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29. August 2018 – IT Beschaffungskonferenz – Fachsession 5 EINFLUSS DER EU-DSGVO UND DES NEUEN SCHWEIZER DSG AUF BESCHAFFUNGSVERTRÄGE KLAUS KROHMANN

EINFLUSS DER EU-DSGVO UND DES NEUEN SCHWEIZER DSG AUF ... · E-DSG Art. 6 Abs. 3/ SDSG Art. 5 Abs. 3. Beschaffungsvertrag: Der Service Provider hat im Projekt und nach Absprache mit

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29. August 2018 – IT Beschaffungskonferenz – Fachsession 5

EINFLUSS DER EU-DSGVO UND DES NEUEN SCHWEIZER DSG AUF BESCHAFFUNGSVERTRÄGE

KLAUS KROHMANN

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VERWENDETE ABKÜRZUNGEN

Abkürzung

E-DSG

SDSG

DSGVO

TOM

Bedeutung

Entwurf Datenschutzgesetz (gemäss Botschaft zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 15. Sept. 2017)

Schengen-Datenschutzgesetz (Bundesgesetz über den Datenschutz im Rahmen der Anwendung des Schengen-Besitzstands in Strafsachen)

Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016)

Technische und organisatorische Massnahmen

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HINWEIS

Nicht abgeschlossenes GesetzgebungsverfahrenDerzeitige Gesetztesentwürfe als Basis (ins. Botschaft E-DSG vom 15. Sept 2017 und Status SDSG nach 1. Lesung im Nationalrat vom 12. Juni 2018)Nicht abschliessend – Spezialgesetze beachten

Thema sind Beschaffung von ICT-Anwendungen, mit welchen Personendaten bearbeitet werden (d.h. Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen)

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STATUS DER GESETZESENTWICKLUNG

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DATENSCHUTZ-GESETZGEBUNG

2016 2017 2018 2019

Nationale Ausführungs-

Erlasse Anwendung Ausführungsrecht

Anwendung AusführungsrechtLand 1

Land 2

Kommissionen

Anwendung DSG

Direktive

Anwendung DSGVODSGVO Übergangsfrist

25. Mai 201827. April 2016

Vernehmlassungbis 4.4.2017 Botschaft

15. Sept. 2017Split SDSG/DSG12. Juni 2018

Parlament

Parlament

Anwendung SDSG

Erlass SDSG?

Erlass DSG?

heute

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EINFLUSS DER DSGVO AUF ÖFF. BESCHAFFUNGSRECHT

DSGVO hat extraterritorialen Wirkungsbereich Fraglich, ob anwendbar für ein Land das ein anerkannt gleichwertiges

Datenschutzniveau hat Grosser Einfluss der DSGVO im öffentlichen Beschaffungsrecht aber indirekt:

E-DSG basiert auf dem Gedankengut der DSGVO Schweizer Gesetze sind wesentlich allgemeiner gehalten; DSGVO und deren

Anwendung werden die Interpretation der Schweizer Gesetze beeinflussen Die DSGVO setzt über die Grenzen hinaus neue «Best Pratice Standards»,

welche sich in den Erwartungen unserer Bürger und Konsumenten (und somit Gerichte) wiederspiegeln werden

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WAS BRINGT DAS NEUE RECHT?

Materielles Recht bleibt in Grundzügen gleich Verschärftes Sanktionenmodel verleiht dem Gesetz Nachdruck Organisationen müssen sich zukünftig mit dem datenschutzrechtlichen Risikoprofil ihrer Verfahren

auseinandersetzten die Angemessenheit ihrer technischen und organisatorischen Massnahmen

überprüfen entsprechende Tätigkeiten dokumentieren

Recht auf Information und «Betroffenenrechte» werden gestärkt

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INHALTE DER BESCHAFFUNGSVERTRÄGE

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BEDÜRFNISSE DES AUFTRAGGEBERS

Weisungs- & Kontrollrechte

Weisungsrecht bezüglich Datenbearbeitung

Auditrechte bezüglich TOM

Löschung von Daten bei Löschbegehren

Korrektur von Daten bei Berichtigungsbegehren

Information

Auskunft bei Auskunfts-anfragen

Meldepflicht von Datenschutzvorfällen

Unterstützung bei Datenschutz-Folgenabschätzungen

Dokumentation

Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten

Privacy by Desgin

Privacy by Default

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WEISUNGSRECHT DATENBEARBEITUNG

Eine Organisation hat bei der Bearbeitung von Personendaten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen (TOM) eine dem Risiko angemessene Datensicherheit zu gewährleisten. Festlegung des Risikos (Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten (evtl.

Datenschutz-Folgenabschätzung)) Definition der anzuwendenden TOM

E-DSG Art. 7

Beschaffungsvertrag:Der Auftraggeber hat mit dem Service Provider konkrete Vorgaben bezüglich der durch den Service Provider einzuhaltenden TOM zu vereinbaren. Der Auftraggeber hat sich dabei vorzubehalten, aufgrund geänderter Umstände (z.B. technischer Fortschritt) eine Anpassung der TOM zu verlangen.

