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13. MÄRZ 2014 1
inanzinstrumente O
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FOLG
WIEN
inanzinstrumente
D r . D o r i s W o h l s c h l ä g l - A s c h b e r g e r
FFinanzinstrumente Aktien, Swaps & Co
Originäre & derivative Finanzinstrumente Beschreibung, Erklärung & Diskussion
13. März 2014
13. MÄRZ 2014 2
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FFinanzinstrumente – ein immer aktuelles Thema Originäre Finanzinstrumente
• zB Aktien, Anleihen, Fonds... • Praxisbeispiele • Diskussion
Derivative Finanzinstrumente • zB Swaps, ABS, div. strukturierte Produkte • Praxisbeispiele • Diskussion
Aktuelle Themen & Trends
13. MÄRZ 2014 3
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Fverschiedenste Begriffe
Managed Futures • Emissionsberechtigungen Reverse Convertibles • Equity Hedge
Counterparty Risk • CESR, IOSCO • Indexzertifikat Cap • OTC Derivatives • Hedgefonds
Commercial Papers • Express-Zertifikat Treasury • Junk Bond • Plain-Vanilla-Zertifikat
Treasury Bill • geregelter Markt • SWAP multilaterales Handelssystem
”over the counter“ ...
➔ und wo ist all dies geregelt??? ➔ und was bedeuten diese Begriffe???
13. MÄRZ 2014 4
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Originäre Finanzinstrumente
13. MÄRZ 2014 5
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FAktien § 1 AktG: Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Der Aktionär: ist Eigenkapitalgeber, nicht
Gläubiger
Ertragsquellen: Dividenden Wertsteigerungen
Übertragbarkeit: Inhaberaktien Namensaktien vinkulierte Namensaktien
Form der Aktien: Nennwertaktien Stückaktien
Gewährung von Rechten: Stammaktien Vorzugsaktien
Aktionärsrechte: Recht auf Teilnahme an HV Auskunftsrecht Stimmrecht
13. MÄRZ 2014 6
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FAktien – spezifische Risiken*
Marktrisiko / Kursrisiko Emittentenrisiko / Bonitätsrisiko Liquiditätsrisiko
* Achtung, keine abschließende Auflistung der Risiken, nur exemplarisch!
13. MÄRZ 2014 7
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FBeispiel: Die Aktien des ATX AMAG AUSTRIA METALL AG
AT00000AMAG3 ANDRITZ AG
AT0000730007 CA Immobilien
AT0000641352 CONWERT IMMOBILIEN
AT0000697750 ERSTE GROUP BANK AG
AT0000652011 EVN AG
AT0000741053 IMMOFINANZ AG
AT0000809058 LENZING AG
AT0000644505 MAYR-MELNHOF KARTON AG
AT0000938204 OESTERR. POST AG
AT0000APOST4
OMV AG AT0000743059
RAIFFEISEN BANK INTERNAT‘L AG AT0000606306
RHI AG AT0000676903
SCHOELLER-BLECKMANN AG AT0000946652
TELEKOM AUSTRIA AG AT0000720008
VERBUND AG KAT.A AT0000746409
VIENNA INSURANCE GROUP AG AT0000908504
VOESTALPINE AG AT0000937503
WIENERBERGER AG AT0000831706
ZUMTOBEL AG AT0000837307
Quelle: www.wienerboerse.at (07.07.2013)
13. MÄRZ 2014 8
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FAnleihen
Anleihen (Bonds, Schuldverschreibungen, Rentenwerte) sind Forderungspapiere. Der Anleiheschuldner (Emittent, Issuer, Debtor, Borrower) nimmt Fremdkapital auf und verpflichtet sich, an den Anleihezeichner (Investor) den vereinbarten Tilgungsbetrag
(Principal- / Redemption- / Maturity- / Par- / Face-Value) und die vertraglich vereinbarten, fixen oder variablen
Zinszahlungen (Kupons) zu vorher festgesetzten Terminen zu leisten.
13. MÄRZ 2014 9
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FAnleihen Emission Einmalemission Daueremission
Verzinsung fixe Verzinsung (Straight Bonds) variable Verzinsung (Floating-Rate-Notes (FRN), Floater) Nullkuponanleihe (Zero-(Coupon) Bonds)
Kuponbasis jährliche Basis für die meisten EUR-Anleihen halbjährliche Basis für die meisten USD-Anleihen quartalsweise od. halbjährliche Basis für die meisten FRN
13. MÄRZ 2014 10
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FAnleihen Laufzeit short-term / kurzfristig medium-term / mittelfristig long-term / langfristig
Tilgung planmäßige Rückzahlung: Tilgung innerhalb des
festgelegten Rahmens zB endfällig, Serientilgung außerplanmäßige Rückzahlung bei vorzeitiger Kündigung
Sonderformen von Anleihen Wandelschuldverschreibungen (convertible bonds) Optionsanleihen
13. MÄRZ 2014 11
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FAnleihen
Emissionsmärkte: Auslandsanleihen Eurobonds
Emittenten: Schuldverschreibungen der öffentlichen Hand
(zB Bundesanleihen, Bundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze)
Bankschuldverschreibungen Unternehmensanleihen
13. MÄRZ 2014 12
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FAnleihen
Sicherheit verzinslicher Wertpapiere: hängt von der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit
des Emittenten ab
Sicherheitsmerkmale verzinslicher Anleihen: Mündelsicherheit (§ 230 ff ABGB) Deckungsstockfähigkeit (VAG, PKG)
13. MÄRZ 2014 13
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FAnleihen – spezifische Risiken*
Emittentenrisiko / Bonitätsrisiko Zinsänderungsrisiko Kursrisiko Währungsrisiko Liquiditätsrisiko Risiko vorzeitiger Tilgung Ausfalls- / Kredit-Risiko
* Achtung, keine abschließende Auflistung der Risiken, nur exemplarisch
13. MÄRZ 2014 14
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FBeispiel: Anleihebedingungen Quelle: www.wienerstaedtische.com (16.10.2009)
13. MÄRZ 2014 15
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FInvestmentfonds
Definitionen Kapitalanlagefonds in § 3 Abs 2 InvFG 2011 Definition Spezialfonds in § 163 Abs 1 InvFG 2011
