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Die Privatstiftung 1/2001

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Die Fachzeitschrift für österreichisches und liechtensteinisches Stiftungsrecht mit steuerlichem Fokus – aktuelle Experteninformation von höchster Qualität!

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Page 1: Die Privatstiftung 1/2001

Schriftleitung

R

6| Beiträge

Die Novelle zum PrivatstiftungsgesetzRobert Briem

16|

Die Pflicht zur Offenlegung der BegünstigtenMaximilian Eiselsberg und Florian Haslwanter

35| Rechtsprechung

Begünstigtenstellung laut Stiftungsurkunde und Gesetz

1 – 48 Ausgabe 1/2011

P.b.b. Verlagspostamt 1010 Wien,Erscheinungsort Wien,

ISSN 2075-6399

Page 2: Die Privatstiftung 1/2001

Zur Förderung ausgezeichneter Arbeiten zu zivil- und steuerrechtlichen Aspekten des österreichischen Privat-stiftungsrechtes setzt Kathrein & Co. auch 2011 den mit EUR 3.500,– dotierten Stiftungspreis aus. Geeignete Arbeiten, insbesondere Aufsätze, Diplomarbeiten und Dissertationen, sind mit Lebenslauf und einer höchstens zwei seitigen Zusammenfassung in sechsfacher Aus fertigung einzubringen.

Die Jury setzt sich 2011 wie folgt zusammen: Univ. Prof. Dr. Susanne Kalss (Vorsitzende) RA Dr. Robert Briemem. Univ. Prof. Dr. Peter Doralt Univ. Prof. DDr. Eduard Lechner RA Hon. Prof. DDr. Hellwig Torggler Dir. Dr. Heinrich Weninger

Genaue Auslobungsbedingungen finden Sie unter www.stiftungsoffice.at Privatgeschäftsbank Aktiengesellschaft

Einreichungen an:Kathrein & Co., z. H. Frau Bettina Mayer1010 Wien, Wipplingerstraße 25 Tel.: 01 534 51-200E-Mail: [email protected]: bis 29. Juli 2011

2011Stiftungspreis

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Liebe Leserinnen und Leser!PSR 2011/1

I n gewohnter Weise können wir Ihnen auch in der ersten Ausgabe desheurigen Jahrs vom aktuellen stiftungsrechtlichen Geschehen in Ös-

terreich und Liechtenstein berichten. Diese Ausgabe steht ganz im Zei-chen der am 31. 12. 2010 in Kraft getretenen Novelle zum PSG: Wirhaben für Sie die stiftungsrechtlich relevanten Passagen des BGBl sowiedie Gesetzesmaterialien in zitierfähiger, übersichtlicher Form abge-druckt. Eiselsberg und Haslwanter beleuchten in ihrem Beitrag diedurch das Budgetbegleitgesetz 2011 verschärfte Pflicht zur Offenlegungder Begünstigten. Briem nimmt in seinem Aufsatz eine erste einge-hende Analyse der einzelnen Bestimmungen der Novelle vor. DasHauptaugenmerk ist dabei den adjustierten Möglichkeiten zur Abberu-fung des Stiftungsvorstands sowie generell dem veränderten rechtli-chen Umfeld für Begünstigtenbeiräte gewidmet. Mit dem Budgetbe-gleitgesetz 2011 wurden auch umfangreiche steuerliche Änderungenfür die Privatstiftung umgesetzt. Diese Änderungen werden in einemBeitrag von Varro übersichtlich dargestellt und kommentiert. In einemweiteren Beitrag von Moshammer werden Sonderfragen zu Substanz-auszahlungen bei Privatstiftungen erörtert. Substanzauszahlungen beiPrivatstiftungen wurden mit dem Schenkungsmeldegesetz 2008 einge-führt und werfen seitdem zahlreiche Fragen insbesondere im Zusam-menhang mit dem „maßgeblichen Wert“ und dem „Einlagenevidenz-konto“ auf.

Schurr hat seinen Beitrag der Rechtsstellung der Begünstigten imliechtensteinischen Trust gewidmet und weist auf Unterschiede zumenglischen Trust hin.

Aus Österreich können wir Ihnen diesmal zwei Urteile des Höchst-gerichts präsentieren. In einer Entscheidung ist der OGH der – auchüber das Stiftungsrecht hinaus relevanten – Frage nachgegangen, obder Anmeldung einer vollständigen Neufassung der Stiftungserklärungeine separate Urkunde gem § 39 Abs 3 PSG beizufügen ist. Die zweiteEntscheidung setzt sich mit dem Begünstigtenbegriff und dem Adres-satenkreis der Begünstigtenrechte auseinander. Konkret geht es um dieFrage, ob potenziell Begünstigte, die in der Stiftungserklärung nichtkonkret bestimmt werden, einen Auflösungsbeschluss des Stiftungs-vorstands gem § 35 Abs 4 PSG bekämpfen können. Auch steuerrecht-lich können wir über eine bedeutende Entscheidung des VwGH berich-ten. Der VwGH hat entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung dieZurechnung des Veräußerungsgewinns einer Anteilsveräußerung zurStiftung bestätigt. Die Entscheidung ist deshalb bemerkenswert, weildie Stiftung der Beteiligung erst kurz vor Veräußerung erfolgt ist. EineBesprechung der Entscheidung erfolgt durch Knesl.

Zum liechtensteinischen Stiftungsrecht haben wir diesmal eine Ent-scheidung ausgewählt: Das fürstliche Höchstgericht musste – wiedereinmal – zur Frage der Kuratorenbestellung Stellung nehmen.

Wie gewohnt beinhaltet der letzte Abschnitt Rezensionen undKurzberichte über stiftungsrechtliche Tagungen. In bewährter Weisegibt Ihnen Schimka einen Überblick über ausgewählte Bücher und Ar-tikel aus anderen nationalen und internationalen Zeitschriften.

Wir freuen uns, Sie auch im noch jungen Jahr 2011 als Leser begrü-ßen zu dürfen, und hoffen, ihr Interesse am aktuellen stiftungsrechtli-chen Geschehen mit den ausgewählten Themen zu befriedigen.

Georg E. Kodek, Christian Ludwig, Johannes Zollner

DIE PRIVATSTIFTUNGNationales und internationales Stiftungsrecht

3. Jahrgang 2011

Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: MANZ

,

sche Ver-lags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Sitz der Gesellschaft:A-1014 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181w, HG Wien. Unterneh-mensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften. Gesell-schafter, deren Anteil 25% übersteigt: Manz Gesellschaft m.b.H.,Wien, Beteiligung an Unternehmen und Gesellschaften aller Art,und Wolters Kluwer International Holding B.V. Amsterdam, Beteili-gung anUnternehmen.Verlagsadresse:A-1015Wien, Johannes-gasse 23 ([email protected]). Geschäftsführung: Mag. SusanneStein-Dichtl (Geschäftsführerin) sowie Prokurist Dr. WolfgangPich-ler (Verlagsleitung). Schriftleiter:HR d. OGH Univ.-Prof. Dr. GeorgE. Kodek, LL.M., Dr. Christian Ludwig, Univ.-Prof. Dr. JohannesZollner. Entscheidungsbearbeiter: Mag. Karin Bruchbacher,Mag. Michael Nueber. Autoren dieser Ausgabe: Robert Briem,Maximilian Eiselsberg, Florian Haslwanter, Pavel Knesl, HaraldMoshammer, Matthias Schimka, Johannes von Schönfeld,Francesco A. Schurr, Daniel Varro, Johannes Zollner. Verlags-redaktion: Mag. Olga Kaser, E-Mail: [email protected] Ver-lags- und Herstellungsort: Wien. Grundlegende Richtung:Veröffentlichung rechtswissenschaftlicher Abhandlungen und ge-richtlicher Entscheidungen zum österreichischen und liechtens-teinischen Privatstiftungsrecht. Zitiervorschlag: PSR 2011/Arti-kelnummer (Seite). Anzeigen: Heidrun Engel, Tel: (01) 531 61-310, Fax: (01) 531 61-181, E-Mail: [email protected] Be-zugsbedingungen: Die PSR erscheint 4x jährlich. Der Bezugs-preis beträgt E 318,–, Einzelheftpreis: E 95,40 inklusive Versand-spesen im Inland. Auslandspreise auf Anfrage. Nicht rechtzeitigvor ihrem Ablauf abbestellte Abonnements gelten für ein weiteresJahr als erneuert. Abbestellungen sind schriftlich 6 Wochen vorJahresende an den Verlag zu senden.Manuskripte und Zuschriften erbitten wir an folgendeAdresse: E-Mail: [email protected]. Wir bitten Sie, die For-matvorlagen zu verwenden (zum Download unter www.manz.at/formatvorlagen) und sich an die im Auftrag des ÖsterreichischenJuristentages herausgegebenen „Abkürzungs- und Zitierregelnder österreichischen Rechtssprache und europarechtlicherRechtsquellen (AZR)“, 6. Aufl. (Verlag MANZ, 2008), zu halten.Urheberrechte: Mit der Einreichung seines Manuskripts räumtder Autor dem Verlag für den Fall der Annahme das übertragbare,zeitlich und örtlich unbeschränkte ausschließliche Werknutzungs-recht (§ 24 UrhG) der Veröffentlichung in dieser Zeitschrift, ein-schließlich des Rechts der Vervielfältigung in jedem technischenVerfahren (Verlagsrecht) sowie die Verwertung durch Datenban-ken oder ähnliche Einrichtungen, einschließlich des Rechts derVervielfältigung auf Datenträgern jeder Art (auch einschließlichCD-ROM), der Speicherung in und der Ausgabe durch Datenban-ken, der Verbreitung von Vervielfältigungsstücken an den Benut-zer, der Sendung (§ 17 UrhG) und sonstigen öffentlichen Wieder-gabe (§ 18 UrhG), ein. Gemäß § 36 Abs 2 UrhG erlischt die Aus-schließlichkeit des eingeräumten Verlagsrechts mit Ablauf desdem Erscheinen des Beitrags folgenden Kalenderjahrs. Dies giltfür die Verwertung von Datenbanken nicht. Der Nachdruck vonEntscheidungen oder Beiträgen jedweder Art ist nur mit ausdrück-licher Bewilligung des Verlags gestattet. Haftungsausschluss:Sämtliche Angaben in dieser Zeitschrift erfolgen trotz sorgfältigerBearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der Heraus-geber sowie des Verlags ist ausgeschlossen. Grafisches Kon-zept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien (www.buero8.com).Covergestaltung: DMCDesign for Media and Communica-tion GmbH. Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.

PSR [2011] 01 1

[IMPRESSUM] [EDITORIAL]

Page 4: Die Privatstiftung 1/2001

Ü Editorial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1Von Georg E. Kodek, Christian Ludwig und Johannes Zollner

BeiträgeÜ Budgetbegleitgesetz 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

Ü Die Novelle zum Privatstiftungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6Mit der jüngst verlautbarten Novelle zum Privatstiftungsgesetz wurden – neben der Verpflichtung zur Offen-legung der Begünstigten – die Regelungen über die Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstands sowiedie Unvereinbarkeitsbestimmungen geändert. Der vorliegende Beitrag untersucht, welche Auswirkungendiese Novelle für Privatstiftungen hat und welche Fragen die Novelle offenlässt.Von Robert Briem

Ü Die Pflicht zur Offenlegung der Begünstigten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde unter anderem eine neue Offenlegungspflicht für Privatstiftungeneingeführt. Festgestellte Begünstigte sind dem Finanzamt bei sonstiger Sanktionierung des Stiftungsvorstandszu melden. Die Regelung wirft sowohl inhaltliche wie auch grundsätzliche Fragen auf.Von Maximilian Eiselsberg und Florian Haslwanter

Ü Die Rechtsstellung der Begünstigten im liechtensteinischen Trustrecht . . . . . . . . 21Die Rechtsstellung der Begünstigten ist bei allen Vehikeln, die zur Konsolidierung und kontrollierten Wei-tergabe von Privatvermögen eingesetzt werden, das zentrale Kriterium für eine ausgewogene Governance.Dies gilt sowohl für die auf Vermögensperpetuierung abzielenden Rechtspersonen, insbesondere die Stiftung,wie auch für den Trust. Der Beitrag zeigt auf, wie die Rolle der Begünstigten beim liechtensteinischen Trustausgestaltet ist und welche Abweichungen zum englischen Trustrecht bestehen.Von Francesco A. Schurr

Ü Die Stiftungsbesteuerung nach dem BBG 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25Das Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011) sieht zahlreiche Neuerungen im Bereich der Besteuerung von Pri-vatstiftungen vor. Neben der Erhöhung der Zwischensteuer und der Neudefinition zwischensteuerpflichtigerEinkünfte kommen insbesondere auf Privatstiftungen mit Immobilienvermögen steuerrechtliche Änderun-gen zu. Wird heute beispielsweise von einer natürlichen Person ein Grundstück innerhalb der Spekulations-frist einer Privatstiftung zugewendet, deren Stifter bzw Zustifter eine Körperschaft ist oder war, stellt die Ver-äußerung stets ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft dar. Das Grundstück ist somit für immer steuerver-fangen.Von Daniel Varro

Ü Sonderfragen zur Substanzauszahlung bei (Privat-)Stiftungen . . . . . . . . . . . . . . 30Problembereiche im „maßgeblichen Wert“ und im „Substanz-Evidenzkonto“ aufgedecktDie Möglichkeit, eine der Stiftung zugeführte Vermögenssubstanz steuerfrei auskehren zu können, wurde imZuge des Schenkungsmeldegesetzes 2008 eingeführt, zumal sich das bis dahin bestehende Zuwendungsbe-steuerungssystem als nicht mehr systemkonsistent erwiesen hat. Mit der Erfüllung der in § 27 Abs 1 Z 8 EStGgenannten Voraussetzungen für eine steuerfreie Substanzzuwendung ergeben sich jedoch in bestimmten Fäl-len Unstimmigkeiten, die bislang in der Literatur und Rechtsprechung noch nicht aufgegriffen wurden. JenerUnstimmigkeiten soll sich der nachfolgende Beitrag annehmen.Von Harald Moshammer

RechtsprechungÜ Begünstigtenstellung laut Stiftungsurkunde und Gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35OGH 17. 12. 2010, 6 Ob 244/10s

[INHALT]PSR

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Page 5: Die Privatstiftung 1/2001

Ü Pflicht zur Vorlage nach § 39 Abs 3 PSG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37OGH 17. 12. 2010, 6 Ob 166/10wMit Anmerkung von Matthias Schimka

Ü Kuratorenbestellung im Provisorialverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39FL OGH 5. 11. 2010, HG 2009.287

Ü Einkünftezurechnung aus stiftungsnaher Veräußerung von Anteilen . . . . . . . . . . 41VwGH 29. 9. 2010, 2005/13/0079Mit Praxistipp und Anmerkung von Pavel Knesl

ForumÜ Aktuelles zum Begünstigtenbegriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43Von Johannes Zollner

BerichtÜ 10. Hamburger Tage des Stiftungs- und Non-Profit-Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . 45Von Johannes von Schönfeld

LiteraturrundschauÜ Stiftungsrecht 2010 und 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45Von Matthias Schimka

Literatur im ÜberblickÜ Buchbesprechung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

StandardsÜ Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

[INHALT]

Hardcover. XLVI, 414 pages. EUR 116,– ISBN 978-3-214-00771-3Special price for purchase commitment for forthcoming Austrian Arbitration Yearbooks EUR 106,–Special price with the purchase of any of the previous editions (from 2007 to 2010): EUR 96,–

Klausegger ∙ Klein ∙ Kremslehner ∙ Petsche ∙ Pitkowitz ∙ Power ∙ Welser ∙ Zeiler (Hrsg)

Austrian Yearbook on International Arbitration 2011

PSR [2011] 01 3

Page 6: Die Privatstiftung 1/2001

Budgetbegleitgesetz 2011Am 31. 12. 2010 sind die zivilrechtlichen Änderungen des Privatstiftungsgesetzes in Kraft getreten.Aus diesem Anlass möchten wir Ihnen die einschlägigen Passagen des Budgetbegleitgesetzes2011, wie sie im BGBl I 2010/111 kundgemacht wurden, sowie die Gesetzesmaterialien in zitier-fähiger Form präsentieren.

PSR 2011/2

„BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010 Ausgegeben am30. Dezember 2010

Teil I

111. Bundesgesetz: Budgetbegleitgesetz 2011“

„Artikel 28

Änderung des PrivatstiftungsgesetzesDas Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, zuletzt geändertdurch das Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz, BGBl. INr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:,Der Stiftungsvorstand hat den in diesem Sinne festgestellten

Begünstigten dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer derPrivatstiftung zuständigen Finanzamt unverzüglich elektronischmitzuteilen.

,

2. Dem § 14 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:,(3) Kommt einem Organ gemäß Abs. 2 das Recht zu, den Stif-

tungsvorstand oder eines seiner Mitglieder abzuberufen, so ist fürderartige Entscheidungen eine Mehrheit von mindestens dreiViertel der abgegebenen Stimmen erforderlich; hat das Organ we-niger als vier Mitglieder, so ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.

(4) Soll in einem solchen Fall der Stiftungsvorstand oder ei-nes seiner Mitglieder aus anderen als den in § 27 Abs. 2 Z 1 bis 3angeführten Gründen abberufen werden, so darf Begünstigten,deren Angehörigen (§ 15 Abs. 2) und Personen, die von Begüns-tigten oder deren Angehörigen mit der Wahrnehmung ihrer In-teressen im Organ nach Abs. 2 beauftragt wurden, bei dieserEntscheidung insgesamt nicht die Mehrheit der Stimmen zu-stehen.

,

3. In § 15 Abs. 2 wird das Wort ,Ehegatte

,

durch die Wendung,Ehegatte, dessen Lebensgefährte

,

ersetzt.4. Nach dem § 15 Abs. 3 wird folgender Abs. 3 a eingefügt:,(3 a) Abs. 2 und Abs. 3 sind auch auf Personen anzuwenden,

die von Begünstigten, deren Angehörigen (Abs. 2) oder in Abs. 3genannten ausgeschlossenen Personen mit der Wahrnehmungihrer Interessen im Stiftungsvorstand beauftragt wurden.

,

5. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:,Dasselbe gilt auch für Personen, die von Begünstigten oder

deren Angehörigen (§ 15 Abs. 2) mit der Wahrnehmung ihrer In-teressen im Aufsichtsrat beauftragt wurden.

,

6. In § 28 Z 2 wird nach dem Wort ,unbeschadet

,

die Wort-folge ,des § 14 Abs. 3 und

,

eingefügt.7. Nach § 41 wird folgender § 42 angefügt:,§ 42. Wer die Mitteilungspflicht nach § 5 oder nach Art. XI

Abs. 1b nicht oder nicht vollständig erfüllt, begeht eine Verwal-tungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro je ver-schwiegenem oder nicht vollständig mitgeteiltem Begünstigten zu

bestrafen. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn dieTat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildetoder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strenge-rer Strafe bedroht ist.

,

8. In Art. XI wird nach dem Abs. 1 a folgender Abs. 1b einge-fügt:

,(1b) § 5 und § 42 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. April 2011 in Kraft.Die Namen aller zum 31. März 2011 bestehenden oder nach § 5festgestellten Begünstigten sind dem für die Erhebung der Kör-perschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt biszum 30. Juni 2011 elektronisch mitzuteilen.

,

Erläuterungen

3 von 269 981 der Beilagen XXIV. GP – Regierungsvorlage –Vorblatt u. Erläut.

„Zum 3. Hauptstück (Justiz)

Zum 1. Abschnitt (Zivilrechtsangelegenheiten)Die Änderungen in den zivil- und zivilverfahrensrechtlichen Be-stimmungen verfolgen primär das Ziel, die Gerichte zu entlasten.Dies gilt auch für die Anpassungen im Gebührenrecht.

Hinsichtlich der Änderungen der Notariatsordnung, derRechtsanwaltsordnung und des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzeswird auf die Hauptgesichtspunkte zu Art. 48 verwiesen.

Im Rechtspflegergesetz soll einem langjährigen Anliegen derBundesvertretung Justiz in der Gewerkschaft Öffentlicher DienstRechnung getragen werden.

Im Lichte der im Jahr 2009 ergangenen Entscheidungen desObersten Gerichtshofes 6 Ob 42/09h und 6 Ob 145/09 f ist dieDiskussion über die Einflussmöglichkeit von Begünstigten aufdie Führung der Geschäfte der Privatstiftung durch die Über-nahme von Funktionen in deren Organen – insbesondere inden in der Praxis häufig eingerichteten Beiräten – ein weiteresMal aufgeflammt. Dabei wurde auch der Ruf an den Gesetzgeberlaut, im Privatstiftungsrecht notwendige Klarstellungen vorzu-nehmen. Sie sollen einerseits die vom Privatstiftungsgesetz vorge-sehene Flexibilität für die Ausgestaltung der weiteren Organe imSinn des § 14 Abs. 2 PSG wahren, andererseits aber auch dieGrenzen der Begünstigtenbeteiligung aufzeigen. Zudem soll – inReaktion auf die Kritik der FATF im Mutual Evaluation Reportbezüglich Anti-Money Laundering and Combating the Financingof Terrorism . . .“

4 von 269 981 der Beilagen XXIV. GP – Regierungsvorlage –Vorblatt u. Erläut.„. . . in Austria – zur Steigerung der Transparenz eine Offenle-gungspflicht für den Fall statuiert werden, dass der Begünstigte ei-ner Privatstiftung nicht in der Stiftungsurkunde bzw. Stiftungszu-

[STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH]PSR

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satzurkunde bezeichnet ist, sondern im Sinne des § 5 zweiter Satzfestgestellt wird.“

66 von 269 981 der Beilagen XXIV. GP – Regierungsvorlage –Vorblatt u. Erläut.

„Zu Art. 28 (Änderung des Privatstiftungsgesetzes):

Allgemeines:– Offenlegungspflicht gegenüber dem Finanzamt auch für nichtin der Stiftungsurkunde bezeichnete Begünstigte– Entscheidung über die Abberufung des Stiftungsvorstands be-darf besonderer Mehrheiten bzw. der Einstimmigkeit sowie wei-tere Beschränkungen bei Abberufungen– Anwendung der Unvereinbarkeitsregeln auch auf Personen, dievon Begünstigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauf-tragt werden

Zu Z 1 (§ 5):Die FATF (Financial Action Task Force on Money Launde-

ring) hat in ihremMutual Evaluation Report betreffend Anti-Mo-ney Laundering and Combating the Financing of Terrorism inAustria die Transparenz österreichischer Privatstiftungen kriti-siert. Um dieser Kritik zu begegnen, wurde mit dem Abgabenän-derungsgesetz 2010 – AbgÄG 2010, BGBl I Nr. 34/2010, eineÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (§ 13 Abs. 6)dahingehend vorgenommen, dass Privatstiftungen zur zeitnahenVorlage von Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde in derjeweils geltenden Fassung an das zuständige Finanzamt verpflich-tet sind. Von dieser Offenlegungspflicht sind jedoch jene Fällenicht umfasst, in denen der Begünstigte weder in der Stiftungsur-kunde noch in der Stiftungszusatzurkunde individualisierbar be-zeichnet ist, sondern von der vom Stifter dazu berufenen Stelle(§ 9 Abs. 1 Z 3 PSG) bzw. vom Stiftungsvorstand als solcher fest-gestellt wird.

Auch in diesem Fall sollen nunmehr die als Begünstigte fest-gestellten Personen offengelegt werden. Der Stiftungsvorstandsoll daher verpflichtet sein, dem für die Erhebung der Körper-schaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt den Be-günstigten unverzüglich nach dessen Feststellung durch die dazuberufene Stelle (§ 5 zweiter Satz PSG) bekanntzugeben. Die Mit-teilung soll über FinanzOnline zu erfolgen haben, wobei der Be-günstigte individualisierbar zu bezeichnen ist (insbesonderedurch Name . . .“

67 von 269 981 der Beilagen XXIV. GP – Regierungsvorlage –Vorblatt u. Erläut.„. . . und Geburtsdatum). Weiterhin soll aber für eine solche Fest-stellung des Begünstigten keine förmliche Entscheidung gefordertsein, sondern soll eine solche auch konkludent erfolgen können.

Zu Z 2 (§ 14 Abs. 3 und 4):§ 14 Abs. 2 ermöglicht es dem Stifter, neben den in Abs. 1 ge-

nannten Stiftungsorganen noch weitere Organe zur Wahrung desStiftungszwecks vorzusehen. Die Befugnisse, die solchen Organeneingeräumt werden können, werden im Gesetz zwar nicht ge-nauer geregelt, sie sind aber – wie aus der Systematik des Gesetzessowie aus der Wortfolge ,zur Wahrung des Stiftungszwecks

,

in§ 14 Abs. 2 abzuleiten ist – nicht unbegrenzt.

Das PSG weist den in § 14 Abs. 1 genannten Stiftungsorganenihren Aufgabenbereich grundsätzlich zwingend zu. Einschrän-kungen durch die Stiftungserklärung sind nur dort zulässig, wosie vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen sind. Ansonstendarf durch die in der Stiftungserklärung vorgenommenen Festle-gungen weder den Bestimmungen über den Aufgabenbereich derOrgane derogiert werden noch die im Gesetz vorgezeichnete

Struktur der Privatstiftung und die Aufgabenverteilung zwischenden Organen unterlaufen werden. In den Erläuterungen zur Re-gierungsvorlage zum Privatstiftungsgesetz (1132 BlgNR 18. GP)wird als Beispiel für ein solches Unterlaufen die vollständige Bin-dung des Stiftungsvorstands an die Zustimmung anderer Organegenannt. Ebenso wäre ein generelles Weisungsrecht eines ande-ren Organs gegenüber dem Stiftungsvorstand zu beurteilen, daein solches den Stiftungsvorstand zu einem bloßen Vollzugsorgandegradieren würde (Arnold, PSG, § 14 Rz 30). In diesem Sinnesprechen auch schon die Erläuterungen der Regierungsvorlagezum Privatstiftungsgesetz in Zusammenhang mit weiteren Orga-nen im Sinne des § 14 Abs. 2 von ,Kontroll- oder Beratungsorga-nen

,

. Auch der OGH hat in seiner Entscheidung 6 Ob 239/08bausdrücklich festgehalten, dass die Gestaltungsfreiheit bei derEinrichtung zusätzlicher Stiftungsorgane ihre Grenze in Regelun-gen findet, ,durch die es zu einer Umgehung grundlegender Prin-zipien des Stiftungsrechts käme, mit denen Rechte und Pflichtender in § 14 Abs. 1 PSG genannten Organe derart verlagertwürden, dass diese praktisch obsolet erschienen oder die einemanderen Organ zwingend zugewiesenen Aufgabenbereiche einge-schränkt werden. Soweit nicht eine gesetzliche Ausnahme vorge-sehen ist, darf die Stiftungserklärung den gesetzlichen Be-stimmungen, die einem Stiftungsorgan einen bestimmten Aufga-benbereich zuordnen, nicht widersprechen.

,

Die stärkste Einflussmöglichkeit, die einem solchen weiterenOrgan in diesem Sinne zukommen kann, ist die Befugnis zur Ab-berufung des Stiftungsvorstands oder eines seiner Mitglieder.Diese ist zwar grundsätzlich – auch ohne dass dies im Gesetz aus-drücklich erwähnt werden müsste – insofern eingeschränkt, alseine Abberufung nur unter der Voraussetzung des Vorliegenssachlicher Abberufungsgründe erfolgen kann, weil sonst – imSinne der obigen Ausführungen – die Aufgabenverteilung desPSG unterlaufen würde. Dies hat der OGH bereits in seiner Ent-scheidung 6 Ob 60/01v klargestellt. Er hat dort festgehalten, dass,der Stifter einem Dritten nicht das Recht einräumen kann, denVorstand (Vorstandsmitglieder) jederzeit ohne sachliche Begrün-dung abzuberufen. Die Einräumung einer völlig freien Abberu-fungsbefugnis schränkt die Geschäftsführung des Vorstandes un-zulässig ein und führt im Ergebnis dazu, dass der zur AbberufungBerechtigte in alle Vorstandsentscheidungen eingreifen kann; siebringt die Gefahr mit sich, dass der Vorstand zum bloßen Voll-zugsorgan degradiert wird. Der Abberufungsberechtigte könnteso dem Vorstand einen Willen aufzwingen, der nicht jenem desStifters entspricht, den zu erfüllen Aufgabe des Vorstandes ist.

,

Dennoch erscheint es angesichts der massiven Eingriffsmög-lichkeit in die Führung der Privatstiftung, die die Abberufungdes Stiftungsvorstands oder eines seiner Mitglieder bietet, sachge-recht, besondere Kriterien für die dahingehende Willensbildungeinzuziehen. Dementsprechend sieht der vorgeschlagene Abs. 3für Entscheidungen über die Abberufung des Stiftungsvorstandsoder eines seiner Mitglieder erhöhte Quoren – nämlich Dreivier-telmehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Organen, die wenigerals vier Mitglieder haben, sogar Stimmeneinhelligkeit – vor.

Zusätzlich soll in ganz bestimmten Fällen – nämlich bei Ent-scheidungen über die Abberufung des Stiftungsvorstands oder ei-nes seiner Mitglieder aus anderen als den in § 27 Abs. 2 Z 1 bis 3ausdrücklich angeführten Gründen – eine weitere Einschränkungvorgenommen werden: Bei solchen Entscheidungen soll nämlichnach dem vorgeschlagenen Abs. 4 Begünstigten und deren Ange-hörigen im Sinne des § 15 Abs. 2 sowie Personen, die von diesenmit der Wahrnehmung ihrer Interessen in dem Organ gemäßAbs. 2 beauftragt wurden (Näheres dazu bei den Ausführungenzu § 15 Abs. 3 a und § 23 Abs. 2), nicht die Mehrheit der Stimm-

[STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH]

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rechte zustehen. Somit soll zwar weiterhin für die Besetzung einesweiteren Organs im Sinne des § 14 Abs. 2 gesetzlich keine Rege-lung getroffen (und damit die höchstmögliche Flexibilität auf-rechterhalten) werden. Einem weiteren Organ im Sinne des§ 14 Abs. 2 soll daher grundsätzlich eine beliebige Kopfzahl anBegünstigten und deren Angehörigen sowie von diesen mit derWahrnehmung ihrer Interessen in dem Organ beauftragten Per-sonen angehören können, wodurch dem. . .“

68 von 269 981 der Beilagen XXIV. GP – Regierungsvorlage –Vorblatt u. Erläut.„. . . Kontroll- und Informationsbedürfnis der Begünstigten Rech-nung getragen werden soll. Auch die Befugnis eines solchen Or-gans, den Stiftungsvorstand oder eines seiner Mitglieder abzube-rufen, soll an diesem Grundsatz nichts ändern. Allerdings soll inbestimmten Fällen – nämlich bei der Abberufung des Stiftungs-vorstands(-mitglieds) aus anderen als jenen Gründen, die das Ge-setz selbst als ,Hauptfälle

,

der Abberufung ansieht – die Möglich-keit der Begünstigten, ihrer Angehörigen sowie der Personen, dievon diesen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraut wur-den, auf die Willensbildung bei der Abberufung einzuwirken, ein-geschränkt werden. In der Stiftungsurkunde muss dafür vorge-sorgt werden, dass bei solchen Entscheidungen nicht mehr alsdie Hälfte der Stimmen Personen zukommt, die Begünstigte oderAngehörige von Begünstigten sind oder die von Begünstigtenoder deren Angehörigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessenbeauftragt wurden.

Zur Klarstellung sei an dieser Stelle noch festgehalten, dassdiese neuen Regelungen nichts an den sonstigen Befugnissen ei-nes Beirats ändern. Insbesondere kann einem (auch mit Begüns-tigten besetzten) Beirat weiterhin das Recht zur Bestellung desStiftungsvorstands eingeräumt werden. Auch Zustimmungs-rechte zu Geschäftsführungsmaßnahmen können ihm vorbehal-ten sein.

Zu Z 3 (§ 15 Abs. 2):Bei dieser Änderung handelt es sich umdie Behebung eines Re-

daktionsversehens in Zusammenhang mit dem Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 – FamRÄG 2009, BGBl. I Nr. 75/2009.

Zu Z 4 und 5 (§ 15 Abs. 3a und § 23 Abs. 2):Auch durch die letzten Entscheidungen des OGH ist es in der

Praxis zu einiger Auslegungsunsicherheit darüber gekommen, in-wieweit die für Begünstigte geltenden Unvereinbarkeitsregelun-gen auf Vertreter von Begünstigten anzuwenden sind. Durchdie nun in § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 3 a und § 23 Abs. 2 vorgenom-menen Ergänzungen sollen notwendige Klarstellungen geschaffenwerden.

Grundgedanke dieser Regelungen ist es, zu verhindern, dassdie einen Begünstigten (oder seine Angehörigen im Verständ-nis des § 15 Abs. 2) von der Tätigkeit in einem Stiftungsorganausschließenden Unvereinbarkeitsbestimmungen umgangenwerden, indem eine Person dorthin entsandt wird, die demBegünstigten (oder seinen Angehörigen) weisungsunterworfen,also in ihrem Verhalten von ihm steuerbar, ist. Eine solcheWeisungsgebundenheit ist typischerweise in einem Auftrags-verhältnis betreffend die Tätigkeit in dem Stiftungsorgan gege-ben. In diesem Sinne sollen die für Begünstigte und ihre An-gehörigen geltenden Unvereinbarkeitsbestimmungen bzw. Ein-schränkungen für die Tätigkeit im Vorstand, im Aufsichtsratund in einem allfälligen weiteren Organ gemäß § 14 Abs. 2auch auf Personen, die von diesen mit der Wahrnehmung ih-rer Interessen in dem Organ beauftragt wurden, Anwendungfinden.

Zu Z 6 (§ 28 Z 2):Diese Ergänzung berücksichtigt die durch § 14 Abs. 3 einge-

führten besonderen Abstimmungsquoren.Zu Z 7 (§ 42):Die Verwaltungsstrafbestimmung ist notwendig, um die in § 5

und Art. XI Abs. 1b angeordnete Offenlegungspflicht gegenüberdem Finanzamt angemessen zu sanktionieren.

Zu Z 8 (Art. XI Abs. 1b):Die vorgesehene Legisvakanz für die Bestimmungen über die

Offenlegungspflicht erscheint dem dadurch entstehenden Auf-wand angemessen. Für die Bekanntgabe der zum 31. März 2011bestehenden oder nach § 5 festgestellten Begünstigten soll eineFrist bis 30. Juni 2011 offenstehen.“

Die Novelle zum PrivatstiftungsgesetzMit der jüngst verlautbarten Novelle zum Privatstiftungsgesetz wurden – nebender Verpflichtung zur Offenlegung der Begünstigten – die Regelungen über dieAbberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstands sowie die Unvereinbarkeitsbe-stimmungen geändert. Der vorliegende Beitrag untersucht, welche Auswirkungendiese Novelle für Privatstiftungen hat und welche Fragen die Novelle offenlässt.Von Robert Briem

Inhaltsübersicht:

A. Die Novelle1. Die Novelle im Überblick2. Die Gesetzesmaterialien3. Bestellung und Abberufung der Mitglieder

des Stiftungsvorstands, zustimmungspflichtigeGeschäfte

4. ZwischenergebnisB. Zu den Änderungen im Einzelnen

1. Pflicht zur Offenlegung der Begünstigtena) Allgemeinesb) Zum Begünstigtenbegriff

2. Abberufung von Vorstandsmitgliederna) Qualifizierte Beschlussmehrheit bei

Abberufungsbeschlüssen

PSR 2011/3

§§ 5, 14, 15,23, 42 PSG

Offenlegung derBegünstigten;

Bestellung undAbberufung des

Stiftungs-vorstands;

Unvereinbarkeits-bestimmungen

6 Ü Robert Briem Ü Die Novelle zum Privatstiftungsgesetz PSR [2011] 01

[STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH]PSR

Page 9: Die Privatstiftung 1/2001

b) Abberufung aus anderen als den in § 27Abs 2 Z 1 bis 3 PSG genannten Gründen

c) Anpassung der Stiftungsurkunde3. Änderung der Unvereinbarkeitsbestimmungen4. Inkrafttreten – Sanierung von Altfällen?

C. Ergebnisse und Schlussbemerkungen

A. Die Novelle

1. Die Novelle im ÜberblickAm 30. 12. 2010 wurde die Novelle zum Privatstif-tungsgesetz (PSG) im Bundesgesetzblatt1) verlautbart.Kernpunkte der Novelle sindÜ die Einführung einer Verpflichtung, die Begünstig-

ten einer Privatstiftung dem Finanzamt elektronischmitzuteilen,

Ü die Regelung, wonach die Entscheidung über dieAbberufung von Vorstandsmitgliedern einer beson-deren Mehrheit bedarf und den Begünstigten undderen Angehörigen bei der Abberufung aus anderenals den in § 27 Abs 2 Z 1 bis 3 PSG genanntenGründen nicht die Mehrheit der Stimmen zukom-men darf,

Ü die Regelung, dass Personen, die von Begünstigtenoder deren Angehörigen mit der Wahrnehmungihrer Interessen im Stiftungsvorstand (oder Auf-sichtsrat) beauftragt wurden, von der Funktionals Vorstandsmitglied (oder Aufsichtsratsmitglied)ausgeschlossen sind.

Dieser Novelle vorausgegangen sind zwei Entscheidun-gen des OGH, die sogenannte „Beiratsentscheidung“2),wonach ein aufsichtsratsähnlicher Beirat nicht mehr-heitlich aus Begünstigten bestehen darf, und die soge-nannte „Beraterentscheidung“3), wonach die Unverein-barkeitsbestimmung des § 15 Abs 2 PSG auf Rechtsan-wälte, die in einem aufrechten Mandatsverhältnis zu ei-nem Begünstigten stehen, zu erstrecken ist.

Beide Entscheidungen haben erhebliche Rechtsunsi-cherheit verursacht. Man schätzte, dass ca zwei Drittelder österreichischen Privatstiftungen infolge dieser bei-den OGH-Entscheidungen einen „Reparatur-Bedarf“hatten.

Die nunmehrige PSG-Novelle ist lediglich vor demHintergrund der beiden OGH-Entscheidungen zu er-klären. Der eigentliche Inhalt der Novelle erschließtsich nur aus dem Gesetzestext in Verbindung mit denGesetzesmaterialien.4)

2. Die GesetzesmaterialienDie Gesetzesmaterialien geben die bisherige Judikaturwieder, wonach die Gestaltungsfreiheit des Stifters ihreGrenze in Regelungen findet, durch die es zu einer Um-gehung grundlegender Prinzipien des Stiftungsrechtskäme und mit denen Rechte und Pflichten der in § 14Abs 1 PSG genannten Organe (dies sind der Stiftungs-vorstand, der Stiftungsprüfer und gegebenenfalls derAufsichtsrat) derart verlagert würden, dass diese prak-tisch obsolet erschienen oder die einem anderen Organzwingend zugewiesenen Aufgaben eingeschränkt wür-den.

Die stärkste Einflussmöglichkeit, die einem weiterenStiftungsorgan iSd § 14 Abs 2 PSG (dies ist in der Regel

der Stiftungsbeirat) eingeräumt werden könne, sei dieBefugnis zur Abberufung des Stiftungsvorstands undseiner Mitglieder. Diese sei grundsätzlich insofern ein-geschränkt, als eine Abberufung nur bei Vorliegensachlicher Abberufungsgründe erfolgen könne, weilsonst die gesetzliche Aufgabenverteilung unterlaufenwürde.

Mit dem Ziel, dass die Abberufungsentscheidung ei-ner besonderen Richtigkeitskontrolle unterworfen wird,ist nunmehr vorgesehen, dass die Entscheidung überdie Abberufung des Stiftungsvorstands oder seiner Mit-glieder einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenenStimmen bedarf. Hat das Organ weniger als vier Mit-glieder, ist Einstimmigkeit erforderlich.

