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Kabel gemäß der europäischen Bauproduktenverordnung (CPR) Ein Leitfaden - Stand 04/2017

Ein Leitfaden - Stand 04/2017 - SKW · 2019. 5. 27. · EN 50577 EN 50289-4-16 • EN 13501-3/prA1 (nicht absehbar) BAUPRODUKTENVERORDNUNG (CPR) 06.04.2017 | Page 17 . 5. Brandverhalten

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  • Kabel gemäß der europäischen Bauproduktenverordnung (CPR)

    Ein Leitfaden - Stand 04/2017

  • Inhalt

    1. Historie: Von der Richtlinie zur Verordnung

    2. Die Bauproduktenverordnung 2011

    3. Die Pflichten der Wirtschaftsakteure

    4. Klassifikation und Klassifikationskriterien

    5. Brandverhalten und Klassifikation

    6. Brandverhalten (Reaction to Fire) – Normen

    7. Brandbeständigkeit (Resistance to Fire) – Normen

    8. Die zeitliche Umsetzung der CPR

    9. Die Umsetzung der CPR in den Bauvorschriften

    10. Die Umsetzung der CPR auf dem Markt

    11. Schlussfolgerungen Diese Information gibt die für uns verfügbaren Kenntnisse wieder und repräsentiert unser Verständnis der CPR. Trotzdem – und auch wegen der sich noch ständig ändernden Normenlage – ist diese daher nur als unverbindliche zu werten. Verbindliche Aussagen sind ausschließlich über die entsprechenden Gremien (OVE, BMWFW) zu erhalten.

    BAUPRODUKTENVERORDNUNG (CPR)

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  • BAUPRODUKTENVERORDNUNG (CPR)

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    1988 Bauproduktenrichtlinie (Construction Products Directive, CPD) Richtlinie 89/106/EWG Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass Bauwerke mit entsprechenden Baumaterialien derart entworfen werden, dass die Sicherheit der Menschen, Haustiere und Güter nicht gefährdet ist.

    Ziel: Abbau von technischen Hemmnissen im freien Warenverkehr 2011 Bauproduktenverordnung (Construction Products Regulation, CPR) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 Ersetzt obige Richtlinie ab 1. Juli 2013 Kabel, welche unter die CPR fallen, müssen entsprechend den CPR-Regeln konstruiert, hergestellt, geprüft und gekennzeichnet sein, um in den Verkehr gebracht werden zu dürfen! EU-Verordnungen sind bindendes Recht und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedsland!

    1. Historie: Von der Richtlinie zur Verordnung

  • 2. Die Bauproduktenverordnung 2011

    Zielsetzung identisch mit der Richtlinie aus 1988; Erstmals Aufnahme von Kabel und Leitungen

    EU beauftragt CENELEC (European Committee for Electrotechnical Standardization) mit der Entwicklung von geeigneten Prüfnormen für Kabel und Leitungen; Europacable unterstützt diese Arbeit inoffiziell SKB-GROUP arbeitet in beiden Institutionen mit

    Gemeinsame technische Sprache, sowie klare Festlegung von Bedingungen einer CE-Kennzeichnung

    Klare Festlegung der Pflichten aller betroffenen Wirtschaftsakteure

    Trennung der Normenwelt in: • „Brandverhalten“ (Reaction to Fire) - Kriterien: Freisetzung von Hitze, Rauch,

    korrosiven Gasen und Flammenausbreitung, sowie Abfallen/Abtropfen brennender Teile

    • „Brandbeständigkeit“ (Resistance to Fire) - Kriterien: Isolations- und Funktionserhalt

    BAUPRODUKTENVERORDNUNG (CPR)

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  • Was ist ein Bauprodukt? Was ist ein Bauwerk?

    Zitate aus der Verordnung (EU) Nr. 305/2011: «Bauprodukt» ist jedes Produkt oder jeder Bausatz, das bzw. der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt. Schlussfolgerung: Dauerhaft installierte Kabel und Leitungen fallen unter die

    Bauproduktenverordnung (Energie-, Steuer- und Kommunikationskabel). Grenzfälle sind zu klären bzw. zu interpretieren.

    «Bauwerke» sind Bauten sowohl des Hochbaus, als auch des Tiefbaus.

    BAUPRODUKTENVERORDNUNG (CPR)

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  • Anforderungen an Bauprodukte und Gebäude

    Grundanforderungen an Bauwerke («Wesentliche Merkmale»): • Mechanische Festigkeit und Standsicherheit • Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz • Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung • Schallschutz • Energieeinsparung und Wärmeschutz • Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen Brandschutz

    o Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch o Rettung von Bewohnern o Sicherheit der Rettungsmannschaften

    BAUPRODUKTENVERORDNUNG (CPR)

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    http://www.google.at/url?sa=i&source=imgres&cd=&cad=rja&uact=8&ved=0CAkQjRwwAGoVChMI7LP-1ZKcyAIVxgwsCh1HbA6l&url=http://www.feuerwehr-nordhorn.de/?q%3Dde/media-gallery/detail/322/570&psig=AFQjCNGiFzun6RybBrFXW0MUd31JJpqKCg&ust=1443612740554214

  • 3.1. Hersteller 3.1.1 Wesentliche Pflichten − Leistungserklärung − CE-Kennzeichnung − Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit − Werkseigene Produktionskontrolle 3.1.2 Weitere Pflichten

    3.2. Importeure 3.3. Händler (wie Importeure) 3.4. Weitere Verpflichtungen der Importeure oder Händler

    BAUPRODUKTENVERORDNUNG (CPR)

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    3. Die Pflichten der Wirtschaftsakteure

  • 3.1.1 Wesentliche Verpflichtungen der Hersteller

    Vorlage einer Leistungserklärung (Declaration of Performance, DOP):

    • Gedruckt • Elektronisch • Website

    BAUPRODUKTENVERORDNUNG (CPR)

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  • Durchführung der CE-Kennzeichnung:

    • Ist grundsätzlich am Produkt anzubringen (z.B. auf Basis der LVD)!

