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Die neuen EASA-Medical Bestimmungen im Ü · PDF file22 | AeroRevue 2/2013 AeroRevue 2/2013 | 23 Flugmedizin | Aktueller Stand der flugmedizinischen «Requirements» in der Schweiz

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AeroRevue 2/2013 | 2322 | AeroRevue 2/2013

Flugmedizin | Aktueller Stand der flugmedizinischen «Requirements» in der Schweiz Aktueller Stand der flugmedizinischen «Requirements» in der Schweiz | Flugmedizin

Seit dem 1. Juni 2012 wird die Flugtauglichkeit der Piloten in der Schweiz gemäss den EASA-Medical-Requirements beurteilt. Die EASA (European Avi-

ation Safety Agency) ist die Flugsicherheitsbehörde der Europäischen Union für die zivile Luftfahrt. Die Schweiz ist seit dem 1. Dezember 2006 Mitglied ohne Stimmrecht.

Die neuen flugmedizinischen EASA-Bestimmungen stehen seit dem 8. April 2012 den europäischen Ländern bereit zur Implementierung. Sie sollen die bisherigen JAR-FCL-Medical Requirements der Joint Aviation Autho-rities (JAA) ersetzen, welche seit den 1990er Jahren Gül-tigkeit gehabt haben. Bis ins Jahr 2017 müssen alle EU-Länder und alle der EASA angeschlossenen Nicht-EU-Länder die EASA-Medical-Requirements implementiert haben.

Durch Sonderstellung unter dem ICAO-StandardMit den JAR-FCL-Medical-Requirements waren die Class 1-Pilotenlizenzen (Berufspiloten) und Class 2-Piloten-lizenzen (Privatpiloten) geregelt, nicht aber die Segel-flug- und Ballonlizenzen. Bei diesen letzteren Pilotenka-tegorien hat die Schweiz bereits vor längerer Zeit eine Sonderstellung eingenommen. Ab dem 1. Januar 1981 mussten die Segelflugpiloten (und auch die Ballonfahrer) nur noch eine flugmedizinische Erstuntersuchung vor-nehmen; danach waren keine regelmässigen flugmedizi-nischen Untersuchungen mehr erforderlich. Damit war die Schweiz mit der Segelflugpilotenkategorie unterhalb

des ICAO-Standards (ICAO = International Civil Aviation Organisation). Zwischen dem 1. März 2009 und dem 31. Mai 2012 mussten sich in der Schweiz allerdings die über 60-jährigen Segelflugpiloten im Sinne einer Zwischen-lösung in zweijährigen Abständen einer flug medizinischen Untersuchung unterziehen.

Anlehnung an JAR-FCL-BestimmungenDie EASA-Medical Requirements basieren bei den Class 1-Bestimmungen weitgehend auf den JAR-FCL-Medical-Requirements. Auch die Class 2-Bestimmungen lehnen sich in weiten Teilen an die JAR-FCL-Medical Require-ments an, wobei in einigen Bereichen die Bestimmungen weniger restriktiv sind, so beispielsweise auf dem Gebiet der Augenuntersuchungen, wo sämtliche Limiten bezüg-lich Brillenstärke weggefallen sind. Es werden auch weni-ger häufig EKG’s gefordert. Neu ist die Antikoagulation (Blutverdünnung) unter bestimmten Bedingungen bei allen Klassen zugelassen, allerdings mit einer OML-, OSL- oder OPL-Restriktion (siehe Tabelle unten).

Die beiden Autoren dieses Artikels haben im Rah-men des Vernehmlassungsprozesses der EASA-Medical-Requirements die Aufnahme der Antikoagulation vorge-schlagen. Deren Wortlaut findet sich nun 1:1 in den EASA-Medical-Requirements wieder.

Die Periodizität der flugmedizinischen Untersu-chungen ist für das Class 1- und das Class 2-Medical gleich geblieben.

Seit April 2012 stehen die neuen flugmedizinischen EASA-Bestimmungen zur Implementierung bereit. Sie ersetzen die JAR-FCL-Medical Requirements der JAA. Was ändert sich mit den neuen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Flugtauglichkeit? Und für wen? Und welches sind die Rahmenbedingungen für die neue, dritte Medical-Kategorie: die Klasse LAPL? Der aktuelle Stand der flugmedizinischen «Requirements» in der Schweiz im Überblick.

Die neuen EASA-Medical Bestimmungen im Überblick

Text: Dr. med. René Maire / Dr. med. Severin Muff

Die EASA-Medical Re-quirements der Klassen 1 und 2 lehnen sich an die JAR-FCL Bestim-mungen an, diejenigen der Klasse 2 sind aber in einigen Bereichen weniger restriktiv. Es entfallen bei der Klasse 2 beispielsweise sämt-liche Limiten bezüglich Brillenstärke. Auch EKG’s werden weniger häufig gefordert.

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: zvg

LAPL: Eine neue Medical KategorieIm Rahmen der EASA-Medical-Requirements findet sich eine neue, dritte Medical-Kategorie: die Klasse LAPL (Light Aircraft Pilot Licence). Ziel war es, auch die Segel-flugpiloten medizinisch zu regeln. Ferner gab es eine Be-wegung, die sich den JAR-FCL-Medical-Requirements für Privatpiloten widersetzte, weil sie diese für zu streng und die entsprechenden flugmedizinischen Untersuchungen für zu teuer hielten. Beim gesamten Entstehungsprozess spielte Europe Air Sports eine wichtige Rolle.

Nach Überarbeitung des ersten, unbefriedigenden Entwurfes der LAPL-Medical Requirements liegt nun die neue Version vor. Der aktuelle Wortlaut ist besser, wenn auch nicht perfekt. Die Standards des LAPL-Medical sind bewusst tiefer als ICAO-Level angesetzt, und dies in meh-reren medizinischen Bereichen. So ist beispielsweise ein Diabetiker (Typ 2), welcher Insulin benötigt, in gewissen Fällen und unter strengen Rahmenbedingungen mit einem Safety Piloten zusammen flugtauglich (Diabetiker des Typ 1 sind auch unter der neuen Regulation für alle Kategorien weiterhin fluguntauglich).

Die Unterschiede, vor allem des LAPL-Motorflugpiloten zum Class 2-Motorflugpiloten und des LAPL-Helikopterpi-loten zum Class 2-Helikopterpiloten, sind gar nicht so gross. Ein Motorflugpilot mit einer LAPL-Fluglizenz darf immerhin Flugzeuge mit einem Gewicht bis maximal 2000 Kilogramm fliegen und bis zu drei Passagiere mit-nehmen. Somit ist klar, dass eine bestimmte «medizinische Fitness» auch vom LAPL-Piloten gefordert wird. Es gibt LAPL-Kategorien für Motorflugzeuge, Helikopter, Segel-flugzeuge und Ballone: LAPL(A), LAPL(H), LAPL(S), LAPL(B). Die Periodizitäten für die flugmedizinische Un-tersuchung für das LAPL-Medical betragen bis zum Alter von 40 Jahren fünf Jahre und ab dem 40. Lebensjahr zwei Jahre.

Einsatz für eine sinnvolle Anpassung der flugmedizinischen BedingungenDas Resultat der flugmedizinischen Untersuchung führt zur Beurteilung der Flugtauglichkeit. Der Pilot bezie-hungsweise der Pilotenanwärter kann entweder als flug-tauglich oder fluguntauglich deklariert werden. In spezi-ellen Fällen kann eine eingeschränkte Flugtauglichkeit ausgesprochen werden, wobei hier vor allem mit den Begriffen OML, OSL und OPL gearbeitet wird (siehe Ta-belle auf Seite 22). Diese Restriktionen sind nicht ein medizinischer Freipass für Piloten. Die gleiche Aussage trifft für die LAPL-Piloten zu: Wer ein hohes medizinisches Risiko aufweist, gilt auch im Zusammenhang mit dem LAPL-Medical als fluguntauglich. Im flugmedizinischen Alltag sind die Fliegerärzte jedoch bestrebt, vernünftige Lösungen für die Piloten zu finden. Es ist klar, dass das medizinische Anforderungsprofil an einen Segelflugpilo-ten sich von demjenigen eines «Commercial Pilot» wesent-lich unterscheidet. Auch solche Aspekte werden selbstver-ständlich bei der Beurteilung der Flugtauglichkeit berück-sichtigt.

Die beiden Autoren setzen sich ferner regelmässig für sinnvolle Anpassungen der internationalen flugmedi-zinischen Bestimmungen ein, welche auch den Piloten in der Schweiz zugute kommen. ‹ Zu den Autoren: Dr.med. René Maire ist Mitglied der Aero-Med-Expertengruppe des AeCS und Vertrauensarzt sowie kardiologischer Experte BAZL. Dr. med. Severin Muff ist Chef-arzt BAZL.

Restriktionen der Flugtauglichkeit

Class 1 OML «restricted to multi-pilot operation – valid only as or with qualified co-pilot»Class 2 oder LAPL OSL «valid only with safety pilot and in aircraft with dual controls»Class 2 oder LAPL OPL «valid only without passengers»

Klasse Typ der Einschränkung Einschränkung Die flugmedizinischen EASA-Bestimmungen f inden sich in folgenden beiden Dokumenten: 1. «Commission Regulation (EU) No 1178/2011 of 3 November 2011». 2. «Acceptable Means of Compliance and Guidance Ma-terial to Part-MED, Initial issue 15 December 2011». Die Originaltexte sind auf der Website der EASA sowie des BAZL einsehbar. www.bazl.admin.chwww.easa.europa.eu

➜ Anhang