66

Ê Ê1Ê-Ê/Ê Ê Ê Ê - Schornsteinbau…schornsteinbau-becker.de/downloads/bgi-5101geruestbau.pdf · 2013-02-22 · rauen Betrieb geeignet sein. Hand-/Bodenleuchten,ausge-nommen

  • Upload
    dobao

  • View
    217

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Impressum:

Herausgeber:Berufsgenossenschaftder BauwirtschaftHildegardstraße 29–3010715 BerlinInternet: www.bgbau.de

Konzeption und Gestaltung:COMMONGesellschaft für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit mbH,60486 FrankfurtInternet: www.common.deE-Mail: [email protected]

Druck:

© Berufsgenossenschaftder Bauwirtschaft

10/2007

Abruf-Nr. BGI 5101

Gerüstbau-arbeiten

Sicher arbeiten – gesund bleiben

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift(bisher: Unfallverhütungsvorschrift)

Berufsgenossenschaftliche Vorschriften legen Schutzziele fest und formulierenForderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Sie sind rechtsverbindlich.

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutzbei der Arbeit(bisher: Sicherheitsregeln, Richtlinien)

Bei den berufsgenossenschaftlichen Regeln handelt es sich um allgemeinanerkannte Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz.Sie beschreiben jeweils den aktuellen Stand des Arbeitsschutzes und dienen derpraktischen Umsetzung von Forderungen aus den Vorschriften.

Berufsgenossenschaftliche Informationen(bisher: Merkblätter)

In den berufsgenossenschaftlichen Informationen werden spezielle Hinweise undEmpfehlungen für bestimmte Branchen, Tätigkeiten, Arbeitsmittel oder Zielgrup-pen zusammengefasst.

Hinweise auf Schriften

Die einzelnen Bausteine enthalten unter der Rubrik „Weitere Informationen“Hinweise auf Vorschriften der Berufsgenossenschaft. Dabei werden Abkürzungenverwendet. Nachfolgend die wichtigsten Abkürzungen und ihre Bedeutung:

UVVBGVBGRBGIRLSRMB

UnfallverhütungsvorschriftBerufsgenossenschaftliche VorschriftBerufsgenossenschaftliche RegelnBerufsgenossenschaftliche InformationRichtlinieSicherheitsregelMerkblatt

Neugliederung derVorschriftenSeit dem 1. 4. 1999 gelten für die Vorschriften neue Bezeichnungen.

Gleichwertigkeitsklausel

Die in diesen Bausteinen enthaltenen technischen Lösungen und Beispiele schlie-ßen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in techni-schen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andererVertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihrenNiederschlag gefunden haben können.

Inhalt

AllgemeinesBaustein-Titel Seite

Gefährdungsbeurteilungen 7

Organisation der Ersten Hilfe 9

ArbeitsmittelBaustein-Titel Seite

Absturzsicherungen auf Baustellen 21Seitenschutz/Absperrungen

Fanggerüste 25

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 11auf Bau- und Montagestellen

Gabelstapler 19

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 13Wiederholungsprüfungen

Schwenkarmaufzüge 15

Fassadengerüste 23

Dachfanggerüste 27

Anstellaufzüge 17

Gerüstbauarbeiten 51Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz

Gerüstbauarbeiten 47Plan für Auf, Um- und Abbau/Montageanweisung

Gerüstbauarbeiten 45Sicherung gegen Absturz beim Auf-, Um- und Abbau

Gerüstbauarbeiten 49Prüfung und Dokumentation, Plan für die Benutzung

Gerüstbauarbeiten 53Im öffentlichen Verkehrsraum

Hängegerüste 37

Auslegergerüste 33

Konsolgerüste 35

Baustein-Titel Seite

Dachgerüste für den Hausschornsteinbau 39

Persönliche SchutzausrüstungBaustein-Titel Seite

Persönliche Schutzausrüstungen 43

ArbeitsverfahrenBaustein-Titel Seite

Schutzdächer 31

Fahrbare Arbeitsbühnen 41

Gerüstbauarbeiten 55Befähigte Person und fachlich geeignete Beschäftigte

Schutznetze 29

Baustein-Titel Seite

Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen 59

FormulareBaustein-Titel Seite

Prüfprotokoll für Ersteller von Gerüsten 61Benutzungsplan/Kennzeichnung

Checkliste für Benutzer von Gerüsten 63

Ladungssicherung 57α

10/2006

Die Beurteilung von Gefährdun-gen ist die Voraussetzung vonwirksamen und betriebsbezoge-nen Arbeitschutzmaßnahmen. Sieist Pflicht für jeden Unternehmer.

Vorgehensweise �

● Festlegen/Abgrenzen der zuuntersuchenden Arbeitsbereiche,z.B. Betriebsorganisation, Objekt,Baustelle, Werkstatt, und der dortauszuführenden Tätigkeiten. ● Ermitteln von Gefährdungen �– objekt-/baustellenunabhängig,

z.B. Einsatz nicht regelmäßiggeprüfter elektrischer Betriebs-mittel, unzureichende Unter -weisung der Beschäftigten.

– objekt-/baustellenspezifisch(systematisch) nach Gewerkenund Tätigkeit, z.B. Mauer -arbeiten, Erdbauarbeiten, Reinigungsarbeiten.

● Beurteilen der Gefährdungen,z.B. Risiko eines Absturzes,Risiko verschüttet zu werden● Abschätzen und bewerten desRisikos anhand vorgegebenerSchutzziele, z.B. in Vorschriftenund Regeln, bzw. nach Ermittlungmit geeigneten Methoden.● Geeignete Schutzmaßnahmenauswählen und festlegen, wo erforderlich/notwendig, z.B. Seitenschutz, Verbau, PSA.● Festgelegte Schutzmaßnahmendurch- und umsetzen, z.B. Anbrin-gen des Seiten schutzes, Einbauvon Grabenverbauelementen,Bestimmen des Verantwortlichen,Benutzen der persönlichenSchutzausrüstungen.● Wirksamkeit der Schutz -maßnahmen überprüfen und ggf. anpassen.

Durchführung

● Bei gleichartigen Tätigkeitenoder Arbeitsplätzen (z.B. in Werk-statt, Büro) nur eine Tätigkeitbzw. Arbeitsplatz musterhaftbeurteilen.● Bei wechselnden Arbeitsbe -dingungen und Arbeitsabläufen(z.B. auf einer Baustelle) diemusterhafte Anwendung prüfenund ggf. Gefährdungen für diejeweilige Baustelle ermitteln undbeurteilen.

Wiederholung

● bei Änderungen im Betriebs -ablauf,● bei neuen Arbeitsverfahren,● nach Unfällen und Beinahe -unfällen.

A 209Gefährdungsbeurteilungen

Gefährdungsbeurteilung – Vorgehensweise (Handlungsschritte) 1

Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen

überprüfen, ggf. anpassen

GeeigneteSchutzmaß nahmen

auswählen und festsetzen

Festlegen und Abgrenzender Arbeitsbereiche und

Tätigkeiten

Ziel:Sicheres und

gesundheitsgerechtesArbeitenFestgelegte

Schutzmaßnahmendurch- und umsetzen

Gefährdungenermitteln

Gefährdungenbeurteilen, Risiken

bewerten

Weitere Informationen:

BGV A1 „Grundsätze der Prävention“BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ArbeitsschutzgesetzBetriebssicherheitsverordnungVerordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen(GefStoffV)

Mögliche Gefährdungen

Mechanische Elektrische Schall Schwingungen Gefahrstoffe Brand/Gefährdungen Gefährdungen Explosion

• Absturz • Stromschlag • Lärm • Hand-Arm- • Asbestfasern • bei Verwendung• stolpern, rut schen • gefährliche Schwingung, • Lösemittel von Flüssiggas

stürzen Körperströme z.B. durch • Isocyanate • Funkenflug, • erfasst/getroffen • elektrostatische Abbruchhammer • Säuren, Laugen z.B. bei Schweiss-

werden Aufladungen • Ganzkörper- • PAK, PCB arbeiten• unkontrolliert Schwingung, • Benzol • Staubexplosionen

bewegte Teile z.B. bei Fahrer- • Dieselmotor-• umstürzende/ plätzen (Stapler Emissionen

kippende Teile u.a.) • ....• schneiden in Form von• stechen - Flüssigkeiten

- Gasen- Dämpfen- Stäuben

Biologische Körperliche Klima Strahlung Psychosoziale OrganisationArbeitsstoffe Überlastungen Belastungen

• Infektionen durch • Heben und • Hitze • Elektromagne- • Überforderung • ArbeitsablaufKeime, z.B. bei Tragen • Kälte tische Felder, • Unterforderung • ArbeitszeitKanalarbeiten, • Zwangs- • Zugluft z.B. Nähe zu • Stress • QualifikationKrankenhaus- haltungen • Luftfeuch- Funkmasten • Soziale • Unterweisungreinigung tigkeit • Infrarot-/UV- Beziehungen, • Verantwortung

(Nieder- Strahlung, z.B. z.B. Mobbingschläge) Sonneneinstrah-

• Ozon lung, Lichtbogen, Sonstigebeim Schweißen Gefährdungen

• Laserstrahlung,z.B. bei der Arbeiten inVermessung Über- und Unter-

druck, in feuchtemMilieu, mit heißenMedien/Ober-flächen u.a.

Dokumentation

● Ergebnis der Gefährdungs -beurteilung, festgelegte Schutz-maßnahmen und Überprüfungschriftlich dokumentieren.

2

Unterstützung

● Sicherheitsfachkraft, Sicher-heitsbeauftragten und/oderBetriebsrat bei der Durch führungder Gefährdungs beurteilung hin-zuziehen.● Handlungshilfen der BG BAUverwenden, z.B. CD-ROMs zurGefährdungsbeurteilung.

A 2

10/2006

Organisation der Ersten Hilfe

Zur Organisation der Ersten Hilfegehören sachliche, personelleund informative Voraussetzungen.Beratung durch den Betriebs arzt(AMD) empfohlen.

Erste-Hilfe-Einrichtungen

Vorhanden sein müssen unterBerücksichtigung der nachfolgen-den Tabellen – Meldeeinrichtungen, über die

Hilfe herbeigerufen werdenkann (Telefon, Funk u.a.),

– Erste-Hilfe-Material (Verband-kästen u.a.),

– Sanitätsräume, in denen ErsteHilfe geleistet oder die ärztlicheErstversorgung durchgeführtwird,

– Rettungsgeräte (Löschdecken,Atemgeräte u.a.),

– Rettungstransportmittel (Krankentrage u.a.),

– Ersthelfer mit der Grundausbil-dung von mindestens 8 Doppel-stunden. Fortbildung innerhalbvon 2 Jahren mit mindestens4 Doppelstunden,

– Betriebssanitäter, die an derGrundausbildung und dem Aufbaulehrgang für den betrieb-lichen Sanitätsdienst teilge -nommen haben. Es können z.B. auch Rettungssanitäter,Rettungsassistenten oder exa -minierte Krankenpflegekräfteeingesetzt werden, die jedochauch zusätzlich den Aufbaulehr -gang absolviert haben müssen.

Notruf

Angegeben werden müssen beieinem Notruf:– Wo ist der Unfallort? (Ort,

Straße, Hausnummer)– Was ist geschehen? (Brand-

unglück, Elektrounfall u.a.)– Wie viele Verletzte?– Welche Verletzungen?

(Atemstillstand, starkeBlutung u.a.)

– Warten auf Rückfragen! (Notrufnicht von sich aus beenden,sondern warten, bis dasGespräch von der Rettungs-leitstelle beendet wurde.)

Hinweise fürDienstleistungsarbeiten

Prüfen, ob beim Auftraggebervorhandene Erste-Hilfe-Einrich-tungen benutzt werden können.

Vorhanden bzw. bekannt seinmüssen allen Beschäftigten: – der Alarmplan (u.U. nur Fern-

sprechanschluss mit Notruf-nummer)

– Flucht- und Rettungswege– Namen und Aufenthaltsort bzw.

Funktelefonnummer der Erst -helfer bzw. Betriebssanitäter

– Standort der Verbandkästen,Krankentragen und des Sani-tätsraumes

– Aushang „Anleitung zur ErstenHilfe“ mit Rufnummern undAdressen des Rettungsdienstes,des Krankenhauses, des Not-arztes, des Durchgangs arztes.

Weitere Informationen:

BGV A1 „Grundsätze der Prävention“BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ArbeitsstättenverordnungArbeitsstätten-RichtlinienBGI 509 „Erste Hilfe im Betrieb“

Erste-Hilfe-Einrichtungen in Verarbeitungs-, Verwaltungs- und HandelsbetriebenZahlen in Klammern gelten für Verwaltungs- und Handelsbetriebe

Erforderl. Personal und Material:

Melde-Einrichtung (Telefon, Funk)

Aushang „Erste Hilfe“

Krankentrage

Sanitätsraum**

Ersthelfer

Betriebssanitäter** 2)

Verbandbuch/Meldeblock

Verbandkasten C*(klein) – DIN 13157

Verbandkasten E*(groß)1) – DIN 13169

bei einer Anzahl der Beschäftigten:

bis 10 bis 20 21 30 40 51 101 251 301 601

Je nach Art des Betriebes

● ● ●

● ● ●

● ● ● ● ● ●

● ●

● ● ● ●

● ● ● ● ● ● ● ● ●

● ● ●

●● ●

1 (1)

3 (1)1

1 (1)

1 (1) 1 (1)

(1) (1) (1)

1 1 1 (1) 2 (1)

2 (1)

4 (2)

3 (2) 4 (2)

7 (3)

5 (3) 10 (5) 30(15) 60(30)25(13)

*Nach Benutzung wieder auffüllen (routinemäßig vorsehen !)**Wenn Art, Schwere und Zahl der Unfälle es erfordern1) Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten2) Von der Bestellung kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft abgesehen werden( ) Zahlen in Klammern gelten für Verwaltungs- und Handelsbetriebe

Erste-Hilfe-Einrichtungen auf Baustellen

Erforderl. Personal und Material:

Melde-Einrichtung (Telefon, Funk)

Aushang „Erste Hilfe“

Krankentrage

Sanitätsraum

Ersthelfer

Betriebssanitäter 2)

Verbandbuch/Meldeblock

Verbandkasten C*(klein) – DIN 13157

Verbandkasten E*(groß)1) – DIN 13169

bei einer Anzahl der Beschäftigten:

bis10 bis20 21 30 40 51 101 251 301 601

● ● ●

● ● ●

● ● ● ● ● ●

● ● ● ● ● ●

● ●

● ● ● ● ●

● ●

● ● ● ● ● ● ● ●

● ● ●●

●● ●

1

1 1

1** 1

1 1 2 3 6

2

7

3 4

13

5 10 25 30 60

*Nach Benutzung wieder auffüllen (routinemäßig vorsehen !) **bei 2 – 10 Beschäftigten1) Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten 2) Von der Bestellung kann unter bestimmten Voraussetzungen im Einvernehmen mit der Berufs-

genossenschaft abgesehen werden.

Rettungsgeräte und -transportmittel bei schwer zugänglichen Arbeitsplätzen (z.B. im Tunnelbau,bei Druckluft-Arbeiten, in tiefen Baugruben u.a.)

B 10

10/2006

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel aufBau- und Montagestellen

1

Errichtungund Instandsetzung

� Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur vonElektrofachkräften oder von elek-trotechnisch unterwiesenen Per-sonen unter Leitung und Aufsichtvon Elektrofachkräften errichtet,verändert und instand gehaltenwerden.

Prüfung

� Elektrische Anlagen undBetriebsmittel sind zu prüfen– nach Errichtung, Veränderung

und Instandsetzung,– regelmäßig entsprechend den

Prüffristen.

