispiel für Rohstoffabkommen●  ●  ● Die Stimmwägung wird häufig wieder konterkariert durch bestimmte

Mehrheiten für bestimmte Entscheidungen; bei IMF 85% der Stimmen notwendig, etwa für die Erhöhung der Sonderziehungsrechte.

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4.Elemente der internationalen Organisationen

● 4.5.2. Organe● 4.5.2.1. Funktion der Organe, welche alle Mitgliedstaaten vertreten : ●  ● Bildung und Ausdruck des Willens der Mitgliedstaaten, Politikformulierung,

Wahlen von Mitgliedern anderer Organe z.B. nichtständige Mitglieder im Sicherheitsrat, Art. 23 UN-Charta

●  ● z.B. auch Wahlen von Richtern des IGH, Art. 4 des Statuts des IGH●  ● Annahme von Beschlüssen, ob diese bindend sind oder nicht hängt von der

jeweiligen Satzung der IO ab:●  ● bei UNO: Beschlüsse der Generalversammlung nach außen nicht bindend,

nach innen schon: zB. Haushaltsbeschlüsse, Wahlen

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4.Elemente der internationalen Organisationen

● 4.5.2.2. Organe mit begrenzter Mitgliedschaft●  ●  klassischer Fall: UN-Sicherheitsrat●   4.5.2.2.1. Zusammensetzung●  ● Wahl der Mitglieder zumeist durch Organ, in welchem alle Staaten vertreten sind●  Zusammensetzung des Organs mit beschränkter Mitgliedschaft: idR aus dem Kreis

der Mitgliedstaaten, allerdings häufig besonders ausgezeichnete Mitglieder:●  ● ständige Mitglieder im UN-Sicherheitsrat: die Siegermächte des 2. Weltkriegs und

die VR China●  m IMO Council: 40 Mitglieder: darunter 10 having the greatest interest in providing

international shipping services, 10 with the largest interest in sea-borne trade, 20 which have special interest in maritime transport or navigation and whose election will ensure the representation of all major geographic areas of the world

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4.Elemente der internationalen Organisationen

● 4.5.2.2.2. Funktion : ergibt sich aus der jeweiligen Satzung der IO●  ● In manchen IO ist die Möglichkeit vorgesehen, alle Funktionen auf das Organ mit

beschränkter Zuständigkeit zu übertragen●  ● zB FAO Art. 5 Abs. 3 ●  ● Zwar sind auch die Funktionsträger innerhalb eines Organs mit beschränkter

Mitgliedschaft Vertreter ihrer Staaten, soweit sie aber Funktionen der gesamten IO ausüben, welche auf dieses Organ übertragen worden sind, müssen sie im Interesse der Gesamtorganisation handeln, so ausdrücklich Art. 5 Abs. 12 UNESCO, Art. 8 Z. 3 ITU, Art. 29 WHO

●  ●  ● Erhöhung der Effizienz, z.T. wie insbesondere bei den UN: wichtigstes Organ

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4.Elemente der internationalen Organisationen

● 4.5.3. Sekretariate●  ● 4.5..3.1. Bezeichnung unterschiedlich: ● OAS: Pan-American Union ● ILO: Internationales Arbeitsamt ● EU: Kommission ● EGKS: Hohe Behörde●  ● 4.5..3.2. Zusammensetzung●  ● unabhängige Personen, idR von Generalorgan bestellt UNO Art. 97: auf Empfehlung des

Sicherheitsrates durch GV●  ● Kommissionsmitglieder s.o.●  ● Amtsdauer z.T. beschränkt, etwa bei UN-Generalsekretär auf 5 J., dies steht allerdings

nicht in UN-Charta

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4.Elemente der internationalen Organisationen

● 4.5..3.3. Funktionen

●  

● Ursprünglich waren die Sekretariate als reine Verwaltungsorgane gedacht.

●  Allerdings wachsende Macht: ständige Sitzung, Kontinuität, Verfahrenskenntnis, Verfügung über Apparat

●   Funktionen dementsprechend gewachsen:

●  UN-Generalsekretär kann die Aufmerksamkeit des UN-Sicherheitsrates auf jedes Thema lenken, Art. 99

● sehr weitreichend, Hammarskjöld in Kongo-Krise, den der Sicherheitsrat ermächtigt hatte: nach Fühlungnahme mit der kongolesischen Regierung die notwendigen Schritte zu ergreifen, um dieser Regierung die notwendige militärische Hilfe zu geben

●  Hammarskjöld: alle notwendigen Maßnahmen zur Erreichung des Zieles möglich

●  neben dem Initiativrecht

● Recht, zu beobachten

● ggf. Einschaltung richterlicher Organe, z.B. in EU

● Vorbereitung des Budgets

● Vertretung nach außen

● Depositar von Verträgen

●  

● besonders stark ausgebildet ist das Funktions- und Kompetenzspektrum der EU-Kommission

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4.Elemente der internationalen Organisationen

● 4.5.4.. Richterliche Organe●  ● Zusammensetzung●  ● zumeist durch Generalorgan bestimmt, Art. 10 Statut IGH absolute Stimmenmehrheit in GV und im

Sicherheitsrat●  ● Mitglieder von GA ernannt, auf Vorschlag von Regierungen von Mitgliedstaaten, nicht zwangsläufig Juristen

