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EINKAUFSGEMEINSCHAFT m __ COMMUNAUTE O'ACHAT _]g_ COOPERATIVA 01 ACQUISTI ] 0 13 Ein Verbund von Helsana, Sanitas und KPT Anschlussvertrag zum Administrativvertrag CURAVIVA Schweiz und HSK vom 30.04.2013 zwischen Curaviva Zentralschweiz Kantone LU, NW, OW, UR, SZ, ZG CURAVIVA lUG (liGA), Geschäftsstelle, Bösch 67, 6331 Hünenberg und Helsana Versicherungen AG et. al. Zürichstrasse 130 8600 Dübendorf Sanitas Grundversicherungen AG et. al. Jägergasse 3 8004 Zürich KPT Krankenkasse AG et. al. TeIlstrasse 18 3000 Bern 22 nachfolgend HSK genannt Zustelladresse HSK: Einkaufsgemeinschaft HSK clo Helsana Versicherungen AG Postfach 8081 Zürich - alle zusammen Vertragsparteien genannt - Gültig ab 01.01.2014

Ein Verbund von Helsana, Sanitas und KPT - curaviva-lu.ch · EINKAUFSGEMEINSCHAFT COMMUNAUTE O'ACHAT COOPERATIVA 01 ACQUISTI Ein Verbund von Helsana, Sanitas und KPT Artikel 3 Gegenstand

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EINKAUFSGEMEINSCHAFT m __COMMUNAUTE O'ACHAT _]g_

COOPERATIVA 01 ACQUISTI ] 0 13Ein Verbund von Helsana, Sanitas und KPT

Anschlussvertrag zum Administrativvertrag CURAVIVA Schweiz

und HSK vom 30.04.2013

zwischen

Curaviva Zentralschweiz Kantone LU, NW, OW, UR, SZ, ZG

CURAVIVA lUG (liGA), Geschäftsstelle, Bösch 67, 6331 Hünenberg

und

Helsana Versicherungen AG et. al.

Zürichstrasse 130

8600 Dübendorf

Sanitas Grundversicherungen AG et. al.

Jägergasse 3

8004 Zürich

KPT Krankenkasse AG et. al.

TeIlstrasse 18

3000 Bern 22

nachfolgend HSK genannt

Zustelladresse HSK:

Einkaufsgemeinschaft HSK

clo Helsana Versicherungen AG

Postfach

8081 Zürich

- alle zusammen Vertragsparteien genannt -

Gültig ab 01.01.2014

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EINKAUFSGEMEINSCHAFT

COMMUNAUTE O'ACHAT

COOPERATIVA 01 ACQUISTI

Ein Verbund von Helsana. Sanitas und KPT

Artikel 1 Vertragsparteien

1.1 Die Parteien des vorliegenden Vertrages sind

Curaviva Zentralschweiz, nachfolgend als Verband bezeichnet,sowie die dem Vertrag beigetretenen Heime gemäss Anhang 1, nachfolgend alsLEISTUNGSERBRINGER bezeichnet,

und

Helsana Versicherungen AG, sowie die im Anhang 2A bezeichneten Versicherer,

Sanitas Grundversicherungen AG, sowie die im Anhang 2B bezeichneten Versicherer,

KPT Krankenkasse AG, sowie die im Anhang 2C bezeichneten Versicherer,

alle zusammen nachfolgend als HSK bezeichnet.

1.2 Diesem Vertrag können sich andere Versicherer mit Zustimmung von HSK und

CURAVIVA anschliessen. Die entsprechenden Versicherer werden im Anhang 2

aufgeführt und übernehmen die Bestimmungen dieses Vertrages.

1.3 Helsana Versicherungen AG ist ermächtigt, alle Handlungen im Zusammenhang mit

dem vorliegenden Vertrag im Namen und auf Rechnung der im Anhang 2A genannten

Versicherer vorzunehmen.

1.4 Sanitas Grundversicherungen AG ist ermächtigt, alle Handlungen im Zusammenhang

mit dem vorliegenden Vertrag im Namen und auf Rechnung der im Anhang 2B

genannten Versicherer vorzunehmen.

1.5 KPT Krankenkasse AG ist ermächtigt, alle Handlungen im Zusammenhang mit dem

vorliegenden Vertrag im Namen und auf Rechnung der im Anhang 2C genannten

Versicherer vorzunehmen.

