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rechtgesetz
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LernSystem ProAuto-Skript: EigentumsdelikteDatum: 23.03.2002 [LK Nr.]
Lernkarten von Lutz Hülsdunk, Stand Januar 2001
Strafrecht Besonderer Teil - Eigentumsdelikte
Die Referenzen beziehen sich auf die elektron. KarteikartenNichtvermögensdelikte von Dr. H.-F. Thomas
Die eKK können unter http://www.juracom.de erworben werden.Verwenden Sie die eKK, um die bewusst knappen Lernkartenbesser zu verstehen und den Stoff zu vertiefen.
(Bitte umdrehen)
Die Lernkarten und die eKK sind urheberrechtlich geschützt.
Nur für die Lernkarten gilt ergänzend Folgendes:
Sie dürfen die Inhalte der Lernkarten für eigene Zwecke beliebigverändern und erweitern. Es ist Ihnen aber ausdrücklich untersagtsolche geänderten Karten zu vervielfältigen oder weiterzugeben.
eKK VD [1]
� Überblick
Strafschutz des Vermögens
1. EigentumzB Diebstahl, Sachbeschädigung
2. sonstige spezielle VermögenswertezB Stromentwendung, Pfandkehr
3. das «Vermögen als Ganzes»zB Betrug, Erpressung, Untreue
eKK VD 1 [2]
� Überblick [§§]
Systematik der Eigentumsdelikte
1. Nutzdeliktea) Zueignungsdelikte
¤ mit Gewahrsamsbruch §§ 242 ff.� ggf. Bruch mit Zwangsmitteln § 249� ggf. Sicherung mit Zwangsmitteln § 252
¤ ohne Gewahrsamsbruch § 246b) Gebrauchsanmaßung §§ 248b, 290 (sonst straflos)
2. Schädigungsdelikte § 303 (FL straflos)
eKK VD 1 [3]
� Überblick
Abgrenzungskriterien bei den Eigentumsdelikten
1. Sache sonst spezieller Vermögenswert zB Strom2. fremd sonst spezieller Vermögenswert zB Pfandrecht3. Wegnahme
¤ sonst Unterschlagung (zB falls kein fremder Gewahrsam)¤ sonst Vermögensverfügung (falls willentlich durch O)
4. dauerhafte Enteignung sonst Gebrauchsanmaßung5. vorübergehende Zueignung sonst Schädigungsdelikt
Bei Irrtum über 1.�3. ggf. Strafbarkeit aus (untaugl.) Versuch.
eKK VD 1 [4]
� Überblick [§§]
Strafschutz spezieller Vermögenswerte
1. Elektrizität § 248c2. Befriedigungsrecht des Gläubigers § 2883. Sicherungsrecht des Gläubigers § 2894. Aneignungsrechte §§ 292 ff.
eKK VD 1 [5]
� Überblick [§§]
Strafschutz des «Vermögens im Ganzen»
1. vor Täuschung § 2632. vor Zwang § 2533. vor Vertrauensmißbrauch § 2664. vor der Perpetuierung rw. Vermögenslagen § 2595. vor sittenwidrigem Verhalten §§ 284�287, 291
eKK VD 1 [6]
� Merkposten
Zivilrechtsbindung der Vermögensdelikte
1. Bindung¤ Verpflichtungs-/Verfügungsbefugnis¤ Rechtswidrigkeit der Bereicherung (Ansprüche)¤ Fremdheit/Pfandrecht
2. keine Bindung¤ Rückwirkungsfiktionen unzulässig¤ ggf. wirtschaftliche Betrachtung¤ ggf. Gewahrsam <> Besitz
eKK VD 1 [7]
� Definition [§§]
Sache iSd § 242
jeder körperliche Gegenstand unabhängig von seinemAggregatzustand (vgl. §§ 90, 90a BGB)
eKK VD 2 [8]
� Tatbestand (Prüfungsschema)
§ 242
1. obj.a) fremde bewegliche Sacheb) Wegnahme
2. subj.a) VS bzgl. 1. a�bb) Zueignungsabsichtc) Rechtswidrigkeit der Zueignung
(1) kein Übereignungsanspruch(2) VS bzgl. (1)
eKK VD 2 [9]
� Definition� Merkposten
beweglich iSd § 242
kann tatsächlich fortgeschafft werden
zivilrechtliche Einordnung unerheblich
eKK VD 2 [10]
� Definition (Elemente)� Merkposten
fremd iSd § 242
+ nicht im Alleineigentum des Täters+ nicht herrenlos
¤ originär (Wild)¤ nachträglich § 959 BGB¤ verkehrsunfähig (Leiche)
1. nach bürgerlichem Rechtwobei Rückwirkungsfiktionen unzulässig sind
2. Schutz der formalen Rechtsposition Wert unerheblich
eKK VD 2 [11]
� Grunddefinition� Prüfungsreihenfolge & Abgrenzung
Wegnahme iSd § 242
der Bruch fremden und die Begründung neuen, nichtnotwendigerweise eigenen Gewahrsams
1. fremder Gewahrsam2. neuer Gewahrsam3. Bruch («Gewahrsamsverschiebung»)
Abgrenzungbewusste/freiwillige Weggabe (Vermögensverfügung)
eKK VD 2 [12]
� Reihenfolge
relevante Zeitpunkte bei der Wegnahme
1. Apprehension («Ergreifung»)= Vollendung der Wegnahme
2. Illation («Bergung»)= Beendigung des Diebstahls; relevant für:
� § 32 (noch gegenwärtig)� § 52 (noch Tateinheit möglich)� § 252 (spätester Gewaltzeitpunkt)� § 244 I Nr. 1 a/b (bis dahin Waffe bei sich führen)� §§ 25 II, 27 oder § 257 (Details str.)
eKK VD 2,3 [13]
� Voraussetzungen (Prüfungsschema)
Rechtswidrigkeit der Zueignung bei § 242
1. obj. Widerspruch zur Eigentumsordnung nur (�) bei fälligem, einredefreien Übereignungsanspruch2. subj. Vorsatz
DE diesbezüglich; ggf. Irrtümer über § 16 I 1 beachtlich
eKK VD 2 [14]
� Grunddefinition� Abgrenzung & Merkposten
Gewahrsam bei § 242
die vom Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft wie sie sichnach der Verkehrsauffassung darstellt
Abgrenzung (kein Gewahrsam)1. mittelbarer Besitzer § 868 BGB2. Erbe § 857 BGB
Nach neuerer Auffassung soll es nur auf die Zuordnung nachsozialen Sphären ankommen.
eKK VD 3 [15]
� Definitionen
Sachherrschaft und Herrschaftswille bei § 242
1. obj. Sachherrschaftder Ausübung der Sachherrschaft stehen keine Hindernisseentgegen (vorübergehende Hinernisse unbeachtlich)
2. subj. HerrschaftswilleWille des Gewahrsamsinhabers ist auf die Möglichkeitungehinderter Einwirkung gerichtet (zumindest generell)
eKK VD 3 [16]
� Übungsfälle� Erklärungen
Sachherrschaft bei § 242
1. Einstecken von Sachen in SB-Märkten2. Gewahrsam an sperrigen Sachen vom fremden Grdst.3. geparktes Kfz4. Wohnungsinventar, während Inhaber auf Reisen ist5. Kasseninhalt im Gewahrsam der Kassiererin?6. Kuvert in den Händen des Boten7. Lagerverwalter gegenüber Geschäftsinhaber8. Fahrraddieb
1. SH (+) bei kleinen Sachen («Tabu der Körpersphäre»)2. SH (+) erst bei Entfernung aus fremdem Machtbereich
oder gefahrlose Möglichkeit dazu3./4. SH (+) vorübergehende Trennung unschädlich
(im Übrigen genereller Herrschaftswille ausreichend)5. SH (+) bei alleiniger Verantwortung der Kassiererin6. SH (+) falls nicht «gebundene Marschroute»7. SH (�), da untergeordneter Gewahrsam (aA Gew.-Gehilfe)8. SH (+), da Rechtswidrigkeit für Gewahrsam unerhebl.
