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Ordnung der Aufnahmeprüfung, der Diplom-Vorprüfung, der Diplomprüfung Kirchenmusik-B und Kirchenmusik-A sowie der Künstlerischen Reifeprüfung an der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik Halle/Saale Vom 3. November 1995 (ABl. EKKPS 1997 S. 86) Inhaltsübersicht I. Allgemeines § 1 Zweck der Prüfungen § 2 Diplomgrad § 3 Dauer des Studiums und Prüfungstermine § 4 Prüfungsausschuss § 5 Prüfungskommission § 6 Prüfungsleistungen § 7 Bewertung § 8 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen § 9 Täuschung, Verstoß, Rücktritt, Versäumnis § 10 Zeugnis und Diplomurkunde II. Aufnahmeprüfung § 11 Aufnahmebedingungen § 12 Prüfungsanforderungen der Aufnahmeprüfung § 13 Verfahren der Aufnahmeprüfung III. Diplom-Vorprüfung § 14 Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung § 15 Art und Umfang der Diplom-Vorprüfung § 16 Bestehen und Wiederholung der Diplom- Vorprüfung IV. Diplomprüfung Kirchenmusik-B § 17 Art und Umfang der Diplomprüfung Kirchenmusik-B § 18 Zulassungsvoraussetzungen § 19 Sonderzulassung § 20 Entscheidung über die Zulassung § 21 Musikpraktische und mündliche Prüfung § 22 Schriftliche Prüfung § 23 Schriftliche Diplomarbeit § 24 Bestehen und Wiederholung der Diplomprüfung V. Diplomprüfung Kirchenmusik-A § 25 Art und Umfang der Diplomprüfung Kirchenmusik-A § 26 Zulassungsvoraussetzungen § 27 Sonderzulassung § 28 Entscheidung über die Zulassung § 29 Musikpraktische und mündliche Prüfung § 30 Schriftliche Prüfung § 31 Schriftliche Diplomarbeit § 32 Bestehen und Wiederholung der Diplomprüfung VI. Künstlerische Reifeprüfung § 33 Art und Umfang der Künstlerischen Reifeprüfung § 34 Zulassungsvoraussetzungen § 35 Entscheidung über die Zulassung § 36 Musikpraktische und mündliche Prüfung § 37 Schriftliche Prüfung § 38 Bestehen und Wiederholung der Künstlerischen Reifeprüfung VII. Zusatzausbildung § 39 Lehrbefähigung für Klavier- und Orgelspiel VIII. Schlussbestimmungen § 40 Widerspruch gegen Prüfungsentscheidungen § 41 Sprachliche Gleichstellung Ordnung des Prüfungswesens der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik 762 02.03.2015 EKM 1

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Ordnung der Aufnahmeprüfung, der Diplom-Vorprüfung,der Diplomprüfung Kirchenmusik-B

und Kirchenmusik-A sowieder Künstlerischen Reifeprüfung an der

Evangelischen Hochschule für KirchenmusikHalle/Saale

Vom 3. November 1995

(ABl. EKKPS 1997 S. 86)

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines§ 1 Zweck der Prüfungen§ 2 Diplomgrad§ 3 Dauer des Studiums und Prüfungstermine§ 4 Prüfungsausschuss§ 5 Prüfungskommission§ 6 Prüfungsleistungen§ 7 Bewertung§ 8 Anrechnung von Studien- und

Prüfungsleistungen§ 9 Täuschung, Verstoß, Rücktritt,

Versäumnis§ 10 Zeugnis und Diplomurkunde

II. Aufnahmeprüfung§ 11 Aufnahmebedingungen§ 12 Prüfungsanforderungen der

Aufnahmeprüfung§ 13 Verfahren der Aufnahmeprüfung

III. Diplom-Vorprüfung§ 14 Voraussetzungen für die Zulassung zur

Diplom-Vorprüfung§ 15 Art und Umfang der Diplom-Vorprüfung§ 16 Bestehen und Wiederholung der Diplom-

Vorprüfung

IV. Diplomprüfung Kirchenmusik-B§ 17 Art und Umfang der Diplomprüfung

Kirchenmusik-B§ 18 Zulassungsvoraussetzungen§ 19 Sonderzulassung§ 20 Entscheidung über die Zulassung§ 21 Musikpraktische und mündliche Prüfung§ 22 Schriftliche Prüfung

§ 23 Schriftliche Diplomarbeit§ 24 Bestehen und Wiederholung der

Diplomprüfung

V. Diplomprüfung Kirchenmusik-A§ 25 Art und Umfang der Diplomprüfung

Kirchenmusik-A§ 26 Zulassungsvoraussetzungen§ 27 Sonderzulassung§ 28 Entscheidung über die Zulassung§ 29 Musikpraktische und mündliche Prüfung§ 30 Schriftliche Prüfung§ 31 Schriftliche Diplomarbeit§ 32 Bestehen und Wiederholung der

Diplomprüfung

VI. Künstlerische Reifeprüfung§ 33 Art und Umfang der Künstlerischen

Reifeprüfung§ 34 Zulassungsvoraussetzungen§ 35 Entscheidung über die Zulassung§ 36 Musikpraktische und mündliche Prüfung§ 37 Schriftliche Prüfung§ 38 Bestehen und Wiederholung der

Künstlerischen Reifeprüfung

VII. Zusatzausbildung§ 39 Lehrbefähigung für Klavier- und

Orgelspiel

VIII. Schlussbestimmungen§ 40 Widerspruch gegen

Prüfungsentscheidungen§ 41 Sprachliche Gleichstellung

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§ 42 Inkrafttreten undÜbergangsbestimmungen

Anlage 1a

Anforderungen für die Aufnahmeprüfunga)Kirchenmusikstudium-B und -A (grundständig)

Anlage 1b

Anforderungen für die Aufnahmeprüfungb)Kirchenmusikstudium-A (Aufbaustudium)

Anlage 1c

Anforderungen für die Aufnahmeprüfungc)Aufbaustudium Künstlerische Ausbildung

Anlage 2

Anforderungen für die Diplom-Vorprüfung

Anlage 3

Zeugnisfächer und ihre Gewichtung für dieDiplomprüfungKirchenmusik-B und

Kirchenmusik-A

Anlage 4

Anforderungen für die DiplomprüfungKirchenmusik-B

Anlage 5

Anforderungen an die DiplomprüfungKirchenmusik-A

Anlage 6

Anforderungen für die KünstlerischeReifeprüfung

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I. Allgemeines

§ 1Zweck der Prüfungen

(1) Die Aufnahmeprüfung dient dem Nachweis der musikalisch-künstlerischen Eignungfür das Studium der Kirchenmusik.

(2) 1Durch die Diplom-Vorprüfung soll festgestellt werden, ob der Studierende für dasweitere Studium auf der Basis seiner künstlerischen Entwicklung sowie des erforderlichenGrundlagenwissens ein hinreichendes Verständnis für die künstlerischen und fachlichenZusammenhänge sowie für die Methoden und Techniken im Bereich der Kirchenmusikerworben hat und erwarten lässt, dass er das angestrebte Studienziel erreichen wird. 2DasBestehen der Diplom-Vorprüfung ist Voraussetzung für das weitere Studium und für dieZulassung zur Diplomprüfung.

(3) Durch die Diplomprüfung Kirchenmusik-B soll festgestellt werden, ob der Kandidatdie Fähigkeit zu selbstständiger, theologisch-liturgischer, problemorientierter und künst-lerischer Arbeit für das Amt des Kirchenmusikers (Kantor und Organist) besitzt und diedafür erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat sowie die fachlichen Me-thoden beherrscht.

(4) Durch die Diplomprüfung Kirchenmusik-A soll die Befähigung zu vertiefter künst-lerischer, theologisch-liturgischer und wissenschaftlicher Arbeit festgestellt werden, diedas Amt eines hauptberuflichen Kirchenmusikers an hervorgehobenen Stellen erfordert.

(5) Die Künstlerische Reifeprüfung bestätigt überdurchschnittliche Leistungen in einemselbst gewählten Hauptfach sowie Kenntnisse in der Vermittlung von Musik.

§ 2Diplomgrad

Die Evangelische Hochschule für Kirchenmusik Halle/Saale verleiht dem Kandidaten nachbestandener Diplomprüfung den Hochschulgrad „Diplom-Kirchenmusiker-B” oder „Dip-lom-Kirchenmusikerin-B” bzw. „Diplom-Kirchenmusiker-A” oder „Diplom-Kirchenmu-sikerin-A”.

§ 3Dauer des Studiums und Prüfungstermine

(1) 1Das Studium gliedert sich in ein vier Semester umfassendes Grundstudium und dasdarauf folgende Hauptstudium. 2Die Studienzeit für das Studienziel Diplomprüfung Kir-chenmusik-B beträgt in der Regel acht Semester, für das Prüfungsziel DiplomprüfungKirchenmusik-A im Aufbaustudium mindestens vier Semester. 3Die Regelstudienzeit derA-Ausbildung im grundständigen Studiengang beträgt mindestens zehn Semester; wenn

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weitere Studienelemente hinzutreten, beträgt sie bis zu zwölf Semestern. 4Die Diplom-prüfungen sind innerhalb der vorgenannten Studienzeiten abzulegen.

(2) Das Aufbaustudium Künstlerische Ausbildung mit dem Ziel der Künstlerischen Rei-feprüfung umfasst in der Regel vier Semester.

(3) Die Diplom-Vorprüfung ist bis zum Abschluss des vierten Semesters abzulegen.

(4) Die Prüfungstermine liegen jeweils am Semesterende und werden vom Prüfungsaus-schuss festgelegt und rechtzeitig angekündigt.

§ 4Prüfungsausschuss

(1) 1Zur Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuss gebildet. 2Er entschei-det über das Bestehen der Prüfungen und ermittelt die Gesamtnote. 3Er ist für die Organi-sation der Prüfungen und für weitere Aufgaben nach Maßgabe dieser Prüfungsordnungzuständig.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1. dem Rektor als Vorsitzenden,

2. dem Prorektor als stellvertretenden Vorsitzenden,

3. einem Vertreter der Fachgruppensprecher,

4. einem weiteren künstlerischen oder theologischen Mitarbeiter.

