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Einwendungen vom 04.12.2013 gegen den 7. Flächennutzungsplan der Stadt Riesa ******************************************************************************************** __________________________________________________________________________________________________ Brigitte Pfütze, Jan Niederleig, Jörg Niederleig, Tom Pfütze mdj., vertreten durch Heike Pfütze Seite 1 von 35 Büro Knoblich Landschaftsarchitekten Büro Erkner Heinrich-Heine-Straße 13 15537 Erkner vorab per Fax: (033 62) 8 83 61-59 E-mail: [email protected] sowie an die Stadtverwaltung Riesa per Fax und Einschreiben 4. Dezember 2013 7. Entwurf des Flächennutzungsplanes der Stadt Riesa Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 04.11.2013 bis einschließlich 06.12.2013. Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 04.11.2013 bis einschließlich 06.12.2013. hier: Stellungnahme zum 7. Entwurf des Flächennutzungsplans der Stadt Riesa Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den Entwurf des Flächennutzungsplans der Stadt Riesa erheben wir, die Unterzeichner, nachfolgende Einwendungen: Die Grundstückseigentümer 1. Pfütze, Brigitte, 01591 Riesa, Paul-Greifzu-Str.17,Gemarkung Gröba Flurstück 247 2. Niederleig, Jan, 01591 Riesa, Paul-Greifzu-Str.15, Gemarkung Gröba Flurstück 515 und 516/1 3. Niederleig, Jörg, 01591 Riesa, Paul-Greifzu-Str.13, Gemarkung Gröba Flurstück 520 und 523 4. Pfütze, Tom mdj. vertreten durch Pfütze, Heike, 01591 Riesa, Paul-Greifzu-Str.11, Gemarkung Gröba Flurstück 521 sehen sich in ihren Rechten verletzt und begründen die Einwendungen wie folgt: Die Grundstücke wurden bebaut mit Gebäuden bei Grundstückseigentümer zu 1. im Jahr 1934 bei Grundstückseigentümer zu 2. im Jahr 1905, bei Grundstückseigentümer zu 3. im Jahr 1910 und bei Grundstückseigentümer zu 4. im Jahr 2010. Weiterhin unterzeichnen betroffene Bewohner des Gebietes ebenfalls diese Einwendung, sowie auch in Riesa betroffene arbeitende Menschen.

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Einwendungen vom 04.12.2013 gegen den 7. Flächennutzungsplan der Stadt Riesa ********************************************************************************************

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Brigitte Pfütze, Jan Niederleig, Jörg Niederleig, Tom Pfütze mdj., vertreten durch Heike Pfütze Seite 1 von 35

Büro Knoblich Landschaftsarchitekten Büro Erkner Heinrich-Heine-Straße 13 15537 Erkner

vorab per Fax: (033 62) 8 83 61-59 E-mail: [email protected] sowie an die Stadtverwaltung Riesa per Fax und Einschreiben

4. Dezember 2013

7. Entwurf des Flächennutzungsplanes der Stadt Riesa

Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 04.11.2013 bis einschließlich 06.12.2013.

Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 04.11.2013 bis einschließlich 06.12.2013.

hier: Stellungnahme zum 7. Entwurf des Flächennutzungsplans der Stadt Riesa Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den Entwurf des Flächennutzungsplans der Stadt Riesa erheben wir, die Unterzeichner, nachfolgende Einwendungen:

Die Grundstückseigentümer 1. Pfütze, Brigitte, 01591 Riesa, Paul-Greifzu-Str.17,Gemarkung Gröba Flurstück 247 2. Niederleig, Jan, 01591 Riesa, Paul-Greifzu-Str.15, Gemarkung Gröba Flurstück 515 und 516/1 3. Niederleig, Jörg, 01591 Riesa, Paul-Greifzu-Str.13, Gemarkung Gröba Flurstück 520 und 523 4. Pfütze, Tom mdj. vertreten durch Pfütze, Heike, 01591 Riesa, Paul-Greifzu-Str.11, Gemarkung Gröba Flurstück 521 sehen sich in ihren Rechten verletzt und begründen die Einwendungen wie folgt: Die Grundstücke wurden bebaut mit Gebäuden bei Grundstückseigentümer zu 1. im Jahr 1934 bei Grundstückseigentümer zu 2. im Jahr 1905, bei Grundstückseigentümer zu 3. im Jahr 1910 und bei Grundstückseigentümer zu 4. im Jahr 2010. Weiterhin unterzeichnen betroffene Bewohner des Gebietes ebenfalls diese Einwendung, sowie auch in Riesa betroffene arbeitende Menschen.

