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_________________________________________________________________________________
Dr. jur. Carl-Friedrich Herb
Rechtsanwalt Göbelstraße 44, 04600 Altenburg
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- An das Landgericht Gera Rudolf-Diener-Straße 2 07545 Gera
Gera, 23.9.2013 In Sachen der Luxator Primus AG, vertreten durch die Vorstände Dr. Heinz Effling und Franz-Uwe Hel-lenbracht, Im Felde 18-25, 04600 Altenburg
- Klägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Herb, Göbelstraße 44, 04600 Altenburg gegen die Solar Centaurus Vertriebsgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. Alfred Breuer, Industriestraße 20-25, 07545 Gera
- Beklagte - erhebe ich namens und in Vollmacht der Klägerin Klage und werde beantragen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 60.000 € zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die auf dem Betriebsgelände der Siebenber-
gen GmbH, Am Rade 23, 07545 Gera, Lagerplatz Nr. 112, für die Beklagte gelagerten 150
Module des Typs „Sol Cent M 50“ herauszugeben, hilfsweise, diese Module an die Klägerin
zu übergeben und zu übereignen.
Begründung:
Die Klägerin stellt Solarzellen her, welche sie dann vertreibt. Derartige Solarzellen werden
zur Herstellung von Solaranlagen (Photovoltaikanlagen) benötigt. Die Beklagte handelt unter
anderem mit Solarmodulen. Solche Module werden hergestellt, indem mehrere Solarzellen
049 – ZR – I
Gemeinsames Prüfungsamt
Dammtorwall 13
20354 Hamburg
Dieser Aufgabentext besteht einschließ-
lich des Vermerks zur Bearbeitung aus 14
fortlaufend nummerierten Seiten.
Die Vollständigkeit des Textes ist vor der
Bearbeitung zu prüfen. Sowohl der Auf-
gabentext als auch Ihre Bearbeitung sind
mit Ihrer GPA-Nummer zu versehen und
zusammen abzugeben.
GPA-Nr.:
Landgericht Gera Eingang: 23.9.2013
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aneinandergefügt und in Reihe oder parallel miteinander verschaltet und verkapselt werden;
zudem wird das so geschaffene Modul in einen Rahmen gefasst und zum Schutz der emp-
findlichen Oberfläche der Zellen mit einer Glasscheibe versehen. Derartige Module werden
verwendet, um Solaranlagen zu bauen, z.B. Solargeneratoren (für Hausdächer usw.). Wei-
terhin handelt die Beklagte auch mit anderen Geräten aus dem Bereich der Solartechnik.
Beide Parteien standen miteinander in Geschäftsbeziehung, insbesondere bezog die Beklag-
te mehrfach Solarzellen aus der Produktion der Klägerin.
Da die Beklagte erfahren hatte, dass die Klägerin beabsichtigte, die Produktion einer be-
stimmten speziellen Art von Solarzellen (Dünnschichtsolarzellen aus schwarzem Silicium)
aufzunehmen, bot sie der Klägerin ein gebrauchtes Gerät vom Typ Triangolis-Multiflex zum
Preis von 65.000 € netto an. Ein solches Gerät wird für die Herstellung derartiger Dünn-
schichtsolarzellen benötigt und war bei der Klägerin noch nicht vorhanden, so dass sie auf
der Suche nach einem entsprechenden Gerät war. Derartige Geräte, deren Neupreis bis zu
150.000 € beträgt, sind auf dem Markt relativ selten als gebrauchte Ware zu finden. Daher
war die Klägerin an dem Angebot sehr interessiert, denn die Fertigung dieser Solarzellen war
für sie wirtschaftlich nur sinnvoll, wenn sie das hierfür benötigte Spezialgerät günstig erwer-
ben konnte. Zum fraglichen Zeitpunkt wurden Dünnschichtsolarzellen aus schwarzem Silici-
um nur selten nachgefragt und produziert, jedoch hatte die Deusserhoff GmbH aus Arnstadt
ein Projekt zur Entwicklung leistungsstärkerer Solaranlagen aus derartigen Dünnschichtso-
larzellen begonnen und bei der Klägerin angefragt, ob diese solche Zellen liefern könne. Da-
her ging die Klägerin auf das Angebot der Beklagten ein und einigte sich mit dieser am
7.1.2013 über den Kauf des genannten Gerätes zum Preis von 65.000 €. Im Vertrag wurde
als Abholtermin der 1.3.2013 vereinbart.
