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Dipl. Ing. Matthias Kauf LF E Berlin/Brandenburg 1 Der Energieausweis Der Energieausweis nach EnEV 2007 nach EnEV 2007 Qp= (Qh+ QW) Qp= (Qh+ QW) ·ep ·ep Der Energiepass in Zwangsverwaltung /Zwangsversteigerung und Insolvenz 05.06-07.06 Neubrandenburg § 16 bis § 21 EnEV

Dipl. Ing. Matthias Kauf LFE Berlin/Brandenburg 1 Der Energieausweis nach EnEV 2007 Qp= (Qh+ QW) ·ep Der Energiepass in Zwangsverwaltung /Zwangsversteigerung

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Dipl Ing Matthias Kauf LFE BerlinBrandenburg

1

Der EnergieausweisDer Energieausweisnach EnEV 2007nach EnEV 2007

Qp= (Qh+ QW) Qp= (Qh+ QW) middotepmiddotep

Der Energiepass in Zwangsverwaltung Zwangsversteigerung und Insolvenz 0506-0706 Neubrandenburg

sect 16 bis sect 21 EnEV

2Dipl Ing Matthias Kauf LFE BerlinBrandenburg

Was ist der Energieausweis

Der Energieausweis ist ein Dokument fuumlr ein Gebaumlude das die energetischen Eigenschaften des Gebaumludes uumlber eine Energiekennzahl darstellt

Die Energiekennzahl kann dazu verwendet werden Gebaumlude in ganz Deutschland unkompliziert miteinander zu vergleichen

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Was ist der Energieausweis

bull Information uumlber den energetischen Standard des Gebaumludes

bull Pflicht zur Vorlage bei Neuvermietung oder Verkauf

bull gleiches Formular fuumlr Neubau und Bestand

bull 10-jaumlhrige Guumlltigkeit

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Die Geburt des Energieausweises

EU-Richtlinie 200291EG uumlber die Gesamtenergieeffizienz von Gebaumluden (bdquoEU-Gebaumluderichtlinieldquo)

1048782 Artikel 7 Abs 1 Bei Bau Verkauf oder Vermietung wird vom Eigentuumlmer dem Kaumlufer oder Mieter der Ausweis uumlber die Gesamtenergieeffizienz vorgelegt

1048782 Artikel 7 Abs 2 Der Ausweis muss Referenzwerte Rechtsnormen Vergleichskennwerte enthalten um Vergleich und Beurteilung der Gesamtenergieeffizienz zu ermoumlglichen

Dem Energieausweis sind Modernisierungsempfehlungen beizufuumlgen

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Die EnEV 2007 regelt die Die EnEV 2007 regelt die Ausstellung von Ausstellung von

EnergieausweisenEnergieausweisen Abschnitt 5Abschnitt 5 Energieausweise und Empfehlungen Energieausweise und Empfehlungen

fuumlr die Verbesserung der Energieeffizienzfuumlr die Verbesserung der Energieeffizienz

sect 16 Ausstellung und Verwendung von sect 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen Energieausweisen

sect 17 Grundsaumltze des Energieausweises sect 17 Grundsaumltze des Energieausweises sect 18 Ausstellung auf der Grundlage des sect 18 Ausstellung auf der Grundlage des

Energiebedarfs Energiebedarfs sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des

Energieverbrauchs Energieverbrauchs sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der

Energieeffizienz Energieeffizienz sect 21 Ausstellungsberechtigung fuumlr bestehende sect 21 Ausstellungsberechtigung fuumlr bestehende

GebaumludeGebaumlude

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sect 16 Ausstellung und Verwendung von sect 16 Ausstellung und Verwendung von

EnergieausweisenEnergieausweisen 1) Wird ein Gebaumlude errichtet hat der Bauherr 1) Wird ein Gebaumlude errichtet hat der Bauherr

sicherzustellen dass ihm wenn er zugleich Eigentuumlmer des sicherzustellen dass ihm wenn er zugleich Eigentuumlmer des Gebaumludes ist oder dem Eigentuumlmer des Gebaumludes ein Gebaumludes ist oder dem Eigentuumlmer des Gebaumludes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebaumludes ausgestellt wird Satz 1 ist entsprechend gestellten Gebaumludes ausgestellt wird Satz 1 ist entsprechend anzuwenden wenn anzuwenden wenn

1 1 an einem Gebaumlude Aumlnderungen im Sinne der Anlage 3 Nr 1 bis 6 an einem Gebaumlude Aumlnderungen im Sinne der Anlage 3 Nr 1 bis 6

vorgenommen odervorgenommen oder 2 2

die Nutzflaumlche der beheizten oder gekuumlhlten Raumlume eines die Nutzflaumlche der beheizten oder gekuumlhlten Raumlume eines Gebaumludes um mehr als die Haumllfte erweitert wirdGebaumludes um mehr als die Haumllfte erweitert wird

und dabei fuumlr das gesamte Gebaumlude Berechnungen nach sect 9 und dabei fuumlr das gesamte Gebaumlude Berechnungen nach sect 9 Abs 2 durchgefuumlhrt werden Abs 2 durchgefuumlhrt werden

Der Eigentuumlmer hat den Energieausweis der nach Der Eigentuumlmer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen vorzulegenLandesrecht zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen vorzulegen

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sect 16 Ausstellung und Verwendung von sect 16 Ausstellung und Verwendung von EnergieausweisenEnergieausweisen

(2) 1Soll ein mit einem Gebaumlude bebautes (2) 1Soll ein mit einem Gebaumlude bebautes Grundstuumlck ein grundstuumlcksgleiches Recht an Grundstuumlck ein grundstuumlcksgleiches Recht an einem bebauten Grundstuumlck oder Wohnungs- oder einem bebauten Grundstuumlck oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden hat der Verkaumlufer Teileigentum verkauft werden hat der Verkaumlufer dem potenziellen Kaumlufer einen Energieausweis mit dem potenziellen Kaumlufer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 zugaumlnglich zu machen spaumltestens unverzuumlglich zugaumlnglich zu machen spaumltestens unverzuumlglich nachdem der potenzielle Kaumlufer dies verlangt hatnachdem der potenzielle Kaumlufer dies verlangt hat

Satz 1 gilt entsprechend fuumlr den Eigentuumlmer Satz 1 gilt entsprechend fuumlr den Eigentuumlmer Vermieter Verpaumlchter und Leasinggeber bei der Vermieter Verpaumlchter und Leasinggeber bei der Vermietung der Verpachtung oder beim Leasing Vermietung der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebaumludes einer Wohnung oder einer eines Gebaumludes einer Wohnung oder einer sonstigen selbstaumlndigen Nutzungseinheitsonstigen selbstaumlndigen Nutzungseinheit

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sect 16 Ausstellung und Verwendung von sect 16 Ausstellung und Verwendung von EnergieausweisenEnergieausweisen

(3) Fuumlr Gebaumlude mit mehr als 1000 Quadratmetern (3) Fuumlr Gebaumlude mit mehr als 1000 Quadratmetern Nutzflaumlche in denen Behoumlrden und sonstige Nutzflaumlche in denen Behoumlrden und sonstige Einrichtungen fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen Einrichtungen fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen oumlffentliche Dienstleistungen erbringen und die oumlffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen haumlufig aufgesucht deshalb von diesen Menschen haumlufig aufgesucht werden sind Energieausweise nach dem Muster der werden sind Energieausweise nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen Anlage 7 auszustellen

Der Eigentuumlmer hat den Energieausweis an einer fuumlr Der Eigentuumlmer hat den Energieausweis an einer fuumlr die Oumlffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhaumlngen die Oumlffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhaumlngen der Aushang kann auch nach dem Muster der Anlage der Aushang kann auch nach dem Muster der Anlage 8 oder 9 vorgenommen werden8 oder 9 vorgenommen werden

(4) 1Auf kleine Gebaumlude sind die Vorschriften dieses (4) 1Auf kleine Gebaumlude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden Auf Baudenkmaumller ist Abschnitts nicht anzuwenden Auf Baudenkmaumller ist Absatz 2 nicht anzuwendenAbsatz 2 nicht anzuwenden

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sect 17 Grundsaumltze des Energieausweisessect 17 Grundsaumltze des Energieausweises (1) 1Der Aussteller hat Energieausweise nach sect 16 auf der (1) 1Der Aussteller hat Energieausweise nach sect 16 auf der

Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des erfassten Energieverbrauchs nach Maszliggabe der Absaumltze 2 erfassten Energieverbrauchs nach Maszliggabe der Absaumltze 2 bis 6 sowie der sectsect 18 und 19 auszustellen Es ist zulaumlssig bis 6 sowie der sectsect 18 und 19 auszustellen Es ist zulaumlssig sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugebenanzugeben

(2) 1Energieausweise duumlrfen in den Faumlllen des sect 16 Abs 1 (2) 1Energieausweise duumlrfen in den Faumlllen des sect 16 Abs 1 nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden In den Faumlllen des sect 16 Abs 2 sind ab dem 1 werden In den Faumlllen des sect 16 Abs 2 sind ab dem 1 Oktober 2008 Energieausweise fuumlr Wohngebaumlude die Oktober 2008 Energieausweise fuumlr Wohngebaumlude die weniger als fuumlnf Wohnungen haben und fuumlr die der weniger als fuumlnf Wohnungen haben und fuumlr die der Bauantrag vor dem 1 November 1977 gestellt worden ist Bauantrag vor dem 1 November 1977 gestellt worden ist auf der Grundlage des Energiebedarfs auszustellen Satz 2 auf der Grundlage des Energiebedarfs auszustellen Satz 2 gilt nicht wenn das Wohngebaumlude gilt nicht wenn das Wohngebaumlude

1 1 schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der

Waumlrmeschutzverordnung vom 11 August 1977 (BGBl I S Waumlrmeschutzverordnung vom 11 August 1977 (BGBl I S 1554) eingehalten hat oder1554) eingehalten hat oder

2 2 durch spaumltere Aumlnderungen mindestens auf das in Nummer 1 durch spaumltere Aumlnderungen mindestens auf das in Nummer 1

bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden istbezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist

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sect 17 Grundsaumltze des Energieausweisessect 17 Grundsaumltze des Energieausweises

Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebaumludes nach Satz 3 koumlnnen die Bestimmungen Wohngebaumludes nach Satz 3 koumlnnen die Bestimmungen uumlber die vereinfachte Datenerhebung nach sect 9 Abs 2 Satz uumlber die vereinfachte Datenerhebung nach sect 9 Abs 2 Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentuumlmer nach 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentuumlmer nach Absatz 5 angewendet werdenAbsatz 5 angewendet werden

(3) 1Energieausweise werden fuumlr Gebaumlude ausgestellt (3) 1Energieausweise werden fuumlr Gebaumlude ausgestellt 2Sie sind fuumlr Teile von Gebaumluden auszustellen wenn die 2Sie sind fuumlr Teile von Gebaumluden auszustellen wenn die Gebaumludeteile nach sect 22 getrennt zu behandeln sindGebaumludeteile nach sect 22 getrennt zu behandeln sind

(4) 1Energieausweise muumlssen nach Inhalt und Aufbau den (4) 1Energieausweise muumlssen nach Inhalt und Aufbau den Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und mindestens die dort fuumlr die jeweilige Ausweisart mindestens die dort fuumlr die jeweilige Ausweisart geforderten nicht als freiwillig gekennzeichneten Angaben geforderten nicht als freiwillig gekennzeichneten Angaben enthalten sie sind vom Aussteller unter Angabe von Name enthalten sie sind vom Aussteller unter Angabe von Name Anschrift und Berufsbezeichnung eigenhaumlndig oder durch Anschrift und Berufsbezeichnung eigenhaumlndig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben 2Zusaumltzliche Angaben koumlnnen beigefuumlgt werden2Zusaumltzliche Angaben koumlnnen beigefuumlgt werden

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sect 17 Grundsaumltze des Energieausweisessect 17 Grundsaumltze des Energieausweises

(5) Der Eigentuumlmer kann die zur Ausstellung des (5) Der Eigentuumlmer kann die zur Ausstellung des Energieausweises erforderlichen Daten Energieausweises erforderlichen Daten bereitstellen der Aussteller darf diese seinen bereitstellen der Aussteller darf diese seinen Berechnungen nicht zugrunde legen soweit sie Berechnungen nicht zugrunde legen soweit sie begruumlndeten Anlass zu Zweifeln an ihrer begruumlndeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben Richtigkeit geben

Das Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Das Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium fuumlr Stadtentwicklung und das Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie koumlnnen fuumlr Wirtschaft und Technologie koumlnnen fuumlr erforderliche Daten des Gebaumludes und der erforderliche Daten des Gebaumludes und der Anlagentechnik das Muster eines Erhebungsbogens Anlagentechnik das Muster eines Erhebungsbogens im Bundesanzeiger bekannt machenim Bundesanzeiger bekannt machen

(6) Energieausweise sind fuumlr eine Guumlltigkeitsdauer (6) Energieausweise sind fuumlr eine Guumlltigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellenvon zehn Jahren auszustellen

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sect 18 Ausstellung auf der sect 18 Ausstellung auf der Grundlage des Grundlage des

Energiebedarfs Energiebedarfs (1) Werden Energieausweise fuumlr zu errichtende (1) Werden Energieausweise fuumlr zu errichtende

Gebaumlude auf der Grundlage des berechneten Gebaumlude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt sind die Ergebnisse der Energiebedarfs ausgestellt sind die Ergebnisse der nach den sectsect 3 und 4 erforderlichen Berechnungen nach den sectsect 3 und 4 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen 2Die Ergebnisse sind in den zugrunde zu legen 2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen istbis 8 vorgesehen ist

(2) Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude (2) Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt ist auf die erforderlichen Berechnungen sect ausgestellt ist auf die erforderlichen Berechnungen sect 9 Abs 2 entsprechend anzuwenden in Faumlllen des sect 9 Abs 2 entsprechend anzuwenden in Faumlllen des sect 16 Abs 2 ist auch Anlage 3 Nr 9 anzuwenden 2Die 16 Abs 2 ist auch Anlage 3 Nr 9 anzuwenden 2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energiebedarfswerte in den soweit ihre Angabe fuumlr Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen istMustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des

EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs 1) 1Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der 1) 1Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der

Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt ist der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt ist der witterungsbereinigte Energieverbrauch (Energieverbrauchskennwert) witterungsbereinigte Energieverbrauch (Energieverbrauchskennwert) nach Maszliggabe der Absaumltze 2 und 3 zu berechnen 2Die Ergebnisse nach Maszliggabe der Absaumltze 2 und 3 zu berechnen 2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energieverbrauchskennwerte in den Mustern der Anlagen 6 7 und 9 Energieverbrauchskennwerte in den Mustern der Anlagen 6 7 und 9 vorgesehen ist 3Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vorgesehen ist 3Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwendenvereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden

(2) Bei Wohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung und (2) Bei Wohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung und zentrale Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden zentrale Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebaumludenutzflaumlche anzugeben 2Die pro Jahr und Quadratmeter Gebaumludenutzflaumlche anzugeben 2Die Gebaumludenutzflaumlche kann bei Wohngebaumluden mit bis zu zwei Gebaumludenutzflaumlche kann bei Wohngebaumluden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 135-fachen Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 135-fachen Wert der Wohnflaumlche bei sonstigen Wohngebaumluden mit dem 12-Wert der Wohnflaumlche bei sonstigen Wohngebaumluden mit dem 12-fachen Wert der Wohnflaumlche angesetzt werden 3Bei fachen Wert der Wohnflaumlche angesetzt werden 3Bei Nichtwohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung Nichtwohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung Warmwasserbereitung Kuumlhlung Luumlftung und eingebaute Warmwasserbereitung Kuumlhlung Luumlftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundflaumlche anzugeben Der Energieverbrauch Quadratmeter Nettogrundflaumlche anzugeben Der Energieverbrauch fuumlr Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehenfuumlr Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs

(3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind (3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Heizkostenverordnung fuumlr das gesamte nach der Heizkostenverordnung fuumlr das gesamte GebaumludeGebaumlude

2 andere geeignete Verbrauchsdaten insbesondere 2 andere geeignete Verbrauchsdaten insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgefuumlhrte Verbrauchsmessungen oderdurchgefuumlhrte Verbrauchsmessungen oder

3 eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den 3 eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2 zu verwenden dabei sind mindestens Nummern 1 und 2 zu verwenden dabei sind mindestens die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre zugrunde zu legenzugrunde zu legen

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs

Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind laumlngere Leerstaumlnde Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind laumlngere Leerstaumlnde rechnerisch angemessen zu beruumlcksichtigen Der rechnerisch angemessen zu beruumlcksichtigen Der Energieverbrauch ergibt sich aus dem Durchschnitt der Energieverbrauch ergibt sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Kalender- oder Abrechnungsjahre Fuumlr die einzelnen Kalender- oder Abrechnungsjahre Fuumlr die Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden Die Einhaltung der anerkannten Regeln der anzuwenden Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet soweit bei der Ermittlung von Technik wird vermutet soweit bei der Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet werden die vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und werden die vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sindgemacht worden sind

(4) Als Vergleichswerte fuumlr Energieverbrauchskennwerte eines (4) Als Vergleichswerte fuumlr Energieverbrauchskennwerte eines Nichtwohngebaumludes sind in den Energieausweis die Werte Nichtwohngebaumludes sind in den Energieausweis die Werte einzutragen die jeweils vom Bundesministerium fuumlr Verkehr einzutragen die jeweils vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sindBundesanzeiger bekannt gemacht worden sind

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sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der

EnergieeffizienzEnergieeffizienz (1) 1Sind Maszlignahmen fuumlr kostenguumlnstige Verbesserungen (1) 1Sind Maszlignahmen fuumlr kostenguumlnstige Verbesserungen

der energetischen Eigenschaften des Gebaumludes der energetischen Eigenschaften des Gebaumludes (Energieeffizienz) moumlglich hat der Aussteller des (Energieeffizienz) moumlglich hat der Aussteller des Energieausweises dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Energieausweises dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechende Ausstellung eines Energieausweises entsprechende begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen auszustellen fachlichen Hinweisen auszustellen (Modernisierungsempfehlungen) (Modernisierungsempfehlungen)

Dabei kann ergaumlnzend auf weiterfuumlhrende Hinweise in Dabei kann ergaumlnzend auf weiterfuumlhrende Hinweise in Veroumlffentlichungen des Bundesministeriums fuumlr Verkehr Bau Veroumlffentlichungen des Bundesministeriums fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie oder von Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie oder von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden Die ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwendenDatenerhebung sind entsprechend anzuwenden

Sind Modernisierungsempfehlungen nicht moumlglich hat der Sind Modernisierungsempfehlungen nicht moumlglich hat der Aussteller dies dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung Aussteller dies dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung des Energieausweises mitzuteilen des Energieausweises mitzuteilen

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sect sect 21 Ausstellungsberechtigun21 Ausstellungsberechtigung fuumlr bestehende Gebaumlude g fuumlr bestehende Gebaumlude

Zur Ausstellung von Energieausweisen fuumlr Zur Ausstellung von Energieausweisen fuumlr bestehende Gebaumlude nach sect 16 Abs 2 und 3 und bestehende Gebaumlude nach sect 16 Abs 2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen nach sect 20 sind von Modernisierungsempfehlungen nach sect 20 sind berechtigt berechtigt

1 Absolventen von Diplom- Bachelor- oder 1 Absolventen von Diplom- Bachelor- oder Masterstudiengaumlngen an Universitaumlten Masterstudiengaumlngen an Universitaumlten Hochschulen oder Fachhochschulen in Hochschulen oder Fachhochschulen in a) den Fachrichtungen Architektur Hochbau a) den Fachrichtungen Architektur Hochbau

Bauingenieurwesen Technische Gebaumludeausruumlstung Bauingenieurwesen Technische Gebaumludeausruumlstung Bauphysik Maschinenbau oder Elektrotechnik oderBauphysik Maschinenbau oder Elektrotechnik oder

b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebieteinem unter Buchstabe a genannten Gebiet

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Wann muumlssen Energieausweise ausgestellt werden

Wenn Gebaumlude oder Gebaumludeteile (Wohnungen Nutzeinheiten) neu gebaut verkauft verpachtet oder vermietet oder geleast werden Auf Nachfrage ist potentiellen Kaumlufern oder Mietern ein Energieausweis und die Modernisierungsempfehlungen vorzulegen

Bei Modernisierungen An- oder Ausbauten muss nur dann ein Energieausweis ausgestellt werden wenn im Zuge der Modernisierung eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt die eine kostenguumlnstige Ausstellung des Ausweises ermoumlglicht

In oumlffentlichen Gebaumluden (Rathaumlusern Schulen Krankenhaumlusern etc) mit mehr als 1000 msup2 Nutzflaumlche und regelmaumlszligigem Publikumsverkehr muss ein Energieausweis ausgehaumlngt werden

Fuumlr kleine Gebaumlude mit weniger als 50 msup2 Nutzflaumlche und fuumlr denkmalgeschuumltzte Gebaumlude muumlssen keine Energieausweise ausgestellt werden

Findet in einem Gebaumlude kein Nutzerwechsel statt und ergeben sich auch keine anderen Gruumlnde die zur Ausstellung verpflichten besteht kein gesetzlicher Zwang einen Energieausweis auszustellen

Die Ausstellung von freiwilligen Energieausweisen zB zur Vorbereitung einer energetischen Modernisierung ist jedoch moumlglich

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Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis

Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis Eigentuumlmer oder Kaumlufer eines Neubaus erhalten

den Energieausweis von ihrem Architekten oder Bautraumlger

Potenzielle Mieter oder Kaumlufer sollten sich den Energieausweis z B vor Vertragsverhandlungen vom Gebaumludeeigentuumlmer vorlegen lassen Sie muumlssen hier aber uU selbst aktiv werden

Nach der EnEV 2007 muss der Eigentuumlmer den Energieausweis spaumltestens auf Verlangen bdquozugaumlnglich machenldquo er ist jedoch nicht verpflichtet den Energieausweis von sich aus aktiv ins Verkaufs- oder Vermietungsgespraumlcheinzubringen

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Wie viel kann ein Energieausweis kosten

Die Energieeinsparverordnung enthaumllt keinerlei staatliche Vorgaben bzgl der Kosten von Energieausweisen Der Preis ist entsprechend zwischen Aussteller und Auftraggeber frei zu verhandeln

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Wie wird der Energiebedarf im Energieausweis berechnet

Fuumlr Neubauten sowie bei Modernisierungen An- oder Ausbauten in deren Verlauf eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt muumlssen Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt werden

Fuumlr Bestandsgebaumlude - Wohn- wie Nichtwohngebaumlude ndash koumlnnen Energieausweise sowohl auf der Grundlage des ingenieurmaumlszligig berechneten Energiebedarfs als auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden Fuumlr beide Verfahren werden Berechnungsvorschriften durch die EnEV geregelt Zusaumltzliche Regeln zur Vereinfachung der Datenaufnahme und der Berechnung werden in den Bekanntmachungen zur EnEV veroumlffentlicht

Eine Ausnahme gilt fuumlr Wohngebaumlude mit weniger als fuumlnf Wohnungen fuumlr die ein Bauantrag vor dem 1111977 gestellt wurde Hier sollen nur Bedarfsausweise zulaumlssig sein es sei denn beim Bau selbst oder durch spaumltere Modernisierung wird mindestens das Waumlrmeschutzniveau der 1 Waumlrmeschutzverordnung von 1977 erreicht

Zudem sieht die Verordnung vor dass in der Zeit zwischen dem Kabinettsbeschluss zur EnEV vom 25 04 2007 und dem 0110 2008 fuumlr alle Gebaumlude Wahlfreiheit zwischen verbrauchsbasierten und bedarfsbasierten Energieausweisen besteht

Energieausweise werden in der Regel fuumlr das gesamte Gebaumlude und nicht fuumlr einzelne Gebaumludeteile oder Wohnungen erstellt Ausnahmen gibt es nur fuumlr Wohngebaumlude bei denen ein nicht unerheblicher Teil nicht fuumlr Wohnzwecke oder wohnaumlhnliche Zwecke genutzt wird In diesen Faumlllen ist je ein Energieausweis fuumlr den Wohngebaumludeteil und fuumlr den Nichtwohngebaumludeteil zu erstellen

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Was ist der Energieausweis

Der Energieausweis ist ein Dokument fuumlr ein Gebaumlude das die energetischen Eigenschaften des Gebaumludes uumlber eine Energiekennzahl darstellt

Die Energiekennzahl kann dazu verwendet werden Gebaumlude in ganz Deutschland unkompliziert miteinander zu vergleichen

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Was ist der Energieausweis

bull Information uumlber den energetischen Standard des Gebaumludes

bull Pflicht zur Vorlage bei Neuvermietung oder Verkauf

bull gleiches Formular fuumlr Neubau und Bestand

bull 10-jaumlhrige Guumlltigkeit

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Die Geburt des Energieausweises

EU-Richtlinie 200291EG uumlber die Gesamtenergieeffizienz von Gebaumluden (bdquoEU-Gebaumluderichtlinieldquo)

1048782 Artikel 7 Abs 1 Bei Bau Verkauf oder Vermietung wird vom Eigentuumlmer dem Kaumlufer oder Mieter der Ausweis uumlber die Gesamtenergieeffizienz vorgelegt

1048782 Artikel 7 Abs 2 Der Ausweis muss Referenzwerte Rechtsnormen Vergleichskennwerte enthalten um Vergleich und Beurteilung der Gesamtenergieeffizienz zu ermoumlglichen

Dem Energieausweis sind Modernisierungsempfehlungen beizufuumlgen

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Die EnEV 2007 regelt die Die EnEV 2007 regelt die Ausstellung von Ausstellung von

EnergieausweisenEnergieausweisen Abschnitt 5Abschnitt 5 Energieausweise und Empfehlungen Energieausweise und Empfehlungen

fuumlr die Verbesserung der Energieeffizienzfuumlr die Verbesserung der Energieeffizienz

sect 16 Ausstellung und Verwendung von sect 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen Energieausweisen

sect 17 Grundsaumltze des Energieausweises sect 17 Grundsaumltze des Energieausweises sect 18 Ausstellung auf der Grundlage des sect 18 Ausstellung auf der Grundlage des

Energiebedarfs Energiebedarfs sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des

Energieverbrauchs Energieverbrauchs sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der

Energieeffizienz Energieeffizienz sect 21 Ausstellungsberechtigung fuumlr bestehende sect 21 Ausstellungsberechtigung fuumlr bestehende

GebaumludeGebaumlude

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sect 16 Ausstellung und Verwendung von sect 16 Ausstellung und Verwendung von

EnergieausweisenEnergieausweisen 1) Wird ein Gebaumlude errichtet hat der Bauherr 1) Wird ein Gebaumlude errichtet hat der Bauherr

sicherzustellen dass ihm wenn er zugleich Eigentuumlmer des sicherzustellen dass ihm wenn er zugleich Eigentuumlmer des Gebaumludes ist oder dem Eigentuumlmer des Gebaumludes ein Gebaumludes ist oder dem Eigentuumlmer des Gebaumludes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebaumludes ausgestellt wird Satz 1 ist entsprechend gestellten Gebaumludes ausgestellt wird Satz 1 ist entsprechend anzuwenden wenn anzuwenden wenn

1 1 an einem Gebaumlude Aumlnderungen im Sinne der Anlage 3 Nr 1 bis 6 an einem Gebaumlude Aumlnderungen im Sinne der Anlage 3 Nr 1 bis 6

vorgenommen odervorgenommen oder 2 2

die Nutzflaumlche der beheizten oder gekuumlhlten Raumlume eines die Nutzflaumlche der beheizten oder gekuumlhlten Raumlume eines Gebaumludes um mehr als die Haumllfte erweitert wirdGebaumludes um mehr als die Haumllfte erweitert wird

und dabei fuumlr das gesamte Gebaumlude Berechnungen nach sect 9 und dabei fuumlr das gesamte Gebaumlude Berechnungen nach sect 9 Abs 2 durchgefuumlhrt werden Abs 2 durchgefuumlhrt werden

Der Eigentuumlmer hat den Energieausweis der nach Der Eigentuumlmer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen vorzulegenLandesrecht zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen vorzulegen

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sect 16 Ausstellung und Verwendung von sect 16 Ausstellung und Verwendung von EnergieausweisenEnergieausweisen

(2) 1Soll ein mit einem Gebaumlude bebautes (2) 1Soll ein mit einem Gebaumlude bebautes Grundstuumlck ein grundstuumlcksgleiches Recht an Grundstuumlck ein grundstuumlcksgleiches Recht an einem bebauten Grundstuumlck oder Wohnungs- oder einem bebauten Grundstuumlck oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden hat der Verkaumlufer Teileigentum verkauft werden hat der Verkaumlufer dem potenziellen Kaumlufer einen Energieausweis mit dem potenziellen Kaumlufer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 zugaumlnglich zu machen spaumltestens unverzuumlglich zugaumlnglich zu machen spaumltestens unverzuumlglich nachdem der potenzielle Kaumlufer dies verlangt hatnachdem der potenzielle Kaumlufer dies verlangt hat

Satz 1 gilt entsprechend fuumlr den Eigentuumlmer Satz 1 gilt entsprechend fuumlr den Eigentuumlmer Vermieter Verpaumlchter und Leasinggeber bei der Vermieter Verpaumlchter und Leasinggeber bei der Vermietung der Verpachtung oder beim Leasing Vermietung der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebaumludes einer Wohnung oder einer eines Gebaumludes einer Wohnung oder einer sonstigen selbstaumlndigen Nutzungseinheitsonstigen selbstaumlndigen Nutzungseinheit

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sect 16 Ausstellung und Verwendung von sect 16 Ausstellung und Verwendung von EnergieausweisenEnergieausweisen

(3) Fuumlr Gebaumlude mit mehr als 1000 Quadratmetern (3) Fuumlr Gebaumlude mit mehr als 1000 Quadratmetern Nutzflaumlche in denen Behoumlrden und sonstige Nutzflaumlche in denen Behoumlrden und sonstige Einrichtungen fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen Einrichtungen fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen oumlffentliche Dienstleistungen erbringen und die oumlffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen haumlufig aufgesucht deshalb von diesen Menschen haumlufig aufgesucht werden sind Energieausweise nach dem Muster der werden sind Energieausweise nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen Anlage 7 auszustellen

Der Eigentuumlmer hat den Energieausweis an einer fuumlr Der Eigentuumlmer hat den Energieausweis an einer fuumlr die Oumlffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhaumlngen die Oumlffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhaumlngen der Aushang kann auch nach dem Muster der Anlage der Aushang kann auch nach dem Muster der Anlage 8 oder 9 vorgenommen werden8 oder 9 vorgenommen werden

(4) 1Auf kleine Gebaumlude sind die Vorschriften dieses (4) 1Auf kleine Gebaumlude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden Auf Baudenkmaumller ist Abschnitts nicht anzuwenden Auf Baudenkmaumller ist Absatz 2 nicht anzuwendenAbsatz 2 nicht anzuwenden

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sect 17 Grundsaumltze des Energieausweisessect 17 Grundsaumltze des Energieausweises (1) 1Der Aussteller hat Energieausweise nach sect 16 auf der (1) 1Der Aussteller hat Energieausweise nach sect 16 auf der

Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des erfassten Energieverbrauchs nach Maszliggabe der Absaumltze 2 erfassten Energieverbrauchs nach Maszliggabe der Absaumltze 2 bis 6 sowie der sectsect 18 und 19 auszustellen Es ist zulaumlssig bis 6 sowie der sectsect 18 und 19 auszustellen Es ist zulaumlssig sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugebenanzugeben

(2) 1Energieausweise duumlrfen in den Faumlllen des sect 16 Abs 1 (2) 1Energieausweise duumlrfen in den Faumlllen des sect 16 Abs 1 nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden In den Faumlllen des sect 16 Abs 2 sind ab dem 1 werden In den Faumlllen des sect 16 Abs 2 sind ab dem 1 Oktober 2008 Energieausweise fuumlr Wohngebaumlude die Oktober 2008 Energieausweise fuumlr Wohngebaumlude die weniger als fuumlnf Wohnungen haben und fuumlr die der weniger als fuumlnf Wohnungen haben und fuumlr die der Bauantrag vor dem 1 November 1977 gestellt worden ist Bauantrag vor dem 1 November 1977 gestellt worden ist auf der Grundlage des Energiebedarfs auszustellen Satz 2 auf der Grundlage des Energiebedarfs auszustellen Satz 2 gilt nicht wenn das Wohngebaumlude gilt nicht wenn das Wohngebaumlude

1 1 schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der

Waumlrmeschutzverordnung vom 11 August 1977 (BGBl I S Waumlrmeschutzverordnung vom 11 August 1977 (BGBl I S 1554) eingehalten hat oder1554) eingehalten hat oder

2 2 durch spaumltere Aumlnderungen mindestens auf das in Nummer 1 durch spaumltere Aumlnderungen mindestens auf das in Nummer 1

bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden istbezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist

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sect 17 Grundsaumltze des Energieausweisessect 17 Grundsaumltze des Energieausweises

Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebaumludes nach Satz 3 koumlnnen die Bestimmungen Wohngebaumludes nach Satz 3 koumlnnen die Bestimmungen uumlber die vereinfachte Datenerhebung nach sect 9 Abs 2 Satz uumlber die vereinfachte Datenerhebung nach sect 9 Abs 2 Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentuumlmer nach 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentuumlmer nach Absatz 5 angewendet werdenAbsatz 5 angewendet werden

(3) 1Energieausweise werden fuumlr Gebaumlude ausgestellt (3) 1Energieausweise werden fuumlr Gebaumlude ausgestellt 2Sie sind fuumlr Teile von Gebaumluden auszustellen wenn die 2Sie sind fuumlr Teile von Gebaumluden auszustellen wenn die Gebaumludeteile nach sect 22 getrennt zu behandeln sindGebaumludeteile nach sect 22 getrennt zu behandeln sind

(4) 1Energieausweise muumlssen nach Inhalt und Aufbau den (4) 1Energieausweise muumlssen nach Inhalt und Aufbau den Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und mindestens die dort fuumlr die jeweilige Ausweisart mindestens die dort fuumlr die jeweilige Ausweisart geforderten nicht als freiwillig gekennzeichneten Angaben geforderten nicht als freiwillig gekennzeichneten Angaben enthalten sie sind vom Aussteller unter Angabe von Name enthalten sie sind vom Aussteller unter Angabe von Name Anschrift und Berufsbezeichnung eigenhaumlndig oder durch Anschrift und Berufsbezeichnung eigenhaumlndig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben 2Zusaumltzliche Angaben koumlnnen beigefuumlgt werden2Zusaumltzliche Angaben koumlnnen beigefuumlgt werden

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sect 17 Grundsaumltze des Energieausweisessect 17 Grundsaumltze des Energieausweises

(5) Der Eigentuumlmer kann die zur Ausstellung des (5) Der Eigentuumlmer kann die zur Ausstellung des Energieausweises erforderlichen Daten Energieausweises erforderlichen Daten bereitstellen der Aussteller darf diese seinen bereitstellen der Aussteller darf diese seinen Berechnungen nicht zugrunde legen soweit sie Berechnungen nicht zugrunde legen soweit sie begruumlndeten Anlass zu Zweifeln an ihrer begruumlndeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben Richtigkeit geben