Grundtypen angebotener Investmentfonds: offene und geschlossene Investmentfonds Publikumsfonds und Spezialfonds börsegehandelte Investmentfonds und Exchange
Traded Funds
13. MÄRZ 2014 16
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FInvestmentfonds Aktienfonds Rentenfonds Gemischte Fonds Spezialitäten
Fonds Standard-Aktienfonds Spezielle Aktienfonds: • Branchenfonds
• Small-Cap-Fonds • Indexfonds
Standard-Rentenfonds Spezielle Rentenfonds: • Low-Coupon-Fonds
• Fonds m. variabel verzinsl. Anleihen
• High-Yield-Fonds
• Junk-Bond-Fonds • High-Grade-Fonds
• Geldmarktnahe Rentenfonds / Kurzläuferfonds
Standard- Mischfonds Mischfonds mit Terminelementen Wandel- und Optionsanleihe- fonds
Optionsschein- Fonds Genussschein- fonds Protection-Fonds Forex-Fonds Future-Fonds
13. MÄRZ 2014 17
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FInvestmentfonds
Länderfonds Regionenfonds Internationale Fonds
mit fester Laufzeit ohne Laufzeitbegrenzung
mit Garantie ohne Garantie
mit Agio ohne Agio
Ausschüttungsfonds Thesaurierungsfonds
in Euro in Fremdwährung
13. MÄRZ 2014 18
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FInvestmentfonds Beispiele spezifischer Risiken Risiko rückläufiger Anteilspreise:
• Marktrisiko • Risikokonzentration durch spezielle Anlageschwerpunkte
Risiko der Aussetzung der Rücknahme der Anteilsscheine Risiko der Fehlinterpretation von Performance-Statistiken Risiko der Übertragung und Kündigung des Sondervermögens Risiken bei börsengehandelten Fonds
• wenn der Fonds nicht speziell für den Börsenhandel aufgelegt wurde, kann der Preis des Fonds beim Erwerb über die Börse vom Wert des Sondervermögens pro Anteil abweichen
Risiken bei offenen Immobilienfonds (zB wg. Leerstände)
13. MÄRZ 2014 19
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FHedgefonds ”Hedge“ ist das Absichern von Preisrisiken. Hedgefonds gehören zu den alternativen Investments. Mit Hedgefonds waren ursprünglich Anlagestrategien gemeint, bei denen die Absicherung der Gesamtposition gegen negative Markt-entwicklungen im Vordergrund stand. Heutige Hedgefonds nützen unterschiedliche Strategien und Anlegetechniken und können alle Finanzinstrumente einsetzen.
Anlagestrategien von Hedgefonds: Relative Value Event Driven Global Macro Equity Hedge Managed Futures
13. MÄRZ 2014 20
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FHedgefonds Beispiele spezifischer Risiken Hebelwirkung risikoreiche Strategien, Techniken und Instrumente der
Kapitalanlage Transaktionskosten Handels- und Risikomanagementsysteme Prime Broker Liquiditätsrisiko Rückgabe von Anteilen Publizität der Rechenschaftslegung Risiko der fehlenden aktuellen Bewertung Risiken aus dem Vergütungssystem Abhängigkeit von Hedgefonds-Managern
13. MÄRZ 2014 21
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PRESSE
Medienbericht
Der Standard, 2. März 2012: Anleger verloren mit Hebelprodukt 50 Millionen Liechtensteiner Höchstgericht urteilt für Betroffene. Mangelnde Aufklärung verdeckte hohe Gebühren.
Wieder einmal hat sich ein sogenanntes Hebelprodukt als weit nicht so lukrativ herausgestellt wie vor dem Niedergang der Aktienmärkte ab Herbst 2008 versprochen. Diesmal geht es um die „Swiss Select Garantieanleihe“...
13. MÄRZ 2014 22
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FGeldmarktinstrumente
Instrumente des Geldmarkts: verbriefte Geldmarktanlagen und -aufnahmen wie zB
• Depositenzertifikate • Kassenobligationen • Global Note Facilities • Commercial Papers • alle Notes mit einer Kapitallaufzeit von bis zu 5
Jahren und einer Zinsbindung von bis zu 1 Jahr.
13. MÄRZ 2014 23
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FGeldmarktinstrumente Deposits: Over-the-counter (OTC) Handel zwischen
Finanzintermediären Angebot/Nachfrage wird über Finanzinformationssysteme
quotiert
Zerobonds: größte Bedeutung haben die kurzlaufenden Zerobonds
staatlicher Stellen: • in den USA: Treasury Bills • in Österreich: - Austrian Treasury Bills (ATBs) - Bundesschätze
13. MÄRZ 2014 24
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FGeldmarktinstrumente Beispiele für spezifische Risiken Ertrags- und Risikokomponenten von Geldmarktinstrumenten entsprechen weitgehend jenen von Anleihen.
Besonderheit beim Liquiditätsrisiko: typischerweise kein Sekundärmarkt jederzeitige Verkaufbarkeit kann nicht sichergestellt
werden
13. MÄRZ 2014 25
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Derivative Finanzinstrumente
13. MÄRZ 2014 26
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FDerivative Finanzinstrumente – Derivate
„Derivare“ lateinische Herkunft = ableiten Derivate sind von Wertpapieren abgeleitete Produkte
wie Optionen, Futures, Swaps oder Devisentermingeschäfte.
Ihr Wert wird von einem anderen Wert wie zB einer Aktie oder einem Immobilienpreis abgeleitet.
Sie werden oft zur Absicherung des Kurs- oder Währungsrisikos vom Fondsmanagement eingesetzt.
Sie funktionieren im Wesentlichen als Wette, darauf dass der zugrunde liegende Wert an einem bestimmten Tag einen gewissen Wert hat („Termingeschäft“).
13. MÄRZ 2014 27
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FDerivative Finanzinstrumente – Derivate
Formal sind Derivate Wertpapiere: Sie werden üblicherweise an Börsen gehandelt, die
einer Aufsicht unterliegen, aber der Handel erfolgt hauptsächlich außerhalb der Börse
d.h. OTC (over-the-counter).
➔ Das heißt: Es gibt keinerlei Kontrolle, und das macht das Risiko besonders groß.
