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Dipl.-Ing. Michael Scherrers Brandschutzsach verständiger
BRANDSCHUTZKONZEPT NR. 15-06-17 NACH §§ 54, 58 UND 68 BAUONRW I.V.
MIT § 9 BAUPRÜFVO MIT GUTACHTERLICHER GESAMTBEURTEILUNG
17.06.2015
Objekt:
Bauherr:
o Planer:
Umbau und Erweiterung des bestehenden Edeka Marktes sowie Errichtung einer Apotheke Hünxer Straße 23 a 46569 Hünxe
Gerhard Kirsch Hünxer Str. 23a
46569 Hünxe
VDH Projektmanagement GmbH Maastrichter Straße 8 41812 Erkelenz
Das Brandschutzkonzept darf nur ungekürzt vervielfältigt werden. Eine Veröffentlichung auch auszugsweise - bedarf der schriftlichen Genehmigung des Unterzeichners.
Dipl.-Ing. Michael Scherrers Brandschutzsachverständiger
Horster Str. 74A 41238 Mönchengladbach
S8 02166/80 888 Fax: 02166/981369 Mobil: 0172/96 84 370 Email, [email protected]
Michael Scherrers Brandschutzsachverständiger (15-06-17 Edeka Hünxe) Seite 2 von 25
Inhalte; A. AUFTRAG UND SACHVERHALT 4
A 1. Erläuterung des Sachverhaltes und der Auftragserteilung 4
A2. Sachverhalt 4
A 3. Angaben zur Nutzung und zur Bauausführung 4
A 4. Baurechtliche Einordnung der baulichen Anlage 5
B. BEURTEILUNGSGRUNDLAGEN 6
B 1. Allgemeine Beurteilungsgrundlagen 6
B 2. Gesetzliche Grundlagen 6
C. BRÄNDSCHUTZKONZEPT NACH § 9 BAUPRÜFVO 7
C.1 Zu- und Durchfahrten sowie Flächen für die Feuerwehr 7 C.2 Löschwasserversorgung 8 C.3 Löschwasserrückhaltung 8 C.4 Baulicher Brandschutz 8 C.4.1 Tragende und aussteifende Bauteile 8 C.4.2 Brandabschnittsbildung 9 C.4.3 Dächer 10
C.4.4 Außenwände 10 C.4.5 Feuerhemmende Trennwände 10 C.4.6 Ummantelungen und Abschottungen für Rohr- und Eiektroieitungen
bei Durchführung durch feuerbeständige Bauteile 11 C.4.6.1 Leitungen allgemein 11 C.4.6.2 Durchführung von einzelnen Eiektroieitungen durch qualifizierte
Wände und Decken 12 C.5 Rettungswege 12 C.5.1 Allgemein 12 C.5.2 Sicherung des 1. Und 2. Rettungsweges 12
C.5.2.1 Nebenräume 13 C.5.2.2 Apotheke 13
C.5.3 Flure 13 C.5.4 Innere Verbindungstreppe 13 C.5.5 Ausgänge und Türen 14
C.5.5.1 Allgemein 14 C.5.5.2 Kennzeichnung der Rettungswege 14
C.6 Höchstzulässige Zahl der Nutzer der baulichen Anlage 14
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Michael Scherrers Brandschutzsachverständiger (15-06-17 Edeka Hünxe) Seite 3 von 25
C.7 Brandschutztechnische Anforderungen an besondere Anlagen 14 C.7.1 Elektrische Anlagen 15
C.7.1.1 Allgemein 15 C.7.1.2 Sicherheitsbeleuchtung 15
C.7.2 Heizungsraum 15 C.8 Lüftungsanlagen 15 C.9 Rauchabzug 16 C.IOAlarmierungseinrichtung 18 C.11 Anlagen, Einrichtungen und Geräte zur Brandbekämpfung 18 C.11.1 Feuerlöscher 18 C.12 Sicherheitsstromversorgung und Funktionserhalt elektrischer
Leitungsanlagen 19 C.12.1 Sicherheitsstromversorgung 19 C.12.2 Funktionserhalt von Leitungen notwendiger Sicherheits
einrichtungen 19
C.13 Hydrantenpläne 20 C.14 Brandmeldeanlagen 20 C.15 Feuerwehrplan 21 C.16 Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung 21 C.16.1 Brandschutzordnung 21 C.16.2 Wartung und Prüfung der sicherheitstechnischen Anlagen 22 C. 17 Abweichungen nach § 73 bzw. Erleichterungen nach § 54 BauONRW.22 C.17.1 Erleichterung von der Vorschrift des § 32 (1) BauO NRW 22 C.17.2 Erleichterung von der Vorschrift des § 29 BauO NRW 23 C.18 Rechenverfahren zur Ermittlung von Brandschutzklassen nach
Methoden des Brandschutzingenieurwesens 23
>. ERKLÄRUNG DES GUTACHTERS 24
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Michael Scherrers Brandschutzsachverständiger (15-06-17 Edeka Hiinxe) Seite 4 von 25
A. Auftrag und Sachverhalt
A 1. Erläuterung des Sachverhaltes und der Auftragserteilung
Der Unterzeichner wurde durch den Bauherrn beauftragt, ein Brandschutzkonzept mit abschließender Gesamtbeurteilung zu erstellen, um die Umsetzung von Anforderungen aus dem relevanten Regelwerk zu überprüfen und notwendige Maßnahmen festzulegen bzw. qualifiziert zu beschreiben.