(z.B. in WTO: panels können auch mit Fachleuten des Welthandels besetzt werden)●  ● EuGH Richter werden von Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen ernannt, Art. 253●  ● Gerichte entscheiden – je nach Statut des Gerichts - bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der IO● zwischen der IO und einem Mitglied● zwischen Organen der IO●  ● darüber hinaus: Beamtenstreitigkeiten, Kartellrecht: so EuGH ● bei UNO findet sich ein eigenes UN Dispute Tribunal für

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4.Elemente der internationalen Organisationen

● Die Gerichte der IO haben so den Charakter von einem Verfassungsgericht und/oder einem Verwaltungsgericht.●  ● Z. T. haben die internationalen Gerichte auch die Kompetenz, Gutachten zu erstellen: EU 218 Abs. 6 AEUV; Art.

65 IGH-Statut; Art. 47 EMRK●  ●  ● Richterliche Funktionen werden auch von nichtrichterlichen Organen wahrgenommen: ● zB. Art. 37 UN-Charta: Empfehlungen des SR zur Streitbeilegung● ähnlich Art. XXIX IMF: Exekutivdirektorium, Gouverneursrat●  ●  ● Möglichkeit der Einschaltung unabhängiger Experten●  ● Art. 31 Abs. 2 EFTA● Interamerikanische Menschenrechtskommission, Art. 34 ff. AMRK● früher auch Europäische Menschenrechtskonvention●  ●  ●  ●  ● nicht alle intern. Gerichte lassen IO als Streitparteien zu : zB IGH nicht: hier nur Möglichkeit eines Gutachtenantrags durch GA/SR; in diesem Sinn auch die EMRK bis zum 14. Zusatzprotokoll, in

dem eine Ausnahme zugunsten der EU gemacht wird.

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4.Elemente der internationalen Organisationen

● 4.5.5.Sonstige Organe●  ●  ● a) parlamentarische Organe● geboren aus der Idee der demokratischen Repräsentation innerhalb der IO; allerdings bis

zum Augenblick keine einem nationalen Parlament vergleichbaren Rechte; diese vielmehr nach wie vor in den Organen wahrgenommen, welche von Regierungsvertretern besetzt sind; so fehlt auch dem EU-Parlament bis zum Augenblick das Recht zur Gesetzgebungsinitiative

●  ● aa) in EU: direkt gewählt nach den nationalen Vorschriften, ● ursprünglich nur Anhörungsrechte, jetzt auch weitreichende Mitentscheidungsrechte● bei Budgetrecht besondere Befugnisse● bei Ernennung der Kommission. nicht gegen den Willen des Parlamentes, Möglichkeit,

Kommission zu strüzen, Art. 144 EWGV, 2/3 Mehrheit●  ● bb) Europarat: Beratende Versammlung: zum Zweck der Sammlung von Anregungen für

zukünftige Tätigkeit, Art. 22 der Satzung des Europarates● kaum Kontrollfunktion, aber Anspruch auf Unterrichtung

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4.Elemente der internationalen Organisationen

● besondere Organe, die ständische Interessen vertreten●  ● bei ILO: durch Zusammensetzung● EU: Wirtschafts- und Sozialrat: Vertreter der verschiedenen

wirtschaftlichen Gruppen des wirtschaftlichen u. sozialen Lebens, Art. 300 AEUV

●  ● Ausschuss der Regionen●  ● WTO: in Gremium zur Wahrnehmung der Partikularinteressen: auch

nichtstaatliche Vereinigungen●  ●  

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4.Elemente der internationalen Organisationen

● 4.6.. Haushalt von IO●  ● Haushaltsaufstellung idR durch Sekretariat/Kommission● Beschluss durch Gremium, in welchem alle Staaten vertreten sind● EG: Parlament: gebundene/ freie Ausgaben, insgesamt●  ● UN: Haushaltsreform 1986: Committee for Programme and Coordination involviert in

Haushaltsvorbereitung, dort haben Hauptbeitragszahler Vertretung, Beschlüsse werden im Konsensus-Verfahren gefasst

●  ● IGH entschied im Gutachten zum UN-Administrative Tribunal: Pflicht zur Aufgabendeckung,

auch insofern sie aus Rechtsprechung folgt, Bindung der GA möglich● (dagegen : Bindung der Generalversammlung in ihrem Haushaltsbeschluss nicht

ausdrücklich vorgesehen in UN-Charta; IGH hob aber auf die Notwendigkeit eines Gerichts ab)

●  

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4.Elemente der internationalen Organisationen

● Certain Expenses Case: ● Bindung der Mitgliedstaaten an Beschlüsse der

GA, auch wenn Ausgaben Zwecken dienen, welche nicht im Rahmen der Aufgaben der Organisation liegen

● Vermutung für Handeln innerhalb der Kompetenzen

● allein Verletzung der Organzuständigkeit bedeutet noch nicht Ungültigkeit der Zahlungsverpflichtung

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4.Elemente der internationalen Organisationen

● 4.7.. Beamte●  ● idR unabhängige Personen●  ● innerhalb der UNO gleiche Bezahlung●  ● 1974: Einrichtung einer International Civil Service Commission (ICSC): bessere

Zusammenarbeit zwischen UNO und Sonderorganisationen, aber Beamte grundsätzlich getrennt

●  ● Statut der ICSC gilt für Organisationen, welche sie angenommen haben●  ● UN-Charta legt Kriterien für die Auswahl der Beamten fest: Art. 100, 101: Unabhängigkeit,

Leistungsfähigkeit, geographische Verteilung●  ● geographische Verteilung spielt auch bei Beförderung eine Rolle●  ● Bisweilen werden von Staaten abgeordnete Beamte in einer IO eingesetzt: Gefahr für

Unabhängigkeit der Beamten und damit der IO.

