(E-book - German) Hanf Broschuere

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    LAG Drogen des Landesverbands Berlin von Bndnis 90/Die Grnen

    Landesarbeitsgemeinschaft

    Drogen Berlin

    LEGALISIEREN

    Drogenpolitische Forderungen, sowie

    Wissenswertes zu Geschichte, Gebrauch,

    Wirkung und der Gesetzeslage zu Hanf(Stand Juli1998)

    Von Tibor Harrach und Joachim Eul

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    Inhalt:

    q Geschichte des Hanfes und Geschichte der Hanfprohibitionq (Psychoaktive) Inhaltsstoffe der Hanfpflanzeq Cannabis-Konsum und Abbau von THC im Krperq THC und sein Rezeptor im Gehirn

    q Nebenwirkungen/Risiken des Cannabiskonsumsq Ammenmrchen ber Cannabisq Cannabis als Nutz- und Heilpflanzeq Cannabis und Strafrechtq Drogenpolitische Forderungen

    q Quellen

    zurck zum Index

    Geschichte des Hanfes und Geschichte der Hanfprohibition

    Das ursprngliche Verbreitungsgebiet der Hanfpflanze (Cannabis sativa) warausschlielich Zentral- und Vorderasien. Die ltesten berlieferungen zum Gebrauch vonHanf als Rauschmittel aus diesem Gebiet sind mindestens 4700 Jahre alt, auch ingyptischen Mumien wurden Cannaboide nachgewiesen. Die alten Griechen und Rmerkannten Cannabis noch als Droge, danach geriet hingegen die Verwendung von Hanf alsDroge in Europa weitgehend in Vergessenheit, wenn auch in den "Hexenmitteln" desspten Mittelalters Hanf als psychoaktiv wirkende Substanz gelegentlich auftaucht. In

    Europa wurde Hanf etwa seit dem 16./17. Jahrhundert im greren Umfange angebaut,aber nicht wegen seiner psychoaktiven Wirkung, sondern ausschlielich als Rohmaterialfr die Herstellung von Papier, Seilen und Textilien. Seit dem 18. Jahrhundert wurde Hanfauch in den USA (vor allem in Virginia) angebaut - zu den Hanfanbauern zhlte brigensauch der erste Prsident der USA, George Washington, sowie spter der US-PrsidentAbraham Lincoln. Die bewutseinsvernderte Wirkung der Hanfpflanze wurde in Europagegen Mitte des vorigen Jahrhunderts (zunchst von Knstlern und Schriftstellern)vermehrt wiederentdeckt; als beliebte Konsumorte galten die Kaffeehuser dereuropischen Metropolen. Im Deutschen Reich waren Anfang dieses Jahrhunderts auch

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    hanfhaltige Zigaretten der Marke "Nil" (heute enthalten diese nur noch Tabak) oder mitverheiungsvollen Namen wie "Arabische Nchte", "Harem" oder "Wunder des Orients"frei verkuflich erhltlich.

    Die Geschichte der weltweiten Hanfprohibition hat ihren wesentlichen Ursprung in derAuseinandersetzung zwischen Schwarzen und Weien in Sdafrika und vor allem in denUSA. Das erste staatliche Hanfverbot zu Beginn dieses Jahrhunderts in Sdafrika war

    dazu gedacht, den verbreiteten Hanfgebrauch bei der schwarzen Bevlkerung auszurotten.Auch in den USA mehrten sich seit Mitte der zwanziger Jahre die Befrworter derHanfprohibition. Hanf war zu dieser Zeit fast ausschlielich die Droge der schwarzen undfarbigen sozialen Unterschicht (sowie vieler schwarzer und einiger weniger weierJazzmusiker), welche allgemein als subversiv und kriminell galten. 1926 behauptete eineZeitung in New Orleans, der Marihuanakonsum der schwarzen Bevlkerung sei derAuslser fr die hohe Kriminalitt in dieser Bevlkerungsgruppe; bald darauf wurde derHanfkonsum in Louisina verboten, und 5 Jahre spter war der Marihuanakonsum in vielenStaaten der USA illegalisiert, wenn auch eine bundeseinheitlich Regelung noch fehlte. Fr

    diese fehlende Regelung steht im wesentlichen ein Name: Harry Anslinger, der Leiter derzentralen US-amerikanischen Drogen- und Rauschgiftbehrde von 1931-1962. Unterseiner Federfhrung wurde in den 30er bis 50er Jahren folgende Thesen in die Kpfe derUS-Amerikaner eingebleut: (1) Hanf ist ein hochgefhrliches Rauschgift. (2) DerMarihuanakonsum endet in vielen Fllen mit Mord und anderen abscheulichenVerbrechen, und (3) Hanfkonsum fhrt zwangslufig zum Heroingebrauch - damit warzugleich die These von der Einstiegstheorie geboren. Um den illegalen Hanfkonsumweiter zu unterbinden, wurde schlielich der Hanfanbau und -besitz mit "unverschmt"hohen Steuern belegt. Die 1937 erlassene "Marihuana Tax" sah eine staatliche Steuer von

    100 Dollar pro Unze (ca. 30 g) vor, bei Steuerhinterziehung betrug die Strafe sogar 1000Dollar pro Unze. Die faktische Illegalisierung der Hanfproduktion 1937 und dieendgltige Illegalisierung im Jahre 1942 wurde dabei wesentlich untersttzt von derchemischen Groindustrie, die seit 1937 ihre neuentwickelten Verfahren und Chemikalienzur Gewinnung von Papier aus Holz vertreiben wollte, und fr die deshalb der altePapierrohstoff Hanf eine unliebsame Konkurrenz darstellte. Ab 1951 betrug dasbundesweite Strafma in den USA fr den Hanfbesitz und -konsum 2 bis 20 JahreZuchthaus. 1961 erreichte Anslinger schlielich, da der Anbau und Besitz von Hanf inallen UNO-Staaten staatlich sanktioniert wurde (Single Convention on Narcotic Drugs),

    damit war Grundstein zum heute noch bestehenden weltweiten Hanfverbot gelegt.