13. MÄRZ 2014 28
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FDerivative Finanzinstrumente – Derivate Derivate sind nicht neu: Tulpenblase 1630 und Futures-Schock 1635,
• damals entstand in Holland ein Terminmarkt für Tulpen, • es wurden Forward-Kontrakte erfunden, damit Züchter
und Händler reibungslos Geschäfte machen konnten, • ohne Terminmarkt hätten Händler nur einen Teilzeitjob;
➔ so wurde aber der Tulpenhandel eine ganzjährige Spekulationstätigkeit.
Auf den Derivatmärkten wird täglich das mehr als 60fache der jährlichen Wirtschaftsleistungen aller Industrieländer umgeschlagen!
13. MÄRZ 2014 29
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FSwap
Vereinbarung zwischen zwei Parteien über den Austausch (to swap = tauschen) von Zahlungs-strömen (zB Devisen- oder Zinszahlungen) während einer bestimmten Laufzeit zu festgelegten Terminen in der Zukunft.
(Glossar www.bundesbank.de)
Beispiele: Devisenswap Zinsswap
13. MÄRZ 2014 30
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PRESSE
Medienbericht Zins-Swap
Der Standard, 25. Sept. 2009: Zins-Swaps entzweien SPÖ und ÖVP im Burgenland
Die VP-Regierungsmitglieder seien über die „hoch spekulativen Geschäfte“ nicht informiert gewesen, SP-Finanzlandesrat weist Kritik zurück.
13. MÄRZ 2014 31
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PRESSE
Medienbericht Zins-Swap
wirtschaftsblatt.at, 28. August 2012: Auch zahlreiche KMU verloren mit Swap-Geschäften
Zinsswap. Auch Profis können sich irren: Banken wird nun oft Fehlberatung vorgeworfen. Die Rechtsstreitigkeiten werden immer öfter "still" mit Vergleichen erledigt. Nicht nur die Stadt Linz, Gemeinden oder die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (VGKK) sind betroffen, sondern auch KMU (...), die ebenfalls von Banken "risikoarme" Cross Currency Swaps (CCS) verkauft bekommen hatten. Statt einen steten Strom von Zinsen einzunehmen, sollen sie nun Verluste ausgleichen.(...)
13. MÄRZ 2014 32
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FBegriffe
Was sind zB Futures, Forwards? Optionen? Zertifikate?
13. MÄRZ 2014 33
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FOption
Das Recht, gegen Zahlung einer Prämie einen Finanztitel oder eine Ware zu einem vorher festgelegten Kurs innerhalb einer festgesetzten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt kaufen oder verkaufen zu können.
(Glossar www.oenb.at)
Beispiele: Call-Option Put-Option
13. MÄRZ 2014 34
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PRESSE
Medienbericht Devisenoptionsgeschäfte
Wirtschaftsblatt, 30.9.2009 Bank Austria vergleicht sich bei Devisenoptionsgeschäften
Wasserverband Südliches Burgenland. Außergerichtliche Einigungen stehen auch bei zehn Gemeinden an, die ebenfalls durch diese Geschäfte hohe Verluste eingefahren haben. Für die Bank wird es teuer.
13. MÄRZ 2014 35
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FRMBS – Residential Mortgage Backed Securities sind gebündelte Schuldtitel konzipiert als Schuldscheine auf Schuldscheine erlauben eine weitere Aufsplitterung von RMBS-
Portfolios RMBS sind an Immobilienkredite gebundene
Wertpapiere
13. MÄRZ 2014 36
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FABS – Asset Backed Securities
Engl. für „forderungsbesicherte Wertpapiere“ Ziel der ABS ist es, bisher nicht liquide Vermögensgegenstände
– in der Regel Kreditforderungen –, in festverzinsliche, handelbare Wertpapiere
umzuwandeln. Dabei werden bestimmte Finanzaktiva eines Unternehmens in
einen Forderungspool eingebracht, der treuhändisch von einer Finanzierungsgesellschaft verwaltet wird.
Diese Zweckgesellschaft verbrieft die Forderungen und verkauft diese an Investoren weiter.
13. MÄRZ 2014 37
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FABS – Asset Backed Securities
Die meisten Hypotheken werden von den Banken in Pakete geschnürt, da die Banken kein Kapital binden wollen, und als hypothekenbesicherte Wertpapiere verkauft.
Hausbesitzer haben das Recht, Hypothek vorzeitig zu bezahlen, u.a. da eine Refinanzierung auf Grund von geänderter Zinsen attraktiver ist, oder wegen Gründen des Lebenszyklus.
Damit wird der Hypothekenmarkt undurchschaubar.
➔ Und so schafft man Instrumente, die von vorzeitigen Zahlungen nicht beeinträchtigt werden.
13. MÄRZ 2014 38
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FKreditderivate
Kreditderivate können mit Versicherungen verglichen werden. Der Käufer zahlt eine Prämie und erhält dafür einen
gewissen Betrag, wenn ein gewisses Ereignis eintritt. Der Käufer leistet eine regelmäßige Zahlung an den
Verkäufer, und bekommt dafür ein „pay-off“, wenn das „underlying“, zB eine Anleihe oder ein Kredit, mit der Zahlung säumig wird („default“).
Das wird idR als Swap-Vertrag dargestellt.
13. MÄRZ 2014 39
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FCDS – Credit Default Swap
Credit Default Swaps sind eine spezielle Form von Kreditderivaten, die sich auf den Handel von Ausfallrisiken von
Krediten, Anleihen oder anderen Risikoaktiva spezialisiert haben.
13. MÄRZ 2014 40
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FStrukturierte Produkte / “structured products“ Zusammensetzung aus mehreren Produkten in ein
neues Produkt Abgabe einer Garantie durch Dritte Wer ist der Dritte? Wie steht er zum Emittenten? Weniger Transparenz gegeben! Mehr Aufklärung nötig!
13. MÄRZ 2014 41
inanzinstrumente O
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FStrukturierte Produkte: Strukturierte Anleihen Kombination aus Anleihe- und Aktienprofil: viele fantasievolle Produkte und Produktnamen je nach Ausgestaltung unterschiedliche Rendite- und
Risikostruktur
Im wesentlichen zwei Gruppen von strukturierten Anleihen: 1. Anleihen mit einer Verzinsung, die sich an der
Wertentwicklung (a) eines Aktienkorbs oder (b) eines Index orientiert
2. Aktienanleihen als Hochkuponanleihen mit Aktienandienungsrecht
13. MÄRZ 2014 42
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FStrukturierte Produkte: Zertifikate
Klassifizierung anhand des Basiswerts: Zertifikate auf Aktien Zertifikate auf Renten oder Zinsen Zertifikate auf sonstige Basiswerte (Rohstoffe,
Währungen, Fonds, Strom, Emissionsrechte, Immobilienindices, etc.)
