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Michael Kilchling | Vorlesung Sanktionenrecht I | SS 2019 Dr. Michael Kilchling Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung Sanktionenrecht #4 1

Dr. Michael Kilchling...2019/05/22  · liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1984) Bedingungsloses Verbot der Folter Definition Art. 1 Jede Handlung, durch die einer Person

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Michael Kilchling | Vorlesung Sanktionenrecht I | SS 2019

Dr. Michael Kilchling

Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung

Sanktionenrecht#41

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Befunde der Abschreckungs-

forschung

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Befunde der Abschreckungs-

forschung

Siehe zu dem Thema auch: http://tuprints.ulb.tu-darmstadt.de/4756/

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Spezialprävention

• Negativ: individuelle Abschreckung

• Schwierig zu messen

• Annahme: durch Bestrafung werden zusätzliche Hemm-

schwellen für die Zukunft aufgebaut (z.B. 'taste of prison'-

approach)

• Problem: abnehmender Grenzschaden (analog zum

Grenznutzenmodell der Ökonomie): Sanktionen nutzen

sich schnell ab

• Positiv: Behandlung und Lernen

• Resozialisierungsforschung, insbesondere im Strafvollzug

und in der Sozialtherapie

• Methodischer Ansatz: Rückfallmessung

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Befunde der Behandlungsforschung

• "Behandlungsideologie" der 1950er und 1960er Jahre

– unbestimmte Freiheitsstrafe

• Martinson 1974

– "nothing works"

– Kritik aus der Rechtsstaatsperspektive

• Evaluationsforschung

– Problem der Methoden: kaum Experimente

– Fraglich: wurden Behandlungsansätze überhaupt effektiv implementiert?

– Frage: für wen sind Behandlungsansätze sinnvoll?

• Forschungsstand: Für spezifische Gruppen können positive Be-handlungseffekte nachgewiesen werden

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Sicherung

• Sicherungsverwahrung (incapacitation)

• Kriminalpolitische Ausformungen

• 'selective incapacitation'

• 'categorical incapacitation'

• Konzentration auf Intensivtäter/chronische Straftäter

• Forschung: Zusammenhänge zwischen physischer Sicherung

und Entwicklungen der Kriminalität

• Problem der Identifizierung und Prognose (mutmaßlich

hoher Prozentsatz sog. 'falscher Positiver')

• Einige ökonomische Studien berechnen Kosten-/Nutzen-

Relation (zwischen Inhaftierung und – mutmaßlich –

verhinderten Straftaten)

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Deutsche Legalbewährungsstudie

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Service/

StudienUntersuchungenFachbuecher/Legalbewaehrung_n

ach_strafrechtlichen_Sanktionen_2010_2013.pdf?__blob=

publicationFile&v=1

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3. Grenzen der Strafe

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Grenzen der Strafe (1)

• Europa und internationale Ebene

• Internationaler Menschenrechtsrechtsschutz UN

• Europäischer Menschenrechtsschutz Europarat

• Minimumstandards der Vereinten Nationen und des Europarats

• Europäische Union

» Tampere-Beschlüsse: Gemeinsamer Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (1999)

» EU-Grundrechte-Charta (2000/2007): rechtsver-bindlich durch Lissabon-Vertrag (auf EU-Ebene; innerstaatlicher Anwendungsbereich str.)

» Art. 6 Abs. 2 EU-V (konsolidierte Fassung): EU soll künftig selbst Vertragspartei der EMRK werden

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• Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948)

Art. 5

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder

erniedrigender Strafe unterworfen werden

Art. 9

Niemand darf willkürlicher Festnahme, Freiheitsentziehung oder

Exilierung ausgesetzt werden

Art. 11

(1) Unschuldsvermutung

(2) Nulla poena sine culpa und Rückwirkungsverbot (Strafver-

schärfung)

Erstes universelles Verbot der Folter und der grausamen …

Strafe

Resolution, keine rechtliche Verbindlichkeit

Grenzen der Strafe (1)

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• Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966)

Art. 7

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe unterworfen werden

Art. 8

(3.a) Zwangsarbeit ist unzulässigAusnahme: Arbeit während eines richterlich angeordneten Freiheitsentzugs

Art. 9

(1.) Recht auf Freiheit und Sicherheit; niemand darf willkürlichem Arrest (Verhaftung) oder Freiheitsentzug ausgesetzt werden

Art. 10

(1.) Jeder Gefangene muss menschlich (human) und dem Grundsatz der Menschenwürde entsprechend behandelt werden

Erstmals notstandssicher und völkerrechtlich verbindlich

Grenzen der Strafe (1)

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• UN Konvention gegen Folter und andere grausame, unmensch-liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1984)

Bedingungsloses Verbot der Folter

Definition Art. 1Jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.

Grenzen der Strafe (1)

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• UN Konvention gegen Folter und andere grausame, unmensch-liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1984)

Bedingungsloses Verbot der Folter

Definition Art. 1Jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.

Grenzen der Strafe (1)

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• UN Konvention gegen Folter und andere grausame, unmensch-liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1984)

Bedingungsloses Verbot der Folter

Definition Art. 1Jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.

Grenzen der Strafe (1)

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• Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK (1950)

Art. 2: Recht auf Leben

Art. 3: Verbot der grausamen und unmenschlichen Strafe

Art. 5: Recht auf persönliche Freiheit

Art. 8: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(garantiert u.a. Kontakte des Gefangenen mit der Außen-

welt)

Art. 34/35:

Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für

Menschenrechte (nach Erschöpfung des nationalen Rechtswegs)

Damit auch justiziabel!

