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15.10.18 1 DATENSCHUTZWELTEN Die DSGVO: DATENSCHUTZ für ganz EUROPA (und die Schweiz) © Antoine Parrella Cancellarius AG & Omnes Group AG, Winterthur © Heiko Maniero - Deutsche Gesellschaft für Datenschutz, Dachau http://www.datenschutzerklaerung-schweiz.ch - http://www.cancellarius.ch GEKÜRZTE FASSUNG OHNE FILME, SICHERHEIT, AUDIT Datenschutz-Experte, System- / Software-Engineer, Dozent Systemsicherheit Projekte in Zusammenhang mit hoher Datensicherheit und Datenschutz: SNB- Wertkartenproduktion & DV (EC, MC, VISA, Post-Chipkarte, Amexco, Signia) Banken Software (LKB, WPB, BCI, Bank von Enst) KMU Einführung IT-Systeme (Firewall, Datenbanken, Zugangssysteme, Überwachung, Datensicherheit und Integrität) WEB - Portale (news.ch, wetter.ch, immobilien Portale, st.gallen.ch, branchenbuch.ch,etc.) Public: Chef Experte in Application Development World-Skills 2003, Swiss Skills Antoine Parrella – Datenschutz- und Sicherheitsbeauftragter (> 20 Jahre) (Zertifizierungen: Cisco, Oracle, Microsoft, WiFI Sec, Extricom, Zyxel, Kaspersky, Apache) MEINE PERSON

DSGVO CH Präsentation Kurzfassung 01 · (Für SKO Mitglieder ist das generieren einer DS-Erklärung bis Ende Dezember 2018 GRATIS, für nicht-Mitglieder nur bis Ende Oktober 2018!)

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1

DATENSCHUTZWELTEN Die DSGVO: DATENSCHUTZ für ganz EUROPA (und die Schweiz)

© Antoine Parrella – Cancellarius AG & Omnes Group AG, Winterthur © Heiko Maniero - Deutsche Gesellschaft für Datenschutz, Dachau

http://www.datenschutzerklaerung-schweiz.ch - http://www.cancellarius.ch

GEKÜRZTE FASSUNG OHNE FILME, SICHERHEIT, AUDIT

Datenschutz-Experte, System- / Software-Engineer, Dozent Systemsicherheit

Projekte in Zusammenhang mit hoher Datensicherheit und Datenschutz: SNB- Wertkartenproduktion & DV (EC, MC, VISA, Post-Chipkarte, Amexco, Signia)

Banken – Software (LKB, WPB, BCI, Bank von Enst) KMU – Einführung IT-Systeme (Firewall, Datenbanken, Zugangssysteme,

Überwachung, Datensicherheit und Integrität) WEB - Portale (news.ch, wetter.ch, immobilien Portale, st.gallen.ch, branchenbuch.ch,etc.)

Public: Chef Experte in Application Development – World-Skills 2003, Swiss Skills

Antoine Parrella – Datenschutz- und Sicherheitsbeauftragter (> 20 Jahre) (Zertifizierungen: Cisco, Oracle, Microsoft, WiFI Sec, Extricom, Zyxel, Kaspersky, Apache)

MEINE PERSON

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Generieren Sie eine individuelle Datenschutz-Erklärung welche CH-EU konform ist und publizieren Sie diese auf Ihrer Webseite!

Die klassische Schweizer DS-Erklärung reicht nicht aus!

Gutscheincode für eine Datenschutzerklärung für die SKO Mitglieder über www.datenschutz-erklaerung.ch abrufbar.

Bitte beim Firmennamen „SKO“ hinzufügen.

(Für SKO Mitglieder ist das generieren einer DS-Erklärung bis Ende Dezember 2018 GRATIS, für nicht-Mitglieder nur bis Ende Oktober 2018!)

