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Politik Facharbeit Thema: Der Fall Sebnitz – Haben die Medien zu viel Macht? Jan Claas Reehuis Melle 2003

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PolitikFacharbeit

Thema:Der Fall Sebnitz – Haben die Medien zu viel

Macht?

Jan Claas Reehuis

Melle

2003

GymnasiumMelle

2002/2003

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Politik

Jan Claas Reehuis

Thema:Der Fall Sebnitz – Haben die Medien zu viel Macht?

Fachlehrer: Herr Westphal

Ausgabetermin: 07.02.2003Abgabetermin: 21.03.2003

Bewertung: Punkte

Unterschrift des Verfassers Unterschrift des Fachlehrers

...................................... ..........................................

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Inhaltsverzeichnis

Seite

1. Einleitung............................................................................ 4

2. Schilderung: Der „Fall Sebnitz“........................................... 5

3. Die Rolle der Medien im „Fall Sebnitz“............................... 9

4. Definition: Macht.................................................................10

5. Haben die Medien zu viel Macht?......................................11

5.1. Wie üben die Medien Macht aus?.......................................11

5.2. Wer oder Was kontrolliert die Macht der Medien?..............12

5.3. Fazit: Haben die Medien zu viel Macht?.............................13

6. Zusammenfassung und Stellungnahme.............................16

7. Literaturverzeichnis............................................................18

8. Anhang...............................................................................19

8.1. http://www.presserat.de/site/pressekod/kodex/index.shtml 19

9. Erklärung............................................................................20

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1. Einleitung

Im Jahre 2000 erschütterte folgende Nachricht die Nation: „Neonazis

ertränken Kind“. Im Zuge der weiteren Berichterstattung formte sich der

„Fall Sebnitz“, ein Beispiel für eine noch nicht dagewesene

deutschlandweite Beeinflussung der Bevölkerung durch die Medien.

Nach Abschluss des juristischen Falls stellte sich die Frage: „Haben die

Medien zu viel Macht?“. Um dieser Frage nachzugehen, möchte ich

zunächst den „Fall Sebnitz“ schildern. Zum besseren Verständnis

werde ich danach die Rolle der Medien im „Fall Sebnitz“ weiter

verdeutlichen. Anschließend versuche ich erst einmal zu klären, was

unter dem Begriff „Macht“ überhaupt zu verstehen ist. Hierzu benutze

ich die Definition des anerkannten Soziologen Max Weber.

Um der Frage des Hauptthemas nachzugehen, werde ich den „Fall

Sebnitz“ zu Rate ziehen und an ihm aufzeigen wie groß die Macht der

Medien ist und worin sie besteht.

Ich selber muss bei meiner Arbeit natürlich auch auf Berichte der

Medien zurückgreifen und gelange so nur an bestimmte Informationen.

Deshalb ist es wichtig, möglichst viele Quellen zu benutzen, um so eine

möglichst große Annäherung an die Realität zu erreichen.

Die Frage, ob die Medien zu viel Macht haben werde ich nicht eindeutig

klären können, da der Begriff „zu viel“ sehr weitläufig sein kann und

jeweils vom Standpunkt des Betrachters abhängt.

Eine Definition des Begriffs würde den Umfang dieser Arbeit sprengen

und vom Thema ablenken.

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2. Schilderung: Der „Fall Sebnitz“ 1

Am 13. Juni 1997 findet ein Jugendlicher den leblosen Körper von

Joseph Abdulla welcher im Schwimmerbecken des Dr.-Petzhold-Bades

in Sebnitz treibt. Nach mehreren erfolglosen

Wiederbelebungsversuchen stellt der Notarzt einen Totenschein mit der

Todesursache „Ertrinken beim Spiel im Wasser.“ aus.

Auch der zuständige Polizeikommissar sieht keine Veranlassung

Zeugen zu vernehmen oder ihre Personalien aufzunehmen.

Die, vier Tage später, vorgenommene Obduktion bringt auch keine

neuen Erkenntnisse zu Tage, da nur eine Routineuntersuchung

stattfindet, die hauptsächlich oberflächlich ausgeführt wird.