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4.Elemente der internationalen Organisationen

● Immunitäten der Beamten●  ● Art. 104/105 UN-Charta: Immunitäten, welche für die Ausübung einer Tätigkeit

notwendig sind (funktionale Immunität); dies gilt auch etwa für den Präsidenten des IWF, der für außerdienstliches Handeln gerichtlich zur Verantwortung gezogen werden kann; Art. IX § 8 IWF Statut. (Die USA haben die Convention on the Privileges and Immunities of United Nations Agencies aus dem Jahr 1947 nicht ratifiziert; in dieser Konvention wird den Präsidenten solcher Organisationen eine umfassende, also auch persönliche Immunität zugesichert

●  ● s. Gutachten IGH 29.4. 1999: Special Rapporteur Menschenrechtskommission, der

UN Generalsekretär kann durch die Erklärung, dass ein bestimmtes Handeln im Auftrag der UN erfolgt, Immunitätsansprüche der beauftragten Person begründen

●  ● (Immunitäten von Diplomaten, d.h. von Staatenvertretern bei IO idR durch

Sitzabkommen zwischen IO und Sitzland gesichert.)

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4.Elemente der internationalen Organisationen

● bei Streitigkeiten betr. die Immunität von Beamten einer IO Möglichkeit zu Advisory opinion des IGH,Art. 30 UN-Konvention betr. Privileges and Immunities, Art. 96 UN-Charta

●  ● Die nationalen Gerichte sind an entsprechende

Entscheidungen der internationalen Gerichte gebunden.●  ● IO kann auf Immunität ihres Beamten verzichten.●  ● Die Beamten genießen Freizügigkeit, d.h. sie dürfen das

Sitzland ihrer IO jederzeit verlassen; sie zahlen keine Steuern.

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5. Verhältnis der IO zu ihren Mitgliedstaaten

●  ● 5.1. Gründung der IO●  ● Vertrag zwischen VR-Subjekten● IO gegründet, wenn Vertrag in Kraft tritt● möglich Inkrafttreten schon bei Unterzeichnung/Ratifikation durch eine bestimmte Zahl von

Staaten, Art. 14 OECD, oder durch besonders wichtige Staaten, Art. XXVI Abs. 6 GATT●  ● ggf. auch Institutionalisierung von periodischen Zusammenkünften von Staatenvertretern:

KSZE wurde in Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) umgeformt.●  ● ggf. gleichzeitige Beschlüsse von Parlamenten wie beim Nordischen Rat; RGW: Beschluss

der Moskauer Wirtschaftskonferenz 1949●  ● vorgezogenes Inkrafttreten: Interimsorganisation, die auf Regierungsabkommen beruht

(z.B.Preparatory Commission of the International Refugee Organization)●  ● Hinausschieben des Wirksamwerdens der Funktionen und Kompetenzen, ggf.

Übergangsfristen, z.B. EG●  ● Eine IO kann erst nach Konstituierung von Organen aktiv werden.

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5.Verhältnis der IO zu ihren Mitgliedstaaten

● 5.2. Ende einer IO●  ● Verträge über IO werden zumeist auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen.● Zeitlich begrenzt war der Vertrag über die EGKS, die nach 50 Jahren in der EG aufging. ●  ● Soweit Verträge auf begrenzte Zeit geschlossen, gibt es die Möglichkeit einer

Verlängerungsklausel:●  ● WEU-Vertrag; abgeschlossen auf 50 J., aber Auslegung dahin, dass wenn keine Veränderung

vorgenommen wird, Vertrag automatisch weitergilt; allerdings hat die WEU im Juli 2011 ihre Tätigkeit eingestellt, nachdem die EU im Lissabon-Vertrag die Verteidigungsklausel aufgenommen hat

●  ● Kurze Laufzeiten bei Internationalen Rohstofforganisationen, da deren Funktionen und

Kompetenzen sich immer an die veränderten Marktbedingungen anpassen müssen.●  ● Auflösungsbeschluss● Austritt aller Mitglieder●  ● Beispiel: Völkerbund

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5.Verhältnis der IO zu ihren Mitgliedstaaten● Oftmals trat eine neu geschaffene IO eine Funktionennachfolge

an (str. im Hinblick auf die Rolle der UNO bezügl. der im Rahmen des VB geschlossenen Mandatsverträge)

●  ●  Vermögen: entweder Übertragung auf andere Organisation

oder Verteilung unter Mitgliedstaaten●  ● ggf. Verpflichtung der Mitgliedstaaten noch offene

Verbindlichkeiten der IO zu decken●  ● Rechtsnachfolge zT ausdrücklich vorgesehen: ELDO/ESRO -

