64
Reglement der UEFA Futsal Champions League 2019/20

der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

  • Upload
    others

  • View
    0

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

Reglement der UEFA Futsal Champions League

2019/20

Page 2: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen
Page 3: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

Inhalt

Präambel _____________________________________________________________________________________________________ 6

I - Allgemeine Bestimmungen ______________________________________________________________________ 7Artikel 1 Anwendungsbereich 7Artikel 2 Definitionen 7Artikel 3 Anmeldung zum Wettbewerb 8Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren 8Artikel 5 Pflichten der Vereine 9Artikel 6 Verantwortung der Verbände und Vereine 10Artikel 7 Antidoping 11Artikel 8 Fairplay 11Artikel 9 Versicherung 11Artikel 10 Pokal, Plaketten und Medaillen 12Artikel 11 Schutz- und Urheberrechte 13

II - Wettbewerbsmodus ________________________________________________________________________________ 14Artikel 12 Wettbewerbsphasen und Setzsystem 14Artikel 13 Gruppenbildung und Spielmodus – Qualifikationsphase 14Artikel 14 Punktegleichheit – Miniturniere 15Artikel 15 Bestimmung der für die nächste Runde qualifizierten

Mannschaften 16

Artikel 16 Gruppenbildung und Spielmodus – Endphase 16Artikel 17 Verlängerung und Sechsmeterschießen 17

III - Spielansetzung _______________________________________________________________________________________ 18Artikel 18 Auswahl der Miniturnierausrichter 18Artikel 19 Spieldaten und Paarungen 18Artikel 20 Spielorte und Anstoßzeiten 20Artikel 21 Ankunft und Abreise der Mannschaften 21Artikel 22 Änderungen am Spielplan 21Artikel 23 Neuansetzung von Spielen 22Artikel 24 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 23

IV - Halleninfrastruktur _________________________________________________________________________________ 24Artikel 25 Hallen 24Artikel 26 Anzeigetafeln 24Artikel 27 Beleuchtung 25Artikel 28 Bildschirme 25

V - Spielorganisation ____________________________________________________________________________________ 27Artikel 29 Spielmaterial 27Artikel 30 Trainingseinheiten 27

3

Page 4: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

Artikel 31 Eintrittskarten 27Artikel 32 Venue Data Coordinator 28

VI - Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel ___________________________________________ 29Artikel 33 Spielblatt 29Artikel 34 Spielprotokoll 29Artikel 35 Regeln für die Technische Zone 30

VII - Spielermeldung _____________________________________________________________________________________ 31Artikel 36 Spielberechtigung 31Artikel 37 Spielerlisten 31

VIII - Schiedsrichterwesen _____________________________________________________________________________ 34Artikel 38 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson 34Artikel 39 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern 34Artikel 40 Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielern 34

IX - Disziplinarrecht und -verfahren ______________________________________________________________ 36Artikel 41 UEFA-Rechtspflegeordnung 36Artikel 42 Gelbe und rote Karten 36Artikel 43 Protest und Berufung 36

X - Ausrüstung _____________________________________________________________________________________________ 37Artikel 44 Genehmigung der Spielkleidung 37Artikel 45 Farben 37Artikel 46 Nummern und Namen 37Artikel 47 Trikotsponsor 38Artikel 48 Abzeichen 38Artikel 49 Andere Mannschaftsausrüstung 38

XI - Finanzielle Bestimmungen _____________________________________________________________________ 40Artikel 50 Finanzielle Grundsätze – gesamter Wettbewerb 40Artikel 51 Finanzielle Grundsätze – Qualifikationsphase 40Artikel 52 Finanzielle Grundsätze – Endphase 41

XII - Verwertung der kommerziellen Rechte __________________________________________________ 42Artikel 53 Kommerzielle Rechte – allgemein 42Artikel 54 Promotion-Zwecke 43Artikel 55 Kommerzielle Rechte – Qualifikationsphase 44Artikel 56 Kommerzielle Rechte – Endphase 45

XIII - Medienangelegenheiten ______________________________________________________________________ 46Artikel 57 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten 46Artikel 58 Medienaktivitäten der Mannschaften 46

4

Page 5: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

Artikel 59 Akkreditierung und Zugangsrechte 47Artikel 60 Grundsätze für alle Medien 48

XIV - Schlussbestimmungen _________________________________________________________________________ 50Artikel 61 Umsetzungsbestimmungen 50Artikel 62 Unvorhergesehene Fälle 50Artikel 63 Nichteinhaltung 50Artikel 64 Schiedsgericht des Sports (TAS) 50Artikel 65 Anhänge 50Artikel 66 Maßgebende Fassung 50Artikel 67 Genehmigung und Inkrafttreten 51

Anhang A - Koeffizientenrangliste ________________________________________________________________ 52A.1 Übersicht über das System 52A.2 Referenzzeitraum für die Rangliste 52A.3 Vereinspunkte 52A.4 Verbandspunkte 52A.5 Vereinskoeffizient 52A.6 Punkte aus Spielen 52A.7 Bonuspunkte 53A.8 Berechnungsgrundsätze 53A.9 Koeffizientengleichheit 53A.10 Endgültige Entscheide 53

Anhang B - Sicherheitsanweisungen _____________________________________________________________ 54B.1 Einleitung 54B.2 Zusammenarbeit mit Ausrichtern von Spielen und öffentlichen

Behörden 54

B.3 Liste der Sicherheitsverantwortlichen 54B.4 Ordnungsdienst 55B.5 Kontaktgruppe 55B.6 Halleninspektion 55B.7 Notfalldienste 55B.8 Trennung der Zuschauer 56B.9 Informationen für die Zuschauer 56B.10 Getränke 56B.11 Öffentliche Durchgänge 56B.12 Schutz des Spielfeldes 56B.13 Lautsprecheranlage 57B.14 Durchsagen 57B.15 Provokative Aktionen und Rassismus 57B.16 Notstromaggregat 58B.17 Eintrittskarten und Verkaufsbedingungen 58

Index ___________________________________________________________________________________________________________ 60

5

Page 6: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

Präambel

Das folgende Reglement wurde gemäß UEFA-Statuten Artikel 49 Absatz 2 Buchstabeb) und Artikel 50 Absatz 1 beschlossen.

6

Page 7: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

I – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Anwendungsbereich

1.01 Im vorliegenden Reglement werden die Rechte, Pflichten undVerantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Organisation der UEFAFutsal Champions League 2019/20 (nachfolgend „Wettbewerb“) beteiligtenParteien festgelegt.

Artikel 2 Definitionen

2.01 Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgendeBedeutung:a. Kommerzielle Rechte: Alle kommerziellen Rechte und Möglichkeiten am und

im Zusammenhang mit dem Wettbewerb, einschließlich Medienrechten,Marketingrechten und Datenrechten;

b. Datenrechte: Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit demWettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten;

c. Doping: Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäßUEFA-Dopingreglement;

d. Ausrichter: Verein oder Verband, der ein Miniturnier der Qualifikationsphaseorganisiert oder die Endphase ausrichtet;

e. Host Broadcaster (HB): Medienproduktionsteam (einschließlich offiziellerBroadcasting-Partner), das unter anderem für die multilaterale TV-Produktion,die Medienpromotion und die Berichterstattung zum Wettbewerbverantwortlich ist (Bezeichnungen wie „internationale Medien“,„Medienvertreter“ usw. schließen den Host Broadcaster ein);

f. Marketingrechte: Recht, im Zusammenhang mit dem Wettbewerb Werbung,Promotion, Unterstützung und Marketing zu betreiben, PR-Aktivitätendurchzuführen und alle Möglichkeiten in den Bereichen Werbung, Sponsoring,Hospitality, Lizenzierung, Merchandising, Publikationen, Wetten, Gaming,Einzelhandel, Musik und Franchising sowie alle anderen kommerziellenAssoziierungsrechte (einschließlich durch Ticket-Promotion) zu verwerten;

g. Medienrechte: Recht, digitale, audiovisuelle, visuelle und/oder Audio-Berichterstattung zum Wettbewerb jederzeit, einschließlich für den Live- und/oder zeitversetzten Empfang, überall auf der Welt in jeglicher Weise und inallen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst inZukunft entwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineareMediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (einschließlichaller Formen der Distribution über Fernsehen, Radio, mobile Geräte undInternet), sowie alle damit zusammenhängenden und/oder verwandtenRechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media),Downloads und interaktiven Rechten;

I – Allgemeine Bestimmungen 7

Page 8: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

h. Partner: Jegliche Partei, die von der UEFA für die Nutzung der kommerziellenRechte an der Endphase unter Vertrag genommen wird und somit an derdirekten oder indirekten Finanzierung des Wettbewerbs beteiligt ist;

i. Technischer Bereich: Technische Zone gemäß Definition in den FIFA-Futsal-Spielregeln, einschließlich des Zeitnehmer-Tischs, der Umkleidekabinen derMannschaften und Schiedsrichter, des Spielertunnels und des Weges derSpieler und Schiedsrichter von ihren Umkleidekabinen zum Spielfeld.

2.02 Im vorliegenden Reglement ist jeder mit „einschließlich“, „insbesondere“, „zumBeispiel“ oder ähnlichen Begriffen eingeleitete Satz bzw. Teilsatz erläuternd undschränkt die Bedeutung der vorhergehenden Begriffe nicht ein.

Artikel 3 Anmeldung zum Wettbewerb

3.01 Jeder UEFA-Mitgliedsverband (nachfolgend „Verband“) darf den Meister seinerhöchsten nationalen Futsal-Liga sowie gegebenenfalls einen zweiten Vertreteranmelden. Jeder Verband muss den Namen des Vertreters bzw. die Namen derVertreter bis 21. Juni 2019, 12.00 Uhr (MEZ) der UEFA-Administration mitteilen.

3.02 Der Titelhalter der UEFA Futsal Champions League ist automatisch für denWettbewerb qualifiziert, selbst wenn er sich über seine Platzierung in dernationalen Liga nicht für diesen Wettbewerb qualifiziert hat. Der Verband desTitelhalters darf einen zweiten Vertreter zum Wettbewerb anmelden. Bei diesemmuss es sich um den Meister seiner höchsten nationalen Futsal-Liga oder um denZweitplatzierten handeln, sollte der Titelhalter der UEFA Futsal Champions Leaguedie nationale Meisterschaft gewonnen haben.

3.03 Die ersten drei Verbände in der Nationalmannschafts-Koeffizientenrangliste, derVerband des Titelhalters ausgenommen, dürfen zudem den Vizemeister ihrerhöchsten nationalen Futsal-Liga anmelden.

3.04 In Ausnahmefällen und vorbehaltlich der Genehmigung der UEFA kann derZweitplatzierte einer nationalen Futsal-Liga anstelle des Meisters für denWettbewerb angemeldet werden.

Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren

4.01 Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, müssen die Vereine:a. sich auf sportlichem Wege für den Wettbewerb qualifiziert haben;b. die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, welche die

UEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterienfür notwendig erachtet) ausfüllen, die bis zur von der UEFA-Administrationfestgelegten und zu gegebener Zeit per Rundschreiben an alle Verbändemitgeteilten Frist im Besitz der UEFA-Administration sein müssen;

8 I – Allgemeine Bestimmungen

Page 9: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

c. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler undOffiziellen den FIFA-Futsal-Spielregeln entsprechen und sich verpflichten, dieStatuten (einschließlich der darin aufgeführten Fairplay-Grundsätze),Reglemente, Richtlinien und Beschlüsse der UEFA zu respektieren;

d. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler undOffiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports(TAS) in Lausanne, Schweiz, gemäß den einschlägigen Bestimmungen derUEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahrenvor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. denAusschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigungder Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sports-related Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungendurchgeführt wird, einschließlich hinsichtlich provisorischer undsuperprovisorischer Maßnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicherstaatlicher Gerichte.

4.02 Wird ein Verein nicht zum Wettbewerb zugelassen, so wird er durch den in derhöchsten nationalen Futsal-Liga desselben Verbands direkt nach ihm platziertenVerein ersetzt, vorausgesetzt, dieser erfüllt die Zulassungskriterien.

4.03 Der UEFA-Generalsekretär entscheidet über die Zulassung zum Wettbewerb.Solche Entscheide sind endgültig.

Artikel 5 Pflichten der Vereine

5.01 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmendenVereine:a. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des

gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten;b. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglements

auszutragen;c. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFA-

Administration und aller anderen zuständigen Organe betreffend denWettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA oderoffiziellem Brief, Fax oder E-Mail) mitgeteilt wurden, zu befolgen;

d. bei allen Spielen des Wettbewerbs die in Anhang B festgelegtenSicherheitsanweisungen einzuhalten;

e. hinsichtlich der Sammlung von Gegenständen aus dem Spiel und persönlichenGegenständen der Spieler, die von der UEFA für die Zusammenstellung einerausschließlich nicht kommerziell nutzbaren Memorabiliensammlung imZusammenhang mit dem Wettbewerb verwendet werden könnten, jederzeitmit der UEFA zu kooperieren, insbesondere jedoch am Ende eines jedenSpiels;

f. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftlicheGenehmigung der UEFA einzuholen.

I – Allgemeine Bestimmungen 9

Page 10: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

5.02 Der Verein kann seinen eigenen Namen und/oder sein Logo verwenden, sofernalle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:a. der Name wird in den Statuten des Vereins erwähnt;b. sofern die nationale Gesetzgebung dies erfordert, ist der Name / das Logo im

Handelsregister oder bei einer entsprechenden Behörde eingetragen;c. der Name / das Logo ist beim Verband des Vereins eingetragen und wird in

nationalen Wettbewerben verwendet;d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen

Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen (seitlangem bestehender Name o.Ä.) auf begründetes Gesuch des betreffendenVereins hin Ausnahmen bewilligen.

Der Verein muss der UEFA-Administration auf Anfrage entsprechende Nachweiseunterbreiten.

Artikel 6 Verantwortung der Verbände und Vereine

6.01 Die Gastvereine sind gehalten, gegebenenfalls bei der diplomatischen Vertretungdes Ausrichterlandes frühzeitig vor Reiseantritt Einreisevisa zu beantragen. AufAnfrage muss der Ausrichterverband die Gastvereine bei den Visaformalitäten sogut wie möglich unterstützen.

6.02 Die Vereine tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen,Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei einem Spieleine Funktion ausüben.

6.03 Der Ausrichter ist für Ordnung und Sicherheit vor, während und nach dem Spielverantwortlich. Der Ausrichter kann für Zwischenfälle jeglicher Art zurVerantwortung gezogen und bestraft werden.

6.04 Der Ausrichter hat die jeweiligen Spiele gemäß den Anweisungen der UEFA (odereiner im Auftrag der UEFA agierenden Drittpartei) und, falls es sich um einenVerein handelt, in Zusammenarbeit mit dem entsprechenden Verbandauszutragen. Der Ausrichter trägt jedoch die alleinige Verantwortung für dieErfüllung aller seiner diesbezüglichen Pflichten.

6.05 Die Mindestanforderungen betreffend die medizinischen Einrichtungen, diemedizinische Ausrüstung und das Personal, die vom Ausrichter zur Verfügunggestellt werden müssen, sind im Medizinischen Reglement der UEFA aufgeführt.Für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit sämtlicher in oben genanntemReglement aufgeführter Einrichtungen und Ausrüstung ist der Ausrichter alleinverantwortlich.

6.06 Der Ausrichter der Endphase der UEFA Futsal Champions League wird vom UEFA-Exekutivkomitee auf der Grundlage eines Bewerbungsverfahrens bestimmt, andem die vier Vereine, die sich für das Halbfinale qualifizieren, teilnehmen können.

