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Der Gebührendeckel Der Gebührendeckel für für urheberrechtliche urheberrechtliche Abmahnungen Abmahnungen Klagewelle statt Abmahnwelle? Klagewelle statt Abmahnwelle? stud. iur. Dennis Jlussi stud. iur. Dennis Jlussi http://creativecommons.org/licenses/by-nd/2.0/de /

Der Gebührendeckel für urheberrechtliche Abmahnungen Klagewelle statt Abmahnwelle? stud. iur. Dennis Jlussi //creativecommons.org/licenses/by-nd/2.0/de

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Der GebührendeckelDer Gebührendeckelfür für

urheberrechtliche Abmahnungenurheberrechtliche Abmahnungen

Klagewelle statt Abmahnwelle?Klagewelle statt Abmahnwelle?

stud. iur. Dennis Jlussistud. iur. Dennis Jlussi

http://creativecommons.org/licenses/by-nd/2.0/de/

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Urheberrechtliche AnsprücheUrheberrechtliche Ansprüche

§ 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz

(1)Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. […]

(2)Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.

(3)Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

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Urheberrechtliche AnsprücheUrheberrechtliche Ansprüche

• Beseitigung• Unterlassung• Schadensersatz

» insb. Kosten der Rechtsverfolgung (Abmahnung)

• Lizenzgebühr (fiktiv: Lizenzanalogie)• „Verletzerzuschlag“ (ca. 50% der Lizenz)

» bei Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten (insb. fehlende Urhebernennung)

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Urheberrecht im InternetUrheberrecht im Internet

• Napster (Musiktauschbörse)• eDonkey (Filesharing)• YouTube (Videosharing)• BitTorrent (Filesharing)• Hotlinking

„Hart aber gerecht?“

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Amtgericht HamburgAmtgericht HamburgUrteile aus März/Juni 2006 Urteile aus März/Juni 2006

• Kläger: Fotograf / Bildagentur• 11 Fotos auf privater Homepage• 17jähriger Beklagter

» deliktsfähig, § 828 III BGB?» „Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist

[…] für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.“

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Freeware?Freeware?

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Public Domain?Public Domain?

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Amtgericht HamburgAmtgericht HamburgUrteile aus März/Juni 2006 Urteile aus März/Juni 2006

• 17jähriger Beklagter» deliktsfähig, § 828 III BGB?» AG (+)

• 11 x 200 € Lizenzanalogie = 2.200 €• plus 50% Verletzerzuschlag = 3.300 €• plus 1.950 € außergerichtliche Anwaltskosten =

5.250 €• plus 2.500 € Prozesskosten 7.750 €

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PassfotoPassfoto

• OLG Köln, GRUR 2004, 499 = NJW-RR 2004, 629 • Verwendung eines Portraitfotos durch den

Besteller auf dessen Homepage…• … ist eine urheberrechtswidrige

Veröffentlichung.

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Die AbmahnungDie Abmahnung

• Keine Prozessvoraussetzung• Aber: Schließt sofortiges Anerkenntnis unter

Protest gegen die Kosten aus (§ 93 ZPO)• Kosten: 1.011,80 € (netto) bei 25.000 €

Streitwert• Muss der (berechtigt) Abgemahnte erstatten• Im Ergebnis also für den Abmahnenden kostenlos• Abmahnender trägt bei berechtigter Abmahnung

nur Insolvenzrisiko hinsichtlich des Abgemahnten

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KritikKritik

• In der Community» www.abmahnung-internet.de» www.abmahnwelle.de» www.rettet-das-internet.de» www.forenabmahnungen.de» www.mein-parteibuch.de/kapitel/abmahnung

• Kommentare» „unverhältnismäßige juristische Reaktion“» „Rechtsmissbrauch“, „mit Kanonen auf Spatzen“» „zweifelhaftes Instrument“, „Falle“, „absurd“» „wider gesundem Menschenverstand“, „hirnrissig“

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Reformvorhaben JustizministeriumReformvorhaben Justizministerium

• Brigitte Zypries, Anwaltstag Mai 2006 Köln» Anwaltskosten bei „unerheblichen

Urheberrechtsverletzungen“ auf „50-100 €“ begrenzen» Mittel: Streitwert festlegen

• Pressemitteilung November 2006» § 97a UrhG (im Zuge der Umsetzung der EG-

Durchsetzungsrichtlinie)» Privater Verletzer; einfach gelagert; unerhebliche

Rechtsverletzung » Vom Abgemahnten müssen nur 50 € erstattet werden

• Warum nur Urheberrecht?• Warum nur Abmahngebühren?

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Besser sofort klagen?Besser sofort klagen?

Geltendes Recht Neuer § 97a UrhGAbmahnung 0,- € 961,80 €Klage nach Abmahnung (§ 93 ZPO (-))

0,- € 493,40 € ?

Klage ohne Abmahnung,sof. Anerkenntnis, § 93 ZPO

> 2.500 €(nicht sinnvoll)

> 2.500 €

Klage ohne Abmahnung,kein sof. Anerkenntnis

0,- € 0,- €

Kosten für den Urheberrechtsinhaber im Ergebnis(Streitwert 25.000 €, Verletzer solvent, netto)

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ConclusioConclusio

• Wenn weniger als jeder dritte Verletzer sofort anerkennt, wird es sich lohnen, sofort zu klagen» Urheberrechtsverletzer im „geringfügigen“ Bereich

- „Kopf in den Sand“; nicht postulationsfähig- Anwaltlich häufig nicht kompetent vertreten

Klagewelle statt Abmahnwelle?• Besser: Streitwert begrenzen

» Schaden für Verletzten wird voll ersetzt» Normative Streitwertvorgaben systematisch korrekt