§ 5Prüfungskommission

(1) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist zugleich Vorsitzender der Prüfungs-kommission. 2Er kann sich durch andere Mitglieder des Prüfungsausschusses vertretenlassen. 3Er bestimmt die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission, von denen einer derFachlehrer sein muss.

(2) 1Die Prüfungskommission muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. 2Für dieDiplom-Vorprüfung muss die Prüfungskommission aus mindestens zwei Mitgliedern be-stehen.

§ 6Prüfungsleistungen

Prüfungsleistungen werden erbracht

1. im Rahmen der Diplom-Vorprüfung,

2. im Rahmen der Diplomprüfung,

3. innerhalb der Künstlerischen Reifeprüfung.

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§ 7Bewertung

(1) 1Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 A = sehr gut mit Auszeichnung(nur in den Fächern Orgelspiel, Klavierspiel, Chorleitung und Gesang zuvergeben) = eine besonders hervorragende Leistung;

1,0 = sehr gut

= eine hervorragende Leistung;

2,0 = gut

= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungenliegt;

3,0 = befriedigend

= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4,0 = ausreichend

= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5,0 = nicht ausreichend

= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr genügt.

2Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhungder Notenziffern um Zehntelgrade gebildet werden.

(2) Die Noten der Einzelleistungen werden dem Studierenden unverzüglich mitgeteilt undauf Wunsch begründet.

(3) 1Liegen einer Fachnote mehrere Einzelleistungen zugrunde, so müssen die Noten derEinzelleistungen mindestens „ausreichend” sein. 2Die Fachnote errechnet sich aus demDurchschnitt der Noten der Einzelleistungen. 3Die Fachnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,

bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5 = gut,

bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5 = befriedigend,

bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,5 = ausreichend.

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(4) 1Als Prüfungsnote wird eine Gesamtnote gebildet. 2Für die Festsetzung der Gesamtnotewird aus den Fachnoten mit unterschiedlicher Gewichtung der einzelnen Fächer (An-lage 3) der Durchschnitt gebildet. 3Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,

bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5 = gut,

bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5 = befriedigend,

bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,5 = ausreichend.

4Bei hervorragenden Prüfungsleistungen in mehreren Prüfungsfächern kann die Gesamt-note „mit Auszeichnung bestanden” erteilt werden.

§ 8Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Einschlägige Studienzeiten an anderen Hochschulen und dabei erbrachte Studienleis-tungen werden angerechnet.

(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen an Hochschulen sowie dabei erbrachte Stu-dienleistungen werden angerechnet, soweit ein gleichwertiges Studium nachgewiesenwerden kann.

(3) 1Zwischenprüfungen oder Diplom-Vorprüfungen sowie gleichwertige Prüfungsleis-tungen in einem Studiengang Kirchenmusik-B oder Kirchenmusik-A werden angerechnet.2Zwischenprüfungen oder Diplom-Vorprüfungen in anderen Studiengängen an Hochschu-len werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. 3Anstelle dervorgeschriebenen Leistungen für die Diplom-Vorprüfung können in begründeten Aus-nahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeitnachgewiesen wird.

(4) Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 9Täuschung, Verstoß, Rücktritt, Versäumnis

(1) Versucht ein Prüfungskandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täu-schung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffendePrüfungsleistung als mit „nicht ausreichend” (5,0) bewertet.

(2) 1Erscheint ein Kandidat bei der Diplomprüfung zu einem festgesetzten Prüfungsterminnicht, tritt er nach Zulassung zur Diplomprüfung von einer Prüfungsleistung zurück oderüberzieht er den Abgabetermin einer schriftlichen Arbeit, ohne dass dafür triftige Gründevorliegen, gilt die in diesem Prüfungsteil zu erbringende Leistung als „nicht bestanden”bewertet. 2Bei Überschreitung der im § 3 vorgesehenen Frist für die Diplom-Vorprüfung

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um mehr als ein Semester oder der Frist für die Diplomprüfung um mehr als zwei Semestergilt die jeweilige Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

(3) 1Will der Kandidat einen triftigen Grund für das Versäumnis oder den Rücktritt geltendmachen, so muss dieser Grund dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigtund glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit des Kandidaten ist ein ärztliches Attestvorzulegen. 3Erkennt der Prüfungsausschuss den Grund an, wird ein neuer Termin anbe-raumt.

(4) Eine ablehnende Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem Kandidaten unver-züglich schriftlich bekannt zu geben.

§ 10Zeugnis und Diplomurkunde

(1) 1Über die bestandene Diplom-Vorprüfung, Diplomprüfung oder Künstlerische Reife-prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnoteenthält. 2Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder seinem Vertreterzu unterzeichnen und trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung er-bracht worden ist.

(2) 1Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Da-tum des Zeugnisses ausgehändigt. 2Darin wird die Verleihung des akademischen Dip-lomgrades beurkundet.

(3) Ist die Prüfung nicht bestanden, so gibt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses demKandidaten die Entscheidung hierüber schriftlich bekannt; auf Umfang und Frist einermöglichen Wiederholung ist dabei hinzuweisen.

(4) Verlässt ein Student die Hochschule ohne bestandene Prüfung, wird ihm auf Antrageine Bescheinigung über seine Studien- und Prüfungsleistungen ausgestellt.

II. Aufnahmeprüfung

§ 11Aufnahmebedingungen

(1) 1Die Zulassung zur Ausbildung als Diplom-Kirchenmusiker und die Aufnahme in dasAufbaustudium Künstlerische Ausbildung wird von dem Ergebnis einer Aufnahmeprüfungabhängig gemacht. 2Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Rektor.

(2) Zum Kirchenmusikstudium-B und -A (grundständig) können Bewerber zugelassenwerden, die

a) das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife besitzen,

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b) eine hinreichende musikalische Vorbildung besitzen,

c) in der Regel das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) Zum Kirchenmusikstudium-A (Aufbaustudium) können Bewerber zugelassen werden,die

a) die Diplomprüfung Kirchenmusik-B abgelegt haben,

b) in der Regel das 34. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(4) Zum Studium im Aufbaustudiengang Künstlerische Ausbildung können Bewerber zu-gelassen werden, die

a) 1die Diplomprüfung Kirchenmusik-A oder -B abgelegt haben. 2Ausnahmsweise kannauch ein adäquates Examen anerkannt werden.

b) in dem für die Künstlerische Ausbildung gewählten Hauptfach mindestens die Note„gut” (2,0) nachweisen können.

(5) Der Rektor kann in begründeten Einzelfällen vom Erfordernis des Zeugnisses der all-gemeinen Hochschulreife befreien, wenn der Bewerber eine außergewöhnliche musika-lisch-künstlerische Begabung und eine für das Studium hinreichende Allgemeinbildungnachweist.

(6) Hat der Bewerber die Diplomprüfung Kirchenmusik-A oder -B an der EvangelischenHochschule für Kirchenmusik Halle (Saale) mindestens mit dem Gesamtprädikat „gut”abgelegt, kann die Aufnahmeprüfung für die Aufbaustudiengänge Kirchenmusik-A bzw.Künstlerische Ausbildung entfallen.

(7) Ausländische Bewerber müssen eine für das Studium ausreichende Kenntnis der deut-schen Sprache nachweisen.

(8) Aufnahmeprüfungen finden jährlich zweimal (Ende Januar und Ende Juni) statt.

(9) Die Bewerbungsunterlagen für die Aufnahmeprüfungen sind bis zum 15. 12. bzw. biszum 15. 5. dem Rektorat der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik Halle (Saale)einzureichen.

(10)Auf Wunsch des Bewerbers kann der Aufnahmeprüfung eine Eignungsprüfung vo-rangehen, die die musikalische Veranlagung und Bildungsfähigkeit testet.

§ 12Prüfungsanforderungen der Aufnahmeprüfung

(1) Die künstlerisch-musikalische Aufnahmeprüfung gliedert sich in einen musikprakti-schen und einen musiktheoretischen Teil wie folgt:

1. Musikpraktischer Teil:Vortrag im Orgel-Literaturspiel, liturgischen Orgelspiel, Klavierspiel und Gesang.

2. Musiktheoretischer Teil:

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Nachweis von Kenntnissen in Gehörbildung, Musiklehre und Harmonielehre.

(2) Den Leistungsanforderungen liegen die in den Anlagen 1a bis c zu dieser Ordnunggenannten Literaturbeispiele nach Schwierigkeitsgrad, Stilepochen und gegebenenfallsAnzahl der vorzutragenden Werke sowie die dort genannten Anforderungen in Gehörbil-dung und Musiktheorie zugrunde.

(3) Spielt der Bewerber noch ein anderes Instrument, kann die Aufnahmeprüfung seinemWunsch entsprechend erweitert werden.

(4) Die Aufnahmeprüfung wird ergänzt durch ein Informationsgespräch mit dem Bewer-ber.

§ 13Verfahren der Aufnahmeprüfung

(1) Die Aufnahmeprüfung wird von einer vom Prüfungsausschuss bestimmten Prüfungs-kommission durchgeführt.

(2) Über die Aufnahmeprüfung ist unmittelbar nach der Prüfung ein Prüfungsprotokollanzufertigen, das von den Prüfern zu unterzeichnen ist.

(3) 1Bei Erfüllung aller Aufnahmebedingungen wird die Aufnahmeprüfung mit „bestan-den” bewertet. 2Ist dies nicht der Fall, gilt die Aufnahmeprüfung als „nicht bestanden”.3Bei einer nicht bestandenen Aufnahmeprüfung sind die fachlichen Mängel aufzuzeigen.4Es ist eine Rechtsbehelfsbelehrung abzugeben.

(4) Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung wird dem Kandidaten unverzüglich mündlichmitgeteilt und dann schriftlich bestätigt.

III. Diplom-Vorprüfung

§ 14Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung

(1) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung setzt einen schriftlichen Antrag an den Prü-fungsausschuss voraus, dem beigefügt sind:

1. das Studienbuch mit den Testaten als Nachweis eines ordnungsgemäß durchgeführtenGrundstudiums;

2. Nachweise über die erfolgreiche aktive Teilnahme an Orgel- und Klaviervorspielensowie Gesangs-Vortragsstunden

(2) 1Über die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. 2EineAblehnung ist dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

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(3) 1Die Zulassung kann abgelehnt werden, wenn die Unterlagen unvollständig sind. 2DemKandidaten ist eine Frist zur Vervollständigung zu setzen. 3Verstreicht diese Frist erfolglos,wird er nicht zur Prüfung zugelassen.