Speisepunkte

� Elektrische Betriebsmittel müssen von besonderen Speise-punkten aus mit Strom versorgt

werden. Als besondere Speise-punkte gelten z.B.:– Baustromverteiler �– der Baustelle zugeordnete

Abzweige ortsfester elek-trischer Anlagen

– Transformatoren mit getrenn-ten Wicklungen

– Ersatzstromversorgungs-anlagen

� Steckdosen in Hausinstalla-tionen dürfen nicht verwendetwerden.

Speisepunkt für kleineBaustellen

� Werden elektrische Betriebsmit-tel nur einzeln benutzt bzw. sinddie Bauarbeiten geringen Umfangs,dürfen als Speisepunkte auch– Kleinstbaustromverteiler,– Schutzverteiler,– ortsveränderliche Schutzein-

richtungenverwendet werden. Diese Einrich-tungen dürfen auch über Steck-vorrichtungen in Hausinstalla-tionen betrieben werden.

Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren

� TT-System und TN-S-System– Stromkreise mit Steckvorrich-

tungen � AC 32 A über Fehler-strom-Schutzeinrichtungen (RCD)mit einem Bemessungsfehler-strom I� N � 30 mA betreiben.

– Andere Stromkreise mit Steck-vorrichtungen über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) miteinem BemessungsfehlerstromI� N � 500 mA betreiben.

� IT-Systeme nur mit Isolations-überwachung betreiben.� Weitere Schutzmaßnahmen:Als Schutzmaßnahme hinterSpeisepunkten ist auch zulässig:– Schutzkleinspannung (SELV)– Schutztrennung– Betrieb von Ersatzstromversor-

gungsanlagen

Zusätzliche Hinweise für frequenzgesteuerteBetriebsmittel

Frequenzgesteuerte Betriebs-mittel (im Mehrphasenbetrieb)können die Schutzmaßnahmenaußer Kraft setzen, wenn:� diese Betriebsmittel in Strom-kreisen nicht mit Steckvorrich-tungen– AC 400 V mit IN < 32 A nur

über allstromsensitive Fehler-strom-Schutzeinrichtungen(Typ B) mit einem Bemessungs-fehlerstrom I� N � 30 mA oder

über einen Trenntransformatorbetrieben werden,

– AC 400 V mit IN > 32 A bis < 63 A nicht über allstrom-sensitive Fehlerstrom-Schutzein-richtungen (Typ B) mit einemBemessungsfehlerstromI� N � 500 mA oder über einenTrenntransformator betriebenwerden, bei denen auf derSekundärseite der Schutz beiindirektem Berühren sicher-gestellt ist.

� Stromkreisen mit allstrom-sensitiven Fehlerstrom-Schutzein-richtungen (Typ B) dürfen keinepulsstromsensitiven Schutzein-richtungen (Typ A) vorgeschaltetsein.

Elektrische Leitungen

� Als bewegliche Leitungen sindGummischlauchleitungen HO7RN-F oder gleichwertige Bauarten zuverwenden.� Anschlussleitungen bis 4 mLänge von handgeführten Elektrowerkzeugen sind auch inder Bauart HO5RN-F zulässig.� Leitungen, die mechanischbesonders beansprucht werden,sind geschützt zu verlegen, z.B.unter festen Abdeckungen.� Leitungsroller sollen aus Iso-lierstoff bestehen. Sie müsseneine Überhitzungs-Schutzeinrich-tung haben. Die Steckdosenmüssen spritzwassergeschütztausgeführt sein.

Installationsmaterial

� Steckvorrichtungen sind nurmit Isolierstoffgehäuse und nachfolgenden Bauarten zulässig:– Steckdosen, zweipolig mit

Schutzkontakt– Steckvorrichtungen, zweipolig

mit Schutzkontakt für erschwerteBedingungen

– CEE-Steckvorrichtungen fürerschwerte Bedingungen

� Schalter und Steckvorrichtun-gen müssen mindestens spritz-wassergeschützt ausgeführt sein.

Leuchten

� Bauleuchten müssen mindes-tens sprühwassergeschütztausgeführt sein. Sie sollen fürrauen Betrieb geeignet sein.� Hand-/Bodenleuchten,ausge-nommen solche für Schutzklein-spannung, müssen schutzisoliertund strahlwassergeschützt aus-geführt sein.

Symbole auf elektrischenBetriebsmitteln

Gefährlicheelektrische Spannung

Schutzisoliert(Schutzklasse II)

Schutzkleinspannung(Schutzklasse III)

Trenntransformator(Schutztrennung)

Für rauen Betrieb

Staubgeschützt

Explosionsgeschützte,baumustergeprüfteBetriebsmittel

Regengeschützt(Sprühwassergeschützt)

Spritzwassergeschützt

Strahlwasser-geschützt

Weitere Informationen:

BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebs-mittel“ mit DurchführungsanweisungenBGI 608 „Auswahl und Betrieb elektrischerAnlagen und Betriebsmittel auf Bau- undMontagestellen“BGI 600 „Auswahl und Betrieb ortsver-änderlicher elektrischer Betriebsmittel“BGI 594 „Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischerGefährdung“Elektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestimmungen)Betriebssicherheitsverordnung

B 11

10/2006

Elektrische Anlagen und BetriebsmittelWiederholungsprüfungen

Elektrische Anlagen und Betriebs-mittel sind regelmäßig durchElektrofachkräfte zu überprüfenund durch Prüfetikett, Banderoleo.Ä. zu kennzeichnen.

Ortsfeste elektrischeAnlagen und Betriebsmittel

Ortsfeste elektrische Betriebs-mittel sind fest angebrachte Be-triebsmittel oder Betriebsmittel,die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so großist, dass sie nicht leicht bewegtwerden können. Dazu gehörenauch elektrische Betriebsmittel,die vorübergehend fest ange-bracht sind und über beweglicheAnschlussleitungen betriebenwerden.Die Forderungen sind ausschließ-lich für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel aucherfüllt, wenn diese von einerElektrofachkraft ständig über-wacht werden.Ortsfeste elektrische Anlagenund Betriebsmittel gelten alsständig überwacht, wenn sie kontinuierlich– von Elektrofachkräften instand-

gehalten und– durch messtechnische Maß-

nahmen im Rahmen des Betrei-bens (z.B. Überwachen desIsolationswiderstandes) geprüftwerden.

Anlage/Betriebsmittel Prüffrist Art der Prüfung Prüfer

auf ordnungs-gemäßenZustand

Elektrofachkraft 3)

Benutzer

Elektrofachkraftoder elektrotech-nisch unterwiesenePerson bei Verwen-dung geeigneterMess- und Prüf-geräte 3)

aufWirksamkeit

auf einwand-freie Funktiondurch Betätigender Prüfein-richtung

4 Jahre

1 Jahr

1 Monat

6 Monatearbeitstäglich

Elektrische Anlagen undortsfeste Betriebsmittel

1) Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbunden sind, z.B. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern und auf Fahrzeugen.

2) Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie entsprechend ihrem bestimmungs-gemäßen Gebrauch nach dem Einsatz wieder abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wiederaufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z.B. Anlagen auf Bau- und Montage stellen,fliegende Bauten.

3) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen obliegt einer Elektro-fachkraft. Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung,dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofach-kraft prüfen.

Elektrische Anlagen undortsfeste elektrische Be-triebsmittel in „Betriebs-stätten, Räumen undAnlagen besonderer Art“,z.B. Baustellen

Schutzmaßnahmen mitFehlerstrom-Schutzein-richtungen in nichtsta-tionären Anlagen 2)

Fehlerstrom-, Differenz-strom und Fehlerspan-nungs-Schutzschalter– in stationären Anlagen1)– in nichtstationären

Anlagen 2)

Wiederholungsprüfungenortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

Auf der Grundlage der Betriebssicherheitsverordnung empfehlen sichnachfolgend dargestellte Prüffristen:11

Ortsveränderlicheelektrische Betriebsmittel

Ortsveränderliche elektrischeBetriebsmittel sind solche, diewährend des Betriebes bewegtwerden oder die leicht von einemPlatz zum anderen gebrachtwerden können, während sie an dem Versorgungsstromkreisangeschlossen sind.

Anlage/Betriebsmittel PrüffristRicht- und Maximal-werte

Art der Prüfung Prüfer

auf ordnungs-gemäßenZustand

Elektrofachkraftbei Verwendunggeeigneter Mess-und Prüfgeräte,auch elektro tech -nisch unterwie-sene Person 4)

Betriebsmittel,die sehr hohen Bean-spruchungen unterlie-gen

normaler Betrieb

wöchentlich

3 Monate

6 Monate

Schleifen von Metallen (Aluminium,Magnesium und gefetteten Blechen),Verwendung in Bereichen mit leit -fähigen Stäuben

Nassschleifen von nichtleitenden Mate-rialien,Kernbohren,Stahlbau,Tunnel- und Stollenbau

Hochbau,Innenausbau,allgemeiner Tiefbau,Elektroinstallation,Sanitär- undHeizungsinstallation,Holzausbau

Richtwert 6 Monate,auf Baustellen3 Monate 5).Wird bei Prüfungeneine Fehlerquote < 2% erreicht, kanndie Prüffrist entsprechendverlängert werden.Maximalwert:Auf Baustellen, inFertigungsstättenoder unter ähnlichenBedingungen 1 Jahr.In Büros oder unterähnlichen Bedingun-gen 2 Jahre.

4) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung ortsveränderlicher elektri-scher Betriebsmittel darf auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person übernehmen, wenn geeig-nete Mess- und Prüfgeräte verwendet werden.

5) Unternehmer, die diese variable Regelung nicht in Anspruch nehmen wollen, erfüllen die Anforde-rungen auch, wenn die Prüffristen in der nachfolgenden Tabelle eingehalten werden.

ortsveränderlicheelektrischeBetriebsmittel(soweit benutzt)

Verlängerungs-und Geräteanschluss-leitungen mit Steck-vorrichtung

Anschlussleitungen mitStecker

bewegliche Leitungenmit Stecker und Festanschluss

Wiederholungsprüfungenortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

Betriebsbedingungen Beispiele/Baustelle Frist

Betriebsspezifische Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel auf Baustellen

Weitere Informationen:

BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebs -mittel“ mit Durchführungsan weisungenBGI 608 „Auswahl und Betrieb elektrischerAnlagen und Betriebsmittel auf Bau- undMontagestellen“BGI 600 „Auswahl und Betrieb ortsver -änderlicher elektrischer Betriebsmittel“Elektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestimmungen)Betriebssicherheitsverordnung

B 26

10/2006

Schwenkarmaufzüge

– für die seitliche Befestigungmindestens 24 cm dickes,belastetes Mauerwerk vorhan-den ist �.

● Bei Haltesäulen, die an Gerüst -konstruktionen ange bracht wer -den, sind die Hersteller hinweisezu beachten �.

Betrieb

● Lasten nicht mit Hubseil um-schlingen. Anschlagseile, Kettenu.a. verwenden und in Sicher-heitshaken einhängen �.● An hochgelegenen Ladestellenist eine Absturzsicherung erfor -derlich �.● Gefahrbereich unter der Lastabsperren.● Darauf achten, dass die Dreh-richtung der Seiltrommel mit derKennzeichnung am Hängetaster(Auf-Ab) übereinstimmt.

Prüfungen

● Erforderliche Prüfungen darfnur eine hierzu befähigte Person(z.B. Sachkundiger) durchführen.

Aufbau

● Geschosshohe Haltesäulen jenach Bauart oder örtlichen Ver-hältnissen formschlüssig hinterstandfesten Gebäudeteilen an--ordnen. Kopf- und Fußplatte mitDübeln verankern, sofern keineausreichend große Kopfplattevorhanden ist (ohne VerankerungMindestdurchmesser der Kopf-platte 1/6 der Säulenhöhe) �.

● Säule nicht zwischen Krag-platten einspannen.● Dreiböcke zur Aufnahme desSchwenkarmes nur auf tragfähi-gen Flächen (z.B. Deckenplatten)aufstellen. Größe des Gegen-gewichtes nach Angaben desHerstellers. Hierfür dürfen keineMaterialien verwendet werden,die im Zuge der Baumaßnahmenverarbeitet werden.● Bei Verwendung von Fenster-winkeln darauf achten, dass– der untere Auflageschenkel

waagerecht und sicher auf derFensterbank aufliegt ,

1

3

1

3

2

5

6

Weitere Informationen:

BetriebssicherheitsverordnungBGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“

3

4

3

4

B 48

10/2006

Anstellaufzüge

Aufstellung

● Bei Auf- und Abbau von Anstellaufzügen Betriebs- undMontageanleitung des Herstel -lers beachten. Hieraus können u.a. die Verankerungsabständedes Fahrmastes entnommenwerden.

der Festlegung des Standortesberücksichtigen. Ist aus arbeits -technischen Gründen der Sicher -heitsabstand nicht einzuhalten:Fahrbahn dicht verkleiden.● Bei Aufstockarbeiten des Fahrmastes Montageanleitunggenau beachten. Aus ihr gehtauch hervor, ob Anseilschutz zutragen ist.

● Standsicherheit und Sicher-heit gegen Einsinken des Grund-rahmens bzw. des Fahrgestellesdurch Abspindeln und ausreichen-de Lastverteilung durch Unter-bauen gewährleisten �.● Den beim Betrieb des Anstell-aufzuges geforderten Abstand von 40 cm zwischen dem Last-aufnahmemittel und Arbeitsplätzenoder Verkehrswegen bereits bei

2

1

Betrieb

● Elektrisch betriebenen Anstell-aufzug nur über einen besonderenSpeisepunkt mit Schutzmaßnahmeanschließen, z.B. Baustrom -verteiler mit Fl-Schutzeinrichtung.● Schlaffseilbildung vermeiden,wenn es sich um einen seilge -triebenen Aufzug handelt.● Die Bedienung des Anstellauf -zuges erfolgt durch eine beauf -tragte Person, die die Aufzugs-anlage regelmäßig auf augen -scheinliche Mängel überprüft.

● Erforderliche Prüfungen vonAnstellaufzügen, z.B. nach jederMontage auf einer neuen Bau -stelle, darf nur eine hierzubefähigte Person (z.B. Sach -kundiger) durchführen.

Untere Ladestelle

● Absperren des gefährdetenRaumes �, Zugang nur voneiner Seite. Bei Gefahr durchherabfallende Gegenstände:Schutzdach anbringen.

Weitere Informationen:

BetriebssicherheitsverordnungBGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“

2

3

0,4m

Obere Ladestelle

● An hochgelegenen Ladestellensind Absturzsicherungen erfor -der lich �. Vom Hersteller desAnstellaufzuges vorgeseheneLadestellensicherung verwenden.Seitenschutz, bestehend aus Geländerholm, Zwischenholmund Bordbrett oder Türen oderHubgitter, von mindestens1,00 m Höhe vorsehen.● Seitenschutz nur während desBe- und Entladens betretbarerLastaufnahmemittel in der Breitedes Lastaufnahmemittels öffnen.(Lastaufnahmemittel mit einerGrundfläche von mehr als 0,5 m2

gelten im Allgemeinen als betret-bare Lastaufnahmemittel.)● Lastaufnahmemittel nur betreten, wenn– sie mindestens 0,80 m hoch

umwehrt sind und– durch Absetz-, Aufsetz- oder

Fangvorrichtungen ein unbeab-sichtigtes Absenken (z.B.durch Riss des Hubseiles) verhindert ist.

B 25

10/2006

Gabelstapler

3

4

21

6

5 7

● Nur ausgebildete und vom Un-ternehmer schriftlich beauftragteGabelstaplerfahrer einsetzen, diemindestens 18 Jahre alt sind.● Betriebsanweisung erstellen.Sie muss u.a. Angaben enthaltenüber:– Betriebsbedingungen– zugelassene Verkehrswege– Lagerung, Lagerflächen,

Stapelung– evtl. Mitnahme von Personen– evtl. Verwendung von Anbau-

geräten, Anhängern, Arbeits-bühnen

● Beim Beladen Tragfähigkeits-diagramm beachten.● Last dicht am Hubmast ladenund auf beide Gabelzinken gleich-mäßig verteilen. Last gegen Ver-schieben sichern �.

