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- 1 - Die Lurche Amphibia und Kriechtiere Reptilia im Entwicklungsbereich ehemalige Kaserne Krampnitz der Stadt Potsdam Berlin, September 2014

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Die Lurche Amphibia und

Kriechtiere Reptilia im

Entwicklungsbereich

ehemalige Kaserne Krampnitz

der Stadt Potsdam

Berlin, September 2014

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Die Lurche Amphibia und

Kriechtiere Reptilia im

Entwicklungsbereich

ehemalige Kaserne Krampnitz

der Stadt Potsdam

Auftraggeber: Entwicklungsträger Potsdam GmbH Treuhänder der Stadt Potsdam Pappelallee 4 14469 Potsdam Auftragnehmer: Jens Scharon Dipl.-Ing. (FH) für Landschaftsnutzung

und Naturschutz Hagenower Ring 24 13059 Berlin Tel./Fax: 030-9281811 Email: [email protected]

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Die Lurche Amphibia und Kriechtiere Reptilia im Entwicklungsbereich

ehemalige Kaserne Krampnitz der Stadt Potsdam

Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 5 2. Abgrenzung des Untersuchungsgebietes 6 3. Begriffserklärungen 7 3.1. Schutzstatus 7 3.2. Arten der Roten Liste - Gefährdung 7 3.3. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 8 4. Lebensräume der Reptilien und Amphibien 9 4.1. Lebensräume der Reptilien 9 4.2. Lebensräume der Amphibien 11 5. Erfassungsmethoden und Fehlerbetrachtung 15 5.1. Erfassungsmethoden 15 5.2. Fehlerbetrachtung 20 5.3. Ergänzende Materialien 20 6. Ergebnisse 21 6.1. Artenspektrum 21 6.2. Gefährdete Arten 25 6.3. Bewertung als Lebensraum für Amphibien und Reptilien 25 6.4. Zauneidechse - Verbreitung und Bestandsgröße 27 7. Beeinträchtigungen im Rahmen der Umnutzung 31 7.1. Lebensraumentwertung 31 7.2. Straßenverkehr 31 7.3. Verinselung 32 8. Artenschutzrechtliche Erfordernisse 32 9. Literatur 38

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Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Artenliste der nachgewiesenen Amphibien und Reptilien 21 Tabelle 2: Gefährdung und Schutz 25 Tabelle 3: Nachweise der Zauneidechsen in den Transekten 28

Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Grenzen des Untersuchungsgebietes 6 Abb. 2: Großflächige Grasfluren im Nordosten und Süden 11 Abb. 3: Darstellung der Feuchtbereiche und Wasserbecken 12 Abb. 4: Ständig Wasser führendes Gewässer im Nordwesten 13 Abb. 5: Temporär vernässte Bereiche im Norden 13 Abb. 6: Feuchter Erlenwald im Norden 14 Abb. 7: Schilfflächen im Nordwesten 14 Abb. 8: Östliches Betonbecken 15 Abb. 9: Reusenfalle im nördlichen Graben 17 Abb. 10: Reusenfallen in den Gewässerrrändern 17 Abb. 11: Käscherfang: Teichmolch und Grünfroschlarven 18 Abb. 12: Lage der Transekte zur Zauneidechsenerfassung 19 Abb. 13: Laichballen des Moorfroschs am Gewässerrand in Nordwesten 22 Abb. 14: Laichballen des Moorfroschs im Norden 23 Abb. 15: Blindschleiche auf Pflasterstraße 23 Abb. 16: Fundpunkte der Amphibien und Reptilien außer Zauneidechse 24 Abb. 17: Im Gebiet überfahrene subadulte Ringelnatter 26 Abb. 18: Zauneidechsenmännchen in seinem Versteck 29 Abb. 19: Zauneidechsenweibchen in vorjähriger Landreitgrasflur 29 Abb. 20: Verbreitung der Zauneidechse und Fundpunkte 30 Abb. 21: Schutzmaßnahmen für Amphibien und Reptilien 35

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Die Lurche Amphibia und Kriechtiere Reptilia im Entwicklungsbereich

ehemalige Kaserne Krampnitz der Stadt Potsdam

1. Einleitung Im Rahmen der Erarbeitung der Planungsunterlagen für die Umnutzung des ehemaligen Kasernengeländes Krampnitz in der Stadt Potsdam mit seinen Gewässern und Offenbereichen erfolgte 2014 die Erfassung der Lurche und Kriechtiere in dem 155 ha großen Gelände. Den Schwerpunkt der Erfassung galt der streng geschützten Zauneidechse Lacerta agilis. Zu den Schutzgütern, die im Rahmen der Bau- und Umweltplanungen zu berücksichtigen sind, gehört u. a. die Fauna. Damit im Zuge einer Umnutzung bzw. Entwicklung der Fläche die Eingriffe in Natur und Landschaft bewertet werden können, sind Aussagen über die Lebensraumfunktion des Planungsgebietes für die Tierwelt (Schutzgut Fauna) notwendig. Insbesondere für die nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders und streng geschützten Arten (§ 7 BNatSchG) ergeben sich besondere Anforderungen. Geschützte Arten unterliegen den Artenschutzvorschriften der §§ 19 (3) und 39 ff. BNatSchG. 2. Abgrenzung des Untersuchungsgebietes Das Untersuchungsgebiet umfasst das gesamte ca. 155 ha große ehemalige Kasernen-gelände. Neben den denkmalgeschützten Gebäudebestand beidseitig der ehemaligen Ketziner Straße gehören dazu vor allem im Nordwesten und Norden errichtete Plattenbauten, vorwiegend Fahrzeughallen, aus der Zeit der Nutzung durch die Sowjetarmee bis 1994. Einige Plattenbauten, Wohn- und Versorgungsgebäude wurden in der südlich gelegenen ehemaligen Offizierssiedlung errichtet. Im Süden umfasst das Untersuchungsgebiet die von Hochstauden und Gehölzen überwachsene Mülldeponie, angrenzende Ackerflächen sowie von Obstgehölzen und Altbäumen geprägte Grundstücke zwischen der B 2 und dem Krampnitzsee im Osten. Im Norden, vorwiegend am nordwestlichen Rand erstreckt sich ein Bereich ohne Gebäude, der von Hochstauden, sowie Wald- und Gebüschen auf von feuchten Schlenken durchsetztem Boden bewachsen ist. Im Norden grenzen die Naturschutzgebiete Döberitzer Heide und Ferbitzer Bruch mit einer Größe von über 4500 ha an. Die Grenzen des Untersuchungsgebietes zeigt die Abb. 1.