§ 15Art und Umfang der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die am Ende des vierten Semes-ters in folgenden Fächern abzulegen sind:

1. Orgel-Literaturspiel,

2. Orgel improvisation/Choralspiel,

3. Klavierspiel,

4. Chorleitung,

5. Gesang,

6. Harmonielehre,

7. Gehörbildung.

(2) 1Alle im Rahmen der Diplom-Vorprüfung vorgenommenen Fachprüfungen werdenzensiert. 2Die Prüfungsleistungen werden einfach gewichtet.

(3) Einzelheiten über Umfang und Dauer der Prüfungen in den jeweiligen Fächern ergebensich aus der Anlage 2.

§ 16Bestehen und Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn die vom Prüfungsausschuss festgestelltenGesamtnote und die Noten für die einzelnen Fächer mindestens „ausreichend” lauten.

(2) Die bestandene Diplom-Vorprüfung berechtigt zur Aufnahme des Hauptstudiums.

(3) Die Diplom-Vorprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden.

(4) 1Die Wiederholung der Diplom-Vorprüfung beschränkt sich auf Fächer, die mit „nichtausreichend” bewertet wurden. 2Sie muss innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilungüber das Nichtbestehen der Prüfung erfolgen. 3Die Wiederholung einer bestandenen Fach-prüfung ist nicht zulässig.

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IV. Diplomprüfung Kirchenmusik-B

§ 17Art und Umfang der Diplomprüfung Kirchenmusik-B

(1) Die Diplomprüfung Kirchenmusik-B gliedert sich in folgende Prüfungsteile:

1. musikpraktische und mündliche Prüfungen,

2. schriftliche Prüfungen,

3. schriftliche Diplomarbeit.

(2) 1Auf Einladung der Hochschule und mit Zustimmung der Kandidaten können Vertreterder Berufspraxis an den Prüfungen teilnehmen. 2Mit Zustimmung der Kandidaten könnensie Arbeiten, die der Leistungsbewertung zugrunde liegen, sowie die Diplomarbeit einse-hen.

(3) 1Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen jedes Kandidaten wird nach Vor-schlag des jeweiligen Prüfers aus dem Durchschnitt der Bewertungen aller anwesendenstimmberechtigten Prüfer errechnet. 2Die Notenfindung ist nicht öffentlich. 3Auf Verlan-gen des Kandidaten soll ihm am Ende eines Prüfungsteils dessen Ergebnis bekannt gegebenwerden. 4Dabei sind die Bewertungsmaßstäbe und die Bewertungen der Prüfungsleistun-gen auf Antrag des Kandidaten offenzulegen und zu begründen.

(4) 1Über jeden Prüfungsteil ist für jeden Kandidaten ein Protokoll anzufertigen und zurPrüfungsakte zu nehmen. 2Außer den Namen der Prüfer und des Studierenden soll es An-gaben über Gegenstand, Dauer und Verlauf der Prüfung, die ermittelten einzelnen Bewer-tungen sowie die dann erteilte Note enthalten und besondere Vorkommnisse während derPrüfung erwähnen. 3Die Protokolle sind von den Prüfern zu unterschreiben.

(5) Die musikpraktischen Prüfungen sind nach Maßgabe der räumlichen Gegebenheitenöffentlich.

(6) 1Auf Antrag eines Kandidaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen oder zahlenmäßigzu begrenzen. 2Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, kön-nen die anwesenden Prüfer mit Stimmenmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen oderzahlenmäßig begrenzen. 3Der Ausschluss und die zahlenmäßige Begrenzung der Öffent-lichkeit sind im Protokoll zu vermerken und zu begründen.

§ 18Zulassungsvoraussetzungen

(1) 1Die Zulassung zur Diplomprüfung Kirchenmusik-B setzt einen schriftlichen Antragvoraus, der spätestens ein Semester vor dem Prüfungstermin an den Prüfungsausschuss zustellen ist. 2Dem Antrag sind beizufügen:

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1. das Studienbuch mit den Testaten als Nachweis eines ordnungsgemäß durchgeführtenStudiums von mindestens sieben Semestern, davon mindestens die letzten drei an derEvangelischen Hochschule für Kirchenmusik Halle/Saale,

2. der Nachweis über die bestandene Diplom-Vorprüfung,

3. Nachweise über das erarbeitete Repertoire in den musikpraktischen Fächern,

4. Nachweise über die erfolgreiche aktive Teilnahme an Orgel- und Klaviervorspielensowie Gesangs-Vortragsstunden.

(2) Die termingerechte Abgabe der Schriftlichen Diplomarbeit ist Voraussetzung für dieZulassung zu der abschließenden Prüfung in einem der Fächer Orgel, Klavier oder Litur-gisches Orgelspiel.

§ 19Sonderzulassung

(1) Ohne die Voraussetzungen nach § 18 kann ein Bewerber ausnahmsweise auch zuge-lassen werden, wenn sich aus seinem Bildungs- und beruflichen Werdegang ergibt, dassmit dem Bestehen der Prüfung gerechnet werden kann.

(2) Voraussetzung für diese Zulassung ist, dass der Bewerber eine fachliche Ausbildungnachweist, die dem Studium an der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik Halle/Saale gleichwertig ist.

(3) Dem Antrag auf Sonderzulassung sind beizufügen:

1. die Zeugnisse der zuletzt besuchten Bildungseinrichtungen sowie über die fachlich-praktische Ausbildung,

2. Daten der Bildungsentwicklung,

3. 1der Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung sowie der erforderlichenKenntnisse in dem musiktheoretischen und musikwissenschaftlichen Fächern, festge-stellt durch die Evangelische Hochschule für Kirchenmusik Halle/Saale. 2Über dieZulassung entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 20Entscheidung über die Zulassung

(1) 1Über die Zulassung zur Diplomprüfung Kirchenmusik-B entscheidet der Prüfungs-ausschuss. 2Eine Ablehnung ist dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 18 und§ 19 nicht erfüllt sind.

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§ 21Musikpraktische und mündliche Prüfung

(1) In der musikpraktischen Prüfung soll der Kandidat künstlerisch-technisches Können,Interpretationsfähigkeit, Stilempfinden und gestalterisches Vermögen durch seinen Vor-trag nachweisen.

(2) Das Programm der musikpraktischen Prüfung ist dem Prüfungsausschuss zur Geneh-migung vorzulegen.

(3) 1Beherrscht der Kandidat ein weiteres Instrument (z. b. Blockflöte, Gitarre, Orches-terinstrumente, Cembalo), kann die Prüfung auf seinen Wunsch entsprechend erweitertwerden, ohne dass das Prüfungsergebnis in die Gesamtnote einfließt. 2Die Zusatzprüfungwird auf dem Zeugnis ausgewiesen.

(4) In allen mündlichen Prüfungen soll der Kandidat sein theologisch-liturgisches, mu-sikwissenschaftliches, pädagogisch-methodisches oder musiktheoretisches Fachwissenunter Beweis stellen.

(5) Umfang, Dauer und Anzahl der geforderten Prüfungsleistungen ergeben sich aus derAnlage 4.

§ 22Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftlichen Prüfungen in Form von Klausuren und Hausarbeiten sind Bestandteilder Gesamtprüfung der Fächer Gehörbildung und Musiktheorie.

(2) Eigene Kompositionen können zusätzlich bewertet werden, wenn sie mindestens sechsWochen vor dem Termin der Tonsatzklausur dem Fachlehrer eingereicht werden.

(3) Umfang und Dauer der schriftlichen Arbeiten ergeben sich aus der Anlage 4.

§ 23Schriftliche Diplomarbeit

(1) 1In der Diplomarbeit soll der Kandidat nachweisen, dass er in der Lage ist, ein Problemaus dem seiner Studieneinrichtung entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfeld selbststän-dig zu bearbeiten und in theoretische Zusammenhänge einzuordnen. 2Art und Umfang derAufgabe sollen aus dem Arbeitszusammenhang der Lehrveranstaltungen hervorgehen.

(2) 1Das Thema der Diplomarbeit kann von jedem Lehrenden der Evangelischen Hoch-schule für Kirchenmusik Halle/Saale gestellt werden, der eine entsprechende Lehrtätigkeitausübt. 2Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen.3Den Vorschlägen des Kandidaten ist nach Möglichkeit zu entsprechen.

(3) 1Der Prüfungsausschuss genehmigt das Thema, wenn die Voraussetzungen nach denAbsätzen 1 und 2 gegeben sind. 2Das Thema wird über den stellvertretenden Vorsitzenden

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des Prüfungsausschusses in der Regel nicht vor dem siebenten Semester gestellt. 3DerAusgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(4) 1Mit der Genehmigung des Themas bestellt der Prüfungsausschuss den Mentor, derdas Thema gestellt hat, und einen Korreferenten. 2Die Diplomarbeit wird von dem Mentorbetreut.

(5) 1Die Diplomarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen und dem stellvertretenden Vor-sitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellungdes Themas vorzulegen. 2Bei der Abgabe der Diplomarbeit ist schriftlich zu versichern,dass die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen undHilfsmittel benutzt wurden. 3Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 4Wird dieDiplomarbeit ohne triftigen Grund nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht aus-reichend” bewertet. 5Wird unverzüglich ein triftiger Grund glaubhaft gemacht, ist eineVerlängerung der Abgabefrist um längstens drei Wochen möglich.

(6) 1Die Diplomarbeit wird von dem Mentor und dem Korreferenten getrennt begutachtetund bewertet. 2Die Note der Diplomarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der Bewer-tungen.

(7) 1Wird die Diplomarbeit mit „nicht ausreichend” bewertet, ist dem Kandidaten auf An-trag ein neues Thema zu stellen. 2Die Frist, innerhalb derer die neue Diplomarbeit zuschreiben ist, bestimmt der Prüfungsausschuss jeweils im Einzelfall. 3Der Antrag auf Wie-derholung kann insgesamt nur einmal gestellt werden.