    • Wo nicht möglich, auf der Trommel, Spule oder Verpackung und den Begleitdokumenten anbringen!

    • Die Brandverhaltensklasse muss auf dem Produkt angebracht werden!

    Die verpflichtende Kennzeichnung gemäß CPR beginnt am 2017-07-01!

    BAUPRODUKTENVERORDNUNG (CPR)

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    3.1.1 Wesentliche Verpflichtungen der Hersteller

    https://upload.wikimedia.org/wikipedia/de/f/fd/CE-Norm.svg

  • Durchführung der CE-Kennzeichnung: • Vorschlag entspr. EN 50575

    für die CE-Kennzeichnung unter dem AVCP-System 1+ und 3 (mit Nummer der benannten Stelle) auf dem Produktetikett

    • Unter dem AVCP-System 4 entfällt die Nennung der Produktzertifizierungsstelle (Prüfsystem für Brandklasse Fca)

    BAUPRODUKTENVERORDNUNG (CPR)

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    3.1.1 Wesentliche Verpflichtungen der Hersteller

  • Anwendung des AVCP- und FPC-Systems: • AVCP (Assessment and Verification of Constancy of Performance, Konformitäts-

    bewertungsverfahren) = Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Ermittlung der relevanten Produkteigenschaften für die Klassifizierung

    • FPC (Factory Production Control) = Werkseigene Produktionskontrolle Vollständige Initiierung, Überwachung und Dokumentation des gesamten Produktionsablaufs Bei AVCP 1+: Erstinspektion der Produktionsstätte, FPC 2 x jährlich, Auditprüfungen an Produktproben mindestens alle 3 Jahre

    Dies bedeutet eine hohen Prüfaufwand = hohe zusätzliche Kosten!

    BAUPRODUKTENVERORDNUNG (CPR)

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    3.1.1 Wesentliche Verpflichtungen der Hersteller

  • 3.1.2 Weitere Verpflichtungen der Hersteller

    Erstellung der technischen Unterlagen, der Konformitätsbewertungen und der CE-Konformitätserklärung (die Aufbewahrungsfrist der technischen Unterlagen und der CE-Konformitätserklärung beträgt 10 Jahre)

    Verpflichtende Durchführung von Risikoanalysen und -bewertungen, ggf. mit Stichproben an im Verkehr befindlichen Produkten

    Falls erforderlich, Führung eines Verzeichnisses betreffend Beschwerden hinsichtlich nicht konformen Produkten und Produktrückrufen. Info an die Händler über diese Überwachung

    Identifizierung der Produkte durch Typbezeichnung, Chargennummer und/oder Seriennummer (Nachverfolgbarkeit) bzw. weitere Kennzeichen gemäß den Vorgaben der Produktnormen

    Alle Unterlagen müssen in der jeweiligen Landessprache gehalten werden

    Korrekturmaßnahmen bis zum Rückruf, wenn ein Grund zur Annahme besteht, dass ein in Verkehr gebrachtes Produkt nicht den geltenden Vorschriften entspricht

    Beim Auftreten von Gefahren sind die Behörden zu informieren

    BAUPRODUKTENVERORDNUNG (CPR)

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  • 3.2. Wesentliche Verpflichtungen der Importeure (1)

    Es dürfen nur konforme Produkte in Verkehr gebracht werden!

    Vor dem in Verkehr bringen ist zu gewährleisten, dass:

    • das Konformitätsbewertungsverfahren (AVPC) vom Hersteller erfolgt ist • der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt und beigelegt hat • das CE-Kennzeichen auf dem Produkt angebracht ist • auch Name und Anschrift des Einführers auf dem Produkt bzw. auf der

    Verpackung angebracht sind

    • sofern ein Grund zur Annahme besteht, dass ein Produkt nicht den geltenden Vorschriften entspricht, das Produkt erst nach Korrekturmaßnahmen in Verkehr gebracht werden darf

    • beim Auftreten von Gefahren die Behörden zu informieren sind • alle Unterlagen in der jeweiligen Landessprache gehalten werden • Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität nicht beeinträchtigen

    BAUPRODUKTENVERORDNUNG (CPR)

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  • 3.2. Wesentliche Verpflichtungen der Importeure (2)

    Nach dem in Verkehr bringen ist zu gewährleisten, dass:

    • In Risikofällen ggf. Stichproben an im Verkehr befindlichen Produkten • Falls erforderlich, Führung eines Verzeichnisses betreffend Beschwerden

    hinsichtlich nicht konformer Produkte und Produktrückrufen

    • Korrekturmaßnahmen bis zum Rückruf, wenn ein Grund zur Annahme besteht, dass ein in Verkehr gebrachtes Produkt nicht den geltenden Vorschriften entspricht