Soll der Vorstand aus anderen als den in § 27 Abs 2Z 1 bis 3 PSG genannten Gründen abberufen werden,darf bei dieser Entscheidung den Begünstigten und de-ren Angehörigen nicht die Mehrheit der Stimmen zu-kommen. Nach den Gesetzesmaterialien soll weiterhinfür die Besetzung eines freiwilligen Organs keine ge-setzliche Regelung getroffen und damit höchstmöglicheFlexibilität aufrechterhalten werden. Einem derartigenOrgan könne daher eine beliebige Anzahl von Begüns-tigten angehören.

Die wichtigste Aussage findet sich am Ende der Ge-setzesmaterialien zu § 14 Abs 3 und 4 PSG:

„Zur Klarstellung sei an dieser Stelle festgehalten,dass diese neuen Regelungen nichts an den sonstigen Be-fugnissen eines Beirates ändern. Insbesondere kann ei-nem (auch mit Begünstigten besetzten) Beirat weiterhindas Recht zur Bestellung des Stiftungsvorstandes einge-räumt werden. Auch Zustimmungsrechte zu Geschäfts-führungsmaßnahmen können ihm vorbehalten werden.“

3. Bestellung und Abberufung der Mitgliederdes Stiftungsvorstands,zustimmungspflichtige Geschäfte

Leider finden sich diese Aussagen nur in den Gesetzes-materialien und nicht im Gesetzestext. Überdies hat esder Gesetzgeber gescheut, ausdrücklich von einer „Kor-rektur“ der Rsp des OGH zu sprechen. Vielmehr wirdin den Gesetzesmaterialien der Versuch unternommen,die Novelle in die bisherige Rsp einzubetten. Weiters istdie vorgenannte Materialienstelle nicht ganz eindeutig,spricht sie doch nur von einem „auch“ mit Begünstig-ten besetzten Beirat. Von einem ausschließlich oderüberwiegend mit Begünstigten besetzten Beirat ist hin-gegen nicht die Rede. Weiters findet sich in den Mate-rialien keine Aussage dazu, dass auf derartige Beiräte§ 23 Abs 2 Satz 2 PSG zukünftig nicht mehr analog an-zuwenden ist. Insofern ist daher auch dieser Passage inden Materialien kein völlig eindeutiger Wille des Ge-setzgebers zur Außerkraftsetzung der bisherigen Rspzur analogen Anwendung des § 23 Abs 2 PSG auf „auf-sichtsratsähnliche“ Beiräte zu entnehmen.

Zu prüfen ist, welche Schlussfolgerungen aus demGesetzestext möglich sind. Ü

1) BGBl I 2010/111.2) OGH 5. 8. 2009, 6 Ob 42/09h.3) OGH 16. 10. 2009, 6 Ob 145/09 f.4) ErläutRV 981 BlgNR 24. GP 66–68.

PSR [2011] 01 Ü Robert Briem Ü Die Novelle zum Privatstiftungsgesetz 7

[STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH]

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Zunächst ist eindeutig, dass einem freiwilligen Stif-tungsorgan iSd § 14 Abs 2 PSG (in der Folge kurz „Bei-rat“) die Befugnis zur Abberufung der Mitglieder desStiftungsvorstands eingeräumt werden darf.

Weiters ist eindeutig, dass einem derartigen BeiratBegünstigte angehören dürfen.

Ist die Befugnis zur Abberufung der Vorstandsmit-glieder auf wichtige Gründe iSd § 27 Abs 2 Z 1 bis 3PSG beschränkt, so darf dieser Beirat auch ausschließ-lich aus Begünstigten bestehen. Nur dann, wenn demBeirat die Befugnis zur Abberufung aus anderen alsden in § 27 Abs 2 Z 1 bis 3 PSG genannten Gründeneingeräumt wird, muss diesem Beirat auch eine Personangehören, die weder Begünstigter noch Angehörigereines Begünstigten (kurz „Nicht-Begünstigter“) ist.

Einem (auch nur aus Begünstigten bestehenden)Beirat kann jedenfalls auch die Befugnis zur Bestellungder Mitglieder des Stiftungsvorstands eingeräumt wer-den. Die Kompetenz zur Bestellung der Mitglieder desStiftungsvorstands, eine Mindestfunktionsperiode (zBdrei Jahre) vorausgesetzt, vermittelt weniger Einflussauf das Vorstandshandeln als die Abberufungskompe-tenz.

Das Recht zur Bestellung der Vorstandsmitgliedersowie das auf wichtige Gründe iSd § 27 Abs 2 Z 1 bis3 PSG eingeschränkte Recht zur Abberufung der Vor-standsmitglieder vermittelt sohin noch keinen unzuläs-sigen Einfluss der Begünstigten auf das Vorstands-handeln. Eine Umgehung der Unvereinbarkeitsbestim-mung des § 15 Abs 2 PSG ist darin – wohl entgegen derfrüheren Judikatur des OGH – nicht mehr zu erblicken.Diese Rechte können daher auch einzelnen Begünstig-ten, einem Stifter, welcher zugleich Begünstigter ist,5)

oder Rechtsträgern (insb Stiftergesellschaften) einge-räumt werden, welche von Begünstigten kontrolliertwerden.

Schwieriger ist hingegen die Frage zu beurteilen,ob – nach dem Vorbild zustimmungspflichtiger Ge-schäfte in § 95 Abs 5 AktG – auch Zustimmungsrechtezu Geschäftsführungsmaßnahmen einem ausschließ-lich oder überwiegend mit Begünstigten besetzten Bei-rat eingeräumt werden können.

Der OGH hat in der Beiratsentscheidung entschie-den, dass die Regelung des § 23 Abs 2 Satz 2 PSG, wo-nach der Aufsichtsrat nicht mehrheitlich aus Begünstig-ten oder deren Angehörigen bestehen darf, auf auf-sichtsratsähnliche Beiräte6) analog anzuwenden ist. Indieser Entscheidung hat der OGH weiters die Auffas-sung abgelehnt, ein mit Begünstigten besetzter Beiratsei zulässig, wenn diesem nur ein Bestellungsrechtund ein auf wichtige Gründe eingeschränktes Abberu-fungsrecht zukommen. Auch einem Aufsichtsrat könnenämlich das Recht zur Bestellung und Abberufung desVorstands übertragen werden. Diese zwingende gesetz-liche Regelung sei jedoch obsolet, wenn anstelle desAufsichtsrats ein Beirat mit diesen Befugnissen instal-liert und zur Gänze mit Begünstigten besetzt werdenkönne. Nach Auffassung des OGH begründet daher be-reits das Recht zur Bestellung und das auf wichtigeGründe eingeschränkte Recht zur Abberufung die Auf-sichtsratsähnlichkeit des Beirats, mit der Folge, dass§ 23 Abs 2 Satz 2 PSG anzuwenden ist. Dieser Auffas-sung ist jedoch mit der Novelle der Boden entzogen.

Andernfalls hätte die Regelung des § 14 Abs 4 PSG, wo-nach bei der Entscheidung über die Abberufung aus an-deren als den in § 27 Abs 2 Z 1 bis 3 PSG genanntenGründen den Begünstigten und deren Angehörigennicht die Mehrheit der Stimmen zukommen darf,grundsätzlich keinen Anwendungsbereich mehr.7) Be-jaht man jedoch die Zulässigkeit eines von Begünstigtendominierten Beirats, welchem – auf Grund seiner Kom-petenz zur Bestellung und Abberufung des Stiftungs-vorstands – iS der Judikatur Aufsichtsratsähnlichkeitzukommt, so muss dies mE auch für einen Beirat gelten,dem auf Grund anderer Kompetenzen (insb Zustim-mungsrechte zu Geschäftsführungsmaßnahmen) Auf-sichtsratsähnlichkeit zukommt.8)

Besser wäre es freilich gewesen, wenn der Gesetzge-ber diese Fragen direkt im Gesetz geregelt und nicht nurin den Gesetzesmaterialien angesprochen hätte. EineRechtsunsicherheit, wie die Judikatur diese Fragen ent-scheiden wird, bleibt daher bestehen.

4. ZwischenergebnisAls Zwischenergebnis ist festzuhalten:Ü Einem ausschließlich oder überwiegend aus Be-

günstigten bestehenden Beirat können das Rechtzur Bestellung der Vorstandsmitglieder und dasauf wichtige Gründe iSd § 27 Abs 2 Z 1 bis 3 PSGeingeschränkte Recht zur Abberufung der Vor-standsmitglieder eingeräumt werden.

Ü Diese Rechte können auch einzelnen Begünstigten,einem Stifter, welcher zugleich Begünstigter ist, oderRechtsträgern (insb Stiftergesellschaften) einge-räumt werden, welche von Begünstigten kontrolliertwerden.

Ü Einem ausschließlich oder überwiegend aus Begüns-tigten bestehenden Beirat können Zustimmungs-rechte zu Geschäftsführungsmaßnahmen eingeräumtwerden.

B. Zu den Änderungen im Einzelnen

1. Pflicht zur Offenlegung der Begünstigten

a) AllgemeinesNach § 5 Satz 3 PSG idnF hat der Stiftungsvorstandfestgestellte Begünstigte dem für die Erhebung der Kör-perschaftsteuer zuständigen Finanzamt unverzüglichelektronisch mitzuteilen. Nach den Gesetzesmaterialienhat diese Mitteilung über FinanzOnline zu erfolgen,wobei der Begünstigte individualisierbar zu bezeichnenist (insb durch Name und Geburtsdatum).

5) Nach der Entscheidung des OLG Innsbruck v 5. 3. 2010, 3 R 13/10a war bereits bisher aus einem Größenschluss zu § 15 Abs 4PSG abzuleiten, dass ein Stifter auch dann, wenn er Begünstigterist, Vorstandsmitglieder bestellen kann.

6) Zu den Voraussetzungen für die Aufsichtsratsähnlichkeit eines Bei-rats s Briem, Auswirkungen der jüngsten OGH-Judikatur auf die Ge-staltung von Stiftungserklärungen, PSR 2010, 56 (60).

7) Denkbar wäre noch folgender Fall: Die Begünstigten stellen zwarnicht die Mehrheit der Mitglieder, haben jedoch die Mehrheit derStimmen im Beirat. ME ist jedoch auszuschließen, dass der Gesetz-geber in § 14 Abs 4 PSG nur diesen Fall erfassen wollte.

8) Im Ergebnis gleicher Ansicht Zentrum für Stiftungsrecht, Das neueStiftungsrecht nach dem Ministerialentwurf 2010 und anliegendeFragen, PSR 2010, 342 (345), und Zollner, Budgetbegleitgesetz-Justiz 2011–2013, PSR 2010, 160 (163).

8 Ü Robert Briem Ü Die Novelle zum Privatstiftungsgesetz PSR [2011] 01

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Eine Verletzung dieser Mitteilungspflicht wird nach§ 42 PSG drakonisch bestraft. Wer die Mitteilungs-pflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt, begeht eineVerwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zuE 20.000,– je verschwiegenem oder nicht vollständigmitgeteiltem Begünstigten zu bestrafen.

§§ 5 und 42 PSG in der Fassung der Novelle tretenmit 1. 4. 2011 in Kraft. Die Namen aller zum 31. 3.2011 bestehenden oder nach § 5 festgestellten Begüns-tigten sind bis zum 30. 6. 2011 mitzuteilen.

Diese Neuregelungen erfolgen in Reaktion auf denMutual Evaluation Report der FATF (Financial ActionTask Force on Money Laundering), worin die man-gelnde Transparenz der österreichischen Privatstiftun-gen kritisiert wurde. In diesem Zusammenhang stehtauch die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 etwas ent-schärfte Bestimmung des § 13 Abs 6 KStG, wonach Pri-vatstiftungen verpflichtet sind, Kopien der jeweiligenStiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde dem Fi-nanzamt vorzulegen. Soweit die Begünstigten bereitsin der Stiftungserklärung als solche bezeichnet sind,ohne dass es zur Erlangung der Begünstigtenstellung ei-ner Feststellung iSd § 5 Satz 2 PSG (etwa im Sinne einerAuswahl unter mehreren in Betracht kommenden Be-günstigten) bedarf, besteht keine Mitteilungspflicht.9)

Mitteilungspflichtig iSd § 5 PSG ist der Stiftungsvor-stand. Sollte die Mitteilungspflicht verletzt werden, sobegehen die Mitglieder des Stiftungsvorstands eine Ver-waltungsübertretung.

Nach § 5 Satz 3 PSG sind die iSd § 5 festgestelltenBegünstigten zu melden. Nach der Übergangsbestim-mung des Art XI Abs 1b sind die Namen aller „zum31. März 2011 bestehenden oder nach § 5 festgestelltenBegünstigten“ bis 30. 6. 2011 elektronisch mitzuteilen.Da die Übergangsbestimmung – alternativ zu den nach§ 5 festgestellten Begünstigten – von den zum 31. 3.2011 „bestehenden“ Begünstigten spricht, sollten ausVorsichtsgründen auch jene zum Stichtag 31. 3. 2011bestehenden Begünstigten mitgeteilt werden, die inder Stiftungserklärung als solche genannt sind. DieseÜbergangsbestimmung ist insoweit überschießend, alsdie in der Stiftungserklärung genannten Begünstigtendem Finanzamt infolge der verpflichtenden Offenle-gung der Stiftungsurkunde und -zusatzurkunde ohne-hin bereits bekannt sind. Obgleich die Übergangsbe-stimmung nur davon spricht, dass die „Namen“ der Be-günstigten mitzuteilen sind, sollte vorsorglich auch dasGeburtsdatum der Begünstigten – wie nach der allge-meinen Meldepflicht nach § 5 Satz 3 PSG – mitgeteiltwerden.

b) Zum BegünstigtenbegriffEntscheidende Frage ist, ab wann ein Begünstigter fest-gestellt ist, mit der Folge, dass die Mitteilung an das Fi-nanzamt zu erstatten ist. Wird ein Begünstigter von dervom Stifter dazu berufenen Stelle, sonst vom Stiftungs-vorstand als solcher festgestellt und ist seine Begünstig-tenstellung nicht aufschiebend bedingt oder befristet, sobesteht jedenfalls die Mitteilungspflicht.

Ist der Begünstigte festgestellt, seine Begünstigten-stellung jedoch aufschiebend bedingt oder befristet(zB zukünftig Begünstigte, welche erst nach dem Able-

ben eines Vorgängers zu Begünstigten werden; kurz„potenziell Begünstigte“)10), so besteht für diesen Be-günstigten mE noch keine Meldepflicht. Für dieses Ver-ständnis spricht das Abstellen in § 5 Satz 3 und § 42PSG auf den Begünstigtenbegriff iSd PSG. Mit der No-velle war gerade keine Änderung des Begünstigtenbe-griffs beabsichtigt, vielmehr sollte auf diesem Begriffaufgebaut werden.

Wird der potenziell Begünstigte jedoch zu einemspäteren Zeitpunkt aktuell Begünstigter, so ist er demFinanzamt mitzuteilen. Die Mitteilung ist jeweils un-verzüglich, dh ohne schuldhafte Verzögerung, zu erstat-ten. Eine Mitteilung innerhalb weniger Tage ist mEnoch als unverzüglich anzusehen.

Die Feststellung als Begünstigter kann, wie die Ge-setzesmaterialien zutreffend ausführen, auch konklu-dent erfolgen (zB im Beschluss über die Gewährungvon Zuwendungen an eine bestimmte Person). Damitjedoch die Mitteilungspflicht nach § 5 Satz 3 PSG aus-gelöst wird, bedarf es der Kenntnis des Stiftungsvor-stands von der Begünstigtenfeststellung. Solange derStiftungsvorstand von einer Begünstigtenfeststellungkeine Kenntnis hat, kann er auch keine Mitteilung andas Finanzamt erstatten. Einer Annahmeerklärungdes einzelnen Begünstigten zur Feststellung der Be-günstigtenstellung bedarf es nicht. Nur die einzelne Zu-wendung bedarf der Annahme durch den Begünstigten.

Auch als Begünstigte festgestellte Personen, die ak-tuell Begünstigte sind, aber bisher keine Zuwendungenvon der Stiftung erhalten haben, sind dem Finanzamtmitzuteilen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten: Soweit dieBegünstigten bereits in der Stiftungserklärung als solchebezeichnet sind, besteht – abgesehen von den zum31. 3. 2011 bestehenden Begünstigten – keine Melde-pflicht. Nach einer Feststellung durch die dazu berufeneStelle sind aktuell Begünstigte, also jene Personen, dieZuwendungen von der Stiftung erhalten können, demFinanzamt unverzüglich mitzuteilen. Tritt infolge einerFeststellung iSd § 5 Satz 2 PSG eine Änderung bei denaktuell Begünstigten ein, so ist der neu eintretende Be-günstigte (nicht jedoch der ausscheidende Begünstigte)unverzüglich dem Finanzamt zu melden.

2. Abberufung von Vorstandsmitgliedern

a) Qualifizierte Beschlussmehrheitbei Abberufungsbeschlüssen

Kommt einem Beirat das Recht zur Abberufung vonVorstandsmitgliedern zu, so ist für derartige Entschei-dungen nach § 14 Abs 3 PSG in der neuen Fassung eineMehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenenStimmen erforderlich;11) hat der Beirat weniger als vierMitglieder, so ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Ü

9) Siehe eingehend Eiselsberg/Haslwanter, Die Pflicht zur Offenlegungder Begünstigten, in diesem Heft.

10) Begünstigte, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt oderbefristet ist, sind noch keine Begünstigte iSd § 5 PSG (s zum Aus-kunftsanspruch nach § 30 PSG OGH 15. 12. 2004, 6 Ob 180/04w, und 2. 7. 2009, 6 Ob 101/09k).

11) Bemerkenswert ist, dass der Gesetzgeber in § 14 Abs 3 PSG bei ei-ner Entscheidung, welcher er besondere Bedeutung beimisst, aufdie einfache Mehrheit der „abgegebenen“ Stimmen, hingegen imRahmen der allgemeinen (dispositiven) Regelung des § 28 Z 2PSG auf die einfache Mehrheit der Stimmen „aller“Mitglieder abstellt.

PSR [2011] 01 Ü Robert Briem Ü Die Novelle zum Privatstiftungsgesetz 9

[STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH]

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Die Kompetenz zur Abberufung der Vorstandsmit-glieder kommt dem Beirat nicht automatisch von Ge-setzes wegen zu. Diese Kompetenz muss dem Beiratvielmehr ausdrücklich in der Stiftungsurkunde einge-räumt werden.

Die Stiftungsurkunde kann für den Abberufungsbe-schluss eine höhere Mehrheit als die Dreiviertel-Mehr-heit oder sonstige Erfordernisse (zB die ausdrücklicheZustimmung eines Beiratsmitglieds) vorsehen. Unterdie Dreiviertel-Mehrheit kann die Stiftungsurkunde je-doch nicht gehen.

Hingegen ist es sehr wohl zulässig, dass einzelnenMitgliedern des Beirats ein Mehrstimmrecht einge-räumt wird und damit eine Situation herbeigeführtwird, in welcher etwa die Stimmen eines Beiratsmit-glieds für die Abberufung eines Vorstandsmitgliedsausreichen.

BeispielDer Stiftungsbeirat besteht aus den vier MitgliedernA, B, C und D. DemMitglied A kommen neun Stim-men und den Mitgliedern B, C und D nur eineStimme zu. Für die Abberufung der Vorstandsmit-glieder ist ausreichend, dass nur A für die Abberu-fung stimmt.

Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem Gesetz,weil § 14 Abs 3 PSG nur auf die Dreiviertel-Mehrheitder abgegebenen Stimmen abstellt. Hätte im Beispielfallder Beirat nur drei Mitglieder, bedürfte hingegen derAbberufungsbeschluss, trotz des Mehrstimmrechts desMitglieds A, der Einstimmigkeit.

Bei einem Beirat, der zB aus vier Mitgliedern besteht,ist hingegen nicht erforderlich, dass alle Beiratsmitglie-der an diesem Beschluss mitwirken, da das Gesetz nurauf die Dreiviertel-Mehrheit der „abgegebenen“ Stim-men abstellt. Wurde daher die Beiratssitzung ordnungs-gemäß einberufen und nimmt eines der Mitglieder ander Sitzung nicht teil, so genügt die Dreiviertel-Mehrheitder in der Sitzung abgegebenen Stimmen für einenrechtswirksamenAbberufungsbeschluss. Dieses Beispielist – infolge des Erfordernisses der Dreiviertel-Mehrheit– freilich nur dann praktisch, wenn im Stiftungsbeiratkein Kopfstimmrecht besteht, sondern eine davon ab-weichende Stimmenverteilung vereinbart wurde.

b) Abberufung aus anderen als den in § 27 Abs 2Z 1 bis 3 PSG genannten Gründen

Soll ein Vorstandsmitglied aus anderen als den in § 27Abs 2 Z 1 bis 3 PSG genannten Gründen abberufenwerden, so darf nach § 14 Abs 4 PSG in der neuen Fas-sung den Begünstigten, deren Angehörigenen iSd § 15Abs 2 PSG und Personen, die von Begünstigten oderderen Angehörigen mit der Wahrnehmung ihrer Inte-ressen im Beirat beauftragt wurden (gemeinsam kurz„Angehörige“), bei dieser Entscheidung insgesamtnicht die Mehrheit der Stimmen zukommen.

Abberufung weiterhin nur aus wichtigenoder sachlichen GründenAnders als der Gesetzeswortlaut vermuten lässt, eröff-net § 14 Abs 4 PSG nicht die Möglichkeit, Vorstands-

mitglieder willkürlich, ohne Vorliegen eines wichtigenoder sachlichen Grundes, abzuberufen. In den Ge-setzesmaterialien wird nämlich ausdrücklich die Rspwiedergegeben, wonach die Einräumung einer völligfreien Abberufungsbefugnis die Geschäftsführung desVorstands unzulässig einschränkt und im Ergebnisdazu führt, dass der zur Abberufung Berechtigte in alleVorstandsentscheidungen eingreifen könne. Eine der-artige Regelung bringe die Gefahr mit sich, dass derVorstand zum bloßen Vollzugsorgan degradiert werde.Bereits nach der bisherigen Rsp war eine Abberufungnur bei Vorliegen eines „wichtigen“ oder „sachli-chen“ Grundes zulässig. Der Unterschied zwischeneinem wichtigen oder sachlichen Grund ist nur eingradueller. Auch bei einem sachlichen Grund ist zuverlangen, dass er von der Objektivierbarkeit und Ge-wichtigkeit den Abberufungsgründen nach § 27 Abs 2PSG vergleichbar ist oder diesen nahekommt.12) Beider Frage, ob ein wichtiger oder sachlicher Grund(in der Folge gemeinsam kurz „wichtiger Grund“)vorliegt, ist nach der Rsp, mit Rücksicht auf die beider Privatstiftung mangels eines Eigentümers fehlen-den Kontrollmechanismen, kein strenger Maßstab an-zulegen. Die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, istimmer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierensder Privatstiftung, letztlich daher unter dem Gesichts-punkt zu sehen, ob die Verfolgung des Stiftungszwecksmit ausreichender Sicherheit in Zukunft gewährleistetist. Auch Interessenkollisionen, die (noch) nicht denGrad einer Unvereinbarkeit nach § 15 PSG erreichen,können einen wichtigen Grund für die Abberufung ei-nes Vorstandsmitglieds bilden, wenn dadurch die Ver-folgung des Stiftungszwecks bei Vollziehung der vomStifter vorgesehenen Begünstigtenregelung oder dassonstige ordnungsgemäße Funktionieren der internenKontrollsysteme nicht mit ausreichender Sicherheit ge-währleistet ist.13)

Das Gesetz nennt in § 27 Abs 2 Z 1 bis 3 PSG imRahmen einer beispielhaften Aufzählung die Hauptfälledes wichtigen Grundes, welcher eine Abberufung recht-fertigt, nämlichÜ eine grobe Pflichtverletzung,Ü die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung

der Aufgaben,Ü die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ein

Vorstandsmitglied, die Abweisung eines solchenVerfahrens mangels kostendeckenden Vermögenssowie die mehrfache erfolglose Exekution in dessenVermögen.

Lässt sich ein Abberufungsgrund noch unter § 27 Abs 2Z 1 bis 3 PSG subsumieren, ist § 14 Abs 4 PSG nicht an-wendbar. Bei einem weiteren Verständnis der gesetzli-chen Abberufungsgründe lässt sich etwa eine Interes-senkollision, die noch nicht den Grad der Unvereinbar-keit erreicht, noch unter die Ziffer 2 (Unfähigkeit zurordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben) subsumie-ren. Andere Fälle, etwa mehrere einzelne Pflichtverlet-zungen, die für sich alleine betrachtet noch nicht den

12) Siehe Arnold, PSG2 (2007) § 15 Rz 120.13) Siehe nur OGH 16. 10. 2009, 6 Ob 145/09 f, und 14. 12. 2000, 6 Ob

278/00a, sowie die weiteren Nachweise bei Arnold, PSG2 (2007)§ 27 Rz 24.

10 Ü Robert Briem Ü Die Novelle zum Privatstiftungsgesetz PSR [2011] 01

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Page 13: Die Privatstiftung 1/2001

Tatbestand der „groben Pflichtverletzung“ erfüllen, je-doch von ihrem Gewicht in ihrer Gesamtheit einer gro-ben Pflichtverletzung gleichkommen, lassen sich hinge-gen nicht mehr unter § 27 Abs 2 Z 1 bis 3 PSG subsu-mieren, dennoch kann ein wichtiger Grund iSd § 27Abs 2 PSG vorliegen. Diese weiteren Gründe, welchezwar von ihrem Gewicht den in § 27 Abs 2 Z 1 bis 3PSG genannten Gründen gleichkommen, jedoch denWortlaut des § 27 Abs 2 Z 1 bis 3 PSG nicht erfüllen,fallen unter § 14 Abs 4 PSG. Würde man hingegen je-den wichtigen Grund unter § 27 Abs 2 Z 1 bis 3 PSGsubsumieren, verbliebe für § 14 Abs 4 PSG kein An-wendungsbereich mehr.

Nochmals ist festzuhalten, dass auch eine Abberu-fung nach § 14 Abs 4 PSG nur bei Vorliegen eines wich-tigen oder sachlichen Grundes zulässig ist.14)

Verbot der Stimmenmehrheit der BegünstigtenAnders als in § 23 Abs 2 PSG, wonach Begünstigte undderen Angehörige nicht die Mehrheit der Aufsichts-ratsmitglieder stellen dürfen, wird in § 14 Abs 4 PSGbestimmt, dass den Begünstigten und deren Angehöri-gen bei der Entscheidung über die Abberufung aus an-deren als den in § 27 Abs 2 Z 1 bis 3 PSG genanntenGründen „nicht die Mehrheit der Stimmen zustehendarf“. Auch wenn ein Beirat mehrheitlich aus Begüns-tigten besteht, den Begünstigten bei dieser Entschei-dung jedoch nicht die Mehrheit der Stimmen zusteht,kann einem derartigen Beirat die Befugnis zur Abberu-fung aus anderen als den in § 27 Abs 2 Z 1 bis 3 PSGgenannten Gründen eingeräumt werden. Damit eröff-net sich ein Spielraum für Gestaltungen in der Stif-tungsurkunde (insb dass den Nicht-Begünstigten einMehrstimmrecht bei dieser Entscheidung eingeräumtwird oder das Stimmrecht der Begünstigten aliquot ge-kürzt wird). Besteht der Beirat nur aus Begünstigtenund deren Angehörigen, so kann einem derartigenBeirat keine Befugnis zur Abberufung aus anderenals den in § 27 Abs 2 Z 1 bis 3 PSG genannten Grün-den eingeräumt werden, weil ein Beschluss nach § 14Abs 4 PSG nie zustande kommen kann. Dies kann inder Zukunft ein Grund dafür sein, Nicht-Begünstigtein den Beirat aufzunehmen.

Anders als § 14 Abs 3 stellt § 14 Abs 4 PSG nicht aufdie „abgegebenen“, sondern auf die den Begünstigten„zustehenden“ Stimmen ab.15) Trotz dieses sprachlichenUnterschieds ist mE immer auf die Stimmverhältnissebei der konkreten Entscheidung und nicht auf die allge-meinen Stimmverhältnisse bei Entscheidungen über dieVorstandsabberufung abzustellen. Nimmt daher einBegünstigter an der konkreten Beiratssitzung, in wel-cher über die Abberufung beschlossen werden soll,nicht teil, steht ihm auch kein Stimmrecht zu. Durchdie bloße Nichtteilnahme von Begünstigten an der ent-sprechenden Beschlussfassung kann daher der Rege-lung des § 14 Abs 4 PSG entsprochen werden.

Besteht der Beirat mehrheitlich aus Begünstigten(zB aus drei Begünstigten und zwei Nicht-Begünstig-ten) und bestehen keine satzungsmäßigen Regelungenüber eine abweichende Stimmrechtsgewichtung, sostellt sich die Frage, ob einem derartigen Beirat nochdie Kompetenz zur Abberufung aus anderen als denin § 27 Abs 2 Z 1 bis 3 PSG genannten Gründen zu-

kommen kann. Nach den Gesetzesmaterialien mussin der Stiftungsurkunde vorgesorgt werden, dass beisolchen Entscheidungen den Begünstigten und derenAngehörigen nicht mehr als die Hälfte der Stimmenzukommt. Dies könnte dafür sprechen, dass bei Unter-bleiben einer derartigen satzungsmäßigen Regelung imkonkreten Fall kein Abberufungsbeschluss gefasst wer-den kann. Nach anderer Auffassung handelt es sich beider Regelung in § 14 Abs 4 PSG um eine die Begüns-tigten insgesamt betreffende und unmittelbar wirkendeStimmrechtsbeschränkung. Verabsäume daher derStifter eine entsprechende Regelung, so habe eine ali-quote Kürzung des Stimmrechts der Begünstigten zuerfolgen, dh, dass das Stimmgewicht der einzelnen Be-günstigten nicht mehr eine Stimme pro Mitglied be-trägt, sondern die Stimme des einzelnen Begünstigtennur mehr ein entsprechend geringes Gewicht hat, imkonkreten Fall 0,67 oder 2/3 einer Stimme.16) Diese Auf-fassung hat den Vorzug, dass – auch ohne eine Anpas-sung der Stiftungsurkunde – der neuen Rechtslage ent-sprochen werden kann. ME spricht der Gesetzeswort-laut jedoch eher dafür, dass durch § 14 Abs 4 PSGnicht das Stimmrecht der Begünstigten und deren An-gehöriger unmittelbar beschränkt wird (mit der auto-matischen Folge, dass bei Unterbleiben einer satzungs-mäßigen Regelung die Stimmen der Begünstigten undderen Angehöriger insgesamt auf die Hälfte der Stim-men beschränkt werden), sondern dass nur Gestaltun-gen für unzulässig erklärt werden, wonach den Be-günstigten und deren Angehörigen bei diesen Ent-scheidungen die Mehrheit der Stimmen zukommt,ohne das Stimmrecht der Begünstigten unmittelbarzu beschränken.17)

Zum vergleichbaren Fall der Nichtaufnahme derUnvereinbarkeitsbestimmung des § 23 Abs 2 Satz 2PSG, wonach ein Aufsichtsrat nicht mehrheitlich ausBegünstigten und deren Angehörigen bestehen darf,hat der OGH entschieden, dass diese Unvereinbarkeits-regel zwingendes Recht ist und daher nicht in der Stif-tungsurkunde wiederholt werden muss. Die Nichtauf-nahme dieser Bestimmung in der Stiftungsurkundestelle daher kein Eintragungshindernis dar.18) Hierausfolgt jedoch nur, dass die ausdrückliche Aufnahmeder Stimmrechtsbeschränkung des § 14 Abs 4 PSG keinEintragungserfordernis ist, zur Auslegung des § 14Abs 4 PSG vermag jedoch diese Entscheidung nichtsbeizutragen.

Wirken an einem Beschluss über die Abberufungvon Vorstandsmitgliedern aus anderen als den in§ 27 Abs 2 Z 1 bis 3 PSG genannten Gründen dennochBegünstigte und deren Angehörige mit und kommt

14) Gleicher Ansicht Zentrum für Stiftungsrecht, Das neue Stiftungsrechtnach dem Ministerialentwurf 2010 und anliegende Fragen, GesRZ2010, 342 (343). Anderer Ansicht wohl Eiselsberg, Der „neue“ Beirat– Interessensvertretung durch Vorstände, ZFS 2010, 147 (148), wo-nach im Rahmen des § 14 Abs 4 PSG auch eine Abberufung ohneVorliegen eines wichtigen Grundes möglich ist.

15) Siehe Nowotny, Privatstiftungen – weiterhin „in troubles“? RdW2010, 747 (748).

16) Siehe Zentrum für Stiftungsrecht, GesRZ 2010, 342 (344).17) In diesem Sinn wohl auch Eiselsberg, ZFS 2010, 147 (149), wonach

ohne eine „Korrektur“ der Stimmverhältnisse in jenen Fällen, in denenBegünstigte die Mehrheit der Beiratsmitglieder stellen, eine Be-schlussfassung iSd § 14 Abs 4 PSG nicht möglich ist.

18) OGH 13. 3. 2008, 6 Ob 49/07k und 6 Ob 50/07g.

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PSR [2011] 01 Ü Robert Briem Ü Die Novelle zum Privatstiftungsgesetz 11

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diesen die Mehrheit der Stimmen im Beirat zu, so istmE in jenem Fall, in dem der Beiratsbeschluss auchohne die Stimmen der Begünstigten und ihrer Ange-hörigen die erforderliche Dreiviertel-Mehrheit findet,von einem wirksamen Beschluss auszugehen. Selbstdann, wenn die Begünstigten und deren Angehörigean diesem Beschluss nicht mitgewirkt hätten, wäreder Beschluss immer noch mit der erforderlichenMehrheit zustande gekommen. Mit anderen Wortenhat sich der Beschlussmangel iS der Kausalitätstheo-rie19), die für Fälle einer unrichtigen Stimmenauszäh-lung weiterhin anwendbar ist, nicht auf das Beschluss-ergebnis ausgewirkt.

Falls dem Beirat eine Kompetenz zur Abberufungaus anderen als den in § 27 Abs 2 Z 1 bis 3 PSG ge-nannten Gründen eingeräumt werden soll, empfiehltes sich, eine entsprechende Regelung über die Stimm-rechtsbeschränkung der Begünstigten und deren Ange-hörigen in der Stiftungsurkunde vorzusehen.

c) Anpassung der StiftungsurkundeOb ein Bedarf nach Anpassung der Stiftungsurkundebesteht, ist im Einzelfall zu prüfen. Kommt das Rechtzur Bestellung und das auf wichtige Gründe einge-schränkte Recht zur Abberufung der Vorstandsmitglie-der dem Stiftungsbeirat zu, besteht ein Anpassungsbe-darf grundsätzlich nur dann, wenn dem Beirat auchdas Recht zur Abberufung aus anderen als den in § 27Abs 2 Z 1 bis 3 PSG genannten Gründen eingeräumtwerden soll und der Beirat mehrheitlich aus Begünstig-ten oder deren Angehörigen besteht.

Soll dem Stiftungsbeirat auch die Kompetenz zurAbberufung aus anderen als den in § 27 Abs 2 Z 1 bis3 PSG genannten Gründen eingeräumt werden, soempfiehlt es sich, in der Stiftungsurkunde eine Rege-lung aufzunehmen, wonach die Stimmen jener Beirats-mitglieder, welche dem in § 15 Abs 2, 3 und 3a PSG ge-nannten Personenkreis angehören, aliquot dahinge-hend zu kürzen sind, dass diesen Personen bei dieserEntscheidung nicht die Mehrheit der Stimmen im Stif-tungsbeirat zusteht.

3. Änderung derUnvereinbarkeitsbestimmungen

Nach § 15 Abs 3a PSG in der neuen Fassung sind dieUnvereinbarkeitsbestimmungen des § 15 Abs 2 und 3PSG auch auf Personen anzuwenden, die „von Begüns-tigten, deren Angehörigen (Abs 2) oder in Abs 3 ausge-schlossenen Personen mit der Wahrnehmung ihrer Inte-ressen im Stiftungsvorstand beauftragt wurden“. § 23Abs 2 PSG, wonach Begünstigte und deren Angehörigenicht die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder stellendürfen, wurde durch die Novelle dahingehend erwei-tert, dass diese Bestimmung auch für Personen gilt,die von Begünstigten oder deren Angehörigen iSd§ 15 Abs 2 PSG mit der Wahrnehmung ihrer Interessenim Aufsichtsrat beauftragt wurden.

Rechtsfolge ist, dass derartige von Begünstigten oderderen Angehörigen mit der Wahrnehmung ihrer Inte-ressen im Stiftungsvorstand (oder Aufsichtsrat) beauf-tragte Personen nicht zum Vorstand oder Aufsichts-ratsmitglied bestellt werden dürfen.20) Die Bestellung

derartiger Personen ist somit absolut nichtig. Eine Ab-berufung dieser Personen nach § 27 Abs 2 PSG ist nichterforderlich, weil sie niemals rechtswirksam zumOrganmitglied bestellt wurden.

Ziel dieser Neuregelung ist es, die durch die Berater-entscheidung entstandene Rechtsunsicherheit zu besei-tigen. Die Rechtsunsicherheit ist nämlich dadurch ent-standen, dass nach der Beraterentscheidung die Unver-einbarkeitsbestimmung auf Rechtsanwälte zu erstre-cken war, die in einem aufrechten Mandatsverhältniszu einem Begünstigten standen. Ob dieses Mandatsver-hältnis einen Bezug zur Stiftung aufweisen musste odereine Interessenkollision zur Folge haben musste, umeine Unvereinbarkeit zu begründen, ließ sich dieserEntscheidung nicht entnehmen.

Nach den Gesetzesmaterialien soll die Unvereinbar-keitsbestimmung des § 15 Abs 2 PSG, wonach ein Be-günstigter und dessen Angehörige nicht dem Vorstandangehören dürfen, nicht umgangen werden, indem einePerson zum Vorstandsmitglied bestellt wird, die demBegünstigten (oder seinen Angehörigen) weisungsun-terworfen ist, also in seinem Verhalten vom Begünstig-ten steuerbar ist. Die Unvereinbarkeitsbestimmung des§ 15 Abs 2 PSG soll daher auf Personen erweitert wer-den, die in einem Auftragsverhältnis zu einem Begüns-tigten (oder seinen Angehörigen) stehen, sofern dieWahrnehmung der Interessen des Begünstigten (oderseiner Angehörigen) im Stiftungsvorstand zum Auftraggehört.21)

Abgesehen davon, dass ein solches Auftragsverhält-nis unzulässig und damit an sich bereits unwirksam ist,der Gesetzgeber somit an einen rechtlich bereits un-möglichen Zustand anknüpft,22) ist mit der Neurege-lung nicht ausgeschlossen, dass – trotz des erkennbarenWillens des Gesetzgebers, die Unvereinbarkeit auf der-artige Mandatsverhältnisse zu beschränken – die zu-künftige Judikatur dennoch in der Übernahme sonsti-ger Mandate zu einem Begünstigten, die einen Bezugzur Stiftung aufweisen, eine Unvereinbarkeit erblicktund ihr weiterhin mit der scharfen Waffe der Unwirk-samkeit der Bestellung begegnet. Jedenfalls kann dieÜbernahme sonstiger Mandate zu einem Begünstigteneine Interessenkollision begründen, welche einen Abbe-rufungsgrund iSd § 27 Abs 2 PSG darstellt.

Obgleich in § 15 Abs 3 a PSG eine ausdrückliche Be-stimmung zu „Sozietätsfällen“ fehlt, ist entsprechendder Beraterentscheidung davon auszugehen, dass nichtnur jene Personen, welche von Begünstigten oder deren

19) Siehe dazu Diregger in Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg), AktG (2003)§ 195 Rz 58 f.