    Ab Mitte der sechziger Jahre wurde Marihuana trotz der Verbote auch vermehrt von derJugend der weien Mittel- und Oberschicht der USA konsumiert; Hanf galt zusammen mitLSD als die Droge der "Flower Power Bewegung". Diesen "subversiven Aussteigern"wurde fortan, wie zuvor schon den "kriminellen Schwarzen", der behrdliche Kampfangesagt (z.B. wurde der Harvard-Professor und Legalisierungsverfechter Timothy Leary1965 zu einer Zuchthaustrafe von 30 Jahren wegen Besitzes von knapp 90 g Marihuanaverurteilt). Doch weder Nixon, noch Reagan noch Bush konnten mit ihrer

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    "Kriegserklrung gegen Cannabis und andere Drogen" verhindern, da heute 10 Prozentder amerikanischen Bevlkerung regelmig Hanf konsumieren.

    Die Entwicklung der Hanfprohibition in Deutschland nach 1918 war im wesentlichendurch seine Verpflichtungen zunchst aus dem Versailler Vertrag und danach durchinternationale Vertrge im Vlkerbund und spter als Mitglied der UNO gekennzeichnet:Nachdem im Jahre 1925 durch ein internationales Abkommen Hanf zum ersten Mal als

    angeblich suchtfrdernde und gesundheitsschdliche Substanz deklariert worden war,wurde durch das 2. Opiumgesetz im Jahre 1929 der Besitz von Hanf zu "Rauschzwecken"in Deutschland erstmals fr die Konsument(inn)en illegalisiert (theoretische Hchststrafe:3 Jahre Haft); 1934 erfolgte eine nochmalige Gesetzesberarbeitung, die ausdrcklichOpium, Morphium, Heroin, Kokain und indischen Hanf als illegale Stoffe im Sinne desGesetzes auffhrte. Unberhrt von Gesetzen blieb aber der Hanfanbau zur Gewinnung vonRohstoffen, gegen Ende des 2. Weltkrieges wurde er sogar nochmals durch staatlicheStellen besonders gefrdert. Hanf zu Medzinalzwecken war zudem noch bis 1958 indeutschen Apotheken erhltlich. Nachdem seit Mitte der 60er Jahre der Kosum von

    Haschisch (und auch LSD) in Deutschland allmhlich populr wurde, sah sich dieseinerzeit sozial-liberal gefhrte Bundesregierung gentigt, hier eine strafrechtlicherzwingbare Pflicht zur Nchternheit mittels eines drastisch verschrften Strafrahmensentgegenzusetzen: In der ersten Fassung des Betubungsmittelgesetes (BtMG) von 1971wurde die Hchststrafe auf 10 Jahre Haft ausgeweitet - zugleich wurden dieHalluzinogene (LSD, Psilocybin und Meskalin) durch dieses Gesetz erstmals fr illegalerklrt; der Hanfanbau zur Fasergewinnung war aber weiterhin statthaft. Mit derNeufassung des BtMG im Jahre 1982 wurde die Strafobergrenze auf nunmehr 15 Jahreheraufgesetzt. (Was aber keinen Einflu auf den Markt mit Cannabis oder anderen Drogen

    hatte: Die eingeleitenden Strafverfahren stiegen seit 1982 bis 1994 auf mehr als dasDoppelte pro Jahr.) Zugleich wurde die Pflanze Hanf mit der nderung des BtMG 1982total illegalisiert, damit war auch der Hanfanbau zur Fasergewinnung verboten. WeitereStrafverschrfungenen brachte schlielich die Novellierung des BtMG im Jahre 1992.

    Wenngleich im internationalen Vergleich* die BRD in der Hanf-Prohibitionsskala zur Zeitnur einen mittleren Platz einnimmt, ist bundesdeutsches Drogenstrafrecht doch derAusdruck einer rigorosen Kontrollpolitik mit dem utopischen Ziel einer zu erzwingendendrogenfreien Gesellschaft (Alkohol zhlt fr die CDU/CSU ja nicht als Droge). Um

    vermeidliche Tter dingfest zu machen, werden insbesondere bei Ermittlungsverfahrenwegen Betubungsmitteldelikten alle jenen Gesetze und Methoden angewendet, die alsverfassungswidrig zu bezeichnen sind: Kronzeugenregelung, verdeckte Ermittler undLockspitzel, Raster- und Schleppnetzfahndung. Auch der umstrittene "groeLauschangriff" soll gezielt in Drogenermittlungsverfahren eingesetzt werden.

    Der sogenannte Cannabisbeschlu des Karlsruher Bundesverfassungsgerichtes aus demJahre 1994 stellte zudem ausdrcklich fest, da die Erwhnung von Hanf im BtMG nichtgegen das Grundgesetz verstt (aber Verfassungsgerichtsurteile zur Gesetzmigkeit von

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    Strafbestimmungen wurden zu einem spterern Zeitpunkt schon fter revidiert, wie z.B.im Sexualstrafrecht). Der Beschlu legte positiverweise immerhin klar, da bei Besitz vongeringen Drogenmengen das Verfahren nach 29 (5) u. 31a BtMG nicht nur eingestelltwerden kann, sondern stets eingestellt werden soll, weil eine Strafe eine bermige unddamit verfassungswidrige Sanktion darstellen wrde.

    Seit Frhjahr 1996 schlielich ist der Anbau von THC-armen Hanfsorten zur

    Rohstoffgewinnung in Deutschland wiederum erlaubt, und die rot/grne Landesregierungin Schleswig Holstein plant eine begrenzte freie Abgabe von Cannabisprodukten zuKonsumzwecken ber Apotheken in diesem Bundesland. Auch der offen vorgetrageneProtest gegen die unhaltbare Hanf-Verbotspolitik der Bundesregierung wchst: In vielenStdten werden ffentliche "Kiff-Ins" veranstaltet, Prominente "outen" sich alsCannabiskonsumenten, und bundesweite Demos (die erste am 23. August 1997 in Berlin)fr die Legalisierung von Hanf sollen den Gesetzgeber zu einer Umkehr in seinerrealittsfernen Drogenpolitik bewegen. Aktuell konsumieren etwa 3 Prozent der deutschenBevlkerung regelmig Hanf, die Zahl der Gelegenheitskonsument(inn)en liegt bei ber

    5 Prozent und etwa 10 Prozent der Bevlkerung haben mindestens schon einmal mit Hanfexperimentiert (40 Prozent sind es in der Gruppe der 18-40 Jhrigen).