ESA●  ●  

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5.Verhältnis der IO zu ihren Mitgliedstaaten● 5.3.. Vertragsänderung●  ● idR: besonderes Verfahren vorgesehen●  ● zu unterscheiden: Vertragsimmanente Änderung nach bestimmten Verfahren, mit bestimmten

Mehrheiten :UNO Art. 108/109; für die Änderung der Charta gilt: 2/3 der Mitglieder müssen ratifizieren, darunter alle ständigen Mitglieder des SR

● und Vertragsänderungen, welche unabhängig von den Vertragsbestimmungen durch die Mitgliedsstaaten als Herren der Verträge durchgeführt werden

●  ● EU: Art. 352 AEUV Implied powers: Schaffung neuer Befugnisse durch die Organe der EU,

allerdings gilt dies nicht unbeschränkt, s. EWR-Gutachten des EuGH●  ● Regelmäßige Revisionskonferenzen sind im Weltpostverein vorgesehen●  ●  ●  ● EUTEL-SAT, INTELSAT: IO Schaffung von privatrechtlich organisierten auf Gewinn

ausgerichteten Einheiten, die kommerziell betrieben werden, wurde im wesentlichen durch organisationsinterne Maßnahmen durchgeführt, Zulässigkeit war strittig

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5.Verhältnis der IO zu ihren Mitgliedstaaten

● 5.4. Stellung der Mitgliedstaaten innerhalb einer IO●  ●  ● grds. gehören Mitgliedstaaten mit ganzem Territorium einer IO an●  ● Grds. der beweglichen Vertragsgrenzen, wenn sich Gebietsbestand eines Mitgliedsstaates

verändert, ist der Staat in seinen neuen Grenzen Mitglied (Beitritt der DDR)

● Territoriale Untergliederungen – wie die deutschen Bundesländer - sind üblicherweise nicht Mitglied einer IO

●  ● Sonderfall in der UNO: Neben der UdSSR waren auch Weißrussland und die Ukraine

Mitglieder der UNO.●  ● Regelmäßig wird aus vr Sicht auf die föderalen Strukturen keine Rücksicht genommen.●  ● Es gibt kein einklagbares Rechts auf Mitgliedschaft.●  

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5.Verhältnis der IO zu ihren Mitgliedstaaten

● 5.5.Beitritt zu IO● bei EU, Art. 49 EUV, einstimmiger Beschluss des Rates,

Zustimmung des Parlaments, Abkommen zwischen den bisherigen Mitgliedstaaten und beitretendem Staat

●  ● in UNO bis 1955 Blockade: Westmächte hatten wegen Missachtung

der in den Friedensverträgen 1947 niedergelegten Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte Bulgarien, Rumänien und Ungarn die Aufnahme verweigert, daraufhin blockierte die SU die Aufnahme Italien, Spanien und Österreich

●  ● IGH hielt ein derartige Kopplung für rechtswidrig; die Organe müssen

über die Aufnahmefähigkeit jedes Mitgliedstaates einzeln befinden.●  

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5.Verhältnis der IO zu ihren Mitgliedstaaten

● 5.6.Austritt aus IO●  ● oft nicht geregelt, häufig als Teil der Souveränität verstanden●  ●  ● z.T. ausdrücklich vorgesehen, z.B. Art. 50 EUV; ggf. Pflicht, noch offene

Verbindlichkeiten zu decken, insbesondere bei Internationalen Finanzorganisationen

●  ● zT nicht vorgesehen: UNO ●  ● Indonesien trat 1965 aus der UNO aus, dann aber wieder bei.●  

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5.Verhältnis der IO zu ihren Mitgliedstaaten

● 5.7.Grundsatz der beschränkten Funktionsübertragung● keine Kompetenz-Kompetenz der IO, sondern die IO ist an die übertragenen

Kompetenzen gebunden● möglich: Weiterentwicklung innerhalb der Organisation: insbesondere durch

einstimmiges Votum der Mitgliedstaaten, diese handeln dann aber als Herren der Verträge

●  ● ● Die Konsequenzen von ultra vires Handeln einer IO sind str.: Unstrittig ist, dass

die Mitgliedstaaten gegen die Kompetenzüberschreitung, welche zugleich immer auch eine Verletzung des Gründungsvertrags der IO bedeutet, vorgehen könne, ggf. vor einem internationalen Gericht (z.B. EuGH)

● Der IGH entschied im Certain Expenses Fall 1962 (Advisory Opionion), dass eine Ausgabe der IO auch dann in das Budget der IO einzustellen sei, wenn ein Organ diese Ausgabe möglicherweise unter Überschreitung seiner Kompetenzen bewirkt hat.

