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Die Form des Rechtsgeschäfts wiss. Mitarbeiter Torsten Keltsch

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Die Form des Rechtsgeschäfts

wiss. Mitarbeiter Torsten Keltsch

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Termin Probeklausur:

Donnerstag, 18. Januar 2007

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Überblick zur heutigen Veranstaltung

geschichtlicher Überblick zur Formbedürftigkeit

Formzwecke

Formarten

Textform

elektronische Form

Schriftform

öffentliche Beglaubigung

notarielle Beurkundung

vereinbarte Form

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Formbedürftige Rechtsgeschäfte(Blick in die Vergangenheit)

ursprünglich existierten nur formbedürftige Rechtsgeschäfte

keine Trennung zwischen Rechtsgeschäft und Form

ohne Wahrung der Form existiert kein Rechtsgeschäft

Form als „Wirkform“

Gesetzgeber verfolgten mit Formerfordernis also keinen besonderen Zweck

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Formbedürftige Rechtsgeschäfte(Blick in die Vergangenheit)

exemplarisch hierzu das römische Recht

„negotia per aes et libram“ (Geschäfte mit Kupfer und Waage = sog. Libralakte)

z. B. förmlicher Schulderlass: symbolische Andeutung des Zuwägens von Kupfer durch das Klopfen mit einer Kupfermünze an eine Waage

schrittweise Loslösung vom Formalakt (Anerkennung des formlosen Konsensualvertrages für bestimmte Vertragstypen)

Form dient zunehmend nur noch bestimmten Zwecken („Zweckform“)

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Formbedürftige Rechtsgeschäfte(Entscheidung des BGB-Gesetzgebers)

„Die Vorteile, welche für den Formzwang in Anspruch genommen werden, lassen sich dahingehend zusammenfassen: die Notwendigkeit der Beobachtung einer Form ruft bei den Beteiligten eine geschäftsmäßige Stimmung hervor, weckt das jur. Bewußtsein, fordert zur besonneneren Überlegung heraus und gewährleistet die Ernstlichkeit der gefaßten Entschließung. Die beobachtete Form stellt ferner den rechtlichen Charakter der Handlung klar, dient, gleich dem Gepräge einer Münze, als Stempel des fertigen jur. Willens und setzt die Vollendung des Rechtsaktes außer Zweifel. Die beobachtete Form sichert endlich den Beweis des Rechtsgeschäftes, seinem Bestande und Inhalte nach für alle Zeit; sie führt auch zur Verminderung oder doch zur Abkürzung und Vereinfachung der Prozesse.“

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Formbedürftige Rechtsgeschäfte(Entscheidung des BGB-Gesetzgebers)

dennoch Entscheidung gegen generellen Formzwang

Hauptgrund: erhebliche Erschwernis für Rechtsverkehr

bei Verkehrsgeschäften ist Formzwang nicht durchsetzbar:

„Je lästiger der Formzwang bei einzelnen Arten von Geschäften empfunden wird, um so mehr wird die Nichtbeobachtung der vorgeschriebenen Form zur Verkehrsgewohnheit. Damit schlägt aber die durch den Formzwang bezweckte Rechtssicherheit in ihr Gegenteil um, und der redliche und vertrauende Mann ist schutzlos gegen den Mißbrauch seines Vertrauens durch einen treubrüchigen Gegner. In letzterer Hinsicht sind unter der Herrschaft des Formzwanges besonders ungünstige Erfahrungen gemacht worden.“ (Mot. I, 180)

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Formbedürftige Rechtsgeschäfte(geltendes Recht)

Grundsatz der Formfreiheit

entgegen einem weit verbreiten juristischen Irrtum

nur ausnahmsweise Formbedürftigkeit, wenn besonderer Zweck dies erfordert

Formvorschriften erfüllen hauptsächlich drei Funktionen:

Warnfunktion

Beratungsfunktion

Beweisfunktion

können auch kumulativ vorliegen

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Formbedürftige Rechtsgeschäfte(Formzwecke)

