27
Fall 1 Die Gemeinde G hat sich durch Ratsbeschluss zur sog. „atomwaffenfreien Zone“ erklärt. Sie will an keinen Planungen mitwirken, welche militärische Anlagen zum Gegenstand haben könnten, welche auf eine Lagerung oder Stationierung von Atom- waffen im Gemeindegebiet hinauslaufen könnten. (BVerwG, 87, 228; 238).

Die Gemeinde G hat sich durch Ratsbeschluss zur sog ... · a.A. Schoch, JuS 1987, 785 (787).) Ratsmitgliedern kommen aus §§ 42 I, 43 I GO organ- Ratsmitgliedern kommen aus §§

  • Upload
    others

  • View
    6

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Fall 1

Die Gemeinde G hat sich durch Ratsbeschluss zur

sog. „atomwaffenfreien Zone“ erklärt. Sie will an

keinen Planungen mitwirken, welche militärische

Anlagen zum Gegenstand haben könnten, welche

auf eine Lagerung oder Stationierung von Atom-

waffen im Gemeindegebiet hinauslaufen könnten.

(BVerwG, 87, 228; 238).

Fall 2

Durch Gesetz wurde die Abfallentsorgung neu ge-

ordnet und den Kreisen übertragen. Dadurch wur-

den die gemeindlichen Müllabfuhren überflüssig.

Zu Recht? (BVerfGE 79, 127, 153)

Fall 3

Die städtische Müllabfuhr Düsseldorf AG hat sich

in einer Ausschreibung (zusätzlich) um die Müll-

abfuhr in Neuss beworben. Ist das zulässig? (OLG

Düsseldorf, NVwZ 2002, 248).

Fall 4

Der Bund möchte durch Gesetz den Gemeinden

die Aufgabe der Betreuung der Langzeitarbeitslo-

sen (sog. „Hartz-IV-Empfänger“) übertragen. Zu-

lässig?

Fall 5

Die Gemeinde G soll durch Landesgesetz in die

Gemeinde A eingegliedert werden. Rechtsmittel?

Fall 6

Sind Bürgerbegehren zulässig

- zur Aufstellung eines Denkmals für den Eh-renbürger der Stadt auf dem Rathausplatz?

- zur Einführung von Parkgebühren in dem

bislang gebührenfreien kommunalen Park-haus am Rathaus? (VG Köln, NVwZ-RR 2000, 455)

- zur Schließung der kommunalen Müllver-

brennungsanlage mit dem Ziel, diese durch eine biologisch-mechanische Abfallbehand-lung zu ersetzen? (OVG Ms., NVwZ-RR 2003, 448)

- den Rat zu verpflichten, eine bestimmte Va-

riante eines Bebauungsplans zu beschließen? (OVG Ms. aaO).

Fall 7

Für den Rat der Gemeinde G kandidieren

- A, der auch einen Wohnsitz in einer anderen Gemeinde hat,

- B, der bei einem Zweckverband beschäftigt

ist, in welchem die G Mitglied ist (LSAVfGH, NVwZ-RR 1999, 462),

- Ministerialdirigent C im Ministerium für

Verkehr (OVG Ms., NWVBl 2002, 464).

- Rechtsanwalt D, welcher in zahlreichen Pro-

zessen Bußgeldbescheide der G angreift. (s.a. BVerfG, NJW 1988, 694).

Fall 8

In der Ratssitzung kommt es zu stürmischen Aus-

einandersetzungen zwischen Ratsherrn R und Zu-

hörer Z. Bürgermeister B verweist, um die Bera-

tungen fortsetzen zu können, beide aus dem Saal.

Rechtsmittel?

