8

Click here to load reader

DE - russische- · PDF filef) Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstler-ischen Tätigkeiten, darunter an Hochschul– und anderen Austauschprogrammen: — ein

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: DE - russische-  · PDF filef) Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstler-ischen Tätigkeiten, darunter an Hochschul– und anderen Austauschprogrammen: — ein

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung derAusstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen

Föderation

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „die Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE RUSSISCHE FÖDERATION —

IN DEM WUNSCHE, zwischenmenschliche Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaft-lichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilung anBürger der Europäischen Union und Staatsangehörige der Russischen Föderation auf der Grundlage der Gegenseitigkeiterleichtert wird,

EINGEDENK der anlässlich des Gipfeltreffens von St. Petersburg vom 31. Mai 2003 vereinbarten Gemeinsamen Erklärung,in der die Europäische Union und die Russische Föderation übereinkamen, die Bedingungen für Reisen ohne Visumzwangals langfristige Perspektive zu prüfen,

IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Absicht, zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Union den Visumzwangabzuschaffen,

EINGEDENK des Abkommens vom 24. Juni 1994 über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partner-schaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderationandererseits,

GESTÜTZT AUF die Gemeinsame Erklärung über die EU-Erweiterung und die Beziehungen zwischen der EU und Russlandvom 27. April 2004, in der die Absicht der Europäischen Union und der Russischen Föderation bekräftigt wird, dieVisaerteilung an Bürger der Europäischen Union und Staatsangehörige der Russischen Föderation auf der Grundlage derGegenseitigkeit zu erleichtern und Verhandlungen über ein Abkommen aufzunehmen,

IN ANERKENNUNG, dass eine solche Erleichterung nicht zur illegalen Migration führen sollte, und unter besondererBerücksichtigung der Sicherheits- und der Rückübernahmeaspekte,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-irland und Irlands und des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der EuropäischenUnion im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 und zum Vertrag zur Gründung derEuropäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens auf dasVereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie auf Irland nicht anzuwenden sind,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die EuropäischeUnion vom 7. Februar 1992 und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 und inBestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens auf das Königreich Dänemark nicht anzuwenden sind —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck und Geltungsbereich

Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilungvon Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Bürger der Europä-ischen Union und Staatsangehörige der Russischen Föderationauf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmung

(1) Die in diesem Abkommen vorgesehene Visaerleichterunggilt für die Bürger der Europäischen Union und die Staatsange-

hörigen der Russischen Föderation nur insoweit, als sie nichtbereits durch Gesetze und Vorschriften der Russischen Födera-tion, der Gemeinschaft oder von Mitgliedstaaten, durch diesesAbkommen oder andere internationale Abkommen von derVisumpflicht befreit sind.

(2) Die innerstaatlichen Vorschriften der Russischen Födera-tion oder der Mitgliedstaaten sowie das Gemeinschaftsrechtkommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkom-men nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visuman-trags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweisausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowieder Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.

DE17.5.2007 Amtsblatt der Europäischen Union L 129/27

Page 2: DE - russische-  · PDF filef) Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstler-ischen Tätigkeiten, darunter an Hochschul– und anderen Austauschprogrammen: — ein

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbe-stimmungen:

a) „Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Unionmit Ausnahme des Königreichs Dänemark, Irlands und desVereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland;

b) „Bürger der Europäischen Union“ ist ein Staatsangehörigereines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a;

c) „Staatsangehöriger der Russischen Föderation“ ist eine Per-son, die die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderationbesitzt oder diese gemäß den innerstaatlichen russischenVorschriften erworben hat;

d) „Visum“ ist eine von einem Mitgliedstaat oder von der Russi-schen Föderation erteilte Genehmigung/Erlaubnis oder eineEntscheidung, die für folgende Zwecke erforderlich ist:

— für die Einreise für einen geplanten Aufenthalt von ins-gesamt höchstens 90 Tagen in dem betreffenden Mit-gliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten bzw. in derRussischen Föderation,

— für die Einreise zum Zwecke des Transits durch das Ho-heitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder mehrererMitgliedstaaten oder der Russischen Föderation;

e) „rechtmäßig wohnhafte Personen“ sind:

— für die Russische Föderation Bürger der EuropäischenUnion, die eine Genehmigung zum zeitweiligen Aufent-halt, eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum für einenStudienaufenthalt oder für einen Aufenthalt zwecks Er-werbstätigkeit für die Russische Föderation mit einer Gel-tungsdauer von mehr als 90 Tagen haben,

— für die Europäische Union ein Staatsangehöriger der Rus-sischen Föderation, der aufgrund gemeinschaftsrechtlicheroder innerstaatlicher Bestimmungen berechtigt ist oderdie Erlaubnis erhält, sich mehr als 90 Tage im Hoheits-gebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten.