Artikel 2 Beitritt der Pflegeheime I der Kantonalverbände

2.1 Voraussetzung für den Beitritt zu diesem Anschlussvertrag bildet der vollzogene

Beitritt zum nationalen Administrativvertrag CURAVIVA Schweiz und HSK.

2.2 Das Beitrittsverfahren wird durch den Kantonalverband nach vollständiger

Unterzeichnung dieses Anschlussvertrages eingeleitet und richtet sich nach den Richtlinien

des Kantonalverbandes. Ein Leistungserbringer tritt dem Zusammenarbeitsvertrag durch

Erklärung gegenüber der vertragsschliessenden Partei bei (innert 45 Tagen nach Einleitung

des Beitrittsverfahrens). Dem Vertrag kann nur vollumfänglich (inkl. alle Anhänge)

beigetreten werden.

2.3 In der Zentralschweiz tätige und ordnungsgemäss zugelassene Pflegeheime, die

nicht Mitglied der vertragsschliessenden Partei sind, können diesem Zusammen-

arbeitsvertrag mit schriftlicher Erklärung gegenüber CURAVIVA Kantonalverband beitreten.

Das Beitrittsverfahren und die Kosten richten sich nach den Bedingungen der Kantonal-

verbände.

2.4 Die Kantonalverbände stellen dem Versicherer jeweils die aktuell geltende Beitritts-

liste zur Verfügung.

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EINKAUFSGEMEINSCHAFT

COMMUNAUTE O'ACHAT

COOPERATIVA 01 ACQUISTI

Ein Verbund von Helsana, Sanitas und KPT

Artikel 3 Gegenstand der Vereinbarung

Dieser Vertrag umfasst die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

verrechenbaren ärztlichen, diagnostischen und therapeutischen Leistungen, Medikamente,

Mittel & Gegenstände die durch die Pflegeheime erbracht und abgegeben werden.

Artikel 4 Leistungsvoraussetzungen

Wo Kantone spezielle Zulassungen und / oder Leistungsaufträge vorsehen, gilt die

Einhaltung dieser Bestimmungen als Voraussetzung für die gesetzliche Leistungspflicht.

Artikel 5 Abgeltung der Nebenleistungen im Pflegeheim

Es gelten die Grundsätze des Administrativvertrages Anhang 4 vom 29.04.2013 für alle

Bestandteile von Art. 5 dieses Anschlussvertrages.

Grundsätze

• Die Leistungserbringer können diese Leistungen erbringen und gegenüber den HSK-

Versicherern in Rechnung stellen.

• Voraussetzung ist die Erfüllung der nationalen und kantonalen Auflagen an das

Leistungsangebot.

• Die Leistungserbringer müssen die direkten oder indirekten Vergünstigungen

weitergeben (Art. 56 Abs. 3 KVG).

• Für die Vergütung von Nebenleistungen können Einzelleistungen, Teil- oder

Vollpauschalen vereinbart werden. Die Tarife und Konditionen werden in separaten

Tarifverträgen vereinbart.

Die Abgeltung der Nebenleistungen ist wie folgt geregelt:

5.1 MiGeL

Dabei handelt es sich um folgende MiGeL Produktgruppen, die ausschliesslich bei der

Leistungserbringung der Pflegeheime anfallen und direkt am Patienten angebracht oder

verwendet werden.

03 Applikationshilfen

14 Atemtherapie, Sauerstoff

15 Inkontinenzhilfen

16 Kälte- und Wärmetherapie-Mittel

17 Kompressionstherapiemittel

21 Messgeräte für Körperzustände / Funktionen

34 Verbandmaterial

99 Verschiedenes

Die Teilpauschale beträgt CHF 2.00 pro Pflegetag.

