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Die innerstaatliche Rechtsstellung der internationalen Organisationen, unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in der Bundesrepublik Deustchland (Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht. Bd. 57) by BERNHARD SCHLÜTER Review by: O. Kimminich Archiv des Völkerrechts, 16. Bd., 1. H. (1973), pp. 118-120 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40797597 . Accessed: 12/06/2014 21:17 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.79.208 on Thu, 12 Jun 2014 21:17:25 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Die innerstaatliche Rechtsstellung der internationalen Organisationen, unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in der Bundesrepublik Deustchland (Beiträge zum ausländischen

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Die innerstaatliche Rechtsstellung der internationalen Organisationen, unter besondererBerücksichtigung der Rechtslage in der Bundesrepublik Deustchland (Beiträge zumausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht. Bd. 57) by BERNHARD SCHLÜTERReview by: O. KimminichArchiv des Völkerrechts, 16. Bd., 1. H. (1973), pp. 118-120Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40797597 .

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den Aufenthalt. Schon die Frage, wann sich eine Person im Staatsgebiet des Zu- fluchtsstaates befindet, kann kontrovers sein. Die Lage der Flüchtlinge, die im amerikanischen Einwandererzentrum El- lis Island vor dem Hafen von New York auf die Entscheidung der zustän- digen Behörden warten, ist ein mar- kantes Beispiel für die Schicksalhaftig- keit der Beantwortung dieser Frage. Zum ersten Mal wird hier der Begriff des »rechtmäßigen Aufenthalts«, der sich in so vielen internationalen Abma- chungen und innerstaatlichen Normen findet, gründlich untersucht. Dann erst werden die Begriffe des rechtmäßigen Aufenthalts und des Niederlassungs- rechts einander gegenübergestellt und miteinander in Verbindung gebracht. Hierzu zitiert Grahl-Madsen eine Reihe von Urteilen des Bundesverwaltungsge- richts, die allerdings zum Teil noch un- ter der Geltung der alten Asylverord- nung ergangen sind. Die Bestimmun- gen des geltenden Ausländergesetzes in- terpretiert der Verfasser mit Sachkennt- nis und Takt. Er macht sich die extre- me Kritik, die an diesem Gesetz schon seit einigen Jahren geübt wird, nicht zu eigen, scheut sich aber auch nicht, auf schwache Punkte hinzuweisen.

Der Abschnitt »Spezialfragen« rundet das Werk ab. Neben dem bereits er- wähnten Problem der Wohnsitzverle- gung in einen anderen Zufluchtsstaat sind es die Probleme der Freizügigkeit innerhalb des Zufluchtsstaates und der Status des »unerwünschten Flüchtlings«, die hier eingehend erörtert werden. In dem letzteren Unterabschnitt steht das Problem der Ausweisung von Flücht- lingen im Vordergrund, das bekanntlich gerade in der Bundesrepublik Deutsch- land stark umstritten ist. Auch hier ver- meidet es der Autor, in eine spezifisch deutsche Kontroverse einzugreifen. In seinem Schlußsatz spricht er nur eine Hoffnung aus, die für das Recht der Flüchtlingsbehandlung in allen Ländern gilt: die humanitären Erwägungen, die den Flüchtlingskonventionen und ähnli- chen Instrumenten zugrunde liegen, soll- ten allmählich gegenüber anderen Er-

wägungen, die auf »herkömmliches Recht« gestützt werden, den Vorrang erhalten.

Die Vorsicht, mit welcher der Autor alle rechtspolitischen Überlegungen von der Darstellung des geltenden Rechts trennt, kennzeichnet das ganze Buch. Mit dem großen zweibändigen Werk hat Grahl-Madsen das Standardwerk des internationalen Flüchtlingsrechts ge- schaffen, das sicher auf Jahrzehnte hin- aus ein Nachschlagewerk bleiben wird. Zugleich zeigt es aber auch die Entwick- lungsmöglichkeiten auf und die notwen- digen Verbesserungen. Das gleiche gilt für die zweite Ebene, auf der das Buch angelegt ist, nämlich die Rechtsverglei- chung. Hier darf angemerkt werden, daß Grahl-Madsen sich insbesondere als hervorragender Kenner des deutschen Rechts erweist. Seine ausgedehnten Stu- dienaufenthalte in fast allen Ländern, deren Rechtsordnungen er in seinem Werk berücksichtigt, haben ihn zum in- ternational anerkannten Experten ge- macht. Für die Bundesrepublik Deutsch- land muß sein Buch als ein wichtiger Beitrag zur Diskussion über die Re- form des Ausländerrechts gewertet wer- aen# Prof. Dr. O. K i m m i n i ch,

Regensburg

BERNHARD SCHLÜTER: Die in- nerstaatliche Rechtsstel- lung der internationalen Organisationen, unter beson- derer Berücksichtigung der Rechtslage in der Bundesrepublik Deustchland (Beiträge zum ausländischen öffentli- chen Recht und Völkerrecht. Bd. 57). Köln/Berlin: Carl Heymanns Ver- lag 1972. XIII + 200 S.