Ä 2. Sachverhalt
Das Brandschutzkonzept soll als Anlage zur Baubeschreibung der unteren Bauaufsichtsbehörde sowie der zuständigen Brandschutzdienststelle als „Fachplanung Brandschutz" dienen.
Die hierzu erforderlichen Maßnahmen für den baulichen und abwehrenden Brandschutz sind im Folgenden beschrieben und in den beigefügten Brandschutzkonzeptplänen farbig dargestellt.
A 3. Angaben zur Nutzung und zur Bauausführung
Der Bauherr plant den Umbau und die Erweiterung des bestehenden Ede-kamarktes sowie Errichtung einer Apotheke in 46569 Hünxe, Hünxer Str.23 a.
Hierzu werden Teilbereiche des bestehenden Edekamarktes abgerissen.
Neben der am Erweiterungsbereich des Edekamarktes geplanten Apotheke wird der Verkaufsraum auf eine Gesamtverkaufsfläche von 1.250 m2 für den Edeka und ca. 40 m2 für die Apotheke erweitert.
Dementsprechend wird die gesamte Ladeneinrichtung erneuert und ein neuer Haupteingangsbereich mit Mall einschließlich Konzessionäre (Tabak/Lotto Toto, Bäcker mit Verzehrbereich) geplant.
Neben einem integrierten Getränkebereich mit Leergutlager und Getränkelager ist die Vergrößerung des Lager für den Edeka Markt sowie eine neue Anlieferung vorgesehen. Der Bereich der Kühlräume mit Hausanschlussraum bleibt bis auf kleine Erweiterungen unverändert. Ebenso der Büro- und Sozialbereich im Erd- und Obergeschoss.
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Der Edeka Markt mit Apotheker hat nach der Erweiterung eine Breite von ca. 48,0 m und eine Länge von ca, 65,0 m. Die Brandabschnittsfläche beträgt 2.150 m2.
Die gesamte bauliche Anlage erhält aus Kompensationsgründen (tragende Bauteile einschließlich Dachtragwerk in ungeschützter Stahlkonstruktion) eine automatische flächendeckende Brandmeldeanlage mit Aufschaltung auf die Kreisleitstelle.
Die bestehende maschinelle Entrauchungsanlage wird entsprechend der geplanten Erweiterung des Rauchabschnittes ergänzt.
Die bauliche Anlage kann auch nach der Erweiterung weiterhin über die öffentlichen Verkehrsflächen Hünxer Strasse und Buchenstraße und zur Vorderseite (Haupteingang) über die befestigten Flächen des Parkplatzes mit Zufahrt von der Buchenstraße erreicht werden.
A 4. Baurechtliche Einordnung der baulichen Anlage
Die bauliche Anlage ist aufgrund der Höhenlage der Fußböden der obersten Aufenthaltsräume (< 7,0 m) zu den angrenzenden Geländeoberflächen als
"Gebäude geringer Höhe"
gem. § 2 BauO NRW einzustufen.
Die SBauVO (Teil 3 Verkaufsstätten) ist bei dem Objekt nicht anzuwenden, da der Verkaufsraum der Verkaufsstätte mit einer anrechenbaren Verkaufsfläche von ca. 1.250 m2 die Fläche von 2.000 m2 nicht überschreitet.
Maßgebend für die Beurteilung der Verkaufsstätte mit Apotheke sind daher die Vorschriften der Landesbauordnung (BauO NRW).
Aufgrund der besonderen Art und Nutzung ist das Gebäude als
„Gebäude besonderer Art oder Nutzung (Sonderbau)"
gem. § 54 BauO NRW zu beurteilen.
Nach § 54 BauO NRW können für bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung, besondere Anforderungen gestellt oder Erleichterungen gestattet werden.
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Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhalt von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung von baulichen Anlagen oder Räumen oder wegen besonderer Anforderungen bedarf.
Sofern für das beurteilungsrelevante Bauvorhaben Erleichterungen von den Vorschriften der Landesbauordnung (BauO NRW) erforderlich sind, werden die notwendigen Kompensationsmaßnahmen im Verlauf des Brandschutzkonzeptes detailliert erläutert und beschrieben.
B. Beurteilungsgrundlagen
B 1. Allgemeine Beurteilungsgrundlagen
Bezeichnung Stand Maßstab
Gestaltungsplan 17.06.2015 1:500
GrundrissErdgeschoss ^ S . 2 0 1 5
Grundriss Obergeschoss ; I r ^ 4 ^ 2 0 1 5 1=100
. - . t 14.05.2014, , ,n r i ÄnSlchten : Index 419.06.2015 j 1 : 1 0 ° <- u •«. 25.02.2014, , ,__ S c h n i t t e ; Index 3 19.06.2015 \ 1 : 1 0 °
B 2. Gesetzliche Grundlagen
* Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom
01.03.2000 in der Fassung vom 09.05.2000
* Verwaltungsvorschrift zur BauO NRW (W-BauO NRW) vom
12.10.2000 {hilfsweise als Erkenntnisquelle, da außer Kraft)
* Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) vom 12.08.2004
® Feuerungsverordnung (FeuVO NRW) vom 11. März 2008
« DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen"
® Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) hier insbesondere §9 -
Bauvorlagen für bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung (Brandschutzkon
zept) Fassung 2000
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<• Wasserversorgung - Verbrauchsanlagen - Brandschutz
- Richtlinien für den Bau und Betrieb von Feuerlösch- und Brandschutzanlagen in
Grundstücken im Anschluss an Trinkwasserleitungen - Arbeitsblatt W 313 des DVGW-
Regelwerkes
- Wasserversorgung Brandschutz, Arbeitsblatt W 405 Lösch Wasserbedarf des DVGW-
Regelwerkes -
- Wasserversorgung Rohrnetz - Armaturen - Hydranten, Richtlinien
Teil I - VIII, Arbeitsblatt W 331 des DVGW - Regelwerkes
• Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen - LAR
(NRW) vom 20.08.2001
e Brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen - Lüftungsanlagen-
Richtlinie (LüAR-NRW), Fassung Mai 2003
• VDE 0100 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000
Volt
® VDE 0105 Betrieb von Starkstromanlagen
C. Brandschutzkonzept nach § 9 BauPrüf¥0
Nachstehend wird nach § 9 (2) BauPrüfVO, Ziffern 1-18 ein Brandschutzkon
zept erstellt und gutachterlich untermauert.