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Abb. 1: Grenzen des Untersuchungsgebietes

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3. Begriffserklärungen 3.1. Schutzstatus Der Schutz und die Pflege wildlebender Tierarten werden im Kapitel 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung der Rechtsvorschriften (BNatSchG) geregelt. Es werden 2 Schutzkategorien unterschieden:

- besonders geschützte Arten - streng geschützte Arten

So sind bspw. alle Reptilien und Amphibien besonders geschützte Arten (§ 7 BNatSchG). Durch den besonderen Schutz ergeben sich die Verbote des § 44 BNatSchG. Durch das für den Artenschutz zuständige Bundesministerium können weitere Arten unter strengen Schutz gestellt werden, soweit es sich um Arten handelt, die im Inland vom Aussterben bedroht sind. Darüber hinaus sind Arten der betrachteten Tierklassen nach § 7 BNatSchG streng geschützt, wenn sie in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) enthalten sind. Darunter fallen u. a. einige Amphibien- und Reptilienarten, wie die Zauneidechse (Lacerta agilis) (siehe auch Abschn. 3.3.). Bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung sind unterschiedliche Schutzkategorien nach nationalem und internationalem Recht zu beachten.

besonders geschützte Arten, streng geschützte Arten inklusive FFH-Anhang-IV-Arten,

Diese Artengruppen werden im BNatSchG in § 7 Abs. 2 Nr. 12 bis 14 definiert, wobei sich der Gesetzgeber auf verschiedene europa- bzw. bundesweit geltende Richtlinien und Verordnungen stützt:

Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH RL, Richtlinie 92/43/EWG) EG-Artenschutzverordnung (EG-ArtSchV, (EG) Nr. 338/97) und Bundesartenschutzverordnung (BartSchV)

3.2. Arten der Roten Liste - Gefährdung Die Roten Listen haben zwar ohne Überführung in förmliche Gesetze oder Rechtsverordnungen keine unmittelbare Geltung als Rechtsnorm, sie sind aber in der praktischen Naturschutzarbeit ein unverzichtbares, auf wissenschaftlicher Grundlage basierendes Arbeitsmittel, auf dessen Basis Aussagen zu den Gefährdungsgraden und -ursachen freilebender Tierarten und wildwachsender Pflanzenarten möglich sind. Für die Beurteilung der ökologischen Qualität eines Biotops oder Landschaftsbestandteils stellen Rote Listen in der praktischen Natur-schutzarbeit mittlerweile ein unverzichtbares Instrumentarium dar. Die Roten Listen

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setzen Prioritäten für den Schutz einzelner Arten bzw. deren Lebensräume (BFN

2009). Die Einstufung der Amphibien und Reptilien erfolgt in Anlehnung an SCHNITTLER & LUDWIG (1996) und deren Interpretation für Brandenburg (ZIMMERMANN 1997) auf der Grundalge der Roten Liste und Artenliste der Lurche (Amphibia) und Kriechtiere (Reptilia) des Landes Brandenburg (SCHNEEWEIß et al. 2004). Sie entsprechen weitgehend einer bundesweiten Vereinheitlichung durch das Bundesamt für Naturschutz. Die Einstufung der Arten in die Kategorien der Roten Liste erfolgt in die Kategorien 0 – Bestand erloschen bzw. Art verschollen, 1 – Vom Aussterben bedroht, 2 – Stark gefährdet, 3 – Gefährdet, R – extrem selten, Art mit geografischen Restriktionen, V – Art der Vorwarnliste Kategorie V: Vorwarnliste Diese Kategorie steht außerhalb der Roten Liste der gefährdeten Arten, weil die darin zusammengefassten Arten zwar Bestandsrückgänge oder Lebensraumverluste aufweisen, aber noch nicht in ihrem Bestand gefährdet sind. Kriterien für die Einstufung sind:

Arten, die aktuell noch nicht gefährdet sind, von denen aber zu befürchten ist, dass sie innerhalb der nächsten zehn Jahre gefährdet sein werden, wenn bestimmte Faktoren weiterhin einwirken.

Arten, die in ihrem Verbreitungsgebiet noch befriedigende Bestände haben, die aber allgemein oder regional merklich zurückgehen oder die an seltener werdende Lebensraumtypen gebunden sind.

3.3. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Das Ziel der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) ist der Aufbau eines kohärenten ökologischen Schutzgebietssystems mit dem Namen Natura 2000. In dieser Richtlinie sind in Anhang II Tierarten aufgeführt, für die ein ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung „NATURA 2000“ errichtet wurde. Für die in Anhang IV aufgenommenen Arten treffen die Mitgliedsstaaten alle notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem in den natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen. Dieses verbietet:

jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;

jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Die in Anhang IV eingestuften Arten gehören nach § 7 Abs. 2 (14) BNatSchG zu den streng geschützten Arten!

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Die Maßnahmen der FFH-Richtlinie sind darauf abzustellen, einen günstigen Erhaltungszustand aller Arten von gemeinschaftlichem Interesse zu sichern. Um den Erhaltungszustand zu ermitteln wurden Empfehlungen für die Erfassung und Bewertung von Arten als Basis für das Monitoring nach Artikel 11 und 17 der FFH-Richtlinie in Deutschland erarbeitet (SCHNITTER et al. 2006), um vergleichbare Methoden und Ergebnisse für die Erfüllung der Berichtspflicht an die zuständige Kommission der europäischen Gemeinschaft zu haben. In Anhang V wurden Arten aufgenommen, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können. Die Mitgliedsstaaten treffen Maßnahmen, damit die Entnahme und Nutzung der betroffenen Arten mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes vereinbar ist. In Anhang IV der FFH-Richtlinie wurden u. a. die Zauneidechse (Lacerta agilis) sowie einige Amphibienarten (Amphibia) aufgenommen. 4. Lebensräume der Reptilien und Amphibien 4.1. Lebensräume der Reptilien Alle Reptilien benötigen ungestörte Sonnenplätze. Zauneidechse und Schlingnatter (Coronella austriaca) besiedeln verschiedene offene und halboffene Lebensräume. Alle Lebensräume sind durch ein kleinflächiges Mosaik verschiedenster Vegetationstrukturen gekennzeichnet. Dieses Mosaik wird durch einen kleinflächigen Wechsel von offenen Bereichen, Gebüschen, Waldsäumen u. a. gekennzeichnet. Bevorzugt werden besonnte Saumstrukturen entlang von Hecken, Waldsäumen u. ä. besiedelt. Neben den Sonnenplätzen sind ausreichend Versteckmöglichkeiten zur Thermoregulation und als Schutz vor Feinden eine wesentliche Voraussetzungen für eine Besiedelung (u. a. BLANKE 2010, VÖLKL &

KÄSEWIETER 2003). Versteckmöglichkeiten bieten Fugen, Spalten, Öffnungen im Erdreich, u. a. Kleinsäugerbaue, Ablagerungen von Gehölzen, Steinen teilweise Unrat, wie Bauschutt, Schotterdämme u. ä. Die Tiere halten sich immer in der Nähe von Versteckplätzen auf. Völlig offene und keine Versteckmöglichkeiten bietende Flächen werden nicht (dauerhaft) besiedelt. Vor allem das Vorhandensein sandiger Rohbodenflächen ist eine Voraussetzung für eine Reproduktion der Zauneidechse, da diese zur Eiablage benötigt werden. Die Schlingnatter ist lebend gebärend, die Jungtiere kommen im Zeitraum von Ende Juli bis Anfang September, mit einem Schwerpunkt Anfang August zur Welt (VÖLKL &