Beweis: Vertrag vom 7.1.2013 in Kopie als Anlage K 1
Mit einem am 20.2.2013 bei der Klägerin eingegangenen Schreiben erklärte die Beklagte
gegenüber der Klägerin jedoch, sie trete „aus betrieblichen Gründen“ vom Kauf zurück, eine
Lieferung des Gerätes werde daher nicht erfolgen.
Beweis: Schreiben vom 20.2.2013, in Kopie als Anlage K 2
Die Klägerin machte mit Schreiben vom 21. 2.2013 gegenüber der Beklagten deutlich, dass
sie diesen unberechtigten Rücktritt nicht akzeptiere und auf Vertragsdurchführung bestehe.
Beweis: Schreiben vom 21.2.2013, in Kopie als Anlage K 3
Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht.
Als die Beklagte schließlich, wohl nach Einholung von Rechtsrat, am 8.4.2013 das Gerät an
die Klägerin übergeben und übereignen wollte, nahm die Klägerin dies unter Vorbehalt aller
ihrer Rechte wegen der verspäteten Lieferung an. Mit dem Gerät wurden sogleich im An-
schluss innerhalb der üblichen Fertigungsdauer von 8 Wochen 80.000 Dünnschichtsolarzel-
len produziert, die die Fa. Deusserhoff GmbH bei der Klägerin am 10.1.2013 bestellt hatte.
Infolge der Krise auf dem deutschen Photovoltaik-Markt musste die Deusserhoff GmbH je-
doch unerwartet am 30.5.2013 einen Insolvenzantrag stellen, woraufhin Anfang Juni 2013
über das Vermögen der Deusserhoff GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der In-
solvenzverwalter der Deusserhoff GmbH hat dann Mitte Juni 2013 die Abnahme dieser von
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der Deusserhoff GmbH bei der Klägerin bestellten, Anfang Juni 2013 fertiggestellten, 80.000
Dünnschichtsolarzellen auf der Grundlage der InsO abgelehnt.
Trotz entsprechender Bemühungen konnte die Klägerin für die Dünnschichtsolarzellen bei
anderen Abnehmern nur 4,75 € pro Solarzelle erzielen, während im Kaufvertrag zwischen
der Klägerin und der Deusserhoff GmbH vom 10.1.2013 über die Dünnschichtsolarzellen ein
Kaufpreis von 5,50 €/Stück vereinbart war.
Der Aufforderung der Klägerin, ihr den Betrag in Höhe von 60.000 € (80.000 * 0,75 €) zu er-
setzen, den sie infolge des Verzugs der Beklagten eingebüßt hat, ist die Beklagte nicht
nachgekommen. Daher wird dieser Betrag vorliegend geltend gemacht (Antrag zu 1).
Weiterhin schuldet die Beklagte der Klägerin noch die Herausgabe von 150 Solarmodulen,
wie sie im Antrag zu 2 näher bezeichnet sind, hilfsweise die Übergabe und Übereignung der-
selben. Wie bereits dargelegt, belieferte die Klägerin die Beklagte mehrfach mit Solarzellen.
Zum 31.07.2013 ergab sich aus den verschiedenen Lieferungen ein Rückstand der Beklag-
ten in Höhe von insgesamt 60.580 €. Insbesondere war eine Lieferung von 7.500 Stück So-
larzellen „Lux Prim Cell 366“ aus Mai 2013 noch vollständig unbezahlt, dieser offene Kauf-
preis ist im Betrag von 60.580 € enthalten.
Daher schlossen die Parteien unter dem 1.8.2013 die als Anlage K 4 beigefügte Vereinba-
rung, wonach die Beklagte an Stelle der Kaufpreiszahlung die bei der Siebenbergen GmbH
gelagerten Solarmodule liefern sollte. Die Klägerin hatte die von ihr hergestellten und in ih-
rem alleinigen Eigentum stehenden 7.500 Solarzellen „Lux Prim Cell 366“ unter Eigentums-
vorbehalt geliefert. Unter deren Verwendung wurden dann im Juli 2013 150 Solarmodule des
Typs „Sol Cent M 50“ von der Siebenbergen GmbH im Auftrag der Beklagten gefertigt. Im
Kaufvertrag der Parteien vom 4.3.2013 war vereinbart worden, dass das Eigentum an den
Solarzellen bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bei der Klägerin verbleibt. Auch bei der
Lieferung wurde nochmals auf den Eigentumsvorbehalt verwiesen. Mithin war die Klägerin
weiter Eigentümerin der Solarzellen und wurde somit auch Eigentümerin der hieraus gefer-
tigten Solarmodule. Die Beklagte hat trotz Aufforderung der Klägerin die Module nicht an die
Klägerin herausgegeben. Daher macht die Klägerin ihren Anspruch auf Herausgabe dieser
Module, hilfsweise Übergabe und Übereignung derselben, gestützt auf ihr fortbestehendes
Eigentumsrecht und gestützt auf die Vereinbarung vom 01.08.2013, geltend.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte bis heute auch keine Zahlungen auf
den in der Vereinbarung vom 1.8.2013 aufgeführten Betrag von 60.580 € erbracht hat.