DATENSCHUTZ-ERKLÄRUNG GENERATOR

ABLAUF

DSGVO – Inkrafttreten und Übersicht für Schweizer KMU

Bussgelder & die Haftung der Geschäftsführer

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

Aufgaben des Verantwortlichen

Grundsätze, Rechtmässigkeit und Definitionen Frage-Pause

Beginn

Verfahrensverzeichnis & Aufsichtsbehörde

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© Cancellarius AG – DATENSCHUTZKONZEPT (www.cancellarius.ch - www.datenschutz-erklaerung.ch) 5

DIE DATENSCHUTZ GRUNDVERORDNUNG (DS-GVO) Information

Seit dem 25. Mai 2018 entfaltet die DSGVO zwar nicht für alle, aber doch für zahlreiche Schweizer Unternehmen Wirkung. Ein Schweizer Unternehmen kann unter den Anwendungsbereich fallen, wenn es beabsichtigt, Geschäfte mit Konsumenten in der EU zu betreiben, deren Internetaktivitäten beobachtet oder diese aufzeichnet.

DIE DS-GVO 88 DinA4 Seiten die kein Unternehmer versteht..

„SindSieauchunterdenDS-GVOpflichtigenFirmen?“

Diese Frage versuchen wir Heute zu klären!

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DIE DS-GVO 88 DinA4 Seiten die kein Unternehmer versteht..

„WaswillEuropaerreichenmitderDS-GVO?“

Art.1-SchutznatürlicherPersonenbeiderVerarbeitungpersonenbezogenerDatenundzumfreienVerkehrsolcherDaten!

DIE DS-GVO 88 DinA4 Seiten die kein Unternehmer versteht..

„WaswillEuropaerreichenmitderDS-GVO?“

Art.1-DieGrundrechteundGrundfreiheitennatürlicherPersonenundinsbesonderederenRechtaufSchutzpersonenbezogenerDatengewährleisten!

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DIE DS-GVO 88 DinA4 Seiten die kein Unternehmer versteht..

„WaswillEuropaerreichenmitderDS-GVO?“

Art.1-DerfreieVerkehrpersonenbezogenerDatendarfbeiderVerarbeitungpersonenbezogenerDatenwedereingeschränktnochverbotenwerden.

DIE DS-GVO 88 DinA4 Seiten die kein Unternehmer versteht..

„WasistzubeachtenbeiderVerarbeitung?“

Art.5–PersonenbezogenDatenmüssen:aufrechtmässigeWeise,nachTreuundGlaubenundineinerfürdiebetroffenePersonnachvollziehbarenWeiseverarbeitetwerden(„Rechtmässigkeit,VerarbeitungnachTreuundGlauben,Transparenz“);

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DIE DS-GVO 88 DinA4 Seiten die kein Unternehmer versteht..

„WasistzubeachtenbeiderVerarbeitung?“

Art.5–PersonenbezogenDatenmüssen:fürfestgelegte,eindeutigeundlegitimeZweckeerhobenwerdenunddürfennichtineinermitdiesenZweckennichtzuvereinbarendenWeiseweiterverarbeitetwerden;

DIE DS-GVO 88 DinA4 Seiten die kein Unternehmer versteht..

„WasistzubeachtenbeiderVerarbeitung?“

Art.5–PersonenbezogenDatenmüssen:demZweckangemessenunderheblichsowieaufdasfürdieZweckederVerarbeitungnotwendigeMassbeschränktsein(„Datenminimierung“);

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DIE DS-GVO 88 DinA4 Seiten die kein Unternehmer versteht..

„WasistzubeachtenbeiderVerarbeitung?“

Art.5–PersonenbezogenDatenmüssen:sachlichrichtigunderforderlichenfallsaufdemneuestenStandsein;DatendieimHinblickaufdieZweckeihrerVerarbeitungunrichtigsind,müssenunverzüglichgelöschtoderberichtigtwerden(„Richtigkeit“);

DIE DS-GVO 88 DinA4 Seiten die kein Unternehmer versteht..

„WasistzubeachtenbeiderVerarbeitung?“

Art.5–PersonenbezogenDatenmüssen:ineinerFormgespeichertwerden,diedieIdentifizierungderbetroffenenPersonennursolangeermöglicht,wieesfürdieZwecke,fürdiesieverarbeitetwerden,erforderlichist;

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DIE DS-GVO 88 DinA4 Seiten die kein Unternehmer versteht..

„WasistzubeachtenbeiderVerarbeitung?“

Art.5–PersonenbezogenDatenmüssen:ineinerWeiseverarbeitetwerden,dieeineangemesseneSicherheitderpersonenbezogenenDatengewährleistet!