● Gabelstapler in niedriger Stel-lung der Gabelzinken verfahren�.● Beim Befahren von Steigun-gen und Gefälle Last bergseitigführen �.● Nur Personen mitnehmen,wenn Mitfahrersitze vorhandensind und das Mitfahren erlaubt ist (s. Betriebsanweisung bzw.innerbetriebliche Regelungen) �.● Gabelstapler nur verlassen,wenn er gegen unbeabsichtigteBewegung gesichert ist (Schalt-schlüssel abziehen!).● Gabelstapler nur vom Fahrer-platz aus bedienen.● Nicht unter angehobener Lasthindurchgehen bzw. aufhalten.● Gabelstapler und deren Anbau-geräte mindestens einmal jähr-lich durch einen Sachkundigenprüfen lassen und Prüfergebnisin einem Prüfbuch vermerken.

● Beim Befahren von Lade-brücken auf deren Tragfähigkeitund Breite achten. Ladebrückengegen Verschieben sichern .● Bei Wartungsarbeiten unterder hochgestellten Gabel ist diese abzustützen.● Für Montagearbeiten eine Arbeitsbühne mit Seiten- und Rückenschutz verwenden undsicher befestigen. Der Rücken-schutz � muss mindestens 1,80 m hoch und durchgriff -sicher sein. Die Tragfähigkeitdes Frontgabelstaplers mussmindestens das Fünffache desEigengewichts der Arbeitsbühneeinschl. Zuladung betragen �.● Beim Betrieb von Gabelstap-lern mit Verbrennungsmotor inRäumen auf Abgasreinigung ach-ten, z.B. Einsatz von Kata-lysatoren oder Abgasfiltern. ➭

Vorsorgeuntersuchungen

● Beim Führen von Gabel -staplern wird eine arbeitsmedi -zinische Vorsorgeuntersuchungempfohlen.

Zusätzliche Hinweise fürFlurförderzeuge beim Ein-satz auf öffentlichen Straßen

● Bei einer Höchstgeschwindig-keit von mehr als 6 km/h sindeine Betriebserlaubnis und einamtliches Kennzeichen erforder-lich. Der Fahrer muss im Besitzeiner Fahrerlaubnis (Führer-schein) sein – je nach zulässigemGesamtgewicht und Arbeitsauf-gabe (Verschieben von LKW-An-hängern) Klasse 2 od. 3.● Bei einer Höchstgeschwindig-keit von mehr als 25 km/h istLuftbereifung erforderlich.● Bremsanlage muss aus zweivoneinander unabhängigen Brem-sen bestehen.● Beleuchtung muss fest einge-baut und betriebsbereit sein; da-zu gehören: Scheinwerfer, Fahrt-richtungsanzeiger, Begrenzungs-leuchte, Rückstrahler, Rückfahr-scheinwerfer, Schlussleuchte,Blinkleuchte und Kennzeichen-beleuchtung.● Bei Gabelstaplern mit zuläs-sigem Gesamtgewicht ab 4 t Unterlegkeil mitführen.● Fahrten mit Last sind genehmi-gungspflichtig; Anhängerbetriebist grundsätzlich verboten.● Gabelzinken mit rot-weißgestreifter Schutzvorrichtungabdecken oder hochklappen.

Nachrüstung mitFahrerrückhalteeinrichtungen

● für Gabelstapler bis 10 tTragfähigkeit, Querstapler undTeleskopstapler erforderlich:– unverzüglich durch den Her-

steller bei bereits ausgeliefer-ten Neugeräten (d.h. mit CE-Kennzeichnung und Konformi-tätserklärung)

– bis spätestens 05. 12. 2002durch Unternehmer/Betreiberbei Altgeräten (d.h. ohne CE-Kennzeichnung und ohneKonformitätserklärung)

Zusätzliche Hinweise fürFlurförderzeuge (Gabel -stapler) mit Flüssiggasantrieb

● Flüssiggasflaschen (Treibgas-behälter) nicht mit scharfkantigenFesthaltevorrichtungen am Fahr-zeug befestigen.● Treibgasbehälter, Leitungen,Armaturen und Schläuche dürfennicht über die Begrenzung desGabelstaplers hinausragen.● Treibgasbehälter, Leitungen,Armaturen und Schläuche vorübermäßiger Erwärmung (vordirekter Sonneneinstrahlung)schützen.● Treibgasbehälter nicht in Gara-gen wechseln.● Gabelstapler nur in durchlüf -teten Räumen über Erdgleicheabstellen und dabei die erforder -lichen Schutzbereiche beachten.Im Abstand von 3,00 m dürfensich keine Kelleröffnungen, Gru-ben, Bodenabläufe, Kanaleinläufeusw. befinden.● Bei Betriebsschluss Haupt-sperreinrichtung für die Gasver-sorgung schließen.● Treibgasanlage mindestenseinmal jährlich durch Sachkun-digen überprüfen lassen.● Schadstoffgehalt im Abgasmindestens halbjährlich von einem Sachkundigen prüfen lassen.● Flüssiggasantrieb so einstel-len, dass der Schadstoffgehalt imAbgas so gering wie möglich ist.● Einstellvorrichtung für dasGas-Luft-Gemisch gegen unbeab-sichtigtes Verstellen sichern, z.B. durch Versiegeln oder Ver-plomben.● Beim Wechseln der Schläu-che in der Treibgasanlage daraufachten, dass nur zuge lasseneSchläuche verwendet werden.● Für den Betrieb von Gabel-staplern mit Flüssiggasantriebunter Erdgleiche gelten Sonder-regelungen. Weitere Informationen:

BGV D27 „Flurförderzeuge“ BGV D34 „Verwendung von Flüssiggas“ Straßenverkehrsordnung – StVOStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung– StVZOBetriebssicherheitsverordnung

Seitenschutz – Absperrungen

Absturzsicherungen durch Sei-tenschutz bzw. Absperrungensind erforderlich z.B. an:– Arbeitsplätzen an oder über

Wasser oder anderen festenoder flüssigen Stoffen, indenen man versinken kann,unabhängig von der Absturz-höhe �,

– Verkehrswegen über Wasseroder anderen festen oder flüs-sigen Stoffen, in denen manversinken kann, unabhängigvon der Absturzhöhe �,

– frei liegenden Treppenläufenund Treppenabsätzen, Wand -öffnungen sowie an Bedie-nungsständen für Maschinenund deren Zugängen bei mehrals 1,00 m Absturzhöhe �,

– Arbeitsplätzen und Verkehrs-wegen auf Dächern bei mehrals 3,00 m Absturzhöhe,

– allen übrigen Arbeitsplätzenund Verkehrswegen bei mehrals 2,00 m Absturzhöhe �,

– Öffnungen in Böden, Deckenund Dachflächen � 9,00 m2und Kantenlängen � 3,00 msowie Vertiefungen.

B 8

10/2006

Absturzsicherungen auf BaustellenSeitenschutz/Absperrungen

1

��

1m

� 0,47 m

� 0,47 m

0,15 m�

��

��

2

��

>1,

00m3

Absturzsicherungen

● An Arbeitsplätzen und Ver-kehrswegen auf Flächen mitnicht mehr als 20 Grad Neigungkann auf Seitenschutz an derAbsturzkante verzichtet werden,wenn in mindestens 2,00 mAbstand von der Absturzkanteeine feste Absperrung ange-bracht ist, z.B. mit Geländer,Ketten, Seilen, jedoch keine Flatterleinen �,● Auf Seitenschutz bzw. Absper-rungen kann nur verzichtet wer-den, wenn sie aus arbeitstechni-schen Gründen, z.B. Arbeiten ander Absturzkante, nicht möglichund stattdessen Auffangeinrich-tungen (Fanggerüste/Dachfang-gerüste/Auffangnetze/Schutz -wände) vorhanden sind. Nurwenn auch Auffangeinrichtungenunzweckmäßig sind, darf Anseil-schutz verwendet werden.● Der Vorgesetzte hat dieAnschlageinrichtungen festzu -legen und dafür zu sorgen, dassdie Sicherheitsgeschirre benutztwerden.● Bei Öffnungen � 9,00 m2 undKantenlängen � 3,00 m und Ver-tiefungen kann auf Seitenschutzan der Absturzkante verzichtetwerden, wenn diese mit begeh-baren und unverschiebbar ange-brachten Abdeckungen versehensind.

Abmessungen Seitenschutz

Geländer- und Zwischenholm sindgegen unbeabsichtigtes Lösen,das Bordbrett ist gegen Kippenzu sichern. Ohne statischenNachweis dürfen als Geländer-und Zwischenholm verwendetwerden:– bei einem Pfostenabstand

bis 2,00 m Gerüstbretter mitMindestquerschnitt 15 x 3 cm

– bei einem Pfostenabstand bis3,00 m Gerüstbretter mit Mindestquerschnitt 20 x 4 cmoder Stahlrohre Ø 48,3 x 3,2mm bzw. Aluminiumrohre Ø 48,3 x 4 mm. Bordbrettermüssen den Belag um minde-stens 15 cm über ragen.Mindestdicke 3 cm.

4

> 60°

��

>2,

00m

Absturzkante

� � 2,00 m

Weitere Informationen:

BGV C22 „Bauarbeiten“ BGI 807 „Sicherheit von Seitenschutz,Randsicherungen und Dachschutzwändenals Absturzsicherungen bei Bauarbeiten“DIN EN 13374Betriebssicherheitsverordnung

B 45

10/2006

Fassadengerüste

Allgemeines

Unterschieden werden:- Systemgerüste aus vor -gefertigten Bauteilen (Regel -ausführung nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung)Abweichungen von der Regel-ausführung sind zu beurteilenund ggf. zu berechnen.– Stahlrohrkupplungsgerüste

(Regelausführung nach DIN 4420-3)

● Abhängig von den durchzu-führenden Arbeiten Lastklasseund Breitenklasse wählen sowieStänder-und Riegelabstände undBelagstärke festlegen.

Montage

● Gerüstbau nur unter Aufsichteiner befähigten Person und vonfachlich geeigneten Beschäftig-ten ausführen lassen.● Plan für Auf- und Abbau(Montageanweisung) erstellen

und auf der Baustelle vorhalten.Die Montageanweisung enthältmindestens:– Aufbau- und Verwendungsan-

leitung des Herstellers/Regel-ausführung

– Ergänzende Detailangabenbei Abweichungen

– Festgelegte Maßnahmen zur sicheren Montage, z.B.Montagesicherheitsgeländer(MSG)

● Beschädigte Gerüstbauteilenicht verwenden. ● Nicht einsatzbereite Gerüste/Bereiche mit Verbotszeichen„Zutritt verboten“

kennzeichnen und den Zugangzur Gefahren zone absperren.● Fertiggestellte Gerüste/Berei-che kennzeichnen (Plan für dieBenutzung).

Verankerung

● Bei Gerüsten sind Anordnung(Anzahl und Höchstabstände)und Verankerungsart der Mon -tageanweisung zu entnehmen. ● Gerüst fortlaufend mit demAufbau zug- und druckfest antragfähigen Bauteilen der Fassade verankern.

Arbeitsgerüst nach EN 12811-1Breitenklasse W 06

Lastklasse 3Gleichmäßig verteilte Last max. 2,00 kN/m2

Datum der Prüfung

Gerüstbaubetrieb Jedermann12345 Irgendwo Tel. 1234 123456

Stirnseitenschutz

Geländerholm

Zwischenholm

Bordbrett

Belagtafeln

Verankerung

Längsverstrebung (Diagonalen)

Spindelfüße

Längsriegel

Vertikalrahmen

Unterlagsbohlen

Gerüstfeld

● Verankerungen in der Nähe der Gerüstknotenpunkteanordnen.

Belag

● Jede benutzte Gerüstlagemuss voll ausgelegt und übereinen sicheren Zugang, z.B.Treppe oder inneren Leitergang,erreichbar sein.● Bei umlaufender Einrüstungeiner Bauwerksecke den Gerüst-belag in voller Breite um dieEcke herumführen.● Bei Bohlenbelägen genügendgroße Überdeckungen imBereich der Riegel vorsehen. ● Der Belag darf nicht wippenoder ausweichen.● An der Innenseite des Gerü-stes den Abstand zwischenBelag und Bauwerk so geringwie möglich halten.

Seitenschutz

● An der Außenseite des Gerü-stes Seitenschutz aus Geländer-holm, Zwischenholm und Bord-brett an jeder benutztenGerüstlage montieren.● An der Innenseite des Gerü-stes Seitenschutz montierenwenn zwischen Belag und Bau-werk Absturzgefahr besteht.● Abhängig von der Art der auszuführenden Arbeiten hatsich in der Praxis ein Abstandzwischen Belag und Bauwerkvon bis zu 0,30 m bewährt.● Bei innen liegenden Leiter -gängen muss im Bereich desVerkehrsweges auch in nichtbenutzten Gerüstlagen der Seitenschutz vorhanden sein.

Prüfung

● Prüfung des Gerüstes durcheine „befähigte Person“ desGerüsterstellers nach Fertigstel-lung und vor Übergabe an denBenutzer, um den ordnungs-gemäßen Zustand festzustellen.● Prüfung des Gerüstes durcheine „befähigte Person“ desjeweiligen Benutzers vor Arbeits-aufnahme, um die sichere Funk -tion festzustellen.

Benutzung

● Für die betriebssichere Her-stellung und den Abbau ist derUnternehmer der Gerüstbauar-beiten, für die Erhaltung undsichere Verwendung ist derBenutzer verantwortlich.– Keine konstruktiven Änderun-

gen am Gerüst vornehmen(z.B. entfernen von Veranke-rungen, Diagonalen).

● Gerüste nur nach dem Planfür die Benutzung (Kennzeich-nung) belasten.– Innerhalb eines Gerüstfeldes

darf nur eine Gerüstlage mitder zulässigen Last belastetwerden.

– Überlastung durch Anhäufungvon z.B. Mörtelkübel, Steine,Geräte vermeiden.

– einen ausreichend breiten freien Durchgang belassen, in der Praxis hat sich eine Mindestbreite von 20 cmbewährt.

● Für das Absetzen von Lastenmit Hebezeugen ist ein Gerüstab Lastklasse 4 erforderlich.– Montage von zusätzlichen

Einrichtungen, wie z.B.Schuttrutschen, Aufzügen nurin Absprache mit dem Gerü-stersteller.

● Klappen in Duchstiegsbelägengeschlossen halten. Weitere Informationen:

BetriebssicherheitsverordnungTRBS 1203 „Befähigte Person“BGI 663 „Handlungsanleitung für denUmgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten“BGV C22 „Bauarbeiten“DIN 4420-1 und 3DIN EN 12811-1

Lastklassender Arbeitsgerüste

Last -klasse

Gleichmäßig verteilteLast kN/m2

123456

0,751,502,003,004,506,00

Breitenklasse/Breite w der Gerüstlage in m

W 06 0,6 < w < 0,9W 09 0,9 < w < 1,2W 1,2 1,2 < w < 1,5W 1,5 1,5 < w < 1,8W 1,8 1,8 < w < 2,1W 2,1 2,1 < w < 2,4W 2,4 2,4 < w

B 9

10/2006

Fanggerüste

Wenn aus arbeitstechnischenGründen, z.B. Arbeiten an derAbsturzkante einer Fläche mitnicht mehr als 20 Grad Neigung,kein Seitenschutz verwendetwerden kann, müssen statt -dessen z.B. Fanggerüste an -gebracht werden, die ein Auf -fangen abstürzender Personengewährleisten.

● Zur Reduzierung der Gefähr-dung den Höhenunterschied zwi-schen Absturzkante und Gerüst-belag möglichst minimieren.● Der max. Höhenunterschiedzwischen Absturzkante undGerüstbelag darf bei Ausleger-,Konsol- und Hängegerüstennicht mehr als 3,0 m betragen. Bei allen sonstigen Fanggerüs -ten nicht mehr als 2,0 m. ● Die Belagbreite richtet sichnach der möglichen Absturz-höhe, sie muss jedoch mindes -tens 0,90 m betragen �.

