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DEUTSCHE NORM Februar 2005 DIN EN 12215 Xändige-trbs1203.de/normen/zusatz/DIN... · die von einem CEN-Mitglied in eigener Verantwortung durch Übersetzung in seine Landessprache

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  • Februar 2005DEUTSCHE NORM

    Normenausschuss Maschinenbau (NAM) im DIN

    Preisgruppe 15DIN Deutsches Institut für Normung e.V. • Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Berlin, gestattet.

    ICS 87.100

    ���d"�9229328

    www.din.de

    XDIN EN 12215

    Beschichtungsanlagen –Spritzkabinen für flüssige organische Beschichtungsstoffe –Sicherheitsanforderungen;Deutsche Fassung EN 12215:2004

    Coating plants –Spray booths for application of organic liquid coating materials –Safety requirements;German version EN 12215:2004

    Installations d’application –Cabines d’application par pulvérisation de produits de revêtement organiques liquides –Prescriptions de sécurité;Version allemande EN 12215:2004

    ©

    Alleinverkauf der Normen durch Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin www.beuth.de

    Gesamtumfang 54 Seiten

    B55EB1B3C7662F79D1B59483A53B9F2F82C98BEEB79380926AD17CB2CBF519947BB3690D95F8599D95AD75B85B4ACE94F4338CF205B25054BD2729A43FDD21F3301AABF41C7A41E64B261D725BC36074F2BE7B35B6ABBE96E77472DB5D94563CEE0AA087AD9ED6AFA95BB00A

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  • DIN EN 12215:2005-02

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    Beginn der Gültigkeit

    Diese Norm gilt ab 1. Februar 2005

    Nationales Vorwort

    Diese Norm enthält sicherheitstechnische Festlegungen.

    Sie beinhaltet die Deutsche Fassung der im Technischen Komitee 271 Oberflächenbehandlungsgeräte Sicherheit des Europäischen Komitees für Normung (CEN) ausgearbeiteten EN 12215:2004.

    Die nationalen Interessen bei der Erarbeitung wurden vom Unterausschuss 3 Beschichtungsanlagen imArbeitsausschuss Oberflächenbehandlungsgeräte Sicherheit des Fachbereiches Allgemeine Lufttechnikim Normenausschuss Maschinenbau (NAM) im DIN wahrgenommen.

    Diese Europäische Norm konkretisiert einschlägige Anforderungen von Anhang I der EG-Maschinenrichtlinie98/37/EG für erstmals im EWR in Verkehr gebrachte Spritzkabinen für flüssige organischeBeschichtungsstoffe, um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu erleichtern.

    Ab dem Zeitpunkt ihrer Bezeichnung als Harmonisierte Norm im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaftenkann der Hersteller bei ihrer Anwendung davon ausgehen, dass er die von der Norm behandeltenAnforderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten hat (so genannte Vermutungswirkung).

    Die in Abschnitt 2 zitierten Europäischen Normen sind als DIN-EN- bzw. DIN-EN-ISO-Normen mit gleicherZählnummer veröffentlicht.

    B55EB1B3C7662F79D1B59483A53B9F2F82C98BEEB79380926AD17CB2CBF519947BB3690D95F8599D95AD75B85B4ACE94F4338CF205B25054BD2729A43FDD21F3301AABF41C7A41E64B261D725BC36074F2BE7B35B6ABBE96E77472DB5D94563CEE0AA087AD9ED6AFA95BB00A

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  • EUROPÄISCHE NORM

    EUROPEAN STANDARD

    NORME EUROPÉENNE

    EN 12215

    November 2004

    ICS 87.100

    Deutsche Fassung

    Beschichtungsanlagen Spritzkabinen für flüssige organischeBeschichtungsstoffe Sicherheitsanforderungen

    Coating plants Spray booths for application of organicliquid coating materials Safety requirements

    Installations d'application Cabines d'application parpulvérisation de produits de revêtement organiques

    liquides Prescriptions de sécurité

    Diese Europäische Norm wurde vom CEN am 10. September 2004 angenommen.

    Die CEN-Mitglieder sind gehalten, die CEN/CENELEC-Geschäftsordnung zu erfüllen, in der die Bedingungen festgelegt sind, unter denendieser Europäischen Norm ohne jede Änderung der Status einer nationalen Norm zu geben ist. Auf dem letzten Stand befindliche Listendieser nationalen Normen mit ihren bibliographischen Angaben sind beim Management-Zentrum oder bei jedem CEN-Mitglied auf Anfrageerhältlich.

    Diese Europäische Norm besteht in drei offiziellen Fassungen (Deutsch, Englisch, Französisch). Eine Fassung in einer anderen Sprache,die von einem CEN-Mitglied in eigener Verantwortung durch Übersetzung in seine Landessprache gemacht und dem Management-Zentrummitgeteilt worden ist, hat den gleichen Status wie die offiziellen Fassungen.

    CEN-Mitglieder sind die nationalen Normungsinstitute von Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, derSchweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und Zypern.

    E U R O P Ä I S C H E S K O M I T E E F Ü R N O R M U N GEUROPEAN COMMITTEE FOR STANDARDIZATIONC O M I T É E U R O P É E N D E N O R M A L I S A T I O N

    Management-Zentrum: rue de Stassart, 36 B-1050 Brüssel

    © 2004 CEN Alle Rechte der Verwertung, gleich in welcher Form und in welchemVerfahren, sind weltweit den nationalen Mitgliedern von CEN vorbehalten.

    Ref. Nr. EN 12215:2004 D

    B55EB1B3C7662F79D1B59483A53B9F2F82C98BEEB79380926AD17CB2CBF519947BB3690D95F8599D95AD75B85B4ACE94F4338CF205B25054BD2729A43FDD21F3301AABF41C7A41E64B261D725BC36074F2BE7B35B6ABBE96E77472DB5D94563CEE0AA087AD9ED6AFA95BB00A

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  • EN 12215:2004 (D)

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    Inhalt

    Seite

    Vorwort................................................................................................................................................................ 4Einleitung ............................................................................................................................................................ 51 Anwendungsbereich............................................................................................................................. 52 Normative Verweisungen ..................................................................................................................... 63 Begriffe................................................................................................................................................... 84 Liste der signifikanten Gefährdungen .............................................................................................. 114.1 Allgemeines ......................................................................................................................................... 114.2 Mechanische Gefährdungen.............................................................................................................. 114.3 Elektrische Gefährdungen ................................................................................................................. 124.4 Thermische Gefährdungen ................................................................................................................ 134.5 Gefährdungen durch Lärm................................................................................................................. 134.6 Gefährdungen durch Gefahrstoffe .................................................................................................... 134.7 Gefährdungen durch Brände und Explosionen............................................................................... 144.8 Gefährdungen durch Ausfall der Energieversorgung..................................................................... 154.9 Gefährdungen durch ungesunde Körperhaltung ............................................................................ 155 Sicherheitsanforderungen und/oder Maßnahmen........................................................................... 155.1 Allgemeines ......................................................................................................................................... 155.2 Mechanische Sicherheitsanforderungen.......................................................................................... 155.3 Elektrische Sicherheitsanforderungen ............................................................................................. 175.4 Sicherheitsanforderungen und Maßnahmen gegen thermische Gefährdungen.......................... 175.5 Sicherheitsanforderungen und Maßnahmen gegen Gefährdungen durch Lärm ......................... 185.6 Sicherheitsanforderungen gegen Gefährdungen durch Gefahrstoffe .......................................... 185.7 Sicherheitsanforderungen und Maßnahmen gegen Brände und Explosionen ............................ 225.8 Sicherheitsanforderungen und Maßnahmen gegen Ausfall der Energieversorgung.................. 255.9 Sicherheitsanforderungen gegen Gefährdungen durch ungesunde Körperhaltung................... 256 Feststellung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen und/oder

    Maßnahmen ......................................................................................................................................... 256.1 Allgemeines ......................................................................................................................................... 256.2 Feststellung der Übereinstimmung mit den mechanischen Sicherheitsanforderungen............. 256.3 Feststellung der Übereinstimmung mit den elektrischen Sicherheitsanforderungen................. 256.4 Feststellung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen

    und Maßnahmen gegen thermische Gefährdungen........................................................................ 266.5 Feststellung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen

    und Maßnahmen gegen Lärm ............................................................................................................ 266.6 Feststellung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen

    gegen Gefahrstoffe ............................................................................................................................. 266.7 Feststellung der Übereinstimmung mit den Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen ........... 276.8 Feststellung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen

    und Maßnahmen gegen einen Ausfall der Energieversorgung...................................................... 286.9 Feststellung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen

    und Maßnahmen gegen ungesunde Körperhaltung........................................................................ 287 Benutzerinformationen....................................................................................................................... 287.1 Allgemeines ......................................................................................................................................... 287.2 Betriebsanleitung................................................................................................................................ 297.3 Kennzeichnung ................................................................................................................................... 31

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  • EN 12215:2004 (D)

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    Seite

    Anhang A (normativ) Diagramme zur Einteilung von Gefahrenzonen für explosionsfähige Atmosphäre................................................................................................ 32

    Anhang B (normativ) Bestimmung der Konzentration brennbarer Stoffe hinsichtlich der UEG............. 35Anhang C (normativ) Geräuschmessverfahren ............................................................................................ 38Anhang D (normativ) Messung der Luftgeschwindigkeit ............................................................................ 42Anhang E (informativ) Einteilung der Werkstoffe nach ihrem Brandverhalten Nationale Normen..... 47Anhang F (informativ) Verweisungen auf nationale Expositions-Grenzwerte ........................................... 48Anhang G (informativ) Schematische Darstellungen hinsichtlich der Einteilung von Spritzkabinen..... 49Anhang ZA (informativ) Zusammenhang zwischen dieser Europäischen Norm

    und den grundlegenden Anforderungen der EU-Richtlinie 98/37/EG .................................... 50Literaturhinweise ............................................................................................................................................. 51