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5.Verhältnis der IO zu ihren Mitgliedstaaten

● 5.8.Pflichten und Rechte der Mitgliedstaaten innerhalb einer IO

●  ● Beitragspflichten● Mitwirkungspflichten- bis zur Pflicht, nach Maßgabe von

Sonderabkommen Streitkräfte zur Verfügung zu stellen, Art. 43 UN-Charta

●  ● Mitwirkungsrechte: insbesondere Rechte, innerhalb der

Organisation abzustimmen●  

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5.Verhältnis der IO zu ihren Mitgliedstaaten

● 5.9.Sanktionen gegen Mitglieder●  ● Art. 19 UN-Charta: Entzug des Stimmrechts in Vollversammlung bei Nichtzahlung der

Mitgliedsbeiträge ●  ● Art. 7 EUV: Möglichkeit der Suspendierung von Rechten von Mitgliedern, wenn sie

Vertragspflichten verletzen, darunter auch die Einhaltung von demokratischen, rechtsstaatlichen und Grundrechtsstandards

●  ●  ● Ausschluss●  ● Art. 8 Europarat: Griechenland während der Zeit der Militärregierung, allerdings blieben gemäß

Art. 65 EMRK die Prüfrechte für die während der Zeit der Mitgliedschaft geschehenen Vorfälle erhalten

●  ● UNO Art. 6: Ausschluss von der Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrates,

wenn ein Staat beharrlich Satzung verletzt

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5.Verhältnis der IO zu ihren Mitgliedstaaten

● 5.10.Besondere Verhältnisse zu dritten Staaten● Palästina erlangte status eines non member observer State in der

UNO, hat damit allerdings kein Stimmrecht in der UN-GA ●  ● assoziierte Mitglieder: Mitglieder minderen Rechts●  ● BRD in Europarat bis 1951● USA, Kanada in OEEC●  ● davon zu unterscheiden: Assoziationsabkommen, das nicht zur

Mitgliedschaft führt●  

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5.Verhältnis der IO zu ihren Mitgliedstaaten

● 5.11.Finanzierung●  ● Internationale Organisationen werden im Regelfall durch

Beiträge der Mitgliedstaaten finanziert. ● Die EU verfügt seit 1988 über sogenannte Eigenmittel,

darunter die Einnahmen aus dem Außenzoll der EU sowie ein bestimmter Anteil an der Mehrwertsteuer der Mitgliedstaaten.

● Einige IO haben auch Einnahmen aus ihren Tätigkeiten; so konnte der Internationale Zinnrat sein Ausgleichslager durch den Verkauf von Zinn finanzieren.

●  

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6. Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht

● 6.1. Völkerrechtssubjektivität● Lange ein sehr str. Punkt● Unstr. Ein von Staaten geschaffenes Gebilde

besitzt VR-Subjektivität nur, wenn die Mitgliedstaaten diese explizit oder implizit eingeräumt haben

● Str. gilt sie nur gegenüber den Mitgliedestaaten und den Drittstaaten, die sie anerkannt haben (subj. Theorie)

● Oder auch gegenüber sonstigen Staaten (obj. Theorie

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6.Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht

IGH äußerte sich in Gutachten (Bernadotte-Fall)

1949 dahn

IGH: “fifty State, representing the vast majority of

the members of the international community, had

the power, in conformity with international law, to

bring into being an entity possessing objective

international personality, and not merely

personality recognized by them alone, together

with capacity to bring international claims

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6. Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht

Mitglieder schufen IO: creation of organization

capable of existing and functioning

independently

IGH erkannte also die Möglichkeit der VR-

Subjektiviät einer IO unabhängig von einer

Anerkennung an, begründete dies allerdings mit

der Universalität der UNO, daher strittig, ob

seine Ausführungen nur für diese Organisation

gelten

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6.Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht

Grund für die Ablehnung einer automatischen

VR-Subjektivität von IO: weil anderenfalls von

Staaten Einheiten geschaffen werden könnten,

mithilfe derer sich Staaten ihrer Haftung

entziehen, es gilt aber das Prinzip pacta tertiis

nec nocent nec prosunt (Verträge könnten für

Dritte weder Pflichten noch Rechte begründen)

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6. Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht

Heute: wohl h.M.: IO besitzen VR-Subjektivität auch

unabhängig von einer Anerkennung; allerdings umfasst die

VR-Subjektivität einer IO nicht dieselben Rechte wie die

VR-Subjektivität eines Staates, der Umfang hängt vielmehr

von den Funktionen der IO ab; so umfasst sie etwa nicht

das Prinzip der souveränen Gleichheit, so auch IGH in

seinem Gutachten aus dem Jahr 1949

Die richtige Frage lautet, wer handelt tatsächlich, die IO oder

die Mitgliedstaaten

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6. Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht

Die richtige Frage lautet, wer handelt tatsächlich, die IO oder

die Mitgliedstaaten

Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof entschied im

Fall Behrami/Behrami und Saramati, dass ein Mitgliedstaat

nicht für ein Verhalten verantwortlich ist, über das eine

internationale Organisation (NATO, UNO) die Kontrolle

ausübt.

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6. Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht

6.2. Haftung von IO

Nach wie vor ein sehr str. Bereich; grds. folgt aus der VR-

Subjektivität, dass IO auch für ihre Handlungen

einzustehen hat; hier werden regelmäßig die Grundsätze

der Staatenverantwortlichkeit analog herangezogen.

ILC arbeitete Draft über Verantwortlichkeit von IO‘s aus, der

sich sehr stark an den Draft über die

Staatenverantwortlichkeit anlehnt

Fraglich ist allerdings, ob daneben auch die Mitgliedstaaten

für die Handlungen einer IO einzustehen haben.

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6.Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht

Im Zinnratsfall aus dem Jahr 1985, als der Internationale

Zinnrat insolvent wurde, tendierten die Gerichte dazu,

die Staaten nicht für die Verbindlichkeiten der IO

haften zu lassen.