Weitere 16 Tage später, am 3. Juli 1997, wird der „Fall Joseph“ offiziell

als strafverdachtsfrei erklärt, woraufhin erst am 27. Oktober 1997 sich

wieder eine Wendung einstellt: Familie Abdulla erstattet Anzeige

aufgrund eines Tötungsdeliktes. Einzig die Aussage einer Anruferin gilt

als Stütze: Sie benennt die Täter und auch weitere Zeugen.

Neben den polizeilichen Ermittlungen, die am 8. Mai 1998 eingestellt

werden, beginnt Renate Kantelberg-Abdulla, die Mutter des Jungen,

eigene Recherchen durchzuführen und Zeugen zu befragen. Diese

konzentrieren sich nicht nur auf den Tod ihres Sohnes, sondern auch

auf eine vermutliche Verschwörung von Ärzten und Apothekern gegen

Familie Abdulla, welche ebenfalls eine Apotheke in Sebnitz besitzt.

Im November 1999 lässt die Mutter sogar ihren Sohn exhumieren und

ein forensisches Gutachten anfertigen.

Das Ergebnis liegt im Jahr 2000 vor. Kein Anzeichen spricht dafür, dass

eine Ermordung vorliegt. Jedoch entdecken die Gutachter eine

1 Vgl. Der Spiegel, Ausgabe 49/2000, S. 30 ff.

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Entzündung des Herzmuskels, was Frau Kantelberg-Abdulla jedoch

bestreitet und zu vertuschen versucht.

Durch einen Brief des leitenden Gutachters Günther Weiler werden die

Ermittlungen im „Fall Joseph“ wieder aufgenommen.

Im Mai 2000 informiert Renate Kantelberg-Abdulla die Bild-Redaktion

über ihre Nachforschungsergebnisse, welche einen neonazistischen

Hintergrund aufzeigen. Jedoch erachtet die Bild diese Informationen als

„nicht veröffentlichungsreif“.

Am 24. Juni 2000 beauftragt die Mutter den Kriminologen Christian

Pfeiffer. Er soll die Glaubwürdigkeit der Zeugen prüfen.

Drei Wochen später liegt dieses Gutachten vor und weist auf die

detaillierten Aussagen der Kinder hin. Die Glaubwürdigkeit wird nicht

angezweifelt, jedoch sei es nicht nachzuvollziehen, wie diese Aussagen

zustande gekommen seien.

Es wird angeraten, dies in Erfahrung zu bringen.

Auch dem Familienrichter Georg Flockerzi, der mit dem „Fall Joseph“

beauftragt ist, wird dieses Gutachten vorgelegt.

Die Bild-Redaktion sieht dies als gute Festigung der Behauptungen von

Renate Kantelberg-Abdulla. Andere Redaktionen, die ebenfalls die

Informationen der Familie Abdulla erhalten haben, erachten diese

Meldung weiterhin als nicht veröffentlichbar.

Nach den ersten zwei Sitzungen des Amtsgerichts Dresden in dem

Ermittlungsverfahren 414 Js 53329/00, werden am 21. und 22.

September 2000 die drei „dringend Tatverdächtigen“ Maik H., Uta S.

und Sandro R. festgenommen.2

2 Vgl. Die Süddeutsche Zeitung, Ausgabe 273/2000, S. 2

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Einen Tag später titelt die Bild-Zeitung nach mehreren Gesprächen mit

Zeugen: „Neonazis ertränken Kind“.3

Aufgrund dieser Anschuldigung muss die Polizei noch am selben Tag

das Haus der Familie Abdulla mit Polizeibeamten schützen, damit von

den sich dort versammelnden Jugendlichen mit Springerstiefeln keine

Übergriffe zu befürchten sind.4

Der „Fall Joseph“ ist nun deutschlandweit bekannt und das Gästebuch

der Stadt Sebnitz im Internet fasst pro Stunde bis zu 10000 neue

Einträge und zeigt die ehemalige Teilung Deutschland, da sich

Westdeutsche und Ostdeutsche einen regen Schlagabtausch leisten.

Einige Verfasser werden rassistisch oder orientieren sich sogar am

RAF-Jargon.5

Auch das Telefon der Familie Abdulla steht durch die vielen

Interviewanfragen von Redaktionen aus ganz Deutschland nicht mehr

still.

Immer mehr wird auch einfach vom „Mord“ an Joseph A. gesprochen

obwohl es keine Beweise für eine Straftat gibt.