    • Beim Auftreten von Gefahren sind die Behörden zu informieren • Bereithalten einer Abschrift der CE-Konformitätserklärung, die technischen

    Unterlagen müssen verfügbar sein (die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre)

    BAUPRODUKTENVERORDNUNG (CPR)

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  • 3.3. Wesentliche Verpflichtungen der Händler

    Händler müssen die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen, wenn sie ein Produkt in Verkehr bringen

    Vor dem Bereitstellen auf dem Markt: Überprüfen, ob die CE-Kennzeichnung sowie Namen und Anschriften angebracht sind Überprüfen, ob alle Unterlagen in der jeweiligen Landessprache vorhandenen sind Wenn ein Grund zur Annahme besteht, dass ein Produkt nicht den geltenden Vorschriften

    entspricht, stellt der Händler dieses Produkt erst dann auf dem Markt bereit, nachdem die Anforderungen erfüllt wurden

    Beim Auftreten von Gefahren sind die Behörden, der Hersteller und/oder der Importeur zu informieren

    Lagerungs- und Transportbedingungen dürfen die Konformität nicht beeinträchtigen

    Nach dem Bereitstellen auf dem Markt: Korrekturmaßnahmen bis zum Rückruf wenn ein Grund zur Annahme besteht, dass ein

    in Verkehr gebrachtes Produkt nicht den geltenden Vorschriften entspricht Beim Auftreten von Gefahren sind die Behörden zu informieren Auf Verlangen Übergabe aller Informationen und Unterlagen an die Behörde für den

    Nachweis der Konformität Auf Verlangen Kooperation mit den zuständigen nationalen Behörden

    zur Abwendung von Gefahren

    BAUPRODUKTENVERORDNUNG (CPR)

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  • 3.4. Weitere Verpflichtungen der Importeure oder Händler

    Importeure oder Händler gelten als Hersteller und unterliegen den für Hersteller geltenden

    Verpflichtungen, wenn sie ein Produkt unter eigenem Namen oder Marke in Verkehr bringen oder ein bereits auf dem Markt befindliches Produkt so ändern, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann

    BAUPRODUKTENVERORDNUNG (CPR)

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  • 4. Klassifikation und Klassifikationskriterien

    Entsprechend der getrennten Hauptbereiche (Status Februar 2017):

    Brandverhalten (Reaction to Fire):

    Kriterien: Freisetzung von Hitze, Rauch, korrosiven Gasen und Flammenausbreitung

    • Produktnorm: EN 50575

    • Unterstützende und begleitende Normen: EN ISO 1716 EN 60754-2 CLC/TS 50576 EN 13501-6 EN 60332-1-2 (Zusatz in Arbeit) EN 61034-2 EN 50399

    Brandbeständigkeit (Resistance to Fire):

    Kriterien: Isolations- und Funktionserhalt

    • Produktnorm: EN 50???? (Entwurf erwartet nach EN 50575)

    • Unterstützende und begleitende Normen: EN 50200 prEN 50582 (zurzeit in Arbeit) EN 50577 EN 50289-4-16

    • EN 13501-3/prA1 (nicht absehbar)

    BAUPRODUKTENVERORDNUNG (CPR)

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  • 5. Brandverhalten und Klassifikation

    Die Klassifikation umfasst 7 Euroclasses: Aca, B1ca, B2ca, Cca, Dca, Eca, Fca („ca“ steht für „cables“) Wesentliche Klassifikationskriterien: • Flammenausbreitung (FS: Flame Spread) • Wärmefreisetzung (THR: Total Heat Release; HRR: Heat Release Rate) • Feuerausbreitungsrate (FIGRA: Fire Growth Rate)

    Zusätzliche Kriterien: • Rauchentwicklung (Klassen s1, s2, s3) • Abfallen/Abtropfen brennender Teile (Klassen d0, d1, d2) • Azidität der Brandgase (Klassen a1, a2, a3) Alle diese Parameter zeigen an, in welchem Ausmaß die Kabel zur Entwicklung eines

    Brandes beitragen können Aca und B1ca sind mit „normalen“ Kabelkonstruktionen nicht erreichbar

    BAUPRODUKTENVERORDNUNG (CPR)

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    Die zusätzlichen Kriterien sind freiwillig, der Entscheid über deren Anwendung liegt beim Mitgliedsstaat

  • Brandverhaltensklassen von elektrischen Kabeln (1) Klasse Prüfmethoden Klassifizierungskriterien Zusätzliche Klassifizierung

    Aca EN ISO 1716 PCS ≤ 2,0 MJ/kg (a)

    B1ca EN 50399 (30 kW-Flammenquelle) und

    FS ≤ 1,75 m und THR1200s ≤ 10 MJ und Peak HRR ≤ 20 kW und FIGRA ≤ 120 Ws-1

    Rauchentwicklung (b,e) und Brennendes Abtropfen/Abfallen (c) und Azidität (d)