6.07 Jeder Verein hat die UEFA, ihre Tochtergesellschaften und das LOK sowie all derenBeauftragte, Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andereMitarbeiter von jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten,

10 I – Allgemeine Bestimmungen

Page 11: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

Schäden, Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten(einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit derNichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verein, seine Spieler,Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen, freizustellen bzw.diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

Artikel 7 Antidoping

7.01 Doping ist verboten und wird bestraft. Bei Verstößen gegen Antidoping-Vorschriften leitet die UEFA gegen die Fehlbaren ein Disziplinarverfahren ein undverhängt angemessene Disziplinarmaßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnungund UEFA-Dopingreglement. Dies kann die Anordnung provisorischer Maßnahmenbeinhalten.

7.02 Die UEFA kann einen Spieler jederzeit einer Dopingkontrolle unterziehen.

Artikel 8 Fairplay

8.01 Alle UEFA-Wettbewerbsspiele müssen in Übereinstimmung mit den in den UEFA-Statuten festgelegten Grundsätzen des Fairplays ausgetragen werden.

8.02 Zwecks Erstellung einer Verbands-Fairplay-Rangliste zum Ende jeder Spielzeitwerden bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs Fairplay-Bewertungen inÜbereinstimmung mit dem UEFA-Fairplay-Reglement vorgenommen.

Artikel 9 Versicherung

9.01 Unabhängig von der Versicherungsdeckung der UEFA hat jeder Verein bzw.Ausrichter auf eigene Kosten bei einer angesehenen VersicherungsgesellschaftVersicherungen für sämtliche Risiken nach den folgenden Grundsätzenabzuschließen:a. Jeder Verein hat für Versicherungsdeckung zu sorgen, die sämtliche Risiken in

Verbindung mit seiner Teilnahme am Wettbewerb abdeckt.b. Zudem hat der Ausrichter Versicherungen gegen sämtliche Risiken

abzuschließen, die sich durch die Organisation und Ausrichtung der Spieleergeben. Diese Versicherungen müssen insbesondere eineHaftpflichtversicherung (für alle Dritten, die an den Spielen beteiligt oder amAustragungsort anwesend sind) umfassen, die angemessene Garantiesummenfür Personen- und Sachschäden sowie für reine Vermögensschäden, denjeweiligen Verhältnissen des Ausrichters entsprechend, beinhaltet.

c. Der Ausrichter der Endphase hat Versicherungen entsprechend Buchstabe b)abzuschließen, die sämtliche durch die Organisation und Ausrichtung derEndphase entstehenden Risiken decken.

I – Allgemeine Bestimmungen 11

Page 12: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

d. Ist der Ausrichter nicht Eigentümer der verwendeten Halle, ist er zusätzlichdafür verantwortlich, sicherzustellen, dass der Halleneigentümer und/oder‑betreiber einen angemessenen, umfassenden Versicherungsschutz,einschließlich Haftpflicht- und Gebäudeversicherung, gewährleistet.

e. Der Ausrichter hat zu gewährleisten, dass die UEFA in allen oben genanntenVersicherungsverträgen eingeschlossen und von jeglicher Haftung befreit ist,die durch die Organisation und Ausrichtung der Spiele entsteht.

9.02 In jedem Falle kann die UEFA von allen Beteiligten verlangen, dass sie ihrkostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung, Bestätigungen und/oder Kopiender betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachen der UEFA vorlegen.

Artikel 10 Pokal, Plaketten und Medaillen

10.01 Der Originalpokal, der für die offizielle Pokalübergabe bei der Endphase und fürandere offizielle, von der UEFA genehmigte Veranstaltungen verwendet wird,bleibt stets im Besitz der UEFA. Der Sieger erhält eine Nachbildung inOriginalgröße, die Siegertrophäe der UEFA Futsal Champions League.

10.02 Sollte der Pokal dem Ausrichter übergeben werden, hat dieser zu gewährleisten,dass die UEFA von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit möglichenSchadenersatzforderungen befreit ist, und alle Risiken und Verantwortlichkeitenim Zusammenhang mit dem Besitz und der Aufbewahrung des Pokals tragen. Abdem Zeitpunkt der Übergabe des Pokals an den Ausrichter ist dieser voll und ganzfür den Pokal verantwortlich. Der Ausrichter muss eine angemesseneVersicherung abschließen, die sämtliche Risiken und Verantwortlichkeiten imZusammenhang mit der Verwendung des Pokals abdeckt, und er muss der UEFAauf Anfrage eine Kopie der entsprechenden Versicherungspolice vorlegen.

10.03 Nachbildungen, die (früheren und aktuellen) Gewinnern des Wettbewerbsüberreicht werden, müssen jederzeit unter der Kontrolle des betreffenden Vereinsbleiben und dürfen das Land des Vereins ohne vorherige schriftlicheGenehmigung der UEFA nicht verlassen. Die Vereine dürfen keine Verwendungder Nachbildung in einem Kontext erlauben, in dem Dritte (einschließlichSponsoren und anderer kommerzieller Partner) auftreten dürfen oder der zu einerAssoziation zwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerbführen könnte. Die Vereine sind verpflichtet, jegliche von der UEFAherausgegebenen Richtlinien zur Verwendung des Pokals einzuhalten.

10.04 Die Siegermannschaft erhält 25 Gold-, der zweite Finalist 25 Silber- und diedrittplatzierte Mannschaft 25 Bronzemedaillen. Die Herstellung zusätzlicherMedaillen ist nicht erlaubt.

10.05 Jeder Halbfinalist erhält eine Erinnerungsplakette.

12 I – Allgemeine Bestimmungen

Page 13: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

Artikel 11 Schutz- und Urheberrechte

11.01 Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller Schutz- und Urheberrechte amWettbewerb, insbesondere aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte anjeglichem Audio- und visuellen Material zum Wettbewerb sowie an Namen,Logos, visuellen Identitäten, Marken, Musik, Maskottchen, Medaillen, Plaketten,Erinnerungsstücken, Trophäen und an bestimmten wichtigen Designelementendes offiziellen Spielballs. Jegliche Verwendung dieser Rechte, jegliche Imitationund/oder Variation davon sowie jegliche andere Bezugnahme auf denWettbewerb (wie die Verbindung des Namens eines Vereins mit dem Datum desSpiels) erfordert die vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA und hatsämtlichen von der UEFA festgelegten Bedingungen zu entsprechen.

11.02 Alle Rechte am Spielplan und sämtliche erfassten Daten und Statistiken(einschließlich der Datenbanken, in denen solche Daten gespeichert werden) imZusammenhang mit den Spielen des Wettbewerbs und der Teilnahme vonSpielern am Wettbewerb sind alleiniges und ausschließliches Eigentum der UEFA.Eintrittskarten oder Akkreditierungen dürfen nicht verwendet werden, um zwecksErfassung solcher Daten Zutritt zu einem Spielort zu erhalten. Solche Aktivitätensind ausdrücklich untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen sind dieteilnehmenden Vereine, wobei alle erfassten Daten keinem anderen Zweck als derSchulung von Mannschaft, Spielern und Offiziellen dienen dürfen. Jede andereNutzung solcher Daten ist ausdrücklich untersagt.

I – Allgemeine Bestimmungen 13

Page 14: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

II – Wettbewerbsmodus

Artikel 12 Wettbewerbsphasen und Setzsystem

12.01 Die Spiele aller Wettbewerbsphasen sind gemäß den FIFA-Futsal-Spielregelnauszutragen. Die Halbzeitpause dauert höchstens 15 Minuten.

12.02 Die Wettbewerbsphasen sind wie folgt:a. Qualifikationsphase bestehend aus:

– Vorrunde;– Hauptrunde, aufgeteilt in einen Weg A und Weg B;– Eliterunde.

b. Endphase bestehend aus:– Halbfinalspiele;– Spiel um den dritten Platz;– Endspiel.

12.03 Die UEFA-Administration setzt Vereine für die Qualifikationsphase anhand der zuBeginn der Spielzeit erstellten Koeffizientenrangliste für die UEFA FutsalChampions League (vgl. Anhang A).

12.04 Die am schlechtesten platzierten Mannschaften gemäß der Koeffizientenranglistefür die UEFA Futsal Champions League beginnen den Wettbewerb in derVorrunde.

12.05 Der Titelhalter und die Mannschaften auf den Plätzen 1 bis 11 und 16 bis 19 in derKoeffizientenrangliste der UEFA Futsal Champions League treten im Weg A derHauptrunde in den Wettbewerb ein.

12.06 Die Mannschaften auf den Plätzen 12 bis 15 und 20 bis 22 oder 23 in derKoeffizientenrangliste für die UEFA Futsal Champions League (abhängig von derAnzahl Miniturniere in der Vorrunde) treten im Weg B der Hauptrunde in denWettbewerb ein.

Artikel 13 Gruppenbildung und Spielmodus – Qualifikationsphase

13.01 Alle Spiele der Qualifikationsphase werden in Form von Miniturnierenausgetragen, die von einem der teilnehmenden Vereine ausgerichtet werden.

13.02 Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. EinSieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage nullPunkte.

13.03 Eine Auslosung wird durchgeführt, um die Gruppen der Vorrunde und derHauptrunde zu bilden.

13.04 Die Miniturniere der Vorrunde werden in Dreier- oder Vierergruppen ausgetragen.Abhängig von der Anzahl der Anmeldungen qualifizieren sich alle Gruppensiegersowie einer oder mehrere Gruppenzweite für den Weg B der Hauptrunde.

14 II – Wettbewerbsmodus

Page 15: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

13.05 Die Miniturniere der Hauptrunde werden in acht Vierergruppen ausgetragen (jevier Miniturniere in Weg A und Weg B). Die Gruppensieger, Gruppenzweiten undGruppendritten der Miniturniere in Weg A sowie die Gruppensieger derMiniturniere in Weg B qualifizieren sich für die Eliterunde (insgesamt 16Mannschaften).

13.06 Kurz nach Abschluss der Hauptrunde wird eine Auslosung durchgeführt, um die16 für die Eliterunde qualifizierten Mannschaften in vier Vierergruppeneinzuteilen.

13.07 Die Gruppensieger und die Gruppenzweiten der Miniturniere in Weg A derHauptrunde sind für die Auslosung der Eliterunde gesetzt (die Gruppensieger aufPosition 1 in der jeweiligen Gruppe, die Gruppenzweiten auf Position 2). DieGruppensieger und die Gruppenzweiten derselben Miniturniergruppe derHauptrunde können nicht der gleichen Miniturniergruppe der Eliterunde zugelostwerden.

13.08 Die vier Gruppensieger der Eliterunde qualifizieren sich für die Endphase.13.09 Das Verfahren für jede Auslosung wird von der UEFA-Administration vorbereitet

und den teilnehmenden Vereinen rechtzeitig mitgeteilt.

Artikel 14 Punktegleichheit – Miniturniere

14.01 Wenn zwei oder mehr Mannschaften nach Abschluss eines Miniturniers diegleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien indieser Reihenfolge ermittelt:a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden

Mannschaften;b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden

Mannschaften;c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden

Mannschaften;d. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere

Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneutangewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen derbetreffenden Mannschaften, um deren endgültige Platzierung zu bestimmen.Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) bis i)angewendet;

e. bessere Tordifferenz aus allen Spielen des Miniturniers;f. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Spielen des Miniturniers;g. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der während des

Miniturniers erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbeKarte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3Punkte);

h. höherer Vereinskoeffizient;i. Losentscheid.

II – Wettbewerbsmodus 15

Page 16: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

14.02 Treffen zwei Mannschaften im letzten Spiel aufeinander, die dieselbe AnzahlPunkte sowie die gleiche Tordifferenz und gleiche Anzahl erzielter und erhaltenerTore aufweisen, und endet das betreffende Spiel unentschieden, wird dieendgültige Platzierung der beiden Mannschaften durch Sechsmeterschießenermittelt (vgl. Absatz 17.04 bis Absatz 17.05), vorausgesetzt, dass keine andereMannschaft derselben Gruppe nach Abschluss aller Gruppenspiele dieselbeAnzahl Punkte aufweist. Haben mehr als zwei Mannschaften dieselbe AnzahlPunkte, finden die Kriterien von Absatz 14.01 Anwendung. Dieses Verfahren istnur dann erforderlich, wenn die Platzierung der Mannschaften für dieBestimmung der für die nächste Phase qualifizierten Mannschaftausschlaggebend ist.

14.03 Ist am Ende eines Miniturniers ein Losentscheid erforderlich, findet die Auslosungnach dem letzten Spiel im Mannschaftshotel statt. Die Auslosung wird vom UEFA-Spieldelegierten vorgenommen und die Delegationsleiter bzw. Vertreter derbetreffenden Mannschaften müssen das Ergebnis dieser Auslosung durch dieUnterzeichnung eines Dokuments akzeptieren.

Artikel 15 Bestimmung der für die nächste Runde qualifiziertenMannschaften

15.01 Zur Ermittlung des/der besten Zweitplatzierten werden aus einer Runde mitDreier- oder Vierergruppen nur die Ergebnisse gegen die erst- unddrittplatzierten Mannschaften der jeweiligen Gruppe gewertet. Besteht die Rundeausschließlich aus Vierergruppen, werden die Spiele gegen alle anderenMannschaften gewertet. In beiden Fällen gelten folgende Kriterien in dieserReihenfolge:a. höhere Punktzahl;b. bessere Tordifferenz;c. größere Anzahl erzielter Tore;d. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der erhaltenen

gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt,Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte);

e. höherer Vereinskoeffizient;f. Losentscheid.

Artikel 16 Gruppenbildung und Spielmodus – Endphase

16.01 Alle Spiele der Endphase werden nach dem K.-o.-System ausgetragen.16.02 Die vier Sieger der Eliterunden-Miniturniere bestreiten die Halbfinalbegegnungen

in je einem einzigen K.-o.-Spiel.16.03 Die Halbfinalpaarungen werden spätestens einen Monat vor der Endphase in

einer offenen Auslosung bestimmt (keine gesetzten Mannschaften).

16 II – Wettbewerbsmodus

Page 17: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

16.04 Die unterlegenen Halbfinalisten spielen in einem einzigen K.-o.-Spiel wie folgt umden dritten Platz:Spiel um dendritten Platz

Unterlegene Mannschaft Halbfinale 2 gegenunterlegene Mannschaft Halbfinale 1

16.05 Die zwei Sieger des Halbfinales tragen das Endspiel in einem einzigen Spiel wiefolgt aus:Endspiel Sieger 2. Halbfinale gegen Sieger 1. Halbfinale

Artikel 17 Verlängerung und Sechsmeterschießen

17.01 Steht ein Halbfinale bzw. das Endspiel nach Ablauf der regulären Spielzeitunentschieden, wird eine Verlängerung von zweimal 5 Minuten effektiver Spielzeitgespielt. Ist auch nach der Verlängerung noch keine Entscheidung gefallen, wirdder Sieger durch Sechsmeterschießen ermittelt (vgl. von Absatz 17.04bis Absatz 17.05).

17.02 Steht das Spiel um den dritten Platz nach Ablauf der regulären Spielzeitunentschieden, wird keine Verlängerung gespielt. Der Sieger wird durchSechsmeterschießen ermittelt (vgl. von Absatz 17.04 bis Absatz 17.06).

17.03 Geht ein Spiel in die Verlängerung, wird zwischen dem Ende der regulärenSpielzeit und dem Beginn der Verlängerung eine fünfminütige Pause eingeräumt.In der Regel und nach Ermessen des Schiedsrichters bleiben die Spieler währendder fünfminütigen Pause auf dem Spielfeld.

17.04 Sechsmeterschießen sind in Übereinstimmung mit der in den FIFA-Futsal-Spielregeln festgelegten Vorgehensweise durchzuführen.

17.05 Der Schiedsrichter entscheidet, welches Tor verwendet wird:a. Wenn beide Tore für das Sechsmeterschießen verwendet werden können, wirft

der Schiedsrichter in Anwesenheit der beiden Spielführer eine Münze, um zuentscheiden, welches Tor verwendet wird.

b. Er kann – aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, der Beleuchtungo.Ä. – ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendet wird. SolcheEntscheide sind endgültig.

17.06 Kann das Sechsmeterschießen aus Verschulden einer Mannschaft nicht beendetwerden, gelten die Bestimmungen von Artikel 24.