Warnfunktion

Verhinderung leichtfertiger und riskanter Verpflichtungen

Verpflichtung zur Grundstücksübereignung, § 311b Abs. 1 BGB

Schenkungsversprechen, § 518 Abs. 1 BGB

Bürgschaftserklärung, § 766 Satz 1 BGB

„Die Formbedürftigkeit der Bürgschaftserklärung hat ihren gesetzgeberischen Grund im Schutzbedürfnis des Bürgen, der zu größerer Vorsicht angehalten und vor nicht ausreichend überlegten Erklärungen gesichert werden soll.“ (BGHZ 121, 224)

vgl. auch § 350 HGB bei Kaufleuten

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Formbedürftige Rechtsgeschäfte(Formzwecke)

Beratungsfunktion

Sicherstellung sachkundiger Beratung vor Abschluss

durch notarielle Beurkundung

§ 17 Abs. 1 Beurkundungsgesetz:

„Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.“

Bsp. Geschäfte über Veräußerung oder Erwerb von Grundstücken, § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB

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Formbedürftige Rechtsgeschäfte(Formzwecke)

Beweisfunktion

Vermeidung eines späteren Streits über Zustandekommen und Inhalt des Vertrages

Bsp.: Parteien vereinbaren Formerfordernis, § 127 BGB

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Formbedürftige Rechtsgeschäfte(einseitige und beiderseitige Formbedürftigkeit)

einseitige Formbedürftigkeit = nur die Willenserklärung der einen Vertragspartei ist formbedürftig, weil nur sie schutzwürdig ist und gewarnt werden muss

Schenkungsversprechen, § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB

Erklärung des Bürgen, § 766 Satz 1 BGB

beiderseitige Formbedürftigkeit = Erklärung beider Parteien sind formbedürftig (eher die Ausnahme)

Grundstücksgeschäfte, § 311b Abs. 1 BGB

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Formbedürftige Rechtsgeschäfte(Arten der Form)

gesetzliche Form

Textform, § 126b BGB elektronische Form, § 126a BGB Schriftform, § 126 BGB öffentliche Beglaubigung, § 129 BGB notarielle Beurkundung, § 128 BGB

§§ 126-129 BGB ordnen selbst nicht an, in welchen Fällen eine Form zu beachten ist, sondern nehmen auf diese Fälle Bezug

vereinbarte Form, § 127 BGB

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Formbedürftige Rechtsgeschäfte(Textform, § 126b BGB)

eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 18.7.2001

Textform wird gewahrt, wenn… Erklärung

in einer Urkunde (schriftliche Verkörperung!) oder in anderer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen

geeigneter Weise vorliegt (Diskette, CD-Rom, Festplatte, USB-Stick)

der Erklärende genannt wird

der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder auf sonstige Weise erfolgt

wichtigstes Beispiel: Erklärung per Email

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Formbedürftige Rechtsgeschäfte(Textform, § 126b BGB – Grund der Einführung)

aus dem Referentenentwurf vom 5.6.2000:

„Diese Formvorschriften tragen den Entwicklungen des modernen Rechtsverkehrs nicht mehr ausreichend Rechnung. In der Gesellschaft hat sich eine Mobilität des Handels herausgebildet, in der eine Vielzahl von Erklärungen über Hunderte von Kilometern hinweg abgegeben werden. Es wird nicht mehr jeder Vertrag zwischen zwei einander bekannten Parteien abgeschlossen. Massenvorgänge haben im modernen Rechtsverkehr erheblich an Bedeutung gewonnen. Unter diesen Bedingungen behindert die Schriftform, die unter den vorgesehenen Formen die verbreitetste und "verkehrsfähigste" ist, häufig ein zügiges Handeln und den rationellen Einsatz moderner Technik. So können geschäftliche Erklärungen, die dem gesetzlichen oder vereinbarten Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift unterliegen, zwar auf dem Computer erstellt, aber nicht direkt auf telekommunikativem Wege übermittelt werden. Jeder formbedürftige Vorgang muss ausgedruckt und eigens unterschrieben werden.“