Fall 9

Im Gemeinderat der kleinen Gemeinde G sind seit der letzten Kom-munalwahl auch die Grünen vertreten. Seitdem hat sich der Charakter der bis dahin überaus harmonischen Gemeinderatssitzungen erheblich geändert. In der letzten Sitzung ließ sich ein neu gewählter Ratsherr der kleinen Fraktion sogar zu deutlicher Kritik einzelner Maßnahmen der Gemeindeverwaltung hinreißen. So sei der neue Einkaufspark am Ortsrand wesentlich größer ausgefallen, als es im Bebauungsplan ei-gentlich vorgesehen sei. Ein ursprünglich gar nicht vorgesehenes Ge-schäft stünde gar in einem wertvollen Landschaftsschutzgebiet, wel-ches unter Naturschutz gestanden habe. Alles dieses sei im Gemeinde-rat nicht einmal beraten, geschweige denn gebilligt worden. Der Bürgermeister ist über diese Kritik empört. Das Einkaufszentrum sei für alle da, und alle Mitglieder des Gemeinderates hätten zur Ver-waltung bislang das vollste Vertrauen gehabt. Derart unsachliche Kri-tik könne er im Gemeinderat nicht dulden. Er schließt daher den Kriti-ker für den Rest der Sitzung aus und droht ihm an, im Falle weiterer Ungebührlichkeiten in zukünftigen Sitzungen genauso zu verfahren. Das betroffene Ratsmitglied M hat für die kommende Sitzung einen umfangreichen Fragenkatalog zum Einkaufszentrum vorab schriftlich eingereicht. Zugleich erklärt er, er würde in der Sitzung auf eine Be-antwortung seiner Fragen und Erörterung der Antworten bestehen. Der Bürgermeister, der weitere Auseinandersetzungen vermeiden will, teilt ihm daher umgehend mit, offenbar beabsichtige M, seine unsach-liche und polemische Tätigkeit fortzusetzen. Er schließe ihn daher vorsorglich auch von der kommenden Sitzung aus.

M will sich sein Teilnahmerecht aber nicht nehmen lassen. Er hält das Verhalten des Bürgermeisters für einen Eingriff in seine Meinungs-freiheit. Er möchte daher – gerichtlich seine Teilnahme an der in einer Woche bevorstehenden

Sitzung durchsetzen, – gerichtlich klären lassen, ob sein Ausschluss aus der letzten Sitzung

zulässig war. Mit Aussicht auf Erfolg?

Lösung Fall 9 - Kommunalrecht Ausgangsfrage: Gerichtliche Durchsetzung der Teilnahme des M an der in einer Woche bevorstehenden Sitzung Einstweilige Anordnung, § 123 VwGO A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwG0 Das Recht der Ratsmitglieder, an den Ratssitzungen teilzunehmen und sich durch Wortbei-träge und Abstimmungen zu beteiligen, wird der Gemeindeordnung hergeleitet. Die streitent-scheidenden Normen gehören dem öffentlichen Recht an, so dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt. „Verfassungsrecht" im Sinne von § 40 1 I VwGO ist nur das Staatsverfassungsrecht, so dass die Streitigkeit auf kommunaler Ebene auch nichtverfassungsrechtlicher Art ist. Da auch keine anderweitige Zuweisung besteht, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. II. Statthafte Antragsart: § 123 I VwGO Die statthafte Antragsart richtet sich nach dem Begehren in der Hauptsache. Welcher Antrag statthaft ist, hängt davon ab, welche Klage im Hauptverfahren hätte gewählt werden müssen. Dies darf nicht die Anfechtungsklage sein, da dann ein Fall von § 80 bzw. § 80 a VwGO vor-läge. Eine Anfechtungsklage kommt ebenso wie eine Verpflichtungsklage aus dem Grund nicht in Betracht, dass die Maßnahme nur Rechtswirkungen innerhalb der Verwaltung hat, es also an einer Außenwirkung fehlt. Es handelt sich vielmehr um einen sogenannten Kommunalverfassungsstreit. Davon sind Streitigkeiten zwischen Organen oder Organteilen einer kommunalen Gebietskörperschaft über die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme umfasst, deren Rechtswirkungen sich auf die Be-ziehungen innerhalb der Körperschaft beschränken. Nach heute herrschender Meinung han-delt es sich hierbei nicht um eine Klageart sui generis. Auf eine richterrechtlich entwickelte Klageart sui generis dürfe nicht zurückgegriffen werden, wenn und soweit eine der in der VwGO geregelten Verfahrensarten ausreichenden Rechtsschutz bietet. (Schoch, JuS 1987, 783 (788).) Hier könnte eine Leistungsklage statthaft sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Kläger eine Handlung wie beispielsweise die Rückgängigmachung eines Organhandelns oder ein Unter-lassen begehrt. (BverwG, NVwZ 1990, 165.) M begehrt die Teilnahme an der nächsten Rats-sitzung, so dass die Leistungsklage im Hauptverfahren hätte gewählt werden müssen. Ein An-trag nach § 123 I VwGO ist somit statthaft. III. Antragsbefugnis Die Antragsbefugnis richtet sich nach der Klageart in der Hauptsache, deren Vorschriften ent-sprechend anzuwenden sind. Bei der Leistungsklage ist dies analog § 42 II VwGO dann der Fall, wenn sich aus dem substantiierten Klägervortrag die Möglichkeit einer Verletzung in