Da der Hauptbelastungszeuge Daniel S. sein Geständnis komplett

widerruft und das Alibi von Sandro R. nicht zu widerlegen ist, kommen

am 26. November 2000 alle drei Verdächtigen aus der U-Haft frei.6

Als Zeichen der Verbundenheit empfängt Bundeskanzler Schröder die

Familie des verstorbenen Joseph am 27. November 2000.

Die Presse ist von diesem Treffen vollkommen ausgeschlossen.

Nach diesem Treffen wird Familie Abdulla in der Landesvertretung in

Berlin untergebracht, um ihre Sicherheit zu gewährleisten.

3 Vgl. Die Süddeutsche Zeitung, Ausgabe 271/2000, S. 14 Vgl. Die Süddeutsche Zeitung, Ausgabe 276/2000, S. 15 Vgl. Die Süddeutsche Zeitung, Ausgabe 274/2000, S. 56 Vgl. Die Süddeutsche Zeitung, Ausgabe 274/2000, S. 5

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Parallel gibt der Bürgermeister von Sebnitz, Ruckh, einen Empfang für

die entlasteten Tatverdächtigen und ihre Eltern. Dieses Treffen wird von

der lokalen „Sächsischen Zeitung“ festgehalten.

Gleichzeitig gibt Andreas Heinz Dittrich, ebenfalls ein Belastungszeuge,

zu, dass er am Tattag betrunken gewesen sei und im Freibad

geschlafen habe und erst durch die Sirene des Krankenwagens

aufgewacht sei. Seine eidesstattlichen Versicherungen hätte er zwar

unterschrieben, aber er hätte nicht lesen können, was in ihnen stand,

da er seine Brille weggeworfen habe. Er ist jedoch der Meinung, dass

Josephs Tod ein Unfall gewesen sei. Er habe der Familie nur helfen

wollten, da sie ihm auch ab und zu Geld für Zigaretten gegeben habe.

Einen Tag später gibt Kurt Biedenkopf dem Kriminologen Christian

Pfeiffer die Schuld an der ganzen Misere, da er die Glaubwürdigkeit der

Zeugen testiert hätte, jedoch nie mit ihnen geredet habe. Aufgrund

dessen sei Pfeiffer nicht für sein angehendes Amt als

niedersächsischer Justizminister geeignet.

Am 29. November 2000 erklärt die dpa, dass das weitere Geschehen in

der Rubrik „Vermischtes“ erscheinen werde. Die Bild-Redaktion

distanziert sich von der Familie Abdulla und fragt in ihrer Titelstory „Wer

soll ihr das noch glauben?“. Weitere Medien verbreiten, dass Josephs

Todesursache wahrscheinlich ein Herzfehler gewesen sei und Renate

Kantelberg-Abdulla und drei weitere Zeugen wegen Anstiftung zur

falschen Verdächtigung angezeigt wurden.

Die Anzeige zieht auch eine Durchsuchung des Hauses und der

Apotheke der Familie Abdulla am nächsten Tag nach sich, welche erst

einen Tag später endet. Hierbei werden viele Unterlagen

beschlagnahmt, die gesichtet werden müssen, jedoch bringt auch

dieses keine neuen Anhaltspunkte. Der Fall ist somit nicht aufgeklärt,

jedoch abgeschlossen. Übrig bleibt nur Sebnitz - vorverurteilt als

rechtsradikale Stadt.

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3. Die Rolle der Medien im „Fall Sebnitz“

Im Allgemeinen kann man im „Fall Sebnitz“ den Medien einen hohen

Stellenwert zuweisen.

Nachdem die Bild-Zeitung am 23. September 2000 mit ihrer Titelzeile:

„Neonazis ertränken Kind“ an die Öffentlichkeit ging, wurde dieser

tragische Tod erst richtig bekannt. Ohne diese Bekanntmachung wäre

die Familie Abdulla mit an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit

nicht bei Bundeskanzler Schröder eingeladen worden oder auch die

Verdächtigen nicht im Rathaus von Sebnitz empfangen worden. Dies

war nur ein Mittel für die Politik, um sich in der Öffentlichkeit

darzustellen und die aktive Teilnahme am Geschehen auszudrücken.