Das Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Das Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium fuumlr Stadtentwicklung und das Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie koumlnnen fuumlr Wirtschaft und Technologie koumlnnen fuumlr erforderliche Daten des Gebaumludes und der erforderliche Daten des Gebaumludes und der Anlagentechnik das Muster eines Erhebungsbogens Anlagentechnik das Muster eines Erhebungsbogens im Bundesanzeiger bekannt machenim Bundesanzeiger bekannt machen

(6) Energieausweise sind fuumlr eine Guumlltigkeitsdauer (6) Energieausweise sind fuumlr eine Guumlltigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellenvon zehn Jahren auszustellen

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sect 18 Ausstellung auf der sect 18 Ausstellung auf der Grundlage des Grundlage des

Energiebedarfs Energiebedarfs (1) Werden Energieausweise fuumlr zu errichtende (1) Werden Energieausweise fuumlr zu errichtende

Gebaumlude auf der Grundlage des berechneten Gebaumlude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt sind die Ergebnisse der Energiebedarfs ausgestellt sind die Ergebnisse der nach den sectsect 3 und 4 erforderlichen Berechnungen nach den sectsect 3 und 4 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen 2Die Ergebnisse sind in den zugrunde zu legen 2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen istbis 8 vorgesehen ist

(2) Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude (2) Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt ist auf die erforderlichen Berechnungen sect ausgestellt ist auf die erforderlichen Berechnungen sect 9 Abs 2 entsprechend anzuwenden in Faumlllen des sect 9 Abs 2 entsprechend anzuwenden in Faumlllen des sect 16 Abs 2 ist auch Anlage 3 Nr 9 anzuwenden 2Die 16 Abs 2 ist auch Anlage 3 Nr 9 anzuwenden 2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energiebedarfswerte in den soweit ihre Angabe fuumlr Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen istMustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des

EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs 1) 1Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der 1) 1Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der

Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt ist der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt ist der witterungsbereinigte Energieverbrauch (Energieverbrauchskennwert) witterungsbereinigte Energieverbrauch (Energieverbrauchskennwert) nach Maszliggabe der Absaumltze 2 und 3 zu berechnen 2Die Ergebnisse nach Maszliggabe der Absaumltze 2 und 3 zu berechnen 2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energieverbrauchskennwerte in den Mustern der Anlagen 6 7 und 9 Energieverbrauchskennwerte in den Mustern der Anlagen 6 7 und 9 vorgesehen ist 3Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vorgesehen ist 3Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwendenvereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden

(2) Bei Wohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung und (2) Bei Wohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung und zentrale Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden zentrale Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebaumludenutzflaumlche anzugeben 2Die pro Jahr und Quadratmeter Gebaumludenutzflaumlche anzugeben 2Die Gebaumludenutzflaumlche kann bei Wohngebaumluden mit bis zu zwei Gebaumludenutzflaumlche kann bei Wohngebaumluden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 135-fachen Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 135-fachen Wert der Wohnflaumlche bei sonstigen Wohngebaumluden mit dem 12-Wert der Wohnflaumlche bei sonstigen Wohngebaumluden mit dem 12-fachen Wert der Wohnflaumlche angesetzt werden 3Bei fachen Wert der Wohnflaumlche angesetzt werden 3Bei Nichtwohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung Nichtwohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung Warmwasserbereitung Kuumlhlung Luumlftung und eingebaute Warmwasserbereitung Kuumlhlung Luumlftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundflaumlche anzugeben Der Energieverbrauch Quadratmeter Nettogrundflaumlche anzugeben Der Energieverbrauch fuumlr Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehenfuumlr Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs

(3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind (3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Heizkostenverordnung fuumlr das gesamte nach der Heizkostenverordnung fuumlr das gesamte GebaumludeGebaumlude

2 andere geeignete Verbrauchsdaten insbesondere 2 andere geeignete Verbrauchsdaten insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgefuumlhrte Verbrauchsmessungen oderdurchgefuumlhrte Verbrauchsmessungen oder

3 eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den 3 eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2 zu verwenden dabei sind mindestens Nummern 1 und 2 zu verwenden dabei sind mindestens die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre zugrunde zu legenzugrunde zu legen

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs

Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind laumlngere Leerstaumlnde Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind laumlngere Leerstaumlnde rechnerisch angemessen zu beruumlcksichtigen Der rechnerisch angemessen zu beruumlcksichtigen Der Energieverbrauch ergibt sich aus dem Durchschnitt der Energieverbrauch ergibt sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Kalender- oder Abrechnungsjahre Fuumlr die einzelnen Kalender- oder Abrechnungsjahre Fuumlr die Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden Die Einhaltung der anerkannten Regeln der anzuwenden Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet soweit bei der Ermittlung von Technik wird vermutet soweit bei der Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet werden die vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und werden die vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sindgemacht worden sind

(4) Als Vergleichswerte fuumlr Energieverbrauchskennwerte eines (4) Als Vergleichswerte fuumlr Energieverbrauchskennwerte eines Nichtwohngebaumludes sind in den Energieausweis die Werte Nichtwohngebaumludes sind in den Energieausweis die Werte einzutragen die jeweils vom Bundesministerium fuumlr Verkehr einzutragen die jeweils vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sindBundesanzeiger bekannt gemacht worden sind

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sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der

EnergieeffizienzEnergieeffizienz (1) 1Sind Maszlignahmen fuumlr kostenguumlnstige Verbesserungen (1) 1Sind Maszlignahmen fuumlr kostenguumlnstige Verbesserungen

der energetischen Eigenschaften des Gebaumludes der energetischen Eigenschaften des Gebaumludes (Energieeffizienz) moumlglich hat der Aussteller des (Energieeffizienz) moumlglich hat der Aussteller des Energieausweises dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Energieausweises dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechende Ausstellung eines Energieausweises entsprechende begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen auszustellen fachlichen Hinweisen auszustellen (Modernisierungsempfehlungen) (Modernisierungsempfehlungen)

Dabei kann ergaumlnzend auf weiterfuumlhrende Hinweise in Dabei kann ergaumlnzend auf weiterfuumlhrende Hinweise in Veroumlffentlichungen des Bundesministeriums fuumlr Verkehr Bau Veroumlffentlichungen des Bundesministeriums fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie oder von Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie oder von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden Die ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwendenDatenerhebung sind entsprechend anzuwenden

Sind Modernisierungsempfehlungen nicht moumlglich hat der Sind Modernisierungsempfehlungen nicht moumlglich hat der Aussteller dies dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung Aussteller dies dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung des Energieausweises mitzuteilen des Energieausweises mitzuteilen

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sect sect 21 Ausstellungsberechtigun21 Ausstellungsberechtigung fuumlr bestehende Gebaumlude g fuumlr bestehende Gebaumlude

Zur Ausstellung von Energieausweisen fuumlr Zur Ausstellung von Energieausweisen fuumlr bestehende Gebaumlude nach sect 16 Abs 2 und 3 und bestehende Gebaumlude nach sect 16 Abs 2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen nach sect 20 sind von Modernisierungsempfehlungen nach sect 20 sind berechtigt berechtigt

1 Absolventen von Diplom- Bachelor- oder 1 Absolventen von Diplom- Bachelor- oder Masterstudiengaumlngen an Universitaumlten Masterstudiengaumlngen an Universitaumlten Hochschulen oder Fachhochschulen in Hochschulen oder Fachhochschulen in a) den Fachrichtungen Architektur Hochbau a) den Fachrichtungen Architektur Hochbau

Bauingenieurwesen Technische Gebaumludeausruumlstung Bauingenieurwesen Technische Gebaumludeausruumlstung Bauphysik Maschinenbau oder Elektrotechnik oderBauphysik Maschinenbau oder Elektrotechnik oder

b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebieteinem unter Buchstabe a genannten Gebiet

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Wann muumlssen Energieausweise ausgestellt werden

Wenn Gebaumlude oder Gebaumludeteile (Wohnungen Nutzeinheiten) neu gebaut verkauft verpachtet oder vermietet oder geleast werden Auf Nachfrage ist potentiellen Kaumlufern oder Mietern ein Energieausweis und die Modernisierungsempfehlungen vorzulegen

Bei Modernisierungen An- oder Ausbauten muss nur dann ein Energieausweis ausgestellt werden wenn im Zuge der Modernisierung eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt die eine kostenguumlnstige Ausstellung des Ausweises ermoumlglicht

In oumlffentlichen Gebaumluden (Rathaumlusern Schulen Krankenhaumlusern etc) mit mehr als 1000 msup2 Nutzflaumlche und regelmaumlszligigem Publikumsverkehr muss ein Energieausweis ausgehaumlngt werden

Fuumlr kleine Gebaumlude mit weniger als 50 msup2 Nutzflaumlche und fuumlr denkmalgeschuumltzte Gebaumlude muumlssen keine Energieausweise ausgestellt werden

Findet in einem Gebaumlude kein Nutzerwechsel statt und ergeben sich auch keine anderen Gruumlnde die zur Ausstellung verpflichten besteht kein gesetzlicher Zwang einen Energieausweis auszustellen

Die Ausstellung von freiwilligen Energieausweisen zB zur Vorbereitung einer energetischen Modernisierung ist jedoch moumlglich

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Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis

Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis Eigentuumlmer oder Kaumlufer eines Neubaus erhalten

den Energieausweis von ihrem Architekten oder Bautraumlger

Potenzielle Mieter oder Kaumlufer sollten sich den Energieausweis z B vor Vertragsverhandlungen vom Gebaumludeeigentuumlmer vorlegen lassen Sie muumlssen hier aber uU selbst aktiv werden

Nach der EnEV 2007 muss der Eigentuumlmer den Energieausweis spaumltestens auf Verlangen bdquozugaumlnglich machenldquo er ist jedoch nicht verpflichtet den Energieausweis von sich aus aktiv ins Verkaufs- oder Vermietungsgespraumlcheinzubringen

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Wie viel kann ein Energieausweis kosten

Die Energieeinsparverordnung enthaumllt keinerlei staatliche Vorgaben bzgl der Kosten von Energieausweisen Der Preis ist entsprechend zwischen Aussteller und Auftraggeber frei zu verhandeln

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Wie wird der Energiebedarf im Energieausweis berechnet

Fuumlr Neubauten sowie bei Modernisierungen An- oder Ausbauten in deren Verlauf eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt muumlssen Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt werden

Fuumlr Bestandsgebaumlude - Wohn- wie Nichtwohngebaumlude ndash koumlnnen Energieausweise sowohl auf der Grundlage des ingenieurmaumlszligig berechneten Energiebedarfs als auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden Fuumlr beide Verfahren werden Berechnungsvorschriften durch die EnEV geregelt Zusaumltzliche Regeln zur Vereinfachung der Datenaufnahme und der Berechnung werden in den Bekanntmachungen zur EnEV veroumlffentlicht

Eine Ausnahme gilt fuumlr Wohngebaumlude mit weniger als fuumlnf Wohnungen fuumlr die ein Bauantrag vor dem 1111977 gestellt wurde Hier sollen nur Bedarfsausweise zulaumlssig sein es sei denn beim Bau selbst oder durch spaumltere Modernisierung wird mindestens das Waumlrmeschutzniveau der 1 Waumlrmeschutzverordnung von 1977 erreicht

Zudem sieht die Verordnung vor dass in der Zeit zwischen dem Kabinettsbeschluss zur EnEV vom 25 04 2007 und dem 0110 2008 fuumlr alle Gebaumlude Wahlfreiheit zwischen verbrauchsbasierten und bedarfsbasierten Energieausweisen besteht

Energieausweise werden in der Regel fuumlr das gesamte Gebaumlude und nicht fuumlr einzelne Gebaumludeteile oder Wohnungen erstellt Ausnahmen gibt es nur fuumlr Wohngebaumlude bei denen ein nicht unerheblicher Teil nicht fuumlr Wohnzwecke oder wohnaumlhnliche Zwecke genutzt wird In diesen Faumlllen ist je ein Energieausweis fuumlr den Wohngebaumludeteil und fuumlr den Nichtwohngebaumludeteil zu erstellen

Page 3: Dipl. Ing. Matthias Kauf LFE Berlin/Brandenburg 1 Der Energieausweis nach EnEV 2007 Qp= (Qh+ QW) ·ep Der Energiepass in Zwangsverwaltung /Zwangsversteigerung

3Dipl Ing Matthias Kauf LFE BerlinBrandenburg

Was ist der Energieausweis

bull Information uumlber den energetischen Standard des Gebaumludes

bull Pflicht zur Vorlage bei Neuvermietung oder Verkauf

bull gleiches Formular fuumlr Neubau und Bestand

bull 10-jaumlhrige Guumlltigkeit

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Die Geburt des Energieausweises

EU-Richtlinie 200291EG uumlber die Gesamtenergieeffizienz von Gebaumluden (bdquoEU-Gebaumluderichtlinieldquo)

1048782 Artikel 7 Abs 1 Bei Bau Verkauf oder Vermietung wird vom Eigentuumlmer dem Kaumlufer oder Mieter der Ausweis uumlber die Gesamtenergieeffizienz vorgelegt

1048782 Artikel 7 Abs 2 Der Ausweis muss Referenzwerte Rechtsnormen Vergleichskennwerte enthalten um Vergleich und Beurteilung der Gesamtenergieeffizienz zu ermoumlglichen

Dem Energieausweis sind Modernisierungsempfehlungen beizufuumlgen

5Dipl Ing Matthias Kauf LFE BerlinBrandenburg

Die EnEV 2007 regelt die Die EnEV 2007 regelt die Ausstellung von Ausstellung von

EnergieausweisenEnergieausweisen Abschnitt 5Abschnitt 5 Energieausweise und Empfehlungen Energieausweise und Empfehlungen

fuumlr die Verbesserung der Energieeffizienzfuumlr die Verbesserung der Energieeffizienz

sect 16 Ausstellung und Verwendung von sect 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen Energieausweisen

sect 17 Grundsaumltze des Energieausweises sect 17 Grundsaumltze des Energieausweises sect 18 Ausstellung auf der Grundlage des sect 18 Ausstellung auf der Grundlage des

Energiebedarfs Energiebedarfs sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des

Energieverbrauchs Energieverbrauchs sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der

Energieeffizienz Energieeffizienz sect 21 Ausstellungsberechtigung fuumlr bestehende sect 21 Ausstellungsberechtigung fuumlr bestehende

GebaumludeGebaumlude

6Dipl Ing Matthias Kauf LFE BerlinBrandenburg

sect 16 Ausstellung und Verwendung von sect 16 Ausstellung und Verwendung von

EnergieausweisenEnergieausweisen 1) Wird ein Gebaumlude errichtet hat der Bauherr 1) Wird ein Gebaumlude errichtet hat der Bauherr

sicherzustellen dass ihm wenn er zugleich Eigentuumlmer des sicherzustellen dass ihm wenn er zugleich Eigentuumlmer des Gebaumludes ist oder dem Eigentuumlmer des Gebaumludes ein Gebaumludes ist oder dem Eigentuumlmer des Gebaumludes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebaumludes ausgestellt wird Satz 1 ist entsprechend gestellten Gebaumludes ausgestellt wird Satz 1 ist entsprechend anzuwenden wenn anzuwenden wenn

1 1 an einem Gebaumlude Aumlnderungen im Sinne der Anlage 3 Nr 1 bis 6 an einem Gebaumlude Aumlnderungen im Sinne der Anlage 3 Nr 1 bis 6

vorgenommen odervorgenommen oder 2 2

die Nutzflaumlche der beheizten oder gekuumlhlten Raumlume eines die Nutzflaumlche der beheizten oder gekuumlhlten Raumlume eines Gebaumludes um mehr als die Haumllfte erweitert wirdGebaumludes um mehr als die Haumllfte erweitert wird

und dabei fuumlr das gesamte Gebaumlude Berechnungen nach sect 9 und dabei fuumlr das gesamte Gebaumlude Berechnungen nach sect 9 Abs 2 durchgefuumlhrt werden Abs 2 durchgefuumlhrt werden

Der Eigentuumlmer hat den Energieausweis der nach Der Eigentuumlmer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen vorzulegenLandesrecht zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen vorzulegen

7Dipl Ing Matthias Kauf LFE BerlinBrandenburg

sect 16 Ausstellung und Verwendung von sect 16 Ausstellung und Verwendung von EnergieausweisenEnergieausweisen

(2) 1Soll ein mit einem Gebaumlude bebautes (2) 1Soll ein mit einem Gebaumlude bebautes Grundstuumlck ein grundstuumlcksgleiches Recht an Grundstuumlck ein grundstuumlcksgleiches Recht an einem bebauten Grundstuumlck oder Wohnungs- oder einem bebauten Grundstuumlck oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden hat der Verkaumlufer Teileigentum verkauft werden hat der Verkaumlufer dem potenziellen Kaumlufer einen Energieausweis mit dem potenziellen Kaumlufer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 zugaumlnglich zu machen spaumltestens unverzuumlglich zugaumlnglich zu machen spaumltestens unverzuumlglich nachdem der potenzielle Kaumlufer dies verlangt hatnachdem der potenzielle Kaumlufer dies verlangt hat

Satz 1 gilt entsprechend fuumlr den Eigentuumlmer Satz 1 gilt entsprechend fuumlr den Eigentuumlmer Vermieter Verpaumlchter und Leasinggeber bei der Vermieter Verpaumlchter und Leasinggeber bei der Vermietung der Verpachtung oder beim Leasing Vermietung der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebaumludes einer Wohnung oder einer eines Gebaumludes einer Wohnung oder einer sonstigen selbstaumlndigen Nutzungseinheitsonstigen selbstaumlndigen Nutzungseinheit

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sect 16 Ausstellung und Verwendung von sect 16 Ausstellung und Verwendung von EnergieausweisenEnergieausweisen

(3) Fuumlr Gebaumlude mit mehr als 1000 Quadratmetern (3) Fuumlr Gebaumlude mit mehr als 1000 Quadratmetern Nutzflaumlche in denen Behoumlrden und sonstige Nutzflaumlche in denen Behoumlrden und sonstige Einrichtungen fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen Einrichtungen fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen oumlffentliche Dienstleistungen erbringen und die oumlffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen haumlufig aufgesucht deshalb von diesen Menschen haumlufig aufgesucht werden sind Energieausweise nach dem Muster der werden sind Energieausweise nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen Anlage 7 auszustellen

Der Eigentuumlmer hat den Energieausweis an einer fuumlr Der Eigentuumlmer hat den Energieausweis an einer fuumlr die Oumlffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhaumlngen die Oumlffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhaumlngen der Aushang kann auch nach dem Muster der Anlage der Aushang kann auch nach dem Muster der Anlage 8 oder 9 vorgenommen werden8 oder 9 vorgenommen werden

(4) 1Auf kleine Gebaumlude sind die Vorschriften dieses (4) 1Auf kleine Gebaumlude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden Auf Baudenkmaumller ist Abschnitts nicht anzuwenden Auf Baudenkmaumller ist Absatz 2 nicht anzuwendenAbsatz 2 nicht anzuwenden

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sect 17 Grundsaumltze des Energieausweisessect 17 Grundsaumltze des Energieausweises (1) 1Der Aussteller hat Energieausweise nach sect 16 auf der (1) 1Der Aussteller hat Energieausweise nach sect 16 auf der

Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des erfassten Energieverbrauchs nach Maszliggabe der Absaumltze 2 erfassten Energieverbrauchs nach Maszliggabe der Absaumltze 2 bis 6 sowie der sectsect 18 und 19 auszustellen Es ist zulaumlssig bis 6 sowie der sectsect 18 und 19 auszustellen Es ist zulaumlssig sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugebenanzugeben

(2) 1Energieausweise duumlrfen in den Faumlllen des sect 16 Abs 1 (2) 1Energieausweise duumlrfen in den Faumlllen des sect 16 Abs 1 nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden In den Faumlllen des sect 16 Abs 2 sind ab dem 1 werden In den Faumlllen des sect 16 Abs 2 sind ab dem 1 Oktober 2008 Energieausweise fuumlr Wohngebaumlude die Oktober 2008 Energieausweise fuumlr Wohngebaumlude die weniger als fuumlnf Wohnungen haben und fuumlr die der weniger als fuumlnf Wohnungen haben und fuumlr die der Bauantrag vor dem 1 November 1977 gestellt worden ist Bauantrag vor dem 1 November 1977 gestellt worden ist auf der Grundlage des Energiebedarfs auszustellen Satz 2 auf der Grundlage des Energiebedarfs auszustellen Satz 2 gilt nicht wenn das Wohngebaumlude gilt nicht wenn das Wohngebaumlude

1 1 schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der

Waumlrmeschutzverordnung vom 11 August 1977 (BGBl I S Waumlrmeschutzverordnung vom 11 August 1977 (BGBl I S 1554) eingehalten hat oder1554) eingehalten hat oder

2 2 durch spaumltere Aumlnderungen mindestens auf das in Nummer 1 durch spaumltere Aumlnderungen mindestens auf das in Nummer 1

bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden istbezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist

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sect 17 Grundsaumltze des Energieausweisessect 17 Grundsaumltze des Energieausweises

Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebaumludes nach Satz 3 koumlnnen die Bestimmungen Wohngebaumludes nach Satz 3 koumlnnen die Bestimmungen uumlber die vereinfachte Datenerhebung nach sect 9 Abs 2 Satz uumlber die vereinfachte Datenerhebung nach sect 9 Abs 2 Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentuumlmer nach 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentuumlmer nach Absatz 5 angewendet werdenAbsatz 5 angewendet werden

(3) 1Energieausweise werden fuumlr Gebaumlude ausgestellt (3) 1Energieausweise werden fuumlr Gebaumlude ausgestellt 2Sie sind fuumlr Teile von Gebaumluden auszustellen wenn die 2Sie sind fuumlr Teile von Gebaumluden auszustellen wenn die Gebaumludeteile nach sect 22 getrennt zu behandeln sindGebaumludeteile nach sect 22 getrennt zu behandeln sind

(4) 1Energieausweise muumlssen nach Inhalt und Aufbau den (4) 1Energieausweise muumlssen nach Inhalt und Aufbau den Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und mindestens die dort fuumlr die jeweilige Ausweisart mindestens die dort fuumlr die jeweilige Ausweisart geforderten nicht als freiwillig gekennzeichneten Angaben geforderten nicht als freiwillig gekennzeichneten Angaben enthalten sie sind vom Aussteller unter Angabe von Name enthalten sie sind vom Aussteller unter Angabe von Name Anschrift und Berufsbezeichnung eigenhaumlndig oder durch Anschrift und Berufsbezeichnung eigenhaumlndig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben 2Zusaumltzliche Angaben koumlnnen beigefuumlgt werden2Zusaumltzliche Angaben koumlnnen beigefuumlgt werden

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sect 17 Grundsaumltze des Energieausweisessect 17 Grundsaumltze des Energieausweises

(5) Der Eigentuumlmer kann die zur Ausstellung des (5) Der Eigentuumlmer kann die zur Ausstellung des Energieausweises erforderlichen Daten Energieausweises erforderlichen Daten bereitstellen der Aussteller darf diese seinen bereitstellen der Aussteller darf diese seinen Berechnungen nicht zugrunde legen soweit sie Berechnungen nicht zugrunde legen soweit sie begruumlndeten Anlass zu Zweifeln an ihrer begruumlndeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben Richtigkeit geben

Das Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Das Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium fuumlr Stadtentwicklung und das Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie koumlnnen fuumlr Wirtschaft und Technologie koumlnnen fuumlr erforderliche Daten des Gebaumludes und der erforderliche Daten des Gebaumludes und der Anlagentechnik das Muster eines Erhebungsbogens Anlagentechnik das Muster eines Erhebungsbogens im Bundesanzeiger bekannt machenim Bundesanzeiger bekannt machen

(6) Energieausweise sind fuumlr eine Guumlltigkeitsdauer (6) Energieausweise sind fuumlr eine Guumlltigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellenvon zehn Jahren auszustellen

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sect 18 Ausstellung auf der sect 18 Ausstellung auf der Grundlage des Grundlage des

Energiebedarfs Energiebedarfs (1) Werden Energieausweise fuumlr zu errichtende (1) Werden Energieausweise fuumlr zu errichtende

Gebaumlude auf der Grundlage des berechneten Gebaumlude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt sind die Ergebnisse der Energiebedarfs ausgestellt sind die Ergebnisse der nach den sectsect 3 und 4 erforderlichen Berechnungen nach den sectsect 3 und 4 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen 2Die Ergebnisse sind in den zugrunde zu legen 2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen istbis 8 vorgesehen ist

(2) Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude (2) Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt ist auf die erforderlichen Berechnungen sect ausgestellt ist auf die erforderlichen Berechnungen sect 9 Abs 2 entsprechend anzuwenden in Faumlllen des sect 9 Abs 2 entsprechend anzuwenden in Faumlllen des sect 16 Abs 2 ist auch Anlage 3 Nr 9 anzuwenden 2Die 16 Abs 2 ist auch Anlage 3 Nr 9 anzuwenden 2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energiebedarfswerte in den soweit ihre Angabe fuumlr Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen istMustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des

EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs 1) 1Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der 1) 1Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der

Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt ist der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt ist der witterungsbereinigte Energieverbrauch (Energieverbrauchskennwert) witterungsbereinigte Energieverbrauch (Energieverbrauchskennwert) nach Maszliggabe der Absaumltze 2 und 3 zu berechnen 2Die Ergebnisse nach Maszliggabe der Absaumltze 2 und 3 zu berechnen 2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energieverbrauchskennwerte in den Mustern der Anlagen 6 7 und 9 Energieverbrauchskennwerte in den Mustern der Anlagen 6 7 und 9 vorgesehen ist 3Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vorgesehen ist 3Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwendenvereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden

(2) Bei Wohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung und (2) Bei Wohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung und zentrale Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden zentrale Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebaumludenutzflaumlche anzugeben 2Die pro Jahr und Quadratmeter Gebaumludenutzflaumlche anzugeben 2Die Gebaumludenutzflaumlche kann bei Wohngebaumluden mit bis zu zwei Gebaumludenutzflaumlche kann bei Wohngebaumluden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 135-fachen Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 135-fachen Wert der Wohnflaumlche bei sonstigen Wohngebaumluden mit dem 12-Wert der Wohnflaumlche bei sonstigen Wohngebaumluden mit dem 12-fachen Wert der Wohnflaumlche angesetzt werden 3Bei fachen Wert der Wohnflaumlche angesetzt werden 3Bei Nichtwohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung Nichtwohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung Warmwasserbereitung Kuumlhlung Luumlftung und eingebaute Warmwasserbereitung Kuumlhlung Luumlftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundflaumlche anzugeben Der Energieverbrauch Quadratmeter Nettogrundflaumlche anzugeben Der Energieverbrauch fuumlr Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehenfuumlr Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs

(3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind (3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Heizkostenverordnung fuumlr das gesamte nach der Heizkostenverordnung fuumlr das gesamte GebaumludeGebaumlude

2 andere geeignete Verbrauchsdaten insbesondere 2 andere geeignete Verbrauchsdaten insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgefuumlhrte Verbrauchsmessungen oderdurchgefuumlhrte Verbrauchsmessungen oder

3 eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den 3 eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2 zu verwenden dabei sind mindestens Nummern 1 und 2 zu verwenden dabei sind mindestens die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre zugrunde zu legenzugrunde zu legen

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs

Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind laumlngere Leerstaumlnde Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind laumlngere Leerstaumlnde rechnerisch angemessen zu beruumlcksichtigen Der rechnerisch angemessen zu beruumlcksichtigen Der Energieverbrauch ergibt sich aus dem Durchschnitt der Energieverbrauch ergibt sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Kalender- oder Abrechnungsjahre Fuumlr die einzelnen Kalender- oder Abrechnungsjahre Fuumlr die Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden Die Einhaltung der anerkannten Regeln der anzuwenden Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet soweit bei der Ermittlung von Technik wird vermutet soweit bei der Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet werden die vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und werden die vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sindgemacht worden sind

(4) Als Vergleichswerte fuumlr Energieverbrauchskennwerte eines (4) Als Vergleichswerte fuumlr Energieverbrauchskennwerte eines Nichtwohngebaumludes sind in den Energieausweis die Werte Nichtwohngebaumludes sind in den Energieausweis die Werte einzutragen die jeweils vom Bundesministerium fuumlr Verkehr einzutragen die jeweils vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sindBundesanzeiger bekannt gemacht worden sind

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sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der

EnergieeffizienzEnergieeffizienz (1) 1Sind Maszlignahmen fuumlr kostenguumlnstige Verbesserungen (1) 1Sind Maszlignahmen fuumlr kostenguumlnstige Verbesserungen

der energetischen Eigenschaften des Gebaumludes der energetischen Eigenschaften des Gebaumludes (Energieeffizienz) moumlglich hat der Aussteller des (Energieeffizienz) moumlglich hat der Aussteller des Energieausweises dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Energieausweises dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechende Ausstellung eines Energieausweises entsprechende begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen auszustellen fachlichen Hinweisen auszustellen (Modernisierungsempfehlungen) (Modernisierungsempfehlungen)

Dabei kann ergaumlnzend auf weiterfuumlhrende Hinweise in Dabei kann ergaumlnzend auf weiterfuumlhrende Hinweise in Veroumlffentlichungen des Bundesministeriums fuumlr Verkehr Bau Veroumlffentlichungen des Bundesministeriums fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie oder von Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie oder von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden Die ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwendenDatenerhebung sind entsprechend anzuwenden

Sind Modernisierungsempfehlungen nicht moumlglich hat der Sind Modernisierungsempfehlungen nicht moumlglich hat der Aussteller dies dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung Aussteller dies dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung des Energieausweises mitzuteilen des Energieausweises mitzuteilen

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sect sect 21 Ausstellungsberechtigun21 Ausstellungsberechtigung fuumlr bestehende Gebaumlude g fuumlr bestehende Gebaumlude

Zur Ausstellung von Energieausweisen fuumlr Zur Ausstellung von Energieausweisen fuumlr bestehende Gebaumlude nach sect 16 Abs 2 und 3 und bestehende Gebaumlude nach sect 16 Abs 2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen nach sect 20 sind von Modernisierungsempfehlungen nach sect 20 sind berechtigt berechtigt

1 Absolventen von Diplom- Bachelor- oder 1 Absolventen von Diplom- Bachelor- oder Masterstudiengaumlngen an Universitaumlten Masterstudiengaumlngen an Universitaumlten Hochschulen oder Fachhochschulen in Hochschulen oder Fachhochschulen in a) den Fachrichtungen Architektur Hochbau a) den Fachrichtungen Architektur Hochbau

Bauingenieurwesen Technische Gebaumludeausruumlstung Bauingenieurwesen Technische Gebaumludeausruumlstung Bauphysik Maschinenbau oder Elektrotechnik oderBauphysik Maschinenbau oder Elektrotechnik oder

b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebieteinem unter Buchstabe a genannten Gebiet

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Wann muumlssen Energieausweise ausgestellt werden

Wenn Gebaumlude oder Gebaumludeteile (Wohnungen Nutzeinheiten) neu gebaut verkauft verpachtet oder vermietet oder geleast werden Auf Nachfrage ist potentiellen Kaumlufern oder Mietern ein Energieausweis und die Modernisierungsempfehlungen vorzulegen

Bei Modernisierungen An- oder Ausbauten muss nur dann ein Energieausweis ausgestellt werden wenn im Zuge der Modernisierung eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt die eine kostenguumlnstige Ausstellung des Ausweises ermoumlglicht

In oumlffentlichen Gebaumluden (Rathaumlusern Schulen Krankenhaumlusern etc) mit mehr als 1000 msup2 Nutzflaumlche und regelmaumlszligigem Publikumsverkehr muss ein Energieausweis ausgehaumlngt werden

Fuumlr kleine Gebaumlude mit weniger als 50 msup2 Nutzflaumlche und fuumlr denkmalgeschuumltzte Gebaumlude muumlssen keine Energieausweise ausgestellt werden

Findet in einem Gebaumlude kein Nutzerwechsel statt und ergeben sich auch keine anderen Gruumlnde die zur Ausstellung verpflichten besteht kein gesetzlicher Zwang einen Energieausweis auszustellen

Die Ausstellung von freiwilligen Energieausweisen zB zur Vorbereitung einer energetischen Modernisierung ist jedoch moumlglich

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Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis

Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis Eigentuumlmer oder Kaumlufer eines Neubaus erhalten

den Energieausweis von ihrem Architekten oder Bautraumlger

Potenzielle Mieter oder Kaumlufer sollten sich den Energieausweis z B vor Vertragsverhandlungen vom Gebaumludeeigentuumlmer vorlegen lassen Sie muumlssen hier aber uU selbst aktiv werden

Nach der EnEV 2007 muss der Eigentuumlmer den Energieausweis spaumltestens auf Verlangen bdquozugaumlnglich machenldquo er ist jedoch nicht verpflichtet den Energieausweis von sich aus aktiv ins Verkaufs- oder Vermietungsgespraumlcheinzubringen

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Wie viel kann ein Energieausweis kosten

Die Energieeinsparverordnung enthaumllt keinerlei staatliche Vorgaben bzgl der Kosten von Energieausweisen Der Preis ist entsprechend zwischen Aussteller und Auftraggeber frei zu verhandeln

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Wie wird der Energiebedarf im Energieausweis berechnet

Fuumlr Neubauten sowie bei Modernisierungen An- oder Ausbauten in deren Verlauf eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt muumlssen Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt werden

Fuumlr Bestandsgebaumlude - Wohn- wie Nichtwohngebaumlude ndash koumlnnen Energieausweise sowohl auf der Grundlage des ingenieurmaumlszligig berechneten Energiebedarfs als auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden Fuumlr beide Verfahren werden Berechnungsvorschriften durch die EnEV geregelt Zusaumltzliche Regeln zur Vereinfachung der Datenaufnahme und der Berechnung werden in den Bekanntmachungen zur EnEV veroumlffentlicht

Eine Ausnahme gilt fuumlr Wohngebaumlude mit weniger als fuumlnf Wohnungen fuumlr die ein Bauantrag vor dem 1111977 gestellt wurde Hier sollen nur Bedarfsausweise zulaumlssig sein es sei denn beim Bau selbst oder durch spaumltere Modernisierung wird mindestens das Waumlrmeschutzniveau der 1 Waumlrmeschutzverordnung von 1977 erreicht

Zudem sieht die Verordnung vor dass in der Zeit zwischen dem Kabinettsbeschluss zur EnEV vom 25 04 2007 und dem 0110 2008 fuumlr alle Gebaumlude Wahlfreiheit zwischen verbrauchsbasierten und bedarfsbasierten Energieausweisen besteht