20) Die Wertungen, welche hinter § 15 Abs 3a PSG stehen, nämlichdass die „Marionette“ des Begünstigten oder seiner Angehörigennicht Mitglied des Stiftungsvorstands sein darf, sprechen mE dafür,diese Unvereinbarkeit auch auf die Funktion des Stiftungsprüferszu erstrecken, obgleich der Verweis des § 20 Abs 3 PSG im Zugeder PSG-Novelle nicht auf § 15 Abs 3a PSG erweitert wurde. Dafürspricht, dass derartige Marionetten eines Begünstigten bereits nachbisheriger Rechtslage von der Funktion als Vorstandsmitglied ausge-schlossen waren, einer ausdrücklichen Regelung hätte es hierzunicht bedurft.

21) Eines formalen Auftrages bedarf es hierzu mE nicht. Es genügt be-reits die konkludente Auftragserteilung oder das gemeinsame Ver-ständnis, dass das Vorstandsmitglied seine Vorstandsfunktion ent-sprechend den Aufträgen des Begünstigten auszuüben hat.

22) Siehe Nowotny, Privatstiftungen – weiterhin „in troubles“? RdW2010, 747 (748).

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12 Ü Robert Briem Ü Die Novelle zum Privatstiftungsgesetz PSR [2011] 01

Page 15: Die Privatstiftung 1/2001

Angehörigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessenim Stiftungsvorstand beauftragt wurden, sondern auchPersonen, die mit der ausgeschlossenen Person gesell-schaftsrechtlich (zB in einer Rechtsanwalts- oder Wirt-schaftstreuhandgesellschaft) verbunden sind oder ge-meinsam mit ihr ihren Beruf ausüben, von der Funk-tion als Vorstandsmitglied ausgeschlossen sind.

Weiters wurde mit der Novelle ein Redaktionsverse-hen im FamRÄG 200923) beseitigt und nunmehr auch in§ 15 Abs 2 PSG – so wie schon bisher in Abs 3 – aus-drücklich geregelt, dass auch Lebensgefährten eines Be-günstigten von der Funktion als Vorstandsmitglied aus-geschlossen sind.

4. Inkrafttreten – Sanierung von Altfällen?Die Novelle enthält – abgesehen von den Mitteilungs-pflichten nach §§ 5 und 42 PSG (s oben Punkt B.1) –keine besonderen Bestimmungen über das Inkrafttre-ten. Die Neuregelungen sind daher mit dem der Ver-lautbarung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag, somitam 31. 12. 2010, in Kraft getreten.

Eine rückwirkende Regelung etwa mit dem Inhalt,dass die Neuregelung auf alle vor Inkrafttreten derNovelle vorgenommenen Organbestellungen anwend-bar ist, findet sich in der Novelle nicht.24)

Dennoch ist der gesetzgeberische Wille erkennbar,mit der Novelle wieder Rechtssicherheit zu schaffen.Dies würde dafür sprechen, dass mit der Novelle auchallenfalls bis zum Inkrafttreten rechtswidrige und daherrechtsunwirksame Besetzungen von Vorständen undBeiräten geheilt und wirksam sind und dass es keinerneuerlichen Bestellung von Stiftungsbeiräten und Stif-tungsvorständen, die nunmehr wieder gesetzeskonformsind, bedarf. Weiters würde dies dafür sprechen, dassauch die von derartigen allenfalls bis zum Inkrafttretender Novelle rechtswidrig besetzten Stiftungsbeirätenund Stiftungsvorständen gefassten Beschlüsse rechts-wirksam sind.

Dieser gesetzgeberische Wille kommt jedoch im Ge-setzeswortlaut mit keinem Wort zum Ausdruck. Selbstdie Materialien schweigen sich dazu aus. So unerfreu-lich dies ist, ist von einer automatischen Sanierungvon Altfällen nicht auszugehen. Vielmehr ist im Einzel-fall zu prüfen, wie sich die Novelle auf Organbesetzun-gen auswirkt. War der Stiftungsbeirat bisher als auf-sichtsratsähnlich iS der Judikatur anzusehen und aus-schließlich oder mehrheitlich mit Begünstigten besetzt,so ist mE keine Neubestellung des Beirats erforderlich.Für diese Auffassung spricht, dass die bisherigen Rege-lungen der Stiftungserklärung, die einem begünstigten-dominierten Beirat aufsichtsratsähnliche Aufgaben zu-wiesen, nur iS einer Teilnichtigkeit unwirksam waren,jedoch der Beirat als solcher wirksam eingerichtet undbestellt war. Dementsprechend war der Beirat nur nochfür solche Aufgaben zuständig, welche eben keineAufsichtsratsähnlichkeit begründeten25) (zB Auskunfts-rechte, Mitwirkungsrechte bei der Gewährung von Zu-wendungen). Mit Inkrafttreten der Novelle ist der Bei-rat wieder auch für jene Aufgaben zuständig, welcheeine Aufsichtsratsähnlichkeit iS der Judikatur be-gründen.

Ob Vorstandsmitglieder, die von einem vor der No-velle rechtswidrig besetzen Beirat bestellt wurden, wirk-

sam bestellt wurden, ist in der Literatur strittig. Zum ei-nen wird die Auffassung vertreten, dass eine derartigeVorstandsbestellung unwirksam sei,26) zum anderen,dass eine derartige Bestellung wirksam sei.27) Je nach-dem, welcher Auffassung man folgt, ist eine Neubestel-lung der Vorstandsmitglieder, die von einem vor derNovelle rechtswidrig besetzten Beirat bestellt wurden,erforderlich. Danach richtet sich auch, ob Handlungen,welche von derartigen Vorstandsmitgliedern gesetztwurden, sofern die allfällige Unwirksamkeit der Bestel-lung mehr als ein Mitglied betroffen hat, zu wiederho-len sind.

Zur Vermeidung von Zweifelsfragen kann es sichdaher empfehlen, die Organbestellungen nochmals zuwiederholen und die neu bestellten Organe (Stiftungs-vorstand oder Stiftungsbeirat) die bis zum Inkrafttretender Novelle gefassten Beschlüsse nochmals bekräftigenzu lassen.

C. Ergebnisse und Schlussbemerkungen

Die wesentlichen Ergebnisse dieses Beitrags sind wiefolgt zusammenzufassen:Ü Soweit die Begünstigten bereits in der Stiftungser-

klärung als solche bezeichnet sind, besteht – abgese-hen von den zum 31. 3. 2011 bestehenden Begüns-tigten – keine Meldepflicht. Nach einer Feststellungdurch die dazu berufene Stelle sind aktuell Begüns-tigte, also jene Personen, die Zuwendungen von derStiftung erhalten können, dem Finanzamt unver-züglich elektronisch mitzuteilen. Tritt infolge einerFeststellung iSd § 5 Satz 2 PSG eine Änderung beiden aktuell Begünstigten ein, so ist der neu eintre-tende Begünstigte (nicht jedoch der ausscheidendeBegünstigte) unverzüglich dem Finanzamt elektro-nisch mitzuteilen. Wer diese Mitteilungspflicht ver-letzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und istmit einer Verwaltungsstrafe bis zu E 20.000,– jeverschwiegenem oder nicht vollständig mitgeteiltemBegünstigen zu bestrafen.

Ü Einem ausschließlich oder überwiegend aus Be-günstigten bestehenden Beirat können das Rechtzur Bestellung der Vorstandsmitglieder und dasauf wichtige Gründe iSd § 27 Abs 2 Z 1 bis 3 PSGeingeschränkte Recht zur Abberufung der Vor-standsmitglieder eingeräumt werden. Ü

23) Siehe dazu Arnold, Unvereinbarkeitsbestimmung für Mitglieder desStiftungsvorstandes erweitert, GesRZ 2009, 287, und Schimka, Än-derung des Privatstiftungsgesetzes durch das Familienrechts-Ände-rungsgesetz 2009, PSR 2009, 55. Zur Unbestimmtheit des BegriffsLebensgefährten s Oberndorfer/Leitner, Zur Einbeziehung des Le-bensgefährten in die Unvereinbarkeitsbestimmungen des PSG, ZfS2009, 162.

24) Eine derartige Regelung wurde zB im Rahmen des URÄG 2008 in§ 94e GenG aufgenommen. Nach dieser Bestimmung ist der geän-derte § 15 Abs 1 GenG, wonach Vorstandsmitglieder einer Genos-senschaft auch durch den Aufsichtsrat bestellt werden können,„auch auf Vorstandsbestellungen anzuwenden, die vor seinem In-krafttreten erfolgt sind“.

25) Siehe Csoklich, Folgen der OGH-Entscheidung zum Begünstigten-einfluss beim aufsichtsratsgleichen Beirat, PSR 2010, 4 (13).

26) Csoklich, PSR 2010, 4 (13).27) Arnold, Einschränkungen für Begünstigte, begünstigtendominierte

Beiräte und Stifter, GesRZ 2009, 348 (354), und Nowotny, Privatstif-tungen „in troubles“, RdW 2009, 834 und 835.

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PSR [2011] 01 Ü Robert Briem Ü Die Novelle zum Privatstiftungsgesetz 13

Page 16: Die Privatstiftung 1/2001

Ü Diese Rechte können auch einzelnen Begünstigten,einem Stifter, welcher zugleich Begünstigter ist, oderRechtsträgern (insb Stiftergesellschaften) einge-räumt werden, welche von Begünstigten kontrolliertwerden.

Ü Einem ausschließlich oder überwiegend aus Begüns-tigten bestehenden Beirat können Zustimmungs-rechte zu Geschäftsführungsmaßnahmen einge-räumt werden. Es besteht jedoch das Risiko, dassdie Judikatur in einem solchen Beirat weiterhin ei-nen unzulässigen aufsichtsratsähnlichen Beirat sieht,auf welchen die Unvereinbarkeitsbestimmung des§ 23 Abs 2 Satz 2 PSG analog anzuwenden ist.

Ü Der Beschluss des Beirats auf Abberufung der Vor-standsmitglieder bedarf einer Mehrheit von dreiViertel der abgegebenen Stimmen. Hat der Beiratweniger als vier Mitglieder, ist Einstimmigkeit erfor-derlich.

Ü Sofern die Vorstandsmitglieder aus anderen als denin § 27 Abs 1 Z 1 bis 3 PSG genannten Gründen ab-berufen werden, darf den Begünstigten und derenAngehörigen bei dieser Abstimmung nicht dieMehrheit der Stimmen zukommen. Eine unmittel-bare Kürzung der Stimmrechte der Begünstigtenund deren Angehöriger ist damit jedoch nicht ver-bunden. Vielmehr ist eine solche in der Stiftungsur-kunde zu regeln. Wirken an einem derartigen Abbe-rufungsbeschluss dennoch Begünstigte und derenAngehörige mit und kommt diesen die Mehrheitder Stimmen im Beirat zu, so ist mE jenem Fall,in dem der Beiratsbeschluss auch ohne die Stimmender Begünstigten und ihrer Angehörigen die erfor-

derliche Dreiviertel-Mehrheit findet, iS der Kausa-litätstheorie von einem wirksamen Beschluss auszu-gehen.

Ü Auch nach der Novelle ist eine Abberufung vonVorstandsmitgliedern nur bei Vorliegen eines wich-tigen oder sachlichen Grundes zulässig.

Ü Personen, die von einem Begünstigten oder Ange-hörigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessenim Stiftungsvorstand (oder Aufsichtsrat) beauftragtwurden, sind von der Funktion als Vorstandsmit-glied (oder Aufsichtsratsmitglied) ausgeschlossen.Es besteht das Risiko, dass die Judikatur weiterhinin der Übernahme sonstiger Mandate, die einen Be-zug zur Stiftung aufweisen, eine Unvereinbarkeit iSd§ 15 Abs 2 PSG sieht.

Ü Die Novelle sieht keine automatische Sanierung vonAltfällen vor. Nach der hier vertretenen Auffassungsind bisher rechtswidrig besetzte Stiftungsbeirätenicht neu zu bestellen. Hingegen besteht uU dieNotwendigkeit, Vorstandsmitglieder, die von einembis zum Inkrafttreten der Novelle rechtswidrig be-setzten Stiftungsbeirat bestellt wurden, neu zu be-stellen.

Insgesamt ist die Novelle als positiv zu beurteilen. DieRechte der Begünstigten werden durch diese Novelle ge-stärkt. DemGrundgedanken, dass niemand besser geeig-net ist, Kontrolle über die Stiftung auszuüben, als die Be-günstigten, welche wirtschaftliche Nutznießer, aber auchLeidtragende des Stiftungsgeschehens sind, wird damitRechnung getragen. Bedauerlich ist, dass einige zentraleFragen nur in den Gesetzesmaterialien angesprochen,aber nicht im Gesetzestext geregelt wurden.

Ü

Ü In Kürze

Das Recht zur Bestellung der Vorstandsmitglieder unddas auf wichtige Gründe iSd § 27 Abs 2 Z 1 bis 3 PSGeingeschränkte Recht zur Abberufung der Vorstands-mitglieder können nach der Novelle jedenfalls auch ei-nem begünstigtendominierten Beirat eingeräumt wer-den. Einem solchen Beirat kann auch das Recht zurZustimmung zu bestimmten wichtigen Maßnahmenvorbehalten werden. Auch nach der Novelle könnenMitglieder des Stiftungsvorstands nur bei Vorliegeneines wichtigen oder sachlichen Grundes abberufenwerden. Unwirksame Organbestellungen, die vor demInkrafttreten der Novelle vorgenommen wurden, werdendurch die Novelle nicht automatisch saniert.

Ü Zum Thema

Über den Autor:Dr. Robert Briem ist Rechtsanwalt in Wien.Kontakt: [email protected] selben Autor erschienen:Corporate Governance der Privatstiftung unter demBlickwinkel der aktuellen Judikatur, GesRZ 2009, 12;Auswirkungen der jüngsten OGH-Judikatur auf dieGestaltung von Stiftungserklärungen, PSR 2010, 56;Unternehmerische Entscheidungen in Stiftungen,PSR 2010, 108.

2010. XIV, 386 Seiten. Geb. mit Schutzumschlag. EUR 39,–ISBN 978-3-214-04194-6

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PSR[STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH]

14 Ü Robert Briem Ü Die Novelle zum Privatstiftungsgesetz PSR [2011] 01

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Page 18: Die Privatstiftung 1/2001

Die Pflicht zur Offenlegungder BegünstigtenMit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde unter anderem eine neue Offenlegungs-pflicht für Privatstiftungen eingeführt. Festgestellte Begünstigte sind dem Finanzamtbei sonstiger Sanktionierung des Stiftungsvorstands zu melden. Die Regelung wirftsowohl inhaltliche wie auch grundsätzliche Fragen auf.Von Maximilian Eiselsberg und Florian Haslwanter

Inhaltsübersicht:

A. HintergrundB. Gesetzliche Regelung

1. § 13 Abs 6 KStG, § 5 PSG, § 42 PSG2. Würdigung

C. Wer ist Begünstigter?1. Aktuell/potenziell Begünstigter2. Begünstigter mit/ohne Anspruch3. Beginn der Begünstigtenstellung

D. Wer ist festgestellter Begünstigter?1. Wortlaut des § 5 PSG2. Bezeichnung in der Stiftungserklärung3. Feststellung durch eine Stelle4. Art XI Abs 1b PSG5. Gemeinnützige Privatstiftungen

E. Auswirkungen auf die Praxis1. Umfang der Meldung2. Form der Meldung3. Zeitpunkt der Meldung4. Übergangsregelung

F. Schlussbemerkung

A. Hintergrund

In einer Presseaussendung v 29. 9. 2009 hat das Bun-desministerium für Finanzen im Zusammenhang mitMaßnahmen zur Vermeidung von Geldwäsche, dievon der Financial Action Task Force on Money Laun-dering (FATF) gefordert wurden, folgende programma-tische Erklärung abgegeben:

„Auf internationaler Ebene gehe es jetzt darum,Transparenz auch bei Trusts, anonymen Firmen undsonstigen anonymen Veranlagungsformen durchzuset-zen.“

Ein in der Folge veröffentlichtes 10-Punkte-Pro-gramm des Bundesministeriums für Finanzen enthältbezüglich der Privatstiftungen folgende Aussage:

„Transparenz bei Privatstiftungen: Die aktuellen Be-günstigten sollen prinzipiell in allen Fällen öffentlich re-gistriert sein. Schon bisher scheinen die Begünstigten invielen Fällen in der öffentlichen Stiftungsurkunde auf,es gibt aber in gewissen Fällen Ausnahmen – etwa, wenndie Begünstigten erst nach der Gründung der Stiftungdurch eine in der Stiftungsurkunde genannte Stelle be-nannt werden.“

Dieser Vorschlag geht offenkundig auf Recommen-dation 33 und Recommendation 34 der „40 Recommen-dations“ der FATF zurück, die unter der Überschrift

„Transparency of legal Persons and Arrangements“ fol-genden Wortlaut haben:

„Recommendation 33Countries should take measures to prevent the un-

lawful use of legal persons by money launderers. Count-ries should ensure that there is adequate, accurate andtimely information on the beneficial ownership and con-trol of legal persons that can be obtained or accessed in atimely fashion by competent authorities. In particular,countries that have legal persons that are able to issuebearer shares should take appropriate measures to en-sure that they are not misused for money launderingand be able to demonstrate the adequacy of those mea-sures. Countries could consider measures to facilitate ac-cess to beneficial ownership and control information tofinancial institutions undertaking the requirements setout in Recommendation 5.

Recommendation 34Countries should take measures to prevent the un-

lawful use of legal arrangements by money launderers.In particular, countries should ensure that there is ade-quate, accurate and timely information on expresstrusts, including information on the settlor, trustee andbeneficiaries, that can be obtained or accessed in a timelyfashion by competent authorities. Countries could consi-der measures to facilitate access to beneficial ownershipand control information to financial institutions under-taking the requirements set out in Recommendation 5.“

Die Finanzmarktaufsicht (FMA) führt zu Geldwä-sche und Terrorismusfinanzierung mit Bezug auf dieFATF aus:

„Das Konzept des ,beneficial owner

,

, der natürlichenPerson am Ende der Kette von Gesellschaften oder sons-tigen Konstrukten, die die tatsächliche Verfügungsgewaltüber das Vermögen hat, umschreibt dieses Ziel.“

Tatsächlich wird von Banken auch bei Stiftungen inFormularen mit Hinweis auf § 40 BWG eine Auskunftüber den „beneficial owner“/„wirtschaftlichen Eigentü-mer“ verlangt. Dass diese Frage rechtlich und von derKonstruktion der Privatstiftung nicht beantwortbarist, weil die Privatstiftung von der Definition her ein ei-gentümerloser Rechtsträger ist, muss immer wieder be-tont werden. Auf das steuerliche Risiko, einen „benefi-cial owner“ anzugeben, sei verwiesen: Ein daraus abge-leitetes Verfügungsrecht über das Stiftungsvermögenwürde nach der abgaberechtlichen Zuflusstheorie diesofortige KESt-Pflicht bewirken.

Im Lichte dieses „internationalen Drucks“ auf Ös-terreich hat das Bundesministerium für Finanzen dem

PSR 2011/4

§§ 5, 42 PSG;§ 13 (6) KStG

Begünstigter;

Offenlegung;

Finanzamt

PSR[STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH]

16 Ü Maximilian Eiselsberg und Florian Haslwanter Ü Die Pflicht zur Offenlegung der Begünstigten PSR [2011] 01

Page 19: Die Privatstiftung 1/2001

Bundesministerium für Justiz den Text für die in dasPrivatstiftungsgesetz aufzunehmenden Bestimmungenübermittelt, die sodann mit den weiteren zivilrechtli-chen Änderungen Eingang in die Ministerialvorlageund sodann in die Regierungsvorlage zum Budgetbe-gleitgesetz gefunden haben.

B. Gesetzliche Regelung

1. § 13 Abs 6 KStG, § 5 PSG, § 42 PSGStiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde, somitdie gesamte Verfassung einer Privatstiftung, warenden Finanzbehörden schon bisher in so gut wie allenFällen bekannt. Obwohl dem Firmenbuch – zumSchutz der Begünstigten („Kidnapping-Schutz“) – nurdie Stiftungsurkunde vorzulegen ist, bestand der fakti-sche Zwang zur Vorlage auch der Stiftungszusatzur-kunde an das Finanzamt dadurch, dass bei Nichtvorlagemassive steuerliche Nachteile drohten: Seit Inkrafttre-ten des Stiftungseingangssteuergesetzes kommt es zu ei-ner Verzehnfachung der Stiftungseingangssteuer auf25%, wenn bis zur Fälligkeit nicht alle Dokumente,die die innere Organisation, die Vermögensverwaltungoder die Vermögensverwendung der Stiftung betreffen(insb Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde)dem Finanzamt offengelegt werden;1) darüber hinaushaben die Sondervorschriften für Privatstiftungen gem§ 13 KStG nur dann Geltung, wenn dem FinanzamtStiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde in der je-weils geltenden Fassung vorgelegt worden sind.2)

Trotz aller Transparenz der österreichischen Privat-stiftung – insb im internationalen Vergleich – hat dieFATF Kritik geübt; die Begünstigten einer Privatstif-tung sollen offengelegt sein. Der österreichische Gesetz-geber hat reagiert und zunächst mit dem Abgabenände-rungsgesetz 20103) § 13 KStG dahingehend geändert,dass die Privatstiftung zur Vorlage von Stiftungsur-kunde und Stiftungszusatzurkunde verpflichtet ist.4)

Die bisherige (wiewohl überwiegend in Anspruch ge-nommene) Option wurde in eine Verpflichtung gewan-delt, wobei ein Verstoß nicht nur die Anwendung dersteuerlichen Sondervorschriften verwirkt, sondern auch– nach erfolgloser Aufforderung durch das Finanzamt –eine unverzügliche Information der Geldwäschemelde-stelle (und eine Finanzordnungswidrigkeit) zur Folgehat. Von dieser Offenlegungspflicht seien jedoch jeneFälle noch nicht umfasst, in denen der Begünstigte we-der in der Stiftungsurkunde noch in der Stiftungszu-satzurkunde individualisierbar bezeichnet ist.5)

§ 5 PSG, der vorsieht, dass ein Begünstigter entwe-der der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeich-nete oder derjenige, der von der vom Stifter dazu beru-fenen Stelle oder vom Stiftungsvorstand als solcher fest-gestellt worden ist, wurde daher mit dem Budget-begleitgesetz 20116) um folgenden Satz ergänzt: „DerStiftungsvorstand hat den in diesem Sinne festgestelltenBegünstigten dem für die Erhebung der Körperschaft-steuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt unver-züglich elektronisch mitzuteilen.“

In den Vollzugsbestimmungen (Art XI Abs 1b) istgeregelt, dass die Namen aller zum 31. 3. 2011 beste-henden oder nach § 5 festgestellten Begünstigten dem

für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstif-tung zuständigen Finanzamt bis zum 30. 6. 2011 elek-tronisch mitzuteilen sind.

Um der neuen Offenlegungspflicht Zähne zu verlei-hen, wurde dem PSG eine neue Strafbestimmung7) an-gefügt: „Wer die Mitteilungspflicht nach § 5 oder nachArt XI Abs 1b nicht oder nicht vollständig erfüllt, begehteine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe biszu 20.000,– Euro je verschwiegenem oder nicht vollstän-dig mitgeteiltem Begünstigten zu bestrafen. Eine Verwal-tungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tat-bestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildetoder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mitstrengerer Strafe bedroht ist.“ Die Strafbestimmung seinotwendig, um die in § 5 und Art XI Abs 1b angeord-nete Offenlegungspflicht gegenüber dem Finanzamt an-gemessen zu sanktionieren.8)

Offengelegt muss nur werden, wer Begünstigter derPrivatstiftung ist. Tatsache, Zeitpunkt und Höhe derZuwendung sind nicht mitzuteilen.

2. WürdigungUm die neuen Regelungen befolgen und anwenden zukönnen, müssen zwei Fragen beantwortet werden:Wer ist Begünstigter? Wer ist festgestellter Begünstigter?

Die damit verbundenen Ungewissheiten und Inter-pretationsfragen wären dem Stiftungsvorstand undauch den Behörden erspart geblieben, wenn nicht aufden Begünstigten als Rechtsbegriff abgestellt wordenwäre, sondern schlichtweg die Begünstigten bekanntzu geben wären, die Zuwendungen tatsächlich erhaltenhaben (etwa im Rahmen der ohnedies abzugebendenKapitalertragsteueranmeldung). Dies hätte zwar inso-fern einen höheren Grad an Transparenz zur Folge ge-habt, als nicht nur die Person des Begünstigten offenge-legt wäre, sondern auch die Tatsache und – ableitbaraus der Kapitalertragsteueranmeldung – auch die Höheder vorgenommenen Zuwendung, es würde jedoch ei-nerseits Klarheit über den Umfang der Meldepflichtherrschen und andererseits müssten nicht „Begünstig-tenstellungen“, also „Anwartschaften“, die oftmals Aus-druck familienpolitischer Entscheidung sind, gemeldetwerden.

Da der Gesetzgeber die konkrete Information, wervon einer Privatstiftung als Begünstigter wann welcheZuwendungen erhalten hat, scheinbar nicht wollte –sonst hätte er eine andere Regelung getroffen –, ist ratiolegis wohl die Erlangung der Vorabinformation, wervon der Privatstiftung irgendwann Zuwendungen er-halten soll. Der Gesetzgeber will sofort (sobald dies fest-steht) wissen, welche Personen begünstigt werden, nochbevor die Zuwendung erfolgt.

Die österreichische Privatstiftung ist weitestgehendtransparent – Vorlage von Stiftungsurkunde beim Fir-

1) § 2 Abs 1 lit b Stiftungseingangssteuergesetz.2) § 13 Abs 1 KStG alt.3) BGBl I 2010/34.4) § 13 Abs 6 KStG.5) Vgl RV 981 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des

Nationalrats 24. GP.6) BGBl I 2010/111.7) § 42 PSG.8) RV 981 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des

Nationalrats 24. GP.

PSR [2011] 01 Ü Maximilian Eiselsberg und Florian Haslwanter Ü Die Pflicht zur Offenlegung der Begünstigten 17

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menbuch, Vorlage auch der Stiftungszusatzurkundebeim Finanzamt, Stiftungsprüfung durch einen unab-hängigen Buch-/Wirtschaftsprüfer, unabhängiger Drei-ervorstand, zulässiger und im Firmenbuch eingetrage-ner Stiftungszweck etc – und schon deshalb zur Geld-wäsche oder Terrorismusfinanzierung nicht geeignet.Eine sachliche Rechtfertigung für die nunmehrige„Vorabverpflichtung“, die sehr tief in die Verwaltungund das Eigentumsrecht der Privatstiftung greift, istschwer zu finden.

C. Wer ist Begünstigter?

1. Aktuell/potenziell BegünstigterDas PSG bedient sich an mehreren Stellen9) des Begriffs„Begünstigter“, ohne jedoch zu definieren, wann einePerson Begünstigter im Sinne des PSG ist. Literaturund Rsp differenzieren zwischen dem aktuell Begüns-tigten und dem potenziell Begünstigten.

Bloß potenziell Begünstigte sind solche, deren Be-günstigtenstellung noch nicht feststeht, sondern entwe-der von (aufschiebenden) Bedingungen (etwa der späte-ren Fortführung des Familienunternehmens, der Über-nahme einer bestimmten Funktion oder der Gründungeiner Familie) abhängt oder wenn die Begünstigtenstel-lung (aufschiebend) befristet ist (etwa mit Vollendungeines bestimmten Lebensjahrs oder – bei Begünstigungeiner Nachfolgegeneration – mit Ableben der Vorgene-ration). Jede aufschiebende Befristung ist natürlichauch aufschiebende Bedingung.

Potenziell Begünstigte haben daher lediglich ein An-wartschaftsrecht auf Erlangung der Begünstigtenstel-lung.10) Potenziell Begünstigte werden nach hA nichtals Begünstigte iSd § 5 PSG gesehen. Von der Judikaturklargestellt ist etwa, dass potenziell Begünstigten keineEinsichts- und Auskunftsrechte nach § 30 PSG11) zu-kommen. Nach hA12) sind potenziell Begünstigte vonder Unvereinbarkeitsbestimmung des § 15 Abs 2 PSG(bzw § 20 Abs 3 PSG) nicht betroffen.

Aktuell Begünstigte sind hingegen solche, deren Be-günstigtenstellung bereits (durch Nennung in der Stif-tungserklärung oder durch entsprechende Entschei-dung einer Stelle iSd § 9 Abs 1 Z 3 PSG) feststeht undderen Begünstigung nicht von Bedingungen und Befris-tungen, sondern höchstens von einer „rein formalen“Entscheidung des Stiftungsvorstands abhängt. (Reinformal kann die Entscheidung des Stiftungsvorstandsnatürlich tatsächlich nie sein, da bei einer Zuwendungan Begünstigte immer geprüft werden muss, ob nichtGläubigeransprüche geschmälert werden.)13)

2. Begünstigter mit/ohne AnspruchAls weiteren „Begünstigtentypus“ hat die Lehre14) denBegünstigten mit klagbarem Anspruch gebildet. DieUnterscheidung, ob ein Begünstigter einen klagbarenAnspruch auf Begünstigung hat, ist wesentlich, insbda solche Ansprüche pfändbar sind. Begünstigte mitklagbarem Anspruch sind daher von jenen zu unter-scheiden, denen ein solcher Anspruch nicht eingeräumtist. Auf die Frage, ob eine aktuelle oder bloß eine po-tenzielle Begünstigtenstellung vorliegt, hat dies jedochkeinen Einfluss. Schließlich ist ein Begünstigter, dem

zB ein klagbarer Anspruch auf monatliche Zuwendungeingeräumt wurde, zweifellos ein Begünstigter iSd § 5PSG und auch – wenn dies das Abgrenzungskriteriumfür Zuerkennung und Beginn der Begünstigtenstellungist – aktuell begünstigt. Demgegenüber ist auch vorstell-bar, dass einem potenziell Begünstigten ein klagbarerAnspruch auf Begünstigung eingeräumt ist, bspw einAnspruch auf monatliche Zuwendung ab Vollendungeines bestimmten Lebensjahrs oder für den Fall der Fa-miliengründung.

3. Beginn der BegünstigtenstellungNach der hA15), der auch die Judikatur16) folgt, beginntdie Begünstigtenstellung jedenfalls erst, wenn der Statusdes aktuell Begünstigten – mit oder ohne Rechtsan-spruch – erreicht ist. Potenziell Begünstigte sind somitnoch keine Begünstigten iSd PSG.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass potenziellBegünstigte, auch namentlich, in der Stiftungszusatzur-kunde genannt werden. Dieser Fall wirft im Zusam-menhang mit der neuen Meldepflicht keine Fragenauf, da diese Begünstigten in der Stiftungserklärung be-zeichnet und daher wohl nicht gesondert zu meldensind. Was aber, wenn die Bezeichnung der Begünstigteneiner Stelle überlassen ist und diese Stelle potenziell Be-günstigte (etwa einen neugeborenen Nachkommen, dermit Vollendung des 30. Lebensjahrs begünstigt seinsoll) feststellt? Der Nachkomme wäre zwar als Begüns-tigter festgestellt, jedoch eigentlich nur als potenziellBegünstigter und daher nicht als Begünstigter iSd § 5PSG. Wenngleich in der Literatur17) der Beginn der Be-günstigtenstellung mit Entscheidung der Stelle gesehenwird, was im Regelfall zutrifft, ist auch denkbar, dass dieStelle bereits potenziell Begünstigte feststellt. Demzu-folge könnte der Standpunkt vertreten werden, dasseine solche Feststellung noch nicht der Meldepflichtunterliegt, sondern dass erst dann gemeldet werdenmuss, wenn der festgestellte Begünstigte auch aktuellBegünstigter ist, also wenn er – in diesem Beispiel –das 30. Lebensjahr vollendet hat.

Problematisch ist, dass das Vertrauen auf die Rspzu § 5 PSG nur eingeschränkt möglich sein wird: Ge-mäß der neuen Strafbestimmung (§ 42 PSG) ist dieVerletzung der Offenlegungspflicht eine Verwaltungs-übertretung. Somit haben Verwaltungsbehörden einerein zivilrechtliche Frage, nämlich die Begünstigtenei-genschaft nach § 5 PSG, zu beurteilen. Zwar sind Ver-waltungsbehörden (sowohl gem AVG18) als auch gemBAO19)) berechtigt, auch zivilrechtliche Vorfragen zubeurteilen, jedoch besteht die Gefahr, dass im Verwal-

9) §§ 5, 9, 14 Abs 4, §§ 15, 17 Abs 2, § 20 Abs 3, § 23 Abs 2, §§ 30,35 Abs 3 PSG.

10) Vgl Arnold, PSG2 § 5 Rz 26.11) OGH 15. 12. 2004, 6 Ob 180/04w.12) Vgl Arnold, PSG2 § 15 Rz 25.13) § 17 Abs 2 zweiter Satz PSG.14) Siehe insb Kalss, Grenzen der Einflussnahme von Begünstigten in

der Privatstiftung, in JEV 2008, 48; Kalss/Zollner, Die gesetzlichenRechte der Begünstigten, GesRZ 2008, 125.

15) Vgl Arnold, PSG2 § 5 Rz 26.16) OGH 15. 12. 2004, 6 Ob 180/04w; OLG Linz 13. 8. 2008, 6 R 138/

08v.17) Vgl Arnold, PSG2 § 5 Rz 38.18) § 38 AVG.19) § 116 BAO.

PSR

18 Ü Maximilian Eiselsberg und Florian Haslwanter Ü Die Pflicht zur Offenlegung der Begünstigten PSR [2011] 01

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tungswege – letztlich vom VwGH – ein anderer Be-günstigtenbegriff entwickelt wird als vom OGH; diesist umso bedenklicher, wenn man sich vor Augen hält,dass es nicht etwa um die Definition eines „abgaben-rechtlichen Begünstigten“ geht, sondern um ein unddieselbe Frage: Wer ist Begünstigter iSd § 5 PSG?

D. Wer ist festgestellter Begünstigter?

1. Wortlaut des § 5 PSGDem Wortlaut der neuen Gesetzesbestimmung folgendsind nur „festgestellte“ Begünstigte zu melden, also sol-che, die nicht bereits in der Stiftungserklärung bezeich-net, sondern von der vom Stifter dazu berufenen Stelleoder vom Stiftungsvorstand festgestellt worden sind.Ziel der Bestimmung ist die Offenlegung aller Begüns-tigten, also auch jener, die in der Stiftungserklärung –die dem Finanzamt ohnedies vorliegt oder zumindestvom Finanzamt angefordert werden kann – nicht be-zeichnet sind.

2. Bezeichnung in der StiftungserklärungEin klares Beispiel: „Begünstigte sind meine Ehefrau Xund meine Kinder A und B; sie sollen jährlich ein Drittelder Erträge als Zuwendung erhalten.“ Bei diesem Wort-laut der Stiftungserklärung sind die Ehefrau und dieKinder wohl nicht zu melden.

Es reicht jedoch aus, wenn die Stiftungserklärungdie Begünstigten nicht konkret bezeichnet, sondernaufgrund objektiver Umstände bestimmbar macht: „Be-günstigte sind meine Nachkommen in gerader Linie; siesollen ab Vollendung des 30. Lebensjahres jährlich denErtrag der Stiftung gleichteilig als Zuwendung erhalten.“Auch bei dieser Regelung bedarf es keiner Stelle zur Be-zeichnung der Begünstigten und auch keiner vom Stif-tungsvorstand vorzunehmenden Feststellung. Der Stif-tungsvorstand hat bei Vorliegen der Voraussetzungen(Bestehen von Nachkommen, die das 30. Lebensjahrvollendet haben) lediglich einen Zuwendungsbeschlussgemäß Stiftungserklärung zu fassen. Der Stiftungs-vorstand könnte den Standpunkt vertreten, dass eineMeldepflicht – da die Begünstigten nicht festgestelltwurden, sondern aufgrund der Stiftungserklärung be-stimmbar sind – nicht gegeben ist. Fraglich ist, ob damitdem Ziel der neuen Offenlegungspflicht – nämlichTransparenz hinsichtlich der Person aller Begünstigten– Genüge getan ist. Wohl nicht.

Um das Problem mit einem weiteren Beispiel aufden Punkt zu bringen: Selbst die Festlegung, dass Nach-kommen Begünstigte sind, die an ihrem 30. Geburtstagein Studium abgeschlossen haben, wäre ausreichend be-stimmt und objektiv bestimmbar. Dies ist vom Finanz-amt jedoch noch schwieriger nachprüfbar. Das Beispielließe sich erweitern und auch ins Absurde ziehen.

3. Feststellung durch eine StelleEin weiterer Zweifelsfall, jedoch umgekehrt: Gem § 9Abs 1 Z 3 PSG iVm § 10 Abs 2 PSG hat die Stiftungsur-kunde die Bezeichnung des Begünstigten oder die An-gabe einer Stelle, die den Begünstigten festzustellenhat, zwingend zu enthalten. Da Stifter oft die Begünstig-ten bereits konkret und abschließend in der Stiftungser-

klärung festlegen wollen, dies jedoch nicht in der öffent-lichen Stiftungsurkunde, wird in der Stiftungsurkundeoft eine Stelle zur Bezeichnung der Begünstigten ange-geben und in der Stiftungszusatzurkunde sodann diekonkrete und abschließende Festlegung der Begünstig-ten vorgenommen.

Nun ist zwar eine Stelle zur Bezeichnung der Be-günstigten vorgesehen, die Stelle kann jedoch keine an-deren Personen als die in der StiftungszusatzurkundeBezeichneten als Begünstigte feststellen und hat eine„rein formale“ – allenfalls sogar, wenn der Stiftungsvor-stand die Stelle ist und den Begünstigten ein Rechtsan-spruch eingeräumt wurde – erzwingbare Entscheidungzu treffen. Der Gesetzeszweck würde eine Offenlegungdieser schon mit Überlassung der Stiftungszusatzur-kunde offengelegten Begünstigten nicht verlangen –der Wortlaut schon. Eine teleologische Reduktiondahingehend, dass der Stiftungsvorstand lediglich dieje-nigen Begünstigten zu melden hat, die stiftungsinternausschließlich durch Feststellung konkret ermittelt wer-den, kann wohl zu Recht argumentiert werden. Dies,zumal der tatsächliche Zufluss an einen Begünstigtenmindestens von einer „Formalentscheidung“ – dem Zu-wendungsbeschluss des Stiftungsvorstands – abhängigist; es kann nun für die Stellung als aktuell Begünstigterkeinen Unterschied machen, ob die Zuwendung von ei-ner oder von zwei „Formalentscheidungen“ abhängt.Ergibt sich der aktuell Begünstigte jedoch bereits ausder Stiftungserklärung, so ist die Offenlegung schondurch deren Vorlage erfolgt.

4. Art XI Abs 1b PSGIn den Vollzugsbestimmungen20) ist geregelt, dass dieNamen aller zum 31. 3. 2011 bestehenden oder nach§ 5 festgestellten Begünstigten mitzuteilen sind. Interes-sant ist, dass offenbar auch die bereits in der Stiftungs-erklärung bezeichneten Begünstigten, die zum Stichtag31. 3. 2011 bestehen, zu melden sind. Das ändert wohlzwar nichts daran, dass sich die neue Offenlegungs-pflicht gem § 5 PSG aufgrund des klarenWortlauts aus-schließlich auf (von einer Stelle oder dem Stiftungsvor-stand) festgestellte Begünstigte bezieht, stärkt jedochden Gedanken, dass nach der Intention des Gesetzge-bers alle Begünstigten namentlich bekannt sein sollenund eine Bestimmbarkeit nicht ausreicht. Vielleichtliegt der Vollzugsbestimmung, die die Bekanntgabealler Begünstigten zum 31. 3. 2011 verlangt, auch ein„Tabula rasa“-Gedanke zugrunde. Schließlich sind dieRechtsfolgen bei Nichtvorlage von Stiftungsurkundeund Stiftungszusatzurkunde, jedenfalls was die Mel-dung bei der Geldwäschemeldestelle betrifft, gem § 13Abs 6 KStG von einer vorherigen Aufforderung durchdas Finanzamt abhängig.