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Brigitte Pfütze, Jan Niederleig, Jörg Niederleig, Tom Pfütze mdj., vertreten durch Heike Pfütze Seite 2 von 35

Gliederung der Einwendungen

1. Allgemeine Betroffenheit……………………………………………………………………...........3 2. Chronologische Darstellung aller Versuche der Stadtverwaltung die Wohnbebauung an

der Paul-Greifzu-Straße zu beseitigen……...……………………………………………………....4

3. Befangenheit der Oberbürgermeisterin Gerti Töpfer…...……………………………………..……5

4. Falschaussagen des Baubürgermeisters Lindner…………………………………………...……....8

5. Offensichtliche, inhaltliche Fehler des 7. Entwurfs……………..………………………………...11

6. Verletzung höherrangigen Rechts (insbesondere Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge)…...11

7. Keine Prüfung des „Einfügens“ beim Stahlwerk Feralpi im Stadtgebiet Riesa……..…...……….12

8. Fehlende Kommunikation und Beteiligung der betroffenen Anwohner……………...…….……..14

9. Keine Prüfung alternativer Planungslösungen beim Hafen, Bahnanlagen und Stahlwerk……..…14

10. Zusätzliche Betrachtung der gewerblichen Baufläche G 5 Flurstück 540/8 Gemarkung Gröba……...………………………………………………………………………………………16

11. Einhaltung der EU-Gesetze zur Luftreinhaltung, EU-Feinstaubrichtlinie und des Lärmaktionsplanes sind in Riesa nicht erkennbar und rechtswidrig!.………………………..16

12. Erkenntnisse aus dem 7. Entwurf des Flächennutzungsplanes………………………...……...….21

13. Falsche Betrachtungsansätze für die Gebietsumwandlungen der Paul-Greifzu-Straße…..............22

14. Keine Lösung der Nutzungskonflikte…………………………………………………………….22

15. Entstehung der betroffenen Wohngebiete – die geschichtliche Entstehung in Riesa-Gröba…......25

16. Fehler im Umweltbericht……...………………………………………………………………….34

17. Schlussbetrachtung……………………...………………………………………………………..34

18. Quellenverzeichnis……..………………………………………………………………………...35 Unterschriften

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Brigitte Pfütze, Jan Niederleig, Jörg Niederleig, Tom Pfütze mdj., vertreten durch Heike Pfütze Seite 3 von 35

1. Allgemeine Betroffenheit

Mit der Aufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Riesa am 06. Juli 2011 verfolgt die Stadt Riesa zum 7. Mal, die Häuserzeile auf der Paul-Greifzu-Straße mit den Nummern 9 – 25 zu beseitigen! Es ist gegenüber dem Entwurf des 6. Flächennutzungsplanes aus dem Jahr 2003 erkennbar, dass die Flächen in gewerbliche Flächen umgewandelt werden sollen. Diese Umwandlung lehnen die Einwender ab! Dies betrifft Großteile rechts liegend der Lauchhammer Straße, das Dreieck Hafenstraße, Uttmannstr.15, Pausenweg (inklusive neuer Sportplatz Werner Heisenberg Gymnasium), sowie die Fläche ab Uttmannstraße 10 Freifläche bis zur Kreuzung Paul-Greifzu-Straße und die Paul-Greifzu-Straße, und endet an der Sporthalle Paul-Greifzu-Straße. (siehe Karte – schwarze Flächen = Gewerbliche Baufläche Bild 1).

Bild 1 – Ausschnitt aus dem Planentwurf des Ortsteiles Gröba Süd Betrachtet man sich den sinnwidrigen Vorschlag der Verwaltung, so ist zu erkennen, dass in Riesa sogar Wohngebiete direkt auf Gewerbegebiete stoßen werden, was städtebaulich nicht möglich ist. Das betrifft das Wohngebiet Gucklitz und das Wohngebiet Lauchhammerstraße/Weststraße/Hafenstraße/Friedrich-Engels-Platz. Hinzu kommt, dass der neu errichtete Sportplatz am Heisenberg-Gymnasium direkt im Gewerbegebiet liegt. Geklärt wurde bisher auch an keiner Stelle, ob die Gewerbegebiete nach dem Charakter von Industriegebieten genutzt werden sollen, d.h. ob auch nachts in den Gebieten die laufende Produktion betrieben werden darf. Erst sollten die Bürger im Jahr 2007 enteignet werden. Hiermit zeigen die Einwender den Weg bis zum siebenten Versuch, Anwohner in Gröba, die sich über Schadstoffausstoß der ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH beschweren, zu vertreiben.