    * Die Entwicklung zu mehr Liberalitt ist hier noch weit hinter derjenigen z.B. in Hollandund einiger weniger US-Staaten (Alaska, Columbia etc.) zurck, doch sind die hiesigenVerhltnisse doch noch nicht ganz so rigoros, wie in vielen anderen Lndern, wo z.B.auch der reine Hanfkonsum bestraft wird (bei uns ist immerhin das Rauchen eines Jointsstraffrei!). Die negativen Spitzenpositionen in Europa nehmen Frankreich und Schwedenein, wo eine regelrechte behrdliche Hanfhysterie herrscht (selbst das Tragen von T-Shirts

    mit Hanfaufdruck ist in Frankreich verboten!). Die schrfsten Prohibitionsgesetze findernsich jedoch in diversen US-Bundesstaaten (z.B. Alabama, Kansas, Nevada etc.), inarabischen Staaten und in Sdostasien: die Hchstrafen fr den illegalen Hanfbesitz sinddort lebenslngliche Haft oder sogar die Todestrafe (bei Besitz von "Handelsmengen" z.B.in Malaysia oder den Phillipinen).

    (Psychoaktive) Inhaltsstoffe der Hanfpflanze

    Die psychoaktiven Inhaltstoffe des Hanfharzes sind die Cannabinoide; dies sind gut fett-und daher wenig wasserlsliche (stickstoffreie) Verbindungen. Die wichtigstepsychoaktive Verbindung ist das Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC), dessen chemischeStrukturaufklrung erst 1964 in Israel vollstndig gelang.

    Der THC-Gehalt der Hanfpflanze nimmt whrend des Wachstums kontinuierlich zu, beiblichen ,indischen Hanf" werden bis zu 3 % THC (bezogen auf das Tockengewicht) inden mnnlichen Pflanzen und bis zu 5 % THC in den weiblichen Pflanzen erreicht; derTHC-Gehalt der obersten Bltter der Pflanze ist hierbei am grten. Die Bltter enthalten

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    aber stets weniger Hanfharze bzw. THC als die weiblichen Blten, diese knnen beihollndischen Hanf-Superzchtungen (Super Skunk etc.) bis zu 10 % THC enthalten; bis10 % THC werden auch bei Haschisch, dem eingetrockneten Harz der Blten, erreicht.Das sogenannte Haschl (ein klebriger, eingedickter alkoholischer Hanfplanzenextrakt)kann sogar bis zu 30 % THC beinhalten.

    THC reagiert unter Zersetzung empfindlich auf Licht, Sauerstoff und Wrme, wobei als

    Abbauprodukt das fast psychoinaktive CBN (Cannabinol) entsteht. Ein anders wichtigesCannaboid ist das auch psychoinaktive CBD (Cannabidiol), welches eineSynthesevorstufe von THC darstellt, und dessen Umbau zu THC in den speziellgezchteten THC-armen Hanf-Sorten blockiert ist. (Anmerkung: Die Hanfpflanze selbstbildet stets die psychoinaktiven Carbonsuren von THC; beim Rauchen von Gras werdendiese jedoch zu THC decarboxyliert; durch die Hitzeeinwirkung bei der Herstellung vonHanf-Tees oder von Hanfgebck wird das gleiche erreicht.)

    Cannabis-Konsum und Abbau von THC im Krper

    Marihuana oder Haschisch werden meistens geraucht, wobei fr eine psychoaktiveWirkung etwa 2-4 mg THC im Krper bentigt werden. Da aber etwa nur ein Fnftel desim Rauch enthaltenen THCs tatschlich ber die Lunge aufgenommen wird, werden real10-20 mg THC fr eine psychoaktive Wirkung bentigt. Dies entspricht ca. 0,2-0,4 gMarihuana mittlerer Qualitt mit 5 % THC. Die Wirkung hlt nach dem Rauchen,abhngig von der Dosis, 2 bis 4 Stunden an.

    Weniger verbreitet ist der Verzehr von Hanfprodukten, wobei die meistenKosument(inn)en darauf achten, die gut fettlsliche Substanz THC zuvor in heiergeschmolzener Schokolade, zerlassener Butter oder in warmen Joghurt aufzulsen. Alsweniger wirksam erweisen sich hingegen wssrige Hanfauszge (etwa ein Tee ausHanfblten oder Blttern). Die Wirkung setzt 30-90 Minuten nach dem Konsum ein unddauert 2-12 Stunden an.

    Das THC wird im menschlichen Krper (unter Einfgung von -OH Gruppen) in eherwasserlsliche Formen umgebaut, welche mit Urin und Stuhl innerhalb einiger Stunden

    ausgeschieden werden. Ein gewisser Prozentsatz des THC wird jedoch nicht gleichmetabolisiert und ausgeschieden, sondern bleibt im Fettgewebe mehrere Tage gespeichert.Spontane Freisetzungen grerer Mengen des gespeicherten THCs sollten nach einermittlerweile nicht mehr haltbaren Theorie zu den sogenannten "Flashbacks" (spontaneEcho-Rauschzustnde) fhren. Die Ablagerungen von THC und seinen Metaboliten in denHaaren sowie besonders der Nachweis der THC-Metabolite im Urin werden von denDrogenverfolgungsbehrden (und Fhrerschein-behrden) im brigen zum Nachweiseines vorangegangenen Cannabiskonsums gern herangezogen. Wegen der langenDepotzeit von THC im menschlichen Krper ist deshalb auch noch ein um Wochen

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    zurckliegender Hanfkonsum im Urin nachweisbar. Inzwischen werden von findigenAnbietern jedoch auch teure Prparate als Trinklsung oder Haarshampoo vertrieben,wodurch das THC und seine Derivate nicht mehr im Urin oder in den Haarennachzuweisen sein soll; dies trifft jedoch nur bedingt zu, wie entsprechende Tests ergaben(Zeitschrift "Grow", Mrz 1997).