eKK VD 3 [17]
� Übungsfälle� Erklärungen
Herrschaftswille bei § 242
1. Lastwagen der O-AG2. T entwendet dem 6jährige O sein Spielzeug3. Der Bewusstlose O hat eine Brieftasche bei sich.4. O ist schon tot, als T die Brieftasche an sich bringt5. Wie ist es, wenn O erst danach stirbt?6. Eine Brieftasche bleibt im Kino des K liegen.7. Das gleiche passiert auf dem Grundstück des G8. Wie in 6./7. nur das der Gegenstand von einem Dieb
zwecks späterer Abholung versteckt wird
1. HW der O-AG (�); aber ggf. des zuständigen Organs2. HW (+), da es nur auf natürlichen Willen ankommt3. HW (+), da latenter Herrschaftswille ausreichend4. HW (�), da Gewahrsam nicht gem. § 857 übergeht5. wie 3. da Tatzeitpunkt entscheidend (aA BayObLG)6. HW (+), da genereller Herrschaftswille im eigenen
Gewahrsamsbereich7. HW zw. evtl. abhängig von Überschaubarkeit/Umzäunung8. schon keine SH des K/G mangels Zugriffsmöglichkeit
eKK VD 3 [18]
� Grunddefinition� Abgrenzung
Bruch des fremden Gewahrsams bei § 242
+ Aufhebung des bisherigen Gewahrsams+ ohne Willen des Gewahrsamsinhabers
Abgrenzung1. bloße Gewahrsamslockerung oder -hoffnung2. Einverständnis des Gewahrsamsinhabers
(da Wille schon TB-Merkmal � Einwilligung)
eKK VD 4 [19]
� Definition� Abgrenzung
Gewahrsamslockerung
kurzfristige Überlassung in Kommunikationsbeziehungen
AbgrenzungÜberlassung von einiger Dauer und SelbstständigkeitzB Probefahrt ohne Verkäufer
eKK VD 3 [20]
� Übungsfragen & Antworten
Einverständnis der bisherigen Gewahrsamsinhabersbei § 242
1. Was ist hinsichtlich der Person des «Einverstandenen»zu fordern?
2. Welche Voraussetzungen sind an den Willen zu stellen?3. Muss der Täter in Kenntnis des Einverständnisses
handeln?4. Was gilt bei automatisierten Abläufen zB bei der Be-
dienung von Warenautomaten?
1. Berechtigung des Einverstandenen� ggf. mehrerer bei Mitgewahrsam� Dritte nur bei entspr. Befugnis
2. Natürlicher Wille ausreichend3. Muss nur objektiv vorliegen
bei Unkenntnis ggf. versuchter Diebstahl4. Einverst. unter Bedingung ordnungsgem. Bedienung
Es kommt auf den äußerlichen Geschehensablauf an(�) bei Falschgeld an Automaten; (+) bei fremder ec-Karte
eKK VD 4 [21]
� Übungsfälle & Erklärungen
Einverständnis des bisherigen Gewahrsamsinhabersbei § 242?
1. Filialleiter O beobachtet, wie T eine Kinderschoko in dieSporttasche steckt, greift aber erst an der Kassen ein.
2. A bedient einen Warenautomaten mit Falschgeld.3. Entfernung nach dem SB-Tanken ohne zu zahlen4. Bedienung eines ec-Automaten mit fremder Karte5. Leerspielen eines Geldspielgeräts in Kenntnis des
Spielprogramms6. T bietet sich an von der Urlauberfamilie U ein Foto zu
machen. Nach Übergabe der Kamera rennt er davon.
1. (�), da kein Verzichtswille (§ 242 Heimlichkeit n.e.)2. (�), da Übertragungsbedingung «ordnungsgemäße
Bedienung» schon äußerlich nicht erfüllt3. (+), da sonst Wegnahme erst nach Zahlung beurteilt
werden kann4. (+), da äußerlich entgg. 2. ordnungsgem. Bedienung, str.5. wie 4.6. wie 1.: nur Einverständnis mit Gewahrsamslockerung
eKK VD 4 [22]
� Überblick
Trickdiebstahl oder Sachbetrug
1. Täuschung des alleinigen Gewahrsamsinhabers¤ Unbewusster Gewahrsamsverlust § 242¤ Bewusster Gewahrsamsverlust (nicht nur -lockerung)
¤ bis auf Täuschung freiwillig § 263¤ psych. Zwangslage § 242 («Beschlagnahmefälle»)
2. Täuschung anderer Personen¤ Getäuschter nicht im Lager des GI §§ 242, 25 I 2. F.¤ Getäuschter vom GI ermächtigt § 263¤ Grenzfälle str. («Parkwächterfälle»)
eKK VD 5 [23]
� Übungsfälle & Lösungshinweise
Trickdiebstahl oder Sachbetrug
1. T lässt sich in vorgespiegelter Kaufabsicht von Juwelier Jeinen Ring zeigen. Statt ihn sich wie vorgegeben nur imTageslicht zu betrachten, läuft er damit davon.
2. T schleust Waren aus einem Selbstbedienungsladen, dieer im Einkaufswagen verdeckt hatte.
3. T gibt sich bei Hehler H als Kriminalbeamter aus undbeschlagnahmt dessen Warentatbestände.
4. T bedroht O zur Öffnung eines Kombinationssafes undzur Aushändigung des Inhalts.
1. § 242 (+), da unbewusster Gewahrsamsverlust; allenfallsbewußte Gewahrsamslockerung
2. § 242 (+), da Gewahrsamsverlust völlig unbewusst3. § 242 (+), da psychische Zwangslage des H4. vgl. 3., aber Abgrenzung zu §§ 253,255:
hL: § 255, da Gewahrsamsverlust von Mitwirkungs- handlung des Opfers abhängig war
Rs: § 255, da äußerer Anschein des Gebens
eKK VD 5 [24]
� Übungsfälle� Erklärungen
Trickdiebstahl oder Sachbetrug
1. T veranlasst den gutgläubigen Gepäckträger G, «seinen» (inWahrheit den von E kurzfristig abgestellten) Koffer zumPkw des T zu bringen.
2. T täuscht den Angestellten A der Autoverleihfirma X, überseine Berechtigung, ein Fahrzeug zu entleihen.
3. T, dem die B schon mehrfach ihren Pkw geliehen hatte,spiegelt dem Garagenwärter G vor, er sei erneut zurNutzung berechtigt. G überlässt ihm den bei ihmhinterlegten Zweitschlüssel.