5. Gemeinnützige PrivatstiftungenMangels gesetzlicher Ausnahme trifft die Offenlegungs-pflicht wohl auch gemeinnützige Privatstiftungen.Selbst wenn der Stiftungszweck auf Begünstigung derAllgemeinheit gerichtet ist und die Bezeichnung der Be-günstigten oder die Angabe einer Stelle in der Stiftungs-

20) Art XI Abs 1b PSG.

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PSR [2011] 01 Ü Maximilian Eiselsberg und Florian Haslwanter Ü Die Pflicht zur Offenlegung der Begünstigten 19

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urkunde gem § 9 Abs 1 Z 3 PSG nicht erforderlich ist,werden dennoch Zuwendungen an Begünstigte (etwaan einzelne Personen oder an Vereine) vorgenommen.Fehlt in der Stiftungserklärung die genaue Bezeichnungder Begünstigten, so entscheidet – wenn vorgesehen –eine Stelle oder subsidiär der Stiftungsvorstand; beidessind Feststellungen iSd § 5 PSG, die nach dem Gesetzes-wortlaut die Meldepflicht auslösen.

Hinsichtlich ausschließlich gemeinnütziger Privat-stiftungen, insbesondere jener, die kraft Gesetzes ge-meinnützig sind, wird jedoch zu erwarten sein, dassaufgrund des Gesetzeszwecks eine einschränkende In-terpretation erfolgen wird, wonach diese Privatstiftun-gen von der Meldepflicht nicht betroffen sind.

E. Auswirkungen auf die Praxis

1. Umfang der MeldungAufgrund ihrer persönlichen Haftung werden die Mit-glieder des Stiftungsvorstands gut beraten sein, sichnicht auf akademische Auseinandersetzungen mit denBehörden einzulassen, sondern ihrer Meldepflicht über-genau nachzukommen. DieMeldung wird daher ebensozu erstatten sein, wenn eine Stelle oder der Stiftungsvor-stand einen Begünstigten feststellt, wie auch dann,wenn die Begünstigten aufgrund der Stiftungserklärungzwar bestimmbar, jedoch dort nicht namentlich undeindeutig individualisierbar bezeichnet sind. Um aufder sicheren Seite zu stehen, sollten sogar – auch nachder ersten Meldung gem Art XI Abs 1b PSG – diejeni-gen Begünstigten gemeldet werden, die in der Stiftungs-erklärung namentlich bezeichnet sind. Eventuell sollten,bis eine Klarstellung seitens der Finanzverwaltung er-folgt, auch potenziell Begünstigte gemeldet werden; da-bei müsste jedoch – ansonsten wäre es gar eine Falsch-meldung – auf diesen Umstand hingewiesen werden. Esist fraglich, ob das zu etablierende elektronische Melde-system diese Differenzierungen zulassen wird.

2. Form der MeldungDas Gesetz verlangt eine elektronische Mitteilung andas für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privat-stiftung zuständige Finanzamt. Die Mitteilung soll überFinanzOnline zu erfolgen haben, wobei – wie die Erläu-terungen21) zu Z 1 (§ 5) ausführen – der Begünstigte in-dividualisierbar zu bezeichnen ist (insb durch Nameund Geburtsdatum).22)

3. Zeitpunkt der MeldungWeiterhin solle für die Feststellung des Begünstigtenkeine förmliche Entscheidung gefordert sein, sondernKonkludenz genügen.23) Auch mit Hinblick auf die –mangels gegenteiliger Anweisung in der Stiftungserklä-rung zulässige und ausreichende – konkludente Fest-stellung des Begünstigten durch die Stelle oder den Stif-tungsvorstand stellt sich die Frage des Zeitpunkts derMeldung. Das Gesetz schreibt eine unverzügliche Mit-teilung vor. Eine Frist – wie etwa die Einmonatsfristgem § 121 BAO – fehlt. Die Materialien schweigen.

Um zumindest Zweifel über den Zeitpunkt der Fest-stellung auszuschließen, könnte eine Bestimmung indie Stiftungserklärung aufgenommen werden, dass

Feststellungen der Stelle erst wirksam sind, wenn sieschriftlich erfolgen und dem Stiftungsvorstand zu-gehen.

Im Gegensatz zu „sofort“ heißt „unverzüglich“:ohne Verzug. Im Sinne eines Verhaltensunrechts wirddies zu bedeuten haben, dass kein schuldhafter Verzugvorliegen darf. Schuldhaft wird der Verzug sein, wennder Stiftungsvorstand (oder ein einzelnes Mitglied)von der Feststellung des Begünstigten weiß und dieMitteilung trotzdem nicht vornimmt, obwohl dazu Ge-legenheit bestanden hätte, oder wenn der Stiftungsvor-stand (oder ein einzelnes Mitglied) von der Feststellungschuldhaft nicht weiß, etwa weil die Kontaktaufnahmemit der Stelle verweigert wird oder Sitzungen unent-schuldigt nicht besucht werden.

Die simple Empfehlung kann nur lauten: So baldwie möglich melden.

4. ÜbergangsregelungBei der Vollzugsbestimmung, wonach die Namen allerzum 31. 3. 2011 bestehenden oder nach § 5 festgestell-ten Begünstigten bis zum 30. 6. 2011 mitzuteilen sind,ist Vorsicht geboten: Die Frist 30. 6. 2011 gilt nur fürden Bestand am 31. 3. 2011. Wird am 1. 4. 2011 einBegünstigter festgestellt, ist dieser unverzüglich zumelden.

F. Schlussbemerkung

Eine Privatstiftung hat das ihr gewidmete, geschaffeneund zur Verfügung stehende Vermögen zu nutzen, zuverwalten und zu verwerten. Zu verwenden ist es – aus-schließlich – zur Erfüllung des Stiftungszwecks, dernach überwiegender Ansicht „nach außen“ gerichtetsein muss. Das bedeutet, dass die Privatstiftung ausden Vermögenswerten, die sie nutzt, verwaltet, verwer-tet, Leistungen an außenstehende, also an dritte physi-sche oder juristische Personen, die nicht mit der Privat-stiftung ident sind, zu leisten hat. Bei der Auswahl derEmpfänger ist die Privatstiftung an den Stiftungszweckgebunden und kann daher diese Mittel nicht frei einset-zen. Über diese sich aus demWesen einer Stiftung erge-benden Grundsätze können sich die Organe der Stif-tung nicht hinwegsetzen. Ob und in welcher Höhe kon-krete Zuwendungen geleistet werden, hängt von der In-terpretation des Stiftungszwecks einerseits und vonwirtschaftlichen Möglichkeiten andererseits ab. Bei je-dem Mittelabfluss hat der Stiftungsvorstand zu prüfen,ob dies auch mit den Gläubigerschutzvorschriften inEinklang steht und ob er sich durch eine Leistung nichtpersönlich verantwortlich macht (§ 17 Abs 2 zweiterSatz PSG). Dies sind die konkreten Zuwendungen.

Demgegenüber steht nun die neue Gesetzesbestim-mung, die bereits vor der konkreten Zuwendung vomStiftungsvorstand verlangt, alle jene möglichen Emp-fänger der Behörde bekannt zu geben, an die er mögli-

21) Vgl RV 981 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen desNationalrats 24. GP.

22) Die entsprechende Funktion bei FinanzOnline wird voraussichtlicherst ab 1. 4. 2011 technisch eingerichtet sein.

23) Vgl RV 981 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen desNationalrats 24. GP.

PSR[STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH]

20 Ü Maximilian Eiselsberg und Florian Haslwanter Ü Die Pflicht zur Offenlegung der Begünstigten PSR [2011] 01

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cherweise einmal – unter Einhaltung der stiftungsrecht-lichen Bestimmungen – eine Leistung erbringen wird.Der Stiftungsvorstand „präjudiziert“ sich durch dieMeldepflicht und es ist fraglich, ob und inwieweit Be-günstigte aus der einmal erfolgten Meldung künftigestiftungsrechtliche Ansprüche abzuleiten versuchenwerden. Da die Meldung nur (aber immerhin) rechts-bezeugenden Charakter hat, sind zivilrechtliche An-sprüche von Begünstigten oder von Dritten aus der blo-ßen Meldung nicht ableitbar. Aus der Meldung kann je-doch geschlossen werden, dass eine Feststellung erfolgtist. Nicht angesprochen ist, welche Folgen daran ge-knüpft werden, dass der Stiftungsvorstand nach erfolg-ter Meldung einem bereits gemeldeten Begünstigtenkeine Zuwendung leistet oder diesen Begünstigten ausdem Empfängerkreis – aus welchem Grund auch im-mer – eliminiert. In vielen Stiftungszusatzurkunden

kommt dem Stiftungsvorstand die diskretionäre Ent-scheidung zu – unter gewissen Umständen –, Leistun-gen zu kürzen, auszusetzen oder überhaupt zu strei-chen.

Auch stellt sich die Frage, wie es mit dem verfas-sungsrechtlichen Grundrecht auf Unversehrtheit desEigentums vereinbar ist, künftige Verfügungen durchstrafrechtlich sanktionierte Bestimmungen offenlegenzu müssen. Es gibt jedenfalls keine andere gesetzlicheBestimmung in der österreichischen Rechtsordnung,die eine Deklarierung künftiger Eigentumsverwendun-gen verlangt.

Damit zeigt sich, dass eine vorbeugende und als pro-phylaktisch gedachte Meldepflicht über die künftige Ei-gentumsverwendung sich nicht in die Rechtsordnungeingliedern lässt und dass Privatstiftungen – ein weite-res Mal – vom Gesetzgeber benachteiligt werden.

Ü In Kürze

1. Die neue Offenlegungspflicht gem § 5 PSG ist eine„Vorabverpflichtung“, die sehr tief in die Verwaltung undin das Eigentumsrecht der Privatstiftung greift.2. Festgestellte Begünstigte müssen offengelegt wer-den. Die Frage, wer festgestellter Begünstigter ist, istakademisch. Dadurch, dass eine Verletzung der Offen-legungspflicht eine Verwaltungsübertretung ist, bestehtdie Gefahr, dass der Verwaltungsgerichtshof einen an-deren Begünstigtenbegriff entwickelt als der ObersteGerichtshof.3. Aufgrund der persönlichen Haftung wird der Stif-tungsvorstand gut beraten sein, dem Finanzamt sämt-liche Begünstigten mitzuteilen.4. Eine Frist, innerhalb derer der Offenlegungspflichtnachzukommen ist, besteht nicht. Die Mitteilung hatunverzüglich nach Feststellung zu erfolgen.

5. Die zum Stichtag 31. 3. 2011 bestehenden oderfestgestellten Begünstigten sind bis zum 30. 6. 2011mitzuteilen. Es darf nicht übersehen werden, dass dieseÜbergangsregelung nur den Bestand von Begünstigtenzum 31. 3. 2011 erfasst; wird daher ab dem 1. 4. 2011ein Begünstigter festgestellt, ist dieser unverzüglichbekannt zu geben.

Ü Zum Thema

Über die Autoren:Dr. Maximilian Eiselsberg und Mag. Florian Haslwanter sindRechtsanwälte in Wien und Partner von EiselsbergRechtsanwälte.Kontakt: [email protected]

Ü

Die Rechtsstellung der Begünstigtenim liechtensteinischen TrustrechtDie Rechtsstellung der Begünstigten ist bei allen Vehikeln, die zur Konsolidierung undkontrollierten Weitergabe von Privatvermögen eingesetzt werden, das zentrale Kri-terium für eine ausgewogene Governance. Dies gilt sowohl für die auf Vermögens-perpetuierung abzielenden Rechtspersonen, insbesondere die Stiftung, wie auch fürden Trust. Der Beitrag zeigt auf, wie die Rolle der Begünstigten beim liechtensteini-schen Trust ausgestaltet ist und welche Abweichungen zum englischen Trustrechtbestehen.Von Francesco A. Schurr

Inhaltsübersicht:

A. Einführung1. Die Begünstigung als Herzstück des Trustrechts2. Rechtssicherheit

B. Grundlagen der Begünstigtenrechte1. Bezugnahme auf die englische Rechtsprechung

2. Rechtsvergleich3. Rolle der Begünstigten4. Gesetzlicher Rahmen der Begünstigtenstellung

in LiechtensteinC. Regelung des Auskunftsrechts

1. Abstufung nach Begünstigtenkategorie2. Subsidiarität Ü

PSR 2011/5

Art 897–932,Art 932a§§ 1–170 PGR(liechten-steinischesPersonen- undGesellschafts-recht)

Trust nachliechten-steinischemRecht;

Begünstigte;

Aufsicht;

liechtensteinischeFamilienstiftung

[STIFTUNGSRECHT LIECHTENSTEIN]

PSR [2011] 01 Ü Francesco A. Schurr Ü Die Rechtsstellung der Begünstigten im liechtensteinischen Trustrecht 21

Page 24: Die Privatstiftung 1/2001

3. Privatautonomie4. Zwischenergebnis

D. TrusttypenE. DurchsetzbarkeitF. Ergebnis

A. Einführung

1. Die Begünstigung als Herzstückdes Trustrechts

Wie im englischen Trustrecht so stellen auch im liech-tensteinischen Recht der Treuhänderschaft, das bereitsin der Urfassung des Personen- und Gesellschafts-rechts aus dem Jahre 1926 gesetzlich verankert wordenist,1) die Rechte der Begünstigten (beneficiaries) dasHerzstück dar. Ohne die Ausgestaltung konkreter Be-günstigtenrechte ist nach englischem Recht grundsätz-lich kein wirksamer Trust möglich (beneficiary princi-ple).2) Nachdem den Beneficiaries eigentumsähnlicheRechte zustehen (equitable ownership), müssen dieseauch ein hinreichendes Informationsrecht haben; an-sonsten können diese Rechte nicht wahrgenommenwerden.

Bekanntlich stellen die Auskunftsrechte der Be-günstigten auch bei der Privatstiftung in Liechtensteinund Österreich das Schlüsselelement der ausgewoge-nen Foundation Governance dar. Allerdings ist dieBedeutung einer aktiven Kontrollfunktion der Begüns-tigten beim Trust noch wesentlich größer, da ja derTrust – im Gegensatz zur Stiftung – über keineRechtspersönlichkeit verfügt. Dieses Informations-recht ist der Grundpfeiler für die Kontrolle des Trus-tee und dient insoweit der Vorbeugung von Rechts-missbrauch. Eine Besonderheit stellt der reine Zweck-trust (purpose trust) dar, bei dem die Trusturkunde(trust deed) selbst keine Begünstigtenrechte vor-schreibt. In diesem Fall entsteht das Auskunftsrechtder Begünstigten erst dann, wenn diese durch denTrustee oder die sonst dafür verantwortliche Personbestellt worden sind.

2. RechtssicherheitIm kontinentaleuropäischen Rechtsraum ist für alle Ve-hikel, die der Perpetuierung von Privatvermögen die-nen, die Rechtspersönlichkeit typisch. Nachdem derliechtensteinische Trust – der englischen Tradition fol-gend – ja über keine Rechtspersönlichkeit verfügt, be-darf es neben der schuldrechtlichen Treueverpflichtungdes Treuhänders (trustee) noch einer sachenrechtlichenAbsicherung: Das Spurfolgerecht (right to follow thetrust property)3) greift als ausgleichendes Element desSachenrechts ein, um für ausreichend Rechtssicherheitzu sorgen. Das Spurfolgerecht kann von den Begünstig-ten als eigentumsähnliches Recht nur dann geltend ge-macht werden,4) wenn diese in hinreichendem Maßüber die Interna der Trustverwaltung informiert wer-den. Nachdem die Trustgüter ja nicht (wie bei der Stif-tung) „sich selbst“ gehören, sondern dem Trustee alsVollrechtseigentümer anvertraut sind, stellen die Infor-mationsrechte der Begünstigten beim Trust einen nochwichtigeren Grundpfeiler der Governance dar als beider Stiftung.

B. Grundlagen der Begünstigtenrechte

1. Bezugnahme auf die englischeRechtsprechung

Im Lichte der englischen Rechtstradition steht auchnach liechtensteinischem Trustrecht jedem Begünstig-ten, der Ansprüche aus dem Trustvermögen habenkann, stets Anspruch auf angemessene Auskunft undRechnungslegung zu; nachdem das englische Trust-recht als Rezeptionsgrundlage für den liechtensteini-schen Trust gedient hat, kann hierbei auf die einschlä-gige englische Rsp5) verwiesen werden. Insoweit trägtdie Möglichkeit der Bezugnahme auf die englischeTrustrechtsprechung in Liechtenstein sehr zur Rechts-sicherheit bei.

Freilich besteht ein Auskunftsanspruch nur, soweitdie eigenen Rechte des Begünstigten betroffen sind.6)

Nicht jeder, der behauptet, ein Begünstigtenrecht zuhaben, ist automatisch auskunftsberechtigt.7) Vielmehrist das Anspruchsrecht in Relation zum Grad des ei-gentumsähnlichen Rechts der Begünstigten (equitableownership) zu beurteilen.8) In der Trusturkunde kön-nen die Auskunftsrechte wirksam beschränkt werden,sofern die Zweckausrichtung des Trust besondere Ver-traulichkeit erfordert.9) Die Vertraulichkeitsabrede zwi-schen Settlor und Trustee kann auch stillschweigenderfolgt sein bzw sich aus dem Gesamtzusammenhangdes Trustinstruments ergeben (implied obligation ofconfidentiality).10) Auch ist an dieser Stelle klarzu-stellen, dass das Auskunftsrecht beim Trust seitensder Begünstigten nicht rechtsmissbräuchlich ausge-übt werden darf.11) In dieser Hinsicht ist eine funktio-nale Ähnlichkeit zum Stiftungsrecht gegeben; auch beider Stiftung darf bekanntlich seitens der Organwalterder Stiftung nicht einem rechtsmissbräuchlichen Aus-kunftsbegehren der Begünstigten entsprochen wer-den.12)

2. RechtsvergleichMöchte man die Rechtsstellung der Begünstigten ausder englischen Tradition des liechtensteinischen Trustbegreifen, bietet es sich an, einen kurzen Rechtsver-gleich zu wagen: Hierbei fällt auf, dass die Rechtsstel-lung der Begünstigten des liechtensteinischen Trust

1) Vgl Art 897–932 PGR; im Jahre 1928 wurde dann noch das Treuun-ternehmensgesetz (TrUG) als Art 932a §§ 1–170 PGR normiert. InArt 910 Abs 5 findet sich ein Verweis auf das TrUG, womit diesesnicht nur auf Treuunternehmen, sondern auch auf einfache Treuhän-derschaften (Trust) ergänzend zur Anwendung kommt.

2) Morice v. Bishop of Durham [1805] 9 Ves 522; vgl auch Leahy v.Attorney General for NSW [1959] AC 457.

3) Art 912 Abs 3, Art 932a §§ 30, 99 PGR.4) Bowman v. Secular Society Ltd. [1917] AC 406.5) Vgl zB O’Rourke v. Darbishire [1920] AC 581.6) Insoweit steht das Auskunftsrecht grundsätzlich in erster Linie den

sog Begünstigungsberechtigten zu.7) Re Londonderry [1965] Ch 918.8) O’Rourke v. Darbishire [1920] AC 581.9) Hartigan v. Rydge [1992] 29 NSWLR 405.10) Hudson, Equity and Trusts6 (2010) 364.11) Zu den Pflichten des Trustee gegenüber den Beneficiaries vgl etwa

Biedermann, Die Treuhänderschaft des liechtensteinischen Rechts(1981) 278.

12) Vgl dazu Art 552 § 9 Abs 2 dritter Satz PGR; vgl dazu Lorenz inSchauer (Hrsg), Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungs-recht § 9 Rz 45.

PSR[STIFTUNGSRECHT LIECHTENSTEIN]

22 Ü Francesco A. Schurr Ü Die Rechtsstellung der Begünstigten im liechtensteinischen Trustrecht PSR [2011] 01

Page 25: Die Privatstiftung 1/2001

im Vergleich zum englischen Trustrecht etwas schwä-cher ausgefallen ist. Dies zeigt sich bspw daran, dassdie in den Rechtsordnungen des Common Law gültigeSaunders-vs-Vautier-Regel,13) wonach die Begünstigten,sofern sie voll geschäftsfähig und voll begünstigt (ab-solutely entitled) sind, den Trust gegen den Willendes Begründers und gegen den Willen des Trustee auf-lösen können, in Liechtenstein nicht zur Anwendungkommt.14)

3. Rolle der BegünstigtenHinzuweisen ist an dieser Stelle noch darauf, dass demBegünstigten nach dem Konzept des englischenRechts lediglich eine passive Rolle zuerkannt wurde:Dieser wartet insoweit auf die Zuwendung durchden Trustee. Damit ist ausgeschlossen, dass sich derBegünstigte in die Verwaltung des Trust einbringt.15)

Die Passivität endet, wenn Anzeichen einer nicht ord-nungsgemäßen Verwaltung ersichtlich werden sollten.Dann nämlich soll es dem Begünstigten gestattet sein,eine aktive Kontrollfunktion zu übernehmen.16) Frei-lich ist zu bedenken, dass Begünstigte diese eventuellvon ihnen geforderte aktive Rechtsstellung gar nichteinnehmen können, wenn sie nicht wissen, dass sieeine Begünstigtenstellung innehaben. Insoweit sinddie Begünstigten stets unverzüglich über ihren Statuszu informieren.

4. Gesetzlicher Rahmen derBegünstigtenstellung in Liechtenstein

Der liechtensteinische Gesetzgeber hat in Art 932a § 78PGR die Rolle der Begünstigten näher umschrieben;hierbei ist das liechtensteinische Recht dem equitableprinciple des englischen Trustrechts nachgefolgt.17)

Für die Beurteilung des Rechts der Begünstigten sinddie privatautonomen Begünstigtenbestimmungen inder Treuurkunde und Treusatzung (trust deed) heran-zuziehen; alle gesetzlichen Regelungen sind diesbezüg-lich nur dispositiv.18) Dieses Prinzip geht auch ausArt 917 Abs 3 PGR hervor. Das liechtensteinischeTrustrecht erfreut sich gerade wegen seiner großen Fle-xibilität und seines weiten Gestaltungsspielraums gro-ßer Beliebtheit.

Freilich kann die Begünstigtenregelung in der Treu-urkunde und Treusatzung (trust deed) in der Praxis oft-mals erst durch Auslegung ermittelt werden. Neben dengängigen Auslegungsmethoden ist an dieser Stelle auchan die sog Andeutungstheorie zu erinnern; im Einzelfallbietet es sich an, die Treuurkunde nach den gleichenPrinzipien auszulegen wie ein Testament.

C. Regelung des Auskunftsrechts

1. Abstufung nach BegünstigtenkategorieJeder Begünstigte, dem ein Vorteil aus dem Trustver-mögen zustehen kann, hat Anspruch auf angemesseneAuskunft und Rechnungslegung. Freilich besteht einderartiger Anspruch nur, soweit seine Rechte betroffensind. Nach der Terminologie des PGR können nurBegünstigungsberechtigte und Ermessensbegünstigte,nicht aber Anwartschaftsberechtigte Zuwendungenaus dem Trustvermögen erhalten. Insoweit steht das

Auskunftsrecht grundsätzlich nur den Begünstigungs-berechtigten und den Ermessensbegünstigten, nichtaber den Anwartschaftsberechtigten zu.

2. SubsidiaritätIm Sinne von Art 923 Abs 2 PGR unterliegt der Trusteegrundsätzlich einer Auskunfts- und Rechnungslegungs-pflicht gegenüber der in der Treuhandurkunde ange-führten Revisionsstelle.19) Sollte keine Revisionsstelleeingerichtet worden sein, ist gegenüber dem SettlorRechnung zu legen. Dem Settlor gegenüber sind ent-sprechend Auskünfte zu erteilen. Erst wenn dieser nichtmehr erreichbar oder verstorben ist, sollen die Begüns-tigten ein Auskunftsrecht erhalten.20) Das direkte Aus-kunftsrecht der Begünstigten ist insoweit subsidiär. Inder Tatsache, dass beim liechtensteinischen Trustrechtdie Auskunftsrechte der Begünstigten per Gesetzschwach ausgestaltet sind, aber statutarisch ausgeweitetwerden können, liegt ein wichtiger Wettbewerbsvorteilgegenüber vergleichbaren Trustrechtsordnungen. Auchin zukünftigen Reformen des liechtensteinischen Trust-rechts sollte von dieser liberalen Grundausrichtungnicht abgewichen werden. Freilich sind nicht alle Be-günstigten auskunftsberechtigt. Vielmehr müssen dieBegünstigten tatsächlich einen Leistungsanspruch ge-gen den Trustee haben, um in den Genuss des Informa-tionsanspruchs zu kommen.21) Ist keine Begünstigten-kategorie mit Leistungsanspruch vorgesehen, dannist dem Landgericht als Aufsichtsbehörde Rechnungzu legen.22)

3. PrivatautonomieGem Art 923 Abs 5 PGR können die Auskunftsrechteder Begünstigten auch in Abweichung der oben skiz-zierten Rangfolge statutarisch geregelt werden. So kannder subsidiäre Charakter der Auskunftsrechte beseitigtwerden, womit der Trustee verpflichtet wird, die Be-günstigten direkt zu informieren. Dagegen können dieAuskunftsrechte der Begünstigten auch noch weitereingeschränkt und bspw auf einen Dritten übertragenwerden. Insoweit ermöglicht das liechtensteinischeTrustrecht eine völlig flexible Ausgestaltung. Ü

13) Saunders v. Vautier [1841] Cr. & Ph. 240; vgl hierzu Parker/Mellows-Oakley, The modern law of trusts9 (2008) Rz 19–020 f; Biedermann,Die Treuhänderschaft des liechtensteinischen Rechts (1981) 470.

14) Vgl hierzu Moosmann, Der angelsächsische Trust und die liechten-steinische Treuhänderschaft (1999) 231 ff.

15) Von der englischen Rsp wird die Eigenständigkeit des Trustee – undinsb dessen freie Ermessensausübung – hochgehalten. Das Ermes-sen des Trustee, alle Entscheidungen eigenständig zu treffen, ist es-senzielle Wesenseigenschaft des Trusts; vgl hierzu Hudson, Equityand Trusts6 (2010) 309 ff.

16) Vgl etwa Parker/Mellows-Oakley, The modern law of trusts9 (2008)Rz 19–005.

17) Bowman v. Secular Society Ltd. [1917] AC 406.18) Moosmann, Der angelsächsische Trust und die liechtensteinische

Treuhänderschaft (1999) 258.19) Summer, „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ – die Auskunfts-

rechte von Begünstigten im liechtensteinischen Stiftungs- und Treu-handrecht, LJZ 2005, 46.

20) Biedermann, Die Treuhänderschaft des liechtensteinischen Rechts(1981) 294 ff.

21) Bowman v. Secular Society Ltd. [1917] AC 406.22) Zur Rolle des Landgerichts vgl Wenaweser, Ausgewählte Fragen

zum liechtensteinischen Treuhänderschaftsrecht, LJZ 2005, 13.

[STIFTUNGSRECHT LIECHTENSTEIN]

PSR [2011] 01 Ü Francesco A. Schurr Ü Die Rechtsstellung der Begünstigten im liechtensteinischen Trustrecht 23

Page 26: Die Privatstiftung 1/2001

Nach neuer englischer Judikatur23) darf das Herz-stück der Verpflichtung, die der Trustee gegenüberden Begünstigten hat, nicht beschnitten werden. Würdeman es dem Errichter zugestehen, das Auskunftsrechtdes Trustee gegenüber den Begünstigten allzu sehr zubeschneiden, dann wäre entweder der Trust im Ganzennichtig. Andernfalls könnte die betreffende Klausel fürungültig erklärt werden. Freilich muss eine Begrenzungdes Auskunftsrechts in der Trusturkunde erlaubt sein,da sich viele Zwecke nur mithilfe eines hohen Maßesan Vertraulichkeit erreichen lassen. Es ist aber daraufhinzuweisen, dass das Auskunftsrecht durch eine inder Treuurkunde bzw Treusatzung (Trust Deed) ent-haltene Vertraulichkeitsanordnung an den Trusteenicht völlig entleert werden darf.

4. ZwischenergebnisFestzuhalten ist jedenfalls, dass die Kontrollaufgabeüber den Trustee in der Regel von denjenigen, dieein wirtschaftliches Interesse daran haben, dh durchdie Begünstigten, am effizientesten ausgeübt wird. Erstdurch das Auskunftsrecht werden die Beneficiaries indie Position versetzt, das Handeln des Trustee zu be-aufsichtigen. Damit übernehmen die Begünstigten inder Trust Governance eigenverantwortlich die Stellungeines Kontrollorgans. Im liechtensteinischen Trust-recht kann diese Rolle der Begünstigten durch ent-sprechende statutarische Regelung geschaffen werdenund resultiert nicht schon aus dem Gesetz. Im Ver-gleich zum englischen Trustrecht ist die Rechtsstel-lung der Begünstigten nach dem dispositiven liech-tensteinischen Gesetzesrecht insoweit schwach ausge-staltet.

D. Trusttypen

Nach der neueren englischen Rsp24) wird zwischenTrusts mit Ermessensbegünstigung (discretionarytrusts) und Trusts mit bestimmten Begünstigten (fixedtrusts) unterschieden.25) Im erstgenannten Fall soll wei-ter unterschieden werden, ob ein großer oder ein klei-ner Kreis von Begünstigten vorgesehen ist. Handelt essich um einen Trust mit Ermessensbegünstigung (disc-retionary trust) mit einer großen Zahl von Begünstig-ten, wäre es aus rein praktischen Erwägungen nichtmöglich, alle potenziellen Begünstigten über ihre mög-liche Begünstigung zu informieren. Lediglich bei klei-nen Trusts mit Ermessensbegünstigung (discretionarytrust), bei denen lediglich eine kleine Anzahl von Be-günstigten infrage kommt, bzw beim Trust mit be-stimmten Begünstigten (fixed trust) besteht die Mög-lichkeit, jedem einzelnen Begünstigten irgendwelcheAuskunftsrechte zuzusprechen.

E. Durchsetzbarkeit

In der englischen Rsp wurde an mehrfacher Stelleklar zum Ausdruck gebracht, dass ein Trust nur be-stehen kann, wenn durchsetzbare Begünstigtenrechtevorliegen.26) Der Trustee muss die Begünstigten überdie Existenz des Trust in Kenntnis setzen. Dies isteine logische Folge des Beneficiary Principle.27) Dennohne Kenntnis von der Begünstigung kann sich der

Begünstigte auch nicht um die Durchsetzung küm-mern.

Der Trust hängt von der Durchsetzbarkeit der An-sprüche durch die Begünstigten ab. Die Begünstigtenkönnen ihre Ansprüche nur durchsetzen, wenn siedie Trustdokumente einsehen können. Insoweit erfor-dert die Dynamik des Trust grundsätzlich, dass dieTrustdokumente den Begünstigten offengelegt werden.Nicht nur beim Trust mit Begünstigungsberechtigten(fixed trust), sondern auch bei der Ermessensbe-günstigung (discretionary trust) muss der Begünstigteüber seine Ermessensbegünstigung informiert werden.Sonst kann er nicht die nötigen Schritte setzen, um dieAusübung des Ermessens nachprüfen zu lassen. Aller-dings wird im englischen und liechtensteinischenTrustrecht deutlich, dass es uU unmöglich sein kann,alle Ermessensbegünstigten zu kontaktieren, die uUaufgrund richtiger Ermessensausübung eine Zuwen-dung erhalten könnten; diese Schwierigkeit bestehtinsb dann, wenn es eine sehr große Anzahl an Ermes-sensbegünstigten gibt. Hier kann evtl durch Veröffent-lichung in einem geeigneten Publikationsorgan denpotenziellen Ermessensbegünstigten ein Hinweis gege-ben werden.

F. Ergebnis

Auch im liechtensteinischen Trustrecht kontrollierendie Begünstigten den Trust dadurch, dass sie ihre An-sprüche geltend machen.28) Freilich ist die Kontrollenicht immer gleich effektiv: Je konkreter die Begünsti-gung ist (dh, je mehr sich der Beneficiary dem gesetzli-chen Leitbild eines Begünstigungsberechtigten nähert),desto eher wird der Begünstigte die Kontrolle ord-nungsgemäß ausführen. Nach neuerer englischer Judi-katur29) schuldet der Trustee den Begünstigten Aus-kunft, Berichterstattung und Rechenschaft, ohne dassden Begünstigten irgendwelche Geheimhaltungsinte-ressen entgegengehalten werden dürften. Das kollektiveInformationsrecht des Trust ist kein an sich selbständi-ges Recht. Lediglich die Pflichtgebundenheit des Trus-tee an die Vertraulichkeitsinteressen kann uU einervollständigen Offenlegung entgegenstehen. Wenn sichder Begünstigte an den Aufsichtsrichter zur Durchset-zung seines Auskunftsanspruchs wendet, entscheidetder Richter im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnis, wel-che Informationen geschuldet sind. Die aus der Auf-sichtsbefugnis des Gerichts folgenden Anordnungs-rechte zur Erteilung von Informationen bestehen imUmfang der Pflichtenbindung des Trustee.

23) Armitage v. Nurse 2 All ER 705, 709.24) Schmid v. Rosewood Trust [2003] UKPC 26; [2003] 2 A.C. 709.25) Für eine Unterscheidung im US-amerikanischen Recht vgl

McGovern/Kurtz, Wills, Trusts and Estates (2005) 202.26) Armitage v. Nurse [1997] 2 All ER 705, 709.27) Vgl hierzu Hudson, Equity and Trusts6 (2010) 167.28) In ähnlicher Weise kontrollieren die Begünstigten der Stiftung den

Stiftungsrat.29) Schmidt v. Rosewood Trust Ltd [2003] 3 All ER 76.

PSR[STIFTUNGSRECHT LIECHTENSTEIN]

24 Ü Francesco A. Schurr Ü Die Rechtsstellung der Begünstigten im liechtensteinischen Trustrecht PSR [2011] 01

Page 27: Die Privatstiftung 1/2001

Ü In Kürze

Der Beitrag untersucht die Rechtsstellung der Begüns-tigten beim liechtensteinischen Trust. Die Auskunfts-rechte der Begünstigten sind für eine ausgewogeneKontrolle des Trust essenziell. Insoweit ist funktionaleÄhnlichkeit zur Stiftung gegeben. Die liechtensteini-schen Trustvorschriften zu den Begünstigtenrechtensind im Lichte der Mutterrechtsordnung, dh des engli-schen Trustrechts, auszulegen.

Ü Zum Thema

Über den Autor:Univ.-Prof. Dr. Francesco A. Schurr ist Inhaber des Lehr-stuhls für Gesellschafts-, Stiftungs- und Trustrecht am Ins-titut für Finanzdienstleistungen der Universität Liechtenstein,Vaduz. Kontaktadresse: Universität Liechtenstein,Fürst-Franz-Josef-Straße, FL-9490 Vaduz.Tel: +423-265-1176, Fax: +423-265-1112,E-Mail: [email protected]: www.uni.li/gesellschaftsrechtVom selben Autor erschienen:Die Stiftung mit unternehmerischer Verantwortung (1998);Gemeinnützige Stiftung und Stiftungsmanagement (2010).

Ü

Die Stiftungsbesteuerungnach dem BBG 2011Das Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011)1) sieht zahlreiche Neuerungen imBereich der Besteuerung von Privatstiftungen vor. Neben der Erhöhung derZwischensteuer und der Neudefinition zwischensteuerpflichtiger Einkünfte kommeninsbesondere auf Privatstiftungen mit Immobilienvermögen steuerrechtliche Ände-rungen zu. Wird heute beispielsweise von einer natürlichen Person ein Grundstückinnerhalb der Spekulationsfrist einer Privatstiftung zugewendet, deren Stifter bzwZustifter eine Körperschaft ist oder war, stellt die Veräußerung stets ein steuer-pflichtiges Spekulationsgeschäft dar. Das Grundstück ist somit für immer steuer-verfangen.Von Daniel Varro

Inhaltsübersicht:

A. Die Erhöhung der Zwischensteuer1. Der Charakter der Zwischensteuer2. Die Rechtfertigung der Zwischen-

steuererhöhung3. Die Problematik der Zwischensteuererhöhung –

Stiftungseingangssteuer4. Die Begleitmaßnahmen zur

ZwischensteuererhöhungB. Die Neudefinition zwischensteuerpflichtiger

Einkünfte1. Die Neuregelung der zwischensteuerpflichtigen

Einkünfte2. Die Anpassung und gleichzeitige Ausdehnung

C. Die Besteuerung von Immobilienstiftungen1. Die Neuregelung für die Veräußerung

von Grundstücken2. Die Rechtfertigung des Gesetzgebers3. Grundstücke und andere Rechte4. Körperschaft oder damit vergleichbare

Körperschaft5. Stifter oder Zustifter „ist bzw war“ –

zeitlich unbeschränkt?6. Die Erfassung von natürlichen Personen

zugewendeten Grundstücken

7. Die Veräußerung des Grundstücks übereine Substiftung

8. „Unschädlichkeitsgrenze“9. Inkrafttreten und Einschränkungen

D. Sonstige Änderungen1. Zusätzliche Voraussetzung für die Befreiung

ausländischer Beteiligungserträge2. Anpassung der Bestimmung für die

Übertragungsmöglichkeit von stillen Reserven3. Die Lockerung der Offenlegungs- und

Meldeverpflichtungen

A. Die Erhöhung der Zwischensteuer

1. Der Charakter der ZwischensteuerDie laufende Besteuerung einer Privatstiftung kanngrundsätzlich in drei Gruppen unterteilt werden. DieEinkünfte der Privatstiftung sind entweder steuerfrei,zwischensteuerpflichtig (12,5%,2) ab Veranlagung 2011:25%) oder körperschaftsteuerpflichtig (25% KSt).

Die Zwischensteuer hat den Charakter einer Vor-wegbesteuerung, „die formell als eine die Privatstiftung

1) BGBl I 2010/111 (Budgetbegleitgesetz 2011).2) BGBl I 2000/142 (Budgetbegleitgesetz 2001).

PSR 2011/6

§ 13 Abs 1 Z 4,§ 13 Abs 3,§ 22 Abs 2 KStG

Stiftungs-besteuerung;

Budgetbegleit-gesetz 2011;

Zwischensteuer;

Immobilien-stiftung

[STEUERRECHT]

PSR [2011] 01 Ü Daniel Varro Ü Die Stiftungsbesteuerung nach dem BBG 2011 25

Page 28: Die Privatstiftung 1/2001

treffende Belastung ausgestaltet ist, materiell aber die zu-künftige Zuwendungsbesteuerung vorwegnehmen soll“.3)

Danach wird mit der Zwischensteuer die Kapitalertrag-steuer (KESt) für Ausschüttungen an Begünstigte be-reits auf Ebene der Stiftung vorwegbesteuert.4) Die Zwi-schensteuer stellt somit keine zusätzliche Belastung dar,sondern wird vorläufig – allerdings als Steuer der Pri-vatstiftung – erhoben.5) Bei Zuwendungen an Begüns-tigte oder bei Auflösung der Privatstiftung wird dieZwischensteuer auf die zu entrichtende KESt angerech-net bzw zurückerstattet.6) Die Zwischensteuer beträgtseit 2001 12,5%.