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Brigitte Pfütze, Jan Niederleig, Jörg Niederleig, Tom Pfütze mdj., vertreten durch Heike Pfütze Seite 4 von 35

2. Chronologische Darstellung aller Versuche der Stadtverwaltung die Wohnbebauung an der Paul-Greifzu-Straße zu beseitigen

Mit welchem Recht versucht die Stadtverwaltung Riesa, die historischen Wohnanlagen im Interesse der ESF Elbe-Stahlwerke zu beseitigen? Es hat den Anschein, dass die jahrelangen zähen und berechtigten Beschwerden wegen hochtoxischer giftiger Stäube der Anwohner auf dieser Straße die Ursache für die Maßnahmen sind. Dies entspricht nicht den öffentlichen Interessen einer Stadt und verletzt Dritte in ihren Rechten! Im Einzelnen wurden folgende Maßnahmen durch die Frau Oberbürgermeisterin Töpfer eingeleitet: (1) Beginn durch eine veröffentlichte Stellungnahme am 30.07.2007 von 17 Unternehmen, die die Verwaltung dazu auffordern den 6. Entwurf des Flächennutzungsplanes zu ändern. Von den 17 Firmen gehören allein 3 Firmen der Feralpi Gruppe an. Zwei andere Firmen gibt es in der damaligen Form nicht mehr in Riesa. Die Investitionsblasen zerplatzten schon in der 2. Hälfte des Jahres 2008, als die wirtschaftliche Krise auch in Riesa Folgen zeigte. Statt der versprochenen 321 neuen Arbeitsplätze bis 2012 folgten in Riesa Entlassungen von hunderten Arbeitskräften. (2) Zuerst wurde ein Notarvertrag am 24.10.2007 abgeschlossen zwischen der Oberbürgermeisterin Töpfer und Herrn Pasini (Inhaber ESF Feralpi), der beinhaltete, dass Herr Pasini die Flächen samt Staatsstraße S28 und der 10 Wohnhäuser für einen symbolischen Preis von nur 260'000 Euro erhalten sollte. Die Bürger erfuhren darüber aus dem Stadtratsbeschluss S163/2007, der mehrheitlich im Nachgang durch den damaligen Stadtrat am 14.11.2007 bestätigt wurde. Die neu sanierten Häuser sollten mit Fördergeldern der EU abgerissen werden! (3) Zusätzlich sollten 7 Bebauungspläne am 14.11.2007 aufgestellt werden z.B. der S178/2007. Dieser wurde am Tag der Beschlussfassung zurückgezogen, da alle Stadträte Post von der Rechtsanwaltskanzlei Baumann (Würzburg) am 08.11.2007 erhielten und die Stadträte aufgefordert wurden, den aufgestellten Bebauungsplänen nicht zuzustimmen, da: „…die Bebauungspläne (Beschlussvorlagen S 178/2007 bis S 184/2007) in einem gewissen Zusammenhang mit dem Stahlwerk zu stehen scheinen. Es liegt die Vermutung nahe, dass durch die Änderung der Gebietsausweisung bei vorhandenen Belastungen mit Schadstoffen eine bodenschutzrechtliche Akzeptanz herbeigeführt werden soll. Wir weisen abschließend darauf hin, dass Sie sich als Oberbürgermeisterin und stimmberechtigte Person im Stadtrat ggf. schadensersatzpflichtig machen, wenn Sie sehenden Auges eine rechtswidrige Maßnahme durch Beschluss billigen und hierdurch schuldhaft Rechtspositionen von Dritten verletzen. Indem Ihnen hiermit die Rechtswidrigkeit der geplanten Beschlüsse vor Augen geführt wurde, ist für eventuelle zukünftige Verfahren eine Berufung darauf, man habe eine Rechtswidrigkeit nicht erkennen können, ausgeschlossen.“ Betrachtet man die Beschlussvorlagen S 178/2007 bis S 184/2007, so ist zu erkennen, dass jetzt genau diese Vorhaben wiederholt im geänderten 7. Flächennutzungsplan umgesetzt werden sollen! (4) Die Verwaltung der Stadt Riesa stellte zusätzlich den Beschluss zur Prüfung der Machbarkeit S144/2007 am 14.11.2007 auf, der Einstimmig beschlossen wurde. Im Ergebnis der von der TU Berlin im Juni 2008 zusammengetragen Machbarkeitsstudie wurde die Enteignung der Häuser auf der Paul-Greifzu-Straße abgelehnt, da hierbei keine öffentlichen sondern private Interessen der ESF verfolgt werden, siehe Machbarkeitsstudie Seite 50 „Errichtung eines Logistikzentrums - Die Möglichkeit zur Errichtung eines Logistikzentrums steht primär im Interesse der ESF GmbH und stellt damit ein privates und kein öffentliches Interesse dar. Da die Entwicklungsmaßnahme insgesamt nicht privatnützige Zwecke verfolgen darf, kann dieser Aspekt nicht für die Begründung eines Allgemeinwohlinteresses herangezogen werden“. (5) Am 6.11.2008 wurde die Erstellung eines Masterplanes durch den Bauausschuss in Auftrag gegeben, welcher bis heute nicht veröffentlicht wurde. Ist der Masterplan eine Geheimakte seit 5 Jahren?