gez. Dr. Herb
Rechtsanwalt
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Anlage K1
Verbindliche Bestellung eines gebrauchten Gerätes/Maschine
Verkäufer: Solar Centaurus Vertriebsgesellschaft mbH
Bei o. g. Firma (Verkäufer) bestellt der Käufer Luxator Primus AG folgendes Ge-
rät: Triangolis-Multiflex, Hersteller SolisProducation AG, Heiligenstadt.
Der Verkäufer nimmt die Bestellung an.
Zahlungsvereinbarung:
Kaufpreis: netto Euro 65.000,00 zzgl. MWSt in Höhe von 12.350 Euro = brutto
Kaufpreis 77.350 Euro.
Zahlung zwei Wochen nach Lieferung / Abholung
verbindlicher/unverbindlicher Liefertermin/Abholtermin: 1. März 2013
Gera, den 7.1.2013
Käufer: Verkäufer:
Luxator Primus AG Solar Centaurus Vertriebsgesellschaft mbH
ppa. Peter Peuscholdt gez. Alfred Breuer
Anlage K2
Solar Centaurus Vertriebsgesellschaft mbH
Industriestraße 20-25, 07545 Gera An die Luxator Primus AG Im Felde 18-25 04600 Altenburg Gera, 20.2.2013 Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit trete ich vom Angebot der Lieferung des Gerätes „Triangolis-Multiflex“ zum Preis von
65.000 € netto aus betrieblichen Gründen zurück. Eine Lieferung bzw. Aushändigung des
Gerätes an Sie kommt demgemäß nicht in Betracht und wird nicht erfolgen. Von jeglichen
Rückfragen bitte ich abzusehen.
Mit freundlichen Grüßen gez. Alfred Breuer Geschäftsführer
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Anlage K3
Luxator Primus AG
Im Felde 18-25, 04600 Altenburg
An die Solar Centaurus Vertriebsgesellschaft mbH Industriestraße 20-25 07545 Gera
Altenburg, den 21.2.2013 Sehr geehrter Herr Breuer, sehr geehrte Damen und Herren, wir nehmen Bezug auf den Kaufvertrag vom 7.1.2013 bzgl. des Gerätes Typ „Triangolis-Multiflex“ zum Preis von 65.000 € netto und auf Ihr Schreiben vom 20.2.2013. Wir weisen darauf hin, dass ein Rücktrittsrecht nicht besteht und Sie zur Vertragserfüllung verpflichtet sind. Mit freundlichen Grüßen gez. ppa. Peter Peuscholdt
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Anlage K4 Vereinbarung
zwischen Luxator Primus AG und Solar Centaurus Vertriebsgesellschaft mbH Diese Vereinbarung regelt die Vorgehensweise zur Reduzierung der folgenden fälligen Ver-
bindlichkeiten der Solar Centaurus Vertriebsgesellschaft mbH (Käuferin) gegenüber der Lu-
xator Primus AG (Verkäuferin):
Fälliger Kaufpreisbetrag aus den Verträgen vom 4.3.2013, 7.4.2013 und 2.5.2013:
gesamt per 31.07.2013: 60.580,00 €.
Dieser Betrag kann wie folgt reduziert werden:
Luxator Primus erhält von Solar Centaurus folgende Module, in denen die von Luxator Pri-
mus im Mai 2013 aufgrund des Vertrags vom 4.3.2013 gelieferten Solarzellen „Lux Prim Cell
366“ verarbeitet sind: 150 Module des Typs „Sol Cent M 50“.
Die Solarzellen wurden unter Eigentumsvorbehalt geliefert.
Die Unterzeichnenden sind sich einig, dass Luxator Primus Eigentümer der Module ist.
Die Verrechnung wird wie folgt vorgenommen: Für die Fertigungsleistung (Herstellung der
Module aus den Zellen) einschließlich der hierfür verwendeten weiteren Materialien (Glas,
Rahmen, Verkabelung), die von Solar Centaurus bzw. in ihrem Auftrag erbracht worden ist,
wird ein Betrag von 20 € pro Modul angesetzt. Der Wert der Solarzellen beträgt entspre-
chend dem zwischen Solar Centaurus und Luxator Primus für die Lieferung der Solarzellen
vereinbarten Kaufpreis 3,60 € / Stück, also pro Modul (je 50 Zellen) 180 €. Für jedes gemäß
dieser Vereinbarung von Solar Centaurus an Luxator Primus gelieferte Modul wird an Solar
Centaurus somit eine Gutschrift in Höhe von 200 € erteilt. Der Betrag der Gutschrift redu-
ziert sofort mit dem Zeitpunkt der Lieferung der Module die offene o. g. Kaufpreisforderung.