2. Die Rechtfertigung derZwischensteuererhöhung

Da gleichartige Erträge bei einer natürlichen Person so-fort der KESt iHv 25% unterliegen und das Besteue-rungssystem der Privatstiftung dem Gedanken der„Fortsetzung der Rechtspersönlichkeit des Stifters“ Rech-nung trägt,7) wurde in der Differenz zwischen 12,5%(Zwischensteuer) und 25% (KESt) ein wesentlicherertragsteuerlicher Vorteil (Steuerstundungseffekt) er-blickt.8) Daher hat der Gesetzgeber die Zwischensteuermit dem BBG 2011 ab der Veranlagung 2011 auf 25%erhöht.9)

3. Die Problematik derZwischensteuererhöhung –

StiftungseingangssteuerMit der Erhöhung der Zwischensteuer wird die Ge-samtsteuerbelastung zwar nicht erhöht, jedoch derSteuerstundungsvorteil bzw Thesaurierungsvorteil ge-nommen.10) Das erscheint insoweit problematisch, alsdie Besteuerung unentgeltlicher Zuwendungen an Pri-vatstiftungen (Stiftungseingangssteuer) – im Gegen-satz zur Steuerfreiheit von unentgeltlichen Zuwendun-gen an natürliche Personen – stets mit dem Gesamt-besteuerungskonzept von Privatstiftungen begründetwurde.11) Im Rahmen des Besteuerungskonzepts wur-den der Schlechterbehandlung von Stiftungen mitder Stiftungseingangssteuer insb drei wesentliche Steu-ervorteile gegenübergestellt:12)

Ü die steuerfreie Veräußerungsmöglichkeit vonGrundstücken nach Ablauf der Spekulationsfrist,

Ü die Übertragungsmöglichkeit von stillen Reservenbei Beteiligungsveräußerungen,

Ü die niedrigere Zwischensteuer (vgl Steuerstun-dungsvorteil).

Wenn jedoch mit dem BBG 2011 das Gesamtbesteue-rungskonzept geändert wird (Zwischensteuererhö-hung sowie Besteuerung von Grundstücksveräußerun-gen nach der Spekulationsfrist),13) erscheint die Recht-fertigung der Stiftungseingangssteuer mit dem – zu-künftig nunmehr auf die Übertragungsmöglichkeitvon stillen Reserven reduzierten – Steuervorteil prob-lematisch.14)

4. Die Begleitmaßnahmen zurZwischensteuererhöhung

Die Zwischensteuer ist eine „Vorwegsteuer“ für diebei der Ausschüttung zu entrichtende KESt. Daher

wird die veranlagte und entrichtete Zwischensteueranlässlich der späteren KESt-pflichtigen Zuwendungan Begünstigte gutgeschrieben.15) Mit der Anhebungder Zwischensteuer war somit auch die Gutschriftvon 12,5% automatisch auf 25% anzuheben.16) In die-sem Sinne werden aufgrund der Zwischensteuerer-höhung auch die Körperschaftsteuervorauszahlungenfür Privatstiftungen ab dem 1. 10. 2011 für das Ka-lenderjahr 2011 und Folgejahre angehoben bzw ange-passt.17)

B. Die Neudefinitionzwischensteuerpflichtiger Einkünfte

1. Die Neuregelung derzwischensteuerpflichtigen Einkünfte

Das System der zwischensteuerpflichtigen Einkünftewird mit dem BBG 2011 ab dem 1. 10. 201118) an dasneue System der Kapitaleinkünfte angepasst.19) Danachunterliegen folgende Einkünfte der Zwischensteuer(§ 13 Abs 3 KStG idF BBG 2011):Ü Einkünfte aus der Überlassung von Kapital iSd § 27

Abs 2 Z 2 EStG, mit Ausnahme der in § 27a Abs 2EStG genannten Einkünfte,

Ü Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen iSd§ 27 Abs 3 EStG, soweit nicht § 13 Abs 4 KStG(Übertragungsmöglichkeit von stillen Reserven) an-gewandt wird, sowie

Ü Einkünfte aus Derivaten iSd § 27 Abs 4 EStG.Der Zwischensteuer unterliegen daher grundsätzlichZinsen und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungenjeder Art, wie zB aus Darlehen, Anleihen (einschließlichNullkuponanleihen), Hypotheken, Einlagen, Guthabenbei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital iSdBankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsge-setzes.20) Ausgenommen sind jedoch nicht endbesteu-erte Einkünfte gem § 27a Abs 2 EStG, wie zB Spezial-fonds, die ausschließlich einem bestimmten Personen-kreis angeboten werden.21)

3) Stangl in Arnold/Stangl/Tanzer (Hrsg), Privatstiftungssteuerrecht2(2010) Rz II/351.

4) Ludwig in Arnold/Ludwig, Stiftungshandbuch (2010) Rz 12/55 ff.5) Althuber/Kirchmayr/Toifl in Richter/Wachter (Hrsg), Handbuch des

internationalen Stiftungsrechts (2007) 1272.6) Tanzer in Arnold/Stangl/Tanzer (Hrsg), Privatstiftungssteuerrecht2

Rz II/272 und II/354.7) Mayr, Privatstiftung: Entlastung bei Ausgangsbesteuerung sachge-

recht? RdW 2008, 296 (298).8) Vgl Doralt, Die diskriminierte Kapitalgesellschaft, RdW 2008, 615;

Mayr, RdW 2008, 296; Bruckner/Widinski (Hrsg), Steuer-Berater2009 (2009) 604.

9) ErläutRV 981 BlgNR 24. GP.10) Schuchter, Was bringt die Steuerreform für Stiftungen? taxlex 2010,

467.11) Stangl in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, Die Körper-

schaftsteuer (2009) § 13 Rz 22; Mayr, RdW 2008, 298.12) Vgl Mayr, RdW 2008, 298.13) Siehe dazu Punkt C.14) Vgl Schuchter, taxlex 2010, 467.15) § 24 Abs 5 Z 3 KStG, es sind allerdings gewisse Voraussetzungen

zu beachten.16) ErläutRV 981 BlgNR 24. GP.17) § 24 Abs 3 Z 3 KStG idF BBG 2011.18) § 26c Z 23 lit d KStG idF BBG 2011.19) ErläutRV 981 BlgNR 24. GP.20) § 27 Abs 2 Z 2 EStG idF BBG 2011, Stückzinsen ausgenommen.21) Vgl § 27a Abs 2 Z 2 EStG idF BBG 2011.

PSR[STEUERRECHT]

26 Ü Daniel Varro Ü Die Stiftungsbesteuerung nach dem BBG 2011 PSR [2011] 01

Page 29: Die Privatstiftung 1/2001

Der Zwischenbesteuerung unterliegen in Zukunftauch Substanzgewinne aus Finanzvermögen, unabhän-gig von der Behaltedauer oder Beteiligungshöhe (reali-sierte Wertsteigerungen bzw Wertverluste). Der weiteBegriff der „Realisation“ erfasst dabei sowohl die Ver-äußerung als auch die Einlösung bzw sonstige Ab-schichtung. Ausgenommen ist jedoch die Veräußerungvon wesentlichen Beteiligungen, wenn die stillen Re-serven steuerfrei übertragen werden (s § 13 Abs 4KStG).

Zu den „Einkünften aus Derivaten“ gehören derDifferenzausgleich, die Stillhalterprämie, die Einkünfteaus der Veräußerung sowie die Einkünfte aus der sons-tigen Abwicklung von Derivaten. Der Begriff „Derivat“umfasst sämtliche Termingeschäfte: Optionen, Futures,Forwards, Swaps sowie sämtliche Arten von Zertifika-ten (Index, Alpha, Hebel, Sport).22) Die Ausübung einesDerivats, zB einer Option, führt jedoch noch nicht zusteuerpflichtigen Einkünften.

2. Die Anpassung undgleichzeitige Ausdehnung

Mit dem Verweis auf die neu gefasste und umfas-sende Umschreibung der Kapitaleinkünfte in § 27EStG idF BBG 2011 kommt es jedoch nicht nur zueiner „Anpassung“, sondern auch zu einer Erweite-rung der zwischensteuerpflichtigen Einkünfte. Ein-künfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen,Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen sind bspwnach geltender Rechtslage (vor dem BBG 2011: § 27Abs 2 Z 3 EStG) weder von der Zwischensteuer er-fasst, noch sind sie nach § 10 oder § 13 Abs 2 KStGsteuerbefreit; sie unterliegen daher der regulären Kör-perschaftsteuer.23)

Dagegen stellen solche Veräußerungen nach demBBG 2011 Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungenvon Kapitalvermögen dar (§ 27 Abs 3 EStG idF BBG2011) und sind somit zukünftig zwischensteuerpflich-tig.24) Aber auch im Bereich der strukturierten Finanz-instrumente mit mehreren Komponenten (zB Opti-onsanleihen und Wandelanleihen) kommt es zu Än-derungen. Nach geltender Rechtslage können solcheProdukte einerseits der Zwischensteuer (Anleihean-teil = Forderungswertpapier), andererseits der regulä-ren Körperschaftsteuer als Spekulationsgeschäft (deri-vativer Anteil) unterliegen.25) Nach dem BBG 2011sind solche Finanzinstrumente vollständig als Ein-künfte aus Kapitalvermögen zu beurteilen und stellensomit ebenfalls ausschließlich zwischensteuerpflichtigeEinkünfte dar.

Mit der erheblichen Ausweitung der Kapitalein-künfte auf Derivate und realisierte Wertsteigerungenim Einkommensteuergesetz, die bisher im Rahmendes Spekulationstatbestands (§ 30 EStG) oder als Ein-künfte aus Beteiligungsveräußerungen (§ 31 EStG) er-fasst waren,26) kommt es daher auch zu einer erhebli-chen Ausdehnung der zwischensteuerpflichtigen Ein-künfte.27) Durch die Erhöhung der Zwischensteuerund die Erweiterung zwischensteuerpflichtiger Ein-künfte erhöht sich allerdings auch die Gutschrift, dieauf die KESt-Belastung bei Ausschüttungen an Begüns-tigte angerechnet werden kann.

C. Die Besteuerung von Immobilienstiftungen

1. Die Neuregelung für die Veräußerungvon Grundstücken

In § 13 Abs 1 KStG wird folgende Z 4 neu eingefügt:„Die Veräußerung von Grundstücken und anderen

Rechten im Sinne des § 30 Abs 1 Z 1 lit a des Einkom-mensteuergesetzes 1988 gilt stets als Spekulationsgeschäftim Sinne des § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988,wenn zumindest einer der Stifter oder Zustifter gemäߧ 3 des Privatstiftungsgesetzes

– eine unter § 7 Abs 3 fallende Körperschaft oder da-mit vergleichbare ausländische Körperschaft ist bzw waroder

– den Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes1988 ermittelt und unmittelbar oder mittelbar aus die-sem Betriebsvermögen zuwendet.

Dies gilt auch dann, wenn eine solche PrivatstiftungVermögen an eine von ihr errichtete Privatstiftung über-trägt und die empfangende Privatstiftung Grundstückeund andere Rechte im Sinne des § 30 Abs 1 Z 1 lit ades Einkommensteuergesetzes 1988 veräußert.“

2. Die Rechtfertigung des GesetzgebersDie Veräußerung von Grundstücken bei offengelegtenStiftungen nach Ablauf der Spekulationsfrist (zehnJahre) war nach alter Rechtslage steuerfrei.28) Da sichdie Steuerfreiheit am Gedanken der „Fortsetzung derRechtspersönlichkeit“ orientiert, erscheint sie steuersys-tematisch nur dann richtig, „wenn auch der Stifter nachAblauf der Spekulationsfrist Grundstücke steuerfrei ver-äußern könnte“.29) Das trifft nur auf natürliche Perso-nen zu, weil juristische Personen unabhängig von derSpekulationsfrist der Körperschaftsteuer unterliegenund auch § 5-Gewinnermittler mit ihren Grundstückensteuerverfangen sind.

Daher sollen in Zukunft Grundstücksveräußerun-gen nur dann steuerfrei sein, wenn keine Körperschaftoder § 5-Gewinnermittler Stifter bzw Zustifter der Pri-vatstiftung ist. Andernfalls stellt die Veräußerung einsteuerpflichtiges Spekulationsgeschäft dar.

3. Grundstücke und andere RechteDer Gesetzeswortlaut verweist ausdrücklich auf„Grundstücke und [andere Rechte] im Sinne des § 30Abs 1 Z 1 lit a EStG“. Zu den Grundstücken30) zählendaher „der nackte Grund und Boden und die mit ihmfest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, Eigen-

22) ErläutRV 981 BlgNR 24. GP.23) Tanzer in Arnold/Stangl/Tanzer (Hrsg), Privatstiftungssteuerrecht2

Rz II/310.24) ErläutRV 981 BlgNR 24. GP zu § 27 EStG.25) Schuchter, Stiftungsbesteuerung: Besteuerung von Privatstiftungen,

Stiftern und Begünstigten im In- und Ausland unter besonderer Be-rücksichtigung des SchenkMG 2008, Dissertation WU (2009) 218 ff;s auch Kirchmayr/Moritz/Polivanova/Schuchter, Besteuerung vonKapitalvermögen (2010) 44 ff.

26) Vgl Kirchmayr, Zur grundlegenden Neuregelung der Einkünfte ausKapitalvermögen in Österreich, IWB 2011 (in Druck).

27) Vgl Schuchter, taxlex 2010, 469.28) Ludwig/Unger in Fraberger/Baumann/Plott/Waitz-Ramsauer (Hrsg),

Handbuch Konzernsteuerrecht (2008) 94.29) ErläutRV 981 BlgNR 24. GP.30) ISd § 13 Abs 1 Z 4 KStG idF BBG 2011.

[STEUERRECHT]

PSR [2011] 01 Ü Daniel Varro Ü Die Stiftungsbesteuerung nach dem BBG 2011 27

Page 30: Die Privatstiftung 1/2001

tumswohnungen und Superädifikate“.31) Rechte sindunter anderem das Baurecht, Bergbauberechtigungennach dem BergG, Realkonzessionen, das Jagdrechtund das Fischereirecht.32) Steuerverfangen ist somitnicht nur die Veräußerung von Grund und Boden, son-dern auch eine Eigentumswohnung sowie ein Baurecht.

4. Körperschaft oder damitvergleichbare Körperschaft

Eine Körperschaft iSd § 7 Abs 3 KStG stellen ua Kapi-talgesellschaften, Versicherungsvereine auf Gegensei-tigkeit und Sparkassen dar.33) Ausländische Körper-schaften, die ihren Ort der Geschäftsleitung im Inlandhaben und mit einer Körperschaft gem § 7 Abs 3 KStGvergleichbar sind, werden ebenfalls erfasst.

5. Stifter oder Zustifter „ist bzw war“ –zeitlich unbeschränkt?

Als steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft ist eine Zu-wendung nach dem ersten Teilstrich dann anzusehen,wenn ein Stifter oder Zustifter eine Körperschaft gemäߧ 7 Abs 3 KStG oder eine damit vergleichbare ausländi-sche Körperschaft „ist bzw war“.34) Danach ist dieGrundstücksveräußerung auch dann stets steuerpflich-tig, wenn die Körperschaft in weiterer Folge in Konkursgeht oder aus anderen Gründen aufgelöst wird. Derspätere Untergang des Rechtsträgers ist daher für dieSteuerpflicht nicht entscheidend, obwohl juristischePersonen und sonstige Rechtsträger mit ihrem Unter-gang ihre Stifterstellung verlieren.35)

Die Stifter- bzw Zustifterstellung einer Körperschaftohne zeitliche Beschränkung erscheint jedoch proble-matisch. Nach dem Gesetzeswortlaut ist nämlich dieVeräußerung von – nach dem 31. 12. 2010 und inner-halb der Spekulationsfrist zugewendeten – Grundstü-cken auch dann ein steuerpflichtiges Spekulationsge-schäft, wenn die Körperschaft im Zeitpunkt der Zuwen-dung nicht mehr Stifter bzw Zustifter ist, sondern nurin der Vergangenheit Stifter bzw Zustifter war. Auchwenn die Körperschaft bereits 15 Jahre vor der Grund-stückszuwendung (durch eine natürliche Person) ihreStifterstellung verloren hat, stellt die Veräußerung – zu-mindest nach dem Wortlaut – weiterhin ein steuer-pflichtiges Spekulationsgeschäft dar.

Nach dem Gesetz sind daher alle Grundstücksver-äußerungen stets steuerpflichtig, wenn die Zuwendungnach dem 31. 12. 2010 erfolgt, die Spekulationsfristbeim Stifter (= natürliche Person) noch nicht abge-laufen ist und nach dem 31. 12. 2010 eine Körperschaftjemals Stifter bzw Zustifter war. Die zeitlich unbe-schränkte Berücksichtigung von Körperschaften alsStifter oder Zustifter erscheint jedenfalls dann bedenk-lich, wenn ein Grundstück nach Untergang der Körper-schaft (Verlust der Stifterstellung) von einer natürli-chen Person zugewendet wird.

Dagegen wird bei einem § 5-Gewinnermittler nurdie aktuelle Stifterstellung berücksichtigt. Es kommt le-diglich darauf an, ob er zum Zeitpunkt der Grund-stücksveräußerung Stifter oder Zustifter ist und un-mittelbar oder mittelbar aus dem Betriebsvermögenzugewendet hat. Daher ist davon auszugehen, dass Pri-vatstiftungen „Immobilien dann (wieder) steuerfrei ver-äußern können, wenn der § 5-Gewinnermittlungsbetrieb

zwischenzeitlich aufgegeben oder veräußert worden unddie Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist“.36)

6. Die Erfassung von natürlichen Personenzugewendeten Grundstücken

Die Veräußerung von Grundstücken führt bei der Pri-vatstiftung – wie bereits erläutert – auch dann zur Steu-erpflicht, wenn das Grundstück zwar von einer natürli-chen Person zugewendet wird, allerdings eine Körper-schaft Stifter oder Zustifter ist bzw war oder ein § 5-Ge-winnermittler unmittelbar oder mittelbar aus demBetriebsvermögen zugewendet hat.

Da eine natürliche Person dasGrundstück nach zehnJahren steuerfrei veräußern könnte,37) widerspricht dieErfassung solcher Vorgänge dem Gedanken der Fort-führung der Rechtspersönlichkeit des Stifters. Wennder Gesetzgeber tatsächlich nur solche Veräußerungenerfassen will, die bei einer Körperschaft steuerpflichtigwären (Fortsetzung der Rechtspersönlichkeit),38) dannerscheint die Einbeziehung von Grundstücken, die voneiner natürlichen Person zugewendet werden, nur weileine Körperschaft auch Stifter oder Zustifter ist bzwwar, nicht sachgerecht. Sachgerecht wäre es, lediglichsolche Immobilien zu erfassen, die tatsächlich von einerKörperschaft zugewendet bzw aus zugewendeten Bar-mitteln der Körperschaft angeschafft werden.

Die Rechtfertigung für das Abweichen von einersachgerechten Lösung stellen die Umschichtungs-möglichkeiten innerhalb der Stiftung und somit auchdie sich daraus ergebenden Umgehungsmöglichkeitendar. Beispielsweise könnte die Körperschaft lediglichBarmittel zuwenden und erst die Stiftung das jeweiligeGrundstück erwerben. Solche Grundstücke könntensteuerfrei veräußert werden, wenn man lediglich aufdie von einer Körperschaft zugewendeten Grundstückeabstellen würde. Ob dieser Rechtfertigungsgrund tat-sächlich für die Durchbrechung des Grundsatzes hin-sichtlich der Fortführung der Rechtspersönlichkeit desStifters geeignet und angemessen erscheint, bleibt aller-dings fraglich.

7. Die Veräußerung des Grundstücksüber eine Substiftung

Wird das Grundstück von einer körperschaftlich ge-färbten Privatstiftung auf eine Substiftung übertragenund erst von der Substiftung veräußert, stellt die Veräu-ßerung ebenfalls ein steuerpflichtiges Spekulationsge-schäft dar (§ 13 Abs 1 Z 4 letzter Satz KStG idF BBG2011).

8. „Unschädlichkeitsgrenze“39)Nach dem Gesetzeswortlaut ist es für die Steuerpflichtunerheblich, ob die Körperschaft lediglich einen Euro

31) Doralt/Kempf, EStG7 § 30 Rz 41.32) Kanduth-Kristen in Jakom, EStG3 (2010) § 30 Rz 9.33) Burgstaller in Lang/Schuch/Staringer, KStG (2009) § 7 Rz 82 ff.34) § 13 Abs 1 Z 4 erster TS KStG idF BBG 2011.35) Arnold, Privatstiftungsgesetz2 (2007) § 3 Rz 15.36) Mayr, Immobilienstiftungen von Kapitalgesellschaften, RdW 2010,

806 (808).37) § 30 Abs 1 Z 1 lit a EStG.38) Vgl ErläutRV 981 BlgNR 24. GP.39) Vgl Mayr, RdW 2010, 808.

PSR[STEUERRECHT]

28 Ü Daniel Varro Ü Die Stiftungsbesteuerung nach dem BBG 2011 PSR [2011] 01

Page 31: Die Privatstiftung 1/2001

oder das ganze Stiftungsvermögen zugewendet hat. Eskommt lediglich auf die Stifter- bzw Zustifterstellungan. Das erscheint insoweit problematisch, als eine juris-tische Person in vielen Fällen nicht aus steuerlichen,sondern aus stiftungsrechtlichen Gründen Stifter bzwZustifter ist. Beispielsweise wird bei der Stiftungserrich-tung häufig ein zeitlich unbeschränktes und nicht ver-jährbares Änderungsrecht einer juristischen Personeingeräumt, um auf diesem Wege gewisse Änderungs-rechte in Bezug auf die Stiftungserklärung langfristigund unabhängig vom Ableben des Stifters (natürlichePerson) perpetuieren zu können.40)

Das Steuerrecht beeinträchtigt daher mit einer der-artigen Regelung erheblich die stiftungsrechtlichenVorgaben im Privatstiftungsgesetz. Die steuerliche Be-lastung von Grundstücksveräußerungen erscheint insbdann unverhältnismäßig, wenn die Körperschaft nuraufgrund des stiftungsrechtlichen ÄnderungsrechtsStifter bzw Zustifter ist und lediglich eine geringfügigeoder sogar gar keine Zuwendung getätigt hat. Zumalfür das Erlangen der Stifterstellung eine Vermögens-widmung nicht erforderlich ist.41)

Da „mangels politischer Einigkeit“ auf eine Unschäd-lichkeitsgrenze hinsichtlich der Höhe der ZuwendungzB in Relation zum zugewendeten Vermögen der natür-lichen Personen oder in Relation zum Mindestver-mögen verzichtet wurde, scheint „der Weg zum VfGH[. . .] vorprogrammiert“.42)

9. Inkrafttreten und EinschränkungenDie Regelungen über die Besteuerung von Immobilien-stiftungen sind anzuwenden, wennÜ die Grundstücke der Privatstiftung nach dem 31. 12.

2010 zugewendet werden und beim Stifter oder Zu-stifter im Zeitpunkt der Zuwendung steuerhängigsind oder

Ü nach dem 31. 12. 2010 von der Privatstiftung ange-schafft werden oder

Ü deren Veräußerung durch die Privatstiftung zum31. 12. 2010 gem § 30 EStG 1988 steuerpflichtigwäre (§ 26 c Z 23 lit c KStG).

Danach ist die Zuwendung von Grundstücken, diebeim Stifter (natürliche Person) bereits nicht mehrsteuerhängig sind (außerhalb der zehnjährigen Speku-lationsfrist), nicht erfasst. Steuerpflichtig ist jedoch dieVeräußerung von Grundstücken, wenn sie nach dem1. 1. 2001 von der Privatstiftung angeschafft und somitzum 31. 12. 2010 noch steuerverfangen waren. Ob ei-ne derartige Regelung einen Verstoß gegen das ver-fassungsrechtliche Rückwirkungsverbot darstellt, iststrittig.43)

D. Sonstige Änderungen

1. Zusätzliche Voraussetzung fürdie Befreiung ausländischerBeteiligungserträge

Offengelegte Privatstiftungen, die keinen gemeinnützi-gen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verfolgen, sindmit ihren ausländischen Beteiligungserträgen44) nurdann steuerbefreit, wenn kein Anwendungsfall des§ 10 Abs 4, 5 oder 7 vorliegt (§ 13 Abs 2 KStG idF

BBG 2011). Die Ausnahmefälle § 10 Abs 4 und 5 warenbereits vor dem BBG 2011 geregelt. Mit dem BBG 2011wird jedoch § 10 Abs 7 KStG neu eingeführt, der mitdem Verweis in § 13 Abs 2 KStG auch für Privatstiftun-gen zur Anwendung kommt.

Die ausländischen Beteiligungserträge bei einer Pri-vatstiftung sind danach nicht körperschaftsteuerfrei,soweit die „Gewinnanteile [. . .] bei der ausländischenKörperschaft abzugsfähig sind“.45) Die Vorschrift solldie doppelte Nichtbesteuerung aufgrund des Einsatzeshybrider Finanzierungsinstrumente verhindern, die ei-nerseits zB in Österreich steuerbefreite Beteiligungser-träge darstellen, andererseits im Staat der finanziertenKörperschaft zu abzugsfähigen Finanzierungszinsenführen könnten.46)

2. Anpassung der Bestimmung fürdie Übertragungsmöglichkeit vonstillen Reserven

Das Körperschaftsteuergesetz sieht seit 2001 in be-stimmten Fällen eine Übertragungsmöglichkeit vonstillen Reserven vor, wenn eine Beteiligung iSd § 31EStG veräußert wird.47) Da § 31 EStG mit dem BBG2011 entfällt, wird hinsichtlich der Voraussetzungenfür die Übertragungsmöglichkeit nicht mehr auf dasEStG verwiesen, sondern bereits im KStG die Anwen-dungsmöglichkeit definiert: „Wird ein Anteil an einerKörperschaft veräußert, an dem [Anmerkung: hier wohleher „der“ gemeint] die Privatstiftung oder bei unent-geltlichem Erwerb ihr Rechtsvorgänger innerhalb derletzten fünf Kalenderjahre zu mindestens 1% beteiligtwar“,48) dann kommt die Übertragungsmöglichkeitvon stillen Reserven infrage. Das entspricht der bisheri-gen Regelung in § 31 EStG und stellt somit keine mate-rielle Änderung dar.

3. Die Lockerung der Offenlegungs- undMeldeverpflichtungen

Um von den Sondervorschriften für Privatstiftungenprofitieren zu können, mussten Privatstiftungen bisher„ihre Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde inder jeweils geltenden Fassung“ vorlegen.49) Nach demBBG 2011 müssen Privatstiftungen nur noch „Abschrif-ten“ dieser Urkunden vorlegen.50)

Schließlich werden die Rechtsfolgen der Offen-legung an die Verwaltungspraxis angepasst.51) Nachdem aktuellen Gesetzeswortlaut erfolgt nämlich unver-züglich eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle,

40) Arnold, Privatstiftungsgesetz2 § 33 Rz 51 ff.41) Arnold, Privatstiftungsgesetz2 § 3 Rz 3.42) Mayr, RdW 2010, 809.43) Bejahend: Stellungnahme der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

zum Ministerialentwurf (48/SN-234/ME 24. GP) 41; verneinend:Mayr, RdW 2010, 809.

44) Im Sinne des § 10 Abs 1 KStG.45) § 10 Abs 7 KStG idF BBG 2011.46) ErläutRV 981 BlgNR 24. GP.47) § 13 Abs 4 KStG.48) § 13 Abs 4 KStG idF BBG 2011.49) § 13 Abs 1 iVm § 13 Abs 6 KStG.50) § 13 Abs 6 KStG idF BBG 2011.51) ErläutRV 981 BlgNR 24. GP.

[STEUERRECHT]

PSR [2011] 01 Ü Daniel Varro Ü Die Stiftungsbesteuerung nach dem BBG 2011 29

Page 32: Die Privatstiftung 1/2001

wenn die Privatstiftung „ihren Verpflichtungen“ zur Of-fenlegung nicht nachkommt.52) Dagegen sehen die Stif-tungsrichtlinien die Offenlegungspflicht nicht als ver-letzt an, wenn „noch keine behördliche Aufforderung er-gangen“ ist.53) Dementsprechend wird mit dem BBG2011 der Gesetzeswortlaut angepasst: Eine Meldung er-folgt nunmehr erst dann, wenn die „Privatstiftung die-

sen Verpflichtungen trotz Aufforderung durch das Fi-nanzamt nicht“ nachkommt.

Ü

Ü In Kürze

Das Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011) sieht für dieBesteuerung von Privatstiftungen ab 2011 erheblicheÄnderungen vor. Die Zwischensteuer wird von 12,5%auf 25% erhöht. Durch die Neudefinition zwischen-steuerpflichtiger Einkünfte (Anpassung an die Einkünfteaus Kapitalvermögen im EStG) kommt es zu einermaßgeblichen Ausdehnung solcher Einkünfte. Schließ-lich sind nach dem BBG 2011 Grundstücksveräuße-rungen der Privatstiftung idR nur dann steuerfrei, wennkeine Körperschaft oder § 5-Gewinnermittler Stifter bzwZustifter ist. Der vorliegende Beitrag stellt die Ände-rungen in Kurzform dar und beleuchtet gleichzeitigeinzelne Zweifelsfragen, die sich aus den Änderungenergeben.

Ü Zum Thema

Über den Autor:MMag. Daniel Varro ist wissenschaftlicher Mitarbeiter amInstitut für Finanzrecht der Universität Wien. Er studierteRechtswissenschaften und Wirtschaftswissenschaften.Seine Forschungsschwerpunkte liegen in den Bereichen desEinkommensteuerrechts und der Stiftungsbesteuerung.Vom selben Autor erschienen:Stiftungseingangssteuer (2009);Ludwig/Varro, Änderungen der Stiftungsbesteuerung nachdem 31. 7. 2008, JEV 2008, 88.

Sonderfragen zur Substanz-auszahlung bei (Privat-)StiftungenProblembereiche im „maßgeblichen Wert“ und im „Substanz-Evidenzkonto“aufgedeckt

Die Möglichkeit, eine der Stiftung zugeführte Vermögenssubstanz steuerfreiauskehren zu können, wurde im Zuge des Schenkungsmeldegesetzes 20081)

eingeführt, zumal sich das bis dahin bestehende Zuwendungsbesteuerungssystem2)

als nicht mehr systemkonsistent erwiesen hat.3) Mit der Erfüllung der in § 27 Abs 1 Z 8EStG4) genannten Voraussetzungen für eine steuerfreie Substanzzuwendungergeben sich jedoch in bestimmten Fällen Unstimmigkeiten, die bislang in derLiteratur und Rechtsprechung noch nicht aufgegriffen wurden. Jener Unstimmig-keiten soll sich der nachfolgende Beitrag annehmen.Von Harald Moshammer

Inhaltsübersicht:

A. „Maßgeblicher Wert“ bei vergleichbarenausländischen Stiftungen (sonstigenVermögensmassen)1. Problemstellung2. Lösungsansatz

B. „Maßgeblicher Wert“ beim Wechsel von der„nicht vergleichbaren“ zur „vergleichbaren“ausländischen Stiftung1. Problemstellung2. Lösungsansatz

C. Mittelbare Zuwendungen1. Problemstellung

2. Lösungsansatz: Ertragsteuern

3. Lösungsansatz: Stiftungseingangssteuer(Exkurs)

D. Fazit

52) § 13 Abs 6 KStG.53) StiftR 2009 Rz 26.

1) BGBl I 2008/85.2) Vor Inkrafttreten des SchenkMG 2008 ergaben sich für Zwecke der

Besteuerung grundsätzlich keine Unterschiede im Hinblick darauf,ob vonseiten der Privatstiftung erwirtschaftete Erträge oder reineVermögenssubstanz zugewendet wurde, was als sog „Mausefallen-effekt“ bezeichnet wurde, vgl bspw Cerha/Ludwig, Umgründungenvon Privatstiftungen, ÖStZ 2004, 364 (366).

3) Vgl ErläutRV 549 BlgNR 23. GP zu § 27 Abs 1 Z 8 EStG.4) Im neuen Besteuerungsregime für Kapitalerträge ist die Regelung

unverändert in § 27 Abs 5 Z 8 EStG übernommen worden.

PSR 2011/7

§ 27 Abs 1 Z 8EStG;

§ 1 Abs 1 StiftEG

mittelbareZuwendungen;

maßgeblicherWert;

intransparenteStiftung

PSR[STEUERRECHT]

30 Ü Harald Moshammer Ü Sonderfragen zur Substanzauszahlung bei (Privat-)Stiftungen PSR [2011] 01

Page 33: Die Privatstiftung 1/2001

A. „Maßgeblicher Wert“ bei vergleichbarenausländischen Stiftungen (sonstigenVermögensmassen)

1. ProblemstellungDas Konzept der steuerfreien Substanzauszahlung istnicht auf Zuwendungen von inländischen Privatstiftun-gen beschränkt, sondern schließt auch Zuwendungenvergleichbarer ausländischer Stiftungen und sonstigerVermögensmassen ein.5) Voraussetzung für eine solcheSubstanzauszahlung ist – ebenso wie im innerstaatli-chen Fall –, dass die Zuwendungen den maßgeblichenWert iSd § 27 Abs 1 Z 8 lit b EStG übersteigen undim Evidenzkonto gem § 27 Abs 1 Z 8 lit c EStG De-ckung finden.6) Zur Berechnung des maßgeblichenWerts ist als Ausgangsbasis der am Beginn des Ge-schäftsjahrs vorhandene Bilanzgewinn zuzüglich dergebildeten Gewinnrücklagen gem § 224 Abs 3 A IIIund IV UGB, somit der nach österreichischen Rech-nungslegungsnormen erstellte Jahresabschluss, heran-zuziehen. Ausländische Stiftungen und sonstige Ver-mögensmassen wären demnach verpflichtet, neben ei-nem uU nach ausländischem Recht erstellten Jahresab-schluss zusätzlich einen Jahresabschluss nach UGBanzufertigen, bloß um die Tatbestandsvoraussetzungin § 27 Abs 1 Z 8 lit b EStG erfüllen zu können.7)

Es stellt sich einerseits die Frage, ob damit das inten-dierte Ziel des Gesetzgebers, eine „praktikable“ bzw„verwaltungstechnisch einfache Regelung“8) zur Be-rechnung der in der Stiftung erwirtschafteten Gewinnezu finden, für vergleichbare ausländische Stiftungen9)

insgesamt noch erreicht wird. Andererseits muss be-dacht werden, dass mit der verpflichtenden Bezug-nahme auf einen nach dem UGB erstellten Jahresab-schluss auch ein Verstoß gegen primäres Unionsrechteinhergehen könnte.

2. LösungsansatzGem Art 63 Abs 1 AEUV sind alle Beschränkungen desKapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowiezwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländernverboten. Maßnahmen eines Mitgliedstaats stellen Be-schränkungen des Kapitalverkehrs dar, wenn sie grenz-überschreitende Kapitalbewegungen ungünstiger be-handeln als nationale Kapitalbewegungen und dahergeeignet sind, gebietsansässige Personen davon abzu-halten, in anderen Mitgliedstaaten Kapitalbewegungenvorzunehmen.10) Die Verpflichtung ausländischer Stif-tungen, neben einem ausländischen Jahresabschlussauch einen solchen nach den Vorschriften des UGBzu erstellen, wird wohl einen Verstoß11) gegen die Kapi-talverkehrsfreiheit darstellen, zumal sie Gebietsansäs-sige potenziell davon abhält, ausländische Stiftungen12)

zu errichten.

Fraglich ist, ob dieser Verstoß bspw mit dem Ar-gument der Wirksamkeit der Finanzaufsicht13) ge-rechtfertigt werden könnte. Dies kann jedoch insbvor dem Hintergrund der Vierten EG-RL („Bilanz-richtlinie“)14) – zumindest für Stiftungen innerhalbder EU – verneint werden. Da in § 27 Abs 1 Z 8 lit bEStG auf eine unternehmensrechtliche Norm abge-stellt wird und die Jahresabschlusserstellung innerhalb

der Union durch die vorgenannte RL harmonisiertwurde, wäre wohl der Ausschluss von nach ausländi-schem Recht ermittelten Jahresabschlüssen im Hin-blick auf die Berechnung des maßgeblichen Wertsnicht rechtfertigbar bzw jedenfalls als unverhältnis-mäßig anzusehen.

Anders könnte sich jedoch die Situation mit Stif-tungen aus Drittstaaten15) darstellen, die keinen demösterreichischen UGB vergleichbaren Jahresabschlusszu erstellen haben.16) Das Argument harmonisierterJahresabschlusserstellung kann hier freilich nicht insTreffen geführt werden. Es ist aber fraglich, ob eineVerpflichtung zur Erstellung eines (dem UGB-Ab-schluss vergleichbaren) Jahresabschlusses nicht mitunverhältnismäßigem Aufwand für die Zielerreichungder Norm verbunden wäre. Durch das Abstellen aufden unternehmensrechtlichen (adaptierten) Bilanzge-winn zuzüglich der gebildeten Gewinnrücklagen sollendie in der Stiftung kumulierten Gewinne abgebildetwerden.17) Diesbezüglich könnte aber wohl auch aufeine adaptierte Einnahmen-/Ausgabenrechnung zu-rückgegriffen werden, die gegebenenfalls einer zeitli-chen Verteilung von Aufwendungen und ErträgenRechnung trägt.18) Bei Anwendung dieser Vorgehens-weise könnte eine mit dem primären Unionsrecht ver-

5) Rz 264 StiftR 2009.6) Gem § 27 Abs 1 Z 8 lit a EStG.7) Die Ausführungen zur Berechnung der Substanzauszahlung (Be-

rechnung des maßgeblichen Werts sowie des Evidenzkontostands)in Rz 267 ff StiftR 2009 sollen nach Ansicht der Finanzverwaltungsinngemäß auch für ausländische Stiftungen und sonstige Vermö-gensmassen gelten, die Privatstiftungen vergleichbar sind, sofernsie die in § 27 Abs 1 Z 8 EStG 1988 und den genannten Randziffernfestgelegten Kriterien erfüllen (vgl Rz 280 StiftR 2009). Welche Be-deutung dem Wort „sinngemäß“ in Rz 280 StiftR 2009 beigemessenwerden soll, kann mE nicht eindeutig beantwortet werden, zumal diesteuerfreie Substanzauszahlung aus vergleichbaren ausländischenStiftungen und sonstigen Vermögensmassen ohnehin nur dann er-möglicht wird, „sofern sie die in § 27 Abs 1 Z 8 EStG 1988 undden genannten Randziffern festgelegten Kriterien erfüllen“ (Rz 280StiftR 2009). Ein solches Kriterium stellt eben ein nach österreichi-schen Rechnungslegungsvorschriften ermittelter Bilanzgewinn dar.

8) Vgl ErläutRV 549 BlgNR 23. GP zu § 27 Abs 1 Z 8 EStG.9) Bzw vergleichbare sonstige Vermögensmassen.10) VwGH 23. 6. 2009, 2006/13/0183, mit Verweis auf Schlussantrag

von GA Mengozzi 14. 10. 2008, C-318/07, Persche, Rz 45.11) Konkret liegt eine verdeckte Diskriminierung vor. Eine Regelung ist

dann als verdeckte Diskriminierung anzusehen, wenn sie zwar nichtunmittelbar an die Staatsangehörigkeit anknüpft, aber die Gefahr be-steht, dass sich die Norm besonders zum Nachteil von Staatsange-hörigen anderer Mitgliedstaaten auswirkt, vgl dazu Tumpel/Aigner,Das EU-Recht und seine Auswirkungen auf das nationale und inter-nationale Steuerrecht der EU-Staaten in Djanani/Pummerer (Hrsg),Handbuch der österreichischen Steuerlehre V 82.

12) Bzw sonstige vergleichbare Vermögensmassen.13) Vgl dazu EuGH 15. 5. 1997, C-250/95, Futura Participations und

Singer, Slg 1997, I-2471.14) Vgl Vierte RL 78/660/EWG des Rates v 25. 7. 1978 auf Grund von

Art 54 Abs 3 lit g des Vertrages über den Jahresabschluss von Ge-sellschaften bestimmter Rechtsformen.

15) Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Kapitalverkehrsfrei-heit gem Art 63 Abs 1 AEUV auch auf Drittstaaten erstreckt. In die-sem Zusammenhang gilt es bislang allerdings noch als ungeklärt,ob nicht für Beschränkungen des Kapitalverkehrs gegenüber Dritt-staaten erweiterte Rechtfertigungsgründe gelten, da für den Kapital-verkehr mit Drittstaaten ein anderer rechtlicher Rahmen besteht alsinnerhalb der EU, vgl EuGH 18. 12. 2007, C-101/05, A, Slg 2007,I-11531, Rz 36–37; Massoner/Stürzlinger, Anrechnungsmethodeals geringster und gemeinschaftsrechtskonformer Eingriff in die Be-steuerung von Portfoliodividenden? SWI 2008, 400 (408).