    EN 60332-1-2 H ≤ 425 mm

    B2ca EN 50399 (20,5 kW-Flammenquelle) und

    FS ≤ 1,5 m und THR1200s ≤ 15 MJ und Peak HRR ≤ 30 kW und FIGRA ≤ 150 Ws-1

    Rauchentwicklung (b,f) und Brennendes Abtropfen/Abfallen (c) und Azidität (d)

    EN 60332-1-2 H ≤ 425 mm

    Cca EN 50399 (20,5 kW-Flammenquelle) und

    FS ≤ 2,0 m und THR1200s ≤ 30 MJ und Peak HRR ≤ 60 kW und FIGRA ≤ 300 Ws-1

    Rauchentwicklung (b,f) und Brennendes Abtropfen/Abfallen (c) und Azidität (d)

    EN 60332-1-2 H ≤ 425 mm

    Dca EN 50399 (20,5 kW-Flammenquelle) und

    THR1200s ≤ 70 MJ und Peak HRR ≤ 400 kW und FIGRA ≤ 1300 Ws-1

    Rauchentwicklung (b,f) und Brennendes Abtropfen/Abfallen (c) und Azidität (d)

    EN 60332-1-2 H ≤ 425 mm

    Eca EN 60332-1-2 H ≤ 425 mm

    Fca Keine Leistung festgestellt (erfüllt nicht die Anforderungen gem. Eca)

    BAUPRODUKTENVERORDNUNG (CPR)

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  • BAUPRODUKTENVERORDNUNG (CPR)

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    Brandverhaltensklassen von elektrischen Kabeln (2)

    a Für das gesamte Produkt, ausgenommen die metallischen Werkstoffe, sowie jegliche außenliegende Bestandteile (d.h. Mantel) des Produktes. b s1 = TSP1200 ≤ 50 m² und Peak SPR ≤ 0,25 m²/s s1a = s1 und Transmissionsgrad nach EN 61034-2 ≥ 80% s1b = s1 und Transmissionsgrad nach EN 61034-2 ≥ 60% < 80% s2 = TSP1200 ≤ 400 m² und Peak SPR ≤ 1,5 m²/s s3 = weder s1 noch s2 c d0 = kein brennendendes Abtropfen/Abfallen innerhalb von 1200 s; d1 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen länger als 10 s innerhalb von 1200 s; d2 = weder d0 noch d1. d EN 60754-2: a1 = elektrische Leitfähigkeit < 2,5 μS/mm und pH-Wert > 4,3; a2 = elektrische Leitfähigkeit < 10 μS/mm und pH-Wert >4,3; a3 = weder a1 noch a2. keine Angabe = keine Leistung festgestellt. e Die für Kabel der Klasse B1ca angegebene Rauchklasse ist aus der Prüfung nach EN 50399 (30-kW- Flammquelle) abzuleiten. f Die für Kabel der Klassen B2ca, Cca und Dca angegebene Rauchklasse ist aus der Prüfung nach EN 50399 (20,5-kW-Flammquelle) abzuleiten. aus EN 13501-6: Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten Teil 6: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von elektrischen Kabeln

  • 6. Brandverhalten (Reaction to Fire) – Normen

    EN 50575: Starkstromkabel und -leitungen, Steuer- und Kommunikationskabel – Kabel und Leitungen für allgemeine Anwendungen in Bauwerken in Bezug auf die Anforderungen an das Brandverhalten «Produktnorm» enthält nur Anforderungen an das Brandverhalten keine konstruktiven oder funktionellen Anforderungen Inhalt: Prüfmethoden für die Brandverhaltensklassen Beschreibt im Anhang ZZ (informativ):

    • Das Verhältnis zwischen der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (AVCP) und den Brandverhaltensklassen

    • Das Verhältnis zwischen der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (AVCP) und der Leistungserklärung (DOP)

    BAUPRODUKTENVERORDNUNG (CPR)

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  • EN 50575 - Prüfmethoden für die Brandverhaltensklassen

    BAUPRODUKTENVERORDNUNG (CPR)

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    Klasse Prüfverfahren

    EN ISO 1716 EN 50399 a EN 60332-1-2 EN 61034-2 EN 50267-2-3

    Aca X - - - -

    B1ca - X b X X X

    B2ca - X X X X

    Cca - X X X X

    Dca - X X X X

    Eca - - X - -

    Fca Keine Leistung festgestellt (erfüllt nicht die Anforderungen gem. Eca)

    a EN 50399 beinhaltet alle Informationen bezüglich FIPEC20 Szenario 1 und FIPEC20 Szenario 2 b Spezielle Bedingungen sind in EN 50399 für die Klasse B1ca anzuwenden

  • EN 50575 - Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (AVCP)

    Umfasst allgemein 5 Systeme: 1+, 1 , 2+, 3, 4 Die Systeme 1+, 1 , 2+, 3 erfordern die Einbeziehung einer dritten Partei (benannte Stelle)

    BAUPRODUKTENVERORDNUNG (CPR)

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    Euroklassen AVPC-System Aufgaben der benannten Stelle Aufgaben des Herstellers

    Aca, B1ca, B2ca, Cca 1+

    • Erstinspektion • Typprüfung (AVCP) • Periodische Hersteller-

    Audits • Periodische

    Auswahlprüfungen an Mustern aus der normalen Produktion

    • Werkseigene Produktionskontrolle (FPC)

    • Zusätzliche Prüfungen an Mustern laut Prüfplan

    Dca, Eca 3 • Typprüfung (AVCP) • Werkseigene Produktionskontrolle (FPC)

    Fca 4 • Keine • Werkseigene Produktionskontrolle (FPC)

  • Was sind „benannte Stellen“ (Notified Bodies)?