II – Wettbewerbsmodus 17

Page 18: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

III – Spielansetzung

Artikel 18 Auswahl der Miniturnierausrichter

18.01 Vereine, die in der Vor- oder Hauptrunde ein Miniturnier ausrichten möchten,müssen dies der UEFA-Administration auf dem Anmeldeformular mitteilen.Vereine, die in der Eliterunde ein Miniturnier ausrichten möchten, müssen dieUEFA-Administration auf dem entsprechenden Antragsformular darüberinformieren.

18.02 Für die Vor- und Hauptrunde bestimmt grundsätzlich die UEFA-Administrationden Miniturnierausrichter vor der Auslosung der entsprechenden Runde gemäßfolgenden Grundsätzen:a. Interessieren sich mehr Vereine für die Ausrichtung eines Miniturniers als

Miniturniere zu vergeben sind, werden folgende Kriterien berücksichtigt:– Qualität der Infrastruktur (Hallen usw.),– Reisedistanzen,– Promotion-Konzept,– Erfahrung als Ausrichter,– Entwicklung im Bereich Futsal.

b. Interessieren sich weniger Vereine für die Ausrichtung eines Miniturniers alsMiniturniere zu vergeben sind, ermittelt die UEFA-Administration möglicheKandidaten und bestimmt die Ausrichter unter Berücksichtigung der obenaufgeführten Kriterien.

18.03 Ist es nicht möglich, die Miniturnierausrichter vor der Auslosung zu bestimmen,vereinbaren die Mannschaften der betreffenden Gruppe(n) nach der Auslosunginnerhalb einer bestimmten Frist, wer das/die betreffende(n) Miniturnier(e)ausrichtet. Können sich die Vereine nicht einigen, nimmt die UEFA-Administrationeine Auslosung vor.

18.04 Möchten mehr als vier Vereine, welche die im Bewerbungsformular aufgeführtenerforderlichen Mindestkriterien erfüllen, die Eliterunde ausrichten, werden dieAusrichter per Los bestimmt. Die ersten vier gezogenen Vereine richten dieMiniturniere aus und die übrigen Mannschaften werden gemäß demAuslosungsverfahren für die Eliterunde in die Gruppen gelost.

Artikel 19 Spieldaten und Paarungen

19.01 Die Spiele der Qualifikationsphase werden an folgenden Daten ausgetragen, essei denn, alle Mannschaften einer Gruppe sowie ihre jeweiligen Verbände einigensich auf frühere Spieldaten:a. Vorrunde: 27. August - 1. September 2019b. Hauptrunde: 8.-13. Oktober 2019c. Eliterunde: 19.-24. November 2019

18 III – Spielansetzung

Page 19: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

19.02 Selbst wenn die Mannschaften und ihre jeweiligen Verbände vereinbart haben,Spiele an anderen als den reservierten Daten durchzuführen, müssen alleMiniturniere bis zu den für diese Wettbewerbsphase festgelegten Datenausgetragen sein.

19.03 Die Daten sämtlicher Spiele müssen von den Ausrichtern unter Einhaltungfolgender Fristen in die von der UEFA mitgeteilten Online-Plattform eingegebenwerden:a. 8. Juli 2019 (12.00 Uhr MEZ) für die Vorrunde;b. 6. August 2019 (12.00 Uhr MEZ) für die Hauptrunde;c. 21. Oktober 2019 (12.00 Uhr MEZ) für die Eliterunde.

19.04 Für die Erstellung des Spielplans der Vor- und Hauptrunde gilt derAusrichterverein als Mannschaft 1, und die Gastmannschaften sind gemäß derKoeffizientenrangliste UEFA Futsal Champions League Mannschaft 2, Mannschaft3 und, im Falle von Vierergruppen, Mannschaft 4. Für die Erstellung des Spielplansin der Eliterunde gilt der Ausrichter als Mannschaft 1 und die Gastmannschaftengelten gemäß ihrer Position in der Gruppe nach der Auslosung als Mannschaft 2,3 bzw. 4.

19.05 Miniturniere mit vier Mannschaften sind gemäß folgendem Plan zu organisieren:1. Tag: Ankunft aller Mannschaften, Schiedsrichter und UEFA-

SpielbeauftragtenOrganisationssitzung

2. Tag: 1. Spieltag Mannschaft 2 gegen Mannschaft 4 undMannschaft 3 gegen Mannschaft 1

3. Tag: 2. Spieltag Mannschaft 3 gegen Mannschaft 2 undMannschaft 1 gegen Mannschaft 4

4. Tag: Ruhetag5. Tag: 3. Spieltag Mannschaft 4 gegen Mannschaft 3 und

Mannschaft 1 gegen Mannschaft 26. Tag: Abreise aller Mannschaften, Schiedsrichter und UEFA-

Spielbeauftragten

III – Spielansetzung 19

Page 20: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

19.06 Miniturniere mit drei Mannschaften sind gemäß folgendem Plan zu organisieren:1. Tag: Ankunft der Mannschaften 1 und 3

Ankunft aller Schiedsrichter und UEFA-SpielbeauftragtenOrganisationssitzung

2. Tag: 1. SpieltagAnkunft der Mannschaft 2

Mannschaft 3 gegen Mannschaft 1

3. Tag: 2. Spieltag Mannschaft 2 gegen Mannschaft 34. Tag: 3. Spieltag

Abreise der Mannschaft 3Mannschaft 1 gegen Mannschaft 2

5. Tag: Abreise der Mannschaften 1 und 2Abreise aller Schiedsrichter und UEFA-Spielbeauftragten

19.07 Die Spiele der Endphase müssen an den folgenden Spieldaten ausgetragenwerden:a. Halbfinale: 23. oder 24. April 2020b. Spiel um den dritten Platz und Endspiel: 25. oder 26. April 2020

Artikel 20 Spielorte und Anstoßzeiten

20.01 Die durch die Ausrichter festgelegten Spielorte und Anstoßzeiten für die Spieleder Qualifikationsphase sind den Gastvereinen und der UEFA-Administrationinnerhalb der folgenden Fristen bekanntzugeben (mitteleuropäische Zeit):a. 8. Juli 2019 (12.00 Uhr MEZ) für die Vorrunde;b. 6. August 2019 (12.00 Uhr MEZ) für die Hauptrunde;c. 21. Oktober 2019 (12.00 Uhr MEZ) für die Eliterunde.

20.02 Die Endphase kann von einem der Teilnehmer der Endphase (bzw. dessenVerband) bzw. einem neutralen Ausrichter veranstaltet werden. An einerAusrichtung interessierte Vereine oder Verbände müssen die UEFA-Administrationhierüber anhand eines speziellen Formulars innerhalb der festgelegten Frist inKenntnis setzen. In jedem Fall entscheidet das UEFA-Exekutivkomitee endgültig.

20.03 Die Spiele werden entweder in der Halle des Ausrichters oder in einer anderenHalle derselben oder einer anderen Stadt im betreffenden Verbandsgebietausgetragen. Auf Entscheidung der UEFA-Administration und/oder der UEFA-Disziplinarinstanzen kann aus Sicherheitsgründen oder infolge einerDisziplinarmaßnahme auf eine Halle eines anderen UEFA-Mitgliedsverbandsausgewichen werden. Findet das Spiel in einer anderen Halle, Stadt oder in einemanderen Land statt, muss der Spielort durch die UEFA-Administration genehmigtwerden.

20.04 Der Ausrichter hat sicherzustellen, dass alle für Miniturniere verwendeten Hotelsleicht zugänglich sind und dass die Gastmannschaften unter günstigenBedingungen anreisen können. Die Hotels dürfen sich nicht weiter als zwei Bus-

20 III – Spielansetzung

Page 21: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

Fahrtstunden vom nächsten internationalen Flughafen entfernt befinden und keinSpielort darf sich weiter als eine Bus-Fahrtstunde von allen Hotels entferntbefinden, sofern mit den Gastmannschaften nichts anderes vereinbart wurde.

20.05 Ist die UEFA-Administration zu einem beliebigen Zeitpunkt der Saison der Ansicht,dass ein Spielort aus irgendeinem Grund für die Durchführung eines Spielsungeeignet ist, kann die UEFA mit dem betreffenden Verband und VereinRücksprache halten und diese bitten, eine Ausweichhalle vorzuschlagen, die denAnforderungen der UEFA genügt. Können der Verband und der Verein innerhalbder von der UEFA-Administration gesetzten Frist keine geeignete Ausweichhallevorschlagen, kann die UEFA eine neutrale Ausweichhalle bestimmen. Derbetroffene Verein hat die für die Durchführung des Spiels notwendigenVorkehrungen in Absprache mit dem zuständigen Verband und den lokalenBehörden zu treffen. In beiden Fällen gehen die Kosten für die Durchführung desSpiels zu Lasten des Ausrichtervereins.Die UEFA-Administration entscheidetendgültig und zu gegebener Zeit über Ausweichstadien.

20.06 Ohne Sondergenehmigung der UEFA-Administration dürfen die Vereine vor11.00 Uhr und nach 22.00 Uhr (Ortszeit) keine Spiele ansetzen.

20.07 In Hallen ohne eigenen Aufwärmbereich muss der Ausrichter bei zweiaufeinanderfolgenden Spielen mindestens 2 Stunden 15 Minuten zwischen denbeiden Anstoßzeiten vorsehen.

Artikel 21 Ankunft und Abreise der Mannschaften

21.01 Die Mannschaften müssen einen Tag vor ihrem ersten Miniturnierspiel am Spielorteintreffen. Für die Endphase müssen die Mannschaften zwei Tage vor ihremersten Spiel anreisen, sofern mit der UEFA nichts anderes vereinbart wurde.

21.02 Gastmannschaften sollten am Tag nach ihrem letzten Spiel abreisen.21.03 Sofern nichts anderes mit dem Ausrichter oder der UEFA vereinbart ist,

übernehmen Mannschaften, die früher ankommen (d.h. mehr als eine Nacht vorihrem ersten Miniturnier-Spiel bzw. mehr als zwei Nächte vor ihrem ersten Spielder Endphase) oder später abreisen (d.h. mehr als einen Tag nach ihrem letztenSpiel), die dadurch anfallenden Zusatzkosten.

Artikel 22 Änderungen am Spielplan

22.01 Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Spiel wie geplant stattfinden kann, muss derbetreffende Verein oder Verband die UEFA-Administration unverzüglich darüberinformieren. Diese entscheidet, ob das Spiel wie geplant durchgeführt wird oderob Änderungen betreffend Spielort, Termin oder Anstoßzeit vorzunehmen sind.Ein solcher Entscheid der UEFA-Administration ist endgültig.

22.02 Der Schiedsrichter entscheidet, ob ein Spiel nicht beginnen kann bzw. einbegonnenes Spiel abgebrochen werden muss. Diese Entscheidung erfolgt nachAbsprache mit dem UEFA-Spieldelegierten und wenn möglich der UEFA-Administration.

III – Spielansetzung 21

Page 22: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

22.03 Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als drei Spieler zählt, wird das Spielnicht ausgetragen bzw. abgebrochen.

22.04 In allen Fällen bleiben bei auf der Grundlage dieses Artikels getroffenenEntscheidungen etwaige Disziplinarmaßnahmen vorbehalten.

Artikel 23 Neuansetzung von Spielen

23.01 Kann ein Spiel nicht wie geplant beginnen oder nicht zu Ende gespielt werden,werden das vollständige Spiel bzw. die verbleibenden Spielminuten grundsätzlicham folgenden Tag ausgetragen; etwaige Disziplinarmaßnahmen bleibenvorbehalten. Zu diesem Zweck müssen die Ausrichtervereine alle notwendigenVereinbarungen abschließen, um sicherzustellen, dass die erforderlichenEinrichtungen verfügbar sind und genutzt werden können.

23.02 Kann das Spiel nicht am nächsten Tag neu angesetzt werden, legt die UEFA-Administration einen neuen Termin fest.

23.03 Grundsätzlich wird ein neu angesetztes Spiel am selben Spielort ausgetragen. Fallsdie Umstände einen Spielortwechsel erfordern, muss die UEFA-Administration denneuen Spielort genehmigen.

23.04 In allen Fällen muss die UEFA-Administration den Spielort genehmigen und dieneue Anstoßzeit festlegen, wenn möglich unter Berücksichtigung der Bedürfnisseder Mannschaften.

23.05 Ist ein Verein für die Neuansetzung eines Spiels bzw. eines Teils davonverantwortlich, trägt er seine eigenen Kosten sowie die Kosten für zusätzlicheReisen, Verpflegung und Unterkunft des anderen Vereins, des Schiedsrichterteamsund der Spielbeauftragten; etwaige Disziplinarmaßnahmen bleiben vorbehalten.

23.06 Ist die Neuansetzung nicht auf das Verschulden eines der beiden Vereinezurückzuführen, tragen beide Parteien ihre jeweiligen Kosten im Zusammenhangmit der ursprünglichen Begegnung und mit dem neu angesetzten Spiel bzw. denneu angesetzten Spielminuten.

23.07 In allen Fällen sind von der UEFA-Administration auf der Grundlage dieses Artikelsgefällte Entscheide endgültig.

23.08 Entscheidet der Schiedsrichter, das Spiel abzubrechen, müssen die verbleibendenSpielminuten gemäß folgenden Grundsätzen gespielt werden:a. Mit Ausnahme der während des abgebrochenen Spiels des Feldes

verwiesenen Spieler sowie für das abgebrochene Spiel gesperrter Spielerdürfen alle Spieler auf das Spielblatt eingetragen werden, die in demabgebrochenen Spiel in Übereinstimmung mit Absatz 37.01 spielberechtigtwaren.

b. Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind für den Rest des Spielsweiterhin gültig.

22 III – Spielansetzung

Page 23: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

c. Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andereSpiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespieltwurde.

d. Spieler, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesen wurden,dürfen nicht ersetzt werden und die Anzahl Spieler in der Anfangsformationentspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs.

e. Spieler, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrt wurden,können auf das Spielblatt eingetragen werden.

f. Das Spiel ist an der Stelle der letzten Aktion vor dem Spielabbruch wiederaufzunehmen (d.h. Freistoß, Einkick, Abstoß, Eckstoß, Sechsmeter usw.). Warder Ball zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel, wird das Spiel mit einemSchiedsrichterball an der entsprechenden Stelle wieder aufgenommen.

Artikel 24 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle

24.01 Weigert sich ein Verein zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden einesVereins nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, entscheidet die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer über diese Angelegenheit.

24.02 Ausnahmsweise kann die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer dasErgebnis bei Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenenVerein nachteilig war, der den Spielabbruch verschuldet hat.

24.03 Ein Verein, der sich zu spielen weigert oder aus dessen Verschulden ein Spiel nichtoder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruch aufZahlungen seitens der UEFA.

24.04 Wird ein Verein während der Qualifikationsphase aus dem Wettbewerbausgeschlossen oder zieht er seine Mannschaft aus irgendeinem Grund zurück,werden die Resultate und Punkte aus allen Spielen des betreffenden Vereinsannulliert.

24.05 Wenn ein für die Endphase qualifizierter Verein nicht antritt, kann ihn die UEFA-Administration ersetzen. In diesem Fall bestimmt sie den Verein, der an seineStelle tritt, anhand der sportlichen Leistungen der im laufenden Wettbewerbausgeschiedenen Vereine.

24.06 Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag desgeschädigten Vereins bzw. der geschädigten Vereine Schadenersatz fürEinnahmeausfall zusprechen.

III – Spielansetzung 23

Page 24: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

IV – Halleninfrastruktur

Artikel 25 Hallen

25.01 Sowohl das Spielfeld als auch die Einrichtungen der Hallen müssen in gutemZustand sein. Sie müssen den FIFA-Futsal-Spielregeln voll und ganz entsprechenund die Sicherheitsvorschriften der zuständigen öffentlichen Behörden erfüllen.