    THC und sein Rezeptor im Gehirn: Schlssel und Schlo zur

    Glckseeligkeit

    Damit eine psychoaktive Substanz, wie THC, wirken kann, mu sie an einer bestimmtenStelle der Nervenzelle - dem Rezeptor - gebunden werden. THC pat auf diesen Rezeptorwie ein Schlssel in ein Schlo. Die Entdeckung des Rezeptors fr THC zu Beginn diesesJahrzehntes fhrte zu einem vllig neuem Verstndnis zur Wirkung des THC im Gehirn:Damit ist der Wirkstoff des Hanfes kein "mysterises Gift" mehr, das sich in das Gehirnder Konsumenten einschleicht, sich diffus ausbreitet und es schlielich zersetzt. Damit ist

    THC vielmehr der Schlssel zu vielen Schlssern, mit dem sich vorher verschlosseneTren in unserem Gehirn ffnen lassen. Marcia Barinaga schrieb 1992: "Natrlich habensich diese Rezeptoren nicht ber Jahrmillionen entwickelt, um herumzuhngen, bis

    jemand "high" werden knnte. Aber was ist dann ihre natrliche Funktion in unseremKrper? Und welche krpereigenen Stoffe passen auf sie?" Diese Frage konnte noch imselben Jahr beantwortet werden: Das krpereigene THC heit Anandamid, ein Derivat derArachidonsure, einer in den Zellmembranen vorhandenen Fettsure. Der BegriffAnanadamid kommt zum Teil aus dem indischen Sankskrit: ananda = Glckseeligkeit. ImTierversuch lsen Ananamide das gesamte Wirkungspektrum aus, das auch vom THCbekannt ist: Anandamide beeinflussen Bewegungskoordination, Emotionen undGedchtnisfunktionen. Anandamide lassen Schmerzen vergessen aber auch Kleinigkeiten;sie setzen uns eine rosa Brille auf, machen gesellig und friedfertig, aber auch medidativund mde. Immer wenn wir uns angenehm fhlen, rollt sich unser Gehirn sozusagen einenAnandamid-Joint. Man findet Nervenzellen mit THC/Anandamid-Rezeptoren vor allemim Bereich des Kleinhirns und der Basalganglien, wo die Bewegungsablufe und dieFeinmotorik koordiniert werden; ber die THC-Wirkung auf das Kleinhirn wird deshalbdie Schwierigkeit zu koordinierter Bewegung nach hohem Cannabiskonsum erklrt.Ferner befinden sich THC/Anandamid-Rezeptoren im Hippocampus (Teil desGefhlzentrums) sowie der vorderen Grohirnrinde (Ort des Bewutseins undGedchtnisses). Die blichen Cannabiswirkungen, wie Hochstimmung (Euphorie), dasHerbeifhren traumhnlicher Zustnde usw. werden mit der Wirkung von THC in diesenGehirnbereichen in Verbindung gebracht. Der Hirnstamm, der lebenswichtigeKrperfunktionen wie die Atmung steuert, enthlt allerdings keine bzw. kaum Rezeptorenfr THC/Anandamid. Hieraus erklrt man sich, da THC (im Unterschied zu den Opiaten)keinen Einflu auf lebenserhaltende Grundfunktionen hat. Dies mag auch der Grund dafrsein, warum auch extrem hoher Cannabiskonsum bislang noch niemals zum Tode fhrte(anders als bei Alkohol und Heroin). THC gilt somit als die "ungiftigste" psychoaktibe

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    Substanz schlechthin. (Das Verhltnis von psychoaktiv wirksamer zu tdlicher Dosisbetrgt fr: THC ca. 1 : 20.000 (vermutet), LSD, Psilocybin ca. 1 : 1000 (vermutet),Ecstasy (MDMA) ca. 1 : 10, Alkohol 1 : 8, Heroin ca. 1 : 4, Strychnin ca. 1 : 2)

    Allgemeine THC-Wirkung

    Krperliche Reaktionen

    Beim Menschen wirkt sich THC vor allem auf Funktionen des Herz-Kreislauf-Systemsund des Zentralnervensystems aus: Fast immer steigt die Pulsfrequenz, der Blutdruck wirdhingegen kaum beeinflut. Die Krpertemperatur kann leicht herabgesetzt sein. DerBlutzuckerspiegel ist nach Cannabis-Konsum erniedrigt, was zu einem gesteigertenAppetit - insbesondere nach Sem - fhrt.

    Wirkung auf die Psyche

    Die subjektiv empfundenen Wirkungen sind unterschiedlich. Sie sind abhngig von derDosis, dem Verhltnis der einzelnen Cannabinoide zueinander, dem Aufnahmeweg, derErfahrung und Erwartung der Konsumenten (set), den ueren Gegebenheiten, und demaugenblicklichen Gemtszustand der Konsumenten (setting). Alle Sinneseindrcke undEmpfindungen knnen verstrkt werden, whrend Leistungs- und Konkurenzdruck anBedeutung verlieren. Das Zeitgefhl ist verndert, eine Stunde kann wie drei erscheinen.Konsument(inn)en berichten ber gesteigertes Wohlbefinden, leichte Euphorie,Entspannung und eine Befreiung von ngsten. Bei hheren Dosen knnen

    Wahrnehmungsverschiebungen und vernderte Sinnseseindrcke (allerdings nicht imSinne von echten Halluzinationen) erlebt werden: So kann von Gegenstnden eineAusstrahlung ausgehen, die den gesamten Raum zwischen diesen und demWahrnehmenden atmosphrisch ausfllt. Diese Intensivierung geht aber nicht mit einemAntriebsberschu sondern mit einer gemigten Wendung nach innen einher. Einebeschriebene "wohlige, warme Atmosphre" breitet sich aus; zusammen mit anderenMenschen wird ein Gefhl der Zusammengehrigkeit vermittelt und die Empfindung, daman sich gegenseitig versteht, ja schon immer verstanden hat.

    Anders als bei Alkohol fhrt gelegentlicher hoher Cannabiskonsum am nchsten Tag zukeinem Drogenkater, die Konsument(inn)en fhlen sich oft sogar ausgesprochen "gutdrauf", wenn auch die Motivation zur Arbeit nach intensivem Cannabiskonsum amnchsten Tag zuweilen reduziert sein kann.

    Geringer bis mittlerer Cannabiskonsum hat darber hinaus oft ausgeprgteaphrodisierende Effekte (was auch durch eine bundesweitweite Umfrage der Berliner AGDrogen besttigt wurde); nicht ohne Grund taucht deshalb Cannabis als Bestandteil derorientalischen Liebes- und Glckspillen auf.

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    Die Ausbildung einer Toleranz (es werden immer hhere Dosen bentigt, um die gleicheWirkung zu erzielen) kommt beim THC in nur sehr geringem Umfange vor, auch eineKreuztoleranz zu anderen Drogen (die Wirkung dieser Drogen wird aufgehoben) wurdefr THC nicht beschrieben.

    Nebenwirkungen/Risiken des Cannabiskonsums

    Unter akuter THC-Wirkung kann es zu einem trockenen Mund und gelegentlich zumAuftreten von Schwindelgefhlen kommen. Hufig erweitern sich die Blutgefe in derHornhaut des Auges, wodurch sich die Augen nach dem Konsum von Cannabis starkrten knnen. Ansonsten sind die Cannabinoide gut vertrglich und fhren zu keinenkrperlichen Langzeitschden.

