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Die Stiftung als Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft auf Aktien- Rechtsformmissbrauch oder empfehlenswerte Gestaltung?Dr. Florian Asche, Rechtsanwalt
ASCHE STEIN & GLOCKEMANNRechtsanwälte Steuerberater
Hamburg, 4. März 2011
Aus Schwarz Weiß machen
4. März 2011 Asche Stein & Glockemann 2
Abgrenzung im Dritten Sektor
PrivatnutzWirtschaftlicher
GeschäftsbetriebNicht steuerbegünstigt
GemeinnutzIm wirtschaftlichen
Geschäftbetrieb?????
GemeinnutzVermögensverwaltung
Steuerbegünstigte Zwecke
Steuerbegünstigt
Die Fresenius Gruppe
1462 Gründung der Hirsch Apotheke in Frankfurt 1912 Gründung des Pharmazieunternehmens Dr. E.
Fresenius, bis zu dessen Tode 30 Mitarbeiter 1951 Übernahme durch Else und Hans Kröner Aufbau von verschiedenen Pharmasparten 1981 Umwandlung in eine AG 1986 Börsengang 2007 Umwandlung in eine SE 2010 Umwandlung in eine KGaA
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Die Fresenius Gruppe 2010
Über 130.000 Mitarbeiter Knapp 16 Milliarden EUR Umsatz in der
Fresenius SE Über 12 Milliarden EUR Umsatz in der
Fresenius Medical Care KGaA 2,4 Milliarden EUR Ergebnis der Fresenius
SE 1,9 Milliarden EUR Ergebnis Fresenius
Medical Care KGaA
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Die Else-Kröner-Fresenius-Stiftung Errichtet 1983 Alleinerbin nach Else Kröner 1988 Verwaltung durch Vorstand und Stiftungsrat Weitgehende Personalidentität mit
Testamentsvollstreckern und Aufsichtsräten Mehrheitsaktionärin der Fresenius SE (58%) Kapitalstock: ca. 2,5 Milliarden EUR, zu 90%
in der Verwaltung der Testamentsvollstrecker
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Die Else-Kröner-Fresenius-Stiftung 1983-2010 Förderung von 840 Projekten Aktueller jährlicher Mitteleinsatz 7-14
Millionen EUR Das entspricht einer Verzinsung auf das
Stiftungskapital von 0,2 – 0,7 %
Gesamtfördervolumen der vergangenen 27 Jahre: ca. 85 Millionen EUR
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Vergleichsstiftungen ZEIT-StiftungStiftungskapital: 724 Millionen EUR
Jährliche Mittel: 27,52 Millionen
Mittelverwendungsquote: 3,8 %
Volkswagen-StiftungStiftungskapital: 2,3 Milliarden EUR
Jährliche Mittel: 121 Millionen EUR
Mittelverwendungsquote: 5,26 %
Bertelsmann StiftungStiftungskapital: 618 Millionen EUR - Buchwert
Jährliche mittel: 77,5 Millionen EUR
Mittelverwendungsquote: 12,54 %
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Mittelverwendung abseits der gemeinnützigen Zwecke Kapitalerhöhung 2005 – Beteiligung von Stiftung
und Nachlass in Höhe von 262.754.946 EUR Kapitalerhöhung 2008 – Beteiligung der Stiftung
im Umfang von ca. 15.000.000 EUR Jährliche Verwaltungskosten ca. 1.000.000 EUR Jährliche Kosten der Testamentsvollstreckung
ca. 1,5 – 2 Mio. EUR Gesamtverwaltungskosten 1988-2010 ca.