Energieausweise werden in der Regel fuumlr das gesamte Gebaumlude und nicht fuumlr einzelne Gebaumludeteile oder Wohnungen erstellt Ausnahmen gibt es nur fuumlr Wohngebaumlude bei denen ein nicht unerheblicher Teil nicht fuumlr Wohnzwecke oder wohnaumlhnliche Zwecke genutzt wird In diesen Faumlllen ist je ein Energieausweis fuumlr den Wohngebaumludeteil und fuumlr den Nichtwohngebaumludeteil zu erstellen

Page 4: Dipl. Ing. Matthias Kauf LFE Berlin/Brandenburg 1 Der Energieausweis nach EnEV 2007 Qp= (Qh+ QW) ·ep Der Energiepass in Zwangsverwaltung /Zwangsversteigerung

4Dipl Ing Matthias Kauf LFE BerlinBrandenburg

Die Geburt des Energieausweises

EU-Richtlinie 200291EG uumlber die Gesamtenergieeffizienz von Gebaumluden (bdquoEU-Gebaumluderichtlinieldquo)

1048782 Artikel 7 Abs 1 Bei Bau Verkauf oder Vermietung wird vom Eigentuumlmer dem Kaumlufer oder Mieter der Ausweis uumlber die Gesamtenergieeffizienz vorgelegt

1048782 Artikel 7 Abs 2 Der Ausweis muss Referenzwerte Rechtsnormen Vergleichskennwerte enthalten um Vergleich und Beurteilung der Gesamtenergieeffizienz zu ermoumlglichen

Dem Energieausweis sind Modernisierungsempfehlungen beizufuumlgen

5Dipl Ing Matthias Kauf LFE BerlinBrandenburg

Die EnEV 2007 regelt die Die EnEV 2007 regelt die Ausstellung von Ausstellung von

EnergieausweisenEnergieausweisen Abschnitt 5Abschnitt 5 Energieausweise und Empfehlungen Energieausweise und Empfehlungen

fuumlr die Verbesserung der Energieeffizienzfuumlr die Verbesserung der Energieeffizienz

sect 16 Ausstellung und Verwendung von sect 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen Energieausweisen

sect 17 Grundsaumltze des Energieausweises sect 17 Grundsaumltze des Energieausweises sect 18 Ausstellung auf der Grundlage des sect 18 Ausstellung auf der Grundlage des

Energiebedarfs Energiebedarfs sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des

Energieverbrauchs Energieverbrauchs sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der

Energieeffizienz Energieeffizienz sect 21 Ausstellungsberechtigung fuumlr bestehende sect 21 Ausstellungsberechtigung fuumlr bestehende

GebaumludeGebaumlude

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sect 16 Ausstellung und Verwendung von sect 16 Ausstellung und Verwendung von

EnergieausweisenEnergieausweisen 1) Wird ein Gebaumlude errichtet hat der Bauherr 1) Wird ein Gebaumlude errichtet hat der Bauherr

sicherzustellen dass ihm wenn er zugleich Eigentuumlmer des sicherzustellen dass ihm wenn er zugleich Eigentuumlmer des Gebaumludes ist oder dem Eigentuumlmer des Gebaumludes ein Gebaumludes ist oder dem Eigentuumlmer des Gebaumludes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebaumludes ausgestellt wird Satz 1 ist entsprechend gestellten Gebaumludes ausgestellt wird Satz 1 ist entsprechend anzuwenden wenn anzuwenden wenn

1 1 an einem Gebaumlude Aumlnderungen im Sinne der Anlage 3 Nr 1 bis 6 an einem Gebaumlude Aumlnderungen im Sinne der Anlage 3 Nr 1 bis 6

vorgenommen odervorgenommen oder 2 2

die Nutzflaumlche der beheizten oder gekuumlhlten Raumlume eines die Nutzflaumlche der beheizten oder gekuumlhlten Raumlume eines Gebaumludes um mehr als die Haumllfte erweitert wirdGebaumludes um mehr als die Haumllfte erweitert wird

und dabei fuumlr das gesamte Gebaumlude Berechnungen nach sect 9 und dabei fuumlr das gesamte Gebaumlude Berechnungen nach sect 9 Abs 2 durchgefuumlhrt werden Abs 2 durchgefuumlhrt werden

Der Eigentuumlmer hat den Energieausweis der nach Der Eigentuumlmer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen vorzulegenLandesrecht zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen vorzulegen

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sect 16 Ausstellung und Verwendung von sect 16 Ausstellung und Verwendung von EnergieausweisenEnergieausweisen

(2) 1Soll ein mit einem Gebaumlude bebautes (2) 1Soll ein mit einem Gebaumlude bebautes Grundstuumlck ein grundstuumlcksgleiches Recht an Grundstuumlck ein grundstuumlcksgleiches Recht an einem bebauten Grundstuumlck oder Wohnungs- oder einem bebauten Grundstuumlck oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden hat der Verkaumlufer Teileigentum verkauft werden hat der Verkaumlufer dem potenziellen Kaumlufer einen Energieausweis mit dem potenziellen Kaumlufer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 zugaumlnglich zu machen spaumltestens unverzuumlglich zugaumlnglich zu machen spaumltestens unverzuumlglich nachdem der potenzielle Kaumlufer dies verlangt hatnachdem der potenzielle Kaumlufer dies verlangt hat

Satz 1 gilt entsprechend fuumlr den Eigentuumlmer Satz 1 gilt entsprechend fuumlr den Eigentuumlmer Vermieter Verpaumlchter und Leasinggeber bei der Vermieter Verpaumlchter und Leasinggeber bei der Vermietung der Verpachtung oder beim Leasing Vermietung der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebaumludes einer Wohnung oder einer eines Gebaumludes einer Wohnung oder einer sonstigen selbstaumlndigen Nutzungseinheitsonstigen selbstaumlndigen Nutzungseinheit

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sect 16 Ausstellung und Verwendung von sect 16 Ausstellung und Verwendung von EnergieausweisenEnergieausweisen

(3) Fuumlr Gebaumlude mit mehr als 1000 Quadratmetern (3) Fuumlr Gebaumlude mit mehr als 1000 Quadratmetern Nutzflaumlche in denen Behoumlrden und sonstige Nutzflaumlche in denen Behoumlrden und sonstige Einrichtungen fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen Einrichtungen fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen oumlffentliche Dienstleistungen erbringen und die oumlffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen haumlufig aufgesucht deshalb von diesen Menschen haumlufig aufgesucht werden sind Energieausweise nach dem Muster der werden sind Energieausweise nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen Anlage 7 auszustellen

Der Eigentuumlmer hat den Energieausweis an einer fuumlr Der Eigentuumlmer hat den Energieausweis an einer fuumlr die Oumlffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhaumlngen die Oumlffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhaumlngen der Aushang kann auch nach dem Muster der Anlage der Aushang kann auch nach dem Muster der Anlage 8 oder 9 vorgenommen werden8 oder 9 vorgenommen werden

(4) 1Auf kleine Gebaumlude sind die Vorschriften dieses (4) 1Auf kleine Gebaumlude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden Auf Baudenkmaumller ist Abschnitts nicht anzuwenden Auf Baudenkmaumller ist Absatz 2 nicht anzuwendenAbsatz 2 nicht anzuwenden

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sect 17 Grundsaumltze des Energieausweisessect 17 Grundsaumltze des Energieausweises (1) 1Der Aussteller hat Energieausweise nach sect 16 auf der (1) 1Der Aussteller hat Energieausweise nach sect 16 auf der

Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des erfassten Energieverbrauchs nach Maszliggabe der Absaumltze 2 erfassten Energieverbrauchs nach Maszliggabe der Absaumltze 2 bis 6 sowie der sectsect 18 und 19 auszustellen Es ist zulaumlssig bis 6 sowie der sectsect 18 und 19 auszustellen Es ist zulaumlssig sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugebenanzugeben

(2) 1Energieausweise duumlrfen in den Faumlllen des sect 16 Abs 1 (2) 1Energieausweise duumlrfen in den Faumlllen des sect 16 Abs 1 nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden In den Faumlllen des sect 16 Abs 2 sind ab dem 1 werden In den Faumlllen des sect 16 Abs 2 sind ab dem 1 Oktober 2008 Energieausweise fuumlr Wohngebaumlude die Oktober 2008 Energieausweise fuumlr Wohngebaumlude die weniger als fuumlnf Wohnungen haben und fuumlr die der weniger als fuumlnf Wohnungen haben und fuumlr die der Bauantrag vor dem 1 November 1977 gestellt worden ist Bauantrag vor dem 1 November 1977 gestellt worden ist auf der Grundlage des Energiebedarfs auszustellen Satz 2 auf der Grundlage des Energiebedarfs auszustellen Satz 2 gilt nicht wenn das Wohngebaumlude gilt nicht wenn das Wohngebaumlude

1 1 schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der

Waumlrmeschutzverordnung vom 11 August 1977 (BGBl I S Waumlrmeschutzverordnung vom 11 August 1977 (BGBl I S 1554) eingehalten hat oder1554) eingehalten hat oder

2 2 durch spaumltere Aumlnderungen mindestens auf das in Nummer 1 durch spaumltere Aumlnderungen mindestens auf das in Nummer 1

bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden istbezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist

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sect 17 Grundsaumltze des Energieausweisessect 17 Grundsaumltze des Energieausweises

Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebaumludes nach Satz 3 koumlnnen die Bestimmungen Wohngebaumludes nach Satz 3 koumlnnen die Bestimmungen uumlber die vereinfachte Datenerhebung nach sect 9 Abs 2 Satz uumlber die vereinfachte Datenerhebung nach sect 9 Abs 2 Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentuumlmer nach 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentuumlmer nach Absatz 5 angewendet werdenAbsatz 5 angewendet werden

(3) 1Energieausweise werden fuumlr Gebaumlude ausgestellt (3) 1Energieausweise werden fuumlr Gebaumlude ausgestellt 2Sie sind fuumlr Teile von Gebaumluden auszustellen wenn die 2Sie sind fuumlr Teile von Gebaumluden auszustellen wenn die Gebaumludeteile nach sect 22 getrennt zu behandeln sindGebaumludeteile nach sect 22 getrennt zu behandeln sind

(4) 1Energieausweise muumlssen nach Inhalt und Aufbau den (4) 1Energieausweise muumlssen nach Inhalt und Aufbau den Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und mindestens die dort fuumlr die jeweilige Ausweisart mindestens die dort fuumlr die jeweilige Ausweisart geforderten nicht als freiwillig gekennzeichneten Angaben geforderten nicht als freiwillig gekennzeichneten Angaben enthalten sie sind vom Aussteller unter Angabe von Name enthalten sie sind vom Aussteller unter Angabe von Name Anschrift und Berufsbezeichnung eigenhaumlndig oder durch Anschrift und Berufsbezeichnung eigenhaumlndig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben 2Zusaumltzliche Angaben koumlnnen beigefuumlgt werden2Zusaumltzliche Angaben koumlnnen beigefuumlgt werden

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sect 17 Grundsaumltze des Energieausweisessect 17 Grundsaumltze des Energieausweises

(5) Der Eigentuumlmer kann die zur Ausstellung des (5) Der Eigentuumlmer kann die zur Ausstellung des Energieausweises erforderlichen Daten Energieausweises erforderlichen Daten bereitstellen der Aussteller darf diese seinen bereitstellen der Aussteller darf diese seinen Berechnungen nicht zugrunde legen soweit sie Berechnungen nicht zugrunde legen soweit sie begruumlndeten Anlass zu Zweifeln an ihrer begruumlndeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben Richtigkeit geben

Das Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Das Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium fuumlr Stadtentwicklung und das Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie koumlnnen fuumlr Wirtschaft und Technologie koumlnnen fuumlr erforderliche Daten des Gebaumludes und der erforderliche Daten des Gebaumludes und der Anlagentechnik das Muster eines Erhebungsbogens Anlagentechnik das Muster eines Erhebungsbogens im Bundesanzeiger bekannt machenim Bundesanzeiger bekannt machen

(6) Energieausweise sind fuumlr eine Guumlltigkeitsdauer (6) Energieausweise sind fuumlr eine Guumlltigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellenvon zehn Jahren auszustellen

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sect 18 Ausstellung auf der sect 18 Ausstellung auf der Grundlage des Grundlage des

Energiebedarfs Energiebedarfs (1) Werden Energieausweise fuumlr zu errichtende (1) Werden Energieausweise fuumlr zu errichtende

Gebaumlude auf der Grundlage des berechneten Gebaumlude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt sind die Ergebnisse der Energiebedarfs ausgestellt sind die Ergebnisse der nach den sectsect 3 und 4 erforderlichen Berechnungen nach den sectsect 3 und 4 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen 2Die Ergebnisse sind in den zugrunde zu legen 2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen istbis 8 vorgesehen ist

(2) Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude (2) Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt ist auf die erforderlichen Berechnungen sect ausgestellt ist auf die erforderlichen Berechnungen sect 9 Abs 2 entsprechend anzuwenden in Faumlllen des sect 9 Abs 2 entsprechend anzuwenden in Faumlllen des sect 16 Abs 2 ist auch Anlage 3 Nr 9 anzuwenden 2Die 16 Abs 2 ist auch Anlage 3 Nr 9 anzuwenden 2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energiebedarfswerte in den soweit ihre Angabe fuumlr Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen istMustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des

EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs 1) 1Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der 1) 1Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der

Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt ist der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt ist der witterungsbereinigte Energieverbrauch (Energieverbrauchskennwert) witterungsbereinigte Energieverbrauch (Energieverbrauchskennwert) nach Maszliggabe der Absaumltze 2 und 3 zu berechnen 2Die Ergebnisse nach Maszliggabe der Absaumltze 2 und 3 zu berechnen 2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energieverbrauchskennwerte in den Mustern der Anlagen 6 7 und 9 Energieverbrauchskennwerte in den Mustern der Anlagen 6 7 und 9 vorgesehen ist 3Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vorgesehen ist 3Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwendenvereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden

(2) Bei Wohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung und (2) Bei Wohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung und zentrale Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden zentrale Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebaumludenutzflaumlche anzugeben 2Die pro Jahr und Quadratmeter Gebaumludenutzflaumlche anzugeben 2Die Gebaumludenutzflaumlche kann bei Wohngebaumluden mit bis zu zwei Gebaumludenutzflaumlche kann bei Wohngebaumluden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 135-fachen Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 135-fachen Wert der Wohnflaumlche bei sonstigen Wohngebaumluden mit dem 12-Wert der Wohnflaumlche bei sonstigen Wohngebaumluden mit dem 12-fachen Wert der Wohnflaumlche angesetzt werden 3Bei fachen Wert der Wohnflaumlche angesetzt werden 3Bei Nichtwohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung Nichtwohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung Warmwasserbereitung Kuumlhlung Luumlftung und eingebaute Warmwasserbereitung Kuumlhlung Luumlftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundflaumlche anzugeben Der Energieverbrauch Quadratmeter Nettogrundflaumlche anzugeben Der Energieverbrauch fuumlr Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehenfuumlr Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs

(3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind (3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Heizkostenverordnung fuumlr das gesamte nach der Heizkostenverordnung fuumlr das gesamte GebaumludeGebaumlude

2 andere geeignete Verbrauchsdaten insbesondere 2 andere geeignete Verbrauchsdaten insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgefuumlhrte Verbrauchsmessungen oderdurchgefuumlhrte Verbrauchsmessungen oder

3 eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den 3 eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2 zu verwenden dabei sind mindestens Nummern 1 und 2 zu verwenden dabei sind mindestens die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre zugrunde zu legenzugrunde zu legen

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs

Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind laumlngere Leerstaumlnde Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind laumlngere Leerstaumlnde rechnerisch angemessen zu beruumlcksichtigen Der rechnerisch angemessen zu beruumlcksichtigen Der Energieverbrauch ergibt sich aus dem Durchschnitt der Energieverbrauch ergibt sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Kalender- oder Abrechnungsjahre Fuumlr die einzelnen Kalender- oder Abrechnungsjahre Fuumlr die Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden Die Einhaltung der anerkannten Regeln der anzuwenden Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet soweit bei der Ermittlung von Technik wird vermutet soweit bei der Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet werden die vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und werden die vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sindgemacht worden sind

(4) Als Vergleichswerte fuumlr Energieverbrauchskennwerte eines (4) Als Vergleichswerte fuumlr Energieverbrauchskennwerte eines Nichtwohngebaumludes sind in den Energieausweis die Werte Nichtwohngebaumludes sind in den Energieausweis die Werte einzutragen die jeweils vom Bundesministerium fuumlr Verkehr einzutragen die jeweils vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sindBundesanzeiger bekannt gemacht worden sind

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sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der

EnergieeffizienzEnergieeffizienz (1) 1Sind Maszlignahmen fuumlr kostenguumlnstige Verbesserungen (1) 1Sind Maszlignahmen fuumlr kostenguumlnstige Verbesserungen

der energetischen Eigenschaften des Gebaumludes der energetischen Eigenschaften des Gebaumludes (Energieeffizienz) moumlglich hat der Aussteller des (Energieeffizienz) moumlglich hat der Aussteller des Energieausweises dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Energieausweises dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechende Ausstellung eines Energieausweises entsprechende begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen auszustellen fachlichen Hinweisen auszustellen (Modernisierungsempfehlungen) (Modernisierungsempfehlungen)

Dabei kann ergaumlnzend auf weiterfuumlhrende Hinweise in Dabei kann ergaumlnzend auf weiterfuumlhrende Hinweise in Veroumlffentlichungen des Bundesministeriums fuumlr Verkehr Bau Veroumlffentlichungen des Bundesministeriums fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie oder von Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie oder von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden Die ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwendenDatenerhebung sind entsprechend anzuwenden

Sind Modernisierungsempfehlungen nicht moumlglich hat der Sind Modernisierungsempfehlungen nicht moumlglich hat der Aussteller dies dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung Aussteller dies dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung des Energieausweises mitzuteilen des Energieausweises mitzuteilen

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sect sect 21 Ausstellungsberechtigun21 Ausstellungsberechtigung fuumlr bestehende Gebaumlude g fuumlr bestehende Gebaumlude

Zur Ausstellung von Energieausweisen fuumlr Zur Ausstellung von Energieausweisen fuumlr bestehende Gebaumlude nach sect 16 Abs 2 und 3 und bestehende Gebaumlude nach sect 16 Abs 2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen nach sect 20 sind von Modernisierungsempfehlungen nach sect 20 sind berechtigt berechtigt

1 Absolventen von Diplom- Bachelor- oder 1 Absolventen von Diplom- Bachelor- oder Masterstudiengaumlngen an Universitaumlten Masterstudiengaumlngen an Universitaumlten Hochschulen oder Fachhochschulen in Hochschulen oder Fachhochschulen in a) den Fachrichtungen Architektur Hochbau a) den Fachrichtungen Architektur Hochbau

Bauingenieurwesen Technische Gebaumludeausruumlstung Bauingenieurwesen Technische Gebaumludeausruumlstung Bauphysik Maschinenbau oder Elektrotechnik oderBauphysik Maschinenbau oder Elektrotechnik oder

b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebieteinem unter Buchstabe a genannten Gebiet

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Wann muumlssen Energieausweise ausgestellt werden

Wenn Gebaumlude oder Gebaumludeteile (Wohnungen Nutzeinheiten) neu gebaut verkauft verpachtet oder vermietet oder geleast werden Auf Nachfrage ist potentiellen Kaumlufern oder Mietern ein Energieausweis und die Modernisierungsempfehlungen vorzulegen

Bei Modernisierungen An- oder Ausbauten muss nur dann ein Energieausweis ausgestellt werden wenn im Zuge der Modernisierung eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt die eine kostenguumlnstige Ausstellung des Ausweises ermoumlglicht

In oumlffentlichen Gebaumluden (Rathaumlusern Schulen Krankenhaumlusern etc) mit mehr als 1000 msup2 Nutzflaumlche und regelmaumlszligigem Publikumsverkehr muss ein Energieausweis ausgehaumlngt werden

Fuumlr kleine Gebaumlude mit weniger als 50 msup2 Nutzflaumlche und fuumlr denkmalgeschuumltzte Gebaumlude muumlssen keine Energieausweise ausgestellt werden

Findet in einem Gebaumlude kein Nutzerwechsel statt und ergeben sich auch keine anderen Gruumlnde die zur Ausstellung verpflichten besteht kein gesetzlicher Zwang einen Energieausweis auszustellen

Die Ausstellung von freiwilligen Energieausweisen zB zur Vorbereitung einer energetischen Modernisierung ist jedoch moumlglich

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Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis

Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis Eigentuumlmer oder Kaumlufer eines Neubaus erhalten

den Energieausweis von ihrem Architekten oder Bautraumlger

Potenzielle Mieter oder Kaumlufer sollten sich den Energieausweis z B vor Vertragsverhandlungen vom Gebaumludeeigentuumlmer vorlegen lassen Sie muumlssen hier aber uU selbst aktiv werden

Nach der EnEV 2007 muss der Eigentuumlmer den Energieausweis spaumltestens auf Verlangen bdquozugaumlnglich machenldquo er ist jedoch nicht verpflichtet den Energieausweis von sich aus aktiv ins Verkaufs- oder Vermietungsgespraumlcheinzubringen

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Wie viel kann ein Energieausweis kosten

Die Energieeinsparverordnung enthaumllt keinerlei staatliche Vorgaben bzgl der Kosten von Energieausweisen Der Preis ist entsprechend zwischen Aussteller und Auftraggeber frei zu verhandeln

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Wie wird der Energiebedarf im Energieausweis berechnet

Fuumlr Neubauten sowie bei Modernisierungen An- oder Ausbauten in deren Verlauf eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt muumlssen Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt werden

Fuumlr Bestandsgebaumlude - Wohn- wie Nichtwohngebaumlude ndash koumlnnen Energieausweise sowohl auf der Grundlage des ingenieurmaumlszligig berechneten Energiebedarfs als auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden Fuumlr beide Verfahren werden Berechnungsvorschriften durch die EnEV geregelt Zusaumltzliche Regeln zur Vereinfachung der Datenaufnahme und der Berechnung werden in den Bekanntmachungen zur EnEV veroumlffentlicht

Eine Ausnahme gilt fuumlr Wohngebaumlude mit weniger als fuumlnf Wohnungen fuumlr die ein Bauantrag vor dem 1111977 gestellt wurde Hier sollen nur Bedarfsausweise zulaumlssig sein es sei denn beim Bau selbst oder durch spaumltere Modernisierung wird mindestens das Waumlrmeschutzniveau der 1 Waumlrmeschutzverordnung von 1977 erreicht

Zudem sieht die Verordnung vor dass in der Zeit zwischen dem Kabinettsbeschluss zur EnEV vom 25 04 2007 und dem 0110 2008 fuumlr alle Gebaumlude Wahlfreiheit zwischen verbrauchsbasierten und bedarfsbasierten Energieausweisen besteht

Energieausweise werden in der Regel fuumlr das gesamte Gebaumlude und nicht fuumlr einzelne Gebaumludeteile oder Wohnungen erstellt Ausnahmen gibt es nur fuumlr Wohngebaumlude bei denen ein nicht unerheblicher Teil nicht fuumlr Wohnzwecke oder wohnaumlhnliche Zwecke genutzt wird In diesen Faumlllen ist je ein Energieausweis fuumlr den Wohngebaumludeteil und fuumlr den Nichtwohngebaumludeteil zu erstellen

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Die EnEV 2007 regelt die Die EnEV 2007 regelt die Ausstellung von Ausstellung von

EnergieausweisenEnergieausweisen Abschnitt 5Abschnitt 5 Energieausweise und Empfehlungen Energieausweise und Empfehlungen

fuumlr die Verbesserung der Energieeffizienzfuumlr die Verbesserung der Energieeffizienz

sect 16 Ausstellung und Verwendung von sect 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen Energieausweisen

sect 17 Grundsaumltze des Energieausweises sect 17 Grundsaumltze des Energieausweises sect 18 Ausstellung auf der Grundlage des sect 18 Ausstellung auf der Grundlage des

Energiebedarfs Energiebedarfs sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des

Energieverbrauchs Energieverbrauchs sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der

Energieeffizienz Energieeffizienz sect 21 Ausstellungsberechtigung fuumlr bestehende sect 21 Ausstellungsberechtigung fuumlr bestehende

GebaumludeGebaumlude

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sect 16 Ausstellung und Verwendung von sect 16 Ausstellung und Verwendung von

EnergieausweisenEnergieausweisen 1) Wird ein Gebaumlude errichtet hat der Bauherr 1) Wird ein Gebaumlude errichtet hat der Bauherr

sicherzustellen dass ihm wenn er zugleich Eigentuumlmer des sicherzustellen dass ihm wenn er zugleich Eigentuumlmer des Gebaumludes ist oder dem Eigentuumlmer des Gebaumludes ein Gebaumludes ist oder dem Eigentuumlmer des Gebaumludes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebaumludes ausgestellt wird Satz 1 ist entsprechend gestellten Gebaumludes ausgestellt wird Satz 1 ist entsprechend anzuwenden wenn anzuwenden wenn

1 1 an einem Gebaumlude Aumlnderungen im Sinne der Anlage 3 Nr 1 bis 6 an einem Gebaumlude Aumlnderungen im Sinne der Anlage 3 Nr 1 bis 6

vorgenommen odervorgenommen oder 2 2

die Nutzflaumlche der beheizten oder gekuumlhlten Raumlume eines die Nutzflaumlche der beheizten oder gekuumlhlten Raumlume eines Gebaumludes um mehr als die Haumllfte erweitert wirdGebaumludes um mehr als die Haumllfte erweitert wird

und dabei fuumlr das gesamte Gebaumlude Berechnungen nach sect 9 und dabei fuumlr das gesamte Gebaumlude Berechnungen nach sect 9 Abs 2 durchgefuumlhrt werden Abs 2 durchgefuumlhrt werden

Der Eigentuumlmer hat den Energieausweis der nach Der Eigentuumlmer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen vorzulegenLandesrecht zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen vorzulegen

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sect 16 Ausstellung und Verwendung von sect 16 Ausstellung und Verwendung von EnergieausweisenEnergieausweisen

(2) 1Soll ein mit einem Gebaumlude bebautes (2) 1Soll ein mit einem Gebaumlude bebautes Grundstuumlck ein grundstuumlcksgleiches Recht an Grundstuumlck ein grundstuumlcksgleiches Recht an einem bebauten Grundstuumlck oder Wohnungs- oder einem bebauten Grundstuumlck oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden hat der Verkaumlufer Teileigentum verkauft werden hat der Verkaumlufer dem potenziellen Kaumlufer einen Energieausweis mit dem potenziellen Kaumlufer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 zugaumlnglich zu machen spaumltestens unverzuumlglich zugaumlnglich zu machen spaumltestens unverzuumlglich nachdem der potenzielle Kaumlufer dies verlangt hatnachdem der potenzielle Kaumlufer dies verlangt hat

Satz 1 gilt entsprechend fuumlr den Eigentuumlmer Satz 1 gilt entsprechend fuumlr den Eigentuumlmer Vermieter Verpaumlchter und Leasinggeber bei der Vermieter Verpaumlchter und Leasinggeber bei der Vermietung der Verpachtung oder beim Leasing Vermietung der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebaumludes einer Wohnung oder einer eines Gebaumludes einer Wohnung oder einer sonstigen selbstaumlndigen Nutzungseinheitsonstigen selbstaumlndigen Nutzungseinheit

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sect 16 Ausstellung und Verwendung von sect 16 Ausstellung und Verwendung von EnergieausweisenEnergieausweisen

(3) Fuumlr Gebaumlude mit mehr als 1000 Quadratmetern (3) Fuumlr Gebaumlude mit mehr als 1000 Quadratmetern Nutzflaumlche in denen Behoumlrden und sonstige Nutzflaumlche in denen Behoumlrden und sonstige Einrichtungen fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen Einrichtungen fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen oumlffentliche Dienstleistungen erbringen und die oumlffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen haumlufig aufgesucht deshalb von diesen Menschen haumlufig aufgesucht werden sind Energieausweise nach dem Muster der werden sind Energieausweise nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen Anlage 7 auszustellen

Der Eigentuumlmer hat den Energieausweis an einer fuumlr Der Eigentuumlmer hat den Energieausweis an einer fuumlr die Oumlffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhaumlngen die Oumlffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhaumlngen der Aushang kann auch nach dem Muster der Anlage der Aushang kann auch nach dem Muster der Anlage 8 oder 9 vorgenommen werden8 oder 9 vorgenommen werden

(4) 1Auf kleine Gebaumlude sind die Vorschriften dieses (4) 1Auf kleine Gebaumlude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden Auf Baudenkmaumller ist Abschnitts nicht anzuwenden Auf Baudenkmaumller ist Absatz 2 nicht anzuwendenAbsatz 2 nicht anzuwenden

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sect 17 Grundsaumltze des Energieausweisessect 17 Grundsaumltze des Energieausweises (1) 1Der Aussteller hat Energieausweise nach sect 16 auf der (1) 1Der Aussteller hat Energieausweise nach sect 16 auf der

Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des erfassten Energieverbrauchs nach Maszliggabe der Absaumltze 2 erfassten Energieverbrauchs nach Maszliggabe der Absaumltze 2 bis 6 sowie der sectsect 18 und 19 auszustellen Es ist zulaumlssig bis 6 sowie der sectsect 18 und 19 auszustellen Es ist zulaumlssig sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugebenanzugeben

(2) 1Energieausweise duumlrfen in den Faumlllen des sect 16 Abs 1 (2) 1Energieausweise duumlrfen in den Faumlllen des sect 16 Abs 1 nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden In den Faumlllen des sect 16 Abs 2 sind ab dem 1 werden In den Faumlllen des sect 16 Abs 2 sind ab dem 1 Oktober 2008 Energieausweise fuumlr Wohngebaumlude die Oktober 2008 Energieausweise fuumlr Wohngebaumlude die weniger als fuumlnf Wohnungen haben und fuumlr die der weniger als fuumlnf Wohnungen haben und fuumlr die der Bauantrag vor dem 1 November 1977 gestellt worden ist Bauantrag vor dem 1 November 1977 gestellt worden ist auf der Grundlage des Energiebedarfs auszustellen Satz 2 auf der Grundlage des Energiebedarfs auszustellen Satz 2 gilt nicht wenn das Wohngebaumlude gilt nicht wenn das Wohngebaumlude

1 1 schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der

Waumlrmeschutzverordnung vom 11 August 1977 (BGBl I S Waumlrmeschutzverordnung vom 11 August 1977 (BGBl I S 1554) eingehalten hat oder1554) eingehalten hat oder

2 2 durch spaumltere Aumlnderungen mindestens auf das in Nummer 1 durch spaumltere Aumlnderungen mindestens auf das in Nummer 1

bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden istbezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist

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sect 17 Grundsaumltze des Energieausweisessect 17 Grundsaumltze des Energieausweises

Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebaumludes nach Satz 3 koumlnnen die Bestimmungen Wohngebaumludes nach Satz 3 koumlnnen die Bestimmungen uumlber die vereinfachte Datenerhebung nach sect 9 Abs 2 Satz uumlber die vereinfachte Datenerhebung nach sect 9 Abs 2 Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentuumlmer nach 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentuumlmer nach Absatz 5 angewendet werdenAbsatz 5 angewendet werden

(3) 1Energieausweise werden fuumlr Gebaumlude ausgestellt (3) 1Energieausweise werden fuumlr Gebaumlude ausgestellt 2Sie sind fuumlr Teile von Gebaumluden auszustellen wenn die 2Sie sind fuumlr Teile von Gebaumluden auszustellen wenn die Gebaumludeteile nach sect 22 getrennt zu behandeln sindGebaumludeteile nach sect 22 getrennt zu behandeln sind

(4) 1Energieausweise muumlssen nach Inhalt und Aufbau den (4) 1Energieausweise muumlssen nach Inhalt und Aufbau den Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und mindestens die dort fuumlr die jeweilige Ausweisart mindestens die dort fuumlr die jeweilige Ausweisart geforderten nicht als freiwillig gekennzeichneten Angaben geforderten nicht als freiwillig gekennzeichneten Angaben enthalten sie sind vom Aussteller unter Angabe von Name enthalten sie sind vom Aussteller unter Angabe von Name Anschrift und Berufsbezeichnung eigenhaumlndig oder durch Anschrift und Berufsbezeichnung eigenhaumlndig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben 2Zusaumltzliche Angaben koumlnnen beigefuumlgt werden2Zusaumltzliche Angaben koumlnnen beigefuumlgt werden

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sect 17 Grundsaumltze des Energieausweisessect 17 Grundsaumltze des Energieausweises

(5) Der Eigentuumlmer kann die zur Ausstellung des (5) Der Eigentuumlmer kann die zur Ausstellung des Energieausweises erforderlichen Daten Energieausweises erforderlichen Daten bereitstellen der Aussteller darf diese seinen bereitstellen der Aussteller darf diese seinen Berechnungen nicht zugrunde legen soweit sie Berechnungen nicht zugrunde legen soweit sie begruumlndeten Anlass zu Zweifeln an ihrer begruumlndeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben Richtigkeit geben

Das Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Das Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium fuumlr Stadtentwicklung und das Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie koumlnnen fuumlr Wirtschaft und Technologie koumlnnen fuumlr erforderliche Daten des Gebaumludes und der erforderliche Daten des Gebaumludes und der Anlagentechnik das Muster eines Erhebungsbogens Anlagentechnik das Muster eines Erhebungsbogens im Bundesanzeiger bekannt machenim Bundesanzeiger bekannt machen

(6) Energieausweise sind fuumlr eine Guumlltigkeitsdauer (6) Energieausweise sind fuumlr eine Guumlltigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellenvon zehn Jahren auszustellen

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sect 18 Ausstellung auf der sect 18 Ausstellung auf der Grundlage des Grundlage des

Energiebedarfs Energiebedarfs (1) Werden Energieausweise fuumlr zu errichtende (1) Werden Energieausweise fuumlr zu errichtende

Gebaumlude auf der Grundlage des berechneten Gebaumlude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt sind die Ergebnisse der Energiebedarfs ausgestellt sind die Ergebnisse der nach den sectsect 3 und 4 erforderlichen Berechnungen nach den sectsect 3 und 4 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen 2Die Ergebnisse sind in den zugrunde zu legen 2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen istbis 8 vorgesehen ist

(2) Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude (2) Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt ist auf die erforderlichen Berechnungen sect ausgestellt ist auf die erforderlichen Berechnungen sect 9 Abs 2 entsprechend anzuwenden in Faumlllen des sect 9 Abs 2 entsprechend anzuwenden in Faumlllen des sect 16 Abs 2 ist auch Anlage 3 Nr 9 anzuwenden 2Die 16 Abs 2 ist auch Anlage 3 Nr 9 anzuwenden 2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energiebedarfswerte in den soweit ihre Angabe fuumlr Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen istMustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des

EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs 1) 1Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der 1) 1Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der

Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt ist der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt ist der witterungsbereinigte Energieverbrauch (Energieverbrauchskennwert) witterungsbereinigte Energieverbrauch (Energieverbrauchskennwert) nach Maszliggabe der Absaumltze 2 und 3 zu berechnen 2Die Ergebnisse nach Maszliggabe der Absaumltze 2 und 3 zu berechnen 2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energieverbrauchskennwerte in den Mustern der Anlagen 6 7 und 9 Energieverbrauchskennwerte in den Mustern der Anlagen 6 7 und 9 vorgesehen ist 3Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vorgesehen ist 3Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwendenvereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden

(2) Bei Wohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung und (2) Bei Wohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung und zentrale Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden zentrale Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebaumludenutzflaumlche anzugeben 2Die pro Jahr und Quadratmeter Gebaumludenutzflaumlche anzugeben 2Die Gebaumludenutzflaumlche kann bei Wohngebaumluden mit bis zu zwei Gebaumludenutzflaumlche kann bei Wohngebaumluden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 135-fachen Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 135-fachen Wert der Wohnflaumlche bei sonstigen Wohngebaumluden mit dem 12-Wert der Wohnflaumlche bei sonstigen Wohngebaumluden mit dem 12-fachen Wert der Wohnflaumlche angesetzt werden 3Bei fachen Wert der Wohnflaumlche angesetzt werden 3Bei Nichtwohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung Nichtwohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung Warmwasserbereitung Kuumlhlung Luumlftung und eingebaute Warmwasserbereitung Kuumlhlung Luumlftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundflaumlche anzugeben Der Energieverbrauch Quadratmeter Nettogrundflaumlche anzugeben Der Energieverbrauch fuumlr Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehenfuumlr Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs

(3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind (3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Heizkostenverordnung fuumlr das gesamte nach der Heizkostenverordnung fuumlr das gesamte GebaumludeGebaumlude

2 andere geeignete Verbrauchsdaten insbesondere 2 andere geeignete Verbrauchsdaten insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgefuumlhrte Verbrauchsmessungen oderdurchgefuumlhrte Verbrauchsmessungen oder

3 eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den 3 eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2 zu verwenden dabei sind mindestens Nummern 1 und 2 zu verwenden dabei sind mindestens die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre zugrunde zu legenzugrunde zu legen

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs

Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind laumlngere Leerstaumlnde Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind laumlngere Leerstaumlnde rechnerisch angemessen zu beruumlcksichtigen Der rechnerisch angemessen zu beruumlcksichtigen Der Energieverbrauch ergibt sich aus dem Durchschnitt der Energieverbrauch ergibt sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Kalender- oder Abrechnungsjahre Fuumlr die einzelnen Kalender- oder Abrechnungsjahre Fuumlr die Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden Die Einhaltung der anerkannten Regeln der anzuwenden Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet soweit bei der Ermittlung von Technik wird vermutet soweit bei der Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet werden die vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und werden die vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sindgemacht worden sind

(4) Als Vergleichswerte fuumlr Energieverbrauchskennwerte eines (4) Als Vergleichswerte fuumlr Energieverbrauchskennwerte eines Nichtwohngebaumludes sind in den Energieausweis die Werte Nichtwohngebaumludes sind in den Energieausweis die Werte einzutragen die jeweils vom Bundesministerium fuumlr Verkehr einzutragen die jeweils vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sindBundesanzeiger bekannt gemacht worden sind

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sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der

EnergieeffizienzEnergieeffizienz (1) 1Sind Maszlignahmen fuumlr kostenguumlnstige Verbesserungen (1) 1Sind Maszlignahmen fuumlr kostenguumlnstige Verbesserungen

der energetischen Eigenschaften des Gebaumludes der energetischen Eigenschaften des Gebaumludes (Energieeffizienz) moumlglich hat der Aussteller des (Energieeffizienz) moumlglich hat der Aussteller des Energieausweises dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Energieausweises dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechende Ausstellung eines Energieausweises entsprechende begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen auszustellen fachlichen Hinweisen auszustellen (Modernisierungsempfehlungen) (Modernisierungsempfehlungen)

Dabei kann ergaumlnzend auf weiterfuumlhrende Hinweise in Dabei kann ergaumlnzend auf weiterfuumlhrende Hinweise in Veroumlffentlichungen des Bundesministeriums fuumlr Verkehr Bau Veroumlffentlichungen des Bundesministeriums fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie oder von Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie oder von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden Die ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwendenDatenerhebung sind entsprechend anzuwenden

Sind Modernisierungsempfehlungen nicht moumlglich hat der Sind Modernisierungsempfehlungen nicht moumlglich hat der Aussteller dies dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung Aussteller dies dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung des Energieausweises mitzuteilen des Energieausweises mitzuteilen

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sect sect 21 Ausstellungsberechtigun21 Ausstellungsberechtigung fuumlr bestehende Gebaumlude g fuumlr bestehende Gebaumlude

Zur Ausstellung von Energieausweisen fuumlr Zur Ausstellung von Energieausweisen fuumlr bestehende Gebaumlude nach sect 16 Abs 2 und 3 und bestehende Gebaumlude nach sect 16 Abs 2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen nach sect 20 sind von Modernisierungsempfehlungen nach sect 20 sind berechtigt berechtigt

1 Absolventen von Diplom- Bachelor- oder 1 Absolventen von Diplom- Bachelor- oder Masterstudiengaumlngen an Universitaumlten Masterstudiengaumlngen an Universitaumlten Hochschulen oder Fachhochschulen in Hochschulen oder Fachhochschulen in a) den Fachrichtungen Architektur Hochbau a) den Fachrichtungen Architektur Hochbau

Bauingenieurwesen Technische Gebaumludeausruumlstung Bauingenieurwesen Technische Gebaumludeausruumlstung Bauphysik Maschinenbau oder Elektrotechnik oderBauphysik Maschinenbau oder Elektrotechnik oder

b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebieteinem unter Buchstabe a genannten Gebiet

18Dipl Ing Matthias Kauf LFE BerlinBrandenburg

Wann muumlssen Energieausweise ausgestellt werden

Wenn Gebaumlude oder Gebaumludeteile (Wohnungen Nutzeinheiten) neu gebaut verkauft verpachtet oder vermietet oder geleast werden Auf Nachfrage ist potentiellen Kaumlufern oder Mietern ein Energieausweis und die Modernisierungsempfehlungen vorzulegen

Bei Modernisierungen An- oder Ausbauten muss nur dann ein Energieausweis ausgestellt werden wenn im Zuge der Modernisierung eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt die eine kostenguumlnstige Ausstellung des Ausweises ermoumlglicht

In oumlffentlichen Gebaumluden (Rathaumlusern Schulen Krankenhaumlusern etc) mit mehr als 1000 msup2 Nutzflaumlche und regelmaumlszligigem Publikumsverkehr muss ein Energieausweis ausgehaumlngt werden

Fuumlr kleine Gebaumlude mit weniger als 50 msup2 Nutzflaumlche und fuumlr denkmalgeschuumltzte Gebaumlude muumlssen keine Energieausweise ausgestellt werden

Findet in einem Gebaumlude kein Nutzerwechsel statt und ergeben sich auch keine anderen Gruumlnde die zur Ausstellung verpflichten besteht kein gesetzlicher Zwang einen Energieausweis auszustellen

Die Ausstellung von freiwilligen Energieausweisen zB zur Vorbereitung einer energetischen Modernisierung ist jedoch moumlglich

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Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis

Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis Eigentuumlmer oder Kaumlufer eines Neubaus erhalten

den Energieausweis von ihrem Architekten oder Bautraumlger

Potenzielle Mieter oder Kaumlufer sollten sich den Energieausweis z B vor Vertragsverhandlungen vom Gebaumludeeigentuumlmer vorlegen lassen Sie muumlssen hier aber uU selbst aktiv werden

Nach der EnEV 2007 muss der Eigentuumlmer den Energieausweis spaumltestens auf Verlangen bdquozugaumlnglich machenldquo er ist jedoch nicht verpflichtet den Energieausweis von sich aus aktiv ins Verkaufs- oder Vermietungsgespraumlcheinzubringen

20Dipl Ing Matthias Kauf LFE BerlinBrandenburg

Wie viel kann ein Energieausweis kosten

Die Energieeinsparverordnung enthaumllt keinerlei staatliche Vorgaben bzgl der Kosten von Energieausweisen Der Preis ist entsprechend zwischen Aussteller und Auftraggeber frei zu verhandeln

21Dipl Ing Matthias Kauf LFE BerlinBrandenburg

Wie wird der Energiebedarf im Energieausweis berechnet

Fuumlr Neubauten sowie bei Modernisierungen An- oder Ausbauten in deren Verlauf eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt muumlssen Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt werden

Fuumlr Bestandsgebaumlude - Wohn- wie Nichtwohngebaumlude ndash koumlnnen Energieausweise sowohl auf der Grundlage des ingenieurmaumlszligig berechneten Energiebedarfs als auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden Fuumlr beide Verfahren werden Berechnungsvorschriften durch die EnEV geregelt Zusaumltzliche Regeln zur Vereinfachung der Datenaufnahme und der Berechnung werden in den Bekanntmachungen zur EnEV veroumlffentlicht

Eine Ausnahme gilt fuumlr Wohngebaumlude mit weniger als fuumlnf Wohnungen fuumlr die ein Bauantrag vor dem 1111977 gestellt wurde Hier sollen nur Bedarfsausweise zulaumlssig sein es sei denn beim Bau selbst oder durch spaumltere Modernisierung wird mindestens das Waumlrmeschutzniveau der 1 Waumlrmeschutzverordnung von 1977 erreicht

Zudem sieht die Verordnung vor dass in der Zeit zwischen dem Kabinettsbeschluss zur EnEV vom 25 04 2007 und dem 0110 2008 fuumlr alle Gebaumlude Wahlfreiheit zwischen verbrauchsbasierten und bedarfsbasierten Energieausweisen besteht

Energieausweise werden in der Regel fuumlr das gesamte Gebaumlude und nicht fuumlr einzelne Gebaumludeteile oder Wohnungen erstellt Ausnahmen gibt es nur fuumlr Wohngebaumlude bei denen ein nicht unerheblicher Teil nicht fuumlr Wohnzwecke oder wohnaumlhnliche Zwecke genutzt wird In diesen Faumlllen ist je ein Energieausweis fuumlr den Wohngebaumludeteil und fuumlr den Nichtwohngebaumludeteil zu erstellen

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6Dipl Ing Matthias Kauf LFE BerlinBrandenburg

sect 16 Ausstellung und Verwendung von sect 16 Ausstellung und Verwendung von

EnergieausweisenEnergieausweisen 1) Wird ein Gebaumlude errichtet hat der Bauherr 1) Wird ein Gebaumlude errichtet hat der Bauherr

sicherzustellen dass ihm wenn er zugleich Eigentuumlmer des sicherzustellen dass ihm wenn er zugleich Eigentuumlmer des Gebaumludes ist oder dem Eigentuumlmer des Gebaumludes ein Gebaumludes ist oder dem Eigentuumlmer des Gebaumludes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebaumludes ausgestellt wird Satz 1 ist entsprechend gestellten Gebaumludes ausgestellt wird Satz 1 ist entsprechend anzuwenden wenn anzuwenden wenn

1 1 an einem Gebaumlude Aumlnderungen im Sinne der Anlage 3 Nr 1 bis 6 an einem Gebaumlude Aumlnderungen im Sinne der Anlage 3 Nr 1 bis 6

vorgenommen odervorgenommen oder 2 2

die Nutzflaumlche der beheizten oder gekuumlhlten Raumlume eines die Nutzflaumlche der beheizten oder gekuumlhlten Raumlume eines Gebaumludes um mehr als die Haumllfte erweitert wirdGebaumludes um mehr als die Haumllfte erweitert wird

und dabei fuumlr das gesamte Gebaumlude Berechnungen nach sect 9 und dabei fuumlr das gesamte Gebaumlude Berechnungen nach sect 9 Abs 2 durchgefuumlhrt werden Abs 2 durchgefuumlhrt werden

Der Eigentuumlmer hat den Energieausweis der nach Der Eigentuumlmer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen vorzulegenLandesrecht zustaumlndigen Behoumlrde auf Verlangen vorzulegen

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sect 16 Ausstellung und Verwendung von sect 16 Ausstellung und Verwendung von EnergieausweisenEnergieausweisen

(2) 1Soll ein mit einem Gebaumlude bebautes (2) 1Soll ein mit einem Gebaumlude bebautes Grundstuumlck ein grundstuumlcksgleiches Recht an Grundstuumlck ein grundstuumlcksgleiches Recht an einem bebauten Grundstuumlck oder Wohnungs- oder einem bebauten Grundstuumlck oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden hat der Verkaumlufer Teileigentum verkauft werden hat der Verkaumlufer dem potenziellen Kaumlufer einen Energieausweis mit dem potenziellen Kaumlufer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 zugaumlnglich zu machen spaumltestens unverzuumlglich zugaumlnglich zu machen spaumltestens unverzuumlglich nachdem der potenzielle Kaumlufer dies verlangt hatnachdem der potenzielle Kaumlufer dies verlangt hat

Satz 1 gilt entsprechend fuumlr den Eigentuumlmer Satz 1 gilt entsprechend fuumlr den Eigentuumlmer Vermieter Verpaumlchter und Leasinggeber bei der Vermieter Verpaumlchter und Leasinggeber bei der Vermietung der Verpachtung oder beim Leasing Vermietung der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebaumludes einer Wohnung oder einer eines Gebaumludes einer Wohnung oder einer sonstigen selbstaumlndigen Nutzungseinheitsonstigen selbstaumlndigen Nutzungseinheit

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sect 16 Ausstellung und Verwendung von sect 16 Ausstellung und Verwendung von EnergieausweisenEnergieausweisen

(3) Fuumlr Gebaumlude mit mehr als 1000 Quadratmetern (3) Fuumlr Gebaumlude mit mehr als 1000 Quadratmetern Nutzflaumlche in denen Behoumlrden und sonstige Nutzflaumlche in denen Behoumlrden und sonstige Einrichtungen fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen Einrichtungen fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen oumlffentliche Dienstleistungen erbringen und die oumlffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen haumlufig aufgesucht deshalb von diesen Menschen haumlufig aufgesucht werden sind Energieausweise nach dem Muster der werden sind Energieausweise nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen Anlage 7 auszustellen

Der Eigentuumlmer hat den Energieausweis an einer fuumlr Der Eigentuumlmer hat den Energieausweis an einer fuumlr die Oumlffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhaumlngen die Oumlffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhaumlngen der Aushang kann auch nach dem Muster der Anlage der Aushang kann auch nach dem Muster der Anlage 8 oder 9 vorgenommen werden8 oder 9 vorgenommen werden

(4) 1Auf kleine Gebaumlude sind die Vorschriften dieses (4) 1Auf kleine Gebaumlude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden Auf Baudenkmaumller ist Abschnitts nicht anzuwenden Auf Baudenkmaumller ist Absatz 2 nicht anzuwendenAbsatz 2 nicht anzuwenden

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sect 17 Grundsaumltze des Energieausweisessect 17 Grundsaumltze des Energieausweises (1) 1Der Aussteller hat Energieausweise nach sect 16 auf der (1) 1Der Aussteller hat Energieausweise nach sect 16 auf der

Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des erfassten Energieverbrauchs nach Maszliggabe der Absaumltze 2 erfassten Energieverbrauchs nach Maszliggabe der Absaumltze 2 bis 6 sowie der sectsect 18 und 19 auszustellen Es ist zulaumlssig bis 6 sowie der sectsect 18 und 19 auszustellen Es ist zulaumlssig sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugebenanzugeben

(2) 1Energieausweise duumlrfen in den Faumlllen des sect 16 Abs 1 (2) 1Energieausweise duumlrfen in den Faumlllen des sect 16 Abs 1 nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden In den Faumlllen des sect 16 Abs 2 sind ab dem 1 werden In den Faumlllen des sect 16 Abs 2 sind ab dem 1 Oktober 2008 Energieausweise fuumlr Wohngebaumlude die Oktober 2008 Energieausweise fuumlr Wohngebaumlude die weniger als fuumlnf Wohnungen haben und fuumlr die der weniger als fuumlnf Wohnungen haben und fuumlr die der Bauantrag vor dem 1 November 1977 gestellt worden ist Bauantrag vor dem 1 November 1977 gestellt worden ist auf der Grundlage des Energiebedarfs auszustellen Satz 2 auf der Grundlage des Energiebedarfs auszustellen Satz 2 gilt nicht wenn das Wohngebaumlude gilt nicht wenn das Wohngebaumlude

1 1 schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der

Waumlrmeschutzverordnung vom 11 August 1977 (BGBl I S Waumlrmeschutzverordnung vom 11 August 1977 (BGBl I S 1554) eingehalten hat oder1554) eingehalten hat oder

2 2 durch spaumltere Aumlnderungen mindestens auf das in Nummer 1 durch spaumltere Aumlnderungen mindestens auf das in Nummer 1

bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden istbezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist

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sect 17 Grundsaumltze des Energieausweisessect 17 Grundsaumltze des Energieausweises

Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebaumludes nach Satz 3 koumlnnen die Bestimmungen Wohngebaumludes nach Satz 3 koumlnnen die Bestimmungen uumlber die vereinfachte Datenerhebung nach sect 9 Abs 2 Satz uumlber die vereinfachte Datenerhebung nach sect 9 Abs 2 Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentuumlmer nach 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentuumlmer nach Absatz 5 angewendet werdenAbsatz 5 angewendet werden

(3) 1Energieausweise werden fuumlr Gebaumlude ausgestellt (3) 1Energieausweise werden fuumlr Gebaumlude ausgestellt 2Sie sind fuumlr Teile von Gebaumluden auszustellen wenn die 2Sie sind fuumlr Teile von Gebaumluden auszustellen wenn die Gebaumludeteile nach sect 22 getrennt zu behandeln sindGebaumludeteile nach sect 22 getrennt zu behandeln sind

(4) 1Energieausweise muumlssen nach Inhalt und Aufbau den (4) 1Energieausweise muumlssen nach Inhalt und Aufbau den Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und mindestens die dort fuumlr die jeweilige Ausweisart mindestens die dort fuumlr die jeweilige Ausweisart geforderten nicht als freiwillig gekennzeichneten Angaben geforderten nicht als freiwillig gekennzeichneten Angaben enthalten sie sind vom Aussteller unter Angabe von Name enthalten sie sind vom Aussteller unter Angabe von Name Anschrift und Berufsbezeichnung eigenhaumlndig oder durch Anschrift und Berufsbezeichnung eigenhaumlndig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben 2Zusaumltzliche Angaben koumlnnen beigefuumlgt werden2Zusaumltzliche Angaben koumlnnen beigefuumlgt werden

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sect 17 Grundsaumltze des Energieausweisessect 17 Grundsaumltze des Energieausweises

(5) Der Eigentuumlmer kann die zur Ausstellung des (5) Der Eigentuumlmer kann die zur Ausstellung des Energieausweises erforderlichen Daten Energieausweises erforderlichen Daten bereitstellen der Aussteller darf diese seinen bereitstellen der Aussteller darf diese seinen Berechnungen nicht zugrunde legen soweit sie Berechnungen nicht zugrunde legen soweit sie begruumlndeten Anlass zu Zweifeln an ihrer begruumlndeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben Richtigkeit geben

Das Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Das Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium fuumlr Stadtentwicklung und das Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie koumlnnen fuumlr Wirtschaft und Technologie koumlnnen fuumlr erforderliche Daten des Gebaumludes und der erforderliche Daten des Gebaumludes und der Anlagentechnik das Muster eines Erhebungsbogens Anlagentechnik das Muster eines Erhebungsbogens im Bundesanzeiger bekannt machenim Bundesanzeiger bekannt machen

(6) Energieausweise sind fuumlr eine Guumlltigkeitsdauer (6) Energieausweise sind fuumlr eine Guumlltigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellenvon zehn Jahren auszustellen

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sect 18 Ausstellung auf der sect 18 Ausstellung auf der Grundlage des Grundlage des

Energiebedarfs Energiebedarfs (1) Werden Energieausweise fuumlr zu errichtende (1) Werden Energieausweise fuumlr zu errichtende

Gebaumlude auf der Grundlage des berechneten Gebaumlude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt sind die Ergebnisse der Energiebedarfs ausgestellt sind die Ergebnisse der nach den sectsect 3 und 4 erforderlichen Berechnungen nach den sectsect 3 und 4 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen 2Die Ergebnisse sind in den zugrunde zu legen 2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen istbis 8 vorgesehen ist

(2) Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude (2) Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt ist auf die erforderlichen Berechnungen sect ausgestellt ist auf die erforderlichen Berechnungen sect 9 Abs 2 entsprechend anzuwenden in Faumlllen des sect 9 Abs 2 entsprechend anzuwenden in Faumlllen des sect 16 Abs 2 ist auch Anlage 3 Nr 9 anzuwenden 2Die 16 Abs 2 ist auch Anlage 3 Nr 9 anzuwenden 2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energiebedarfswerte in den soweit ihre Angabe fuumlr Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen istMustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des

EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs 1) 1Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der 1) 1Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der

Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt ist der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt ist der witterungsbereinigte Energieverbrauch (Energieverbrauchskennwert) witterungsbereinigte Energieverbrauch (Energieverbrauchskennwert) nach Maszliggabe der Absaumltze 2 und 3 zu berechnen 2Die Ergebnisse nach Maszliggabe der Absaumltze 2 und 3 zu berechnen 2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energieverbrauchskennwerte in den Mustern der Anlagen 6 7 und 9 Energieverbrauchskennwerte in den Mustern der Anlagen 6 7 und 9 vorgesehen ist 3Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vorgesehen ist 3Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwendenvereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden

(2) Bei Wohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung und (2) Bei Wohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung und zentrale Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden zentrale Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebaumludenutzflaumlche anzugeben 2Die pro Jahr und Quadratmeter Gebaumludenutzflaumlche anzugeben 2Die Gebaumludenutzflaumlche kann bei Wohngebaumluden mit bis zu zwei Gebaumludenutzflaumlche kann bei Wohngebaumluden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 135-fachen Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 135-fachen Wert der Wohnflaumlche bei sonstigen Wohngebaumluden mit dem 12-Wert der Wohnflaumlche bei sonstigen Wohngebaumluden mit dem 12-fachen Wert der Wohnflaumlche angesetzt werden 3Bei fachen Wert der Wohnflaumlche angesetzt werden 3Bei Nichtwohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung Nichtwohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung Warmwasserbereitung Kuumlhlung Luumlftung und eingebaute Warmwasserbereitung Kuumlhlung Luumlftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundflaumlche anzugeben Der Energieverbrauch Quadratmeter Nettogrundflaumlche anzugeben Der Energieverbrauch fuumlr Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehenfuumlr Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs

(3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind (3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Heizkostenverordnung fuumlr das gesamte nach der Heizkostenverordnung fuumlr das gesamte GebaumludeGebaumlude

2 andere geeignete Verbrauchsdaten insbesondere 2 andere geeignete Verbrauchsdaten insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgefuumlhrte Verbrauchsmessungen oderdurchgefuumlhrte Verbrauchsmessungen oder

3 eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den 3 eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2 zu verwenden dabei sind mindestens Nummern 1 und 2 zu verwenden dabei sind mindestens die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre zugrunde zu legenzugrunde zu legen

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs

Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind laumlngere Leerstaumlnde Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind laumlngere Leerstaumlnde rechnerisch angemessen zu beruumlcksichtigen Der rechnerisch angemessen zu beruumlcksichtigen Der Energieverbrauch ergibt sich aus dem Durchschnitt der Energieverbrauch ergibt sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Kalender- oder Abrechnungsjahre Fuumlr die einzelnen Kalender- oder Abrechnungsjahre Fuumlr die Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden Die Einhaltung der anerkannten Regeln der anzuwenden Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet soweit bei der Ermittlung von Technik wird vermutet soweit bei der Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet werden die vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und werden die vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sindgemacht worden sind

(4) Als Vergleichswerte fuumlr Energieverbrauchskennwerte eines (4) Als Vergleichswerte fuumlr Energieverbrauchskennwerte eines Nichtwohngebaumludes sind in den Energieausweis die Werte Nichtwohngebaumludes sind in den Energieausweis die Werte einzutragen die jeweils vom Bundesministerium fuumlr Verkehr einzutragen die jeweils vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sindBundesanzeiger bekannt gemacht worden sind

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sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der

EnergieeffizienzEnergieeffizienz (1) 1Sind Maszlignahmen fuumlr kostenguumlnstige Verbesserungen (1) 1Sind Maszlignahmen fuumlr kostenguumlnstige Verbesserungen

der energetischen Eigenschaften des Gebaumludes der energetischen Eigenschaften des Gebaumludes (Energieeffizienz) moumlglich hat der Aussteller des (Energieeffizienz) moumlglich hat der Aussteller des Energieausweises dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Energieausweises dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechende Ausstellung eines Energieausweises entsprechende begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen auszustellen fachlichen Hinweisen auszustellen (Modernisierungsempfehlungen) (Modernisierungsempfehlungen)

Dabei kann ergaumlnzend auf weiterfuumlhrende Hinweise in Dabei kann ergaumlnzend auf weiterfuumlhrende Hinweise in Veroumlffentlichungen des Bundesministeriums fuumlr Verkehr Bau Veroumlffentlichungen des Bundesministeriums fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie oder von Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie oder von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden Die ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwendenDatenerhebung sind entsprechend anzuwenden

Sind Modernisierungsempfehlungen nicht moumlglich hat der Sind Modernisierungsempfehlungen nicht moumlglich hat der Aussteller dies dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung Aussteller dies dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung des Energieausweises mitzuteilen des Energieausweises mitzuteilen

17Dipl Ing Matthias Kauf LFE BerlinBrandenburg

sect sect 21 Ausstellungsberechtigun21 Ausstellungsberechtigung fuumlr bestehende Gebaumlude g fuumlr bestehende Gebaumlude

Zur Ausstellung von Energieausweisen fuumlr Zur Ausstellung von Energieausweisen fuumlr bestehende Gebaumlude nach sect 16 Abs 2 und 3 und bestehende Gebaumlude nach sect 16 Abs 2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen nach sect 20 sind von Modernisierungsempfehlungen nach sect 20 sind berechtigt berechtigt

1 Absolventen von Diplom- Bachelor- oder 1 Absolventen von Diplom- Bachelor- oder Masterstudiengaumlngen an Universitaumlten Masterstudiengaumlngen an Universitaumlten Hochschulen oder Fachhochschulen in Hochschulen oder Fachhochschulen in a) den Fachrichtungen Architektur Hochbau a) den Fachrichtungen Architektur Hochbau

Bauingenieurwesen Technische Gebaumludeausruumlstung Bauingenieurwesen Technische Gebaumludeausruumlstung Bauphysik Maschinenbau oder Elektrotechnik oderBauphysik Maschinenbau oder Elektrotechnik oder

b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebieteinem unter Buchstabe a genannten Gebiet

18Dipl Ing Matthias Kauf LFE BerlinBrandenburg

Wann muumlssen Energieausweise ausgestellt werden

Wenn Gebaumlude oder Gebaumludeteile (Wohnungen Nutzeinheiten) neu gebaut verkauft verpachtet oder vermietet oder geleast werden Auf Nachfrage ist potentiellen Kaumlufern oder Mietern ein Energieausweis und die Modernisierungsempfehlungen vorzulegen

Bei Modernisierungen An- oder Ausbauten muss nur dann ein Energieausweis ausgestellt werden wenn im Zuge der Modernisierung eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt die eine kostenguumlnstige Ausstellung des Ausweises ermoumlglicht

In oumlffentlichen Gebaumluden (Rathaumlusern Schulen Krankenhaumlusern etc) mit mehr als 1000 msup2 Nutzflaumlche und regelmaumlszligigem Publikumsverkehr muss ein Energieausweis ausgehaumlngt werden

Fuumlr kleine Gebaumlude mit weniger als 50 msup2 Nutzflaumlche und fuumlr denkmalgeschuumltzte Gebaumlude muumlssen keine Energieausweise ausgestellt werden

Findet in einem Gebaumlude kein Nutzerwechsel statt und ergeben sich auch keine anderen Gruumlnde die zur Ausstellung verpflichten besteht kein gesetzlicher Zwang einen Energieausweis auszustellen

Die Ausstellung von freiwilligen Energieausweisen zB zur Vorbereitung einer energetischen Modernisierung ist jedoch moumlglich

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Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis

Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis Eigentuumlmer oder Kaumlufer eines Neubaus erhalten

den Energieausweis von ihrem Architekten oder Bautraumlger

Potenzielle Mieter oder Kaumlufer sollten sich den Energieausweis z B vor Vertragsverhandlungen vom Gebaumludeeigentuumlmer vorlegen lassen Sie muumlssen hier aber uU selbst aktiv werden

Nach der EnEV 2007 muss der Eigentuumlmer den Energieausweis spaumltestens auf Verlangen bdquozugaumlnglich machenldquo er ist jedoch nicht verpflichtet den Energieausweis von sich aus aktiv ins Verkaufs- oder Vermietungsgespraumlcheinzubringen

20Dipl Ing Matthias Kauf LFE BerlinBrandenburg

Wie viel kann ein Energieausweis kosten

Die Energieeinsparverordnung enthaumllt keinerlei staatliche Vorgaben bzgl der Kosten von Energieausweisen Der Preis ist entsprechend zwischen Aussteller und Auftraggeber frei zu verhandeln

21Dipl Ing Matthias Kauf LFE BerlinBrandenburg

Wie wird der Energiebedarf im Energieausweis berechnet

Fuumlr Neubauten sowie bei Modernisierungen An- oder Ausbauten in deren Verlauf eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt muumlssen Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt werden

Fuumlr Bestandsgebaumlude - Wohn- wie Nichtwohngebaumlude ndash koumlnnen Energieausweise sowohl auf der Grundlage des ingenieurmaumlszligig berechneten Energiebedarfs als auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden Fuumlr beide Verfahren werden Berechnungsvorschriften durch die EnEV geregelt Zusaumltzliche Regeln zur Vereinfachung der Datenaufnahme und der Berechnung werden in den Bekanntmachungen zur EnEV veroumlffentlicht

Eine Ausnahme gilt fuumlr Wohngebaumlude mit weniger als fuumlnf Wohnungen fuumlr die ein Bauantrag vor dem 1111977 gestellt wurde Hier sollen nur Bedarfsausweise zulaumlssig sein es sei denn beim Bau selbst oder durch spaumltere Modernisierung wird mindestens das Waumlrmeschutzniveau der 1 Waumlrmeschutzverordnung von 1977 erreicht

Zudem sieht die Verordnung vor dass in der Zeit zwischen dem Kabinettsbeschluss zur EnEV vom 25 04 2007 und dem 0110 2008 fuumlr alle Gebaumlude Wahlfreiheit zwischen verbrauchsbasierten und bedarfsbasierten Energieausweisen besteht

Energieausweise werden in der Regel fuumlr das gesamte Gebaumlude und nicht fuumlr einzelne Gebaumludeteile oder Wohnungen erstellt Ausnahmen gibt es nur fuumlr Wohngebaumlude bei denen ein nicht unerheblicher Teil nicht fuumlr Wohnzwecke oder wohnaumlhnliche Zwecke genutzt wird In diesen Faumlllen ist je ein Energieausweis fuumlr den Wohngebaumludeteil und fuumlr den Nichtwohngebaumludeteil zu erstellen

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sect 16 Ausstellung und Verwendung von sect 16 Ausstellung und Verwendung von EnergieausweisenEnergieausweisen

(2) 1Soll ein mit einem Gebaumlude bebautes (2) 1Soll ein mit einem Gebaumlude bebautes Grundstuumlck ein grundstuumlcksgleiches Recht an Grundstuumlck ein grundstuumlcksgleiches Recht an einem bebauten Grundstuumlck oder Wohnungs- oder einem bebauten Grundstuumlck oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden hat der Verkaumlufer Teileigentum verkauft werden hat der Verkaumlufer dem potenziellen Kaumlufer einen Energieausweis mit dem potenziellen Kaumlufer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 zugaumlnglich zu machen spaumltestens unverzuumlglich zugaumlnglich zu machen spaumltestens unverzuumlglich nachdem der potenzielle Kaumlufer dies verlangt hatnachdem der potenzielle Kaumlufer dies verlangt hat

Satz 1 gilt entsprechend fuumlr den Eigentuumlmer Satz 1 gilt entsprechend fuumlr den Eigentuumlmer Vermieter Verpaumlchter und Leasinggeber bei der Vermieter Verpaumlchter und Leasinggeber bei der Vermietung der Verpachtung oder beim Leasing Vermietung der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebaumludes einer Wohnung oder einer eines Gebaumludes einer Wohnung oder einer sonstigen selbstaumlndigen Nutzungseinheitsonstigen selbstaumlndigen Nutzungseinheit

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sect 16 Ausstellung und Verwendung von sect 16 Ausstellung und Verwendung von EnergieausweisenEnergieausweisen

(3) Fuumlr Gebaumlude mit mehr als 1000 Quadratmetern (3) Fuumlr Gebaumlude mit mehr als 1000 Quadratmetern Nutzflaumlche in denen Behoumlrden und sonstige Nutzflaumlche in denen Behoumlrden und sonstige Einrichtungen fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen Einrichtungen fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen oumlffentliche Dienstleistungen erbringen und die oumlffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen haumlufig aufgesucht deshalb von diesen Menschen haumlufig aufgesucht werden sind Energieausweise nach dem Muster der werden sind Energieausweise nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen Anlage 7 auszustellen

Der Eigentuumlmer hat den Energieausweis an einer fuumlr Der Eigentuumlmer hat den Energieausweis an einer fuumlr die Oumlffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhaumlngen die Oumlffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhaumlngen der Aushang kann auch nach dem Muster der Anlage der Aushang kann auch nach dem Muster der Anlage 8 oder 9 vorgenommen werden8 oder 9 vorgenommen werden

(4) 1Auf kleine Gebaumlude sind die Vorschriften dieses (4) 1Auf kleine Gebaumlude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden Auf Baudenkmaumller ist Abschnitts nicht anzuwenden Auf Baudenkmaumller ist Absatz 2 nicht anzuwendenAbsatz 2 nicht anzuwenden

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sect 17 Grundsaumltze des Energieausweisessect 17 Grundsaumltze des Energieausweises (1) 1Der Aussteller hat Energieausweise nach sect 16 auf der (1) 1Der Aussteller hat Energieausweise nach sect 16 auf der

Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des erfassten Energieverbrauchs nach Maszliggabe der Absaumltze 2 erfassten Energieverbrauchs nach Maszliggabe der Absaumltze 2 bis 6 sowie der sectsect 18 und 19 auszustellen Es ist zulaumlssig bis 6 sowie der sectsect 18 und 19 auszustellen Es ist zulaumlssig sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugebenanzugeben

(2) 1Energieausweise duumlrfen in den Faumlllen des sect 16 Abs 1 (2) 1Energieausweise duumlrfen in den Faumlllen des sect 16 Abs 1 nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden In den Faumlllen des sect 16 Abs 2 sind ab dem 1 werden In den Faumlllen des sect 16 Abs 2 sind ab dem 1 Oktober 2008 Energieausweise fuumlr Wohngebaumlude die Oktober 2008 Energieausweise fuumlr Wohngebaumlude die weniger als fuumlnf Wohnungen haben und fuumlr die der weniger als fuumlnf Wohnungen haben und fuumlr die der Bauantrag vor dem 1 November 1977 gestellt worden ist Bauantrag vor dem 1 November 1977 gestellt worden ist auf der Grundlage des Energiebedarfs auszustellen Satz 2 auf der Grundlage des Energiebedarfs auszustellen Satz 2 gilt nicht wenn das Wohngebaumlude gilt nicht wenn das Wohngebaumlude