    Schdigung der Atemwege

    Der Cannabisrauch allerdings enthlt ebenso wie Tabak Teer und damit Benzpyrene, dieber eine Schdigung der Atemwege ein erhhtes Lungenkrebsrisiko bedeuten. DieSchdigung der Atemwege durch eine Marihuanazigarette entspricht etwa der durch zweiTabakzigaretten. Das Lungenkrebsrisiko kann jedoch durch das Benutzen einerWasserpfeife reduziert werden; durch den Verzehr von Cannabis-Gebck (Spacecakes)etc. wird dieses Risiko gnzlich ausgeschaltet.

    Wirkung auf das Kreislaufsystem

    Die durch das THC verursachte Erhhung der Herzschlagfrequenz (Puls) kann beiMenschen mit Erkrankungen des Herzens (Koronarerkrankungen) unter Umstnden zubedrohlichen Situationen fhren. Dies gilt fr diesen Personenkreis insbesondere dann,wenn Cannabis zusammen mit anderen Drogen konsumiert wird (wie etwa Ecstasy oderLSD), die ebenfalls die Pulsfrequenz hochregulieren.

    Wirkung auf das Hormonsystem

    Bei Mnnern kann der chronisch hochdosierte Gebrauch von Cannabis den Testosteron-Spiegel erniedrigen und die Spermienproduktion reduzieren. Die mnnlichenFortpflanzungsfhigkeit und sexuelle Potenz sind aber nicht eingeschrnkt. Bei Frauenfhrt andauernder Cannabiskonsum zu einer absinkenden Produktion der SexualhormoneLH und FSH. Hierdurch kann der Menstruationszyklus beeinflut werden, es wurdenZyklen ohne Eisprung beobachtet. Diese Wirkungen sind aber reversibel, d.h. sie verlierensich nach Absetzen von Cannabis.

    Beeinflussung der Psyche und Verkehrstchtigkeit

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    Unter akutem Cannabis-Einflu ist die Fhigkeit vorbergehend beintrchtigt, komplexeAufgaben zu bewltigen, welche Aufmerksamkeit und konkretes Einordnen vonEinzelbeobachtungen erfordern. Entsprechend ist die Verkehrstchtigkeit bis zu mehrerenStunden nach dem Cannabiskonsum objektiv stark vermindert, obwohl subjektiv dasGefhl bestehen kann, da man/frau noch gut Autofahren kann.

    Bei sehr hohem THC-Konsum knnen auerdem akute Depressionen, Panikanflle undleichte Paranoia auftreten. Doch sind derartige Reaktionen eher selten und gehen meistrasch vorber. Bei Menschen mit verborgenen (latenten) Psychosen besteht jedoch dasRisiko, da diese durch Cannabiskonsum aktiviert werden.

    Entwicklung einer Abhngigkeit

    Regelmiger Cannabis-Konsum fhrt zu keiner krperlichen Abhngigkeit,nennenswerte Entzugssymptome treten nicht auf. Auch besitzt die Droge als solche nicht

    die Stoffeigenschaft, psychisch abhngig zu machen. Dient der Konsum von Cannabisaber zur Kompensation von Frustrationen, knnen sich allerdings problematischeKonsummuster wie hochdosierter Dauerkonsum ergeben.

    Ammenmrchen ber Cannabis

    Cannabis als "Mrderkraut"

    Die bis in die 50er Jahre von Anslinger (s.v.) vorgetragen Behauptung, Cannabiskonsumfhre zu einer erhhten Bereitschaft zu Gewaltverbrechen bis hin zum Mord, gilt alseindeutig widerlegt. Das Gegenteil ist der Fall: Im Tierversuch wirkt THC beruhigend, esunterdrckt aggressives Verhalten und fhrt bei Affen zu einem gesteigertenSozialverhalten. hnlich wirkt Cannabis auch beim Menschen. Bemerkenswert ist auchhier eine deutliche Unterdrckung von Agressionen: Whrend 30-50 % allerGewaltstraftaten inkl. Mord nach Kriminalstatistiken unter Alkoholeinflu begangenwerden, sind solche Straftaten nach Cannabiskonsum geradezu eine absolute Ausnahme.

    Cannabis als Einstiegsdroge

    Seit den 50er Jahren wird (nach Widerlegung der "Mrderkrauttheorie") behauptet,Cannabiskonsum sei der erste Schritt in einer "Drogenkarriere", an deren Ende dieHeroinabhngigkeit steht. Diese Behauptung wurde aus dem Befund hergeleitet, wonachber 95 % der heroinabhngigen Menschen zuvor auch Cannabis konsumiert hatten. Mehrals 99 % dieser Personen hatten jedoch zuvor auch Alkohol oder Nikotin konsumiert, aberniemand kme auf die Idee, diese Drogen als Einstiegsdrogen fr Heroin zu bezeichnen.

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    Richtig ist: Wer Cannabis konsumiert gert weder zwangslufig noch mit hoherWahrscheinlichkeit in eine Heroinabhngigkeit. Nur ein sehr geringer Prozentsatz derCannabiskonsumenten steigt wirklich auf Heroin um. Das Umsteigen ist aber nicht durchdie psychische Wirkungsqualitt von Cannabis bedingt. Die Ursachen zum Umsteigensind vielmehr spezielle Persnlichkeitsstrukturen und soziale Faktoren.

    Cannabis flash-backs (Nachrausch)

    Bis in die jngste Vergangenheit wurde behauptet, da die spontane Freisetzung von imFettgewebe gespeichertem THC zu einem sogenannten Nachrausch fhre. Solchebesonderen Erlebnise auch ohne Cannabiskonsum kommen zwar gelegentlich vor, jedochhaben diese weitaus kompliziertere Ursachen. Die durch eine Freisetzung vongespeichertem THC erzielbaren THC-Werte im Blut reichen jedenfalls fr eine psychischeWirkung keinesfalls aus. Trozdem dient die Flash-back Theorie noch immer Gerichtenund mtern als Vorwand, ertappten Cannabiskonsument(inn)en den Fhrerschein (alsSchikanemanahme) zu entziehen.