Gera, 01.08.2013 Luxator Primus AG Solar Centaurus Vertriebsgesellschaft mbH
gez. ppa. Peter Peuscholdt gez. Alfred Breuer Geschäftsführer
Hinweis des GPA: Das Gericht hat mit Verfügung vom 24.09.2013 frühen ersten Termin auf den 25.11.2013 festgesetzt und der Beklagten eine Klageerwiderungsfrist von drei Wochen gesetzt. Die Klageschrift nebst Anlagen sowie die gerichtliche Verfügung wur-den der Beklagten am 26.9.2013 zugestellt.
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Rechtsanwältin
Gerlinde Büchner _______________________________________________________________ Rechtsanwältin Gerlinde Büchner, Wiesengrund 1, 07545 Gera
An das Landgericht Gera Rudolf-Diener-Straße 2 07545 Gera
Gera, 4.10.2013 In Sachen Luxator Primus AG ./. Solar Centaurus Vertriebsgesellschaft mbH, Az.: 5 O 4390/13 zeige ich an, dass ich die Beklagte vertrete. Namens und in Vollmacht der Beklagten bean-trage ich
Klageabweisung. Begründung:
Richtig ist zunächst, dass zunächst ein Verkauf des Triangolis-Multiflex-Geräts zur Herstel-
lung von Dünnschichtsolarzellen vereinbart war. Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr
Breuer, durfte jedoch davon ausgehen, zum Vertragsrücktritt berechtigt zu sein. Ein Bekann-
ter des Herrn Breuer, der erfahrene Geschäftsmann Markus Metzner, hatte Mitte Februar
2013 seinerseits Interesse an dem Gerät bekundet und hatte Herrn Breuer, als dieser ihm
daraufhin die Bestellung (Anlage K 1) gezeigt hatte, erklärt, dabei handele es sich doch le-
diglich um eine Bestellung. Diese könne die Beklagte so lange rückgängig machen, wie sie
das Gerät noch nicht geliefert habe. Daraufhin erklärte die Beklagte den „Rücktritt“. Auf das
Schreiben der Klägerin (Anlage K 3) hin legte die Beklagte die Sache dem Kollegen Rechts-
anwalt Sauerbrey vor, der die Ansicht vertrat, die Bestellung könne nicht rückgängig ge-
macht werden; er riet der Beklagten daher, den Vertrag mit der Klägerin zu erfüllen. Dazu
kam es aber zunächst nicht, weil die Klägerin am 1.3.2013 nicht erschien.
Das Vorbringen der Klägerin zum angeblichen Verzug der Beklagten ist bereits unschlüssig.
Denn den Abholtermin hat nicht die Beklagte, sondern die Klägerin verstreichen lassen, denn
sie als Käuferin hatte das Gerät abzuholen. Der Betrieb der Beklagten war am 1.3.2013 wie
stets an Wochentagen von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet, das Gerät stand dort bereit und hätte
abgeholt werden können. Seitens der Klägerin ist niemand bei der Beklagten erschienen.
Aus dieser Säumnis der Klägerin kann ein Verzug der Beklagten nicht hergeleitet werden.
Auch das Schreiben der Beklagten (Anlage K 2) kann einen Verzug nicht ausgelöst haben,
weil zu dieser Zeit noch gar keine aktuelle Leistungspflicht der Beklagten bestand.
Wie die Beklagte Ende Februar 2013 erfuhr, war die Klägerin in finanziellen Schwierigkeiten.
Daher wäre die Klägerin am 1.3.2013 und nachfolgend zumindest bis Ende März 2013, gar
nicht in der Lage gewesen, das Geld für den Kaufpreis aufzubringen. Dies ist die logische
Erklärung dafür, dass die Klägerin nicht zum Abholtermin erschien.
Landgericht Gera Eingang
4.10.2013
8
Zudem hat der Geschäftsführer der Beklagten – auf den Rat des RA Sauerbrey hin – dem
Prokuristen der Klägerin telefonisch am 7.3.2013 angeboten, dass dieser das Gerät am
8.3.2013 zu den üblichen Geschäftszeiten im Betrieb der Beklagten abholen lassen könne.
Dazu kam es aus unerfindlichen Gründen nicht.