Auch die Skinheads, die in Sebnitz vor dem Haus und der Apotheke der

Familie auftauchten, dürften nur zum Teil aus Sebnitz und Umgebung

gewesen sein, wohingegen der Rest damit dann aus ganz Deutschland

gekommen sein dürfte, um ihre Präsenz zu zeigen. Ohne die Medien

hätten diese kaum von den Anschuldigungen gegen ihre Gesinnung

erfahren.

Ebenfalls wären, die nun auf Sebnitz lastenden Vorurteile einer

„braunen Hochburg“, nicht aufgekommen oder so geschürt worden und

der Fall hätte nicht so weitreichende Auswirkungen auf Sebnitz und

seine Wirtschaft gehabt.

Ein Jahr noch der Beendigung des „Fall Sebnitz“ luden Vertreter von

diversen Medien zur einer Aufklärungsrunde, bei der sie den Sebnitzern

und der ganzen Welt erklären wollten, wieso sie so schnell der

Geschichte von Renate Kantelberg-Abdulla Glauben geschenkt hätten

und nicht einen gewissen skeptischen Abstand eingehalten hätten.

Die Bild-Zeitung erklärte, sie hätte die ganze Zeit diesen Abstand

gehalten und hätte nur aufgrund der vielen vorliegenden Aussagen,

eidesstattlichen Versicherungen, Gutachten und logischen

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Verknüpfungen zwischen Fakten, wie der Festnahme der drei

Verdächtigen, den Fall so dargestellt als wäre alles geklärt und

bewiesen.

Die Vertreter der anderen namhaften deutschen Zeitungen versuchten

den Druck zu beschreiben, der nach der Veröffentlichung der Bild-

Schlagzeile auf ihnen lastete. Hinzu kam dann noch das Fakt der

wiederaufgenommenen Ermittlungen und die Verhaftung der

Verdächtigen. Auch die großen deutschen Nachrichtenagenturen hätten

in den Redaktionen nachgefragt, wieso sie noch nicht recherchieren

würden. Dieser Druck habe sie dazu veranlasst, ebenfalls verfrüht

Aussagen zu treffen, obwohl von diesen die meisten im Endeffekt nicht

haltbar gewesen wären oder sogar durch die Ermittlung und

zurückgezogenen Zeugenaussagen total zunichte gemacht worden

seien.

4. Definition: Macht

Allgemein definiert Max Weber den Begriff „Macht“ folgendermaßen:

„Macht ist die Chance, innerhalb einer sozialen Beziehung den eigenen

Willen auch gegen Widerstreben durchzusetzen, gleichviel, worauf

diese Chance beruht.“7

Des weiteren teilt er Machtstrukturen in die folgenden, drei

verschiedenen Formen, auf:

1. Legale Herrschaft

2. Traditionelle Herrschaft

3. Charismatische Herrschaft

7 Heinz-Peter Platen: Sozial wissenschaftliche Studien für den Sekundarbereich II - Gesellschaft im Wandel. Hannover 2001.

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Die legale Herrschaft wird durch Satzungen geregelt, welche angeben

Wer, Wem, Wie gehorchen muss. Die traditionelle Herrschaft hingegen

orientiert sich an Ordnungen, die aus der Vergangenheit überliefert

worden sind und an alten Herrschern festhalten.

Bei der charismatischen Herrschaft bestimmt eigens die freie Hingabe

für einen Herrscher die Ordnung.

5. Haben die Medien zu viel Macht?

Zur Beantwortung der Frage muss erst einmal geklärt werden, worin die

Macht der Medien besteht. Dies ist wichtig, da sich hier zeigen wird, ob

sie überhaupt von Außenstehenden beeinflusst werden kann. Falls dies

der Fall ist, muss des weiteren geklärt werden, Wer oder Was diese

Kontrolle ausführen kann, ob so eine Instanz schon existiert und ob

diese Instanz effektiv arbeitet.

5.1. Wie üben die Medien Macht aus?

Nach der Definition von Max Weber ist die Macht der Medien im Prinzip

eine Macht der charismatischen Herrschaft.

Die Konsumenten der Medien haben die Möglichkeit sich der Macht zu

widersetzten, was bei den anderen beiden Formen nicht möglich wäre

ohne bestraft zu werden.