(8) 1Nachdem die Diplomarbeit vom Mentor und dem Korreferenten bewertet worden ist,hat der Kandidat sie im Rahmen einer hochschulöffentlichen Veranstaltung zu verteidigen.2Dabei soll der zeitliche Abstand zwischen der Abgabe der Diplomarbeit und ihrer Ver-teidigung sechs Monate nicht überschreiten. 3Die Verteidigung umfasst einen mündlichenVortrag des Kandidaten zu den Ergebnissen der Diplomarbeit (10–20 Minuten) und dieBefragung des Kandidaten durch die Diplomkommission (bestehend aus dem Prorektor,dem Mentor und dem Korreferenten) und durch die Hochschulöffentlichkeit. 4(20–30 Mi-nuten). 5Über die Verteidigung der Diplomarbeit ist ein Protokoll zu führen. 6Die Vertei-digung der Diplomarbeit wird nicht benotet, sondern testiert. 7Das Testat ist Voraussetzungfür die Ausgabe des Diplomzeugnisses.

§ 24Bestehen und Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten für die Prüfungen desAbschlussverfahrens mindestens „ausreichend” lauten.

(2) 1Jeder Prüfungsteil, der mit „nicht ausreichend” bewertet worden ist, kann zweimal,die Diplomarbeit einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholung einer bestandenen Fach-prüfung ist nicht zulässig.

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(3) Der Prüfungsausschuss kann im Ausnahmefall dem Kandidaten auf Antrag gestatten,dass dieser die Diplomprüfung insgesamt wiederholt.

(4) Die Frist, innerhalb derer Prüfungen zu wiederholen sind, bestimmt der Prüfungsaus-schuss.

V. Diplomprüfung Kirchenmusik-A

§ 25Art und Umfang der Diplomprüfung Kirchenmusik-A

(1) Die Diplomprüfung Kirchenmusik-A gliedert sich in folgende Prüfungsteile:

1. musikpraktische und mündliche Prüfungen,

2. schriftliche Prüfungen,

3. schriftliche Diplomarbeit.

(2) 1Bei einem grundständigen A-Studium sind folgende in der B-Ausbildung enthaltenenFächer nach den Anforderungen der Diplomprüfung Kirchenmusik-B mit zu prüfen: Mu-sikgeschichte/Formenlehre, Orgelkunde, Instrumentenkunde/Akustik, Sprecherziehung,Gemeindesingen, Musikalische Arbeit mit Kindern, Hymnologie, Liturgisches Singen,Theologische Grundlagenfächer sowie die ausgewählten fakultativen Fächer. 2Im FachLiturgik ist sowohl nach Abschluss des B-Ausbildungsstoffes als auch am Ende desA-Ausbildungsganges eine Prüfung abzulegen.

(3) 1Auf Einladung der Hochschule und mit Zustimmung der Kandidaten können Vertreterder Berufspraxis an den Prüfungen teilnehmen. 2Mit Zustimmung der Kandidaten könnensie Arbeiten, die der Leistungsbewertung Zugrundeliegen, sowie die Diplomarbeit einse-hen.

(4) 1Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen jedes Kandidaten wird nach Vor-schlag des jeweiligen Prüfers aus dem Durchschnitt der Bewertungen aller anwesendenstimmberechtigten Prüfer errechnet. 2Die Notenfindung ist nicht öffentlich. 3Auf Verlan-gen des Kandidaten soll ihm am Ende eines Prüfungsteils dessen Ergebnis bekannt gegebenwerden. 4Dabei sind die Bewertungsmaßstäbe und die Bewertungen der Prüfungsleistun-gen auf Antrag des Kandidaten offenzulegen und zu begründen.

(5) 1Über jeden Prüfungsteil ist für jeden Kandidaten ein Protokoll anzufertigen und zurPrüfungsakte zu nehmen. 2Außer den Namen der Prüfer und des Studierenden soll es An-gaben über Gegenstand, Dauer und Verlauf der Prüfung, die ermittelten einzelnen Bewer-tungen sowie die dann erteilte Note enthalten und besondere Vorkommnisse während derPrüfung erwähnen. 3Die Protokolle sind von den Prüfern zu unterschreiben.

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(6) Die musikpraktischen Prüfungen sind nach Maßgabe der räumlichen Gegebenheitenöffentlich.

§ 26Zulassungsvoraussetzungen

(1) 1Die Zulassung zur Diplomprüfung Kirchenmusik-A setzt einen schriftlichen Antragvoraus, der spätestens ein Jahr vor dem Prüfungstermin an den Prüfungsausschuss zu stel-len ist. 2Dem Antrag sind beizufügen:

1. das Studienbuch mit den Testaten als Nachweis eines ordnungsgemäß durchgeführtengrundständigen A-Studiums von mindestens acht Semestern oder des Aufbaustudi-ums-A von mindestens zwei Semestern mit bestandener Diplomvorprüfung und allenerforderlichen Teilnahmenachweisen,

2. das Zeugnis der Diplomprüfung Kirchenmusik-B (beim Aufbaustudium-A)

3. Nachweise über das erarbeitete Repertoire in den musikpraktischen Fächern,

4. Nachweise über die erfolgreiche aktive Teilnahme an Orgel- und Klaviervorspielensowie Gesangs-Vortragsstunden.

(2) Der Kandidat muss mindestens die letzten drei Semester im grundständigen A-Studiumoder mindestens die zwei letzten Semester im Aufbaustudiengang Kirchenmusik-A an derEvangelischen Hochschule für Kirchenmusik Halle/Saale studiert haben.

(3) Die termingerechte Abgabe der Schriftlichen Diplomarbeit ist Voraussetzung für dieZulassung zu der abschließenden Prüfung in einem der Fächer Orgel, Klavier oder Litur-gisches Orgelspiel.

§ 27Sonderzulassung

(1) Ohne die Voraussetzungen nach § 26 kann ein Bewerber ausnahmsweise auch zuge-lassen werden, wenn sich aus seinem Bildungs- und beruflichen Werdegang ergibt, dassmit dem Bestehen der Prüfung gerechnet werden kann.

(2) Voraussetzung für diese Zulassung ist, dass der Bewerber eine fachliche Ausbildungnachweist, die dem grundständigen A-Studium oder dem Studium im AufbaustudiengangKirchenmusik-A an der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik Halle/Saale gleich-wertig ist.

(3) 1Dem Antrag auf Sonderzulassung sind beizufügen:

1. die Zeugnisse der zuletzt besuchten Bildungseinrichtungen sowie über die fachlich-praktische Ausbildung,

2. Daten der Bildungsentwicklung,

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3. der Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung sowie der erforderlichenKenntnisse in den musiktheoretischen und musikwissenschaftlichen Fächern, festge-stellt durch die Evangelische Hochschule für Kirchenmusik Halle/Saale. 2Über dieZulassung entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 28Entscheidung über die Zulassung

(1) 1Über die Zulassung zur Diplomprüfung Kirchenmusik-A entscheidet der Prüfungs-ausschuss. 2Eine Ablehnung ist dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 26 und§ 27 nicht erfüllt sind.

§ 29Musikpraktische und mündliche Prüfung

(1) In der musikpraktischen Prüfung soll der Kandidat künstlerisch-technisches Können,Interpretationsfähigkeit, Stilempfinden und gestalterisches Vermögen in hervorragenderWeise durch den Vortrag selbstständig erarbeiteter Werke nachweisen.

(2) Das Programm der musikpraktischen Prüfung ist dem Prüfungsausschuss zur Geneh-migung vorzulegen.

(3) 1Beherrscht der Kandidat ein weiteres Instrument, kann die Prüfung auf seinen Wunschentsprechend erweitert werden, ohne dass das Prüfungsergebnis in die Gesamtnote derDiplomprüfung einfließt. 2Die Zusatzprüfung wird auf dem Zeugnis ausgewiesen.

(4) In allen mündlichen Prüfungen soll der Kandidat sein umfassendes theologisch-litur-gisches, musikwissenschaftliches, pädagogisch-methodisches oder musiktheoretischesFachwissen unter Beweis stellen.

(5) Umfang, Dauer und Anzahl der geforderten Prüfungsleistungen ergeben sich aus derAnlage 5.

§ 30Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftlichen Prüfungen in Form von Klausuren und Hausarbeiten sind Bestandteilder Gesamtprüfung der Fächer Gehörbildung und Musiktheorie.

(2) Eigene Kompositionen können zusätzlich bewertet werden, wenn sie mindestens sechsWochen vor dem Termin der Tonsatzklausur dem Fachlehrer eingereicht werden.

(3) Umfang und Dauer der schriftlichen Arbeiten ergeben sich aus der Anlage 5

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§ 31Schriftliche Diplomarbeit

(1) 1In der Diplomarbeit soll der Kandidat nachweisen, dass er in der Lage ist, ein Problemaus dem seiner Studieneinrichtung entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfeld selbststän-dig zu bearbeiten und in theoretische Zusammenhänge einzuordnen. 2Art und Umfangsollen aus dem Arbeitszusammenhang der Lehrveranstaltungen hervorgehen.

(2) 1Das Thema der Diplomarbeit kann von jedem Lehrenden der Evangelischen Hoch-schule für Kirchenmusik Halle/Saale gestellt werden, der eine entsprechende Lehrtätigkeitausübt. 2Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen.3Den Vorschlägen des Kandidaten ist nach Möglichkeit zu entsprechen.

(3) 1Der Prüfungsausschuss genehmigt das Thema, wenn die Voraussetzungen nach denAbsätzen 1 und 2 gegeben sind. 2Das Thema wird über den stellvertretenden Vorsitzendendes Prüfungsausschusses in der Regel beim grundständigem A-Studium nicht vor demachten Semester gestellt. 3Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(4) 1Mit der Genehmigung des Themas bestellt der Prüfungsausschuss den Mentor, derdas Thema gestellt hat, und einen Korreferenten. 2Die Diplomarbeit wird von dem Mentorbetreut.

(5) 1Die Diplomarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen und dem stellvertretenden Vor-sitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellungdes Themas vorzulegen. 2Bei der Abgabe der Diplomarbeit ist schriftlich zu versichern,dass die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen undHilfsmittel benutzt wurden. 3Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 4Wird dieDiplomarbeit ohne triftigen Grund nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht aus-reichend” bewertet. 5Wird unverzüglich ein triftiger Grund glaubhaft gemacht, ist eineVerlängerung der Abgabefrist um längstens drei Wochen möglich.