16) Gleiches gilt für jene EU-Staaten, die für Stiftungen allgemein keinJahresabschlusserfordernis normieren.

17) Vgl ErläutRV 549 BlgNR 23. GP zu § 27 Abs 1 Z 8 EStG.18) Dabei wird sich im Falle einer Stiftung wohl nur in wenigen Bereichen

eine vom Zufluss abweichende Erfassung von Erträgen und Aufwen-dungen ergeben. Zu denken wäre bspw an die Ertragsverteilung im

[STEUERRECHT]

PSR [2011] 01 Ü Harald Moshammer Ü Sonderfragen zur Substanzauszahlung bei (Privat-)Stiftungen 31

Page 34: Die Privatstiftung 1/2001

einbare Auslegung des § 27 Abs 1 Z 8 lit b EStGsichergestellt werden.

B. „Maßgeblicher Wert“ beim Wechselvon der „nicht vergleichbaren“ zur„vergleichbaren“ ausländischen Stiftung

1. ProblemstellungDie Ermittlung des „maßgeblichen Werts“ führt nachderzeitiger Rechtslage überdies zu Unstimmigkeiten,wenn eine ausländische Stiftung zwar zunächst nichtmit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbarist, jedoch aufgrund bestimmter Umstände ab einemgewissen Zeitpunkt einen der österreichischen Privat-stiftung vergleichbaren Status erhält.19) Eine solche Situ-ation könnte bspw dann eintreten, wenn sich der Stifterzu Lebzeiten bestimmte Einflussrechte auf die Stiftungvorbehalten hat, diese Einflussrechte aber mit dessenTod untergehen und die ausländische Stiftung darauf-hin aus österreichischer Sicht als steuerlich der Privat-stiftung vergleichbar angesehen wird. Wurden vonder vormals nicht vergleichbaren ausländischen Stif-tung bereits Bücher geführt, kann sich nach demWort-laut des § 27 Abs 1 Z 8 lit b EStG bereits im Jahr desEintritts in die Vergleichbarkeit ein besonders hoher„maßgeblicher Wert“ ergeben: Zurückzuführen ist die-ser Umstand auf die Berechnung des maßgeblichenWerts, die auf den am Beginn des Geschäftsjahrs vor-handenen Bilanzgewinn zuzüglich der gebildeten Ge-winnrücklagen abstellt. Dies würde jedoch die Möglich-keit, steuerfreie Substanzauszahlungen durchzuführen,erheblich einschränken.

2. LösungsansatzGegen eine reine Wortlautinterpretation des § 27Abs 1 Z 8 lit b EStG können allerdings gewichtige Ar-gumente ins Treffen geführt werden. Bereits in denMaterialien zum Schenkungsmeldegesetz 2008 wirdangeführt, dass „Zuwendungen, die nicht die von derStiftung erzielten Gewinne [. . .] betreffen, [. . .] nichtmehr besteuerungswürdig [erscheinen]“.20) Nach An-sicht der Finanzverwaltung soll durch die konkreteAusgestaltung des Konzepts der steuerfreien Substanz-auszahlung ein System geschaffen werden, nach wel-chem die Stiftung zunächst stets „den adaptierten Ge-winn als steuerpflichtige Zuwendung und erst dannsteuerneutral die Substanz zuwendet“.21) Zweifelsfreikann daher sowohl aus den Materialien zum Schen-kungsmeldegesetz 2008 als auch aus den Ausführun-gen der Finanzverwaltung abgeleitet werden, dassdurch den Mechanismus des „maßgeblichen Werts“die von der Stiftung selbst generierten Erträge vorder steuerfreien Substanz auszukehren sind.

Wird aber nun die erst im Nachhinein vergleichbargewordene ausländische Stiftung analysiert, ist hin-sichtlich des „maßgeblichen Wert“-Kriteriums eine dif-ferenziertere Betrachtungsweise anzulegen: Wird in je-nem Zeitpunkt, in dem die ausländische Stiftung denVergleichbarkeitsstatus erhält22), auf den Bilanzgewinnzzgl Gewinnrücklagen am Jahresbeginn abgestellt, bein-haltet dieser Wert ausschließlich jene kumulierten Ge-winne, die in einer Zeit erwirtschaftet wurden, in der

die ausländische Stiftung noch nicht der Privatstiftungvergleichbar war. Dementsprechend wurden aus Sichtdes österreichischen Ertragsteuerrechts diese Gewinnenicht von der Stiftung selbst generiert, zumal die aus-ländische Stiftung erst in jenem Zeitpunkt für ertrag-steuerliche Zwecke zu existieren begonnen hat, indem die Vergleichbarkeit gegeben war. Deren Einbezie-hung in die Berechnung des maßgeblichen Werts wäremE daher verfehlt.23)

Zu klären bleibt, ob die beschriebene Sachver-haltskonstellation analog zur Ermittlung des maßgebli-chen Werts bei vor dem 1. 8. 2008 errichteten inländi-schen Privatstiftungen gelöst werden muss. Auch beidiesen Privatstiftungen kann sich bereits im ersten Jahrder Ermittlung des maßgeblichen Werts uU ein beson-ders hoher Betrag ergeben, da der am Beginn diesesGeschäftsjahrs vorhandene Bilanzgewinn zuzüglichder gebildeten Gewinnrücklagen wiederum die in derVergangenheit kumulierten Gewinne abbildet. Hierzuwird von Stangl24) zu Recht vertreten, dass in den maß-geblichen Wert gem § 27 Abs 1 Z 8 lit b EStG auch vordem 1. 8. 2008 erzielte Gewinne einzubeziehen sind.Der Unterschied zum Fall der nachträglich vergleich-bar gewordenen ausländischen Stiftung liegt jedochdarin begründet, dass es sich bei vor dem 1. 8. 2008 er-wirtschafteten Gewinnen einer inländischen Privatstif-tung tatsächlich um von der Stiftung selbst erwirt-schaftete Gewinne handelt. Wie oben bereits ausge-führt, wurden die Gewinne der ausländischen Stiftungdagegen aus ertragsteuerlicher Sicht so lange nicht alsvon der Stiftung erwirtschaftet angesehen, wie nichtdie Vergleichbarkeit zur österreichischen Privatstiftunggegeben war. Eine analoge Lösung zu vor dem 1. 8.2008 errichteten inländischen Privatstiftungen ist da-her nicht maßgebend.

C. Mittelbare Zuwendungen

1. ProblemstellungIn der Literatur bislang weitgehend ungeklärt blieb dieFrage der ertrag- und stiftungseingangsteuerlichen Be-handlung von sog mittelbaren Zuwendungen: Führtbspw der Stifter einen Vermögenswert nicht unmittel-

Falle einer Nullkuponanleihe, die Aufwandsverteilung hinsichtlich derAbschreibung bei Gebäuden oder Rechnungsabgrenzungsposten.

19) Nur sofern ausländische Stiftungen und sonstige Vermögensmassenmit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind, gelten fürsie die Bestimmungen des § 27 Abs 1 Z 7 und 8 EStG. Die Ver-gleichbarkeit ist anhand eines Typenvergleichs vorzunehmen, vglRz 227 StiftR 2009 iVm Rz 110 KStR 2001.

20) Vgl ErläutRV 549 BlgNR 23. GP zu § 27 Abs 1 Z 8 EStG.21) Vgl Rz 264 StiftR 2009.22) Und somit als „Stiftung“ im österreichischen Ertragsteuerrecht zu

existieren beginnt.23) Eine Einbeziehung dieser Gewinne hätte neben der ertragsteuerli-

chen Nicht-Anerkennung einer nicht vergleichbaren ausländischenStiftung für Zwecke der Zuwendungsbesteuerung die gleichzeitigeAnerkennung einer solchen Stiftung für Zwecke der Berechnungdes maßgeblichen Werts zur Folge. Neben der vorstehenden Argu-mentation, die darauf abzielt, dem Gesetzeszweck Rechnung zu tra-gen, ist überdies darauf hinzuweisen, dass die Einbeziehung eineVerletzung von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht bedeutenkönnte. Im Unterschied zu inländischen Stiftungen würde sich fürjene ausländischen Stiftungen im Zeitpunkt deren erstmaliger Aner-kennung im österreichischen Ertragsteuerrecht bereits ein vonE 0,– abweichender maßgeblicher Wert ergeben. Ob diese Un-gleichbehandlung rechtfertigbar ist, kann mE bezweifelt werden.

24) Stangl in Arnold/Stangl/Tanzer (Hrsg), Privatstiftungssteuerrecht2(2010) II/542h.

PSR[STEUERRECHT]

32 Ü Harald Moshammer Ü Sonderfragen zur Substanzauszahlung bei (Privat-)Stiftungen PSR [2011] 01

Page 35: Die Privatstiftung 1/2001

bar „seiner“ Stiftung, sondern etwa einer Kapitalgesell-schaft zu, welche im 100%igen Eigentum der Stiftungsteht, ist aus ertragsteuerlicher Sicht zu hinterfragen,ob auf Ebene der Privatstiftung dennoch das Sub-stanz-Evidenzkonto gem § 27 Abs 1 Z 8 lit c EStGdurch diese mittelbare Wertsteigerung zu erhöhenist. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang alsExkurs zu untersuchen, ob die vorliegende Vermö-gensübertragung eine Stiftungseingangsbesteuerungauslöst.

2. Lösungsansatz: ErtragsteuernDurch fremde Dritte erfolgende unentgeltliche Zuwen-dungen an Kapitalgesellschaften, die weder gemeinnüt-zige, mildtätige noch kirchliche Zwecke verfolgen, stel-len zweifelsohne eine Seltenheit dar.25) Viel häufiger trittdagegen der Fall ein, dass der zuwendende Dritte zwarnicht selbst Gesellschafter der begünstigten Kapitalge-sellschaft ist, jedoch ein Naheverhältnis zum Gesell-schafter aufweist, weshalb bei unentgeltlichen Zuwen-dungen durch Dritte zu hinterfragen sein wird, ob nichtder eigentliche Zweck der Zuwendung in der Bereiche-rung der Gesellschafter liegt. Die direkte Vermögens-übertragung des Dritten an die Kapitalgesellschaft wärediesfalls bloß als abgekürzter Leistungsweg anzusehen.In wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist dies als Zu-wendung des Dritten an die ihm nahestehende Personzu verstehen, welche in einem zweiten Schritt das er-haltene Vermögen in die begünstigte Kapitalgesell-schaft einlegt.26) Ein solches Naheverhältnis wird bspwangenommen, wenn ein Vater Zuwendungen an eineGmbH tätigt, die im Alleineigentum seines Sohnssteht.27)

Nichts anderes kann im Fall der Zuwendung einesStifters an eine Kapitalgesellschaft gelten, die im Allein-eigentum „seiner“ Privatstiftung steht, zumal auch be-reits die Finanzverwaltung das Naheverhältnis zwi-schen Stifter und seiner Privatstiftung identifiziertund anerkannt hat.28) Durch die fingierte „Doppelmaß-nahme“29) kommen daher die allgemeinen Grundsätzefür die Vermögensübertragung an eine Privatstiftung30)

zur Anwendung, weshalb gleichzeitig eine Erhöhungdes Substanz-Evidenzkontos in Höhe des maßgeblichenStiftungseingangswerts gem § 27 Abs 1 Z 8 lit d EStGvorzunehmen ist.31)

3. Lösungsansatz: Stiftungseingangssteuer(Exkurs)

Noch vor Aufhebung der Grundtatbestände des Erb-schafts- und Schenkungssteuergesetzes durch denVfGH32) wurde von Kolienz/Lechner33) die Schenkungs-steuerpflicht für solche mittelbaren Zuwendungen ver-treten. Die unentgeltliche Vermögensübertragung andie Kapitalgesellschaft bewirke eine Bereicherung derPrivatstiftung und wäre dementsprechend auch in die-sem Fall als bloße Verkürzung des Leistungswegs an-zusehen. Als steuerauslösender Tatbestand wurde § 3Abs 1 Z 2 ErbStG, somit jener für freigebige Zuwendun-gen, ins Treffen geführt.

Im Gegensatz dazu weist Toifl34) darauf hin, dassdie ertragsteuerlich fingierte Doppelmaßnahme nichtohne Weiteres auf schenkungssteuerliche und somit

auch stiftungseingangssteuerliche Zuwendungstatbe-stände übertragbar ist. Die Wertsteigerung der Anteilean der begünstigten Kapitalgesellschaft auf Ebene derPrivatstiftung stelle seiner Ansicht nach bloß eine steu-erlich unbeachtliche Reflexwirkung dar.35)

ME kann die Frage nach der Zulässigkeit einer fikti-ven Doppelmaßnahme im Erbschafts- und Schen-kungssteuergesetz aufgrund der nunmehr mangelndenpraktischen Relevanz dahingestellt bleiben. Fraglichist aus heutiger Sicht damit nur, ob die im Ertragsteuer-recht fingierte Doppelmaßnahme36) auch im Bereichder Stiftungseingangssteuer zulässig ist. In wirtschaftli-cher Betrachtungsweise kann sich freilich kein andererBefund als in ertragsteuerlicher Hinsicht ergeben, zu-mal diese nicht von der Behandlung eines Sachverhaltsentweder aus ertrag- oder aus stiftungseingangssteuerli-cher Sicht abhängig ist.

Fraglich ist aber, ob das Stiftungseingangssteuerge-setz – bzw die die Steuerpflicht in sachlicher Hinsichtauslösende Bestimmung des § 1 Abs 1 StiftEG – einerwirtschaftlichen Betrachtungsweise zugänglich ist. EineSteuerpflicht wird nach § 1 Abs 1 StiftEG dann ausge-löst, wenn eine unentgeltliche Zuwendung an eine pri-vatrechtliche Stiftung oder auf damit vergleichbareVermögensmassen vorliegt. Das Stiftungseingangssteu-ergesetz knüpft somit nicht wie das Erbschafts- undSchenkungssteuergesetz an zivilrechtliche Vorgängean, sondern regelt die sachliche Steuerpflicht eigen-ständig.37) Anlässlich der Frage, ob eine Zuwendungan eine Privatstiftung oder auf eine damit vergleich-bare Vermögensmasse vorliegt, spricht sich die Litera-

25) Vgl Stangl, Die außerbetriebliche Sphäre von Kapitalgesellschaften(2004) 94.

26) Vgl Kolienz/Lechner, Beteiligungsschenkung an Tochtergesellschafteiner Stiftung, in Ludwig/Widinski (Hrsg), Generationenwechsel –Festschrift für Karl Bruckner (2008) 110 f; Stangl, Sphäre 94.

27) Vgl Stangl, Sphäre 95.28) Vgl bspw Rz 770 KStR 2001. So auch Kolienz/Lechner, die darüber

hinaus darauf hinweisen, dass Einlagen nicht zwangsläufig durchden Gesellschafter erfolgen müssen, sondern auch durch dem Ge-sellschafter nahestehende Personen geleistet werden können, vglKolienz/Lechner in FS Bruckner 110 f; ebenso: Renner in Quantsch-nigg/Renner/Schellmann/Stöger (Hrsg), Die Körperschaftsteuer § 8Rz 9 mit Verweis auf BFH 30. 11. 2005, I R 3/04.

29) Somit die Zuwendung an die Privatstiftung mit anschließender Ein-lage in die Tochtergesellschaft.

30) Zu den ertragsteuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften beiEingang in die Privatstiftung im Hinblick auf die Erhöhung des Sub-stanz-Evidenzkontos, vgl bspw Moshammer, Steueroptimale Kapi-talveranlagung in der Privatstiftung (2010) 60 ff.

31) Offen bleibt aber die Frage, ob sich in wirtschaftlicher Betrachtungs-weise ein abweichendes Resultat ergibt, wenn der Stifter zusätzlichzur Stiftung an der begünstigten Kapitalgesellschaft beteiligt ist unddie Zuwendung zur Verlustabdeckung leistet. Fraglich ist hier, obein solcher Zuschuss nicht als direkte Leistung zwischen Stifterund Gesellschaft angesehen und eine vorherige Zuwendung an dieStiftung ausgeblendet werden muss. Analog wird dies wohl auchgelten, wenn der Gesellschaft von dritter Seite Vermögen zugewen-det wird und ausschließlich die Gesellschaft, nicht aber die Privatstif-tung begünstigt werden soll.

32) VfGH 7. 3. 2007, G 54/06, und 15. 6. 2007, G 23/07.33) Vgl Kolienz/Lechner in FS Bruckner 106.34) Vgl Toifl, SchenkMG 2008 und Besteuerung in- und ausländischer

Stiftungen, RdW 2008, 688 (689) mit Verweis auf BFH 17. 10.2007 II R 63/05.

35) Vgl Toifl, RdW 2008, 689.36) Wie sie nach Kolienz/Lechner ebenfalls im Bereich der Schenkungs-

steuer vertreten wurde, vgl dies in FS Bruckner 106.37) Vgl Burgstaller/Huemer, Das neue Stiftungseingangssteuergesetz

(StiftEG), in Cerha/Haunold/Huemer/Schuch/Wiedermann (Hrsg),Stiftungsbesteuerung – Privatstiftungen nach dem SchenkMG2008 (2008) 27 (30).

[STEUERRECHT]

PSR [2011] 01 Ü Harald Moshammer Ü Sonderfragen zur Substanzauszahlung bei (Privat-)Stiftungen 33

Page 36: Die Privatstiftung 1/2001

tur38) daher zu Recht für die Anwendung einer wirt-schaftlichen Betrachtungsweise aus. Nachdem diesden oa Übertragungsvorgang in eine unentgeltlicheZuwendung an die Privatstiftung mit anschließenderEinlage in die Kapitalgesellschaft einteilen würde, istwohl grds39) vom Anfall einer Stiftungseingangssteuerauszugehen.

Zwar ist der Argumentation Toifls40) zuzustimmen,wonach ertragsteuerliche Fiktionen nicht ohne Weite-res auch im Bereich der Stiftungseingangssteuer Gel-tung finden; in diesem Fall ist jedoch die Auslösungder Stiftungseingangsbesteuerung nicht auf die Über-nahme einer ertragsteuerlichen Fiktion, als vielmehrauf die Anwendung der für beide Steuerarten gleicher-maßen geltenden wirtschaftlichen Betrachtungsweisezurückzuführen.

D. Fazit

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden,dass hinsichtlich der Ermittlung des „maßgeblichenWerts“ gem § 27 Abs 1 Z 8 lit b EStG die zwingendeVoraussetzung eines nach österreichischen Rech-nungslegungsnormen erstellten Jahresabschlusses vordem Hintergrund des primären Unionsrechts nichttragbar sein wird.

Für den Fall der erst nachträglich einer österreichi-schen Privatstiftung vergleichbar gewordenen ausländi-schen Stiftung ergibt sich wohl bereits aus dem Geset-zeszweck, dass kumulierte Gewinne, die in einer Zeit er-wirtschaftet wurden, in der die ausländische Stiftungnoch nicht der österreichischen Privatstiftung ver-gleichbar war, nicht in die Berechnung des maßgebli-chen Werts einfließen müssen.

Hinsichtlich der Zuwendung des Stifters an eineKapitalgesellschaft, die zu 100% im Besitz der Stiftungsteht, kann sowohl für ertrag- als auch für stiftungsein-gangssteuerliche Zwecke von einer wirtschaftlichen Be-trachtungsweise und damit grds von einer bloßen Ver-kürzung des Leistungswegs ausgegangen werden. DerÜbertragungsvorgang ist somit in eine unentgeltlicheZuwendung an die Privatstiftung mit anschließenderEinlage in die Kapitalgesellschaft zu unterteilen. Zwarwird aus ertragsteuerlicher Sicht damit das Evidenz-konto auf Stiftungsebene erhöht, jedoch die Stiftungs-eingangsbesteuerung ausgelöst.41)

Ü

Ü In Kürze

Der Autor analysiert Sonderfragen zu Substanzauszah-lungen von in- und ausländischen Stiftungen. Dabeiwird insb untersucht, ob die zwingende Ermittlung des„maßgeblichen Werts“ gem § 27 Abs 1 Z 8 lit b EStG aufBasis eines nach österreichischen Rechnungslegungs-normen erstellten Jahresabschlusses im Hinblick aufprimäres Unionsrecht zulässig ist. Darüber hinaus wer-den Fragen zur Ermittlung des „maßgeblichen Werts“bei jenen ausländischen Stiftungen behandelt, die zwarzunächst nicht mit einer österreichischen Privatstiftungvergleichbar sind, jedoch aufgrund bestimmter Um-stände ab einem gewissen Zeitpunkt einen der öster-reichischen Privatstiftung vergleichbaren Status erhal-ten. Zuletzt wird die ertrag- und stiftungseingangs-steuerliche Behandlung von direkten Zuwendungen ei-nes Stifters an Tochtergesellschaften „seiner“ Stiftunguntersucht.

Ü Zum Thema

Über den Autor:Univ.-Ass. Mag. Harald Moshammer, LL.M., lehrt am Institutfür Betriebswirtschaftliche Steuerlehre der Universität Linz.Kontakt: [email protected] selben Autor erschienen:Steueroptimale Kapitalveranlagung in der Privatstiftung(2010);Drittstaatsbeteiligungen von Privatstiftungen: Portfolio-dividenden tatsächlich erst mit 18. 6. 2009 steuerpflichtig?RdW 2010, 548.

2. Auf lage 2010. 160 Seiten.Br. EUR 33,–ISBN 978-3-214-08797-5

Weninger

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38) Vgl Arnold in Arnold/Stangl/Tanzer (Hrsg), Privatstiftungssteuerrecht2(2010) II/128d; Burgstaller/Huemer, Stiftungseingangssteuergesetz30.

39) Anders könnte sich wiederum der oben (FN 30) aufgezeigte Fall dar-stellen, in dem der Stifter zusätzlich zur Stiftung an der begünstigtenKapitalgesellschaft beteiligt ist und den Zuschuss bspw zur Verlust-abdeckung, somit zur Sicherung seiner eigenen Anteile leistet. Mussaus wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine direkte Leistung desStifters an die Gesellschaft angenommen werden, ergäbe sich in die-sem Fall auch keine Stiftungseingangsbesteuerung. Analog wird dieswohl auch wiederum gelten, wenn der Gesellschaft von dritter SeiteVermögen zugewendet wird und ausschließlich die Gesellschaft,nicht aber die Privatstiftung begünstigt werden soll und die mittelbareWertsteigerung auf Stiftungsebene einen bloßen Wertreflex darstellt.

40) Vgl Toifl, RdW 2008, 689.41) Angesichts der seit der Aufhebung der Grundtatbestände des Erb-

schafts- und Schenkungssteuergesetzes schwindenden steuerli-chen Attraktivität einer österreichischen Privatstiftung kann insb imLichte der Neuregelungen zur Privatstiftungsbesteuerung im Bud-getbegleitgesetz 2011 (BGBl I 2010/111) infrage gestellt werden,ob die Beibehaltung einer Stiftungseingangssteuer als Kompensa-tion der mit der Privatstiftung einhergehenden Vorteile noch sachlichgerechtfertigt werden kann, s dazu auch Tumpel/Moshammer, Mi-nisterialentwurf der steuerlichen Vorschriften zum Budgetbegleitge-setz 2010 bis 2014, SWK 2010, T 178 (183 f).

PSR[STEUERRECHT]

34 Ü Harald Moshammer Ü Sonderfragen zur Substanzauszahlung bei (Privat-)Stiftungen PSR [2011] 01

Page 37: Die Privatstiftung 1/2001

RechtsprechungÜ Begünstigtenstellung laut Stiftungsurkunde und Gesetz

Ü Personen, deren Begünstigtenstellung aufschie-bend bedingt oder befristet ist, sind noch nicht Be-günstigte iSd § 5 PSG.

Ü Potenziell Begünstigten steht kein Recht zu, denAuflösungsbeschluss des Vorstands zu bekämpfen,wenn sie nicht hinreichend konkret umschriebenworden sind.

Sachverhalt:Die im Firmenbuch des ErstG eingetragene Z Privatstif-tung wurdemit Stiftungsurkunde (Stiftungserklärung) v30. 11. 2001 errichtet. Die in der Stiftungsurkunde vor-gesehene Stiftungszusatzurkunde (Punkt 1. II.) wurdeauch am 30. 11. 2001 errichtet. Die am 16. 12. 2004 inden Punkten 4., 9. und 12. geänderte Stiftungsurkundeenthält folgende – hier wesentliche – Bestimmungen:

„Viertens: StiftungszweckDer Zweck der Stiftung ist:a) die Unterstützung beziehungsweise die Verfolgung

und Verwirklichung sozialdemokratischer Ideale undZielsetzungen in allen Bereichen des Lebens auf steiri-scher Lebensebene sowie auf nationaler-, inter- und sup-ranationaler Ebene, insbesondere aber im politischen,wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Le-ben, und damit die Verwirklichung und Gestaltung einerauf den Werten und ethischen Prinzipien der Sozialde-mokratie beruhenden politischen und gesellschaftlichenOrdnung auf steirischer Landesebene sowie auf nationa-ler-, inter- und supranationaler Ebene;

Begünstigte sind all jene Personen, Personengruppenund Institutionen, deren Wesen und Wirken auf Ver-wirklichung der vorgenannten Zielsetzung der Schaffungund Gestaltung einer auf den Werten und ethischenPrinzipien der Sozialdemokratie beruhenden Gesell-schaftsordnung gerichtet ist, sowie die Stifter selbst.

Die nähere Bestimmung der Begünstigten erfolgt inder Stiftungszusatzurkunde.

[. . .]d) die Zuwendung des Vermögens an die Letztbe-

günstigten im Falle der Auflösung der Stiftung.Sechstens: BegünstigteI.) Die Begünstigten und die Art und Höhe der Zu-

wendungen an diese werden vom Stiftungsvorstand mitZustimmung des Beirates und nach Maßgabe der inder Stiftungszusatzurkunde diesbezüglich getroffenennäheren Regelungen bestimmt.

II.) Den Begünstigten steht kein Rechtsanspruch,wohl aber ein Anwartschaftsrecht auf Zuwendungendurch die Stiftung zu.

[. . .]Achtens: Stiftungsvorstand und VertretungsbefugnisI.) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens drei

Mitgliedern.Der Vorstand verwaltet die Stiftung, sorgt für die Er-

füllung des Stiftungszweckes, vertritt die Stiftung nachaußen und bestimmt im Sinne des Punktes ,Sechstens

,

die Begünstigten und Letztbegünstigten nach den Be-stimmungen der Stiftungs- und der Stiftungszusatzur-kunde.

[. . .]Vierzehntens: Schiedsgericht

I.) Allfällige Meinungsverschiedenheiten oder Strei-tigkeiten aus allen Verhältnissen der Stiftung, insbeson-dere zwischen Mitgliedern von Stiftungsorganen mit demOrgan, mit anderen Organen und mit der Stiftung selbst,weiters Streitigkeiten zwischen der Stiftung, deren Orga-nen, den Stiftern und den Begünstigten (oder mit Perso-nen, die behaupten, begünstigt zu sein), sind unter Aus-schluss der ordentlichen Gerichte (soweit nicht deren Zu-ständigkeit im Einzelfall zwingend gegeben wäre) durchein dreiköpfiges Schiedsgericht zu entscheiden, welchesam Sitz der Stiftung tagt.

Bedingung für den Empfang jeglicher Zu-wendungen aus der Stiftung ist daher die An-nahme dieser Schiedsvereinbarung und dieUnterwerfung unter die Zuständigkeit desSchiedsgerichtes.

[. . .]“Am 18. 11. 2009 hat der gesamte Vor-

stand der Stiftung – Dr. L (Vorsitzender),Dkfm. G R und Mag. M S – einstimmig den Beschlussgefasst, die Stiftung aufzulösen und das Vermögen derStiftung nach Ablauf der Sperrfrist des § 36 Abs 2PSG iVm § 213 AktienG auf eine gemeinnützige, imZeitpunkt der Übertragung im Alleineigentum der Sstehende, Kapitalgesellschaft zu übertragen. Auflö-sungsgründe sind in dem Beschluss nicht angeführt.

Mit dem am 29. 3. 2010 erhobenen Antrag begehrtder ASt die ersatzlose Aufhebung des Vorstandsbe-schlusses v 18. 11. 2009 gem § 35 Abs 4 PSG. Die Auf-lösung der Stiftung sei rechtswidrig erfolgt, weil einAuflösungsgrund nicht vorliege und der Vorstandnicht gesetzeskonform besetzt gewesen sei, denn dieweite Definition des Begünstigtenkreises in der Stif-tungsurkunde mache den ASt zu einem potenziell Be-günstigten. Er bemühe sich insb im Rahmen seinerTätigkeit als freier Journalist iS der Stiftungsurkundeum die Verwirklichung der Schaffung und Gestaltungeiner auf den Werten und ethischen Prinzipien derSozialdemokratie beruhenden Gesellschaftsordnung.Ohne den Auflösungsbeschluss des Vorstands hätteer jedenfalls eine Zuwendung aus dem Vermögender Stiftung zu erwarten gehabt. Mit Auflösung derStiftung könne er als potenziell Begünstigter Zuwen-dungen der Privatstiftung als aktueller Begünstigternicht mehr erwarten, weshalb ihm auch ein konkretesrechtliches Interesse an der Aufhebung des Auflö-sungsbeschlusses zukomme. Aus dem Verweis auf Be-günstigte und Letztbegünstigte in § 35 Abs 3 PSG, so-mit auf alle möglichen zeitlichen Stadien, ergebe sich,dass auch potenziell Begünstigte antragslegitimiertseien. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtssei zwingend gegeben. Die Schiedsklausel beziehe sichnur auf aktuell Begünstigte. Ü

Einem potenziell Begüns-tigten ist das Recht zurBekämpfung eines Auflö-sungsbeschlusses nach§ 35 Abs 4 PSG verwehrt.

PSR 2011/8

§§ 5, 35 PSG

OGH 17. 12. 2010,6 Ob 244/10s

Auflösungs-beschluss;

RechtschutzgegenAuflösungs-beschlüsse;

potenziellBegünstigte;

Rechte vonpotenziellBegünstigten

[STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH]

PSR [2011] 01 Ü Begünstigtenstellung laut Stiftungsurkunde und Gesetz 35

Page 38: Die Privatstiftung 1/2001

Aus der Begründung:[. . .]

1. Begünstigte können gem § 35 Abs 4 PSG die Auf-hebung eines vom Stiftungsvorstand zu Unrecht gefass-ten Auflösungsbeschlusses verlangen.

2.1 Gem § 5 PSG ist Begünstigter der in der Stif-tungserklärung als solcher bezeichnete. Ist der Begüns-tigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so istBegünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenenStelle (§ 9 Abs 1 Z 3 PSG), sonst vom Stiftungsvorstandals solcher festgestellt worden ist. Voraussetzung für dasVorliegen einer aktuellen Begünstigtenstellung ist, dassder Begünstigte in der Stiftungserklärung konkret (oderzumindest bestimmbar) bezeichnet ist (Arnold, PSG2

§ 5 Rz 26). Diesfalls entsteht die Begünstigtenstellungbereits mit Eintragung der Privatstiftung in das Firmen-buch.

2.2 Bloß potenziell Begünstigte haben lediglich einAnwartschaftsrecht auf Erlangung der Begünstigten-stellung (Arnold, PSG2 § 5 Rz 26; 6 Ob 180/04wSZ 2004/177 ua), sind aber noch nicht Begünstigte iSdPSG, sodass ihnen auch die Begünstigtenrechte nichtzukommen, soweit die Stiftungserklärung ihnen nichtausnahmsweise Rechte einräumt (Arnold, aaO).

2.3 Kalss/Zollner (Die gesetzlichen Rechte der Be-günstigten, GesRZ 2008, 125 [133]) weisen daraufhin, dass sich auch innerhalb der Gruppe der bloß po-tenziell Begünstigten verschiedene Ausformungen un-terscheiden ließen. Zum einen könnten die potenziellBegünstigen mit Eintritt des Umstands (oder mit Ab-lauf einer bestimmten Befristung) über einen klagbarenAnspruch auf Zuwendung verfügen. Zum anderen gebees Konstellationen, bei denen die Zuwendung der Pri-vatstiftung von einer positiven Entscheidung des dazuberufenen Organs abhängig sein könne. Auch gebe esdie Möglichkeit einer nur einmaligen Zuwendung.Nicht hinreichend konkretisierten potenziell Begüns-tigten stehe „jedenfalls“ ein Auskunftsanspruch nach§ 30 Abs 1 PSG nicht zu. Derartige Begünstigte würdenweder vom Gesetzeswortlaut erfasst, noch bestehe Be-darf, das Informationsrecht auf sie auszudehnen, weildiesem Begünstigtentyp regelmäßig schon das Kon-trollinteresse fehle. Darüber hinaus bestehe die Gefahr,dass die operative Tätigkeit der Privatstiftung durcheine Vielzahl von Auskunftsbegehren lahmgelegt wer-den könnte.

2.4 Demgegenüber soll nach Kalss/Zollner (aaO 137)auch potenziell Begünstigten das Recht zustehen, denAuflösungsbeschluss des Vorstands zu bekämpfen. Diesgelte jedenfalls dann, wenn aktuell Begünstigte sowieBegünstigte mit einem klagbaren Anspruch fehlen.Als Begründung führen Kalss/Zollner die ansonstenentstehenden Kontrolldefizite an. Außerdem haltensie eine Ausdehnung der Antragsbefugnis auf sonstigepotenziell Begünstigte für „überlegenswert“, weil dieAuflösung einerseits einen endgültigen Akt darstelle,andererseits die Gefahr einer rechtsmissbräuchlichenInanspruchnahme wegen der zwingenden Zuständig-keit des Gerichts nicht so groß und überhaupt eineBehinderung der Stiftungstätigkeit ausgeschlossen er-scheine.

2.5 Nach Arnold (PSG2 § 35 Rz 19) seien nach § 35Abs 4 PSG ausnahmsweise auch potenziell Begünstigte

antragslegitimiert. Dies leitet Arnold aus dem Umstandab, dass § 35 Abs 3 PSG durch den gleichzeitigen Ver-weis auf Begünstigte und Letztbegünstigte auf alle mög-lichen zeitlichen Stadien verweise.

2.6 G. Kodek/Zollner (Rechtsschutz der Begünstig-ten, PSR 2009, 4 [6]) beschränken sich insoweit aufdie Wiedergabe des Meinungsstands, verweisen jedochauf die restriktivere Judikatur des OGH zum Aus-kunftsanspruch (6 Ob 101/09k).

2.7 Zum Auskunftsanspruch des § 30 PSG hat derOGH bereits in zwei Entscheidungen ausgesprochen,dass Personen, deren Begünstigtenstellung aufschie-bend bedingt oder befristet ist, noch nicht BegünstigteiSd § 5 PSG sind und daher keinen Auskunftsanspruchhaben (6 Ob 180/04w SZ 2004/177; 6 Ob 101/09k). Diegegenteilige Auffassung von Hofmann (Der Auskunfts-anspruch des Begünstigten einer Privatstiftung, GesRZ2006, 17 [22ff]) und von Kalss/Zollner (aaO 134) hatder OGH ausdrücklich abgelehnt. Das von Kalss/Zollner hervorgehobene Kontrolldefizit biete in Anbe-tracht der engen Ausgestaltung der Kontrollrechte imösterreichischen Recht keine Grundlage, vom klarenGesetzeswortlaut abzuweichen.

3.1 Diese Überlegungen lassen sich jedoch nichtohne Weiteres auf den hier zu beurteilenden Fall derAntragslegitimation nach § 35 Abs 3 und 4 PSG über-tragen. Hier ist auf die Beobachtung Arnolds (PSG2

§ 35 Rz 19) zu verweisen, dass § 35 Abs 3 PSG durchdie gleichzeitige Nennung der Begünstigten und derLetztbegünstigten alle möglichen zeitlichen Stadiender Privatstiftung im Auge (wohl: vor Augen) hat.

3.2 Im vorliegenden Fall ist – wie die Vorinstanzenzutreffend erkannt haben – die Umschreibung des Krei-ses der Begünstigten in der Stiftungserklärung in ho-hem Maße unbestimmt. Der ASt behauptet selbst auchnur, von dieser abstrakten Umschreibung des Kreisesmöglicher Begünstigter erfasst und insoweit potenziellBegünstigter zu sein. Damit verfügt der ASt im vorlie-genden Verfahren über eine extrem schwach ausgestal-tete materiellrechtliche Position.

3.3 Den Überlegungen von Kalss/Zollner (aaO 137),wonach die Ausdehnung der Antragslegitimation nach§ 35 Abs 3 und 4 PSG auf sonstige potenziell Begüns-tigte „überlegenswert“ sei, weil die Auflösung einerseitseinen endgültigen Akt darstelle, andererseits die Gefahreiner rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme wegender zwingenden Zuständigkeit des Gerichts nicht sogroß und eine Behinderung der Stiftungstätigkeit über-haupt ausgeschlossen erscheine, kann nicht gefolgt wer-den. Zunächst räumen Kalss/Zollner (aaO 134) in ande-rem Zusammenhang, nämlich bei Behandlung des In-formationsrechts, ein, dass nicht hinreichend konkreti-sierte Begünstigte nicht vomWortlaut des § 5 iVm § 30Abs 1 PSG erfasst seien. Dies muss in gleicher Weise für§ 35 PSG gelten. Warum nur wegen der Zuständigkeitdes Gerichts die Gefahr einer rechtsmissbräuchlichenInanspruchnahme geringer sein soll als beim Informa-tionsrecht, ist nicht ersichtlich. So könnte gerade beiden von Kalss/Zollner als „klassische Allgemeinwohl-Stiftungen“ bezeichneten Privatstiftungen jeder, aufden die notwendigerweise allgemein gehaltene Um-schreibung des Kreises der potenziell Begünstigten zu-trifft, etwa unter Behauptung eines Auflösungsgrundes

PSR[STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH]

36 Ü Begünstigtenstellung laut Stiftungsurkunde und Gesetz PSR [2011] 01

Page 39: Die Privatstiftung 1/2001

die gerichtliche Auflösung beantragen. Die Stiftungmüsste sich dann im Außerstreitverfahren gegen derar-tige Anträge zurWehr setzen. Auch darin kann eine Be-hinderung der Stiftungstätigkeit liegen.

3.4 Auch ein mögliches Kontrolldefizit ist kein aus-reichendes Argument für eine Antragslegitimationbloß potenziell Begünstigter. Das PSG begegnet densich aus dem Fehlen von Eigentümern ergebendenKontrolldefiziten durch die zwingende Mehrgliedrig-keit des Stiftungsvorstands, das Institut des Stiftungs-prüfers und die amtswegige Prüfpflicht des Firmen-buchgerichts. Gerade das Fehlen eines Aufhebungs-grundes kann vom Firmenbuchgericht von Amtswegen aufgegriffen werden, wobei diesbezügliche Erhe-bungen allerdings nur erforderlich sind, wenn Beden-ken bestehen (G. Kodek/Zollner, aaO 6 FN 16). EinerAusweitung der Antragslegitimation auf nur sehr all-gemein umschriebene potenziell Begünstigte bedarfes zur Vermeidung von Kontrolldefiziten daher nicht.

3.5 Dass die materiell schwächere Position derarti-ger Begünstigter auch auf deren verfahrensrechtlicheStellung durchschlägt, ist im PSG auch sonst zu be-

obachten (vgl G. Kodek/Zollner, aaO). Die Formulie-rung des Art 6 der Stiftungserklärung bedeutet ledig-lich, dass allenfalls Zuwendungen an Personen wieden ASt möglich wären. Jedenfalls in einer derartigenKonstellation, in der der Kreis der möglichen Begüns-tigten extrem weit und wenig konkret umschriebenist, liegt noch keine Antragslegitimation iSd § 35Abs 4 PSG verleihende Begünstigtenstellung vor. Diegegenteilige Auffassung würde im vorliegenden Fallzu einer – noch dazu weitgehend unbefristeten (vgldazu Arnold, PSG2 § 35 Rz 20) – Popularklage führen.Zur allgemeinen Frage, ob in anderen Fällen, in denenpotenziell Begünstigte konkreter umschrieben sind, die-sen auch Antragslegitimation nach § 35 Abs 3 und 4PSG zukommt, ist im vorliegenden Verfahren nicht ab-schließend Stellung zu nehmen.