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AUDIT RECHTE

Der Auftraggeber hat sich zu vergewissern, dass der Serivce Provider in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten. Der Bestand der TOM kann evtl. durch Zertifizierungen nachgewiesen werden Andernfalls hat sich ein Auftraggeber durch Audits entsprechend vom Bestand

der TOM zu überzeugen. Umfang und Häufigkeit der Audits werden durch die datenschutzrechtliche Risikoeinschätzung bestimmt.

E-DSG Art. 8 Abs. 2

Beschaffungsvertrag:Der Auftraggeber hat die automatische Vorlage geeigneter Zertifikate oder die Einräumung von Audit-Rechten beim Service Provider vorzusehen. Umfang, Ver-fahren, Kadenz und Kostentragung der Audits sind im Beschaffungsvertrag zu regeln. Weitere Unterbeauftragung bedarf vorgängiger schriftlicher Zustimmung.

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UNTERSTÜTZUNG BEI BETROFFENENRECHTEN

Um seinen Pflichten aufgrund von Betroffenenrechten kann der Auftraggeber auf die Unterstützung durch den Service Provider angewiesen sein. Die Suche nach Daten von konkreten Individuen kann aufwendig sein und die

vollständige Erfassung der Daten vertieftes Know-how des Systems benötigen Die korrekte und vollständige Löschung, Korrektur oder Extraktion der Daten

bedarf allenfalls der Unterstützung des Service Providers

Auskunft: E-DSG Art. 23, Berichtigung und Löschung: E-DSG Art. 28

Beschaffungsvertrag:Der Auftraggeber sollte vom Service Provider die Zusicherung einholen, entsprechende gesetzliche Anforderungen mit dem System effizient erfüllen zu können. Der Auftraggeber sollte zudem zusätzliche Unterstützung durch den Service Provider für den Bedarfsfall absichern.

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MELDUNG VON VERLETZUNGEN DER DATENSICHERHEIT

Bei Datenschutzvorfällen ist unter bestimmten Umständen so rasch als möglich eine Meldung an den EDÖB zu machen. Entsprechende Verletzungen sind möglichst schnell an die korrekte Stelle zur

Beurteilung gemeldet werden. Der Service Provider hat allenfalls selbst ebenfalls eine Meldepflicht. Es ist im

beidseitigem Interesse, Meldungen vorgängig miteinander abzusprechen

E-DSG Art. 22

Beschaffungsvertrag:Der Prozess zur Meldung von Datenschutzvorfällen ist zu definieren; eine Notfallorganisation könnte nötig sein. Der Auftraggeber und Service Provider sollten sich verpflichten, Meldungen gegenseitig abzusprechen und sich dabei nötigenfalls zu unterstützen.

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DATENSCHUTZ-FOLGENABSCHÄTZUNG

In bestimmten Fällen kann die vorgängige Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung nötig sein, wobei die Organisation Unterstützung braucht. Beschreibung der geplanten Bearbeitung Darstellung der Risiken Massnahmen zum Schutz

E-DSG Art. 20 / SDSG Art. 13

Beschaffungsvertrag:Bei Bedarf hat der Service Provider bei der Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung den Auftraggeber zu unterstützen oder ihm einen Vorschlag für eine solche für das konkrete Verfahren, in welchem durch sein System Personendaten bearbeitet werden, zu unterbreiten.

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VERZEICHNIS DER BEARBEITUNGSTÄTIGKEITEN

Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses der Bearbeitungstätigkeiten (i.d.R. bei Betrieben ab 50 Mitarbeitenden) Gewisse Informationen müssen in diesem Verzeichnis aufgeführt sein Weitere Informationen werden typischerweise benötigt (für Risikoeinstufung

und Beurteilung der Angemessenheit der TOM)

E-DSG Art. 11 / SDSG Art. 12

Beschaffungsvertrag:Der Service Provider ist zu verpflichten dem Auftraggeber die für sein Verfahrensverzeichnis benötigten Informationen zu liefern, bzw. geänderte Tatsachen unverzüglich mitzuteilen.

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PRIVACY BY DESIGN

Die Datenbearbeitung ist technisch und organisatorisch so auszugestalten, dass die Grundsätze zur Datenbearbeitung eingehalten werden. Dies ist bei der Planung zu berücksichtigen Risikoprofil ist zu bestimmen TOM sind zu dokumentieren

E-DSG Art. 6 Abs. 1 und 2 / SDSG Art. 5 Abs. 1 und 2

Beschaffungsvertrag:Der Service Provider hat im Projekt den Auftraggeber bei der Dokumentation der geplanten TOM zu unterstützen; es ist dabei das vom Auftraggeber vorgegebene Risikoprofil zu berücksichtigen und die Überprüfung der TOM nach Implementierung zu dokumentieren.

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PRIVACY BY DEFAULT

Voreinstellungen sind so auszugestalten, dass eine möglichst schonende Bearbeitung der Personendaten stattfindet. Pre-Settings (Opt-in) Datenminimierung Parametrisierung und Datenübernahme haben dies zu berücksichtigen

E-DSG Art. 6 Abs. 3/ SDSG Art. 5 Abs. 3

Beschaffungsvertrag:Der Service Provider hat im Projekt und nach Absprache mit dem Auftraggeber sicherzustellen, dass die Bearbeitung der Personendaten auf das für den Verwendungszweck nötige Mindestmass beschränkt ist und entsprechende Überlegungen dokumentiert werden.

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BEMERKUNGEN ODER FRAGEN?

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