Absturzhöhe h

Mindestabstand b1

bis 2,0 m bis 3,0 m

0,90 m 1,30 m

� �b1

� �b≥0,90

��

h≤

3,00

m

��

1 m

Absturzkante�

1

Weitere Informationen:

BGV C22 „Bauarbeiten“DIN 4420-1DIN EN 12811-1Betriebssicherheitsverordnung

Bohlen- Absturz-breite höhe Größte zulässige Stützweite (m)

für doppelt gelegte Bretter oder für einfach gelegte Bretter oder Bohlen mit einer Dicke von Bohlen mit einer Dicke von

cm m 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm

1,0 1,5 1,8 2,1 2,6 - 1,1 1,2 1,41,5 1,3 1,6 1,9 2,2 - 1,0 1,1 1,3

20 2,0 1,2 1,5 1,7 2,0 - - 1,0 1,22,5 1,2 1,4 1,6 1,8 - - 1,0 1,13,0 1,1 1,3 1,5 1,7 - - - 1,2

1,0 1,7 2,1 2,5 2,7 1,0 1,2 1,4 1,61,5 1,5 1,8 2,2 2,5 - 1,1 1,2 1,4

24 2,0 1,4 1,6 2,0 2,2 - 1,0 1,2 1,32,5 1,3 1,5 1,9 2,1 - 1,0 1,1 1,23,0 1,2 1,4 1,8 1,9 - - 1,0 1,2

1,0 1,9 1,9 2,7 2,7 1,1 1,3 1,5 1,71,5 1,7 2,0 2,5 2,7 1,0 1,2 1,4 1,6

28 2,0 1,5 1,8 2,2 2,5 1,0 1,1 1,3 1,42,5 1,4 1,7 2,0 2,3 - 1,0 1,2 1,43,0 1,3 1,6 2,0 2,1 - 1,0 1,1 1,3

Größte zulässige Stützweite von Gerüstbrettern oder -bohlen aus Holz als Belagteile in Fanggerüsten

Absturzkante

b1 � 0,90

h � 2,0

1,00�0,05

b � 0,90

Absturzkante

b1 � 0,90

h � 2,00

1,00�0,05

b � 0,50

B 156

10/2006

Dachfanggerüste

≤ 5,00 m> 45O ≤ 60O

> 3,00 m

≤ 1,50 m

Wenn aus arbeitstechnischenGründen bei Dacharbeiten keinSeitenschutz verwendet werden kann, müssen stattdessen Dach-fanggerüste angebracht werden,die ein Auffangen abstürzenderPersonen gewährleisten. Dieses gilt für:

● Arbeitsplätze und Verkehrs-wege auf Dächern mit mehr als20° bis 60° Neigung, wenn dieAbsturzkante (Traufe) mehr als3,00 m beträgt �.● Der max. Höhenunterschiedzwischen Absturzkante (Traufe)und Gerüstbelag darf 1,50 mnicht überschreiten;Mindestbelagbreite 0,60 m �.

4

● Schutzwände von Dachfang-gerüsten aus tragfähigen Netzenoder Geflechten mit einerMaschenweite von max. 10 cmherstellen �.

2

1

3

b1 ≥ 0,70 m

Traufhöhe

Belagkante≤ 0,30 m

b ≥ 0,60 m

h 2≤

1,50

mh 1

h 3

b1 ≥ 0,70 m

Traufhöhe

h 2≤

1,50

mh 1h 3

h1 ≥ h2 + 1,50 m – b1h1 ≥ 1,00 mh3 + b1 ≥ 1,50 mh3 ≥ 1,50 m – b1

> 200 ≤ 600

≤ 0,30 m

>3,

00m

Zusätzliche Hinweise bei Dachneigungen zwischen45° und 60°

● Für Arbeiten auf mehr als 45°geneigten Flächen sind beson -dere Arbeitsplätze zu schaffen, z.B. Dachdeckerstühle, Dach-decker-Auflegeleitern, Lattungen.● Bei hohen Dächern mit Höhen -unterschieden von mehr als 5,00 m müssen zusätzlich Schutz -wände auf der Dachfläche ange -ordnet werden �.● Maßnahmen aus der Gefähr -dungsbeurteilung beachten.

Weitere Informationen:

BGV C 22 „Bauarbeiten“BGI 807 „Sicherheit von Seitenschutz,Randsicherungen und Dachschutzwändenals Absturzsicherung bei Bauarbeiten“ DIN 4420-1DIN 4426Betriebssicherheitsverordnung

B 42

10/2006

Schutznetze

1Beim Einsatz von Schutznetzenals Absturzsicherung ist Folgen-des zu beachten:● Nur geprüfte, dauerhaft ge-kennzeichnete und unbeschädigteSchutznetze vom System S(Netze mit Randseil) verwenden.● Schutznetze nur einsetzen,wenn die Prüfung der Alterungnicht länger als 1 Jahr zurück-liegt.● Schutznetze nur an tragfähi-gen Bauteilen befestigen �.Jeder Aufhängepunkt muss einecharakteristische Last von min-destens 6 kN aufnehmen können.Müssen die Lasten z.B. über Trä-ger und Stützen weitergeleitetwerden, dann sind nur drei Las-ten (4 kN, 6 kN, 4 kN) in ungüns-tigster Anordnung anzusetzen.● Für Schutznetze muss eine Ge-brauchsanleitung auf der Bau-stelle vorhanden sein.● Beim Aufhängen der Netzedarauf achten, dass folgendeBedingungen eingehalten sind:– die Absturzhöhe darf im Rand-

bereich der Netzauf hängunghöchstens 3,0 m betragen,

– die Absturzhöhe darf im übri-gen Bereich 6,0 m nicht über-schreiten �.

● Die Verformung des Schutz-netzes infolge Belastung berück-sichtigen, um ein Aufschla-gen auf dem Boden oder Gegen-ständen zu vermeiden �.● Als Absturzsicherung nurSchutznetze mit einer Maschen-weite von höchstens 10 cmbenutzen.● Sollen die Schutznetze gegenherabfallende Gegenständeschützen, darf die Maschenweite2 cm nicht überschreiten.Achtung: Scharfkantige Gegen-stände (z.B. Glasscherben) kön-nen das Schutznetz zerstören.

2,00 m2,00 m

Randbereich

H1 ≤ 3 mH2 ≤ 6 m

H1 H2 H1H2

Netz

≤ 20∞ ≤ 60∞

Randbereich

Auffangnetze bei 0 bis 20° geneigten FlächenAbsturzhöhe (H) : ≤ 1,0 ≤ 3,0 ≤ 6,0 MeterMindestfangbreite (b): ≥ 2,0 ≥ 2,5 ≥ 3,0 Meter

2

● Beispiele für Netzaufhängungdurch Umschlingen und Verkno-tung mit ein- bzw. zweisträngi-gem Aufhängeseil �. Der Nach-weis der Bruchkraft kann z.B.durch ein Prüf- bzw. Werkstoff-zeugnis auf der Baustelle nach-gewiesen werden.

● Der Abstand der Aufhänge-punkte darf 2,50 m nicht über-schreiten und ist so zu wählen,dass die größte Netzauslenkungkleiner als 30 cm ist.● Müssen Schutznetze gestoßenwerden, sind sie durch Kopp-lungsseile Masche für Masche zu verflechten.

3

Netzaufhängung durch Umschlingen und Ver-knoten des Aufhängeseiles am TragelementEinsträngiges Aufhängeseil L(Seilbruchkraft ≥30 kN)

Zweisträngiges Aufhängeseil Z (Seilbruchkraft ≥15 kN)Seile sind gegen Aufdrehen zu sichern unddürfen durch scharfe Kanten nicht beschädigtwerden können.

2 halbe Schläge

a)4

Weitere Informationen:

BGV C22 „Bauarbeiten“ BGR 179 „Einsatz von Schutznetzen“ DIN 1263 Teil 1 und 2

Die Kurven und Werte gelten für: f°

≤ 0,1 · l, H = h + f°

≤ 6 m = H max

Verformungen des Schutznetzes in Abhängigkeit von der Spannweite und Lage der Aufhängungspunkte

l

l = Spannweite des Schutznetzesh = lotrechter Abstand zwischen Absturzkante und Aufhängepunkt des Schutznetzes H = lotrechter Abstand zwischen Absturzkante und Auftrefffläche im Schutznetzf°

= Verformung infolge Eigenlast des Schutznetzesfmax = größte Verformung infolge Eigenlast und dynamischer Lasts = Freiraum für eventuelle Verkehrswege oder Einbauten

H h

f0

fmaxfges

s > o

b)

fmax(m)

7

6

5

4

3

2

1

l = 20 m

l = 16 m

l = 12 m

l = 9 m

l = 5 m

H (m)

1 2 3 4 5 63,3

3,75

B 46

10/2006

Schutzdächer

1

Gefahrenbereiche in der Näheturmartiger Bauwerke oder höhergelegener Arbeitsplätze so ab-sperren, dass unbewusstes Betreten verhindert wird. Lässtsich der Gefahrenbereich nichtabsperren: Schutzdächer oderSchutznetze vorsehen. Sie sindanzubringen ...... außerhalb der Baustelle:– wenn sich der Gefahrenbereich

nicht abgrenzen lässt (z.B.zum Schutz des öffentlichenVerkehrs, von Passanten) �;

... innerhalb der Baustelle:– über Arbeitsplätzen und Ver -

kehrswegen (z.B. Bedienungs -ständen von Maschinen, Auf -zügen und unterhalb vonGerüsten),

– bei gleichzeitig durchz ufüh ren -den Arbeiten an übereinandergelegenen Arbeitsplätzen,

– bei turmartigen Bauwerken(z.B. Schornsteinen, Türmen)im Gefahrenbereich.

Schutzdächer

● Schutzdächer an Gerüstenmüssen mindestens 1,50 m breitsein und die Außenseite desGerüstes um mindestens 0,60 müberragen � �.● Bordwände von Schutzdächernmüssen mindestens 0,60 mhoch sein �.● Schutzdächer bei turmartigenBauwerken müssen aus kreuz -weise verlegten Bohlen 24 x 4 cmmit dazwischen liegender 10 cmdicker Dämmschicht bestehen.

4

2

2 3

1,50 m 1,50 m

0,60 m 0,60 m

0,

60 m

0,

60 m

Schutzdach mit Bordwand Schutzdach mit Bordwand

Weitere Informationen

BGV C22 „Bauarbeiten“DIN 4420 – 1BGI 778 „Turm- und Schornsteinbau“ Betriebssicherheitsverordnung

Schutznetze

● Schutznetze unmittelbar unterdem Arbeitsplatz anordnen.● Maschenweite der Schutz-netze höchstens 2,0 cm.

B 120

10/2006

Auslegergerüste

Geländer- und Zwischenholm sind gegenunbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett istgegen Kippen zu sichern. Ohne statischenNachweis dürfen als Geländer- und Zwi-schenholm verwendet werden:– bei einem Pfostenabstand bis 1,50 m

Gerüstbretter mit Mindestquerschnitt15 x 3 cm

– bei einem Pfostenabstand bis 3,00 mGerüstbretter mit Mindestquerschnitt20 x 4 cm oderStahlrohre Ø 48,3 x 3,2 mm bzw.Aluminiumrohre Ø 48,3 x 4 mm

Bordbretter müssen den Belag ummindestens 15 cm überragen. Mindestdicke 3 cm.

1

● Gerüstbauarbeiten nur unterAufsicht einer befähigten Personund von fachlich geeignetenBeschäftigten ausführen lassen.● Auslegergerüste dürfen ver-wendet werden:– als Arbeitsgerüste für eine

Belastung von höchstens2,0 kN/m2

– als Schutzgerüste (Fang- undDachfanggerüste)

● Auskragung der Ausleger -gerüste max. 1,30 m.

● Auslegerabstand max. 1,50 m – auch im Bereich vonGebäudeecken.● Als Ausleger nur Stahlprofile I 80, IPE 80, I 100 und IPE 100 verwenden �. Ausle-ger aus Holz sind unzulässig.● Verankerungslänge der Aus-leger ≥ 1,50 m, Endüberstand ≥ 0,20 m.● Je Ausleger zwei Veranke-rungsbügel anordnen �. DieVerankerung ist nicht in Element-Decken, sondern nur in Stahl -beton-Massivdecken erlaubt.

● Verankerungsbügel �– können aus Betonstahl BST

420 S, BST 500 S oder ST 37-2bestehen und einen Durchmes-ser ≥ 10 mm haben (Biege -radius ≥ 4facher Stabdurch-messer),

– müssen unter die vorhandeneBewehrung greifen,

– dürfen nur in Stahlbeton-Massivdecken (Ortbetondicke≥ 12 cm) eingebaut werden,

– dürfen erst belastet werden,wenn der Beton eine Druck-festigkeit von ≥ 10 MN/m2

erreicht hat.● Träger kraftschlüssig verkeilen,Keile gegen Lockern sichern �.● Belagebene vollflächig aus-legen �.● Der Belag darf nicht auswei-chen oder wippen. Überdeckun-gen im Bereich der Auslegereinhalten (≥ 20 cm).● Nicht auf Gerüstbelägeabspringen.● Das Absetzen von Lasten mitHebezeugen ist unzulässig.● Mindestabmessungen desGerüstbelages �– bei Arbeitsgerüsten 20 x 3,5 cm;

bei Auslegerabständen ≤ 1,25 mauch 20 x 3 cm,

– bei Fang- und Dachfanggerüs-ten gemäß Tabelle.

● Mindestbelagbreite b bei Fang-gerüsten einhalten. Sie beträgtbei Absturzhöhen– bis 2,00 m = 0,90 m– bis 3,00 m = 1,30 m.● Keine Materialien auf Fang-gerüsten lagern.● Seitenschutz aus Geländer-holm, Zwischenholm und Bord-brett anbringen .● Seitenschutz auch an denStirnseiten von Auslegergerüs-ten anbringen.

Weitere Informationen:

BGV C22 „Bauarbeiten“ DIN 4420-1DIN EN 12811-1Betriebssicherheitsverordnung

Gerüstbretter oder -bohlen aus Holz als Belagteile vonFanggerüsten

Bohlen-breitein

20 1,01,52,02,53,0

1,51,31,21,21,1

1,81,61,51,41,3

2,11,91,71,61,5

2,52,22,01,81,7

–––––

1,11,0–––

1,21,11,01,0–

1,41,31,21,11,1

24 1,01,52,02,53,0

1,71,51,41,31,2

2,11,81,61,51,4

2,52,22,01,91,8

2,72,52,22,11,9

1,0––––

1,21,11,01,0–

1,41,21,21,11,0

1,61,41,31,21,2

28 1,01,52,02,53,0

1,91,71,51,41,3

2,42,01,81,71,6

2,72,52,22,02,0

2,72,72,52,32,1

1,11,01,0––

1,31,21,11,01,0

1,51,41,31,21,1

1,71,61,41,41,3

Absturz-höhein

cm m 3,5cm

4,0cm

5,0cm

4,5cm

3,5cm

4,0cm

5,0cm

4,5cm

Maximale Stützweite in mfür doppelt gelegteBretter oder Bohlen miteiner Dicke von

Maximale Stützweite in mfür einfach gelegteBretter oder Bohlen miteiner Dicke von

Für die Ausführung sollten nur die Bohlenquerschnitte verwendetwerden, die farbig unterlegt sind.