1. §§ 242, 25 I 2. F. (+), da G keine Verfügungsgewalt hat2. § 263 (+), da A jedenfalls zur Gewahrsamsübertragung
an berechtigte Kunden ermächtigt war3. M1: §§ 242, 263 iVm § 52 ® Klarstellung; Mitgewahrsam
HM: § 242 oder § 263 ® Exklusivitäta) Faktische Betrachtungsweise
G konnte tatsächl. verfügen und wusste nichts: § 263b) Normative Betrachtungsweise
zw., da Verfügungsbefugnis normativ zu bestimmen
eKK VD 5 [25]
� 3 Merkposten
Relevanz der Abgrenzung zwischen Trickdiebstahl undSachbetrug in verschiedenen Rechtsgebieten
1. Im StGB bei der sog. «Sicherungsnötigung»Täter schlägt nach der Tat auf der Flucht den Verfolger nieder: § 252 oder § 263 iVm §§ 223, 240, 52
2. Im BGB beim Abhandenkommen3. Im Versicherungsrecht bei Diebstahlsversicherung
[26]
� Prüfungsreihenfolge (3)
Zueignungsabsicht
1. Gegenstand der Zueignung2. DE bzgl. dauerhafter Enteignung
endgültige oder unabsehbar lange Verdrängung des E3. DD1 bzgl. Aneignung «für sich oder einen Dritten»
mind. vorübergehendes Einverleiben in das Vermögendes Täters oder eines Dritten
eKK VD 6 [27]
� 3 Meinungen
Gegenstand der Zueignung
1. AA1: Substanztheorienur die Sache selbst
2. AA2: Sachwerttheoriein der Sache bestimmungsgemäß verkörperter wirtschaftlicher Wert
3. Ganz hM: Vereinigungsformelje nach Lage des Falls 1. oder 2.zB bei wertlosem Liebhaberstück 1.zB bei Rückgabe eines Sparbuchs nach Entwertung 2.
eKK VD 6 [28]
� 2 Arten
Abgrenzungsfunktionen der Zueignung
1. Dauerhafte Enteignungggü. bloßer Gebrauchsanmaßung
2. Aneignung «für sich oder einen Dritten»ggü. Sachbeschädigung
eKK VD 6 [29]
� Übungsfall & Lösungshinweise
Zueignung
1. T entwendet das Auto des O für eine Fahrt zum Nordkap.Wie von Anfang an geplant gibt er es schrottreif zurück.
2. T gibt O die Codekarte nach Abhebung von 400 DMzurück. Wies ist es bei einem Sparbuch
3. T «leiht» sich bei Buchhändler O ein Buch und stellt es mitGebrauchsspuren 3 Tage später ins Regal zurück.
4. T entwendet seinem Nachbarn N im Frühjahr denRasenmäher und gibt ihn im Winter zurück.
1. Besonders intensiver Gebrauch(+) bei Abnutzung bis zur Funktionsunfähigkeit
2. Gleiche Fallgruppe aber (�), da Karte wiederverwendbar(anders: entwertetes Sparbuch)
3. Minderung des Verkaufswertes durch GebrauchM1: (+) für Buchhändler funktionsuntauglich (Verkauf)HM: (�) objektiv immer noch funktionsfähig (Lesen)
4. Besonders langer Gebrauch; hier (+), da objektiverBetrachter Ersatzbeschaffung für unvermeidbar hielte; str.
eKK VD 7 [30]
� Übungsfälle & Lösungshinweise
Zueignung
1. T benutzt das Kfz des K und lässt es nach einigen Tagen wiegeplant «irgendwo stehen».
2. T wirft nach seinem Taschendiebstahl die Brieftasche desO in einen Straßengraben
3. T stiehlt dem O Mikrochips, um sie ihm zwei Wochenspäter wieder zu verkaufen.
1. Preisgabe nach Gebraucha) Dauerhafte Enteignung (+), da es nur vom Zufall ab-
hängt, ob A den Wagen wiedererlangt; DE ausreichendb) Vorübergehende Aneignung
liegt im Sachgebrauch (nach aA nicht)2. Gleiche Fallgruppe, aber anders bei b), da Behältnis nur
«notwendiges Übel» und wertlos für den Dieb.3. Rückverkauf an den Eigentümer
(+), da durch «Zwang zum Neuerwerb» Sachwert enteignet
eKK VD 7 [31]
� Übungsfall & Lösungshinweise
Zueignung
Soldat T gibt Ausrüstungsgegenstände zurück, die er seinemKameraden entwendet hat, um die Verlustgebühr nicht zahlen zumüssen.
Rückgabe in Anerkennung fremden Eigentums
AA: Zueignung des Sachwertes; § 242 (+)HM: nur Nutzung des Legitimationswertes; § 242 (�)
® Vorlage gehört nicht zum «bestimmungsgemäßenGebrauch»
eKK VD 7 [32]
� 3 Problembereiche [...]
Rechtswidrigkeit der Zueignung
1. Voraussetzungen § 229 BGB nach hM nicht erforderlich2. Rechtslage bei Geld- und Gattungsschulden
Rs: (+) wegen Aussonderungsrecht des Sch. § 243 BGBHL: differenzierend¤ Bei Geld immer (�), da Wertsummenschuld¤ Bei sonstigem (�), falls keinNachteil für Schuldner
3. Rechtfertigungsgründe möglich, Einordnung str.zB § 904 bei Medikamenten, mutmaßliche Einwilligungbeim Geldwechseln (wenn überhaupt rechtswidrig s.o.)
eKK VD 8 [33]
� Übungsfälle & Lösungshinweise
Rechtswidrigkeit der Zueignung
1. A nimmt dem auf frischer Tat betroffenen Dieb D die Beuteweg, um sie sich selbst zuzueignen.
2. A entwendet einen Verbandskasten, um einen Verletztenzu retten und anschließend den Kasten zu behalten.
3. Wie bzgl. des verbrauchten Heilmaterials, wenn er denRest zurückgibt?
4. A entwendet dem O 1000 DM, auf die er einen fälligen,einredefreien Anspruch hat.
1. § 32 als Rechtfertigungsgrund betr. nur Wegnahme(str.),nicht aber die Zueignung; Folge: § 242 (-), § 246 (+)
2. § 904 als Rechtfertigungsgrund; ansonsten wie bei 1.3. § 904 lässt hier schon die Rechtswidrigkeit der Zueignung
im sTb entfallen, da Verstoß insgesamt gerechtfertigt4. HL: Zueignung obj. nicht rechtswidrig, also sTb (�)
Rs: Zueignung obj. rechtswidrig, aber wegenParallelwertung in der Laiensphäre zur Speziesschuldentfällt gem. § 16 I 1 der Vorsatz bzgl. der rw. Zueignung
eKK VD 8 [34]
� Überblick (3) [§§]
Strafschärfungen beim Diebstahl
1. Strafzumessungregel § 2432. Tatbestandsqualifizierungen §§ 244, 244a3. Selbstständige Abwandlungen §§ 249, 252
= eigene Delikte, in denen ein Diebstahl «enthalten» ist
[35]
� Übungsfragen & Antworten
Diebstahl in besonders schweren Fällen
1. Welchen Rechtscharakter hat § 243 und wie ist die Auf-zählung in § 243 I 2 zu würdigen?
2. Was ergibt sich aus dieser rechtlichen Einordnung?3. An welche Stelle gehört § 243 I im Aufbau der Straftat?4. Muss sich der Vorsatz auf die Verwirklichung des § 243
beziehen?
1.Strafzumessungsregel («Sonderstrafrahmen»)¤ Benannt in Form von Regelbsp. (§ 243 I 2 Nrn. 1�7)¤ Unbenannt insbes. hoher Wert der Sache (§ 243 I 1)
2. Ausnahmen sind möglich (Regelbeispiele)¤ Ausdrücklich § 243 II «geringwertige Sachen»¤ Unbenannt: atypische leichte Fälle, Notlagen
3. Prüfung erst nach der Schuld (IV)4. Kein Tatbestandsvorsatz (I), aber zum Unrechtsvorwurf
«bewusste Verwirklichung» erforderlich, § 16 I 1 analog
eKK VD 9 [36]
� Übungsfragen & Antworten
Versuch bei § 243
1. Welcher Fall ist noch relativ unproblematisch?2. Welcher Fall ist problematischer und welche Meinungen
werden dazu vertreten?3. Was ist der «problematischste» Fall und wie wird dieser
in Rechtsprechung und Lehre gewürdigt?