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Formbedürftige Rechtsgeschäfte(Textform, § 126b BGB – Grund der Einführung)

„Mit der Textform soll eine weitere Erleichterung des Rechtsverkehrs erreicht werden. Damit wird eine Form systematisiert, die den Bedürfnissen des modernen Rechtsverkehrs entgegenkommt und entsprechende schon jahrelang bestehende spezielle Einzelformbestimmungen verallgemeinert, indem Erschwernisse wegen der vorgeschriebenen eigenhändigen Unterschrift in geeigneten Fällen beseitigt werden. Kennzeichen der Textform ist die Fixierung einer Mitteilung oder Erklärung in lesbare Schriftzeichen. Mit dem Verzicht auf die eigenhändige Unterschrift und das Urkundenerfordernis und damit auf die zwingende Bindung an das Papier ergeben sich alle nichtmündlichen Möglichkeiten für das Medium zur Vorlage der Erklärung und zur Art ihrer Übermittlung.“

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Formbedürftige Rechtsgeschäfte(Textform, § 126b BGB - Anwendungsfälle)

meist bei Übermittlung von Informationen und geschäftsähnlichen Erklärungen

Information des Verbrauchers über seine Rechte § 312c Abs. 2 BGB (Unterrichtung bei Fernabsatzverträgen) § 356 Abs. 1 Nr. 3 BGB (Rückgaberecht bei

Verbraucherverträgen) § 477 Abs. 2 BGB (Garantieerklärungen)

Mitteilungen zwischen Vermieter und Mieter § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB (Erhaltungs- und Mod.maßnahmen) § 556a Abs. 2 Satz 1 BGB (Abrechnungsmaßstab

Betriebskosten) § 558a Abs. 1 BGB (Form des Mieterhöhungsverlangens)

Widerruf des Verbrauchers, § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB

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Formbedürftige Rechtsgeschäfte(elektronische Form § 126a BGB)

ebenfalls eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung der

Formvorschriften des Privatrechts und anderer

Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr

vom 18.7.2001

Reaktion auf Häufung von Fällen, in denen Absender die

Urheberschaft von Emails leugneten

Email/Onlineerklärung mit „elektronischem

Fingerabdruck“ Aussteller muss der Erklärung seinen Namen hinzufügen

Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur

nach dem Signaturgesetz versehen werden

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Formbedürftige Rechtsgeschäfte(elektronische Form § 126a BGB)

bei Verträgen muss von den Parteien ein jeweils gleich lautendes Dokument elektronisch signiert werden, § 126a Abs. 2 BGB (nicht nur die jeweilige Willenserklärung!)

in der Praxis nahezu bedeutungslos, da technische Voraussetzungen in den meisten Haushalten (noch?) nicht bestehen (Lesegerät für Signaturkarte)

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Formbedürftige Rechtsgeschäfte(Schriftform § 126 BGB - Anwendungsfälle)

Schriftform = eigenhändige Unterzeichnung einer Urkunde

Verträge mit beiderseitigem Schriftformerfordernis:

Teilzeit-Wohnrechtevertrag, § 484 Abs. 1 BGB

Verbraucherdarlehensvertrag, § 492 Abs. 1 BGB

Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht, § 623 BGB

Wohnraummietverträge, § 550 Satz 1 BGB

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Formbedürftige Rechtsgeschäfte(Schriftform § 126 BGB)

Erklärung muss auf Papier oder vergleichbarem Untergrund dauerhaft fixiert sein

Text muss nicht mit der Hand geschrieben werden, Unterschrift genügt!

bei Vertrag Unterzeichnung auf einheitlicher Urkunde, § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB

ausreichend aber, wenn jede Partei nur die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet, § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB (sehr häufig)

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Formbedürftige Rechtsgeschäfte(Schriftform § 126 BGB)

besteht Vertrag aus mehreren Seiten, so liegt dennoch nur eine Vertragsurkunde vor, wenn…

sie fest miteinander verbunden sind (Heftung o.ä.) oder

sich (bei losen Blättern) die Zusammengehörigkeit „aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher grafischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt“ (BGH NJW 1999, 1104)

andernfalls ist Unterschrift auf jeder einzelnen Seite erforderlich

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Formbedürftige Rechtsgeschäfte(Schriftform § 126 BGB - Unterschrift)

