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Der Beauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen des Landes Schleswig Holstein Zuwanderungsfragen des Landes Schleswig-Holstein Kinder- und Jugendliche mit Mi i hi di d P h h i d Migrationshintergrund in der Psychotherapie und Beratung“ Praxisrelevante aufenthaltsrechtliche Rahmenbedingungen von Flüchtlingen und Rahmenbedingungen von Flüchtlingen und Ausländern mit ungesichertem und gesichertem Aufenthaltsstatus 19. September 2012 Kiel Torsten Döhring

Der Beauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und ...news.eformation.de/client/media/193/data/30246.pdf · Aususä de ü de eseu dde ue t atländer für die Einreise und den Aufenthalt

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Der Beauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen des Landes Schleswig HolsteinZuwanderungsfragen des Landes Schleswig-Holstein

„Kinder- und Jugendliche mit Mi i hi d i d P h h i dMigrationshintergrund in der Psychotherapie und

Beratung“

Praxisrelevante aufenthaltsrechtliche Rahmenbedingungen von Flüchtlingen undRahmenbedingungen von Flüchtlingen und

Ausländern mit ungesichertem und gesichertem Aufenthaltsstatus

19. September 2012 Kiel

Torsten Döhring

Zahlen und Gesetze

Zahlen

• Kiel Ausländer 18 411 (12 2011) d EU 4 888 TR 4 962• Kiel Ausländer 18.411 (12.2011), davon EU 4.888, TR 4.962• Schl.H. 133.300, davon 50.00 EU (12.2011)• Deutschland 6.73 Millionen• Flüchtlinge S H seit 2005 5 301 2011 1 038• Flüchtlinge S.H. seit 2005 5.301, 2011 1.038 • für 2010 ca. 330 Flüchtlingsschutz• Mit Migrationshintergrund 367.000 S.-H (12,6 %), Deutschland (19,3 %)

Mikrozensus • unter 3 Jahre 25,0% • 3 bis 6 Jahre 21,4 % • 6 bis 18 Jahre 19,2 %• 18 bis 25 Jahre 16,8 %18 bis 25 Jahre 16,8 %

• Einbürgerungen 1988 bis 2010 97.000, 3.047 in 2010Aufenthaltsstatus in S.-H. nach Ausländerzentralregister 2009

• 85. 567 unbefristet (auch EU-Bürger)( g )• 34. 246 befristet• 1.849 Duldung (31.12.2010)• Duldung unter 18 Jahre alt 512 (31.12.2010)

D ld 18 bi 25 J h lt 256 (31 12 2010)• Duldung 18 bis 25 Jahre alt 256 (31.12.2010)• UMF 2009 382, 2010 269 LandtagsDr. 17/1247 umstritten• 1.725 Aufenthaltsgestattung

Asylanträge in Schleswig-Holsteiny g gJahr Erstan

trägeErstanträge

Folgeanträge

Folgeanträge

Gesamt Gesamt

träge träge nträge g

SH Bund SH Bund SH Bund

2005 780 28.914 277 13.994 1.057 42.908

2006 637 21.029 155 9.071 792 30.100

2007 575 19.164 210 11.139 785 30.3o32007

2008 682 22.085 173 5.933 855 28.018

2009 915 27.649 124 5.384 1.039 33.033

2011 1038 41.332 41 7.257 1.250 48.589

2012 27.7607 5.697106008.2012

33.457 07.2012

Hauptherkunftsländer 2009 Asylsuchender

Herkunftsstaat Erstanträge Folgeanträge gesamtAfghanistan 242 8 250Irak 210 27 237Aserbaidschan 85 5 90I 70 13 83Iran 70 13 83Türkei 61 14 75RussFörderatio 50 21 71RussFörderatio 50 21 71Kosovo 47 4 51Syrien 22 6 28Algerien 21 2 23Jemen 19 0 19

Hauptherkunftsländer August 2012 Land, Erstanträge:Folgende Herkunftsländer waren im August dabei am stärksten vertreten:Folgende Herkunftsländer waren im August dabei am stärksten vertreten:

• Afghanistan 52 Erstanträgen• Syrien 49• Mazedonien 27• Mazedonien 27• Serbien 16

H th k ft lä d J li 2012 B d E t t äHauptherkunftsländer Juli 2012 Bund, Erstanträge:Folgende Herkunftsländer waren im Juli dabei am stärksten vertreten:

• Afghanistan 4.124• Irak 3.069• Syrien 2.246• Serbien 2.233• Pakistan 1.790• Russland 1.098• Mazedonien 945Mazedonien 945• Kosovo 856• Türkei 812

Ausländerrechtliche ZuständigkeitAusländerrechtliche Zuständigkeit

• Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein • Landesamt für Ausländerangelegenheiten • Ausländerbehörden• Bundesamt für Migration und Flüchtlinge• Bundesamt für Migration und Flüchtlinge • Bundespolizei

Weitere Institutionen / Einrichtungen / Angebote• Härtefallkommission• Abschiebehafteinrichtung• Abschiebehafteinrichtung• Migrationssozialberatung, Bund, Land• Beauftragter für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen• Integrationsbeauftragte des Bundesregierung• Flüchtlingsrat e.V. u. andere

Historischer Überblick über ausländerrechtliche Bestimmungen

• 1913 Reichs und Staatsangehörigkeitsgesetz• 1913 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz• 1919 Bekanntmachung über Aufenthalts- und Zuzugsbeschränkungen• 1938 Ausländerpolizeiverordnung• 1948 Art 16 GG• 1951 Gesetz über die Rechtstellung heimatloser Ausländer• 1951 Gesetz über die Rechtstellung heimatloser Ausländer• 1952 Passgesetz und Passverordnung• 1953 Asylverordnung• 1965 Ausländergesetz auch mit asylrechtlichen Bestimmungen

1969 Aufenthaltsgesetz/EWG• 1969 Aufenthaltsgesetz/EWG• 1982 Asylverfahrensgesetz• 1991 Ausländergesetz• 1993 Änderung des Grundrechts auf Asyl und Neuregelung

d A l f h tdes Asylverfahrensgesetzes• 1995 Schengener Durchführungsübereinkomen• 1997 Dubliner Übereinkommen• 2000 Green-Card und Zuwanderungskommission

2002 Z d t i D b 2002 V f i ht• 2002 Zuwanderungsgesetz – im Dezember 2002 vom Verfassungsgericht für nichtig erklärt.

• 2005 Zuwanderungsgesetz - Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration g g g gvon Unionsbürgern und Ausländern

• 2007 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union

• 2009 Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzg g g• 2011 Zwangsehebekämpfungsgesetz• 2011 Richtlinienumsetzungsgesetz

Ausländerrelevante Gesetze:

1. Aufenthaltsgesetz2. Aufenthaltsverordnung3. Asylverfahrensgesetz4. Asylbewerberleistungsgesetz5. Freizügigkeitsgesetz6. Staatsangehörigkeitsgesetz7 A lä d t l i t t7. Ausländerzentralregistergesetz8. Genfer Flüchtlingskonvention9. Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz10 Beschäftigungsverordnung BeschV10. Beschäftigungsverordnung – BeschV11. Beschäftigungsverfahrensverordnung – BeschVerfV12. Durchführungsanweisung Arbeitserlaubnis für neue EU-Bürger – DA § 284 SGB III13 Durchführungsanweisung zum Aufenthaltsgesetz DA AufenthG13. Durchführungsanweisung zum Aufenthaltsgesetz – DA AufenthG14. Durchführungsanweisung zur Beschäftigungsverordnung – DA BeschV15. Durchführungsanweisung zur Beschäftigungsverfahrensverordnung – DA

BeschVerV16. Gesetz über die Aufnahme von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie

ausländischen Flüchtlingen (Landesaufnahmegesetz-LAufnG)

Aufenthaltsrechte

Legaler AufenthaltLegaler AufenthaltLegaler Aufenthalt für Menschen ohne deutsche StaatsangehörigkeitStaatsangehörigkeit

• nach § 4 AufenthG (Gesetz über den Aufenthalt die Erwerbstätigkeit• nach § 4 AufenthG (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet) bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im us ä de ü d e e se u d de u e t a tBundesgebiet grundsätzlich eines Aufenthaltstitels,

• Oder eine anderes Recht zum Aufenthalt z.B. durch Recht der EUoder Rechtsverordnung oder ARB/80,

• nach § 3 AufenthG Pass erforderlich.

Handlungsfähigkeit / Familie

§ 80 Ab 1 A f thG(1) Fähi V h• § 80 Abs. 1 AufenthG(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe desdes…

• § 12 Abs. 1 AsylVfG Fähig zur Vornahme von § y gVerfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des…

• Die „Kernfamilie“ im Sinne des Aufenthaltsrechtes besteht aus einem Vater einer Mutter und ein oder mehreren leiblichen odereinem Vater, einer Mutter und ein oder mehreren leiblichen oder adoptierten minderjährigen Kindern. Begriff so nicht im AufenthG.