KÄSEWIETER 2003). In diesem Zeitraum, teilweise bis Oktober, schlüpfen ebenfalls die Jungtiere der Zauneidechse aus den Eiern, die im Zeitraum Mai bis August, vorwiegend im Juni-Juli gelegt wurden (BLANKE 2010). Alle Gewässer, vor allem näturliche und ältere, sowie Röhricht- und Ufervegetation aufweisenden, bieten der an Feuchtgebiete gebundenen Ringelnatter (Natrix natrix) ideale Lebensbedingungen. Die Ringelnatter überbrückt auch größere Distanzen zwischen Gewässern. Diese Wassernatter legt wie die Zauneidechse Eier. Die

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Eiablage erfolgt bevorzugt in angesammeltem Pflanzenmaterial. Häufig benutzte Eiablageplätze sind Ablagerungen bzw. Ansammlungen von verrottendem pflanzlichem Material. Derartige Strukturen sind in der Natur vorwiegend in Röhrichtbeständen zu finden. Wald- oder Mooreidechse (Zootoca vivipara) und Blindschleiche (Anguis fragilis) besiedeln verschiedene Waldbestände und deren Saumbereiche. Beide Arten sind lebend gebärend. Die Waldeidechse bewohnt unterschiedlichste Lebensräume. Diese können von trockenen Gras- und Heidefläche bis hin zu feuchten Torfmoos-beständen am Rande von Mooren reichen. Bevorzugt werden feuchtere Biotope. Vor allem in offenen und trockenen Lebensräumen ist das Vorhandensein ausreichender Versteckplätze entscheidend, die die Art bei Gefahr aber auch als Schutz vor starker Sonneneinstrahlung nutzen kann. Lichte Wälder mit einem hohen Anteil offener Flächen werden bevorzugt von der Blindschleiche besiedelt. Entscheidend ist ein Mosaik aus gut besonnten Flächen, beschatteten Bereichen und Tagesverstecken. Die Art besiedelt ebenfalls geschlos-sene Waldbestände, von Auwäldern mit hochwassersicheren Winterquartieren bis zu zwergstrauchreichen Kiefernwäldern. Die höchsten Dichten werden in mesophilen und thermophilen Laubwäldern erreicht. Optimale Lebemsräume der Zauneidechse sind großflächig, vor allem im Randbereich des Untersuchungsgebietes vorhanden. Der im Norden und Nordosten das Gebiet umschließende Feuchtbereich ermöglicht der Ringelnatter die Ansiedlung (siehe Abschn. 4.2.). Durch die Saumbereiche und vielfältigen Gehölzbestände, verbunden mit dem Brachliegen der Fläche in den letzten Jahrzehnten, sind hier Lebensräume für alle der genannten Reptilienarten zu finden.

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Abb. 2: Großflächige Grasfluren im Nordosten und Süden sind ein optimaler Lebensraum der streng geschützten Zauneidechse

4.2. Lebensräume der Amphibien Der Lebensraum der Amphibien besteht aus verschiedenen Teillebensräumen. Neben dem Laichgewässer, als wichtiger Bestandteil für die Fortpflanzung werden Sommerlebensräume, die genügend Nahrung bieten und Winterquartiere benötigt. Viele Arten zeigen saisonale Wanderungen, in deren Verlauf über lange Zeiträume größere Landschaftsräume durchquert werden. Es wird zwischen „laichplatztreuen“ Arten, die das Gewässer aufsuchen in dem die Larvalentwicklung erfolgte, und „Laichplatzvagabunden“, ohne enge Bindung zu einem bestimmten Laichgewässer unterschieden. Zu den „laichplatztreuen Arten“ gehören die in Brandenburg häufigsten und verbreitetsten Arten, wie Erdkröte (Bufo bufo), Gras- und Moorfrosch (Rana temporaria und arvalis) sowie Teichmolch (Lissotriton vulgaris). Im Norden und Nordosten bis zur B 2 erstreckt sich ein Streifen mit unterschiedlichen Feuchtlebensräumen, die vorwiegend dicht bewachsen sind. Im Westen liegt unterhalb eines Hanges ein größeres Schilfgebiet mit kleinen offenen Wasserflächen und umgebenden sehr deckungsreichen Laubgebüschen feuchter Standorte. Nach Osten schließen vorwiegend geschlossene Gebüsch- und Baumbestände an, in denen sich eher temporär Wasser führende Schlenken und Vertiefungen befinden. Das kleinteilige Relief wurde u. a. durch Ablagerungen von Unrat geschaffen. Im mittleren Bereich erstreckt sich ein feuchter Schwarzerlenbestand an den sich weiter nach Osten ganzjährig Wasser führende Gewässer mit umgebendem Gehölzbestand anschließen.

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Innerhalb des Gebäudebestandes sind zwei Betonbecken vorhanden, die als Feuerlöschteiche dienten. Da die über die Geländeoberfläche stehenden Betoneinfassungen teilweise marode und überwachsen sind sowie von umgefallenen Stämmen überlagert werden, wurden die Becken von Amphibien besiedelt. Das westliche ist sehr beschattet, wohingegen das östliche noch einen offeneren Charakter hat.

Abb. 3: Darstellung der Feuchtbereiche und Wasserbecken (1 und 2)

1

2

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Abb. 4: Ständig Wasser führendes Gewässer im Nordwesten

Abb. 5: Temporär vernässte Bereiche im Norden

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Abb. 6: Feuchter Erlenwald im Norden

Abb. 7: Schilfflächen im Nordwesten

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Abb. 8: Östliches Betonbecken (siehe Abb. # Nr. 1)

5. Erfassungsmethoden und Fehlerbetrachtung 5.1. Erfassungsmethoden Die Erfassung der Amphibien und Reptilien erfolgte zwischen Mitte März und Mitte September 2014. Die Erfassungen erfolgten an den Tagen: März: 21. und 28. April: 3., 11., 17. und 24. Mai: 2., 8., 16., 22. und 29. Juni: 5., 13., 19. und 27. Juli: 11., 17. und 24. August: 1., 5. und 30. September: 18. Bis zu 10 Fallen wurden in den Nächten vom 17. zum 18. April, 2. zum 3. und 22. zum 23. Mai, 4. zum 5. Juni und 11. zum 12. Juli ausgebracht. Methoden Amphibien Die Methodik der Erfassungen orientierte sich an den Empfehlungen für die Erfassung und Bewertung von Arten als Basis für das Monitoring nach Artikel 11 und 17 der FFH-Richtlinie in Deutschland (SCHNITTER et al. 2006).