1 1 schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der

Waumlrmeschutzverordnung vom 11 August 1977 (BGBl I S Waumlrmeschutzverordnung vom 11 August 1977 (BGBl I S 1554) eingehalten hat oder1554) eingehalten hat oder

2 2 durch spaumltere Aumlnderungen mindestens auf das in Nummer 1 durch spaumltere Aumlnderungen mindestens auf das in Nummer 1

bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden istbezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist

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sect 17 Grundsaumltze des Energieausweisessect 17 Grundsaumltze des Energieausweises

Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebaumludes nach Satz 3 koumlnnen die Bestimmungen Wohngebaumludes nach Satz 3 koumlnnen die Bestimmungen uumlber die vereinfachte Datenerhebung nach sect 9 Abs 2 Satz uumlber die vereinfachte Datenerhebung nach sect 9 Abs 2 Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentuumlmer nach 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentuumlmer nach Absatz 5 angewendet werdenAbsatz 5 angewendet werden

(3) 1Energieausweise werden fuumlr Gebaumlude ausgestellt (3) 1Energieausweise werden fuumlr Gebaumlude ausgestellt 2Sie sind fuumlr Teile von Gebaumluden auszustellen wenn die 2Sie sind fuumlr Teile von Gebaumluden auszustellen wenn die Gebaumludeteile nach sect 22 getrennt zu behandeln sindGebaumludeteile nach sect 22 getrennt zu behandeln sind

(4) 1Energieausweise muumlssen nach Inhalt und Aufbau den (4) 1Energieausweise muumlssen nach Inhalt und Aufbau den Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und mindestens die dort fuumlr die jeweilige Ausweisart mindestens die dort fuumlr die jeweilige Ausweisart geforderten nicht als freiwillig gekennzeichneten Angaben geforderten nicht als freiwillig gekennzeichneten Angaben enthalten sie sind vom Aussteller unter Angabe von Name enthalten sie sind vom Aussteller unter Angabe von Name Anschrift und Berufsbezeichnung eigenhaumlndig oder durch Anschrift und Berufsbezeichnung eigenhaumlndig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben 2Zusaumltzliche Angaben koumlnnen beigefuumlgt werden2Zusaumltzliche Angaben koumlnnen beigefuumlgt werden

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sect 17 Grundsaumltze des Energieausweisessect 17 Grundsaumltze des Energieausweises

(5) Der Eigentuumlmer kann die zur Ausstellung des (5) Der Eigentuumlmer kann die zur Ausstellung des Energieausweises erforderlichen Daten Energieausweises erforderlichen Daten bereitstellen der Aussteller darf diese seinen bereitstellen der Aussteller darf diese seinen Berechnungen nicht zugrunde legen soweit sie Berechnungen nicht zugrunde legen soweit sie begruumlndeten Anlass zu Zweifeln an ihrer begruumlndeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben Richtigkeit geben

Das Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Das Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium fuumlr Stadtentwicklung und das Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie koumlnnen fuumlr Wirtschaft und Technologie koumlnnen fuumlr erforderliche Daten des Gebaumludes und der erforderliche Daten des Gebaumludes und der Anlagentechnik das Muster eines Erhebungsbogens Anlagentechnik das Muster eines Erhebungsbogens im Bundesanzeiger bekannt machenim Bundesanzeiger bekannt machen

(6) Energieausweise sind fuumlr eine Guumlltigkeitsdauer (6) Energieausweise sind fuumlr eine Guumlltigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellenvon zehn Jahren auszustellen

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sect 18 Ausstellung auf der sect 18 Ausstellung auf der Grundlage des Grundlage des

Energiebedarfs Energiebedarfs (1) Werden Energieausweise fuumlr zu errichtende (1) Werden Energieausweise fuumlr zu errichtende

Gebaumlude auf der Grundlage des berechneten Gebaumlude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt sind die Ergebnisse der Energiebedarfs ausgestellt sind die Ergebnisse der nach den sectsect 3 und 4 erforderlichen Berechnungen nach den sectsect 3 und 4 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen 2Die Ergebnisse sind in den zugrunde zu legen 2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen istbis 8 vorgesehen ist

(2) Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude (2) Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt ist auf die erforderlichen Berechnungen sect ausgestellt ist auf die erforderlichen Berechnungen sect 9 Abs 2 entsprechend anzuwenden in Faumlllen des sect 9 Abs 2 entsprechend anzuwenden in Faumlllen des sect 16 Abs 2 ist auch Anlage 3 Nr 9 anzuwenden 2Die 16 Abs 2 ist auch Anlage 3 Nr 9 anzuwenden 2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energiebedarfswerte in den soweit ihre Angabe fuumlr Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen istMustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des

EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs 1) 1Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der 1) 1Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der

Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt ist der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt ist der witterungsbereinigte Energieverbrauch (Energieverbrauchskennwert) witterungsbereinigte Energieverbrauch (Energieverbrauchskennwert) nach Maszliggabe der Absaumltze 2 und 3 zu berechnen 2Die Ergebnisse nach Maszliggabe der Absaumltze 2 und 3 zu berechnen 2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energieverbrauchskennwerte in den Mustern der Anlagen 6 7 und 9 Energieverbrauchskennwerte in den Mustern der Anlagen 6 7 und 9 vorgesehen ist 3Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vorgesehen ist 3Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwendenvereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden

(2) Bei Wohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung und (2) Bei Wohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung und zentrale Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden zentrale Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebaumludenutzflaumlche anzugeben 2Die pro Jahr und Quadratmeter Gebaumludenutzflaumlche anzugeben 2Die Gebaumludenutzflaumlche kann bei Wohngebaumluden mit bis zu zwei Gebaumludenutzflaumlche kann bei Wohngebaumluden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 135-fachen Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 135-fachen Wert der Wohnflaumlche bei sonstigen Wohngebaumluden mit dem 12-Wert der Wohnflaumlche bei sonstigen Wohngebaumluden mit dem 12-fachen Wert der Wohnflaumlche angesetzt werden 3Bei fachen Wert der Wohnflaumlche angesetzt werden 3Bei Nichtwohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung Nichtwohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung Warmwasserbereitung Kuumlhlung Luumlftung und eingebaute Warmwasserbereitung Kuumlhlung Luumlftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundflaumlche anzugeben Der Energieverbrauch Quadratmeter Nettogrundflaumlche anzugeben Der Energieverbrauch fuumlr Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehenfuumlr Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs

(3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind (3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Heizkostenverordnung fuumlr das gesamte nach der Heizkostenverordnung fuumlr das gesamte GebaumludeGebaumlude

2 andere geeignete Verbrauchsdaten insbesondere 2 andere geeignete Verbrauchsdaten insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgefuumlhrte Verbrauchsmessungen oderdurchgefuumlhrte Verbrauchsmessungen oder

3 eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den 3 eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2 zu verwenden dabei sind mindestens Nummern 1 und 2 zu verwenden dabei sind mindestens die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre zugrunde zu legenzugrunde zu legen

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs

Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind laumlngere Leerstaumlnde Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind laumlngere Leerstaumlnde rechnerisch angemessen zu beruumlcksichtigen Der rechnerisch angemessen zu beruumlcksichtigen Der Energieverbrauch ergibt sich aus dem Durchschnitt der Energieverbrauch ergibt sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Kalender- oder Abrechnungsjahre Fuumlr die einzelnen Kalender- oder Abrechnungsjahre Fuumlr die Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden Die Einhaltung der anerkannten Regeln der anzuwenden Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet soweit bei der Ermittlung von Technik wird vermutet soweit bei der Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet werden die vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und werden die vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sindgemacht worden sind

(4) Als Vergleichswerte fuumlr Energieverbrauchskennwerte eines (4) Als Vergleichswerte fuumlr Energieverbrauchskennwerte eines Nichtwohngebaumludes sind in den Energieausweis die Werte Nichtwohngebaumludes sind in den Energieausweis die Werte einzutragen die jeweils vom Bundesministerium fuumlr Verkehr einzutragen die jeweils vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sindBundesanzeiger bekannt gemacht worden sind

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sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der

EnergieeffizienzEnergieeffizienz (1) 1Sind Maszlignahmen fuumlr kostenguumlnstige Verbesserungen (1) 1Sind Maszlignahmen fuumlr kostenguumlnstige Verbesserungen

der energetischen Eigenschaften des Gebaumludes der energetischen Eigenschaften des Gebaumludes (Energieeffizienz) moumlglich hat der Aussteller des (Energieeffizienz) moumlglich hat der Aussteller des Energieausweises dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Energieausweises dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechende Ausstellung eines Energieausweises entsprechende begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen auszustellen fachlichen Hinweisen auszustellen (Modernisierungsempfehlungen) (Modernisierungsempfehlungen)

Dabei kann ergaumlnzend auf weiterfuumlhrende Hinweise in Dabei kann ergaumlnzend auf weiterfuumlhrende Hinweise in Veroumlffentlichungen des Bundesministeriums fuumlr Verkehr Bau Veroumlffentlichungen des Bundesministeriums fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie oder von Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie oder von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden Die ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwendenDatenerhebung sind entsprechend anzuwenden

Sind Modernisierungsempfehlungen nicht moumlglich hat der Sind Modernisierungsempfehlungen nicht moumlglich hat der Aussteller dies dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung Aussteller dies dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung des Energieausweises mitzuteilen des Energieausweises mitzuteilen

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sect sect 21 Ausstellungsberechtigun21 Ausstellungsberechtigung fuumlr bestehende Gebaumlude g fuumlr bestehende Gebaumlude

Zur Ausstellung von Energieausweisen fuumlr Zur Ausstellung von Energieausweisen fuumlr bestehende Gebaumlude nach sect 16 Abs 2 und 3 und bestehende Gebaumlude nach sect 16 Abs 2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen nach sect 20 sind von Modernisierungsempfehlungen nach sect 20 sind berechtigt berechtigt

1 Absolventen von Diplom- Bachelor- oder 1 Absolventen von Diplom- Bachelor- oder Masterstudiengaumlngen an Universitaumlten Masterstudiengaumlngen an Universitaumlten Hochschulen oder Fachhochschulen in Hochschulen oder Fachhochschulen in a) den Fachrichtungen Architektur Hochbau a) den Fachrichtungen Architektur Hochbau

Bauingenieurwesen Technische Gebaumludeausruumlstung Bauingenieurwesen Technische Gebaumludeausruumlstung Bauphysik Maschinenbau oder Elektrotechnik oderBauphysik Maschinenbau oder Elektrotechnik oder

b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebieteinem unter Buchstabe a genannten Gebiet

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Wann muumlssen Energieausweise ausgestellt werden

Wenn Gebaumlude oder Gebaumludeteile (Wohnungen Nutzeinheiten) neu gebaut verkauft verpachtet oder vermietet oder geleast werden Auf Nachfrage ist potentiellen Kaumlufern oder Mietern ein Energieausweis und die Modernisierungsempfehlungen vorzulegen

Bei Modernisierungen An- oder Ausbauten muss nur dann ein Energieausweis ausgestellt werden wenn im Zuge der Modernisierung eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt die eine kostenguumlnstige Ausstellung des Ausweises ermoumlglicht

In oumlffentlichen Gebaumluden (Rathaumlusern Schulen Krankenhaumlusern etc) mit mehr als 1000 msup2 Nutzflaumlche und regelmaumlszligigem Publikumsverkehr muss ein Energieausweis ausgehaumlngt werden

Fuumlr kleine Gebaumlude mit weniger als 50 msup2 Nutzflaumlche und fuumlr denkmalgeschuumltzte Gebaumlude muumlssen keine Energieausweise ausgestellt werden

Findet in einem Gebaumlude kein Nutzerwechsel statt und ergeben sich auch keine anderen Gruumlnde die zur Ausstellung verpflichten besteht kein gesetzlicher Zwang einen Energieausweis auszustellen

Die Ausstellung von freiwilligen Energieausweisen zB zur Vorbereitung einer energetischen Modernisierung ist jedoch moumlglich

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Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis

Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis Eigentuumlmer oder Kaumlufer eines Neubaus erhalten

den Energieausweis von ihrem Architekten oder Bautraumlger

Potenzielle Mieter oder Kaumlufer sollten sich den Energieausweis z B vor Vertragsverhandlungen vom Gebaumludeeigentuumlmer vorlegen lassen Sie muumlssen hier aber uU selbst aktiv werden

Nach der EnEV 2007 muss der Eigentuumlmer den Energieausweis spaumltestens auf Verlangen bdquozugaumlnglich machenldquo er ist jedoch nicht verpflichtet den Energieausweis von sich aus aktiv ins Verkaufs- oder Vermietungsgespraumlcheinzubringen

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Wie viel kann ein Energieausweis kosten

Die Energieeinsparverordnung enthaumllt keinerlei staatliche Vorgaben bzgl der Kosten von Energieausweisen Der Preis ist entsprechend zwischen Aussteller und Auftraggeber frei zu verhandeln

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Wie wird der Energiebedarf im Energieausweis berechnet

Fuumlr Neubauten sowie bei Modernisierungen An- oder Ausbauten in deren Verlauf eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt muumlssen Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt werden

Fuumlr Bestandsgebaumlude - Wohn- wie Nichtwohngebaumlude ndash koumlnnen Energieausweise sowohl auf der Grundlage des ingenieurmaumlszligig berechneten Energiebedarfs als auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden Fuumlr beide Verfahren werden Berechnungsvorschriften durch die EnEV geregelt Zusaumltzliche Regeln zur Vereinfachung der Datenaufnahme und der Berechnung werden in den Bekanntmachungen zur EnEV veroumlffentlicht

Eine Ausnahme gilt fuumlr Wohngebaumlude mit weniger als fuumlnf Wohnungen fuumlr die ein Bauantrag vor dem 1111977 gestellt wurde Hier sollen nur Bedarfsausweise zulaumlssig sein es sei denn beim Bau selbst oder durch spaumltere Modernisierung wird mindestens das Waumlrmeschutzniveau der 1 Waumlrmeschutzverordnung von 1977 erreicht

Zudem sieht die Verordnung vor dass in der Zeit zwischen dem Kabinettsbeschluss zur EnEV vom 25 04 2007 und dem 0110 2008 fuumlr alle Gebaumlude Wahlfreiheit zwischen verbrauchsbasierten und bedarfsbasierten Energieausweisen besteht

Energieausweise werden in der Regel fuumlr das gesamte Gebaumlude und nicht fuumlr einzelne Gebaumludeteile oder Wohnungen erstellt Ausnahmen gibt es nur fuumlr Wohngebaumlude bei denen ein nicht unerheblicher Teil nicht fuumlr Wohnzwecke oder wohnaumlhnliche Zwecke genutzt wird In diesen Faumlllen ist je ein Energieausweis fuumlr den Wohngebaumludeteil und fuumlr den Nichtwohngebaumludeteil zu erstellen

Page 8: Dipl. Ing. Matthias Kauf LFE Berlin/Brandenburg 1 Der Energieausweis nach EnEV 2007 Qp= (Qh+ QW) ·ep Der Energiepass in Zwangsverwaltung /Zwangsversteigerung

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sect 16 Ausstellung und Verwendung von sect 16 Ausstellung und Verwendung von EnergieausweisenEnergieausweisen

(3) Fuumlr Gebaumlude mit mehr als 1000 Quadratmetern (3) Fuumlr Gebaumlude mit mehr als 1000 Quadratmetern Nutzflaumlche in denen Behoumlrden und sonstige Nutzflaumlche in denen Behoumlrden und sonstige Einrichtungen fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen Einrichtungen fuumlr eine groszlige Anzahl von Menschen oumlffentliche Dienstleistungen erbringen und die oumlffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen haumlufig aufgesucht deshalb von diesen Menschen haumlufig aufgesucht werden sind Energieausweise nach dem Muster der werden sind Energieausweise nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen Anlage 7 auszustellen

Der Eigentuumlmer hat den Energieausweis an einer fuumlr Der Eigentuumlmer hat den Energieausweis an einer fuumlr die Oumlffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhaumlngen die Oumlffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhaumlngen der Aushang kann auch nach dem Muster der Anlage der Aushang kann auch nach dem Muster der Anlage 8 oder 9 vorgenommen werden8 oder 9 vorgenommen werden

(4) 1Auf kleine Gebaumlude sind die Vorschriften dieses (4) 1Auf kleine Gebaumlude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden Auf Baudenkmaumller ist Abschnitts nicht anzuwenden Auf Baudenkmaumller ist Absatz 2 nicht anzuwendenAbsatz 2 nicht anzuwenden

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sect 17 Grundsaumltze des Energieausweisessect 17 Grundsaumltze des Energieausweises (1) 1Der Aussteller hat Energieausweise nach sect 16 auf der (1) 1Der Aussteller hat Energieausweise nach sect 16 auf der

Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des erfassten Energieverbrauchs nach Maszliggabe der Absaumltze 2 erfassten Energieverbrauchs nach Maszliggabe der Absaumltze 2 bis 6 sowie der sectsect 18 und 19 auszustellen Es ist zulaumlssig bis 6 sowie der sectsect 18 und 19 auszustellen Es ist zulaumlssig sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugebenanzugeben

(2) 1Energieausweise duumlrfen in den Faumlllen des sect 16 Abs 1 (2) 1Energieausweise duumlrfen in den Faumlllen des sect 16 Abs 1 nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden In den Faumlllen des sect 16 Abs 2 sind ab dem 1 werden In den Faumlllen des sect 16 Abs 2 sind ab dem 1 Oktober 2008 Energieausweise fuumlr Wohngebaumlude die Oktober 2008 Energieausweise fuumlr Wohngebaumlude die weniger als fuumlnf Wohnungen haben und fuumlr die der weniger als fuumlnf Wohnungen haben und fuumlr die der Bauantrag vor dem 1 November 1977 gestellt worden ist Bauantrag vor dem 1 November 1977 gestellt worden ist auf der Grundlage des Energiebedarfs auszustellen Satz 2 auf der Grundlage des Energiebedarfs auszustellen Satz 2 gilt nicht wenn das Wohngebaumlude gilt nicht wenn das Wohngebaumlude

1 1 schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der

Waumlrmeschutzverordnung vom 11 August 1977 (BGBl I S Waumlrmeschutzverordnung vom 11 August 1977 (BGBl I S 1554) eingehalten hat oder1554) eingehalten hat oder

2 2 durch spaumltere Aumlnderungen mindestens auf das in Nummer 1 durch spaumltere Aumlnderungen mindestens auf das in Nummer 1

bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden istbezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist

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sect 17 Grundsaumltze des Energieausweisessect 17 Grundsaumltze des Energieausweises

Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebaumludes nach Satz 3 koumlnnen die Bestimmungen Wohngebaumludes nach Satz 3 koumlnnen die Bestimmungen uumlber die vereinfachte Datenerhebung nach sect 9 Abs 2 Satz uumlber die vereinfachte Datenerhebung nach sect 9 Abs 2 Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentuumlmer nach 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentuumlmer nach Absatz 5 angewendet werdenAbsatz 5 angewendet werden

(3) 1Energieausweise werden fuumlr Gebaumlude ausgestellt (3) 1Energieausweise werden fuumlr Gebaumlude ausgestellt 2Sie sind fuumlr Teile von Gebaumluden auszustellen wenn die 2Sie sind fuumlr Teile von Gebaumluden auszustellen wenn die Gebaumludeteile nach sect 22 getrennt zu behandeln sindGebaumludeteile nach sect 22 getrennt zu behandeln sind

(4) 1Energieausweise muumlssen nach Inhalt und Aufbau den (4) 1Energieausweise muumlssen nach Inhalt und Aufbau den Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und mindestens die dort fuumlr die jeweilige Ausweisart mindestens die dort fuumlr die jeweilige Ausweisart geforderten nicht als freiwillig gekennzeichneten Angaben geforderten nicht als freiwillig gekennzeichneten Angaben enthalten sie sind vom Aussteller unter Angabe von Name enthalten sie sind vom Aussteller unter Angabe von Name Anschrift und Berufsbezeichnung eigenhaumlndig oder durch Anschrift und Berufsbezeichnung eigenhaumlndig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben 2Zusaumltzliche Angaben koumlnnen beigefuumlgt werden2Zusaumltzliche Angaben koumlnnen beigefuumlgt werden

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sect 17 Grundsaumltze des Energieausweisessect 17 Grundsaumltze des Energieausweises

(5) Der Eigentuumlmer kann die zur Ausstellung des (5) Der Eigentuumlmer kann die zur Ausstellung des Energieausweises erforderlichen Daten Energieausweises erforderlichen Daten bereitstellen der Aussteller darf diese seinen bereitstellen der Aussteller darf diese seinen Berechnungen nicht zugrunde legen soweit sie Berechnungen nicht zugrunde legen soweit sie begruumlndeten Anlass zu Zweifeln an ihrer begruumlndeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben Richtigkeit geben

Das Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Das Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium fuumlr Stadtentwicklung und das Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie koumlnnen fuumlr Wirtschaft und Technologie koumlnnen fuumlr erforderliche Daten des Gebaumludes und der erforderliche Daten des Gebaumludes und der Anlagentechnik das Muster eines Erhebungsbogens Anlagentechnik das Muster eines Erhebungsbogens im Bundesanzeiger bekannt machenim Bundesanzeiger bekannt machen

(6) Energieausweise sind fuumlr eine Guumlltigkeitsdauer (6) Energieausweise sind fuumlr eine Guumlltigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellenvon zehn Jahren auszustellen

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sect 18 Ausstellung auf der sect 18 Ausstellung auf der Grundlage des Grundlage des

Energiebedarfs Energiebedarfs (1) Werden Energieausweise fuumlr zu errichtende (1) Werden Energieausweise fuumlr zu errichtende

Gebaumlude auf der Grundlage des berechneten Gebaumlude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt sind die Ergebnisse der Energiebedarfs ausgestellt sind die Ergebnisse der nach den sectsect 3 und 4 erforderlichen Berechnungen nach den sectsect 3 und 4 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen 2Die Ergebnisse sind in den zugrunde zu legen 2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen istbis 8 vorgesehen ist

(2) Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude (2) Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt ist auf die erforderlichen Berechnungen sect ausgestellt ist auf die erforderlichen Berechnungen sect 9 Abs 2 entsprechend anzuwenden in Faumlllen des sect 9 Abs 2 entsprechend anzuwenden in Faumlllen des sect 16 Abs 2 ist auch Anlage 3 Nr 9 anzuwenden 2Die 16 Abs 2 ist auch Anlage 3 Nr 9 anzuwenden 2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energiebedarfswerte in den soweit ihre Angabe fuumlr Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen istMustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des

EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs 1) 1Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der 1) 1Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der

Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt ist der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt ist der witterungsbereinigte Energieverbrauch (Energieverbrauchskennwert) witterungsbereinigte Energieverbrauch (Energieverbrauchskennwert) nach Maszliggabe der Absaumltze 2 und 3 zu berechnen 2Die Ergebnisse nach Maszliggabe der Absaumltze 2 und 3 zu berechnen 2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energieverbrauchskennwerte in den Mustern der Anlagen 6 7 und 9 Energieverbrauchskennwerte in den Mustern der Anlagen 6 7 und 9 vorgesehen ist 3Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vorgesehen ist 3Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwendenvereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden

(2) Bei Wohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung und (2) Bei Wohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung und zentrale Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden zentrale Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebaumludenutzflaumlche anzugeben 2Die pro Jahr und Quadratmeter Gebaumludenutzflaumlche anzugeben 2Die Gebaumludenutzflaumlche kann bei Wohngebaumluden mit bis zu zwei Gebaumludenutzflaumlche kann bei Wohngebaumluden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 135-fachen Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 135-fachen Wert der Wohnflaumlche bei sonstigen Wohngebaumluden mit dem 12-Wert der Wohnflaumlche bei sonstigen Wohngebaumluden mit dem 12-fachen Wert der Wohnflaumlche angesetzt werden 3Bei fachen Wert der Wohnflaumlche angesetzt werden 3Bei Nichtwohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung Nichtwohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung Warmwasserbereitung Kuumlhlung Luumlftung und eingebaute Warmwasserbereitung Kuumlhlung Luumlftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundflaumlche anzugeben Der Energieverbrauch Quadratmeter Nettogrundflaumlche anzugeben Der Energieverbrauch fuumlr Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehenfuumlr Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs

(3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind (3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Heizkostenverordnung fuumlr das gesamte nach der Heizkostenverordnung fuumlr das gesamte GebaumludeGebaumlude

2 andere geeignete Verbrauchsdaten insbesondere 2 andere geeignete Verbrauchsdaten insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgefuumlhrte Verbrauchsmessungen oderdurchgefuumlhrte Verbrauchsmessungen oder

3 eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den 3 eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2 zu verwenden dabei sind mindestens Nummern 1 und 2 zu verwenden dabei sind mindestens die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre zugrunde zu legenzugrunde zu legen

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs

Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind laumlngere Leerstaumlnde Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind laumlngere Leerstaumlnde rechnerisch angemessen zu beruumlcksichtigen Der rechnerisch angemessen zu beruumlcksichtigen Der Energieverbrauch ergibt sich aus dem Durchschnitt der Energieverbrauch ergibt sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Kalender- oder Abrechnungsjahre Fuumlr die einzelnen Kalender- oder Abrechnungsjahre Fuumlr die Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden Die Einhaltung der anerkannten Regeln der anzuwenden Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet soweit bei der Ermittlung von Technik wird vermutet soweit bei der Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet werden die vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und werden die vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sindgemacht worden sind

(4) Als Vergleichswerte fuumlr Energieverbrauchskennwerte eines (4) Als Vergleichswerte fuumlr Energieverbrauchskennwerte eines Nichtwohngebaumludes sind in den Energieausweis die Werte Nichtwohngebaumludes sind in den Energieausweis die Werte einzutragen die jeweils vom Bundesministerium fuumlr Verkehr einzutragen die jeweils vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sindBundesanzeiger bekannt gemacht worden sind

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sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der

EnergieeffizienzEnergieeffizienz (1) 1Sind Maszlignahmen fuumlr kostenguumlnstige Verbesserungen (1) 1Sind Maszlignahmen fuumlr kostenguumlnstige Verbesserungen

der energetischen Eigenschaften des Gebaumludes der energetischen Eigenschaften des Gebaumludes (Energieeffizienz) moumlglich hat der Aussteller des (Energieeffizienz) moumlglich hat der Aussteller des Energieausweises dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Energieausweises dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechende Ausstellung eines Energieausweises entsprechende begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen auszustellen fachlichen Hinweisen auszustellen (Modernisierungsempfehlungen) (Modernisierungsempfehlungen)

Dabei kann ergaumlnzend auf weiterfuumlhrende Hinweise in Dabei kann ergaumlnzend auf weiterfuumlhrende Hinweise in Veroumlffentlichungen des Bundesministeriums fuumlr Verkehr Bau Veroumlffentlichungen des Bundesministeriums fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie oder von Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie oder von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden Die ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwendenDatenerhebung sind entsprechend anzuwenden

Sind Modernisierungsempfehlungen nicht moumlglich hat der Sind Modernisierungsempfehlungen nicht moumlglich hat der Aussteller dies dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung Aussteller dies dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung des Energieausweises mitzuteilen des Energieausweises mitzuteilen

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sect sect 21 Ausstellungsberechtigun21 Ausstellungsberechtigung fuumlr bestehende Gebaumlude g fuumlr bestehende Gebaumlude

Zur Ausstellung von Energieausweisen fuumlr Zur Ausstellung von Energieausweisen fuumlr bestehende Gebaumlude nach sect 16 Abs 2 und 3 und bestehende Gebaumlude nach sect 16 Abs 2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen nach sect 20 sind von Modernisierungsempfehlungen nach sect 20 sind berechtigt berechtigt

1 Absolventen von Diplom- Bachelor- oder 1 Absolventen von Diplom- Bachelor- oder Masterstudiengaumlngen an Universitaumlten Masterstudiengaumlngen an Universitaumlten Hochschulen oder Fachhochschulen in Hochschulen oder Fachhochschulen in a) den Fachrichtungen Architektur Hochbau a) den Fachrichtungen Architektur Hochbau

Bauingenieurwesen Technische Gebaumludeausruumlstung Bauingenieurwesen Technische Gebaumludeausruumlstung Bauphysik Maschinenbau oder Elektrotechnik oderBauphysik Maschinenbau oder Elektrotechnik oder

b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebieteinem unter Buchstabe a genannten Gebiet

18Dipl Ing Matthias Kauf LFE BerlinBrandenburg

Wann muumlssen Energieausweise ausgestellt werden

Wenn Gebaumlude oder Gebaumludeteile (Wohnungen Nutzeinheiten) neu gebaut verkauft verpachtet oder vermietet oder geleast werden Auf Nachfrage ist potentiellen Kaumlufern oder Mietern ein Energieausweis und die Modernisierungsempfehlungen vorzulegen

Bei Modernisierungen An- oder Ausbauten muss nur dann ein Energieausweis ausgestellt werden wenn im Zuge der Modernisierung eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt die eine kostenguumlnstige Ausstellung des Ausweises ermoumlglicht

In oumlffentlichen Gebaumluden (Rathaumlusern Schulen Krankenhaumlusern etc) mit mehr als 1000 msup2 Nutzflaumlche und regelmaumlszligigem Publikumsverkehr muss ein Energieausweis ausgehaumlngt werden

Fuumlr kleine Gebaumlude mit weniger als 50 msup2 Nutzflaumlche und fuumlr denkmalgeschuumltzte Gebaumlude muumlssen keine Energieausweise ausgestellt werden

Findet in einem Gebaumlude kein Nutzerwechsel statt und ergeben sich auch keine anderen Gruumlnde die zur Ausstellung verpflichten besteht kein gesetzlicher Zwang einen Energieausweis auszustellen

Die Ausstellung von freiwilligen Energieausweisen zB zur Vorbereitung einer energetischen Modernisierung ist jedoch moumlglich

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Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis

Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis Eigentuumlmer oder Kaumlufer eines Neubaus erhalten

den Energieausweis von ihrem Architekten oder Bautraumlger

Potenzielle Mieter oder Kaumlufer sollten sich den Energieausweis z B vor Vertragsverhandlungen vom Gebaumludeeigentuumlmer vorlegen lassen Sie muumlssen hier aber uU selbst aktiv werden

Nach der EnEV 2007 muss der Eigentuumlmer den Energieausweis spaumltestens auf Verlangen bdquozugaumlnglich machenldquo er ist jedoch nicht verpflichtet den Energieausweis von sich aus aktiv ins Verkaufs- oder Vermietungsgespraumlcheinzubringen

20Dipl Ing Matthias Kauf LFE BerlinBrandenburg

Wie viel kann ein Energieausweis kosten

Die Energieeinsparverordnung enthaumllt keinerlei staatliche Vorgaben bzgl der Kosten von Energieausweisen Der Preis ist entsprechend zwischen Aussteller und Auftraggeber frei zu verhandeln

21Dipl Ing Matthias Kauf LFE BerlinBrandenburg

Wie wird der Energiebedarf im Energieausweis berechnet

Fuumlr Neubauten sowie bei Modernisierungen An- oder Ausbauten in deren Verlauf eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt muumlssen Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt werden

Fuumlr Bestandsgebaumlude - Wohn- wie Nichtwohngebaumlude ndash koumlnnen Energieausweise sowohl auf der Grundlage des ingenieurmaumlszligig berechneten Energiebedarfs als auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden Fuumlr beide Verfahren werden Berechnungsvorschriften durch die EnEV geregelt Zusaumltzliche Regeln zur Vereinfachung der Datenaufnahme und der Berechnung werden in den Bekanntmachungen zur EnEV veroumlffentlicht

Eine Ausnahme gilt fuumlr Wohngebaumlude mit weniger als fuumlnf Wohnungen fuumlr die ein Bauantrag vor dem 1111977 gestellt wurde Hier sollen nur Bedarfsausweise zulaumlssig sein es sei denn beim Bau selbst oder durch spaumltere Modernisierung wird mindestens das Waumlrmeschutzniveau der 1 Waumlrmeschutzverordnung von 1977 erreicht

Zudem sieht die Verordnung vor dass in der Zeit zwischen dem Kabinettsbeschluss zur EnEV vom 25 04 2007 und dem 0110 2008 fuumlr alle Gebaumlude Wahlfreiheit zwischen verbrauchsbasierten und bedarfsbasierten Energieausweisen besteht

Energieausweise werden in der Regel fuumlr das gesamte Gebaumlude und nicht fuumlr einzelne Gebaumludeteile oder Wohnungen erstellt Ausnahmen gibt es nur fuumlr Wohngebaumlude bei denen ein nicht unerheblicher Teil nicht fuumlr Wohnzwecke oder wohnaumlhnliche Zwecke genutzt wird In diesen Faumlllen ist je ein Energieausweis fuumlr den Wohngebaumludeteil und fuumlr den Nichtwohngebaumludeteil zu erstellen

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sect 17 Grundsaumltze des Energieausweisessect 17 Grundsaumltze des Energieausweises (1) 1Der Aussteller hat Energieausweise nach sect 16 auf der (1) 1Der Aussteller hat Energieausweise nach sect 16 auf der

Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des erfassten Energieverbrauchs nach Maszliggabe der Absaumltze 2 erfassten Energieverbrauchs nach Maszliggabe der Absaumltze 2 bis 6 sowie der sectsect 18 und 19 auszustellen Es ist zulaumlssig bis 6 sowie der sectsect 18 und 19 auszustellen Es ist zulaumlssig sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugebenanzugeben

(2) 1Energieausweise duumlrfen in den Faumlllen des sect 16 Abs 1 (2) 1Energieausweise duumlrfen in den Faumlllen des sect 16 Abs 1 nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden In den Faumlllen des sect 16 Abs 2 sind ab dem 1 werden In den Faumlllen des sect 16 Abs 2 sind ab dem 1 Oktober 2008 Energieausweise fuumlr Wohngebaumlude die Oktober 2008 Energieausweise fuumlr Wohngebaumlude die weniger als fuumlnf Wohnungen haben und fuumlr die der weniger als fuumlnf Wohnungen haben und fuumlr die der Bauantrag vor dem 1 November 1977 gestellt worden ist Bauantrag vor dem 1 November 1977 gestellt worden ist auf der Grundlage des Energiebedarfs auszustellen Satz 2 auf der Grundlage des Energiebedarfs auszustellen Satz 2 gilt nicht wenn das Wohngebaumlude gilt nicht wenn das Wohngebaumlude

1 1 schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der

Waumlrmeschutzverordnung vom 11 August 1977 (BGBl I S Waumlrmeschutzverordnung vom 11 August 1977 (BGBl I S 1554) eingehalten hat oder1554) eingehalten hat oder

2 2 durch spaumltere Aumlnderungen mindestens auf das in Nummer 1 durch spaumltere Aumlnderungen mindestens auf das in Nummer 1

bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden istbezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist

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sect 17 Grundsaumltze des Energieausweisessect 17 Grundsaumltze des Energieausweises

Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebaumludes nach Satz 3 koumlnnen die Bestimmungen Wohngebaumludes nach Satz 3 koumlnnen die Bestimmungen uumlber die vereinfachte Datenerhebung nach sect 9 Abs 2 Satz uumlber die vereinfachte Datenerhebung nach sect 9 Abs 2 Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentuumlmer nach 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentuumlmer nach Absatz 5 angewendet werdenAbsatz 5 angewendet werden

(3) 1Energieausweise werden fuumlr Gebaumlude ausgestellt (3) 1Energieausweise werden fuumlr Gebaumlude ausgestellt 2Sie sind fuumlr Teile von Gebaumluden auszustellen wenn die 2Sie sind fuumlr Teile von Gebaumluden auszustellen wenn die Gebaumludeteile nach sect 22 getrennt zu behandeln sindGebaumludeteile nach sect 22 getrennt zu behandeln sind

(4) 1Energieausweise muumlssen nach Inhalt und Aufbau den (4) 1Energieausweise muumlssen nach Inhalt und Aufbau den Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und mindestens die dort fuumlr die jeweilige Ausweisart mindestens die dort fuumlr die jeweilige Ausweisart geforderten nicht als freiwillig gekennzeichneten Angaben geforderten nicht als freiwillig gekennzeichneten Angaben enthalten sie sind vom Aussteller unter Angabe von Name enthalten sie sind vom Aussteller unter Angabe von Name Anschrift und Berufsbezeichnung eigenhaumlndig oder durch Anschrift und Berufsbezeichnung eigenhaumlndig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben 2Zusaumltzliche Angaben koumlnnen beigefuumlgt werden2Zusaumltzliche Angaben koumlnnen beigefuumlgt werden

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sect 17 Grundsaumltze des Energieausweisessect 17 Grundsaumltze des Energieausweises

(5) Der Eigentuumlmer kann die zur Ausstellung des (5) Der Eigentuumlmer kann die zur Ausstellung des Energieausweises erforderlichen Daten Energieausweises erforderlichen Daten bereitstellen der Aussteller darf diese seinen bereitstellen der Aussteller darf diese seinen Berechnungen nicht zugrunde legen soweit sie Berechnungen nicht zugrunde legen soweit sie begruumlndeten Anlass zu Zweifeln an ihrer begruumlndeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben Richtigkeit geben

Das Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Das Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium fuumlr Stadtentwicklung und das Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie koumlnnen fuumlr Wirtschaft und Technologie koumlnnen fuumlr erforderliche Daten des Gebaumludes und der erforderliche Daten des Gebaumludes und der Anlagentechnik das Muster eines Erhebungsbogens Anlagentechnik das Muster eines Erhebungsbogens im Bundesanzeiger bekannt machenim Bundesanzeiger bekannt machen

(6) Energieausweise sind fuumlr eine Guumlltigkeitsdauer (6) Energieausweise sind fuumlr eine Guumlltigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellenvon zehn Jahren auszustellen

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sect 18 Ausstellung auf der sect 18 Ausstellung auf der Grundlage des Grundlage des

Energiebedarfs Energiebedarfs (1) Werden Energieausweise fuumlr zu errichtende (1) Werden Energieausweise fuumlr zu errichtende

Gebaumlude auf der Grundlage des berechneten Gebaumlude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt sind die Ergebnisse der Energiebedarfs ausgestellt sind die Ergebnisse der nach den sectsect 3 und 4 erforderlichen Berechnungen nach den sectsect 3 und 4 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen 2Die Ergebnisse sind in den zugrunde zu legen 2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen istbis 8 vorgesehen ist

(2) Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude (2) Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt ist auf die erforderlichen Berechnungen sect ausgestellt ist auf die erforderlichen Berechnungen sect 9 Abs 2 entsprechend anzuwenden in Faumlllen des sect 9 Abs 2 entsprechend anzuwenden in Faumlllen des sect 16 Abs 2 ist auch Anlage 3 Nr 9 anzuwenden 2Die 16 Abs 2 ist auch Anlage 3 Nr 9 anzuwenden 2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energiebedarfswerte in den soweit ihre Angabe fuumlr Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen istMustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des

EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs 1) 1Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der 1) 1Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der

Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt ist der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt ist der witterungsbereinigte Energieverbrauch (Energieverbrauchskennwert) witterungsbereinigte Energieverbrauch (Energieverbrauchskennwert) nach Maszliggabe der Absaumltze 2 und 3 zu berechnen 2Die Ergebnisse nach Maszliggabe der Absaumltze 2 und 3 zu berechnen 2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energieverbrauchskennwerte in den Mustern der Anlagen 6 7 und 9 Energieverbrauchskennwerte in den Mustern der Anlagen 6 7 und 9 vorgesehen ist 3Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vorgesehen ist 3Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwendenvereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden

(2) Bei Wohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung und (2) Bei Wohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung und zentrale Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden zentrale Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebaumludenutzflaumlche anzugeben 2Die pro Jahr und Quadratmeter Gebaumludenutzflaumlche anzugeben 2Die Gebaumludenutzflaumlche kann bei Wohngebaumluden mit bis zu zwei Gebaumludenutzflaumlche kann bei Wohngebaumluden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 135-fachen Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 135-fachen Wert der Wohnflaumlche bei sonstigen Wohngebaumluden mit dem 12-Wert der Wohnflaumlche bei sonstigen Wohngebaumluden mit dem 12-fachen Wert der Wohnflaumlche angesetzt werden 3Bei fachen Wert der Wohnflaumlche angesetzt werden 3Bei Nichtwohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung Nichtwohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung Warmwasserbereitung Kuumlhlung Luumlftung und eingebaute Warmwasserbereitung Kuumlhlung Luumlftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundflaumlche anzugeben Der Energieverbrauch Quadratmeter Nettogrundflaumlche anzugeben Der Energieverbrauch fuumlr Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehenfuumlr Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs

(3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind (3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Heizkostenverordnung fuumlr das gesamte nach der Heizkostenverordnung fuumlr das gesamte GebaumludeGebaumlude

2 andere geeignete Verbrauchsdaten insbesondere 2 andere geeignete Verbrauchsdaten insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgefuumlhrte Verbrauchsmessungen oderdurchgefuumlhrte Verbrauchsmessungen oder

3 eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den 3 eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2 zu verwenden dabei sind mindestens Nummern 1 und 2 zu verwenden dabei sind mindestens die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre zugrunde zu legenzugrunde zu legen

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs

Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind laumlngere Leerstaumlnde Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind laumlngere Leerstaumlnde rechnerisch angemessen zu beruumlcksichtigen Der rechnerisch angemessen zu beruumlcksichtigen Der Energieverbrauch ergibt sich aus dem Durchschnitt der Energieverbrauch ergibt sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Kalender- oder Abrechnungsjahre Fuumlr die einzelnen Kalender- oder Abrechnungsjahre Fuumlr die Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden Die Einhaltung der anerkannten Regeln der anzuwenden Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet soweit bei der Ermittlung von Technik wird vermutet soweit bei der Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet werden die vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und werden die vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sindgemacht worden sind

(4) Als Vergleichswerte fuumlr Energieverbrauchskennwerte eines (4) Als Vergleichswerte fuumlr Energieverbrauchskennwerte eines Nichtwohngebaumludes sind in den Energieausweis die Werte Nichtwohngebaumludes sind in den Energieausweis die Werte einzutragen die jeweils vom Bundesministerium fuumlr Verkehr einzutragen die jeweils vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sindBundesanzeiger bekannt gemacht worden sind

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sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der

EnergieeffizienzEnergieeffizienz (1) 1Sind Maszlignahmen fuumlr kostenguumlnstige Verbesserungen (1) 1Sind Maszlignahmen fuumlr kostenguumlnstige Verbesserungen

der energetischen Eigenschaften des Gebaumludes der energetischen Eigenschaften des Gebaumludes (Energieeffizienz) moumlglich hat der Aussteller des (Energieeffizienz) moumlglich hat der Aussteller des Energieausweises dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Energieausweises dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechende Ausstellung eines Energieausweises entsprechende begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen auszustellen fachlichen Hinweisen auszustellen (Modernisierungsempfehlungen) (Modernisierungsempfehlungen)

Dabei kann ergaumlnzend auf weiterfuumlhrende Hinweise in Dabei kann ergaumlnzend auf weiterfuumlhrende Hinweise in Veroumlffentlichungen des Bundesministeriums fuumlr Verkehr Bau Veroumlffentlichungen des Bundesministeriums fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie oder von Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie oder von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden Die ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwendenDatenerhebung sind entsprechend anzuwenden

Sind Modernisierungsempfehlungen nicht moumlglich hat der Sind Modernisierungsempfehlungen nicht moumlglich hat der Aussteller dies dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung Aussteller dies dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung des Energieausweises mitzuteilen des Energieausweises mitzuteilen

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sect sect 21 Ausstellungsberechtigun21 Ausstellungsberechtigung fuumlr bestehende Gebaumlude g fuumlr bestehende Gebaumlude

Zur Ausstellung von Energieausweisen fuumlr Zur Ausstellung von Energieausweisen fuumlr bestehende Gebaumlude nach sect 16 Abs 2 und 3 und bestehende Gebaumlude nach sect 16 Abs 2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen nach sect 20 sind von Modernisierungsempfehlungen nach sect 20 sind berechtigt berechtigt

1 Absolventen von Diplom- Bachelor- oder 1 Absolventen von Diplom- Bachelor- oder Masterstudiengaumlngen an Universitaumlten Masterstudiengaumlngen an Universitaumlten Hochschulen oder Fachhochschulen in Hochschulen oder Fachhochschulen in a) den Fachrichtungen Architektur Hochbau a) den Fachrichtungen Architektur Hochbau

Bauingenieurwesen Technische Gebaumludeausruumlstung Bauingenieurwesen Technische Gebaumludeausruumlstung Bauphysik Maschinenbau oder Elektrotechnik oderBauphysik Maschinenbau oder Elektrotechnik oder

b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebieteinem unter Buchstabe a genannten Gebiet

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Wann muumlssen Energieausweise ausgestellt werden

Wenn Gebaumlude oder Gebaumludeteile (Wohnungen Nutzeinheiten) neu gebaut verkauft verpachtet oder vermietet oder geleast werden Auf Nachfrage ist potentiellen Kaumlufern oder Mietern ein Energieausweis und die Modernisierungsempfehlungen vorzulegen

Bei Modernisierungen An- oder Ausbauten muss nur dann ein Energieausweis ausgestellt werden wenn im Zuge der Modernisierung eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt die eine kostenguumlnstige Ausstellung des Ausweises ermoumlglicht

In oumlffentlichen Gebaumluden (Rathaumlusern Schulen Krankenhaumlusern etc) mit mehr als 1000 msup2 Nutzflaumlche und regelmaumlszligigem Publikumsverkehr muss ein Energieausweis ausgehaumlngt werden

Fuumlr kleine Gebaumlude mit weniger als 50 msup2 Nutzflaumlche und fuumlr denkmalgeschuumltzte Gebaumlude muumlssen keine Energieausweise ausgestellt werden

Findet in einem Gebaumlude kein Nutzerwechsel statt und ergeben sich auch keine anderen Gruumlnde die zur Ausstellung verpflichten besteht kein gesetzlicher Zwang einen Energieausweis auszustellen

Die Ausstellung von freiwilligen Energieausweisen zB zur Vorbereitung einer energetischen Modernisierung ist jedoch moumlglich

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Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis

Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis Eigentuumlmer oder Kaumlufer eines Neubaus erhalten

den Energieausweis von ihrem Architekten oder Bautraumlger

Potenzielle Mieter oder Kaumlufer sollten sich den Energieausweis z B vor Vertragsverhandlungen vom Gebaumludeeigentuumlmer vorlegen lassen Sie muumlssen hier aber uU selbst aktiv werden

Nach der EnEV 2007 muss der Eigentuumlmer den Energieausweis spaumltestens auf Verlangen bdquozugaumlnglich machenldquo er ist jedoch nicht verpflichtet den Energieausweis von sich aus aktiv ins Verkaufs- oder Vermietungsgespraumlcheinzubringen

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Wie viel kann ein Energieausweis kosten

Die Energieeinsparverordnung enthaumllt keinerlei staatliche Vorgaben bzgl der Kosten von Energieausweisen Der Preis ist entsprechend zwischen Aussteller und Auftraggeber frei zu verhandeln

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Wie wird der Energiebedarf im Energieausweis berechnet

Fuumlr Neubauten sowie bei Modernisierungen An- oder Ausbauten in deren Verlauf eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt muumlssen Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt werden

Fuumlr Bestandsgebaumlude - Wohn- wie Nichtwohngebaumlude ndash koumlnnen Energieausweise sowohl auf der Grundlage des ingenieurmaumlszligig berechneten Energiebedarfs als auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden Fuumlr beide Verfahren werden Berechnungsvorschriften durch die EnEV geregelt Zusaumltzliche Regeln zur Vereinfachung der Datenaufnahme und der Berechnung werden in den Bekanntmachungen zur EnEV veroumlffentlicht

Eine Ausnahme gilt fuumlr Wohngebaumlude mit weniger als fuumlnf Wohnungen fuumlr die ein Bauantrag vor dem 1111977 gestellt wurde Hier sollen nur Bedarfsausweise zulaumlssig sein es sei denn beim Bau selbst oder durch spaumltere Modernisierung wird mindestens das Waumlrmeschutzniveau der 1 Waumlrmeschutzverordnung von 1977 erreicht

Zudem sieht die Verordnung vor dass in der Zeit zwischen dem Kabinettsbeschluss zur EnEV vom 25 04 2007 und dem 0110 2008 fuumlr alle Gebaumlude Wahlfreiheit zwischen verbrauchsbasierten und bedarfsbasierten Energieausweisen besteht

Energieausweise werden in der Regel fuumlr das gesamte Gebaumlude und nicht fuumlr einzelne Gebaumludeteile oder Wohnungen erstellt Ausnahmen gibt es nur fuumlr Wohngebaumlude bei denen ein nicht unerheblicher Teil nicht fuumlr Wohnzwecke oder wohnaumlhnliche Zwecke genutzt wird In diesen Faumlllen ist je ein Energieausweis fuumlr den Wohngebaumludeteil und fuumlr den Nichtwohngebaumludeteil zu erstellen

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sect 17 Grundsaumltze des Energieausweisessect 17 Grundsaumltze des Energieausweises

Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebaumludes nach Satz 3 koumlnnen die Bestimmungen Wohngebaumludes nach Satz 3 koumlnnen die Bestimmungen uumlber die vereinfachte Datenerhebung nach sect 9 Abs 2 Satz uumlber die vereinfachte Datenerhebung nach sect 9 Abs 2 Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentuumlmer nach 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentuumlmer nach Absatz 5 angewendet werdenAbsatz 5 angewendet werden

(3) 1Energieausweise werden fuumlr Gebaumlude ausgestellt (3) 1Energieausweise werden fuumlr Gebaumlude ausgestellt 2Sie sind fuumlr Teile von Gebaumluden auszustellen wenn die 2Sie sind fuumlr Teile von Gebaumluden auszustellen wenn die Gebaumludeteile nach sect 22 getrennt zu behandeln sindGebaumludeteile nach sect 22 getrennt zu behandeln sind

(4) 1Energieausweise muumlssen nach Inhalt und Aufbau den (4) 1Energieausweise muumlssen nach Inhalt und Aufbau den Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und mindestens die dort fuumlr die jeweilige Ausweisart mindestens die dort fuumlr die jeweilige Ausweisart geforderten nicht als freiwillig gekennzeichneten Angaben geforderten nicht als freiwillig gekennzeichneten Angaben enthalten sie sind vom Aussteller unter Angabe von Name enthalten sie sind vom Aussteller unter Angabe von Name Anschrift und Berufsbezeichnung eigenhaumlndig oder durch Anschrift und Berufsbezeichnung eigenhaumlndig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben 2Zusaumltzliche Angaben koumlnnen beigefuumlgt werden2Zusaumltzliche Angaben koumlnnen beigefuumlgt werden

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sect 17 Grundsaumltze des Energieausweisessect 17 Grundsaumltze des Energieausweises

(5) Der Eigentuumlmer kann die zur Ausstellung des (5) Der Eigentuumlmer kann die zur Ausstellung des Energieausweises erforderlichen Daten Energieausweises erforderlichen Daten bereitstellen der Aussteller darf diese seinen bereitstellen der Aussteller darf diese seinen Berechnungen nicht zugrunde legen soweit sie Berechnungen nicht zugrunde legen soweit sie begruumlndeten Anlass zu Zweifeln an ihrer begruumlndeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben Richtigkeit geben

Das Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Das Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium fuumlr Stadtentwicklung und das Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie koumlnnen fuumlr Wirtschaft und Technologie koumlnnen fuumlr erforderliche Daten des Gebaumludes und der erforderliche Daten des Gebaumludes und der Anlagentechnik das Muster eines Erhebungsbogens Anlagentechnik das Muster eines Erhebungsbogens im Bundesanzeiger bekannt machenim Bundesanzeiger bekannt machen

(6) Energieausweise sind fuumlr eine Guumlltigkeitsdauer (6) Energieausweise sind fuumlr eine Guumlltigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellenvon zehn Jahren auszustellen

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sect 18 Ausstellung auf der sect 18 Ausstellung auf der Grundlage des Grundlage des

Energiebedarfs Energiebedarfs (1) Werden Energieausweise fuumlr zu errichtende (1) Werden Energieausweise fuumlr zu errichtende

Gebaumlude auf der Grundlage des berechneten Gebaumlude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt sind die Ergebnisse der Energiebedarfs ausgestellt sind die Ergebnisse der nach den sectsect 3 und 4 erforderlichen Berechnungen nach den sectsect 3 und 4 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen 2Die Ergebnisse sind in den zugrunde zu legen 2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen istbis 8 vorgesehen ist

(2) Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude (2) Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt ist auf die erforderlichen Berechnungen sect ausgestellt ist auf die erforderlichen Berechnungen sect 9 Abs 2 entsprechend anzuwenden in Faumlllen des sect 9 Abs 2 entsprechend anzuwenden in Faumlllen des sect 16 Abs 2 ist auch Anlage 3 Nr 9 anzuwenden 2Die 16 Abs 2 ist auch Anlage 3 Nr 9 anzuwenden 2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energiebedarfswerte in den soweit ihre Angabe fuumlr Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen istMustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des

EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs 1) 1Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der 1) 1Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der

Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt ist der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt ist der witterungsbereinigte Energieverbrauch (Energieverbrauchskennwert) witterungsbereinigte Energieverbrauch (Energieverbrauchskennwert) nach Maszliggabe der Absaumltze 2 und 3 zu berechnen 2Die Ergebnisse nach Maszliggabe der Absaumltze 2 und 3 zu berechnen 2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energieverbrauchskennwerte in den Mustern der Anlagen 6 7 und 9 Energieverbrauchskennwerte in den Mustern der Anlagen 6 7 und 9 vorgesehen ist 3Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vorgesehen ist 3Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwendenvereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden

(2) Bei Wohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung und (2) Bei Wohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung und zentrale Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden zentrale Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebaumludenutzflaumlche anzugeben 2Die pro Jahr und Quadratmeter Gebaumludenutzflaumlche anzugeben 2Die Gebaumludenutzflaumlche kann bei Wohngebaumluden mit bis zu zwei Gebaumludenutzflaumlche kann bei Wohngebaumluden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 135-fachen Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 135-fachen Wert der Wohnflaumlche bei sonstigen Wohngebaumluden mit dem 12-Wert der Wohnflaumlche bei sonstigen Wohngebaumluden mit dem 12-fachen Wert der Wohnflaumlche angesetzt werden 3Bei fachen Wert der Wohnflaumlche angesetzt werden 3Bei Nichtwohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung Nichtwohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung Warmwasserbereitung Kuumlhlung Luumlftung und eingebaute Warmwasserbereitung Kuumlhlung Luumlftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundflaumlche anzugeben Der Energieverbrauch Quadratmeter Nettogrundflaumlche anzugeben Der Energieverbrauch fuumlr Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehenfuumlr Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs

(3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind (3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Heizkostenverordnung fuumlr das gesamte nach der Heizkostenverordnung fuumlr das gesamte GebaumludeGebaumlude

2 andere geeignete Verbrauchsdaten insbesondere 2 andere geeignete Verbrauchsdaten insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgefuumlhrte Verbrauchsmessungen oderdurchgefuumlhrte Verbrauchsmessungen oder

3 eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den 3 eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2 zu verwenden dabei sind mindestens Nummern 1 und 2 zu verwenden dabei sind mindestens die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre zugrunde zu legenzugrunde zu legen

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs

Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind laumlngere Leerstaumlnde Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind laumlngere Leerstaumlnde rechnerisch angemessen zu beruumlcksichtigen Der rechnerisch angemessen zu beruumlcksichtigen Der Energieverbrauch ergibt sich aus dem Durchschnitt der Energieverbrauch ergibt sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Kalender- oder Abrechnungsjahre Fuumlr die einzelnen Kalender- oder Abrechnungsjahre Fuumlr die Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden Die Einhaltung der anerkannten Regeln der anzuwenden Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet soweit bei der Ermittlung von Technik wird vermutet soweit bei der Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet werden die vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und werden die vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sindgemacht worden sind

(4) Als Vergleichswerte fuumlr Energieverbrauchskennwerte eines (4) Als Vergleichswerte fuumlr Energieverbrauchskennwerte eines Nichtwohngebaumludes sind in den Energieausweis die Werte Nichtwohngebaumludes sind in den Energieausweis die Werte einzutragen die jeweils vom Bundesministerium fuumlr Verkehr einzutragen die jeweils vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sindBundesanzeiger bekannt gemacht worden sind

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sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der

EnergieeffizienzEnergieeffizienz (1) 1Sind Maszlignahmen fuumlr kostenguumlnstige Verbesserungen (1) 1Sind Maszlignahmen fuumlr kostenguumlnstige Verbesserungen

der energetischen Eigenschaften des Gebaumludes der energetischen Eigenschaften des Gebaumludes (Energieeffizienz) moumlglich hat der Aussteller des (Energieeffizienz) moumlglich hat der Aussteller des Energieausweises dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Energieausweises dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechende Ausstellung eines Energieausweises entsprechende begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen auszustellen fachlichen Hinweisen auszustellen (Modernisierungsempfehlungen) (Modernisierungsempfehlungen)

Dabei kann ergaumlnzend auf weiterfuumlhrende Hinweise in Dabei kann ergaumlnzend auf weiterfuumlhrende Hinweise in Veroumlffentlichungen des Bundesministeriums fuumlr Verkehr Bau Veroumlffentlichungen des Bundesministeriums fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie oder von Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie oder von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden Die ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwendenDatenerhebung sind entsprechend anzuwenden

Sind Modernisierungsempfehlungen nicht moumlglich hat der Sind Modernisierungsempfehlungen nicht moumlglich hat der Aussteller dies dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung Aussteller dies dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung des Energieausweises mitzuteilen des Energieausweises mitzuteilen

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sect sect 21 Ausstellungsberechtigun21 Ausstellungsberechtigung fuumlr bestehende Gebaumlude g fuumlr bestehende Gebaumlude

Zur Ausstellung von Energieausweisen fuumlr Zur Ausstellung von Energieausweisen fuumlr bestehende Gebaumlude nach sect 16 Abs 2 und 3 und bestehende Gebaumlude nach sect 16 Abs 2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen nach sect 20 sind von Modernisierungsempfehlungen nach sect 20 sind berechtigt berechtigt

1 Absolventen von Diplom- Bachelor- oder 1 Absolventen von Diplom- Bachelor- oder Masterstudiengaumlngen an Universitaumlten Masterstudiengaumlngen an Universitaumlten Hochschulen oder Fachhochschulen in Hochschulen oder Fachhochschulen in a) den Fachrichtungen Architektur Hochbau a) den Fachrichtungen Architektur Hochbau

Bauingenieurwesen Technische Gebaumludeausruumlstung Bauingenieurwesen Technische Gebaumludeausruumlstung Bauphysik Maschinenbau oder Elektrotechnik oderBauphysik Maschinenbau oder Elektrotechnik oder

b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebieteinem unter Buchstabe a genannten Gebiet

18Dipl Ing Matthias Kauf LFE BerlinBrandenburg

Wann muumlssen Energieausweise ausgestellt werden

Wenn Gebaumlude oder Gebaumludeteile (Wohnungen Nutzeinheiten) neu gebaut verkauft verpachtet oder vermietet oder geleast werden Auf Nachfrage ist potentiellen Kaumlufern oder Mietern ein Energieausweis und die Modernisierungsempfehlungen vorzulegen

Bei Modernisierungen An- oder Ausbauten muss nur dann ein Energieausweis ausgestellt werden wenn im Zuge der Modernisierung eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt die eine kostenguumlnstige Ausstellung des Ausweises ermoumlglicht

In oumlffentlichen Gebaumluden (Rathaumlusern Schulen Krankenhaumlusern etc) mit mehr als 1000 msup2 Nutzflaumlche und regelmaumlszligigem Publikumsverkehr muss ein Energieausweis ausgehaumlngt werden

Fuumlr kleine Gebaumlude mit weniger als 50 msup2 Nutzflaumlche und fuumlr denkmalgeschuumltzte Gebaumlude muumlssen keine Energieausweise ausgestellt werden

Findet in einem Gebaumlude kein Nutzerwechsel statt und ergeben sich auch keine anderen Gruumlnde die zur Ausstellung verpflichten besteht kein gesetzlicher Zwang einen Energieausweis auszustellen

Die Ausstellung von freiwilligen Energieausweisen zB zur Vorbereitung einer energetischen Modernisierung ist jedoch moumlglich

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Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis

Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis Eigentuumlmer oder Kaumlufer eines Neubaus erhalten

den Energieausweis von ihrem Architekten oder Bautraumlger

Potenzielle Mieter oder Kaumlufer sollten sich den Energieausweis z B vor Vertragsverhandlungen vom Gebaumludeeigentuumlmer vorlegen lassen Sie muumlssen hier aber uU selbst aktiv werden

Nach der EnEV 2007 muss der Eigentuumlmer den Energieausweis spaumltestens auf Verlangen bdquozugaumlnglich machenldquo er ist jedoch nicht verpflichtet den Energieausweis von sich aus aktiv ins Verkaufs- oder Vermietungsgespraumlcheinzubringen

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Wie viel kann ein Energieausweis kosten

Die Energieeinsparverordnung enthaumllt keinerlei staatliche Vorgaben bzgl der Kosten von Energieausweisen Der Preis ist entsprechend zwischen Aussteller und Auftraggeber frei zu verhandeln

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Wie wird der Energiebedarf im Energieausweis berechnet

Fuumlr Neubauten sowie bei Modernisierungen An- oder Ausbauten in deren Verlauf eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt muumlssen Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt werden

Fuumlr Bestandsgebaumlude - Wohn- wie Nichtwohngebaumlude ndash koumlnnen Energieausweise sowohl auf der Grundlage des ingenieurmaumlszligig berechneten Energiebedarfs als auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden Fuumlr beide Verfahren werden Berechnungsvorschriften durch die EnEV geregelt Zusaumltzliche Regeln zur Vereinfachung der Datenaufnahme und der Berechnung werden in den Bekanntmachungen zur EnEV veroumlffentlicht

Eine Ausnahme gilt fuumlr Wohngebaumlude mit weniger als fuumlnf Wohnungen fuumlr die ein Bauantrag vor dem 1111977 gestellt wurde Hier sollen nur Bedarfsausweise zulaumlssig sein es sei denn beim Bau selbst oder durch spaumltere Modernisierung wird mindestens das Waumlrmeschutzniveau der 1 Waumlrmeschutzverordnung von 1977 erreicht

Zudem sieht die Verordnung vor dass in der Zeit zwischen dem Kabinettsbeschluss zur EnEV vom 25 04 2007 und dem 0110 2008 fuumlr alle Gebaumlude Wahlfreiheit zwischen verbrauchsbasierten und bedarfsbasierten Energieausweisen besteht

Energieausweise werden in der Regel fuumlr das gesamte Gebaumlude und nicht fuumlr einzelne Gebaumludeteile oder Wohnungen erstellt Ausnahmen gibt es nur fuumlr Wohngebaumlude bei denen ein nicht unerheblicher Teil nicht fuumlr Wohnzwecke oder wohnaumlhnliche Zwecke genutzt wird In diesen Faumlllen ist je ein Energieausweis fuumlr den Wohngebaumludeteil und fuumlr den Nichtwohngebaumludeteil zu erstellen

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sect 17 Grundsaumltze des Energieausweisessect 17 Grundsaumltze des Energieausweises

(5) Der Eigentuumlmer kann die zur Ausstellung des (5) Der Eigentuumlmer kann die zur Ausstellung des Energieausweises erforderlichen Daten Energieausweises erforderlichen Daten bereitstellen der Aussteller darf diese seinen bereitstellen der Aussteller darf diese seinen Berechnungen nicht zugrunde legen soweit sie Berechnungen nicht zugrunde legen soweit sie begruumlndeten Anlass zu Zweifeln an ihrer begruumlndeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben Richtigkeit geben

Das Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Das Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium fuumlr Stadtentwicklung und das Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie koumlnnen fuumlr Wirtschaft und Technologie koumlnnen fuumlr erforderliche Daten des Gebaumludes und der erforderliche Daten des Gebaumludes und der Anlagentechnik das Muster eines Erhebungsbogens Anlagentechnik das Muster eines Erhebungsbogens im Bundesanzeiger bekannt machenim Bundesanzeiger bekannt machen

(6) Energieausweise sind fuumlr eine Guumlltigkeitsdauer (6) Energieausweise sind fuumlr eine Guumlltigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellenvon zehn Jahren auszustellen

12Dipl Ing Matthias Kauf LFE BerlinBrandenburg

sect 18 Ausstellung auf der sect 18 Ausstellung auf der Grundlage des Grundlage des

Energiebedarfs Energiebedarfs (1) Werden Energieausweise fuumlr zu errichtende (1) Werden Energieausweise fuumlr zu errichtende

Gebaumlude auf der Grundlage des berechneten Gebaumlude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt sind die Ergebnisse der Energiebedarfs ausgestellt sind die Ergebnisse der nach den sectsect 3 und 4 erforderlichen Berechnungen nach den sectsect 3 und 4 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen 2Die Ergebnisse sind in den zugrunde zu legen 2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen istbis 8 vorgesehen ist

(2) Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude (2) Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt ist auf die erforderlichen Berechnungen sect ausgestellt ist auf die erforderlichen Berechnungen sect 9 Abs 2 entsprechend anzuwenden in Faumlllen des sect 9 Abs 2 entsprechend anzuwenden in Faumlllen des sect 16 Abs 2 ist auch Anlage 3 Nr 9 anzuwenden 2Die 16 Abs 2 ist auch Anlage 3 Nr 9 anzuwenden 2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energiebedarfswerte in den soweit ihre Angabe fuumlr Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen istMustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des

EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs 1) 1Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der 1) 1Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der

Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt ist der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt ist der witterungsbereinigte Energieverbrauch (Energieverbrauchskennwert) witterungsbereinigte Energieverbrauch (Energieverbrauchskennwert) nach Maszliggabe der Absaumltze 2 und 3 zu berechnen 2Die Ergebnisse nach Maszliggabe der Absaumltze 2 und 3 zu berechnen 2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energieverbrauchskennwerte in den Mustern der Anlagen 6 7 und 9 Energieverbrauchskennwerte in den Mustern der Anlagen 6 7 und 9 vorgesehen ist 3Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vorgesehen ist 3Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwendenvereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden

(2) Bei Wohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung und (2) Bei Wohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung und zentrale Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden zentrale Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebaumludenutzflaumlche anzugeben 2Die pro Jahr und Quadratmeter Gebaumludenutzflaumlche anzugeben 2Die Gebaumludenutzflaumlche kann bei Wohngebaumluden mit bis zu zwei Gebaumludenutzflaumlche kann bei Wohngebaumluden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 135-fachen Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 135-fachen Wert der Wohnflaumlche bei sonstigen Wohngebaumluden mit dem 12-Wert der Wohnflaumlche bei sonstigen Wohngebaumluden mit dem 12-fachen Wert der Wohnflaumlche angesetzt werden 3Bei fachen Wert der Wohnflaumlche angesetzt werden 3Bei Nichtwohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung Nichtwohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung Warmwasserbereitung Kuumlhlung Luumlftung und eingebaute Warmwasserbereitung Kuumlhlung Luumlftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundflaumlche anzugeben Der Energieverbrauch Quadratmeter Nettogrundflaumlche anzugeben Der Energieverbrauch fuumlr Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehenfuumlr Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs

(3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind (3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Heizkostenverordnung fuumlr das gesamte nach der Heizkostenverordnung fuumlr das gesamte GebaumludeGebaumlude

2 andere geeignete Verbrauchsdaten insbesondere 2 andere geeignete Verbrauchsdaten insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgefuumlhrte Verbrauchsmessungen oderdurchgefuumlhrte Verbrauchsmessungen oder

3 eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den 3 eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2 zu verwenden dabei sind mindestens Nummern 1 und 2 zu verwenden dabei sind mindestens die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre zugrunde zu legenzugrunde zu legen

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs

Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind laumlngere Leerstaumlnde Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind laumlngere Leerstaumlnde rechnerisch angemessen zu beruumlcksichtigen Der rechnerisch angemessen zu beruumlcksichtigen Der Energieverbrauch ergibt sich aus dem Durchschnitt der Energieverbrauch ergibt sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Kalender- oder Abrechnungsjahre Fuumlr die einzelnen Kalender- oder Abrechnungsjahre Fuumlr die Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden Die Einhaltung der anerkannten Regeln der anzuwenden Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet soweit bei der Ermittlung von Technik wird vermutet soweit bei der Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet werden die vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und werden die vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sindgemacht worden sind

(4) Als Vergleichswerte fuumlr Energieverbrauchskennwerte eines (4) Als Vergleichswerte fuumlr Energieverbrauchskennwerte eines Nichtwohngebaumludes sind in den Energieausweis die Werte Nichtwohngebaumludes sind in den Energieausweis die Werte einzutragen die jeweils vom Bundesministerium fuumlr Verkehr einzutragen die jeweils vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sindBundesanzeiger bekannt gemacht worden sind

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sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der

EnergieeffizienzEnergieeffizienz (1) 1Sind Maszlignahmen fuumlr kostenguumlnstige Verbesserungen (1) 1Sind Maszlignahmen fuumlr kostenguumlnstige Verbesserungen

der energetischen Eigenschaften des Gebaumludes der energetischen Eigenschaften des Gebaumludes (Energieeffizienz) moumlglich hat der Aussteller des (Energieeffizienz) moumlglich hat der Aussteller des Energieausweises dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Energieausweises dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechende Ausstellung eines Energieausweises entsprechende begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen auszustellen fachlichen Hinweisen auszustellen (Modernisierungsempfehlungen) (Modernisierungsempfehlungen)