Auslegerabstand ≤ 1,50 m

2

1

43

5

23

v ≥ 1,50 m k ≤ 1,30 m

b

≥ 0,

20 m

Stahlbetonplatte d ≥ 12 cm

VerankerungsbügelØ ≥ 10 mm

untereBewehrungHolzkeile

Auslegerbefestigung für die Auslegergerüste

AuslegerI 100 oder IPE 100

B 121

10/2006

Konsolgerüste

2

1

6

4

5

7

Für Konsolen muss in jedem Fallein Nachweis der Brauchbarkeitvorliegen. Der Brauchbarkeits -nachweis kann durch einestatische Berechnung, durchTypenprüfung oder durch Bau art -zulassung erbracht werden �.

● Gerüstbauarbeiten nur unterAufsicht einer befähigten Personund von fachlich geeignetenBeschäftigten ausführen lassen.● Konsolgerüste dürfen ver -wendet werden:– als Arbeitsgerüste für eine

Belastung von höchstens2,0 kN/m2

– als Schutzgerüste (Fang- undDachfanggerüste)

● Auskragung der Konsol -gerüste max. 1,30 m.

● Konsolabstand max. 1,50 m.Im Bereich von Gebäudeecken Eckkonsolen verwenden.● Aufbau- und Verwendungs-anleitung des Konsolherstellersbeachten. Einhängehaken müs-sen mindestens 25 cm lang odergegen unbeabsichtigtes Aus -hängen gesichert sein �.● Je Konsole zwei Einhänge-schlaufen anordnen �.● Einhängeschlaufen � könnenaus Betonstahl BST 420 S oderBST 500 S oder Baustahl ST 37-2bestehen,– müssen einen Mindestdurch-

messer von 10 mm haben(Biegeradius 4facher Stab-durchmesser),

– nur in Stahlbeton-Massivde-cken (Ortbetondicke ≥ 13 cm)einbauen,

– müssen mindestens 0,50 mlang und unter bzw. hinter dievorhandene Bewehrung geführtwerden,

– dürfen erst belastet werden,wenn der Beton eine Druck -festigkeit von ≥ 10 MN/m2

erreicht hat.● Konsolen gegen seitlichesAusweichen und Kippen gemäßAufbau- und Verwendungsanlei-tung sichern �.● Konsolfüße im Bereich vonWandöffnungen auf Holzbalkenoder Stahlträger abstützen (Tabelle 1).● Belagebene vollflächig aus -legen �.● Der Belag darf nicht auswei-chen oder wippen. Überdeckun-gen im Bereich der Konsoleneinhalten (≥ 20 cm).● Nicht auf Gerüstbelägeabspringen.

Geländer- und Zwischenholm sind gegenunbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett istgegen Kippen zu sichern. Ohne statischenNachweis dürfen als Geländer- undZwischenholm verwendet werden:– bei einem Pfostenabstand bis 1,50 m

Gerüstbretter mit Mindestquerschnitt15 x 3 cm

– bei einem Pfostenabstand bis 3,00 mGerüstbretter mit Mindestquerschnitt20 x 4 cm oderStahlrohre Ø 48,3 x 3,2 mm bzw.Aluminiumrohre Ø 48,3 x 4 mm

Bordbretter müssen den Belag um minde-stens 15 cm überragen. Mindestdicke 3 cm.

● Das Absetzen von Lasten mitHebezeugen ist unzulässig.● Mindestabmessungen desGerüstbelages– bei Arbeitsgerüsten 20 x 3,5 cm;

bei Konsolabständen ≤ 1,25 mauch 20 x 3 cm,

– bei Fang- und Dachfanggerüs-ten gemäß Tabelle 2.

● Mindestbelagbreite bei Fang-gerüsten einhalten.Sie beträgt bei Absturzhöhen– bis 2,00 m = 0,90 m,– bis 3,00 m = 1,30 m.● Keine Materialien auf Fang-gerüsten lagern.● Seitenschutz aus Geländer-holm, Zwischenholm und Bord-brett anbringen �.● Seitenschutz auch an denStirnseiten von Konsolgerüstenanbringen.

Tabelle 1Überbrückung von Wandöffnungen

Überbrückungsträger zu überbrückende Öffnung≤ 1,0 m ≤ 2,25 m

10 cm x 10 cm(1 Holzbalken)

Holz* 10 cm x 12 cm(2 Holzbalken)

Stahl

*Sortierklasse S 10 oder MS 10 nach DIN 4074 Teil 1

I 100IPE 100

Tabelle 2Gerüstbretter oder -bohlen aus Holz als Belagteile vonFanggerüsten

Bohlen-breitein

20 1,01,52,02,53,0

1,51,31,21,21,1

1,81,61,51,41,3

2,11,91,71,61,5

2,52,22,01,81,7

–––––

1,11,0–––

1,21,11,01,0–

1,41,31,21,11,1

24 1,01,52,02,53,0

1,71,51,41,31,2

2,11,81,61,51,4

2,52,22,01,91,8

2,72,52,22,11,9

1,0––––

1,21,11,01,0–

1,41,21,21,11,0

1,61,41,31,21,2

28 1,01,52,02,53,0

1,91,71,51,41,3

2,42,01,81,71,6

2,72,52,22,02,0

2,72,72,52,32,1

1,11,01,0––

1,31,21,11,01,0

1,51,41,31,21,1

1,71,61,41,41,3

Absturz-höhein

cm m 3,5cm

4,0cm

5,0cm

4,5cm

3,5cm

4,0cm

5,0cm

4,5cm

Maximale Stützweite in mfür doppelt gelegteBretter oder Bohlen miteiner Dicke von

Maximale Stützweite in mfür einfach gelegteBretter oder Bohlen miteiner Dicke von

Für die Ausführung sollten nur die Bohlenquerschnitte verwendetwerden, die farbig unterlegt sind.

2

1

6

3

3

7

� �≥ 0,50 m

Einhängeschlaufen

Doppelbefestigung

Doppel-aufhängung

� �a ≤1,30 m

horizontalerKonsolabstand≤ 1,50 m

Weitere Informationen:

BGV C22 „Bauarbeiten“DIN 4420-1DIN EN 12811-1Betriebssicherheitsverordnung

B 157

10/2006

Hängegerüste

● Gerüstbauarbeiten nur unterAufsicht einer befähigten Personund von fachlich geeignetenBeschäftigten ausführen lassen.● Hängegerüste können als Arbeitsgerüste der Lastklassen1, 2 und 3 verwendet werden(Tabelle 1). Als Fanggerüste dür-fen sie nicht eingesetzt werden.

● Von Hängegerüsten der Last -klasse 1 nur Inspektions arbeitenausführen.● Abstand der Aufhängungen,Quer- und Längsriegel bei Hänge-gerüsten– aus Stahlrohren gemäß

Tabelle 2,– aus Holz gemäß Tabelle 3.● Mindestabmessungen des Ge-rüstbelages in Abhängigkeit vonder Belastung und Stützweite(Quer- und Längsriegelabstände)auswählen (Tabelle 2 und 3).● Als Aufhängungen ausschließ-lich nicht brennbare Tragmittelverwenden, z.B.:

– geprüfte Rundstahlketten– Drahtseile– Stahlhaken �● Drahtseilendverbindungendurch Spleiße, Presshülsen, Seil-schlösser, Seilklemmen oder aufgleichwertige Art herstellen �.Ein einfaches Verknoten der Seileist unzulässig.● Offene Haken gegen Aufbie-gen und Aushängen sichern.● Hängegerüste nach allen Rich-tungen gegen Pendeln sichern.● Belagebene vollflächig aus -legen �.

1

4

3

Weitere Informationen:

BGV C22 „Bauarbeiten“BetriebssicherheitsverordnungDIN EN 12811-1

● Der Belag darf nicht auswei-chen oder kippen. Überdeckun-gen im Bereich der Quer- undLängsriegel einhalten (≥ 20 cm).● Nicht auf Gerüstbeläge ab-springen.● Seitenschutz aus Geländer-holm, Zwischenholm und Bord-brett anbringen �.● Im Schiffbau können als Gelän-der- und Zwischenholm auch straffgespannte Ketten oder Stahl seile,jedoch keine Hanf- oder Kunst -stoffseile verwendet werden.Wird anstelle des Bord brettesein Gerüstrohr verwendet, mussdessen Oberkante 15 cm überder Belagfläche liegen.● Seitenschutz auch an denStirnseiten von Hängegerüstenanbringen �.● Sichere Zugänge oder Auf -stiege für Arbeitsplätze aufHängegerüsten erstellen.● Zusätzliche Belastungen ausPlanen und Netzen statisch nach-weisen.● Stöße der Riegel druck- undzugfest ausbilden.● Holzriegelstöße mindestens1,00 m übergreifen lassen.● Gerüste sind nach Fertigstel-lung durch Gerüstersteller zuüberprüfen und zu kennzeichnen.

Tabelle 2Hängegerüste aus Stahlrohren

Last-klasse

Maße der Gerüstbohlencm x cm

min.

Abstand der Querriegel Immax.

Abstand der Längsriegel ammax.

2,5 5,01,2,3 20 x 5,024 x 4,5

20 x 4,524 x 4,0

2,50

2,25

1,75

1,50 3,5 7,0

24 x 5,0 2,75 1,75 3,0 6,0

24 x 5,0 2,75 1,25 3,5 7,0

24 x 5,0 2,75 1,25 4,5 9,0

erforderliche zulässige Last jederAufhängung kNlängenorientiert flächenorientiertmin. min.

Tabelle 3Hängegerüste aus RundholzstangenØ ≥ 11 cm, Auskragung ≤ 0,60 m

Last-klasse

Maße der Gerüstbohlencm x cm

min.

Abstand der Riegel Immax.

Stützweiteder Riegel ammax.

2,55,01

2

20 x 4,524 x 4,0

20 x 4,524 x 4,0

20 x 4,524 x 4,0

2,25

2,25

2,00

1,50 3,5 7,0

2,25 1,25 3,5 7,03

erforderliche zulässige Last jederAufhängung kNlängenorientiert flächenorientiertmin. min.

Seilschloss(DIN 15315)

Seilklemmen(DIN 1142)

mind. 2 Umschlingun-gen, Halbschlag und3 Seilklemmen

mind. 2 Umschlingun-gen, mind. 2 Halb-schläge und Sicherunggegen Lösen

2

Tabelle 1Lastklassender Arbeitsgerüste

Last-klasse

gleichmäßig verteilte LastkN/m2

123456

0,751,502,003,004,506,00

B 198

10/2006

Dachgerüste für den Hausschornsteinbau

Aufbau, Abbau

● Aufbau- und Verwendungsan-leitung des Herstellers an der Bau-stelle bereithalten und beachten.● Prüfen, ob die Dachkonstruk-tion den in der Aufbau- und Ver -wendungsanleitung bezeichnetenBefestigungsmaßnahmen undBelastungen standhält.● Für die Gerüstbauarbeiten aufdem Dach persönliche Schutz-ausrüstungen gegen Absturz(Sicherheitsgeschirre) benutzen. ● Persönliche Schutzausrüstun -gen gegen Absturz nur an trag -fähigen Bauteilen bzw. Anschlag -einrichtungen befestigen; derVorgesetzte hat die Anschlag -einrichtungen festzulegen.

● Bei Gerüstbauarbeiten in derNähe elektrischer Freileitungendie Sicherheitsabstände nachTabelle einhalten. Beim Bemessenvon Sicherheitsabständen dasAusschwingen von Leitungsseilenund den Bewe gungsraum, auchbeim Transport von Materialien,berücksichtigen. Andernfalls müssen die Freileitungen im Ein -

vernehmen mit deren Eigen - tü mern oder Betreibern frei ge -schaltet und gegen Wieder ein -schalten gesichert, abgeschranktoder abgedeckt werden.

Nennspannungbis 1000 Vüber 1 kV bis 110 kVüber 110 kV bis 220 kVüber 220 kV bis 380 kV oder bei unbekannter Nennspannung

Sicherheitsabstand1,0 m3,0 m4,0 m

5,0 m

Sicherheitsabstände

Verkehrswege und Arbeitspätze

● Für den Aufstieg auf das Dachbauseits vorhandene, fest instal-lierte Leitern, Trittflächen oderTreppentürme benutzen.Ausnahme:Bis 5,00 m Höhe Aufstieg überAnlegeleiter möglich.● Bei fehlenden Trittstufen undLaufstegen Dachdecker auflege -leitern als Verkehrswege benutzen.● Gerüstbeläge mindestens0,60 m breit herstellen �.● Seitenschutz als Absturz -sicherung verwenden �.

1

2

Vorsorgeuntersuchungen

● Bei Arbeiten mit Absturzgefahrwerden spezielle arbeitsmedizi -nische Vorsorgeuntersuchungenempfohlen.

Weitere Informationen:

BGV C22 „Bauarbeiten“DIN EN 12811-1BGR 198 „Einsatz von persönlichenSchutzausrüstungen gegen Absturz“Betriebssicherheitsverordnung

B 23

10/2006

Fahrbare Arbeitsbühnen

Aufbau

● Fahrbare Arbeitsbühnen dürfen nur unter Aufsicht einerbefähigten Person auf-, ab- oderumgebaut werden. ∑● Die Beschäftigten müssenfachlich geeignet und speziell fürdiese Arbeiten unterwiesen sein.● Fahrbare Arbeitsbühnen nachAufbau- und Verwendungsanlei-tung des Herstellers errichten.– Nur Bauteile eines Herstellers

verwenden.– Die Belaghöhe richtet sich

nach der Aufbau- und Verwen-dungsanleitung und darf

– in Gebäuden maximal 12,00 m– außerhalb von Gebäuden

maximal 8,00 m betragen.● Es müssen konstruktiv festge-legte Innenaufstiege vorhandensein �.● Überbrückungen zwischenfahrbaren Arbeitsbühnen unter-einander oder Gebäuden/Bautei-len sind unzulässig.● Das Anbringen von Hebe -zeugen ist verboten. Ausnahme:Die Aufbau- und Verwendungsan-leitung lässt dieses ausdrücklichzu.● An fahrbaren Arbeitsbühnenmuss an der jeweiligen Arbeits -ebene ein dreiteiliger Seiten-schutz vorhanden sein �.

2

1

3

Weitere Informationen:

BGV C22 „Bauarbeiten“ DIN 4422-1Betriebssicherheitsverordnung

Verwendung

● Fahrbare Arbeitsbühnen sindvor der Verwendung von einerbefähigten Person zu prüfen.● Zulässige Belastung be -achten.● Fahrbare Arbeitsbühnen nurlangsam und auf ebenem, trag-fähigem und hindernisfreiemUntergrund verfahren.● Fahrrollen müssen nach demVerfahren durch Bremshebelfestgesetzt werden �.● Jeglichen Anprall vermeiden.● Nur in Längsrichtung oderübereck verfahren.● Vor dem Verfahren lose Teilegegen Herabfallen sichern.● Nicht auf Belagflächenabspringen.● Aufenthalt von Personen auffahrbaren Arbeitsbühnen wäh -rend des Verfahrens ist nichtzulässig.● Bei aufkommendem Sturm (ab Windstärke 6) und nachBeendigung der Arbeiten fahr -bare Arbeitsbühnen gegenUmsturz sichern.

Anmerkung / Hinweis

● Aus Bauteilen eines System-gerüstes errichtete fahrbareGerüste müssen auf ihre Brauch-barkeit geprüft und nachgewie-sen werden.

C 6

10/2006

PersönlicheSchutzausrüstungen

Felsarbeiten, Arbeiten mit Bolzen-schubwerkzeugen, Arbeiten imBereich von Aufzügen, Hebe -zeugen, Kranen, Rammen usw.,in ortsfesten Betriebsstätten, inSteinbrüchen, Gräbereien, beiSprengarbeiten und bei Arbeitenan bzw. in der Nähe elektrischerAnlagen (Schutzhelme mit beson -deren Eigen schaften hinsichtlichder elektrischen Isolierung).

Sicherheitsschuhe

mit durchtrittsicherem Unterbaubei Rohbau-, Tiefbau- und Straßen -bauarbeiten, Gerüstbau-, Abbruch-und Ausbauarbeiten (Putzer-,Stuck-, Fug-, Fassadenverklei -dungsarbeiten), bei Arbeiten in Beton- und Fertigteilwerken mit Ein- und Ausschalarbeiten, Arbeiten auf Bauhöfen und Lager -plätzen.