C.1 Zu- und Durchfahrten sowie Flächen fü r die Feuerwehr (§ 9 (2) Ziffer 1 BauPrüfVO)
Die bauliche Anlage kann auch nach der Erweiterung weiterhin über die öf
fentlichen Verkehrsflächen Hünxer Strasse und Buchenstraße und zur Vorder
seite (Haupteingang) über die befestigten Flächen des Parkplatzes mit Zufahrt
von der Buchenstraße erreicht werden.
Die Zufahrt auf den Parkplatz wird mit einem Hinweiskennzeichen nach DIN
4066 mit der Aufschrift
Feuerwehrzufahrt
gekennzeichnet.
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C.2 Löschwasserversorgung (§ 9 (2) Ziffer 2 BauPrüfVO)
Die bauliche Anlage hat eine zusammenhängende Brandabschnittsfläche von
ca. 2.150 m2.
Zur Gewährleistung einer wirksamen Brandbekämpfung ist eine Löschwas
sermenge von 1.600 l/min. (96 m3/h) als ausreichend zu betrachten.
Die Entnahmemöglichkeiten für diese Löschwassermenge aus dem Versor
gungsnetz der Gemeinde sind im Umkreis von 300 m um das Löschobjekt
vorhanden.
Der Nachweis der ausreichenden Löschwasserversorgung durch die Gemeinde
ist als Anlage beigefügt.
C.3 Löschwasserrückhaltung (§ 9 (2) Ziffer 3 BauPrüfVO)
Aufgrund der geplanten Nutzung ist eine Löschwasserrückhaltung nicht
notwendig, da diese aufgrund des relevanten Regelwerkes nicht gefordert
werden kann.
Im Gesamtbereich werden, It. verbindlicher Aussage des Bauherrn, nur so ge
ringe Mengen gelagert, dass die Grenzmengen nach LöRüRL deutlich unter
schritten werden.
C.4 Baulicher Brandschutz (§ 9 (2) Ziffer 4 BauPrüfVO)
C.4.1 Tragerade und aussteifende Bauteile
Gem. § 29 BauO NRW Zeile la sind tragende und aussteifende Wände, Pfei
ler, Decken und Stützen bei Gebäuden „geringer Höhe" in F30-Bauweise aus
zuführen.
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Die tragenden Bauteile werden im Erweiterungsbereich analog zum Bestand
hergestellt. Die tragende Hauptkonstruktion soll aus Stahlstützen und Stahl
bindern hergestellt werden, so dass eine Abweichung von § 29 BauONRW
vorliegt.
Als Kompensation wird eine flächendeckende automatische Brandmeldeanla
ge mit Durchschaltung zur Kreisleitstelle eingebaut, so dass die Feuerwehr
bereits in der Frühphase eines Brandes (Schwelbrandphase) alarmiert wird
und somit frühzeitig wirksame Löscharbeiten durchführen kann.
Vor diesem Hintergrund wird beantragt einer Erleichterung von § 29
BauO NRW stattzugeben.
Die Decken zwischen Erdgeschoss und Obergeschoss (Technikraum und Büro
mit Abstellraum) sind in Stahlbeton mindestens der Feuerwiderstandsklasse F
30 vorhanden. Der Zugang zum Technikraum ist im Bestand über eine Bo
denklappe mit Ausziehleiter der Feuerwiderstandsklasse F30 geschlossen.
C.4.2 Brandabschrtittsbildurtg
Da die Gebäudeaußenwände alle einen Abstand von mindestens 3,0 m zur Nachbargrenze haben, ist eine Gebäudeabschlusswand im Sinne des § 31 Abs. 1 BauONRW nicht erforderlich.
Nach § 32 (1) BauONRW sind ausgedehnte Gebäude durch Gebäudetrennwände in höchstens 40 m lange Gebäudeabschnitte (Brandabschnitte) zu unterteilen.
Größere Abstände können gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
Die bauliche Anlage mit einer zusammenhängenden erdgeschossigen Brandabschnittsfläche von ca. 2.150 m2 hat eine Länge von ca. 65 m und eine Breite von ca. 48 m.
Der Brandabschnitt überschreitet somit die in § 32 (1) BauO NRW festgelegte Brandabschnittslänge von höchstens 40 m.
Hiergegen bestehen aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken, da
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> innerhalb der Dachfläche eine maschinelle Rauch und Wärmeabzugsanlage eingebaut wird (siehe Abschnitt C.9).
> hier eine flächendeckende automatische Brandmeldeanlage mit Durchschaltung auf die Kreisleitstelle installiert wird
Vor diesem Hintergrund wird beantragt, einer Erleichterung von 5 32 f 1) BauONRW stattzugeben.