Tarif 970 Tarifziffer 97001 Pauschale für

Hilfsmittel MiGeL

CHF 2.00

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EINKAUFSGEMEINSCHAFT

COMMUNAUTE O'ACHAT

COOPERATIVA 01 ACQUISTI

Ein Verbund von Helsana, Sanitas und KPT

Die folgenden MiGeL-Produktgruppen sind nicht in der Pauschale enthalten und können auf

Verordnung des Arztes zum MiGeL-Höchstvergütungsbetrag abzüglich 20% separat in

Rechnung gestellt werden, sofern diese durch das Pflegeheim eingekauft und verrechnet

werden:

05 Bandagen

06 Bestrahlungsgeräte

09 Elektrostimulationsgeräte

230rthesen

24 Prothesen

29 Stomaartikel

30 Therapeutische Bewegungsgeräte

31 Tracheostoma-Artikel

Die Anwendung von Geräten, Verbrauchsmaterialien und Hilfsmitteln, welche zur

Heiminfrastruktur gehören, ist in den Heimkosten inbegriffen. Es sind dies z.B. Absauggerät,

Inhaliergerät, Atemtherapiegerät, Vernebler, Blutdruckapparat, Rollstuhl, Rollator, Gehböckli.

5.2 Medikamente

Pflegeheime können vom Arzt verordnete Arzneimittel (Medikamente) unter Abzug eines

Rabattes von 10% unter folgenden Bedingungen abrechnen:

• Es handelt sich um ein Pflichtmedikament;

• Eine kantonale Bewilligung zur Abgabe von Medikamenten liegt vor;

5.3 Arztkosten

Pflegeheime können Arztleistungen unter folgenden Bedingungen abrechnen:

• Es handelt sich um Pflichtleistungen;

• die notwendigen kantonalen Bewilligungen liegen vor;

• das Heim verfügt über angestellte oder vertraglich eingebundene Ärzte;

Kassenpflichtige ambulante ärztliche Leistungen werden gemäss TARMED mit dem im

Kanton gültigen Taxpunktwert für frei praktizierende Ärzte abgerechnet.

5.4. Paramedizinische Leistungen

Die Pflegeheime können ärztlich angeordnete, kassenpflichtige, paramedizinische

Leistungen wie Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Ernährungsberatung oder

medizinische Analysen unter folgenden Bedingungen abrechnen:

• Es handelt sich um Pflichtleistungen;

• die notwendigen kantonalen Bewilligungen liegen vor;

• das Heim verfügt über angestellte oder vertraglich eingebundene Therapeuten.

Die paramedizinischen Leistungen wie Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie,

Ernährungsberatung oder medizinische Analysen werden gemäss den entsprechenden

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EINKAUFSGEMEINSCHAFT m_

COMMUNAUTE O'ACHAT Jg_COOPERATIVA 01 ACQUISTI l D 13Ein Verbund von Helsana, Sanitas und KPT

Tarifvereinbarungen der selbständig-erwerbenden Therapeuten und geltenden kantonalen

Taxpunktwerten für ambulante Leistungserbringer abgerechnet.

Die ZSR-Nummer (EAN/GLN-Nummer) des verordnenden Arztes ist auf der Rechnung

erwähnt.

5.5 Arztleistungen und Medikamente bei vollamtlichen Arztdienst(Heimarztmodell)

Pflegeheime, welche den vollamtlichen Arztdienst anbieten, haben dies mit der Beitritts-

erklärung zum Vertrag zu melden.

In Pflegeheimen mit vollamtlichen Arztdienst vergüten die Versicherer eine Pauschale, die

entsprechend der Bedarfsabklärung pro Pflegestufe laut Art. 7a Absatz 3 KLV verrechnet

werden darf.

Tarif 970 Tarifziffer Pauschale für Stufen 1-4 CHF 9.00/ Tag

97003 Arztleistungen

Stufen 5-8 CHF 12.00 I Tag

Stufen 9-12 CHF 15.00/ Tag

Mit dieser Arzt- und Medikamentenpauschale sind die Arztkosten, die Kosten von

wissenschaftlich anerkannten Heilanwendungen, Medikamente sowie Analysen abgegolten,

die intern oder in einer allgemeinen Arztpraxis vorgenommen werden können. Nicht unter

diese Bestimmung fallen Eingriffe und Behandlungen, welche einer spitalähnlichen

Infrastruktur bedürfen und mit der Pflegebedürftigkeit der Patienten in keinem

Zusammenhang stehen.

Weitere Verrechnungen sind nicht zulässig.