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Folgende Nachweismethoden wurden angewendet:

A. Nachweis durch Beobachtung

B. Nachweis durch Lebendfang a) Sichtfang (das Tier wurde zuerst gesehen und dann gezielt zur Bestimmung gefangen) b) Blindfang - mit Kescher (der Kescher wird durch das Wasser gezogen, diese Methode ist zum Nachweis von Molchen und Larven geeignet) (siehe Abb. 11). - Wenden von Steinen und Baumstämmen etc. (unter diesen halten sich oft Amphibien auf)

C. Nachweis durch Verhören der artspezifischen Rufe

D. Das Ausbringen von Reusenfallen, teilweise mit einer Lichtquelle (siehe Abb. 9-10).

E. Wegen der vor allem ab Mai, nach dem Aufwachsen der Vegetation schweren Erreichbarkeit mehrerer Gewässerränder, erfolgten ab Ende Juni bis September in den Randbereichen der Gewässer, vor allem an feuchten Tagen (nach Niederschlägen), mehrere Nachsuchen nach frisch umgewandelten Tieren. Dieses Vorgehen hat sich bezogen auf die Größe der Gewässer als gute Methode bestätigt, um nicht nur Artnachweise zu erbringen, sondern gleichzeitig die erfolgreiche Reproduktion nachzuweisen.

In den Abend- und Nachtstunden erfolgte die akustische Erfassung der Amphibienarten, in den frühen Vormittags- und Abendstunden wurden die einzelnen Gewässer bzw. geeignete Gewässerabschnitte nach vorhandenen Laichballen und -schnüren, später Larven, abgesucht.

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Abb. 9: Reusenfalle im nördlichen Graben, vor allem zum Nachweis von Wassermolchen

Abb. 10: Reusenfallen in den Gewässerrrändern zum Nachweis von Wassermolchen und Larven

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Abb. 11: Käscherfang: Teichmolch und Grünfroschlarven

Methoden Reptilien Die Erfassungen erfolgten in Anlehnung an die methodischen Empfehlungen von SCHNITTER et al. (2006) & HACHTEL et al. (2009). Die Nachsuchen erfolgten am Vormittag (temperaturabhängig ab 9.00 später im Jahresverlauf ab 8.00 Uhr bis 11.00 Uhr), meist nach den Kartierungen der Avifauna sowie am Nachmittag (14.00 Uhr bis 17.00 Uhr), bevorzugt bei bedecktem Himmel. Darüber hinaus wurde während der Erfassung der Avifauna auf Reptilien geachtet. Gerade während der Kartierung der Brutvögel wurden auffallend viele Nachweise der Zauneidechse erbracht. Bei günstiger Witterung war die Art regelmäßig anzutreffen, so dass bereits aus diesen Nachweisen die Verbreitungsschwerpunkte im Gebiet eingeschätzt werden konnten und durch die Häufigkeit der Nachweise ein sehr großer Bestand vermutet wurde. Folgende Nachweismethoden kamen zur Anwendung: 1. Nachweis durch Beobachtung 2. Das Wenden von Steinen, Baumstämmen, Platten etc. (unter diesen halten sich oft

Reptilien auf) 3. Gezieltes Abgehen geeigneter Reptilienlebensräume, vorwiegend auch entlang von Gehölzsäumen und Bereichen mit Ruhe- und Sonnenplätzen sowie nahe liegenden Versteckmöglichkeiten, in die sich die Tiere schnell zurückziehen können und deshalb in deren Nähe zum Sonnen aufhalten.

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Neben der flächenmäßigen Absuche wurden regelmäßig 8 Transekte abgegangen, die in Abb. 12 dargestellt sind. Diese Transekte entsprechen optimal den Lebensraumansprüchen der Zauneidechse und bieten günstige Erfassungs-möglichkeiten, so dass wenige Tiere den Zählungen entgehen können.

Abb. 12: Lage der Transekte zur Zauneidechsenerfassung S - Transekte Süd: 1: ehemalige Müllkippe, 2: Weg N - Transekte Nord: 1: Weg am Heizhaus, 2: Weg durch Grasflur, 3: geschlossene Grasflur, 4: Weg im Nordwesten O - Transekt Ost, W - Transekt West

S 2 S 1

N 4

N 3

N 2

N 1

O

W

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5.2. Fehlerbetrachtung Die deutlich voneinander abweichenden Laichstrategien der Amphibien lassen kaum quantifizierbare Aussagen zu. So sind Ermittlungen von Populationsgrößen ohne Fang-Wiederfang-Verfahren mit markierten Tieren nur sehr bedingt möglich. Bei Braunfröschen besteht noch die Möglichkeit des Auszählens der Laichballen. Bei allen anderen Arten sind Angaben zur Bestandsgröße mit gängiger Methodik nicht machbar. Des Weiteren dürfen die jährlichen, z. T. erheblichen Bestandsschwan-kungen nicht unterschätzt werden (BLAB et al. 1991). So werden die mit einer besonders auffälligen Lebensweise ausgestatteten und sehr rufstarken Arten, wie z.B. Grünfrösche, wesentlich häufiger erfasst als unauffällige Arten, wie z.B. Molche. Im Untersuchungsraum wird die Erfassung der Amphibien durch die teilweise schlechte Erreichbarkeit der Gewässer, vor allem nach dem Aufwachsen der Vegetation, erschwert (siehe Abschn. 5.3.1.). Abgesehen von den beiden Feuerlöschteichen (siehe Abb. 3) ragen die Gewässer im Norden nur randlich in das Untersuchungsgebiet, so dass umliegende Bereiche vor allem als Sommerlebensraum und Winterquartier genutzt werden können (siehe Abschn. 4.2.). Diese Einschätzung wird durch die Fangergebnisse von ROGAHN & JABZCYNSKI (2013) bestätigt. Wegen der häufig geringen Dichte und dem hohen Fluchtverhalten der Reptilien wird die Erfassung häufig erschwert. Für die Zauneidechse kann das wegen ihrer hohen Dichte auf der Untersuchungsfläche ausgeschlossen werden. Die vorwiegend in geringer Dichte vorkommende Schlingnatter ist häufig nur mit einem hohen Zeitaufwand nachzuweisen. Ein sicherer Ausschluss des Vorkommens ist in optimal erscheinenden Lebensräumen kaum möglich. Kery in VÖLKL &

KIESEWETTER 2003 gibt für mittelgroße bis große Schlingnatter-Vorkommen einen Mindestaufwand von 4-5 Kontrollen pro Teillebensraum an. Bei kleinen Vorkommen sind im Schnitt über 30 Kontrollen notwendig, um mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest eine Schlingnatter beobachten zu können. 5.3. Ergänzende Materialien Neben den 2014 erhobenen Daten liegen für das Gelände der ehemaligen Wäscherei im Nordwesten des Gebietes folgende Unterlagen vor: ROGAHN, S. & S. JABCZYNSKI (2013): Ergebnisse der Fangzaunbetreuung Sommer /Herbst im Bereich der ehemaligen Wäscherei auf dem Gelände der Kaserne Krampnitz. i. A. Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH. SALINGER, S. (2013): Artenschutzrechtliche Betrachtung zum Zauneidechsen-vorkommen im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben zur Sanierung der chem. Reinigung/Wäscherei inkl. TCE‐Tank auf dem Gelände der ehemaligen Kaserne Krampnitz.