Im „Fall Sebnitz“ folgten die meisten Leser der Titelschlagzeile

„Neonazis ertränken Kind“ in der Bild-Zeitung, welche die Vermutungen

der Mutter als Tatsachen darstellte. Für die Bild-Redaktion war dies ein

sehr zufriedenstellendes Ergebnis, da so auch neue Leser angeworben

werden konnten.

Diese plötzlichen Berichte der Bild-Zeitung setzten andere Medien unter

einen Zeitdruck, der Recherchen unmöglich machte. Nach Auflösung

des Drucks blieben die Recherchen weiterhin aus, da viele Adressaten

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die Berichte annahmen, sich die Quoten der Medien steigerten und die

vorliegenden Informationen als ausreichend angesehen wurden.

Diese Art der Berichterstattung rief in der ganzen Bundesrepublik große

Anteilnahme und Missmut hervor. Dieser zeigte sich besonders deutlich

an den Kommentaren im virtuellen Sebnitzer Gästebuch.

Das Beispiel des Falles Sebnitz zeigt, dass fehlende Recherche den

Wahrheitsgehalt der zu vermittelnden Informationen gewaltig mindern

kann. Daher ist die solide Hintergrunderforschung ein Muss für eine

realitätsgetreue Berichtserstattung. Des weiteren geht daraus hervor,

wie leicht die Medien, sei es gewollt oder ungewollt, die Informationen

filtern können. Da diese Informationen vom Verbraucher oft einfach so

aufgenommen werden und dieser selten die Möglichkeit hat sich selber

direkt zu informieren, besteht die Macht der Medien in der

Beeinflussung der Verbraucher.

5.2. Wer/Was kontrolliert die Macht der Medien?

Diese Frage stellte sich zum ersten Mal, nachdem der „Fall Sebnitz“

juristisch abgeschlossen war. Die Tatsache, dass die

vorhergegangenen Berichte zum größten Teil falsch waren und der

große Einfluss durch diese Desinformation, erschreckte viele, die den

Fall verfolgten.

Rechtlich hat jeder, nach Artikel fünf, Absatz eins, des Grundgesetzes,

das Recht seine Meinung frei kundzutun und die Pressefreiheit wird

durch Nichtzensur gewährleistet. Einschränkend fügt Absatz zwei

jedoch an, dies müsse mit geltendem Recht konform sein und

niemanden in seiner Ehre angreifen.

Des weiteren gibt es nur noch den Deutschen Presserat, der die

Medien kontrolliert. Der Presserat setzt sich aus Vertretern des

Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Verbands

Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), des Deutschen

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Journalistenverbands (DJV) und der Gewerkschaft ver.di, Fachbereich

Medien (dju) zusammen. Dieser Rat greift in seinem Pressekodex,

Ziffer eins, das Grundgesetz auf. Des weiteren ergänzt er die

Richtlinien für die Medien durch, z. B., die Verpflichtung zur genauen

Recherche und zur Verifizierung von Quellen, bevor diese

Informationen veröffentlicht werden.

Obwohl dieser Kodex seit 1973 existiert, wurde aus unklärbaren

Gründen Ziffer zwei vollkommen außen vor gelassen. Entweder fehlte,

wie bei der Bild-Zeitung, die Verifizierung der Quelle oder die

weiterreichende Recherche.

Der Presserat hat im nachgewiesenen Fall der Kodexmissachtung

jedoch nur die Möglichkeit eine Rüge zu erteilen, die auch verpflichtend

abgedruckt werden kann.

5.3. Fazit: Haben die Medien zu viel Macht

Der „Fall Sebnitz“ zeigt die rege Präsenz der Medien und den Inhalt

ihrer Berichte über alles, was nur ein bisschen in einen möglichen

Tatablauf passen könnte oder an Anschuldigungen vorgebracht wurde.

Diese deutschlandweite Berichterstattung in Zeitungen, Fernsehen und

durch das Radio, vermittelte der Bevölkerung jedoch nicht komplett das

Geschehen, da alles, was den Redakteuren unwichtig erschien,

rausgelassen oder nur am Rande erwähnt wurde. Ereignisse, die für die

einen unwichtig sind können für einen anderen wichtig sein und daher

kann man sagen, die Medien haben bewusst oder unbewusst das

Geschehen verfälsch und, oder zensiert.