    Bilder

    Bild A.1 Beispiel für die Zoneneinteilung in einer Spritzkabine mit offener Zugangsseite (Spritzstand)...................................................................................... 32

    Bild A.2 Beispiel für die Zoneneinteilung in einer nach oben offenen Spritzkabine ........................... 33

    Bild C.1: Messpunkt in einer Spritzkabine mit offener Zugangsseite (Spritzstand) Arbeitsplatz außerhalb der Kabine ................................................................................................. 39

    Bild C.2: Messpunkte in nach oben offenen Spritzkabinen und Spritzkabinen (mit einer Länge von weniger als 16 m) ......................................................................................... 40

    Bild C.3: Messpunkte in nach oben offenen Spritzkabinen und Spritzkabinen (mit einer Länge von mehr als 16 m) .............................................................................................. 40

    Bild D.1: Messpunkte für die Luftgeschwindigkeit in vertikal belüfteten Spritzkabinen ......................... 43

    Bild D.2: Messpunkte für die Luftgeschwindigkeit in horizontal belüfteten Spritzkabinen..................... 45

    Bild D.3: Messpunkte für die Luftgeschwindigkeit in vertikal belüfteten Spritzkabinen für jeweils ein großes Werkstück mit genau festgelegten Abmessungen ................................. 46

    Bild G.1 Spritzkabine (vertikale Lüftung).................................................................................................. 49

    Bild G.2 Nach oben offene Spritzkabine (vertikale Lüftung) ................................................................. 49

    Bild G.3 Spritzkabine (horizontale Lüftung) ............................................................................................. 49

    Bild G.4 Spritzkabine mit offener Zugangsseite (Spritzstand) (horizontale Lüftung).......................... 49

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  • EN 12215:2004 (D)

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    Vorwort

    Dieses Dokument (prEN 12215:2004) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 271 Oberflächen-behandlungsgeräte Sicherheit erarbeitet, dessen Sekretariat vom DIN gehalten wird.

    Diese Europäische Norm muss den Status einer nationalen Norm erhalten, entweder durch Veröffentlichungeines identischen Textes oder durch Anerkennung bis Mai 2005, und etwaige entgegenstehende nationaleNormen müssen bis Mai 2005 zurückgezogen werden.

    Diese Norm ist Teil eines Normenwerkes über Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für Einrichtungenzum Auftragen und Trocknen von organischen flüssigen Beschichtungsstoffen.

    Diese Europäische Norm wurde im Rahmen eines Mandates, das dem CEN von der EuropäischenKommission und der Europäischen Freihandelszone erteilt wurde, erarbeitet und unterstützt grundlegendeAnforderungen von EG-Richtlinien.

    ANMERKUNG Obwohl eine Spritzkabine, als integrale Gesamtheit, formal nicht unter den Anwendungsbereich derATEX-Richtlinie 94/9/EG fällt, basiert diese Norm auf einer grundlegenden Risikobetrachtung entlang der Anforderungendieser Richtlinie.

    Zum Zusammenhang mit EU-Richtlinien siehe informativen Anhang ZA, der Bestandteil dieses Dokumentesist.

    Entsprechend der CEN/CENELEC-Geschäftsordnung sind die nationalen Normungsinstitute der folgendenLänder gehalten, diese Europäische Norm zu übernehmen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland,Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande,Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien, Schweden, Schweiz, Spanien, TschechischeRepublik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

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    Einleitung

    Diese Europäische Norm ist eine Typ C-Norm wie in EN ISO 12100 festgestellt.

    Auf die betroffenen Maschinen und die behandelten Gefährdungen, Gefährdungssituationen undgefährdenden Ereignisse wird im Anwendungsbereich dieser Norm hingewiesen.

    Wenn Anforderungen dieser Typ C-Norm von denen in Typ A- und B-Normen gestellten abweichen, so geltendie Anforderungen dieser Typ C-Norm vor denen der anderen Normen, für Maschinen, welche entsprechendden Anforderungen dieser Typ C-Norm konstruiert und gebaut sind.

    Die spezifischen Anforderungen, die Hersteller in der Benutzerinformation aufzunehmen haben, sind inAbschnitt 7 aufgelistet.

    1 Anwendungsbereich

    Diese Norm gilt für Spritzkabinen und für Mehrzonen-Spritzkabinen für den Auftrag von flüssigen organischenBeschichtungsstoffen (Anstrichstoffe, Lacke usw.) unabhängig vom Spritzverfahren und behandelt allesignifikanten Gefährdungen, die für Spritzkabinen oder Mehrzonen-Spritzkabinen zutreffen, wenn siebestimmungsgemäß und unter den vom Hersteller vorgesehenen Bedingungen verwendet werden (sieheAbschnitt 4).

    Eine Spritzkabine ist eine Gesamtheit von Maschinen und von miteinander verbundenen Komponenten wiez. B. technische Lüftung durch einen oder mehrere Ventilator(en), Trockenluftfilter- und/oder Luft-Nassreinigungssystem, Steuer- und Regeleinrichtungen, Heizsystem für die technische Lüftung, automatischeFeuerlöscheinrichtung, Warneinrichtungen, elektrische Einrichtungen, die miteinander verbunden sind für dasAuftragen von flüssigen organischen Stoffen in einem teilweise oder vollständig umschlossenen räumlichenBereich (begrenzt durch Wände), damit der Auftrag der Beschichtungsstoffe kontrolliert erfolgen kann.

    ANMERKUNG 1 Die Einteilung von Spritzkabinen erfolgt in Anhang G.

    Diese Norm beschreibt Verfahren zur Prüfung und Messung dieser Sicherheitsanforderungen, an derSpritzkabine anzubringende Kennzeichnungen und in der Betriebsanleitung Mindestanforderungen für denBetrieb.

    Diese Norm gilt nicht für:

    � Spritzwände (ein Bereich zum Auftragen von flüssigen organischen Beschichtungsstoffen, der nur durchdie für die Absaugung der Abluft benutzte Wand begrenzt wird);

    � kombinierte Spritz- und Trocknungskabinen gemäß Definition in 3.2;

    ANMERKUNG 2 siehe prEN 13355.

    � die begrenzenden Wände, wenn diese Teil eines Gebäudes sind und nicht als Teil der Anlage gelten;

    � Arbeitsräume, -hallen oder -gebäude zum Lackieren von Werkstücken mit großen Abmessungen (z. B.Flugzeuge);

    � Spritzausrüstungen, die in Spritzkabinen verwendet werden und durch EN 1953, EN 50050 undEN 50176 abgedeckt sind;

    � Spritzkabinen, die Teil von verketteten Anlagen sind.

    ANMERKUNG 3 In verketteten Anlagen können zusätzliche Gefährdungen entstehen.

    Diese Norm gilt für Spritzkabinen, die nach der Verabschiedung dieser Norm hergestellt sind.

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    2 Normative Verweisungen

    Die folgenden zitierten Dokumente sind für die Anwendung dieses Dokumentes erforderlich. Bei datiertenVerweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzteAusgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen).

    EN 525, Gasbefeuerte Warmlufterzeuger ohne Wärmetauscher mit erzwungener Konvektion zum Beheizenvon Räumen für den nicht-häuslichen Gebrauch mit einer Nennwärmebelastung nicht über 300 kW.

    EN 563, Sicherheit von Maschinen Temperaturen berührbarer Oberflächen Ergonomische Daten zurFestlegung von Temperaturgrenzwerten für heiße Oberflächen.

    EN 746-1, Industrielle Thermoprozessanlagen Teil 1: Allgemeine Sicherheitsanforderungen an industrielleThermoprozessanlagen.

    EN 746-2, Industrielle Thermoprozessanlagen Teil 2: Sicherheitsanforderungen an Feuerungen undBrennstoffführungssysteme.

    EN 954-1, Sicherheit von Maschinen Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen Teil 1: AllgemeineGestaltungsleitsätze.

    EN 971-1:1996, Lacke und Anstrichstoffe Fachausdrücke und Definitionen für Beschichtungsstoffe Teil 1: Allgemeine Begriffe.

    EN 982, Sicherheit von Maschinen Sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnische Anlagen undderen Bauteile Hydraulik.

    EN 983, Sicherheit von Maschinen Sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnische Anlagen undderen Bauteile Pneumatik.

    EN 1070:1998, Sicherheit von Maschinen Terminologie.

    EN 1088, Sicherheit von Maschinen Verriegelungseinrichtungen in Verbindung mit trennendenSchutzeinrichtungen Leitsätze für Gestaltung und Auswahl.

    EN 1127-1:1997, Explosionsfähige Atmosphären Explosionsschutz Teil 1: Grundlagen und Methodik.

    EN 1838, Angewandte Lichttechnik Notbeleuchtung.

    EN 1953, Spritz- und Sprühgeräte für Beschichtungsstoffe Sicherheitsanforderungen.

    EN 13463-1:2001, Nicht-elektrische Geräte für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen Teil 1:Grundlagen und Anforderungen.

    EN 13463-5 Nicht-elektrische Geräte für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen Teil 5: Schutzdurch konstruktive Sicherheit c.

    EN 13478, Sicherheit von Maschinen Brandschutz.

    prEN 14986, Konstruktion von Ventilatoren in explosionsgefährdeten Bereichen.

    EN 50015,. Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche Ölkapselung o.

    EN 50016, Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche Überdruckkapselung p.

    EN 50017, Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche Sandkapselung q.

    B55EB1B3C7662F79D1B59483A53B9F2F82C98BEEB79380926AD17CB2CBF519947BB3690D95F8599D95AD75B85B4ACE94F4338CF205B25054BD2729A43FDD21F3301AABF41C7A41E64B261D725BC36074F2BE7B35B6ABBE96E77472DB5D94563CEE0AA087AD9ED6AFA95BB00A

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    EN 50050, Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche Elektrostatische Handsprüh-einrichtungen.

    EN 50176, Ortsfeste elektrostatische Sprühanlagen für brennbare flüssige Beschichtungsstoffe.

    EN 60079-0, Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche Teil 0: AllgemeineAnforderungen (IEC 60079-0:2004).

    EN 60079-1, Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche Teil 1: Druckfeste Kapselungd (IEC 60079-1:2003).

    EN 60079-7, Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche Teil 7: Erhöhte Sicherheit e(IEC 60079-7:2001).

    EN 50020, Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche Eigensicherheit i.

    EN 60079-15, Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche Teil 15: Zündschutzart n(IEC 60079-15:2001, modified).

    EN 60079-18, Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche Teil 18: Konstruktion,Prüfung und Kennzeichnung elektrischer Betriebsmittel mit der Schutzart Vergusskapselung m(IEC 60079-18:2004).

    EN 60079-25, Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche Teil 25: EigensichereSysteme (IEC 60079-25:2003).

    EN 60204-1:1997, Sicherheit von Maschinen Elektrische Ausrüstung von Maschinen Teil 1: AllgemeineAnforderungen (IEC 60204-1:1997).

    EN 60529, Schutzarten durch Gehäuse (IEC 60529:1989).

    EN ISO 3746, Akustik Bestimmung der Schallleistungspegel von Geräuschquellen aus Schalldruck-messungen Hüllflächenverfahren der Genauigkeitsklasse 3 über einer reflektierenden Ebene.

    EN ISO 4871, Akustik Angabe und Nachprüfung von Geräuschemissionswerten von Maschinen undGeräten.

    EN ISO 11202, Akustik Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten Messung von Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten; Verfahren der Genauigkeitsklasse 3für Messungen unter Einsatzbedingungen.

    EN ISO 12100-1:2003, Sicherheit von Maschinen Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze Teil 1:Grundsätzliche Terminologie, Methodologie.

    EN ISO 12100-2:2003, Sicherheit von Maschinen Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze Teil 2:Technische Leitsätze

    EN ISO 14122-2, Sicherheit von Maschinen Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen Teil 2:Arbeitsbühnen und Laufstege.

    EN ISO 14122-3, Sicherheit von Maschinen Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen Teil 3:Treppen, Treppenleitern und Geländer.

    prEN ISO 14122-4, Sicherheit von Maschinen Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen Teil 4:Ortsfeste Steigleitern.

    B55EB1B3C7662F79D1B59483A53B9F2F82C98BEEB79380926AD17CB2CBF519947BB3690D95F8599D95AD75B85B4ACE94F4338CF205B25054BD2729A43FDD21F3301AABF41C7A41E64B261D725BC36074F2BE7B35B6ABBE96E77472DB5D94563CEE0AA087AD9ED6AFA95BB00A

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    3 Begriffe

    Für die Anwendung dieser Norm gelten die Begriffe aus EN ISO 12100-1:2003.

    Speziell für diese Norm benötigte zusätzliche Begriffe sind nachfolgend aufgelistet.

    3.1Spritzkabineneine Spritzkabine ist eine Gesamtheit von Maschinen und von miteinander verbundenen Komponenten wiez. B. technische Lüftung durch einen oder mehrere Ventilator(en), Trockenluftfilter- und/oder Luft-Nassreinigungssystem, Steuer- und Regeleinrichtungen (z. B. Verriegelung von technischer Lüftung undSpritzeinrichtung), Heizsystem für die technische Lüftung (z. B. Brenner), automatischeFeuerlöscheinrichtung, Warneinrichtungen, elektrische Einrichtungen, die miteinander verbunden sind für dasAuftragen von flüssigen organischen Stoffen in einem teilweise oder vollständig umschlossenen räumlichenBereich (begrenzt durch Wände), damit der Auftrag der Beschichtungsstoffe kontrolliert erfolgen kann

    3.1.1Spritzkabine (siehe Bilder G.1 und G.3 von Anhang G)eine während des Spritzverfahrens an allen Seiten geschlossene Spritzkabine, mit Ausnahme der Ein- undAuslassöffnungen für die Werkstücke und für die Lüftungsleitungen

    3.1.2nach oben offene Spritzkabine (siehe Bild G.2 von Anhang G)eine während des Spritzverfahrens an allen Seiten geschlossene Spritzkabine, mit Ausnahme der oberenEinlassseite für die Zuluft, der Ein- und Auslassöffnungen für die Werkstücke und der Auslassöffnungen fürdie Abluftleitungen

    3.1.3Spritzkabine mit offener Zugangsseite (Spritzstand) (siehe Bild G.4 von Anhang G)eine während des Spritzverfahrens an allen Seiten geschlossene Spritzkabine, mit Ausnahme der Ein- undAuslassöffnungen für die Werkstücke und der Abluftleitungen in den Seitenwänden. Die offene Zugangsseitedient als Einlassöffnung für die Zuluft und als Zugang für die Bedienungsperson

    3.2kombinierte Spritz- und Trocknungskabineeine kombinierte Kabine ist eine Gesamtheit von Maschinen und von miteinander verbundenen Komponentenwie z. B. Ventilator(en), Heizsystem für die technische Lüftung (z. B. Wärmetauscher, Brenner),kraftbetriebene Drossel- und Umschaltklappen, Leitungen für die technische Lüftung, Trockenluftfilter-und/oder Luft-Nassreinigungssystem, automatische Feuerlöscheinrichtung und zusätzliche spezifischeelektrische Einrichtungen, Steuer- und Energiekreise, die zum Auftragen und Trocknen der flüssigenBeschichtungsstoffe in einem mit einer technischen Lüftung ausgestatteten geschlossenen Raumzusammengefügt sind

    ANMERKUNG Eine kombinierte Kabine kann mit einer Arbeitsgrube ausgestattet sein.

    3.3flüssiger organischer Beschichtungsstoffein flüssiges organisches Produkt, das auf einem Untergrund aufgetragen einen Film bildet, der schützende,dekorative und/oder andere spezifische Eigenschaften besitzt, z. B. Anstrichstoffe, einschließlich derLösemittel und Verdünnungsmittel (siehe EN 971-1)

    3.4Bindemittelder nichtflüchtige Anteil der Bindemittellösung, der den Film bildet (siehe 1.6 von EN 971-1:1996)

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    3.5Lösemitteleine Flüssigkeit aus einem oder mehreren Bestandteilen, die unter normalen Trocknungsbedingungen flüchtigist und in der sich das Bindemittel vollständig löst (siehe 1.4.5 von EN 971-1:1996)

    ANMERKUNG Lösemittel sind auch in Wasch- und Reinigungsmitteln enthalten.

    3.6AuftragenVorgang, bei dem flüssige organische Beschichtungsstoffe auf einen Untergrund derart aufgetragen werden,dass diese auf der zu beschichtenden Oberfläche haften

    3.7SpritzverfahrenZerstäuben und Spritzen von flüssigen organischen Beschichtungsstoffen nach verschiedenen Verfahren:

    3.7.1pneumatisches Spritzverfahrendie Beschichtungsstoffe werden durch Druckluft fein zerstäubt und verspritzt

    3.7.2airless-Spritzverfahren oder Verfahren mit Flüssigkeitsdruckder Beschichtungsstoff steht unter hohem Druck und wird durch eine geeignete Düse verspritzt

    3.7.3kombinierte Spritzverfahreneine Kombination verschiedener Verfahren, wie z. B. Flüssigkeitsdruck kombiniert mit Druckluft

    3.7.4elektrostatisches Versprühender zu versprühende Beschichtungsstoff wird elektrostatisch aufgeladen und durch die Oberfläche desgeerdeten Werkstückes angezogen

    3.8brennbarer StoffStoff in Form von Gas, Dampf, Flüssigkeit, Feststoff oder Gemischen davon, der bei Entzündung eineexotherme Reaktion mit Luft eingehen kann (siehe 3.1 von EN 1127-1:1997)

    ANMERKUNG Entzündliche Stoffe und brennbare Stoffe sind äquivalente Benennungen in dieser Norm. Beispielefür brennbare Stoffe sind Lack-Aerosole und Lösemittel.

    3.9Trocknungdas Verdampfen von Flüssigkeiten aus den verarbeiteten Materialien (siehe 3.5 von EN 1539:2000)

    3.10technische LüftungLuftzirkulation durch einen oder mehrere Ventilatoren

    3.11FrischluftLuft, die von einer nicht verschmutzten Quelle innerhalb oder außerhalb des Gebäudes in die Spritzkabineangesaugt wird

    3.12UmluftLuft, die aus dem Raum abgesaugt und wieder in ihn zurückgeführt wird

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    ANMERKUNG In dieser Norm ist der Raum die Spritzkabine.

    3.13explosionsfähige AtmosphäreGemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischenBedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamteunverbrannte Gemisch überträgt (siehe 3.17 von EN 1127-1:1997)

    3.14untere Explosionsgrenze (UEG)untere Grenze des Explosionsbereiches (siehe 3.8 und 3.13 von EN 1127-1:1997)

    ANMERKUNG Explosionsgrenze und Zündgrenze sind äquivalente Benennungen. In Anlehnung an deninternationalen Sprachgebrauch wird in dieser Norm nur Explosionsgrenze verwendet.

    3.15Expositions-GrenzwerteLuft-Grenzwerte für Gefahrstoffe am Arbeitsplatz, die in den Arbeitsschutzgesetzen festgelegt sind

    ANMERKUNG Verweisungen auf nationale Luft-Grenzwerte sind in Anhang F aufgeführt.

    3.16GefahrenzonenBereiche, in denen Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphäre auftreten können. DieWahrscheinlichkeit des Auftretens von explosionsfähiger Atmosphäre ist in Zonen unterteilt. Die Grenzen vonGefahrenzonen sind in Anhang A angegeben

    3.16.1Zone 0Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre als Mischung brennbarer Stoffe in Form von Gas, Dampf oderNebel mit Luft ständig oder langzeitig oder häufig vorhanden ist (siehe 6.3.2 von EN 1127-1:1997)

    3.16.2Zone 1Bereich, in dem damit zu rechnen ist, dass explosionsfähige Atmosphäre als Mischung brennbarer Stoffe inForm von Gas, Dampf oder Nebel mit Luft bei Normalbetrieb gelegentlich auftritt (siehe 6.3.2 von EN 1127-1:1997)

    3.16.3Zone 2Bereich, in dem bei Normalbetrieb nicht damit zu rechnen ist, dass explosionsfähige Atmosphäre alsMischung brennbarer Stoffe in Form von Gas, Dampf oder Nebel mit Luft auftritt, wenn sie aber dennochauftritt, dann nur kurzfristig (siehe 6.3.2 von EN 1127-1:1997)

    3.17Gerätekategorie

    3.17.1Gerätekategorie 1, Gruppe IIGeräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen ständig oder langzeitig oderhäufig eine explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist, die aus einem Gemisch von Luft und Gasen,Dämpfen oder Nebeln oder Staub/Luft-Gemischen besteht (siehe 3.2.3 von prEN 13463-1:2001)

    ANMERKUNG Geräte der Kategorie 1 sind für die Verwendung in Zone 0 geeignet.

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    3.17.2Gerätekategorie 2, Gruppe IIGeräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen damit zu rechnen ist, dasseine explosionsfähige Atmosphäre aus einem Gemisch von Luft und Gasen, Dämpfen oder Nebeln oderStaub/Luft-Gemischen gelegentlich auftritt (siehe 3.2.4 von prEN 13463-1:2001)

    ANMERKUNG Geräte der Kategorie 2 sind für die Verwendung in Zone 1 geeignet.

    3.17.3Gerätekategorie 3, Gruppe IIGeräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen nicht damit zu rechnen ist,dass eine explosionsfähige Atmosphäre durch Gemische aus Luft und Gasen, Dämpfen oder Nebeln oderStaub/Luft-Gemischen auftritt, jedoch wenn sie doch auftritt, dann wahrscheinlich nur selten und kurzzeitig(siehe 3.2.5 von prEN 13463-1:2001)

    ANMERKUNG Geräte der Kategorie 3 sind für die Verwendung in Zone 2 geeignet.

    3.18Grubeeine Vertiefung im Boden, die abgedeckt oder offen sein kann. Beispiele: Grube mit Absaugung

    3.19Arbeitsgrubebeleuchtete und belüftete Grube im Boden, in der die Bedienungsperson beim Unterbodenspritzen arbeitet

    3.20Mehrzonen-Spritzkabineeine Spritzkabine mit einer Kombination von Sektionen für manuelle und/oder automatische Spritzverfahrenund technisch belüfteten Abdunstzonen

    ANMERKUNG In Abdunstzonen werden keine Spritzverfahren durchgeführt.

    4 Liste der signifikanten Gefährdungen

    4.1 Allgemeines

    Dieser Abschnitt enthält alle signifikanten Gefährdungen, Gefährdungssituationen und gefährdendenEreignisse, soweit sie in dieser Norm behandelt werden, die nach dem Verfahren zur Abschätzung desRisikos als signifikant für diese Art von Maschinen und für die Maßnahmen zur Beseitigung oder Begrenzungdes Risikos erforderlich sind.

    ANMERKUNG 1 Anhang G enthält Beispiele für die Einteilung von Spritzkabinen.

    ANMERKUNG 2 Gefährdungen können verursacht werden durch Kombinationen von Hilfseinrichtungen (z. B. Spritz- undSprühpistolen, Heizeinrichtung für die Anstrichstoffe, Pumpen, Leitungen für Beschichtungsstoffe, Roboter,Bewegungseinrichtungen, Fördereinrichtungen, Bühnen) und anderen Teilen der Spritzkabine.

    4.2 Mechanische Gefährdungen

    4.2.1 Gefährdungen durch Scheren, Quetschen und Einziehen

    Diese Gefährdungen können insbesondere in Spritzkabinen mit automatischen Spritzeinrichtungen/-anlagenauftreten, z. B. durch

    � unerwartetes Betätigen der Fördereinrichtung (bei der Instandhaltung),

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    � Ventilatoren und automatische Klappenversteller (z. B. Verletzungen durch Nachlauf der Ventilator-Flügelwährend der Instandhaltung),

    � bewegliche Teile der Spritzkabine (z. B. Türen, Tore),

    � installierte automatische Spritzeinrichtung oder -anlage (z. B. Bewegungseinrichtung zum Spritzen,Spritz- und Sprühanlage, Drehtische für Werkstücke).

    4.2.2 Gefährdungen durch fehlende Fluchtmöglichkeiten

    Diese Gefährdungen können z. B. auftreten:

    � durch Hindernisse oder Behinderungen aufgrund von Unfällen mit mechanischen Ursachen oderAusbruch eines Feuers, wodurch eine schnelle Flucht der Bedienungsperson(en) aus der Spritzkabineverhindert wird;

    � durch einen zufälligen starken Druckabfall im Inneren einer geschlossenen Spritzkabine (z. B.Verstopfung des Lufteinlasses), wodurch:

    � die Türen durch mechanische Verformung der Spritzkabine verklemmt werden;

    � die zum Öffnen der Türen benötigte Kraft nicht mehr durch die Bedienungsperson aufgebrachtwerden kann.

    4.2.3 Gefährdungen durch Herausspritzen von Flüssigkeiten unter hohem Druck

    Diese Gefährdungen können z. B. auftreten bei Störungen an der Hochdruck-Spritzeinrichtung.

    4.2.4 Gefährdungen durch Rutschen, Stolpern oder Stürzen der Bedienungsperson

    Diese Gefährdungen können z. B. auftreten:

    � auf Gängen, Bühnen, Leitern und Treppen der Spritzkabine;

    � auf Gitterrosten am Boden;

    � wenn der Boden z. B. durch Farbreste oder andere Stoffe gleitfördernd geworden ist;

    � durch Stürzen in die Arbeitsgrube der Spritzkabine.

    Diese Gefährdungen können durch unzureichende Beleuchtung erhöht werden.

    4.3 Elektrische Gefährdungen

    4.3.1 Elektrischer Schlag (durch direktes oder indirektes Berühren)

    Diese Gefährdungen können z. B. auftreten durch Berühren:

    � aktiver Bauteile, die aus betriebstechnischen Gründen nicht isoliert sind;

    � leitender Bauteile, die während des Normalbetriebes nicht unter gefährlicher Spannung sind, sonderndies nur im Fehlerfalle sein können;

    � aktiver Bauteile, wenn deren Isolierung durch den Kontakt mit Lösemitteln oder durch mechanischeEinflüsse beschädigt ist.

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    4.3.2 Gefährdungen durch äußere Einflüsse auf die elektrische Ausrüstung

    Diese Gefährdungen können z. B. auftreten, wenn durch Wechselwirkung zwischen der elektrostatischenHochspannungsausrüstung und den Bauteilen der Steuerung und der Sicherheitssysteme gefährlicheFehlfunktionen wie z. B. Kurzschluss der elektronischen Sicherheitsschaltkreise, der Schutzeinrichtung anden Zugängen zu Gefahrenbereichen, der Warneinrichtungen hervorgerufen werden.

    4.4 Thermische Gefährdungen

    Diese Gefährdungen können hervorgerufen werden durch:

    � Berühren heißer Oberflächen;

    � Brände oder Explosionen (siehe 4.7.1 und 4.7.2, in denen speziell auf diese Gefährdungen eingegangenwird);

    � Einrichtungen zum Heißspritzen.

    4.5 Gefährdungen durch Lärm

    Diese Gefährdungen können innerhalb und außerhalb der Spritzkabine auftreten.

    Diese Gefährdungen können verursacht werden durch Lärmemissionen von z. B.

    � Ventilatoren;

    � zu hoher Luftgeschwindigkeit in Luftleitungen und Ausrüstung;

    � Luft-Nassreinigungssysteme;

    � mit Druckluft betriebenen Betriebsmitteln (wie z. B. Düsen von Einrichtungen zum Versprühen undVerspritzen, Pumpen, Ventilen).

    Die Gefährdungen durch Lärm sind nur teilweise behandelt und werden bei der nächsten Überarbeitungdieser Norm voll abgedeckt sein.

    4.6 Gefährdungen durch Gefahrstoffe

    4.6.1 Gefährdungen durch Kontakt mit/oder Adsorption von organischen flüssigenBeschichtungsstoffen

    Diese Gefährdungen können hervorgerufen werden durch Kontakt mit/oder Absorption von flüssigenorganischen Beschichtungsstoffen, Löse- und Reinigungsmitteln, durch die Verletzungen der Haut und Augensowie Dermatitis und Allergien hervorgerufen werden.

    4.6.2 Gefährdungen durch Einatmen von organischen flüssigen Beschichtungsstoffen

    Diese Gefährdungen können hervorgerufen werden durch Einatmen von Aerosolen und durchLösemitteldämpfe, die aus flüssigen organischen Beschichtungsstoffen freigesetzt werden.

    4.6.3 Gefährdungen durch Einatmen von Gasen

    Diese Gefährdungen können hervorgerufen werden durch Einatmen von toxischen Gasen, die durch dieHeizeinrichtung freigesetzt werden (Heizgase, Verbrennungsgase).

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    4.6.4 Gefährdungen durch Einatmen von Gasen und Dämpfen

    Diese Gefährdungen können hervorgerufen werden durch Einatmen von gefährlichen Gasen und Dämpfen,die von der automatischen Feuerlöscheinrichtung freigesetzt werden.

    4.7 Gefährdungen durch Brände und Explosionen

    4.7.1 Gefährdungen durch Brände

    Diese Gefährdungen können z. B. verursacht werden durch

    � Zündung brennbarer Farb- und Lackrückstände innerhalb der Spritzkabine, in Abluftleitungen und Filtern.

    Während des Betriebes der Spritzkabine kann durch Fehlbedienung oder durch mechanische oderelektrische Störung eine Zündung dieser Rückstände hervorgerufen werden. Dies gilt insbesondere inSpritzkabinen, in denen elektrostatisch beschichtet wird.

    Bei Instandhaltungsarbeiten mit Schneid- oder Schweißwerkzeugen kann eine Zündung durch die dabeifreiwerdende Energie erfolgen.

    Die schnelle Ausbreitung des Brandes bedeutet auch für benachbarte Bereiche eine Gefährdung.

    � Defekt an Rohrleitungen oder Armaturen für flüssige Beschichtungsstoffe oder Lösemittel, wodurchbrennbare Flüssigkeiten in die Spritzkabine gelangen können;

    � Entzündung der in Putzlappen enthaltenen Lösemittel;

    � Selbstentzündung aufgrund chemischer Reaktionen von verschiedenartigen flüssigen Beschichtungs-stoffen miteinander;

    � Einrichtungen zum elektrostatischen Versprühen, in denen durch mangelhafte Antriebselemente oderdurch Störungen der Steuerungen zündfähige elektrische Entladungen zwischen den zu besprühendenWerkstücken und den unter Hochspannung stehenden Teilen der Anlage entstehen können. Diesezündfähigen elektrischen Entladungen können eine Zündung der Lack-Aerosole bewirken. DieseGefährdung kann insbesondere in Anlagen mit Robotern oder automatischen Sprühsystemen auftreten;

    � Heizgeräte, die eine Zündung der Lösemittel verursachen können.

    ANMERKUNG Zündquellen sind z. B.:

    � heiße Oberflächen, z. B. an Heizsystemen, an elektrischer Ausrüstung;

    � mechanisch erzeugte Funken, z. B. an Ventilatoren, Fördereinrichtungen;

    � elektrostatische Entladungen;

    � elektrische Funken;

    � Schweißverfahren und andere Quellen thermischer Energie, die während Instandhaltungs- undReinigungsarbeiten verwendet werden.

    4.7.2 Gefährdungen durch Explosionen

    Diese Gefährdungen können auftreten, wenn die Konzentration der brennbaren Stoffe in Luft die untereExplosionsgrenze (UEG) überschreitet und eine wirksame Zündquelle vorhanden ist.

    ANMERKUNG 1 Brennbare Stoffe, die in Konzentrationen über Normalniveau auftreten können, sind z. B.:

    � Lösemitteldämpfe, die während der Abdunstphase entstehen;

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    � Kraftstoffdämpfe und/oder Verbrennungsprodukte des Heizsystems;

    � freigesetzte Dämpfe aus Ablagerungen;

    � brennbare Heizgase;

    � Lösemitteldämpfe, die aus Leckagen von defekten Rohrleitungen oder Armaturen entwichen sind;

    � Reinigungsflüssigkeiten;

    � Lösemitteldämpfe durch Umluftführung in automatischen Spritzkabinen.

    ANMERKUNG 2 Beispiele für Zündquellen siehe Anmerkung in 4.7.1.

    4.8 Gefährdungen durch Ausfall der Energieversorgung

    Diese Gefährdungen können entstehen durch:

    � Ausfall der Lüftung, wodurch die Lösemitteldampf-Konzentration brennbarer Stoffe schnell ansteigt unddamit ein sofortiges Verlassen der Spritzkabine durch die Bedienungsperson erforderlich ist;

    � Ausfall der Beleuchtung der Not-Ausgänge;

    � Ausfall der Energieversorgung für die Sicherheitssteuerungen.

    4.9 Gefährdungen durch ungesunde Körperhaltung

    Diese Gefährdungen können entstehen, wenn die Abmessungen der Arbeitsgrube nicht der Ergonomie derBedienungsperson entsprechen.

    5 Sicherheitsanforderungen und/oder Maßnahmen

    5.1 Allgemeines

    Die Maschinen müssen den Sicherheitsanforderungen und/oder Maßnahmen dieses Abschnittesentsprechen. Außerdem muss die Maschine im Hinblick auf Gefährdungen, die relevant, aber nicht signifikantsind und die nicht in dieser Norm behandelt werden (z. B. scharfe Kanten), gemäß den Leitsätzen derEN ISO 12100-2 konstruiert sein.

    ANMERKUNG Gefährdungen, die durch die Spritzeinrichtungen für flüssige organische Beschichtungsstoffe und derenZubehör hervorgerufen werden, sind durch EN 1953 abgedeckt.

    5.2 Mechanische Sicherheitsanforderungen

    5.2.1 Maßnahmen gegen Scheren, Quetschen und Einziehen

    Verletzungen durch Scheren, Quetschen oder Einziehen aufgrund von Bewegungen der Maschinenteile derSpritzkabine sind durch Gestaltung und Konstruktion zu vermeiden. Der Kontakt mit gefährlichen sichbewegenden Teilen ist durch folgende Maßnahmen zu verhindern:

    � Installation von Verdeckungen (z. B. an Ventilatoren und automatischen Klappenverstellern);

    � Schutzvorrichtungen (z. B. mechanische, lichtgesteuerte);

    � hydraulische, pneumatische oder elektrische Verriegelungen.

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    ANMERKUNG 1 Wenn automatische Systeme wie Roboter oder Bewegungseinrichtungen oder ähnliche Systeme fürSpritzsysteme installiert sind, erfordert der Zugang zu gefährlichen Bereichen Verriegelungen der Türen oder derSchutzeinrichtungen (z. B. mechanisch, lichtgesteuert) (siehe auch 5.6.2.4).

    ANMERKUNG 2 Bezüglich Roboter, siehe EN 775.

    5.2.2 Schutzmaßnahmen gegen fehlende Fluchtmöglichkeiten

    Dieser Abschnitt gilt nur für Spritzkabinen mit Bedienungsperson. Spritzkabinen müssen so gestaltet undkonstruiert sein, dass im Notfall die Bedienungsperson die Spritzkabine schnellstmöglich und ohneBehinderung verlassen kann.

    Türen für Bedienungspersonen:

    � müssen von innen und außen zu öffnen sein;

    � müssen, unabhängig vom Druck (hoch oder niedrig) innerhalb der Kabine, von innen lediglich durchDrücken zu öffnen sein;

    � dürfen nicht durch Bolzen oder Schlösser verschlossen werden, können aber von außen verschließbarsein, unter der Voraussetzung, dass sie von innen lediglich durch Drücken zu öffnen sind;

    � müssen selbstschließend sein;

    � müssen mindestens 800 mm breit und 2 000 mm hoch sein.

    Für den Ein- und Ausgang von Personen müssen Spritzkabinen, bei denen das Auftragen manuell erfolgt, sogestaltet und konstruiert sein, dass die Bedienungsperson nicht mehr als 10 m zurückzulegen hat, um eineTür für Bedienungspersonen zu erreichen.

    Spritzkabinen entsprechend den Bildern G.1, G.2 und G.3 von Anhang G müssen mit mindestens zweierreichbaren Türen ausgestattet sein, die so weit wie möglich auseinander und nicht nebeneinander liegendürfen. Nur eine Tür ist erlaubt, wenn die Bedienungsperson unter Berücksichtigung von Hindernissenweniger als 5 m zurücklegen muss, um eine Tür zu erreichen.

    Entspricht die Beladungstür den Anforderungen für Türen für Bedienungspersonen, ist außer derBeladungstür eine Tür für Bedienungspersonen ausreichend.

    Wird eine ständige Öffnung zur Beladung mit Werkstücken als Tür für Bedienungspersonen benutzt, mussdiese eine lichte Weite von 800 mm mehr als die maximale Breite der zugeführten Werkstücke messen.

    Spritzkabinen entsprechend den Bildern G.1 und G.3 von Anhang G müssen so gestaltet und konstruiert sein,dass ein zufälliger starker Druckabfall im Inneren der Spritzkabine verhindert ist, der ein Öffnen der Türen aufgrund des erhöhten Kraftbedarfs zum Öffnen oder von Deformationen an der Konstruktion behindernwürde.

    5.2.3 Schutzmaßnahmen gegen Herausspritzen von Flüssigkeiten unter hohem Druck

    Rohrleitungen für Flüssigkeiten und Drucksysteme müssen den Anforderungen von EN 982 und EN 983entsprechen.

    Die Spritzeinrichtung muss den Bestimmungen von EN 1953 entsprechen.

    5.2.4 Schutzmaßnahmen gegen Rutschen, Stolpern und Stürzen der Bedienungsperson

    Zur Ausrüstung der Spritzkabine gehörende Leitern, Gänge und Geländer müssen mit EN ISO 14122-2,EN ISO 14122-3 und prEN ISO 14122-4 übereinstimmen.

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    Verbindungen zwischen Bodenrosten dürfen keine Erhebungen oder Vertiefungen aufweisen, durch die dieBedienungsperson behindert wird.

    Der Boden der Spritzkabine und alle Laufstege müssen rutschhemmend sein.

    Arbeitsgruben müssen beleuchtet sein.

    Die Spritzkabine ist ausreichend mit einer Mindest-Beleuchtungsstärke von 600 Lux zu beleuchten.

    5.3 Elektrische Sicherheitsanforderungen

    5.3.1 Allgemeines

    Die elektrische Ausrüstung muss den Anforderungen der EN 60204-1 entsprechen.

    Alle Hauptschalter müssen abschließbar sein.

    5.3.2 Schutzmaßnahmen gegen Berühren von elektrischen Teilen

    Der Schutz gegen elektrischen Schlag muss den Anforderungen in Abschnitt 6 von EN 60204-1:1997entsprechen.

    Die Isolierung der elektrischen Ausrüstung muss gegen Lösemittel und andere aggressive Flüssigkeitenresistent sein. Die elektrische Ausrüstung muss gegen äußere mechanische Einflüsse geschützt sein.

    Alle leitfähigen mechanischen Teile müssen geerdet sein (siehe EN 60204-1).

    Bei automatischen Einrichtungen zum elektrostatischen Versprühen muss der Zugang zu Gefahrenzonenwährend des Betriebes sicher verhindert sein, z. B. durch:

    � Verriegelungseinrichtungen

    oder

    � Verriegelungseinrichtungen mit Zuhaltung

    mit Hochspannungsenergieversorgung der automatischen Spritz- und Sprühausrüstung (siehe EN 50176).

    ANMERKUNG 1 Anforderungen gegen elektrostatische Gefährdungen der Spritz- und Sprühausrüstung siehe EN 1953,EN 50050 und EN 50176.

    ANMERKUNG 2 Die entsprechenden Kategorien nach EN 954-1 sind in 5.6.2.4 aufgeführt.

    5.3.3 Schutzmaßnahmen gegen äußere Einflüsse auf die elektrische Ausrüstung

    Alle für die Sicherheit relevanten Systeme und Apparate müssen so konstruiert sein, dass sie durchWechselwirkungen mit elektromagnetischen Feldern nicht beeinflusst werden können.

    Nach 4.4 von EN 60204-1:1997 müssen physikalische Umgebungs- und Betriebsbedingungen berücksichtigtwerden.

    5.4 Sicherheitsanforderungen und Maßnahmen gegen thermische Gefährdungen

    Der Schutz gegen Verbrennungen durch Berühren sehr heißer Oberflächen muss durch Isolierung oder durchBerührungsschutz sichergestellt sein. Entsprechend EN 563 muss die Temperatur jeder heißen Oberfläche,die zufällig berührt werden kann, unter 60°C liegen. Bei sehr kleinen Oberflächen sind Ausnahmen möglich(siehe EN 563).

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    Bei Bränden oder Explosionen muss die Bedienungsperson die Spritzkabine schnell und absolut sicherverlassen können. Die Türen für Bedienungspersonen müssen den Anforderungen in 5.2.2 entsprechen.

    5.5 Sicherheitsanforderungen und Maßnahmen gegen Gefährdungen durch Lärm

    Die in 3.1 definierte Spritzkabine muss so gestaltet und konstruiert sein, dass Gefährdungen durch Luftschall-Emissionen auf den niedrigsten Wert herabgesetzt werden, unter Berücksichtigung des technischenFortschrittes und der Verfügbarkeit von Mitteln zur Lärmminderung, insbesondere an der Entstehungsstelle.

    Folgende Maßnahmen können z. B. angewendet werden:

    � schwingungsisolierende Befestigung der Ausrüstung;

    � flexible Verbindungen zwischen Rohrleitungen, insbesondere zwischen Ventilatoren und Leitungen;

    � Auswahl der Ventilatordrehzahlen gemäß den günstigsten Lärmkurven;

    � Begrenzung der Strömungsgeschwindigkeit der Luft in Rohrleitungen;

    � Schallschutz an Rohrleitungen;

    � andere Mittel zur Vermeidung von Vibrationen, Resonanzen und allen anderen Geräuschen, verursachtdurch die Zusatzausrüstungen, welche dauerhaft in der Spritzkabine installiert und fest mit ihr verbundensind, und die sich nicht auf die Spritzkabine übertragen dürfen.

    ANMERKUNG 1 EN ISO 11688-1 enthält allgemeine technische Informationen, allgemein anerkannte technische Regelnund Mittel zur Gestaltung und Konstruktion von geräuscharmen Maschinen. EN ISO 11688-2 gibt nützliche Informationenzur Lärmentstehung in Maschinen.

    ANMERKUNG 2 Bezüglich Lärmemissionen von Luftkompressoren und Spritzeinrichtungen, siehe EN 1012-1und EN 1953.

    5.6 Sicherheitsanforderungen gegen Gefährdungen durch Gefahrstoffe

    5.6.1 Maßnahmen gegen Kontakt mit/oder Absorption von flüssigen organischenBeschichtungsstoffen, Löse- und Reinigungsmitteln

    Der Kontakt mit/oder die Absorption von Gefahrstoffen während des Spritzprozesses sind durch dietechnische Lüftung so weit wie möglich zu reduzieren (siehe 5.6.2). Siehe auch weitere Anforderungen für dieBetriebsanleitung in 7.2.2.

    5.6.2 Maßnahmen gegen Einatmen von Aerosolen und Lösemitteldämpfen

    5.6.2.1 Allgemeines

    In Spritzkabinen mit Bedienungsperson muss im Arbeitsbereich der Bedienungsperson das Einatmen vonAerosolen und Lösemitteldämpfen vermieden sein durch Reduzieren der Konzentration unterhalb derExpositions-Grenzwerte (siehe Anhang F). Dies muss durch den Einbau einer technischen Lüftunggeschehen, die auf die Spritzverfahren, Größe und Form der zu beschichtenden Werkstücke, Menge derverspritzten Gefahrstoffe und deren Expositions-Grenzwerte sowie alle Betriebsbedingungen abgestimmt ist.

    In Spritzkabinen ohne Bedienungsperson ist eine Gefährdung durch Einatmen von Gefahrstoffen nurgegeben, wenn die Bedienungsperson die Spritzkabine bei Einstell-, Steuerungs- oder Instandhaltungs-arbeiten betreten muss. Entsprechende Sicherheitseinrichtungen (siehe 5.6.2.3.c)) sind zu installieren.

    Luft, die Lösemitteldämpfe in gesundheitsgefährlichen Mengen oder Konzentrationen enthält, darf nicht ausder Spritzkabine in den Arbeitsraum entweichen.

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    5.6.2.2 Strömungsrichtung der Luft

    Folgende Anforderungen gelten für Spritzkabinen für manuelles Auftragen:

    � Durch die Strömungsrichtung muss vermieden sein, dass die Luft im Atembereich der Bedienungs-personen über den zulässigen Grenzwert hinaus mit flüssigen organischen Beschichtungsstoffen belastetist. Kann diese Anforderung durch technische Maßnahmen nicht eingehalten werden, siehe Abschnitt 7;

    � der Luftstrom muss im gesamten Arbeitsbereich der Bedienungsperson so homogen wie möglich sein;

    � ist es erforderlich, dass sich die Bedienungsperson während des Spritzens um einen fest positioniertenGegenstand herum bewegen muss, muss die Spritzkabine vertikal belüftet sein;

    � um Turbulenzen zu vermeiden, müssen vertikal belüftete Spritzkabinen mit Bedienungspersonmindestens 1 m länger und breiter sein als das größte zu beschichtende Werkstück. Die maximalenAbmessungen der zu beschichtenden Teile müssen vom Hersteller in der Betriebsanleitung angegebenwerden (siehe 7.2);

    � bei vertikal belüfteten Spritzkabinen muss der Luftstrom abwärts gerichtet sein.

    5.6.2.3 Luftgeschwindigkeit

    Spritzkabinen für manuelles Auftragen müssen für die nachfolgend unter a), b) c) und d) aufgeführtenLuftgeschwindigkeiten in einer leeren Spritzkabine gestaltet und konstruiert sein.

    a) Spritzkabine (Bild G.1 von Anhang G)

    � Die mittlere Luftgeschwindigkeit muss mindestens 0,30 m/s betragen.

    � Messungen an einzelnen Punkten müssen mindestens Werte von 0,25 m/s ergeben. Dieentsprechenden Messpunkte sind in D.2.1 angegeben.

    b) Nach oben offene Spritzkabine (Bild G.2 von Anhang G)

    � Die mittlere Luftgeschwindigkeit muss mindestens 0,30 m/s betragen.

    � Messungen an einzelnen Punkten müssen mindestens Werte von 0,25 m/s ergeben. Dieentsprechenden Messpunkte sind in D.2.1 angegeben.

    c) Spritzkabine (Bild G.3 von Anhang G)

    � Die mittlere Luftgeschwindigkeit muss mindestens 0,30 m/s betragen,

    � Messungen an einzelnen Punkten müssen Werte von mindestens 0,25 m/s ergeben. Dieentsprechenden Messpunkte sind in D.2.2 angegeben.

    d) Spritzkabine mit offener Zugangsseite (Spritzstand) (Bild G.4 von Anhang G)

    � Die mittlere Luftgeschwindigkeit muss mindestens 0,50 m/s betragen.

    � Messungen an einzelnen Punkten müssen Werte von mindestens 0,40 m/s ergeben. Dieentsprechenden Messpunkte sind in D.2.2 angegeben.

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    e) Vertikal belüftete Spritzkabinen zum Beschichten von jeweils nur einem großen Werkstück mitgenau definierten Abmessungen (z. B. Eisenbahnwaggon, Container)

    Wenn durch das Werkstück die Volumenstrom-Messebene um mehr als 30 % verringert wird, müssen dieunter a) und b) geforderten Mindestwerte bei beladener Spritzkabine erreicht werden.

    In diesen Spritzkabinen dürfen keine kleinen Werkstücken beschichtet werden.

    Die entsprechenden Messpunkte sind in Anhang D angegeben.

    f) Vertikal belüftete Spritzkabinen mit Arbeitsgrube

    Die nachstehend festgelegten Luftgeschwindigkeiten müssen bei Messungen in der Spritzkabine, in derdas Werkstück mit genau definierten Abmessungen über der Arbeitsgrube platziert ist, erreicht werden:

    � Die mittlere Luftgeschwindigkeit in der Arbeitsgrube muss mindestens 0,30 m/s betragen.

    � Messungen an einzelnen Punkten müssen mindestens Werte von 0,25 m/s ergeben. Dieentsprechenden Messpunkte sind in Anhang D angegeben.

    g) Spezialverfahren

    Geringere Luftgeschwindigkeiten, als in den o. a. Abschnitten a), b), c), d), e) und f) gefordert, können injedem Fall akzeptiert werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Gesundheit der Bedienungspersonsichergestellt ist.

    Dies kann der Fall sein, wenn:

    � die verwendeten flüssigen organischen Beschichtungsstoffe keine gesundheitsgefährdendenSubstanzen enthalten,

    � die Prozessanforderungen geringere Luftgeschwindigkeiten erfordern.

    In diesen Fällen müssen die Bedingungen in Hinblick auf die Gesundheit der Bedienungspersoninnerhalb der Spritzkabine abgeschätzt werden. Sie können die Verwendung von Atemschutzgerätenerfordern.