    Wesentliche Gesichtspunkte: • Unparteilichkeit und Unabhängigkeit • Kompetenz und die Fähigkeit, die Aufgaben einer benannten Stelle zu erfüllen

    Die Bestimmung der benannten Stellen erfolgt durch nationale Organisationen (in Österreich: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW))

    Die Bestimmung der benannten Stellen basiert auf der Akkreditierung bei einer nationalen Akkreditierungsorganisation (in A: Akkreditierung Austria, in CZ: Cesky institut pro akreditaci, in DE: Dt. Akkreditierungsstelle), basierend auf der CPR und

    • ISO/IEC 17025 („testing laboratory“) Prüfungen gemäß CPR, System 3 (in A: ETS; in CZ: EZU, ab 07/2017 PRAKAB; in DE: VDE, MPA Braunschweig und Dresden)

    • ISO/IEC 17065 („product certification body“) Zertifizierung gemäß CPR, System 1+ (in A: ÖVE; in CZ: EZU; in DE: VDE, MPA Braunschweig und Dresden)

    BAUPRODUKTENVERORDNUNG (CPR)

    06.04.2017 | Page 24

  • EN 13501-6: Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 6: Klassifizierung von

    elektrischen Kabeln

    «Klassifikationsnorm» Inhalt: Brandverhaltensklassen von elektrischen Kabeln Zusatzklassifikationen (Rauch, Azidität, Abtropfen/Abfallen) Prüfmethoden der Brandverhaltensklassen Anzahl der Prüfungen und Klassifikationskriterien Anwendungsbereich der Klassifikation (Kabelfamilie) Muster eines Klassifizierungsberichts

    BAUPRODUKTENVERORDNUNG (CPR)

    06.04.2017 | Page 25

  • TS 50576: Kabel und Leitungen - Erweiterte Anwendung von Prüfergebnissen

    «EXAP-Norm» (Extended Application) Ziel:

    • Ermittlung der Prüflinge für die Klassifizierung einer Produktlinie • Minimierung der Anzahl der Prüfungen die für die Klassifikation einer Produktfamilie

    erforderlich ist Inhalt: Leitlinie für die erweiterten Anwendungsregeln der Prüfergebnisse aus EN 50399 und EN

    60332-1-2 Definition der Kabelfamilien für die Anwendung der EXAP-Regeln und -Verfahren Spezielle EXAP (2 Prüflinge) und allgemeine EXAP (≥3 Prüflinge) für Energiekabel Keine EXAP für Zusatzklassifikationen (Azidität, Rauch) und Klasse B1ca

    Anwendung der EXAP nur möglich, wenn die Kabel zu einer definierten Familie gehören

    (= gleiche Konstruktion – bei Energiekabel nur durch Leiterquerschnitt und der Anzahl der Adern unterschieden; bei Kommunikationskabel durch Leiter- und Elementanzahl)

    Unterteilung der Energiekabel in folgende Produktfamilien • Einadrige Kabel, ohne Mantel bzw. mit Mantel • Nicht armierte mehradrige Kabel bzw. armierte mehradrige Kabel

    BAUPRODUKTENVERORDNUNG (CPR)

    06.04.2017 | Page 26

  • Beispiel: Klasse B2ca s1 d0

    − Basiert auf dem Prüfgerät der EN 60332-3-10 − Schachtofen der Größe 1 m x 2 m x 4 m − Kammer mit speziellem Zuluft- und Abluftsystem − Montage der Kabel auf 3,6 m langen Leiter (Menge abhängig vom Kabeldurchmesser) − Beflammung mit einem Gas-Luft-Brenner mit Nennleistung 20,5 kW

    Beflammungszeit: 20 min.

    BAUPRODUKTENVERORDNUNG (CPR)

    06.04.2017 | Page 27

    EN 50399: Allgemeine Prüfverfahren – Wärmefreisetzung und Raucherzeugung während der Flammenausbreitung

  • BAUPRODUKTENVERORDNUNG (CPR)

    06.04.2017 | Page 28

    Prüfeinrichtung nach EN 50399 bei PRAKAB

  • EN 60332-1-2 (vertikale Flammausbreitung an einer Ader bzw. isolierten Leitung oder Kabel) EN 60754-2 (Bestimmung der Azidität) für Zusatzklassifizierungen a1, a2 oder a3

    EN 61034 -2 (Messung der Rauchdichte, 3 m-Cube) für Zusatzklassifizierungen s1a und s1b

    BAUPRODUKTENVERORDNUNG (CPR)

    06.04.2017 | Page 29

    Unterstützende Normen bzw. Prüfmethoden:

  • 7. Brandbeständigkeit (Resistance to Fire) - Normen

    prhEN 50???: Norm für die Brandbeständigkeit von Kabel und Leitungen (Entwurf erwartet nach EN 50575) Zukünftige «Produktnorm» EN 13501-3/prA1: Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 3: Klassifizierung mit den Ergebnissen der Feuerwiderstandsprüfungen an Bauteilen von haustechnischen Anlagen: Feuerwiderstandsfähige Leitungen und Brandschutzklappen (Ergänzung zurzeit in Ausarbeitung, Fertigstellung noch nicht abschätzbar) Zukünftige «Klassifikationsnorm» Achtung: es ist klar definiert, dass Kabel der „Resistance to Fire“ Kategorie NICHT

    klassifiziert werden DÜRFEN! (Frage: wird der Markt das akzeptieren/verstehen?)