subjektiv öffentlichen Rechten ergibt, er also einen Anspruch auf das begehrte Handeln mög-lich erscheinen lässt. Im Kommunalverfassungsstreitverfahren wird unabhängig von der Klageart analog § 42 II VwGO stets die Geltendmachung eines subjektiven Rechts in Form der Berufung des Klägers auf eigene, rechtlich besonders geschützte Mitgliedschaftsrechte aus seiner Organ- oder Or-ganteilstellung gefordert. Als solche individuellen Mitgliedschaftsrechte eines Ratsmitglieds werden vor allem sein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen, Beratungen und Abstimmun-gen angesehen. (OVG NW, Urteil vom 23.07.1991, DÖV 1992, 170 (171).) Hierauf beruft sich M, so dass es antragsbefugt ist. IV. Rechtschutzbedürfnis liegt vor. V. Antragsgegner Richtiger Antragsgegner ist der Klagegegner in der Hauptsache. Dieser ist bei organinternen Streitigkeiten nach der innerorganisatorischen Kompetenz- und Pflichtenzuordnung zu bestimmen. (OVG NW, DVBI 1983, 53 (54).) Für die Ordnung in den Ratssitzungen ist der Bürgermeister nach § 51 I GO verantwortlich, so dass er der Antragsgegner ist. VI. Beteiligtenfähigkeit, § 61 Nr. 2 VwGO analog Der Bürgermeister könnte als Teil des Rates nach § 61 Nr. 2 VwGO analog beteiligtenfähig sein. Erforderlich ist, dass er Zuordnungssubjekt der bezüglich des Streitgegenstandes in Frage stehenden Rechte und Pflichten sein kann. (sog. „konkrete Betrachtungsweise", str., vgl. Schoch, JuS 1987, 785 (790).) Nach § 51 I GO handhabt er die Sitzungsordnung und übt das Hausrecht bei den Ratssitzungen aus, zu dem auch der Ausschluss von Ratsmitgliedern gehört. Damit ist er Zuordnungssubjekt bezüglich des Streitgegenstandes und somit beteilig-tenfähig. Es geht auch nicht um die Rechtstellung des M als natürliche Person, sondern als Teil des Ra-tes und damit als Organteil, das Zuordnungssubjekt des § 43 I GO ist, so dass er nach § 61 Nr. 2 VwG0 analog beteiligtenfähig ist. VII. Prozessfähigkeit Der Bürgermeister und M sind als Geschäftsfähige nach § 62 I Nr. 1 VwGO prozessfähig. Der Antrag nach § 123 I VwGO ist damit zulässig. B. Begründetheit I. Anordnungsanspruch Ein Anordnungsanspruch besteht, wenn die Klage in der Hauptsache begründet ist.

1. Anspruchsgrundlage Aus dem die gemeindliche Willensbildung prägenden Demokratiegebot folgt das Recht des Ratsmitglieds auf gleichberechtigte Mitwirkung an den Beratungen und Entscheidungen. Alle Rats- und Ausschussmitglieder sind mit gleichen Rechten und Pflichten an der organinternen Willensbildung zu beteiligen. (OVG NW, Urteil vom 23.07.1991, DÖV 1992, 170 (171).) Einfachgesetzlichen Ausdruck findet dieser Grundsatz in §§ 43 I, 42 I, 40 I GO. 2. Rechtmäßigkeit des Ausschlusses Der Bürgermeister ist im Rahmen seiner Ordnungsgewalt in den Sitzungen gemäß § 51 I GO zuständig für den Ausschluss eines Ratsmitgliedes. Ein Ausschlussgrund könnte sich aus § 31 II GO ergeben. Bei den Begehren des M könnte es sich jedoch nur um die Geltendmachung ihm nach §§ 40 I, II 1, 55 GO obliegender Aufgaben handelt. Nach § 40 I GO wird die Gemeindeverwaltung ausschließlich durch den Bürgerwillen bestimmt, der gemäß § 40 II 1 GO durch den Rat und den Bürgermeister vertreten wird. Gemäß § 55 III 1 GO ist die Überwachung der Durchführung der Ratsbeschlüsse durch die Verwaltung Aufgabe des Rates. Dem Bürgermeister obliegt nach § 55 I GO eine Pflicht zur Unterrichtung des Rates über alle wichtigen Verwaltungsangelegenheiten. Zur Durchführung seiner Überwachungsbefugnisse kann der Rat darüber hinaus nach § 55 III 2 Akteneinsicht verlangen. M kritisiert hier mit der bebauungsplanwidrigen Errichtung eines Einkaufszent-rums im Landschaftsschutzgebiet ein Handeln der Verwaltung und begehrt ausführliche Aus-kunft hierüber. Damit kommt er den ihm nach §§ 40 I, II 1, 55 GO übertragenen Aufgaben nach. Der Ausschluss des M ist rechtswidrig. Er hat somit einen Anspruch auf Teilnahme an den nächsten Ratssitzungen. Ein Anordnungsanspruch besteht. II. Anordnungsgrund Da die nächste Ratssitzung bereits in der kommenden Woche stattfinden soll und M für diese ausgeschlossen werden soll, ist eine Eilbedürftigkeit und damit ein Anordnungsgrund gege-ben. III. Glaubhaftmachung entsprechend § 294 ZPO