Dabei kann ergaumlnzend auf weiterfuumlhrende Hinweise in Dabei kann ergaumlnzend auf weiterfuumlhrende Hinweise in Veroumlffentlichungen des Bundesministeriums fuumlr Verkehr Bau Veroumlffentlichungen des Bundesministeriums fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie oder von Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie oder von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden Die ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwendenDatenerhebung sind entsprechend anzuwenden

Sind Modernisierungsempfehlungen nicht moumlglich hat der Sind Modernisierungsempfehlungen nicht moumlglich hat der Aussteller dies dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung Aussteller dies dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung des Energieausweises mitzuteilen des Energieausweises mitzuteilen

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sect sect 21 Ausstellungsberechtigun21 Ausstellungsberechtigung fuumlr bestehende Gebaumlude g fuumlr bestehende Gebaumlude

Zur Ausstellung von Energieausweisen fuumlr Zur Ausstellung von Energieausweisen fuumlr bestehende Gebaumlude nach sect 16 Abs 2 und 3 und bestehende Gebaumlude nach sect 16 Abs 2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen nach sect 20 sind von Modernisierungsempfehlungen nach sect 20 sind berechtigt berechtigt

1 Absolventen von Diplom- Bachelor- oder 1 Absolventen von Diplom- Bachelor- oder Masterstudiengaumlngen an Universitaumlten Masterstudiengaumlngen an Universitaumlten Hochschulen oder Fachhochschulen in Hochschulen oder Fachhochschulen in a) den Fachrichtungen Architektur Hochbau a) den Fachrichtungen Architektur Hochbau

Bauingenieurwesen Technische Gebaumludeausruumlstung Bauingenieurwesen Technische Gebaumludeausruumlstung Bauphysik Maschinenbau oder Elektrotechnik oderBauphysik Maschinenbau oder Elektrotechnik oder

b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebieteinem unter Buchstabe a genannten Gebiet

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Wann muumlssen Energieausweise ausgestellt werden

Wenn Gebaumlude oder Gebaumludeteile (Wohnungen Nutzeinheiten) neu gebaut verkauft verpachtet oder vermietet oder geleast werden Auf Nachfrage ist potentiellen Kaumlufern oder Mietern ein Energieausweis und die Modernisierungsempfehlungen vorzulegen

Bei Modernisierungen An- oder Ausbauten muss nur dann ein Energieausweis ausgestellt werden wenn im Zuge der Modernisierung eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt die eine kostenguumlnstige Ausstellung des Ausweises ermoumlglicht

In oumlffentlichen Gebaumluden (Rathaumlusern Schulen Krankenhaumlusern etc) mit mehr als 1000 msup2 Nutzflaumlche und regelmaumlszligigem Publikumsverkehr muss ein Energieausweis ausgehaumlngt werden

Fuumlr kleine Gebaumlude mit weniger als 50 msup2 Nutzflaumlche und fuumlr denkmalgeschuumltzte Gebaumlude muumlssen keine Energieausweise ausgestellt werden

Findet in einem Gebaumlude kein Nutzerwechsel statt und ergeben sich auch keine anderen Gruumlnde die zur Ausstellung verpflichten besteht kein gesetzlicher Zwang einen Energieausweis auszustellen

Die Ausstellung von freiwilligen Energieausweisen zB zur Vorbereitung einer energetischen Modernisierung ist jedoch moumlglich

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Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis

Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis Eigentuumlmer oder Kaumlufer eines Neubaus erhalten

den Energieausweis von ihrem Architekten oder Bautraumlger

Potenzielle Mieter oder Kaumlufer sollten sich den Energieausweis z B vor Vertragsverhandlungen vom Gebaumludeeigentuumlmer vorlegen lassen Sie muumlssen hier aber uU selbst aktiv werden

Nach der EnEV 2007 muss der Eigentuumlmer den Energieausweis spaumltestens auf Verlangen bdquozugaumlnglich machenldquo er ist jedoch nicht verpflichtet den Energieausweis von sich aus aktiv ins Verkaufs- oder Vermietungsgespraumlcheinzubringen

20Dipl Ing Matthias Kauf LFE BerlinBrandenburg

Wie viel kann ein Energieausweis kosten

Die Energieeinsparverordnung enthaumllt keinerlei staatliche Vorgaben bzgl der Kosten von Energieausweisen Der Preis ist entsprechend zwischen Aussteller und Auftraggeber frei zu verhandeln

21Dipl Ing Matthias Kauf LFE BerlinBrandenburg

Wie wird der Energiebedarf im Energieausweis berechnet

Fuumlr Neubauten sowie bei Modernisierungen An- oder Ausbauten in deren Verlauf eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt muumlssen Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt werden

Fuumlr Bestandsgebaumlude - Wohn- wie Nichtwohngebaumlude ndash koumlnnen Energieausweise sowohl auf der Grundlage des ingenieurmaumlszligig berechneten Energiebedarfs als auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden Fuumlr beide Verfahren werden Berechnungsvorschriften durch die EnEV geregelt Zusaumltzliche Regeln zur Vereinfachung der Datenaufnahme und der Berechnung werden in den Bekanntmachungen zur EnEV veroumlffentlicht

Eine Ausnahme gilt fuumlr Wohngebaumlude mit weniger als fuumlnf Wohnungen fuumlr die ein Bauantrag vor dem 1111977 gestellt wurde Hier sollen nur Bedarfsausweise zulaumlssig sein es sei denn beim Bau selbst oder durch spaumltere Modernisierung wird mindestens das Waumlrmeschutzniveau der 1 Waumlrmeschutzverordnung von 1977 erreicht

Zudem sieht die Verordnung vor dass in der Zeit zwischen dem Kabinettsbeschluss zur EnEV vom 25 04 2007 und dem 0110 2008 fuumlr alle Gebaumlude Wahlfreiheit zwischen verbrauchsbasierten und bedarfsbasierten Energieausweisen besteht

Energieausweise werden in der Regel fuumlr das gesamte Gebaumlude und nicht fuumlr einzelne Gebaumludeteile oder Wohnungen erstellt Ausnahmen gibt es nur fuumlr Wohngebaumlude bei denen ein nicht unerheblicher Teil nicht fuumlr Wohnzwecke oder wohnaumlhnliche Zwecke genutzt wird In diesen Faumlllen ist je ein Energieausweis fuumlr den Wohngebaumludeteil und fuumlr den Nichtwohngebaumludeteil zu erstellen

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sect 18 Ausstellung auf der sect 18 Ausstellung auf der Grundlage des Grundlage des

Energiebedarfs Energiebedarfs (1) Werden Energieausweise fuumlr zu errichtende (1) Werden Energieausweise fuumlr zu errichtende

Gebaumlude auf der Grundlage des berechneten Gebaumlude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt sind die Ergebnisse der Energiebedarfs ausgestellt sind die Ergebnisse der nach den sectsect 3 und 4 erforderlichen Berechnungen nach den sectsect 3 und 4 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen 2Die Ergebnisse sind in den zugrunde zu legen 2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen istbis 8 vorgesehen ist

(2) Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude (2) Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt ist auf die erforderlichen Berechnungen sect ausgestellt ist auf die erforderlichen Berechnungen sect 9 Abs 2 entsprechend anzuwenden in Faumlllen des sect 9 Abs 2 entsprechend anzuwenden in Faumlllen des sect 16 Abs 2 ist auch Anlage 3 Nr 9 anzuwenden 2Die 16 Abs 2 ist auch Anlage 3 Nr 9 anzuwenden 2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energiebedarfswerte in den soweit ihre Angabe fuumlr Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen istMustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des

EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs 1) 1Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der 1) 1Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der

Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt ist der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt ist der witterungsbereinigte Energieverbrauch (Energieverbrauchskennwert) witterungsbereinigte Energieverbrauch (Energieverbrauchskennwert) nach Maszliggabe der Absaumltze 2 und 3 zu berechnen 2Die Ergebnisse nach Maszliggabe der Absaumltze 2 und 3 zu berechnen 2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energieverbrauchskennwerte in den Mustern der Anlagen 6 7 und 9 Energieverbrauchskennwerte in den Mustern der Anlagen 6 7 und 9 vorgesehen ist 3Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vorgesehen ist 3Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwendenvereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden

(2) Bei Wohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung und (2) Bei Wohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung und zentrale Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden zentrale Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebaumludenutzflaumlche anzugeben 2Die pro Jahr und Quadratmeter Gebaumludenutzflaumlche anzugeben 2Die Gebaumludenutzflaumlche kann bei Wohngebaumluden mit bis zu zwei Gebaumludenutzflaumlche kann bei Wohngebaumluden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 135-fachen Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 135-fachen Wert der Wohnflaumlche bei sonstigen Wohngebaumluden mit dem 12-Wert der Wohnflaumlche bei sonstigen Wohngebaumluden mit dem 12-fachen Wert der Wohnflaumlche angesetzt werden 3Bei fachen Wert der Wohnflaumlche angesetzt werden 3Bei Nichtwohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung Nichtwohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung Warmwasserbereitung Kuumlhlung Luumlftung und eingebaute Warmwasserbereitung Kuumlhlung Luumlftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundflaumlche anzugeben Der Energieverbrauch Quadratmeter Nettogrundflaumlche anzugeben Der Energieverbrauch fuumlr Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehenfuumlr Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs

(3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind (3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Heizkostenverordnung fuumlr das gesamte nach der Heizkostenverordnung fuumlr das gesamte GebaumludeGebaumlude

2 andere geeignete Verbrauchsdaten insbesondere 2 andere geeignete Verbrauchsdaten insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgefuumlhrte Verbrauchsmessungen oderdurchgefuumlhrte Verbrauchsmessungen oder

3 eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den 3 eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2 zu verwenden dabei sind mindestens Nummern 1 und 2 zu verwenden dabei sind mindestens die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre zugrunde zu legenzugrunde zu legen

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs

Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind laumlngere Leerstaumlnde Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind laumlngere Leerstaumlnde rechnerisch angemessen zu beruumlcksichtigen Der rechnerisch angemessen zu beruumlcksichtigen Der Energieverbrauch ergibt sich aus dem Durchschnitt der Energieverbrauch ergibt sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Kalender- oder Abrechnungsjahre Fuumlr die einzelnen Kalender- oder Abrechnungsjahre Fuumlr die Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden Die Einhaltung der anerkannten Regeln der anzuwenden Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet soweit bei der Ermittlung von Technik wird vermutet soweit bei der Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet werden die vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und werden die vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sindgemacht worden sind

(4) Als Vergleichswerte fuumlr Energieverbrauchskennwerte eines (4) Als Vergleichswerte fuumlr Energieverbrauchskennwerte eines Nichtwohngebaumludes sind in den Energieausweis die Werte Nichtwohngebaumludes sind in den Energieausweis die Werte einzutragen die jeweils vom Bundesministerium fuumlr Verkehr einzutragen die jeweils vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sindBundesanzeiger bekannt gemacht worden sind

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sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der

EnergieeffizienzEnergieeffizienz (1) 1Sind Maszlignahmen fuumlr kostenguumlnstige Verbesserungen (1) 1Sind Maszlignahmen fuumlr kostenguumlnstige Verbesserungen

der energetischen Eigenschaften des Gebaumludes der energetischen Eigenschaften des Gebaumludes (Energieeffizienz) moumlglich hat der Aussteller des (Energieeffizienz) moumlglich hat der Aussteller des Energieausweises dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Energieausweises dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechende Ausstellung eines Energieausweises entsprechende begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen auszustellen fachlichen Hinweisen auszustellen (Modernisierungsempfehlungen) (Modernisierungsempfehlungen)

Dabei kann ergaumlnzend auf weiterfuumlhrende Hinweise in Dabei kann ergaumlnzend auf weiterfuumlhrende Hinweise in Veroumlffentlichungen des Bundesministeriums fuumlr Verkehr Bau Veroumlffentlichungen des Bundesministeriums fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie oder von Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie oder von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden Die ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwendenDatenerhebung sind entsprechend anzuwenden

Sind Modernisierungsempfehlungen nicht moumlglich hat der Sind Modernisierungsempfehlungen nicht moumlglich hat der Aussteller dies dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung Aussteller dies dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung des Energieausweises mitzuteilen des Energieausweises mitzuteilen

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sect sect 21 Ausstellungsberechtigun21 Ausstellungsberechtigung fuumlr bestehende Gebaumlude g fuumlr bestehende Gebaumlude

Zur Ausstellung von Energieausweisen fuumlr Zur Ausstellung von Energieausweisen fuumlr bestehende Gebaumlude nach sect 16 Abs 2 und 3 und bestehende Gebaumlude nach sect 16 Abs 2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen nach sect 20 sind von Modernisierungsempfehlungen nach sect 20 sind berechtigt berechtigt

1 Absolventen von Diplom- Bachelor- oder 1 Absolventen von Diplom- Bachelor- oder Masterstudiengaumlngen an Universitaumlten Masterstudiengaumlngen an Universitaumlten Hochschulen oder Fachhochschulen in Hochschulen oder Fachhochschulen in a) den Fachrichtungen Architektur Hochbau a) den Fachrichtungen Architektur Hochbau

Bauingenieurwesen Technische Gebaumludeausruumlstung Bauingenieurwesen Technische Gebaumludeausruumlstung Bauphysik Maschinenbau oder Elektrotechnik oderBauphysik Maschinenbau oder Elektrotechnik oder

b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebieteinem unter Buchstabe a genannten Gebiet

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Wann muumlssen Energieausweise ausgestellt werden

Wenn Gebaumlude oder Gebaumludeteile (Wohnungen Nutzeinheiten) neu gebaut verkauft verpachtet oder vermietet oder geleast werden Auf Nachfrage ist potentiellen Kaumlufern oder Mietern ein Energieausweis und die Modernisierungsempfehlungen vorzulegen

Bei Modernisierungen An- oder Ausbauten muss nur dann ein Energieausweis ausgestellt werden wenn im Zuge der Modernisierung eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt die eine kostenguumlnstige Ausstellung des Ausweises ermoumlglicht

In oumlffentlichen Gebaumluden (Rathaumlusern Schulen Krankenhaumlusern etc) mit mehr als 1000 msup2 Nutzflaumlche und regelmaumlszligigem Publikumsverkehr muss ein Energieausweis ausgehaumlngt werden

Fuumlr kleine Gebaumlude mit weniger als 50 msup2 Nutzflaumlche und fuumlr denkmalgeschuumltzte Gebaumlude muumlssen keine Energieausweise ausgestellt werden

Findet in einem Gebaumlude kein Nutzerwechsel statt und ergeben sich auch keine anderen Gruumlnde die zur Ausstellung verpflichten besteht kein gesetzlicher Zwang einen Energieausweis auszustellen

Die Ausstellung von freiwilligen Energieausweisen zB zur Vorbereitung einer energetischen Modernisierung ist jedoch moumlglich

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Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis

Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis Eigentuumlmer oder Kaumlufer eines Neubaus erhalten

den Energieausweis von ihrem Architekten oder Bautraumlger

Potenzielle Mieter oder Kaumlufer sollten sich den Energieausweis z B vor Vertragsverhandlungen vom Gebaumludeeigentuumlmer vorlegen lassen Sie muumlssen hier aber uU selbst aktiv werden

Nach der EnEV 2007 muss der Eigentuumlmer den Energieausweis spaumltestens auf Verlangen bdquozugaumlnglich machenldquo er ist jedoch nicht verpflichtet den Energieausweis von sich aus aktiv ins Verkaufs- oder Vermietungsgespraumlcheinzubringen

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Wie viel kann ein Energieausweis kosten

Die Energieeinsparverordnung enthaumllt keinerlei staatliche Vorgaben bzgl der Kosten von Energieausweisen Der Preis ist entsprechend zwischen Aussteller und Auftraggeber frei zu verhandeln

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Wie wird der Energiebedarf im Energieausweis berechnet

Fuumlr Neubauten sowie bei Modernisierungen An- oder Ausbauten in deren Verlauf eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt muumlssen Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt werden

Fuumlr Bestandsgebaumlude - Wohn- wie Nichtwohngebaumlude ndash koumlnnen Energieausweise sowohl auf der Grundlage des ingenieurmaumlszligig berechneten Energiebedarfs als auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden Fuumlr beide Verfahren werden Berechnungsvorschriften durch die EnEV geregelt Zusaumltzliche Regeln zur Vereinfachung der Datenaufnahme und der Berechnung werden in den Bekanntmachungen zur EnEV veroumlffentlicht

Eine Ausnahme gilt fuumlr Wohngebaumlude mit weniger als fuumlnf Wohnungen fuumlr die ein Bauantrag vor dem 1111977 gestellt wurde Hier sollen nur Bedarfsausweise zulaumlssig sein es sei denn beim Bau selbst oder durch spaumltere Modernisierung wird mindestens das Waumlrmeschutzniveau der 1 Waumlrmeschutzverordnung von 1977 erreicht

Zudem sieht die Verordnung vor dass in der Zeit zwischen dem Kabinettsbeschluss zur EnEV vom 25 04 2007 und dem 0110 2008 fuumlr alle Gebaumlude Wahlfreiheit zwischen verbrauchsbasierten und bedarfsbasierten Energieausweisen besteht

Energieausweise werden in der Regel fuumlr das gesamte Gebaumlude und nicht fuumlr einzelne Gebaumludeteile oder Wohnungen erstellt Ausnahmen gibt es nur fuumlr Wohngebaumlude bei denen ein nicht unerheblicher Teil nicht fuumlr Wohnzwecke oder wohnaumlhnliche Zwecke genutzt wird In diesen Faumlllen ist je ein Energieausweis fuumlr den Wohngebaumludeteil und fuumlr den Nichtwohngebaumludeteil zu erstellen

Page 13: Dipl. Ing. Matthias Kauf LFE Berlin/Brandenburg 1 Der Energieausweis nach EnEV 2007 Qp= (Qh+ QW) ·ep Der Energiepass in Zwangsverwaltung /Zwangsversteigerung

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des

EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs 1) 1Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der 1) 1Werden Energieausweise fuumlr bestehende Gebaumlude auf der

Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt ist der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt ist der witterungsbereinigte Energieverbrauch (Energieverbrauchskennwert) witterungsbereinigte Energieverbrauch (Energieverbrauchskennwert) nach Maszliggabe der Absaumltze 2 und 3 zu berechnen 2Die Ergebnisse nach Maszliggabe der Absaumltze 2 und 3 zu berechnen 2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr sind in den Energieausweisen anzugeben soweit ihre Angabe fuumlr Energieverbrauchskennwerte in den Mustern der Anlagen 6 7 und 9 Energieverbrauchskennwerte in den Mustern der Anlagen 6 7 und 9 vorgesehen ist 3Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vorgesehen ist 3Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwendenvereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden

(2) Bei Wohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung und (2) Bei Wohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung und zentrale Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden zentrale Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebaumludenutzflaumlche anzugeben 2Die pro Jahr und Quadratmeter Gebaumludenutzflaumlche anzugeben 2Die Gebaumludenutzflaumlche kann bei Wohngebaumluden mit bis zu zwei Gebaumludenutzflaumlche kann bei Wohngebaumluden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 135-fachen Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 135-fachen Wert der Wohnflaumlche bei sonstigen Wohngebaumluden mit dem 12-Wert der Wohnflaumlche bei sonstigen Wohngebaumluden mit dem 12-fachen Wert der Wohnflaumlche angesetzt werden 3Bei fachen Wert der Wohnflaumlche angesetzt werden 3Bei Nichtwohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung Nichtwohngebaumluden ist der Energieverbrauch fuumlr Heizung Warmwasserbereitung Kuumlhlung Luumlftung und eingebaute Warmwasserbereitung Kuumlhlung Luumlftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundflaumlche anzugeben Der Energieverbrauch Quadratmeter Nettogrundflaumlche anzugeben Der Energieverbrauch fuumlr Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehenfuumlr Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs

(3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind (3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Heizkostenverordnung fuumlr das gesamte nach der Heizkostenverordnung fuumlr das gesamte GebaumludeGebaumlude

2 andere geeignete Verbrauchsdaten insbesondere 2 andere geeignete Verbrauchsdaten insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgefuumlhrte Verbrauchsmessungen oderdurchgefuumlhrte Verbrauchsmessungen oder

3 eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den 3 eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2 zu verwenden dabei sind mindestens Nummern 1 und 2 zu verwenden dabei sind mindestens die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre zugrunde zu legenzugrunde zu legen

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs

Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind laumlngere Leerstaumlnde Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind laumlngere Leerstaumlnde rechnerisch angemessen zu beruumlcksichtigen Der rechnerisch angemessen zu beruumlcksichtigen Der Energieverbrauch ergibt sich aus dem Durchschnitt der Energieverbrauch ergibt sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Kalender- oder Abrechnungsjahre Fuumlr die einzelnen Kalender- oder Abrechnungsjahre Fuumlr die Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden Die Einhaltung der anerkannten Regeln der anzuwenden Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet soweit bei der Ermittlung von Technik wird vermutet soweit bei der Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet werden die vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und werden die vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sindgemacht worden sind

(4) Als Vergleichswerte fuumlr Energieverbrauchskennwerte eines (4) Als Vergleichswerte fuumlr Energieverbrauchskennwerte eines Nichtwohngebaumludes sind in den Energieausweis die Werte Nichtwohngebaumludes sind in den Energieausweis die Werte einzutragen die jeweils vom Bundesministerium fuumlr Verkehr einzutragen die jeweils vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sindBundesanzeiger bekannt gemacht worden sind

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sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der

EnergieeffizienzEnergieeffizienz (1) 1Sind Maszlignahmen fuumlr kostenguumlnstige Verbesserungen (1) 1Sind Maszlignahmen fuumlr kostenguumlnstige Verbesserungen

der energetischen Eigenschaften des Gebaumludes der energetischen Eigenschaften des Gebaumludes (Energieeffizienz) moumlglich hat der Aussteller des (Energieeffizienz) moumlglich hat der Aussteller des Energieausweises dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Energieausweises dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechende Ausstellung eines Energieausweises entsprechende begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen auszustellen fachlichen Hinweisen auszustellen (Modernisierungsempfehlungen) (Modernisierungsempfehlungen)

Dabei kann ergaumlnzend auf weiterfuumlhrende Hinweise in Dabei kann ergaumlnzend auf weiterfuumlhrende Hinweise in Veroumlffentlichungen des Bundesministeriums fuumlr Verkehr Bau Veroumlffentlichungen des Bundesministeriums fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie oder von Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie oder von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden Die ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwendenDatenerhebung sind entsprechend anzuwenden

Sind Modernisierungsempfehlungen nicht moumlglich hat der Sind Modernisierungsempfehlungen nicht moumlglich hat der Aussteller dies dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung Aussteller dies dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung des Energieausweises mitzuteilen des Energieausweises mitzuteilen

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sect sect 21 Ausstellungsberechtigun21 Ausstellungsberechtigung fuumlr bestehende Gebaumlude g fuumlr bestehende Gebaumlude

Zur Ausstellung von Energieausweisen fuumlr Zur Ausstellung von Energieausweisen fuumlr bestehende Gebaumlude nach sect 16 Abs 2 und 3 und bestehende Gebaumlude nach sect 16 Abs 2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen nach sect 20 sind von Modernisierungsempfehlungen nach sect 20 sind berechtigt berechtigt

1 Absolventen von Diplom- Bachelor- oder 1 Absolventen von Diplom- Bachelor- oder Masterstudiengaumlngen an Universitaumlten Masterstudiengaumlngen an Universitaumlten Hochschulen oder Fachhochschulen in Hochschulen oder Fachhochschulen in a) den Fachrichtungen Architektur Hochbau a) den Fachrichtungen Architektur Hochbau

Bauingenieurwesen Technische Gebaumludeausruumlstung Bauingenieurwesen Technische Gebaumludeausruumlstung Bauphysik Maschinenbau oder Elektrotechnik oderBauphysik Maschinenbau oder Elektrotechnik oder

b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebieteinem unter Buchstabe a genannten Gebiet

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Wann muumlssen Energieausweise ausgestellt werden

Wenn Gebaumlude oder Gebaumludeteile (Wohnungen Nutzeinheiten) neu gebaut verkauft verpachtet oder vermietet oder geleast werden Auf Nachfrage ist potentiellen Kaumlufern oder Mietern ein Energieausweis und die Modernisierungsempfehlungen vorzulegen

Bei Modernisierungen An- oder Ausbauten muss nur dann ein Energieausweis ausgestellt werden wenn im Zuge der Modernisierung eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt die eine kostenguumlnstige Ausstellung des Ausweises ermoumlglicht

In oumlffentlichen Gebaumluden (Rathaumlusern Schulen Krankenhaumlusern etc) mit mehr als 1000 msup2 Nutzflaumlche und regelmaumlszligigem Publikumsverkehr muss ein Energieausweis ausgehaumlngt werden

Fuumlr kleine Gebaumlude mit weniger als 50 msup2 Nutzflaumlche und fuumlr denkmalgeschuumltzte Gebaumlude muumlssen keine Energieausweise ausgestellt werden

Findet in einem Gebaumlude kein Nutzerwechsel statt und ergeben sich auch keine anderen Gruumlnde die zur Ausstellung verpflichten besteht kein gesetzlicher Zwang einen Energieausweis auszustellen

Die Ausstellung von freiwilligen Energieausweisen zB zur Vorbereitung einer energetischen Modernisierung ist jedoch moumlglich

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Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis

Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis Eigentuumlmer oder Kaumlufer eines Neubaus erhalten

den Energieausweis von ihrem Architekten oder Bautraumlger

Potenzielle Mieter oder Kaumlufer sollten sich den Energieausweis z B vor Vertragsverhandlungen vom Gebaumludeeigentuumlmer vorlegen lassen Sie muumlssen hier aber uU selbst aktiv werden

Nach der EnEV 2007 muss der Eigentuumlmer den Energieausweis spaumltestens auf Verlangen bdquozugaumlnglich machenldquo er ist jedoch nicht verpflichtet den Energieausweis von sich aus aktiv ins Verkaufs- oder Vermietungsgespraumlcheinzubringen

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Wie viel kann ein Energieausweis kosten

Die Energieeinsparverordnung enthaumllt keinerlei staatliche Vorgaben bzgl der Kosten von Energieausweisen Der Preis ist entsprechend zwischen Aussteller und Auftraggeber frei zu verhandeln

21Dipl Ing Matthias Kauf LFE BerlinBrandenburg

Wie wird der Energiebedarf im Energieausweis berechnet

Fuumlr Neubauten sowie bei Modernisierungen An- oder Ausbauten in deren Verlauf eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt muumlssen Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt werden

Fuumlr Bestandsgebaumlude - Wohn- wie Nichtwohngebaumlude ndash koumlnnen Energieausweise sowohl auf der Grundlage des ingenieurmaumlszligig berechneten Energiebedarfs als auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden Fuumlr beide Verfahren werden Berechnungsvorschriften durch die EnEV geregelt Zusaumltzliche Regeln zur Vereinfachung der Datenaufnahme und der Berechnung werden in den Bekanntmachungen zur EnEV veroumlffentlicht

Eine Ausnahme gilt fuumlr Wohngebaumlude mit weniger als fuumlnf Wohnungen fuumlr die ein Bauantrag vor dem 1111977 gestellt wurde Hier sollen nur Bedarfsausweise zulaumlssig sein es sei denn beim Bau selbst oder durch spaumltere Modernisierung wird mindestens das Waumlrmeschutzniveau der 1 Waumlrmeschutzverordnung von 1977 erreicht

Zudem sieht die Verordnung vor dass in der Zeit zwischen dem Kabinettsbeschluss zur EnEV vom 25 04 2007 und dem 0110 2008 fuumlr alle Gebaumlude Wahlfreiheit zwischen verbrauchsbasierten und bedarfsbasierten Energieausweisen besteht

Energieausweise werden in der Regel fuumlr das gesamte Gebaumlude und nicht fuumlr einzelne Gebaumludeteile oder Wohnungen erstellt Ausnahmen gibt es nur fuumlr Wohngebaumlude bei denen ein nicht unerheblicher Teil nicht fuumlr Wohnzwecke oder wohnaumlhnliche Zwecke genutzt wird In diesen Faumlllen ist je ein Energieausweis fuumlr den Wohngebaumludeteil und fuumlr den Nichtwohngebaumludeteil zu erstellen

Page 14: Dipl. Ing. Matthias Kauf LFE Berlin/Brandenburg 1 Der Energieausweis nach EnEV 2007 Qp= (Qh+ QW) ·ep Der Energiepass in Zwangsverwaltung /Zwangsversteigerung

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs

(3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind (3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Heizkostenverordnung fuumlr das gesamte nach der Heizkostenverordnung fuumlr das gesamte GebaumludeGebaumlude

2 andere geeignete Verbrauchsdaten insbesondere 2 andere geeignete Verbrauchsdaten insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgefuumlhrte Verbrauchsmessungen oderdurchgefuumlhrte Verbrauchsmessungen oder

3 eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den 3 eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2 zu verwenden dabei sind mindestens Nummern 1 und 2 zu verwenden dabei sind mindestens die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre zugrunde zu legenzugrunde zu legen

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs

Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind laumlngere Leerstaumlnde Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind laumlngere Leerstaumlnde rechnerisch angemessen zu beruumlcksichtigen Der rechnerisch angemessen zu beruumlcksichtigen Der Energieverbrauch ergibt sich aus dem Durchschnitt der Energieverbrauch ergibt sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Kalender- oder Abrechnungsjahre Fuumlr die einzelnen Kalender- oder Abrechnungsjahre Fuumlr die Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden Die Einhaltung der anerkannten Regeln der anzuwenden Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet soweit bei der Ermittlung von Technik wird vermutet soweit bei der Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet werden die vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und werden die vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sindgemacht worden sind

(4) Als Vergleichswerte fuumlr Energieverbrauchskennwerte eines (4) Als Vergleichswerte fuumlr Energieverbrauchskennwerte eines Nichtwohngebaumludes sind in den Energieausweis die Werte Nichtwohngebaumludes sind in den Energieausweis die Werte einzutragen die jeweils vom Bundesministerium fuumlr Verkehr einzutragen die jeweils vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sindBundesanzeiger bekannt gemacht worden sind

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sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der

EnergieeffizienzEnergieeffizienz (1) 1Sind Maszlignahmen fuumlr kostenguumlnstige Verbesserungen (1) 1Sind Maszlignahmen fuumlr kostenguumlnstige Verbesserungen

der energetischen Eigenschaften des Gebaumludes der energetischen Eigenschaften des Gebaumludes (Energieeffizienz) moumlglich hat der Aussteller des (Energieeffizienz) moumlglich hat der Aussteller des Energieausweises dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Energieausweises dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechende Ausstellung eines Energieausweises entsprechende begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen auszustellen fachlichen Hinweisen auszustellen (Modernisierungsempfehlungen) (Modernisierungsempfehlungen)

Dabei kann ergaumlnzend auf weiterfuumlhrende Hinweise in Dabei kann ergaumlnzend auf weiterfuumlhrende Hinweise in Veroumlffentlichungen des Bundesministeriums fuumlr Verkehr Bau Veroumlffentlichungen des Bundesministeriums fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie oder von Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie oder von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden Die ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwendenDatenerhebung sind entsprechend anzuwenden

Sind Modernisierungsempfehlungen nicht moumlglich hat der Sind Modernisierungsempfehlungen nicht moumlglich hat der Aussteller dies dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung Aussteller dies dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung des Energieausweises mitzuteilen des Energieausweises mitzuteilen

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sect sect 21 Ausstellungsberechtigun21 Ausstellungsberechtigung fuumlr bestehende Gebaumlude g fuumlr bestehende Gebaumlude

Zur Ausstellung von Energieausweisen fuumlr Zur Ausstellung von Energieausweisen fuumlr bestehende Gebaumlude nach sect 16 Abs 2 und 3 und bestehende Gebaumlude nach sect 16 Abs 2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen nach sect 20 sind von Modernisierungsempfehlungen nach sect 20 sind berechtigt berechtigt

1 Absolventen von Diplom- Bachelor- oder 1 Absolventen von Diplom- Bachelor- oder Masterstudiengaumlngen an Universitaumlten Masterstudiengaumlngen an Universitaumlten Hochschulen oder Fachhochschulen in Hochschulen oder Fachhochschulen in a) den Fachrichtungen Architektur Hochbau a) den Fachrichtungen Architektur Hochbau

Bauingenieurwesen Technische Gebaumludeausruumlstung Bauingenieurwesen Technische Gebaumludeausruumlstung Bauphysik Maschinenbau oder Elektrotechnik oderBauphysik Maschinenbau oder Elektrotechnik oder

b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebieteinem unter Buchstabe a genannten Gebiet

18Dipl Ing Matthias Kauf LFE BerlinBrandenburg

Wann muumlssen Energieausweise ausgestellt werden

Wenn Gebaumlude oder Gebaumludeteile (Wohnungen Nutzeinheiten) neu gebaut verkauft verpachtet oder vermietet oder geleast werden Auf Nachfrage ist potentiellen Kaumlufern oder Mietern ein Energieausweis und die Modernisierungsempfehlungen vorzulegen

Bei Modernisierungen An- oder Ausbauten muss nur dann ein Energieausweis ausgestellt werden wenn im Zuge der Modernisierung eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt die eine kostenguumlnstige Ausstellung des Ausweises ermoumlglicht

In oumlffentlichen Gebaumluden (Rathaumlusern Schulen Krankenhaumlusern etc) mit mehr als 1000 msup2 Nutzflaumlche und regelmaumlszligigem Publikumsverkehr muss ein Energieausweis ausgehaumlngt werden

Fuumlr kleine Gebaumlude mit weniger als 50 msup2 Nutzflaumlche und fuumlr denkmalgeschuumltzte Gebaumlude muumlssen keine Energieausweise ausgestellt werden

Findet in einem Gebaumlude kein Nutzerwechsel statt und ergeben sich auch keine anderen Gruumlnde die zur Ausstellung verpflichten besteht kein gesetzlicher Zwang einen Energieausweis auszustellen

Die Ausstellung von freiwilligen Energieausweisen zB zur Vorbereitung einer energetischen Modernisierung ist jedoch moumlglich

19Dipl Ing Matthias Kauf LFE BerlinBrandenburg

Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis

Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis Eigentuumlmer oder Kaumlufer eines Neubaus erhalten

den Energieausweis von ihrem Architekten oder Bautraumlger

Potenzielle Mieter oder Kaumlufer sollten sich den Energieausweis z B vor Vertragsverhandlungen vom Gebaumludeeigentuumlmer vorlegen lassen Sie muumlssen hier aber uU selbst aktiv werden

Nach der EnEV 2007 muss der Eigentuumlmer den Energieausweis spaumltestens auf Verlangen bdquozugaumlnglich machenldquo er ist jedoch nicht verpflichtet den Energieausweis von sich aus aktiv ins Verkaufs- oder Vermietungsgespraumlcheinzubringen

20Dipl Ing Matthias Kauf LFE BerlinBrandenburg

Wie viel kann ein Energieausweis kosten

Die Energieeinsparverordnung enthaumllt keinerlei staatliche Vorgaben bzgl der Kosten von Energieausweisen Der Preis ist entsprechend zwischen Aussteller und Auftraggeber frei zu verhandeln