Der Beauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragendes Landes Schleswig-Holstein

beim Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Nach § 4 Abs. 1 AufenthG sind Aufenthaltstitel• Visum (§ 6 AufenthG),• Aufenthaltserlaubnis (§ 7AufenthG),• Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG)• Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG).• Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a AufenthG)

Aufenthaltsrechte:• a) Aufenthaltsgestattung ( § 55 AsylVfG)• b) Duldung (§ 60 a AufenthG)• b) Duldung (§ 60 a AufenthG)• c) Grenzübertrittsbescheinigung• d) Betretenserlaubnis gem. § 11 Abs. 2 AufenthG• e) Kurzaufenthalte bis zu drei Monaten• f) Freizügigkeit der EU-Bürger

Nach dem Aufenthaltsgesetz gibt es Aufenthaltserlaubnisse zu mehr als 45AufenthaltszweckenAufenthaltszwecken,

Eine Einteilung der Aufenthaltserlaubnisse wie folgt :Eine Einteilung der Aufenthaltserlaubnisse wie folgt :

1. Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Ausbildung1. Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Ausbildung2. Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der

Erwerbstätigkeit3. Aufenthaltserlaubnisse aus völkerrechtlichen,

humanitären oder politischen Gründen4 A fenthaltserla bnisse a s familiären Gründen4. Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen5. Aufenthaltserlaubnisse für ehemalige Deutsche6 Altfallregelung6. Altfallregelung

AufenthaltserlaubnisDie Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich an einen AufenthaltszweckDie Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich an einen Aufenthaltszweckgebunden (§ 7 I AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristenbeabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen.

• § 7 unspezifische FälleA bild St di• -Ausbildung, Studium-

• § 16 Studium, Sprachkurs, Schulbesuch und anschließende Arbeitssuche nach Studium

• § 17 sonstige Ausbildungszwecke• -Erwerbstätigkeit-• § 18 Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen§ g g• § 18 a Qualifizierte Geduldete• § 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte• § 19 a Blaue Karte EU• § 19 a Blaue Karte EU• § 20 Forschung• § 21 Selbstständige Tätigkeit

-humanitäre Gründe-• § 22 Aus dem Ausland aufgenommene Personen• § 23 Gruppenregelung aus humanitären Gründen• § 23 a Aufenthaltsgewährung in Härtefällen

(Härtefallkommission)( )• § 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden

Schutz gem. Richtlinie 2001/55 EG• § 25 Abs 1 Asylberechtigte• § 25 Abs. 1 Asylberechtigte• § 25 Abs. 2 Konventionsflüchtlinge • § 25 Abs. 3 Wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder

7 h A t d Ab hi b li d i A i i7 nach Aussetzung der Abschiebung vorliegen und eine Ausreise in einen anderen Staat nicht möglich oder zumutbar ist, die Mitwirkungspflicht nicht verletzt wurde,

• § 25 Abs. 4 Bei Vorliegen dringender humanitärer und persönlicherGründe oder bei öffentlichem InteresseGründe oder bei öffentlichem Interesse

• § 25 Abs. 4a Opfer von Straftaten nach §§ 232, 233, 233a StGB• § 25 Abs. 5 Die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen

nicht möglich istnicht möglich ist• § 25 a Aufenthalt für gut integrierte Jugendliche-familiäre Gründe-• § 27 Abs 2 Herstellung und Wahrung partnerschaftlicher• § 27 Abs. 2 Herstellung und Wahrung partnerschaftlicher

Lebensgemeinschaften• § 28 Familiennachzug zu Deutschen

§ 30 Ehegattennachzug zur Ausländer /Innen• § 30 Ehegattennachzug zur Ausländer-/Innen• § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht von Ehegatten• § 32 Kindernachzug zu Ausländer-/Innen, wenn bei einem Elternteil eine

Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis vorhanden istAufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis vorhanden ist• § 33 Geburt eines Kindes im Bundesgebiet• § 36 Sonstige Familienangehörige• § 37 Recht auf Wiederkehr• § 38 Abs. 2 Ehemalige Deutsche, bei mindestens einem Jahr Aufenthalt

in Deutschland

Erteilungsvoraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis

möglich als Anspruchs, oder Ermessensentscheidung

• Befristung (auch nachträglich) § 7 I

• Zweckgebunden § 7 II• Zweckgebunden § 7 II

• Bedingungen und Auflagen möglich §12 IIBedingungen und Auflagen möglich §12 II

• muss erkennen lassen ob Erwerbstätigkeit erlaubt § 4 II

§ 5 AufenthG

allgemeine Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5allgemeine Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5

• Sicherung des Lebensunterhaltes § 5 I S 1 Nr. 1

• kein Ausweisungsgrund § 5 I S 1 Nr. 2• keine Beeinträchtigung der Interessen der BRD § 5 I S 1 Nr. 3

V li i N ti l 5 I S1 N 4 i V 3 A f thG• Vorliegen eines Nationalpasses § 5 I S1 Nr.4 i.V.m. 3 AufenthG• ordnungsgemäßes Visumsverfahren § 5 II

Von der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung kannnur bei Vorliegen besonderer atypischer Umstände abgesehen werden, die sobedeutend sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht dergesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch aus Gründen höherrangigenRechtes, z. B. Art 6 GG oder Art 8 EMRK wenn Visumserteilung zwingendgeboten (AVV 5.1.1.2)

Sicherung des Lebensunterhaltes § 2 III AufenthG

P t h id• Prognoseentscheidung• Höhe orientiert sich daran, wie viel Leistungen im Falle von

SGB II oder SGB XII gezahlt würden (Urteil des BverwG vSGB II oder SGB XII gezahlt würden (Urteil des BverwG v. 26.08.2008 – 1C 32.07 -)

• zuzüglich Brutto- Warm- Mieteg• zuzüglich der Summe der Freibeträge nach SGB II (§11 II Nr. 6

i.V.m. § 30 SGB II), so noch Urteil des BverwG vom 26.08.2008 – 1c 32.07-, aber Urteil des BverwG vom 16.11.2010 – 1 C 21.09 - Freibetrag nicht bei FamilienzusammenführungFamilienzusammenführung

• auf die tatsächliche Inanspruchnahme (z.B. Verzicht) kommt es nicht an

• Unterhaltsverpflichtungen müssen erfüllt werden können

Nach § 2 III AufenthG sind eigenes Einkommen

E b täti k it B A b it di t U t h i• Erwerbstätigkeit z.B. Arbeitsverdienst u. Unternehmensgewinn• Kindergeld• Kinderzuschlagg• Erziehungsgeld• Elterngeld

ALG I• ALG I• Leistungen aus eigenen Beiträgen z. B. Krankengeld• BAföG• Stipendien• Unterhaltsleistungen von unterhaltsverpflichteten

F ili it li dFamilienmitgliedern• Verpflichtungserklärung Dritter im Einzellfall ( § 68 AufenthG, so

auch AVV 5.1.1.1 ))

R l d L b t h lt i h b iRelevanz der Lebensunterhaltssicherung bei

• Erteilung von Aufenthaltserlaubnis grundsätzlichg g

• Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen bei über 18 Jährigen

• Aufenthaltsverfestigung/Niederlasungserlaubnis bei über 18 Jährigen

Recht auf Wiederkehr bei über 18 Jährigen• Recht auf Wiederkehr bei über 18 Jährigen

• Ehegattennachzug, wenn nicht anerkannter Flüchtling

• Kindernachzug, wenn nicht anerkannter Flüchtling

• Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit bei über 18 Jährigen

• ggf. Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursggf. Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskurs

• wird berücksichtigt bei Entscheidung der Härtefallkommission

§ 7 SGB II Leistungsberechtigte(1) Leistungen nach SGB II erhalten Personen, die

1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,

2. erwerbsfähig sind,g ,3. hilfebedürftig sind und4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland

haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte)haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).

Ausgenommen sind

1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige nochDeutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige nochauf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EUfreizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die erstendrei Monate ihres Aufenthaltsdrei Monate ihres Aufenthalts,

2.Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem

Zweck der Arbeitsuche ergibt und ihre FamilienangehörigenZweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,3.

Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Satz 2 Nr. 1 (d.h. die Sperre in den ersten drei Monaten) gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nachAusländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthaltsG (humanitäre oder politische Gründe) in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. A f th lt htli h B ti bl ib b üh tAufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

Ausschluss wenn kein gewöhnlicher Aufenthalt oder Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz

fehlender gewöhnlicher Aufenthalt:• Touristen• Saisonarbeiter § 18 BeschV• Ferienbeschäftigte § 10 BeschV• Aupair- Beschäftigte § 20 BeschV• Aupair Beschäftigte § 20 BeschV

Leistungsberechtigte nach § 1 AsylblGAusländer mit

• Aufenthaltsgestattung nach dem AsylVfG,• Aufenthaltserlaubnis nach § 23 I AufenthG• Aufenthaltserlaubnis nach § 23 I AufenthG• Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG• Aufenthaltserlaubnis nach § 25 IV S 1 AufenthG,

A f th lt l b i h § 25 IV A f thG• Aufenthaltserlaubnis nach § 25 IVa AufenthG• Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG• Duldung nach § 60a AufenthG

• Ausländer, die vollziehbar ausreisepflichtig sindEh tt L b t d i d jäh i Ki d d• Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der vorgenannten Personen

• Ausländer, die einen Folgeantrag nach § 71 des AsylVfG oder, g g § yeinen Zweitantrag nach § 71a des AsylVfG stellen

Sozialhilfe und Obdachlosigkeit als AusweisungsgrundAusweisungsgründe bei der Ermessensausweisung nach § 55

Im Rahmen der Ermessensausweisung kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er

i Vi f h f l h d ll tä di A b• im Visumsverfahren falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat

• gegen Gesetze verstoßen hatd P tit ti h i t• der Prostitution nachgegangen ist

• selbst Drogen nimmt usw.

• durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet oder längerfristig obdachlos ist

• für sich , seine Familienangehörigen oder sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe (SGB XII) in Anspruch nimmtnimmt

• Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge Volljährige nach SGB VIII erhält; das gilt nicht für einen

i d jäh i d Elt i h ht äßi i B d bi tminderjährigen dessen Eltern sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten

Voraussetzung:keine Eltern mit Gestattung oder Aufenthaltserlaubnis undI h hInanspruchnahme von

• den in §§ 33 bis 35 SGB VIII genannten Maßnahmen i. V. m. §§ gLeistungen nach § 27 Abs. 3 oder §§ 39 und 40 SGB VIII ( Vollzeitpflege, Heimerziehung/ sonstige betreute Wohnform, i t i i l äd i h Ei lb t )intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung)

– Hilfe aufgrund von § 12 Nummer 2 JGG Hilfe zur Erziehung auferlegt durchHilfe aufgrund von § 12 Nummer 2 JGG Hilfe zur Erziehung auferlegt durch Richter

Hilfen nach § 41 Abs 2 i V m § 27 Abs 3 oder §§ 33 bis 35 39 und• Hilfen nach § 41 Abs.2 i.V.m. § 27 Abs. 3 oder §§ 33 bis 35, 39 und 40 SGB VIII (Hilfe für junge Erwachsene)

• nicht aber Nachbetreuung ge. § 41 Abs. 3 SGB VIII• nicht Hilfe nach § 41 Abs. 2 i.V.m. §§ 33 28 bis 30nicht Hilfe nach § 41 Abs. 2 i.V.m. §§ 33 28 bis 30

SGB VIII• gilt nicht bei Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIIIg g §

• gilt nicht bei Inhabern von NE, heimatlosen g ,Ausländern, Inhabern mit AE bei deren Verlängerung von der Sicherung des Lebensunterhaltes abgesehen wurde und § 25 III AufenthG

• öffentlich ein Verbrechen gegen den Frieden, …

§ 8Verlängerung der AufenthaltserlaubnisVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Voraussetzungen:es finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung

kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn dies bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der letzten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen wurde

neu: „Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist“ nunmehr eindeutige Verpflichtung der Ausländerbehörde zur ÜberprüfungVerpflichtung der Ausländerbehörde zur Überprüfung

neu: bei § 8 Satz wird angefügt:

„War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht denIntegrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.“

Niederlassungserlaubnis:Niederlassungserlaubnis:– unbefristet – nicht zweckgebunden

b hti t A b it– berechtigt zur Arbeit

Erteilungsgründe für NE• Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte § 19

• Niederlassungserlaubnis durch die Oberste Landesbehörde bei• Niederlassungserlaubnis durch die Oberste Landesbehörde bei besonderes gelagerten politischen Interessen § 23 II

f• Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge nach erneuter Asylprüfung durch das BAMF § 26 III

• Niederlassungserlaubnis bei humanitären Gründen nach § 26 IV

selbstständig Tätige wenn nach drei Jahren wirtschaftlich• selbstständig Tätige, wenn nach drei Jahren wirtschaftlich erfolgreich § 21 IV

• eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder § 35

Niederlassungserlaubnis bei Erfüllen der Voraussetzungen nach § 9 AufenthG

• Seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis

• Sicherung des Lebensunterhaltes

A b it h i• Arbeitsgenehmigung

• Mindestens 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge zurMindestens 60 Monate Pflicht oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, nicht bei Auszubildenden und Schülern von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen und § 9 III ,nicht jedoch außerschulische berufsvorbereitende Maßnahmen§ , j

• Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (erfolgreicher Abschluss eines Integrationskurses oder auf andere Weise)B1 oderAbschluss eines Integrationskurses oder auf andere Weise)B1 oder 4 Jahre deutschsprachige Schule mit Erfolg oder Hauptschulabschluss oder Versetzung in 10. Klasse

• „keine entgegenstehenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“90 Tagessätze „Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art desOrdnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthaltes und dem Bestehen vonDauer des bisherigen Aufenthaltes und dem Bestehen von Bindungen nicht entgegen stehen (Abwägung zwischen Interessen des Ausländers und Ordnungsbelangen)

• Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnis

• Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und Lebensverhältnisse in Deutschland, i.d. R. Orientierungskurs

• Ausreichender Wohnraum• Anfrage über die Verfassungstreue § 73 Abs.2

Ausnahmen:• Bei körperlicher, geistiger oder seelischer Erkrankung oder p , g g g

Behinderung kann von Nr. 2 (Sicherung des Lebensunterhaltes) und 3 (Rentenbeiträge) so wie Nr.7 (Deutschkenntnisse) und Nr. 8 (Kenntnisse der Rechts-und Gesellschaftsordnung) abgesehen ( g) gwerden,zur Vermeidung einer Härte von der Nr. 7 und 8 (Durch Erkrankung muss das Erfüllen der Voraussetzungen nicht unmöglich aber dauerhaft erschwert sein)

• Zu beachten § 51 Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis nach Auslandsaufenthalt, wenn noch nicht 15 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt

d L b t h lt i h tund Lebensunterhalt gesichert,

• Bei Ehegatten ist ausreichend, wenn einer die 60 Monate Pflichtbeiträge i t h ft t h terwirtschaftet hat.

Bei Ehegatten deutscher Staatsangehöriger reicht ein 3-jähriger Besitz der Aufenthaltserlaubnis

Niederlassungserlaubnis als Ehegatte § 9 AufenthG

Voraussetzungen grundsätzlich wie bei Unverheirateten, g g ,

Privilegierung jedoch• Lebensunterhalt wird durch Unterhaltsleistungen des anderen Ehegatten

erarbeiteterarbeitet

• Kein Erfordernis der 60 Monate Pflichtbeiträge, hieraus erwachsender eigener Rentenanspruch, auch bei Auszubildendeng p ,

• Erlaubnis zur Beschäftigung (dürfte aber in allen Fällen gegeben sein)

• Deutschkenntnisse müssen aber nachgewiesen werden

• Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung müssen nachgewiesen g gwerden

§ 26 AufenthG – Niederlassungserlaubnis

• Anerkannte Flüchtlinge nach § 25 I oder II. Wenn nach drei Jahreneine erneute Überprüfung durch das BAMF erfolgt und mitgeteilt ist, dass keine Gründe für einen Widerruf vorliegen (§ 26 III)dass keine Gründe für einen Widerruf vorliegen (§ 26 III)

• Seit sieben Jahren( d.h. 2 Jahre länger als in den anderen Fällen) eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und die Voraussetzungen des § 9 II Satz 1 Nr. 2-9 AufenthG vorliegen. Die

(§ 26 IV)Zeiten eines Asylverfahrens können angerechnet werden (§ 26 IV)• Bei Personen die als Kinder eingereist oder in BRD geboren sind g g

kann § 35 entsprechend angewandt werden ( § 26 IV),d.h. § 9 II S1 2 bis 9 nicht Voraussetzung sondern § 35 I S 1 bei 16 und 17 Jährigen und § 35 I s 2 bei Volljährigenund 17 Jährigen und § 35 I s 2 bei Volljährigen

§ 35 Voraussetzungen: Niederlassungserlaubnis

bei Minderjährigen• 5 jähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen am 16.

Geburtstag Stichtag ( bei Minderjährigen auf die Voraussetzungen des § 9 II kommtGeburtstag Stichtag ( bei Minderjährigen, auf die Voraussetzungen des § 9 II kommt es nicht an)

bei Volljährigen:bei Volljährigen:• 5 jähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, muss als Kind nachgereist sein• Ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache• Lebensunterhalt gesichert oderLebensunterhalt gesichert oder• in Ausbildung zu anerkanntem Schul- oder Berufsabschluss

• Anspruch besteht nichtp• bei Vorliegen von Ausweisungsgrund• vorsätzlicher Straftat, Jugendstrafe von 6 Monaten oder 90 Tagessätzen• Staatlichen Transferleistungen, es sein denn Ausbildung

Von den Voraussetzungen Sprachkenntnisse und Lebensunterhaltssicherung ist abzusehen bei körperlicher, geistigerg p , g goder seelischer Krankheit oder Behinderung

Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung , Duldung (§ 60 a)

di D ld i t k i A f th lt tit l• die Duldung ist kein Aufenthaltstitel

• ein gebilligter Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel

• der Aufenthalt ist nicht strafbar ist (vgl. 95 I Nr. 2).

• generelle Abschiebestopps aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen sowie• generelle Abschiebestopps aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen sowie zur Wahrung politischer Interessen

• Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen GründenUnmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen

• Anwesendheit für Strafverfahren wichtig

• Ermöglichung eines vorübergehenden Aufenthalts aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen (Ermessensduldung)

N h i J h D ld i t Ab hi b i M t h kü di• Nach einem Jahr Duldung ist Abschiebung einen Monat vorher anzukündigen

Geduldete Personen erhalten Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz !!!

Residenzpflicht § 61 AufenthG§ 61 AufenthG Räumliche Beschränkung

• der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers (Geduldeten) ist auf das Gebiet des Landes beschränkt

• Im ersten Jahr Arbeitsverbot, dann drei Jahre nur nachrangiger Arbeitsmarktzugang

• weitere Bedingungen und Auflagen möglich

• von der räumlichen Beschränkung kann abgewichen werden wenn der• von der räumlichen Beschränkung kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist (Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung)

• neu: oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder t tli h k t H h h l d l i hbstaatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren

Ausbildungseinrichtung erforderlich ist (d.h. in ein anderes Bundesland)

Arbeitsserlaubnisse für im Inland aufhältliche AusländerInnen

Fallkonstellationen:Fallkonstellationen:1. Erwerbserlaubnis für Tätigkeiten jeder Art ohne Zustimmung der

Arbeitsagentur2 Beschäftigungserlaubnis für Tätigkeit jeder Art ohne Nachweis eines2. Beschäftigungserlaubnis für Tätigkeit jeder Art ohne Nachweis eines

konkreten Arbeitsplatzes mit Zustimmung der Arbeitsagentur3. Beschäftigungserlaubnis für eine konkrete Tätigkeit ohne

Zustimmung der ArbeitsagenturZustimmung der Arbeitsagentur4. Beschäftigungserlaubnis für eine konkrete Tätigkeit mit Zustimmung

der Arbeitsagentur ohne Vorrangprüfung, aber mit Prüfung der ArbeitsbedingungenArbeitsbedingungen

5. Beschäftigungserlaubnis für eine konkrete Tätigkeit mit Zustimmung der Arbeitsagentur und Vorrangprüfung

6 § 3 a BeschVerfV als Jugendliche eingereist und Aufenthaltserlaubnis6. § 3 a BeschVerfV als Jugendliche eingereist und Aufenthaltserlaubnis, Schulabschluss oder schulische Berufsvorbereitung für Ausbildung

7 § 10 Abs 2 BeschVerfV für Berufsausbildung bei Geduldeten auch bei7. § 10 Abs. 2 BeschVerfV für Berufsausbildung bei Geduldeten, auch bei Volljährigen

Aufenthaltszwecke

Aufenthaltstitel zur Arbeitsaufnahme

Der Anwerbestopp für nicht und gering Qualifizierte ist mit Ausnahme für einzelne Berufsgruppen auch durch das Zuwanderungsgesetz grundsätzlich beibehaltengrundsätzlich beibehalten.