(6) 1Die Diplomarbeit wird von dem Mentor und dem Korreferenten getrennt begutachtetund bewertet. 2Die Note der Diplomarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der Bewer-tungen.

(7) 1Wird die Diplomarbeit mit „nicht ausreichend” bewertet, ist dem Kandidaten auf An-trag ein neues Thema zu stellen. 2Der Antrag auf Wiederholung kann insgesamt nur einmalgestellt werden.

(8) Eine schriftliche Diplomarbeit ist nur einmal vorzulegen, entweder zur DiplomprüfungKirchenmusik-B oder bei einem grundständigen A-Studiengang zur Diplomprüfung Kir-chenmusik-A.

(9) 1Nachdem die Diplomarbeit vom Mentor und dem Korreferenten bewertet worden ist,hat der Kandidat sie im Rahmen einer hochschulöffentlichen Veranstaltung zu verteidigen.2Dabei soll der zeitliche Abstand zwischen der Abgabe der Diplomarbeit und ihrer Ver-

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teidigung sechs Monate nicht überschreiten. 3Die Verteidigung umfasst einen mündlichenVortrag des Kandidaten zu den Ergebnissen der Diplomarbeit (10–20 Minuten) und dieBefragung des Kandidaten durch die Diplomkommission (bestehend aus dem Prorektor,dem Mentor und dem Korreferenten) und durch die Hochschulöffentlichkeit. 4(20–30 Mi-nuten). 5Über die Verteidigung der Diplomarbeit ist ein Protokoll zu führen. 6Die Vertei-digung der Diplomarbeit wird nicht benotet, sondern testiert. 7Das Testat ist Voraussetzungfür die Ausgabe des Diplomzeugnisses.

§ 32Bestehen und Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten für die Prüfungen desAbschlussverfahrens mindestens „ausreichend” lauten.

(2) 1Jeder Prüfungsteil, der mit „nicht ausreichend” bewertet worden ist, kann zweimal,die Diplomarbeit einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholung einer bestandenen Fach-prüfung ist nicht zulässig.

(3) Der Prüfungsausschuss kann im Ausnahmefall dem Kandidaten auf Antrag gestatten,dass dieser die Diplomprüfung insgesamt wiederholt.

(4) Die Frist, innerhalb derer Prüfungen zu wiederholen sind, bestimmt der Prüfungsaus-schuss.

VI. Künstlerische Reifeprüfung

§ 33Art und Umfang der Künstlerischen Reifeprüfung

(1) Die Künstlerische Reifeprüfung bildet den Abschluss des Aulbaustudiums Künstleri-sche Ausbildung und gliedert sich in folgende Prüfungsteile:

1. musikpraktische und mündliche Prüfungen,

2. schriftliche Prüfungen (nur beim Hauptfach Chor- und Orchesterleitung).

(2) 1Auf Einladung der Hochschule und mit Zustimmung der Kandidaten können Vertreterder Berufspraxis an den Prüfungen teilnehmen. 2Mit Zustimmung der Kandidaten könnensie Arbeiten, die der Leistungsbewertung zugrunde liegen, einsehen.

(3) 1Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen jedes Kandidaten wird nach Vor-schlag des jeweiligen Prüfers aus dem Durchschnitt der Bewertungen aller anwesendenstimmberechtigten Prüfer errechnet. 2Die Notenfindung ist nicht öffentlich. 3Auf Verlan-gen des Kandidaten soll ihm am Ende eines Prüfungsteils dessen Ergebnis bekannt gegebenwerden. 4Dabei sind die Bewertungsmaßstäbe und die Bewertungen der Prüfungsleistun-gen auf Antrag des Kandidaten offenzulegen und zu begründen.

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(4) 1Über jeden Prüfungsteil ist für jeden Kandidaten ein Protokoll anzufertigen und zurPrüfungsakte zu nehmen. 2Außer den Namen der Prüfer und des Studierenden soll es An-gaben über Gegenstand, Dauer und Verlauf der Prüfung, die ermittelten einzelnen Bewer-tungen sowie die dann erteilte Note enthalten und besondere Vorkommnisse während derPrüfung erwähnen. 3Die Protokolle sind von den Prüfern zu unterschreiben.

(5) 1Die jeweiligen Hauptfachprüfungen finden als öffentliche Konzerte statt. 2Die übrigenmusikpraktischen Prüfungen sind nach Maßgabe der räumlichen Gegebenheiten öffent-lich.

§ 34Zulassungsvoraussetzungen

1Die Zulassung zur Künstlerischen Reifeprüfung setzt einen schriftlichen Antrag voraus,der spätestens ein Semester vor dem Prüfungstermin an den Prüfungsausschuss zu stellenist. 2Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine schriftliche Einverständniserklärung des Hauptfachlehrers,

2. ein Verzeichnis aller im Hauptfach studierten Werke,

3. der Nachweis aller erforderlichen Testate,

4. der Nachweis von drei innerhalb der Zeit des Aufbaustudiums Künstlerische Ausbil-dung durchgeführten öffentlichen Konzerten, davon eins in Gegenwart eines Mitgliedsdes Prüfungsausschusses.

§ 35Entscheidung über die Zulassung

(1) 1Über die Zulassung zur Künstlerischen Reifeprüfung entscheidet der Prüfungsaus-schuss. 2Eine Ablehnung ist dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 34 nichterfüllt sind.

§ 36Musikpraktische und mündliche Prüfung

(1) In der musikpraktischen Prüfung des Hauptfachs soll der Kandidat herausragendeskünstlerisches und spieltechniches Können, vielseitige Interpretationsfähigkeit, sicheresStilempfinden und ausgeprägtes gestalterisches Vermögen im Vortrag von im Studiumund selbstständig erarbeiteten Werken nachweisen.

(2) Das Programm der Hauptfachprüfung ist dem Prüfungsausschuss zur Genehmigungvorzulegen.

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(3) In allen mündlichen Prüfungen soll der Kandidat sein umfassendes musikwissen-schaftliches, musiktheoretisches und pädagogisch-methodisches Fachwissen unter Beweisstellen.

(4) Umfang, Dauer und Anzahl der geforderten Prüfungsleistungen ergeben sich aus derAnlage 6.

§ 37Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung in Form einer Klausur ist Bestandteil des Pflichtfachs Ge-hörbildung für das Hauptfach Chor- und Orchesterleitung.

§ 38Bestehen und Wiederholung der Künstlerischen Reifeprüfung

(1) Eine „nicht ausreichend” bewertete Prüfung im künstlerischen Hauptfach gilt als nichtbestanden.

(2) 1Die Gesamtnote der Prüfung im künstlerischen Hauptfach wird von der Prüfungs-kommission aus den Teilnoten für das öffentliche Konzert und das hochschulöffentlicheVorspiel bzw. die Prüfungsprobe festgestellt. 2Dabei sind die Teilnoten gleich zu gewich-ten.

(3) Pflichtfächer gelten als bestanden, wenn insgesamt die Note „ausreichend” erreichtwird; hat der Kandidat die Prüfung in einem Pflichtfach nicht bestanden, so kann er diesehöchstens zweimal wiederholen.

(4) Die Gesamtnote der Prüfung in den Pflichtfächern fließt nicht in das Gesamtergebnisein.

(5) Eine nicht bestandene Prüfung im künstlerischen Hauptfach kann nur als Ganzes ein-mal wiederholt werden.

(6) Über den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.

(7) Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

VII. Zusatzausbildung

§ 39Lehrbefähigung für Klavier- und Orgelspiel

1Im Rahmen des Kirchenmusikstudiums wird studienbegleitend eine musikpädagogischeund methodische Ausbildung angeboten, die in Zusammenarbeit mit der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erfolgt. 2Der Abschluss dieser Ausbildung wird im Zeugnis

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vermerkt. 3Er berechtigt den Absolventen der Evangelischen Hochschule für Kirchenmu-sik Halle/Saale zum Erteilen von Klavier- und Orgelunterricht.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 40Widerspruch gegen Prüfungsentscheidungen

Gegen Entscheidungen nach dieser Ordnung, die für die Prüfungskandidaten negativ sind,kann innerhalb einer Frist von vier Wochen beim Vorsitzenden des PrüfungsausschussesWiderspruch eingelegt werden.

§ 41Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 42Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. 10. 1995 in Kraft.

(2) 1Studierende, die vor dem 1. 10. 1995 immatrikuliert wurden, haben das Recht, nachder bisher gültigen Prüfungsordnung geprüft zu werden. 2Dieses Recht wird nach schrift-lichem Antrag im Zusammenhang mit der Beantragung der Prüfungszulassung wirksam.

3Ausgefertigt aufgrund des Senatsbeschlusses vom 3.11.1995

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Anlage 1a

Anforderungen für die Aufnahmeprüfunga) Kirchenmusikstudium-B und -A (grundständig)

Musikpraktischer Teil

1. Orgel-LiteraturspielVortrag zweier leichterer Orgelstücke verschiedener Epochen, mindestens im Schwie-rigkeitsgrad von „80 Choralvorspiele alter Meister” oder Johann Sebastian Bach „Or-gelbüchlein”(10 Minuten)

2. Liturgisches OrgelspielVierstimmiges Choralspiel mit Pedal und Intonation nach dem Choralbuch (vorbereitetund vom Blatt), Choralbegleitung nach dem Gesangbuch (vorbereitet), freie Improvi-sation über ein Motiv bzw. variierender Umgang mit einem leichten Harmonieschema(10 Minuten)

3. KlavierspielVorbereitung von mindestens drei Klavierstücken aus unterschiedlichen Stilepochen(Barock, Wiener Klassik, Romantik und/oder Moderne)Der Schwierigkeitsgrad sollte z. B. Bachs dreistimmige Sinfonien, leichte Sonaten vonHaydn, Mozart, Beethoven und anspruchsvollere Stücke aus Schumanns „Album fürdie Jugend” nicht unterschreiten.Vomblattspiel eines leichten Klavierstückes (15 Minuten)

4. GesangVorsingen eines Volksliedes und eines Chorals und eines einfachen Kunstliedes.Vorausgesetzt wird eine gesunde, bildungsfähige Stimme. (5 Minuten)