25.02 Die Sitzplatzkapazität von für Spiele verwendeten Hallen sollte in der Vorrundemindestens 500, in der Hauptrunde mindestens 1 000 sowie in der Eliterundemindestens 1 500 Plätze betragen. Die für Endphase verwendete Halle mussmindestens 5 000 Sitzplätze fassen.

25.03 Die Tornetze müssen so befestigt sein, dass der Ball nicht aus dem Torzurückspringen kann. Falls nötig kann ein zusätzliches Netz im Tor (mindestens70 cm von der Latte entfernt) angebracht werden.

25.04 Die Verwendung provisorischer Tribünen ist nicht zulässig.25.05 Für ein Miniturnier verwendete Hallen müssen für die gesamte Dauer des

Miniturniers exklusiv zur Verfügung stehen.25.06 Der Ausrichterverband muss einen Spielfeldzugang bereitstellen, der den Spielern

und Schiedsrichtern ein ungehindertes und geschütztes Betreten und Verlassendes Spielfeldes erlaubt.

25.07 Jeder Ausrichterverband ist dafür verantwortlich,a. alle betroffenen Hallen zu inspizieren und jeweils das entsprechende Online-

Formular einzureichen, in dem der UEFA-Administration bestätigt wird, dassdie Hallen die in Anhang B festgelegten Kriterien erfüllen;

b. der UEFA-Administration zu bestätigen, dass die Hallen, einschließlichEinrichtungen (Notbeleuchtung, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Schutzmaßnahmengegen das Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeld usw.) sorgfältig vonden zuständigen öffentlichen Behörden inspiziert wurden und dass dieseschriftlich bestätigt haben, dass alle Sicherheitsbestimmungen der geltendennationalen Gesetzgebung erfüllt sind.

25.08 Auf der Grundlage der oben genannten Formulare und Bestätigungen sowiejeglicher anderer, der UEFA bekannter Informationen entscheidet die UEFA-Administration über die einzelnen Hallen. Solche Entscheide sind endgültig.

Artikel 26 Anzeigetafeln

26.01 Jede Halle muss mit einer modernen Anzeigetafel ausgestattet sein, auf der fürdie Zuschauer, Spieler und Offiziellen folgende Informationen angezeigt werdenkönnen:a. Namen beider Mannschaften;

24 IV – Halleninfrastruktur

Page 25: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

b. in der jeweiligen Halbzeit verbleibende Spielzeit, wobei die Minuten,Sekunden und Zehntelsekunden rückwärts gezählt werden von 20:00:0 bis00:00:0;

c. verbleibende Strafzeit für bis zu zwei Spieler pro Mannschaft, die rückwärtsgezählt wird von 02:00 bis 00:00;

d. Spielstand;e. Auszeiten, die rückwärts gezählt werden von 01:00 bis 00:00;f. Anzahl kumulierter Fouls.

Artikel 27 Beleuchtung

27.01 Die Spiele sind in Hallen auszutragen, deren Beleuchtungsanlage eineLichtleistung von 1 200 Ev (lux) aufweist, damit optimale Bedingungen für dieÜbertragungsaktivitäten gewährleistet werden können.

27.02 Für die Endphase ist eine Lichtleistung von mindestens 1 800 Ev (lux) erforderlich.Der Ausrichter muss der UEFA ein gültiges Beleuchtungszertifikat unterbreiten.

27.03 Zusätzlich ist eine Notbeleuchtung von mindestens 1 000 Ev (lux) vorzusehen, diebei Stromausfall garantiert, dass das Spiel zu Ende gespielt werden kann.

Artikel 28 Bildschirme

28.01 Die Ergebnisse von anderen Spielen können während des Spiels auf derAnzeigetafel und/oder auf dem Großbildschirm angezeigt werden.Simultanübertragungen und Wiederholungen für Pressemonitore und Closed-Circuit-Anlagen sind erlaubt. Zudem können Simultanübertragungen,Wiederholungen und zeitversetzt ausgestrahltes Bildmaterial des laufenden Spielsauf dem Großbildschirm in der Halle gezeigt werden, sofern der Ausrichter alle füreine solche Übertragung notwendigen Genehmigungen Dritter, einschließlich derGenehmigung des UEFA-Spieldelegierten, des Host Broadcasters, der dasinternationale Live-Signal produziert, und aller zuständigen lokalen Behörden,erhalten hat. Der Ausrichter muss jedoch sicherstellen, dass Wiederholungen undzeitversetzt ausgestrahltes Bildmaterial nur dann auf dem Großbildschirm gezeigtwerden, wenn der Ball nicht im Spiel ist und/oder in der Halbzeitpause, währendAuszeiten und/oder in der Pause vor einer etwaigen Verlängerung oder einemetwaigen Sechsmeterschießen. Darüber hinaus muss der Ausrichter sicherstellen,dass auf dem Großbildschirm gezeigtes Bildmaterial unter keinen UmständenBilder enthält, die:a. einen Einfluss auf das Spiel haben könnten;b. insofern als problematisch angesehen werden können, als sie das Potenzial

haben, Zuschauerausschreitungen jeglicher Art zu verursachen;

IV – Halleninfrastruktur 25

Page 26: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

c. Zuschauerausschreitungen, zivilen Ungehorsam, beleidigendes und/oderWerbematerial, das sich in der Zuschauermenge oder auf dem Spielfeldbefindet, zeigen;

d. dazu geeignet sein könnten, den Ruf, die Stellung oder die Autorität einesSpielers, Schiedsrichters und/oder eines Dritten in der Halle zu kritisieren, zuunterminieren oder zu beschädigen (dazu gehören auch Bilder, die daraufabzielen, direkt oder indirekt auf ein Foul, einen möglichenSchiedsrichterfehler oder anderes Verhalten, das gegen den Fairplay-Geistverstößt, hinzuweisen).

28.02 Für die Endphase können Simultanübertragungen oder zeitversetzteÜbertragungen auf öffentlichen Bildschirmen außerhalb der Halle, in der ein Spielausgetragen wird (z.B. in einer anderen Halle des Ausrichters oder an irgendeinemöffentlichen Ort), unter folgenden Umständen bewilligt werden:a. Erteilung einer Lizenz durch die UEFA,b. Genehmigung durch den im Gebiet des Public Viewing Rechte innehabenden

Broadcaster und durch die öffentlichen Behörden.

26 IV – Halleninfrastruktur

Page 27: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

V – Spielorganisation

Artikel 29 Spielmaterial

29.01 Die Bälle müssen den FIFA-Futsal-Spielregeln entsprechen.29.02 Für Spiele und Trainingseinheiten in der Qualifikationsphase muss der jeweilige

Ausrichter zehn FIFA-konforme Bälle zur Verfügung stellen. Die fürTrainingseinheiten, das Aufwärmen vor dem Spiel und die Spiele verwendetenBälle müssen gleich sein.

29.03 In der Endphase stellt die UEFA die Bälle für die Spiele und die Trainingseinheitenzur Verfügung.

29.04 Auf den Toren und den Tornetzen ist jede Art von Werbung physischer odervirtueller Art untersagt. Dies gilt vom Betreten des Feldes zu Beginn des Spiels biszur Halbzeitpause und vom Wiederbetreten des Feldes nach der Pause bis zumSpielende. Ebenso unzulässig ist das Anbringen von Gegenständen, die keinendirekten Zusammenhang mit dem Spiel haben (Kameras, Mikrofone usw.).

29.05 Die Mittelbande der UEFA Futsal Champions League muss bei allen Spielen desWettbewerbs zentral gegenüber der Hauptkamera aufgestellt werden.

29.06 Substanzen, welche das Spielfeld beeinträchtigen oder beschädigen bzw. diekörperliche Unversehrtheit der Spieler gefährden könnten, sind verboten.

Artikel 30 Trainingseinheiten

30.01 Die Mannschaften dürfen am Tag vor dem Spiel in der Halle trainieren, in der dasSpiel stattfinden wird. Die Länge der Trainingseinheit beträgt höchstens60 Minuten, es sei denn, mit dem Ausrichter wurde eine anderslautendeVereinbarung getroffen. Falls alle Gastvereine einverstanden sind, könnenzusätzliche Trainingseinheiten in der Halle, in der das Spiel stattfindet,durchgeführt werden. Ansonsten können Trainingseinheiten an einem anderen,mit dem Ausrichter vereinbarten Trainingsort durchgeführt werden.

Artikel 31 Eintrittskarten

31.01 Ausrichtervereine müssen den Anhängern jeder Gastmannschaft mindestens 5 %des Gesamtfassungsvermögens der Halle vorbehalten. Zusätzlich zu diesenKaufkarten ist für die Gastvereine eine angemessene, gegenseitig vereinbarteAnzahl Freikarten zu reservieren.

31.02 Den offiziellen Vertretern der UEFA sowie mindestens drei Vertretern desGastvereins und dessen Verbands sind Plätze erster Kategorie im VIP-Bereich(einschließlich dazugehöriger Hospitality) kostenlos zur Verfügung zu stellen.

V – Spielorganisation 27

Page 28: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

Artikel 32 Venue Data Coordinator

32.01 Der Ausrichter hat sicherzustellen, dass dem zwecks Live-Datenerfassungernannten UEFA-Datenkoordinator (Venue Data Coordinator – VDC):a. vom Morgen des Spiels bis 90 Minuten nach dem Schlusspfiff ein

Kommentatorenplatz (oder ein gleichwertiger Platz) mit Breitband-Internetzugang zur Verfügung steht;

b. eine Akkreditierung gegeben wird, die ihm Zugang zurSchiedsrichterumkleidekabine gewährt.

28 V – Spielorganisation

Page 29: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel

Artikel 33 Spielblatt

33.01 Vor jedem Spiel hat jede Mannschaft auf ihrem Spielblatt die Nummern,vollständigen Namen, Geburtsdaten und gegebenenfalls die Trikotnamen der14 Kaderspieler anzugeben. Außerdem sind die vollständigen Namen derOffiziellen anzugeben, die auf der Ersatzbank Platz nehmen. Das Spielblatt ist vombevollmächtigten Vereinsoffiziellen zu validieren.

33.02 Die Nummern auf den Trikots der Spieler müssen mit den auf dem Spielblattangegebenen Nummern übereinstimmen. Auf dem Spielblatt müssen dieTorhüter und der Mannschaftsführer als solche bezeichnet sein.

33.03 Beide Mannschaften haben das validierte Spielblatt spätestens 60 Minuten vorSpielbeginn einzureichen.

33.04 Pro Mannschaft dürfen maximal neun Ersatzspieler eingesetzt werden. In einemSpiel sind beliebig viele Auswechslungen zulässig. Während Auszeiten sind keineAuswechslungen zulässig.

33.05 Alle neun auf dem Spielblatt aufgeführten Auswechselspieler dürfen eingesetztwerden.

33.06 Nachdem die validierten Spielblätter eingereicht wurden, sind keine Änderungenmehr erlaubt. Vor Spielbeginn sind folgende Ausnahmen möglich:a. Ist einer der Spieler, die auf dem Spielblatt als Spieler der Startformation

aufgeführt sind, körperlich nicht in der Lage, zu beginnen, darf er durch einender auf dem Spielblatt aufgeführten Ersatzspieler ersetzt werden. Der ersetzteSpieler wird vom Spielblatt gestrichen und die Anzahl der für das betreffendeSpiel verfügbaren Ersatzspieler wird entsprechend reduziert.

b. Ist einer der Spieler, die auf dem Spielblatt als Ersatzspieler aufgeführt sind,körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu werden, wird er vom Spielblattgestrichen. Dadurch wird die Anzahl der für das betreffende Spiel nochverfügbaren Ersatzspieler entsprechend reduziert.

c. Ist einer der auf dem Spielblatt als Torhüter aufgeführten Spieler körperlichnicht in der Lage, eingesetzt zu werden, darf er durch einen anderen Torhüteraus der Liste der 25 Spieler ersetzt werden.

Artikel 34 Spielprotokoll

34.01 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die UEFA-Flagge und die Respekt-Flaggehorizontal in der Halle zu hissen. Diese Flaggen werden den Vereinen von ihremjeweiligen Verband zur Verfügung gestellt. Zusätzlich können die Flaggen derStadt und/oder der Region, in der das Spiel stattfindet, gehisst werden.

VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel 29

Page 30: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

34.02 Folgender, falls erforderlich ausschließlich an die Distanz zwischen denUmkleidekabinen und dem Spielfeld angepasste Countdown ist einzuhalten:Minuten vor dem Anstoß

75' Mannschaften, Schiedsrichterteam, UEFA-Spieldelegierter undUEFA-Schiedsrichterbeobachter treffen in der Halle ein

60' Frist für die Einreichung der Spielblätter

50'-15' Aufwärmen auf dem Spielfeld (oder in einem dafür vorgesehenenBereich)

6'Die Mannschaften laufen zur Einlaufmusik ein und reihen sich vorder VIP-Tribüne auf (Heimmannschaft zur Rechten desSchiedsrichterteams)

3' Händeschütteln (Gastmannschaft beginnt) und Mannschaftsfotos1' Münzwurf

0' Anstoß (nicht früher als 11.00 Uhr und nicht später als 22.00 UhrOrtszeit)

34.03 Beide Mannschaften müssen spätestens 75 Minuten vor dem Anstoß in der Hallesein.

34.04 Vom Moment, in dem die beiden Mannschaften das Spielfeld betreten, bis nachderen Aufreihung ist die Einlaufmusik zu spielen. Es dürfen keine Nationalhymnengespielt werden.

34.05 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die Spieler aufgefordert, nach derAufreihungszeremonie sowie nach dem Schlusspfiff den Gegenspielern und demSchiedsrichterteam im Sinne des Fairplays die Hand zu schütteln.

Artikel 35 Regeln für die Technische Zone

35.01 Auf der Ersatzbank dürfen sechs Mannschaftsoffizielle, von denen einer einMannschaftsarzt sein muss, und höchstens neun Ersatzspieler Platz nehmen, d.h.höchstens 15 Personen. Die Namen und Funktionen all dieser Personen sind indas Spielblatt einzutragen. Gesperrte Spieler dürfen sich an Spieltagen nichtaufwärmen oder auf der Ersatzbank Platz nehmen.

35.02 Betreffend die Verwendung von elektronischen Kommunikationsmitteln und/oder-systemen gelten die FIFA-Futsal-Spielregeln und die dazugehörigen Weisungen.

35.03 Das Rauchen ist in der Halle untersagt.

30 VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel

Page 31: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

VII – Spielermeldung

Artikel 36 Spielberechtigung

36.01 Zum Wettbewerb zugelassen sind Spieler, die unter Einhaltung der festgesetztenFristen bei der UEFA registriert und für einen Verein spielberechtigt sind sowie allein den folgenden Bestimmungen aufgeführten Bedingungen erfüllen. Nur Spieler,die bei der UEFA ordnungsgemäß über die Spielerliste registriert sind, könnenausstehende Spielsperren rechtmäßig verbüßen.

36.02 Jeder Spieler muss ordnungsgemäß bei seinem Nationalverband inÜbereinstimmung mit den eigenen Regeln des Verbands und jenen der FIFA,insbesondere FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern,Anhang 7, als Spieler des betreffenden Vereins registriert sein.

36.03 Jeder am Wettbewerb teilnehmende Spieler muss eine von seinem Verbandausgestellte Spiellizenz oder einen gültigen Reisepass/Personalausweis, beidesversehen mit Foto und vollständiger Geburtsangabe (Tag, Monat, Jahr), mit sichführen. Der Schiedsrichter oder der UEFA-Spieldelegierte kann die Vorlage derPersonalausweise/Reisepässe der auf dem Spielblatt eingetragenen Spielerverlangen.

36.04 Alle Spieler müssen sich in dem im Medizinischen Reglement der UEFAvorgesehenen Umfang einer medizinischen Untersuchung unterziehen.

36.05 Der Verein trägt die Rechtsfolgen, wenn er einen Spieler einsetzt, der nicht auf derSpielerliste aufgeführt oder aus einem anderen Grund nicht spielberechtigt ist.