Variante: Klärung der Zulässigkeit des Ausschlusses aus der letzten Sitzung A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg, s.o. II. Statthafte Klageart Der Ausschluss des M aus der Ratssitzung entfaltet nur innerhalb der Verwaltung Rechtswir-kungen, so dass mangels Außenwirkung eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 I 2 VwGO nicht in Betracht kommt. Hier könnte eine Feststellungsklage statthaft sein. Dies ist dann der Fall, wenn es um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geht. Als Rechts-verhältnis sind die aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Regelung sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person o-der zu einer Sache anzusehen. (BVerwGE 62, 351; Kopp, VwGO, § 43 Rn. 11.) Dies wird im Kommunalverfassungsstreit dahingehend erweitert, dass ein solches Rechtsverhältnis auch zwischen Organen und Organteilen ein und derselben juristischen Person bestehen kann, so dass auch körperschaftsinterne Streitigkeiten unter diesen Begriff fallen. (OVG NW, Urteil vom 26.4.1989 in NVwZ 1990, 188 (189), Schoch, JuS 1987, 783 (788).) Die Mitwirkungs-befugnisse des M sind ihm zur eigenständigen Wahrnehmung öffentlicher Interessen gegen-über dem Gemeindeorgan oder anderen Organen zugeordnet. Der Verweis aus dem Sitzungs-saal durch den Bürgermeister ist eine irreparable Maßnahme eines anderen Organs, so dass hier ein Rechtsverhältnis vorliegt, die Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses die richtige Klageart ist. (Vgl. OVG NW, OVGE 32, 192.) III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen 1. Feststellungsinteresse Ein Feststellungsinteresse des M liegt im Hinblick auf die regelmäßig wiederkehrenden Rats-sitzungen, an denen er teilnehmen möchte, vor. 2. Qualifiziertes Feststellungsinteresse analog § 42 II VwG0 Im Kommunalverfassungsstreitverfahren ist nach herrschender Meinung im Rahmen der Feststellungsklage ein qualifiziertes Feststellungsinteresse analog § 42 II VwGO erforderlich, das sich aus der Geltendmachung von Mitgliedschafts- bzw. Organrechten ergeben muss. (BverwG, NVwZ 1989, 470; OVG NW, Urteil vom 26.04.1989 in NVwZ 1990, 188 (189), a.A. Schoch, JuS 1987, 785 (787).) Ratsmitgliedern kommen aus §§ 42 I, 43 I GO organ-schaftliche Mitgliedschaftsrechte auf Teilnahme und Beratung sowie Abstimmung in der Sit-zung zu. Hier erscheint somit eine Verletzung von Mitgliedschaftsbefugnissen des M mög-lich.

3. Subsidiarität Bezüglich der Subsidiarität nach § 43 II VwGO bestehen keine Bedenken, da M die nachträg-liche Klärung der Rechtswidrigkeit seines Ausschlusses anders nicht überprüfen lassen kann. IV. Klagegegner Bürgermeister, s. o. V. Beteiligtenfähigkeit Jeweils nach § 61 Nr. 2 VwGO analog, s. o. Vl. Prozessfähigkeit Nach § 62 I Nr. 1, s. o. Die Klage wäre zulässig. B. Begründetheit Der Ausschluss aus der letzten Sitzung war rechtswidrig (s. o.), so dass die Klage begründet ist.

Fall 10

Während der Ratssitzung

- raucht Mitglied R trotz Widerspruchs ande-rer Mitglieder (OVG Ms., DVBl 1983, 53).

- telefoniert Mitglied S häufig am Handy, was

die Beratungen stört.

- trägt Mitglied T einen Button mit der Auf-schrift: „Gegen die Korruption im Gemein-derat – P-Partei“ (BVerwG, NVwZ 1988, 837).

Was kann der Bürgermeister, was das Ratsmitglied U unternehmen?

