23
1 Behindertengleichstellungsgesetz 2005

1 Behindertengleichstellungsgesetz 2005. 2 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Motivation des Gesetzgebers Bundesverfassungsgesetz Art. 7 Abs 1: „

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: 1 Behindertengleichstellungsgesetz 2005. 2 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Motivation des Gesetzgebers  Bundesverfassungsgesetz Art. 7 Abs 1: „

1

Behindertengleichstellungsgesetz 2005

Page 2: 1 Behindertengleichstellungsgesetz 2005. 2 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Motivation des Gesetzgebers  Bundesverfassungsgesetz Art. 7 Abs 1: „

2

Behindertengleichstellungsgesetz 2005

Motivation des Gesetzgebers

Bundesverfassungsgesetz Art. 7 Abs 1:„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichstellung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des Lebens zu gewährleisten.“

+ Nichtdiskriminierungs-RL der EU

Page 3: 1 Behindertengleichstellungsgesetz 2005. 2 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Motivation des Gesetzgebers  Bundesverfassungsgesetz Art. 7 Abs 1: „

3

Behindertengleichstellungsgesetz 2005

Erstmals wird in einem wirtschaftlichen Bereich

Mediationdurch den Gesetzgeber

vorgeschrieben und bezahlt (statt eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens)

Page 4: 1 Behindertengleichstellungsgesetz 2005. 2 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Motivation des Gesetzgebers  Bundesverfassungsgesetz Art. 7 Abs 1: „

4

Behindertengleichstellungsgesetz 2005

Geltung

Das Gesetz tritt am 1.1.2006 in Kraft.

Für bauliche Investitionen (Datum der Baubewilligung!) ist eine Übergangsfrist bis 2015 vorgesehen, aber wenn:- < EUR 1.000,- bis 2007- < EUR 3.000,- bis 2010- < EUR 5.000,- bis 2013innerhalb „einer funktionellen Einheit“

bei Generalsanierung sofort

bei Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bis 2008

Page 5: 1 Behindertengleichstellungsgesetz 2005. 2 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Motivation des Gesetzgebers  Bundesverfassungsgesetz Art. 7 Abs 1: „

5

Behindertengleichstellungsgesetz 2005Personenkreis „persönliche Beeinträchtigung“

Behinderte selbst und deren Verwandte in gerader Linie, Geschwister und Ehe- bzw. LebenspartnerInnen

pflegende Elternteile

betreuende Angehörige

Page 6: 1 Behindertengleichstellungsgesetz 2005. 2 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Motivation des Gesetzgebers  Bundesverfassungsgesetz Art. 7 Abs 1: „

6

Behindertengleichstellungsgesetz 2005

Rechtsfolgen bei Verletzung

Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens:<> Beseitigung der Barriere<> Einstellung, Aufstieg im Betrieb, Schulung

Erlittene „persönliche Beeinträchtigung“:>= EUR 400,-

Page 7: 1 Behindertengleichstellungsgesetz 2005. 2 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Motivation des Gesetzgebers  Bundesverfassungsgesetz Art. 7 Abs 1: „

7

Behindertengleichstellungsgesetz 2005

Ziel des Gesetzes

Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen:

1. bei der Einstellung, Be(förderung) und Kündigung

2. beim Zugang im „öffentlichen

Raum“ („Barrierefreiheit“)

Page 8: 1 Behindertengleichstellungsgesetz 2005. 2 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Motivation des Gesetzgebers  Bundesverfassungsgesetz Art. 7 Abs 1: „

8

Behindertengleichstellungsgesetz 2005

Gleichstellung von Menschen bei der Einstellung, Be(förderung) und Kündigung

Einstellung: - Formalvorschrift

„Nichtberücksichtigung der Bewerbung (§ 7c) -> EUR 500,-

- Nichteinstellung / Nachweis ?SchulungenKündigung (Anfechtung!)

Page 9: 1 Behindertengleichstellungsgesetz 2005. 2 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Motivation des Gesetzgebers  Bundesverfassungsgesetz Art. 7 Abs 1: „

9

Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Gleichstellung von Menschen beim Zugang im

„öffentlichen Raum“ („Barrierefreiheit“)

Zugang zu: Geschäften, Kanzleien, Ordinationen, ...

„Zumutbarkeit“: §6 unverhältnismäßige Belastungen (wirtschaftlich, Zeitfaktor, Förderung, ...)

auch: INTERNETSEITEN !! (keine Übergangsfristen)

Page 10: 1 Behindertengleichstellungsgesetz 2005. 2 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Motivation des Gesetzgebers  Bundesverfassungsgesetz Art. 7 Abs 1: „

10

Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Warum Mediation und nicht gleich Gerichtsverfahren?

Internationale Erfahrungen:USA: ADA: Im Gegensatz zu sonstigen Materien

(Konsumentenschutz) wird in diesem Bereich kaum geklagt, sondern es entstehen neue Lösungen.

CH: ist im Gesetz vorgesehen und bewährt sich

ML: "Ein Gesetz, das nur Urteile zur Folge hat, erzeugt verbrannte Erde"

Nachsatz "... und wird dann durch Novellen sukzessive entschärft."

Page 11: 1 Behindertengleichstellungsgesetz 2005. 2 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Motivation des Gesetzgebers  Bundesverfassungsgesetz Art. 7 Abs 1: „

11

Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Warum Mediation und nicht gleich Gerichtsverfahren?