Musiktheoretischer Teil

1. Hören und Bestimmen von Intervallen und Akkorden,

2. rhythmische Übungen,

3. Akkordverbindungen,

4. Vomblattsingen einer leichten Chorstimme,

5. Grundlagen der Musiklehre,

6. Kadenzen,

7. Harmonisieren eines vorbereiteten Liedes mit eventueller Transposition

(alles zusammen etwa 20 Minuten)

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Anlage 1b

Anforderungen für die Aufnahmeprüfungb) Kirchenmusikstudium-A (Aufbaustudium)

Musikpraktischer Teil

1. Orgel-LiteraturspielVortrag anspruchsvoller Literatur aus verschiedenen Stilepochen, darunter eine Kom-position Johann Sebastian Bachs und ein zeitgenössisches Werk(ca. 25 Minuten)

2. Orgelimprovisation

a) vorbereitet:Improvisierte Intonationen und c.f.-Durchführungen in verschiedenen Formen.Begleitsätze zu verschiedenartigen Liedern, auch manualiter, auch mit c.f.-Her-vorhebung und transponiert

b) unvorbereitet:Einleitung und Begleitung von Kirchenliedern; c.f. im Sopran, auch mit Hervor-hebung. Transposition eines Liedes im eigenen Satz oder nach einem Begleitbuch,motivische Modulation. Auswendigspiel von Gesangbuchliedern und von liturgi-schen Gesängen (25 Minuten)

3. KlavierspielVortrag anspruchsvoller Literatur aus verschiedenen Stilepochen, darunter eine Kom-position Johann Sebastian Bachs und ein zeitgenössisches Werk Vomblattspiel leich-terer Literatur(25 Minuten)

4. ChorleitungMit einer Vorbereitungszeit von zwei Wochen:Probenarbeit mit dem Institutschor an einem selbstständig vorbereiteten mittelschwe-ren Chorwerk (30 Minuten)

5. GesangVortrag von Kunstliedern aus verschiedenen Stilepochen und einer Barock-Arie (15Minuten)

Musiktheoretischer Teil

1. GehörbildungErkennen von Intervallen, Akkorden und tonalen Akkordverbindungen aus Literatur-beispielen. Vomblattsingen einer mittelschweren Chorstimme (10 Minuten)

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2. HarmonielehreAnalyse von Akkorden, Zeilenschlüssen und Modulationen eines harmonisch reichenvierstimmigen Satzes (z. B. Bach-Choral; romantisches Klavierlied), Beherrschungder wichtigsten Akkorde und Akkordverbindungen, darzustellen anhand von Kaden-zen und Modulationen am Klavier (10 Minuten)Als schriftliche Hausarbeit ist ein dreistimmig polyphoner Liedsatz für Singstimmenmit Textunterlegung einzureichen.

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Anlage 1c

Anforderungen für die Aufnahmeprüfungc) Aufbaustudium Künstlerische Ausbildung

1. Hauptfach: Orgel

a) Vortrag von Werken aus vier Stilepochen (ca. 45 Minuten)

b) Orgelimprovisation

1. Mit drei Tagen Vorbereitungszeit:Freie Formen, z. B. Präludium, Toccata, Fughette

2. Ohne Vorbereitungszeit:Choralimprovisationen in den gebräuchlichen Formen (20 Minuten)

2. Hauptfach: Chor- und Orchesterleitung

a) Probenarbeit mit dem Institutschor an einem selbstständig vorbereiteten mittel-schweren Chorstück (Vorbereitungszeit eine Woche) (30 Minuten)

b) Gesang:Vortrag zweier unterschiedlicher Gesänge eigener Wahl (10 Minuten)

c) Gehörbildung:Erkennen von Intervallen, Akkorden und tonalen Akkordverbindungen aus Li-teraturbeispielen. Vomblattsingen einer schwierigeren Chorstimme (10 Minu-ten)

d) Partiturspiel:Spielen einer mittelschweren vierstimmigen Chorpartitur in modernen Schlüs-seln (Vorbereitungszeit 15 Minuten)

e) Kolloquium über Literatur und chorische Stimmbildung (10 Minuten)

b) Vomblattspiel von Literaturstücken oder Generalbassspiel eines Rezitativs undeiner Arie mit 15 Minuten Vorbereitungszeit (10 Minuten)

3. Hauptfach: Oratorien- und Liedgesang

a) Vortrag von Gesangsliteratur aus mindestens drei verschiedenen Stilepochen(20 Minuten)

b) Vortrag eines gesprochenen Textes (5 Minuten)Es wird die Vorlage eines HNO-ärztlichen wie logopädischen Attestes verlangt.

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Anlage 2

Anforderungen für die Diplom-Vorprüfung

1. Orgel-LiteraturspielZwei selbst gewählte Werke mittleren Schwierigkeitsgrades verschiedener Stilepo-chen aus der erarbeiteten Unterrichtsliteratur (15 Minuten)

2. Choralspiel/OrgelimprovisationenVomblattspiel verschiedener Choräle aus dem Choralbuch. Vorbereitete Harmonisie-rung eines Chorals aus dem Gesangbuch. Improvisation eines vorbereiteten Choral-vorspiels (formfreie Wahl) (20 Minuten)

3. ChorleitungPraktizierte Choraufgaben im Gottesdienst

4. KlavierspielZwei selbst gewählte Stücke mittleren Schwierigkeitsgrades verschiedener Stilepo-chen aus der erarbeiteten Unterrichtsliteratur (15 Minuten)

5. GesangVortrag von drei Liedern oder Gesängen aus verschiedenen Stilepochen (10 Minuten)

6. GehörbildungKlausur (45 Minuten): Einstimmiges Musikdiktat aus dem Bereich der tonalen Musik– Zweistimmiger Liedsatz (Kirchenlied oder Volkslied des 16./17. Jahrhunderts) –Generalbass-Diktat (Bach) Mündliche Prüfung (10 Minuten): Blattsingen tonaler Me-lodien und Ansingen von Akkorden aus einem tonalen Chorsatz – Angeben und Be-stimmen von Akkorden mit Hilfe der Stimmgabel.

7. Harmonielehre/KontrapunktMündlich-praktische Prüfung (10 Minuten)Kadenzen mit Akkordverbindungen der Generalbassharmonik. – Akkordische Mo-dualation zwischen benachbarten Tonarten. – Bestimmung von Akkorden aus einemvorgelegten Notentext.

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Anlage 3

Zeugnisfächer und ihre Gewichtung für die DiplomprüfungKirchenmusik-B und Kirchenmusik-A

1. Orgel-Literaturspiel (3)

2. Orgelimprovisation (3)

3. Klavierspiel (2)

4. Cembalospiel (1)

5. Chorleitung (3)

6. Chor-Orch.-Leitung (3)

7. Gesang (2)

8. Liturgik (3)

9. Hymnologie/Lit. Singen (1)

10. Gregorianik (1)

11. Gemeindesingen (1)

12. Harmonielehre/Kontrapunkt (2)

13. Gehörbildung (1)

14. Parlitur-/Generalbassspiel (1)

15. Instrumentenkunde (1)

16. Orgelkunde (1)

17. Musikgeschichte/Formenlehre (1)

18. Bibelkunde (1)

19. Kirchenkunde (1)

(1) = einfache Gewichtung

(2) = zweifache Gewichtung

(3) = dreifache GewichtungFächer mit der Benotung 1 A werden in der Gesamtbewertung mit einem Grad höhergewichtet.

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Anlage 4

Anforderungen für die Diplomprüfung Kirchenmusik-B

Musikpraktische und mündliche Prüfungen

1. Orgel-LiteraturspielVortrag von drei Orgelwerken verschiedener Stilepochen und eines weiteren, in ei-nem Zeitraum von acht Wochen selbstständig erarbeiteten Werkes.Eines der Prüfungsstücke muss von Johann Sebastian Bach sein.Nachweis des Repertoires durch Testat (Orgelwerke mittleren Schwierigkeitsgradesaus mehreren Stilepochen, darunter zwölf Choralvorspiele, Vomblattspiel leichtererLiteratur(ca. 40 Minuten)

2. Orgelimprovisation und Gemeindebegleitung (Liturgisches Orgelspiel)

a) Mit drei Tagen Vorbereitungszeit:Organistendienst in einem Hauptgottesdienst oder Wochengottesdienst, Impro-visierte Intonationen und c.f.-Durchführungen in verschiedenen Formen, Be-gleitsätze zu verschiedenartigen Liedern, auch manualiter, auch mit c.f.-Hervor-hebung und transponiert

b) Ohne Vorbereitungszeit:Einleitung und Begleitung von Kirchenliedern; c.f. im Sopran, auch mit Hervor-hebung, Transponieren eines Liedes im eigenen Satz oder nach einem Begleit-buch, motivische Modulation, Auswendigspiel von zwölf bekannten Liedern undvon liturgischen Gesängen (Stichproben aus einer vorgelegten Liste) (30 Minu-ten)

3. KlavierspielVortrag von zwei bis drei Klavierstücken mittleren Schwierigkeitsgrades aus ver-schiedenen Stilepochen, davon ein Werk von Johann Sebastian Bach, Vortrag einesWerkes der Kammermusik oder Liedbegleitung nach Wahl, Vomblattspiel leichtererLiteratur (30 Minuten)

4. ChorleitungProbenarbeit mit dem Institutschor an einem selbstständig vorbereiteten mittelschwe-ren Chorwerk (z. B. Distler: „Lobe den Herren”, Schütz: „Geistliche Chormusik1648” u.a.), Vorbereitungszeit zwei Wochen, Dirigieren eines zuvor mit dem Choreinstudierten Werkes, nach Möglichkeit zusätzlich eine entsprechende halbstündigeProbenarbeit mit einem Laienchor, (z. B. Chor aus der Kirchengemeinde) (30 bis40 Minuten)

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5. Chor-OrchesterleitungEinrichtung, Einstudierung und Aufführung einer Kantate (z. B. Alter Meister) odereiner leichteren Mozart-Messe o. ä. (15 Minuten)