Erst als die Unterzeichnerin eingeschaltet worden war, wurde im April 2013 ein Übergabe-
termin vereinbart, zu dem das Gerät von der Klägerin bei der Beklagten abgeholt wurde. Die
Klägerin war zwischenzeitlich offenbar wieder zu flüssigen Mitteln gekommen, und bezahlte
das Gerät. Die Beklagte war daher zu keinem Zeitpunkt in Verzug. Der Antrag zu 1 ist daher
unbegründet.
Auch der Antrag zu 2 ist unbegründet. Zutreffend ist, dass zum 31.7.2013 der Kaufpreis aus
mehreren Verträgen, mit denen die Beklagte bei der Klägerin Solarzellen angekauft hatte,
noch in Höhe des in der Vereinbarung vom 1.8.2013 genannten Betrages offen stand. Rich-
tig ist auch, dass die Beklagte die in der Vereinbarung genannten 150 Solarmodule bislang
nicht an die Klägerin geliefert hat. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich weder die
Solarzellen noch die aus diesen später gefertigten Module jemals bei der Beklagten befun-
den haben. Denn auf Anweisung der Beklagten hatte die Klägerin die Solarzellen jeweils
direkt an die Siebenbergen GmbH geliefert, so auch im Mai 2013 die hier in Rede stehenden
Zellen vom Typ „Lux Prim Cell 366“. Die Siebenbergen GmbH hat die Zellen im Auftrag der
Beklagten zu Modulen verarbeitet und diese vereinbarungsgemäß auf ihrem Betriebsgelände
gelagert. Die Beklagte verfügt nicht über hinreichend Platz auf ihrem Gelände; daher ist ver-
einbart, dass die Siebenbergen GmbH die fertigen Module so lange für die Beklagte ver-
wahrt, bis die Beklagte diese, z.B. wegen erfolgten Weiterverkaufs, abruft. Die Module befin-
den und befanden sich daher ausschließlich bei der Siebenbergen GmbH, eine Auslieferung
an die Beklagte ist bislang nicht erfolgt.
Die Beklagte kann schon deshalb nicht auf Herausgabe in Anspruch genommen werden,
weil sich die Module nicht in ihrem Zugriffsbereich befinden. Die Siebenbergen GmbH wurde
von der Beklagten Mitte August 2013 aufgefordert, die dort im Auftrag der Beklagten gefertig-
ten und für diese verwahrten 150 Module des Typs „Sol Cent M 50“ an die Beklagte zu lie-
fern. Jedoch weigerte sich die Siebenbergen GmbH, diese Module an die Beklagte heraus-
zugeben, bevor nicht die Beklagte eine bestimmte alte Werklohnforderung der Siebenbergen
GmbH erfüllt habe. Diese Werklohnforderung besteht allerdings in Wahrheit nicht. Gleich-
wohl macht die Siebenbergen GmbH die Herausgabe der Module nach wie vor von der Zah-
lung dieser Werklohnforderung abhängig. Die Beklagte hat somit keinen unmittelbaren Be-
sitz. Die Klägerin möge sich an die Siebenbergen GmbH halten.
Woraus die Klägerin einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung herleiten will, ist hier
nicht ersichtlich. Aus der Vereinbarung vom 1.8.2013 ergibt sich kein solcher Anspruch. Dort
wurde entgegen der Klägerbehauptung gerade nicht vereinbart, dass die Beklagte an Stelle
der Kaufpreiszahlung die Solarmodule liefern sollte.
gez. Büchner
Rechtsanwältin
9
Dr. jur. Carl-Friedrich Herb
Rechtsanwalt Göbelstraße 44, 04600 Altenburg
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- An das Landgericht Gera Rudolf-Diener-Straße 2 07545 Gera
Gera, 15.10.2013
In dem Rechtsstreit Luxator Primus AG ./. Solar Centaurus Vertriebsgesellschaft mbH
erwidere ich auf den Schriftsatz der Beklagten wie folgt:
Unzutreffend meint die Beklagte, ein Versäumnis der Klägerin wegen ihres Nichterscheinens
zum Abholtermin am 1.3.2013 zu erkennen. Tatsächlich war es der Klägerin bereits nicht
zuzumuten, bei der Beklagten zur Abholung zu erscheinen, weil die Beklagte die Aushändi-
gung schon mit ihrem Schreiben (Anlage K 2) verweigert hatte, zudem eine Reaktion der
Beklagten auf das Schreiben der Klägerin (Anlage K 3) ausgeblieben war.