36.06 Im Verlauf einer Spielzeit ist ein Spieler in diesem Wettbewerb nur für ein unddenselben Futsal-Verein des betreffenden Verbands spielberechtigt.Ausnahmsweise ist ein Spieler bei Erfüllung sämtlicher nachfolgenderVoraussetzungen berechtigt, in dieser Spielzeit mit einem anderen Verein amWettbewerb teilzunehmen:a. Der Spieler ist beim ersten Verein im Rahmen der UEFA Futsal Champions

League nicht zum Einsatz gekommen. (Die Auflistung auf einem Spielblatt giltdabei als Spieleinsatz.)

b. Der betroffene Spieler besitzt die Spielberechtigung für den zweiten Vereingemäß den in Absatz 37.01 gesetzten Fristen und ist gemäß vorgenanntemAnmeldeverfahren bei der UEFA-Administration nachgemeldet worden.

36.07 Die UEFA-Administration entscheidet über die Spielberechtigung. AngefochteneEntscheidungen werden von der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammerbehandelt.

Artikel 37 Spielerlisten

37.01 Jeder Verein ist dafür verantwortlich, seinem Verband eine unterzeichnete Listeder 25 Spieler vorzulegen, der sie prüft, genehmigt, unterzeichnet undanschließend an die UEFA weiterleitet. Diese Liste muss Name, Vorname,

VII – Spielermeldung 31

Page 32: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

Geburtsdatum und Nationalität sämtlicher Spieler sowie Name und Vorname desCheftrainers enthalten. Der Verein muss diese Liste online bis spätestens24.00 Uhr MEZ an den folgenden Daten vervollständigen:a. 20. August 2019 für die Vorrunden-Miniturniere;b. 1. Oktober 2019 für die Hauptrunden-Miniturniere;c. 12. November 2019 für die Eliterunden-Miniturniere;d. 16. April 2020 für die Endphase.

37.02 Kein Verein darf während der Spielzeit mehr als 25 Spieler, von denen dreiTorhüter sein müssen, auf der Spielerliste eingetragen haben.

37.03 Nur 14 Spieler der Liste der 25 Spieler sind jeweils in einer Runde desWettbewerbs spielberechtigt. Die Liste der 14 Spieler, von denen zwei Torhütersein müssen, ist bis 15.00 Uhr MEZ am Tag vor dem ersten Spiel der Mannschaftin der Qualifikationsphase und zwei Tage vor dem ersten Spiel in der Endphaseeinzureichen. Ein unterzeichneter Ausdruck dieser Liste ist dem UEFA-Spieldelegierten bei der Organisationssitzung (oder bei der Ankunft vor Ort imFalle von Miniturnieren mit drei Mannschaften) bzw. der UEFA-Administration beider Delegationsleitersitzung der Endphase vorzulegen. Zudem müssen die Listeneine Bestätigung des Mannschaftsarztes enthalten, dass alle Spieler dievorgeschriebene medizinische Untersuchung durchlaufen haben. DerMannschaftsarzt ist allein verantwortlich dafür, dass die medizinischenUntersuchungen der Spieler ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

37.04 Zwecks Identifikation kann der UEFA-Spieldelegierte eine visuelle Überprüfungjedes am Wettbewerb teilnehmenden Spielers durchführen. Grundsätzlich wirdeine solche Überprüfung während eines Essens im Mannschaftshotel vor demersten Spiel jedes Miniturniers bzw. der Endphase vorgenommen.

37.05 Wegen Verletzung oder Krankheit darf höchstens ein auf der Liste der 14 Spieleraufgeführter Feldspieler durch einen auf der Liste der 25 Spieler aufgeführtenSpieler ersetzt werden, wobei bis spätestens 9.00 Uhr (MEZ) am Tag desjeweiligen Spiels eine in einer der drei offiziellen UEFA-Sprachen verfasstemedizinische Begründung vorzuweisen ist. Der ersetzte Spieler darf nicht mehr amTurnier teilnehmen. Es darf kein weiterer Feldspieler ersetzt werden. Inbesonderen Härtefällen und auf begründeten Antrag kann der UEFA-Generalsekretär Ausnahmen bewilligen.

37.06 Stehen einem Verein wegen Verletzung oder Krankheit nicht mindestens zweiTorhüter aus seiner Liste der 14 Spieler zur Verfügung, darf der betroffene Vereinden/die ausgefallenen Torhüter während des Wettbewerbs auf der Liste der14 Spieler jederzeit vorübergehend ersetzen, wobei dem UEFA-Spieldelegierteneine in einer der drei offiziellen UEFA-Sprachen verfasste medizinischeBegründung vorzuweisen ist. Der/die Ersatztorhüter müssen von der Liste der25 Spieler stammen. Sollte auf der Liste der 25 Spieler kein Torhüter mehr zurVerfügung stehen, kann ein anderer nachgemeldet werden. Der Verein muss derUEFA die erforderliche medizinische Begründung unterbreiten. Die UEFA kanneine zusätzliche medizinische Untersuchung des Torhüters auf Kosten des Vereinsanordnen; der medizinische Experte wird von der UEFA ernannt. Sobald ein

32 VII – Spielermeldung

Page 33: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

ursprünglicher Torhüter wieder einsatzfähig ist, kann er seinen angestammtenPlatz wieder einnehmen. Die UEFA-Administration ist mindestens 24 Stunden vordem Spiel, in dem der Torhüter wieder eingesetzt werden soll, über einen solchenWechsel zu informieren.

37.07 Die Vereine und ihre Verbände sind für die Einhaltung der Bestimmungenbetreffend Spielberechtigung und Spielerlisten verantwortlich.

VII – Spielermeldung 33

Page 34: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

VIII – Schiedsrichterwesen

Artikel 38 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson

38.01 Für die Schiedsrichterteams, die für den Wettbewerb ernannt werden, gilt dasPflichtenheft für Schiedsrichter, die bei UEFA-Spielen zum Einsatz kommen.

38.02 Das Schiedsrichterteam setzt sich zusammen aus einem ersten, einem zweiten,einem dritten Offiziellen, einem Zeitnehmer und gegebenenfalls einemReserveschiedsrichterassistenten. Die Schiedsrichter müssen in der offiziellenFIFA-Futsal-Schiedsrichterliste aufgeführt sein.

38.03 Die Schiedsrichter werden von der Schiedsrichter-Begleitperson betreut, bei deres sich um einen offiziellen Vertreter des Ausrichterverbands handeln muss.

38.04 Unmittelbar nach Spielende bestätigt der Schiedsrichter den offiziellenSpielbericht.

Artikel 39 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern

39.01 Die Schiedsrichterkommission ernennt für jedes Spiel ein Schiedsrichterteam. Fürjedes Spiel ernennt die UEFA einen ersten und zweiten Schiedsrichter sowie einendritten Offiziellen. Der Ausrichterverband muss einen offiziellen Zeitnehmerernennen und die diesbezüglich anfallenden Kosten (z.B. Tagesentschädigungen,Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung) übernehmen. Falls nötig kann derUEFA-Spieldelegierte jederzeit im Verlauf des Wettbewerbs einen neutralenSchiedsrichter als Zeitnehmer einsetzen.

39.02 Die UEFA trifft die nötigen Vorkehrungen, damit das Schiedsrichterteam am Tagvor einem Miniturnier bzw. zwei Tage vor der Endphase am Spielort eintrifft.Wenn ein Mitglied des Schiedsrichterteams zu diesem Zeitpunkt noch nicht amSpielort eingetroffen ist, müssen die UEFA-Administration und die Mannschaftenumgehend davon in Kenntnis gesetzt werden. Die Schiedsrichterkommission fälltdie entsprechenden Entscheide, die endgültig sind.

39.03 Wenn ein erster oder zweiter Schiedsrichter vor oder während eines Spiels nicht inder Lage ist, sein Amt auszuüben, tritt in der Regel der dritte Offizielle an seineStelle. Die UEFA-Administration entscheidet in Zusammenarbeit mit der UEFA-Schiedsrichterkommission von Fall zu Fall. Solche Entscheide sind endgültig.

Artikel 40 Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielern

40.01 Besteht der Verdacht auf eine Gehirnerschütterung, unterbricht der Schiedsrichterdas Spiel in Übereinstimmung mit Regel 5 der FIFA-Futsal-Spielregeln und lässtden verletzten Spieler vom Mannschaftsarzt untersuchen. Grundsätzlich sollte dieUntersuchung nicht länger als drei Minuten dauern, es sei denn, ein ernsthafterVorfall erfordere es, den Spieler auf dem Spielfeld zu behandeln oder für einensofortigen Transport ins Krankenhaus ruhigzustellen (z.B. Rückenmarksverletzung).

34 VIII – Schiedsrichterwesen

Page 35: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

40.02 Ein Spieler, der eine Kopfverletzung erleidet und auf eine möglicheGehirnerschütterung hin untersucht werden muss, darf erst weiterspielen, wennder Mannschaftsarzt dem Schiedsrichter ausdrücklich bestätigt hat, dass er dazuin der Lage ist.

VIII – Schiedsrichterwesen 35

Page 36: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

IX – Disziplinarrecht und -verfahren

Artikel 41 UEFA-Rechtspflegeordnung

41.01 Die Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung gelten für sämtlichedisziplinarischen Verfehlungen durch Vereine, Offizielle, Mitglieder oder Personen,die im Auftrag eines Verbands oder Vereins beim Spiel eine Funktion ausüben,sofern das vorliegende Reglement nichts anderes bestimmt.

Artikel 42 Gelbe und rote Karten

42.01 Ein des Feldes verwiesener Spieler ist grundsätzlich für das nächste Spiel desWettbewerbs gesperrt. Bei schwerwiegenden Verstößen kann die UEFA-Kontroll-,Ethik- und Disziplinarkammer die Strafe verschärfen, einschließlich einerAusweitung auf andere Wettbewerbe.

42.02 Nach zwei Verwarnungen in zwei Spielen sowie nach der vierten und jederweiteren Verwarnung ist ein Spieler automatisch für das nächsteWettbewerbsspiel gesperrt.

42.03 Einzelne Verwarnungen verfallen nach Abschluss der Vorrunde, unverbüßteGelbsperren hingegen werden in die Hauptrunde übernommen.

42.04 Einzelne Verwarnungen verfallen nach Abschluss der Eliterunde, unverbüßteGelbsperren hingegen werden in die Endphase übernommen.

42.05 Verwarnungen und unverbüßte Gelbsperren verfallen mit Ende des Wettbewerbs.

Artikel 43 Protest und Berufung

43.01 Protest- und Berufungserklärungen gegen Entscheidungen der UEFA-Kontroll-,Ethik- und Disziplinarkammer sind unter Berücksichtigung der einschlägigenBestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung einzureichen, wobei fürMiniturniere ausnahmsweise folgende Fristen gelten:a. ein Protest muss innerhalb von zwölf Stunden nach Spielende bei der UEFA-

Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer eingehen;b. eine Berufungserklärung zu einer Entscheidung der UEFA-Kontroll-, Ethik- und

Disziplinarkammer muss innerhalb von 24 Stunden nach Eröffnung derbegründeten Entscheidung eingereicht werden.

36 IX – Disziplinarrecht und -verfahren

Page 37: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

X – Ausrüstung

Artikel 44 Genehmigung der Spielkleidung

44.01 Das UEFA-Ausrüstungsreglement findet für alle Spiele des WettbewerbsAnwendung, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes vorsieht.

44.02 Die teilnehmenden Vereine müssen eine Spielkleidung verwenden, die vorab derUEFA-Administration vorgelegt und von dieser genehmigt wurde. Sie müssen dasentsprechende Genehmigungsformular für die Spielkleidung der UEFA-Administration unter Einhaltung folgender Fristen einreichen:a. 5. Juli 2019 für die Vorrunde,b. 26. August 2019 für die Hauptrunde.

44.03 Während der Endphase auf dem Spielfeld von Spielern, Torhütern und fliegendenTorhütern verwendete Spielkleidung, einschließlich Nicht-Spielkleidung undSpezialausrüstung muss bis 3. Februar 2020 an die UEFA-Administration geschicktwerden. Die UEFA-Administration informiert anschließend schriftlich über ihreEntscheidung bezüglich der Genehmigung der verschiedenen Gegenstände.

44.04 Die UEFA hat das Recht und die Pflicht, die Spielkleidung vor dem Spiel zu prüfen,und kann fragliche Gegenstände zur weiteren Überprüfung zurückbehalten.

Artikel 45 Farben

45.01 Die Mannschaften müssen sämtliche genehmigten Spielkleidungen zu jedemSpiel mitbringen. Die Heimmannschaft hat Vorrang bei der Wahl ihrer offiziellenSpielkleidung. Können sich die Vereine nicht auf die von ihren Mannschaften zutragende Spielkleidung einigen, entscheidet die UEFA-Administration.

45.02 Die UEFA schickt allen an der Endphase teilnehmenden Mannschaften dieÜbersicht über die für jedes Spiel festgelegten Farben.

45.03 Falls der Schiedsrichter am Spieltag der Meinung ist, dass die Farben der beidenMannschaften zu Verwechslungen führen könnten, müssen sie geändert werden.Solche Entscheide, die vom Schiedsrichter in Absprache mit dem UEFA-Spieldelegierten und der UEFA-Administration gefällt werden, sind endgültig.

45.04 Ein Feldspieler, der den Torhüter ersetzt und als fliegender Torhüter eingesetztwird, trägt genau das gleiche Trikot wie der Torhüter, jedoch mit seiner eigenenFeldspieler-Nummer.

Artikel 46 Nummern und Namen

46.01 Den Spielern sind fixe Nummern zwischen 1 und 20 zuzuweisen, die mit den aufder offiziellen Spielerliste aufgeführten Nummern übereinstimmen müssen. Wirddie Nummer 1 verwendet, ist sie einem Torhüter zuzuteilen. Keine Nummer darfvon mehr als einem Spieler verwendet werden.

X – Ausrüstung 37

Page 38: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

46.02 Für die Endphase sind Spielernamen auf der Rückseite des Trikots obligatorisch.

Artikel 47 Trikotsponsor

47.01 In Abweichung zum UEFA-Ausrüstungsreglement dürfen Vereine für Spiele derQualifikationsphase auf der Vorderseite des Trikots auf Brusthöhe für dreiverschiedene Sponsoren Werbung betreiben, vorausgesetzt, dass dieGesamtfläche für alle drei Sponsoren zusammen 200 cm2 nicht überschreitet. Aufder Hose und den Stutzen sowie auf der Rückseite und den Ärmeln des Trikots istSponsorwerbung untersagt.

47.02 Für die Endphase ist nur ein Sponsor auf der Vorderseite des Trikots aufBrusthöhe erlaubt.

Artikel 48 Abzeichen

48.01 Der amtierende Titelhalter hat in der freien Zone auf dem rechten Ärmel desTrikots anstelle des Wettbewerbsabzeichens das Titelhalterabzeichen der UEFAFutsal Champions League zu tragen.

48.02 Vorbehaltlich vorheriger Genehmigung durch die UEFA dürfen Mehrfachsiegerder UEFA Futsal Champions League (drei aufeinander folgende Siege odermindestens fünf Siege insgesamt) ein Mehrfachsiegerabzeichen in der freien Zoneauf dem linken Ärmel des Trikots, oberhalb des in Absatz 48.04 erwähntenRespect-Abzeichens, tragen.

48.03 Für die Endphase ist das Wettbewerbsabzeichen in der freien Zone auf demrechten Ärmel des Trikots anzubringen.

48.04 Für die Endphase ist das UEFA-Respect-Abzeichen in der freien Zone auf demlinken Trikotärmel anzubringen.

48.05 Ohne vorherige Genehmigung der UEFA darf kein Abzeichen in einem anderenWettbewerb getragen oder zu anderen Zwecken verwendet werden, einschließlichkommerzieller oder Werbeaktivitäten.