4. Die Beschlüsse der Vorinstanzen erweisen sichdaher als frei von Rechtsirrtum, sodass dem unbegrün-deten RevRek ein Erfolg zu versagen war.

5. Die Entscheidung über die Kosten des RevRek-Verf gründet sich auf § 78 AußStrG iVm § 15 Abs 1FBG.

Ü Pflicht zur Vorlage nach § 39 Abs 3 PSG

Die Vorlage einer separaten Urkunde gem § 39Abs 3 PSG (§ 51 Abs 1 GmbHG; § 148 Abs 1 AktG)ist nicht erforderlich, wenn ohnehin mittels Notari-

atsakts die einzutragende Stiftungsurkunde bzwSatzung der Gesellschaft völlig neu gefasstwurde.

Sachverhalt:Die G Privatstiftung hatte ihren Sitz in U. Der Privat-stiftung liegt die Stiftungsurkunde v 10. 11. 1995 zu-grunde, als Stifter traten zehn Personen auf.

Am 11. 5. 2010 fassten die Stifter die Stiftungsur-kunde in Form eines Notariatsakts neu und beschlossendie Verlegung des Sitzes der Privatstiftung nach L.

Die Vorinstanzen wiesen übereinstimmend denAntrag des Stiftungsvorstands auf Eintragung der(neugefassten) Stiftungsurkunde, Verlegung des Sitzesder Privatstiftung und Änderung der Geschäftsan-schrift ab. Das RekG sprach darüber hinaus aus, dassder ordentliche RevRek zulässig ist; es fehle Rsp desOGH zur Frage, ob § 39 Abs 3 PSG auch im Fall einervollständigen Neufassung der Stiftungserklärung anzu-wenden ist.

Aus der Begründung:

[Formerfordernisse für die Änderungder Stiftungserklärung]1. § 39 PSG regelt die Formerfordernisse für die Ände-rung von Stiftungserklärungen. Diese sind nach Abs 1durch Notariatsakt zu beurkunden; nach Abs 3 ist derAnmeldung einer Änderung zur Eintragung in das Fir-menbuch der vollständige Wortlaut der geändertenStiftungsurkunde beizufügen, wobei dieser mit der Be-urkundung eines Notars versehen sein muss, dass diegeänderten Bestimmungen der Stiftungsurkunde mitdem Beschluss über ihre Änderung und die unverän-derten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Firmen-buch eingereichten vollständigen Wortlaut der Stif-tungsurkunde übereinstimmen. § 39 Abs 3 PSG ent-

spricht dabei § 148 Abs 1 Satz 2 AktG und § 51 Abs 1letzter Satz GmbHG (hingegen fehlt eine derartige Be-stimmung im Genossenschaftsgesetz).

[Zweck]2. Zweck all dieser Bestimmungen ist die Möglichkeitfür den Rechtsverkehr, jederzeit beim Firmenbuch ohnefehleranfällige Kompilierungsmaßnahmen den aktuel-len Inhalt der Stiftungsurkunde bzw der Satzungfeststellen zu können (N. Arnold, PSG2 [2007] § 39Rz 12); die Bestimmungen meinen dabei mit dem„vollständigen Wortlaut“ jenen Wortlaut, der sich beiBerücksichtigung bisheriger Satzungsänderungen undder neu angemeldeten Satzungsänderung ergibt (Kop-pensteiner/Rüffler, GmbHG3 [2007] § 51 Rz 4 mwN;vgl auchMilchrahm/Rauter in Straube,Wie-ner Kommentar zum GmbHG [2010] § 51Rz 19). Die Richtigkeit der Zusammenfas-sung des aktuellen Standes ist durch notari-elle Beurkundung zu bestätigen (N. Arnold,aaO).

Auch das OLG Wien (NZ 2004/27) hatzutreffend darauf hingewiesen, dass das Ziel dieser Vor-schriften die Ersichtlichmachung des neuesten Standesdes Gesellschaftsvertrags für jedermann aus einer einzi-gen, beim Firmenbuchakt befindlichen Urkunde ist,was ansonsten nicht möglich wäre und insb nach mehr-facher Änderung des Gesellschaftsvertrags eine rascheOrientierung vereiteln würde.

[Sonderfall völlige Neufassung]3. Offensichtlich ausgehend von einer (anderen) Ent-scheidung des OLG Wien (NZ 1994, 259, ebenso NZ

Bei vollständiger Neufas-sung der Stiftungsurkundesind keine Kompilierungs-maßnahmen erforderlich.

PSR 2011/9

§ 39 Abs 3 PSG;§ 51 Abs 1GmbHG;§ 148 Abs 1 AktG

OGH 17. 12. 2010,6 Ob 166/10w

vollständigeNeufassung derStiftungsurkunde;

Anmeldung zurEintragung insFirmenbuch;

Vorlage einerseparatenUrkunde

[STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH]

PSR [2011] 01 Ü Pflicht zur Vorlage nach § 39 Abs 3 PSG 37

Page 40: Die Privatstiftung 1/2001

2004/27) zu § 51 Abs 1 GmbHG vertritt die herr-schende österreichische gesellschaftsrechtliche Litera-tur die Auffassung, der vollständige Wortlaut der Sat-zung müsse auch bei vollständiger Änderung und Neu-fassung der Satzung vorgelegt werden (vgl etwa Nagele/Lux in Jabornegg/Strasser, AktG5 [2010] § 148 Rz 4 zurAktiengesellschaft; Koppensteiner/Rüffler, aaO; Milch-rahm/Rauter, aaO, jeweils zur Gesellschaft mit be-schränkter Haftung). Eine gegenteilige Sicht wäre mitdem Zweck der Bestimmungen – Erleichterung desRechtsverkehrs – nicht vereinbar (Koppensteiner/Rüffler, aaO).

Dieser Ansicht hat sich für den Bereich der Privat-stiftung etwa Huber (in Doralt/Nowotny/Kalss, Privat-stiftungsgesetz [1995] § 39 Rz 4) angeschlossen undausgeführt, der Sinn der Einreichung einer vollständi-gen Stiftungsurkunde zum Firmenbuch liege in einerErleichterung des Rechtsverkehrs; jeder an der StiftungInteressierte solle die Möglichkeit haben, im Firmen-buch die aktuelle Fassung der Stiftungsurkunde einzu-sehen, ohne dass es erforderlich sei, aus der möglichenVielzahl an Änderungsurkunden mühsam die aktuelleFassung zu erstellen. Hingegen hält N. Arnold (PSG2

[2007] § 39 Rz 12) die Forderung nach einer separatenUrkunde für überflüssigen Formalismus, der auchdurch den in der Erleichterung des Rechtsverkehrs ge-legenen Zweck des § 39 Abs 3 PSG nicht gerechtfertigtwerden könne.

4.1 Soweit die Entscheidung des OLG Wien NZ1994, 259 zur Begründung der Anwendbarkeit des§ 51 Abs 1 Satz 2 GmbHG auch auf vollständig neu ge-

fasste Satzungen herangezogen wird, erscheint dies an-gesichts des Umstands verfehlt, dass dort eine „aktuali-sierte“ Fassung des Gesellschaftsvertrags trotz einzelnerÄnderungen gerade nicht vorgelegt wurde. Bei der inNZ 2004/27 veröffentlichten Entscheidung desselbenGerichts wiederum verstießen einzelne Bestimmungender neu gefassten Satzung gegen zwingendes Rechtund waren daher nicht eintragungsfähig. Diese Ent-scheidungen sind daher nicht einschlägig.

4.2 Im Fall einer völligen Neufassung einer Stif-tungsurkunde oder einer Satzung mittels Notariatsaktsbringt es keinerlei „Erleichterung“ des Rechtsverkehrs,wenn noch einmal eine notariell beurkundete „sepa-rate“ Urkunde, die denselben Text enthält, bei derEintragung vorgelegt wird. Aufgrund der Neufassungder Stiftungsurkunde bzw der Satzung bedarf es – so-fern wie im vorliegenden Fall die Neufassung demZweck des § 39 Abs 3 PSG entspricht – keinerleiKompilierungsmaßnahmen; vielmehr ist der neuesteStand des Gesellschaftsvertrags für jedermann aus ei-ner einzigen, beim Firmenbuchakt befindlichen Ur-kunde ersichtlich.

5. Die Vorlage einer separaten Urkunde gem § 39Abs 3 PSG, § 51 Abs 1 GmbHG, § 148 Abs 1 AktG istnicht erforderlich, wenn ohnehin mittels Notariatsaktsdie einzutragende Stiftungsurkunde bzw Satzung derGesellschaft völlig neu gefasst wurde.

Es waren daher die Entscheidungen der Vorinstan-zen aufzuheben und dem ErstG eine neuerliche Ent-scheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Ab-weisungsgrund aufzutragen.

Ü

Anmerkung:

Die Auffassung des Höchstgerichts, wonach die Vorlageeiner separaten Urkunde gem § 39 Abs 3 PSG, § 51Abs 1 GmbHG sowie § 148 Abs 1 AktG nicht erforder-lich sei, wenn ohnehin mittels Notariatsakts die einzu-tragende Stiftungsurkunde bzw Satzung der Gesell-schaft völlig neu gefasst wurde, bedarf genauerer Unter-suchung:

Gem § 39 Abs 3 PSG, § 148 Abs 1 Satz 2 AktG so-wie § 51 Abs 2 GmbHG ist zusätzlich zu jeder Anmel-dung einer notariell beurkundeten Änderung der Stif-tungserklärung bzw des Gesellschaftsvertrags zur Ein-tragung in das Firmenbuch der notariell beurkundete,vollständige Wortlaut der Stiftungserklärung bzw desGesellschaftsvertrags beizufügen. Es ist somit die Stif-tungserklärung bzw der Gesellschaftsvertrag jeweilsin konsolidierter Fassung, dh in jener Form einzurei-chen, die sich künftig nach Eintragung der jeweiligenÄnderung ergibt (vgl etwa Winner in MünchKomm,AktG3 [2011] § 181 Rz 109; Milchrahm/Rauter inStraube [Hrsg], Wiener Kommentar zum GmbHG[2010] § 51 Rz 19; Stein in MünchKomm, AktG3

§ 181 Rz 24).

Zweck all dieser Bestimmungen ist die Erleichterungdes Informationszugangs des Publikums durch Verbes-serung der Registerpublizität (vgl nur Stein in Münch-Komm, AktG3 § 181 Rz 23). Diese Formerfordernissegewährleisten, dass jeweils der neueste Stand der Stif-

tungserklärung bzw des Gesellschaftsvertrags aus einemeinzigen, beim Firmenbuch befindlichen Dokument er-sichtlich ist. Das ansonsten notwendige Zusammensu-chen (Kompilieren) der geltenden Fassung der Stif-tungserklärung bzw des Gesellschaftsvertrags aus derursprünglichen Urkunde und den späteren Änderungenwird dadurch vermieden (vgl etwa E. Gruber in Doralt/Nowotny/Kalss [Hrsg], AktG [2001] § 148 Rz 15; Steinin MünchKomm, AktG3 § 181 Rz 23; jeweils mwN).Dieser Schutzgedanke war bereits Art 2 Abs 1 lit c derersten PublizitätsRL (Erste Richtlinie 68/151/EWG desRates v 9. 3. 1968 zur Koordinierung der Schutzbestim-mungen, die in den Mitgliedstaaten den GesellschafteniSd Art 58 Abs 2 des Vertrags im Interesse der Gesell-schafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Be-stimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl L 1968/65,8–12) immanent, dessen Umsetzung § 39 Abs 3 PSG,§ 148 Abs 1 Satz 2 AktG und § 51 Abs 2 GmbHG dien-ten.

Ob der Normzweck der Publizitätsverbesserungauch bei der Anmeldung einer notariell beurkundetenvollständigen Neufassung der Stiftungserklärungbzw des Gesellschaftsvertrags zur Eintragung in das Fir-menbuch die zusätzliche Einreichung einer konsolidier-ten Fassung verlangt, scheint vor allem deshalb fraglich,da der vollständige Wortlaut der Neufassung ja ohnehinaus dem beim Firmenbuch befindlichen Notariatsaktersichtlich ist. Eben aus diesem Grund lehnt der OGHin der vorliegenden Entscheidung die Anwendbarkeit

PSR[STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH]

38 Ü Pflicht zur Vorlage nach § 39 Abs 3 PSG PSR [2011] 01

Page 41: Die Privatstiftung 1/2001

des § 39 Abs 3 PSG ab und überträgt diese Wertungenauch auf das Gesellschaftsrecht.

Aus stiftungsrechtlicher Perspektive ist der Ent-scheidung des Höchstgerichts zuzustimmen. Die nota-riell beurkundete Änderung der Stiftungserklärungmuss ohnehin zur Eintragung ins Firmenbuch ange-meldet werden. Diese gibt ausschließlich den vollstän-digen Wortlaut der neu gefassten Stiftungserklärungwieder. Die Beifügung einer weiteren notariell beurkun-deten Neufassung ist redundant. Sie verbessert nicht dieRegisterpublizität, zumal – wie der OGH zutreffendfesthält – in einem solchen Fall keinerlei Kompilie-rungsmaßnahmen notwendig sind. § 39 Abs 3 PSG istdaher bei der Anmeldung einer vollständig neu gefass-ten Stiftungserklärung zur Eintragung ins Firmenbuchnicht anzuwenden.

Die Auffassung des Höchstgerichts kann jedoch ausgesellschaftsrechtlicher Sicht nicht überzeugen. Dieeinzureichenden notariellen Niederschriften über dieBeschlussfassungen in den Haupt- bzw Generalver-sammlungen enthalten – anders als die Anmeldungder Neufassung der Stiftungserklärung – regelmäßignicht bloß denWortlaut des neugefassten Gesellschafts-vertrags, sondern darüber hinaus gehend zahlreiche an-dere Beschlusspunkte. Berücksichtigt man diesen Um-stand, so widerspricht es dem Normzweck der § 39Abs 3 PSG, § 148 Abs 1 Satz 2 AktG und § 51 Abs 2GmbHG, denjenigen, der raschen Zugriff auf die Sat-zungsurkunde nehmen will, auf das zeitintensive

Durchsuchen der umfangreichen Haupt- bzw General-versammlungsprotokolle zu verweisen (vgl Stein inMünchKomm, AktG3 § 181 Rz 24). Zur Erleichterungdes Rechtsverkehrs bleibt vielmehr die Einreichung ei-ner separaten, vollständigen Satzungsurkunde erforder-lich; und zwar selbst dann, wenn die Gesellschafterver-sammlung die gesamte Satzung neu gefasst hat und de-ren Wortlaut auch in der notariellen Niederschrift überdie Haupt- bzw Generalversammlung enthalten ist(ebenso vgl OLG Wien 30. 12. 2002, 28 R 102/02dNZ 2004/27; Nagele/Lux in Jabornegg/Strasser [Hrsg],AktG5 [2010] § 148 Rz 4; Milchrahm/Rauter in Straube[Hrsg], Wiener Kommentar zum GmbHG § 51 Rz 19;Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 [2007] § 51 Rz 4;OLG Schleswig 2 W 54/72 DNotZ 1973, 482; Holzbornin Spindler/Stilz [Hrsg], AktG2 [2010] § 181 Rz 14; Hüf-fer, AktG9 [2010] § 181 Rz 9; Körber in Bürgers/Körber[Hrsg], AktG [2008] § 181 Rz 9; Seibt in Schmidt/Lutter[Hrsg], AktG [2008] § 181 Rz 15; Stein in Münch-Komm, AktG3 § 181 Rz 24; Zöllner in KölnKomm,AktG2 [1995] § 181 Rz 15, 17; Priester in Scholz [Hrsg],GmbHG10 [2010] § 54 Rz 16; Ulmer in Ulmer/Haber-sack/Winter [Hrsg], GmbHG [2005] § 54 Rz 17, 20;Zöllner in Baumbach/Hueck [Hrsg] GmbHG19 [2010]§ 54 Rz 10; aA vgl OLG Zweibrücken 3 W 200/01NZG 2002, 93; Bungeroth in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff [Hrsg], AktG [1973] § 181 Rz 26).

Matthias Schimka

Ü

Ü Kuratorenbestellung im Provisorialverfahren

Ü Eine Stiftung, deren Stiftungsräte über Antragvom Begünstigten wegen behaupteter Pflichtwid-rigkeiten enthoben werden sollen, ist als Parteides Abberufungsverfahrens anzusehen.Ü In diesem Verfahren kann die Stiftung nichtdurch ihre Stiftungsräte vertreten werden, da diese

sich in einer offenkundigen Interessenkollision be-finden.Ü Die Verbandsperson bzw eine Stiftung mussjedenfalls bis zur erstinstanzlichen Entscheidungüber einen Antrag gem Art 191 Abs 1 PGR nichtdurch einen Kollisionskurator vertreten sein.

Sachverhalt:Die ErstAG ist eine für den (wirtschaftlichen) Stifter Hfiduziarisch errichtete (gemischte) Familienstiftungliechtensteinischen Rechts. Zweit- und DrittAG sinddie Stiftungsräte P und M.

Die ErstASt ist die Witwe des wirtschaftlichen Stif-ters. Die ZweitASt ist dessen eheliche Tochter. BeideASt sind Begünstigte der Stiftung und Mitglieder deseingerichteten Familienbeirats.

Die ASt beantragten gem Art 552 § 29 Abs 4 und§ 35 Abs 1 PGR die Einleitung des Aufsichtsverfahrenshinsichtlich der ErstAG und in diesem Rahmen die Ab-berufung des Zweit- und DrittAGs und/oder die An-ordnung anderer gebotener Aufsichtsmaßnahmen.

Gegenstand des konkreten Verfahrens ist jedochnur der gestellte Provisorialantrag, den Stiftungsrätendie Geschäftsführung und Vertretung durch Bestellungeines Beistands vorläufig zu entziehen, in eventu durcheine andere geeignete einstweilige Maßnahme die Wah-rung der Interessen der Stiftung bis zum rechtskräftigenAbschluss des Aufsichtsverfahrens sicherzustellen.

Den Stiftungsräten werden seitens der ASt eine be-harrliche Verletzung ihrer Auskunfts- und Informati-onspflichten, die mangelnde Kooperation mit dem Fa-milienbeirat der Stiftung und dem ZweitAG, der auchals Chairman und CEO der Stiftung fungiert, massiveInteressenkollisionen [. . .] vorgeworfen. Die derzeitigeSituation sei bis zum Abschluss des Aufsichtsverfahrensnicht tragbar. Daher solle ein Beistand unter gleichzei-tiger Entziehung der Geschäftsführung und Vertretungdurch die Stiftungsräte bestellt werden.

Aus der Begründung:[. . .]

[Notwendigkeit der Bestellungeines Kollisionskurators]7.1 Der Senat des OGH hält an seiner Rspim Grundsätzlichen fest, wonach einerseitseine Stiftung, deren Stiftungsräte über An-trag vom Begünstigten wegen behaupteter

Nach dem fl OGH bedarfdie von einem Abberu-fungsantrag betroffeneStiftung im Rahmen desgem Art 191 PGR durch-zuführenden Provisorial-verfahrens noch keinerVertretung durch einenKollisionskurator.

PSR 2011/10

Art 191 Abs 1,Art 245, Art 552§ 29 Abs 4 und§ 35 Abs 1 PGR

FL OGH5. 11. 2010,HG 2009.287

Provisorial-verfahren;

Kollisionskurator;

Aufsichts-verfahren

[STIFTUNGSRECHT LIECHTENSTEIN]

PSR [2011] 01 Ü Kuratorenbestellung im Provisorialverfahren 39

Page 42: Die Privatstiftung 1/2001

Pflichtwidrigkeiten enthoben werden sollen, durch dieEntscheidung in ihrer Rechtsstellung tangiert und da-mit als Partei des Abberufungsverfahrens anzusehenist. Die Stiftung kann aber nicht durch ihre bisherigenStiftungsräte vertreten werden, gegen die sich die Vor-würfe richten. Die Stiftungsräte befinden sich in einemsolchen Fall in einer offenkundigen Interessenkollisionund es ist Aufgabe des für die Stiftung zu bestellendenKurators, die behaupteten Vorwürfe objektiv, eigen-ständig und losgelöst vom Rechtsstandpunkt der befan-genen Stiftungsräte zu prüfen (LES 2008, 360; LES 2005,41; LES 2009, 174; Delle Karth, LJZ 2008, 51 [55]).

Diese Rsp gründet sich insb auf die auch auf Ver-bandspersonen analog anzuwendende Bestimmungdes § 277 Z 2 ABGB und die Erwägung, dass im Falleeines auf behauptete gravierende Pflichtwidrigkeitengestützten Abberufungsantrags ein objektiver Tatbe-stand vorliegt, bei dem die Interessen auch einespflichtbewussten Stiftungsrats den Interessen der vonihm vertretenen Stiftung zuwiderlaufen können. DieNotwendigkeit, einen Kollisionskurator zu bestellen,ist deshalb nicht nur für den Fall zu bejahen, dass dasOrgan zugleich Verfahrensgegner der Stiftung ist, son-dern auch dann, wenn zwischen der Stiftung und ihrenOrganen eine Interessenkollision in Bezug auf den Ver-fahrensgegenstand möglich ist (Stabentheiner in Rum-mel3 §§ 271, 272 Rz 8, 10 mwN; Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB17 [2009] § 271 E 1; 4 Ob 557/90mwN; 6 Ob 186/08h; RS010760; RS0058177; RS0049/196). Erweisen sich nämlich die Vorwürfe im Abberu-fungsantrag auch nur teilweise als richtig, tritt ein Inte-ressengegensatz zwischen der Stiftung und ihren Stif-tungsräten zutage, zumal Letztere ihre persönlichen In-teressen diesfalls nur auf Kosten der Stiftung durchset-zen könnten.

Nur von dem für das Abberufungsverfahren zubestellenden, selbstverständlich zur Geheimhaltungverpflichteten Kollisionskuratur, der sich durch Ein-sicht in die Stiftungsakten die entsprechenden objekti-ven Informationen verschaffen kann, ist objektiv be-trachtet eine genügende Wahrung der Interessen derStiftung zu erwarten (Beschluss des OGH v 6. 8. 2010,10 HG.2009.104).

Die „Kollisionskuratorenrechtsprechung“ des OGHfür das eigentliche Abberufungsverfahren verfolgt dasZiel, Interessenkollisionen vorzubeugen und eine unbe-fangene und sachgerechte Vertretung der Stiftung (Ver-bandsperson) sicherzustellen. Dabei kann es im Interes-se der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht daraufankommen, ob die Besorgnis der Befangenheit in con-creto berechtigt ist, was im Voraus ohnehin nur schwerfeststellbar ist. Vielmehr reicht es aus, dass aufgrundder gebotenen und typischen Betrachtung in derartigenFällen regelmäßig die Gefahr einer nicht unbefangenenVertretung der Stiftung (Verbandsperson) vorhandenist.

Aber auch die Stiftungsräte einer Familienstiftungsind durch die vom Begünstigten beantragte Abberu-fung oder Suspendierung in ihrer eigenen Rechtsposi-tion betroffen (LES 2005, 357; vgl auch DominiqueJakob, Schutz der Stiftung [2006] 254). Bereits an dieserStelle gilt es festzuhalten, dass sich (auch) ein Proviso-rialantrag auf einstweilige Untersagung der Geschäfts-

führung und Vertretung und Bestellung eines Beistan-des gem Art 191 Abs 1 PGR jedenfalls auch gegenden Stiftungsrat der betroffenen Stiftung zu richtenhat, der durch seine faktische Suspendierung und derenEintragung im Öffentlichkeitsregister (Art 191 Abs 2PGR) unmittelbar in seiner eigenen Rechtssphäre be-einträchtigt wäre (LES 2005, 357; vgl auch Reich-Rohr-wig, GmbH-Recht I2 [1997] Rz 2/651 zur vergleichba-ren Bestimmung des § 16 Abs 2 öGmbHG; RIS-JustizRS0059431; 6 Ob 2088/96v; König, Einstweilige Verfü-gung im Zivilverfahren3 Rz 10/56).

Die Antragstellerinnen haben ihren Provisorialan-trag richtigerweise sowohl gegen die Stiftung als auchgegen die Antragsgegner zu 2. und 3. als Stiftungsrätegerichtet.

[. . .]

[Kein Kollisionskurator im Provisorialverfahren]7.2 Gem dem nach Art 245 PGR auch auf Stiftungenanwendbaren Art 191 Abs 1 PGR (vgl Art 565 Abs 1chOR) kann die Geschäftsführung und Vertretung aufAntrag von Stiftungsbeteiligten und nach Ermessendes Richters gegen Sicherstellung allfälligen Schadensdem Organ (Stiftungsrat) durch Bestellung eines Bei-standes vorübergehend entzogen werden, wenn glaub-haft gemacht wird, dass das Organ die Interessen derStiftung gefährdet und dass Gefahr im Verzug ist.

Bei dieser Maßnahme handelt es sich nach zutref-fender Ansicht der Vorinstanzen und der Parteienum eine vorläufige Verfügung, die ein „Minus“ ge-genüber der Abberufung der Stiftungsräte darstellt,diesen nur vorläufig die Geschäftsführungs- und Ver-tretungsbefugnis nimmt und diese Kompetenz biszum Wegfall der EV bzw bis zur rechtskräftigen Ent-scheidung über den Abberufungsantrag einem Bei-stand überträgt. Die Grundsätze des Rechtssiche-rungsverfahrens sind entsprechend anzuwenden. Ana-log Art 276 Abs 1 lit b sind die Voraussetzungen füreine vorläufige Anordnung gem Art 191 Abs 1 PGRnicht zu beweisen, sondern lediglich zu bescheinigen(LES 1996, 150; LES 1993, 99; vgl auch B des OGHv 3. 9. 2010, 01 HG.2010.345).

Der Senat pflichtet dem Standpunkt beider Parteienbei, wonach die von einem Abberufungsantrag betrof-fene Stiftung im Rahmen des gem Art 191 PGR durch-zuführenden Provisorialverfahrens noch keiner Vertre-tung durch einen Kollisionskurator bedarf. Es handeltsich um ein besonderes Eilverfahren, das beschleunigtund vereinfacht durchzuführen ist und den Stiftungsbe-teiligten (hier den Begünstigten) zu einer möglichst ra-schen Entscheidung verhelfen soll, die den Erfolg desHauptverfahrens (hier die beantragte Abberufung derStiftungsräte) sichert. Das Provisorial- und das Haupt-verfahren sind mit völlig unterschiedlichen Rechts-schutzgarantien ausgestattet. Ersteres ist auf Raschheit,Letzteres auf Richtigkeit ausgelegt. Die Stiftung erlangtjedenfalls im Hauptverfahren, vertreten durch den zubestellenden unabhängigen Kollisionskurator vollesGehör und hat dann auch die Gelegenheit, die Richtig-keit oder Unrichtigkeit einer allenfalls angeordneteneinstweiligen Maßnahme geltend zu machen. Das Pro-visorialverfahren ist demgegenüber bis zur Erlassungder EV grundsätzlich einseitig und wird die Sicherungs-

PSR[STIFTUNGSRECHT LIECHTENSTEIN]

40 Ü Kuratorenbestellung im Provisorialverfahren PSR [2011] 01

Page 43: Die Privatstiftung 1/2001

maßnahmen im Regelfall auch ohne Anhörung des Si-cherungsgegners erlassen.

Mit diesen Zielsetzungen sowie dem Sinn undZweck der auf Abwendung eines drohenden (un-wiederbringlichen) Schadens gerichteten Anordnunggem Art 191 Abs 1 PGR ist die vom RekG postulierteNotwendigkeit der dem Antrag vorausgehenden Be-stellung eines Kollisionskurators für die betroffeneStiftung nicht vereinbar. Zu Recht führen die Parteienins Treffen, dass eine solche (mit Rek anfechtbare)Kuratorbestellung trotz Gefahr im Verzug für die Stif-tung eine dem Provisorialantrag vorausgehende An-tragstellung erfordern würde und dass allein die Dauerdes hierüber abzuführenden Verfahrens den Erfolgder Provisorialmaßnahme infrage stellen könnte. Dengefährdeten Interessen einer Stiftung, deren raschenSchutz die einstweilige Maßnahme gem Art 191Abs 1 PGR dienen soll, kann bei Dazwischenschaltungeines solchen Vorverfahrens nicht Rechnung getragenwerden.

[. . .]Die Verbandsperson bzw eine Stiftung muss deshalb

jedenfalls bis zur erstinstanzlichen Entscheidung übereinen Antrag gem Art 191 Abs 1 PGR nicht durch ei-nen Kollisionskurator vertreten sein. Ihre Vertretungdurch die bisherigen Stiftungsräte ist in dieser Phasedes Provisorialverfahrens unbedenklich, umso mehrim vorliegenden Fall, zumal die Erstantragsgegnerindurch einen zur Wahrung ihrer Interessen verpflichte-ten Rechtsanwalt vertreten ist, der eine Prozessvoll-

macht der Stiftung gem § 35 ZPO vorlegte. Diese Pro-zessvollmacht überdauert nachfolgende Veränderun-gen in der Person oder in den Funktionen der Stiftungs-räte bzw hier auch die Bestellung eines Beistandes(6 Ob 145/09 f; Zib in Fasching/Konecny2 § 35 Rz 36,38).

7.3 [. . .]Die Bezeichnung und Bestimmung der Partei und

deren Rolle im Verfahren ist ein essenzieller Bestandteiljeder Gerichtsentscheidung und bestimmt deren Bin-dungs- und Rechtsgestaltungswirkung. Das Verfah-rensrechtsverhältnis bestand im RekVerfahren somitnur zwischen den Antragstellerinnen und der Erstan-tragsgegnerin. Daran konnte die faktische Beteiligungder Antragsgegner zu 2. und 3. auch am RekVerfahrennichts ändern, zumal die Bindungs- und Rechtsgestal-tungswirkung der gerichtlichen Entscheidung der Dis-positionsbefugnis der Parteien entzogen ist (vgl Art 31LVG; § 417 Abs 1 Z 2 ZPO; Bydlinski in Fasching/Konecny III2 § 417 Rz 4; Fasching/Klicka in Fasching/Konecny III2 § 411 Rz 102, 105, 138).

Damit ist die Aufhebung des erstinstanzlichen Bschon deshalb unumgänglich, um dem LG die Möglich-keit zu geben, auch die von der Entscheidung über ei-nen Antrag gem Art 191 Abs 1 PGR zwingend miter-fassten Antragsgegner zu 2. und 3. in seine Entschei-dung einzubeziehen und damit mit künftiger Rechts-kraftwirkung auch deren Rechtsposition zur Stiftungklarzustellen.

[. . .]

Ü Einkünftezurechnung aus stiftungsnaher Veräußerung von Anteilen

Ü Eine Zurechnung der Einkünfte bei der Stifterinist möglich, wenn vor dem Stiftungsvorgang schonAnsprüche begründet werden, die dem Letzterwer-ber wirtschaftliches Eigentum verschafften, sodassdie Stiftung es durch den Stiftungsvorgang nichtmehr erwerben konnte.

Ü Eine bloß faktische Erwartung, dass sich derVorstand den Wünschen der Stifterin im Bezug aufdie Veräußerung der Anteile nicht widersetzen wird,lässt die Stifterin der Anteile auch dann, wenn dieseErwartung realistisch ist, nicht wirtschaftliche Ei-gentümerin der Anteile bleiben.

Sachverhalt:

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde bei Elfriede Xfestgestellt, sie habe im Dezember 1995 ihren gesamtenGeschäftsanteil an einer GmbH einer im Juni 1995 ge-gründeten Privatstiftung mit den Widmungserklärun-gen v 4. 12. 1995 und 12. 12. 1995 zugestiftet. DieGmbH sei – gleichfalls im Dezember 1995 – in eineAG umgewandelt worden. Am 22. 12. 1995 habe diePrivatstiftung die Aktien an eine erst am 12. 12. 1995gegründete andere AG, an deren Grundkapital je zurHälfte die jüngere Tochter und der Sohn von Elfriede Xbeteiligt gewesen seien, veräußert. Die Käuferin seinoch am selben Tag mit der AG, deren Aktien diePrivatstiftung an sie veräußert habe, verschmolzenworden.

Der Betriebsprüfer vertrat die Meinung, dieser Sach-verhalt indiziere „in geradezu erdrückender Weise dieAnnahme eines Gestaltungsmissbrauches“. Es liegeein „Durchschleusen der Anteile“ durch die Privatstif-tung zur Erzielung steuerlicher Vorteile vor, weshalbder Veräußerungstatbestand Elfriede X „als wirtschaft-

licher Verkäuferin iSd § 24 BAO zuzurechnen“ sei. DasFinanzamt folgte dieser Ansicht, nahm das Verfahrenwieder auf und erließ einen neuen Einkommensteuer-bescheid 1995, in dem die Veräußerung Elfriede X zu-gerechnet wurde. Dagegen erhob Elfriede X Berufung.

Die belangte Behörde traf zunächst Feststellungenüber die Privatstiftung.

Stifter und Letztbegünstigte der Privatstiftung warenElfriede X, deren zwei Töchter und ihr Sohn. Der Vor-stand der Stiftung war von den Stiftern zubestellen und abzuberufen. Zur Beratungdes Vorstands wurde ein aus den Stifternbestehender Familienbeirat eingerichtet, derkein Stiftungsorgan war, mit einfacherMehrheit entschied, wobei Elfriede X imFalle der Stimmengleichheit ein Dirimie-rungsrecht zustand.

Die belangte Behörde wies die Berufungals unbegründet ab und begründete ihre Ent-scheidung in rechtlicher Hinsicht zunächstmit dem Vorliegen eines Missbrauchs iSd§ 22 BAO. Ü

Die Entscheidung bestätigtdie Absicht des Gesetzge-bers, stiftungsnahe Veräu-ßerung nicht als Miss-brauch gem § 22 BAO zuwerten. Weiters erläutertder VwGH, wie die Ein-künftezurechnung iSdwirtschaftlichen Betrach-tungsweise gem § 24 BAOerfolgt.

PSR 2011/11

§§ 21, 22, 24 BAO

VwGH 29. 9. 2010,2005/13/0079

Missbrauch;

Veräußerung;

Stiftung;

stiftungsnaheAnteile

[STEUERRECHT]

PSR [2011] 01 Ü Einkünftezurechnung aus stiftungsnaher Veräußerung von Anteilen 41

Page 44: Die Privatstiftung 1/2001

Die Benutzung der Stiftung zum Durchschleusenvon Anteilen einzig und allein zum Zweck der Steuerer-sparnis sei ein Missbrauch iSd § 22 BAO. Beachtlicheaußersteuerliche Gründe, die nach der Judikatur desVwGH zu einem anderen Ergebnis führen könnten, lä-gen nicht vor. Der UFS gelangte zur Überzeugung, dassder gewählte Weg ohne das Resultat der Steuerminde-rung unverständlich und nicht sinnvoll wäre. Die Bwwollte den Veräußerungserlös und nicht die Beteiligungstiften. Um eine Stiftung des Veräußerungserlöses zuerwirken, war der gewählte Vorgang aber ungewöhn-lich und unangemessen.

Liegt Missbrauch vor, so sind nach § 22 Abs 2 BAOdie Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirt-schaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissenangemessenen Gestaltung zu erheben wären.

Weiters gelangte die belangte Behörde zur Ansicht,das Argument des Finanzamts, Elfriede X sei im Zeit-punkt der Veräußerung die wirtschaftliche Eigen-tümerin, ist zutreffend und der Veräußerungstatbe-stand ist daher ihr und nicht der Privatstiftung zuzu-rechnen. Dies ergibt sich ua aus dem Zeitablauf unddem Umstand, dass die Veräußerung vorvereinbartwar. Wenn Käufer, Kaufpreis und Zahlungsmodalitä-ten vorvereinbart waren, ist die Stiftung, vertretendurch den Vorstand, nicht mehr wirtschaftlicher Ei-gentümer der Anteile. In wirtschaftlicher Hinsichthat dann nicht die Stiftung, sondern die Bw die Anteileveräußert.

Aus den Entscheidungsgründen:Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrig-keit seines Inhalts aufgehoben.

Im hier vorliegenden Fall hat die belangte Behördeausdrücklich verneint, dass Elfriede X nach Zuwen-dung der Anteile nicht mehr die wirtschaftliche Ei-

gentümerin der Anteile war. Die belangte Behörde istvielmehr davon ausgegangen, Elfriede X sei auch nachder Stiftung der Anteile noch deren wirtschaftliche Ei-gentümerin gewesen und die spätere Veräußerung seideshalb ihr zuzurechnen.

Demgegenüber kommt der VwGH jedoch zu demErgebnis, dass dem angefochtenen Bescheid nichtschlüssig entnehmbar ist, dass die Stiftung im Zeitpunktder Veräußerung der Anteile nicht deren wirtschaftli-che Eigentümerin war.

Die Veräußerung der Anteile lässt sich nach Ansichtdes VwGH im vorliegenden Fall aber auch nicht unterHeranziehung des Missbrauchs gem § 22 BAO Elfrie-de X zurechnen. Die belangte Behörde argumentiert,Elfriede X sollte die Anteile selbst an die von ihren Kin-dern gegründete Gesellschaft veräußern, den Kaufpreiskreditieren und später den durch die entsprechendeVersteuerung verminderten Erlös der Privatstiftungwidmen. Diese Argumentation der belangten Behördeläuft aber darauf hinaus, den Abgabepflichtigen einerBesteuerung nach fiktiven, für ihn ungünstigen undvon ihm daher nicht gewählten Abläufen zu unter-werfen.

Die Stifterin hat sich entschlossen, die Anteile derStiftung zuzuwenden und ihre Verfügungsmacht da-rüber auf diese Weise aufzugeben. Somit trat nachder Veräußerung im Vermögen der Stiftung – undnicht etwa der Stifterin oder der Begünstigten – andie Stelle der Anteile der Veräußerungserlös. Dieserwar nach der damaligen Rechtslage erst auf der Ebeneder Begünstigten bei der Zuwendung solcher Stif-tungseinkünfte zu versteuern. Das kann aber nachAnsicht des VwGH im Sinne der höchstgerichtlichenRsp zu § 22 Abs 1 BAO nicht als ungewöhnlich oderunangemessen qualifiziert werden, da es dem Konzeptdes Gesetzgebers entsprach (vgl 1132 BlgNR 18. GP40).

Ü

Praxistipp:Bei der stiftungsnahen Veräußerung ist die Übertra-gung des wirtschaftlichen Eigentums zu beachten. Hatder Stifter vor der Zuwendung der Anteile das wirt-schaftliche Eigentum dem Käufer nicht übertragen,kann der Veräußerungserlös der Privatstiftung zuge-rechnet werden.

Anmerkung:Bei stiftungsnahen Veräußerungen von Beteiligungsan-teilen aus einer Privatstiftung stellt sich oft die Frage, obdie aus der Veräußerung resultierenden Einkünfte derPrivatstiftung oder dem Stifter zuzurechnen sind. ImFolgenden soll die Einkünftezurechnung bei stiftungs-nahen Veräußerungen im Bezug auf das vorliegendeVwGH-Urteil besprochen werden.