Der Vortrag der Beklagten, die Klägerin sei in „finanziellen Schwierigkeiten“ gewesen, ist frei
erfunden und nicht einlassungsfähig. Selbstverständlich wäre der vereinbarte Kaufpreis nach
pünktlicher Übergabe des Gerätes vertragsgemäß an die Beklagte entrichtet worden. So ist
es letztlich nach der am 8.4.2013 durchgeführten Übergabe dann auch geschehen, der
Kaufpreis wurde am 19.4.2013 beglichen.
Hätte die Klägerin das Gerät wie vorgesehen am 1.3.2013 erhalten und anschließend mit der
Produktion der Dünnschichtsolarzellen begonnen, hätte sie diese von der Deusserhoff
GmbH bestellten Zellen spätestens Ende April fertiggestellt gehabt. Bis zumindest Mitte Mai
2013 aber hätte die Deusserhoff GmbH die bei der Klägerin zum Preis von 5,50 € / Stück
bestellten Zellen noch abgenommen und bezahlt; zur Bezahlung wäre sie bis zu diesem
Zeitpunkt auch in der Lage gewesen.
Beweis: Zeugnis des Dieter Deusserhoff, Im Grünen Grunde 5, 99310 Arnstadt.
Lediglich infolge der unvorhersehbaren, am 30.5.2013 angemeldeten Insolvenz erfolgte kei-
ne Abnahme und Bezahlung der Zellen mehr und die Klägerin musste die Zellen anderweitig
verkaufen, wobei sie nur einen Preis von 4,75 €/Stück erzielen konnte. Durch die verspätete
Auslieferung des Gerätes ist der Klägerin deswegen ein Schaden in Höhe von 60.000 €
(80.000 Zellen mal 0,75 €) entstanden.
Der Vortrag der Beklagten über das Telefonat am 7.3.2013 stimmt zwar, ist aber unvollstän-
dig. Denn der Geschäftsführer der Beklagten hat am Ende des Telefonats dann noch nach-
gefragt, ob der zur Abholung entsandte Mitarbeiter der Klägerin bei der Abholung auch das
Geld für den Kaufpreis dabei haben werde. Dieser müsse sogleich vor Ort beglichen werden,
sonst könne er dem Mitarbeiter der Klägerin das Gerät nicht mitgeben. Da lasse er nicht mit
Landgericht Gera Eingang:
15.10.2013
10
sich reden. Da dies nicht dem Inhalt der Bestellung entsprach und die Übergabe eines Be-
trages von mehr als € 60.000,00 in bar nicht dem Geschäftsgebaren der Klägerin entspricht,
ließ sich der Prokurist der Klägerin darauf nicht ein.
Mit dem Antrag zu 2 wird in erster Linie die Herausgabe, gestützt auf das Eigentum der Klä-
gerin an den Modulen, geltend gemacht, da sich das Eigentum der Klägerin an den Zellen an
den Modulen fortgesetzt hat; jedenfalls wurden ihr die Module in der Vereinbarung vom
1.8.2013 übereignet. Die Beklagte ist mittelbare Besitzerin der Module, weil die Siebenber-
gen GmbH diese Module im Auftrag der Beklagten für diese herstellen und dann verwahren
sollte. Vom mittelbaren Besitzer kann auch die Herausgabe verlangt werden.
Hilfsweise beruft sich die Klägerin mit dem Hilfsantrag auf die Abrede in der Vereinbarung
vom 1.8.2013, wonach ihr die Lieferung der Module zugesagt wurde, und verlangt entspre-
chend die Übergabe und Übereignung derselben.
gez. Dr. Herb
Rechtsanwalt
11
Rechtsanwältin
Gerlinde Büchner _______________________________________________________________ Rechtsanwältin Gerlinde Büchner, Wiesengrund 1, 07545 Gera
An das Landgericht Gera Rudolf-Diener-Straße 2 07545 Gera
Gera, 23.10.2013 In Sachen
Luxator Primus AG ./. Solar Centaurus Vertriebsgesellschaft mbH, Az.: 5 O 4390/13
erwidere ich auf den Schriftsatz der Klägerseite wie folgt:
Durch die Erklärung des „Rücktritts“ (Anlage K2) bezüglich des Kaufvertrags über das Gerät
wurde kein Verzug ausgelöst, denn der Geschäftsführer der Beklagten durfte auf die Richtig-
keit der bereits vorgetragenen Auskunft des Herrn Metzner vertrauen.
Woraus die Klägerin ihr Eigentum an den Modulen ableitet, ist hier nicht nachvollziehbar. Die
Zellen existieren jetzt nicht mehr eigenständig. Soweit die Klägerin Übergabe und Übereig-
nung der Module verlangt, verkennt sie den Inhalt der Vereinbarung vom 1.8.2013.