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6. Ergebnisse 6.1. Artenspektrum Im gesamten Untersuchungsgebiet wurden 4 Amphibien- und 3 Reptilienarten nachgewiesen (Tabelle 1). Tab. 1: Artenliste der nachgewiesenen Amphibien und Reptilien

Art Fundorte (siehe Abb. 16)

deutsch wissenschaftlich

Lurche Amphibien

1. Teichmolch Lissotriton vulgaris Einzelfänge, Larven in Temporärgewässern im Nordwesten

X

2. Rotbauchunke Bombina bombina Rufer regelmäßig, laichende Tiere mind. 10 Rufer in Gewässern im Nordwesten ca. 5 Rufer in Feuerlöschteich 1

X

3. Knoblauchkröte Pelobates fuscus Einzelne Rufer in Gewässern im Nordwesten 1 Verkehrsopfer (siehe Abb.16)

X?

4. Erdkröte Bufo bufo Rufer in Schilfgebiet im Nordwesten Einzeltiere, Jungtiere, Verkehrsopfer (siehe Abb. 16)

X

5. Grasfrosch Rana temporaria Alttiere, subadulte und diesjährige Jungtiere in Umgebung der Gewässer im Nordwesten

X

6. Moorfrosch Rana arvalis Rufende Tiere, Einzelfunde, Laichballen in den Gewässern im Nordwesten

X

7. Teichfrosch Pelophylax esculentus Rufer in allen Gewässern, subadulte Tiere, laichende Tiere max. 30 Rufer in Gewässern im Nordwesten >50 Rufer in Seen im Nordosten mind. 30 subadulte Tiere in Feuerlöschteich 2 einzelne subadulte Ex. in Feuerlöschteich 1

X

8. Seefrosch Pelophylax ridibundus Einzelrufer in angrenzendem See im Nordosten

X?

Kriechtiere Reptilien

1. Zauneidechse Lacerta agilis Verbreitete Art, alle Altersklassen (siehe Abschn. 6.3.1. und Abb. 16)

x

2. Blindschleiche Anguis fragilis Einzelnachweise, Verkehrsopfer (siehe Abb. 16)

X?

3. Ringelnatter Natrix natrix regelmäßige Nachweise im Randbereich der nordwestlichen Gewässer, Einzelnachweise, Verkehrsopfer (siehe Abb. 16)

X

Legende: X – Fortpflanzungsnachweis der Art, X? - Fortpflanzungsnachweis fraglich, jedoch anzunehmen

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Aus den Unterlagen von ROGAHN & JABCZYNSKI (2013) sowie SALINGER (2013) sind die Vorkommen folgender Arten bekannt:

Art

deutsch wissenschaftlich

Lurche Amphibien

1. Kammmolch Triturus cristatus Fänge an der ehemaligen Wäscherei X

Kriechtiere Reptilien

1. Waldeidechse Zootoca vivipara Fänge an der ehemaligen Wäscherei x

Abb. 13: Laichballen des Moorfroschs am Gewässerrand in Nordwesten

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Abb. 14: Laichballen des Moorfroschs im Norden

Abb. 15: Blindschleiche auf Pflasterstraße

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Abb. 16: Fundpunkte der Amphibien und Reptilien außer Zauneidechse - Erdkröte - Rotbauchunke §§ - Blindschleiche - Grasfrosch - Seefrosch - Ringelnatter - Knoblauchkröte §§ - Teichfrosch - Kammolch* §§ - Moorfrosch §§ - Teichmolch - Waldeidechse* - bekannte Winterquartiere bzw. Nachweise aller Amphibien- und Reptilienarten durch einen Fangzaun (siehe Abschn. 5.3.3.). - Wanderbeziehungen von den Winterquartieren zu den Laichgewässern

§§ - Art streng geschützt, * - Quelle: ROGAHN & JABCZYNSKI (2013), † - Verkehrsopfer

Sefrr

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6.2. Schutz und Gefährdung Im Untersuchungsgebiet sind folgende Arten entsprechend der Roten Liste der Lurche und Kriechtiere des Landes Brandenburg (BB) (SCHNEEWEIß et al. 2004) und der Rote Liste der gefährdeten Tiere und Pflanzen in der Bundesrepublik Deutschland (D) (KÜHNEL et al. 2009a u. b) einer Gefährdungsstufe zugeordnet bzw. wurden in eine Kategorie der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) eingestuft (Tabelle 2). Tab. 2: Gefährdung und Schutz

Rote Liste Schutz FFH-Richtlinie

BB D

Teichmolch ** * § -

Kammmolch 3 V §§ II,IV

Rotbauchunke 2 2 §§ II,IV

Knoblauchkröte * 3 §§ IV

Erdkröte * * § -

Grasfrosch 3 * § V

Moorfrosch * 3 §§ IV

Teichfrosch ** * § V

Seefrosch § * § V

Zauneidechse 2 V §§ IV Waldeidechse G * § -

Blindschleiche ** * § -

Ringelnatter 3 V § - Rote-Liste-Kategorie: 2 – stark gefährdet, 3 – gefährdet, G - Gefährdung unbekannten Ausmaßes, V – Art der Vorwarnliste, * - derzeit nicht als gefährdet anzusehen, ** - Ungefährdet FFH-Richtlinie: IV - Art des Anhang IV, d.h. für die Arten des Anhangs IV treffen die Mitgliedsstaaten alle notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem in den natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen. Dieses verbietet:

jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;

jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. V – Art des Anhang V, d. h. die Entnahme aus der Natur und Nutzung kann Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein. 1) - nach SCHNITTER et al. (2006)

kursiv - keine Nachweis im Rahmen der vorliegenden Untersuchung

6.3. Bewertung als Lebensraum für Amphibien und Reptilien Es wurden 7 Amphibien-* und 3 Reptilienarten im Untersuchungsgebiet nachge-wiesen. Das entspricht 27 % des Artenspektrums der Amphibien und 38 % des der Reptilien in Brandenburg (SCHNEEWEIß et al. 2004).