C.4.3 Dächer
Gem. § 35 Abs. 1 BauO NRW müssen Bedachungen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung).
Das Dach des Erweiterungsbereiches wird analog zum Bestand als Trapezblech mit schwerentflammbarer Dämmung und Dachfolie als Außenhaut, die einer harten Bedachung nach DIN 4102-7 entspricht, hergestellt.
Das Büro mit Abstellraum und der Technikraum im Obergeschoss sind durch Außenwände mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30 hergestellt, so dass hinsichtlich der angrenzenden Dachflächen die Anforderung des § 35 Abs. 7 Bau ONRW ausreichend gewährleistet ist.
C.4.4 Außenwände
Gem. § 29 Abs. 1 Zeile 3 werden an Oberflächen von Außenwänden, Außenwandbekleidungen und Dämmstoffe in Außenwänden bei Gebäuden „geringer Höhe" keine Anforderungen gestellt.
Die geplanten Außenwände werden analog zum Bestand aus Stahlstützen mit vorgesetzten Sandwichpaneelen hergestellt. Dämmaterialien werden schwerentflammbar (Klasse Bl) sein.
C.4.5 Feuerhemmende Trennwände
Nachstehend aufgeführte Trennwände sind im Bestand in der Feuerwiderstandsklasse F 30 ausgeführt:
> Trennwände Büro- und Sozialbereich gegenüber Verkaufsraum im Erdgeschoss
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> Außenwand Büro mit Abstellraum im Obergeschoss
> Technikraum im Obergeschoss
> Trennwand zwischen Apotheke und Edeka Markt
Türen innerhalb dieser Trennwände sind mit T30-Türen bzw. mit G-30 Verglasung (Büro OG) abgetrennt.
Außerdem ist der Hausanschlussraum gegenüber angrenzenden Räumen feuerbeständig (F 90-A) getrennt.
Die vorgenannten feuerbeständigen Abtrennungen sind im beigefügten Konzeptplan farbig dargestellt.
Eine Abtrennung zwischen Verkaufsraum und angrenzenden Lagerräumen ist gemäß BauONRW nicht erforderlich, da der Verkaufsraum mit Nebenräumen eine Nutzunqseinheit darstellen.
Im vorliegenden Fall kommt begünstigend hinzu, dass hier eine flächendeckende automatische Brandmeldeanlage zum Einbau kommt.
C.4.6 Ummantelungen und Abschottungen für Rohr- und Elektroleitungen bei Durchführung durch feuerbeständige Bauteile
C.4.6.1 Leitungen allgemein
Leitungen dürfen durch feuerbeständige Trennwände / Brandwände und Decken nur hindurch geführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden (§ 30 (2), § 33 (4), (5) BauO NRW).
Vorkehrungen gegen eine Übertragung von Feuer und Rauch sind
® bei der Durchführung von Rohrleitungen Maßnahmen, die die Anforderun
gen nach DIN 4102-11 der Feuerwiderstandsklasse R90 erfüllen; bei Lei
tungen aus brennbaren Rohren (B 1 bzw. B 2), sind dies Rohrabschottun
gen;
* bei der Durchführung von gebündelten elektrischen Leitungen: Kabel
schotts nach DIN 4102-9 der Feuerwiderstandsklasse S90.
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C.4.6.2 Durchführung von einzelnen Elektroleitungen durch qualifizierte
Wände und Decken
Werden einzeln verlegte elektrische Leitungen und/oder Stromschienen-Anlagen durch Wände und/oder Decken geführt, die raumabschließend sind und einer bestimmten Feuerwiderstandsklasse entsprechen müssen, sind die Restöffnungen in den durchbrochenen Bauteilen so zu schließen, dass deren Feuerwiderstandsklasse erhalten bleibt.
Die Restöffnungen können mit mineralischem Mörtel oder mit im Brandfall aufschäumenden Stoffen (z.B. Brandschutzmörtel, Brandschutzgips) geschlossen werden.
C.5 Rettungswege (§ 9 (2) Ziffer 5 BauPrüfVO)
C.5.1 Allgemein
Gem. § 37 Abs. 2 BauO NRW muss von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes mindestens ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein.
Die v. g. Forderung wird die geplante Anordnung von Ausgangstüren ins Freie sowohl für den Verkaufsraum mit Nebenräumen als auch für den Büro- und Sozialbereich im Erdgeschoss und das Büro im Obergeschoss ausreichend erfüllt.
Im Verkaufsraum sind im beigefügten Konzeptplan die maximalen Lauflängen dargestellt. Hierbei ist nachgewiesen, dass die Lauflänge von max. 35 m nicht überschritten wird (siehe dargestellte Lauflinien im Konzepts Plan).
C.5.2 Sicherung des 1. Und 2. Rettungsweges
Im Verkaufsraum sind 3 Ausgänge (Ausgang Hünxer Straße, Haupteingangsbereich und Leergutannahme) ins Freie geplant.
Diese sind so verteilt, dass mindestens ein Notausgang in 35 m Entfernung erreichbar ist, hierbei ist nachgewiesen, dass die Lauflänge von max. 35 m nicht überschritten wird (siehe Darstellung Lauflinien Konzeptplan).
Der Bäcker hat neben dem Ausgang über die Mall weitere Ausgangstüren in der Außenwand des Verzehrbereiches und der Anlieferung.
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c.5.2.1 Nebenräume
Neben dem Zugang in den Verkaufsraum haben die Lagerräume einen Ausgang über die Anlieferung ins Freie.