Klassifizierung anhand der Basiswertzusammensetzung: Indexzertifikate Basketzertifikate Einzelwertzertifikate
13. MÄRZ 2014 43
inanzinstrumente O
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FStrukturierte Produkte: Zertifikate
Klassifizierung anhand ihrer Struktur: lineare Zertifikate („Plain-Vanilla-Zertifikate“) Discountzertifikate Bonuszertifikate Expresszertifikate Garantiezertifikate
Hebelzertifikate: Hebelzertifikate ohne Stop-Loss Hebelzertifikate mit Stop-Loss
13. MÄRZ 2014 44
inanzinstrumente O
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FStrukturierte Produkte: „Garantieprodukte“ Die sog. Garantieprodukte sind meist Garantiezertifikate.
Grundform der meisten Garantiezertifikate: feste Laufzeit entweder ausgestaltet als lineares Zertifikat (Plain-Vanilla-Zertifikat) oder als Zertifikat mit einer Struktur (zB Expresszertifikat) Rückzahlung:
• zum Laufzeitende • immer mindestens in Höhe des nominellen Ausgabewerts od.
eines bestimmten Prozentsatzes davon, • unabhängig davon, wie sich der Basiswert entwickelt hat
Mindestrückzahlung vom Emittenten zugesichert, keine Garantie von dritter Seite • Mindestrückzahlung ist daher von Bonität des Emittenten
abhängig.
13. MÄRZ 2014 45
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FStrukturierte Produkte: „Garantieprodukte“ Grundform der meisten Garantiezertifikate (Forts.): Gewinnpotential:
• kann durch maximalen Rückzahlungsbetrag (Cap) begrenzt sein
• und/oder durch niedrigere Partizipationsrate vermindert sein • Anleger erhält keine Dividenden od. sonstige Ausschüttungen
des Basiswerts. Wert des Garantiezertifikates während der Laufzeit:
• kann unter das festgelegte Mindestrückzahlungsniveau fallen • idR bewegt sich der Wert gegen Ende der Laufzeit zum
Mindestrückzahlungsniveau, auch wenn Basiswert weiter fällt. Garantiezertifikate mit Mindestverzinsung ähneln strukturierten
Anleihen.
13. MÄRZ 2014 46
inanzinstrumente O
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FStrukturierte Produkte vielfältige Abweichungen möglich: zB Erträge / Kapitalrückzahlungen werden von bestimmten
zukünftigen Ereignissen od. Entwicklungen abhängig gemacht,
vorzeitige Kündigungsmöglichkeit des Emittenten od. automatische Kündigung bei Erreichen im vorhinein festgelegter Zielgrößen,
Garantie nicht vom Emittenten, sondern von einem dritten Garantiegeber, etc.
➔ Strukturierte Produkte sind oft sehr komplex. Konkrete Aussagen über Produktspezifika und Funktionsweise sind nur im Einzelfall nach genauer Prüfung der detaillierten Beschreibung des Produkts möglich.
13. MÄRZ 2014 47
inanzinstrumente O
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Aktuelle Themen & Trends
13. MÄRZ 2014 48
inanzinstrumente O
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FUCITS-Richtlinie – Historie UCITS/OGAW Richtlinie – Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (RL 85-611 vom 20.12.1985)
• RL 2001/107/EG UCITS II • RL 2001/108/EG UCITS III • RL 2009/65/EG UCITS IV
➔ Wann kommt UCITS V – schon als Vorschlag vorliegend
➔ Wann kommt UCITS VI ? ➔ Wann setzten die MS UCITS IV um und wie? ➔ Was ist AIFMD – ein neues Regelwerk?!
13. MÄRZ 2014 49
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FInvestmentfondsgesetz 2011 (Österreich)
Das InvFG 2011 ist am 1. September 2011 in Kraft getreten
ersetzt das InvFG 1993 Umsetzung der UCITS IV-Richtlinie
(2009/65/EG)
➔ AIFMD Umsetzung – keine „all in“-Umsetzung wie in Deutschland, sondern drei Gesetze: AIFMG, InvF 2011 und ImmoInvFG
13. MÄRZ 2014 50
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FKapitalanlagegesetzbuch (Deutschland)
KAGB – was umfasst es? 2013 – neu: Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) Ersetzt das vorherig geltende Investmentgesetz. Dient vor allem der Umsetzung der AIFM-Richtlinie (RL
über die Verwalter alternativer Investmentfonds (Richtlinie 2011/61/EU)
➔ „all-in“-Umsetzung, anders als in Österreich. Interessant:
• Regelungen über offene Immobilienfonds und geschlossene Fonds
• Wer ist ein AIF?
13. MÄRZ 2014 51
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PRESSE
KAGB – sinnvoll?
Heftige Diskussion – ob in Deutschland oder Österreich. Fonds unterschiedlicher Art – Quo vadis?
www.finanzen.at, 24.07.2013 „Kapitalanlagegesetzbuch ist sinnvoll“
BVI-Chef Thomas Richter ist mit dem Erhalt der Spezialfonds zufrieden.
Handelsblatt.com, 31.05.2013 – Gastkommentar Kapitalanlagegesetzbuch: Chancen, enttäuschte Hoffnungen, viel Arbeit
13. MÄRZ 2014 52
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Aufgabenverteilung zwischen KAG und Depotbank
13. MÄRZ 2014 53
inanzinstrumente O
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FCompliance-Struktur für Kapitalanlagegesellschaften Dreiecksstruktur – Treuhandstruktur Kapitalanlagegesellschaft – Sondervermögen –
Depotbank Klare Trennung und keine Mischung der Funktionen
und Aufgaben Österreichische Kapitalanlagegesellschaften
sind Kreditinstitute
➔ OGAW vs AIFMD: Depotbank vs Verwahrstelle – eine neue praktische Herausforderung
➔ Haftungsfragen & Aufsichtsarbitrage
13. MÄRZ 2014 54
inanzinstrumente O
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FCompliance-Struktur für Kapitalanlagegesellschaften UCITS und MiFID Bestimmungen kommen zur
Anwendung je nach Konzession – historische Entwicklung
SCC i.d.j.g. Fassung – Widerspiegelung beider Richtlinien bzw. auch klare Trennung, zB Interessenkonflikte und Ordererteilung
➔ Was bringt nun AIFMD?