80.000.000 EUR
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Else-Kröner-Fresenius-Stiftung und die Fresenius Gruppe
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Else-Kröner-Fresenius-Stiftung
Fresenius SE
58%
VorzugsaktionäreStreubesitz
42%
Fresenius Medical Care KGaA
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
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Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA):
• Mischform zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft
• Juristische Person
• Beschränkte Haftung der Kommanditaktionäre
• Unbeschränkte Haftung des Komplementärs
• Gleichzeitige Beteiligung als Aktionär und Komplementär möglich
• Möglichkeit, Binnenstruktur flexibel zu gestalten
• Untergeordneter Einfluss des KGaA Aufsichtsrates zu Gunsten hoher
Kompetenzen der Komplementärgesellschaft
• Idee: Anlegerattraktivität bei Machterhalt
Erfahrungen mit der KGaA im Dritten Sektor
1. Ausgliederungen bei Bundesligavereinen
a. der Lizenzspielerabteilung
b. der Vermarktung
c. des Merchandisings
d. des Eintrittskartenverkaufs
2. Gründe für Ausgliederung
a. Professionalisierung
b. Finanzierungsmöglichkeiten
c. Verhinderung Verlusts der Gemeinnützigkeit durch
Gepräge des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
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Fresenius als KGaA
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Else-Kröner-Fresenius-Stiftung
Fresenius & Co. KGaA
100%
VorzugsaktionäreStreubesitz
71%
Komplementär SE Kommanditaktionäre
29%
100%0%
Fresenius Medical Care KGaA
Einflussnahme der Else-Kröner-Fresenius-Stiftung Weitestgehende Einflussnahme der
Komplementärin auf die Unternehmenspolitik durch ausgedünnte Rechts der KGaA-HV
Alleingesellschafterin der Komplementärin Reduzierung des Anteils bis auf 10% des
Stammkapitals möglich Besetzung des Aufsichtsrates der
Komplementärin Auswahl des Vorstands der Komplementärin
Kritik
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Unzulässige Unternehmensselbstzweckstiftung?
1. Grundlage: Gemeinwohlkonforme Allzweckstiftung
2. Unzulässig: Offene Unternehmensselbstzweckstiftung
(ohne Praxisrelevanz)
3. Abgrenzungsproblem: Verdeckte Unternehmensselbstzweckstiftung
a. Verbindung von Unternehmensführung mit Fremdzwecken
b. Personelle Verflechtungen
c. Diversifizierung des Stiftungsvermögens
d. Mittelverwendung im Verhältnis zum KapitalProblem: Keine gesetzliche Mindestausschüttung
Personalverflechtung
Stiftungsrat dominiert Stiftungspolitik
Aufsichtsrat der Komplementär SE dominiert
Vorstand?Rechtlich/Faktisch
Stiftung dominiert Aufsichtsrat und HV der
Komplementär-SE
Kritik
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Gefährdung der Gemeinnützigkeit?
1. Bisherige Kapitalerhöhungen
a. Kreditfinanzierte Kapitalerhöhung
b. Unzulässige Kapitalrücklage i.S.v. § 58 Nr. 7 Buchstb. b AO wg.
Wirtschaftlich nicht notwendiger Kapitalerhöhung?
2. Verstoß gegen die Selbstlosigkeit i.S.v. von § 56 AO
c. Personelle Verflechtung
d. Restriktive Dividendenpolitik zu Gunsten der Unternehmensfinanzierung
Kritik
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Gefährdung der Gemeinnützigkeit?
c. Verstoß gegen EU-Beihilferecht?
d. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?
Ergebnis
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Faktische Selbstzweckstiftung nach derzeitiger Rechtslage möglich
• Nachhaltiger personeller und materieller Einfluss der Stiftung auf das
Unternehmen ist sichergestellt.
• Es besteht keine Kapitaldiversifikation.
• Es besteht ein anhaltendes Missverhältnis zwischen Kapital und
gemeinnützig verwendeten Mitteln.
Aber:
• Keine eindeutigen Regeln zum Selbstzweck
• Keine Pflicht der Diversifizierung des Stiftungsvermögens
• Keine gesetzliche Mindestausschüttungsquote
Ergebnis
Die KGaA ist per se kein untaugliches Instrument zur Ordnung und Verwaltung von stiftungsgehaltenen Unternehmensbeteiligung
Bei gleichzeitiger Privilegierung der Unternehmensfinanzierung zu Lasten der Mittelverwendung für gemeinnützige Zwecke drängt sich die Annahme einer Unternehmensselbstzweckstiftung auf.
Die Abgrenzung anhand von rein formalen Kriterien der Personalunion ist nicht praxistauglich.
Es bedarf deshalb einer gesetzlichen Minimalquote von Stiftungsmitteln, die gemeinnützig zu verwenden sind.
Ansonsten:
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