Der Büro- und Sozialbereich im Erdgeschoss hat einen Ausgang über den Verkaufsraum und weitere Rettungswege über Rettungsfenster in der Außenwand des Büroraumes und des Aufenthaltsraumes. Das Büro Im Obergeschoss hat einen direkten Ausgang über die innere Verbindungstreppe und den Verkaufsraum ins Freie. Der 2. Rettungsweg ist über ein Rettungsfenster in der Außenwand sichergestellt, welches mit tragbaren Leitern der Feuerwehr erreicht werden kann.
Die vorgenannten Rettungsfenster, die als 2. Rettungsweg dienen, haben ein lichtes Öffnungsmaß von 0,90 x 1,20 m und maximaler Brüstungshöhe von 1,20 m. Eventuelle Vergitterungen werden so hergestellt, dass diese ohne fremde Hilfsmittel von innen leicht zu öffnen sind.
C.5.2.2 Apotheke
Die Apotheker hat den 1. Rettungsweg über die automatische Schiebetüranlage im Haupteingangsbereich. Als 2. Rettungsweg steht eine Ausgangstüre im Bereich der Tag- und Nachtanlieferung zur Verfügung.
C.5.3 Flure
Der Flur am Ausgang Hünxer Str. wird als notwendiger Flur im Sinne des § 38
Abs. 1 BauONRW feuerhemmend (Wände und Decke) mit dichtschließenden
Türen hergestellt.
C.5.4 Innere Verbindungstreppe
Zur Erschließung des Büros im Obergeschoss des Büro- und Sozialbereiches ist eine innenliegende Spindeltreppe in Stahlkonstruktion vorhanden.
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C.5.5 Ausgänge und Türen
C.5.5.1 Allgemein
Im Verkaufsraum werden die Türen im Verlauf von Rettungswegen in Fluchtrichtung aufschlagen und keine Schwellen haben. Sie werden während der Betriebszeit von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein.
Die geplanten automatischen Schiebetüren im Haupteingangsbereich und der Leergutannahme des Edeka mar ktes und der Apotheke werden eine Zulassung für den Einbau in Rettungswegen haben (Baumusterprüfung).
c.5.5.2 Kennzeichnung der Rettungswege
Die erforderlichen Ausgänge und Notausgänge werden in der gesamten baulichen Anlage durch hinterleuchtete Hinweisschilder nach DIN 4844 Teil 2 und BGV A8 gekennzeichnet.
In den Flucht- und Rettungswegen bzw. an den Hauptkreuzungen der Gänge werden Notausgangs- und Ausgangsschilder angebracht, die ebenfalls die vorgenannte Funktion wahrnehmen.
Die Hinweiskennzeichen werden eine Notstromversorgung (z. B. Einzelakku) haben.
C.6 Hochstzulässige Zahl der Nutzer der baulichen Anlage (§ 9 (2) Ziffer 6 BauPrüfVO)
Auf der Basis der Ausführung in der BauO NRW ergeben sich für die bauliche Anlage als solches keine Beschränkungen in der zulässigen Personenzahl in dem Gebäudekomplex.
C.7 Brandschutztechnische Anforderungen an besondere Anlagen (§ 9 (2) Ziffer 7 BauPrüfVO)
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C.7.1 Elektrische Anlagen
C.7.1.1 Allgemein
Für die bauliche Anlage werden die elektrischen Anlagen unter Beachtung der nachfolgenden VDE-Vorschriften
* VDE 0100 Bestimmungen für Starkstromanlagen mit Nenn
spannungen bis 1000 Volt
* VDE 0105 Bestimmungen für den Betrieb von Starkstromanlagen
zu errichten
errichtet.
Von der ausführenden Fachfirma wird der Nachweis erbracht, dass die elektrischen Anlagen den einschlägigen VDE-Vorschriften entsprechen. Dies wird durch Vorlage einer Fachbauleitererklärung geschehen.
Die Anforderungen der Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) vom 20.08.2001 werden beachtet und anforderungsgerecht umgesetzt.
C.7.1.2 Sicherheitsbeleuchtung
Vor dem Hintergrund der hinterleuchteten Rettungswegkennzeichnung kann innerhalb der baulichen Anlage auf eine Sicherheitsbeleuchtung verzichtet werden.
C.7.2 Heizungsraum
Die Beheizung der baulichen Anlage erfolgt über die Lüftungsanlage. Alle übrigen Räume werden über die Feuerstätte (Gas) beheizt. Die Feuerungsstätte steht im Technikraum im Obergeschoss.
C.8 Lüftungsanlagen (§ 9 (2) Ziffer 8 BauPrüfVO)
Die Lüftungsanlagen werden entsprechend den
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Richtlinien über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen (LüAR NRW)
erstellt und betrieben.
Hinweis: Die vorhandene Lüftungsanlage wird entsprechend der Erweiterung angepasst. Der Aufstellungsraum für die Lüftungsaggregate der Lüftungsanlage befindet sich im Technikraum im Obergeschoss. Bei Durchführung von Lüftungsleitungen durch die feuerhemmende Decke bzw. feuerhemmende Außenwand werden entsprechende Brandschutzklappen zum Einbau kommen.
Da es sich um ein Gebäude geringer Höhe handelt, entfäl l t die Herstellung einer Lüftunqszentrale im Sinne der LüAR.
C.9 Rauchabzug (§ 9 (2) Ziffer 9 BauPrüfVO)
Der Verkaufsraum mit einer Rauchabschnittsfläche von ca. 1.250 m2 soll über eine maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlage, im Brandfall in braucht werden.