DIE DS-GVO 88 DinA4 Seiten die kein Unternehmer versteht..

„WieweitgehtderAnwendungsbereichderDSGVO?“

DerAnwendungsbereichderEU-DSGVOistsehrweitundreichtüberdieGrenzenderEUhinaus!IngewissenKonstellationenistdieEU-DSGVOdeshalbauchfürCH-UnternehmenmitSitzinderSchweizanwendbar!

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DIE DS-GVO 88 DinA4 Seiten die kein Unternehmer versteht..

„Binich,bzw.meineUnternehmungbetroffen?“

Eine kleine Checkliste als Grundlage!

© Cancellarius AG – DATENSCHUTZKONZEPT (www.cancellarius.ch - www.datenschutz-erklaerung.ch) 18

BETRIFFT DIE DS-GVO AUCH MEINE UNTERNEHMUNG? Auflagen DS-GVO

¨  HabenSieeineNiederlassung,einenSitzodereineTochtergesellschaftinderEU?¨  LassenSiepersonenbezogeneDatenexternverarbeiten,z.B.Cloud-Dienst?¨  HabenExterne,Kunden,LieferantenoderBusiness-PartnerZugriffaufpersonenbezogeneDaten?¨  BetreibenSieeineWebseite,einenOnline-ShopodereineAppmitBestellmöglichkeitfürinderEU

ansässigePersonen?¨  ExportierenoderversendenSieWarenindieEU?¨  BietenSieDienstleistungeninderEUan?(AuchüberIhrerWebseiteoderz.B.überGoogleAds!)¨  BenutzenSietechnischeHilfezurVerhaltensüberwachungwieTrackingTools?(GoogleAds,Google

Analytics,FacebookPixel,etc.)¨  ErstellenodernutzenSieDatenprofilefürdieKundenanalyseIhrerEU-Kunden?¨  HabenSieKundenoderLieferanteninderEU?¨  SchreibenoderVersendenSieNewsletters,Briefe,WerbungenanPersonenausderEU?

DS-GVO

CHECKLISTE FÜR DAS MANAGEMENT – (FRAGEN IN BEZUG AUF NATÜRLICHE PERSONEN AUS DER EU)

SolltenSieeinedieserFragenmitJAbeantwortethaben,sobetrifftdieDS-GVOauchIhreUnternehmung!CHECKfürIhreUnternehmung

auf:www.datenschutzgenerator.ch

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FIRMA MIT SCHWEIZER SITZ (CH + EU KUNDEN) Datenverarbeitung findet in der SCHWEIZ statt

„IchbineinEU-Deutscher!“r

„IchbineinSchweizer!“

SWISSSERV

ICES&PRO

DUCT

SAG

(ZH) „Grüezi!“

DATENVERARBEITUNGPapierund/oderElektronisch

InderSCHWEIZ

CLOUDMarketingGoogleAds,Linkedin,Facebook

Webshop,Webseite

https://www.mein-unternehmen.ch

DSG-CH19.6.1992

DS-GVO25.5.2018

© Cancellarius AG – DATENSCHUTZKONZEPT (www.cancellarius.ch - www.datenschutz-erklaerung.ch) 20

FIRMA MIT SCHWEIZER SITZ (CH + EU KUNDEN) Datenverarbeitung findet in der SCHWEIZ statt

SWISSSERV

ICES&PRO

DUCT

SAG

(ZH) „Hallo..“

DATENVERARBEITUNGPapierund/oderElektronisch

INDERSCHWEIZ

ANGEBOT990.-CHF

EMAIL,SHOP,..

EUMAILBOX

MAILBOX

CHMAILBOX

EMAIL,SHOP,..

DSG-CH19.6.1992

DS-GVO25.5.2018

BDSG25.5.2018

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FIRMA MIT SCHWEIZER SITZ (CH + EU KUNDEN) Datenverarbeitung findet in der SCHWEIZ statt

SWISSSERV

ICES&PRO

DUCT

SAG

(ZH)

„HalloHerrMeier“

EMAIL

EUMAILBOX

„Interessiert!“

KUNDENKARTEI(EUBürger)•  Geb.Datum,•  Personalien•  Unterschrift

DS-GVO

DATENVERARBEITUNGPapierund/oderElektronisch

INDERSCHWEIZ

DIE DS-GVO (EUROPA) 88 DinA4 Seiten die kein Unternehmer versteht..