Artikel 49 Andere Mannschaftsausrüstung

49.01 Von Spielern benutzte Schutzkleidung (Ellbogenschoner, Knieschoner, Kopfschutz,Gesichtsmaske, Stützverband usw.) muss einfarbig, grundsätzlich in der gleichenFarbe wie das Trikot, sein und darf weder Hersteller- oder Sponsorenlogosaufweisen noch Wörter oder Bilder enthalten.

49.02 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sollte der Spielführer die Kapitänsbinde mitdem Logo eines UEFA-Programms aus dem Bereich soziale Verantwortung tragen,die den teilnehmenden Vereinen von der UEFA zur Verfügung gestellt wird.

38 X – Ausrüstung

Page 39: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

49.03 Für die Endphase darf von Spielern und Vereinsoffiziellen getragene Nicht-Spielkleidung Sponsorenwerbung und Herstelleridentifikation gemäß UEFA-Ausrüstungsreglement aufweisen. Diese Bestimmung gilt:a. für alle Aktivitäten in der Halle am Vortag des Spiels;b. für alle offiziellen Trainingseinheiten vor dem Spiel;c. für alle Medienaktivitäten während der Endphase (insbesondere für Interviews,

Medienkonferenzen sowie den Aufenthalt in der Gemischten Zone);d. an einem Spieltag von der Ankunft in der Halle bis zum Verlassen der Halle.

49.04 Für die Endphase dürfen bei offiziellen Trainingseinheiten sowie während desAufwärmens vor dem Spiel und des Aufwärmens von Ersatzspielern nur die vonder UEFA zur Verfügung gestellten Überzüge verwendet werden.

X – Ausrüstung 39

Page 40: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

XI – Finanzielle Bestimmungen

Artikel 50 Finanzielle Grundsätze – gesamter Wettbewerb

50.01 Die von der UEFA überwiesenen Beträge verstehen sich als Bruttobeträge. Folglichsind darin jegliche Steuern, Abgaben und Gebühren inbegriffen.

50.02 Der Ausrichterverband hat für die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung desSchiedsrichterteams, des UEFA-Spieldelegierten und des UEFA-Schiedsrichterbeobachters sowie für die anfallenden Transportkosten innerhalbdes eigenen Verbandsgebietes aufzukommen. Die UEFA trägt die internationalenReisespesen sowie die Tagesentschädigungen dieser Personen.

50.03 Der Ausrichterverband ernennt den Zeitnehmer und kommt für dessenReisespesen und Tagesentschädigungen auf.

50.04 Der Ausrichter trägt für die Gastmannschaften folgende Kosten:a. Unterkunft und Verpflegung in einem Vier-Sterne-Hotel mit hohem Standard

für maximal 21 Personen pro Delegation;b. lokaler Transport;c. Wäscheservice für die Spielkleidung der teilnehmenden Mannschaften und

Schiedsrichter.50.05 Die Gastvereine übernehmen ihre internationalen Reisekosten zum und vom

Spielort selbst. Jeder Verein erhält von der UEFA einen Beitrag in Höhe vonEUR 10 000 an die internationalen Reisekosten.

50.06 Alle Zahlungen an die Vereine erfolgen in Euro auf das Bankkonto desbetreffenden Verbands. Der Verein ist für die Koordination des Transfers vomBankkonto des Verbands auf das Bankkonto des Vereins zuständig.

Artikel 51 Finanzielle Grundsätze – Qualifikationsphase

51.01 Die Pflichten des Ausrichters beginnen einen Tag vor dem ersten Spieltag einesMiniturniers und enden einen Tag nach dem letzten Spieltag eines Miniturniers.

51.02 Grundsätzlich behält der Ausrichter seine Einnahmen für sich und trägt alleOrganisationskosten (einschließlich Steuern, Abgaben und Gebühren).

51.03 Die UEFA leistet die folgenden Beiträge zur Kostendeckung der Miniturniere:a. EUR 10 000 pro Miniturnier-Teilnehmer;b. einen zusätzlichen Beitrag, basierend auf dem Bruttonationaleinkommen pro

Kopf des Ausrichterlandes gemäß Kategorisierung der UEFA-Mitgliedsverbände:– EUR 10 000 für ein Ausrichterland der Kategorie 1;– EUR 12 500 für ein Ausrichterland der Kategorie 2;– EUR 15 000 für ein Ausrichterland der Kategorie 3.

40 XI – Finanzielle Bestimmungen

Page 41: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

Artikel 52 Finanzielle Grundsätze – Endphase

52.01 Grundsätzlich behält der Ausrichter seine Einnahmen aus dem Kartenverkauf fürsich und trägt alle Organisationskosten.

52.02 Die Pflichten des Ausrichters beginnen zwei Tage vor dem ersten Spiel derEndphase und enden einen Tag nach dem letzten Spiel.

52.03 Für die Endphase überweist die UEFA dem Ausrichter über das Konto desentsprechenden Verbands einen Pauschalbetrag von EUR 300 000 als Zuschusszur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung derVeranstaltung.

XI – Finanzielle Bestimmungen 41

Page 42: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

XII – Verwertung der kommerziellen Rechte

Artikel 53 Kommerzielle Rechte – allgemein

53.01 Für die Durchführung des Wettbewerbs kann die UEFA Dritte einsetzen, die alsVermittler oder Agenten in ihrem Namen und/oder als Dienstleistungserbringerhandeln.

53.02 Alle Verträge, die ein Mitgliedsverband und/oder dessen angeschlosseneOrganisation und/oder dessen angeschlossener Verein (bzw. ein vom Vereinbeauftragter Dritter) bezüglich jeglicher gemäß vorliegendem Reglement imZusammenhang mit dem Wettbewerb erteilter kommerzieller Rechte abschließt,müssen spätestens am 30. Juni 2020 enden oder eine Bestimmung enthalten, diees dem betreffenden Mitgliedsverband, der angeschlossenen Organisation bzw.dem angeschlossenen Verein ermöglicht, den Vertrag zu diesem Datum zukündigen (oder seine Rechte abzutreten).

53.03 Entstehen im Zusammenhang mit den Bestimmungen des vorliegendenReglements und/oder eines anderen UEFA-Reglements und den sich darausergebenden Pflichten Streitfälle in Bezug auf einen Vertrag zwischen einem Vereinoder einem seiner Spieler, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten undeinem Dritten (einschließlich Sponsoren, Diensteanbietern,Ausrüstungsherstellern, Broadcastern, Agenten und Spielern), lehnt die UEFAjegliche Verantwortung ab.

53.04 Die Mitgliedsverbände und/oder deren angeschlossene Organisationen undVereine sind nicht berechtigt, kommerzielle Rechte in einer Weise zu kumulierenoder Dritten die Nutzung von von Mitgliedsverbänden und/oder angeschlossenenOrganisationen und Vereinen gewährten Rechten in einer Weise zu erlauben, dieeine Verbindung von Dritten mit der Qualifikationsphase oder einer anderenRunde des Wettbewerbs, eines Miniturniers und/oder der UEFA Futsal ChampionsLeague im Allgemeinen ermöglichen könnte, sei es im Rahmen einesMarketingprogramms oder auf andere Weise.

53.05 Die Mitgliedsverbände und/oder deren angeschlossene Organisationen undVereine dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der UEFA oder sofern diesim vorliegenden Reglement nicht ausdrücklich erlaubt ist, keine Markenzeichendes Wettbewerbs, Musik und andere grafischen und künstlerischen Darstellungen,die im Zusammenhang mit dem Wettbewerb entwickelt wurden, in Programmen,Promotion, Publikationen, Werbung oder auf andere Weise verwenden oderDritten erlauben, dies zu tun. Die Mitgliedsverbände und/oder derenangeschlossene Organisationen oder Vereine dürfen auch keine Marken, Logosoder Symbole kreieren, entwickeln, übernehmen, verwenden oder registrierenlassen, die einen Bezug zum Wettbewerb haben oder die nach berechtigterAnnahme der UEFA solchen Markenzeichen, Darstellungen oder Formen zumVerwechseln ähnlich sehen, eine sklavische Nachahmung darstellen, von ihnenabgeleitet sind oder mit ihnen auf unfaire Weise im Wettbewerb stehen.

42 XII – Verwertung der kommerziellen Rechte

Page 43: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

53.06 Sollte der Ausrichter für seine Spiele ein Eintrittskartenprogramm durchführen, hater sicherzustellen, dass in den Allgemeinen Bedingungen für den Kartenverkaufmindestens Folgendes festgehalten wird:a. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA in und um

die Halle Werbe- oder kommerzielle Aktivitäten durchführen;b. Die Eintrittskarten dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA

nicht für kommerzielle Zwecke wie für Promotion, Werbung, als Preis in einemWettbewerb oder Gewinnspiel oder als Teil eines Gästearrangements odereiner Pauschalreise verwendet werden;

c. Jede Person, die das Spiel besucht, anerkennt, dass von ihr Bild- undTonaufnahmen gemacht werden können, die in Form von Standbildern odermittels Audio- bzw. Videoausstrahlung im Zusammenhang mit dem Spielkostenlos verwertet werden können (diese Anerkennung ist auch dannerforderlich, wenn kein formales Eintrittskartenprogramm besteht);

d. Niemand, der das Spiel besucht, darf ohne vorherige schriftlicheGenehmigung der UEFA Ton- oder Bildaufnahmen, Daten, Statistiken und/oder Beschreibungen des Spiels für andere als private Zwecke aufzeichnen,übertragen oder verwerten.

Artikel 54 Promotion-Zwecke

54.01 Die UEFA alleine – unter Ausschluss der teilnehmenden Vereine und Dritter –besitzt die Promotion-Rechte am Wettbewerb und darf diese verwerten.

54.02 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb gewähren Vereine der UEFA das Recht,fotografisches, audiovisuelles und visuelles Material ihrer Mannschaft, der Spielerund der Offiziellen (einschließlich Namen, relevanter Statistiken, Daten und Bilder)sowie Vereinsnamen, Logo, Emblem und Mannschaftstrikot (einschließlichReferenzen zu den Trikotsponsoren und Ausrüstungsherstellern) kostenlos undweltweit für die gesamte Dauer der Rechte (a) im Zusammenhang mit derOrganisation und Durchführung des Wettbewerbs (und künftiger Ausgaben desWettbewerbs); (b) für nicht kommerzielle Zwecke, Promotion- und/oderredaktionelle Zwecke (einschließlich der Verwendung solchen Materials für diemultilaterale TV-Produktion, die Medienpromotion und die Berichterstattung zumWettbewerb, auch im Rahmen von digitalen Diensten der UEFA) und/oder (c) wievon der UEFA innerhalb eines angemessenen Rahmens festgelegt zu nutzen undanderen zu erlauben, dieses zu nutzen. Die Nutzung kann dabei auch nachAbschluss des Wettbewerbs erfolgen, und die Verwendung von Verweisen aufund/oder Branding von Dritten einschließlich Sponsoren in diesemZusammenhang ist zulässig, sofern zwischen einzelnen Spielern oder Vereinenund Partnern keine direkte Assoziation geschaffen wird. Die Vereine stellen derUEFA auf Verlangen sämtliches zur Nutzung und Verwertung dieser Rechte durchdie UEFA gemäß diesem Absatz geeignete Material sowie die nötigen Unterlagenkostenlos zur Verfügung.

XII – Verwertung der kommerziellen Rechte 43

Page 44: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

54.03 Die Vereine haben der UEFA auf Anfrage ferner die für ihre Promotion undinsbesondere für die offizielle(n) UEFA-Website(s) sowie fürwettbewerbsbezogene UEFA-Publikationen notwendigen Daten und/oderInformationen zu liefern.

Artikel 55 Kommerzielle Rechte – Qualifikationsphase

55.01 Die UEFA ist ausschließliche rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin derkommerziellen Rechte.

55.02 Die Mitgliedsverbände und deren angeschlossene Organisationen und/oderVereine sind berechtigt, die kommerziellen Rechte an allen Spielen eines vonihnen ausgerichteten Miniturniers zu verwerten. Im Zusammenhang mit derVerwertung der Medienrechte müssen sie die Weisungen und Richtlinien derUEFA in der jeweils gültigen Fassung beachten.

55.03 Alle Verträge und Vereinbarungen betreffend den Wettbewerb bzw. dieVerwertung der kommerziellen Rechte des Wettbewerbs sind der UEFA-Administration auf Verlangen vorzulegen.

55.04 Für die direkte oder indirekte Promotion des Wettbewerbs, insbesondere beiProgrammen, die von der UEFA oder im Auftrag der UEFA produziert werden,haben die Mitgliedsverbände und/oder ihnen angeschlossene Organisationenund Vereine, die ein Spiel austragen, sicherzustellen, dass Inhaber von Bildrechtenan einem solchen Spiel der UEFA das Recht einräumen, mindestens 15 Minutendes Audio- und/oder Bildmaterials von diesem Spiel dauerhaft, weltweit,kostenlos und ohne Zahlung jeglicher damit verbundenen Genehmigungskostenin jeder Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekanntsind oder erst in Zukunft entwickelt werden, weltweit für die gesamte Dauerdieser Rechte zu verwenden und zu verwerten und anderen zu erlauben, sie zuverwenden und zu verwerten. Für Spiele, für welche die Produktion eines Signalsvorgesehen ist, stellt der Ausrichterverein der UEFA kostenlos und spätestens 24Stunden vor Spielbeginn die nötigen Übertragungsinformationen zur Verfügung,damit das Fernsehsignal an einem von der UEFA bestimmten Ort empfangenwerden kann. Die UEFA darf das Signal zu den in diesem Absatz aufgeführtenZwecken aufzeichnen. Kopien der Aufzeichnungen sind dem Ausrichterverein aufWunsch zur Verfügung zu stellen. Steht das Signal aus irgendeinem Grund nichtzur Verfügung, verpflichtet sich der Ausrichterverein, der UEFA die Aufzeichnungdes ganzen Spiels kostenlos im Format HDCam (oder andernfalls, Digibeta) odereinem anderen von der UEFA verlangten Format zukommen zu lassen; dieAufzeichnung ist innerhalb von sieben Tagen nach dem Spiel an die von der UEFAangegebene Adresse zu senden.

55.05 Die kommerziellen Rechte sind unter Einhaltung der einschlägigen Gesetze undReglemente zu verwerten.

44 XII – Verwertung der kommerziellen Rechte

Page 45: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

Artikel 56 Kommerzielle Rechte – Endphase

56.01 Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller kommerziellen Rechte imZusammenhang mit der Endphase. Die UEFA behält sich ausdrücklich allederartigen kommerziellen Rechte vor und hat das exklusive Recht, alle Einnahmenaus der Verwertung dieser kommerziellen Rechte zu verwenden, einzubehaltenund zu verteilen.

56.02 Für die Endphase hat die UEFA das exklusive Recht, Partner zu bestimmen. Diesevon der UEFA ernannten Partner (und alle anderen von der UEFA ernanntenDritten) können – insbesondere bezüglich ihrer Produkte und/oderDienstleistungen – das exklusive Recht haben, bestimmte kommerzielle Rechte ander UEFA Futsal Champions League und den dazugehörigen Spielen zu verwerten.Die Vereine müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Um- undDurchsetzung der Rechte, welche die UEFA diesen Partnern gewährt,sicherzustellen. Die Partner der Vereine oder andere Personen, die von Vereinenoder über Vereine kommerzielle Rechte erworben haben, dürfen sich nicht alsPartner der Endphase präsentieren oder sich auf andere Weise mit dieser und/oder dem Wettbewerb im Allgemeinen in Verbindung bringen.

56.03 Gemäß Kapitel X und den Bestimmungen des UEFA-Ausrüstungsreglements ist dieWerbung auf der Spielkleidung von der in Absatz 56.02 erwähnten Exklusivitätausgenommen.

56.04 Für die Endphase werden keinerlei von Mitgliedsverbänden und/oder derenangeschlossenen Organisationen und Vereinen gemäß Absatz 55.02eingegangene bestehende Verträge anerkannt, einschließlich Verträgenbetreffend die Verwertung von Medienrechten an audiovisueller,hörfunktechnischer, interaktiver und elektronischer Ausstrahlung, Werbung,Merchandising und Lizenzierung, reservierter Sitzplätze oder anderer, imZusammenhang mit den Trainingseinrichtungen gewährter Rechte.