Im Bestand sind innerhalb der Dachfläche zwei Brandgasventilatoren mit einem Abzugsvolumen von je 24.200 m3/h vorhanden.
Hinsichtlich der Bemessung der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen in Verkaufsstätten werden sowohl in der BauO NRW als auch SBauVO keine Angaben gemacht.
Im vorliegenden Fall soll die Bemessung daher auf der Grundlage der Muster-Verkaufsstättenverordnung (Stand Juli 2014) erfolgen, nach der gemäß § 16 MVK VO die Anforderungen an die Rauchableitung ausschließlich der Unterstützung der Brandbekämpfung (Innenangriff der Feuerwehr) und nicht auf andere Schutzziele (zum Beispiel Personenrettung) ausgerichtet sind.
Nach § 16 MVK VO sind maschinelle Rauchabzugsanlagen mit einem Luftvolumenstrom von 10.000 m3/h je 400 m2 Grundfläche zu installieren; dabei genügt bei Grundflächen über 1600 m2 ein zusätzlicher Luftvolumenstrom von 5000 m3/h je weitere 400 m2 Grundfläche.
Bei einer ansetzbaren Rauchabschnittfläche von ca. 1.250 m2 für den Verkaufsraum des Edekamarktes wäre demnach eine maschinelle Rauchab-
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zugsanlage mit einem Gesamtluftvolumenstrom von 30.000 m3/h ausreichend.
Der vorgenannte erforderliche Gesamtluftvolumenstrom wird bereits über die vorhandenen Brandgasventilatoren (300°C/30 Min.) mit einem Luftvolumen-strom von je 24.200 m3/h ausreichend erfüllt.
Die Anforderung des § 16 Abs. 3 MVKVO, wonach je höchstens 400 m2
Grundfläche des Raumes mindestens eine Absaugstelle anzuordnen ist, soll im vorliegenden Fall durch den Einbau eines zusätzlichen Brandgasventilators mit einem Luftvolumenstrom von 10.000 m3/h innerhalb der Dachfläche des Erweiterungsbereiches realisiert werden.
Vor diesem Hintergrund sind in Verbindung mit der gleichzeitigen Alarmierung der Feuerwehr günstige Voraussetzungen für wirksame Löscharbeiten der Feuerwehr gewährleistet.
-> Außenluftnachströmung über Türen, bzw. automatische Schiebetüranlage oder Zuluftjalousien.
•* Ventilatoren ausgelegt auf Kat. 2 nach DIN 18232-6 (300°C/30 Min.)
•*• Anschluss an eine Ersatzstromversorgung bzw. gesicherte Stromversorgung gemäß Darstellung 5/03 VDS (Sprinklerschaltung)
-r> Verkabelung der Ventilatoren mit Funktionserhalt E 30-Qualität bzw. bei Verlegung von außen als Kabel ohne Funktionserhalt
Zur Auslösung der maschinellen Rauch und Wärmeabzugsanlage wird eine manuelle Auslösevorrichtung im Bereich der Brandmeldezentrale und am Ausgang zur Hünxner Straße (bestehende Auslösestelle) realisiert.
In der BMZ und am Ausgang zur Hünxner Straße wird ein Hinweisschild nach DIN 4066 mit der Aufschrift
Maschineller-Rauchabzug
angebracht.
Die maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlage wird jährlich durch eine
Fachfirma geprüft und gewartet.
Vor Inbetriebnahme wird von der ausführenden Fachfirma eine Funktionsbescheinigung über die Funktionstüchtigkeit und die Betriebswirksamkeit der maschinellen Rauch- und Wärmeabzugsanlage vorgelegt.
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C.10 Älarmierungseinr ichtung (§ 9 (2) Ziffer 10 BauPrüfVO)
Innerhalb der Verkaufsstätte (Edeka Markt) wird eine Älarmierungseinrichtung mit Signalton (zum Beispiel Sirene) eingebaut, durch die alle Betriebsangehörigen und Kunden alarmiert werden können.
Leitungen und Verteilungen dieser Anlage dürfen nicht in Räumen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr verlegt werden, es sei denn, diese weisen den entsprechenden Funktionserhalt für 90 Minuten auf.
Die Älarmierungseinrichtung ist nach DIN 57833/ VDE 0833 Teil 1 - Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall; allgemeine Festlegungen - zu planen, zu installieren und zu überwachen.
Die Älarmierungseinrichtung ist elektrisch zu betreiben und an die Ersatzstromquelle anzuschließen. Die Älarmierungseinrichtung muss bei Auslösen der Brandmeldeanlage automatisch in Funktion treten.
Das Alarmierungssignal muss allen Betriebsangehörigen im Gebäude bekannt sein und mindestens 15 dB(A) oberhalb des Hintergrundpegels liegen.
Hierzu ist es erforderlich, dass dieses Signal in die Brandschutzordnung integriert wird.
C.11 Anlagere, Einrichtungen und Geräte zur Brandbekämpfung (§ 9 (2) Ziffer 11 BauPrüfVO)
C.11.1 FeuerSöscher
Innerhalb der baulichen Anlage werden PG-6-Feuerlöscher nach DIN EN 3 oder 14406, die mindestens alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen zu überprüfen sind, gut sichtbar und griffbereit angebracht.
Die geplanten Feuerlöscher sind im Brandschutzkonzeptplan dargestellt.
Die Standorte der Feuerlöscher werden mit Hinweisschildern nach EN 671 in
einer Größe von 200 x 200 mm gekennzeichnet.