    BAUPRODUKTENVERORDNUNG (CPR)

    06.04.2017 | Page 30

  • EN 50200: Prüfung des Isolationserhaltes im Brandfall von Kabeln mit kleinen Durchmessern (für die Verwendung in

    Notstromkreisen bei ungeschützter Verlegung / PH-Klassifikation)

    BAUPRODUKTENVERORDNUNG (CPR)

    06.04.2017 | Page 31

    Klassifikationsbeispiel: Kurzschluss nach 37 Minuten PH 30

    − Elastisch aufgehängter, vertikaler Rahmen mit aufgesetzter, feuerfester Montageplatte, sowie einer, auf den Rahmen wirkenden Schlagvorrichtung (alle 5 min ein Schlag)

    − Montage des gebogenen Kabels (Mindestbiegeradius) auf der Montageplatte mittels 5 Metallschellen − Anlegen der Prüfwechselspannung (= Nennspannung des Kabels) an die in Gruppen zusammengeschalteten Adern − Beflammung mit einem Gas-Luft-Brenner, Temperatur 842 °C; Beflammungszeit 15 – 120 min PH 15, 30, 60, 90, 120 − EXAP-Regeln sind integriert

  • EN 50577: Kabel und Leitungen - Feuerwiderstandsprüfung an ungeschützten Kabeln und Leitungen (P-Klassifikation)

    «Integrierter Funktionserhalt von brandbeständigen Kabeln»

    BAUPRODUKTENVERORDNUNG (CPR)

    06.04.2017 | Page 32

    Klassifikationsbeispiel: Leiterunterbrechung oder Kurzschluss nach 116 Minuten P 90

    1049 °C

    − Aufgemauerter Prüfraum mind. 3 x 2 x 2,5 m (EN 1363-1) − Einheitliche Kabelrinne aus verzinktem Stahlblech (1,5 mm dick, 400 mm

    breit, 60 mm hoch, 15 % Lochanteil, Nennlast 200 N/m, mit U-förmiger Deckenabhängung)

    − Rinnenverlauf horizontal: U- oder S-förmig // Rinnenverlauf vertikal: U-förmig

    − Montage der gebogenen Kabel (Mindestbiegeradius) auf der Rinne mittels Kabelbinder aus Kunststoff, 2 Prüfmuster

    − Zusatzlasten in Form von Ketten (3,5 – 4 kg/m) bis zur Nennlast − Anlegen der Prüfwechselspannung an die in Gruppen

    zusammengeschalteten Adern − Prüftemperatur entsprechend EN 1363-1 (Einheits-Temperaturzeitkurve) − Beflammungszeit 15 – 120 min P 15, 30, 60, 90, 120 − EXAP-Regeln sind integriert

  • Die vorgeschlagene Prüfnorm EN 50577 sieht keine Systemprüfung Kabel plus Kabeltragesysteme mehr vor, sondern getrennte Tests für Kabel und Tragesysteme. In der Folge sollen alle geprüften Kabel und Tragesysteme einer Klasse in jeglicher Kombination eingesetzt werden dürfen. Daraus ergeben sich u.a. folgende massive Probleme, weil:

    • nur eine Normtragekonstruktion (Rinne) als Prüfaufbau vorgesehen ist, wodurch aber auch alle anderen möglichen Tragesysteme, die für die Kabelbelastung deutlich kritischer sind, zugelassen werden

    • Tragesysteme und Kabel gesondert zu zertifizieren sind, aber in der Folge gemeinsam in beliebiger Konstellation installiert werden könnten; dadurch könnten auch nicht erfolgreich zertifizierte Kabel zum Einsatz kommen

    • Tragesysteme und Kabel mit unterschiedlichen Spannungsklassen geprüft werden

    Die derzeit in weiten Teilen Europas gültige VDE-Norm DIN 4102-12 gewährleistet hingegen die beste Möglichkeit das Funktionsverhalten von realistisch installierten Kabelanlagen zu testen und zertifizieren

    BAUPRODUKTENVERORDNUNG (CPR)

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    Probleme der neuen „System“prüfung

  • 8. Die zeitliche Umsetzung der CPR

    Die zentrale Norm der CPR – EN 50575 – sieht eine Übergangsfrist von einem Jahr, im Zeitraum zwischen dem 1.7.2016 – 30.6.2017 vor. Somit ist diese ab dem 1.7.2017 verpflichtend anzuwenden.

    Ob, wann und welche Produktnorm für Resistance to Fire Produkte zur Anwendung kommt ist völlig unklar.