    Gehirnschden und Amotivationssyndrom

    Es wurde auch vorgetragen, hufiger Cannabiskonsum fhre zu einer Gehirnschdigung;eine irreversible Vernderung im Gehirn konnte aber noch nie nachgewiesen werden. Dassogenannte "Amotivationssyndrom" bei Cannabiskonsument(inn)en (beschrieben mitAntriebsverlust, Gleichgltigkeit gegenber dem Umfeld, Nachlassen derLeistungsfhigkeit und des Verantwortungsgefhls) stellt auch eher eine Ausnahme dar.Die beschriebenen Symptome sind zudem in der Regel weniger durch die THC-Wirkung

    selbst, sondern vielmehr durch die ueren Lebensumstnde der Konsument(inn)enbedingt.

    Cannabis als Nutz- und Heilpflanze

    Hanf ist die ursprngliche Pflanze zur Papiergewinnung (s.v.). Aus Hanffaserngewonnenes Papier ist wesentlich besser und haltbarer als Papier aus Holzzellulose. Hanfist eine sehr schnell wachsende (4 m Hhe in 6 Monaten) und hinsichtlich der

    Bodenzusammensetzung anspruchslose Pflanze; aus einem ha Hanf-Anbauflche lt sichpro Jahr viermal so viel Zellulose gewinnen wie aus einem ha Wald: Die vermehrteNutzung der Hanfpflanze als Papierlieferant kann damit dazu beitragen, den Kahlschlagder Urwlder dieser Erde zu stoppen. Die Hanffasern lassen sich auerdem zu sehrhautvertrglichen Textilien weiterverarbeiten, und die Samen liefern ein wertvolles (THC-freies) Speisel, das reich ist an lebenswichtigen mehrfach ungesttigten Fettsuren. DieBlten der Hanfpflanzen werden auerdem zur Herstellung von Kosmetika undneuerdings (z.T als Hopfenersatz) auch zum Brauen bekmmlicher (und teilweisepsychoaktiv wirkender*) Biere verwendet.

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    * Versuchsprojekte hierzu z.B. seit 1997 in Berlin

    Die Anwendungsmglichkeiten von Cannabis in der Medizin sind beraus vielfltig: BeiKrebs- oder Aids-Patient(inn)en beseitigt es infolge der Chemotherapie belkeit undErbrechen, es steigert den Appetit und wirkt leicht schmerzstillend. Die Harze der Pflanzewirken zudem antiepileptisch, sie senken den Augeninnendruck bei Glaukomen (grner

    Star) und beugen so einer drohenden Erblindung vor. THC wirkt ferner bei multiplerSklerose und lindert Bronchialkrmpfe bei Asthmatikern. Trotz all dieser positivenWirkungen ist die Verwendung von Cannabis zu medizinischen Zwecken in Deutschland(anders als in vielen anderen Staaten) immer noch nicht zugelassen, was eineUnverantwortlichkeit insbesondere gegenber den Krebs- und Aidspatient(inn)en darstellt.(Weitere Informationen zu diesem Thema knnen Interessierte auch beim Verein"Cannabis und Medizin" erhalten; Infos u.a. bei Dr. F. Grotenhermen, Kln, Tel. 0221-139 25 79 oder bei PD Dr. R. Gorter, Berlin, Tel. 030-39 76 34 20).

    Cannabis und Strafrecht

    Sowohl die psychotrope Substanz THC als auch praktisch die gesamte Pflanze sind in derAnlage I des BtMG aufgenommen, d.h. weder verschreibungs- noch verkehrsfhig.Ausnahmen gelten lediglich fr die Samen (diese enthalten nmlich auch bei sehr THC-reichen Sorten kein THC) und fr besonders THC-arme Hanfsorten zur Nutzung alsRohstofflieferant. Seit Februar 1998 ist jedoch auch der Besitz von Hanfsamen strafbar,wenn diese zum unerlaubten Anbau von (THC-haltigen) Hanfpflanzen bestimmt sind.

    Strafbar sind nach dem Gesetz der Anbau, der Besitz (auch zum ausschlielichenEigenverbrauch), der Erwerb, die Abgabe, die Einfuhr und Ausfuhr sowie nahezu alleanderen Umgangsformen mit Cannabis.

    Nur der unmittelbare Verbrauch, also der reine Hanfkonsum ist (ebenso wie der Konsumaller anderen illegalisierten Substanzen) grundstzlich (!) straffrei, da eine eventuelleeigenverantwortliche gesundheitliche Selbstgefhrdung durch Cannabiskonsum durch Art.2, Abs. 1 des Grundgesetzes (Recht auf freie Entfaltung der Persnlichkeit) geschtzt sei.Nicht zu einer Strafverfolgung fhren auerdem aufgefundene Rckstnde vonCannabiskonsum (THC-Rckstnde in Rauchgerten, aufgefundene Jointkippen etc.), aberauch das Weiterreichen eines Joints an den (ber 18 jhrigen) Nachbarn ist straffrei.

    Bei Besitz ausschlielich zum Eigenkonsum kann aber das Gericht (nach 29 Abs. 5 bzw.31a Abs. 2 des BtMG) oder bereits die Staatsanwaltschaft (nach 31a Abs.1) dasVerfahren einstellen, wenn es sich lediglich um eine "geringe Menge" handelt. Imsogenannten "Cannabisbeschlu" vom 9. Mrz 1994 haben die KarlsruherVerfassungsrichter ausgefhrt, da die Staatsanwaltschaften bei der Sicherstellung von

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    geringen Cannabismengen ausschlielich zum Eigenkonsum nicht nur von einerStrafverfolgung absehen knnen, sondern sollen (s.v.). Die vom Bundesverfassungsgerichtzugleich eingeforderte einheitliche Regelung der Definition einer "geringen Menge" fralle Bundeslnder steht aber immer noch aus, wobei ein eindeutiges Nord-Sd-Gefllesowie eine tolerantere Einstellung in den Metropolen im Vergleich zu den lndlichenGebieten zu registrieren ist. Im rot-grn regierten Schleswig Holstein und in Hessen etwagelten 30 g (ca. 100 Konsumeinheiten) noch als "geringe Menge"; im CDU-regierten

    Baden-Wrttemberg oder gar im CSU-dominierten Bayern sind es hingegen deutlichweniger.

