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Tagespflege Informationen über die neue Rechtslage und die Möglichkeiten zur Festanstellung von Tagespflegepersonen

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Page 1: Tagespflege Informationen über die neue Rechtslage und die Möglichkeiten zur Festanstellung von Tagespflegepersonen

Tagespflege

Informationen über die neue Rechtslage und die Möglichkeiten

zur Festanstellung von Tagespflegepersonen

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Der neue Gesetzestext

§ 1 Abs. 5 Satz 1 Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz:

„Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt der oder des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen außer in Kindertagesstätten geleistet.

Inkrafttreten der Änderung ab 29.6.2013

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Auswirkungen der gesetzlichen Änderung

Für Betriebe:- Schaffung von Kinderbetreuungsangeboten durch Kindertagespflege im Betrieb oder in angemieteten Räumen - Festanstellung von geeigneten Tagespflegepersonen- Erhalt von ESF-Mitteln (Ende Antragsfrist 30.11.2013)- Teilfinanzierung durch Geldleistung des Jugendamtes nach § 23 SGB VIII- Fachkräftebindung

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Auswirkungen der gesetzlichen Änderung

Für Tagespflegepersonen:- Die Kindertagespflege kann auch in „fremden“ Räumen angeboten werden.- Die Tagespflegeperson kann im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit hierfür Räume anmieten.- berufliche Perspektive durch Möglichkeit der Festanstellung (festes Arbeitsverhältnis, kalkuliertes Einkommen, Sozialversicherung …)

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Auswirkungen der gesetzlichen Änderung

Für Eltern:- Möglichkeit einer Betreuung in einer kleinen Gruppe von 1

bis 5 Kindern- betriebsnahe Betreuung, kurze Wege zwischen Arbeitsplatz und Kinderbetreuung- Berücksichtigung individueller Bedürfnisse des Kindes- kurze Wege bei Not- oder Krisensituationen- evtl. frühere Rückkehr aus Elternzeit- Auch Randzeitenbetreuung ergänzend zu den Einrichtungen möglich (z. B. bei Schichtdienst)

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Auswirkungen der gesetzlichen Änderung

Für das Jugendamt:- Erweiterung der Möglichkeiten zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Förderung für Kindern von 1 - 6 Jahren- Eingehen auf Wunsch- und Wahlrecht von Eltern- Familienfreundliche Infrastruktur in Koblenz - Vereinbarkeit

von Familie und Beruf -- Flexible Möglichkeit zur Anpassung von Arbeits- und Betreuungszeiten; Abdecken von Randzeiten

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Voraussetzungen für Kindertagespflege im Betrieb

Geeignetheit der Tagespflegeperson:§ 23 Abs. 3 SGB VIII - Geeignet sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen an Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

Erlaubniserteilung nach § 43 SGB VIII durch das Jugendamt

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Voraussetzungen für Kindertagespflege im Betrieb

Eignung der Räumlichkeiten:- Baurechtliche Nutzungsgenehmigung- Lage, Größe - Ausstattung - bedarfsorientiert; geeignet für Kinderbetreuung- Begutachtung durch Jugendamt, ggf. in Verbindung mit Gesundheitsamt, Lebensmittelüberwachung

Es gibt noch keine einheitlichen Landesrichtlinien hierzu. Daher ergeht eine Einzelfallentscheidung des Jugendamtes.

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Geldleistungen des JugendamtesWas umfasst die Geldleistung des Jugendamtes:- die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen- einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung

Diese Leistungen werden vom Jugendhilfeausschuss festgelegt und richten sich nach den Betreuungszeiten

und der Anzahl der betreuten Kinder. - die anteilige Erstattung von Unfall- und Sozial-versicherungsbeiträgen

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Geldleistungen des Jugendamtes

Die Geldleistung wird im Regelfall vom Jugendamt direkt an die Tagespflegeperson überwiesen.

Bei Festanstellung sind 2 Möglichkeiten denkbar:- Zahlung an Tagespflegeperson und Verrechnung durch den Arbeitgeber mit dem Arbeitsentgelt - Abtretungserklärung der Tagespflegeperson zur Zahlung

der Geldleistung direkt an den Arbeitgeber

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Kostenbeiträge der ElternFür die Inanspruchnahme von Tagespflege haben Eltern einen pauschalierten Kostenbeitrag zu zahlen (§ 90 SGB VIII).

Die Höhe der Kostenbeiträge ist in der „Satzung der Stadt Koblenz über die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die Betreuung in Kindertagespflege vom 29.9.2011“ festgelegt und richtet sich u. a. nach den Betreuungszeiten und dem Einkommen der Eltern.

Die Kostenbeiträge werden vom Jugendamt festgesetzt.

Bei geringem Einkommen ist ein Erlass möglich.

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Verfahrensfragen

Seitens des Jugendamtes wird am 03.12.2013 ein Informationsgespräch für alle interessierten Arbeitgeber und Betriebe angeboten.

Kontakt und Anmeldung: Vermittlungsstelle für Kindertagesbetreuung [email protected] Herr Christian Felkl 129-2328Frau Verena Hönig 129-2302Frau Andrea Rörig 129-2306

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