6. Gesang/Stimmphysiologie/SprecherziehungVortrag von vier Stücken der Gesangsliteratur aus mindestens drei verschiedenenStilepochen, darunter eine Barock-Arie. Lieder und Opernarien sind auswendig vor-zutragen.Nachweis des erarbeiteten Repertoires durch Testat. (15 bis 20 Minuten)– Chorische Stimmbildung, (10 Minuten)– Stimmphysiologie/SprecherziehungKenntnis der Grundlagen der Anatomie und Physiologie der Atmungs- und Phonati-onsorgane; Kenntnisse über die Funktionsprozesse der Atmung, Phonation, Artiku-lation und Rezeption, Nachweis von Fähigkeiten und Fertigkeiten im physiologischenStimmgebrauch und in der normengerechten Artikulation, (Kolloquium)

7. LiturgikAuf theologischem, anthropologischem und historischem Grund theoretische undpraktische Kenntnisse zur Gestalt und Gestaltung des Gottesdienstes (seines Ortes,seiner Zeit, Sprache, Musik, Bilder und Symbole, seiner Gegenstände und Personen,seiner öffentlichen Verwirklichung in Messe, Stundengebet, Predigtgottesdienst, ak-tuellen und ständischen Formen, Amts- und Segenshandlungen sowie privater Fröm-migkeitsübungen) (20 Minuten)

8. HymnologieÜberblick über die Geschichte des Kirchenliedes und des Gesangbuchs. Typologiedes Kirchenliedes, insbesondere Melodienkunde, genaue Kenntnis des eingeführtenGesangbuchs und der Möglichkeiten seiner Verwendung in der Gemeinde, Kriteriender Liederauswahl, Kenntnis ergänzender Liedersammlungen (15 Minuten)

9. Liturgisches SingenSingen von Kirchenliedern unterschiedlichen Charakters, Kenntnis und praktischeBeherrschung der einstimmigen Weisen für das Ordinarium und Proprium des Sonn-tagsgottesdienstes und der Tagzeitengebete, Kenntnis der Psalm- und Modelltöne so-wie der Psalmodieregeln, neue Formen liturgischer Gesänge (10 Minuten)

10. Harmonielehre/KontrapunktMündlich-praktische Prüfung (15 Minuten)Analyse einer Vorlage nach harmonischen und kontrapunktischen Kompositions-techniken. Akkordische Modulation am Klavier, bei der möglichst vielfältige Ak-kordverbindungen gezeigt werden sollen.

11. GehörbildungAnalyse eines Themas aus dem Bereich der tonalen oder erweitert tonalen Musik:Erkennen von Rhythmen und Intervallen, Harmonik eines Bachchorals: Erkennen

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von Vorhalten, Akkorden, Akkordverbindungen und Modulationen, Vomblattsingeneiner mittelschweren Chorstimme aus einem Werk des 20. Jahrhunderts (10 Minuten)

12. Partiturspiel/Generalbassspiel

a) Mit zwei Wochen Vorbereitungszeit: Ein Kantatensatz und eine polyphone Chor-partitur in moderner Notation.

b) Mit 15 Minuten Vorbereitungszeit: Ein Bach-Choral in alten Schlüsseln (15 Mi-nuten)

c) Vom Blatt: Generalbassbegleitung zu einem leichten Rezitativ und einem Liedaus Bach-Schemelli.

13. Instrumentenkunde/AkustikDas Fach Instrumentenkunde wird mit einem Teilnahmeschein der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ohne Benotung abgeschlossen. Die erforderliche Leis-tung dafür besteht in einem mündlichen Referat innerhalb des Seminars.

14. OrgelkundeGeschichte, Aufbau, Disposition und Pflege der Orgel; Stimmen der Rohrwerke(15 Minuten)

15. MusikgeschichteKenntnis der Hauptepochen der Musikgeschichte bis zur Gegenwart und ihren Be-ziehungen zu Strömungen der allgemeinen Geistesgeschichte. Kenntnis der evange-lischen Kirchenmusik, ihrer geschichtlichen Entwicklung, ihrer Gattungen, ihrerwichtigsten Komponisten und der herausragenden Werke (20 Minuten)

16. FormenlehreDas Fach Formenlehre wird mit einem einfachen Leistungsschein der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ohne Benotung abgeschlossen. Die erforderliche Leis-tung dafür besteht in der Teilnahme an einem Abschlussgespräch/Kolloquium.

17. Theologische Grundlagen– BibelkundeÜberblick über die Bücher des Alten und Neuen Testaments, ihrer Geschichte, der inihnen erscheinenden literarischen Formen und ihrer wichtigsten theologischen Aus-sagen. Kenntnis der Methoden der historisch-kritischen Exegese, aktuelle hermeneu-tische Fragen, Kenntnis des Psalters (20 Minuten)– KirchenkundeGrundfragen des christlichen Glaubens und Handelns. Erläuterung wichtiger dog-matischer Grundbegriffe, Beziehungen der biblischen Verkündigung vom kirchen-musikalischen Dienst, Überblick über die Geschichte der christlichen Kirchen, Selbst-verständnis der eigenen Kirche in der Gegenwart (20 Minuten)

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Fakultative Zusätzlicher

1. PsychologieGrundlagen der Psychologie der Persönlichkeit und der Entwicklungspsychologie(Teilnahmeschein der Universität)

2. MusikpädagogikGrundbegriffe der allgemeinen Pädagogik, Grundlagen der Musikpädagogik, musik-pädagogische Methoden, Hilfsmittel und Literatur (15 Minuten)

3. KlaviermethodikLehrprobe; Methodik des Anfängerunterrichts und dessen Fortführung, spezielle Li-teraturkunde, Kenntnis von Schulwerken (Kolloquium)

4. OrgelmethodikMethodik des Anfängerunterrichts auf der Grundlage vorhandener Kenntnisse desKlavierspiels und dessen Weiterführung, unterschiedliche Spielmethoden, spezielleLiteraturkenntnis (Kolloquium)

5. CembalospielEin solistisches Werk eigener Wahl; zwei Sätze einer continuobegleiteten Sonate, Re-zitativ oder Arie einer Kantate, (Ein Sonatensatz, Rezitativ oder Arie müssen aus derBezifferung gespielt werden) (20 Minuten)

6. Drittes InstrumentVortrag von zwei selbst gewählten Werken, Vomblattspiel leichterer Literatur, beiMelodieninstrumenten (z. B. Blechblasinstrument) auch unvorbereitetes Transponie-ren von Kirchenliedern (10 Minuten)

7. BläserchorleitungProbenarbeit mit einem Bläserchor, Kenntnis des Instrumentariums, der technischenund der musikalischen Bedingungen, der Literatur und der Einsatzmöglichkeiten(30 Minuten)

8. Popularmusik/ArrangementInstrumentenkunde, Harmonielehre und Rhythmik der Popularmusik und der ihr ent-sprechenden religiösen Lieder, Vertrautheit mit der Akkordsymbolik(10 Minuten)

TestatfächerGemeindesingenMusikalische Arbeit mit KindernTheorie und Praxis der Kindersingearbeit, Kenntnis geeigneter Kinderlieder und der Kin-derchorliteratur, Musik und Bewegung, Grundlagen des instrumentalen Musizierens mitKindern, Einführung in die Notenschrift

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Schriftliche Prüfungen

1. Harmonielehre/Kontrapunkt

a) HausarbeitAusarbeitung einer Liedkantate oder mehrerer Sätze in unterschiedlicher Satz-technik oder Besetzung für die kantorale Praxis (sechs Wochen)

b) KlausurAussetzen einer Generalbassaufgabe im korrekten vierstimmigen Satz. Ausarbei-tung eines vierstimmigen Choralsatzes für gemischten Chor und Orgel, Ausarbei-tung einer dreistimmig polyphonen Choralbearbeitung für Singstimme oder andereBesetzung oder einer dreistimmigen Choralmotette (5 Stunden)

2. Gehörbildung/MusikdiktatEin einstimmiges Musikdiktat aus dem Bereich der erweiterten Tonalität, ein polyphonzweistimmiges Musikdiktat aus der älteren Literatur und ein homophon vierstimmigesMusikdiktat (z. B. einfacher Bach-Choral) (60 Minuten

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Anlage 5

Anforderungen an die Diplomprüfung Kirchenmusik-A

Musikpraktische und mündliche Prüfungen

1. Orgel-LiteraturspielVortrag eines ca. einstündigen KonzertprogrammsEin Stück des Programms ist in einem Zeitraum von drei Wochen selbstständig ein-zurichten.Nachweis eines Repertoires von weiteren schweren Orgelwerken unter Einbeziehungvon Triosonaten/Choraltrios in Studienkonzerten und einer größeren Auswahl vonChoralvorspielen, Vomblattspiel mittelschwerer Literatur.

2. Orgelimprovisation und Gemeindebegleitung (Liturgisches Orgelspiel)

a) Mit drei Tagen Vorbereitungszeit: Partita über einen gegebenen cantus firmus,eine c.f.-freie Form

b) Ohne Vorbereitungszeit: Improvisation eines Vorspiels. VerschiedenartigeDurchführungen eines gegebenen c.f.; differenzierte, auch transponierte Beglei-tung eines Gemeindegesangs nach dem Gesangbuch unter Einbeziehung neuerLieder aus der Popularmusik, motivische Modulation, Auswendigspiel von zwölfbekannten Liedern und von liturgischen Gesängen (Stichproben aus einer vorge-legten Liste). (40 Minuten)

3. KlavierspielVortrag von drei Werken gehobenen Schwierigkeitsgrades aus drei Hauptepochender Klaviermusik, (Klassik, Romantik, Moderne), zusätzlich ein Werk von JohannSebastian Bach, falls es nicht im Fach Cembalospiel absolviert wird, Vortrag einesWerkes der Kammermusik oder Liedbegleitung nach Wahl, Vomblattspiel mittel-schwerer Literatur (45 Minuten)

4. CembalospielEin bis zwei Werke verschiedenen Stils, zwei Sätze einer continuobegleiteten Sonate,geistliches Konzert der Schützzeit oder Bach Schemelli oder Rezitativ und Arie einergeistlichen Kantate, Erstellung eines Continuos eines leichten unbezifferten Satzes(30 Minuten Vorbereitungszeit) (30 Minuten)

5. ChorleitungProbenarbeit an einem selbstständig vorbereiteten schwierigen Chorwerk (z. B. Bach-Motette; Hessenberg: „Wenn wir in höchsten Nöten sein”; Penderecki: Agnus Dei o.ä.). Vorbereitungszeit zwei Wochen (30 Minuten)Dirigieren eines zuvor mit dem Chor einstudierten schwierigen Chorwerkes (10 Mi-nuten)