21Dipl Ing Matthias Kauf LFE BerlinBrandenburg

Wie wird der Energiebedarf im Energieausweis berechnet

Fuumlr Neubauten sowie bei Modernisierungen An- oder Ausbauten in deren Verlauf eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt muumlssen Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt werden

Fuumlr Bestandsgebaumlude - Wohn- wie Nichtwohngebaumlude ndash koumlnnen Energieausweise sowohl auf der Grundlage des ingenieurmaumlszligig berechneten Energiebedarfs als auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden Fuumlr beide Verfahren werden Berechnungsvorschriften durch die EnEV geregelt Zusaumltzliche Regeln zur Vereinfachung der Datenaufnahme und der Berechnung werden in den Bekanntmachungen zur EnEV veroumlffentlicht

Eine Ausnahme gilt fuumlr Wohngebaumlude mit weniger als fuumlnf Wohnungen fuumlr die ein Bauantrag vor dem 1111977 gestellt wurde Hier sollen nur Bedarfsausweise zulaumlssig sein es sei denn beim Bau selbst oder durch spaumltere Modernisierung wird mindestens das Waumlrmeschutzniveau der 1 Waumlrmeschutzverordnung von 1977 erreicht

Zudem sieht die Verordnung vor dass in der Zeit zwischen dem Kabinettsbeschluss zur EnEV vom 25 04 2007 und dem 0110 2008 fuumlr alle Gebaumlude Wahlfreiheit zwischen verbrauchsbasierten und bedarfsbasierten Energieausweisen besteht

Energieausweise werden in der Regel fuumlr das gesamte Gebaumlude und nicht fuumlr einzelne Gebaumludeteile oder Wohnungen erstellt Ausnahmen gibt es nur fuumlr Wohngebaumlude bei denen ein nicht unerheblicher Teil nicht fuumlr Wohnzwecke oder wohnaumlhnliche Zwecke genutzt wird In diesen Faumlllen ist je ein Energieausweis fuumlr den Wohngebaumludeteil und fuumlr den Nichtwohngebaumludeteil zu erstellen

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sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des sect 19 Ausstellung auf der Grundlage des EnergieverbrauchsEnergieverbrauchs

Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind laumlngere Leerstaumlnde Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind laumlngere Leerstaumlnde rechnerisch angemessen zu beruumlcksichtigen Der rechnerisch angemessen zu beruumlcksichtigen Der Energieverbrauch ergibt sich aus dem Durchschnitt der Energieverbrauch ergibt sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Kalender- oder Abrechnungsjahre Fuumlr die einzelnen Kalender- oder Abrechnungsjahre Fuumlr die Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden Die Einhaltung der anerkannten Regeln der anzuwenden Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet soweit bei der Ermittlung von Technik wird vermutet soweit bei der Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet werden die vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und werden die vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sindgemacht worden sind

(4) Als Vergleichswerte fuumlr Energieverbrauchskennwerte eines (4) Als Vergleichswerte fuumlr Energieverbrauchskennwerte eines Nichtwohngebaumludes sind in den Energieausweis die Werte Nichtwohngebaumludes sind in den Energieausweis die Werte einzutragen die jeweils vom Bundesministerium fuumlr Verkehr einzutragen die jeweils vom Bundesministerium fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sindBundesanzeiger bekannt gemacht worden sind

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sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der

EnergieeffizienzEnergieeffizienz (1) 1Sind Maszlignahmen fuumlr kostenguumlnstige Verbesserungen (1) 1Sind Maszlignahmen fuumlr kostenguumlnstige Verbesserungen

der energetischen Eigenschaften des Gebaumludes der energetischen Eigenschaften des Gebaumludes (Energieeffizienz) moumlglich hat der Aussteller des (Energieeffizienz) moumlglich hat der Aussteller des Energieausweises dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Energieausweises dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechende Ausstellung eines Energieausweises entsprechende begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen auszustellen fachlichen Hinweisen auszustellen (Modernisierungsempfehlungen) (Modernisierungsempfehlungen)

Dabei kann ergaumlnzend auf weiterfuumlhrende Hinweise in Dabei kann ergaumlnzend auf weiterfuumlhrende Hinweise in Veroumlffentlichungen des Bundesministeriums fuumlr Verkehr Bau Veroumlffentlichungen des Bundesministeriums fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie oder von Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie oder von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden Die ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwendenDatenerhebung sind entsprechend anzuwenden

Sind Modernisierungsempfehlungen nicht moumlglich hat der Sind Modernisierungsempfehlungen nicht moumlglich hat der Aussteller dies dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung Aussteller dies dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung des Energieausweises mitzuteilen des Energieausweises mitzuteilen

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sect sect 21 Ausstellungsberechtigun21 Ausstellungsberechtigung fuumlr bestehende Gebaumlude g fuumlr bestehende Gebaumlude

Zur Ausstellung von Energieausweisen fuumlr Zur Ausstellung von Energieausweisen fuumlr bestehende Gebaumlude nach sect 16 Abs 2 und 3 und bestehende Gebaumlude nach sect 16 Abs 2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen nach sect 20 sind von Modernisierungsempfehlungen nach sect 20 sind berechtigt berechtigt

1 Absolventen von Diplom- Bachelor- oder 1 Absolventen von Diplom- Bachelor- oder Masterstudiengaumlngen an Universitaumlten Masterstudiengaumlngen an Universitaumlten Hochschulen oder Fachhochschulen in Hochschulen oder Fachhochschulen in a) den Fachrichtungen Architektur Hochbau a) den Fachrichtungen Architektur Hochbau

Bauingenieurwesen Technische Gebaumludeausruumlstung Bauingenieurwesen Technische Gebaumludeausruumlstung Bauphysik Maschinenbau oder Elektrotechnik oderBauphysik Maschinenbau oder Elektrotechnik oder

b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebieteinem unter Buchstabe a genannten Gebiet

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Wann muumlssen Energieausweise ausgestellt werden

Wenn Gebaumlude oder Gebaumludeteile (Wohnungen Nutzeinheiten) neu gebaut verkauft verpachtet oder vermietet oder geleast werden Auf Nachfrage ist potentiellen Kaumlufern oder Mietern ein Energieausweis und die Modernisierungsempfehlungen vorzulegen

Bei Modernisierungen An- oder Ausbauten muss nur dann ein Energieausweis ausgestellt werden wenn im Zuge der Modernisierung eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt die eine kostenguumlnstige Ausstellung des Ausweises ermoumlglicht

In oumlffentlichen Gebaumluden (Rathaumlusern Schulen Krankenhaumlusern etc) mit mehr als 1000 msup2 Nutzflaumlche und regelmaumlszligigem Publikumsverkehr muss ein Energieausweis ausgehaumlngt werden

Fuumlr kleine Gebaumlude mit weniger als 50 msup2 Nutzflaumlche und fuumlr denkmalgeschuumltzte Gebaumlude muumlssen keine Energieausweise ausgestellt werden

Findet in einem Gebaumlude kein Nutzerwechsel statt und ergeben sich auch keine anderen Gruumlnde die zur Ausstellung verpflichten besteht kein gesetzlicher Zwang einen Energieausweis auszustellen

Die Ausstellung von freiwilligen Energieausweisen zB zur Vorbereitung einer energetischen Modernisierung ist jedoch moumlglich

19Dipl Ing Matthias Kauf LFE BerlinBrandenburg

Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis

Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis Eigentuumlmer oder Kaumlufer eines Neubaus erhalten

den Energieausweis von ihrem Architekten oder Bautraumlger

Potenzielle Mieter oder Kaumlufer sollten sich den Energieausweis z B vor Vertragsverhandlungen vom Gebaumludeeigentuumlmer vorlegen lassen Sie muumlssen hier aber uU selbst aktiv werden

Nach der EnEV 2007 muss der Eigentuumlmer den Energieausweis spaumltestens auf Verlangen bdquozugaumlnglich machenldquo er ist jedoch nicht verpflichtet den Energieausweis von sich aus aktiv ins Verkaufs- oder Vermietungsgespraumlcheinzubringen

20Dipl Ing Matthias Kauf LFE BerlinBrandenburg

Wie viel kann ein Energieausweis kosten

Die Energieeinsparverordnung enthaumllt keinerlei staatliche Vorgaben bzgl der Kosten von Energieausweisen Der Preis ist entsprechend zwischen Aussteller und Auftraggeber frei zu verhandeln

21Dipl Ing Matthias Kauf LFE BerlinBrandenburg

Wie wird der Energiebedarf im Energieausweis berechnet

Fuumlr Neubauten sowie bei Modernisierungen An- oder Ausbauten in deren Verlauf eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt muumlssen Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt werden

Fuumlr Bestandsgebaumlude - Wohn- wie Nichtwohngebaumlude ndash koumlnnen Energieausweise sowohl auf der Grundlage des ingenieurmaumlszligig berechneten Energiebedarfs als auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden Fuumlr beide Verfahren werden Berechnungsvorschriften durch die EnEV geregelt Zusaumltzliche Regeln zur Vereinfachung der Datenaufnahme und der Berechnung werden in den Bekanntmachungen zur EnEV veroumlffentlicht

Eine Ausnahme gilt fuumlr Wohngebaumlude mit weniger als fuumlnf Wohnungen fuumlr die ein Bauantrag vor dem 1111977 gestellt wurde Hier sollen nur Bedarfsausweise zulaumlssig sein es sei denn beim Bau selbst oder durch spaumltere Modernisierung wird mindestens das Waumlrmeschutzniveau der 1 Waumlrmeschutzverordnung von 1977 erreicht

Zudem sieht die Verordnung vor dass in der Zeit zwischen dem Kabinettsbeschluss zur EnEV vom 25 04 2007 und dem 0110 2008 fuumlr alle Gebaumlude Wahlfreiheit zwischen verbrauchsbasierten und bedarfsbasierten Energieausweisen besteht

Energieausweise werden in der Regel fuumlr das gesamte Gebaumlude und nicht fuumlr einzelne Gebaumludeteile oder Wohnungen erstellt Ausnahmen gibt es nur fuumlr Wohngebaumlude bei denen ein nicht unerheblicher Teil nicht fuumlr Wohnzwecke oder wohnaumlhnliche Zwecke genutzt wird In diesen Faumlllen ist je ein Energieausweis fuumlr den Wohngebaumludeteil und fuumlr den Nichtwohngebaumludeteil zu erstellen

Page 16: Dipl. Ing. Matthias Kauf LFE Berlin/Brandenburg 1 Der Energieausweis nach EnEV 2007 Qp= (Qh+ QW) ·ep Der Energiepass in Zwangsverwaltung /Zwangsversteigerung

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sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der sect 20 Empfehlungen fuumlr die Verbesserung der

EnergieeffizienzEnergieeffizienz (1) 1Sind Maszlignahmen fuumlr kostenguumlnstige Verbesserungen (1) 1Sind Maszlignahmen fuumlr kostenguumlnstige Verbesserungen

der energetischen Eigenschaften des Gebaumludes der energetischen Eigenschaften des Gebaumludes (Energieeffizienz) moumlglich hat der Aussteller des (Energieeffizienz) moumlglich hat der Aussteller des Energieausweises dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Energieausweises dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechende Ausstellung eines Energieausweises entsprechende begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen auszustellen fachlichen Hinweisen auszustellen (Modernisierungsempfehlungen) (Modernisierungsempfehlungen)

Dabei kann ergaumlnzend auf weiterfuumlhrende Hinweise in Dabei kann ergaumlnzend auf weiterfuumlhrende Hinweise in Veroumlffentlichungen des Bundesministeriums fuumlr Verkehr Bau Veroumlffentlichungen des Bundesministeriums fuumlr Verkehr Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie oder von Bundesministerium fuumlr Wirtschaft und Technologie oder von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden Die ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden Die Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Bestimmungen des sect 9 Abs 2 Satz 2 uumlber die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwendenDatenerhebung sind entsprechend anzuwenden

Sind Modernisierungsempfehlungen nicht moumlglich hat der Sind Modernisierungsempfehlungen nicht moumlglich hat der Aussteller dies dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung Aussteller dies dem Eigentuumlmer anlaumlsslich der Ausstellung des Energieausweises mitzuteilen des Energieausweises mitzuteilen

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sect sect 21 Ausstellungsberechtigun21 Ausstellungsberechtigung fuumlr bestehende Gebaumlude g fuumlr bestehende Gebaumlude

Zur Ausstellung von Energieausweisen fuumlr Zur Ausstellung von Energieausweisen fuumlr bestehende Gebaumlude nach sect 16 Abs 2 und 3 und bestehende Gebaumlude nach sect 16 Abs 2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen nach sect 20 sind von Modernisierungsempfehlungen nach sect 20 sind berechtigt berechtigt

1 Absolventen von Diplom- Bachelor- oder 1 Absolventen von Diplom- Bachelor- oder Masterstudiengaumlngen an Universitaumlten Masterstudiengaumlngen an Universitaumlten Hochschulen oder Fachhochschulen in Hochschulen oder Fachhochschulen in a) den Fachrichtungen Architektur Hochbau a) den Fachrichtungen Architektur Hochbau

Bauingenieurwesen Technische Gebaumludeausruumlstung Bauingenieurwesen Technische Gebaumludeausruumlstung Bauphysik Maschinenbau oder Elektrotechnik oderBauphysik Maschinenbau oder Elektrotechnik oder

b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebieteinem unter Buchstabe a genannten Gebiet

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Wann muumlssen Energieausweise ausgestellt werden

Wenn Gebaumlude oder Gebaumludeteile (Wohnungen Nutzeinheiten) neu gebaut verkauft verpachtet oder vermietet oder geleast werden Auf Nachfrage ist potentiellen Kaumlufern oder Mietern ein Energieausweis und die Modernisierungsempfehlungen vorzulegen

Bei Modernisierungen An- oder Ausbauten muss nur dann ein Energieausweis ausgestellt werden wenn im Zuge der Modernisierung eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt die eine kostenguumlnstige Ausstellung des Ausweises ermoumlglicht

In oumlffentlichen Gebaumluden (Rathaumlusern Schulen Krankenhaumlusern etc) mit mehr als 1000 msup2 Nutzflaumlche und regelmaumlszligigem Publikumsverkehr muss ein Energieausweis ausgehaumlngt werden

Fuumlr kleine Gebaumlude mit weniger als 50 msup2 Nutzflaumlche und fuumlr denkmalgeschuumltzte Gebaumlude muumlssen keine Energieausweise ausgestellt werden

Findet in einem Gebaumlude kein Nutzerwechsel statt und ergeben sich auch keine anderen Gruumlnde die zur Ausstellung verpflichten besteht kein gesetzlicher Zwang einen Energieausweis auszustellen

Die Ausstellung von freiwilligen Energieausweisen zB zur Vorbereitung einer energetischen Modernisierung ist jedoch moumlglich

19Dipl Ing Matthias Kauf LFE BerlinBrandenburg

Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis

Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis Eigentuumlmer oder Kaumlufer eines Neubaus erhalten

den Energieausweis von ihrem Architekten oder Bautraumlger

Potenzielle Mieter oder Kaumlufer sollten sich den Energieausweis z B vor Vertragsverhandlungen vom Gebaumludeeigentuumlmer vorlegen lassen Sie muumlssen hier aber uU selbst aktiv werden

Nach der EnEV 2007 muss der Eigentuumlmer den Energieausweis spaumltestens auf Verlangen bdquozugaumlnglich machenldquo er ist jedoch nicht verpflichtet den Energieausweis von sich aus aktiv ins Verkaufs- oder Vermietungsgespraumlcheinzubringen

20Dipl Ing Matthias Kauf LFE BerlinBrandenburg

Wie viel kann ein Energieausweis kosten

Die Energieeinsparverordnung enthaumllt keinerlei staatliche Vorgaben bzgl der Kosten von Energieausweisen Der Preis ist entsprechend zwischen Aussteller und Auftraggeber frei zu verhandeln

21Dipl Ing Matthias Kauf LFE BerlinBrandenburg

Wie wird der Energiebedarf im Energieausweis berechnet

Fuumlr Neubauten sowie bei Modernisierungen An- oder Ausbauten in deren Verlauf eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt muumlssen Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt werden

Fuumlr Bestandsgebaumlude - Wohn- wie Nichtwohngebaumlude ndash koumlnnen Energieausweise sowohl auf der Grundlage des ingenieurmaumlszligig berechneten Energiebedarfs als auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden Fuumlr beide Verfahren werden Berechnungsvorschriften durch die EnEV geregelt Zusaumltzliche Regeln zur Vereinfachung der Datenaufnahme und der Berechnung werden in den Bekanntmachungen zur EnEV veroumlffentlicht

Eine Ausnahme gilt fuumlr Wohngebaumlude mit weniger als fuumlnf Wohnungen fuumlr die ein Bauantrag vor dem 1111977 gestellt wurde Hier sollen nur Bedarfsausweise zulaumlssig sein es sei denn beim Bau selbst oder durch spaumltere Modernisierung wird mindestens das Waumlrmeschutzniveau der 1 Waumlrmeschutzverordnung von 1977 erreicht

Zudem sieht die Verordnung vor dass in der Zeit zwischen dem Kabinettsbeschluss zur EnEV vom 25 04 2007 und dem 0110 2008 fuumlr alle Gebaumlude Wahlfreiheit zwischen verbrauchsbasierten und bedarfsbasierten Energieausweisen besteht

Energieausweise werden in der Regel fuumlr das gesamte Gebaumlude und nicht fuumlr einzelne Gebaumludeteile oder Wohnungen erstellt Ausnahmen gibt es nur fuumlr Wohngebaumlude bei denen ein nicht unerheblicher Teil nicht fuumlr Wohnzwecke oder wohnaumlhnliche Zwecke genutzt wird In diesen Faumlllen ist je ein Energieausweis fuumlr den Wohngebaumludeteil und fuumlr den Nichtwohngebaumludeteil zu erstellen

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sect sect 21 Ausstellungsberechtigun21 Ausstellungsberechtigung fuumlr bestehende Gebaumlude g fuumlr bestehende Gebaumlude

Zur Ausstellung von Energieausweisen fuumlr Zur Ausstellung von Energieausweisen fuumlr bestehende Gebaumlude nach sect 16 Abs 2 und 3 und bestehende Gebaumlude nach sect 16 Abs 2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen nach sect 20 sind von Modernisierungsempfehlungen nach sect 20 sind berechtigt berechtigt

1 Absolventen von Diplom- Bachelor- oder 1 Absolventen von Diplom- Bachelor- oder Masterstudiengaumlngen an Universitaumlten Masterstudiengaumlngen an Universitaumlten Hochschulen oder Fachhochschulen in Hochschulen oder Fachhochschulen in a) den Fachrichtungen Architektur Hochbau a) den Fachrichtungen Architektur Hochbau

Bauingenieurwesen Technische Gebaumludeausruumlstung Bauingenieurwesen Technische Gebaumludeausruumlstung Bauphysik Maschinenbau oder Elektrotechnik oderBauphysik Maschinenbau oder Elektrotechnik oder

b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebieteinem unter Buchstabe a genannten Gebiet

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Wann muumlssen Energieausweise ausgestellt werden

Wenn Gebaumlude oder Gebaumludeteile (Wohnungen Nutzeinheiten) neu gebaut verkauft verpachtet oder vermietet oder geleast werden Auf Nachfrage ist potentiellen Kaumlufern oder Mietern ein Energieausweis und die Modernisierungsempfehlungen vorzulegen

Bei Modernisierungen An- oder Ausbauten muss nur dann ein Energieausweis ausgestellt werden wenn im Zuge der Modernisierung eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt die eine kostenguumlnstige Ausstellung des Ausweises ermoumlglicht

In oumlffentlichen Gebaumluden (Rathaumlusern Schulen Krankenhaumlusern etc) mit mehr als 1000 msup2 Nutzflaumlche und regelmaumlszligigem Publikumsverkehr muss ein Energieausweis ausgehaumlngt werden

Fuumlr kleine Gebaumlude mit weniger als 50 msup2 Nutzflaumlche und fuumlr denkmalgeschuumltzte Gebaumlude muumlssen keine Energieausweise ausgestellt werden

Findet in einem Gebaumlude kein Nutzerwechsel statt und ergeben sich auch keine anderen Gruumlnde die zur Ausstellung verpflichten besteht kein gesetzlicher Zwang einen Energieausweis auszustellen

Die Ausstellung von freiwilligen Energieausweisen zB zur Vorbereitung einer energetischen Modernisierung ist jedoch moumlglich

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Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis

Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis Eigentuumlmer oder Kaumlufer eines Neubaus erhalten

den Energieausweis von ihrem Architekten oder Bautraumlger

Potenzielle Mieter oder Kaumlufer sollten sich den Energieausweis z B vor Vertragsverhandlungen vom Gebaumludeeigentuumlmer vorlegen lassen Sie muumlssen hier aber uU selbst aktiv werden

Nach der EnEV 2007 muss der Eigentuumlmer den Energieausweis spaumltestens auf Verlangen bdquozugaumlnglich machenldquo er ist jedoch nicht verpflichtet den Energieausweis von sich aus aktiv ins Verkaufs- oder Vermietungsgespraumlcheinzubringen

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Wie viel kann ein Energieausweis kosten

Die Energieeinsparverordnung enthaumllt keinerlei staatliche Vorgaben bzgl der Kosten von Energieausweisen Der Preis ist entsprechend zwischen Aussteller und Auftraggeber frei zu verhandeln

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Wie wird der Energiebedarf im Energieausweis berechnet

Fuumlr Neubauten sowie bei Modernisierungen An- oder Ausbauten in deren Verlauf eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt muumlssen Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt werden

Fuumlr Bestandsgebaumlude - Wohn- wie Nichtwohngebaumlude ndash koumlnnen Energieausweise sowohl auf der Grundlage des ingenieurmaumlszligig berechneten Energiebedarfs als auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden Fuumlr beide Verfahren werden Berechnungsvorschriften durch die EnEV geregelt Zusaumltzliche Regeln zur Vereinfachung der Datenaufnahme und der Berechnung werden in den Bekanntmachungen zur EnEV veroumlffentlicht

Eine Ausnahme gilt fuumlr Wohngebaumlude mit weniger als fuumlnf Wohnungen fuumlr die ein Bauantrag vor dem 1111977 gestellt wurde Hier sollen nur Bedarfsausweise zulaumlssig sein es sei denn beim Bau selbst oder durch spaumltere Modernisierung wird mindestens das Waumlrmeschutzniveau der 1 Waumlrmeschutzverordnung von 1977 erreicht

Zudem sieht die Verordnung vor dass in der Zeit zwischen dem Kabinettsbeschluss zur EnEV vom 25 04 2007 und dem 0110 2008 fuumlr alle Gebaumlude Wahlfreiheit zwischen verbrauchsbasierten und bedarfsbasierten Energieausweisen besteht

Energieausweise werden in der Regel fuumlr das gesamte Gebaumlude und nicht fuumlr einzelne Gebaumludeteile oder Wohnungen erstellt Ausnahmen gibt es nur fuumlr Wohngebaumlude bei denen ein nicht unerheblicher Teil nicht fuumlr Wohnzwecke oder wohnaumlhnliche Zwecke genutzt wird In diesen Faumlllen ist je ein Energieausweis fuumlr den Wohngebaumludeteil und fuumlr den Nichtwohngebaumludeteil zu erstellen

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Wann muumlssen Energieausweise ausgestellt werden

Wenn Gebaumlude oder Gebaumludeteile (Wohnungen Nutzeinheiten) neu gebaut verkauft verpachtet oder vermietet oder geleast werden Auf Nachfrage ist potentiellen Kaumlufern oder Mietern ein Energieausweis und die Modernisierungsempfehlungen vorzulegen

Bei Modernisierungen An- oder Ausbauten muss nur dann ein Energieausweis ausgestellt werden wenn im Zuge der Modernisierung eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt die eine kostenguumlnstige Ausstellung des Ausweises ermoumlglicht

In oumlffentlichen Gebaumluden (Rathaumlusern Schulen Krankenhaumlusern etc) mit mehr als 1000 msup2 Nutzflaumlche und regelmaumlszligigem Publikumsverkehr muss ein Energieausweis ausgehaumlngt werden

Fuumlr kleine Gebaumlude mit weniger als 50 msup2 Nutzflaumlche und fuumlr denkmalgeschuumltzte Gebaumlude muumlssen keine Energieausweise ausgestellt werden

Findet in einem Gebaumlude kein Nutzerwechsel statt und ergeben sich auch keine anderen Gruumlnde die zur Ausstellung verpflichten besteht kein gesetzlicher Zwang einen Energieausweis auszustellen

Die Ausstellung von freiwilligen Energieausweisen zB zur Vorbereitung einer energetischen Modernisierung ist jedoch moumlglich

19Dipl Ing Matthias Kauf LFE BerlinBrandenburg

Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis

Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis Eigentuumlmer oder Kaumlufer eines Neubaus erhalten

den Energieausweis von ihrem Architekten oder Bautraumlger

Potenzielle Mieter oder Kaumlufer sollten sich den Energieausweis z B vor Vertragsverhandlungen vom Gebaumludeeigentuumlmer vorlegen lassen Sie muumlssen hier aber uU selbst aktiv werden

Nach der EnEV 2007 muss der Eigentuumlmer den Energieausweis spaumltestens auf Verlangen bdquozugaumlnglich machenldquo er ist jedoch nicht verpflichtet den Energieausweis von sich aus aktiv ins Verkaufs- oder Vermietungsgespraumlcheinzubringen

20Dipl Ing Matthias Kauf LFE BerlinBrandenburg

Wie viel kann ein Energieausweis kosten

Die Energieeinsparverordnung enthaumllt keinerlei staatliche Vorgaben bzgl der Kosten von Energieausweisen Der Preis ist entsprechend zwischen Aussteller und Auftraggeber frei zu verhandeln

21Dipl Ing Matthias Kauf LFE BerlinBrandenburg

Wie wird der Energiebedarf im Energieausweis berechnet

Fuumlr Neubauten sowie bei Modernisierungen An- oder Ausbauten in deren Verlauf eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt muumlssen Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt werden

Fuumlr Bestandsgebaumlude - Wohn- wie Nichtwohngebaumlude ndash koumlnnen Energieausweise sowohl auf der Grundlage des ingenieurmaumlszligig berechneten Energiebedarfs als auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden Fuumlr beide Verfahren werden Berechnungsvorschriften durch die EnEV geregelt Zusaumltzliche Regeln zur Vereinfachung der Datenaufnahme und der Berechnung werden in den Bekanntmachungen zur EnEV veroumlffentlicht

Eine Ausnahme gilt fuumlr Wohngebaumlude mit weniger als fuumlnf Wohnungen fuumlr die ein Bauantrag vor dem 1111977 gestellt wurde Hier sollen nur Bedarfsausweise zulaumlssig sein es sei denn beim Bau selbst oder durch spaumltere Modernisierung wird mindestens das Waumlrmeschutzniveau der 1 Waumlrmeschutzverordnung von 1977 erreicht

Zudem sieht die Verordnung vor dass in der Zeit zwischen dem Kabinettsbeschluss zur EnEV vom 25 04 2007 und dem 0110 2008 fuumlr alle Gebaumlude Wahlfreiheit zwischen verbrauchsbasierten und bedarfsbasierten Energieausweisen besteht

Energieausweise werden in der Regel fuumlr das gesamte Gebaumlude und nicht fuumlr einzelne Gebaumludeteile oder Wohnungen erstellt Ausnahmen gibt es nur fuumlr Wohngebaumlude bei denen ein nicht unerheblicher Teil nicht fuumlr Wohnzwecke oder wohnaumlhnliche Zwecke genutzt wird In diesen Faumlllen ist je ein Energieausweis fuumlr den Wohngebaumludeteil und fuumlr den Nichtwohngebaumludeteil zu erstellen

Page 19: Dipl. Ing. Matthias Kauf LFE Berlin/Brandenburg 1 Der Energieausweis nach EnEV 2007 Qp= (Qh+ QW) ·ep Der Energiepass in Zwangsverwaltung /Zwangsversteigerung

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Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis

Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis Eigentuumlmer oder Kaumlufer eines Neubaus erhalten

den Energieausweis von ihrem Architekten oder Bautraumlger

Potenzielle Mieter oder Kaumlufer sollten sich den Energieausweis z B vor Vertragsverhandlungen vom Gebaumludeeigentuumlmer vorlegen lassen Sie muumlssen hier aber uU selbst aktiv werden

Nach der EnEV 2007 muss der Eigentuumlmer den Energieausweis spaumltestens auf Verlangen bdquozugaumlnglich machenldquo er ist jedoch nicht verpflichtet den Energieausweis von sich aus aktiv ins Verkaufs- oder Vermietungsgespraumlcheinzubringen

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Wie viel kann ein Energieausweis kosten

Die Energieeinsparverordnung enthaumllt keinerlei staatliche Vorgaben bzgl der Kosten von Energieausweisen Der Preis ist entsprechend zwischen Aussteller und Auftraggeber frei zu verhandeln

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Wie wird der Energiebedarf im Energieausweis berechnet

Fuumlr Neubauten sowie bei Modernisierungen An- oder Ausbauten in deren Verlauf eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt muumlssen Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt werden

Fuumlr Bestandsgebaumlude - Wohn- wie Nichtwohngebaumlude ndash koumlnnen Energieausweise sowohl auf der Grundlage des ingenieurmaumlszligig berechneten Energiebedarfs als auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden Fuumlr beide Verfahren werden Berechnungsvorschriften durch die EnEV geregelt Zusaumltzliche Regeln zur Vereinfachung der Datenaufnahme und der Berechnung werden in den Bekanntmachungen zur EnEV veroumlffentlicht

Eine Ausnahme gilt fuumlr Wohngebaumlude mit weniger als fuumlnf Wohnungen fuumlr die ein Bauantrag vor dem 1111977 gestellt wurde Hier sollen nur Bedarfsausweise zulaumlssig sein es sei denn beim Bau selbst oder durch spaumltere Modernisierung wird mindestens das Waumlrmeschutzniveau der 1 Waumlrmeschutzverordnung von 1977 erreicht

Zudem sieht die Verordnung vor dass in der Zeit zwischen dem Kabinettsbeschluss zur EnEV vom 25 04 2007 und dem 0110 2008 fuumlr alle Gebaumlude Wahlfreiheit zwischen verbrauchsbasierten und bedarfsbasierten Energieausweisen besteht

Energieausweise werden in der Regel fuumlr das gesamte Gebaumlude und nicht fuumlr einzelne Gebaumludeteile oder Wohnungen erstellt Ausnahmen gibt es nur fuumlr Wohngebaumlude bei denen ein nicht unerheblicher Teil nicht fuumlr Wohnzwecke oder wohnaumlhnliche Zwecke genutzt wird In diesen Faumlllen ist je ein Energieausweis fuumlr den Wohngebaumludeteil und fuumlr den Nichtwohngebaumludeteil zu erstellen

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Wie viel kann ein Energieausweis kosten

Die Energieeinsparverordnung enthaumllt keinerlei staatliche Vorgaben bzgl der Kosten von Energieausweisen Der Preis ist entsprechend zwischen Aussteller und Auftraggeber frei zu verhandeln

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Wie wird der Energiebedarf im Energieausweis berechnet

Fuumlr Neubauten sowie bei Modernisierungen An- oder Ausbauten in deren Verlauf eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt muumlssen Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt werden

Fuumlr Bestandsgebaumlude - Wohn- wie Nichtwohngebaumlude ndash koumlnnen Energieausweise sowohl auf der Grundlage des ingenieurmaumlszligig berechneten Energiebedarfs als auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden Fuumlr beide Verfahren werden Berechnungsvorschriften durch die EnEV geregelt Zusaumltzliche Regeln zur Vereinfachung der Datenaufnahme und der Berechnung werden in den Bekanntmachungen zur EnEV veroumlffentlicht

Eine Ausnahme gilt fuumlr Wohngebaumlude mit weniger als fuumlnf Wohnungen fuumlr die ein Bauantrag vor dem 1111977 gestellt wurde Hier sollen nur Bedarfsausweise zulaumlssig sein es sei denn beim Bau selbst oder durch spaumltere Modernisierung wird mindestens das Waumlrmeschutzniveau der 1 Waumlrmeschutzverordnung von 1977 erreicht

Zudem sieht die Verordnung vor dass in der Zeit zwischen dem Kabinettsbeschluss zur EnEV vom 25 04 2007 und dem 0110 2008 fuumlr alle Gebaumlude Wahlfreiheit zwischen verbrauchsbasierten und bedarfsbasierten Energieausweisen besteht

Energieausweise werden in der Regel fuumlr das gesamte Gebaumlude und nicht fuumlr einzelne Gebaumludeteile oder Wohnungen erstellt Ausnahmen gibt es nur fuumlr Wohngebaumlude bei denen ein nicht unerheblicher Teil nicht fuumlr Wohnzwecke oder wohnaumlhnliche Zwecke genutzt wird In diesen Faumlllen ist je ein Energieausweis fuumlr den Wohngebaumludeteil und fuumlr den Nichtwohngebaumludeteil zu erstellen

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Wie wird der Energiebedarf im Energieausweis berechnet

Fuumlr Neubauten sowie bei Modernisierungen An- oder Ausbauten in deren Verlauf eine ingenieurmaumlszligige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebaumludes erfolgt muumlssen Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt werden

Fuumlr Bestandsgebaumlude - Wohn- wie Nichtwohngebaumlude ndash koumlnnen Energieausweise sowohl auf der Grundlage des ingenieurmaumlszligig berechneten Energiebedarfs als auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden Fuumlr beide Verfahren werden Berechnungsvorschriften durch die EnEV geregelt Zusaumltzliche Regeln zur Vereinfachung der Datenaufnahme und der Berechnung werden in den Bekanntmachungen zur EnEV veroumlffentlicht

Eine Ausnahme gilt fuumlr Wohngebaumlude mit weniger als fuumlnf Wohnungen fuumlr die ein Bauantrag vor dem 1111977 gestellt wurde Hier sollen nur Bedarfsausweise zulaumlssig sein es sei denn beim Bau selbst oder durch spaumltere Modernisierung wird mindestens das Waumlrmeschutzniveau der 1 Waumlrmeschutzverordnung von 1977 erreicht

Zudem sieht die Verordnung vor dass in der Zeit zwischen dem Kabinettsbeschluss zur EnEV vom 25 04 2007 und dem 0110 2008 fuumlr alle Gebaumlude Wahlfreiheit zwischen verbrauchsbasierten und bedarfsbasierten Energieausweisen besteht

Energieausweise werden in der Regel fuumlr das gesamte Gebaumlude und nicht fuumlr einzelne Gebaumludeteile oder Wohnungen erstellt Ausnahmen gibt es nur fuumlr Wohngebaumlude bei denen ein nicht unerheblicher Teil nicht fuumlr Wohnzwecke oder wohnaumlhnliche Zwecke genutzt wird In diesen Faumlllen ist je ein Energieausweis fuumlr den Wohngebaumludeteil und fuumlr den Nichtwohngebaumludeteil zu erstellen