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C.12 Sicherheitsstromversorgung und FunEctionserhalt elektrischer Leitungsanlagen
(§ 9 (2) Ziffer 12 BauPrüfVO)
C.12.1 Sicherheitsstromversorgung
Die Sicherheitseinrichtungen wie Brandmeldeanlage, Alarmierungseinrichtung und maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlage werden an eine Ersatzstromversorgung angeschlossen. Als Ersatzstromquelle kann sowohl eine zentrale (z. B. Zentralbatterie) als auch dezentrale (z.B. Einzelakku) verwendet werden.
Für die maschinelle Entrauchungsanlage ist alternativ auch eine gesicherte Stromversorgung gemäß VDS CEA 4001 (gesicherte Sprinklerenergieversorgung) zulässig.
C.12.2 Funktionserhalt von Leitungen notwendiger Sicherheits-einrichtungen
Die Betriebssicherheit notwendiger Sicherheitseinrichtungen ist gewährleistet, wenn die elektrischen Leitungsanlagen so ausgeführt und durch Bauteile umkleidet werden, dass sie bei äußerer Brandeinwirkung für eine ausreichende Zeitdauer funktionsfähig bleiben.
Die Dauer des Funktionserhaltes muss mindestens betragen:
30 Minuten •* bei Brandmeldeanlagen, (Entfall bei Ringbus-System)
•^ Anlagen zur Alarmierung, Mitteilungen und Anweisungen an Besucher und Beschäftigte (ausgeschlossen Etagenverkabelung bei akustischer Redundanz und Ringbussystem)
••• Sicherheitsbeleuchtung und sonstige Ersatzstrombeleuchtung, ausgenommen Endstromkreise
90 Minuten
-*• Lüftungsanlagen zur Entrauchung
•#• Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
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Hinweis: Im vorliegenden Fall wird der Funktionserhalt für die Leitungen der maschinellen Rauch- und Wärmeabzugsanlage abweichend auf einen Funktionserhalt von 30 Minuten realisiert, da die Leitungen im Bestand in E 30 und die Brandgasventilatoren ebenfalls für eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten ausgelegt sind.
C.13 Hydrantenpläne (§ 9 (2) Ziffer 13 BauPrüfVO)
Nach Auffassung des Unterzeichners sind gesonderte Hydrantenpläne entbehrlich.
C.14 Brandmeldeanlagen (§ 9 (2) Ziffer 14 BauPrüfVO)
Sämtliche Räume des Vollsortimenters (Ausnahme sind Nassräume) werden mit einer Brandmeldeanlage mit automatischen Brandmeldern (Rauchmeldern) sowie mit nichtautomatischen Brandmeldern (Druckknopfmelder) mit Durchschaltung zur Einsatzzentrale der Kreisleitstelle/Feuerwehr ausgestattet.
Die Brandmeldeanlage wird nach DIN 14675 - Brandmeldeanlagen, Aufbau -und nach DIN 57833/VDE 0833 - Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall - geplant.
Zusätzlich werden die technischen Anschlussbedingungen für die Aufschaltung von privaten Brandmeldeanlagen auf die Brandmeldeempfangseinrichtung der Feuerwehr beachtet und umgesetzt.
Es werden Mehrkriterienmelder eingebaut, damit Täuschungs- und Fehlalarme vermieden werden.
Art, Anzahl und Anbringungsorte der Brandmelder und die Lage der Brandmeldezentrale werden in besonderen Grundrissplänen mit Aufteilung in Übertragungswege je Meldergruppe (Laufpläne für die Feuerwehr) dargestellt.
Die Brandmeldezentrale wird vorbehaltlich der Zustimmung der Brandschutzdienststelle/Feuerwehr bestehenden Hausanschlussraum mit Zugang von außen untergebracht.
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Für die Einsatzkräfte der Feuerwehr wird im Alarmfall jederzeit ein gewaltloser Zutritt zu der Brandmeldeanlage bzw. in das geschützte Objekt ermöglicht.
Hierzu wird in der Außenwand am Zugangsbereich zur Brandmeldezentrale ein Feuerwehrschlüsseldepot (FSD 3) eingebaut.
C. 15 Feuerwehrpian (§ 9 (2) Ziffer 15 BauPrüfVO)
Für die bauliche Anlage werden Feuerwehrpläne nach DIN 14095 erstellt.
Bei der Anfertigung der Feuerwehrpläne werden die Gestaltungsrichtlinien der Feuerwehr beachtet.
Vor endgültiger Anfertigung der Feuerwehrpläne werden die Ausführungsart und die zur Verfügung zu stellende Anzahl mit der Brandschutzdienststelle abgestimmt.
C.16 Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung (§ 9 (2) Ziffer 16 BauPrüfVO)
C.16.1 Brandschutzordnung
Für das Verhalten im Brandfall und für Selbsthilfemaßnahmen ist für die bauliche Anlage eine Brandschutzordnung aufzustellen unter Hinweis auf DIN 14096 Teil 1, die folgende Angaben enthalten muss:
••• Verhalten im Brandfall
-•*• Ruhe bewahren
-> Brand melden
•*• Alarmsignale beachten
-•• In Sicherheit bringen
•> Anweisungen beachten
-> Löschversuche unternehmen
-> Brände verhüten
•* Rettungswege freihalten
••> Besondere Verhaltensregeln
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C.16.2 War tung ynd Prüfung der sicherheitstechnischen Anlagen
Die sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen, für die gemäß PrüfVO NRW keine explizite Prüfpflicht festgelegt ist, wie
° tragbare Feuerlöscher
• zugelassene Feststellanlagen a Rauchabzug Treppenraum
• kraftbetätigte Tore H usw.
sind durch den Betreiber der baulichen Anlage eigenverantwortlich nach den Herstellerangaben und Verwendbarkeitsnachweisen sowie nach den sonstigen relevanten Regelwerken (ArbStättVO, ASR, BGR usw.) durch geeignetes Fachpersonal warten und ggf. Instand setzen zu lassen.