Derzeit erarbeitet die ILC einen Entwurf zur Haftung von

IO; die bisherigen Arbeiten deuten darauf hin, dass

jedenfalls im Regelfall die Mitgliedstaaten nicht für die

Handlungen der IO verantwortlich gemacht werden

können

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6.Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht

Ausnahmen gelten nur, wenn die Mitgliedstaaten die Form der IO

missbrauchten, wenn sie eine völlige Kontrolle ausübten oder wenn sie die

IO mit so wenig Mitteln ausstatteten, dass diese von vorneherein möglichen

Verbindlichkeiten im Haftungsfall nicht nachkommen konnte; hier ist die

Möglichkeit eines Durchgriffs auf die Mitgliedstaaten gegeben.

Im übrigen ist zu beachten, dass aus dem Gutachten im UN Administrative

Tribunal Fall folgt, dass die IO ihre finanziellen Verbindlichkeiten in den

Haushalt einzustellen hat; weiterhin folgt aus dem Certain Expenses Case

des IGH, dass die Staaten, soweit dies in dem Gründungsvertrag

vorgesehen ist, die Verbindlichkeiten der IO decken müssen; insofern

könnten sie, wenn ihre Haftung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist,

jedenfalls indirekt für Verbindlichkeiten der IO entsprechend ihrem

Beitragsanteil einstehen müssen.

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6. Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht

Schwierig bleibt allerdings immer die gerichtliche

Durchsetzung, weil die IO vor nationalen Gerichten

idR Immunität genießen und internationale Gerichte

wie etwa der IGH keine Jurisdiktion für das Handeln

von IO besitzen.

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6. Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht

6.3.2. Rechtliche Stellung von Staatenvertretern bei IO

Vertretern bei einer internationalen Organisation wird volle Immunität

zugesichert nach Wiener Diplomatenrechtskonvention II 1977,

allerdings bisher geringe Akzeptanz, sie trat noch nicht in Kraft

str. Punkte: Verhältnis von Vertretern einer IO zu ihren Heimatstaaten

zugesichert werden Vertretern bei einer IO:

Gerichtsimmunität, Freiheit von Einwanderungsbestimmungen,

Steuerbefreiungen

kein agrément des Sitzstaates oder der IO

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6.Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht

Sitzstaat hat keine Möglichkeit, einen Vertreter

bei einer IO zur persona non grata zu erklären

nach WDK II: Pflicht zur Abberufung durch

Entsendestaat, wenn Vertreter schwere

Straftaten begangen hat oder sich in innere

Angelegenheiten des Sitzstaates eingemischt

hat

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6.Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht

6.3.3. Beamte einer IO

Beamten einer IO hingegen wird nur funktionelle

Immunität gewährt, denn sie können im

Gegensatz zu Diplomaten regelmäßig nicht in

ihrem Heimatstaat verfolgt werden, weil sie dort

keinen Wohnsitz haben

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6.Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht

6.4. Rechtserzeugung durch IO

- Gründungsvertrag: bindet die Mitgliedstaaten und die IO

- Vertragskonferenzen, die von IO einberufen werden (z.B. UN-

Seerechtskonferenz), die aber nur durch Ratifikation der dabei

erarbeiteten Entwürfe durch die Staaten zu bindendem Recht werden

können

- Es gibt auch die Möglichkeit der Ausarbeitung von völkerrechtlichen

Normen durch Sachverständige, etwa der International Law

Commission (ILC), einem Unterorgan der Generalversammlung.

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6.Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht

- Weiterhin werden bisweilen auch Organbeschlüsse internationaler

Organisationen ratifiziert, insbesondere bei der ILO, deren

Beschlüsse als Konventionsentwürfe konzipiert sind.

- Verbindliche Sekundärrechtsetzung erfolgt durch die Organe der IO,

soweit ihnen entsprechende Kompetenzen eingeräumt sind:

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6.Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht

Rechtsetzungsakte innerhalb der IO:

Haushaltsbeschlüsse, Rechtsakte auch Wahlen,

binden die Organe wie die Mitgliedstaaten

Besonders entwickelte Sekundärrechtsetzung bei

der EU: Verordnungen, Richtlinien,

Entscheidungen, Art. 288 AEUV

Organization (ICAO), World Health Organization

(WHO) können Sekundärrechtsakte erlassen,

deren bindende Wirkung die Mitgliedstaaten

durch ein opting out für sich ausschließen

können, ähnlich auch in technischen

Organisationen wie der Union Postale

Universelle (UPU) oder der International

Telecommunication Union (ITU)

- Gewohnheitsrecht durch Praxis von IO: bislang

wohl nur bei Immunitätengewährung an IO

- Gewohnheitsrecht, das sich aus Abstimmungsverhalten in IO ergibt: str., wenn, wie etwa in den Vereinten Nationen die Abstimmung selbst nicht

zu bindender Wirkung führt

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6. Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht

Bindende Beschlüsse des UN-Sicherheitsrates, Art. 25

UN-Charta; diese waren ursprünglich nur als

Resolutionen gedacht zur Sicherung des Friedens,

aber in jüngerer Zeit stellten sie – auf der Grundlage

von Kap. VII UB-Charta gefasst - zunehmend

allgemein bindende Normen auf, etwa bei der

Verwaltung von Territorien (Timor l’Est, Kosovo) oder

im Rahmen der Terrorbekämpfung (vgl. UN-SR-

Resolution 1267

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6. Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht

International Civil Aviation Organization (ICAO), World Health

Organization (WHO) können Sekundärrechtsakte erlassen, deren

bindende Wirkung die Mitgliedstaaten durch ein opting out für sich

ausschließen können, ähnlich auch in technischen Organisationen

wie der Union Postale Universelle (UPU) oder der International

Telecommunication Union (ITU)

- Gewohnheitsrecht durch Praxis von IO: bislang wohl nur bei

Immunitätengewährung an IO

- Gewohnheitsrecht, das sich aus Abstimmungsverhalten in IO ergibt: str.,

wenn, wie etwa in den Vereinten Nationen die Abstimmung selbst nicht zu

bindender Wirkung führt

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6. Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht

- Bindung an Verträge der Mitgliedstaaten

bei Menschenrechten: EG ist an Prinzipien der EMRK gebunden

früher Bindung der EG an GATT, wiewohl kein Mitglied (heute ist

die EU Mitglied der WTO)

Abschluss völkerrechtlicher Verträge

Internationale Organisationen können aber auch völkerrechtliche

Verträge schließen; es war lange Zeit strittig, ob dies, wenn der

Gründungsvertrag nicht ausdrücklich dazu ermächtigte, als ein

implizite Kompetenz von IO anzusehen ist oder als eine über

das Völkergewohnheitsrecht vermittelte

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7. Einzelne internationale Organisationen

7.1. UNO

Gegründet 1945

Nachfolge von Völkerbund

7.1.1.Hauptfunktionen:

Friedenssicherung, darüber hinaus aber auch Menschenrechtsschutz

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7. Einzelne internationale Organisationen

● Art. 1● Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:

● 1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen;

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7. Einzelne internationale Organisationen

● 2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen;

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7. Einzelne internationale Organisationen

● 3. eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen;

● 4. ein Mittelpunkt zu sein, in dem die Bemühungen der Nationen zur Verwirklichung dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt werden.

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7. Einzelne internationale Organisationen

● Grundsätze Art. 2● souveräne Gleichheit● Friedliche Streitbeilegung● Gewaltverbot● Beistandspflicht für UNO● Auch Nicht-Mitglieder gebunden, soweit für

Wahrung des Friedens notwendig● Kein Recht zur Einmischung in innere

Angelegenheiten

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7. Einzelne internationale Organisationen

● 7. Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt.

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7. Einzelne internationale Organisationen

● 7.1.2. Organe

● 7.1.2.1.Generalversammlung● Alle Mitgliedstaaten● Darüber hinaus Beobachter, vgl. PLO● „non member observer State“● Aussetzung der Stimmrechte bei

Zahlungsverzug, Art. 19, oder wenn GV bei Zwangsmaßnahmen gegen einen Staat es so beschließt, Art. 5

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7. Einzelne internationale Organisationen

● Funktionen

● Kann alle Angelegenheiten erörtern, die in den Rahmen der Charta fallen,

● Allerdings unter Vorbehalt von Art. 12: soweit sich Sicherheitsrat mit Frage beschäftigt, kann GV keine Empfehlungen abgeben

● Im übrigen kann sie nicht bindende Empfehlungen abgeben

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7. Einzelne internationale Organisationen

● Abstimmungen idR mit einfacher Mehrheit● In wichtigen Fragen – z.B. Empfehlungen in

Streitigkeiten, Wahl der nichtständigen Mitglieder des SR, Aufnahme neuer Mitglieder:2/3 Mehrheit

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7. Einzelne internationale Organisationen

● 7.1.2.2.Sicherheitsrat● 15 Mitglieder, 5 ständige, 10 nicht-ständige, von

GV gewählte● Hauptverantwortung für Weltfrieden

● Beschlüsse des SR für Mitgliedstaaten bindend, Art. 25 UN-Charta

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7. Einzelne internationale Organisationen

● Funktionen● Kap. VI Mitwirkung bei friedlicher

Streitbeilegung● Kap. VII: Zwangsmaßnahmen zur

Friedensdurchsetzung

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7. Einzelne internationale Organisationen

● 7.1.2.3. IGH● Alle Mitgliedstaaten sind Mitglieder des Statuts

● Aber keine automatische Unterwerfung unter Jurisdiktion, dies erfolgt vielmehr

● a. durch Kompromiss

● b. durch Vereinbarung in Verträgen, z.B. Genozidkonvention

● c.forum prorogatum – Einlassung auf Klage eines anderen Staates

● d.Fakultativklausel: Anerkennung der Gerichtsbarkeit, Gegenseitigkeit

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7. Einzelne internationale Organisationen

● 7.2. WTO

Hervorgegangen aus GATT, das zunächst nicht im Rahmen einer Organisation funktionierte● WTO 1995● WTO-Übereinkommen bestehend aus

institutionellen Regelungen, dazu Dispute-Settlement-Understanding (dient der Verrechtlichung)

● Materielle Regelung in GATT 1994 für den freien Warenhandel

● GATS betr. Handel mit Dienstleistungen● TRIPS betr. Geistiges Eigentum

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7. Einzelne internationale Organisationen

● 7.2.1.Prinzipien:

● Meistbegünstigung● Inländergleichbehandlung● Abbau von Zöllen und nichttarifären

Handelshindernissen● Beschränkungen möglich nach Art. XX GATT:

zum Umweltschutz, zum Schutz von kulturellen Gütern und bei Gütern die im Rahmen von Strafvollzug hergestellt worden sind, dürfen allerdings nicht diskriminieren

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7. Einzelne internationale Organisationen

● 7.2.2.Organe● Ministerkonferenz, allgemeines Organ● Allgemeiner Rat Vertretungsorgan der

Mitgliedstaaten, auch Dispute Settlement Body● Sekretariat mit Generaldirektor● Dispute Settlement über Panels, Appelate Body,

schiedsgerichtsähnliches Verfahren● Problematisch: Ausklammerung sozialer

Aspekte

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7. Einzelne internationale Organisationen

● 7.3. ILO

● Gegründet 1919

● Funktion: Sicherung der Mindestarbeitsbedingungen

● Organe: Tripartismus: je Land 2 Staatenvertreter, 1 Vertreter der Arbeitgeber, 1 Vertreter der Arbeitnehmer

● Allgemeines Organ: Internationale Arbeitskonferenz

● Eingeschränktes Organ: Verwaltungsrat: 56 Mitglieder, die 10 ökonomisch bedeutsamsten Länder sind dort immer vertreten

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7. Einzelne internationale Organisationen

● Empfehlungen● Ausarbeitung von Übereinkommen● Berichtspflichten● Beschwerdeverfahren vor Unterausschuss,

dessen Entscheidung angenommen wird oder dem IGH unterbreitet wird

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7. Einzelne internationale Organisationen

● 7.4. Entwicklungshilfeorganisationen● FAO● UNIDO● UNICEF● UNCTAD

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7. Einzelne internationale Organisationen

● 7.5. Internationale Finanzorganisationen● 7.5.1. IWF● Hervorgegangen aus Bretton Woods Konferenz

● IWF: dient der Währungsstabilität, vergibt Kredite unter Auflagen, Sonderorganisation der UNO

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7. Einzelne internationale Organisationen

Organe: Gouverneursrat (allgemeines Organ), für BRD: Bundesbankdirektor und Finanzminister

Exekutivdirektorium: 5 Mitglieder von 5 Staaten mit den größten Quoten, 15 von den Mitgliedern gewählt

Geschäftsführender Direktor● Stimmengewichtung im IWF

(Gouverneursrat und Exekutivdirektorium) nach wirtschaftlicher Stärke

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7. Einzelne internationale Organisationen

● 7.5.2.Weltbank ● Organisation ähnelt IWF● Zusätzlich Inspection Panel zur Projektprüfung

● Dient der Kreditvergabe im Entwicklungsbereich

● Zusätzlich IDA: International Development Agency: vergibt Kredite an besonders arme Länder

● International Finance Corporation: vergibt Kredite an Private in Entwicklungsländern

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7. Einzelne internationale Organisationen

● 7.6. Regionale Wirtschaftskooperation● EU● NAFTA:USA, Kanada, Mexico: dient in erster

Linie dem Investitionsschutz, Freihandelszone● Mercosur: Argentinien, Brasilien, Uruguay,

Paraguay, Venezuela: Integrationsgemeinschsaft

● Andengemeinschaft: Kolumbien, Ecuador, Bolivien, Peru: Integrationsgemeinschaft

● ASEAN: Thailand, Singapur, Indonesien, Malaysia, Philippinen, Brunei, Vietnam, Myanmar, Laos, Kambodscha: Freihandelszone

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7. Einzelne internationale Organisationen

● ECOWAS, 15 westafrikanische Staaten, wirtschaftliche Integration

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7. Einzelne internationale Organisationen

● 7.7. Regionaler Menschenrechtsschutz● EMRK im Rahmen des Europarates, Indvidiual-

und Staatenbeschwerden vor EGMR● AMRK im Rahmen von OAS,

Individualbeschwerden zur Interamerikanischen Menschenrechtskonvention, diese kann die Sache an Interamerikanischen Menschenrechtsgerichtshof weiterleiten, Staatenbeschwerden, wenn Staaten eingewilligt haben

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7. Einzelne internationale Organisationen

● Banjul Charta, Einrichtung einer Afrikanischen Kommission für die Rechte der Menschen und Völker, seit 2006 auch Gerichtshof, allerdings kein unmittelbarer Zugang für Individuen

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7. Einzelne internationale Organisationen

● 7.8. Umweltschutz● Noch wenig institutionalisiert● Hier zu nennen: UNEP: Umweltprogramm der

UNO, keine IO● Dient der Koordination der

Umweltschutzaktivitäten

● Im Rahmen der Klimarahmenkonvention:Sekretariat, Bonn

● Intergovernmental Panel on Climate Change im Rahmen von UNEP und WMO, zusammengesetzt aus Fachleuten

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7. Einzelne internationale Organisationen

● 7.9. Supranationale Organisationen● Kennzeichen der Supranationalität● Unmittelbare Anwendbarkeit von Rechtsnormen● Vorrang des Organisationsrechts● Mehrheitsentscheidungen● Unabhängige Organe● Zwingende Gerichtsbarkeit● Parlament● Finanzierung durch Eigenmittel