„eigenhändig durch Namensunterschrift“

BGH NJW 1997, 3380: Unterschrift setzt „einen individuellen Schriftzug voraus,

der … die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt.“ – Ein Schriftzug, „der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint stellt demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar.“ – Dabei ist „ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn die Autorenschaft gesichert ist.“

Vorname und zweiter Bestandteil eines Doppelnamens nicht erforderlich

Unterzeichnung nur mit Vornamen nicht ausreichend, ebenso wenig reichen die berühmten „Drei Kreuze“

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Formbedürftige Rechtsgeschäfte(Schriftform § 126 BGB - Unterschrift)

Unterschrift unterhalb des Textes: Erklärung muss räumlich abgeschlossen werden

„Oberschrift“ in Überweisungsformularen der Kreditinstitute wird vom BGH nicht anerkannt (BGHZ 113, 48)

Blankounterschrift wahrt im Regelfall die Schriftform (Ausnahme: Bürgschaftserklärung, BGH NJW 1996, 1467)

Unterzeichnung durch Vertreter reicht aus nach h.M. kann Vertreter auch mit dem Namen des

Vertretenen unterzeichnen (RGZ 74, 72)

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Formbedürftige Rechtsgeschäfte(Schriftform § 126 BGB)

Zugang der Originalurkunde (mit Unterschrift) erforderlich

Übermittlung durch Telefax reicht nicht aus (Bürgschafts-Fall, BGH NJW 1997, 3169)

Ausnahme: Zugang von Schriftsätzen eines Anwalts bei Gericht Fax möglich, nach GmS-OGB NJW 2000, 2340 sogar durch Computerfax (hier selten Zweifel an Urheberschaft)

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Formbedürftige Rechtsgeschäfte(Schriftform § 126 BGB)

Verträge mit einseitigem Schriftformerfordernis: Bürgschaftsvertrag, § 766 Satz 1 BGB Schuldversprechen, § 780 BGB Schuldanerkenntnis, § 781 BGB

einseitige Rechtsgeschäfte mit Schriftformerfordernis: Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, § 623 BGB Kündigung eines Wohnraummietvertrages, § 568 Abs. 1

BGB

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öffentliche Beglaubigung, § 129 BGB(Allgemeines)

Notar muss bestätigen, dass die Unterschrift unter der Erklärung von einer bestimmten Person stammt

Notar muss sich „Gewissheit über seine Person

verschaffen“ (§§ 40 Abs. 4, 10 Abs. 2 Satz 1 BeurkG)

wenn Urkunde noch nicht unterzeichnet: Notar beobachtet, wie Unterschrift geleistet wird

wenn Urkunde bereits unterzeichnet ist: Unterzeichner erkennt sie ggü. dem Notar ausdrücklich als eigene an, § 40 Abs. 1 BeurkG

mit dem Text der Urkunde hat Notar nichts zu tun, § 40 Abs. 2 BeurkG

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öffentliche Beglaubigung, § 129 BGB(Anwendungsfälle (Auswahl))

bestimmte Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht

Ausschlagung der Erbschaft, § 1945 Abs. 1 BGB

bestimmte Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt

Eintragungsvoraussetzungen für Grundbuch, § 29 GBO

bestimmte Erklärungen gegenüber dem Handelsregister

Anmeldungen und Unterschriften, § 12 HGB

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notarielle Beurkundung, § 128 BGB(Anwendungsbereich)

Grundstücksverträge, § 311b Abs. 1 BGB

betrifft nur das Verpflichtungsgeschäft (Kauf, Schenkung, …)

Verfügungsgeschäft in §§ 873, 925 BGB geregelt

§ 311b BGB hat Warn-, Beratungs- und Hinweisfunktion

Heilungsmöglichkeit § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB

Umfang der Beurkundungspflicht: alle Nebenabreden, mit deren Erfüllung der Vertrag „stehen“ oder „fallen“ soll

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notarielle Beurkundung, § 128 BGB(Anwendungsbereich)

Falschbeurkundungs-Fälle: A verkauft B mit notariell beurkundetem Kaufvertrag ein Grundstück für 250.000 €. Dabei sind sie sich einig, dass der Kaufpreis aus Gründen der Steuerersparnis zu niedrig angegeben wurde und der wahre Kaufpreis eigentlich 300.000 € beträgt.