Sicherheitsschuhe mit durchtritt-sicherem Unterbau mit Absatzoder Keilsohle bei Dacharbeiten.Sicherheitsschuhe ohne durch-trittsicheren Unterbau, sofernnicht mit dem Hineintreten inspitze und scharfe Gegenständezu rechnen ist, z.B. bei Arbei-ten in Betonwerken ohne Ein- undAusschalarbeiten sowie anderenortsfesten Betriebsstätten, Arbei-ten im Bereich von Hebezeugen,Kranen usw. (ausgenommen auf

Persönliche Schutzausrüstungensind entsprechend dem Ergebnisder Gefährdungsbeurteilungimmer dann vom Unternehmerzur Verfügung zu stellen und vonden Beschäftigten bestimmungs -gemäß zu benutzen, wenn Unfall-oder Gesundheitsgefahren wederdurch technische noch durchorganisatorische Maßnahmenwirksam ausgeschlossen werdenkönnen.

Unterweisungen

Die Unterweisung der Beschäf-tigten durch den Unternehmermuss mindestens umfassen:– die bestimmungsgemäße

Benutzung– die Reinigung und Pflege– die ordnungsgemäße Auf -

bewahrung– das Erkennen von Schäden

Der Unterweisung ist die Benut -zerinformation des Herstellerszugrunde zu legen. Sofern persönliche Schutzausrüstungenverwendet werden, die gegentödliche Gefahren oder blei bendeGesundheitsschäden schützensollen, z.B. PSA gegen Absturz,Chemikalienschutzanzug, somüssen zusätzliche Übungendurchgeführt werden.

Schutzhelme

beispielsweise bei Bauarbeiten,insbesondere bei Abbrucharbei-ten, Ein- und Ausschalarbeiten,Gerüstbauarbeiten, Montage-und Verlegearbeiten, Arbeitenunter oder in der Nähe von Gerü-sten, Arbeiten in Gruben, Grä-ben, Schächten usw., Erd- und

Baustellen), Ausbau, Umbau- undInstandhaltungsarbeiten (Instal -lations- und Platten legearbeiten).

Sicherheitsschuhe mit wärme-isolierendem Unterbau bei Arbeiten mit heißen Massen, z.B. bei Straßenbauarbeiten.

Schutzbrillen bzw. Gesichts-schutzschilde oder -schirme

bei Gefährdungen der Augen durchmechanische, optische, chemi-sche oder thermische Einwirkun-gen wie z.B. bei maschinellenVerputz- und Betonspritzarbeiten,Arbeiten mit Säuren und Laugen,Steinbe- und -verarbeitung, Schleif-und Schneidearbeiten, Stemmar-beiten, Arbeiten mit Flüssigkeits-strahlern (auch Teerspritzgerä-ten), mit Bolzensetzwerkzeugen,Arbeiten mit heißen Massen.

Schutzhandschuhe

bei Arbeiten, bei denen Hand-und Hautverletzungen durch mechanische, thermische oderchemische Gefährdungen, z.B.durch Hautkontakt mit Gefahr -stoffen, Zubereitungen oderMikroorganismen, nicht zu ver-meiden sind. ➭

Weitere Informationen:

BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR 193 „Benutzung von Kopfschutz“BGR 191 „Benutzung von Fuß- und Beinschutz“BGR 192 „Benutzung von Augen- undGesichtsschutz“BGR 194 „Einsatz von Gehörschützern“BGR 189 „Einsatz von Schutzkleidung“BGR 195 „Einsatz von Schutzhand -schuhen“BGR 190 „Benutzung von Atemschutz -geräten“BGR 198 „Einsatz von persönlichenSchutzausrüstungen gegen Absturz“BGR 199 „Benutzung von persönlichenSchutzausrüstungen zum Retten ausHöhen und Tiefen“BGI 870 „Haltegurte und Verbindungsmittelfür Haltegurte“

Gehörschutzmittel

Ab einem unteren Auslösewert(Tages-Lärmexpositionspegel)von 80 dB (A) hat der Unterneh-mer persönliche Gehörschutz-mittel zur Verfügung zu stellen.Ab einem oberen Auslösewertvon 85 dB (A) müssen dieBeschäftigten diese benutzen,beispiels weise:– Gehörschutzstöpsel – Gehörschutzkapsel– Kombination aus Gehörschutz-

stöpsel und -kapsel bei sehrhohen Lärmexpositionen.

Atemschutz

beim Vorhandensein von luft -getragenen Schadstoffen wie Gefahrstoffe, radioaktive Stoffe,Mikroorganismen und Enzyme,als Gase, Dämpfe oder Stäubeoder bei Sauerstoffmangel.Nach ihrer Wirkungsweise unter-scheidet man:

Persönliche Schutzaus-rüstungen gegen Absturz

– Haltegurte mit Verbindungs-mittel und Verbindungselemen-ten als Rückhaltesystem zurVerhinderung, dass Bereichemit Absturzgefahr erreicht werden oder

– Haltegurte mit Verbindungs-mittel und Verbindungselemen-ten als Arbeitsplatzpositionie-rungssystem (Haltesystem),mit dem Arbeiten so ausge-führt werden können, dass einSturz verhindert wird oder

– Auffanggurte z.B.• mit Falldämpfer, Verbin-dungsmittel und Verbindungs-elementen,• mit mitlaufendem Auffangge-rät einschließlich beweglicherFührung,• mit mitlaufendem Auffang-gerät einschließlich fester Füh-rung (Steigschutzeinrichtung),• mit Höhensicherungsgerät,als Auffangsystem zur Verhin-derung eines Absturzes, indemdie Person aufgefangen wird.

– Filtergeräte, abhängig von derUmgebungsatmosphäre

– Isoliergeräte, unabhängig vonder Umgebungsatmosphäre.

Warnkleidung

Falls das rechtzeitige Erkennenvon Personen erforderlich ist,Warnkleidung tragen.

Regen- undWinterschutzkleidung

Empfohlen wird der Einsatz vonKleidung, die mit atmungsaktivenMembranen ausgestattet ist, sowie der Einsatz von Warn-Wetterschutzkleidungs-Kombi-nationen. Bei Bauarbeiten ist mitGesundheitsgefahren infolge vonWitterungseinflüssen zu rechnen,wenn– ein Durchnässen der Arbeits-

kleidung durch Niederschlägeoder

– ein Unterkühlen des Körpersdurch Kälte, Wind undBodennässe

zu erwarten ist. In solchen Fällenmuss Schutzkleidung getragenwerden.

Schutzkleidung

bei Arbeiten mit chemischenoder mikrobiologischen Arbeits-stoffen, beispielsweise bei Arbei-ten in kontaminierten Bereichen,Sanierungsarbeiten (Asbest,PCB, PAK, Schimmel, Fäkalien),Umgang mit Lösemitteln, Arbei-ten in abwassertechnischen Anla-gen, spezielle Schutzkleidung beiFreistrahlarbeiten von Beschich-tungen mit gesundheitsgefähr-denden oder giftigen Bestandtei-len. Hitzeschutzfolien in einigenBereichen des Feuerfestbaus, inder Nähe von heißen Massen.

D 214

10/2007

GerüstbauarbeitenSicherung gegen Absturz beim Auf-,Um- und Abbau

1

Beurteilung von Gefährdungen

� Beim Auf-, Um- und Abbauunterliegen Beschäftigte insbe-sondere der Gefährdung durchAbsturz.� Gefährdungen durch dieArbeitsmittel und -verfahrensowie aus der Arbeitsumgebungermitteln und beurteilen, umdurch geeignete MaßnahmenSicherheit und Gesundheits-schutz bei der Arbeit zu gewähr-leisten.

Gefährdungen durch Absturz

� Bei der Ermittlung der Gefähr-dung feststellen, ob Beschäftigteüber Kanten (Außen-, Innen- undStirnseiten) abstürzen können.� Bei der Bewertung der Gefähr-dung beachten:– Absturzhöhe– horizontaler Abstand zu festen

Bauteilen– Beschaffenheit der Aufschlag-

fläche

Maßnahmen zum Schutzgegen Absturz

� Technische Maßnahmen vor-rangig vor individuellen Schutz-maßnahmen treffen.� Rangfolge der Schutzmaß-nahmen:1. Absturzsicherungen als

technische Maßnahmen, z.B.Montagesicherheitsgeländer(MSG) � oder Seitenschutz.

2. Lassen sich aus arbeitstech-nischen Gründen Absturzsiche-rungen nicht verwenden,Schutzeinrichtungen zum Auf-

Weitere Informationen:

BetriebssicherheitsverordnungTRBS 1203 „Befähigte Personen“TRBS 2121 „Absturz“BGV A1 „Grundsätze der Prävention“BGR A1 „Grundsätze der Prävention“BGR 198 „Einsatz von persönlichenSchutzausrüstungen gegen Absturz“BGR 199 „Einsatz von persönlichenSchutzausrüstungen zum Retten ausHöhen und Tiefen“BGI 663 „Handlungsanleitung für denUmgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten“

2

3

fangen abstürzender Beschäf-tigter einsetzen z.B. Schutz-netze.

3. Können Absturzsicherungenund Auffangeinrichtungennicht angewendet werden,Persönliche Schutzausrüstunggegen Absturz verwenden �.

� Wenn Eigenart und Fortgangder Tätigkeit und Besonderhei-ten des Arbeitsplatzes die vor-genannten Schutzmaßnahmennicht zulassen, darf nur dannauf die Anwendung von Persön-licher Schutzausrüstung gegenAbsturz im Einzelfall verzichtet

werden �, wenn– die Arbeiten von fachlich

qualifizierten und körperlichgeeigneten Beschäftigtendurchgeführt werden,

– der Arbeitgeber für denbegründeten Ausnahmefalleine besondere Unterweisungdurchgeführt hat,

– die Absturzkante für dieBeschäftigten deutlich erkenn-bar ist.

� Ausgewählte Maßnahmen zumSchutz gegen Absturz bei derErstellung des Planes für Auf-,Um- und Abbau konkretisieren.

D 215

10/2007

GerüstbauarbeitenPlan für Auf-, Um- und Abbau/Montageanweisung

Weitere Informationen:

BetriebssicherheitsverordnungTRBS 1203 „Befähigte Personen“TRBS 2121 „Absturz“BGV A1 „Grundsätze der Prävention“BGR A1 „Grundsätze der Prävention“BGI 663 „Handlungsanleitung für denUmgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten“DIN EN 12811-1DIN 4420-1,-3

Allgemeines

� Plan für Auf-, Um- und Abbau/Montageanweisung durch den fürdie Gerüstbauarbeiten verant-wortlichen Arbeitgeber oder einevon ihm bestimmte, hierzubefähigte Person erstellen.� Abhängig von der zu errich-tenden Gerüstkonstruktion kannes sich um eine allgemeine Auf-bau- und Verwendungsanleitungdes Herstellers der Gerüste handeln, die durch Detailangabenfür das zu errichtende Gerüstergänzt wird.

Plan für Auf-, Um- undAbbau/Montageanweisung

� Dieser Plan dokumentiert dieAuswahl der– konstruktiven Lösungen auf

der Basis der Aufbau- und Verwendungsanleitung und der

– geeigneten Maßnahmen aufder Basis der Gefährdungs-beurteilung, z.B. Gefährdungdurch Absturz

� Auf der Grundlage dieses Planes die fachlich geeignetenBeschäftigten unterweisen.� Diesen Plan dem Aufsicht-führenden zur Verfügung stellen.

Grundrissund Ansicht (vereinfachteDarstellungenohne Maße)

Montageanweisung – gilt nur in Verbindung mit den beigefügten Anlagen(gemäß BetrSichV 5.2.2 Anhang 2 – Plan für den Aufbau, Benutzung und Abbau)

Firma (Stempel) Baustelle:

Objekt:

Auftraggeber:

Befähigte Person:

Montagezeitraum:

Gerüstart:� Fassadengerüst � Raumgerüst � Treppengerüst� Fanggerüst � Dachfanggerüst � Schutzdach� Sondergerüst

Aufbau nach:� Regelausführung � Typenprüfung � statischer Nachweis im Einzelfall

Lastklasse (gleichmäßig verteilte Last):� 2 (1,5 kN/m2) � 4 (3,0 kN/m2) � ( kN/m2)� 3 (2,0 kN/m2)

Breitenklasse:� W06 � W09 � W

Aufstandsfläche:� ohne � Holzbohle �

Technische Daten:horizontaler Abstand Belag zum Gebäude mhorizontaler Abstand Traufe zum Seitenschutz/Schutzwand mvertikaler Abstand Traufe zum obersten Belag m

Bekleidung/Anbauteile:� Netze � Planen � innen liegender Seitenschutz� Konsolen � Gitterträger � Aufzug� Stahlbeläge � Alubeläge � Vollholzbeläge � Kombibeläge

Verankerung:� am inneren Ständer � über beide Ständer � V-Anker (Dreieck)

Vertikaltransport:� von Hand, von bis Lage � mit Aufzug, von bis Lage

Horizontaltransport:� Montage-Sicherungs-Geländer (MSG) in der Montageebene � MSG im Aufstiegsfeld� PSA gegen Absturz bei der Montage von � Ausnahme (ohne PSA gegen Absturz) Herr bei

Besonderheiten:� Gefahrstoffe �� elektrische Freileitungen �� öffentlicher Verkehrsraum �

Anlagen:� A+V des Herstellers �� Ergänzende Detailangaben zur A+V �� Grundriss �� Ansicht �� Materialauszugsliste �

Datum Unterschrift des Gerüsterstellers

D 216

10/2007

GerüstbauarbeitenPrüfung und Dokumentation,Plan für die Benutzung

Weitere Informationen:

BetriebssicherheitsverordnungTRBS 1203 „Befähigte Personen“TRBS 2121 „Absturz“BGV A1 „Grundsätze der Prävention“BGR A1 „Grundsätze der Prävention“BGI 663 „Handlungsanleitung für denUmgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten“DIN EN 12811-1DIN 4420-1,-3

Prüfung und Dokumentation

� Der für die Gerüstbauar-beiten verantwortliche Arbeit-geber muss das von ihmerstellte Gerüst auf Grundlagedes Planes für Auf-, Um- undAbbau (Montageanweisung)sowie der Aufbau- und Verwen-dungsanleitung durch eine hierzubefähigte Person nach der Montage prüfen lassen.� Der verantwortliche Arbeit-geber, der Gerüste benutzenlässt, muss diese auf Grundlagedes Planes für die Benutzungund der auszuführenden Arbeitendurch eine befähigte Person aufdie Betriebssicherheit vor derersten Inbetriebnahme prüfenlassen.� Das Ergbnis der jeweiligen Prüfung angemessen dokumen-tieren.

Plan für die Benutzung

� Plan für die Benutzung durchden für die Gerüstbauarbeitenverantwortlichen Arbeitgeberoder eine von ihm bestimmte,hierzu befähigte Person erstel-len. Abhängig von der zu errich-tenden Gerüstkonstruktion kannes sich um Angaben aus der all-gemeinen Aufbau- und Verwen-dungsanleitung des Herstellersder Gerüste handeln, die durchprojektbezogene Angabenergänzt wird. Der Plan enthältfolgende Angaben:– Art des Gerüstes, z.B. Arbeits-

und/oder Schutzgerüst– Lastklasse* – Breitenklasse– Name und Anschrift des

Gerüsterstellers– Datum der Prüfung nach der

Montage

– Weitere objektbezogene Angaben

* bei mehrlagigen Gerüsten als Summe der gleichmäßig ver-teilten Verkehrslasten in einemGerüstfeld.