Grenzen der Strafe (1)

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• Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Strafe (1987)

Zielsetzung:

• Prävention von Folter, unmenschlicher und erniedrigender

Behandlung von Personen in Freiheitsentzug

Anti-Folter-Kommission (CPT):

• Recht auf Zutritt zu allen durch die Konvention erfassten

Einrichtungen freiheitsentziehender Art

(Strafvollzugsanstalten, psychiatrische Einrichtungen,

Polizeigewahrsam etc.)

• Recht, ohne Einschränkungen mit Insassen zu sprechen

Grenzen der Strafe (1)

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• Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Strafe (1987)

Aufgabe:

• Feststellung der tatsächlichen Situation auf dem Gebiet des

Freiheitsentzugs

• Dokumentation der Feststellungen

• Empfehlungen an Regierungen

Prüfungsmaßstäbe:

• Art. 3 EMRK

• Europäische Strafvollzugsgrundsätze

Die Aufgabe besteht nicht in der Rechtsanwendung, d.h. der Überprüfung von Einzelfällen oder der Feststellung von Men-schenrechtsverletzungen im Einzelfall

Grenzen der Strafe (1)

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• Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe(28. April 1983)

Art. 1: Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Art. 2: Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden.

Exkurs: Todesstrafe

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• Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todes-strafe (3. Mai 2002)

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unter-zeichnen, in der Überzeugung, dass in einer demokratischen Gesellschaft das Recht jedes Menschen auf Leben einen Grund-wert darstellt und die Abschaffung der Todesstrafe für den Schutz dieses Rechts und für die volle Anerkennung der allen Menschen innewohnenden Würde von wesentlicher Bedeutung ist … …entschlossen, den letzten Schritt zu tun, um die Todes-strafe vollständig abzuschaffen, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Exkurs: Todesstrafe

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EGMR und Todesstrafe

• Soering gg. Vereinigtes Königreich vom 7.7.1989, Serie A Nr. 161

• Loizidou gg. Türkei vom 23.3.1995, Serie A Nr. 310:

Bei Auslieferung trägt der ausliefernde Staat (Mit-) Ver-antwortung für Einhaltung der Art. 2 und 3 EMRK im Empfängerstaat

• Öcalan gg. Türkei vom 12.3.2003 und 12.5.2005, Nr. 46221/99:

Art. 3 ist auch verletzt, wenn die Todesstrafe nur 'theo-retisch' verhängt wird, d.h. aufgrund eines Moratoriums regelmäßig nicht vollstreckt und stattdessen in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt wird

Unsicherheit ist nicht zumutbare seelische Qual

Insbes. bei vorherigem Verstoß gegen fair trial (Art. 6)

Aktuell: Relativiert im Eilverfahren Haykel Saidani gg. Deutschland trotz fehlender Zusicherung aus Tunesien

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EGMR und Todesstrafe

ECHR 170 (2018) v. 7.5.2018

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Einstellungen zur Todesstrafe

in Deutschland

0

10

20

30

40

50

60

70

1950

1952

1960

1963

1967

1972

1973

1975

1977

1979

1983

1986

1992

1995

1996

2000

2005

2009

Gegner Befürworter

RAF-Terrorismus

Mehrere Sexualmorde

an Kindern

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10

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30

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50

60

70

1992

1995

1996

2000

2005

2009

Ge gne r Be f ür wor t e r

OstdeutschlandWestdeutschland

Quelle: Allensbacher Jahrbuch

Demoskopie 2003-2009

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Michael Kilchling | Vorlesung Sanktionenrecht I | SS 2019 23

Quellen: www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2014-10/todesstrafe-juristen-studie-deutschland

www.spiegel.de/lebenundlernen/job/umfrage-eines-professors-erlanger-jurastudenten-pro-todesstrafe-a-1017230.html

Einstellungen zur Todesstrafe

in Deutschland

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Einstellungen zur Todesstrafe

in den USA

Quelle: https://news.gallup.com/poll/1606/death-penalty.aspx

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Einstellungen zur Todesstrafe

in den USA

Quelle: https://news.gallup.com/poll/243794/new-low-say-

death-penalty-applied-fairly.aspx

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Einstellungen zur Todesstrafe

in den USA

Quelle: http://news.gallup.com/poll/1606/death-penalty.aspx

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Einstellungen zur Todesstrafe

in den USA

Quelle: https://news.gallup.com/poll/243794/new-low-say-

death-penalty-applied-fairly.aspx

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Grenzen der Strafe (1)

• EU-Grundrechtecharta vom Dezember 2000

ABl. C 346/1 (vom 18.12.2000)

erneut proklamiert im Dezember 2007

https://www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_de.pdf

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Grenzen der Strafe (1)

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Grenzen der Strafe (1)

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Grenzen der Strafe (1)

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Grenzen der Strafe (1)

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• Verfassungsrechtlicher Rahmen in Deutschland

• Grundgesetz

• Rechtsprechung des BVerfG

Grenzen der Strafe (2)

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Grundgesetz und Strafsanktionen

• Art. 1 – Menschenwürde

• Art. 2 – Allgemeines Freiheitsrecht, Recht auf Leben und Persön-lichkeitsrecht

• Art. 3 – Gleichbehandlungsgrundsatz (insb. Strafzumessung)

• Art. 6 – Familie

• Art. 12 – Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit

• Art. 14 – Eigentumsrecht

• Justizgrundrechte

• Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

• Rechts- und Sozialstaatsprinzip

• Art. 102