XII – Verwertung der kommerziellen Rechte 45

Page 46: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

XIII – Medienangelegenheiten

Artikel 57 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten

57.01 Jeder Verein muss einen eigens zu diesem Zweck abgestellten, Englischsprechenden Pressechef ernennen, der die Zusammenarbeit zwischen dem Verein,der UEFA und den Medien gemäß vorliegendem Reglement regelt undkoordiniert. Der Pressechef des Vereins hat sicherzustellen, dass dieMedieneinrichtungen des Vereins dem für den Wettbewerb erforderlichenStandard entsprechen. Daneben hat er die UEFA beim Erstellen von redaktionellenBeiträgen in schriftlicher oder elektronischer Form vor und während der Spielzeitzu unterstützen und so zur Promotion des Wettbewerbs beizutragen sowieInformationen über Zeitpläne und Neuigkeiten von der Mannschaftweiterzuleiten. Der Pressechef des Vereins hat bei allen Spielen der Mannschaftanwesend zu sein, um die Medienaktivitäten, einschließlich Medienkonferenzenund Interviews vor und nach dem Spiel, zu koordinieren. Der Pressechef desGastvereins hat spätestens fünf Tage vor dem Spiel eine vollständige Liste derAkkreditierungsanfragen an den Pressechef des Heimvereins zu übermitteln. DerPressechef ist auch dafür verantwortlich, dass die Akkreditierungsanfragen vonvertrauenswürdigen Medien stammen.

57.02 Jeder Verein hat der UEFA auf Anfrage vor Beginn jeder Spielzeit kostenlos (i)Statistiken und Fotos zu den einzelnen Spielern und zum Cheftrainer sowiegeschichtliche Informationen und ein Foto der Halle, sowie jegliche anderenerwünschten Daten für Werbezwecke zu liefern, oder (ii) die oben genanntenUnterlagen bzw. Informationen ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen,damit die UEFA ihr eigenes Material produzieren kann.

57.03 Detaillierte Informationen zu Medienangelegenheiten sind den jeweiligen Kapitelndes UEFA Futsal Club Manual zu entnehmen.

Artikel 58 Medienaktivitäten der Mannschaften

58.01 Falls eine Mannschaft am Vortag des Spiels eine Trainingseinheit abhält, mussallen Medienkanälen während mindestens 15 Minuten Zutritt gewährt werden.Wird der Zutritt auf 15 Minuten begrenzt, stellt der Ausrichterverein sicher, dassdie Medienvertreter die Halle nach 15 Minuten verlassen und dass alle festinstallierten Kameras ausgeschaltet sind.

58.02 Die Vereine müssen auf Anfrage am Tag vor jedem Spiel ihren Cheftrainer undeinen Spieler für kurze Interviews mit dem Host Broadcaster und/oder denwichtigsten audiovisuellen Rechteinhabern aus den Gebieten der teilnehmendenVereine zur Verfügung stellen.

58.03 Jeder Verein muss den Medien am Vortag des Spiels auf Anfrage seinenCheftrainer und mindestens einen Spieler zur Verfügung stellen. Je nach AnzahlMedienvertreter kann dies in Form einer Medienkonferenz oder in einem wenigerstrukturierten Format stattfinden. Ist der Cheftrainer für das Spiel mit einer

46 XIII – Medienangelegenheiten

Page 47: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

Funktionssperre belegt, hat der Verein die Möglichkeit, ihn für dieseMedienaktivität vor dem Spiel durch den Trainerassistenten zu ersetzen. DieseMedienaktivitäten vor dem Spiel sind von den Vereinen so anzusetzen, dass dieMedienvertreter an beiden teilnehmen können. Für die Endphase kann die UEFAvor dem ersten Spieltag einen umfangreicheren Medientag mit den Trainernorganisieren, um die Veranstaltung zu bewerben.

58.04 Die Medienkonferenzen nach dem Spiel müssen spätestens 20 Minuten nach demSchlusspfiff beginnen und die Cheftrainer der jeweiligen Vereine müssen daranteilnehmen. Ist der Cheftrainer für das Spiel mit einer Funktionssperre belegt, hatder Verein die Möglichkeit, ihn mit dem Trainerassistenten zu ersetzen. JederVerein ist für die Verdolmetschung zuständig und der Ausrichterverein istverpflichtet, die nötige technische Einrichtung zur Verfügung zu stellen.

58.05 Nach dem Spiel wird eine Gemischte Zone eingerichtet, um Reportern einezusätzliche Gelegenheit für Interviews zu bieten. Dieser Bereich befindet sich inder Nähe des Spielfelds und der Mannschaftsumkleidekabinen und ist nur fürTrainer, Spieler und Medienvertreter zugänglich.

58.06 Alle Spieler beider Mannschaften sind verpflichtet, die Gemischte Zone zupassieren, um Medienvertretern Interviews zu geben.

58.07 Interviews vor und nach dem Spiel sowie während der Halbzeitpause können wiefolgt mit beiden Mannschaften in der Halle geführt werden:a. Vorbehaltlich deren Zustimmung sind Interviews mit Trainern und Spielern vor

dem Spiel erlaubt.b. Mit einem der auf dem Spielblatt aufgeführten Mannschaftsoffiziellen darf mit

dessen Zustimmung ein Halbzeit-Interview geführt werden.c. Der Cheftrainer und mindestens zwei Schlüsselspieler müssen auf Anfrage für

Interviews mit audiovisuellen Rechteinhabern zur Verfügung stehen.

Artikel 59 Akkreditierung und Zugangsrechte

59.01 Sofern keine Schutznetze die Sicht versperren, können Fotografen in denBereichen hinter den Werbebanden zwischen dem Tor und den Spielfeldeckenarbeiten. Sie dürfen die Seite nur während der Halbzeitpause wechseln odergegebenenfalls in der Pause vor Beginn der Verlängerung. Fotografen dürfen mitdem Einverständnis des Ausrichters von der Tribüne aus arbeiten, vorausgesetzt,dass sie sich in einem dafür vorgesehenen Bereich aufhalten. Sie dürfen alleElemente des Spiels fotografieren, d.h. das Aufwärmen der Mannschaften, dieAufreihung der Mannschaften, das Händeschütteln und den Münzwurf, das Spielan sich und alle Zeremonien nach dem Spiel.

59.02 Zu den Medienkonferenzen nach dem Spiel sind Fotografen bei genügend Platzzugelassen. In der Gemischten Zone oder in Interview-Bereichen darf jedoch nichtfotografiert werden.

XIII – Medienangelegenheiten 47

Page 48: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

59.03 Den Medienvertretern ist es untersagt, das Spielfeld vor, während oder nach demSpiel zu betreten. Davon ausgenommen sind genehmigte Aktivitäten des HostBroadcasters sowie genehmigte Aktivitäten nach dem Spiel von audiovisuellenRechteinhabern. Auch im Tunnelbereich und den Umkleidekabinen sind keineMedienvertreter zugelassen. Davon ausgenommen sind Interview-Positionen undeine Filmcrew des Host Broadcasters, die Folgendes filmt:a. Ankunft der Mannschaften (bis zur Umkleidekabine);b. Spieler im Tunnel vor dem Spiel;c. Rückkehr der Spieler auf den Platz zu Beginn der zweiten Halbzeit.

59.04 Als Medienvertreter dürfen nur eine beschränkte Anzahl von Fotografen,Kameraleuten und das für die Produktion erforderliche Personal deraudiovisuellen Rechteinhaber, die allesamt über eine entsprechendeInnenraumakkreditierung verfügen müssen, den Bereich zwischen denSpielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen betreten.

59.05 Der Zutritt zu den Mannschaftsumkleidekabinen ist Medienvertretern vor,während und nach dem Spiel verboten. Vorbehaltlich des vorherigenEinverständnisses der Mannschaften darf jedoch eine Filmcrew des HostBroadcasters die Umkleidekabinen vor dem Spiel betreten, um die Trikots und dieAusrüstung der Spieler zu filmen. Das Filmen muss auf jeden Fall vor der Ankunftder Spieler abgeschlossen sein. Jeder zusätzliche Zugang zu den Umkleidekabinenfür Medienvertreter (z.B. Siegesfeier) ist zwischen der entsprechenden Mannschaftund der UEFA im Voraus abzusprechen.

59.06 Für je eine Filmcrew pro Mannschaft ist eine Position in der Haupttribünevorzusehen, von der aus Filmaufnahmen für technische Zwecke gemacht werdenkönnen. Im Allgemeinen sollten die Filmcrews eine zentrale Position oder einezwischen den Mannschaften und dem lokalen Medienverantwortlichenabgesprochene Position erhalten.

Artikel 60 Grundsätze für alle Medien

60.01 Medienausrüstung und -personal dürfen die Schiedsrichter, Spieler oder Trainerweder verwirren noch deren Sicht oder Bewegungsfreiheit behindern oder stören.

60.02 Alle Medienvertreter müssen die Bedürfnisse von Berufskollegen respektieren.Beispielsweise müssen angemessene Positionen für Fotografen neben denKameras von audiovisuellen Rechteinhabern hinter den Werbebanden geschaffenwerden (grundsätzlich hinter beiden Toren), und die Arbeitsbereiche derMedienvertreter dürfen während des Spiels nicht von Technikern deraudiovisuellen Rechteinhaber oder von Fotografen gestört werden.

60.03 Die Medien müssen die Bedürfnisse von Spielern und Trainern respektieren.Interviews dürfen nur in Bereichen durchgeführt werden, welche die UEFAfestgelegt und bewilligt hat. Reporter dürfen Spieler oder Trainer nicht währenddes Spiels um Interviews oder Kommentare bitten.

48 XIII – Medienangelegenheiten

Page 49: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

60.04 Medienausrüstung und -personal sollten die Sicht der Zuschauer auf das Spielfeldnicht beeinträchtigen. Es sollten keine Aufnahmen von Zuschauern in einer Artund Weise gemacht werden, die gefährliche Aktionen provozieren könnte.

60.05 Medienausrüstung und -personal müssen so positioniert werden, dass siekeinerlei Gefahr für Spieler oder das Schiedsrichterteam darstellen. Das Spielfeldselbst muss stets von Kameras, Kabeln und Medienpersonal freigehalten werden.

XIII – Medienangelegenheiten 49

Page 50: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

XIV – Schlussbestimmungen

Artikel 61 Umsetzungsbestimmungen

61.01 Die UEFA-Administration ist für das operative Management des Wettbewerbszuständig und somit berechtigt, Entscheidungen zu treffen und die für dieUmsetzung dieses Reglements notwendigen Bestimmungen und Richtlinien(einschließlich des UEFA Futsal Club Manual) zu erlassen.

Artikel 62 Unvorhergesehene Fälle

62.01 Über alle in diesem Reglement nicht angeführten Angelegenheiten wie Fällehöherer Gewalt entscheidet der UEFA-Generalsekretär. Solche Entscheide sindendgültig.

Artikel 63 Nichteinhaltung

63.01 Jeder Verstoß gegen das vorliegende Reglement kann von der UEFA inÜbereinstimmung mit der UEFA-Rechtspflegeordnung geahndet werden.

Artikel 64 Schiedsgericht des Sports (TAS)

64.01 Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Reglement geltendie in den UEFA-Statuten festgelegten Bestimmungen betreffend dasSchiedsgericht des Sports (TAS).

Artikel 65 Anhänge

65.01 Alle Anhänge sind integrierender Bestandteil des vorliegenden Reglements.

Artikel 66 Maßgebende Fassung

66.01 Bei Unstimmigkeiten zwischen der deutschen, englischen und französischenVersion des vorliegenden Reglements ist die englische Fassung maßgebend.

50 XIV – Schlussbestimmungen

Page 51: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

Artikel 67 Genehmigung und Inkrafttreten

67.01 Das vorliegende Reglement wurde vom UEFA-Exekutivkomitee bei seiner Sitzungam 6. Februar 2019 genehmigt und tritt am 1. Mai 2019 in Kraft.

Für das Exekutivkomitee der UEFA:

Aleksander ČeferinPräsident

Theodore TheodoridisGeneralsekretär

Rom, 6. Februar 2019

XIV – Schlussbestimmungen 51

Page 52: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

Anhang A – Koeffizientenrangliste

A.1 Übersicht über das System

Die UEFA berechnet den Koeffizienten jedes Vereins in der UEFA FutsalChampions League auf der Grundlage der Ergebnisse des Vereins in früherenAusgaben des Wettbewerbs sowie der Ergebnisse anderer Vereine desselbenVerbands. Diese Koeffizienten werden in erster Linie für das Setzen der Vereinesowie zur Bestimmung der Phase, in welcher die Vereine in den Wettbewerbeintreten, verwendet.

A.2 Referenzzeitraum für die Rangliste

Die Koeffizientenrangliste für die UEFA Futsal Champions League 2019/20 wirdvor Beginn der Spielzeit 2019/20 auf der Grundlage der an jeden am Wettbewerbteilnehmenden Verein (Vereinspunkte) und an andere Vereine desselbenVerbands (Verbandspunkte) vergebenen Punkte aus den Spielzeiten 2016/17 bisund mit 2018/19 erstellt.

A.3 Vereinspunkte

Für die Berechnung der Vereinspunkte werden die in einer bestimmten Spielzeitvom Verein gesammelten Punkte aus Spielen mit den gesammeltenBonuspunkten zusammengezählt.

A.4 Verbandspunkte

Für die Berechnung der Verbandspunkte werden die im gesamtenReferenzzeitraum gesammelten Vereinspunkte aller Vereine eines Verbandszusammengezählt.

A.5 Vereinskoeffizient

Für die Berechnung der Vereinskoeffizienten der UEFA Futsal Champions League2019/20 werden die im Referenzzeitraum von einem bestimmten Vereingesammelten Vereinspunkte mit der Hälfte der entsprechenden Verbandspunktezusammengezählt.Der Koeffizient eines Vereins aus einem Verband, der noch nie einen Verein fürdiesen Wettbewerb angemeldet hat, beträgt null Punkte.

A.6 Punkte aus Spielen

Für Vorrundenspiele werden folgende Punkte vergeben:● 1 Punkt für einen Sieg;● ½ Punkt für ein Unentschieden;● 0 Punkte für eine Niederlage.

52 Anhang A – Koeffizientenrangliste

Page 53: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

Ab der Hauptrunde werden folgende Punkte vergeben:● 2 Punkte für einen Sieg;● 1 Punkt für ein Unentschieden;● 0 Punkte für eine Niederlage.

A.7 Bonuspunkte

Für das Erreichen der Eliterunde, des Halbfinales bzw. Endspiels werden dementsprechenden Verein für jede Runde drei zusätzliche Punkte gutgeschrieben.Die Ergebnisse von Spielen um den dritten Platz werden nicht berücksichtigt.

A.8 Berechnungsgrundsätze

Vereine, die in einer bestimmten Spielzeit für eine bestimmte Runde über einFreilos verfügten, erhalten für die vorangehende(n) Runde(n) die maximalePunktzahl (Punkte aus Spielen und Bonuspunkte).In allen anderen Fällen werden Punkte nur für tatsächlich ausgetragene Spielevergeben, und zwar in Übereinstimmung mit dem von der UEFA gewertetenEndergebnis. Sechsmeterschießen werden nicht berücksichtigt.Der Koeffizient wird auf Tausendstel berechnet. Die Zahlen werden nichtaufgerundet.

A.9 Koeffizientengleichheit

Besteht zwischen zwei oder mehr Vereinen Koeffizientengleichheit, wird diePlatzierung nach folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt:● Klubpunkte in der jüngsten Spielzeit des Referenzzeitraums;● die Tordifferenz in der jüngsten Spielzeit des Referenzzeitraums;● die Anzahl erzielter Tore in der jüngsten Spielzeit des Referenzzeitraums.