1. § 242 versucht, § 243 verwirklichtnach ganz hM mögl. ® § 243 verweist auch auf § 243 IIverwirkl. § 243 nur Indiz für unmb. Ansetzen (es gilt § 22)
2. § 242 vollendet, § 243 «versucht»Rs: möglich; ® § 243 verweist auf ganzen § 242® § 23 II stellt für Strafrahmen nur auf Vorstellung abHL: nicht möglich® § 22 bezieht sich nur Tatbestände; Wortlaut des § 243 I
3. § 242 versucht, § 243 «versucht» wie 2.
eKK VD 9 [37]
� 2 Möglichkeiten� Übungsfrage & Erklärung
Beteiligung bei § 243
Wie wird das in die Prüfung eingebaut? 1. Tatbezogene Regelbeispiele (Nrn. 1,2,4�7)Zurechnung bei Kenntnis der Erschwerung(keine eigenhändige Verwirklichung erforderlich)
2. Täterbezogenes Regelbeispiel (Nr. 3)Zurechnung gem. § 28 II analog («Merkmale»)
Die Beteiligung wird im TB (I.) geprüft. Bei IV. ist dann aufdie obj. Verwirklichung des § 243 einzugehen, um danach subj. diequasiakzessorischen Zurechnung (s.o.) zu prüfen.
eKK VD 9 [38]
� Prüfungsmaßstab� 2 Voraussetzungen (Prüfungsschema)
§ 243 I 2 Nr. 1
«Tatbestandsähnliche Prüfung»
1. Objektive Komponentea) Geschützte Räumlichkeit («TO»)b) Art der Überwindung («TH»)
2. Subjektive Komponentea) Bewusste Verwirklichung («VS» § 16 I 1 analog)b) «zur Ausführung der Tat» («Abs»)
eKK VD 10 [39]
� Prüfungsreihenfolge (2)� Abgrenzung
Geschützte Räumlichkeiten iSd § 243 I 2 Nr. 1
1. Unterbegriff einschlägig?Gebäude, Dienst- oder Geschäftsraum (Wohnung: § 244!)
2. Oberbegriff «anderer umschlossener Raum»+ Raumgebilde+ zum Betreten durch Menschen geeignet+ mit Hindernissen zur Abwehr Unbefugter versehen
Abgrenzung: Behältnis iSd § 243 I 2 Nr. 2dient zur Aufbewahrung von Sachen (nicht zum Betreten)
eKK VD 10 [40]
� 2 Möglichkeiten (3/1)
Art der Überwindung iSd § 243 I 2 Nr. 1 / § 244 I Nr. 3
1. Hineingelangen¤ Mit Gewalt «einbrechen»
Kraftanstrengung, nicht aber Substanzverletzung nötig¤ Mit Geschick «einsteigen»
+ durch nicht zum Betreten bestimmte Öffnung+ unter Überwindung gewisser Hindernisse
¤ Mit Geräten «eindringen»2. Drinbleiben «sich verborgen halten»
Art des vorangegangenen Betretens dann unerheblich
eKK VD 10 [41]
� Übungsfälle & Lösungshinweise
§ 243 I 2 Nr. 1
1. Umzäunte Grundstücke2. Telefonzellen3. Wohnwagen4. Kofferraum eines Kombis oder einer Limousine5. D klaut Geldbörse durch offenstehendes Bürofenster.
1. Umschl. Raum (+), falls Zaun zumindest mannshoch2. Umschl. Raum (�), da zum Betreten von jedermann best.3. Umschl. Raum (+), aber idR kein Gebäude4. Kombi: umschl. Raum; Limousine: nur Behältnis.5. Einsteigen (�), da kein Stützpunkt im Raum erlangt
eKK VD 10 [42]
� Merkposten� Übungsfälle & Lösungshinweise
§ 244 I Nr. 3
1. M dringt mit einem bei der Wohnungsübergabe zurück-behaltenen Schlüssel zwecks § 242 in seine Ex-Whg. ein
2. D klaut erst den Wohnungsschlüssel, dann den Fernseher3. D öffnet behutsam mit einem Messer die Whgstür des W.
Alle Probleme des alten § 243 I 2 Nr. 1, die mit Wohnungen zu tunhaben, müssen seit dem 6. StrRG bei § 244 I Nr. 3 diskutiertwerden.
1. Schlüssel falsch, da entwidmet durch Vermieter2. Entwidmung nötig; nach Rs bei Kenntnis des Diebstahls3. «Anderes Werkzeug» (+), da kein Gewalteinsatz; anders
wenn er damit ein Schloß aufbricht (dann Einbruch)
eKK VD 10 [43]
� Voraussetzung� 2 Abgrenzungen
Zur Ausführung der Tat iSd § 243 I 2 Nr. 1 und § 244 I Nr. 3
Diebstahlsvorsatz muss bereits bei Verwirklichung desRegelbeispiels / der Qualifikation vorliegen
Abgrenzung1. Nur bei Gelegenheit (idR eines Hausfriedensbruches)
zB P bricht zum Übernachten in Wohnwg. ein, stiehlt dann2. Ausnutzen einer bereits vorgefundenen Situation
zB Spaziergänger S nimmt ein Schmuckstück aus derLadensauslage des Juweliers J, das Ersttäter E vergessen hat
eKK VD 10,11 [44]
� Übungsfragen & Antworten
Diebstahlsvorsatz im Rahmen des § 243 I 2
1. Was ist grundsätzlich ausreichend?2. Wann kann ein sog. «Objektswechsel» in Betracht kom-
men?3. Welche Auswirkungen hat er grundsätzlich?4. In welchen beiden Fällen kommt es beim Objektswechsel
zu besonderen Problemen?
1. Der sog. generelle StehlwilleKonkretisierung auf best. Objekt nicht erforderlich
2. Objektswechsel? Täter hat bei Verwirklichung desRegelbsp. ein bestimmtes Objekt «im Auge» entwendetaber ein anderes. zB Briefmarken- statt Münzsammlung
3. Unbeachtlich zumindest bei durchgehendem Vorsatz4. Beachtlich
¤ Bei zwischenzeitlich aufgegebenem Vorsatz¤ Bei Geringwertigkeit des einen/anderen Objekts
eKK VD 11 [45]
� 2 Meinungen
Beachtliche Objektswechsel bei § 243 I 2
1. Einzelbetrachtung (zwei Taten)Voraussetzungen werden einzeln betrachteta) zZt der Regelbspverwirklichung (idR ~ § 22)b) zZt der Wegnahmeund dann ggf. in Tatmehrheit (§ 53) bestraft
2. Gesamtwürdigung (nur eine Tat)Voraussetzungen müssen nur entweder/oder vorliegen¤ zZt der Regelbspverwirklichung¤ zZt der Wegnahme
eKK VD 11 [46]
� Übungsfragen & Antworten
Beachtliche Objektswechsel bei § 243 I 2
1. Wie ist zu entscheiden wenn der Täter der Diebstahlsent-schluss zwischenzeitlich aufgegeben hatte, dann aber einneues Objekt ins Auge fasste?
2. Wie ist es, wenn der Täter ursprünglich geringe Beuteerwartete, dann aber wertvolle Beute vorfindet undmitnimmt?
3. Wie liegt es im umgekehrten Fall?4. Wie ist Fall 1 nach hM zu entscheiden, wenn die Aufgabe
des Diebstahlsentschlusses freiwillig etc. war?
1. EB: §§ 242, 22, 243; § 242; § 53 (hM)GW: ein §§ 242, 243 (aA)
2. EB: §§ 243 II (+), also §§ 242, 22, 248a; § 242; ggf. § 123® bei Versuchsbeginn war Erschwerung ausgeschlossenGW: § 243 II (�); ® immer noch voller Erfolgsunwert (hM)
3. EB: §§ 242, 22, 243; § 242, 248aGW: §§ 242, 243 (+); ® wäre schon als Vers. strafb. (hM)
4. Dann nur § 242 ggf. auch § 123.
eKK VD 11 [47]
� Übungsfragen & Antworten
§ 243 I 2 Nr. 2
1. Welche beiden Kriterien sind entscheidend für dasVorliegen eines «Behältnisses?
2. Was bedeutet «gegen Wegnahme besonders gesichert»?3. Was reicht dafür jedenfalls nicht aus?4. Wie ist zu entscheiden, wenn das Behältnis insgesamt
weggenommen wird?5. Wie ist die Entwendung durch äußerlich ordnungsgemäße
Bedienung eines Warenautomaten o.ä. zu beurteilen?