Arbe

its-

und

Schu

tzge

rüst

e/K

ennz

eich

nung

Ger

üste

rste

ller

Bau

stel

le

Obj

ekt

Auft

rag-

gebe

r

Bef

ähig

tePe

rson

Aufg

ebau

tam

Arbe

itsge

rüst

(DIN

EN

128

11) a

ls�

Fa

ssad

enge

rüst

� R

aum

gerü

st�

Fa

hrge

rüst

Schu

tzge

rüst

(DIN

442

0-1)

als

� Fa

ngge

rüst

� D

achf

angg

erüs

t�

Sc

hutz

dach

Sond

erge

rüst

e:

� Tr

eppe

ntur

m

Last

klas

se�

2(1

,5 k

N/m

2 )�

3(2

,0 k

N/m

2 )�

4(3

,0 k

N/m

2 )�

(k

N/m

2 )

Die

Sum

me

der

Verk

ehrs

last

en a

ller

über

eina

nder

liege

nden

Ger

üstla

gen

inei

nem

Ger

üstf

eld

darf

den

vor

gena

nnte

n W

ert n

icht

übe

rsch

reite

n.

Bre

itenk

lass

e�

W

06

� W

09

� W

Kon

sole

nG

itter

träg

erFa

nggi

tter

/Fan

gnet

zePl

ane

Net

zeB

auau

fzug

Kon

stru

ktiv

e Ve

ränd

erun

gen

am G

erüs

t dür

fen

nur

durc

h de

n G

erüs

ters

telle

r au

sgef

ührt

wer

den

Prüf

prot

okol

l – B

etrS

ichV

§ 1

0

Prüf

umfa

ng

Ger

üstb

aute

ileAu

gens

chei

nlic

h un

besc

hädi

gt

Stan

dsic

herh

eit

Trag

fähi

gkei

t der

Auf

stan

dsflä

che

Fußs

pind

el –

Aus

zugs

läng

eVe

rstr

ebun

gen/

Dia

gona

len

Läng

srie

gel –

in F

ußpu

nkth

öhe

Gitt

ertr

äger

– D

ruck

gurt

auss

teifu

ngen

Vera

nker

unge

n

Bel

äge

Ger

üstla

gen

– vo

ll au

sgel

egt/

Bela

gssi

cher

ung

Syst

embe

läge

– e

insc

hlie

ßlic

h Ko

nsol

enbe

läge

Ecka

usbi

ldun

g –

in v

olle

r Br

eite

her

umge

führ

tG

erüs

tboh

len

– Q

uers

chni

tt, A

usla

geru

ngÖ

ffnu

ngen

– z

wis

chen

den

Bel

ägen

Arbe

its-

und

Seite

nsch

utz

– ei

nsch

ließl

ich

Stirn

seite

nsch

utz

Bet

rieb

ssic

herh

eit

inne

n lie

gend

er S

eite

nsch

utz

Wan

dabs

tand

(lt. V

ertr

ag)

Aufs

tiege

, Zug

änge

– c

a. a

lle 5

0 m

Trep

pent

urm

/Lei

tert

urm

Schu

tzw

and

– Fa

ngne

tze/

Fang

gitte

rSc

hutz

dach

Verk

ehrs

sich

erun

g –

Bele

ucht

ung

Fahr

gerü

ste

Fahr

rolle

nB

alla

st/V

erbr

eite

rung

Ken

nzei

chnu

ngG

erüs

tken

nzei

chnu

ng –

an

den

Zugä

ngen

Sper

rung

Nic

ht fe

rtig

ges

tellt

e B

erei

che

sind

abge

gren

zt u

ndm

it de

m V

erbo

ts-

zeic

hen

„Zut

ritt

für

Unb

efug

te v

erbo

ten‘

‘ge

kenn

zeic

hnet

.

Bem

erku

ngen

:

Kenn

zeic

hnun

g am

Ger

üst n

ur a

nbrin

gen,

wen

n ke

ine

Män

gel v

orha

nden

sin

d.

Datu

m, U

hrze

itUn

ters

chrif

t bef

ähig

te P

erso

n de

s G

erüs

ters

telle

rs

Abna

hme

des

Vert

rags

gege

nsta

ndes

dur

ch d

en A

uftr

agge

ber

Datu

m, U

hrze

itUn

ters

chrif

t Auf

trag

gebe

r

Vert

eile

r: O

rigin

al fü

r da

s G

erüs

t als

Ken

nzei

chnu

ng +

Auf

trag

gebe

r +

Ger

üste

rste

ller

In O

rdnu

ngni

cht

jane

innö

tig

(Bau

stei

n F5

)(B

aust

ein

F5)

D 217

10/2007

GerüstbauarbeitenPersönliche Schutzausrüstung gegen Absturz

1

Allgemeines

� Persönliche Schutzausrüstung(PSA) gegen Absturz nur dannbenutzen, wenn aus arbeitstech-nischen Gründen Absturzsiche-rungen und Auffangeinrichtungennicht angewendet werden können.� Nur CE- gekennzeichnete undfür den Gerüstbau zugelassenebaumuster-geprüfte Ausrüstungverwenden, bestehend z.B. aus– Auffanggurt, – Verbindungsmittel,– Falldämpfer, – für Querbeanspruchung

geeignete Verbindungs-elemente.

Prüfung

� PSA gegen Absturz im Gerüst-bau vor jeder Benutzung durchInaugenscheinnahme überprüfen. � Prüfung durch einen Sachkun-digen nach Bedarf, mindestensjedoch einmal jährlich.

Benutzung

� PSA gegen Absturz nur angeeigneten und nachgewiesenenGerüstbauteilen befestigen, z.B. bei Stahlrohrgerüsten amAußen- bzw. Innenstiel oder amGeländerholm.

� PSA gegen Absturz solltemindestens in Geländerholm-höhe oder oberhalb des Benut-zers angeschlagen werden.� Nur Verbindungselemente(z.B. Rohrhaken) benutzen, dieeine Sicherung gegen unbeab-sichtigtes Öffnen haben.� Auffangsysteme mit energie-absorbierender Funktion oderFalldämpfer benutzen.� Das Verbindungsmittel – Seil/Band – bei Benutzung straff halten und Schlaffseilbildung vermeiden.� Die Verbindungsmittel nichtüber scharfe Kanten beanspru-chen, nicht knoten und nichtbehelfsmäßig verlängern.

Weitere Informationen:

PSA-BenutzungsverordnungTRBS 2121 „Absturz“BGV A1 „Grundsätze der Prävention“BGR A1 „Grundsätze der Prävention“BGR 198 „Einsatz von persönlichenSchutzausrüstungen gegen Absturz“BGR 199 „Benutzung von persönlichenSchutzausrüstungen zum Retten ausHöhen und Tiefen“BGI 515 „Persönliche Schutzausrüstungen“BGI 663 „Handlungsanleitung für denUmgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten“

� PSA gegen Absturz vor schäd-lichen Einflüssen, z.B. Öl, Säure,Lauge, Funkenflug, Erwärmungüber 60° schützen und trockenlagern.� Beschädigte oder durch Sturzbeanspruchte PSA gegenAbsturz nicht weiter verwenden.Sie ist der Benutzung zu ent-ziehen, bis ein Sachkundiger derweiteren Benutzung zugestimmthat.

Unterweisung

� Beschäftigte vor der erstenBenutzung und nach Bedarf,mindestens jedoch einmal jähr-lich unterweisen.� Richtige und sichere Benut-zung der PSA in regelmäßigenAbständen praktisch üben.

Rettungsgeräte

� Rettungsgeräte und -einrich-tungen (z.B. Abseilgeräte) bereit-stellen und geeignete Verfahrenzur Rettung von Beschäftigtenfestlegen.� Die Beschäftigten in derBenutzung unterweisen. � Beachten, dass durch länge-res Hängen im AuffanggurtGesundheitsgefahren entstehenkönnen.� Rettungsgeräte regelmäßigauf ihre Funktionsfähigkeit prüfen.� Ausführung der Rettung inregelmäßigen Abständen praktisch üben.

D 218

10/2007

Gerüstbauarbeitenim öffentlichen Verkehrsraum

Allgemeines

� Gerüstbauarbeiten auf öffent-lichen Wegen, Straßen und Plätzen können für Passantenund andere Verkehrsteilnehmerwie auch für die Gerüstbauerselbst eine besondere Gefähr-dung darstellen.

� Für die besondere Inanspruch-nahme des öffentlichen Ver-kehrsraumes eine Sondernut-zungserlaubnis bei der zustän-digen Behörde (z.B. Straßenver-kehrsbehörde) einholen.

VerkehrsrechtlicheAnordnung

� Vor Beginn der Gerüstbau-arbeiten eine verkehrsrechtlicheAnordnung über Art und Umfangder Baustellensicherung bei der zuständigen Behörde (z.B. Straßenverkehrsbehörde) einholen.� Anträge zur Erlaubnis der Sondernutzung und zur verkehrs-rechtlichen Anordnung mind. 14 Tage vor geplantem Baube-ginn bei der Behörde vorlegen.� Mit den Arbeiten nicht ohneVorliegen der verkehrsrecht-lichen Anordnung beginnen.� Den Antrag zur verkehrsrecht-lichen Anordnung als Vordruckbei der zuständigen Behördeanfordern.� Der Antrag muss enthalten:– Angaben zur Baustelle– Lage und Verkehrsplan– Verkehrszeichenplan � Die verkehrsrechtliche Anord-nung und den Verkehrszeichen-plan auf der Baustelle vorhalten. � Von den Vorgaben der ver-kehrsrechtlichen Anordnungnicht abweichen.

Kontrolle und Wartung

� Prüfen, ob die behördlichangeordneten Maßnahmenwährend der Ausführung derArbeiten ausreichen. – Der in der verkehrsrechtlichen

Anordnung benannte Verant-wortliche kann andere geeig-nete Personen mit der Kon-trolle und Wartung beauftra-gen, bleibt aber in der Verant-wortung.

Weitere Informationen:

Straßenverkehrsordnung (StVO)BGV C 22 „Bauarbeiten“Richtlinien für die Sicherung von Arbeits-stellen an Straßen (RSA)Zusätzliche Technische Vertragsbedingun-gen und Richtlinien für Sicherungsarbeitenan Arbeitsstellen an Straßen (ZTV – SA)Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen anStraßen (MVAS)

– Arbeitsstellen längerer Dauerregelmäßig kontrollieren, imZuständigkeitsbereich desBundesfernstraßenbaus zwei-mal täglich.

– Im Zuständigkeitsbereich desBundesfernstraßenbaus mussder in der verkehrsrechtlichenAnordnung benannte Verant-wortliche entsprechend MVASgeschult sein.

Warnkleidung und Warnposten

� Personen, die im öffentlichenVerkehrsraum eingesetzt sind,müssen bei ihrer Arbeit orange-rote Warnkleidung nach DIN EN471 tragen.– Warnposten dürfen nur vor

Verkehrseinschränkungenwarnen.

– Verkehrsregelung durch Warnposten ist verboten. Dies bleibt ausschließlich derPolizei vorbehalten.

Weitere Maßnahmen

� Arbeitsstellen kürzerer Dauerbei Tageslicht einrichten, betrei-ben und wieder räumen. � Müssen Arbeitsstellen kür-zerer Dauer ausnahmsweise beiDunkelheit oder bei schlechterSicht eingerichtet werden, sindbesondere Maßnahmen zur besseren Wahrnehmungvorzusehen.

VerkehrstechnischeAnforderungen

� Mindestbreiten von Geh- undRadwegen einhalten:– Gehwege 1,00 m– Radwege ohne Gegenverkehr

0,80 m– Gemeinsame Geh- und

Radwege 1,60 m– Fußgängerzonen 3,50 m� Durchlaufgerüste/Fußgänger-tunnel:– Mindestmaße: 2,20 x 1,00 m

(H x B)– Zugänge oben und seitlich mit

Leitmalen versehen– im Bodenbereich führende

Elemente für Blinde vorsehen,z.B. Tastleisten

– Inenraum nachts ausreichendbeleuchten

� Gerüste im Bereich der Fahrbahn:– Sicherheitsabstand zur

Fahrbahnseite: 0,50 m; in derHöhe mind. 4,50 m

– Schutzeinrichtungen gegenAnprall vorsehen

� Lichtraumprofilrahmen beiÜberbrückungen von Fahr-bahnen mit Gerüstbauteilen – Mindestmaße sind bei der

zuständigen Behörde zu erfragen

– Kennzeichnung mit Verkehrs-zeichen und Leitmalen.

D 219

10/2007

GerüstbauarbeitenBefähigte Personen und fachlich geeignete Beschäftigte

1

Allgemeines

� Gerüste nur unter Aufsichteiner hierzu befähigten Personund von fachlich geeigneten Beschäftigten auf-, ab- oderumbauen.� Der Gerüstersteller muss dievon ihm aufgebauten Gerüstedurch eine hierzu befähigte Person prüfen lassen.� Aufsicht und Prüfung könnenvon einer befähigten Person oderauch von zwei unterschiedlichenbefähigten Personen wahrge-nommen werden �.

Anforderungen an befähigte Personen

� Befähigte Personen verfügenfür die jeweiligen Tätigkeiten überdie erforderlichen Fachkennt-nisse, erworben durch– Berufsausbildung,– Berufserfahrung,– zeitnahe berufliche Tätigkeit.� Berufliche Kenntnisse einerbefähigten Person müssen durchBerufsabschluss oder vergleich-bare Qualifikation nachweisbarsein.� Berufserfahrung setzt voraus,dass die befähigte Person nach-weisbar praktisch im Gerüstbautätig war (Gerüstersteller).

� Die zeitnahe berufliche Tätig-keit beim Umgang mit Gerüstenund eine angemessene Weiterbildung sind unabdingbar. � Die befähigte Person mussüber Kenntnisse zum Stand derTechnik im Gerüstbau verfügen.� Je komplexer ein Gerüst ist,desto höher sind die Anforderun-gen an die Fachkenntnisse derbefähigten Person.

Anforderungen an die Qualifikation der Befähigten Person im Gerüstbau

... zur Aufsicht ... zur Prüfung

für den jeweiligen Einsatzbereich Berufsausbildung, Berufserfahrung, zeitnahe Tätigkeit

kennen und verstehen von Bau-, Arbeitsschutzrecht/Technischen Baubestimmungen

Plan für Auf-, Um-, Abbau Plan für Auf- und Abbau sowie Benutzung

handwerkliche Kenntnisse zur baulichen Durchbildung als Grund- statische Kenntnisse zur lage für das Tragverhalten und zur Beurteilung des TragverhaltensBeurteilung von Gefährdungen und der Betriebssicherheit

ständig auf der Baustelle zur Prüfung auf der Baustelle

weisungsgebunden weisungsfrei

Weitere Informationen:

BetriebssicherheitsverordnungTRBS 1203 „Befähigte Personen“BGI 663 „Handlungsanleitung für denUmgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten“

� Befähigte Personen könnensein– Gerüstbauer,– Gerüstbau-Meister,– Gerüstbau-Obermonteure,– Gerüstbau-Kolonnenführerund– Personen mit vergleichbaren

Fachkenntnissen, bauhand-werklicher Ausbildung sowieausreichend praktischer Berufs-erfahrung im Gerüstbau.

Auswahl

� Für die Auswahl und Beauf-tragung der befähigten Personist der Arbeitgeber verantwort-lich.

Anforderungen an fachlichgeeignete Beschäftigte

� Fachlich geeignete Beschäf-tigte haben zum Beispiel– eine abgeschlossene Berufs-

ausbildung im Gerüstbauer-Handwerk,

– eine abgeschlossene Berufs-ausbildung im Bauhandwerkmit den erforderlichen Kennt-nissen im Gerüstbau-Hand-werk,

– vergleichbare Qualifikationenmit ausreichend praktischerBerufserfahrung, bei der dieerforderlichen Kenntnisse imGerüstbau erworben wurden.

� Je komplexer ein Gerüst ist,desto höher sind die Anforderun-gen an die Kenntnisse der fach-lich geeigneten Beschäftigten.� Für den Einsatz der fachlichgeeigneten Beschäftigten ist derArbeitgeber verantwortlich.