Wer zur Aufnahme einer qualifizierten Arbeit nach Deutschland qeinreisen möchten kann eine Aufenthaltserlaubnis /Visum beantragen nach

• § 16 AufenthG Studium und Sprachkurs• § 16 AufenthG Studium und Sprachkurs• § 17 S.1 AufenthG, Ausbildung (Abschnitt 3)• § 18 IV AufenthG qualifizierte Ausbildung als Voraussetzung§ q g g• § 18a AufenthG, qualifizierte Geduldete• § 19 AufenthG, Hochqualifizierte

(§ 19a Bl K t EU Z ti i B d t 11 M i 2012 )• (§ 19a Blaue Karte EU, Zustimmung im Bundesrat 11. Mai 2012 )• § 20 AufenthG, Forschung • § 21 Selbstständige Tätigkeit§ g g

Familiennachzug zu Ausländern

Grundsätzlich erforderlich:• Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis (§ 29 Abs.1)• ausreichender Wohnraum• Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5.1 Nr. 1• Nichtvorliegen eines AusweisungsgrundesNichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes• Erteilung des erforderlichen Visums• bei Asylberechtigten oder GFK-Flüchtlingen, die AE´S nach § 25 I

oder § 25 II oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs 3oder § 25 II oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 haben, kann von der Sicherung des Lebensunterhaltes und des Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2) abgesehen werdenund 2) abgesehen werden.

• bei Asylberechtigten oder GFK-Flüchtlingen, die AE´S nach § 25 I oder § 25 II oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 haben istvon der Sicherung des Lebensunterhaltes und des Nichtvorliegensvon der Sicherung des Lebensunterhaltes und des Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes abgesehen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung gestellt wirdAnerkennung gestellt wird.

• bei Asylberechtigten oder GFK-Flüchtlingen, die AE´S nach § 25 I oder § 25 II oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 haben istvon der Sicherung des Lebensunterhaltes und des Nichtvorliegensvon der Sicherung des Lebensunterhaltes und des Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes abgesehen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung gestellt wirdAnerkennung gestellt wird

• Bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 (Ausnahme aus dem Ausland) § 23 Abs 1 (Aufenthaltsgewährung durch dieaus dem Ausland), § 23 Abs. 1 (Aufenthaltsgewährung durch die Oberste Landesbehörde), § 25 Abs. 3 (Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7) ist der Familiennachzug nur aus völkerrechtlichen oder humanitärenFamiliennachzug nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interesse der Bundesrepublik Deutschland möglich.

• Kein Familienzuzug in Fällen des § 25 Abs. 25 Abs. 4 und 5, § 25 a und bei Geduldeten und Gestatteten

Ehegattennachzug zu Ausländern (§ 30)

D Eh i A lä d i i A f h l l b iDem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer• eine Niederlassungserlaubnis besitzt

• eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG besitzt

• seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und Niederlassungserlaubnis möglich ist,

• eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei der Erteilung bereits bestand und die Dauer des Aufenthaltes voraussichtlich über ein Jahr betragen wirdund die Dauer des Aufenthaltes voraussichtlich über ein Jahr betragen wird

• Wenn beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben

• der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Spracheverständigen kann A1 GER

• bei Polygamie nur der Nachzug eines Ehegatten• bei Polygamie nur der Nachzug eines Ehegatten

Die Aufenthaltserlaubnisse werden verlängert, solange die eheliche Lebensgemeinschaft besteht soweit noch nicht die Voraussetzungeneiner Niederlassungserlaubnis gegeben sindeiner Niederlassungserlaubnis gegeben sind

Ausnahmen hinsichtlich der Deutschkenntnisse:

Bei Aufenthaltsrecht des in Deutschland lebenden Ehegatten nach

• § 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte• § 20 Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung• § 21 Aufenthaltserlaubnis für Selbständige§ 21 Aufenthaltserlaubnis für Selbständige oder• wenn erkennbar geringer Integrationsbedarf• wenn wegen Erkrankung nicht in der Lage Kenntnisse zu erwerben

St t k t d i f i Ei i h fü• wenn aus Staat kommt, aus dem visumsfreie Einreise auch für Daueraufenthalt (Australien, Israel, Japan, kanada, Republik Korea, Neuseeland, USA, Andorra, Honduras, Monaco und San Marino)

Ausnahmen vom Mindestalter von 18 Jahren bei

• § 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte, § 20A f th lt l b i Z k d F h § 21 A f th lt l b iAufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung, § 21 Aufenthaltserlaubnis für Selbständige wenn Ehe bereits bei Einreise bestand,

• Vorliegen einer besonderen Härte (Schwangerschaft ist inVorliegen einer besonderen Härte (Schwangerschaft ist in Verwaltungsvorschrift nicht als besondere Härte ausdrücklich genannt)

E b täti k it d Eh l t i R h d P d dErwerbstätigkeit der Eheleute im Rahmen der Person, zu der der Nachzug erfolgt § 29 V AufenthG.

Ehegattennachzug zu DeutschenEhegattennachzug zu Deutschen

• angestrebt die eheliche Lebensgemeinschaft• auch beim Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen kann

wie beim Nachzug zu Ausländern der Nachzug davon abhängig gemacht werden dass der Lebensunterhalt gesichert ist(vglgemacht werden, dass der Lebensunterhalt gesichert ist(vgl. 28.1.1.0 AVV.

• der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann A1 GER

• Mindestalter der Ehepartner 18 Jahre

Gilt für den gesamten Ehegattennachzug : Er wird nichtzugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe eine Scheinehe ist oder einEhegatte zur Ehe genötigt wurde.

Kindernachzug zu Ausländern (§ 32)g (§ )

1. Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres § 32 III2. Kinder nach Vollendung des 16. vor 18. Lebensjahr § 32 II3. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von

anerkannten Flüchtlingen § 32 I Nr 1anerkannten Flüchtlingen § 32 I Nr.14. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bei

gemeinsamer Lebensmittelpunktverlegung § 32 I Nr 2gemeinsamer Lebensmittelpunktverlegung § 32 I Nr.25. Kindernachzug bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

nach Ermessen6. Kindernachzug bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu

einem Ausländer mit einer Daueraufenthaltserlaubnis nach §38 § 32 II38 a, § 32 II a

Kindernachzug zu Ausländern (§ 32 )

Dem ledigen Kind eines Ausländers ist eine AufenthaltserlaubnisDem ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubniszu erteilen, wenn

• der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2(Asylberechtigte/GFK) oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3besitzt

d b id Elt d d ll i b hti t Elt t il i• oder beide Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegtsorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt

• gilt bis 18. Lebensjahr• es kommt nicht auf die Sprachkenntnisse an

k t i ht f i iti I t ti• es kommt nicht auf eine positive Integrationsprognose an

aberallgemeine Erteilungsvoraussetzungen (Lebensunterhaltssicherung)allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (Lebensunterhaltssicherung)müssen erfüllt sein (bei Flüchtlingen nicht in der 3 Monaten nach Anerkennung)

• einem minderjährigen Kind zwischen 16 und 18 Jahren ist eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn es die deutsche Sprache beherrscht(C1 oder Schulnote 4 im Fach Deutsch wenn bereits in Deutschland) oder gewährleistet erscheint, dass es hier aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse sich in die Lebensverhältnisse in der BRD einfügen kann und beide Eltern oder allein personensorgeberechtigteBRD einfügen kann und beide Eltern oder allein personensorgeberechtigte Elternteile eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.

• einem minderjährigen Kind unter 16 Jahren ist eine AE zu erteilen, wenn beide Eltern oder der alleinsorgeberechtigte eine AE oder NE besitzt

d.h. keine Integrationsprognose, keine Prüfung der Deutschkenntnissed e e teg at o sp og ose, e e ü u g de eutsc e t sse

• einem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist AE zu erteilen wenn Elternteil eine AE nach § 38 a besitzt und familiäre e te te e e ac § 38 a bes t t u d a ä eLebensgemeinschaft

• einem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers kann eineeinem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es aufgrund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. besondere Betreuungsbedürftigkeit

Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein.

Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Kinder (§ 34)Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Kinder (§ 34)

• Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 1 Nr 1 und § 29 Abs 1 Nr 2 (Lebensunterhalt/Wohnraum) zu1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr.2 (Lebensunterhalt/Wohnraum) zu verlängern, solange ein sorgeberechtiger Elternteil eine Aufenthalts-oder Niederlassungserlaubnis besitzt und die familiäreLebensgemeinschaft bestehtLebensgemeinschaft besteht

Gilt auch wenn Recht auf Wiederkehr ge. § 37 bestände

ä f• Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht Jetzt müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sein, d. h. insbesondere der g g ,Lebensunterhalt gesichert sein.(kann durch Unterhalt gesichert sein) Ermessensentscheidung

§ 25 a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen§ 25 a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden

Voraussetzungen:• Innehaben einer Duldung• In Deutschland geboren oderg• vor 14. Geburtstag eingereist• seit mindesten 6 Jahren in Deutschland aufgehalten erlaubt, geduldet,

gestattet• 6 Jahre erfolgreich in Deutschland eine Schule besucht oder

oder in Deutschland einen anerkannten Schul- oderBerufsabschluss erworbenBerufsabschluss erworben

• Antragstellung nach 15. Geburtstag und vor 21. Geburtstag• positive Integrationsprognose

t tli h T f l i t i ht hädli h i• staatliche Transferleistungen nicht schädlich wenn in Ausbildung oder Schulbesuch

• keine eigenen falschen Angaben zur Vereitelung der Aufenthaltsbeendigung

• keine eigene Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit

Die Eltern von integrierten Jugendlichen

Den Eltern kann eine AE erteilt werdenDen Eltern kann eine AE erteilt werden

Voraussetzungen:• Eltern oder allein personensorgeberechtigtes Elternteil• Kind (minderjährig, nicht 18 bis 21 wie für Betroffene selbst möglich),

das die Voraussetzungen von 25 a I erfülltg 5• die Abschiebung nicht aufgrund falscher Angaben eines Elternteils oder• aufgrund Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder

tb A f d B iti d A i hi d i• zumutbarer Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisseerfüllt

• Ausreise nicht selbst verhindert oder verzögert wird undd L b t h lt fü i h d i i f iliä L b i h ft• der Lebensunterhalt für sich und seine in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Familienmitglieder (d.h. auch der Kinder) einschließlich

• Sicherung eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes durch eigene Erwerbstätigkeit überwiegend ( vergl § 104a V S 2 AufenthG)eigene Erwerbstätigkeit überwiegend ( vergl. § 104a V S. 2 AufenthG)

• keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer Straftat von mehr als drei Monaten (gilt wohl nur für den straffälligen Elternteil? Nicht wie in § 104 a III AufenthG)Elternteil? Nicht wie in § 104 a III AufenthG)

GeschwisterGeschwister

• findet auf minderjährige Geschwister eines minderjährigen• findet auf minderjährige Geschwister eines minderjährigenAusländers, die in familiärer Lebensgemeinschaft mit ihmleben, entsprechende Anwendung.leben, entsprechende Anwendung.

Ein Familiennachzug wird nicht gewährt, ebenso wie bei § 25 Abs. 4 bis 5, §104 a Abs. 1 S.1 und § 104 b.

Duldung von Eltern und Geschwistern bei gut integrierten Jugendlichen

Nach § 60a Absatz 2b :Nach § 60a Absatz 2b :Voraussetzungen:

i d jäh i Ki d it AE h § 25 A f thG• minderjähriges Kind mit AE nach § 25 a AufenthG• Kind ist auf Personensorge angewiesen• Keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer

St ft t h l d i M tStraftat von mehr als drei Monaten

Geschwister

• findet auf minderjährige Geschwister eines minderjährigen Ausländers,die in familiärer Lebensgemeinschaft mit ihm leben entsprechendedie in familiärer Lebensgemeinschaft mit ihm leben, entsprechendeAnwendung.

R ht f Wi d k h h § 37Recht auf Wiederkehr nach § 37

Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, ist eineAufenthaltserlaubnis zu erteilen wennAufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1. er seit acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet gelebt hat und sechs Jahre eine Schule besucht hatte

2. der Lebensunterhalt gesichert ist, durch Erwerbstätigkeit d h d h U t h lt fü 5 J hoder auch durch Unterhalt für 5 Jahre

3 der Antrag nach dem 15 Lebensjahr aber vor Vollendung des3. der Antrag nach dem 15. Lebensjahr aber vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt worden ist und vor Ablauf von 5 Jahren nach der Ausreise

4. muss nicht schon als Minderjähriger ausgereist sein, Familie nicht erforderlich

• zur Vermeidung von besonderer Härte kann von 1 und 3 abgewichen werden (enger Rahmen, z.B. Voraufenthaltszeit in Deutschland muss länger sein als im Ausland so AVV)Deutschland muss länger sein als im Ausland so AVV).

• wenn im Bundesgebiet Schulabschluss erworben kann von 1 abgesehen werden.g

Abs. 2a neuvon den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann (Ermessen) abgewichen werden, wenn der Ausländer

ht id i it G lt d• rechtswidrig mit Gewalt oder • Drohung mit einem empfindlichen Übel• zur Eingehung der Ehe genötigt und• zur Eingehung der Ehe genötigt und • von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde

• der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage,

• spätestens jedoch vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise stellt,spätestens jedoch vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise stellt,• positive Integrationsprognose, es gewährleistet erscheint, dass sich

aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. p g(Sicherung des Lebensunterhaltes nicht erforderlich

War der Ausländer vor Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet und hat sechs Jahre die Schule besucht (Abs. 1 S.1), dann soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn erdann soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er

• rechtswidrig mit Gewalt • oder Drohung mit einem empfindlichen Übel

Ei h d Eh öti t d• zur Eingehung der Ehe genötigt und • von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde• der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb vonder Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von

drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage• spätestens jedoch vor Ablauf von zehn Jahren seit der

AusreiseAusreise

Geburt im Inland § 33

• AE ist dem Kind zu erteilen wenn beide Eltern oder das allein personensorgeberechtigte Elternteil bei Geburt eine AE NEpersonensorgeberechtigte Elternteil bei Geburt eine AE, NE oder DaueraufenthE hatvon amtswegeng

• AE ist im Rahmen des Ermessen zu erteilen, wenn ein Elternteil i AE NE d D f thE h t B M tt G t tteine AE, NE oder DaueraufenthE hat, z.B. Mutter Gestattung,

Vater AE aber nicht alleiniges Sorgerecht

• auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen kommt es in beiden Fällen nicht an (Lebensunterhaltssicherung , Pass)

Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten § 31

Die Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten wird im Fall der AufhebungDie Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten wird im Fall der Aufhebungder ehelichen Lebensgemeinschaft als Eigenständiges verlängert, wenn

• die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens zwei/drei Jahre imdie eheliche Lebensgemeinschaft mindestens zwei/drei Jahre im Bundesgebiet bestanden hat

• oder der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestanden hat (§ 31 Abs. 1)g g (§ )

• von den Voraussetzungen des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der eheliche Lebensgemeinschaft ist abzusehen, soweit dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Eine besondere Härte liegt vor, g ,wenn dem Ehegatten wegen der aus Auflösung der Ehe erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung droht, oder wenn dem Ehegatten das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist.

Die Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII steht der Verlängerung um ein Jahr nicht entgegen, es sei denn missbräuchlicher Bezug ( § 31 II 3). Danach kann die Inanspruchnahme berücksichtigt werden.

Von dem eigenständigen Aufenthaltsrecht des § 31Aufenthaltsgesetz können nicht profitieren

• Frauen, die keine Aufenthaltserlaubnis haben, d. h. die mit ungesichertem Aufenthalts; Duldung und Gestattungungesichertem Aufenthalts; Duldung und Gestattung,

• Frauen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG und §anderen Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen

F di i ht it d lttä i M l• Frauen die nicht mit dem gewalttägigem Mann als zivilrechtlich verheiratet gelten,

• Frauen, die im Rahmen einer Zwangsverheiratung nach Deutschland gekommen sind aber noch keineA f th lt l b i h lt h bAufenthaltserlaubnis erhalten haben.

Aufenthaltsgewährung in Härtefällen ( § 23a )g g ( § )

Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dass einem A lä d d ll i hb i fli hti i tAusländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den im Gesetz festgelegten Erteilungs-und Verlängerungsvoraussetzungen für einenund Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete HärtefallkommissionRechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommissiondarum ersucht.

• keine Aufenthaltsgewährung wenn der Ausländerkeine Aufenthaltsgewährung, wenn der Ausländer Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat.

• die Aufenthaltsgewährung steht im öffentlichen g gInteresse, daher kein subjektives Recht des Ausländers.

• Dritte können nicht verlangen, dass eine Härtefallkommission sich mit einem bestimmtenHärtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst.

Aufenthalt aus humanitären Gründen § 25§ 25 I und §25 II

i A lä d d l A lb hti t d GFK Flü htli• einem Ausländer, der als Asylberechtigter oder GFK-Flüchtling anerkannt ist, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen

• es wird kein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt, sondern die Aufenthaltserlaubnis regelmäßig für drei Jahre erteilt (§ 26 Abs. 1).

• nach § 26 Abs. 3 AufenthG ist einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt, eine § ,Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gem. § 73 Abs. 2 a AsylVG mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen.

§ 25 III• Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden wenn• Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn

die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach §60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 vorliegen. § 25 Ab 3 S t 1 lt di A f th lt äh fü di § 53• § 25 Abs. 3 Satz 1 regelt die Aufenthaltsgewährung für die § 53 Fälle (Gefahr der Folter, Todesstrafe; Auslieferung und Zulässigkeit der Abschiebung nach der EMRK, erhebliche konkrete Gefahr für Leib Leben oder Freiheit)Leib, Leben oder Freiheit).

Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wennDie Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn• die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist,• der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende

Mitwirkungspflichten verstößt undMitwirkungspflichten verstößt und• schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

Verbrechen gegen die Menschlichkeit eine Straftat von erheblicher B d t b h t dBedeutung begangen hat oder

• eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist.