Ein Bürger, der sich informieren will kann nicht wissen, ob etwas

weggelassen oder verändert wurde. Er muss hier den Medien ganz

vertrauen oder selbst recherchieren, was jedoch für Privatpersonen

nicht möglich ist, sei es nun finanziell oder materiell.

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In Sebnitz haben die Medien jedoch einen Fehler gemacht, der von

Anfang an die Artikel und Beiträge nur von einer Seite alles betrachten

ließ und auch ungeklärte Vorfälle meist als Tatsachen hinstellte.

Die Verbraucher reagierten sehr heftig auf die so „bestätigten“

Klischees des neonazistischen Rechtradikalismus.

Zum einen meinten einige Rechtsradikale, die Berichte überspitzten die

Wahrheit und wollten so gegen sie aufhetzen. Andere neonazistische

Radikale riefen zu weiteren Aktionen, nach Sebnitzer Beispiel, gegen

Ausländer und religiöse und ethnische Minderheiten auf.

Die breite Mehrheit der Bevölkerung verurteilte den Rechtsradikalismus,

da dieser sich, wie gezeigt, nur mit Gewalt ausdrücken könne.

Der Fehler der Fehlinformation hatte mehrere Auslöser:

Zum einen stützten sich eigentlich alle Reporter auf die Aussagen und

gesammelten Aussagen der Familie Abdulla. Die Zeugen wurden nicht

direkt gefragt.

Hierauf baute der zweite Aspekt auf.

Die fehlende bzw. mangelhafte Recherche der Journalisten zeigte meist

nur das, was den Konsumenten überhaupt interessiert. In den heutigen

Tagen bestehen viele Meldungen hauptsächlich aus potenziellen

Sensationen, Katastrophen oder Unterhaltung, wobei der faktische

Inhalt immer mehr vernachlässigt wird und so sich der Journalismus

immer mehr von der Realität entfernt.8

Nichtsdestotrotz verleiht gerade diese „Sensationsgeilheit“ den Medien

eine gewaltige Macht. Im „Fall Sebnitz“ führte diese

Bedeutungsverschiebung zu keiner wirklichen Information, welche die

Medien eigentlich bieten sollen. Der Journalismus verkommt so immer

weiter zu einem Instrument der Manipulation und der Quotensteigerung.

Praktisch kann dieser Missstand nur von den Medien selbst, z. B. dem

Presserat, veröffentlicht und so beeinflusst werden.

8 Vgl. Die Süddeutsche Zeitung, Ausgabe 275/2000, S. 22

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Die Regierung hat bei einem Verstoß gegen geltendes Recht die

Möglichkeit Berichte zu kontrollieren. Normalerweise wird die

Pressefreiheit von den Medien jedoch nicht so weit ausgereizt, dass mit

rechtlichen Mitteln eingegriffen werden muss.

Auch die Fülle an verschieden Medien und Berichten macht dies

praktisch unmöglich. Der Presserat schreitet jedoch nur ein, falls

jemand eine Beschwerde einreicht. Hiernach versucht der Rat zu

beweisen, dass der Bericht gegen den Pressekodex verstößt. Eine

Rüge wird jedoch nur dann ausgesprochen, wenn wirklich gezeigt

wurde, dass die Beschwerde zu Recht eingereicht wurde und ein

nachweisbarer Verstoß vorliegt.

Der Leser oder Zuschauer kann sich nur auf die Informationen der

Medien verlassen, weil es nicht möglich ist, dass jeder selber alle

Fakten kennt und weiß, wie alles geschehen ist. Er erwartet ja auch

eine Informationsbeschaffung durch die Medien. Sie haben aber so die

Möglichkeit ihre Adressaten mit gezielten Informationen zu versorgen

und sie in bestimmter Weise zu manipulieren.

Gesellschaftlich haben die Medien zusätzlich die Möglichkeit die

Konsumenten zu beeinflussen, indem sie bestimmten Zielgruppen ein

Idealbild eines Menschen oder eines perfekten Lebens präsentieren,

doch eigentlich vermitteln sie damit ihre Vorstellung des idealen

Menschen/Lebens.

Die meisten Konsumenten nehmen dieses Bild an und versuchen sich

so zu verändern, dass sie diesen Idealen entsprechen.