    Bei aufgefundenen Cannabismengen oberhalb der "geringen Menge" reicht das Strafmabei den sog. Grundtatbestnden (d.h. keine erschwerenden Flle, s.u.) nach 29 BtMGvon Geldstrafen bis zu fnf Jahren Freiheitsentzug. Das Strafma ist dabei von mehrerenUmstnden, wie z.B. der aufgefundenen THC-Menge, anderen Vorstrafen oder derSozialprognose abhngig, aber auch davon, wo sich das verurteilende Gericht befindet!(s.o.)

    Mit nicht unter einem Jahr Haft (Bewhrungsstrafe aber noch mglich) wird hingegenbestraft, wer nach 29 gewerbsmig mit Cannabis (oder anderen illegalen Drogen)Handel treibt.

    Dieses Mindeststrafma von einem Jahr Freiheitsstrafe gilt nach 29a Abs. 2 BtMG auchfr den Besitz einer "nicht geringen (nicht unerheblichen) Menge". In derRechtssprechung (BGH-Urteil) liegt dieser Grenzwert derzeit (Mai 1997) noch bei 7,5 gTHC (= 500 Konsumeinheiten zu 15 mg) d.h. etwa 75 g Haschisch mit 10 % THC oder

    150 g Marihuana mit 5 % THC.

    Wer Cannabis (oder andere illegale Drogen) an Personen unter 18 Jahren abgibt (auch dasWeiterreichen eines Joints zhlt hierzu!) und dabei ber 21 jahre alt ist, wird gem 29aAbs. 1 BtMG ebenfalls mit mindestens einem Jahr Freiheitsentzug bestraft.

    Noch hher ist das Mindesstrafma (minimal 2 Jahre Haft ohne Bewhrung), wenn nach 30a Abs. 1 BtMG jemand gemeinsam mit anderen bergeordnete Bandeninteressenverfolgt (z.B. innerhalb eines Dealerringes), oder wenn jemand Cannabis in nicht geringer

    Menge ein- oder ausfhrt (d.h. wer mehr als 7,5 g THC bzw. 75 bis 150 gCannabisprodukte etwa aus Holland ber die Grenze schmuggelt). Aber auch dieseGrenzwerte scheinen aufzuweichen: So verurteilte das Lbecker Landgericht Anfang1997 jemanden nach Einfuhr und Besitz von ber 400 g THC (in 12 kg gestrecktemHaschisch) lediglich zu 18 Monaten Haft (auf Bewhrung).

    Wer bei einer Verkehrskontrolle, an der Grenze, bei einer Razzia oder sonstwo mitillegalen Drogen (also Cannabis) erwischt wird, der mu insbesondere in den sdlichen

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    Bundeslndern - auch bei der Sicherstellung einer nur geringen Menge - mit eineranschlieenden sofortigen Wohnungsdurchsuchung rechnen. Werden dort spezielleWaagen, in Ttchen portionierte Mengen etc. vorgefunden, so gehen dieErmittlungsbehrden dann sogar vom strafverschrfenden Tatbestand des Handeltreibensmit Betubungsmitteln (s.o.) aus.

    Aufgefundene illegale Drogen bei Verkehrskontrollen (aber auch sonst) haben darber

    hinaus nach Meldung an die Fhrerscheinstellen in vielen Fllen den Versuch desFhrerscheinentzuges zur Folge und zwar auch dann, wenn nicht unter Drogeneinflugefahren wurde. Begrndet wird der Entzug der Fahrerlaubnis bei aufgefundenemCannabis mit der pauschalen Behauptung, Cannabiskonsumenten seien allgemein weniger"vernunftgesteuert" (OLG Koblenz, 1996) sowie immer noch mit der angeblichen Gefahrspontan auftretender Rauschzustnde selbst Wochen nach dem letzten Cannabiskonsum(sog. Flashback-Hypothese). Letzteres gilt jedoch nunmehr als wissenschaftlich unhaltbar,wie u.a. Gutachten bei einer Anhrung 1995 durch den Bundesgerichtshof (BGH)darlegten.

    Rechtskrftige Verurteilungen nach den 29 ff. BtMG werden zudem in dasBundeszentralregister eingetragen und sind dort je nach Strafma Jahrzehnte langgespeichert, so da dann im polizeilichen Fhrungszeugnis eine Vorstrafe steht. Dies kannsich nachteilig bei Stellenbewerbungen auswirken, bei Beamten bedeutet dies unterUmstnden auch Disziplinarmanahmen bis hin zur Entlassung aus dem Dienst.

    Bei allen polizeilichen Vernehmungen sollte man grundstzlich keine Angaben zur Sachemachen, und auf eventuelle Drohungen oder Versprechungen seitens der Kriminalpolizei

    nicht eingehen, denn eine einmal gemachte Aussage ist nur schwer zu widerrufen (Merke:Reden ist Blech, Schweigen ist Gold!). Vielmehr empfiehlt es sich in jedem Fall einenAnwalt zu Rate zu ziehen, der auch Einsicht in die Ermittlungsakten verlangen kann.

    (Eine umfassendere Beratung zu diesem Thema und evtl. die Vermittlung einesfachkompetenten Rechtsanwaltes gibt es brigens bei der Grnen Hilfe e.V.; Adressen:u.a. Infoladen im "Conne Island", Koburgerstr. 3, 04277 Leipzig, Tel. 0341-3026504 oderH.A.N.F. e.V., Mhlendamm 5, 10178 Berlin, Tel. 030-2424827).

    Drogenpolitische Forderungen

    Aus medizinischer Sicht birgt der regelmige Konsum von Cannabis auf keinen Fall einhheres gesundheitliches Risiko als der regelmige Konsum von Alkohol oderTabakwaren (Nikotin etc.), das Risiko ist sogar deutlich geringer. Die Erwhnung vonCannabis und die Nichterwhnung von Alkohol und Tabak im BtMG verstoen deshalb(auch nach Ansicht vieler Juristen) gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz desGrundgesetzes (Artikel 3, Abs. 1), selbst wenn eine konservative Mehrheit des Karlsruher

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    Bundesverfassungsgerichtes 1994 noch anderer Meinung war. Da eine Aufnahme vonAlkohol und Tabak in das BtMG absurd erscheint, ist deshalb die totale Streichung vonCannabis und THC * aus dem BtMG zu fordern, so wie dies auch Bndnis 90 / DieGrnen in allen aktuellen Wahlprogrammen fr richtig halten. Die Konsequenz der totalenLegalisierung ist ein freier Handel, belegt mit staatlichen Steuern (so wie dies bereits vor80 Jahren der Fall war), bei einer Abgabe an Personen ber 16 Jahren, vergleichbar denRegelungen fr Tabak und Alkohol, gekoppelt aber mit einem Werbeverbot fr legale

    Drogen aller Art in den ffentlich-rechtlichen Medien.

