des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine · PDF fileG82.1- Spastische Paraparese und Paraplegie G82.2- Paraparese und Paraplegie, nicht näher bezeichnet G82.3- Schlaffe Tetraparese

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  • Beschluss

    des Gemeinsamen Bundesausschusses ber eine nderung der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL): Anpassung der Regelungen zum langfristigen Heilmittelbedarf

    Vom 19. Mai 2016

    Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 19. Mai 2016 beschlossen, die Richtlinie ber die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsrztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL) in der Fassung vom 20. Januar 2011, zuletzt gendert am 17. Dezember 2015, BAnz AT 03.08.2016, wie folgt zu ndern:

    I. In 8 wird Absatz 5 aufgehoben.

    II. Nach 8 wird folgender neuer 8a eingefgt:

    8a langfristiger Heilmittelbedarf (1) 1Langfristiger Heilmittelbedarf im Sinne von 32 Absatz 1a SGB V liegt vor, wenn sich aus der rztlichen Begrndung die Schwere und Langfristigkeit der funktionellen/strukturellen Schdigungen, der Beeintrchtigungen der Aktivitten und der nachvollziehbare Therapiebedarf eines Versicherten ergeben.

    (2) 1Bei den in der Anlage 2 gelisteten Diagnosen in Verbindung mit der jeweils aufgefhrten Diagnosegruppe des Heilmittelkataloges ist vom Vorliegen eines langfristigen Heilmittelbedarfs im Sinne von 32 Absatz 1a SGB V auszugehen. 2Ein Antrags- und Genehmigungsverfahren findet nicht statt.

    (3) 1Bei schweren dauerhaften funktionellen/strukturellen Schdigungen, die mit denen der Anlage 2 vergleichbar und nicht auf dieser gelistet sind, trifft die Krankenkasse auf Antrag der oder des Versicherten die Feststellung darber, ob ein langfristiger Heilmittelbedarf im Sinne von 32 Absatz 1a SGB V vorliegt und die notwendigen Heilmittel langfristig genehmigt werden knnen.

    (4) 1Entscheidungen nach Absatz 3 trifft die Krankenkasse auf der Grundlage

    - des Antrages der oder des Versicherten,

    - der Kopie einer gltigen und gem 13 Absatz 1 Satz 2 vollstndig ausgefllten Verordnung der Vertragsrztin oder des Vertragsarztes; Die Original-Verordnung bleibt bei der oder dem Versicherten

    - und soweit erforderlich unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) gem 275 Absatz 1 SGB V.

    (5) 1Bei Entscheidungen ber Antrge nach Absatz 3 gilt 3 Absatz 5 entsprechend. 2Eine vergleichbare schwere dauerhafte funktionelle/strukturelle Schdigung liegt dann vor, wenn die bei dem Antragsteller bestehenden funktionellen/strukturellen Schdigungen vergleichbar mit der Schwere und Dauerhaftigkeit der Schdigungen sind, wie sie bei Diagnosen aus der Anlage 2 zu erwarten sind. 3Eine Schwere und Langfristigkeit im Sinne von Absatz 3 kann sich auch aus der Summe mehrerer einzelner

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    funktioneller/struktureller Schdigungen und Beeintrchtigungen der individuellen Aktivitten ergeben, die fr sich allein die Kriterien nicht erfllen, sich aus deren Gesamtbetrachtung jedoch ein Therapiebedarf ergibt, der hinsichtlich Dauer und Umfang auch bei Diagnosen der Anlage 2 zu erwarten ist. 4Bei Entscheidungen nach den Stzen 2 und 3 ist von einer Dauerhaftigkeit oder Langfristigkeit auszugehen, wenn ein Therapiebedarf mit Heilmitteln von mindestens einem Jahr medizinisch notwendig ist. 5Sofern es bei der Entscheidung nach den Stzen 2 und 3 zustzlichen medizinischen Sachverstandes bedarf, hat die Krankenkasse den MDK einzubeziehen. 6Dabei sind der Therapiebedarf, die Therapiefhigkeit, die Therapieziele und die Therapieprognose des Versicherten in Verbindung mit dem verordneten Heilmittel zu bercksichtigen. 7Eine Genehmigung des langfristigen Heilmittelbedarfs nach Absatz 3 darf nicht allein deswegen versagt werden, weil sich das Heilmittel oder die Behandlungsfrequenz im Genehmigungszeitraum innerhalb der Diagnosegruppe der dem Antrag zugrunde liegenden Verordnungen ndern kann.

    (6) 1Eine vergleichbare schwere dauerhafte funktionelle/strukturelle Schdigung kann ausgeschlossen werden bei Erkrankungen und Diagnosegruppen mit prognostisch kurzzeitigem Behandlungsbedarf gem Heilmittelkatalog.

    (7) 1Die Genehmigung nach Absatz 3 kann unbefristet erfolgen. 2Eine eventuelle Befristung kann mehrere Jahre umfassen, darf aber ein Jahr nicht unterschreiten. 3Im Genehmigungsbescheid mssen zumindest die therapierelevante Diagnose und die Diagnosegruppe/-gruppen angegeben werden.

    (8) 1Fr Versicherte mit langfristigem Heilmittelbedarf gem den Abstzen 2 und 3 knnen die dauerhaft notwendigen Heilmittel als Verordnungen auerhalb des Regelfalls verordnet werden, ohne dass zuvor der in den jeweiligen Abschnitten des Heilmittelkataloges definierte Regelfall durchlaufen werden muss. 2Erforderliche Genehmigungen nach 8 Absatz 4 gelten als erteilt.