Wegen der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Ansprüche verkündet die Beklagte
hiermit in dem vorliegenden Rechtsstreit vorsorglich der
Siebenbergen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Simon Siebenbergen, Am
Rade 23, 07545 Gera
den Streit und fordert die Streitverkündete auf, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten
beizutreten.
Begründung:
(…) Wegen der unberechtigten Weigerung der Siebenbergen GmbH, die Module vor Erfül-
lung einer bestimmten Werklohnforderung durch die Beklagte an die Beklagte herauszuge-
ben, und somit Verhinderung der Möglichkeit der Beklagten, diese an die Klägerin auszulie-
fern, hat die Streitverkündete der Beklagten den Schaden zu ersetzen, der hierdurch mög-
licherweise infolge einer Verurteilung zur Herausgabe der Module entsteht. (…)
Für die Streitverkündete werden überreicht zur Zustellung: (…)
gez. Büchner
Rechtsanwältin
Landgericht Gera Eingang
23.10.2013
Hinweis des GPA: Es ist davon auszugehen, dass die nicht wiederge-gebenen Teile des Schriftsatzes (...) für die Bearbeitung ohne Bedeu-tung sind. Als Anlagen waren für die Siebenbergen GmbH alle in dem Rechtsstreit gewechselten Schriftsätze und bisherigen gerichtlichen Verfügungen in diesem Rechtsstreit beigefügt.
12
Müller – Hinrichs – Oppenstedt
RECHTSANWÄLTE
RAe Müller Hinrichs Oppenstedt, Am Haselbach 17, 07545 Gera
An das Landgericht Gera Rudolf-Diener-Straße 2 07545 Gera
Gera, den 30.10.2013
In dem Rechtsstreit
Luxator Primus AG ./. Solar Centaurus Vertriebsgesellschaft mbH, Az.: 5 O 4390/13
zeige ich die Vertretung der Siebenbergen GmbH an und erkläre hiermit in deren Namen und
Vollmacht unter Bezugnahme auf die Streitverkündung den Beitritt auf Seiten der Beklagten.
Zum Klageantrag zu 2) wird wie folgt vorgetragen: Bei der Herstellung der Module „Sol CenT
M 50“ durch die Siebenbergen GmbH wurde neben den von der Klägerin gelieferten Solar-
zellen weiteres Material (Glas, Rahmen, Elektrosteckverbindungen usw.) verwendet. Dieses
Material steht im alleinigen Eigentum der Siebenbergen GmbH. Die Module stehen deshalb
im Eigentum der Siebenbergen GmbH, die sie hergestellt hat. Zumindest aber ist die Sie-
benbergen GmbH Miteigentümerin und als solche mit einer Herausgabe ihres (Mit-) Eigen-
tums an die Klägerin nicht einverstanden.
Sollte die Klägerin auf ihrem Eigentum an den Zellen beharren, könnten die Module – tech-
nisch ohne Weiteres möglich – wieder auseinandergenommen werden. Die Produktionswei-
se der Siebenbergen GmbH zeichnet sich dadurch aus, dass die Module zwar äußerst stabil
sind, jedoch mit dem geeigneten Werkzeug ohne Weiteres wieder in ihre Einzelteile zerlegt
werden können. Diese werden dabei nicht beschädigt, sondern sind danach vollständig in
ihrer ursprünglichen Funktion wieder verwendbar; Werteinbußen an den Teilen entstehen
nicht. So können z.B. die Solarzellen zum Bau anderer Module verwendet werden.
Zum Klageantrag zu 1) wird Folgendes ausgeführt: Die Klägerin hätte im Sommer 2013 für
die in Rede stehenden Dünnschichtsolarzellen zumindest 5,00 € pro Stück erzielen können.
Z.B. hätte die Schleiber Solar Tech GmbH aus Jena, das größte und bekannteste derjenigen
Thüringer Unternehmen, die Solarzellen verarbeiten, im Juni und Juli 2013 solche Solarzel-
len in einer Menge von 50.000 bis 100.000 Stück zum Preis von 5,00 €/ Stück angekauft.
Dort hat die Klägerin nicht nachgefragt.
gez. Müller
Rechtsanwältin
Petra Müller
Rechtsanwältin
Barbara Hinrichs
Rechtsanwältin
Dietmar Oppenstedt
Rechtsanwalt
Landgericht Gera Eingang
30.10.2013
13
Öffentliche Sitzung 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera, den 25.11.2013 Geschäftsnummer: 5 O 4390 /13 Gegenwärtig: Richter am Landgericht Baumann als Einzelrichter Auf die Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wurde verzichtet, vorläufig aufge-zeichnet auf Tonträger gem. §§ 159, 160a ZPO.