§ 25 IV S 1Einem Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden wenn bereits im BundesgebietAufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn bereits im Bundesgebiet

• nicht vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58), z.B. Ausreisefrist noch nicht abgelaufen, vor Abschluss des Asylverfahrens, Fiktionsbescheinigung

• dringende- humanitäre und persönliche Gründe oder• dringende- humanitäre und persönliche Gründe oder • erhebliche öffentliche Interessen erfordern vorübergehende weitere

Anwesenheit im Bundesgebiet z.B. wenn keine Verlängerung• Leistung nach AsylblG Erteilungsvoraussetzungen sollten vorliegen• Leistung nach AsylblG, Erteilungsvoraussetzungen sollten vorliegen

§ 25 IV S 2Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wenn Verlassen des Bundesgebietes eine außergewöhnliche Härte darstellt,

• auch wenn Zweck ursprünglich ein anderer war,p g ,• auch wenn Verlängerung durch Nebenbestimmung ausgeschlossen war• eigenständige Erteilungsgrundlage• Daueraufenthalt kann erwachsen z B über § 26 IVDaueraufenthalt kann erwachsen, z. B. über § 26 IV§ 25 IV a

Vorübergehender Aufenthalt für Opfer von Straftaten nach §§ 232, g §§233 und 233a StGB

§ 25 VEinem Ausländer, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden wennwerden, wenn

• vollziehbar ausreisepflichtig ist• seine Ausreise aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen

unmöglich ist , z.B. wegen psychischer Erkrankung• mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht

zu rechnen ist• die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung

seit 18 Monaten ausgesetzt ist.• keine Aufenthaltserlaubnis bei Verschulden des Ausländers• keine Aufenthaltserlaubnis bei Verschulden des Ausländers

Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen müssen grundsätzlich füllt i h E k § 5 I d II b h derfüllt sein, nach Ermessen kann von § 5 I und II abgesehen werden

(Lebensunterhaltssicherung, kein Ausweisungsgrund, Passpflicht, Einreise mit Visum)

Aufenthaltsbeendigungg g

Beendigung der Aufenthalts in Deutschland

Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes § 51 AufenthG 1. durch Ablauf der Geltungsdauer 2. Eintritt auflösender Bedingung2. Eintritt auflösender Bedingung3. Rücknahme des Aufenthaltstitels4. Ausweisung5 Ausreise aus seiner Natur nach nicht vorübergehendem Grund5. Ausreise aus seiner Natur nach nicht vorübergehendem Grund6. Ausreise und Rückkehr nach mehr als 6 Monaten

Ausreisepflicht tritt ein, wenn kein Titel, Ausreisefrist (§ 50 AufenthG)

• Widerruf (§ 51 AufenthG) z B Wechsel des Zweckes Wegfall der• Widerruf (§ 51 AufenthG), z.B. Wechsel des Zweckes, Wegfall der Flüchtlingseigenschaft und, und , und

• Zwingende Ausweisung (§ 53 AufenthG)• Regelausweisung (§ 54 AufenthG)• Ermessensausweisung nach § 55 AufenthG

Zwingende Ausweisung ( § 53)Ausweisung im Regelfall (§ 54)Ermessensausweisung § 55Ermessensausweisung § 55

Besonderen Ausweisungsschutz genießt ein Ausländer ( § 56 )

• mit Niederlassungserlaubnis oder • der als Minderjähriger ins Bundesgebiet eingereist oderder als Minderjähriger ins Bundesgebiet eingereist oder• mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet gelebt hat oder• mit einem deutschen Familienangehörigen verheiratet ist sowie

ä f öffFolge: es wird Ermessen in beschränktem Umfang eröffnet.• Heranwachsende die wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher Straftaten,

wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden haben diesen besonderen Ausweisungsschutz nichtverurteilt worden haben diesen besonderen Ausweisungsschutz nicht.

Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge genießen einen besonderen Ausweisungsschutzbesonderen Ausweisungsschutz.Sie werden nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen.

Abschiebung § 58

• (1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht p ,gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist …

• (1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu j gvergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeignetenberechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

Abschiebungshaft (§ 62)

V b it h ft (§ 62 I )Vorbereitungshaft (§ 62 I )• ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung auf richterliche

Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung nicht f t t hi d d k d di Ab hi b h disofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die

Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde.• die Dauer der Vorbereitungshaft soll 6 Wochen nicht überschreiten.

Sicherungshaft (§ 62 Abs. 2 AufenthG)• Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche• Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche

Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn• der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar

ausreisepflichtig istausreisepflichtig ist• die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen

Aufenthaltsort gewechselt hat• ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er

erreichbar ist• er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die

Abschiebung angekündigten Termin nicht erscheint

§ 62 Abschiebungshaft (neu nach Richtlinienumsetzungsgesetz)

Dem Wortlaut vorangestellt

• kann der Haftzweck durch ein milderes, ebenfalls ausreichendesanderes Mittel erreicht werden, ist die Inhaftnahme unzulässig.anderes Mittel erreicht werden, ist die Inhaftnahme unzulässig.

• die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken.

• Minderjährige sind nur in Ausnahmefällen und nur solange in Abschiebungshaft zu nehmen, wie es unter besondererAbschiebungshaft zu nehmen, wie es unter besonderer Berücksichtigung ihres Alters angemessen ist.

b i F ili it i d jäh i Ki d ll i Elt t il i H ft• bei Familien mit minderjährigen Kindern soll nur ein Elternteil in Haft genommen werden.

§ 62a neuVollzug der Abschiebungshaftg g

• Abschiebungshaft grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen

• sind spezielle Hafteinrichtungen nicht vorhanden, kann sie in diesem Bundesland, in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; die Abschiebungsgefangenen sind in diesem Fall getrennt von den übrigen Häftlingen unterzubringengetrennt von den übrigen Häftlingen unterzubringen.

• werden Familienangehörige inhaftiert so sind diese getrennt von• werden Familienangehörige inhaftiert, so sind diese getrennt von den übrigen Abschiebungsgefangenen unterzubringen

• es wird gestattet, mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen und den zuständigen Konsularbehörden Kontakt aufzunehmen

Folgen illegalen Aufenthaltesg g

Strafbarkeit des illegalen AufenthaltesStrafbar ist,• sich in Deutschland aufzuhalten ohne Pass oder Bescheinigung über einen

Aufenthaltstitel• ohne erforderlichen Aufenthaltstitelohne erforderlichen Aufenthaltstitel

• entgegen Einreiseverbot• Versuch der Einreise• Versuch der Einreise• Anstiftung und Beihilfe sind möglichEinschleusen

– wer Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder– wiederholt oder zu Gunsten von mehreren Ausländern (zwei und mehr) handelt

Höhere Strafe wenn– gewerbsmäßig oder– als Mitglied einer Bande und mit Waffen – eine Schusswaffe bei sich führt

In einem Urteil des BGH von 1990 heißt es in Bezug auf das Beschaffen einer Unterkunft,

… dass das Gewähren von Wohnung an einen Ausländer, der nicht die erforderliche Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung oder Duldung besitzt, für sich alleine keine Beihilfe zu einem Vergehen nach § 92 Abs. 1 Nr 1 AuslG ist wenn der Ausländer auf jeden Fall1 Nr. 1 AuslG ist, wenn der Ausländer auf jeden Fallentschlossen ist, seiner Ausreisepflicht zuwider zu handeln und wenn der Deutsche sich darauf beschränkthandeln und wenn der Deutsche sich darauf beschränkt, ihm durch Beherbergung eine Unterbringung in menschenunwürdigen Verhältnissen zu ersparen (BGH g p (Urteil vom 12. Juni 1990, NJW 1990, S. 2207 f.)

Seit Oktober 2009Vor 95.1.4. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz Bundesrat Drucksache 669/09Aufenthaltsgesetz , Bundesrat Drucksache 669/09

„Handlungen von Personen, die im Rahmen ihres Berufes oder ihres sozial anerkannten Ehrenamtes tätig werden (insbesondere Apotheker, Ärzte, Hebammen, Angehörige von Pflegeberufen, Psychiater, Seelsorger, Lehrer, Sozialarbeiter, Richter oder R ht ält ) d l äßi k i B t ili l i tRechtsanwälte), werden regelmäßig keine Beteiligung leisten,soweit die Handlungen sich objektiv auf die Erfüllung ihrer rechtlich festgelegten bzw. anerkannten berufs-/ehrenamtsspezifischen Pflichten beschränkenPflichten beschränken.Zum Rahmen dieser Aufgaben kann auch die soziale Betreuung und Beratung aus humanitären Gründen gehören, mit dem ZielHilf i h ü di L b d itHilfen zu einem menschenwürdigen Leben und somit zur Milderung von Not und Hilflosigkeit der betroffenen Ausländer zu leisten.“

Seit Oktober 2009Unter 96.1.0.3. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz Bundesrat Drucksache 669/09 heißt es :Aufenthaltsgesetz , Bundesrat Drucksache 669/09 heißt es :

„Hilfeleistungen können gemäß § 34 StGB gerechtfertigt sein. Im ÜÜbrigen können sie ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens straffrei sein, wenn hierdurch eine akute Gefährdung höchstpersönlicher Rechtsgüter d A lä d ( B d t di L b b d f ) b d tdes Ausländers (z.B. des notwendigen Lebensbedarfs) abgewendet oder abgemildert wird. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die gewährte Unterstützung auf berufliche Verpflichtungen zurückzuführen ist. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass z.B. dem „abgetauchten“ Ausländer zur Abwendung von gefahren grundsätzlich das A ft h “ tb i t d h i Ab hi b„Auftauchen“ zumutbar ist, denn auch wenn seine Abschiebung

droht, werden seine Interessen durch die §§ 60 f. ausreichend gewahrt.“

Es gibt noch keine Rechtsprechung, Fragen im Einzelfall werden sein:

• Was ist sozial anerkanntes Ehrenamt?