Die Rechtsstellung der nichtstaat- lichen internationalen Organisationen richtet sich mangels eines ausreichenden völkerrechtlichen Status noch immer nach Landesrecht. Diese Rechtslage wird zunehmend als unbefriedigend empfun- den und hat eine Diskussion entfacht, die noch in den Anfängen steckt. Da- gegen kann die Diskussion über die

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Rechtsstellung der von den Staaten ge- gründeten internationalen Organisatio- nen als abgeschlossen gelten. Ihre (par- tielle) Völkerrechtssubjektivität wird allgemein anerkannt. Die vorliegende Arbeit behandelt ein Thema, das sozu- sagen zwischen der ersten und der zweiten Diskussion liegt und deshalb in der bisherigen Literatur stiefmütterlich behandelt worden ist: die innerstaat- liche Rechtsstellung der auf völkerrecht- licher Ebene stehenden internationalen Organisationen. Auch materiell handelt es sich hier um ein Grenzgebiet zwi- schen Völkerrecht, Internationalem Pri- vatrecht sowie nationalem bürgerlichen und öffentlichen Recht und Prozeßrecht.

Das Arbeiten in Grenzgebieten ist schwierig und reizvoll zugleich. Die Analyse muß behutsam vorgehen und zunächst die Begriffe abgrenzen. So macht der Autor zunächst klar, daß es ihm nur um die internationalen Orga- nisationen im engeren Sinn geht, also um die »durch völkerrechtlichen Ver- trag geschaffenen, mit eigenen, ständi- gen Organen ausgestatteten Verbindun- gen von Staaten zur Verfolgung ge- meinsamer Interessen auf der Grund- lage eines Statuts, das keinen Bezug zu einer einzelnen staatlichen Rechtsord- nung aufweist« (S. 11). Ihre Tätigkei- ten reichen von der Gewährung von Millionenkrediten bis zur Anschaffung von Büroklammern. Der Autor zählt die Fälle auf, in denen funktionsbezo- gene Tätigkeiten oder Hilfsgeschäfte (die er »das tägliche Brot aller Orga- nisationen mit einem Minimum an or- ganisatorischer Verfestigung« nennt) vom Landesrecht beherrscht sein kön- nen. Dann definiert er den Begriff der Rechtsfähigkeit. Den Grundsatz, daß je- de Rechtsordnung selbst bestimmt, wer in ihr Rechtssubjekt sein soll, akzeptiert er vorbehaltlos im Verhältnis der ein- zelnen staatlichen Rechtsordnungen zu- einander. Die Frage, ob der gleiche Grundsatz auch im Verhältnis der staatlichen Rechtsordnungen zur Völ- kerrechtsordnung gilt, soll durch die Untersuchung beantwortet werden.

Der einfachste Fall der Entstehung

der Rechtsfähigkeit einer internationa- len Organisation ist selbstverständlich die staatsvertragliche Regelung. Aber auch hier gibt es noch zahlreiche Streit- fragen. Selbst die Frage nach dem Ur- sprung der Privatrechtspersönlichkeit der internationalen Organisation ist noch nicht zufriedenstellend beantwor- tet worden. Um die dazu entwickelten Theorien zu ordnen, geht der Autor kurz auf die grundlegenden Theorien über das Verhältnis zwischen Völker- recht und innerstaatlichem Recht ein und konkretisiert die Fragestellung für die Bundesrepublik Deutschland. Hier gelangt er zu dem richtigen Ergebnis, daß die Rechtsfähigkeit internationaler Organisationen, denen die Bundesre- publik angehört, in der Regel auf der vertraglichen Statusregelung beruht, »soweit diese durch ein Vertragsgesetz innerstaatlich verbindlich geworden ist« (S. 45). Das letztere sei in den »weitaus meisten Fällen« der Fall ge- wesen. Eine Aufzählung der Fälle fin- det sich allerdings nicht. In seiner ei- genen Lösung umgeht der Autor den Theorienstreit zwischen Monismus und Dualismus und untermauert die These, daß die Rechtsfähigkeit der Organisa- tionen nach Grund und Inhalt auf den innerstaatlich anwendbaren Statusklau- seln beruht, gleichgültig ob man diese als vollzogenes oder transformiertes Völkerrechtsgebot auffaßt. Auf dieser Grundlage interpretiert er das Immu- nitätengesetz, insbesondere die in des- sen Art. 3 Abs. 2 enthaltene Ermäch- tigung der Bundesregierung »zur Durch- setzung völkerrechtlicher Vereinbarun- gen« durch Rechts Verordnung.