Artikel 4

Nachweise über den Zweck der Reise

(1) Folgende Kategorien von Bürgern der EuropäischenUnion und Staatsangehörigen der Russischen Föderation habenzum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Gebiet der anderenVertragspartei lediglich die nachstehenden Dokumente vorzule-gen:

a) Angehörige offizieller Delegationen, die mit an die Mitglied-staaten, die Europäische Union bzw. die Russische Födera-

tion gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechun-gen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie anVeranstaltungen von zwischenstaatlichen Organisationen teil-nehmen, die auf dem Gebiet der Russischen Föderation bzw.eines Mitgliedstaats stattfinden:

— ein von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaatsbzw. der Russischen Föderation oder von einem europä-ischen Organ ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigtwird, dass der Antragsteller Mitglied der Delegation ist,die zu den genannten Veranstaltungen in das Gebiet deranderen Vertragspartei reist, mit einer Kopie der offiziel-len Einladung;

b) Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden:

— ein schriftliches Ersuchen der gastgebenden juristischenPerson, des gastgebenden Unternehmens oder der gast-gebenden Organisation, der Repräsentanz oder derenAgenturen, von zentralstaatlichen oder örtlichen Behör-den der Russischen Föderation bzw. der Mitgliedstaatenoder von Organisationskomitees von Handels- und In-dustrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, dieim Hoheitsgebiet der Russischen Föderation bzw. einesMitgliedstaats stattfinden;

c) Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüber-schreitend vom dem Gebiet der Russischen Föderation indas Gebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt in Fahrzeu-gen befördern, die in einem Mitgliedstaat bzw. in der Russi-schen Föderation angemeldet sind:

— ein schriftliches Ersuchen des nationalen Verkehrsunter-nehmensverbands der Russischen Föderation oder desnationalen Verkehrsunternehmensverbands eines Mit-gliedstaats für den grenzüberschreitenden Kraftverkehrs-dienst mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häu-figkeit der Fahrten;

d) Angehörige des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahr-zeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten zwi-schen dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Russi-schen Föderation eingesetzt werden:

— ein schriftliches Ersuchen der zuständigen Eisenbahnge-sellschaft der Russischen Föderation bzw. des Mitglieds-taats mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häu-figkeit der Fahrten;

e) Journalisten:

— eine von einem Berufsverband ausgestellte Bescheinigungoder ein anderes, von dieser Stelle ausgestelltes Doku-ment, aus der bzw. dem hervorgeht, dass die betreffendePerson Journalist ist, sowie eine von seinem Arbeitgeberausgestellte Bestätigung, dass die Reise zwecks journalis-tischer Tätigkeiten erfolgt;

DEL 129/28 Amtsblatt der Europäischen Union 17.5.2007

Page 3: DE - russische-  · PDF filef) Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstler-ischen Tätigkeiten, darunter an Hochschul– und anderen Austauschprogrammen: — ein

f) Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstler-ischen Tätigkeiten, darunter an Hochschul– und anderenAustauschprogrammen:

— ein schriftliches Ersuchen des Gastgebers um Teilnahmean den Aktivitäten;

g) Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrper-sonal, die zu Studien– oder Ausbildungszwecken einreisenwollen, darunter im Rahmen von Austauschprogrammenoder anderen schulischen Zwecken:

— ein schriftliches Ersuchen oder eine Einschreibebescheini-gung der Gastuniversität, -akademie, des Gastinstitutsoder der Gastschule oder ein Studentenausweis bzw.eine Bescheinigung der geplanten Kurse;

h) Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und Be-gleitpersonal:

— ein schriftliches Ersuchen der Gasteinrichtung: der zu-ständigen Behörden, nationalen Sportverbände der Mit-gliedstaaten bzw. der Russischen Föderation und des Na-tionalen Olympischen Komitees der Russischen Födera-tion bzw. der Nationalen Olympischen Komitees der Mit-gliedstaaten;

i) Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Part-nerstädten:

— ein schriftliches Ersuchen des Verwaltungsleiters/Bürger-meisters dieser Städte;

j) enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder),Eltern (auch Vormunde), Großeltern und Enkelkinder —, dieBürger der Europäischen Union oder Staatsangehörige derRussischen Föderation besuchen, die auf dem Gebiet derRussischen Föderation oder eines Mitgliedstaates rechtmäßigwohnhaft sind:

— ein schriftliches Ersuchen des Gastgebers;

k) Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen:

— ein amtliches Dokument, in dem die Existenz und dasFortbestehen des Grabes sowie die familiären oder sons-tigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Begra-benen bestätigt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten schriftlichen Ersuchen enthal-ten folgende Angaben:

a) zum Gast — Name und Vorname, Geburtsdatum, Ge-schlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer des Ausweispapiers,

Zeitpunkt und Zweck der Reise, Häufigkeit der Einreiseund Name der den Gast begleitenden minderjährigen Kinder;

b) zum Gastgeber — Name, Vorname und Anschrift bzw.

c) zur einladenden juristischen Person, zum Unternehmen oderzur Organisation — vollständige Bezeichnung und Anschriftund

— wenn das Ersuchen von einer Organisation ausgestelltwird, den Namen und die Funktion des Unterzeichners;

— wenn die Einladung von einer juristischen Person, einemUnternehmen, einer Repräsentanz oder Niederlassungenin einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, die nach inner-staatlichem Recht des betreffenden Mitgliedstaats ver-langte Register– bzw. Anmeldungsnummer,

— wenn die Einladung von einer juristischen Person, einemUnternehmen, einer Repräsentanz oder Niederlassungenin der Russischen Föderation ausgestellt wurde, dieSteuer-Identifikationsnummer.

(3) Für die in Absatz 1 aufgeführten Personenkategorien wer-den sämtliche Visaarten nach dem vereinfachten Verfahren aus-gestellt, ohne dass hinsichtlich des Reisegrundes eine weitereGenehmigung, Einladung oder Bestätigung nach den entsprech-enden Rechtsvorschriften der Vertragsparteien erforderlich ist.

Artikel 5

Mehrfachvisa

(1) Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrich-tungen der Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation stel-len folgenden Personenkategorien Mehrfachvisa mit einer Gül-tigkeit von bis zu 5 Jahren aus:

a) Mitgliedern von nationalen und regionalen Regierungen undParlamenten, von Verfassungsgerichten und Obersten Gerich-ten, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits vonder Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsge-schäfte mit einer auf ihre Amtszeit begrenzten Gültigkeit,wenn die Amtszeit weniger als 5 Jahre beträgt;

b) Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 Jahrenoder unterhaltsberechtigten Kindern, die Bürger der Europä-ischen Union bzw. Staatsangehörige der Russischen Födera-tion besuchen, welche auf dem Gebiet der Russischen Föde-ration bzw. eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind,mit einer auf die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung befris-teten Gültigkeitsdauer.

DE17.5.2007 Amtsblatt der Europäischen Union L 129/29

Page 4: DE - russische-  · PDF filef) Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstler-ischen Tätigkeiten, darunter an Hochschul– und anderen Austauschprogrammen: — ein

(2) Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrich-tungen der Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation stel-len folgenden Personenkategorien Mehrfachvisa mit einer Gül-tigkeitsdauer von bis zu einem Jahr aus, falls diese im Vorjahrmindestens ein Visum erhalten haben, dieses gemäß den gesetz-lichen Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt im Hoheits-gebiet des bereisten Staats verwendet haben und Gründe für dieBeantragung eines Mehrfachvisums vorliegen:

a) Angehörigen offizieller Delegationen, die mit an einen Mit-gliedstaat, die Europäische Union bzw. die Russische Födera-tion gerichteter offizieller Einladung an offiziellen Treffen,Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammensowie an Veranstaltungen von zwischenstaatlichen Organisa-tionen teilnehmen, die auf dem Gebiet der Russischen Föde-ration bzw. eines Mitgliedstaats stattfinden;

b) Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbän-den, die regelmäßig in die Russische Föderation bzw. indie Mitgliedstaaten reisen;

c) Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste vom demGebiet der Russischen Föderation in das Gebiet eines Mit-gliedstaats oder umgekehrt in Fahrzeugen befördern, die ineinem Mitgliedstaat bzw. in der Russischen Föderation ange-meldet sind;

d) Angehörigen des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahr-zeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten zwi-schen dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation unddem eines Mitgliedstaats eingesetzt werden;

e) Teilnehmern an wissenschaftlichen, kulturellen und künstler-ischen Tätigkeiten, darunter an Hochschul- und anderenAustauschprogrammen, die regelmäßig in die Russische Fö-deration bzw. in die Mitgliedstaaten reisen;

f) Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen undprofessionellem Begleitpersonal;

g) Journalisten;

h) Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Part-nerstädten.

(3) Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrich-tungen der Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation stel-len den in Absatz 2 genannten Personenkategorien Mehrfach-visa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 2 bis höchstens5 Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in den beiden voran-

gegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäßden gesetzlichen Bestimmungen über Einreise und Aufenthaltim Hoheitsgebiet des bereisten Staats verwendet und es liegennach wie vor Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisumsvor.

(4) Der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführtenPersonen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der Russi-schen Föderation darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tagenicht übersteigen.

Artikel 6

Antragsbearbeitungsgebühren

(1) Für die Bearbeitung der Visumanträge wird eine Gebührin Höhe von 35 EUR erhoben.

Dieser Betrag kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 15 Ab-satz 4 geändert werden.

(2) Die Vertragsparteien verlangen eine Bearbeitungsgebührvon 70 EUR, wenn der Visumantrag und die nötigen Unterlagenvom Antragsteller erst drei Tage oder weniger vor seiner ge-planten Abreise eingereicht werden. Ausgenommen sind die inArtikel 6 Absatz 3 Buchstaben b, e und f sowie in Artikel 7Absatz 3 genannten Fälle.

(3) Folgende Personenkategorien sind von der Antragsbear-beitungsgebühr befreit:

a) enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder),Eltern (auch Vormunde), Großeltern und Enkelkinder — vonBürgern der Europäischen Union und Staatsangehörigen derRussischen Föderation, die auf dem Gebiet der RussischenFöderation bzw. eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaftsind;

b) Angehörige offizieller Delegationen, die mit an einen Mit-gliedstaat, die Europäische Union bzw. die Russische Födera-tion gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechun-gen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie anVeranstaltungen von zwischenstaatlichen Organisationen teil-nehmen, die auf dem Gebiet der Russischen Föderation bzw.eines Mitgliedstaats stattfinden;

c) Mitglieder von nationalen und regionalen Regierungen undParlamenten, von Verfassungsgerichten und Obersten Gerich-ten, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits vonder Visumpflicht befreit sind;

DEL 129/30 Amtsblatt der Europäischen Union 17.5.2007

Page 5: DE - russische-  · PDF filef) Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstler-ischen Tätigkeiten, darunter an Hochschul– und anderen Austauschprogrammen: — ein

d) Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrper-sonal, die zu Studien– oder Ausbildungszwecken einreisenwollen;

e) Behinderte und gegebenenfalls ihre Begleitpersonen;

f) Personen, die aus humanitären Gründen, beispielsweise zumZwecke der Inanspruchnahme dringender medizinischerHilfe, reisen müssen, sowie deren Begleitpersonen und Perso-nen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen odereinen schwer kranken engen Verwandten besuchen wollen,wenn sie entsprechende Nachweise vorlegen;

g) Teilnehmer an internationalen Jugendsportveranstaltungenund deren Begleitpersonal;

h) Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstler-ischen Tätigkeiten, darunter an Hochschul- und anderenAustauschprogrammen;

i) Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Part-nerstädten.

Artikel 7

Antragsbearbeitungszeit

(1) Die diplomatischen Vertretungen und konsularischen Ein-richtungen der Mitgliedstaaten und der Russischen Föderationentscheiden innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eingang desAntrags und der erforderlichen Dokumente über die Visuman-träge.

(2) Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann inEinzelfällen insbesondere dann auf bis zu 30 Kalendertage ver-längert werden, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist.

(3) Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann indringenden Fällen auf 3 Arbeitstage oder weniger verkürzt wer-den.