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(6) Nichts desto Trotz beschloss der damalige Stadtrat in der Sitzung am 12.11.2008 die Beschlussvorlage S163/2008 Werkstatt Gröba, in dem auf Seite 26 wieder die Entflechtung der Paul-Greifzu-Straße durch das (EFRE-Programm) auftauchte. Vorgesehen waren dabei die Maßnahmen in den Jahren 2009 bis 2011 mit insgesamt 485'000 Euro für Grunderwerb und Freilegung der Grundstücke. Diese Maßnahme wurde nicht umgesetzt. Auf Seite 30 gab es eine weiter Maßnahme, den Kreuzungsbereich Paul-Greifzu-Straße/Haldenstraße auszubauen und dabei die Häuser Paul-Greifzu-Str.25 und Haldestr.3 abzureißen. Hier waren für das Jahr 2011 450'000 Euro vorgesehen. Das Haus Paul-Greifzu-Str.25 wurde aber im Alleingang und Eilverfahren schon 2009 in der Sommerpause durch Frau Töpfer abgerissen. Die Bewohner wurden vorher umgesiedelt, welche sich ebenfalls mehrfach wegen der Luftverschmutzungen durch das Stahlwerk beschwert hatten, welches im abgeschlossenen Strafverfahren 114Js41491/05 der Staatsanwaltschaft enthalten ist. (7) Aufstellung des Stadtratsbeschlusses S 151/2013 zur Entscheidung über den 7. Entwurf des Flächen-nutzungsplanes der Stadt Riesa und dessen öffentliche Auslegung am 16.10.2013. Hier werden die Änderungen der Einstufung zum 6. Entwurf, so wie es die 17 Unternehmen am 30.07.2007 gefordert haben, umgesetzt. Eine Beteiligung bzw. Gespräche mit den Betroffenen erfolgte zu keinem Zeitpunkt. Diese Versuche der vergangenen Jahre führen bei den Unterzeichnern zum Eindruck, dass auch mit dem vorliegenden Entwurf des Flächennutzungsplans im Wesentlichen nur ein Ziel verfolgt wird: Allein die Erweiterung des ESF Elbe-Stahlwerks im Bereich südlich des Hafens, westlich der Elbe und nord-östlich der Bahnanlagen soll planungsrechtlich abgesichert werden. Dies hat gravierende Auswirkungen auf die Rechtfertigung des Flächennutzungsplans: In der notwendigen Abwägung, die die Gemeinde nach § 1 Abs. 7 BauGB vorzunehmen hat, sind die privaten und die öffentlichen Belangen gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dabei kommt es zunächst darauf an, ob es sich um private oder um öffentliche Belange handelt. Ein öffentlicher Belang liegt dann nicht mehr vor, wenn er sich im Kern tatsächlich als privater Belang darstellt. So auch im vorliegenden Entwurf: Die Unterzeichner müssen davon ausgehen, dass nicht die angeführten öffentlichen Belange die Ausweisung eines Gewerbegebiets im genannten Bereich rechtfertigen, sondern dass es sich um verdeckte private Belange der Firma ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi handelt. Um eine ungestörte Expansion vor allem in nördliche Richtung zu ermöglichen, sollen angrenzende, aus dieser Perspektive störende Nutzungen beseitigt werden. Bei diesen handelt es sich um einen um die Wohnbebauung südlich der Paul-Greifzu-Straße, die vollständig als Gewerbegebiet ausgewiesen werden soll, und um die Ausweisung eines Mischgebiets östlich der Uttmannstraße, südlich der Paul-Greifzu-Straße und westlich der Lauchhammerstraße (im Folgenden nur als „Mischgebiet“ bezeichnet). In beiden Fällen wird bestehende Wohnbebauung planungsrechtlich abgewertet, um die mit dem südlich gelegenen ESF Elbe-Stahlwerk Feralpi verbundenen – privaten – Nutzungen zu ermöglichen.