Was müssen Sie als europäischer Unternehmer tun?

ü  Audit / Ist- Analyse ü  Verfahrensverzeichnisse ü  Kategorieverzeichnisse ü  Datenschutz-Folgenabschätzung ü  Verträge mit Auftragsverarbeitern ü  Dokumentation aller Prozesse

„IchbineinEuropäer!“

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DIE DS-GVO (EUROPA-CH) 88 DinA4 Seiten die kein Unternehmer versteht..

Was müssen Sie als ausschliesslicher Schweizer Unternehmer tun?

Audit / Ist- Analyse ? (NEIN) Verfahrensverzeichnisse ? (NEIN) Kategorieverzeichnisse ? (NEIN) Datenschutz-Folgenabschätzung ? (NEIN) Verträge mit Auftragsverarbeitern ? (NEIN) Dokumentation aller Prozesse ? (NEIN)

„IchbinenreineEidgenosse!“

DIE DS-GVO (CH) 88 DinA4 Seiten die kein Unternehmer versteht..

Was müssen Sie als Schweizer Unternehmer tun welcher Personendaten aus der EU verarbeitet?

Audit / Ist- Analyse ? (JA) Verfahrensverzeichnisse ? (JA) Kategorieverzeichnisse ? (JA) Datenschutz-Folgenabschätzung ? (JA) Verträge mit Auftragsverarbeitern ? (JA) Dokumentation aller Prozesse ? (JA)

„IchbinenBilaterale!“

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BEGRIFFSERKLÄRUNG Auflagen DS-GVO

Berät, Unterrichtet, Pflichten DSGVO

DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER

nach Art. 28 DS-GVO

AUFTRAGSVERARBEITER

Berät, Unterrichtet, Pflichten DSGVO

DATENSCHUTZVERANTWORTLICHER

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AUFGABEN DES DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN Begleitung beim Aufbau einer datenschutzkonformen Unternehmensstruktur und kontinuierliche Verbesserung.

Über unser Online-Audit-System ermöglichen wir die Auditierung auf Basis der DS-GVO sowie anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten. – Art. 39 I lit. b DS-GVO

ÜBERWACHUNG DER EINHALTUNG

Es gilt Richtlinien festzulegen und die Mitarbeiter entsprechend zu informieren. Hinzu kommen Betriebsvereinbarungen und die persönliche Beratung der Geschäftsleitung. – Art. 39 I lit. a DS-GVO

UNTERRICHTUNG UND BERATUNG

Wir kümmern uns um die Dokumentation und die entsprechende Zuweisung der Zuständigkeiten in Bezug auf das ausgearbeitete Datenschutzkonzept. – Art. 39 I lit. b DS-GVO

ZUWEISUNG VON ZUSTÄNDIGKEITEN

Sämtliche Mitarbeiter, die an den Verarbeitungsvorgängen beteiligt sind, werden über unser Online-Portal geschult. Anschliessend erfolgt eine Prüfung. – Art. 39 I lit. b DS-GVO

SENSIBILISIERUNG UND SCHULUNG

Erstellung der Datenschutz-Folgenabschätzungen (Art. 35 DS-GVO) und der Verfahrens- & Verarbeitungsverzeichnisse in unseren Online-Systemen. – Art. 39 I lit. c DS-GVO

BERATUNG UND UMSETZUNGSÜBERWACHUNG

Wir arbeiten eng mit der Geschäftsleitung zusammen und treten als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde auf. – Art. 39 I lit. d und e DS-GVO

ANSPRECHPARTNER FÜR AUFSICHTSBEHÖRDEN

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AUFGABEN DES VERANTWORTLICHEN die nicht von den gesetzlichen Aufgaben des Datenschutzbeauftragten abgebildet sind.

nach unterschiedlichen Vorschriften aus der DS-GVO und nationalen Rechtsvorschriften