1. «Behältnis»a) Ncht zum Betreten von Menschen bestimmt (<> Nr. 1)b) Mit Sicherungsfunktion also zB nicht Briefe, Verpackg.
2. Gerade die Wegnahme (d.h. der Gew.bruch) soll verhin-dert werden zB Fahrradschloß; nicht Sicherungsetikett
3. Ein generell erhöhte Gewahrsamsschutzin Gebäuden etc. (sonst wäre Nr. 1 fast überflüssig)
4. HM: (+); aA: muss für Unrechtsvorwurf am Tatort erfolgen5. HM : (�), da keine Einwirkung auf die Schutzvorrichtung
eKK VD 12 [48]
� Übungsfragen & Antworten
§ 243 I 2 Nrn. 3�7
1. Kann Nr. 3 schon bei der ersten Tat gegeben sein undwenn ja wann?
2. Was unterscheidet Nr. 3 von allen anderen Regelbsp.?3. Welche drei Besonderheiten sind bei Nr. 4 zu beachten?4. Welcher Norm kann man die Voraussetzungen «Unglücks-
fall», «gemeine Gefahr» und «Ausnutzen» bei Nr. 6entnehmen?
5. Welches Konkurrenzproblem entsteht bei § 243 I Nr. 7?
1. Ja, wenn der Täter sich eine laufende Einnahmequellevon gewisser Dauer und Erheblichkeit schaffen will
2. Es ist täterbezogen (§ 28 II analog anwendbar)3. a) Tatort umfasst auch profane Nebenräume
b) Tatobjekt muss dem Gottesdienst geweiht seinc) Konfession/Religion ist unerheblich
4. § 323c5. Falls Waffe einsatzbereit,
wird § 243 von § 244 I Nr. 1a verdrängt.
eKK VD 12 [49]
� Voraussetzung & Abgrenzung� Übungsfrage & Erklärung
Geringwertige Sachen iSd §§ 248a, 243 II
Wie berechnet sich der Wert bei Mittätern? Objektiver Verkehrswert zZt unter 50 DM
Abgrenzung (nicht an § 243 II zu messen)Sachen, die sich einer wirtschaftlichen Bewertung entziehenzB persönliche Briefe, Akten
Bei Mittätern kommt es auf die Gesamtbeute an.
eKK VD 13 [50]
� Gegenüberstellung
§ 248a und § 243 II
1. § 248a+ Antragsprivilegierung (öffentliche Verfolgung mögl.)+ Nur objektives Vorliegen entscheidet
2. § 243 II+ Zwingende Ausschlussklausel+ Nach hM muss Sache objektiv und subjektiv gering-
wertig sein (Details str.)
eKK VD 13 [51]
� Übungsfragen & Antworten
§ 243 II
1. Welche Minderheitsmeinungen werden bzgl. der Gering- wertigkeit vertreten, was fordert die hM? Jeweils mit
welchen Argumenten?2. Worauf kommt es bei § 243 II an, wenn der Diebstahl nur
versucht wurde?3. Wie ist zu entscheiden, wenn der Täter die Sache
irrtümlich für geringwertig bzw. hochwertig hielt?4. Wie unterscheidet sich dieser Irrtum vom sog. Objekts-
wechsel beim Diebstahlsvorsatz?
1. M1: Obj. Wert entscheidend ® Erfolgsunwert entfälltM2: Subj. Wert entscheidend ® Handlungsunwert entfällthM: Obj.+subj: ® beides muss entfallen
2. Nur auf die Beuteerwartung des Tätersvgl. § 22: «Vorstellung»
3. § 243 II (�), aber ggf. atypischer leichter Fall(in Klausur erwähnen, aber nicht dafür entscheiden!)
4. Beim Irrtum liegt § 243 II nie, beim Objektwechsel nur zueinem Zeitpunkt vor (Details str.).
vgl. auch eKK VD 9, 11; eKK VD 13 [52]
� Merkposten
Objektswechsel bei Wohnungseinbrüchen
Die Probleme des Objektswechsels bei § 243 I 2 tauchen bei allenFällen, die in einer Wohnung spielen, nicht mehr auf.
Grund: § 244 I Nr. 3 kennt keine Geringwertigkeitsklausel!
[53]
� Übungsfragen & Antworten
§§ 244, 244a
1. Welchen Rechtscharakter haben die Normen?2. Was ergibt sich daraus für den Versuch?3. Wie ist § 244a einzuordnen?4. Was war der kriminalpolitische Zweck dafür und durch
welche Norm kann er ggf. erreicht werden?
1. Selbstständige Tatbeständeals Qualifizierungen des § 242
2. Versuch des § 244 bzw. § 244a ist möglichggf. in Tateinheit mit vollendetem Grunddelikt!
3. § 244a ist gem. § 12 I Verbrechen4. Grund: Bandenkriminalität soll schon im Vorfeld be-
kämpft werden können; vgl. § 30 I
eKK VD 14 [54]
� Ausgangsnorm� Übungsfragen & Antworten
Diebstahl mit Waffen/gefährlichen Werkzeugen
1. Wie wird das gefährliche Werkzeug definiert?2. Was versteht man unter einer Waffe?3. Wie sind Gaspistolen zu bewerten?4. Was sind unstreitig keine Waffen iSd § 244 I Nr. 1a?5. Wann liegt «Beisichführen» vor?6. Muss der Täter die Waffe gebrauchen wollen?7. Welchen Zeitraum umschreibt «bei Begehung der Tat»
nach hM und was verlangt die Minderheitsmeinung?
§ 244 I Nr. 1a1. Wie bei § 224 I Nr. 22. Einen Gegenstand, der zum Angriff oder zur Verteidigung
gegen Menschen konstruiert wurde, zB Dolch, Schlagring3 Früher str. ob Schußw.; heute jedenfalls gef. Werkzeug!4. Spielzeugwaffen sind unstr. keine Waffen iSd Nr. 1a5. Für einen Beteiligten am Tatort jederzeit verfügbar6. Nein. Vgl. Nr. 1b (also Berufswaffenträger +, sehr str.)7. Versuch bis Beendigung (hM; aA nur bis Vollendung)
eKK VD 14 [55]
� Ausgangsnorm� Übungsfragen & Antworten [zB]
Diebstahl mit sonst einem Werkzeug oder Mittel
1. Wie grenzt man Werkzeuge und Mittel voneinander ab?2. Welche Gegenstände waren hier ganz besonders
umstritten und welche Meinungen wurden dazuvertreten? Was hat sich durch das 6. StrRG geändert?