    Bezüglich der Auswirkungen auf bereits in Verkehr gebrachte Kabel kann auf die ZVEI-Veröffentlichung „Hinweis zur Kennzeichnung von Kabeln und Leitungen unter der Bauproduktenverordnung – Pflichten für Hersteller, Händler und Importeure“, Ausgabe Februar 2017, verwiesen werden:

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  • 9. Die Umsetzung der CPR in den Bauvorschriften

    Die jeweiligen nationalen Baubehörden entscheiden wie die CPR auf die jeweiligen Gebäudetypen anzuwenden ist, d.h. welche Euroklassen in welchen Gebäudeteilen vorgeschrieben werden

    In Ländern mit einer starken föderalen Struktur (Deutschland, Österreich) könnten dies sogar Landes- oder theoretisch auch Gemeindebehörden tun

    Es wird hierzu keine europaweite Regelung geben bzw. ist es auch denkbar, dass Länder dazu überhaupt keine bindenden Regularien erlassen

    Es existieren allerdings schon einige sinnvolle Vorschläge in mehreren europäischen Ländern von verschieden Interessensgruppen verfasst

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  • Empfehlung des ÖVE und der dt. Kabelindustrie (ZVEI) zur Gebäudeklassenzuordnung

    Gebäudeklasse (Beschreibung) Euroklassen (Mindestanforderung)

    Beschreibung gem. österreichischer bzw. deutscher Standards

    Vorschlag ÖVE

    Gebäude Fluchtwege

    Vorschlag ZVEI

    Gebäude Fluchtwege Bauten

    Freistehende Gebäude Gebäudeklasse 1 und 2 (max. 3 Geschosse, ≤ 400m² Grundfläche, Fluchtniveau ≤ 7 m)

    Eca ---- Eca ----

    Sonstige Gebäude Gebäudeklasse 3 (wie oben, nur > 400m² Grundfläche)

    Eca B2ca s1a d1 a1 Eca B2ca s1a d1 a1

    Sonstige Gebäude Gebäudeklasse 4 (Fluchtniveau ≤ 11 bzw. 13 m ) Eca B2ca s1a d1 a1 Eca B2ca s1a d1 a1

    Sonderbauten Hochhäuser Gebäudeklasse 5 (Fluchtniveau ≤ 22 m) Cca s1b d2 a1 B2ca s1a d1 a1 Cca s1b d2 a1 B2ca s1a d1 a1

    Beherbergungsstätten > 100 bzw. 12 Gästebetten Cca s1b d2 a1 B2ca s1a d1 a1 Cca s1b d2 a1 B2ca s1a d1 a1

    Verkaufsstätten Verkaufsfläche > 3000 bzw. 800 m² Cca s1b d2 a1 B2ca s1a d1 a1 Cca s1b d2 a1 B2ca s1a d1 a1

    Ausstellungs- und Versammlungsstätten

    > 3.200 m² Grundfläche Cca s1b d2 a1 B2ca s1a d1 a1 Cca s1b d2 a1 B2ca s1a d1 a1

    Garagen und Parkdecks Nutzfläche > 1600 m² Cca s1b d2 a1 B2ca s1a d1 a1 Cca s1b d2 a1 B2ca s1a d1 a1

    Medizinisch genutzte Bereiche (inkl. Pflegeheime) Bettentrakte

    B2ca s1a d1 a1 Cca s1b d2 a1

    B2ca s1a d1 a1 B2ca s1a d1 a1

    B2ca s1a d1 a1 B2ca s1a d1 a1

    B2ca s1a d1 a1 B2ca s1a d1 a1

    Große Gaststätten, Diskotheken

    Cca s1b d2 a1 B2ca s1a d1 a1 Cca s1b d2 a1 B2ca s1a d1 a1

    Verkehrseinrichtungen Flughäfen, Bahnhöfe,.. (Nutzfläche > 1600 m²) Cca s1b d2 a1 B2ca s1a d1 a1 Cca s1b d2 a1 B2ca s1a d1 a1

    Weitere Zuordnungen Industriegebäude Cca s1b d2 a1 B2ca s1a d1 a1

    Serverräume B2ca s1a d1 a1 B2ca s1a d1 a1

    Straßentunnel B2ca s1a d1 a1 B2ca s1a d1 a1

    Bahntunnel Per EU-Verordnung B2ca s1a -- a1 vorgeschrieben!

    B2ca s1a -- a1 B2ca s1a -- a1

    BAUPRODUKTENVERORDNUNG (CPR)

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    Hinweis: Es handelt sich hierbei um eine vereinfachte Darstellung

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  • 10. Die Umsetzung der CPR auf dem Markt (1) - Auswahl -

    BAUPRODUKTENVERORDNUNG (CPR)

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    Typ Erwartete Klassifikation Typ Erwartete Klassifikation

    2YSL(St)CY Eca F2YJA2Y Fca A-2Y(L)2Y Fca F-VYAY Eca A-2Y2YB2Y Fca F-XV2YADVY Fca - Eca A-2YF(L)2Y Fca F-YAY Eca AT-N05VVD7-U, -R (YMT) Eca H03VV-F Eca AT-N05VVH-U (YMSteg) Eca H05V-U, -K Eca AT-N05VV-U, -R (YM) Eca H05VV5-F Eca AT-N07V3V3-F Eca H05VVC4V5-K Eca BM-YAY Eca H05VV-F Eca BM-YY Eca H05Z-U, -K Dca - B2ca CH-N1VV-R Eca H07RN-F Eca E-A2Y Fca H07V-U, -R, -K Eca E-AY2Y Fca H07Z-U, -R, -K Dca - B2ca E-AY2Y3V Eca H1Z2Z2-K Eca E-AY2YV Eca HSLCH Dca - B2ca E-AYY Eca HSLH Dca - B2ca E-XAY2Y Fca JB-H(St)H Dca - B2ca E-XAYY Eca JB-Y(St)Y Eca E-Y2Y Fca JE-LiYCY Eca E-YCY Eca JE-Y(St)Y Eca E-YY Eca J-H(St)H Dca - B2ca F-2YA2Y Fca J-Y(St)Y Eca F-2YAT2Y Fca LE-Y11Y K35 Eca F-2YATY Fca - Eca L-H(St)H EIB Dca - B2ca F-2YC2Y Fca LiYCY Eca