Beim Fehlen einer staatsvertraglichen Regelung ergeben sich verschiedene Mög- lichkeiten : einzelstaatliche Verleihung, stillschweigende vertragliche Statusre- gelung, Rechtsfähigkeit kraft allgemei- nen Völkerrechts usw. Auch die Mög- lichkeit einer internationalen Organi- sation ohne Rechtsfähigkeit ist durch- aus gegeben. Hier kommt die schlichte zivilrechtliche Rechtsgemeinschaft der be- teiligten Staaten ebenso in Frage wie das Institut der Treuhandschaft eines

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Mitgliedstaates. Der Autor zeigt auch Mischformen auf.

Erst nach dieser gründlichen Unter- suchung der Entstehung der Rechtsfähig- keit wendet sich der Autor dem In- halt und den Grenzen der Rechtsfähig- keit zu. Hier mußte auf die verschie- denen Rechtsordnungen Bezug genom- men werden. Daß dabei schon aus Raum- gründen keine umfangreiche Rechtsver- gleichung betrieben werden konnte, son- dern daß der Autor sich auf die Ergeb- nisse einschlägiger Untersuchungen be- ziehen mußte, ist selbstverständlich. Be- züglich der Aussage über den Umfang der Rechtsfähigkeit schält er vier Stan- dardformeln heraus: die funktionelle Formel (Rechtspersönlichkeit im Rah- men der in der Satzung festgelegten Aufgaben und Ziele), die gegliederte Formel (Verleihung der Rechtspersön- lichkeit ohne ausdrückliche Begrenzung im Text, mittelbare Ableitung der Be- grenzungen), Formel der »vollen Rechts- persönlichkeit«, Meistbegünstigungsfor- mel. Alle Standardklauseln mit Aus- nahme der funktioneilen enthalten ei- nen Katalog von Einzelbefugnissen. Ei- nige von ihnen greift der Autor für eine nähere Untersuchung heraus: Vertrags- fähigkeit, Vermögensfähigkeit, Ge- richtsfähigkeit. Andere, wie die Grund- buchfähigkeit, hängen mit ihnen un- trennbar zusammen. Die Satzungen der Organisationen, aber auch die Staaten- praxis und die verschiedenen Landes- rechte bestimmen Grundlagen und Um- fang weiterer Fähigkeiten, wie der Erb- fähigkeit, der Wechsel- und Scheckfä- higkeit und ähnliches. Im immaterial- güterrechtlichen Bereich untersucht der Autor die Erfinderrechte, Urheberrechte und Namensrechte. Auch Ausführungen über die Haftungsfähigkeit und De- liktsfähigkeit fehlen nicht.

Zur Rechtsfähigkeit der internationa- len Organisationen im öffentlichen Recht der einzelnen Staaten finden sich in den Satzungen nur selten Aussagen. Dies hängt nicht zuletzt damit zusam- men, daß die Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht nicht in allen Rechtsordnungen getroffen wird.

Wo dies aber der Fall ist, taucht die Frage der Fähigkeit, Träger öffentlicher Rechte und Pflichten zu sein, für die in- ternationalen Organisationen auf. Der Autor widmet ihr einen eigenen Haupt- teil, in dem er zunächst allgemein die internationalen Organisationen als Sub- jekte öffentlicher Rechtspflichten behan- delt, sodann die Ausnahmen hiervon im Steuerrecht, Zollrecht und Außen- wirtschafts- und Währungsrecht. Als be- sondere Fälle, in denen sich die grund- sätzliche Bindung der internationalen Organisationen an das öffentliche Recht des Empfangsstaates konkretisiert, er- wähnt er das Kraftfahrzeugrecht und das Sozialversicherungsrecht (das wegen der Arbeitgebereigenschaft der interna- tionalen Organisationen eine beträcht- liche Rolle spielt).

Sodann wird die Frage der subjek- tiven öffentlichen Rechte aufgeworfen, wobei das Verhältnis völkerrechtlicher Vorrechte und innerstaatlicher subjek- tiver öffentlicher Rechte im Mittel- punkt steht. Den Gedanken, aus Art. 19 Abs. 4 GG eine Quelle subjektiver öf- fentlicher Rechte der internationalen Organisationen abzuleiten, verwirft der Autor mit Recht; auf Art. 19 Abs. 3 GG geht er jedoch nicht ein.

Das Schlußkapitel ist der Durchsetz- barkeit der staatlichen Rechtsordnung gegen internationale Organisationen ge- widmet. Es sind in erster Linie pro- zessuale Fragen, die hier abgehandelt werden, aber auch Fragen der Zwangs- vollstreckung und des Exekutivzwanges gegen internationale Organisationen. Der Autor übersieht nicht, daß sich all- mählich eine autonome Rechtsordnung der internationalen Organisationen her- ausbildet, die dem staatlichen Recht viele Sachverhalte entzieht, so daß die Bedeutung des innerstaatlichen Rechts im Schwinden begriffen ist. Die in die- sem Buch behandelten Probleme sind aber immer noch wichtig und zahlreich genug, und es gebührt dem Autor Dank, daß er es verstanden hat, sie mit solcher Prägnanz herauszuarbeiten, zu ordnen und zu analysieren. Prof. Dr. O. Kimminich, Regensburg

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