Unterweisung der Beschäf-tigten im Gerüstbau

� Fachlich geeignete Beschäf-tigte speziell unterweisen.� Die Unterweisung muss dabeiinsbesondere die folgendenPunkte beinhalten:– Erläutern des Plans für Auf-

bau, Benutzung und Abbaudes betreffenden Gerüsteseinschließlich Material-transport

– Tätigkeiten zum sicheren Auf-,Um- und Abbau des Gerüstes

– vorbeugende Maßnahmengegen die Gefahr des Abstur-zes von Personen und desHerabfallens von Gegen-ständen

– Sicherheitsvorkehrungen fürden Fall sich plötzlich ändern-der Witterungsverhältnissewie z.B. • Sturm,• starker Schneefall,• Vereisungen oder ähnliche

Verhältnisse, die dieSicherheit des betreffen-den Gerüsts und der betroffenen Personen beeinträchtigen,

• zulässige Belastungen,• alle anderen, mit dem

Auf-, Ab- oder Umbau gegebenenfalls verbun-denen Gefahren, z.B. Arbeiten in der Nähe von Freileitungen.

Vorsorgeuntersuchungen

� Bei Arbeiten mit Absturz-gefahr wird die spezielle arbeits-medizinische Vorsorgeunter-suchung für Arbeiten mitAbsturzgefahr (G 41) empfohlen.

10/2006

● Gewicht des Ladegutes ermitteln.● Ladungsschwerpunkt auf derLängsmittellinie der Ladeflächedes Transportfahrzeuges ausrichten.● Zulässige Achslasten nichtüberschreiten.● Mindestachslast der Lenk -achse nicht unterschreiten.● Lastverteilungskurve des Fahr-zeuges beim Beladen berück -sichtigen �.● Zurrmittel (Gurte) nach demGewicht der zu transportierendenLadung auswählen.

D 123Ladungssicherung

SHF = HandzugkraftSTF = Vorspannkraft der RatscheLC = Zulässige Zugkraft im

geraden Zug

● Nur gekennzeichnete Zurr -mittel verwenden �.● Pro Ladegut immer mindestenszwei Zurrmittel verwenden.● Zurrmittel prüfen– vor jeder Benutzung auf augen-

scheinliche Mängel– mindestens einmal jährlich

durch eine befähigte Person(z.B. Sachkundiger).

● Winkelbereich der Zurrmitteleinhalten α 30° �.

Beispiel Kennzeichnung

Lastverteilungsplan

SHF = Normale Handkraft = 50 daN

STF = Normale Vorspannkraft

STF = 0,10 LC

LC 2500 daNSHF = 50 daN

STF = 250 daN

EN 12195-2Werkstoff: PESHerstelljahr 2006

MUSTERMANNVDI 2701DD / AV-Nr.: xxxxx

LC 2500 daN

LC 5000 daNNicht heben, nur zurren!

Dehnung < 5%

Länge derLadefläche (m)

0 1 2 3 4 5 6Last(t)

10

8

6

4

α

1 2

2

Weitere Informationen:

BGI 649 „Ladungssicherung auf Fahrzeugen“Straßenverkehrsordnung (StVO)Straßenverkehrszulassungsordnung(StVZO)VDI-Richtlinie 2700

● Reibbeiwerte zwischen Ladungund Transportfläche aus Tabelle1 ermitteln. Bei nicht aufgeführ-ten Materialkombinationen ist –sofern möglich – eine vergleichs-weise reale Zuordnung vorzuneh-men; sollte dies jedoch nichtmöglich sein, so ist entsprechenddem jeweiligen Zustand (trocken,nass, fettig) der niedrigste in derSpalte aufgeführte Reibbeiwert zuverwenden.● Aus der Tabelle 2 erforderlicheAnzahl der Zurrgurte unter Berück-sichtigung des Reib beiwertes,des Zurrwinkels und der Vor -span n kraft der Ratsche ablesen.● Zurrmittel an Zurrpunkten desTransportfahrzeuges anbringenund nicht überlasten �.● Zurrmittel nicht über die Lade-bordwand legen und unterhalbder Ladefläche befestigen.● Fahrgeschwindigkeit je nachLadung auf Straßen- und Ver -kehrsverhältnissen abstimmen.

DIN Zurrpunkte

..... daN (Kg)

Tabelle 1: Reibbeiwerte

Material- Zustandkombination trocken nass fettig

Holz auf Holz 0,20 – 0,50 0,20 – 0,25 0,05 – 0,15

Metall auf Holz 0,20 – 0,50 0,20 – 0,25 0,02 – 0,10

Metall auf Metall 0,10 – 0,25 0,10 – 0,20 0,01 – 0,10

Beton auf Holz 0,30 – 0,60 0,30 – 0,50 0,10 – 0,20

Tabelle 2: Einfachmethode Niederzurren (Anzahl der erforderlichen Zurrgurte)

Gewicht der Ladung 1t 2t 3t 4t 6tZurrwinkel α 35 60 90 35 60 90 35 60 90 35 60 90 35 60 90

Vorspann- Reib-kraft beiwert μ

0,2 10 7 6 20 14 12 31 21 18 41 28 24 62 42 36250 daN 0,3 6 4 3 12 8 7 17 12 10 23 15 13 35 23 20

0,6 2 2 2 2 2 2 3 2 2 5 3 3 7 5 4

0,2 5 4 3 10 8 6 16 11 9 21 14 12 32 21 18500 daN 0,3 3 2 2 6 4 3 9 6 5 12 8 7 17 12 10

0,6 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 3 2 2

0,2 3 2 2 7 5 4 10 7 6 14 9 8 20 14 12750 daN 0,3 2 2 2 4 3 2 6 4 3 8 5 4 12 8 7

0,6 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2

Beispiel:Ladung Palette Steine = 1,0 tReibbeiwerte μ = 0,3Winkelbereich eingehalten = 60°Vorhandene Ratschen: STF = 250 daN

Nach der Tabelle:Erforderlich vier Zurrgurte miteiner Ratsche, die 250 daN Vorspannkraft in den Gurt einbringen kann.

Wichtiger Hinweis: Bei Reibbeiwerten von weniger als μ = 0,2 erhöhtsich die Anzahl der erforder -lichen Zurrgurte extrem.

D 55

10/2006

Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen

1

Auch bei normalerweise schlechtleitenden Materialien kann beiNässe ein Stromüberschlagerfolgen, z.B.

beim unvorsichtigen Schwenkenvon nassen und feuchten Dachsparren bei deren Einbau.Deshalb ist Folgendes zu beachten:

● In der Nähe Spannung führen-der elektrischer Freileitungen nurarbeiten, wenn die Sicherheits-abstände nicht unterschrittenwerden.

● Das Ausschwingen derLeitungsseile bei Wind bei derBemessung des Sicherheits -abstandes berücksichtigen.● Können die Sicherheitsabstän-de zu elektrischen Freileitungennicht eingehalten werden,– muss deren spannungsfreier

Zustand hergestellt und für dieDauer der Arbeiten sicherge-stellt sein oder

– müssen die Spannung führen-den Teile durch Abdecken �oder Abschranken � geschütztsein.

● Vorgenannte Sicherheitsmaß-nahmen immer in Abstimmungmit dem Betreiber der Leitungen(z.B. Elektroversorgungsunter-nehmen) festlegen und durch-führen.● Bei Arbeiten mit– Maschinen, z.B. Kranen,

Baggern, Betonpumpen,Bauaufzügen, mechanischenLeitern,

– sperrigen Lasten an Hebe-zeugen, z.B. Bewehrungseisen,Schalungselementen,Fertigteilen,

– Einbauteilen, z.B. Stahlpfetten,Profilblechen

2

1 m bis 1000 Volt Spannung

3 m bei 1000 bis 110000 Volt Spannung

4 m bei 110000 bis 220000 Volt Spannung

5 m bei 220000 bis 380000 Volt Spannung

5 m bei unbekannter Spannungsgröße

Sicherheitsabstand von elektrischen Freileitungen

ist die Gefahr der unzulässigenAnnäherung an Spannung füh-rende Freileitungen besonderszu beobachten.● Vor Beginn der Arbeiten sinddie Beschäftigten einzuweisenund über die Gefahren zu infor-mieren.

Weitere Informationen:

BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ BGV A3 „Elektrische Anlagen undBetriebsmittel“BGV C22 „Bauarbeiten“

F 5Prüfprotokoll für Ersteller von GerüstenBenutzungsplan/Kennzeichnung

10/2007

Arbeits- und Schutzgerüste/Kennzeichnung

Gerüstersteller Baustelle

Objekt

Auftrag-geber

BefähigtePerson

Aufgebautam

Arbeitsgerüst (DIN EN 12811) als� Fassadengerüst � Raumgerüst � Fahrgerüst

Schutzgerüst (DIN 4420-1) als� Fanggerüst � Dachfanggerüst � Schutzdach

Sondergerüste: � Treppenturm

Lastklasse� 2 (1,5 kN/m2) � 3 (2,0 kN/m2) � 4 (3,0 kN/m2) � (kN/m2)

Die Summe der Verkehrslasten aller übereinanderliegenden Gerüstlagen ineinem Gerüstfeld darf den vorgenannten Wert nicht überschreiten.

Breitenklasse � W 06 � W 09 � W

� � � � � �

Konsolen Gitterträger Fanggitter/Fangnetze Plane Netze Bauaufzug

Konstruktive Veränderungen am Gerüst dürfennur durch den Gerüstersteller ausgeführt werden

Prüfprotokoll – BetrSichV § 10

Prüfumfang

Gerüstbauteile Augenscheinlich unbeschädigt

Standsicherheit Tragfähigkeit der AufstandsflächeFußspindel – AuszugslängeVerstrebungen/DiagonalenLängsriegel – in FußpunkthöheGitterträger – DruckgurtaussteifungenVerankerungen

Beläge Gerüstlagen – voll ausgelegt/BelagssicherungSystembeläge – einschließlich KonsolenbelägeEckausbildung – in voller Breite herumgeführtGerüstbohlen – Querschnitt, AuslagerungÖffnungen – zwischen den Belägen

Arbeits- und Seitenschutz – einschließlich StirnseitenschutzBetriebssicherheit innen liegender Seitenschutz

Wandabstand (lt. Vertrag)Aufstiege, Zugänge – ca. alle 50 mTreppenturm/LeiterturmSchutzwand – Fangnetze/FanggitterSchutzdachVerkehrssicherung – Beleuchtung

Fahrgerüste FahrrollenBallast/Verbreiterung

Kennzeichnung Gerüstkennzeichnung – an den Zugängen

Sperrung Nicht fertig gestellte Bereiche sindabgegrenzt und mit dem Verbots-zeichen „Zutritt für Unbefugte verboten‘‘gekennzeichnet.

Bemerkungen:

Kennzeichnung am Gerüst nur anbringen, wenn keine Mängel vorhanden sind.

Datum, Uhrzeit Unterschrift befähigte Person des Gerüsterstellers

Abnahme des Vertragsgegenstandes durch den Auftraggeber

Datum, Uhrzeit Unterschrift Auftraggeber

Verteiler: Original für das Gerüst als Kennzeichnung + Auftraggeber + Gerüstersteller

In Ordnung nicht

ja nein nötig

F 6Checkliste für Benutzer von Gerüsten

10/2007

Checkliste für den Gerüstbenutzer zurÜberprüfung von Arbeits- und Schutzgerüsten

Datum:

Auftraggeber/Gerüstbenutzer:

Gerüstersteller:

Bauvorhaben:

Überprüfung Ohne MangelMangel (welcher)

Verwendungszweck (geeignet z.B. für Maurerarbeiten, Stuck und Putzarbeiten, Malerarbeiten)

Ist das Gerüst an sichtbarer Stelle (z.B. Aufstieg)gekennzeichnet

- Arbeitsgerüst und/oder Schutzgerüst nach DIN EN12811/DIN 4420- Lastklasse und Nutzlast, Breitenklasse- Gerüstersteller

Wurden Prüfung und Freigabe dokumentiert? (z.B. durch Prüfprotokoll oder Kennzeichnung)

Stand- und Tragsicherheit

Ist die Stand- und Tragsicherheit zum Zeitpunkt der jewei-ligen Inbetriebnahme durch den Auftraggeber bestätigt?

Arbeits- und Betriebssicherheit

Sind sichere Zugänge oder Aufstiege, wie z.B.innenliegende Leitergänge oder Treppentürme,vorhanden?

Ist jede genutzte Gerüstlage vollflächig mit Belägen(z.B. Rahmentafeln oder Bohlen) ausgelegt?

Sind die Gerüstbeläge und -bohlen so verlegt, dass sieweder wippen noch ausweichen können und sind siegegen Abheben gesichert?

10/2007

Ist der Belag um die Bauwerksecke in voller Breiteherumgeführt?

Sind Belagelemente unbeschädigt, z.B. nichteingerissen, eingeschnitten, angefault?

Sind alle Gerüstlagen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhemit einem 3-teiligen Seitenschutz (Geländerholm,Zwischenholm, Bordbrett) versehen?

Ist der 3-teilige Seitenschutz auch an Stirnseiten undÖffnungen angebracht?

Ist ein maximaler Wandabstand von 30 cm eingehalten?(wenn nicht, ist auch hier Seitenschutz erforderlich)

Anforderungen an Fang- und Dachfanggerüste

Ist bei Dachfanggerüsten die Belagfläche mindestens0,60 cm breit?

Liegt der Belag des Dachfanggerüstes nicht tiefer als1,50 m unter der Traufkante?

Beträgt der Abstand zwischen Schutzwand undTraufkante mindestens 0,70 cm?

Besteht die Schutzwand aus Netzen oder Geflechten?

Ist bei Fangerüsten die Belagfläche mindestens 0,90 cm breit?

Liegt der Belag des Fanggerüstes nicht tiefer als 2,00 m unter der Absturzkante?

Sonstige Anforderungen

Sind spannungsführende Leitungen und/oder Geräte im Gerüstbereich abgeschaltet, abgedeckt oderabgeschrankt?

Ist die Beleuchtung zur Sicherheit des öffentlichenVerkehrs gewährleistet?

Ist am Gerüst beim Einsatz im öffentlichen Bereich einSchutzdach vorhanden?

Angaben über die fachgerechte Ausführung von Gerüsten können den Bausteinen der Berufsgenossenschaft

der Bauwirtschaft entnommen werden.

Datum Unterschrift (befähigte Person)

In dieser Reihe sind folgende Merkhefteerschienen:

AbbrucharbeitenAbruf-Nr. BGI 665

Arbeitssicherheit undGesundheitsschutz am BauAbruf-Nr. BGI 5081

Betonerhaltungs-,Bautenschutz-,IsolierarbeitenAbruf-Nr. BGI 5082

DacharbeitenAbruf-Nr. BGI 656

FeuerfestbauarbeitenAbruf-Nr. BGI 5083

Gebäudereinigungs-arbeitenAbruf-Nr. BGI 659

GerüstbauarbeitenAbruf-Nr. BGI 5101

Glaser- undFensterbauarbeitenAbruf-Nr. BGI 5084

HochbauarbeitenAbruf-Nr. BGI 530

Innenausbau undVerputzarbeitenAbruf-Nr. BGI 5086

InstallationsarbeitenAbruf-Nr. BGI 531

Maler- undLackiererarbeitenAbruf-Nr. BGI 639

Hausschornsteinbau-und Schornsteinfeger-arbeitenAbruf-Nr. BGI 5085

Steinbearbeitung,SteinverarbeitungAbruf-Nr. BGI 5087

TiefbauarbeitenAbruf-Nr. 402

Turm- und Schorn-steinbauarbeitenAbruf-Nr. BGI 525

Wand- undBodenbelagarbeitenAbruf-Nr. BGI 5088

Zimmerer- undHolzbauarbeitenAbruf-Nr. BGI 5089