(wesentliche) Nebenabrede nicht beurkundet Formnichtigkeit des gesamten Vertrages (BGH NJW 1995, 2547)

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notarielle Beurkundung, § 128 BGB(Anwendungsbereich)

Öffentliches Testament, § 2232 Satz 1 BGB

mündlich zur Niederschrift durch den Notar (= Beurkundung des Erklärten, § 8 BeurkG)

Schenkungsversprechen, § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB

Heilungsmöglichkeit § 518 Abs. 2 BGB

GmbH-Recht

Satzung selbst (§ 2 Abs. 1 GmbHG) und jede Änderung der Satzung (§ 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG)

Kauf und Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen (§ 15 Abs. 3, 4 GmbHG)

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notarielle Beurkundung, § 128 BGB(Ablauf)

Wortlaut des § 128 BGB nicht besonders hilfreich erlaubt lediglich die sog. Stufenbeurkundung

Notar bestätigt in einer Urkunde, dass jemand in seiner Gegenwart eine bestimmte Willenserklärung abgegeben hat („Ohrenzeuge“)

i.d.R. aber auch Formulierung des Texts, der dann vorgelesen, genehmigt und unterschrieben wird, § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG

Unterschrift des Notars erforderlich, § 13 Abs. 3 BeurkG

Verbindung der Blätter mit Schnur und Prägesiegel zu einheitlicher Urkunde, § 44 BeurkG

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vereinbarte Form, § 127 BGB

die Vorschriften über Textform, elektronische Form und Schriftform gelten „im Zweifel“ auch dann, wenn Parteien dies vereinbart haben

§ 127 BGB ist eine Auslegungsregel Auslegung der Formvereinbarung, ob Parteien andere Anforderungen wollten (z.B. Unterschrift vor Zeugen)

Einschränkung des § 126 BGB in § 127 Abs. 2 Satz 1: Briefwechsel und telekommunikative Übermittlung

genügen (anders bei § 126 BGB) nachträglich kann in diesem Fall aber noch eine Urkunde

mit Unterschrift verlangt werden, § 127 Abs. 2 Satz 2 BGB (deklaratorischer Charakter; Beweiszweck!)

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vereinbarte Form, § 127 BGB(Problem: Aufhebung der Formvereinbarung)

einfache Schriftformklausel – Klausel des Inhalts, dass Vertragsänderungen oder –ergänzungen der Schriftform bedürfen

Aufhebung kann nach h. M. formlos, auch durch konkludentes Handeln erfolgen (z.B. durch einver- ständliche Missachtung des Formzwangs)

qualifizierte Schriftformklausel – Klausel des Inhalts, dass auch Aufhebung der Schriftformklausel nur schriftlich erfolgen kann

Behandlung str.

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vereinbarte Form, § 127 BGB(Problem: Aufhebung der Formvereinbarung)

Teile der Rechtsprechung und der Literatur: Aufhebung auch hier formlos möglich endgültige und unwiderrufliche Bindung an die Schriftformkausel stellt eine zu weitgehende Einschränkung der Vertragsfreiheit dar

BGH, BAG und Teile der Literatur: Aufhebung nur durch formelle Erklärung möglich Formerfordernis auch in diesem Fall ist keine unerträgliche Einschränkung der Vertragsfreiheit, sondern gerade die Anerkennung des früheren Parteiwillens und damit der Vertragsfreiheit

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Vielen Dank

für Ihre Aufmerksamkeit!