13. MÄRZ 2014 55
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Fverschiedenste Begriffe
Hedge Funds & Offshore Funds SICAV/SICAF Unit Trusts
➔ Wo sind sie geregelt? ➔ Was bedeuten sie?
13. MÄRZ 2014 56
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FCompliance-Struktur für Kapitalanlagegesellschaften Richtlinien für Mitarbeitergeschäfte Richtlinien für Insider- und
Marktmanipulationsverbote Anwendung für erweiterte und nicht erweiterte
Konzession Chinese Wall – Trennung der Bereiche –
Transparenz Schutz der Kapitalanlagegesellschaft Schutz der Mitarbeiter Minimierung des operationellen Risikos Minimierung des Reputationsrisikos
13. MÄRZ 2014 57
inanzinstrumente O
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FCompliance relevante Aspekte im Vertrieb von Investmentfonds: Interessenkonflikte
können zwischen dem Rechtsträger, relevanten Personen, vertraglich gebundenen Vermittlern und Kunden bzw. zwischen Kunden untereinander vorkommen.
Rechtsträger
Vermittler
Kunde
Kunde
Quelle: PwC
13. MÄRZ 2014 58
inanzinstrumente O
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KID, PIB und VIB Kundenschutz?
13. MÄRZ 2014 59
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FKID, PIB und VIB
Neu oder alt? Gleich oder unterschiedlich? Sinnvoll oder zu viel an Informationen? Was bedeuten diese Begriffe?
13. MÄRZ 2014 60
inanzinstrumente O
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FDefinitionen und Beschreibungen – KID
KID steht für: Key Investor Document Umgesetzt: OGAW IV Gilt: bei Investmentanteilen Wichtig: Gilt bei Investmentanteilen als die
„wesentliche Anlegerinformation“ (lt. Investmentgesetz).
13. MÄRZ 2014 61
inanzinstrumente O
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FDefinitionen und Beschreibungen – PIB
PIB steht für: Produktinformationsblätter Gilt: für Finanzinstrumente (lt. KWG) verpflichtend Inhalt: Erforderlich und notwendig ist eine
ausführliche Darstellung der Funktionsweise und Ertragsaussichten unter verschiedenen Bedingungen (lt. Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen).
Zeitpunkt der Zurverfügungstellung: gemeinsam beim Gespräch und im Beratungsprotokoll festgehalten
Webtipp: http://www.anwalt.de/rechtstipps/anlegeraufsichtsrechtliche-gesetzliche-neuerungen_022790.html
13. MÄRZ 2014 62
inanzinstrumente O
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FDefinitionen und Beschreibungen – VIB
VIB steht für: Vermögensanlagen-Informationsblatt („Beipackzettel"); ersetzt Verkaufsprospekte
Gilt für: Energiefonds, Solarfonds, Filmfonds, Schiffsfonds, geschlossene Immobilienfonds
13. MÄRZ 2014 63
inanzinstrumente O
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FKID, PIB und VIB – Unterschiede & Gemeinsamkeiten KID, PIB und VIB sind unterschiedlich – Anwendung
für unterschiedliche Instrumente und Produkte ... KID, PIB und VIB haben Gemeinsamkeiten:
• Sie fallen nicht unter das Aufsichtsrecht (Wertpapierhandelsgesetz, Verkaufsprospektgesetz Vermögensanlagengesetz).
• Sie konkretisieren bisher geltende Rechtsprechung in Bezug auf Instrumente und Produkte.
• Für sie gilt die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung der Rechtsprechung.
13. MÄRZ 2014 64
inanzinstrumente O
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AIFMD vs OGAW
13. MÄRZ 2014 65
inanzinstrumente O
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FAlternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) Warum überhaupt? Finanzkrise, Madoff, Hedge
Funds... 2009 erste Entwürfe – Markt war irritiert...
Mit Juli 2013 in Österreich und Deutschland in Kraft getreten
Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU plus VO Regelt die Tätigkeiten eines Verwalters von
alternativen Investmentfonds
Webtipp: www.aifm.de www.bvi.de
13. MÄRZ 2014 66
inanzinstrumente O
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FAIFM – Ein neues, brennendes Thema
Auswirkung des AIFMG auf Fondsmanager und den Vertrieb von ihnen verwalteter Alternativer Investmentfonds?
Definition was ist ein AIF? Immobilienfonds, Hedge Funds, Spezialfonds ... ➔ Diskussion
13. MÄRZ 2014 67
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Fverschiedenste Begriffe
Venture Capital Fonds & Private Equity Fonds
➔ Wo sind sie geregelt? ➔ Was bedeuten sie?
13. MÄRZ 2014 68
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FVenture Capital Fonds & Private Equity Fonds
EU-rechtlich nicht harmonisiert
Selbstverwaltende Vehikel
➔ aber AIFMD regelt den Verwalter
13. MÄRZ 2014 69
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F
Fonds sind nicht Fonds ... Fonds sind nicht Funds ...
Kritische Begriffe ...
Und sie werden nicht weniger ...
13. MÄRZ 2014 70
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Anhang: Finanzinstrumente – Gesetzesgrundlagen
➔ Hinweis: In allen Fällen empfiehlt sich eine Überprüfung auf aktuelle Gesetzesentwicklungen!
13. MÄRZ 2014 71
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FFinanzinstrumente gem. § 1 Z 6 WAG 2007 vs. ISD § 1 Z 6 WAG 2007 (Umsetzung der MiFID): übertragbare Wertpapiere
(Aktien, Schuldverschreibungen, etc.) Geldmarktinstrumente Anteile an Kapitalanlage- / Immobilienfonds
(Organismen für gemeinsame Anlagen) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps,
außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze, etc.
Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivat-kontrakte in Bezug auf Waren
derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken
finanzielle Differenzgeschäfte Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps,
außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivat-kontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Inflationsraten, etc.
