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GATS – Bildungsmarkt als Freihandelszone? 31. Januar 2003, Universität Oldenburg, Kooperationsstelle Hochschulen/Gewerkschaften Christoph Scherrer mit Dank an Judith Enders, Sebastian Haslinger, Gernot Rönz und an die Max-Träger-Stiftung

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GATS – Bildungsmarkt als Freihandelszone?

31. Januar 2003, Universität Oldenburg, Kooperationsstelle Hochschulen/Gewerkschaften

Christoph Scherrer

mit Dank an Judith Enders, Sebastian Haslinger, Gernot Rönz

und an die Max-Träger-Stiftung

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Argumentationsverlauf

• GATS: Prinzipien – Kategorien• Derzeitige EU-Verpflichtungen• Forderungen:

– Sektoral– Horizontal

• Institutionelle Auswirkungen• GATS - Bologna

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GATS - Ziel

MultilateralerMultilateraler Abbau von nicht-tarifären nicht-tarifären Handelshemmnissen

Beispiele:

Beschränkung der Zahl von Dienstleistungsanbietern, Qualifikationsanforderungen,Diskretionäre öffentliche Subventionen.

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GATS-Prinzipen

Meistbegünstigungsklausel

Diskriminierungsverbot zwischen den WTO-Partnern.

InländerbehandlungIn- und Ausländer gleich behandeln.

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Rechtlicher Stellenwert der GATS-Verpflichtungen

Völkerrecht, dem nationalen Recht übergeordnet.

Streitfragen: WTO-Streitbeilegungsverfahren.

Kompensationen oder sektorübergreifend Handelsprivilegien suspendieren (d.h. auch im Warenverkehr).

faktisch unumkehrbar.

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4 Formen des Dienstleistungshandels

• Mode 1 „Grenzüberschreitende Erbringung“, z.B. E-Learning übers Internet.

• Mode 2 „Nutzung im Ausland“, z.B. für Studierende aus dem Ausland.

• Mode 3 „Kommerzielle Präsenz“, z.B. International University Bremen.

• Mode 4 „Präsenz natürlicher Personen“, z.B. muttersprachliches Lehrpersonal an einer Sprachschule.

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4 Formen des Dienstleistungshandels

• Mode 1 „Grenzüberschreitende Erbringung“, z.B. E-Learning übers Internet.

• Mode 2 „Nutzung im Ausland“, z.B. für Studierende aus dem Ausland.

• Mode 3 „Kommerzielle Präsenz“, z.B. International University Bremen.

• Mode 4 „Präsenz natürlicher Personen“, z.B. muttersprachliches Lehrpersonal an einer Sprachschule.

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4 Formen des Dienstleistungshandels

• Mode 1 „Grenzüberschreitende Erbringung“, z.B. E-Learning übers Internet.

• Mode 2 „Nutzung im Ausland“, z.B. für Studierende aus dem Ausland.

• Mode 3 „Kommerzielle Präsenz“, z.B. International University Bremen.

• Mode 4 „Präsenz natürlicher Personen“, z.B. muttersprachliches Lehrpersonal an einer Sprachschule.

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4 Formen des Dienstleistungshandels

• Mode 1 „Grenzüberschreitende Erbringung“, z.B. E-Learning übers Internet.

• Mode 2 „Nutzung im Ausland“, z.B. für Studierende aus dem Ausland.

• Mode 3 „Kommerzielle Präsenz“, z.B. International University Bremen.

• Mode 4 „Präsenz natürlicher Personen“, z.B. muttersprachliches Lehrpersonal an einer Sprachschule.

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Fünf Kategorien von Bildungsdienstleistungen

• primäre Bildungsdienstleistungen (im vorschulischen Bereich, z.B. Kindergärten),

• sekundäre Bildungsdienstleistungen (schulische und berufsbildende Angebote unterhalb des universitären Levels);

• höhere (tertiäre) Bildungsdienstleistungen (z.B. Berufs- und Universitätsausbildung);

• Erwachsenenbildung;• sowie andere Bildungsdienstleistungen.