A.10 Endgültige Entscheide

Über alle in diesen Bestimmungen nicht vorgesehenen Fälle entscheidet dieUEFA-Administration endgültig.

Anhang A – Koeffizientenrangliste 53

Page 54: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

Anhang B – Sicherheitsanweisungen

B.1 Einleitung

Diese Weisungen betreffend die vorsorglichen Maßnahmen zur Gewährleistungvon Ordnung und Sicherheit in der Halle und zur Verhinderung vonZuschauerausschreitungen richten sich an die Ausrichter von Spielen im Rahmenvon UEFA-Futsal-Wettbewerben sowie an die daran teilnehmenden Verbände undVereine.Es handelt sich dabei nicht um eine abschließende Liste vonSicherheitsmaßnahmen, die von den Ausrichtern und den teilnehmendenVerbänden und Vereinen zu treffen sind. Ziel dieser Weisungen ist es, denAusrichtern von Spielen und den beteiligten Verbänden und Vereinen ihrePflichten und Verantwortlichkeiten vor, während und nach dem Spiel bewusst zumachen, um so die Sicherheit aller Anwesenden sowie den Schutz der Halle undder Halleneinrichtungen aufrechtzuerhalten.Diese Weisungen berühren die Verpflichtungen im Rahmen der anwendbarennationalen Gesetzgebung in keiner Weise.

B.2 Zusammenarbeit mit Ausrichtern von Spielen und öffentlichenBehörden

Im Interesse der Sicherheit müssen Verbände und Vereine, unabhängig davon, obein Spiel im In- oder Ausland stattfindet, eng mit den Ausrichtern von Spielen undden zuständigen öffentlichen Behörden zusammenarbeiten. Der Ausrichter mussin gleicher Weise mit Gastvereinen und allen anderen beteiligten Behördenverfahren und alles in seiner Macht Stehende unternehmen, um sicherzustellen,dass die Veranstaltung ohne Zwischenfälle durchgeführt wird.Die an einem Spiel beteiligten Parteien müssen alles in ihrer Macht Stehende tun,damit die öffentlichen Behörden (insbesondere die Polizei) aller beteiligten Ländereinen wirksamen Informationsaustausch über die Landesgrenzen hinwegherstellen können.Der Ausrichter muss sich frühzeitig um die Zusammenarbeit der örtlichen Polizeibemühen, um die Sicherheit der Gastmannschaften und ihrer Offiziellen in ihremHotel und auf der Fahrt zum Training und zum Spiel und zurück zu gewährleisten.

B.3 Liste der Sicherheitsverantwortlichen

Es ist ein Einsatzleiter der Polizei bzw. ein Spielort-Sicherheitsverantwortlicher zuernennen, der die Gesamtverantwortung für die Sicherheit im Zusammenhang mitdem Spiel trägt. Außerdem sind alle übrigen Personen, die für die Sicherheitzuständig sind, sowie der zuständige Sanitätsdienst und die zuständige Feuerwehrzu bestimmen.

54 Anhang B – Sicherheitsanweisungen

Page 55: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

Eine angemessene Anzahl Ordnungs- und Polizeikräfte muss präsent sein, umOrdnung und Sicherheit in der Halle zu gewährleisten.

B.4 Ordnungsdienst

In der Halle sind entsprechend geschulte Ordner in ausreichender Zahleinzusetzen, um sicherzustellen, dass den Zuschauern effizient und reibungslosder Weg zu ihren Sitzen gewiesen wird.

B.5 Kontaktgruppe

Der Ausrichter muss eine Kontaktgruppe einrichten, die sich zusammensetzt aus:a. einem entscheidungsbefugten Vertreter des Ausrichters;b. je einem entscheidungsbefugten Vertreter

– aller zuständigen öffentlichen Behörden;– der Ordner;– des Halleneigentümers;– der teilnehmenden Mannschaften;

c. dem UEFA-Spieldelegierten.Der Ausrichter muss einen geeigneten Ort in der Halle bestimmen, an dem dieGruppe bei einem Notfall zusammenkommen kann.Mit den Mitgliedern der Kontaktgruppe ist ein kurzes verschlüsseltes Signal zuvereinbaren, das im Ernstfall über die Lautsprecheranlage gesendet wird, damit siesich zum vereinbarten Ort begeben.Der Ausrichter muss sicherstellen, dass die Mitglieder der Kontaktgruppestörungsfrei über eine Funktelefonverbindung miteinander kommunizierenkönnen.

B.6 Halleninspektion

Die betreffende Halle ist gründlich durch die zuständigen örtlichenSicherheitsbehörden zu inspizieren und ihre Sicherheit und Zulässigkeit ist durchdiese Behörden zu bescheinigen. Das Sicherheitszertifikat darf nicht mehr als einJahr vor dem Spieltag ausgestellt worden sein.

B.7 Notfalldienste

In der Halle und ihrer Umgebung müssen angemessene Räumlichkeiten undEinrichtungen für die Polizei, den Sanitätsdienst und die Feuerwehr zur Verfügunggestellt werden, die den Anforderungen der zuständigen öffentlichen Behördenentsprechen müssen.

Anhang B – Sicherheitsanweisungen 55

Page 56: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

B.8 Trennung der Zuschauer

Für Spiele, bei denen die Zuschauer getrennt werden, muss der Ausrichterzusammen mit den teilnehmenden Mannschaften und dem für das Spielzuständigen Einsatzleiter der Polizei eine entsprechende Strategie entwerfen.

B.9 Informationen für die Zuschauer

Der Ausrichter muss veranlassen, dass die Zuschauer vor dem Spiel durchDurchsagen über die Lautsprecheranlage oder andere zweckmäßige Mittel aufsämtliche Verbote und Kontrollen im Zusammenhang mit dem Spiel hingewiesenwerden.Außerdem muss der Ausrichter die Zuschauer daran erinnern, keine verbotenenGegenstände oder Substanzen in die Halle mitzubringen und sich sportlich undangemessen zurückhaltend zu verhalten. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass dieMissachtung dieser Verhaltensregeln für die von ihnen unterstützten Spieler undMannschaften schwerwiegende Folgen nach sich ziehen und bis zum Ausschlussaus dem Wettbewerb führen kann.

B.10 Getränke

Der Spielorganisator darf in der Halle und auf deren Gelände nur im Rahmen derjeweils geltenden nationalen Gesetzgebung Alkohol verkaufen bzw. verteilen. Alleverkauften bzw. verteilten alkoholischen und alkoholfreien Getränke sind inoffenen Papp- oder Kunststoffbehältern abzugeben, die nicht für gefährlicheHandlungen missbraucht werden können.

B.11 Öffentliche Durchgänge

Alle öffentlichen Durchgänge, Korridore, Treppen, Türen, Tore, Rettungs- undFluchtwege müssen von jeglichen Hindernissen befreit sein, damit einreibungsloser Zuschauerfluss gewährt ist.

B.12 Schutz des Spielfeldes

Spieler und Schiedsrichter müssen vor dem Eindringen von Zuschauern auf dasSpielfeld geschützt werden. Um dies zu gewährleisten, können je nach Fall zumBeispiel eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zur Anwendung kommen:a. Präsenz von Polizei- und/oder Sicherheitspersonal im Spielfeldbereich oder in

dessen Nähe;b. eine Sitzplatzanordnung, bei der die Zuschauer der untersten Reihe in

ausreichender Höhe über dem Spielfeld sitzen, so dass ihr Eindringen auf dasSpielfeld verhindert wird.

Bei den Schutzmaßnahmen, die das Eindringen der Zuschauer auf das Spielfeldverhindern, muss garantiert werden, dass die betreffende Einrichtung mit einerNotvorrichtung versehen ist, die im Notfall einen Fluchtweg für die Zuschauer auf

56 Anhang B – Sicherheitsanweisungen

Page 57: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

das Spielfeld eröffnet. Diese Sicherheitsvorkehrungen sind nicht nötig, falls dielokalen Sicherheitsbehörden schriftlich bestätigen, dass nach hinten oder zur Seiteausreichend Möglichkeiten zur Verfügung stehen, welche die Evakuierung derTribünen gewährleisten, ohne dass dabei das Spielfeld betreten werden muss.Die gewählten Schutzmaßnahmen gegen ein Eindringen auf das Spielfeld müssenvon den zuständigen lokalen Behörden genehmigt sein und dürfen keine Gefahrfür die Zuschauer im Falle einer Panik oder einer notfallmäßigen Evakuierungdarstellen.Zwischen der Tribüne und den Seitenlinien bzw. der Grundlinie dürfen sich keineZuschauer aufhalten.

B.13 Lautsprecheranlage

Jede Halle muss über eine Lautsprecheranlage verfügen, die innerhalb undaußerhalb der Halle über den Zuschauerlärm hinweg deutlich zu hören ist, auchim Falle eines plötzlichen Anschwellens des Geräuschpegels. Es sollte zudemmöglich sein, das System individuell auf die verschiedenen Sektoren auszurichten.Die Polizeibehörden und/oder der Spielort-Sicherheitsverantwortliche sollten dieMöglichkeit haben, sich für dringende Mitteilungen in die Lautsprecheranlageeinzuschalten.

B.14 Durchsagen

Über die Lautsprecheranlage dürfen ausschließlich Durchsagen mit neutralemInhalt gemacht werden. Die Lautsprecheranlage darf weder für politischeBotschaften noch für die Unterstützung der Heimmannschaft bzw. jegliche Formvon Diskriminierung verwendet werden.

B.15 Provokative Aktionen und Rassismus

Der Ausrichter muss zusammen mit den Sicherheitsbehörden verhindern, dass esinnerhalb oder in unmittelbarer Umgebung der Halle zu provokativen Aktionendurch Anhänger kommt (inakzeptable verbale Provokationen von Anhängerngegenüber Spielern oder gegnerischen Anhängern, rassistisches Verhalten,provokative Spruchbänder oder Banner usw.). Falls es zu solchen Vorfällenkommt, müssen der Ausrichter oder die Sicherheitsbehörden über dieLautsprecheranlage intervenieren und anstößiges Material entfernen. Die Ordnermüssen die Polizei auf schwerwiegendes Fehlverhalten von Zuschauern,einschließlich rassistischer Beleidigungen, aufmerksam machen, damit dieÜbeltäter aus der Halle entfernt werden können, sofern eine solche Maßnahmevon der Polizei angeordnet wird.Verbände, Vereine und Ausrichter müssen den UEFA-Zehn-Punkte-Aktionsplangegen Rassismus umsetzen und anwenden.

Anhang B – Sicherheitsanweisungen 57

Page 58: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

B.16 Notstromaggregat

Alle Hallen müssen mit einem unabhängigen Notstromaggregat ausgerüstet sein,das im Falle eines Stromausfalls eingesetzt werden kann und eine ausreichendeBeleuchtung garantiert, um jegliche Gefahr für die Zuschauer auszuschließen. Dieöffentliche Beleuchtungsanlage und das Notstromaggregat müssen von derzuständigen lokalen Behörde genehmigt sein.

B.17 Eintrittskarten und Verkaufsbedingungen

Der Eintrittskartenverkauf für sämtliche Spiele muss einer strikten Kontrolleunterliegen. Eine Eintrittskarte muss alle vom Karteninhaber benötigtenInformationen aufweisen, d.h. den Namen des Wettbewerbs, die Spielpaarung,den Namen der Halle, das Datum und die Anstoßzeit, sowie klare Angaben zumSitzplatz (Sektor, Reihe, Sitzplatznummer). Zusätzlich sollten folgendeInformationen zusammengestellt und zusammen mit der Eintrittskarte abgegebenwerden: Einlasszeit, Hallenordnung einschließlich Angaben zum Alkoholverbot,verbotenen Gegenständen, Vorgehen in Bezug auf die Leibesvisitation usw.

58 Anhang B – Sicherheitsanweisungen

Page 59: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

59

Page 60: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

Index

AAbgebrochene Spiele............................ 21, 22Abzeichen..........................................................38Akkreditierungen............................................28Ankunft der Mannschaften..................21, 30Anmeldeunterlagen......................................... 8Anstoßzeiten......................................20, 21, 22Anwendungsbereich........................................7Anzeigetafel.............................................. 24, 25Aufreihung der Mannschaften...........30, 48Aufwärmen........................................................39Ausrüstung................................................ 27, 37BBälle..................................................................... 27Berufung............................................................ 36Bildschirme........................................................25CCheftrainer....................................................9, 31Countdown vor dem Spiel..........................30DDoping.........................................................11, 47Drittplatzierte Mannschaften..............15, 16EEinlaufmusik..................................................... 30Eintrittskarten.................................... 27, 43, 58Ernennung von Schiedsrichtern................34Ersatzbänke............................................... 29, 30Ersatzspieler.............................................. 29, 30Ersetzen von Spielern............................ 29, 32Ersetzung von Schiedsrichtern..................34FFairplay.......................................................... 8, 30Farben.................................................................37Feldverweise.....................................................36Finanzielle Grundsätze................................. 40Flaggen........................................................29, 30GGelbe Karten.....................................................36Gemischte Zone..............................................47Genehmigung..................................................51Genehmigung Spielerausrüstung............ 37Gruppenbildung..............................................16

HHalbzeitpause.................................................. 14Halleninspektionen.................................24, 55Händeschütteln...............................................30Höhere Gewalt.................................................50Hymnen..............................................................30IInterviews.......................................................... 47KK.-o.-Spiele........................................................14Karten..................................................................36Koeffizientenrangliste.................... 14, 16, 52Kommerzielle Rechte........................ 7, 42, 44Kosten..........................................................22, 40MMaßgebende Fassung.................................. 50Medaillen...........................................................12Medienkonferenzen...................................... 47Medienverantwortlicher der UEFA...........48Medienzugang......................................... 47, 48Medizinische Anforderungen......10, 31, 32Meldung von Spielern.................................. 31NNachbildung.....................................................12Namen..................................................29, 31, 38Nicht einsatzfähiger Schiedsrichter.........34Nichteinhaltung.............................................. 50Nummern............................................29, 37, 38PPause vor Verlängerung.............................. 17Plaketten............................................................12Playoffs............................................................... 15Pokal....................................................................12Pressechef...........................................46, 47, 48Protest.................................................................36Punktegleichheit.............................................15RRangliste............................................................ 52Rechtspflegeordnung................................... 36Respect-Abzeichen........................................ 38Rote Karten.......................................................36Ruhetage.................................................... 19, 20

60

Page 61: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen

SSchiedsgericht des Sports...................... 8, 50Schiedsrichter...................................................34Schiedsrichter-Begleitperson.....................34Schiedsrichterteam........................................ 34Schutz- und Urheberrechte........................13Sechsmeterschießen.............................. 16, 17Setzsystem................................................. 14, 15Sicherheit................................ 9, 10, 24, 27, 54Sitze für Betreuer............................................29Spezielles Material......................................... 38Spielabbruch.................................................... 22Spielberechtigung..................................... 8, 31Spielblatt...............................22, 29, 30, 31, 37Spieldaten......................................................... 18Spielerliste.........................................................31Spielfeldzustand............................... 21, 22, 27Spielkalender....................................................18Spielmodus.........................................14, 15, 17Spielplan............................... 13, 14, 18, 19, 20Spielprotokoll........................................... 29, 30Spielregeln..............................8, 14, 17, 24, 27Spielsperren......................................................36TTAS.................................................................. 8, 50Technische Zone.............................................30Titelhalterabzeichen...................................... 38Trainingseinheiten.................................. 27, 39Trainingsplätze.........................................27, 45UUnvorhergesehene Fälle..............................50VVerlängerung................................................... 17Versicherung.................................................... 11Verwarnungen................................................. 36WWerbung am Spielfeldrand........................ 28Wettbewerbsabzeichen................................38Wettbewerbsphasen..................................... 14ZZweitplatzierte Mannschaften...................15

61

Page 62: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen
Page 63: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen
Page 64: der UEFA Futsal Champions League · d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen