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Die Deutsche Bundesbank by J. von Spindler; W. Becker; O.-E. Starke Review by: Fritz Neumark FinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 19, H. 2 (1958/59), pp. 363-364 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40909317 . Accessed: 15/06/2014 03:23 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.44.78.76 on Sun, 15 Jun 2014 03:23:53 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Die Deutsche Bundesbankby J. von Spindler; W. Becker; O.-E. Starke

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Die Deutsche Bundesbank by J. von Spindler; W. Becker; O.-E. StarkeReview by: Fritz NeumarkFinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 19, H. 2 (1958/59), pp. 363-364Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40909317 .

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Besprechungen 363

tigsten Währungen der Welt von 1933 bis 1956 (jährliche Ergänzungen sind geplant). In der Schrift sind überdies die Abweichungen der Verbrauchergeldparität vom Wech- selkurs dargestellt. Am Vorzeichen der Abweichungen ersehen die Verfahrensbetei- ligten sofort, ob der Devisenkurs zugunsten oder zuungunsten des Verfolgten von der Verbrauchergeldparität abweicht. Trägt die Abweichung ein negatives Vorzeichen, so ist die Differenz zwischen Devisenkurs und Verbrauchergeldparität zuungunsten des Verfolgten, und es findet der § 12, Abs. 3 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG) in der Fassung der Änderungsver- ordnung vom 20. 3. 1957 (BGB1. 1 S. 270) Anwendung, der besagt, daß bei einer Abweichung zuungunsten des Verfolgten die Kaufkraft angemessen berücksichtigt werden soll.

Günter M enges

J. von Spindler -W. Becker - O.-E. Starke: Die Deutsche Bundesbank. Grund- züge des Notenbankwesens und Kommentar zum Gesetz über die Deut-r sehe Bundesbank. Stuttgart o. J. (1957). W. Kohlhammer Verlag. 270 Seiten. Im Gegensatz zu den „Kommentaren" des in Deutschland üblichen Typs be-

schränkt sich das vorliegende Werk nicht auf eine der Reihenfolge der Gesetzes- paragraphen entsprechende Kommentierung derselben, sondern schickt dieser eine (fast ein Drittel des Gesamtwerks beanspruchende) allgemeine systematische Über- sicht über die Grundzüge von Notenbankwesen und Währungspolitik voraus. Ich halte das für eine überaus glückliche und nachahmenswerte Neuerung, auch wenn man vielleicht hier und da gewisse Einwendungen gegen die Darstellung zu machen geneigt sein wird. (Ein Beispiel für mehrere: S. 13 heißt es, die - damals von der Regierung unabhängige - Reichsbank habe 1931/32 eine Deflationspolitik betrie- ben; das ist zwar nicht falsch, aber doch nur eine halbe Wahrheit im Hinblick auf die gleichzeitige deflatorische Finanzpolitik der Regierung.) Begrüßenswert ist fer- ner, daß - auch dies im Gegensatz zu den weitaus meisten „Kommentaren" selbst von Gesetzen primär Wirtschaft»- und finanzpolitischen Charakters - die Verfasser des Bundesbankkommentars in ihren Schrifttumangaben - neben den rein juristi- schen - auch die grundlegenden wirtschaftswissenschaftlichen Arbeiten berücksich- tigt haben.

Zu den eigentlichen Kommentierungen des Gesetzes ist zu sagen, daß - wie bei der bekannten Sachkenntnis der Autoren nicht anders zu erwarten - die Er- läuterungen der Vorschriften sich durch große Klarheit und Präzision auszeichnen. Sie werden ergänzt durch Hinweise auf die Motive des Gesetzes, Parlamentsproto- kolle, Rechtsprechung und Literatur. Einer Kritik der gesetzlichen Bestimmungen selbst enthält sich das Werk, deutet aber gelegentlich an, wo Ansatzpunkte für eine solche Kritik zu finden sind.

Daß bei der Kompliziertheit der Materie einerseits, der in bezug auf gewisse Grundprobleme etwas vagen Formulierung des Gesetzes anderseits Raum zu Mei- nungsverschiedenheiten bleibt, versteht sich von selbst. Ich beschränke mich aus Raummangelgründen auf einige wenige Andeutungen:

Darüber, ob, wie die Verfasser (S. 107) meinen, sich „auch in der heutigen Zeit . . . exaktere Formulierungen (nämlich der Grundaufgabe der Bundesbank) nicht finden (lassen)" als die des § 3 (Regelung von Geldumlauf und Kreditversorgung der Wirt- schaft „mit dem Ziel, die Währung zu sichern"), läßt sich streiten. Daß diese an- geblich „nicht zu umgehende weite Fassung der Aufgabenbestimmung" zu Unklar- heiten und folglich zu Auseinandersetzungen in bezug auf wichtige Fragen zu führen vermag, dafür legen nicht zuletzt gewisse Ausführungen des vorliegenden Kommen- tars Zeugnis ab. So ist etwa das Bedenken, daß, da die Festsetzung der Währungs- parität der Regierung und nicht der Bundesbank zusteht, diese u. U. nicht oder nicht genügend in der Lage ist, dem „Import ausländischer Inflationen" Einhalt zu ge- bieten, nicht mit den lediglich Behauptungscharakter tragenden Bemerkungen zu entkräften, die sich S. 110 finden. Vor allem aber ist auf die z. T. nicht ganz klaren, z. T. etwas widerspruchsvollen Darlegungen auf S. 140 f., 152 f. und 157 zu verwei-

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364 Besprechungen

sen. Daß mit der in § 15 ausgesprochenen Zielsetzung („Zur Beeinflussung des Geld- umlaufs und der Kreditgewährung"...) eine grundsätzliche Beschränkung auf die Regelung des Geldmarkts erfolgt ist, halte ich rechtlich für problematisch - und wäre es wirklich so, so würde das wirtschaftspolitisch sehr bedenklich sein. Die be- liebte scharfe Trennung von Kapitalmarkt und Geldmarkt - angeblich steht die Sorge für ersteren der Bundesregierung, die für letzteren der Notenbank zu - mag theoretisch ihre Berechtigung haben, sollte aber doch nicht übersehen lassen, daß die Scheidung kreditpolitisch kaum vollzieh bar ist. Praktisch hat ja auch gerade die Entwicklung der Geschehnisse 1957/58 gezeigt, daß der Kapitalmarkt mindestens in demselben Maße durch notenbank- wie durch finanzpolitische Maßnahmen be- einflußt worden ist. Mutatis mutandis gelten solche Überlegungen auch hinsichtlich der Behauptung der Verfasser, die in § 15 angedeutete Zielsetzung solle ,,die Bundes- bank hindern, mit Hilfe der in § 15 bezeichneten Befugnisse in erster Linie Kon- junkturpolitik zu treiben". Nun, „in erster Linie" soll die Notenbank vielleicht in der Tat nicht „Konjunkturpolitik" betreiben - aber wie denken sich die Verfasser das Verhältnis von Konjunkturpolitik einer-, einer auf Währungssicherung (§ 3) ge- richteten Politik anderseits ? Bilden nicht Aufrechterhaltung des sog. Geldwerts und Sicherung eines hohen Beschäftigungsgrades zwei Seiten des bekannten „magischen Dreiecks", so daß Diskont-, Kredit- und Offenmarkt-Politik der Verwirklichung so- wohl des einen als auch des andern Ziels zu dienen haben ? Zutreffend wird denn auch (S. 157) hervorgehoben, daß das in § 15 genannte Instrumentarium der Noten- bank dieser die „Möglichkeit (bietet), direkt die volkswirtschaftlichen Globalgrößen (Gesamtnachfrage) zu regulieren", was mir doch eine primär konjunkturpolitische Zielsetzung zu sein scheint.

Abschließend und zusammenfassend sei nochmals nachdrücklich betont, daß der vorliegende Kommentar eine ausgezeichnete Leistung darstellt. Daß er in ein- zelnen Punkten zu Widerspruch herausfordert und/ oder gewisse Ergänzungen als er- wünscht erscheinen läßt, wird der weiteren Diskussion über noch strittige noten- bankpolitische Fragen nur zugute kommen.

Fritz Neumark

Raymond Bertrand: 1. „Comparaison du niveau des tarifs douaniers des pays du Marché Commun", in: Cahiers de l'Institut de Science Economique Appliquée, 57 S., No. 64, Febr. 1958, Paris. - 2. „Analyse du tarif douanier français par industries'", in: Cahiers de l'Institut de Science Economique Appliquée, 24 und III S., No. 61, Nov. 1957, Paris. Das Kernstück des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

bildet die mit dem neuen Gemeinsamen Markt verbundene Zollunion. Die Hand- habung der Zölle und die im Vertrag vorgesehenen Änderungen machen die Ein- fuhrabgaben erneut zu einem entscheidenden Element des wirtschaftspolitischen Instrumentariums. Um so überraschender ist es, daß lange Zeit nur ungenaue Schätzungen über fundamentale Gegebenheiten vorlagen. Zu diesen zählt die Höhe des Zollniveaus der vier im Gemeinsamen Markt zusammengeschlossenen Zoll- gebiete. Hier begnügte man sich bisher in der Regel mit der Feststellung, daß der Benelux-Tarif ein Niederzolltarif sei, daß Frankreich und Italien sich durch Hoch- schutzzölle auszeichnen und daß sich das Zollniveau der Bundesrepublik in der Mitte halte. Von der GATT-Administration und vom schwedischen Tulltaxerings- komitee für das Jahr 1952 angestellte Vergleiche sind veraltet und unzulänglich.

Dem Mangel an quantitativen Belegen will Raymond Bertrand mit seiner kürz- lich erschienenen Studie „Comparaison du niveau des tarifs douaniers des pays du Marché Commun" abhelfen. Zur Messung der Höhe der einzelnen Zollniveaus zieht der Verf. insgesamt 1910 repräsentative Tarifpositionen mit den aus dem Mittel der Jahre 1953 bis 1955 sich ergebenden Wertzollsätzen heran. Er bedient sich dabei einfacher Methoden: der Berechnung des arithmetischen Mittels, darüber hinaus des Zentralwertes (Median) sowie der Quartiiskoeffizienten, ferner der Auf- stellung kumulativer Häufigkeitskurven. Um auch ein Bild von der Struktur der verschiedenen Zolltarife zu gewinnen, teilt der Verf. diese in fünf Gruppen auf,

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