DATENSCHUTZ-DOKUMENTATION

nach Art. 30 Abs. 1 DS-GVO VERFAHRENSVERZEICHNISSE

nach Art. 30 Abs. 2 DS-GVO KATEGORIEVERZEICHNISSE

nach Art. 28 DS-GVO

VERTRÄGE MIT AUFTRAGSVERARBEITERN

nach Art. 35 DS-GVO

DATENSCHUTZ-FOLGENABSCHÄTZUNGEN

nach Art. 15-21 DS-GVO GEWÄHRLEISTUNG DER BETROFFENENRECHTE

© Cancellarius AG – DATENSCHUTZKONZEPT (www.cancellarius.ch - www.datenschutz-erklaerung.ch) 28

BEGRIFFSERKLÄRUNG Auflagen DS-GVO

nach unterschiedlichen Vorschriften aus der DS-GVO und nationalen Rechtsvorschriften

DATENSCHUTZ-DOKUMENTATION

nach Art. 30 Abs. 1 DS-GVO

VERFAHRENSVERZEICHNISSE

nach Art. 30 Abs. 2 DS-GVO KATEGORIEVERZEICHNISSE

nach Art. 28 DS-GVO

VERTRÄGE MIT AUFTRAGSVERARBEITERN

nach Art. 35 DS-GVO

DATENSCHUTZ-FOLGENABSCHÄTZUNGEN

nach Art. 15-21 DS-GVO GEWÄHRLEISTUNG DER BETROFFENENRECHTE

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BEGRIFFSERKLÄRUNG Auflagen DS-GVO

nach unterschiedlichen Vorschriften aus der DS-GVO DATENSCHUTZ-DOKUMENTATION

VerpflichtungfolgendeDokumentationenzuführenüber:-  VerfahrenwieDatenverarbeitetwerden(Automatisch,manuell,..)-  VerletzungendesSchutzesderPersonenbezogenDaten(strukturierteFormularez.B.)-  DerenAuswirkungenunddenergriffenenAbhilfe-Massnahmen(Checklistenz.B.)-  Datenkategorien,dieungefähreAnzahlderbetroffenenDatensätzeundPersonen-  Datenschutzerklärung(Webseite,App‘s,Software)-  VerträgemitKunden,Dienstleister,Arbeitsverträge-  TechnischeRichtlinien(gegenüberKunden,DienstleisteroderIntern)

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BEGRIFFSERKLÄRUNG Auflagen DS-GVO

JederVerantwortlicheführteinVerzeichnisallerVerarbeitungstätigkeitenwiez.B.:-  NameunddieKontaktdaten(Verantwortlichen,VertreterundDatenschutzbeauftragten)-  ZweckderVerarbeitung-  BeschreibungderDaten-KategorienbetroffenerPersonenundKategorien-  BeschreibungtechnischeundorganisatorischeMassanahmen-  ÜbermittlungenvonpersonenbezogenenDatenaneinDrittlandoderOrganisation

nach Art. 30 Abs. 2 DS-GVO VERFAHRENSVERZEICHNISSE

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VERFAHRENSVERZEICHNIS PRAXISBEISPIEL

DS-GVO

DOKUMENTIEREN!KONTROLLIEREN!DOKUMENTIEREN!

(PERIODISCH)

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BEGRIFFSERKLÄRUNG Auflagen DS-GVO

JederAuftragsverabeiterführteinVerzeichnisallerKategorienwiez.B.:-  KategorienvonVerarbeitungen-  ZweckderVerarbeitung-  BeschreibungderDaten-KategorienbetroffenerPersonenundKategorien-  BeschreibungtechnischeundorganisatorischeMassanahmen-  NameDatenschutzbeauftragter

nach Art. 30 Abs. 2 DS-GVO KATEGORIEVERZEICHNISSE

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BEGRIFFSERKLÄRUNG Auflagen DS-GVO