Ein Grund, wieso die Medien versuchen möglichst vielen Leuten diese

Bilder aufzuzwängen, ist die Industrie. Wenn durch die vermittelten

Ideale mehr Produkte oder mehr von einem Produkt verkauft wird, zahlt

die produzierende Industrie mehr Geld für diese Kampagnen und

sichert sich so höhere Nachfrage an ihren Produkten.

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Meist läuft dies über Werbung ab. Das Interesse der Medien liegt darin,

sich möglichst viele Werberechte zu sichern und so einen großen Teil

ihrer Arbeit zu finanzieren. Je besser sie die Werbung vermarkten,

desto mehr Geld fließt.

Diese These beruht nur auf Spekulation, da es keine Beweise dafür

gibt, dass es beabsichtigt ist mehr Profit mit der Werbung zu machen.

Es ist jedoch nicht abzustreiten, dass die Medien sich so hauptsächlich

finanzieren und Profit ein Grundsatz des Kapitalismus ist.

Eher ist zu beweisen, dass die Medien versuchen Leute oder

Geschehnisse als Ideal hinzustellen, um den Konsumenten zu

interessieren und somit ihre Quoten zu halten.

Dies ist aber auch ein gegenseitiges Bedürfnis. Der Leser oder

Zuschauer hat auch Erwartungen und kauft bestimmte Medien, weil er

bestimmte Informationen möchte. Die Medien bedienen diese

Bedürfnisse. Sie verstärken dabei bestimmte Trends oder setzen sie

sogar fest.

Der Konsumenten wird vermittelt, diese Trends seien allgemein gültig

und er eignet sich sie selber an, um nicht aus der Reihe zu fallen.

6. Zusammenfassung und Stellungnahme

Zusammenfassend kann man sagen, dass kaum ein Organ oder

Verbund die Medien überwachen kann oder gegebenenfalls auf ein

Fehlverhalten mit Maßregelungen reagiert. Einzig und alleine der

Presserat kann effektiv öffentliche Rügen an die Medien verteilen. Da

dieser Rat jedoch aus Vertretern der Medien selber besteht, herrscht

hier eine Selbstkontrolle.

Selbstkontrolle ist immer ein guter Wille, doch bringt sie auch die

Gefahr mit sich, vernachlässigt oder ganz aufgegeben zu werden. Im

„Fall Sebnitz“ sollte sich jedoch zeigen, dass der Einfluss der Medien

auf deren Konsumenten gewaltig ist. Nicht nur, dass Einzelne auf

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Geschehnisse aufmerksam gemacht werden, sondern auch, dass

plötzlich deutschlandweit Interesse an einem „banalen“ Ereignis

besteht. Hinzu kommt die Wandlung des informierenden Journalismus

zum immer mehr werdenden populären Journalismus, bei dem Fakten

nur noch eine nebensächliche Rolle spielen. Der meist krass formulierte

Titel veranlasst immer mehr Leser, den von Sensationen geprägten

Bericht zu lesen oder sich im Fernsehen anzusehen.

Diese Punkte sind für mich ein eindeutiges Zeichen für die Macht der

Medien, die rein auf Beeinflussung basiert. Wie in der Einleitung

erwähnt, ist nicht allgemein zu klären, ob die Medien zu viel Macht

haben, doch es ist festzustellen, dass diese keinesfalls gering ist.

Meiner Meinung nach haben die Medien solange nicht zu viel Macht, so

lange sie sich an ihre Selbstkontrolle halten und keine Informationen

zurückhalten oder verfälschen.

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7. Literaturverzeichnis

- Heinz-Peter Platen: Sozial wissenschaftliche Studien für den Sekundarbereich II - Gesellschaft im Wandel. Hannover 2001.

- Der Spiegel, Ausgabe 49/2000, S. 30 ff

- Die Süddeutsche Zeitung, Ausgabe 271/2000, S. 1 & 3

- Die Süddeutsche Zeitung, Ausgabe 273/2000, S. 2

- Die Süddeutsche Zeitung, Ausgabe 274/2000, S. 5

- Die Süddeutsche Zeitung, Ausgabe 275/2000, S. 2 & 22

- Die Süddeutsche Zeitung, Ausgabe 276/2000, S. 1

- Die Süddeutsche Zeitung, Ausgabe 277/2000, S. 5

- Die Süddeutsche Zeitung, Ausgabe 22/2001, S. 2

- Meyn, Hermann: Massenmedien in Deutschland. Konstanz 2001.

- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Ausgabe 2002. Hannover 2002

- http://www.presserat.de vom 24.3.2003 16:40 Uhr

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8. Anhang

8.1. http://www.presserat.de/site/pressekod/kodex/index.shtml

Vom Deutschen Presserat in Zusammenarbeit mit den

Presseverbänden beschlossen und Bundespräsident Gustav W.

Heinemann am 12. Dezember 1973 in Bonn überreicht. In der Fassung

vom 20. Juni 2001 Bundespräsident Johannes Rau am 28.11. 2001

überreicht.

Ziffer 1

Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und

die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der

Presse.

Ziffer 2

Zur Veröffentlichung bestimmte Nachrichten und Informationen in Wort

und Bild sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren

Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift

oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden.

Dokumente müssen sinngetreu wiedergegeben werden. Unbestätigte

Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu

machen.

Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht

werden.

Ziffer 3

Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere

personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat

das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus

in angemessener Weise richtig zu stellen.

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Ziffer 4

Bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten, Nachrichten,

Informationen und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden

angewandt werden.

Ziffer 5

Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren.

Ziffer 6

Jede in der Presse tätige Person wahrt das Ansehen und die

Glaubwürdigkeit der Medien sowie das Berufsgeheimnis, macht vom

Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informanten ohne deren

ausdrückliche Zustimmung nicht preis.

Ziffer 7

Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet,

dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder

geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche

Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden.

Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf

eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und

Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken.

Ziffer 8

Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen.

Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen, so kann es

im Einzelfall in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen, ob durch

eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt

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werden.

Die Presse achtet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und

gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.

Ziffer 9

Es widerspricht journalistischem Anstand, unbegründete Behauptungen

und Beschuldigungen, insbesondere ehrverletzender Natur, zu

veröffentlichen.

Ziffer 10

Veröffentlichungen in Wort und Bild, die das sittliche oder religiöse

Empfinden einer Personengruppe nach Form und Inhalt wesentlich

verletzen können, sind mit der Verantwortung der Presse nicht zu

vereinbaren.

Ziffer 11

Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung

von Gewalt und Brutalität. Der Schutz der Jugend ist in der

Berichterstattung zu berücksichtigen.

Ziffer 12

Niemand darf wegen seines Geschlechts oder seiner Zugehörigkeit zu

einer rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen

Gruppe diskriminiert werden.

Ziffer 13

Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und

sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Die

Presse vermeidet deshalb vor Beginn und während der Dauer eines

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solchen Verfahrens in Darstellung und Überschrift jede präjudizierende

Stellungnahme. Ein Verdächtiger darf vor einem gerichtlichen Urteil

nicht als Schuldiger hingestellt werden. Über Entscheidungen von

Gerichten soll nicht ohne schwerwiegende Rechtfertigungsgründe vor

deren Bekanntgabe berichtet werden.

Ziffer 14

Bei Berichten über medizinische Themen ist eine unangemessen

sensationelle Darstellung zu vermeiden, die unbegründete

Befürchtungen oder Hoffnungen beim Leser erwecken könnte.

Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden,

sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt

werden.

Ziffer 15

Die Annahme und Gewährung von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein

könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu

beeinträchtigen, sind mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der

Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung oder

Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt, handelt unehrenhaft

und berufswidrig.

Ziffer 16

Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat

öffentlich ausgesprochene Rügen abzudrucken, insbesondere in den

betroffenen Publikationsorganen.

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9. Erklärung

Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende Facharbeit selbständig

angefertigt, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt

habe und die Stellen der Facharbeit, die im Wortlaut oder im

wesentlichen Inhalt aus anderen Werken entnommen wurden, mit

genauer Quellenangabe kenntlich gemacht habe.

____________________________________(Unterschrift)

Hiermit erkläre ich, dass ich damit einverstanden bin, wenn die von

mir verfasste Facharbeit der schulinternen Öffentlichkeit zugänglich

gemacht wird.

____________________________________(Unterschrift)

Hiermit erkläre ich, dass ich damit einverstanden bin, wenn die von

mir verfasste Facharbeit auf der Homepage www.dvpb-nds.de der

Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

____________________________________(Unterschrift)

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