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6. Chor-OrchesterleitungSelbständig erarbeitete Aufführung eines chorsinfonischen Werkes (gegebenenfallsschon während der Ausbildungszeit) Aufführung eines selbständig erarbeiteten Wer-kes für Gesangssolisten, Chor und Instrumente (z. B. Bach-Kantate) (30 Minuten)

7. Gesang/Stimmphysiologie/SprecherziehungVortrag von mindestens zwei Liedern und zwei Arien aus vier Stilepochen, daruntereine Barock-Arie, Lieder und Opernarien sind auswendig vorzutragen (20 bis 30 Mi-nuten)– Stimmphysiologie/Sprecherziehung:Kenntnis der Grundlagen der Anatomie und Physiologie der Atmungs- und Phonati-onsorgane; Kenntnisse über die Funktionsprozesse der Atmung, Phonation, Artiku-lation und Rezeption, Nachweis von Fähigkeiten und Fertigkeiten im physiologischenStimmgebrauch und in der normengerechten Artikulation, (Kolloquium).– Chorische Stimmbildung (10 Minuten)

8. GregorianikKenntnis und Beherrschung von Choralnotation, Modi, Psalm- und Lektionstönen,Formen und Gattungen des Gregorianischen Chorals. Deutsche Gregorianik, Ordi-nariumsgesänge, Antiphonen und Psalmen (15 Minuten)

9. Harmonielehre/KontrapunktHarmonische, kontrapunktische und formale Analyse von komplexeren Musikstü-cken unterschiedlicher Stilrichtungen (auch ausschnittweise). Beherrschung schwie-rigerer Akkordverbindungen und Modulationen am Klavier (15 Minuten)

10. GehörbildungAnalyse eines Themas aus dem Bereich der erweitert tonalen oder freitonalen Musik:Beschreibung des Aufbaus, Erkennen von Intervallen und Rhythmen, HarmonischeAnalyse eines Ausschnittes einer Komposition des 19. und 20. Jahrhunderts, Vom-blattsingen einer anspruchsvollen Chorstimme aus der Literatur des 20. Jahrhunderts(10 Minuten)

11. Partiturspiel/GeneralbassspielBeispiele aus Orchesterpartituren, vorbereitet und vom Blatt, Chorpartitur in altenSchlüsseln (20 Minuten)– GeneralbassspielSelbstständig entworfener, differenzierter Generalbass zu einem mehrsätzigen Werk(10 Minuten)

Bei einem grundständigen A-Studium treten die Fächer der B-Ausbildung gemäߧ 25Abs. 2 hinzu.

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Schriftliche Prüfungen

1. Harmonielehre/Kontrapunkt Klausur:Ausarbeitung eines vierstimmigen Liedsatzes für gemischten Chor zu einer schwieri-ger zu bearbeitenden Melodie, Choraltrio für Orgel mit c.f. im Tenor. VierstimmigeFugenexposition über ein gegebenes Thema oder einen Choral (ca. 5 Stunden)

2. Komposition (fakultativ):Prüfungsfach bei einer über Harmonielehre/Kontrapunkt hinausgehenden Ausbildung,Vorlage eigener Kompositionen von unterschiedlicher Besetzung und Aufgabenstel-lung

3. Gehörbildung/MusikdiktatEin rhythmisch-melodisch anspruchsvolles einstimmiges Musikdiktat aus dem Be-reich der freitnalen Musik, ein polyphon zweistimmiges Diktat aus dem Bereich dererweiterten Tonalität undein Diktat eines vierstimmigen Chorsatzes (z. B. schwierigerBach-Choral oder Chorsatz des 19.Jahrhunderts) (60 Minuten)

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Anlage 6

Anforderungen für die Künstlerische Reifeprüfung

Musikpraktische und mündliche Prüfungen

1. Hauptfach: Orgel

Das in Form einer Liste angelegte Verzeichnis aller im Hauptfach studierten Werke mussumfassen: vier Werke von Komponisten der Vor-Bachschen Zeit unter Berücksichtigungverschiedener Stilrichtungen; vier Werke von Johann Sebastian Bach, darunter eine Tri-osonate und eine große Choralbearbeitung; zwei größere Werke der Romantik, daruntereines von Max Reger; zwei zeitgenössische Werke.

a) Öffentliches Konzert:Vortrag von mindestens vier Werken unterschiedlicher Stilepochen aus dem Reper-toire; eines davon wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses drei Monatevor der Prüfung benannt (60 Minuten)

b) Hochschulöffentliches Vorspiel:Vortrag aus dem Repertoire zur Ergänzung der im öffentlichen Konzert vorgesehenenProgrammfolge, außerdem ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vor-schlag des Fachlehrers sechs Wochen vor der Prüfung benannten mittelschweren Or-gelstücks, das selbstständig zu erarbeiten ist (45 Minuten).

In einem dieser beiden Konzerte muss ein Werk für Orgel und Orchester enthalten sein.

c) Orgelimprovisation

1. Mit einer Woche Vorbereitungszeit:Partita, Passacaglia, Fuge oder entsprechende Formen.

2. Ohne Vorbereitungszeit:Kleine Partita und eine freie Form auf der Grundlage eines gegebenen Themas.(30 Minuten)

d) Generalbassspiel:Spiel eines unbezifferten Generalbasses, Partimentospiel. (15 Minuten)

e) Klavierspiel:Vortrag einer klassischen oder romantischen Sonate gehobenen Schwierigkeitsgra-des.

f) Kolloquiumzu Fragen der Programmgestaltung und der Vermittlung von Musik (unter Vorlageeines Programmentwurfs zwei Wochen vor dem Prüfungstermin). (15 Minuten)

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g) Methodik des Orgelunterrichts (fakultativ)Lehrprobe mit einem Anfänger und einem Fortgeschrittenen; Kolloquium. (70 Mi-nuten).

Dabei sind a) bis c) Teilprüfungen des künstlerischen Hauptfachs, d) bis f) sind Pflichtfä-cher.

2. Hauptfach: Chor- und Orchesterleitung

a) Öffentliches KonzertAufführung eines selbstständig erarbeiteten Instrumental-Vokal-Werkes im Schwie-rigkeitsgrad einer Bach-Kantate oder Mozart-Messe und mehrere a-cappella-Werke(ca. 45 Minuten)

b) PrüfungsprobeErarbeiten und Dirigieren eines schwierigen a-cappella-Werkes (mit vier WochenVorbereitungszeit, unter Vorlage eines Probenentwurfs), Klausurstück (Liedsatz, miteiner Stunde Vorbereitungszeit) Die Stücke werden nach Vorschlag des Fachlehrersvom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses benannt. (60 Minuten)

c) Klavierspiel:Vortrag einer klassischen oder romantischen Sonate und eines zeitgenössischen Wer-kes (30 Minuten)

d) Gehörbildung (mündlich):Blattsingen: Stimmen und Klänge aus einer anspruchsvollen Chorpartitur des20. Jahrhunderts. – Analyse (gegebenenfalls auch Nachspielen) einer Harmoniefolgeaus einem Chor- oder Klavierwerk des 19. Jahrhunderts (einschließlich alterierter Ak-korde und enharmonisch-chromatischer Modulation) – Analyse einer Klangfolge auseinem Chorwerk des 20. Jahrhunderts. (20 Minuten)(Entfällt bei Diplom-Kirchenmusikern-A)

e) Partiturspiel:Zwei polyphone a-cappella-Werke verschiedener Stilepochen in modernen Schlüsseln,Darstellung des Orchestersatzes eines Vokal-Instrumental-Werkes (15 Minuten)

f) Literaturkunde:mündliche Analyse einer Partitur aus der Literatur in Bezug auf ihre thematische undklangliche Bedeutung (mit 20 Minuten) Vorbereitungszeit. Erkennen und Bestimmenvon Partiturbildern aus verschiedenen Stilepochen, Kenntnis der wichtigsten Chorli-teratur unter dem Gesichtspunkt der praktischen Verwendung. (15 Minuten)

g) Kolloquiumzu Fragen der Programmgestaltung und der Vermittlung von Musik (unter Vorlageeines Programmentwurfs, zwei Wochen vor dem Prüfungstermin) (15 Minuten)

Dabei sind a) und b) Teilprüfungen des künstlerischen Hauptfachs, c) bis g) sind Pflicht-fächer.

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3. Hauptfach: Oratorien- und Liedgesang

a) Hochschulöffentlicher GesangsabendAus mindestens fünf erarbeiteten Oratorienpartien und Liederzyklen verschiedenerKomponisten bzw. Liedprogrammen werden von der Fachgruppe sechs Wochen vordem Gesangsabend die vorzutragenden Stücke ausgewählt. (20 Minuten)

b) Öffentliches KonzertGeistliches Konzert oder kleinere Solo-Kantate, Rezitativ und Arie aus der Barockzeit,mindestens zwei Arien anderer Stilepochen, mindestens zehn Lieder verschiedenerStilepochen. (Arien und Lieder sind auswendig vorzutragen.) (ca. 60 Minuten)

c) Sprecherziehung/Stimmphysiologie/Künstlerisches WortSprechen von Prosatext und Gedichten nach eigener Wahl (10 Minuten)Kolloquium zu stimmphysiologischen Fragen (20 Minuten)

d) Ensemblestudium: Testat

e) Seminar „Einführung in oratorische Werke”: Testat

f) Italienisch:Testat über Teilnahme an einem Einführungssprachkurs der Volkshochschule odereiner anderen Bildungseinrichtung

Dabei sind a) bis c) Teilprüfungen des künstlerischen Hauptfachs, d) sind Pflichtfächer.

Schriftliche Prüfungen

Hauptfach: Chor- und Orchesterleitung

Gehörbildungs-Klausur:Rhythmisch und melodisch anspruchsvolles (freitonales) einstimmiges Diktat, polyphoneszwei- und dreistimmiges Diktat (erweitert tonal oder freitonal), aufgelockert homophonesvierstimmiges Diktat (schwieriger Bach-Choral oder Chorsatz des 19. Jahrhunderts)(60 Minuten)(entfällt für Diplom-Kirchenmusiker-A)

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