Martin Ladstätter / BIZEPS:„Ein Gesetz, das nur Urteile zur Folge hat, erzeugt verbrannte Erde“

Nachsatz: "... und wird dann durch Novellen sukzessive entschärft.“

Page 12: 1 Behindertengleichstellungsgesetz 2005. 2 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Motivation des Gesetzgebers  Bundesverfassungsgesetz Art. 7 Abs 1: „

12

Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Fallbeispiel Schulung

Ein gehbehinderter Mitarbeiter kann an einer Schulung nicht teilnehmen, weil das Seminarhotel nicht „behindertengerecht“ ist.

Für eine Schulung sind nur schriftliche Unterlagen vorhanden, obwohl es sehbehinderte MitarbeiterInnen gibt.(- und umgekehrt!)

Page 13: 1 Behindertengleichstellungsgesetz 2005. 2 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Motivation des Gesetzgebers  Bundesverfassungsgesetz Art. 7 Abs 1: „

13

Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Fallbeispiel Zugang

Zugang zum Arzt ist zwar für Gehbehinderte barrierefrei, für Sehbehinderte gibt es aber keinerlei Beschriftungen.

Die Rechtsanwaltskanzlei ist im 2.Stock, der Lift beginnt im Hochparterre.

Page 14: 1 Behindertengleichstellungsgesetz 2005. 2 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Motivation des Gesetzgebers  Bundesverfassungsgesetz Art. 7 Abs 1: „

14

Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Fallbeispiel Dienstleistungsverweigerung

Ein Hörbehinderter will Karten für ein Fußballmatch kaufen, der Kartenverkäufer weigert sich.

Ins Friseurlokal sind Stufen, die ein Gehbehinderter nicht überwinden kann.

Page 15: 1 Behindertengleichstellungsgesetz 2005. 2 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Motivation des Gesetzgebers  Bundesverfassungsgesetz Art. 7 Abs 1: „

15

Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Positive Lösungen

Kampagne in Großbritannien:„ARE YOU OPEN FOR ALL?“

Der Friseur kopiert die Preisliste auf DIN A3-Format.

Der Gemüsehändler hat Block & Bleistift für Gehörlose bereitliegen.

Page 16: 1 Behindertengleichstellungsgesetz 2005. 2 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Motivation des Gesetzgebers  Bundesverfassungsgesetz Art. 7 Abs 1: „

16

Besonderheiten bei Mediationen mit Menschen mit Behinderungen und Unternehmen (§§ 15 und 16

Behinderten-Gleichstellungsgesetz (BGStG))

Page 17: 1 Behindertengleichstellungsgesetz 2005. 2 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Motivation des Gesetzgebers  Bundesverfassungsgesetz Art. 7 Abs 1: „

17

Behindertengleichstellungsgesetz 2005 nächste Schritte

Kooperation der Mediatorinnen und Mediatoren in „Mediation ohne Barrieren“

Sicherung der Qualifikation der MediatorInnen österreichweit, z.B.:- Verfahrenswissen- Sicherung eines einfachen und transparenten Verfahrensablaufs- soziale Kompetenzen, Umgang- Vernetzung in die unterstützenden Organisationen- Sicherung des Erfahrungsaustauschs

Page 18: 1 Behindertengleichstellungsgesetz 2005. 2 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Motivation des Gesetzgebers  Bundesverfassungsgesetz Art. 7 Abs 1: „

18

Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Weitere Aufgaben für MediatorInnen

Beratung der Unternehmen und Institutionen (zB Tourismuswirtschaft)

Schulungen:- MediatorInnen- Personalverantwortliche- Web-Programmierer und -verantwortliche

Page 19: 1 Behindertengleichstellungsgesetz 2005. 2 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Motivation des Gesetzgebers  Bundesverfassungsgesetz Art. 7 Abs 1: „

19

Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Mein Ziel

Setzen aller Maßnahmen, die Mediation zu einem anerkannt

erfolgreichen Lösungsverfahren in einem sensiblen Bereich unserer

Gesellschaft zu machen.

Danke fürs Zuhören!

Dr.Peter Adler, [email protected], +43-676-3 699 699

Page 20: 1 Behindertengleichstellungsgesetz 2005. 2 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Motivation des Gesetzgebers  Bundesverfassungsgesetz Art. 7 Abs 1: „

20

Ablauf des Schlichtungsverfahrens und der Mediation gem. §§ 10, 15 und 16 Behinderten-Gleichstellungsgesetz (BGStG)

Page 21: 1 Behindertengleichstellungsgesetz 2005. 2 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Motivation des Gesetzgebers  Bundesverfassungsgesetz Art. 7 Abs 1: „

21

Ablauf des Schlichtungsverfahrens und der Mediation gem. §§ 10, 15 und 16 Behinderten-Gleichstellungsgesetz (BGStG)

Page 22: 1 Behindertengleichstellungsgesetz 2005. 2 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Motivation des Gesetzgebers  Bundesverfassungsgesetz Art. 7 Abs 1: „

22

Ablauf des Schlichtungsverfahrens und der Mediation gem. §§ 10, 15 und 16 Behinderten-Gleichstellungsgesetz (BGStG)

Page 23: 1 Behindertengleichstellungsgesetz 2005. 2 Behindertengleichstellungsgesetz 2005 Motivation des Gesetzgebers  Bundesverfassungsgesetz Art. 7 Abs 1: „

23

Ablauf des Schlichtungsverfahrens und der Mediation gem. §§ 10, 15 und 16 Behinderten-Gleichstellungsgesetz (BGStG)