ISD (Investment Services Directive): übertragbare Wertpapiere (Aktien,
Schuldverschreibungen, etc.) Geldmarktinstrumente Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere
13. MÄRZ 2014 72
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FNicht komplexe Finanzinstrumente gem. § 1 Z 7 WAG 2007 a) Aktien, Geldmarktinstrumente, Schuldverschreibungen –
ausgenommen Schuldverschreibungen, in die ein Derivat eingebettet ist, Organismen für gemeinsame Anlagen
b) andere als die oben genannten Finanzinstrumente, die folgende Kriterien erfüllen:
fallen nicht unter § 1 Z 4 lit. c oder Z 6 lit. d bis j WAG (wichtigster Fall: darf kein Derivatkontrakt sein)
häufig Möglichkeit zur Veräußerung zu Preisen, die öffentlich verfügbar sind (entweder Marktpreise oder Preise, die durch emittentenunabhängige Bewertungssysteme ermittelt wurden)
keine Verpflichtung für den Kunden, die über die Anschaffungskosten hinausgeht und
öffentliche Verfügbarkeit verständlicher Informationen über das Finanzinstrument
13. MÄRZ 2014 73
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FAuszug aus § 1 BWG Z 7 § 1 (1) BWG: Ein Kreditinstitut ist, wer (…) berechtigt ist, Bankgeschäfte zu
betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden: (...)
Z 7 (verkürzt): der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit a) ausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft) b) Geldmarktinstrumenten c) Finanzterminkontrakten (Futures, Termin- und
Optionsgeschäfte) d) Zinsterminkontrakten (Forward Rate Agreements, FRA), Swaps e) Wertpapieren f) von lit. b bis e abgeleiteten Instrumenten sofern der Handel nicht für das Privatvermögen erfolgt.
13. MÄRZ 2014 74
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FAuszug aus § 1 BWG Z 7a § 1 (1) BWG: Ein Kreditinstitut ist, wer (…) berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben.
Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden: (...)
Z 7a (verkürzt): der Handel auf eigene / fremde Rechnung mit • Derivatkontrakten auf Waren, • finanziellen Differenzgeschäften, • Derivatkontrakten für den Transfer von Kreditrisiken, • Derivatkontrakten in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze,
Emissionsberechtigungen, Inflationsraten, etc. (Finanzinstrumente gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 lit. e bis g und j WAG 2007)
ausgenommen der Handel durch Personen, • die diese Finanzinstrumente auf eigene Rechung handeln • oder diese Dienstleistung für Kunden ihrer Haupttätigkeit erbringen,
wenn es sich dabei um eine Nebentätigkeit handelt, • wobei die Haupttätigkeit kein Bankgeschäft sein darf (auch nicht bei
Unternehmensgruppe).
13. MÄRZ 2014 75
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FAuszug aus § 1 BWG Z 8 - Z 13
§ 1 (1) BWG: Ein Kreditinstitut ist, wer (…) berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben.
Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden: (...)
Z 8 (verkürzt): Garantiegeschäft
Z 9 (verkürzt): Wertpapieremissionsgeschäft
Z 10 (verkürzt): sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft (die Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung
des Erlöses in anderen Bankgeschäften)
Z 11 (verkürzt): Loroemissionsgeschäft
Z 13 (verkürzt): Investmentgeschäft (Verwaltung von Kapitalanlagefonds nach dem Investmentfondsgesetz
– InvFG)
13. MÄRZ 2014 76
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FBWG – Definitionen Finanzinstrumente gem. § 2 Z 34 BWG: Instrumente des Kapital- oder Geldmarktes, die für eine
der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schaffen, insbesondere a) Geldmarktinstrumente; b) Derivate gemäß Z 1 bis 4 der Anlage 2 zu § 22, wobei
auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind; c) Wertpapiere; d) ausländische Kapitalanlagefondsanteile gem.
§ 175 Abs. 1 InvFG 2011, soweit diese keine Wertpapiere verkörpern.
13. MÄRZ 2014 77
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FBWG – Definitionen
Investmentfondsanteile gem. § 2 Z 35 BWG: Anteile an einem Investmentfonds gemäß
§ 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011
außerbörsliche derivative Instrumente gem. § 2 Z 36 BWG: nicht börsegehandelte Derivate gemäß Anlage 2 zu
§ 22 und geschriebene Optionen auf die in Z 1 bis 4 dieser Anlage genannten Finanzgeschäfte, die nicht an einer anerkannten Börse mit täglicher Anpassung der Einschusssätze gehandelt oder über eine anerkannte Clearingstelle abgewickelt werden.
13. MÄRZ 2014 78
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FBWG – Definitionen Schuldtitel gem. § 2 Z 40 BWG: Wertpapiere, die Forderungsrechte verbriefen, und hiervon
abgeleitete Finanzinstrumente. Substanzwerte gem. § 2 Z 41 BWG: Aktien, Partizipationsscheine und sonstige Wertpapiere mit
Substanzbeteiligung sowie hiervon abgeleitete Finanzinstrumente; Aktienindices sind solche, die aus Substanzwerten gebildet werden.
Optionsschein gem. § 2 Z 42 BWG: Ein Wertpapier, das dem Inhaber das Recht verleiht, eine
bestimmte Zahl Schuldtitel oder Substanzwerte bis zum Ablauf der Optionsfrist zu einem festen Preis zu erwerben oder zu verkaufen, wobei es unerheblich ist, ob die Transaktion durch die Lieferung des Optionsgegenstandes oder durch Wertabgeltung abgewickelt wird.
13. MÄRZ 2014 79
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FBWG – Definitionen
Verbriefungsspezialgesellschaft gem. § 2 Z 60 BWG (verkürzt): Gesellschaft,
• deren ausschließlicher Geschäftszweck die Durchführung von Verbriefungstransaktionen ist
• und deren Struktur darauf ausgelegt ist, die eigenen Verpflichtungen von denen des Originators zu trennen
• und deren rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer die damit verbundenen Rechte uneingeschränkt verpfänden oder veräußern können.