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Darunter befinden sich mit den Arten Rotbauchunke, Knoblauchkröte, Moorfrosch und Zauneidechse vier europarechtlich streng geschützte Arten. Der Nachweis des ebenfalls streng geschützten Kammmolchs erfolgte durch den Einsatz eines Fangzaunes (ROGAHN & JABCZYNSKI 2013). Alle Amphibienarten kommen in den Gewässern und Feuchtbereichen im Nordosten des Untersuchungsgebietes vor. Die streng geschützte Rotbauchunke wurde in einem ca. 500 m vom nächsten Gewässer entfernten Feuerlöschteich nachgewiesen (siehe Abb. 3). Gleiches betrifft den Teichfrosch, der ebenfalls mit mehreren subadulten Tieren einen Feuerlöschteich besiedelte, der ca. 750 m vom nächsten Gewässer entfernt liegt. Von der an Gewässer gebundenen Ringelnatter wurden zwei überfahrene Tiere auf den Straßen im Gebiet gefunden (siehe Abb. 17). Diese Beobachtungen dokumentieren die Wanderaktivitäten, Ausbreitung und Raumnutzung der Arten, vor allem von subadulten Tieren. * - Der Seefrosch wurde im unmittelbaren Randbereich des Untersuchungsgebietes nachgewiesen.

Abb. 17: Im Gebiet überfahrene subadulte Ringelnatter

Die streng geschützte Zauneidechse ist eine häufige und verbreitete Art im Gebiet. Deren Vorkommen muss im Zusammenhang mit dem nördlich sich anschließenden NSGs Döberitzer Heide und Ferbitzer Bruch betrachtet werden. Die ehemaligen militärisch genutzten Truppenübungsplätze mit ihren sandigen Flächen und deren Vegetation stellen optimale Lebensräume der Zauneidechse dar (siehe Abschn. 4.1.). Wegen des strengen Schutzes und der sich draus ergebenden artenschutzrechtlichen Konsequenzen wird die Art im Abschn. 6. 4. gesondert abgehandelt.

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Von den einzelnen Arten sind folgende Wanderleistungen bekannt (nach GLANDT

2008, GÜNTHER 1996, JEHLE & SINSCH 2007, NÖLLERT & NÖLLERT 1992): Amphibien

Erdkröte: Überwinterung an Land. Durch Fang-Wiederfangversuche wurden Wanderleistungen von Alttieren bis 4 km nachgewiesen.

Grasfrosch: Überwinterung im Gewässer. Durch Fang-Wiederfangversuche wurden Wanderleistungen von Alttieren bis 2 km, von Jungtieen bis 1,8 km nachgewiesen.

Kammmolch: Überwinterung an Land. Durch Fang-Wiederfangversuche wurden Wanderleistungen von Alttieren bis 1,1 km von Jungtieren bis ca. 900 m nachgewiesen.

Knoblauchkröte: Überwinterungsplätze an Land, können sich bis zu 1000 m (>2 km) vom Laichgewässer entfernen.

Rotbauchunke: Überwinterung an Land. Adulte bis 450 m, in Einzelfällen bis 1 km

Moorfrosch: Überwinterung an Land. Wanderleistungen von Jungtieren bis 1,2 km.

Seefrosch: Überwinterung im Gewässer. Durch Fang-Wiederfangversuche wurden Wanderleistungen von Alttieren bis 3,5 km nachgewiesen.

Teichmolch: Überwinterung vorwiegend an Land. Max. Wanderleistungen von 1,3 km bekannt.

Teichfrosch: Sehr standorttreu, überwintert im Laichgewässer und an Land; von Jung- und Alttieren sind Wanderungen bis zu 2 km bekannt. Als Maximum wurde eine Distanz für Alttiere von ca. 15 km bekannt.

Reptilien

Blindschleiche: k. A. Art kann sehr hohe Dichten erreichen.

Ringelnatter: Wanderungen über 500 m bekannt.

Waldeidechse: Sehr Standorttreu. Jungtiere wandern aus dicht besiedelten Habitaten ab. Konkrete Entfernungsangaben sind nicht bekannt (THIESMEIER 2013).

Zauneidechse: Sehr Standorttreu, oftmals auch Jungtiere. Wanderleistungen bis 4000 m bekannt.

6.4. Zauneidechse - Verbreitung und Bestandsgröße Die streng geschützte Zauneidechse ist eine häufige und verbreitete Art im Gebiet. Die Grasfluren, Saumbereiche entlang der Gehölzbestände sowie die viele Verstecke und Hohlräume bietenden Ablagerungen, Gebäude u. ä. entsprechen den Lebensraumansprüchen der Art. Die beschatteten Waldbestände im Bereich der alten Kasernengebäude entsprechen nicht den Lebensraumansprüchen der Art. Regelmäßig wurden Zauneidechsen in den nördlichen Grasfluren, der überwach-senen Deponie im Süden und deren angrenzenden Grasfluren nachgewiesen.

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In Tab. 3 werden die während der Transektbegehungen nachgewiesenen Zaunei-dechsen dargestellt.

Tab. 3: Nachweise der Zauneidechsen in den Transekten

Datum Transekt* ∑

N 1 N2 N3 N4 O S1 S2 W 03. April 2/1/3/- 1/2/-/- 9

11. April 1/2/3/- -/2/1/- 2/1/2/- -/1/1/- 1/2/1/- -/1/1/- 22

24. April -/1/1/- 1/1/2/- -/1/1/- -/1/-/- 9

08. Mai 1/2/1/- 1/1/2/- 1/1/3/- -/-/2/- 1/2/2/- -/1/2/- 23

16. Mai 1/1/2/- -/2/1/- 1/1/-/- -/1/-/- 10

22. Mai -/1/2/- 1/1/-/- 5

29. Mai 2/1/3/- -/1/-/- -/1/2/- -/1/-/- 11

05. Juni 2/2/3/- 1/2/1/- 11

13. Juni -/1/3/- -/-/2/- -/1/2/- -/-/1/- 10

27. Juni 1/1/2/- -/1/-/- 5

11. Juli -/1/2/3 -/-/2/- -/-/-/- 8

24. Juli -/1/2/ -/1/1/- -/-/2/1 -/2/1/- -/1/-/- -/1/2/2 -/-/3/4 -/-/-/- 24

05. August -/1/2/2 -/-/1/2 -/1/-/1 -/-/1/- -/2/1/2 -/-/2/1 -/1/1/3 -/-/-/- 24

30. August -/1/1/1 -/1/-/4 -/-/2/2 -/1/1/- -/1/1/3 -/2/1/2 -/1/-/1 -/-/-/- 26

∑ 35 23 30 17 22 38 27 5 197

Ø pro Begehung

4,4 2,9 3,8 2,1 3,1 4,8 3,4 0,6

* - 1;2;3;4 - Anzahl Männchen alt/Weibchen alt/ Subadulte und ?/diesjährige

Als Höchstzahl wurden am 24. Juli und 5. August 2014 24 Zauneidechsen nachge-wiesen. Zu dieser Zeit sind bereits die ersten diesjährigen Jungtiere geschlüpft. Wegen der hohen Anzahl von 197 nachgewiesenen Tierne erfolgt in Abb. 20 eine Darstellung der besiedelten Bereiche sowie von Einzelnachweisen außerhalb dieser Flächen. Aus Erkenntnissen, die man über den Vergleich von Beobachtungen und dem späteren Abfangen der Tiere bzw. der Anzahl von in Terrarien vorhandenen und der darin zu beobachtenden Zauneidechsen hat kann man annehmen, das höchsten 5-10 % des tatsächlichen Bestandes erfasst werden. Somit kann man im gesamten Untersuchungsgebiet von einem Gesamtbestand von mind. 500 bis > 1000 Eidechsen ausgehen. Vor allem für die Vorkommen im nördlichen Bereich wird eine enge Vernetzung mit den Vorkommen der nördlichen angrenzenden NSGs vermutet.

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Abb. 18: Zauneidechsenmännchen in seinem Versteck

Abb. 19: Zauneidechsenweibchen in vorjähriger Landreitgrasflur

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Abb. 20: Verbreitung der Zauneidechse und Fundpunkte - nicht bis nur sehr eingeschränkt besiedelbare Bereiche - Bereiche mit regelmäßigen Nachweisen - Einzelnachweise der Zauneidechse - Wechselbeziehungen zu angrenzenden Vorkommen

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7. Beeinträchtigungen im Rahmen der Umnutzung 7.1. Lebensraumentwertung Im Zuge der Errichtung des Wohngebietes kommt es zur Umwandlung aktuell vorhandener Lebensräume der Amphibien und vor allem der Reptilien. Folgende Beeinträchtigungen werden gesehen: Gezielte Umwandlung durch Überbauung bzw. Umgestaltung, z. B. durch Neubepflanzung, vorhandener Biotope. Das betrifft vor allem die von den Reptilien besiedelten Grasfluren. Langsame Umwandlung der Biotope und Beeinträchtigung der Flächen im Zuge des Nutzungsdrucks durch Verringerung der Flächengröße, Nutzung durch Anwohner, Hundeauslaufgebiet, Zunahme der Katzendichte (als bedeutende Fressfeinde von Zauneidechsen), ggf. Ablagerung von Gartenabfällen/Mahdgut. 7.2. Straßenverkehr Mit der Umnutzung der Fläche zu einem Wohngebiet verdichtet sich das Straßennetz und der Fahrzeugverkehr nimmt zu. Dadurch erhöht sich das Risiko von Verkehrsopfern der wandernden Amphibien und Reptilien. Durch den Fangzaun im Bereich des ehemaligen Waschhauses sind Wanderleistungen von mind. 200 m aller nachgewiesenen Amphibienarten bekannt geworden (ROGAHN & JABCZYNSKI 2013). So konnten folgende Mortalitätsraten für wandernde Amphibien durch Fahrzeuge festgestellt werden: 1 Kfz/h Erdkröte: 10% (KUHN 1987) 5 Kfz/h Erdkröte: 10% (HEINE 1987) 4-12 Kfz/h Erdkröte: 10% (KUHN 1984) 10 Kfz/h Erdkröte: 30% (VAN GELDER 1973) 14 Kfz/h Erdkröte: 30% (HEINE 1987) 24-40 Kfz/h Erdkröte: 50% (KUHN 1987b) 38-62 Kfz/h Erdkröte: 40%, Grasfrosch: 28%, Teichmolch: 30%, Bergmolch: 60%, trotz gleichzeitiger Schutzmaßnahmen durch Absammeln (MÜNCH 1986, KROMBERG

1989) 40-60 Kfz/h Erdkröte: 44%, Grasfrosch: 47%, Teichmolch: 49%, Bergmolch: 50%, trotz gleichzeitiger Schutzmaßnahmen durch Absammeln (MÜNCH 1992, KROMBERG

1989) 44-60 Kfz/h Erdkröte: >75% (KUHN 1984 & 1987b) 60 Kfz/h Erdkröte 90% (VAN GELDER 1973), 100% (KARTHAUS 1985), ein Überqueren der Straße ist vollkommen unmöglich.

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7.3. Verinselung U. a durch die beiden voranstehend beschriebenen Beeinträchtigungen kann es zur Verkleinerung und Verinselung der von den Reptilien besiedelten Flächen kommen. Vor allem im urbanen Raum stellen die Verinselung und ein durch Barrieren, wie stark befahrene Straßen, unterbundener Austausch mit umgebenden Populationen wesentliche Gefährdungsursachen dar. Fehlen dazu noch Teillebensräume der Arten bzw. werden die minimalen Flächenansprüche an den Lebensraum unterschritten, so können die Vorkommen erlöschen. Gegenwärtig wird die Problematik der Verinselung vor allem für den südlichen Bereich, die ehemalige Deponie, gesehen. Diese Fläche weist eine der höchsten Dichten der Zauneidechsen im Gebiet auf (siehe Tab. 3). Durch die Umnutzung und verkehrliche Erschließung des Kasernengeländes in Verbindungen mit den die Fläche einfassenden und stark befahrenen Straßen Gellerstraße im Westen und der B 2 im Osten kann es zur Verinselung bzw. Unterschreitung der Mindestgröße einer für Echsen dauerhaft besiedelbaren Fläche kommen Bestandes der Zauneidechse kommen. Die Mindestgröße sollte mind. 3 ha betragen, wenn eine optimale strukturelle Ausstattung der Fläche vorhanden ist (LAUFER 2014). Hierbei ist noch nicht der Umgang mit der vorhandenen Deponie berücksichtigt. Verbindliche Einschätzungen können erst getroffen werden, wenn die genauen Planungen für die Flächennutzung, deren zeitliche und räumliche Abfolge und verkehrliche Erschließung bekannt sind. 8. Artenschutzrechtliche Erfordernisse Im Rahmen der Zulassung eines Vorhabens sind die artenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes unabhängig von der Eingriffsregelung zu beachten. Grundlage für die artenschutzrechtlichen Regelungen ist das am 29. Juli 2009, zuletzt geändert am 7. August 2013, in Kraft getretene Bundesnatur-schutzgesetz (BNatSchG). Die Verbotstatbestände für die besonders und streng geschützten Arten werden in § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG aufgeführt, die Ausnahmevoraussetzungen in § 45 Abs. 7 BNatSchG. Die generellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 sind in Absatz 1 folgendermaßen gefasst: Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, "1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich

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durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population* einer Art verschlechtert, * Die lokale Population umfasst „diejenigen (Teil-)Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in einem

für die Lebens(-raum)ansprüche der Art ausreichenden räumlichfunktionalen Zusammenhang stehen“ (Begründung BNatSchG). Artspezifische Betrachtung und Abgrenzung im Einzelfall erforderlich.

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote)." Diese Verbote werden um den für Eingriffsvorhaben relevanten Absatz 5 des § 44 ergänzt: "1. Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. 2. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. 3. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. 4. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. 5. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor." Gemäß Absatz 5 Satz 5 ist die Prüfung des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 für folgende besonders und streng geschützten Arten vorzunehmen: - Arten des Anhangs IV der FFH-RL, - europäischen Vogelarten gemäß Art. 1 der Vogelschutz-RL, - Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind.

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Nachfolgend die Betrachtung für die Amphibien: Beseitigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Das betrifft die beiden Feuerlöschteiche innerhalb des denkmalgeschützten Gebäudebestandes. Vermeidungsmaßnahmen Vor der Fortpflanzungszeit sind die Gewässer mit einem Schutzzaun zu umgeben und die anwandernden Tiere in die nördlich des Gebietes vorhandenen Gewässer umzusetzen. Im Falle des Rückbaus der Gewässer ist das vorhandene Wasser, nach Möglichkeit dann, wenn sich keine Entwicklungsstadien, Laich oder Larven, im Gewässer befinden, abzupumpen und vorhandene Amphibien und deren Entwicklungsstadien ebenfalls umzusetzen. Da beide in den ehemaligen Feuerlöschteichen nachgewiesene Arten (Rotbauchunke, Teichfrosch) vergleichsweise spät ablaichen, sollte das Abpumpen zwischen Mitte März und Mitte April bzw. ab Ende September bis Oktober erfolgen. Der Ansaugstutzen der Pumpe muss mit einem feinmaschigen Netz, ca. 3-5 mm Maschengröße, gesichert werden um das Abpumpen von Tieren zu vermeiden. Um eine Rückwanderung der Tiere zu vermeiden, sollte generell eine so groß wie mögliche Fläche im Norden durch einen Schutzzaun gesichert werden. Damit werden gleichzeitig die Rück- bzw. Einwanderung von Amphibien- und Reptilienarten verhindert. Sollten Eingriffe bzw. Rückbauarbeiten im Norden erfolgen, so sind im südlich angrenzenden Gelände abwandernde Amphibien durch Schutzzäune abzufangen und im Bereich der nördlich gelegenen Laichgewässer auszusetzen. Durch den über den gesamten Zeitraum der Bauarbeiten vorhandenen Schutzzaun wird eine Rückwanderung vermieden (siehe Abb. 21).

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Abb. 21: Schutzmaßnahmen für Amphibien und Reptilien - Errichtung eines dauerhaften Schutzzaunes während des gesamten Zeitraumes der Umnutzung der Fläche, um Rück- und Einwanderungen von bodengebundenen Arten zu vermeiden. (Dieser Zaun sollte nach dem Rückbau der nördlichen Gebäude nach Möglichkeit so weit wie möglich nach Süden versetzt werden, um eine große Fläche als Lebensraum der Arten zu sichern!) - Bereich in dem Amphibien vor Rückbaumaßnahmen abgefangen werden sollten

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Nachfolgend die Betrachtung für die Reptilien: Innerhalb des Eingriffsgebietes kommt die in Anhang IV der FFH-Richtlinie geführte Zauneidechse vor. Es folgen Aussagen zu Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG unter Berücksichtigung artspezifischer Vermeidungsmaßnahmen sowie vorgezogen-er Ausgleichsmaßnahmen: Beseitigung von Fortpflanzungsstätten der Zauneidechse Im Rahmen einer Baumaßnahme kann es vorwiegend zum beschädigen bzw. zerstören von Entwicklungsformen kommen, wenn der Eingriff während der Zeit erfolgt, wenn sich die Gelege der Zauneidechsen im Boden befinden. Das betrifft den Zeitraum Ende Mai bis Anfang Oktober, mit dem Schwerpunkt Juni bis August.

Vermeidungsmaßnahmen Um diese Verbotstatbestände zu vermeiden, müssen die Erdarbeiten im Zeitraum November bis März/April erfolgen. Ist das nicht möglich oder soll eine Eiablage verhindert werden, dann ist der Eingriffsbereich vor Beginn der Arbeiten, bis spätestens Ende März, mit einem Schutzzaun einzufassen und in geringer Höhe regelmäßig zu mähen, um die Abwanderung der Tiere in angrenzende unbeeinträchtigte Bereiche zu erreichen*. Der Schutzzaun sollte mind. 10 cm in den Boden eingegraben werden und mind. 40 cm über die Bodenoberfläche ragen und glatt sein (keine Gazezäune, da diese von Eidechsen überklettert werden). Vor dem Beginn der Arbeiten ist innerhalb des Schutzzaunes zu prüfen, ob sich darin Zauneidechsen befinden. Wenn ja, dann sind diese abzufangen und außerhalb des Schutzzaunes auszusetzen. * Auch das gezielte Entfernen der Vegetation fällt stets unter die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Diese ist grundsätzlich nur mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG und ggf. zusätzlich auch nach § 4 Abs. 3 BArtSchV zulässig. Quelle: MUGV 2014: Allgemeine Weisung gemäß § 31 BbgNatSchAG i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BBgKVerf).

In den von der Zauneidechse besiedelten Flächen muss mit Winterquartieren der Art gerechnet werden, so dass folgendes Vorgehen empfohlen wird: Entfernung der über dem Boden stehenden Gehölze im Zeitraum November bis Februar. (Dadurch wird ebenfalls eine Ansiedlung von Vogelarten vermieden.) Die Rodung der Stubben muss im Zeitraum Ende März bis Ende April erfolgen. In dieser Zeit haben die Eidechsen die Winterquartiere verlassen und noch keine Gelege abgesetzt. Aus dem Gehölzmaterial, inkl. Wurzeln, können im Randbereich Wälle aufgeschichtet werden und diese mit Sand überdeckt werden. Dadurch werden Strukturen geschaffen, die die Ansiedlung der Zauneidechse fördern.

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Fazit zum Tötungstatbestand gem. §44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG:

Baubedingte Tötungen von Individuen oder die Zerstörung von Gelegen/Eiern werden durch die Berücksichtigung der beschriebenen Schutzmaßnahmen (Errich-tung Schutzzaun) vermieden.

Da trotz aller Schutzmaßnahmen die Verletzung des Tötungsverbots nach § 44 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden kann, ist in jedem Fall ein Antrag auf eine artenschutzrechtliche Befreiung von den Verboten des § 44 Abs. 5 BNatSchG zu stellen (BVerwG, Urteil v. 14.7.2011 – 9 A 12.10). Die Durchführung von Vergrämungsmaßnahmen bzw. der Fang von Zauneidechsen ist nur mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG und gegebenenfalls zusätzlich auch nach § 4 Abs. 3 BArtSchV zulässig (KLUGE et al. 2013).

Nach der Bilanzierung des Flächenverlustes für die Zauneidechse und notwendiger Ersatz- bzw. CEF-Maßnahmen bieten sich Pflegemaßnahmen in den nördlich angrenzenden Schutzgebieten an, um Lebensräume für die Zauneidechse zu schaffen (u. a. SCHNEEWEIß et al. (2014).

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