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Bisherige GATS-Verpflichtungen im Bildungsbereich (EU – D)

Privat finanzierte Ausbildungsdienstleistungen:

Marktzugang und Inländerbehandlung beiPrimäre, sekundäre, tertiäre BDL undErwachsenenbildung: Mode 1, 2, 3. Beschränkung Mode 4 (Präsenz natürlicher

Personen). Keine Verpflichtungen: „anderen Bildungs-

dienstleistungen“Subventionsvorbehalt

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GATS - Terminplan

• Juli 2002: Abgabe der Forderungen• Okt. – 27. Nov. 02: Bewertung der

Forderungen und Diskussion der Angebote im „133er Ausschuss“

• 2.- 13. Dez. 02: Gespräche in der WTO• Jan. 03: 1. Entwurf der Angebote• Febr. 03: EU Staaten kommentieren• 31. März 03: Abgabe der Angebote

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Forderungen der EU

An die USA:

Marktöffnung im Bereich privat finanzierter höherer Bildungsdienstleistungen

Forderung geht nicht über die Verpflichtungen der EU von 1994 hinaus

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Forderungen an die EU

Von den USA:

Übernahme voller Verpflichtungen ‚höhere Bildung’

Marktöffnung der Bildungstestdienstleistungen

Von anderen Ländern:

„Forderungen, die sich auf ‚höhere Bildung’ und Erwachsenenbildung generell, ohne die von der EU vorgenommen Beschränkung auf privat finanzierte Dienstleistungen beziehen ...“ (BMWi, Schreiben vom 8.8.2002)

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„Horizontale“ Forderungen an die EU

Aufgabe folgender EU-Vorbehalte: • nicht erschöpfende Definition des

öffentlichen Sektors;• ungleiche Behandlung von

Tochtergesellschaften aus Drittstaaten;• Subventionen.

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Aufgabe der Beschränkung auf „privat finanzierte“ BDL

Marktzugang und Inländerbehandlung für öffentlich finanzierte Bildungsträger

Folge: Markterschließung durch Dumpingpreise?

Nächste Runde: Erhöhter Druck auf horizontale Vorbehalte.

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Aufgabe der Diskriminierung gegen Zweigstellen

Derzeit: Diskriminierung bei Vergabe von Lizenzen etc. wenn Zweigstelle keine

„tatsächliche und dauernde Verbindung zur Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten“ hat

„catch 22“

Bei Aufgabe: Geringere Kosten für Drittstaaten-Anbieter bei Beantragung auf Zulassung etc.

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Aufgabe der weiten Definition des öffentlichen Sektors

Art. 1, Abs. 3 (c) GATS: „hoheitliche“ Dienstleistung = „weder zu kommerziellen Zwecken noch im Wettbewerb ... erbracht wird“

EU: „Erbringung einer Dienstleistung oder ihre Subventionierung innerhalb des öffentlichen Sektors“ - horizontal – mit Beispielsliste ausgenommen.

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Folgen der Schließung der Beispielsliste

Nicht inkludierte Bereiche (z.B. Lehre) dann dauerhaft ausgeschlossen

Folge: Beachtung Art. VI

„innerstaatliche Regelung“: Zulassungserfordernisse keine unnötigen Hemmnisse für Handel

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Aufgabe des Subventionsvorbehalts

[Umgehungsmöglichkeiten nicht ausgelotet]

Subventionen = Verstoß gegen Inländerbehandlung

Optionen:

• Einstellung aller Subventionen

• Ausschreibung

• Subvention der Studierenden

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Deutsche Politik

Aufrechterhaltung des Subventionsvorbehalt, aber

„Es kann nicht darum gehen, diese Dienstleistungen aus den Verhandlungen auszuschließen, sondern nur darum, die marktfähigen und die nicht marktfähigen Teilbereiche schärfer zu unterscheiden.“ (Bulmahn)

Marktfähig: Weiterbildung („wo ein echter Markt herrscht“) und Fernunterricht

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Aufgabe des Subventionsvorbehalts für Weiterbildung: Hochschulen

Problem Quersubventionierung von:

• Klassische Weiterbildung

• Aufbaustudiengänge

• Fernstudienangebote

• MBA-Programme

Startkosten für Testdienstleistungen

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GATS - Bologna

Flankierung: Liberalisierung auf Drittstaaten ausgedehnt und festgeschrieben

Gegenläufig: Mobilität

• Bologna – Zwischen Institutionen

• GATS – Innerhalb der Institutionen

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Unmittelbare Gefahr

Instrumentalisierung der Bildung für andere

Sektoren in den WTO-GATS Paketlösungen

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