13. MÄRZ 2014 80
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FBWG – Definitionen Verbriefungsspezialgesellschaft gem. § 2 Z 60 BWG (Forts.): Kein Bankgeschäft,
soweit die ausschließliche Geschäftstätigkeit der Verbriefungsspezialgesellschaft • in der Ausgabe von Schuldverschreibungen, • in der Aufnahme von Krediten, • im Abschluss von Sicherungsgeschäften • sowie im Abschluss auf diese Geschäftstätigkeit bezogener
Hilfsgeschäfte besteht, um Forderungen gemäß § 22 Abs. 2 eines Originators zu erwerben oder mit solchen Forderungen verbundene Risken zu übernehmen
Verbriefungsspezialgesellschaft hat bei Forderungen gemäß § 22 Abs 2, deren Originator ein Kreditinstitut ist, § 38 BWG (Bankgeheimnis) einzuhalten.
13. MÄRZ 2014 81
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FBWG – Definitionen Verbriefung gem. § 2 Z 61 BWG: jede dokumentierte und zusammenhängende Transaktion
oder Struktur, bei der das Kreditrisiko einer Forderung oder eines
Forderungsportfolios an die Investoren einer Verbriefung übertragen wird, und bei der die im Rahmen dieser Transaktion oder dieser
Struktur getätigten Zahlungen von der Erfüllung der Forderung oder der im Pool
enthaltenen Forderungen abhängen und die Rangfolge der Verbriefungstranchen über die
Verteilung der Verluste während der Laufzeit entscheidet
13. MÄRZ 2014 82
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FFinanzinstrumente gem § 1 Abs 1 BörseG
Das BörseG verweist auf das WAG 2007: § 1 Abs 1 BörseG: Wertpapierbörsen sind inländische Märkte, an denen
Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 6 WAG 2007 gehandelt werden.
13. MÄRZ 2014 83
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FFinanzinstrumente gem. § 48 a BörseG – Marktmissbrauch § 48 a Abs 1 BörseG: Für Zwecke der §§ 48a bis 48r gelten folgende Begriffsbestimmungen: Finanzinstrumente gem. Z 3 (verkürzt):
a) Wertpapiere im Sinne von § 1 Z 4 WAG 2007, b) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, c) Geldmarktinstrumente, d) Finanzterminkontrakte, e) Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreement), f) Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien oder
Aktienindexbasis (Equity-Swaps), g) Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle oben genannten Instrumente h) Warenderivate, i) alle sonstigen Instrumente, die zum Handel auf einem geregelten
Markt zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde.
13. MÄRZ 2014 84
inanzinstrumente O
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FInvestmentfondsgesetz 2011
Das InvFG 2011 trat am 1. September 2011 in Kraft, es ersetzt das InvFG 1993 und ist die Umsetzung der OGAW (UCITS) IV-Richtlinie
(2009/65/EG).
13. MÄRZ 2014 85
inanzinstrumente O
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FAnwendungsbereich InvFG 2011
§ 1 InvFG 2011: Dieses Bundesgesetz legt Bedingungen fest, zu
denen OGAW (§ 2) in Österreich aufgelegt, verwaltet und vertrieben werden dürfen. Weiters wird festgelegt, zu welchen Bedingungen Andere Sondervermögen, Pensionsinvestmentfonds und Spezialfonds in Österreich aufgelegt, verwaltet und vertrieben werden dürfen sowie die Bedingungen für die Zulassung zum öffentlichen Vertrieb Alternativer Investmentfonds aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten in Österreich.
13. MÄRZ 2014 86
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FBestimmungen im InvFG 2011 Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) gem. § 2 Abs 1 InvFG 2011 (verkürzt): Ein OGAW
• dient dem ausschließlichen Zweck der Veranlagung der beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in die in § 67 genannten liquiden Finanzanlagen und
• seine Anteile werden auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens des OGAW zurückgenommen und ausgezahlt; diesen Rücknahmen und Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Kurs der Anteile des OGAW nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht; und
• er ist gemäß § 50 bewilligt oder gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/65/EG in seinem Herkunftmitgliedstaat bewilligt.
13. MÄRZ 2014 87
inanzinstrumente O
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FBestimmungen im InvFG 2011 Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) gem. § 2 Abs 2 und 3 InvFG 2011 (verkürzt): (2) Ein OGAW kann in Österreich nur als Sondervermögen gemäß
§ 46, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt und im Miteigentum der Anteilinhaber steht, errichtet werden. Sofern in diesem Bundesgesetz Pflichten des OGAW festgelegt werden, bezieht sich eine daraus folgende Handlungspflicht auf die diesen OGAW verwaltende Verwaltungsgesellschaft.
(3) Ein OGAW kann sich aus verschiedenen Teilfonds zusammen-setzen; für die Zwecke des 2. Teiles 3. Hauptstück 3. Abschnitt gilt jeder Teilfonds eines OGAW als eigener OGAW. Für die Zwecke des 2. Teiles 3. Hauptstück 6. Abschnitt und 4. Hauptstück schließt ein OGAW die dazugehörigen Teilfonds ein.
13. MÄRZ 2014 88
inanzinstrumente O
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FBestimmungen im InvFG 1993 (InvFG „alt“) Kapitalanlagefonds gem. § 1 Abs 1 InvFG (verkürzt): Sondervermögen, bestehend aus
• Wertpapieren • und/oder Geldmarktinstrumenten • und/oder anderen in §§ 20 und 21 genannten
liquiden Finanzanlagen, • das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile
zerfällt, • im Miteigentum der Anteilinhaber steht • und nach den Bestimmungen des InvFG gebildet
wird.
13. MÄRZ 2014 89
inanzinstrumente O
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FBestimmungen im InvFG 2011 Kapitalanlagefonds gem. § 3 Abs 2 Z 19 InvFG 2011 (verkürzt): OGAW in der Form eines Sondervermögens gemäß
§ 2 Abs 2 und Alternative Investmentfonds (AIF) gemäß
§ 3 Abs 2 Z 31 lit. a und c • AIF: Organismen für gemeinsame Anlagen, die entweder - lit. a) gemäß dem 3. Teil 1. Hauptstück als
Sondervermögen gebildet werden und bewilligt sind, in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfallen und im Miteigentum der Anteilinhaber stehen; oder - lit. c) Investmentfonds, die keine OGAW sind und
gemäß dem 3. Teil 2. Hauptstück zum Vertrieb in Österreich zugelassen sind.
13. MÄRZ 2014 90
inanzinstrumente O
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FBestimmungen im InvFG 2011 Wertpapiere gem. § 3 Abs 2 Z 13 InvFG (verkürzt):
a) Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere, b) Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel, c) alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von
Wertpapieren durch Zeichnung oder Austausch berechtigen, mit Ausnahme der in § 73 (= Derivate) genannten Techniken und Instrumente.