    5.6.2.4 Sicherheitseinrichtungen und Steuerungen

    Elektrische Steuerungs-, Überwachungs- und Messsysteme, die für sicherheitsrelevante Funktioneneingesetzt werden, um die Bildung von

    � gesundheitsgefährdenden Gasen und Dämpfen (Begrenzung der Konzentration an gesundheits-gefährdenden Stoffe in der Luft)

    und

    � explosionsfähige Atmosphären (siehe 5.7.2.2 Begrenzung der Konzentration an brennbaren Stoffen)

    zu vermeiden, müssen den Anforderungen der Kategorie 3 von EN 954-1 und EN 1088 entsprechen. BeiEinsatz eines Rechners (z. B. Prozessrechner) oder SPS (speicherprogrammierbare Steuerung) fürsicherheitsrelevante Funktionen müssen Fehlfunktionen erkannt und die Spritzkabine muss abgeschaltet undin einen sicheren Zustand geführt werden.

    a) Überwachung der Luftleistungsverluste

    Spritzkabinen müssen mit einer Einrichtung ausgestattet sein, die jede Verschlechterung der Luftleistunganzeigt, z. B. Differenz-Druckwächter.

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    Die Einrichtung muss alle Leistungsverluste (z. B. durch verstopfte Filter) unterhalb der in 5.6.2.3festgelegten Werte mit optischem und akustischem Alarm anzeigen. Der Leistungsverlust darf 10 % nichtübersteigen.

    b) Verriegelung von technischer Lüftung, Heizsystem und Spritzeinrichtung

    Die Spritzkabine muss mit einer Einrichtung ausgestattet sein, welche technische Lüftung, Heizsystemund Spritzeinrichtung miteinander verriegelt.

    Die Verriegelungseinrichtung muss sicherstellen, dass:

    � die Spritzeinrichtung nur bei wirksamer technischer Lüftung in Betrieb genommen werden kann;

    � bei Ausfall der technischen Lüftung die Spritzeinrichtung unverzüglich gestoppt wird und erst beiwirksamer technischer Lüftung wieder in Betrieb genommen werden kann;

    � das Heizsystem nur bei wirksamer technischer Lüftung in Betrieb genommen werden kann,ausgenommen bei Heißwasserradiatoren, Wärmeübertragung durch heiße Flüssigkeiten oderkatalytischen Heizsystemen, bei denen geprüft ist, dass keine Beschichtungsstoffe oder Lösemittelgezündet werden können;

    � bei Ausfall der technischen Lüftung das Heizsystem (wie oben spezifiziert) unverzüglichausgeschaltet wird und erst wieder eingeschaltet werden kann, wenn die technische Lüftung wiedervoll wirksam ist.

    Die Verriegelungseinrichtung muss ein Nachlaufen der technischen Lüftung nach Beendigung desnormalen Beschichtungsvorganges ermöglichen, so dass die Wärmetauscher abkühlen und allerestlichen Lösemitteldämpfe abgesaugt werden.

    c) Spritzkabinen ohne Bedienungsperson

    Durch entsprechende Einrichtungen muss der Zugang für Einstell-, Instandhaltungs- und Prüfarbeiten ander Ausrüstung möglich sein, wie z. B.:

    � Zeiteinstellung für den Nachlauf der technischen Lüftung nach Spritz-Stopps, bis die Atmosphäreim Inneren der Spritzkabine ungefährlich ist,

    � Atemschutzgeräte (siehe 7.2.2).

    Diese Anforderungen gelten auch für Umluftsysteme.

    5.6.3 Schutzmaßnahmen gegen Einatmen von gesundheitsgefährlichen Gasen, die durch dasHeizsystem freigesetzt werden

    5.6.3.1 Allgemeines (direkte oder indirekte Heizsysteme)

    Heizsysteme, die mit brennbaren Stoffen betrieben werden, müssen mit den entsprechenden NormenEN 746-1, EN 764-2 und EN 525 übereinstimmen.

    Einlass für die Frischluft und Abluftleitungen müssen so installiert sein, dass jedes Risiko einer Umluftführungder Abgase vermieden ist.

    Es muss eine Verriegelungseinrichtung zwischen Lüftung und Gaseinlassventil am Brenner installiert sein.

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    5.6.3.2 Direkte Zuluftbeheizung

    Bei direkter Zuluftbeheizung muss die gesundheitsgefährliche Konzentration der während der Verbrennungfreigesetzten Gase unter den durch die nationalen Arbeitsschutzgesetze festgelegten Expositions-Grenzwerten liegen.

    Die Umluft-Rohrleitungen müssen dem Brenner nachgeschaltet sein, um die Bildung gesundheitsgefährlicherBrenngase zu vermeiden.

    5.6.4 Schutzmaßnahmen gegen Einatmen von gesundheitsgefährlichen Gasen und Dämpfen, die vonder Feuerlöscheinrichtung freigesetzt werden

    Bei Installation einer automatischen Feuerlöscheinrichtung muss eine Warneinrichtung ein akustisches Signalabgeben, bevor gesundheitsgefährliche Feuerlöschstoffe freigesetzt werden.

    5.7 Sicherheitsanforderungen und Maßnahmen gegen Brände und Explosionen

    5.7.1 Brände

    Alle Spritzkabinen, in denen brennbare organische Stoffe verspritzt werden, sind mit einem manuellen oderautomatisch betätigten Feuerlöschsystem auszustatten.

    Zusätzlich gelten die folgenden Anforderungen:

    � durch Heizeinrichtungen in der Spritzkabine dürfen keine Lack-Aerosole und Lösemitteldämpfe gezündetwerden können (z. B. ist die Brennerflamme außerhalb des Spritzbereiches und außerhalb von Zone 2 zuinstallieren);

    � lüftungstechnische Teile müssen im Allgemeinen außerhalb des Spritzbereiches (einschließlich derAbluftleitungen, in denen Lack-Aerosole enthalten sein können) installiert sein.

    Die Installation einer automatischen Feuerlöscheinrichtung ist abhängig von der Größe der Spritzkabine, derAnwesenheit von Bedienungspersonen und der Gefährdung durch Brände (Art der Beschichtungsstoffe,Spritzverfahren). EN 13478 ist zu berücksichtigen.

    In Spritzkabinen für automatische Spritzeinrichtungen sind automatische Brandmeldeeinrichtungenerforderlich. Im Falle eines Brandes muss die technische Lüftung selbsttätig gestoppt, die Zufuhr an flüssigenorganischen Beschichtungsstoffen unterbrochen und, wenn zutreffend, die Brandklappen geschlossenwerden.

    Spritzkabinen für ortsfeste (automatische) elektrostatische Sprühanlagen müssen mit automatischenFeuerlöschsystemen ausgestattet sein (siehe EN 50176).

    Um die schnelle Ausbreitung eines Brandes auszuschließen, müssen alle Konstruktionsteile der Spritzkabineund ihrer Ausrüstung den in EN 13478 festgelegten Brandschutzmaßnahmen an Maschinen entsprechen.

    ANMERKUNG Siehe Anhang E.

    Folgende Konstruktionsteile müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen:

    � feste Konstruktionsteile (Wände und Decken) müssen leicht zu reinigen sein;

    � Fußboden und Gitterroste (müssen zu Reinigungszwecken abnehmbar sein);

    � bewegliche Elemente (Beladungs- und Zugangstüren usw.);

    � Lüftungsleitungen und Kamine, durch deren Verlegung der Feuerwiderstand von Wänden nichtbeeinträchtigt werden darf.

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    Die Materialeigenschaften der Wärmeisolierung und von kleinen Konstruktionsteilen dürfen einen Brand nichtunterstützen (fortleiten) oder die Brandgefahr erhöhen.

    Die Filtermaterialien für Lufteinlass und Abluftfilterung, flexible Verbindungen und Dichtungsmastix müssenmindestens nicht leicht entzündlich sein.

    ANMERKUNG Siehe Anhang E.

    5.7.2 Explosionen

    5.7.2.1 Allgemeines

    Durch die Anforderungen muss sichergestellt sein, dass:

    � durch technische Lüftung die Konzentration an brennbaren Stoffen unter der UEG gehalten wird;

    � das Vorhandensein von Zündquellen ausgeschlossen oder reduziert wird.

    Darüber hinaus müssen vorbeugende Maßnahmen getroffen sein, um Leckagen von brennbaren Gasenauszuschließen und die damit verbundene Möglichkeit einer Explosion zu vermeiden, z. B. durch natürlicheKonvektion, Vor- oder Nachspülen mit Luft, Dichtigkeitsprüfung an Gasleitungen.

    5.7.2.2 Begrenzung der Konzentration an brennbaren Stoffen

    Die in a) und b) gegebenen Grenzwerte der Konzentration dürfen nur zur Einteilung der Gefahrenzonen(siehe 5.7.2.3) und zur Festlegung der elektrischen Ausrüstung (siehe 5.7.2.4 und 5.7.2.5) verwendet werden.

    Wenn die UEG des Lösemittels nicht bekannt ist, muss zur Berechnung (siehe Anhang B) der Wert 40 g/m³eingesetzt werden.

    a) In Spritzkabinen mit Bedienungsperson muss die Konzentration an brennbaren Stoffen auf einen Wertvon maximal 25 % der UEG begrenzt sein;

    b) in Spritzkabinen ohne Bedienungsperson muss die Konzentration an brennbaren Stoffen auf einen Wertvon maximal 50 % der UEG begrenzt sein; dies gilt auch für Umluftsysteme.