    * Bei den brigen Drogen des Betubungsmittelgesetzes wird von den Grnen eineEntkriminalisierung angestebt, d.h. ihr Besitz zum Eigenkonsum soll nicht mehrstrafrechtlich verfolgt werden, da diese Strafbestimmung das Grundrecht auf die freieEntfaltung der Persnlichkeit verletzt (Art. 2, Abs. 1). Willkrliche Strafandrohung frden Besitz dieser Drogen haben zudem niemand vom Erwerb ernstlich abhalten knnen,wie Umfragen eindeutig belegen; eine Motivation zum Nichtkonsum waren eher eingesundheitliches Risiko, welches vermeintlich von der Droge ausgeht: Umfassende

    sachliche Aufklrung der Bevlkerung ber Wirkungen, Nebenwirkungen und riskanteKonsumpraktiken aller Drogen - nicht jedoch Strafandrohung - mu deshalb der Inhaltzuknftiger Drogenpolitik sein.

    Soll der Erwerb (Ankauf) von Drogen zum Eigenkonsum straffrei ermglicht werden, somu dies dann konsequenterweise auch fr die Drogen-Abgabe an die Endverbrauchergelten. Andernfalls manifestiert sich eine paradoxe Situation, wie wir sie heute beiCannabisprodukten vorfinden: Der Besitz und Erwerb (zumindest geringer Mengen) zumEigenkonsum ist auf Weisung des Bundesverfassungs-gerichtes straffrei; die zum Erwerb

    erforderliche Abgabe der Droge wird aber nach wie vor unnachsichtig verfolgt. EineLsung dieses Problems wre ein Abgabe z.B. der Partydrogen ber lizensierte Stellen(Vereine der Drogenselbsthilfe, Apotheken, Coffeshop-hnliche Einrichtungen), hnlichdem praktizierten Coffeeshopmodell fr Cannnabisprodukte in Holland. Im Unterschiedzum Straenhandel wird hierdurch auch eine kontrollierte Abgabe (an Personen ber 18Jahren) von kontrollierten (auf ihre Zusammnesetzung hin geprften) Drogen zudem erstermglicht - gesundheitliche Schden hervorgerufen durch berdosierte oder verunreinigteEcstasy-Pillen (s. Testberichte von "Eve und Rave" e.V.) lieen sich so wiederumvermeiden.

    Alternativen zum illegalen Markt mssen insbesondere auch fr Heroingebraucher(innen)geschaffen werden, sofern fr diese eine Substitution nicht in Frage kommt. Dieeinfachste Regelung hierzu wre eine Heroinabgabe ber ein fachrztliches Rezept. DerHeroinbezug aus der Apotheke schtzt die Heroin-User nicht nur vor einerunbeabsichtigten berdosierung, zugleich beseitigt der Apothekenbezug auch dasProblem des kostspieligen illegalen Heroinerwerbs, welcher bisher oft inBeschaffungskriminalit oder Zwangsprostitution endet (jeder dritte Einbruch ist einDrogenbeschaffungsdelikt). Die Absatzmrkte der Heroinkartelle mten aufgrund der

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    rztlichen Abgabe wegen Verknappung der Nachfrage empfindliche Einbuenhinnehmen, was letzlich zum Zusammenbruch dieser kriminellen Vereinigungen fhrenwrde. Das Ziel des gltigen BtMG, die Drogenkartelle ber Beschlagnahme ihrer Drogen(Verknappung des Angebotes) effektiv zu bekmpfen, ist hingegen illusorisch, da wenigerals 10 Prozent der illegalen harten Drogen berhaupt beschlagnahmt werden, und eineVerknappung des Angebotes zudem automatisch die Preise - und damit auch die Profiteder Dealerringe - in die Hhe treibt.

    Dieser Infobroschre sind in einem Teil der Auflage einige Hanfsamen beigefgt, die z.B.als (THC-freie) wertvolle Nahrungsmittel verwendet werden knnen...

    (Warnung: Das unbeabsichtigte Verlieren dieser Samen bei einem Spaziergang durchWiesen und Flur mit der Folge der Entwicklung neuer Pflanzen stellt einen Versto gegendas BtMG dar!)

    Weiterfhrende Literatur

    u.a.: Die Speisen der Gtter (Terence McKenna), Edition Rauschkunde (1992); DasRecht auf Rausch (R. Rippchen), Der Grne Zweig, Bd. 147 (1993); PsychoaktivePflanzen (Bert Marco Schuldes), Der Grne Zweig, Bd. 164 (1995); Von Hanf ist dieRede (Hans-Georg Behr), Zweitausendundeins (1995); Pflanzen der Gtter (AlbertHofmann und R. E. Schultes), Edidtion Rauschkunde (1995); Pflanzen der Liebe(Christian Rtsch), Edidtion Rauschkunde (1995); Vom Urkult zur Kultur (HansCousto), Nachtschattenverlag (1995); Das definitiveHanf Handbuch (Hainer Hai undRonald Rippchen), Der Grne Zweig, Bd. 73 (1987); Bd. 173 (1996); Drogen undPsychopharmaka (Robert M. Julien), Spektrum-Verlag (1997).

    Impressum und Bezugsquellen:

    Produktion: Landesarbeitsgemeinschaft Drogen(politik) Berlin

    Redaktion: Joachim Eul (f.f. und v.i.S.d.P.) *,

    Tibor Harrach**, Jrgen Kunkel ***

    *** Jrgen Kunkel ist (angehender) Jurist mit Schwerpunkt Betubungsmittelstrafrechtund Mitglied bei Eve und Rave e.V. Berlin.

    Adressen und Kontakte

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    http://www.gruene-berlin.de/drogen/LAG-Drogen/aboutus.htmlhttp://www.gruene-berlin.de/drogen/LAG-Drogen/aboutus.htmlhttp://www.gruene-berlin.de/drogen/LAG-Drogen/aboutus.htmlhttp://www.gruene-berlin.de/drogen/LAG-Drogen/aboutus.htmlhttp://www.gruene-berlin.de/drogen/LAG-Drogen/aboutus.htmlhttp://www.gruene-berlin.de/drogen/LAG-Drogen/aboutus.html
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    Bezugsquellen

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