ErfolgteineVerarbeitungimAuftrageinesVerantwortlichen,soarbeitetdiesernurmitAuftragsverarbeitern,dieGarantiendafürbieten..,dassdieVerarbeitungimEinklangmitdenAnforderungen..unddenSchutzderRechtederbetroffenenPersongewährleistet:-  AllehierfürnotwendigenMassnahmenwerdenergriffen-  DokumentedürfennuraufdokumentierteWeisungdesVerantwortlichenverarbeitet

werden-  NachdemerbringenderVerarbeitungsleistungsollenallepersonenbezogenenDaten

durchdenVerarbeiternachWahldesVerantwortlichengelöschtwerden-  DerVerarbeiterinformiertdenVerantwortlichenumgehend,fallseineWeisunggegen

dieseVerordnungodergegendieDS-GVOderUnionverstosst.

nach Art. 28 DS-GVO

VERTRÄGE MIT AUFTRAGSVERARBEITERN

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BEGRIFFSERKLÄRUNG Auflagen DS-GVO

HateineFormderVerarbeitung,...,aufgrundderArt,desUmfangs,derUmstände...einhohesRisikofürdieRechteundFreiheitennatürlicherPersonenzurFolge,soführtderVerantwortliche...eineAbschätzungderFolgender..Verarbeitungsvorgänge..durch:-  SystematischeundumfassendeBewertungpersönlicherAspektenatürlicherPersonen-  UmfangreicheVerarbeitungbesondererKategorienvonpersonenbezogenenDaten-  EineBewertungderRisikenfürdieRechteundFreiheitenderbetroffenenPersonen-  BewältigungderRisikengeplantenAbhilfemassnahmen,einschliesslichGarantien,

SicherheitsvorkehrungenundVerfahren,durchdiederSchutzpersonenbezogenerDaten

nach Art. 35 DS-GVODATENSCHUTZ-FOLGENABSCHÄTZUNGEN

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© Cancellarius AG - DATENSCHUTZKONZEPT

QUO VADIS ?

WAS MACHT DIE SCHWEIZ?

© Cancellarius AG – DATENSCHUTZKONZEPT (www.cancellarius.ch - www.datenschutz-erklaerung.ch) 36

SCHWEIZ ALS DS-GVO BINNENSTAAT ? SCHWEIZ – QUO VADIS ?

Handelspartner

Handelspartner

HandelspartnerHandelspartner

Handelspartner

1)Die(DSGVO)unddassichinRevisionbefindendeSchweizerDatenschutzgesetz(DSG)bauendieRechtenatürlicherPersonenbeiderKontrolleihrerpersonenbezogenenDatenausundführensoauchzuadministrativemMehraufwandfürUnternehmen.2)DieSchweizkannsichdeninternationalenEntwicklungenbeimDatenschutznichtverschliessenundtutdahergutdaran,sichanderRegulierungihrerwichtigstenHandelspartnerzuorientieren.

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SCHWEIZ ALS DS-GVO BINNENSTAAT ? SCHWEIZ – QUO VADIS ?

Handelspartner

Handelspartner

HandelspartnerHandelspartner

Handelspartner

3)DasDatenschutzrechtschütztpersonenbezogeneDaten.UnternehmenverarbeitenpersonenbezogeneInformationenaufunterschiedlicheArtundWeise.Datenschutzistdaherallgegenwärtig.

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DAS AUDIT

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GELDBUSSEN BEI VERSTÖSSEN Nichtkonformität oder Missachtung führt zu Konsequenzen für Unternehmen

Verstösse gegen datenschutzrechtliche Vorschriften können sich aufgrund der hohen Geldbussen existenzbedrohlich auswirken.

BIS ZU: 10.000.000 €

Auftragsverarbeiter-Vertrag: Es wurde kein Vertrag mit dem Auftragsverarbeiter geschlossen, Art. 28 Abs. 3 Alt. 1 DS-GVO.

Beispiele von Verstössen:

Benennung: Es wird kein Datenschutzbeauftragter oder eine unqualifizierte Person benannt, Art. 37 V DS-GVO.

Verfahrensverzeichnis: Es wurden keine Verfahrensverzeichnisse geführt, Art. 30 Abs. 1 DS-GVO.

40 © Cancellarius AG - DATENSCHUTZKONZEPT

GELDBUSSEN BEI VERSTÖSSEN Nichtkonformität oder Missachtung führt zu Konsequenzen für Unternehmen

Verstösse gegen datenschutzrechtliche Vorschriften können sich aufgrund der hohen Geldbussen existenzbedrohlich auswirken.