  • Die Umsetzung der CPR auf dem Markt (2) - Auswahl -

    BAUPRODUKTENVERORDNUNG (CPR)

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    Typ Erwartete Klassifikation Typ Erwartete Klassifikation

    LiYY Eca NYCY Eca L-Y(St)Y EIB Eca NYM Eca N2X2Y Fca NYY Eca N2XCH Dca - B2ca Profibusleitung Eca N2XH Dca - B2ca S-2Y2YBY Fca - Eca N2XS(F)2Y Fca S-2Y2YCB2Y Fca N2XS2Y Fca S-2YY Fca - Eca N2XSEY Fca - Eca SiHF Eca N2XSY Fca - Eca SLCM Eca N2XY Fca - Eca SLM Eca NA2X2Y Fca S-YY Eca NA2XS(F)2Y Fca XYMM K35 Eca NA2XS2Y Fca YBY Eca NA2XY Fca - Eca YMLCM Fca - Eca NAY2Y Fca YRY Eca NAYCWY Eca YSLCY Eca NAYY Eca YSLY Eca NFA2X Fca YYSch Eca NHMH Eca NHXMH Dca - B2ca NSGAFÖU Eca NSHXAFÖ Eca NSSHÖU Eca NY2Y Fca NYCWY Eca

  • 11. Schlussfolgerungen

    Jedes Kabel das in Bauwerken dauerhaft installiert werden kann, muss entsprechend der Euroklassen klassifiziert und mit dem CE-Zeichen auf dem Produkt und/oder der Verpackung versehen sein

    Es ist möglich, dass Kabel gleichen Typs und gleicher Norm unterschiedlich klassifiziert sind

    Besonders die hohen Prüfkosten im Bereich der oberen Euroklassen sowie der Zeitdruck aufgrund der kurzen Übergangsfrist stellen eine Herausforderung an die Hersteller dar. Diese Kosten machen eine differenzierte Preisgestaltung zwischen den jeweiligen Klassen unabdingbar

    Die weitere Entwicklung im Bereich der Funktionserhaltkabel („Resistance to Fire“) ist zurzeit nicht absehbar. Mittelfristig werden daher die derzeitigen nationalen Regelungen auf diesem Gebiet bestehen bleiben

    Die Zuordnung zwischen Kabel- und Gebäudeklassen wird national erfolgen, uU auch nur auf Basis von Empfehlungen

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    Kabel gemäß der europäischen Bauproduktenverordnung (CPR)InhaltFoliennummer 32. Die Bauproduktenverordnung 2011Was ist ein Bauprodukt? Was ist ein Bauwerk? Anforderungen an Bauprodukte und GebäudeFoliennummer 73.1.1 Wesentliche Verpflichtungen �der HerstellerFoliennummer 9Foliennummer 10Foliennummer 113.1.2 Weitere Verpflichtungen der Hersteller3.2. Wesentliche Verpflichtungen der Importeure (1)3.2. Wesentliche Verpflichtungen der Importeure (2)3.3. Wesentliche Verpflichtungen der Händler3.4. Weitere Verpflichtungen der Importeure oder Händler4. Klassifikation und Klassifikationskriterien5. Brandverhalten und KlassifikationBrandverhaltensklassen von elektrischen Kabeln (1)Foliennummer 206. Brandverhalten (Reaction to Fire) – Normen EN 50575 - Prüfmethoden für die BrandverhaltensklassenEN 50575 - Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (AVCP)Was sind „benannte Stellen“ (Notified Bodies)?EN 13501-6: Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 6: Klassifizierung von elektrischen KabelnTS 50576: Kabel und Leitungen - Erweiterte Anwendung von PrüfergebnissenBeispiel: Klasse B2ca s1 d0 Foliennummer 28Foliennummer 297. Brandbeständigkeit (Resistance to Fire) - NormenEN 50200: Prüfung des Isolationserhaltes im Brandfall von Kabeln mit kleinen Durchmessern (für die Verwendung in Notstromkreisen bei ungeschützter Verlegung / PH-Klassifikation)EN 50577: Kabel und Leitungen - Feuerwiderstandsprüfung an ungeschützten Kabeln und Leitungen (P-Klassifikation)�Foliennummer 338. Die zeitliche Umsetzung der CPR9. Die Umsetzung der CPR in den BauvorschriftenEmpfehlung des ÖVE und der dt. Kabelindustrie (ZVEI) zur Gebäudeklassenzuordnung 10. Die Umsetzung der CPR auf dem Markt (1)�- Auswahl -Die Umsetzung der CPR auf dem Markt (2)�- Auswahl -11. Schlussfolgerungen