3. Wer muss die Gebrauchsabsicht haben?
§ 244 I Nr. 1b1. Werkzeuge wirken mechanisch, Mittel sonstwie2. Scheinwaffen zB Spielzeugpistole
Früher str. ob gef. Werkzeug nach Rs (+); nach hL (�)Heute unstr. (+), sofern nicht offensichtlich ungefährlich wiezB Labello in den Rücken gehalten, Schrotpatrone im Brief
3. Der bewaffnete Beteiligte (egal ob Täter od. Teilnehmer)
eKK VD 14 [56]
� Übungsfälle & Lösungshinweise
Waffen und Werkzeuge
1. Pistole2. Gaspistole3. Spielzeugpistole4. Holzstück in den Rücken gehalten5. Armbrust
1. Waffe iSd § 244 I Nr 1a2. Waffe iSd § 244 I Nr 1a (früher str.)3. Sonst ein Werkzeug iSd § 244 I Nr 1b, sofern nicht offen-
sichtlich ungefährlich (zB neonfarbene Wasserpistole)4. Kein Werkzeug! (siehe 3.)5. Waffe iSd § 244 I Nr. 1a
keine Diskussion mehr nötig, ob Schusswaffe (Lauf)
[57]
� Ausgangsnorm� Übungsfragen & Antworten
Bandendiebstahl
1. Was ist eine «Bande»?2. Müssen schon Delikte begangen worden sein?3. Ab wieviel Personen liegt sie vor? Meinungen?4. Wer kann Täter des § 244 I Nr. 2 sein?5. Wie wird die Strafbarkeit von Teilnehmern gewürdigt?
Meinungen?
§ 244 I Nr. 21. Verbindung mehrerer Personen
zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl2. Absicht bzgl. noch unbestimmter Delikte reicht aus3. HM: ab zwei Personen ® erhöhte Gefährlichkeit
AA: ab drei Personen ® erst dann Gruppendynamik4. Nur ein Bandenmitglied5. AA: akzessorische Wissenszurechnung, da tatbezogen
HM: Zurechnung über § 28 II, da täterbezogen
eKK VD 15 [58]
� Ausgangsnorm� Übungsfragen & Antworten
Schwerer Bandendiebstahl
1. Wann ist eine Tat die Tat der Bande?2. Ist Mittäterschaft durch den nicht am Tatort anwesenden
Bandenchef denkbar?3. Wonach richtet sich überhaupt die Mittäterschaft?4. Was sind die zusätzlichen Voraussetzungen des § 244a?5. Kann bei geringwertigen Gegenständen aus § 244a
bestraft werden?
§ 244a1. Bei täterschaftlicher «Mitwirkung» von mindesten zwei
Bandenmitgliedern («unter Mitwirkung eines anderen...»)2. HM: Nein, da keine Gefahrerhöhung am Tatort
AA: Ja, da Gefährlichkeit auch in Arbeitsteilung liegt3. §§ 25 ff. bzgl. konkreter Tat (Bandenmitgl. kann TN sein)4. a) Zusätzlich § 243 I 2 Nrn. 1�7 (zum Tatbest. erhoben)
b) Zusätzlich § 244 I Nrn. 1 oder 3 (eines Beteiligten)5. Durch Aufhebung des § 244a IV: Ja!
eKK VD 15 [59]
� Überblick
Unterschlagung
1. Grundtatbestand § 246 I2. Qualifizierung § 246 II3. Antragserfordernisse §§ 247, 248a
eKK VD 16 [60]
� Übungsfragen & Antworten
Unterschlagung
1. Was ist das Tatobjekt der Unterschlagung und wie wird esausgelegt?
2. Welcher Fall ist problematisch?3. Wie lautet die Tathandlung und was setzt sie schlagwort-
artig voraus?4. Welche Klausel wurde durch das 6. StrRG neu in den § 246
eingeführt?
1. «Fremde Sache» wie § 242 (also auch wertlose Sachen)2. Sachgesamtheiten zB Lagerhalter verkauft einige der
gelagerten Kaffeesäcke, übergibt sie aber noch nichtAA: § 246 (+) bzgl. der gesamten KaffeepartieHM: nur § 246, 22 (+) bzgl. der betreffenden Säcke® Aussonderung erforderlich
3. «Sich oder einem Dritten zueignen»= Manifestation des Zueignungswillens
4. Formelle Subsidiaritätsklausel in § 246 I aE (früher str.)
eKK VD 16 [61]
� Definition & Merkposten� 4 Abgrenzungen
Rechtswidrigkeit der Zueignung bei § 246
im Widerspruch zur bürgerlichrechtlichen Eigentums-ordnung stehend (nach hM Tatbestandsmerkmal)
1. Fälliger einredefreier Übereignungsanspruch2. Gesetzl. Verwertungsbefugnis d. Täters zB § 1228 BGB3. Einwilligung des Eigentümers
insbes. bei verlängertem EV4. Mutmaßliche Einwilligung
insbes. Zueignung vertretbarer Sache unter Auswechselung
eKK VD 16 [62]
� 2 Voraussetzungen� Abgrenzung & Merkposten
Sich oder einem Dritten zueignet bei § 246
1. Subj. ZueignungswilleFeststellung des DE bzgl. Enteignung und AneignungiSd § 242 schon im objektiven Tatbestand (!)
2. Obj. ManifestationÄußere Handlung, die einem gedachten Beobachter diegewollte Eigentumsverschiebung erkennbar macht
Bloße Gebrauchsanmaßung (ggf. Probleme wie bei § 242)
eKK VD 18 [63]
� 2 Meinungen [...] [zB]
Obj. Manifestation des Zueignungswillens bei § 246
1. HM: Weite Manifestationstheoriejede Willensäußerung, die nach Würdigung aller Tat-umstände den Zueignungswillen bestätigtzB Ableugnen des Besitzes, Veräußerung, ausdrücklichePreisgabe zur Pfändung, Verbrauch, Verzehr, Verbindung
2. AA: Enge Manifestationstheorienur Willensäußerungen, die einem unbedarften Beobach-
ter eindeutig den Zueignungswillen vor Augen führen
eKK VD 18 [64]
� Übungsfall & Lösungshinweise
Manifestation des Zueignungswillens durch Unterlassen
A hat den Fernseher des B ausgeliehen. Als � mal wieder � Gerichtsvollzieher G an der Tür klingelt, gibt er wortlos das Gerätder Pfändung preis.
§ 246 II iVm § 13Zueignung durch Unterlassen?Aus dem Verhalten des Täters muss sich ergeben, dass er inKenntnis einer Rechtspflicht zum Handeln untätig geblieben ista) M1 (+), da Obhutgarantenstellung aus § 598 BGBb) M2 (�), da daraus keine Rechtspflicht zum Einschreitenc) M3 zwar (+), aber Quasikausalität (�), da gem. § 808 ZPO, A diePfändung nicht hätte verhindern können
eKK VD 18 [65]
� Meinungen
Mehrfachzueignung der selben Sache bei § 246
1. Rs: Nach Tatbestandslösung nicht möglich® Begrifflicher Ausschluss: wenn Herrschaft über die Sache
bereits einmal angemaßt, dann nur noch Ausnutzendieser Position möglich.
2. HL: nach Konkurrenzlösung grds. möglichaber als mitbestrafte Nachtat verdrängt® Das Eigentum besteht auch durch Zueignung weiter und
darf seinen strafrechtlichen Schutz nicht verlieren.® Wegen § 8 darf Beurteilung nicht von Vortat abhängen.
eKK VD 19 [66]
� Übungsfragen & Antworten
Mehrfachzueignung der selben Sache bei § 246
1. Wann liegt nach der Rechtsprechung noch eine «Erst- zueignung» trotz deliktischen Vorerwerbs vor?2. Welche drei wichtigen Folgen hat in den übrigen Fällen
der «Zweitzueignung» die Tatbestandslösung für dieStrafbarkeit der Beteiligten?
1. Falls Vorerwerb¤ Nicht durch Vermögensdelikt insbes. § 323a¤ Nicht mit Zueignungswillen insbes. nur Gebrauchsabs.¤ Nicht strafbar mangels rw. oder Schuld insbes. § 20
2. Folgen im Übrigen für die «Zweitzueignung»¤ Keine Teilnahme möglich (nur §§ 257, 259)¤ Keine Täterstrafbarkeit, falls Vortat verjährt¤ Bei Nichtaufklärbarkeit nur wahldeutige Bestrafung aus
Erstdelikt (zB § 263) und Unterschlagung möglich
eKK VD 19 [67]
� Übungsfragen & Antworten
Mehrfachzueignung der selben Sache bei § 246
1. Wann ist eine Entscheidung des Meinungsstreites zwi- schen Tatbestands- und Konkurrenzlösung entbehrlich?2. Was versteht man unter «Subsidiarität einer gleichzeitigen
Unterschlagung»?