BIS ZU: 20.000.000 €

Beispiele von Verstössen:

Betroffenenrechte: Die Betroffenenrechte sind nicht gewährleistet, Art. 15-21 DS-GVO.

Übermittlung: Es wurde kein Standardvertrag mit einem Empfänger in einem Drittstaat geschlossen, sofern keine sonstigen geeigneten Garantien bestehen, Art. 46 Abs. 2 lit. c DS-GVO.

Fehlende Rechtsgrundlage: Personenbezogene Daten wurden unerlaubterweise verarbeitet, Art. 6 Abs. 1 lit. a-f DS-GVO.

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DIE QUELLENANGABEN

1.  Hak5 LLC, https://hakshop.com/

2.  YouTube LLC, https://www.youtube.com/

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Bei Cancellarius stehen wir für eine transparente Kommunikation mit unseren Mandanten.

BEGRIFFS- DEFINITIONEN

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DER VERARBEITUNGSBEGRIFF Wer weiss was Verarbeitung bedeutet, kann im Datenschutz bessere Entscheidungen treffen.

Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung, Art. 4 Nr. 2 DS-GVO.

LEGALDEFINITION

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DER VERANTWORTLICHE Es gilt den Verantwortlichen aufzudecken und ihn festzuhalten.

Verantwortlicher ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden, Art. 4 Nr. 7 DS-GVO.

LEGALDEFINITION

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DER AUFTRAGSVERARBEITER Es gilt zu wissen, wer an der Verarbeitung beteiligt ist.

Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet, Art. 4 Nr. 8 DS-GVO.

LEGALDEFINITION

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DIE EINWILLIGUNG Es gilt darauf zu achten, das zu einer Verarbeitung das Einverständnis gegeben wird oder eine andere Rechtsgrundlage vorhanden ist.

Einwilligung ist jede unmissverständlich freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, Art. 4 Nr. 11 DS-GVO.

LEGALDEFINITION

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DIE GRUNDSÄTZE DER VERARBEITUNG Art. 5 DS-GVO

DIE GRUNDSÄTZE DER VERARBEITUNG Art. 5 DS-GVO

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DIE GRUNDSÄTZE DER VERARBEITUNG Art. 5 DS-GVO

DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER VERARBEITUNG Art. 6 DS-GVO

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DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER VERARBEITUNG Art. 6 DS-GVO

52 © Cancellarius AG - DATENSCHUTZKONZEPT

DIE PFLICHT DER BENENNUNG (DS-BEA) Art. 37 DS-GVO - Benennung eines Datenschutzbeauftragten

AUSZUG: EU DATENSCHUTZ- GRUNDVERORDNUNG

Die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten ergibt sich aus dem unionalen Recht, Art. 37 DS-GVO.

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben in Ergänzung zu Art. 37 Abs. 1 lit. b und c DS-GVO einen

Datenschutzbeauftragten zu benennen, soweit sie in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG-NF. Dies entspricht auch der gegenwärtigen Rechtslage nach § 4f Abs. 1 BDSG-AF.

RECHTSLAGE: DEUTSCHLAND

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DIE PFLICHT DER BENENNUNG (EXTERNER DS-BEA) Art. 37 DS-GVO - Benennung eines Datenschutzbeauftragten

AUSZUG: EU DATENSCHUTZ- GRUNDVERORDNUNG

Es ist eine sowohl rechtlich als auch fachlich qualifizierte natürliche Person zum Datenschutzbeauftragten zu benennen, Art. 37 Abs. 5 DS-GVO.

Die Benennung eines externen Datenschutzbeauftragten ist möglich, Art. 37 Abs. 6 DS-GVO.

RECHTSLAGE EXTERNER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER

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Art.5,6,7,8,9,11,12,13,14,15,16,17,18,19,20,21,22,25,26,27,28,29,30,31,32,33,34,35,36,37,38,39,44,45,46,47,48,49DS-GVO

beideneneinBussgeldnachArt.83Abs.4und5DS-GVOmöglichwäre……

ZAHLREICHE NORMEN

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VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT Bei Rückfragen oder Fragen zum Audit oder für Mandate als externer Datenschutz-Experte können Sie uns gerne ansprechen!

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