• Was sind rechtlich festgelegte bzw. anerkannte berufs-/ehrenamtliche Pflichten?/ehrenamtliche Pflichten?

• Welche Handlungen beschränken sich objektiv auf diese• Welche Handlungen beschränken sich objektiv auf diese Pflichten?

• Ist eine ehrenamtlich organisierte medizinische Hilfe von nichtmedizinischen Personal ein sozial anerkanntes Eh t?Ehrenamt?

• Erlasse des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein vom 14. April 2012 an Krankenhausgesellschaft und andere zu Übermittlungspflichten öffentlicher Stellen gegenüber denzu Übermittlungspflichten öffentlicher Stellen gegenüber den Ausländerbehörden nach §§ 87, 88 AufenthG

Übermittlungspflichten öffentlicher Stellen gegenüber den Ausländerbehörden nach §§ 87 88Übermittlungspflichten öffentlicher Stellen gegenüber den Ausländerbehörden nach §§ 87, 88 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)Sehr geehrte Damen und Herren,auf Bitte des Beauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen des Landes g g , y g g

Schleswig-Holstein informiere ich Sie über die krankenhausrelevanten Regelungen der §§87, 88 AufenthG und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften.In § 87 AufenthG ist die Übermittlungspflicht öffentlicher Stellen gegenüber

A lä d b hö d lt D h i d di fli ht t d A lä d b hö dAusländerbehörden geregelt. Danach sind diese verpflichtet, den Ausländerbehörden Kenntnisse über Ausländer, die sich ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten, zu übermitteln. Eine Einschränkung dieser Übermittlungspflicht ergibt sich aus den §§ 88 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 203 Strafgesetzbuch (StGB). Danach werden die g § g ( )Übermittlungspflichten dahingehend eingeschränkt, dass personenbezogene Daten, die der Behörde z. B. von einem Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs eröffnet worden sind, wegen der Vorschriften des StGB zur Wahrung des Schutzes von Privatgeheimnissen nicht an die Ausländerbehörden übermittelt werdenSchutzes von Privatgeheimnissen nicht an die Ausländerbehörden übermittelt werden dürfen. Nach Nr. 88.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum AufenthG gehört auch das mit der Abrechnung befasste Personal der öffentlichen Krankenhäuser zu dem Personenkreis nach § 203 1 StGB und unterliegt mithin der Schweigepflicht.

Nur in folgenden Fällen bleibt die Übermittlungspflicht weiterhin bestehen:

• Der Ausländer gefährdet die öffentliche Gesundheit und besondere e us ä de ge ä det d e ö e t c e Gesu d e t u d beso de eSchutzmaßnahmen zum Ausschluss einer Gefährdung sind nicht möglich oder werden von dem Ausländer nicht eingehalten oder

di D t i d F t t ll i D i b h f d li h• die Daten sind zur Feststellung eines Drogenmissbrauchs erforderlich.

Darauf folgt, dass die Sozialbehörden, außer in den o. g. Ausnahmefällen, Erkenntnisse über den illegalen Aufenthalt einer ausländischen Person ohneErkenntnisse über den illegalen Aufenthalt einer ausländischen Person ohne Aufenthaltserlaubnis, die Ihnen von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines Krankenhauses im Wege der Abrechnung einer Notfallbehandlung mitgeteilt wurden, den jeweiligen Ausländerbehörden nicht übermitteln dürfen. Zudem wird klargestellt, dass die Abrechnungsstellen der Krankenhausverwaltungen öffentlicherdass die Abrechnungsstellen der Krankenhausverwaltungen öffentlicher Krankenhäuser – soweit weder die öffentliche Gesundheit betroffen ist noch Drogenmissbrauch vorliegt – nicht der Übermittlungspflicht nach § 87 AufenthG unterliegen.

Bitte informieren Sie Ihre Mitglieder in geeigneter Weise über den Inhalt dieses Schreibens.

Mit freundlichen Grüßen

FlüchtlingsrechtFlüchtlingsrecht

Voraussetzung der Gewährung von FlüchtlingsschutzZuständig ist Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle NMS• politisch verfolgt

• verfolgt als Mitglied einer sozialen Gruppe

• Staatliche Verfolgung

• Inländische Fluchtalternative

• Verfolgung in eigener Person

Verfolgung zukunftsgerichtet• Verfolgung zukunftsgerichtet

• Nachfluchtgründe

Asylantrag ( § 13, 14 AsylVfG):• Zuständig ist Neumünster wenn:

b ti t H k ft t t• bestimmter Herkunftsstaat,• Verteilung nach „Easy“ durch Landesamt für Ausländerangelegenheiten

erfolgt ist,A l t ilt h fü Ki d t 16 J h (F ili i h it)• Asylantrag gilt auch für Kinder unter 16 Jahre (Familieneinheit)

S i l Sit ti A l h dSoziale Situation von Asylsuchenden

• WohnverpflichtungN ü t d K i t il• Neumünster dann Kreisverteilung

• Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz• Arbeitsverbot. • 3 Jahre nachrangiger Arbeitsmarktzugangg g g g

Betreuung: Die Unterkünfte werden vom Deutschen Roten Kreuz betreut.

• Es besteht Schulpflicht, aber zuerst grundsätzlich kein Besuch der öffentlichen Schule, sondern B h l i d Rä d L d t ät i ll i bild d S h lBeschulungin den Räumen des Landesamtes später in allgemeinbildenden Schulen,

• Leistung nach Asylbewerberleistungsgesetz, seit Juli Alleinstehende oder alleinerziehende Erwachsene monatlich 346 Euro, Taschengeld Erwachsener jetzt 134 statt 40, Erwachsener in Bedarfsgemeinschaft 109, Jugendlicher je nach Alter 78 – 86

• Residenzpflicht in den ersten 3 Monaten§ 56 AsylVfG,

• eingeschränkte Gesundheitsleistungen § 4 AsylbLGeingeschränkte Gesundheitsleistungen § 4 AsylbLG,1. zuerst zum ärztlichen Dienst auf dem Gelände der Unterkunft,2. Ggf. Weiterleitung an Facharzt/Fachärztin3. Kinder bis 6 Jahre erhalten alle empfohlenen Impfungen,4. Für 7 bis 17 Jährige angeblich Angebot sich gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis,

Poloimyelitis, Masern, Mumps, Röteln u. Varizellen zu impfen,

.

Psychotherapie bei Leistungsberechtigten nach AsylbLG

• Ob eine Psychotherapie § 4 oder § 6 AsylbLG zuzuordnen ist, bleibt in Rechtsprechung und Kommentierung meist offen. Dies muss auch nicht entschieden werden, für den Behandlungsanspruch, g p

• OVG Lüneburg 4 M 3551/99 v. 22.09.99, Das Sozialamt wird verpflichtet, die Kosten für eine ambulante Psychotherapie durch die Diplom-Psychologin A. im Umfang von 15 Stunden für diedie Diplom Psychologin A. im Umfang von 15 Stunden für die Antragstellerin zu 1) und von 12 Stunden für den Antragsteller zu 2) zu übernehmen. Der Senat lässt offen, ob Rechtsgrundlage des Anspruchs § 4 oder § 6 AsylbLG ist.p § § y

• VG Berlin 8 A 366/97 B.v. 04.07.97, GK AsylbLG § 6 VG Nr. 3, Als sonstige Leistung nach §§ 4 bzw. 6 AsylbLG sind Fahrtkosten zur Krankenbehandlung (hier: zweimal wöchentlichezur Krankenbehandlung (hier: zweimal wöchentliche Psychotherapie im Behandlungszentrum für Folteropfer) zu übernehmen.

• VG Saarland 4 K 66/99 U v 29 12 00 GK AsylbLG § 4 Abs 1 VG• VG Saarland 4 K 66/99, U.v. 29.12.00, GK AsylbLG § 4 Abs. 1 VG Nr. 6 Zur Ubernahme von Dolmetscherkosten zur Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung.Die Klägerin hat Anspruch auf Übernahme der entstandenenDie Klägerin hat Anspruch auf Übernahme der entstandenen

Dolmetscherkosten. Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 1 S. 1 AsylbLG.

• OVG Nds 4 MA 1/02, B. v. 11.01.02, NVwZ-Beilage I 2002, 49; FEVS 2002, 447; GK AsylbLG § 2 Abs. 1 OVG Nr. 30; Leitsatz: " Üb i di K k k di K i i f h l i hÜbernimmt die Krankenkasse die Kosten einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie (hier: zur Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung nach erlittener Folter), kann d T ä d S i lhilf fli ht t i (hi i R h dder Träger der Sozialhilfe verpflichtet sein, (hier: im Rahmen der Leistungen nach § 2 AsylbLG) Eingliederungshilfe oder Krankenhilfe durch Übernahme der Kosten für einen (gewerblichen Fremdsprachen ) Dolmetscher zu gewähren der zur DurchführungFremdsprachen-) Dolmetscher zu gewähren, der zur Durchführung der Psychotherapie herangezogen werden muss.„

• VG Augsburg Au 3 K 99.1236, U.v. 17.10.00, NVwZ-Beilage I 2001, 46; GK AsylbLG § 6 VG Nr. 1; IBIS C1643.Anspruch auf vollstationäre Unterbringung in einem Krankenhaus p g gbzw. einem Heim für psychisch Kranke als sonstige Leistung nach § 6 AsylbLG für eine geduldete ehemalige Asylbewerberin, die an einer schweren psychischen Krankheit leidet und mehrere p ySuizidversuche hinter sich hat. Nach ärztlichem Gutachten ist die Antragstellerin auf Grund ihrer Störung nicht in der Lage, sich mit Unterstützung oder so weit selbst zu versorgen, dass sie in

b l d il i ä R h b d köambulanten oder teilstationären Rahmen betreut werden könnte.