1. Entscheidung entbehrlich¤ Falls Täter aus «Erstdelikt» strafbar¤ Falls Teilnehmer an «Zweitdelitk» aus §§ 257, 259 strafb.¤ Falls auch nach Rs eine Erstzueignung trotz deliktischen
Vorerwerbs vorliegt2. Anderes Problem da gleichzeitig, nicht mehrfach
Bei § 242, hehlerischem Erwerb oder Sachbetrug liegt einegleichzeitige, aber subsidiäre § 246 vor.
eKK VD 19 [68]
� Übungsfragen & Antworten
Veruntreuende Unterschlagung
1. Wann ist die fremde Sache dem Täter «anvertraut» und wassind die wichtigsten Beispiele?
2. Worauf kommt es dabei nicht an?3. Bei welcher Art des Anvertrauens ist der strafrechtliche
Schutz zweifelhaft?4. Welche Rechtsnatur hat nach hM die Strafschärfung des
§ 246 II in Hinblick auf die Beteiligung daran?5. Welche Irrtümer sind denkbar, mit welcher Folge für die
Strafbarkeit bzgl. der Qualifizierung des § 246 II?
1. Pflichtgebundene Einräumung des GewahrsamszB Verwahrer, Mieter, Beauftragter, EV-Käufer
2. a) Zivilrechtliche Wirksamkeit unerheblichb) Anvertrauender muss nicht Eigentümer sein
3. Bei sittenwidrigen Verhältnissen str.nach hM aber Schutz (+)
4. Persönliches Merkmal iSd § 28 II5. ¤ irrige Annahme Sache sei nicht anvertraut § 16 I 1
¤ irrige Annahme Sache sei anvertraut § 22
eKK VD 20 [69]
� Übungsfragen & Antworten
Veruntreuende Unterschlagung und Untreue
1. Wie ist das Verhältnis, falls die Zueignung iSd § 246zugleich eine Treubruchsuntreue iSd § 266 I 2. F. darstellt?
2. Wie ist das Verhältnis, wenn sich der Täter erst nach derUntreuehandlung zur Zueignung entschließt?
1. Formelle Subsidiarität (bei Handlungseinheit)2. Dann Tatmehrheit § 53
eKK VD 20 [70]
� Überblick
Raub und Erpressung
1. Rauba) Grunddelikt § 249b) Erschwerungen §§ 250, 251
2. Räuberischer DiebstahlErschwerungen wie bei § 249 («gleich einem Räuber»)
3. Einfache Erpressung § 2534. Räuberische Erpressung § 255
Erschwerungen wie bei § 249 («gleich einem Räuber»)
eKK VD 21 [71]
� Ausgangsnorm� Tatbestand (Prüfungsschema)
Raub
§ 2491. Objektiver Tatbestand
a) fremde bewegliche Sache wie bei § 242b) Wegnahme wie bei § 242c) Raubmittel («qualifizierte Nötigungshandlung»)d) Nötigungszusammenhang
2. Subjektiver Tatbestanda) VS bzgl. 1 a)�d)b) Absicht rechtswidriger Zueignung wie bei § 242
eKK VD 21 [72]
� Übungsfragen & Antworten
Raub
1. Wie ist der Raub gegenüber dem Diebstahl einzuordnenund welche Folgen hat das für die dortigen Privilegie-
rungen der §§ 243 II, 247, 248a?2. Inwiefern wird von einer «qualifizierten Nötigungshand- lung» gesprochen? Was reicht als Ziel der Gewaltan-
wendung? Was muss die Drohung zum Gegenstand habenund was ist hierfür nicht erforderlich?
3. Woraus leitet sich das Erfordernis des Nötigungszusam- menhangs ab?
1. Selbstständige AbwandlungPrivilegierungen der §§ 242 ff. nicht anwendbar
2. Raubmittel: Qualifizierte Nötigungshandlunga) Gewalt gegen eine Person: Einwirkung auf den Körper z. Überwindg e. zumind. erwarteten Widerstandes; str.b) Drohung mit ggw. Leibes- oder Lebensgefahr:
unabhängig von der Möglichkeit ihrer Verwirklichung3. Aus den Formulierungen «mit» und «unter Anwendung
von» (vgl. auch Strafmaß ggü. §§ 242, 240, 223)
eKK VD 21 [73]
� Voraussetzung� 3 Meinungen [...] [±]
Nötigungszusammenhang bei § 249
Jedenfalls enge zeitliche und räumliche Beziehung zur Tat +darüberhinaus str.1. HM: nur Finalität erforderlich
Nötigung muss Erleichterung/Ermöglichung derWegnahme bezweckt haben® § 249 soll Handlungsunwert bestrafen zB auch wer
unnötigerweise eine hilfloses Opfer mit Gewalt beraubt2. AA1: nur Kausalität erforderlich3. AA2: beides erforderlich ® auch Erfolgsunwert berücks.!
eKK VD 21 [74]
� Übungsfälle & Lösungshinweise
Raub
1. T schließt O ein, um dessen Fernseher in Ruhe entwendenzu können.
2. T reißt der O im Gedrängel überraschend die Handtascheweg.
3. Die resolute O hält in Erwartung des Ts die Tasche mitbeiden Händen fest.
4. T tötet O, um ihm die Rolex abnehmen zu können.5. T überfällt O mit vorgehaltener Spielzeugpistole.
1. Gewalt gegen Person (+), mittelbar körperlichempfundene Einwirkung auf Sachen ausreichend
2. Gewalt gegen Person (�), da kein Widerstand; str.3. Hier folglich Gewalt gegen Person (+)4. § 249 (+), da dann kurze Gewahrsamslosigkeit der Uhr
in Folge des Todes unerheblich; § 211 (+); § 251 (�)5. § 249 (+), konkludente Androhung der Leibes-/Lebens-
gefahr liegt auch ohne Verwirklichungsmöglichkeit vor.§ 250 I Nr. 1b seit 6. StrRG unstr. (+)
eKK VD 21 [75]
� Übungsfälle & Lösungshinweise
Raub
1. T bedroht zwecks Wegnahme eines Motorrades denunbeteiligten Passanten P, den er wegen seines unter denArm geklemmten Helmes für den Eigentümer hält.
2. T vergewaltigt die O. Als diese bewusstlos auf dem Bodenliegt, fällt ihm ein, auch noch die Handtasche zuentwenden.
3. T hat O schon 2 Tage eingesperrt. Dann kommt er auf dieIdee, O zwecks Pizzabestellung das Geld zu entwenden. Sogeschieht es, und T bewacht den O gestärkt weiter.
1. Nötigungszusammenhang?HM: (+), da nur Finalität erforderlichAA: (�); Drohung mangels Gewahrsam des P nicht kausal
2. Nötigungszusammenhang?HM (�), da keine Finalität zZt der ZwangsanwendungAA (+), da nur Kausalität erforderlich
3. Nötigungszusammenhang?Nach allgA (+), da Wegnahmevorsatz während einer fort-
dauernden Gewaltanwendung ausreichend.
eKK VD 21 [76]
� Übungsfall & Lösungshinweise
Raub
A hat den B gefesselt, um ihn sadistisch zu quälen. Nachdem er mitder Peinigung des B begonnen hat, entdeckt er dessen prallgefüllte Brieftasche. Er entnimmt ihr das Geld und lässt dengefesselten B zurück.