Artikel 8

Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten

Bürger der Europäischen Union und Staatsangehörige der Russi-schen Föderation, die ihre Ausweispapiere verloren haben oderderen Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet derRussischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaats gestohlen wur-den, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer dip-lomatischen Vertretung oder konsularischen Einrichtung desMitgliedstaats bzw. der Russischen Föderation ausgestellt wur-den und zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder an-dere Genehmigung das Hoheitsgebiet verlassen.

Artikel 9

Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände

Bürgern der Europäischen Union und Staatsangehörigen derRussischen Föderation, die aus Gründen höherer Gewalt nichtvor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der RussischenFöderation bzw. des Mitgliedstaats ausreisen können, wird ge-mäß den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltsstaats ge-bührenfrei eine Verlängerung ihres Visums gewährt, bis ihreRückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.

Artikel 10

Registrierverfahren

Die Vertragsparteien vereinbaren, sobald wie möglich Maßnah-men zur Vereinfachung der Registrierverfahren zu treffen, umdie Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Russischen Fö-deration und der Bürger der Europäischen Union hinsichtlichder Registrierung während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet derRussischen Föderation bzw. in den Hoheitsgebieten der Mit-gliedstaaten zu gewährleisten.

Artikel 11

Diplomatenpässe

(1) Staatsangehörige der Russischen Föderation bzw. Bürgerder Europäischen Union, die im Besitz von Diplomatenpässensind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaa-ten bzw. der Russischen Föderation einreisen, daraus ausreisenund es im Transit bereisen.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Personenkategorien dürfensich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Gebietder Russischen Föderation bzw. der Mitgliedstaaten aufhalten.

Artikel 12

Territorial begrenzte Gültigkeit von Visa

Vorbehaltlich der innerstaatlichen Bestimmungen und Vorschrif-ten zur nationalen Sicherheit der Russischen Föderation und derMitgliedstaaten und vorbehaltlich der EU-Bestimmungen überVisa mit territorial begrenzter Gültigkeit haben die Staatsange-hörigen der Russischen Föderation und Bürger der EuropäischenUnion gleichermaßen das Recht, innerhalb der Mitgliedstaatenbzw. innerhalb der Russischen Föderation zu reisen.

Artikel 13

Gemischter Verwaltungsausschuss für das Abkommen

(1) Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Verwal-tungsausschuss für das Abkommen (nachstehend „der Aus-schuss“ genannt) ein, der sich aus Vertretern der EuropäischenGemeinschaft und der Russischen Föderation zusammensetzt.Die Gemeinschaft wird durch die Europäische Kommission ver-treten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unter-stützt wird.

DE17.5.2007 Amtsblatt der Europäischen Union L 129/31

Page 6: DE - russische-  · PDF filef) Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstler-ischen Tätigkeiten, darunter an Hochschul– und anderen Austauschprogrammen: — ein

(2) Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Überwachung der Durchführung des Abkommens;

b) Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung und Ergän-zung des Abkommens;

c) Prüfung des Abkommens und gegebenenfalls Unterbreitungvon Vorschlägen zu Änderungen im Falle des Beitritts weite-rer Länder zur Europäischen Union.

(3) Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertrags-partei, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 14

Verhältnis dieses Abkommens zu Abkommen zwischenMitgliedstaaten und der Russischen Föderation

Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor denBestimmungen von bilateralen und multilateralen Abkommenoder Regelungen, die zwischen Mitgliedstaaten und der Russi-schen Föderation vereinbart wurden, soweit die Bestimmungenletzterer Abkommen oder Regelungen Aspekte behandeln, dieGegenstand dieses Abkommens sind.

Artikel 15

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Ver-fahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und trittam ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tagfolgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss derhierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt dieses Abkommen erstam Tag des Inkrafttretens des Rückübernahmeabkommens zwi-schen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Fö-deration in Kraft, wenn Letzteres nach dem in Absatz 1 ge-nannten Zeitpunkt in Kraft tritt.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlos-sen, es kann aber gemäß Absatz 6 gekündigt werden.

(4) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien mitschriftlicher Vereinbarung geändert werden. Änderungen tretenin Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben,dass ihre jeweiligen für die Änderung dieses Abkommens erfor-derlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(5) Jede Vertragspartei kann das Abkommen aus Erwägungender öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder desSchutzes der Gesundheit der Bevölkerung ganz oder teilweiseaussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der an-deren Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkraft-treten mitgeteilt. Die Vertragspartei, die die Anwendung desAbkommens ausgesetzt hat, informiert die andere Vertragsparteiunverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung aus-schlaggebenden Gründe.