5.5.1 Therapieangebot bei vollamtlichem Arztdienst

Die nachfolgende Regelung gilt für die folgenden 6 Pflegeheime, die gleichzeitig auch den

vollamtlichen Arztdienst anbieten:

• Pflegezentrum Baar

• Pflegeheim St. Franziskus in Menziken

• Öffentliche Betagtenzentren Luzern

• Betagtenzentren Emmen

• Haus für Pflege und Betreuung Seeblick, Sursee

• Pflegeheim Ebikon

In Pflegeheimen mit Therapieangebot vergüten die Versicherer eine Pauschale von CHF

3.85 pro Tag. Somit sind alle Therapiekosten, die Kosten der wissenschaftlich anerkannten

Methoden, abgegolten, die intern oder in den Geschäftsräumen eines anerkannten und

zugelassenen Therapeuten vorgenommen werden können.

Tarif 970 Tarifziffer 97004 CHF 3.85 pro Tag

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EI N KAU FSGEM EI NSC HAFT

COMMUNAUTE O'ACHAT

COOPERATIVA 01 ACQUISTI

Ein Verbund von Helsana, Sanitas und KPT

Weitere Verrechnungen sind nicht zulässig.

5.6 Wund-Vakuum-Therapien (frühere MiGeL-Gruppe 34.90)

Die Kosten für die Wund-Vakuum-Therapien (Gerätemiete, Verbrauchsmaterial, Instruktion,

Lieferung, 24-Std.-Supportdienst) sind mit den Tages-Teilpauschalen nicht abgegolten. Es

bestehen Verträge zwischen den Lieferanten und den HSK-Versicherern, welche die

Vergütung regeln.

5.7 SVK-Leistungen

Die durch den SVK rückversicherten Leistungen (wie z.B. künstliche Ernährung,

Hämodialyse, Peritonealdialyse, mechanische Heimventilation) werden für Versicherer, die

einen Vertrag mit dem SVK abgeschlossen haben, laut dessen vertraglichen Bedingungen

direkt in Rechnung gestellt.

Für alle anderen Versicherer werden diese Leistungen entsprechend den gültigen Verein-

barungen direkt in Rechnung gestellt.

Artikel 6 Generalklausel

Sofern im vorliegenden Tarifvertrag nichts Abweichendes oder Ergänzendes geregelt ist,

gelten die Bestimmungen des 'Administrativvertrages zwischen CURAVIVA Schweiz und

HSK' betreffend Pflegeleistungen gemäss KVG vom 29.04.2013.

Artikel 7 Inkrafttreten, Vertragsdauer

Dieser Vertrag tritt am 01.01.2014 in Kraft und ist unbefristet gültig.

Artikel 8 Kündigung, Rücktritt

Der Vertrag und seine Anhänge können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs

Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Einzelne Leistungserbringer können unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das

Ende eines Jahres den Rücktritt vom Vertrag gegenüber dem Verband erklären.

Der Verband informiert den Krankenversicherer über den Rücktritt einzelner

Leistungserbringer. Der Rücktritt von einzelnen Vertragsbestandteilen oder einzelnen

Anhängen ist nicht möglich.

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EINKAUFSGEMEINSCHAFT

COMMUNAUTE O'ACHAT

COOPERATIVA 01 ACQUISTI

Ein Verbund von Helsana, Sanitas und KPT

Artikel 9 Schriftlichkeitsvorbehalt

Alle Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bzw. seinen Anhängen, inklusive

dieses Artikels, haben schriftlich zu erfolgen und sind von den Vertragsparteien

rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Artikel 10 Streitigkeiten

Entstehen bei der Anwendung des Vertrags Differenzen, sollen diese grundsätzlich von den

Betroffenen bereinigt werden. Können sich die Betroffenen nicht einigen, richtet sich das

weitere Vorgehen bei Streitigkeiten nach Art. 89 KVG.

Artikel 11 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden,

wird die Gültigkeit dieser Vereinbarung im Uebrigen nicht berührt. Unwirksame

Bestimmungen sind durch Regelungen, die dem Sinn und der wirtschaftlichen Bedeutung

des von den Parteien Gewollten möglichst nahe kommen, zu ersetzen.