1. § 249?a) Durch Fesselung/Quälung (�), da kein Nötigungs-
zusammenhang (nach hM)b) Durch «konkludente Anschlussdrohung» (�)
B war bereits widerstandsunfähigc) Durch Fortdauernlassen der Gewalt iVm § 13?
AA: (+), da dann Finalzusammenhang gegebenHM: (�) mangels Modalitätenäquivalenz
2. §§ 242, 242 I 1 Nr. 6 (+) nach hM
eKK VD 21 [77]
� Übungsfragen & Antworten
Schwerer Raub
1. Welchem Tatbestand ist § 250 I Nr. 1 a/b sowie 2weitgehend nachgebildet?
2. Was ist in subjektiver Hinsicht beim Beisichführen in§ 250 I Nrn. 1 und 2 zu unterscheiden?
3. Welcher Streit ist durch das 6. StrRG wohl weggefallen?
1. Grds. wie § 244 I2. a) § 250 I Nr. 1a Waffe/gef. Werkzeug
(uU sachgedankliches Mit-) Bewusstsein ausreichendb) § 250 I Nr. 1b sonst ein Werkzeug oder Mittel
Gebrauchsabsicht («um...zu») erforderlich3. Scheinwaffenproblematik vgl. § 244 I Nr. 1
(+) wenn «gefährlich aussehend»: Werkzeug(�) wenn offensichtlich ungefährlich
eKK VD 22 [78]
� Überblick� Merkposten [...]
Schwere Folgen beim Raub
1. Schwerer Rauba) § 250 I Nr. 1 c
Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigungb) § 250 II Nr. 3
körperl. schwer mißhandelt/Gefahr des Todes2. Raub mit Todesfolge § 251
Doppelverwertungsverbot hinsichtl. Schwerer FolgeNur einmal verwertbar: entweder bei §§ 223 ff. oder 250 f.
eKK VD 22 [79]
� Übungsfragen & Antworten
Raub mit Todesfolge
1. Wer ist «anderer» iSd § 251?2. Für welchen Fall ist das umstritten?3. Wann ist der Tod «durch den Raub verursacht»?4. Wie ist die Rechtslage bei bedingt vorsätzlicher Todes-
herbeiführung?5. Wann ist Teilnahme an § 251 möglich?
1. Jeder, der nicht Teilnehmer ist (vgl. § 250 II Nr. 3)2. Bei Verletzungen durch Fehlschüsse der Polizei str.3. Konkreter Gefahrenzusammenhang (vgl. §§ 224 ff.)4. Früher str.; jetzt (+), da Wortlaut: wenigstens leichtfertig5. Bei VS bzgl. konkretem Raubmittel
+ § 18 bzgl Tod vgl. § 29
eKK VD 23 [80]
� Ausgangsnorm� Tatbestand (Prüfungsschema)
Räuberischer Diebstahl
§ 2521. Objektiver Tatbestand
a) Bei einem Diebstahl (sog. Vortat)b) Auf frischer Tat betroffenc) Raubmittel wie bei § 249
2. Subjektiver Tatbestanda) VS bzgl. 1 a�cb) Beutesicherungsabsicht («um...zu»)
eKK VD 24 [81]
� Übungsfragen & Antworten
§ 252
1. Wann liegt eine «Vortat» iSd § 252 vor?2. Wer kann unproblematisch Täter sein?3. Welcher Fall ist umstritten und welche Meinungen
werden dazu vertreten?4. Wann ist die Tat noch «frisch»?
1. Diebstahl nach Vollendung, aber vor Beendigung2. Grds. Täter des vorangegangenen Diebstahls3. Str. ob auch durch Teilnehmer der Vortat
Rs: Möglich, falls Teilnehmer Beutegewahrsam hat® weitgefasster WortlautHL: Täterschaftl. Begehung der Vortat erforderlich® zusammengesetztes Delikt wie § 249
4. «Frisch» bei engem zeitl. und räuml. Zusammenhang
eKK VD 24 [82]
� 3 Meinungen
Betroffen iSd § 252
1. Eng: Täter ertappt2. Weiter: Täter bemerkt3. HM: Täter angetroffen
bloßes raumzeitliches Zusammentreffen ausreichend® ausreichendes Unrecht, da Einsatz von Zwang «gleich
einem Räuber»
eKK VD 24 [83]
� Übungsfragen & Antworten
§ 252
1. Welche zwei Charakteristika hat die Beutesicherungs- absicht?2. Welche drei Fälle sind also auch von ihr erfasst?3. Warum sind die Erschwerungen der §§ 250, 251 auch auf
§ 252 anwendbar?4. Kommen die Privilegierungen der §§ 242 ff. in Betracht?5. Was passiert, wenn die Vortat bereits ein Raub war?6. Welcher Sonderfall muss abweichend davon beurteilt
werden?
1. a) Sog. subj. Tendenz (muss nicht gelingen!)b) Fortsetzung der Zueignungsabsicht
2. ¤ Untaugliche Mittel, sofern andere Tätervorstellung¤ Mittel gegen vermeintliche Gewahrsamsinhaber¤ Beutesicherung nur Nebenabsicht des Täters
3. Wg. der Formulierung «gleich einem Räuber»4. Nein, da § 252 selbstständige Abwandlung5. Konsumtion des § 252 (§ 240 lebt auf iVm §§ 52,53)6. §§ 250,251 erst bei § 252! Dann wird § 249 konsumiert.
eKK VD 24 [84]
� Ausgangsnorm� Übungsfragen & Antworten
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
1. Wann «nimmt» der Täter das Fahrzeug «in Gebrauch»?2. Wie verhält sich die Norm grds. zu § 242?3. Welche Ausnahme ist nach hM dazu anerkannt? Aus
welchem Grund?4. Kann die Tat auch vom Eigentümer selbst begangen
werden?5. An welche versteckte Norm muss man immer im
Zusammenhang mit KfZ-Straftaten denken?
§ 248b1. Mit Beginn des «Abrollvorgangs»
unabhängig vom Einsatz der Motokraft2. Formelle Subsidiarität3. § 242 bzw. § 246 bzgl. der Treib- und Schmierstoffe (�)
® Vom Unrechtsgehalt miterfasst® Sonst wäre § 248b bedeutungslos
4. Nach hM ggü dem Gebrauchsberechtigten zB Mieter5. § 316a (hohe Verbrechensstrafe!)
eKK VD 24 [85]
� Ausgangsnorm� Übungsfragen & Antworten
Sachbeschädigung
1. Was ist der einzige Unterschied der «fremden Sache» ggü§ 242?
2. Was versteht man unter «Zerstören»?3. Was ist aber auch für ein «Beschädigen» nicht erforderlich?4. Woran muss man bei der Sachbeschädigung immer
denken?5. Welche Strafschärfung kommt in Betracht?6. Worauf muss sich dann aber die Tathandlung beziehen?
§ 3031. Auch unbewegl. Sachen sind miterfasst2. Völlige Aufhebung der Gebrauchstauglichkeit
(gradueller Unterschied zum «Beschädigen»)3. Keine Substanzverletzung erforderlich4. Antragsdelikt § 303c!5. Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 3046. Gerade bzgl. der bes. öffentl. Zweckbestimmung
zB Böller in Briefkasten (+); Herz in Parkbank ritzen (�)
eKK VD 25 [86]
� Voraussetzungen (2 Möglichkeiten)� 2 Problembereiche
Beschädigen iSd § 303
¤ Veränderung der stofflichen Zusammensetzung¤ Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen
Gebrauchs, die nicht nur geringfügig ist
1. Verunstaltung des äußeren Erscheinungsbildes str.nach hM nur bei ästhetischer GebrauchsbestimmungzB (+) bei Statue; (�) bei Telefonkasten
2. Zweckvereitelnde Sachentziehung zB Vogel frei lassennur falls dadurch Zerstörung «eingeleitet» (zB Papagei)
eKK VD 25 [87]