C.17 Abweichungen nach § 73 bzw. Erleichterungen nach § 54 BauONRW (§ 9 (2) Ziffer 17 BauPrüfVO)
Für die bauliche Anlage sind die nachstehend aufgeführte Erleichterung von den materiellen Anforderungen der BauONRW notwendig.
Hinweis:
Die Erleichterungen nach § 54 BauO NRW stellen, obwohl sie Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften sind, keine Abweichungen nach § 73 BauO NRW dar. Über die Zulässigkeit einer Erleichterung entscheidet nach § 62 BauO NRW die zuständige Bauaufsichtsbehörde und zwar im Rahmen eines „Gestattungsaktes" (Kommentar zur BauO NRW Gädtke / Böckenförde / Temme / Heintz, Seite 853, Nr. 12)
C.17.1 Erleichterung von der Vorschri f t des § 32 (1) BauO NRW
Die bauliche Anlage mit einer zusammenhängenden erdgeschossigen Brandabschnittsfläche von ca. 2.150 m2 hat eine Länge von ca. 65 m und eine Breite von ca. 48 m.
Der Brandabschnitt überschreitet somit die in § 32 (1) BauO NRW festgelegte Brandabschnittslänge von höchstens 40 m.
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Hiergegen bestehen aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken, da
> innerhalb der Dachfläche eine maschinelle Rauch und Wärmeabzugsanlage eingebaut wird (siehe Abschnitt C.9),
> hier eine flächendeckende automatische Brandmeldeanlage mit Durchschaltung auf die Kreisleitstelle installiert wird
Vor diesem Hintergrund wird beantragt, einer Erleichterung von 5 32 (1) BauONRW stattzugeben.
C.17.2 Erleichterung von der Vorschrift des § 29 BauO NRW
Gem. § 29 BauO NRW Zeile la sind tragende und aussteifende Wände, Pfeiler
und Stützen bei Gebäuden „geringer Höhe" in F30-Bauweise auszuführen.
Die tragenden Bauteile werden im Erweiterungsbereich analog zum Bestand
hergestellt. Die tragenden Außenwände werden aus Mauerwerk hergestellt
und erfüllen die Anforderung nach einer Feuerwiderstandsdauer F 30. Die
tragende Hauptkonstruktion soll aus Stahlstützen und Stahlbindern hergestellt
werden, so dass eine Abweichung von § 29 BauONRW vorliegt.
Als Kompensation wird eine flächendeckende automatische Brandmeldeanla
ge mit Durchschaltung zur Kreisleitstelle eingebaut, so dass die Feuerwehr
bereits in der Frühphase eines Brandes (Schwelbrandphase) alarmiert wird
und somit frühzeitig wirksame Löscharbeiten durchführen kann.
Vor diesem Hintergrund wird beantragt einer Erleichterung von § 29
BauO NRW stattzugeben.
C.18 Rechenveifahren zur Ermittlung von Brandschutzklassen nach Methoden des Brandschutzingenieurwesens
(§ 9 (2) Ziffer 18 BauPrüfVO)
Für die zu beurteilende bauliche Anlage sind solche Maßnahmen entbehrlich, da nicht relevant.
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D* Erklärung des Gutachters
Der Unterzeichner wurde in seiner Eigenschaft als Sachverständiger für
Brandschutz beauftragt, für den
Umbau und Erweiterung des bestehenden Edeka Marktes sowie Errichtung einer Apotheke Hünxer Straße 23 a 46569 Hünxe
ein Brandschutzkonzept auf der Grundlage des § 9 BauPrüfVO in Verbindung
mit § 58 BauO NRW zu fertigen.
Mit dem vorliegenden Brandschutzkonzept werden die mindestnotwendigen
Brandschutzmaßnahmen dargestellt, bei deren Umsetzung aus brand
schutztechnischer Sicht keine Bedenken gegen das Bauvorhaben
bestehen.
Im Hinblick auf den Personenschute und die Durchführung wirksa
mer Löscharbeiten ist festzustellen, dass bei Einhaltung der aufge
zeigten Maßnahmen die Schutzziele (§§ 3 und 17 BauO NRW) aus
reichend gewährleistet sind.
Das Brandschutzkonzept wurde nach bestem Wissen und Gewissen, unter
Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik sowie der aufgeführten
Literatur, ohne Ansehen der Person des Auftraggebers angefertigt.
Dieses Brandschutzkonzept ist urheberrechtlich geschützt und darf nur für
dieses Objekt genutzt werden; es ist nicht auf vergleichbare Objekte über
tragbar.
Es ist in jedem Einzelfall eine Neubetrachtung und Beurteilung vorzunehmen.
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Mönchengladbach, den 17.06.2015
Dipl.xrhg. Michael Scherrers
Brandschutzsachverständiger
Das Brandschutzkonzept besteht aus 25 DIN-A-4 Seiten und 2 Anlagen.
Anlagen:
• Brandschutzkonzeptpläne
• Nachweis Löschwasserversorgung
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