Artikel 13 Genehmigung

13.1 Dieser Vertrag bedarf laut Art. 46 Abs. 4 KVG der Genehmigung.

13.2 Die Vertragsparteien wissen um die konstitutive Wirkung des Genehmigungs-

Verfahrens. Für den Fall, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages noch keine

Genehmigung vorliegen sollte, erbringen die Parteien ihre vertraglich geschuldeten

Leistungen unter der Fiktion, dass der Vertrag so genehmigt werde. Sollte der

Regierungsrat, das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesgericht den Vertrag nicht

oder anders genehmigen, bleibt die Anrufung von Treu und Glauben bzw. des

Vertrauensschutzes in jedem Fall ausgeschlossen. Die allfällig zu viel erbrachten Leistungen

sind von der bereicherten Vertragspartei binnen 6 Monaten ab dem Datum des

Genehmigungsentscheids Genehmigungsbehörde zurück zu leisten. Die Parteien

anerkennen, dass die einjährige Verwirkungsfrist für allfällige Rückforderungen mit Datum

des Genehmigungsentscheids zu laufen beginnt.

13.3 Das Genehmigungsverfahren wird durch den Verband eingeleitet. Allfällige

diesbezügliche Gebühren werden von den Parteien hälftig getragen.

Artikel 14 Anhänge

Anhang 1: Verzeichnis der beigetretenen Pflegeheime

Anhang 2: Verzeichnis der angeschlossenen Krankenversicherer

Die Anhänge 1 und 2 sind integrale Bestandteile dieses Vertrages.

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EINKAUFSGEMEINSCHAFT

COMMUNAUTE O'ACHAT

COOPERATIVA 01 ACQUISTI

Ein Verbund von Helsana, Sanitas und KPT

Ort, den .

Curaviva ZentralschweizFür die Kantonalverbände Luzern, Obwalden, Nidwalden, Uri Schwyzlund Zug

~/\{ -l................... ~ .

Noldi Hess

Verhandlungsleiter

Felix Lienert

Curaviva Zug

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EINKAUFSGEMEINSCHAFT m.COMMUNAUTE O'ACHAT ~gCOOPERATIVA 01 ACQUISTI _j.13Ein Verbund von Helsana, Sanitas und KPT

Die HSK-Versicherer:

Für Helsana Versicherungen AG:

Peter Graf

Leiter Leistungseinkauf Leiter Leistunqselhkauf Kliniken

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EINKAUFSGEMEINSCHAFT m ••COMMUNAUTE O'ACHAT CI::=J.COOPERATIVA 01 ACQUISTI 1.13Ein Verbund von Helsana, Sanitas und KPT

Ort und Datum "}I 44 2,;?.................

Für Sanitas Grundversicherungen AG !

/)).:f,/lLtJ .. .~~ ...

Beat Schärer

Leiter Leistungsmanagement

/ R~man Schaber

Leiter Leistungseinkauf stationär

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Ort und Datum: ..1?,((,W...............

Für KPT Krankenkasse AG

Reto Neuhaus

Leiter Leistungseinkauf

EINKAUFSGEMEINSCHAFT m••

COMMUNAUTE O'ACHAT J I::=J.COOPERATIVA 01 ACQUISTI J.13Ein Verbund von Helsana, Sanitas und KPT

Spsio Terminio

L~her Partnermanagement

11

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EINKAUFSGEMEINSCHAFT m ••COMMUNAUTE O'ACHAT _JI::=J.COOPERATIVA 01 ACQUISTI ln 13Ein Verbund von Helsana, Sanitas und KPT

Anhang 1: Verzeichnis der beigetretenen Leistungserbringer

Die Liste enthält folgende Angaben:

- Kanton

- Name

- ZSR-Nr.

- PLZ/Ort

- TGITP

- Instrument (BESAIRAI/PLAISIR)

- Abgeltungsmodell (Teilpauschale / Pauschalen für Arzt/Medikament, Therapie)

- Datum Beitritt

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EINKAUFSGEMEINSCHAFT

COMMUNAUTE O'ACHAT

COOPERATIVA 01 ACQUISTI

Anhang Nr. 2Ein Verbund von Helsana. Sanitas und KPT

Verzeichnis der angeschlossenen Krankenversicherer

Dem Vertrag sind die folgenden Versicherer angeschlossen:

A. Helsana Versicherungen AG, sowie:

- Proqres Versicherungen AG

- sansan Versicherungen AG

- avanex Versicherungen AG

- maxi.ch Versicherungen AG

- indivo Versicherungen AG

B. Sanitas Grundversicherungen AG, sowie:

- Compact Grundversicherungen AG

- Wincare Versicherungen AG

- Kolping Krankenkasse AG

c. KPT Krankenkasse AG, sowie:

- Agilia Krankenkasse AG

- Publisana Krankenkasse AG

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