Fall 11

Im Bauausschuss der Stadt S

- beriet und beschloss der sachkundige Bürger B einen Bebauungsplan mit, der im Plange-biet ein Mietshaus errichten will,

- ebenso Ingenieur I, der Teilhaber eines Büro

ist, welches das Mietshaus planen und errich-ten soll (OVG Ms., NVwZ 1988, 667),

- befürwortete Rechtsanwalt R als Ratsmit-

glied den Bau einer Umgehungsstraße, wel-che im Falle ihrer Errichtung zu einer Ver-kehrsberuhigung vor seiner Praxis führen würde (BWVGH, NVwZ 1997, 183.).

Fall 12

Im Sportausschuss sitzt als Mitglied Bürger A, der Vorsitzende des FC. Er bringt einen Entwurf für eine Benutzungssatzung ein, wonach jeder Sport-platz nur von einem Verein benutzt werden darf. Dagegen wendet sich der VfB, welcher den glei-chen Platz benutzen will wie der FC. A wendet ein, der Sportausschuss werde nur vorbereitend tätig. Satzungsbeschlüsse seien Ratsangelegenheit. Dort sei er nicht Mitglied. Darf A mitwirken? Darf A bei der Abstimmung zuschauen? Wie wäre es, wenn A nicht Mitglied des Sportaus-schusses, sondern Leiter des Sportamtes wäre?

Fall 13

Bürgermeister M hält die gegen seinen Willen be-

schlossene Änderung der Erschließungsbeitrags-

satzung für gesetzwidrig und weist die Baubehörde

an, nach den alten Bestimmungen zu verfahren. Zu

Recht? (s.a. BVerwGE 112, 373, 381).

Fall 14

In der Landeshauptstadt S liegt unmittelbar vor dem Landtag eine städtische Parkanlage. Hier soll eine Demonstration stattfinden. Die S lehnt dies ab, weil

- der Versammlungszweck kein kommunalpo-litischer sei,

- der Widmungszweck (Naherholung) über-schritten werde,

- Schäden durch Gegendemonstranten drohen, - auf der Versammlung Ziele verfassungswid-

riger Parteien befürwortet würden.

(dazu: BVerwG, NJW 1993, 609; BWVGH, NVwZ-RR 2001, 159).

Fall 15

Die P-Partei möchte in S ihren Landesparteitag ab-

halten. Ausrichter sind der Landesvorstand und –

federführend – die 12 Personen umfassende Orts-

gruppe. Benutzungsanspruch?

(BWVGH, NVwZ-RR 1988, 43; OVG Ms., NJW

1976, 820).

Fall 16

Die Gemeinde G betreibt seit Jahrzehnten einen

Weihnachtsmarkt. Dessen Ausrichtung möchte sie

nun der G-GmbH, einer privaten Veranstaltungs-

gesellschaft, übertragen. Zulässig (BVerwG, JZ

2009, 1167)?

Fall 17

Darf der Anschluss- und Benutzungszwang ange-ordnet werden für

- das kommunale Krematorium (HeVGH, NVwZ 1988, 847),

- die Fernwärmeversorgung (BGH, NJW

2002, 3779), - das Duale System Deutschland („Der Gelbe

Sack“)?

Fall 18

Die Stadt S plant den Betrieb

- einer bio-dynamischen Abfallentsorgungsan-lage (dazu: OVG Ms., NZBau 2005, 167),

- Garten- und Grabpflege für Private durch

den städtischen Grünflächenbetrieb (OLG Hamm, DVBl 1998, 792),

- den Verkauf von Kfz-Nummernschildern

durch den städtischen Verkehrshof neben der Kfz-Zulassungsstelle (BGH, NJW 1998, 3778).

- einen kommunalen Windpark zur ökologi-

schen Energieerzeugung und zur Erzielung von Preisvorteilen für die Einwohner.

Zulässig? Nach welchen Normen beurteilen sich die Vorhaben?

Fall 19

Als die Stadtwerke S ein eigenes Fitnessstudio

planen, wenden sich dagegen private Konkurrenten

unter Hinweis auf § 107 GO und § 3 UWG. Zu

Recht?

(dazu: BGH, NVwZ 2002, 1141; 2003, 246).

Fall 20

Die Gemeinde G betreibt ein kommunales Bestat-

tungsinstitut, das im selben Gebäude wie das

Friedhofsamt untergebracht ist. Zulässig?

(dazu: BVerwGE 39, 332; OLG München, GRUR

1987, 550).

Fall 21

Die Stadt T hat das Gebäudemanagement einer

GmbH übertragen, an der sie zu 25 % beteiligt ist.

Dieser hat sie die Reinigung sämtlicher städtischen

Gebäude übertragen. Konkurrent K hält das für un-

zulässig und verlangt eine öffentliche Ausschrei-

bung. (EuGH, NVwZ 2005, 187)