    5.7.2.3 Einteilung der Gefahrenzonen (nach 3.16)

    Die Einteilung der Gefahrenzonen ist ein wesentlicher Bestandteil des Sicherheitskonzeptes für denExplosionsschutz. Die Zündschutzart von Ausrüstung und Bauteilen, die in die Spritzkabine eingebaut sind,hängt ab von der Begrenzung der Konzentration an brennbaren Stoffen durch technische Lüftung.

    a) Ist die Konzentration an brennbaren Stoffen auf unter 25 % der UEG begrenzt, so ist/sind das Innere derSpritzkabine einschließlich der Umluft- und Abluftleitungen und externe Räume gebildet um ständigeÖffnungen im Abstand von bis zu 1 m als Zone 2 einzustufen;

    b) liegt die Konzentration an brennbaren Stoffen zwischen 25 % und 50 % der UEG, ist das Innere derSpritzkabine einschließlich der Umluft- und Abluftleitungen als Zone 1 einzustufen;

    c) liegt die Konzentration an brennbaren Stoffen zwischen 25 % und 50 % der UEG, sind externe Räumegebildet um ständige Öffnungen im Abstand von bis zu 1 m als Zone 2 einzustufen.

    ANMERKUNG 1 Siehe Anhang A.

    ANMERKUNG 2 Türen werden nicht als ständige Öffnung betrachtet.

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    5.7.2.4 Spritzkabinen mit einer Konzentration an brennbaren Lösemitteln ���� 25 % UEG

    Wenn die nach Anhang B berechnete Konzentration an brennbaren Lösemitteln gleich oder größer 25 % UEGist, muss die Spritzkabine mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:

    � entweder mit Explosions-Druckentlastungsflächen;

    � oder mit einer Konzentrations-Überwachungseinrichtung, die die Zufuhr an brennbaren Stoffen bei einemWert von 50 % der UEG oder höher unterbricht.

    5.7.2.5 Vermeidung oder Reduzierung von Zündquellen

    5.7.2.5.1 Allgemeines

    Um Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphäre zu vermeiden, muss durch Gestaltung undKonstruktion der elektrischen und nichtelektrischen Ausrüstung sichergestellt sein, dass Zündquellen in jedemTeil des Systems, in dem Gefahrenzonen eingeteilt wurden (siehe 5.7.2.3), vermieden sind. Wenn elektrischeoder nichtelektrische Ausrüstung nach der Anweisung des Herstellers eingebaut wurde, dann hat diekomplette Installation die gleiche Schutzkategorie.

    5.7.2.5.2 Elektrische Ausrüstung

    Die elektrische Ausrüstung innerhalb der Zone 1 muss mindestens der Kategorie 2 entsprechend EN 60079,EN 50015, EN 50016, EN 50017, EN 60079-1, EN 60079-7, EN 50020, EN 60079-18 und EN 60079-25 (jenach Anwendbarkeit) ausgeführt sein.

    Die elektrische Ausrüstung, die in Zone 2 angeordnet und installiert ist, muss mindestens der Kategorie 3nach EN 60079-0 und EN 60079-15 entsprechen.

    Insbesondere die folgenden Maßnahmen sind zu beachten:

    � alle elektrisch leitenden Bauteile sind untereinander zu verbinden und zu erden, siehe EN 60204-1,

    � für fest hinter einer transparenten und stoßfesten Abdeckung installierte Beleuchtungseinrichtungen, dieso zur Spritzkabine abgedichtet sind, dass Lösemitteldämpfe aus dem Inneren der Spritzkabine nicht indie Beleuchtungseinrichtung gelangen können, ist IP 54 gemäß EN 60529 ausreichend,

    � für Motoren außerhalb der Spritzkabine ist IP 44 gemäß EN 60529 ausreichend. Motoren dürfen nicht inAbluftleitungen installiert sein;

    � unerwünschte elektrostatische Entladungen müssen durch Anwendung von Erdungsmaßnahmen unddurch Verbindung der Bauteile untereinander nach EN 50176 verhindert sein.

    5.7.2.5.3 Nichtelektrische Ausrüstung

    Alle nichtelektrische Ausrüstung und Bauteile, die in explosionsfähiger Atmosphäre installiert sind, sind nachüblichem Stand der Technik zu gestalten und konstruieren und einer Einschätzung der Zündgefahren inÜbereinstimmung mit 5.2 von prEN 13463-1:2001 zu unterziehen, um so den erforderlichen Schutzsicherzustellen. Die Ausrüstung muss den Anforderungen in prEN 13463-1 und prEN 13463-5 entsprechen.

    Ausrüstung der Kategorie 3, die in Zone 2 installiert werden soll, darf während des Normalbetriebes keinewirksamen Zündquellen enthalten. Ausrüstung der Kategorie 2, die in Zone 1 installiert werden soll, darfwährend des Normalbetriebes und im zu erwartenden Fehlerfall keine wirksamen Zündquellen enthalten.

    Es sind insbesondere folgende Anforderungen zu erfüllen:

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    � durch heiße Oberflächen aller Vorrichtungen im Inneren der Spritzkabine dürfen keine Lack-Aerosole undLösemitteldämpfe gezündet werden können. Die zulässigen Temperaturen dieser heißen Oberflächensind in 6.4.2 von EN 1127-1:1997 festgelegt,

    � elektrostatische Aufladungen sind nach 7.4 von prEN 13463-1:2001 zu vermeiden,

    � Ventilatoren für Abluft und Umluft sind nach prEN 14986 Konstruktion von Ventilatoren für den Einsatz inexplosionsgefährdeten Bereichen zu schützen.

    5.8 Sicherheitsanforderungen und Maßnahmen gegen Ausfall der Energieversorgung

    Alle Spritzkabinen müssen mit beleuchteten Warneinrichtungen und mit einer Beleuchtung der Notausgängeund der automatischen Feuerlöscheinrichtung (falls vorhanden) ausgestattet sein und den Anforderungen derEN 1838 entsprechen.

    5.9 Sicherheitsanforderungen gegen Gefährdungen durch ungesunde Körperhaltung

    Die Arbeitsgrube muss mindestens folgende Abmessungen haben:

    � Tiefe: 1,4 m

    � Breite: 0,8 m.

    6 Feststellung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungenund/oder Maßnahmen

    6.1 Allgemeines

    Die Feststellung der Übereinstimmung mit den in Abschnitt 5 aufgeführten Sicherheitsanforderungen erfolgtdurch Prüfung, Berechnung, Überprüfung oder andere Verfahren, die nachfolgend aufgelistet sind.

    Die Feststellung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen und/oder Maßnahmen muss vor derInbetriebnahme erfolgen.

    6.2 Feststellung der Übereinstimmung mit den mechanischen Sicherheitsanforderungen

    Das Vorhandensein und die Wirksamkeit der Schutzvorrichtungen aufgrund von Normen und Festlegungen,soweit sie für diesen Typ von Spritzkabinen für flüssige organische Beschichtungsstoffe relevant sind, werdendurch Sicht- und Funktionsprüfungen festgestellt.

    Die Forderung in 5.2.4 nach einer Mindestleuchtstärke von 600 Lux kann durch Messungen geprüft werden.Die Messungen können z. B. an einem Punkt in einer Höhe von 1 m über dem Zentrum des Kabinenbodensmit einem senkrecht nach oben messenden Luxmeter durchgeführt werden.

    6.3 Feststellung der Übereinstimmung mit den elektrischen Sicherheitsanforderungen

    6.3.1 Schutzmaßnahmen gegen das Berühren von aktiven Teilen

    Die Übereinstimmung mit EN 60204-1 und EN 50050 ist zu prüfen.

    Prüfung, ob trennende Schutzeinrichtungen so angebracht sind, dass der Zugang zu Gefahrenzonenverhindert ist, und Funktionsprüfung der Verriegelungseinrichtungen.

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    6.3.2 Schutzmaßnahmen gegen äußere Einflüsse auf die elektrische Ausrüstung

    Prüfung, ob die elektronischen und elektrischen Teile den Herstellerangaben entsprechend installiert sind.

    Die Funktion der elektrischen Ausrüstung, insbesondere die der Sicherheits- und Schutzeinrichtungen, mussgeprüft werden, siehe 19.6 von EN 60204-1:1997.

    6.4 Feststellung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen und Maßnahmengegen thermische Gefährdungen

    Diese Maßnahmen sind durch Temperaturmessungen der berührbaren Oberflächen mit kalibriertemBerührungsthermometer zu prüfen.

    6.5 Feststellung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen und Maßnahmengegen Lärm

    Die Messungen des Emissions-Schalldruckpegels am Arbeitsplatz und des Schallleistungspegels sind nachAnhang C durchzuführen.

    6.6 Feststellung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen gegenGefahrstoffe

    6.6.1 Schutzmaßnahmen gegen Kontakt mit/oder Absorption von flüssigen organischenBeschichtungsstoffen, Löse- und Reinigungsmitteln

    Prüfung der Übereinstimmung mit den in 7.2.2 genannten Anleitungen.

    6.6.2 Schutzmaßnahmen gegen Einatmen von Aerosolen und Lösemitteldämpfen

    6.6.2.1 Strömungsrichtung der Luft

    Ein Raucherzeuger ist im Auftragsbereich aufzustellen und es ist zu prüfen, ob der gesamte Rauch durch diefür diesen Zweck vorgesehene Einrichtung abgesaugt wird.

    6.6.2.2 Messung der Luftgeschwindigkeit

    Die geforderten Luftgeschwindigkeiten sind anhand Anhang D zu prüfen.

    6.6.2.3 Sicherheitseinrichtung

    Funktionsweise und Kennzeichnung der Sicherheitseinrichtung sind durch Sichtprüfung festzustellen.

    6.6.3 Schutzmaßnahmen gegen Einatmen toxischer Gase, die vom Heizsystem freigesetzt werden

    Die Übereinstimmung des Heizsystems mit den zutreffenden Normen ist vor dem Anlauf der Maschine zuprüfen.

    Der Hersteller von Zuluft-Heizungssystemen mit direkter Beheizung durch Gasbrenner muss eineKonformitätserklärung über die Einhaltung der gemäß EN 764-2 geforderten Prüfungen für den Brennermitliefern.

    Sichtprüfung und Probelauf, um sicherzustellen, dass die Spritzkabine mit einer wirksamen Verriegelungzwischen technischer Lüftung und Gaseinlassventil des Brenners ausgestattet ist.

    Überprüfung der korrekten Positionierung der Umluftleitung in Bezug auf den Brenner.

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