In dem Rechtsstreit
Luxator Primus AG ./. Solar Centaurus Vertriebsgesellschaft mbH erscheinen bei Aufruf: 1. für die Klägerin Rechtsanwalt Dr. Herb 2. für die Beklagte Rechtsanwältin Büchner 3. für die Nebenintervenientin: Rechtsanwältin Müller Die Sach- und Rechtslage wird im Rahmen der Güteverhandlung erörtert. Eine gütliche Ei-nigung kommt nicht zustande. In die streitige Verhandlung wird eingetreten. Der Klägervertreter stellt die Anträge aus der Klageschrift. Die Beklagtenvertreterin beantragt, die Klage abzuweisen.
v. u. g.
Die Parteivertreter erklären, der Schriftsatz der Rechtsanwältin Müller sei ihnen Anfang November 2013 zugestellt worden. Auf Frage des Gerichts erklären die Parteivertreter und Rechtsanwältin Müller: Der in der Vereinbarung vom 1.8.2013 für die Fertigung der Module einschließlich der Hilfsmaterialien (Rahmen, Glas) angesetzte Betrag entspricht dem Marktwert, ebenso wie die für die Module bzw. Zellen angesetzten Beträge. Der von den Parteien als Kaufpreis für die Zellen vereinbar-te Preis entsprach auch dem Marktwert. Die Klägervertreterin äußert Zweifel, ob das Vorbringen der Streithelferin bezüglich des Kla-geantrags zu 1) beachtlich ist, da es dabei um Sachverhalte gehe, an denen die Streithelferin nicht beteiligt gewesen sei. Auf Frage des Gerichts erklären die Parteivertreter übereinstimmend: Eine förmliche Rüge oder einen Antrag möchten wir diesbezüglich nicht erheben oder stellen. Möge das Gericht entscheiden.
Beschlossen und verkündet:
Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf
Montag, den 2.12.2013, 13.30 Uhr, Saal 101.
gez. Baumann, RiLG
Hinweis des LJPA: Von einem Abdruck der Anlage B1 wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass diese der Klageerwiderung ordnungsgemäß beigefügt war und den angegebenen Inhalt hat. Ds Weiteren ist auszugehen, dass das Landgericht Potsdam Termin zur Güteverhandlung und zur münd-lichen Verhandlung auf den anberaumt und die Zeugen Ansgar van der Sandfort und Frederik Surchen-sumpf vorbereitend zu dem Termin zum Beweisthema geladen hat. ???
Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger
gez. Seegemüller, Justizbeschäftigte als U.d.G.
14
Vermerk für die Bearbeitung
1. Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht er-
forderlich. Zeitpunkt der Bearbeitung ist der 02.12.2013.
2. Von den in der ZPO vorgesehenen Möglichkeiten, Tatbestand und/oder Entscheidungs-
gründe wegzulassen, ist kein Gebrauch zu machen.
3. Kommt die Bearbeiterin / der Bearbeiter zu dem Ergebnis, dass die Klage ganz oder teil-
weise unzulässig ist, so sind zusätzlich hilfsweise Entscheidungsgründe zu entwerfen,
die sich mit der materiellen Rechtslage befassen.
4. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Belehrungen, Vollmachten etc.)
sind in Ordnung, soweit sich aus der Akte nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.
5. § 139 ZPO wurde beachtet.
6. Werden in einzelnen Punkten gerichtliche Auflagen, Hinweise, richterliche Aufklärung
oder eine weitere Beweisaufnahme für erforderlich gehalten, so ist dies zu erörtern, so-
dann jedoch zu unterstellen, dass entsprechende Maßnahmen durchgeführt wurden,
aber ohne Ergebnis geblieben sind. Die in den Schriftsätzen enthaltenen Berechnungen
sind rechnerisch zutreffend.
7. Gera verfügt über ein Amts- und ein Landgericht. Altenburg hat ein Amtsgericht und liegt
im Zuständigkeitsbezirk des Landgerichts Gera.
8. Der Bearbeitung ist die Rechtslage nach dem Stand der zugelassenen Hilfsmittel zu-
grunde zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht zu erörtern.
9. Es ist zu unterstellen, dass der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Kaufvertrags vom
10.1.2013 nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften der InsO wirksam abgelehnt hat
und dass eine vor dem Insolvenzantrag erfolgte Kaufpreiszahlung der Deusserhoff
GmbH an die Klägerin nicht nach der InsO oder dem AnfG anfechtbar gewesen wäre.