(6) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schrift-liche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Indiesem Fall tritt es 90 Tage nach Erhalt der Notifikation außerKraft.

Geschehen zu Sotschi am fünfundzwanzigsten Mai zweitausend-sechs in jeweils zwei Urschriften in dänischer, deutscher, engli-scher, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-scher, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, pol-nischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, sloweni-scher, spanischer, tschechischer, ungarischer und russischerSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

DEL 129/32 Amtsblatt der Europäischen Union 17.5.2007

Page 7: DE - russische-  · PDF filef) Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstler-ischen Tätigkeiten, darunter an Hochschul– und anderen Austauschprogrammen: — ein

Hecho en Sochi, el veinticinco de mayo del dos mil seis.V Soči dne dvacátého pátého května dva tisíce šest.Udfærdiget i Sotji den femogtyvende maj to tusind og seks.Geschehen zu Sotschi am fünfundzwanzigsten Mai zweitausendsechs.Kahe tuhande kuuenda aasta maikuu kahekümne viiendal päeval Sotšis.'Εγινε στο Σότσι, στις είκοσι πέντε Μαΐου δύο χιλιάδες έξι.Done at Sochi on the twenty fifth day of May in the year two thousand and six.Fait à Sotchi, le vingt cinq mai deux mille six.Fatto a Soci, addì venticinque maggio duemilasei.Sočos, divtūkstoš sestā gada divdesmit piektajā maijā.Priimta du tūkstančiai šeštų metų gegužės dvidešimt penktą dieną Sočyje.Kelt Szocsiban, a kettőezer hatodik év május huszonötödik napján.Magħmul f'Sochi, fil-ħamsa u għoxrin jum ta' Mejju tas-sena elfejn u sitta.Gedaan te Sotsji, de vijfentwintigste mei tweeduizend zes.Sporządzono w Soczi dnia dwudziestego piątego maja roku dwutysięcznego szóstego.Feito em Sotchi, em vinte e cinco de Maio de dois mil e seis.V Soči dňa dvadsiateho piateho mája dvetisícšesť.V Soči, petindvajsetega maja leta dva tisoč šest.Tehty Sotšissa kahdentenakymmenentenäviidentenä päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattakuusi.Som skedde i Sotji den tjugofemte maj tjugohundrasex.Adoptată la Sochi, la douăzeci și cinci mai două mii șase.Совершено в г. Сочи двадцать пятого мая две тысячи шестого года.

DE17.5.2007 Amtsblatt der Europäischen Union L 129/33

Page 8: DE - russische-  · PDF filef) Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstler-ischen Tätigkeiten, darunter an Hochschul– und anderen Austauschprogrammen: — ein

Por la Comunidad EuropeaZa Evropské společenstvíFor Det Europæiske FællesskabFür die Europäische GemeinschaftEuroopa Ühenduse nimelΓια την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European CommunityPour la Communauté européennePer la Comunità europeaEiropas Kopienas vārdāEuropos bendrijos varduAz Európai Közösség részérőlGħall-Komunità EwropeaVoor de Europese GemeenschapW imieniu Wspólnoty EuropejskiejPela Comunidade EuropeiaZa Európske spoločenstvoZa Evropsko skupnostEuroopan yhteisön puolestaPå Europeiska gemenskapens vägnarPentru Comunitatea EuropeanăЗа Европейское сообщество

Por la Federación de RusiaZa Ruskou federaciFor Den Russiske FøderationFür die Russische FöderationVenemaa Föderatsiooni nimelΓια τη Ρωσική Ομοσπονδία

For the Russian FederationPour la Fédération de RussiePer la Federazione russaKrievijas Federācijas vārdāRusijos Federacijos varduAz Orosz Föderáció részérőlGħall-Federazzjoni RussaVoor de Russische FederatieW imieniu Federacji RosyjskiejPela Federação da RússiaZa Ruskú federáciuZa Rusko federacijoVenäjän federaation puolestaPå ryska federationen vägnarPentru Federația RusăЗа Российскую Федерацию

DEL 129/34 Amtsblatt der Europäischen Union 17.5.2007