Geldmarktinstrumente gem. § 3 Abs 2 Z 14 InvFG (verkürzt):
• üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt • liquide • Wert kann jederzeit genau bestimmt werden
13. MÄRZ 2014 91
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FDefinitionen im KMG
Veranlagungen gem. § 1 Abs 1 Z 3 KMG (verkürzt): Vermögensrechte,
• über die keine Wertpapiere ausgegeben werden, • aus der direkten oder indirekten Investition von
Kapital mehrerer Anleger • auf deren gemeinsame Rechnung und gemeinsames
Risiko • oder auf gemeinsame Rechnung und gemeinsames
Risiko mit dem Emittenten, • sofern die Verwaltung des investierten Kapitals nicht
durch die Anleger selbst erfolgt
13. MÄRZ 2014 92
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FDefinitionen im KMG Wertpapiere gem. § 1 Abs 1 Z 4 KMG: übertragbare Wertpapiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 18
der Richtlinie 2004/39/EG mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Art. 4 Abs. 1
Z 19 der Richtlinie 2004/39/EG mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten;
Dividendenwerte gem. § 1 Abs 1 Z 4a KMG (verkürzt): Aktien und andere, Aktien gleichzustellende Wertpapiere die das Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wertpapiers oder
Ausübung des verbrieften Rechts die erstgenannten Wertpapiere zu erwerben; Voraussetzung ist, dass
die Wertpapiere der zugrunde liegenden Aktien vom Emittenten oder von einer zur seiner Unternehmensgruppe gehörenden Stelle begeben wurden.
Nichtdividendenwerte gem. § 1 Abs 1 Z 4b KMG: alle Wertpapiere, die keine Dividendenwerte sind
13. MÄRZ 2014 93
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FGeregelter Markt gem. § 1 Abs 2 BörseG (verkürzt) Geregelter Markt: ein von einem Börseunternehmen im Inland oder einem
Marktbetreiber in einem Mitgliedstaat betriebenes oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf
von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach nicht-diskretionären Regeln in einer Weise
zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag über Finanzinstrumente führt, die gemäß den Regeln und Systemen des Marktes zum
Handel zugelassen wurden.
➔ Verweis des WAG 2007 auf das BörseG!
13. MÄRZ 2014 94
inanzinstrumente O
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FMultilaterales Handelssystem (MTF) gem. § 1 Z 9 WAG 2007 ein von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber
betriebenes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und
Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach nicht-diskretionären Regeln in einer Weise
zusammenführt, die zu einem Vertrag gemäß den Bestimmungen des
Titels II der Richtlinie 2004/39/EG führt, das jedoch kein geregelter Markt ist.
➔ Ein MTF ist kein geregelter Markt!
13. MÄRZ 2014 95
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FSystematischer Internalisierer gem. § 1 Abs 10 WAG 2007 (verkürzt): ein Kreditinstitut oder eine über eine Zweigstelle im Inland tätige
Wertpapierfirma die in organisierter und systematischer Weise häufig und regelmäßig für eigene Rechnung zur Ausführung von
Kundenaufträgen außerhalb von geregelten Märkten und MTF mit Finanzinstrumenten handeln.
➔ Ein systematischer Internalisierer ist kein geregelter Markt!
13. MÄRZ 2014 96
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FMärkte an der Wiener Börse
In Österreich sind der Amtliche Handel
und der Geregelte Freiverkehr
geregelte Märkte iSd BörseG / WAG 2007.
Der sog. „Dritte Markt“ an der Wiener Börse gilt als multilaterales Handelssystem / MTF und ist kein geregelter Markt.
13. MÄRZ 2014 97
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FMarktsegmente an der Wiener Börse Die an den Märkten der Wiener Börse AG gehandelten Finanzinstrumente werden in folgende Segmente unterteilt:
equity market.at (Aktien), bond market.at (Anleihen), derivatives market.at
(Futures und Optionen), structured products.at
(Zertifikate, Exchange Traded Funds, Investmentfonds und Optionsscheine)
other securities.at (Aktien, Partizipationsscheine und Genussrechte).
Quelle: www.wienerboerse.at (01.10.2011)
13. MÄRZ 2014 98
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DR. DORIS WOHLSCHLÄGL-ASCHBERGER BANK- UND BÖRSEEXPERTIN
MOBIL: + 43 664 153 26 71
E-MAIL: [email protected]
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
13. MÄRZ 2014 99
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FLeselinks Thema: Neuerung zu MiFID II
• http://www.bvai.de/index.php?id=685 • www.fsi-espresso.com/2012/01/18/esma-veroffentlicht-zwei-
konsultationspapiere-zur-mifid-ii/ • www.kpmg.at/publikationen/newsletter/financial-services-
newsletter/financial-services-newsletter-detail/934-mifid-ii-neue-vorschriften-f.html
• gesetzgebung.beck.de/news/mifid-richtlinie-ueberarbeitung-der-marktmissbrauchsrichtlinie
Thema: Neuerungen zu Marktmissbrauch • eur-lex.europa.eu
Suche – Stichwort „Marktmissbrauch“ • http://www.goingpublic.de/neue-entwicklungen-in-
kapitalmarktrecht-und-corporate-governance/
13. MÄRZ 2014 100
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FLesetipps Cendrowski, Harry / Martin, James P. / Petro, Louis W., / Wadecki, Adam
A.: Private Equity: History, Governance and Operations, John Wiley & Sons.
Lerner, Josh / Hardymon, Felda / Leamon, Ann: Venture Capital and Private Equity: A Casebook. John Wiley & Sons.
Thum, Oliver / Timmreck, Christian / Keul, Thomas: Private Equity. Verlag Franz Vahlen GmbH, München 2008.
Wohlschlägl-Aschberger, Doris: Praxiswissen Finanzinstrumente. Eine grundlegende Einführung. Frankfurt School Verlag 2013.
Wohlschlägl-Aschberger (Hg): Praxiswissen Geldwäsche. Frankfurt School Verlag 2011.
Wohlschlägl-Aschberger (Hg): Geldwäsche-Prävention. Praktische Maßnahmen für die Unternehmensorganisation. Manz 2009.