3. Befangenheit der Oberbürgermeisterin Gerti Töpfer

Hiermit melden die Unterzeichner die Befangenheit der Oberbürgermeisterin Töpfer an. Es hat den Anschein, dass Frau Töpfer seit 2006 das Ziel verfolgt, den Beschwerdeführern Schaden zuzufügen und die Interessen des Stahlwerkchefs, Herrn Pasini (Italien) umzusetzen. Es handelt sich hier um rein privatrechtliche Interessen des Herr Giuseppe Pasini, der immer weiter versucht, sich im Stadtgebiet auszubreiten. Die Feralpi GmbH erweiterte ihr Gelände seit 1994 immer weiter, um Flächen zu erhalten. Sie erwarb insbesondere folgende Gelände und Grundstücke: Schneider Profiplan, ABS Stahl, GTA, Türbo S.r.l., Stahl- und Behälterbau, Pilling, VES Körner, Stahlcenter Riesa, Handwerkerhof Freyler. Damit sind Beschwerden durch diese Firmen wegen Immissionsschutz ausgeschlossen. Dabei verstößt das Stahlwerk gegen geltendes Recht beim Betrieb seiner Anlagen seit April 1994. Es liegt die Vermutung nahe, dass durch die Änderung der Gebietsausweisung bei vorhandenen Belastungen mit Schadstoffen eine bodenschutzrechtliche Akzeptanz herbeigeführt werden soll. Wir weisen abschließend darauf hin, dass Sie sich als Oberbürgermeisterin und stimmberechtigte Person

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Brigitte Pfütze, Jan Niederleig, Jörg Niederleig, Tom Pfütze mdj., vertreten durch Heike Pfütze Seite 6 von 35

im Stadtrat ggf. schadensersatzpflichtig machen, wenn Sie sehenden Auges eine rechtswidrige Maßnahme durch Beschluss billigen und hierdurch schuldhaft Rechtspositionen von Dritten verletzen. Indem Ihnen hiermit die Rechtswidrigkeit der geplanten Beschlüsse vor Augen geführt wurde, ist für eventuelle zukünftige Verfahren eine Berufung darauf, man habe eine Rechtswidrigkeit nicht erkennen können, ausgeschlossen. Im Werkstadt-Report 2012 vom 27.10.2012 werden die Bürger von Riesa mit falschen Bildern und falschen Informationen für eigennützliche politische Zwecke irregeführt! Die Oberbürgermeisterin der Stadt Riesa versucht die verschleuderte Million an der Haldenstraße zu rechtfertigen. Am 01.07.2008 beschloss die Stadtverwaltung Riesa (VF120/2008) das Grundstück Paul-Greifzu-Str.25 für 160’000 Euro zu kaufen. Per Eilentscheidung wurde im Alleingang durch die CDU Oberbürger-meisterin der Stadt Riesa das historische und voll sanierte Hansa-Hotel im August 2009 einfach abgerissen. Das Hansa-Hotel war ein schützenswertes Gebäude, da es vor 1919 errichtet wurde und ein in straßenparalleler sowie das Stadtbild prägendes Gebäude (massiv saniertes Eckhaus) war. Laut Sächsischem Ministerium des Inneren (SMI) war der Abriss nicht förderfähig, aber in Riesa geht das. Der Abriss kostete insgesamt 91’900 Euro. Die Eilentscheidung rügte sogar das Staatliche Rechnungs-prüfungswesen Wurzen am 12.05.2010 auf Seite 83 wie folgt: „Die Wahl der Vergabeart war beispielsweise nicht begründet.“ Der Ausbau der Haldenstraße / Kreuzung Paul-Greifzu-Straße im Jahr 2011 und 2012 kostete der Stadt Riesa (beschlossen am 17.04.2011 S45/2011) insgesamt 582’500 Euro. Begründet wurde diese Maßnahme als Verbindungsstraße zwischen Hafen und Stahlwerk. Nach Fertigstellung wird die Straße in keiner Weise genutzt! Insgesamt 834’400 Euro wurden für eine Sackgasse ausgegeben, eine Steuerverschwendung die seines gleichen sucht.