    III. 15 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

    IV. 18 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gendert:

    1. nach Satz 1 wird folgender Satz eingefgt:

    Eine verordnete Kompressionsbandagierung hat im Anschluss an die Therapiezeit der MLD zu erfolgen.

    2. Im neuen Satz 3 werden die Wrter Gegebenenfalls erforderliche durch das Wort Erforderliche ersetzt.

    V. In 19 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c) werden die Wrter wie der Mukoviszidose durch die Angabe bei Mukoviszidose oder bei Lungenerkrankungen, die der Mukoviszidose vergleichbare pulmonale Schdigungen aufweisen ersetzt.

    VI. 28 Absatz 4 Nummer 4 wird Absatz 5.

    VII. In 5 Satz 1, 17 Absatz 3 Satz 2 und 3, 30 Absatz 3 Satz 2 und 3 und 35 Absatz 4 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort Anlage durch die Angabe Anlage 1 ersetzt.

    VIII. Die Anlage wird zu Anlage 1.

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    IX. Nach Anlage 1 wird Anlage 2 gem Anhang angefgt.

    X. Der Heilmittelkatalog (Zweiter Teil - Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen) wird im Abschnitt I. Kapitel A Manahmen der Physikalischen Therapie wie folgt gendert:

    1. Unter der berschrift Verzeichnis der gebruchlichen Abkrzungen im Heilmittelkatalog wird in der Tabelle in der Zeile KG-Muko die zweite Spalte wie folgt gefasst:

    = Krankengymnastik zur Behandlung von schweren Erkrankungen der Atmungsorgane z.B. bei Mukoviszidose oder bei Lungenerkrankungen, die der Mukoviszidose vergleichbare pulmonale Schdigungen aufweisen,

    2. Unter der berschrift 1 Erkrankungen der Sttz- und Bewegungsorgane wird in der Zeile CS chronifiziertes Schmerzsyndrom in der Spalte Heilmittelverordnung im Regelfall die Angabe KTM ersetzt durch KMT und

    3. Unter der berschrift 3 Erkrankungen der inneren Organe werden folgende nderungen vorgenommen:

    a) In den Zeilen AT1 Strungen der Atmung und AT2 Strungen der Atmung werden jeweils in der Spalte Leitsymptomatik: Funktionelle/strukturelle Schdigung in Buchstabe c die Wrter spastische Atmungsstrungen durch die Wrter obstruktive Ventilationsstrungen ersetzt.

    b) In der Zeile AT3 Strungen der Atmung bei Mukoviszidose werden in der Spalte Diagnosengruppe die Wrter bei Mukoviszidose gestrichen, in den Spiegelstrichen das Wort Muskoviszidose jeweils durch Mukoviszidose ersetzt.

    c) in der Zeile AT3 Strungen der Atmung bei Mukoviszidose werden in der Spalte Leitsymptomatik: Funktionelle/strukturelle Schdigung in Buchstabe a nach den Wrtern Atemnot, auch anfallsweise auftretend die Wrter ggf. auch Auswurf angefgt und in Buchstabe c die Wrter spastische Atmungsstrungen durch die Wrter obstruktive Ventilationsstrungen ersetzt.

    d) In den Zeilen LY2 Lymphabflussstrungen und LY3 Chronische Lymphabflussstrungen bei bsartigen Erkrankungen wird jeweils in der Spalte Heilmittelverordnung im Regelfall unter A.der Angabe MLD-45/MLD-60 die Angabe MLD-30/ vorangestellt.

    e) In den Zeilen LY1 Lymphabflussstrungen, LY2 Lymphabflussstrungen und LY3 Lymphabflussstrungen wird jeweils in der Spalte Heilmittelverordnung im Regelfall unter A. der Klammerzusatz nach der Angabe MLD-30/MLD-45/MLD-60 durch den Klammerzusatz (sowie ggf. anschlieender Kompressionsbandagierung*) ersetzt. Darber hinaus werden die Wrter ggf. erforderliche durch das Wort Erforderliche ersetzt.

    XI. Die nderung der Richtlinie tritt am Tag nach Verffentlichung im Bundesanzeiger, aber nicht vor dem 1. Januar 2017 in Kraft.

    Die Tragenden Grnde zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de verffentlicht.

    Berlin, den 19. Mai 2016

    BAnz AT 10.08.2016 B2

    http://www.g-ba.de/

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    Gemeinsamer Bundesausschuss gem 91 SGB V

    Der Vorsitzende

    Prof. Hecken

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    Anhang zum Beschluss

    Anlage 2 zur Heilmittel-Richtlinie: Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf nach 32 Absatz 1a SGB V (mit Wirkung ab dem 01. Januar 2017)

    Inhaltsverzeichnis Stoffwechselstrungen ................................................................................................................................................................................................................ 2

    Erkrankungen des Nervensystems .............................................................................................................................................................................................. 2

    Entzndliche Polyarthropathien, Systemkrankheit des Bindegewebes und Spondylopathien ...................................................................................................... 5

    Erkrankungen der Wirbelsule und am Skelettsystem ................................................................................................................................................................. 6

    Erkrankungen des Lymphsystems ............................................................................................................................................................................................... 8

    Strungen der Sprache......................................................................................................................................................