Im Bezug auf die Einkünftezurechnung ist zunächstauf die Rechtsfähigkeit und eigene Rechtspersönlichkeitder Privatstiftung hinzuweisen.1) Daraus folgt, dass diePrivatstiftung als juristische Person gem § 1 Abs 2 KStGkörperschaftsteuerpflichtig ist.2) Gleichzeitig ist das imKörperschaftsteuerrecht geltende Trennungsprinzip3)

zu betonen, demnach den juristischen Personen des Pri-vatrechts steuerliche Subjektivität zuerkannt wird.4) Ausder grundsätzlichen Anerkennung der Privatstiftung alsselbständiges und körperschaftsteuerpflichtiges Subjektfolgt weiters, dass der Privatstiftung aus ihrem Vermö-gen zufließende Einkünfte zuzurechnen sind.5) Mit an-deren Worten, die vom Stifter erwirtschafteten Ein-künfte sind grundsätzlich dem Stifter und die von derPrivatstiftung erwirtschafteten Einkünfte der Privatstif-tung zuzurechnen,6) somit völlig voneinander getrenntzu erfassen.7)

In Fällen einer stiftungsnahen Veräußerung einerBeteiligung aus dem Vermögen einer Privatstiftung –wie im vorliegenden Fall – stellt sich allerdings die

1) Vgl § 1 Abs 1 PSG; Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG § 1 Tz 2 ff.2) Vgl Arnold/Ludwig in Arnold/Ludwig (Hrsg), Stiftungshandbuch 31;

Wiesner in Csoklich et al (Hrsg), Handbuch zum PSG 178.3) Vgl Doralt/Ruppe, Steuerrecht I9 (2007) 289.4) Vgl Wiesner in Csoklich et al (Hrsg), Handbuch zum PSG Tz 902 ff.5) Vgl Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG 198813 § 1

Tz 26.6) Schmidt, Einkünfteerzielung, Missbrauch und wirtschaftliche Be-

trachtungsweise bei Stiftungsvorgängen, ecolex 1999, 847.7) Vgl Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG § 7 Anm 26.

PSR[STEUERRECHT]

42 Ü Einkünftezurechnung aus stiftungsnaher Veräußerung von Anteilen PSR [2011] 01

Page 45: Die Privatstiftung 1/2001

Frage, ob die Veräußerung zwar rechtsförmlich über diePrivatstiftung abgewickelt wurde, die Privatstiftungaber überhaupt nicht berührt und somit nicht der Pri-vatstiftung, sondern dem Stifter zuzurechnen ist.

In diesen Fällen kann § 21 Abs 1 BAO zur Anwen-dung kommen, der die wirtschaftliche Betrachtungs-weise normiert. Die wirtschaftliche Betrachtungsweiseist eine Richtlinie zur Beurteilung der abgabenrechtli-chen Sachverhalte8) und besagt, dass für die Beurteilungder abgabenrechtlichen Zwecke der wahre wirtschaftli-che Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsformmaßgebend sind.

Es stellt sich also die Frage, wer der wirtschaftlicheEigentümer des veräußerten Vermögens vor der Veräu-ßerung war und somit das wirtschaftliche Eigentum anden Käufer übertragen konnte. § 24 Abs 1 lit d BAOnormiert, dass Wirtschaftsgüter wirtschaftlich demjeni-gen zugerechnet werden, der über diese eine Herrschaftgleich einem Eigentümer ausübt. Der wirtschaftlicheund zivilrechtliche Eigentümer werden idR identischsein. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fal-len auseinander, „wenn ein anderer als der zivilrechtli-che Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruckdes zivilrechtlichen Eigentums sind, wie insbesondere Ge-brauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung und Veräu-ßerung, auszuüben in der Lage ist und wenn er zugleichden negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich denAusschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache,geltend machen kann“.9)

Um im vorliegenden Fall die Veräußerung der Stif-terin zurechnen zu können, müsste die Stifterin bereitsvor der Zuwendung der Beteiligung an die Privatstif-tung dem Erwerber das wirtschaftliche Eigentum iSder obigen Erläuterung übertragen. Wäre das der Fall,könnte die Privatstiftung anlässlich der Zuwendungder Beteiligung das wirtschaftliche Eigentum gar nichtmehr erwerben und die Veräußerung wäre der Stifterinzuzurechnen. Wie der VwGH aber treffend festhält, hatdie belangte Behörde nicht nur das Aufgeben des wirt-schaftlichen Eigentums nach der Zuwendung ausdrück-lich verneint, sondern vielmehr hat diese das Beibehal-ten des wirtschaftlichen Eigentums der Stifterin auchnach der Zuwendung der Beteiligung behauptet. Dieswurde auch mit der „starken Position“ der Stifterin inder Privatstiftung glaubhaft gemacht. Es ist aber nicht

erkennbar, dass die gegenständliche „starke Position“der Stifterin in rechtlicher Hinsicht über die Einfluss-möglichkeiten hinausging, die Stiftern bei Privatstiftun-gen in der Regel zukommen.

Auch die faktische Erwartung, der Vorstand würdesich denWünschen der Stifterin nicht widersetzen, lässtdie Stifterin der Anteile aber auch dann, wenn diese Er-wartung realistisch ist, nicht wirtschaftliche Eigentüme-rin der Anteile bleiben. Dazu sei auch angemerkt, dassder Stiftungsvorstand rechtlich der Stiftung und nichtder Stifterin verpflichtet ist. Dementsprechend isteine Veräußerung insoweit der Stiftung zuzurech-nen, als der Stiftungsvorstand autonom über dieVeräußerung des gestifteten Vermögens entschei-den konnte.10)

Der VwGH ist somit zum Ergebnis gekommen, demangefochtenen Bescheid kann nicht schlüssig entnom-men werden, dass die Privatstiftung im Zeitpunktder Veräußerung der Beteiligung nicht deren wirt-schaftliche Eigentümerin war.

Der VwGH hat auch richtigerweise die Argumenta-tion der belangten Behörde, es handle sich um einenMissbrauch gem § 22 BAO, abgelehnt. Wie Koflermit dem Verweis auf die Ansicht des BMF zutreffenderläutert, ist im Rahmen der Vorarbeiten zum Strukt-AnpG 1996 das Thema der Steuerbefreiung für Veräu-ßerungsgewinne gem § 13 Abs 2 Z 4 KStG iVm § 31EStG in Diskussion geraten. Es wurde vorgeschlagen,diese Steuerbefreiung bei Privatstiftungen etwa nurnach Einhalten einer drei oder fünfjährigen Besitzdauerzu gewähren. Der Gesetzgeber hat aber von diesen Vor-schlägen nicht Gebrauch gemacht. Folglich ist die zeit-lich stiftungsnahe Beteiligungsveräußerung nach demBMF „dem Grunde nach unbedenklich“11), da sie ledig-lich Steuerstundungseffekte bis zur Zuwendung an dieBegünstigten bringt.12)

Pavel Knesl

Ü

[FORUM]

Aktuelles zum Begünstigtenbegriff

PSR 2011/12

Jüngst musste sich das Höchstgericht (OGH 17. 12. 2010, 6 Ob244/10 s, abgedruckt in diesem Heft auf S 35) wieder einmalmit dem Begünstigtenbegriff des PSG auseinandersetzen, um soden Adressatenkreis der gesetzlichen Rechte der Begünstigtenabzugrenzen. Konkret ging ist es dabei um die Frage, ob auch po-tenzielle Begünstigte einen Auflösungsbeschluss nach § 35 Abs 4

PSG bekämpfen können. Als Gründe, wieso in jüngerer Vergan-genheit immer wieder Fragen im Zusammenhang mit dem Be-günstigtenbegriff an den OGH herangetragen wurden, sind einer-seits der Facettenreichtum der Ausgestaltungen von Destinatärs-positionen in den Stiftungserklärungen, andererseits das formelleund undifferenzierte Begriffsverständnis von § 5 PSG zu nennen:

8) Vgl Ritz, BAO3 § 21 Tz 10.9) VwGH 19. 3. 2002, 99/14/0286; VwGH 28. 11. 2002, 2001/13/

0257.10) BMF, Zum Gestaltungsmissbrauch bei Umgründung einer Privatstif-

tung und nachfolgender Umgründung, RdW 1998, 588.11) BMF, Zum Gestaltungsmissbrauch bei Umgründung einer Privatstif-

tung und nachfolgender Umgründung, RdW 1998, 587.12) Vgl Kofler, Der steuerliche Durchgriff bei der Privatstiftung (2001)

163.

[STEUERRECHT]

PSR [2011] 01 43

Page 46: Die Privatstiftung 1/2001

Nach dessen Satz 1 ist Begünstigter „der in der Stiftungserklärungals solcher Bezeichnete“. Einzig zwischen Begünstigten und Letzt-begünstigten unterscheidet das Gesetz ausdrücklich. Die Lehrehat rasch erkannt, dass dem PSG gerade kein einheitlicher Be-günstigtenbegriff zugrunde liegt, wie es § 5 Satz 1 PSG vermutenlässt. Vielmehr differenziert die hL – in Anlehnung an den abge-stuften Destinatärsbegriff des liechtensteinischen Privatstiftungs-rechts – zwischen Begünstigten mit klagbarem Anspruch, ak-tuell Begünstigten und potenziell Begünstigten (statt aller vglnur Kalss/Zollner, Die gesetzlichen Rechte der Begünstigten,GesRZ 2008, 125). Die diese Differenzierung tragenden Kriterienbilden der Grad der Zuwendungswahrscheinlichkeit einerseitsund die hinreichende Konkretisierung der Person des Begünstig-ten andererseits. Auch das Höchstgericht hat – wie schon die zu-vor zitierte, aktuelle Entscheidung klar zeigt – die Notwendigkeiteines differenzierten Begünstigtenbegriffs erkannt.

Die Novelle zum PSG hat die Diskussion um den Begünstig-tenbegriff um eine neue Facette reicher gemacht: Das an rein for-male Kriterien anknüpfende Verständnis in § 5 Satz 1 PSG wurdebeibehalten, die genannte Norm jedoch um einen Satz ergänzt.Nach diesem ist der Stiftungsvorstand verpflichtet, „den in diesemSinne festgestellten Begünstigten dem für die Erhebung der Körper-schaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt unverzüg-lich elektronisch mitzuteilen“. Diese Meldepflicht, die die Offenle-gungspflichten nach § 13 Abs 6 KStG ergänzen und damit der Be-kämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienensoll, macht schon nach ihrem Wortlaut eine weitere Differenzie-rung des bisher entwickelten Begünstigtenbegriffs erforderlich: Sounterliegen nur „in diesem Sinne festgestellte Begünstigte“ derMeldepflicht; aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass dieMeldepflicht jedenfalls nur für die Begünstigten gilt, die vom Stif-tungsvorstand oder von der Stelle iSd § 9 Abs 1 Z 3 PSG festge-stellt worden sind (vgl schon Eiselsberg/Haslwanter in diesemHeft S 16). Somit muss in Zukunft (die Änderungen des § 5und § 42 PSG treten erst mit 31. 3. 2011 in Kraft, die Meldung al-ler bereits zum 31. 3. 2011 bestehenden Begünstigten hat bis zum30. 6. 2011 zu erfolgen) – jedenfalls hinsichtlich dieses Aspekts –zwischen vom Stifter in der Stiftungserklärung bereits individua-lisierten Begünstigten und von der Stelle bzw dem Stiftungsvor-stand „bestimmten“ Begünstigten differenziert werden. Ob fürdie Reichweite der Meldepflichten nur eine solche Unterschei-dung nach rein formalen Kriterien erforderlich ist oder ob auchdie von Lehre und Rsp entwickelte Differenzierung nach materi-ellen Kriterien (Begünstigte mit klagbarem Anspruch, aktuell undpotenziell Begünstigte) einschließlich der damit verbundenenEinschränkung des Begünstigtenbegriffs iSd PSG (so jüngstOGH 17. 12. 2010, 6 Ob 244/10 s, abgedruckt in diesem Heftauf S 35) zu berücksichtigen ist, darf mit Spannung erwartet wer-den.

Die Eigenständigkeit der Meldepflicht nach § 5 letzter SatzPSG muss bei der Übertragung des bisherigen, nach materiellenGesichtspunkten geprägten Verständnisses des Begünstigtenbe-griffs beachtet werden. Bis dato wurde ausschließlich versucht,die Reichweite der Begünstigtenrechte und -pflichten auszulo-ten, die Diskussion wurde also auf rein zivilrechtlicher Ebenegeführt. Bei der Auslegung von § 5 letzter Satz PSG darf dessenverwaltungsstrafrechtliche Absicherung gem § 42 PSG nicht au-ßer Betracht gelassen werden. Damit ist das va aus dem Kapital-marktrecht bereits bekannte Problem einer gespaltenen Ausle-gung von Normen angesprochen, nämlich ob für die zivilrecht-liche Pflicht des Vorstands (gegenüber der Stiftung zur Offen-legung) und die öffentlich-rechtliche Pflicht gegenüber dem

Finanzamt, die durch die Verwaltungsstrafandrohung abgesi-chert ist, unterschiedliche Auslegungsmethoden heranzuziehensind. Jedenfalls für die öffentlich-rechtliche Pflicht muss dasauch im Verwaltungsstrafrecht geltende Analogieverbot beachtetwerden (vgl dazu Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht I[2005] § 1 Rz 105ff). Zu dieser methodischen Besonderheit derAuslegung gesellt sich das ganz spezielle Regelungsanliegen derMeldepflicht nach § 5 letzter Satz PSG, welches auf die Ausle-gung der Norm ebenfalls nachhaltig Einfluss nimmt. Die bishe-rige Diskussion des Begünstigtenbegriffs wurde vor dem Hinter-grund der Reichweite der Begünstigtenrechte (wie etwa dasRecht zur Beschlussbekämpfung nach § 35 Abs 4 PSG) und-pflichten (hier seien va die Unvereinbarkeiten nach § 15Abs 2, Abs 3 und Abs 3a PSG erwähnt) geführt; im Mittelpunktstanden Fragen der „Foundation Governance“ sowie typisierteInteressenkollisionen, durch welche von den Begünstigten eineobjektive Wahrnehmung von bestimmten Organaufgaben nichterwartet werden kann. Die neue Meldepflicht dient – ebensowie § 13 Abs 6 KStG – der Vorbeugung der Geldwäsche (Er-läutRV 981 BlgNR 24. GP 66 f) und soll ganz offensichtlich Geld-flüsse für die Finanzbehörden sichtbar machen. Insofern lassensich gewisse Parallelen zu § 40 BWG nicht leugnen, wenngleichschon System und Adressaten der beiden Regelungen unter-schiedlich ausgestaltet sind (zum Begriff des wirtschaftlichen Ei-gentümers mit besonderem Blick auf die Begünstigten einer Pri-vatstiftung vgl Hofmann/Petritz, Stiftungen und Trusts: Der Be-griff des wirtschaftlichen Eigentümers nach der Dritten Geldwä-scherichtlinie im Vergleich mit abgabenrechtlichen Grundsätzen,ZfS 2009, 104).

Dieses besondere Regelungsanliegen von § 5 letzter Satz PSGmuss auch bei der Auslegung des Begriffs „in diesem Sinn festge-stellter Begünstigter“ beachtet werden. Es darf daher nur mit Vor-sicht auf Tradiertes zum Begünstigtenbegriff zurückgegriffen wer-den. Der Gesetzgeber wollte mit der neuen Meldepflicht der im„Mutual Evaluation Report – Anti-Money Laundering and Com-bating the Financing of Terrorism, Austria“ im Juni 2009 geäu-ßerten Kritik begegnen: In dem über 300 Seiten starken Berichtwird für den Bereich der Privatstiftungen kritisiert, dass Begüns-tigte den (Steuer-)Behörden nur bekannt werden, wenn diese dietatsächlichen Geldflüsse in ihrer Steuererklärung offengelegt ha-ben oder diese in der – dem Firmenbuchgericht offengelegten –Stiftungsurkunde als Begünstigte genannt werden. Eine Schlie-ßung dieser Lücke in der Transparenz wird in dem Bericht nahe-gelegt. Eine Empfehlung, der der Gesetzgeber zunächst durch dieOffenlegung der Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde inder jeweils geltenden Fassung (§ 13 Abs 6 KStG) nachgekommenist (ErläutRV 662 BlgNR 24. GP 11). Um aber auch die Transpa-renz von Geldflüssen in jenen Fällen zu gewährleisten, in welchendie Begünstigten nicht in der Stiftungserklärung bezeichnet, son-dern von der Stelle oder dem Stiftungsvorstand festgestellt wer-den, wurde nun die Meldepflicht nach § 5 letzter Satz PSG etab-liert (diesen Zusammenhang betonen auch ErläutRV 981 BlgNR24. GP 66 f).

Es darf also mit Spannung erwartet werden, wie sich die Dis-kussion des Begünstigtenbegriffs unter dem Blickwinkel derneuen Meldepflicht nach § 5 letzter Satz PSG entwickeln wirdund ob vielleicht neue Destinatärstypen entstehen werden. DieDiskussion um das Verständnis dieser Offenlegungspflicht wurdedurch die Beiträge von Eiselsberg/Haslwanter (in diesem HeftS 16) und Briem (in diesem Heft S 6) bereits eröffnet.

Johannes Zollner

PSR[FORUM]

44 PSR [2011] 01

Page 47: Die Privatstiftung 1/2001

10. Hamburger Tage des Stiftungs-und Non-Profit-RechtsPSR 2011/13

Am 5. und 6. 11. 2010 fanden die 10. Hamburger Tage des Stif-tungs- und Non-Profit-Rechts an der Bucerius Law School statt.Auf Einladung von Prof. Dr. Birgit Weitemeyer diskutierten Refe-rentInnen und TeilnehmerInnen über Rechtsformen der Treu-handstiftung und der Dachstiftung, die Probleme bei Satzungs-und Zweckänderungen sowie ebenso umsatzsteuer- und gemein-nützigkeitsrechtliche Aspekte.

Eröffnet wurde die Tagung von Prof. Dr. Dr. h. c. DanielThürer mit einer Hamburger Rede, in welcher er Gedanken zurRepublik, den USA und weltweit vortrug. Er ging hierbei sowohlauf Deutschland als auch auf die Schweiz ein und verglich Letz-tere mit einem „Europe en miniature“. Prof. Thürer spannteden Bogen der Republik über die USA und ihren aktuellen Präsi-denten Barack Obama bis hin zu der in Gestalt einer Republikaufgebauten UNO.

Anschließend wurde die Veranstaltung in drei Themenblöckeunterteilt und im Wechsel moderiert von Prof. Dr. Birgit Weite-meyer und Prof. Dr. Rainer Hüttemann.

Beim ersten Themenblock stand das Landesstiftungsrecht imMittelpunkt. So referierten zunächst Harald Spiegel (RA, StB,WP), Dr. Stephan Schauhoff (RA) sowie Prof. Dr. Peter RawertLL.M. (Notar) aus den Bereichen des Umgangs der Landesbehör-den mit dem Stiftungsvermögen, der erforderlichen Rechnungsle-gung sowie der Möglichkeiten und Voraussetzungen einer Sat-zungsänderung. Letzterer proklamierte zehn Thesen zum Stif-tungsrecht, welche im Anschluss ausgiebig diskutiert wurden.

Weitere Impulsreferate hielten Prof. Dr. Stefan Geibel zumThema Dachstiftung, Stiftungszentren und Treuhandstiftung,Dr. Christoph Wäger zu aktuellen Umsatzsteuerproblemen vonNon-Profit-Stiftungen sowie MinDir. Werner Widmann zur Ver-einbarkeit von Umsatzsteuerprivilegien und Europarecht. Bei deranschließenden Diskussion mit Stiftungsreferenten der Länderwurden insb die bestehenden regionalen Unterschiede Deutsch-lands eindrucksvoll deutlich.

Im zweiten Themenblock wurden neue Konzepte für Non-Profit-Organisationen behandelt.

Während Hendrik Doobe LL.B. als Praxisbeispiel für ein flo-rierendes Social Business das „Project-E“, ein Entwicklungshilfe-projekt in Äthiopien, vorstellte, erörterte Dr. Nils Krause LL.M.(Durham) im Anschluss die Frage, ob neue Rechtsformen fürNPOs erforderlich seien. Durch einen interessanten und detail-lierten Vergleich mit den in den USA sowie in Großbritannienexistierenden Rechtsformen stellte er dar, dass es neuerer Rechts-formen aktuell nicht bedarf. Über ihre Forschungsergebnisse hin-sichtlich des Reportings in Social Entrepreneurship referierteDr. Barbara Roder. Bei der anschließenden Diskussion um denBegriff des Investments sowie um die (fehlende) Messbarkeitmancher Kriterien zeigten sich deutlich gegensätzliche Interpre-tationen. Ebenso aufgegriffen wurde die Idee der Rechtsform ei-nes gemeinnützigen Vereins auf europäischer Ebene.

Beim anschließenden gemeinsamen Abendessen wurde Prof.Dr.Michael Droege für seine Habilitationsschrift „Gemeinnützig-keit im offenen Steuerstaat“ der mit E 5.000,– dotierte W. RainerWalz-Preis 2009 verliehen.

Ganz im Zeichen des aktuellen Gemeinnützigkeitsrechts standder dritte Themenblock am Samstag. So referierte unter anderemDr. Stefan Wilk über die aktuelle Rsp des BFH zum Spenden- undGemeinnützigkeitsrecht und stellte einige Entscheidungen desBFH zur Diskussion vor. Prof. Dr. Markus Achatz berichtete so-dann von den Erfahrungen mit dem neuen Spendenrecht in Ös-terreich, insb von der Abzugsfähigkeit von Spenden, währendHeiner Woitschell die aktuellen Entwicklungen im Gemeinnützig-keitsrecht aus Sicht der Finanzverwaltung vortrug.

Abgeschlossen wurde die Veranstaltung mit einer politischenDiskussion zwischen Kai Gehring, Markus Grübel und Ute Kumpfüber die aktuelle Förderpolitik für den dritten Sektor.

Zusammenfassend gebührt der Organisatorin großes Lob fürdiese gelungene Veranstaltung.

Johannes von Schönfeld

[LITERATURRUNDSCHAU]

Stiftungsrecht 2010 und 2011 Matthias Schimka

PSR 2011/14

Marcus Arndt, Rechnungslegung durch Stiftungen undderen Prüfung durch die Stiftungsaufsicht, npoR 4/2010, 93Der Autor untersucht nach einem Überblick über das landes-rechtlich geregelte Recht der Stiftungsaufsicht die Möglichkeitder Aufsichtsbehörden, die Rechnungslegung von Stiftungendurch Dritte überprüfen zu lassen.

Markus Büch, Das sittenwidrige Stiftungsgeschäft,ZEV 2010, 440Die Frage, ob für Stiftungsgeschäfte besondere Sittenmaßstäbegelten, steht im Mittelpunkt dieses Aufsatzes. Es wird dabei die

Sittenwidrigkeit sowohl im Hinblick auf das Stiftungsgeschäft,die Stifterpersönlichkeit, den Stiftungszweck als auch den Stif-tungsnamen untersucht.

Anja Cupal/Helene Bovencamp, „Steuerlicher Durchgriff“bei liechtensteinischen Familienstiftungen, ÖStZ 2010, 336(Teil I) und ÖStZ 2010, 369 (Teil II)

Die Autorinnen widmen sich im ersten Beitrag dem Verhältniszwischen amtswegiger Ermittlungspflicht sowie der Mitwirkungs-pflicht der Parteien und beschäftigen sich im zweiten Artikel mitder Widerlegung der Transparenzvermutung. Ü

[BERICHT]

PSR [2011] 01 45

Page 48: Die Privatstiftung 1/2001

Julia Ehgarter, Berechnung der Grundsteuerverfassungskonform, jedoch verfassungsrechtlicheBedenken gegen die Stiftungseingangssteuer, NZ 2011/2Die Autorin untersucht in ihrem Beitrag zwei Erkenntnisse desVfGH, im Rahmen derer sich das Höchstgericht mit der Verfas-sungskonformität zweier an das System der Einheitsbewertunganknüpfender Abgaben, der Grundsteuer und der Stiftungsein-gangssteuer, zu befassen hatte. Analysierend streicht sie dabei he-raus, dass die der Erbschafts- und Schenkungssteuer nachgebil-dete Stiftungseingangssteuer eben jene Ungleichbehandlung vonGrundbesitz und anderen zugewendeten Vermögen herbeiführt,die der VfGH schon im Fall der Erbschafts- und Schenkungs-steuer als verfassungswidrig erachtete.

Maximilian Eiselsberg, Der „neue“ Beirat –Interessensvertretung durch Vorstände, ZFS 2010/4, 147Der Artikel bietet eine Analyse der durch den Ministerialentwurfzum Budgetbegleitgesetz-Justiz 2011–2014 vorgeschlagenen Än-derungen des PSG, die eine Antwort des Gesetzgebers auf diekontroversiell diskutierten höchstgerichtlichen Beiratsentschei-dungen darstellen sollen. Aus Sicht des Autors tragen die Ände-rungsvorschläge zur Rechtssicherheit und damit auch zur Entlas-tung der Gerichte bei.

Ernst Marschner/Martin Puchinger, Der Ministerialentwurfzum Budgetbegleitgesetz 2011–2014, FJ 2010, 343Die mit dem Ministerialentwurf zum Budgetbegleitgesetz 2011–2014 einhergehende Änderung des Stiftungssteuerrechts steht imBrennpunkt der gegenständlichen Analyse.

Ernst Marschner/Martin Puchinger, Steuerliche Änderungenfür Privatstiftungen durch das Budgetbegleitgesetz 2011–2014, ZFS 2010/4, 150Gegenstand der Untersuchung sind die in der Regierungsvorlagezum Budgetbegleitgesetz 2011–2014 enthaltenen steuerrechtli-chen Vorschriften, mit denen Privatstiftungen konfrontiert unddie – nach Auffassung der Autoren – für diese überwiegend zuVerschlechterungen führen werden.

Michael Martinek/Peter Rawert/Birgit Weitemeyer (Hrsg),Festschrift für Dieter Reuter zum 70. Geburtstag (2010)Das zu Ehren des Jubilars erschienene Werk enthält folgende sichmit dem Stiftungsrecht befassende Abhandlungen:Ü Ulrich Burgard, Ist § 31a BGB im Stiftungsrecht zwingend

oder dispositiv? – Zur Auslegung von § 86 S 1 HS 2 BGBÜ Michael Fischer, Dogmatik des unselbständigen Stiftungsge-

schäfts unter Lebenden und SteuerrechtÜ Rainer Hüttemann, Der Stiftungszweck nach dem BGBÜ Peter Rawert, Grundrecht auf Stiftung?Ü Andreas Richter/Anna Katharina Gollan,Die Besteuerung der

Kapitalerträge von FamilienstiftungenÜ Edzard Schmidt-Jortzig, Verfassungsrechtlicher Bestands-

schutz für Stiftungen? – Die niedersächsische Traditionsklau-sel: Konstitutionelle Strukturfestschreibung versus notwen-dige Veränderungsmöglichkeit

Ü Werner Olaf, Der Verein als Stifter

Martin Melzer, „Weitere Organe“ im österreichischenPrivatstiftungsrecht und im neuen liechtensteinischenStiftungsrecht, JEV 2010, 51Sowohl nach dem österreichischen als auch nach dem neuenliechtensteinischen Stiftungsrecht hat der Stifter die Möglichkeit,neben den zwingenden Organen sogenannte weitere Organe vor-zusehen. Der Autor bietet einen überblicksmäßigen Vergleich

zwischen weiteren Organen iSd § 14 Abs 2 PSG und jenen iSdArt 522 § 28 PGR.

Katharina Müller/René Saurer, Der Minderjährige als Stifter –Die minderjährigen Nachkommen als Teil derFamilienstiftung, EF-Z 2011/3, 9In ihrem Beitrag setzen sich die Autoren eingehend mit der Pri-vatstiftung als Instrument des sog estate planning auseinander,wobei va wichtige Aspekte bei der Errichtung der Stiftung sowieder Ausübung der Stifterrechte durch Minderjährige dargestelltwerden.

Christian Nowotny, Privatstiftungen – weiterhin„in troubles“? RdW 2010/756, 747Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit dem Ministerialent-wurf zum Budgetbegleitgesetz-Justiz 2011–2013, welcher ua alsAntwort auf die höchstgerichtliche Beiratsjudikatur Änderungender einschlägigen stiftungsrechtlichen Bestimmungen vorsieht,durchaus kritisch auseinander.

Matthias Petutschnig, Kein „steuerlicher“ Durchgriffbei liechtensteinischen Stiftungen, ÖStZ 2010, 478Im ersten Teil des Beitrags untersucht der Autor die Mitwir-kungspflichten von Abgabepflichtigen bei Auslandssachverhaltenund geht im zweiten Teil näher auf die Zulässigkeit von Typisie-rungen im Ertragsteuerrecht ein.

Martin Schauer, Vermögensplanung – das liechten-steinische Recht als Gestaltungsvariante, JEV 2010, 6Abseits von steuerrechtlichen Aspekten bietet der Autor einenÜberblick über die attraktiven Gestaltungsmöglichkeiten unddie Vorzüge des liechtensteinischen Privatrechts gegenüber kon-kurrierenden Rechtsordnungen anderer Staaten.

Georg von Schnurbein/Karsten Timmer, Die Förderstiftung.Strategie – Führung – Management (2010)Das Buch versucht dem Leser ein auf wissenschaftlichen Erkennt-nissen entwickeltes Konzept des gesamten Stiftungsmanagementseiner Förderstiftung zu bieten. Themenschwerpunkt sind dabeipraktische Fragen der Verwaltung und Gestaltung der Stiftungs-arbeit, sodass die Ausführungen des in der Schweiz erschienenenWerks auch für den österreichischen Leser zu empfehlen sind.

Zentrum für Stiftungsrecht, Das neue Stiftungsrechtnach dem Ministerialentwurf 2010 und anliegende Fragen,GesRZ 2010, 342Im Fokus der Untersuchung stehen die durch den Ministerialent-wurf zum Budgetbegleitgesetz 2011–2014 geplanten Neuerungendes PSG, welche va die Handschrift von Susanne Kalss tragen.Sie hat im Vorjahr an dem von ihr geleiteten Zentrum für Stif-tungsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien gemeinsam mitJohannes Zollner ua eine Veranstaltung zur Entwicklung eines ge-meinsamen Verständnisses für maßgebliche Fragen der Gestal-tung von Stiftungsurkunden abgehalten.

Johannes Zollner, Anfechtung im Stiftungs- undKörperschaftsrecht, GeS 2010, 210Der Autor unterzieht in seinem Beitrag zwei höchstgerichtlicheEntscheidungen zum Themenkomplex des Anfechtungsrechtsim Stiftungs- und Körperschaftsrecht einer eingehenden Unter-suchung. Er zeigt dabei die Leitlinien des OGH auf, wonachder kapitalgesellschaftsrechtliche Kapitalerhaltungsgrundsatzder Anfechtung einer Einlagenleistung ebenso wenig im Wegesteht wie die stiftungsrechtliche Kapitalsperre iSd § 17 Abs 2

PSR[LITERATURRUNDSCHAU]

46 PSR [2011] 01

Page 49: Die Privatstiftung 1/2001

Satz zwei PSG der Anfechtung von Vermögenswidmungen aneine Privatstiftung.

Weitere Erscheinungen:Bernd Andrick, Änderungen des Stiftungsgesetzes für das LandNordrhein-Westfalen. Zuletzt: Änderungsgesetz vom 9. 2. 2010,ZEV 2010, 121

Holger Blisse, Vermögensanlage in der Stiftung, ZStV 2010,134

Markus Büch, Die Stiftung liechtensteinischen Rechts und derDurchgriff, Anm zu OLG Düsseldorf, Urt. v. 30. 4. 2010 – I-22 U126/06, ZErb 2010, 305

Thomas Fritz/Martina Weisheit, Auch Verwaltungsleistungenund Personalgestellung können Zweckbetrieb sein, StiftungsBrief2010, 49

Simone Jäck, Optimale Durchführung von (Zu-)Stiftungen,StiftungsBrief 2010, 125

Claudia Klümpen-Neusel, Neues Stiftungsgesetz Nordrhein-Westfalen: Mehr Freiheit für den Stifter? StiftungsBrief 2010, 148

Rudolf Krickl/Robert Wallner, Auslandsausschüttungen an in-ländische Privatstiftungen, in Lang/Weinzierl (Hrsg), FestschriftFriedrich Rödler (2010) 481

Peter Rawert, Die staatsfreie Stiftung, in Grundmann/Haar/Merkt et al (Hrsg), Festschrift Klaus J. Hopt (2010) 177

Michael Redbrake/Berthold Theuffel-Werhahn, Die öffentlicheHand als Stifter, ZStV 2010, 154

Ralf Reuter, Stiftungsverwaltung: Contractingmodelle auf demPrüfstand, StiftungsBrief 2010, 218

Gabriele Ritter, Ist die Stiftung als Trägerform auch für denmodernen Krankenhausbetrieb geeignet? StiftungsBrief 2010, 71

Gabriele Ritter, Die kommunale Stiftung, StiftungsBrief 2010,116

Gabriele Ritter, Der praktische Fall: Projekt E-Bilanz: Elektro-nische Übermittlung von Jahresabschlüssen auch für Stiftungen?StiftungsBrief 2010, 151

Gabriele Ritter/Ralf Klaßmann, Stiftungssatzung: Stiftung undMittelverwendung, StiftungsBrief 2010, 210

Jan K. Schiffer/Matthias Pruns, Die Vorstiftung – ein unbe-kanntes Wesen? StiftungsBrief 2010, 203

Georg von Schnurbein, Dienstleistungsorientiertes Stiftungs-management. Systematisches und zielorientiertes Führungskon-zept für Förderstiftungen, ROTE SEITEN zum Magazin Stif-tung&Sponsoring 5/2010

MartinaWeisheit,Das wesentliche Familieninteresse als Beur-teilungsmerkmal der Familienstiftung, StiftungsBrief 2010, 128

Rüdiger Werner, Die liechtensteinische Familienstiftung, IStR2010, 589

[LITERATUR IM ÜBERBLICK]

BuchbesprechungPrivatstiftung – Leitfaden für Stifter, Vorstand, Begünstigte &Gläubiger.Von Clemens Limberg und Andreas Tschugguel. Verlag LexisNexis, Wien 2010. 154 Seiten, br, E 35,–.

Das vorliegende Buch stellt einen an stiftungs-interessierte Personen adressierten Praxisleitfa-den zum Stiftungsrecht dar. Es gliedert sich imWesentlichen in zwei Teile: den Textteil undden Anhang. Letzterer enthält neben einemKurzlexikon mit der Beschreibung der wich-tigsten Begriffe des Stiftungsrechts eine Mus-terstiftungsurkunde sowie einen Firmenbuch-auszug, der gerade für den mit dem Stiftungs-

recht noch nicht so bekannten Leser besonders wertvoll ist.Ebenfalls im Anhang abgedruckt finden sich die für Stiftungeneinschlägigen Rechtsvorschriften.

Im Textteil werden die Grundprinzipien des österreichischenPrivatstiftungsrechts erörtert: Nach einer umfangreichen undsehr informativen Einleitung werden – jeweils aus dem Blickwin-kel stiftungsinteressierter Personen – konkrete Sachfragen disku-tiert. So gibt es ein eigenes Kapitel für den Stifter, die Begünstig-ten, aber auch für die Stifterfamilie und sonstige Gläubiger des

Stifters oder der Begünstigten. Die jeweils stiftungsinteressiertePerson kann sich auch auf die Lektüre der Einleitung und desfür sie konkret konzipierten Kapitels beschränken, um bereits ei-nen umfassenden Einblick in die Problematik zu erhalten. DieAusführungen zu den jeweiligen Sachfragen zeichnen sich durcheine äußerst übersichtliche Darstellung und eine sehr klare Spra-che aus. Die geschickt verwendeten Beispiele erleichtern geradedem in die Sachmaterie noch nicht so vertieften Leser das Ver-ständnis wesentlich. Die optisch besonders hervorgehobenen An-merkungen, Tipps und Zusammenfassungen stellen sicher, dassder Leser bereits mit einem raschen Blick viel Wissen aufnehmenkann.

Alles in allem stellt das Buch ein unverzichtbares Werk füralle stiftungsinteressierten Personen wie etwa Stifter, Begüns-tigte, Gläubiger von Begünstigten und sonstige Gläubiger dar,die auf rasche und kompakte Weise einen umfassenden Ein-blick in die Materie erhalten wollen. Aber auch der bereitsmit der Thematik vertraute Leser findet vor allem wegen derübersichtlichen Darstellung und der leicht verständlichen Wie-dergabe der Problematik zahlreiches Informatives, aber auchNeues.

Johannes Zollner

[LITERATURRUNDSCHAU]

PSR [2011] 01 47

Page 50: Die Privatstiftung 1/2001

| Schriftleitung

Österreichisches Zivilrecht: HR d OGH Univ.-Prof. Dr. Georg Kodek, LL.M.(Northwestern University), Wirtschaftsuniversität Wien

Prof. Dr. Georg Kodek ist Hofrat des Obersten Gerichtshofs in Wien und Professorfür Zivil- und Unternehmensrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien. Außerdem warer Sachverständiger des Europarats für Zivilverfahrensrecht. Er ist Verfasser zahl-reicher Veröffentlichungen zum Zivil- und Zivilverfahrensrecht.

Österreichisches und internationales Steuerrecht: Dr. Christian Ludwig,BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft

Mag. Dr. Christian Ludwig ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, geschäftsfüh-render Partner bei BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerbera-tungsgesellschaft, Lehrbeauftragter an der Universität Wien und Mitglied desFachsenats für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Er ist Autorzahlreicher Fachpublikationen.

Internationales Zivilrecht: Univ.-Prof. Dr. Johannes Zollner,Institut für Rechtswissenschaft, Alpen-Adria-Universität Klagenfurt

Prof. Dr. Johannes Zollner ist Univ.-Prof. am Institut für Rechtswissenschaften ander Alpen-Adria Universität Klagenfurt. Er hat zahlreiche stiftungs-, gesellschafts-und kapitalmarktrechtliche Beiträge und Bücher verfasst und ist als Vortragender indiesen Gebieten tätig.

|Wissenschaftlicher Beirat

Univ.-Prof. Dr. Dominique Jakob, M.I.L. (Lund), Universität Zürich

Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz), Wirtschaftsuniversität Wien

Univ.-Prof. Dr. Michael Lang, Wirtschaftsuniversität Wien

o.Univ.-Prof. Dr. Dr. Eduard Lechner, Universität Wien

Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer, Universität Wien

RA Univ.-Prof. Dr. Francesco A. Schurr, Universität Liechtenstein

RA Hon.-Prof. DDr. Hellwig Torggler, LL.M. (Dallas), Universität Graz

Univ.-Prof. Dr. Birgit Weitemeyer, Bucerius Law School, Hochschulefür Rechtswissenschaft, Hamburg

Univ.-Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud, Universität Wien

R

48 PSR [2011] 01

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Panamera 4 mit PDK – Kraftstoffverbrauch: 9,6 l/km. CO2-Emission: 225 g/km.

Beim Verbrauch haben wir ihn gezähmt. Bei der Leistung bleibt er undressierbar.

Der Panamera 4.

Bissig, nicht verbissen. Der 3,6-Liter-V6-Saugmotor des Panamera 4. Seine Charaktereigenschaften: Porsche Doppelkupplungsgetriebe (PDK) inkl. Auto Start-Stop-Funktion – Serie. Benzindirekteinspritzung (DFI) und VarioCam Plus – ebenfalls Serie. Kurz: hohe Performance, gesenkter Verbrauch. Noch kürzer: 300 PS, 9,6 Liter. Für den Alltag. Für Reisen. Für eine neue Leistungsdimension. Typisch Porsche eben: Porsche Intelligent Performance.

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Page 52: Die Privatstiftung 1/2001

Umfassende Anlagekonzepte. Vom Stiftungsexperten.

Langjährige Erfahrung in der asymmetrischen Wertsicherung und ein weltweit einzigartiges, mit den grossen amerikanischen Stiftungen vergleichbares Angebot – macht uns zum Veranlagungs-spezialisten von Stiftungen.

Als österreichische Privatbank des Fürstenhauses von Liechtenstein verstehen wir die Anlageziele von österreichischen und liechtensteinischen Stiftungen.

Wir beraten Sie gerne.LGT Bank (Österreich) AGKantgasse 1, A-1010 WienTel. +43 1 227 59-0, Fax +43 1 227 [email protected]

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