2. Minderjährige unbegleitete AsylbewerberInnen

Minderjährige unbegleitete AsylbewerberInnen (16 und 17) sollen nach Absprache mit den jeweiligen Vormündern direkt aus der Erstaufnahmeeinrichtung in Neumünster in die Kreise und kreisfreien Städte S hl i H l t i t ilt dSchleswig-Holsteins verteilt werden.

Oft werden die Minderjährigen aber schon vorher in Obhut genommen von d J dä t O t Di J dli h d i ht f diden Jugendämtern vor Ort. Diese Jugendlichen werden nicht auf die Quoten des Landes und der Kreise angerechnet § 52 AsylVfG, da sie in Jugendhilfeeinrichtungen i.S. d. § 14 Abs.2 Nr. 2 AsylVfG sind. Endet die Inobhutnahme/Aufenthalt in Jugendhilfeeinrichtung bevor eineInobhutnahme/Aufenthalt in Jugendhilfeeinrichtung bevor eine Entscheidung des Bundesamtes ergeht, dann sind die Jugendlichen gem. §47 Abs.1 S. 2 AsylVfG verpflichtet in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen.Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge unter 16 Jahren werden beim Landesamt für Ausländerangelegenheiten gar nicht erst aufgenommen.

Hiervon ausgenommen sind minderjährige unbegleitete Asylsuchende, die einen Umverteilungsantrag in ein anderes Bundesland gestellth b d bi lä d üb if d V t ilhaben, und zwar bis zur länderübergreifenden Verteilung.

Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge:schriftlich mit Begründung,

• unbeachtlich, (§ 29 AsylVfG), sicher in Drittstaat, und Rückführung möglich), Ausreisefrist 1 Woche,

• offensichtlich unbegründet sicherer Herkunftstaat § 29 a AsylVfG• offensichtlich unbegründet,sicherer Herkunftstaat § 29 a AsylVfG (Ghana, Senegal), Ausreisefrist 1 Woche,

• offensichtlich unbegründet(§ 30 AsylVfG), Vorbringen nicht substantiiert, gefälschte Beweismittel Täuschen über Identität und Staatsangehörigkeitgefälschte Beweismittel, Täuschen über Identität und Staatsangehörigkeit, Asylantrag zu spät gestellt, schwerwiegende Gefahr für BRD i.S.d. § 60 VIII AufenthG, Ausreisefrist 1 Woche,

• unbegründet, Feststellung dass kein Art. 16 a GG und kein § 60 I g , g §AufenthG oder § 60 II, III, V. VII AufenthG, Ausreisefrist 1 Monat,

• asylberechtigt nach Art. 16 a GG,• Abschiebungsschutz nach § 60 I AufenthG,g § ,• Abschiebungshindernis gem. § 60 II, III, V, VII AufenthG

• Auch Entscheidung über Familienasyl nach § 26 AsylVfG:• Auch Entscheidung über Familienasyl nach § 26 AsylVfG:

Krankheit als Grund für Aufenthaltsrecht oder als Abschiebehindernis

• Gefahren durch eine unzureichende medizinische Versorgung im Herkunftsland sind als zielstaatsbezogene AbschiebehindernisseHerkunftsland sind als zielstaatsbezogene Abschiebehindernisseim Rahmen des Asylverfahrens oder im Wege des Wiederaufgreifens dieses Verfahrens zu behandeln. Bundesamt

• Erkrankung kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernissein, wenn Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Abschiebung zusein, wenn Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Abschiebung zu einer wesentlichen oder sogar lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde.Die Gefahr muss sich aus dem Abschiebevorgang und seinenDie Gefahr muss sich aus dem Abschiebevorgang und seinen Folgen ergeben; das heißt, die Rückführung würde eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit sich bringen. Ausländerbehörde

Bei Posttraumatischer Belastungsstörung im Asylverfahren

§ 60 Abs. 1,2,5 AufenthGBewertung der Glaubhaftigkeit des Sachvortrages bei der Prüfung

S fdes Schutzes vor zielgerichteter Verfolgung

§ 60 Abs. 7 AufenthG§ 60 Abs. 7 AufenthG• Schutz vor alsbald mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden

wesentlichen Gesundheitsverschlechterungen im HerkunftsstaatSchutz bei fehlendem wirtschaftlichen Existenzminimum• Schutz bei fehlendem wirtschaftlichen Existenzminimum

führt zu AE nach § 25 Abs. 3 AufenthG§

dagegen Entscheidung durch Ausländerbehörde:

§ 25 Abs.5 AufenthG oder Duldung• Schutz bei schwerer Erkrankung

Sch t or esentlichen d rch den Reise organg• Schutz vor wesentlichen durch den Reisevorgangoder die Abschiebung als solche bedingten Gesundheitsgefahren

Erlass des Innenministerium des Landes vom 14. März 2005

V f h F t t ll i l d b„Verfahren zur Feststellung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse oder zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse aufgrund gesundheitlicher BeeinträchtigungBeeinträchtigung

Hier: Mitwirkung von Ärztinnen bei Rückführungsmaßnahmen“

• richtet sich an Mediziner, die die Reisefähigkeit feststellen sollen

• Klarstellung der Zuständigkeiten der Behörden

beinhaltet u a Informations und Kriterienkatalog der• beinhaltet u.a. Informations- und Kriterienkatalog der gemeinsamen Arbeitsgruppe von Ländervertretern und Vertretern der Bundesärztekammer zu Fragen der ärztlichen Mitwirkung bei RückführungsmaßnahmenMitwirkung bei Rückführungsmaßnahmen.

Klagverfahren vor dem Verwaltungsgericht SchleswigKlagverfahren vor dem Verwaltungsgericht Schleswig

Klagfrist bei:• unbeachtlich 1 Woche• unbeachtlich, 1 Woche,• offensichtlich unbegründet, 1 Woche,• unbegründet, Feststellung dass kein Art. 16 a GG und kein § 60 I

AufenthG oder § 60 II III V VII AufenthG 2 Wochen BegründungAufenthG oder § 60 II, III, V. VII AufenthG, 2 Wochen, Begründung innerhalb eines Monats,

Gerichtsverfahren:Gerichtsverfahren:• kein Anwaltszwang,• bei Ablehnung als unbeachtlich und offensichtlich unbegründet Eilantrag

gem § 80 VwGO innerhalb dieser Wochegem. § 80 VwGO innerhalb dieser Woche,• Kammer des VG überträgt auf Einzelrichter,• Verhandlung mit Dolmetscher, ggf. Sachverständiger.

Bei Klagabweisung durch VG kann beim Oberverwaltungsgericht ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, wenn nicht als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesenoffensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen,Frist 2 Wochen.

Anerkennung/Ablehnung

Bei positiver Entscheidung BAMF oder VG

lb hti t h A t 16 GG ibt A f th lt l b i• asylberechtigt nach Art. 16 a GG, gibt es Aufenthaltserlaubnis nach § 25 I AufenthG für 3 Jahre

• Abschiebungsschutz nach § 60 I AufenthG, gibt es Aufenthaltserlaubnis nach § 25 II AufenthG für 3 Jahre

• Abschiebungshindernis gem. § 60 II, III, V, VII AufenthG gibt es Aufenthaltserlaubnis nach § 25 III AufenthG für bis zu 3 Jahren

.Bei Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 I u. II AufenthG erfolgt nach 3 Jahren Prüfung durch Bundesamt, ob Gründe für Widerruf

li § 73 II A lVfG Li di i ht i dvorliegen § 73 II a AsylVfG.Liegen die nicht vor, wird Niederlassungserlaubnis erteilt.

Widerruf § 73 II a AsylVfG

Di P üf b di V t fü i Wid f liDie Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegenerfolgt spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung,

• In den Fällen, in denen die entsprechenden Bundesamtsentscheidungen vor dem 01 01 2005 unanfechtbarBundesamtsentscheidungen vor dem 01.01.2005 unanfechtbar geworden sind (Altfälle ab 1995 § 51 AuslG weil Art 16a GG schon NE sollte die Prüfung nach § 73 II a AsylVfG gemäß § 73 VIII AsylVfG bis zum 31.12.2008 zu erfolgen.AsylVfG bis zum 31.12.2008 zu erfolgen.

• Das Bundesamt hat aufgrund der engen gesetzlichen Frist des § 73 VIII AsylVfG mit der Bearbeitung der vor dem 01.01.2005 unanfechtbar abgeschlossenen Altfälle begonnen In diesemunanfechtbar abgeschlossenen Altfälle begonnen. In diesem Zusammenhang versandte das Bundesamt zur Vorbereitung von Entscheidungen in relevanten Einzelfällen Formblattanfragen an die zuständigen Ausländerbehörden (Erlass des IM Schl.H. vomzuständigen Ausländerbehörden (Erlass des IM Schl.H. vom 19.11.2007).

Dublin II K it i fü di B ti d tä di St tKriterien für die Bestimmung des zuständigen Staates• Begleitete Minderjährige (Art. 4 Abs. 3)• Unbegleitete Minderjährige (Art. 6)g j g ( )• Familiäre Bindungen (Art. 7 und 8)• Erteilung von Aufenthaltstiteln oder Visa (Art. 9)

Ill l Ei i (A t 10)• Illegale Einreise (Art. 10)• Legale/visumfreie Einreise (Art. 11)• Luftwegeinreise/Flughafen (Art. 12)g g ( )• Ort der Asylantragstellung (Art. 13)• Familieneinheit (Art. 14)

E• Ermessensnormen:– Humanitäre Klausel (Art. 15)– Selbsteintrittsrecht (Art. 3 Abs. 2)( )Auffangregelung: Ort der Asylantragstellung (Art. 13)

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!f fm m