Bild 2 - saniertes Eckhaus vor dem Abriss 2008 Bild 3 - Straßenname mit EFRE – Schild Hier sind die wirklichen Bilder der Haldenstraße mit Sackgassen-Schild und Hafeneinfahrt mit Zaun!

Bild 4 - Schild der Förderung Bild 5- Nach Fertigstellung Straße ist eine Sackgasse

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Brigitte Pfütze, Jan Niederleig, Jörg Niederleig, Tom Pfütze mdj., vertreten durch Heike Pfütze Seite 7 von 35

Bild 6 - Die Straße endet an einer 6m hohen Mauer Bild 7 - Die Hafeneinfahrt mit Zaun wird nie genutzt Feralpi Stahl beantragte 2013 eine neue Kapazitätserhöhnung, aus der hervor geht, dass der Verkehr zu 70% per LKW und 30% per Bahn organisiert werden soll. Ein Transport per Schiff existiert im Antrag nicht mehr, also warum wurde diese Straße gebaut! Die angebliche freie Industriefläche Grundstück 540/8 der Gemarkung Gröba war schon seit 1994 erschlossen über die Zufahrt Uttmannstraße. Die Zufahrt zum Hafen wird überhaupt nicht benötigt, da der Hafen schon viele andere Eingänge hat und nur zwei davon nutzt. Die Einwender sehen hier EU-Fördermittelbetrug sowie Steuergelder-verschwendung der Stadt Riesa für eine einzige Person, dem italienischen Chef von Feralpi Stahl. Schon im November 2007 wurde eine Machbarkeitsstudie für 24’000 Euro durch die Stadt Riesa in Auftrag gegeben, in der geprüft wurde, ob man die störenden Anwohner enteignen kann. Störende Bürger sind Gröbaer, die sich bei den Behörden über Gift, Staub, Dioxine, Schwermetalle, Lärm, Gartenverseuchung die von Feralpi ausgehen, beschwert haben. Die Studie bescheinigte im Ergebnis, dass es hier nicht um öffentliche Interessen geht, sondern die Interessen rein privatrechtlich zu sehen sind und damit keine Enteignung durchführbar ist. Trotzdem gab die Stadt Riesa einen zusätzlichen Masterplan im November 2008 für 64'000 Euro in Auftrag, der die Interessen von Feralpi durchsetzen sollte. Bis heute gibt es noch kein Ergebnis, was die Studie ermittelt hat, was dann den Stadträten hätte bekannt gegeben werden müssen. Der rechtswidrige Notarvertrag vom 24.10.2007 wurde nie aufgehoben, in dem Frau Töpfer und Herr Pasini die Häuserzeile mit 10 Grundstücken und den angrenzenden Teil der Staatsstraße (S28) dem Feralpi-Chef Pasini für nur schlappe 260'000 Euro verschenken will. Hinzu kommen jetzt noch die 88579,61 Euro Planungskosten, die durch die Erstellung des Flächennutzungsplanes entstanden sind. http://www.dioxinskandal-riesa.de/S163_2007_Notarvertrag_Töpfer_Pasini_1_23.pdf

http://www.dioxinskandal-riesa.de/S45_2011_Ausbau_der_Haldenstrasse.pdf Link des Notarvertrages und zum Ausbaubeschluss zum runterladen. Erinnert man sich an den §3 Absatz 3 des Notarvertrages, so fragt man sich, ob überhaupt die versprochene Lärmschutzmaßnahme entlang der Uttmannstraße entstehen wird? Laut Notarvertrag ist diese Lärmschutzmaßnahme vom Feralpi-Chef notariell zugesichert worden, egal und unabhängig von der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme. Warum soll die Stadt Riesa in den letzten Jahren „lebenswerter“ geworden sein? Der Dioxinstaub-niederschlag, der bei den Anwohnern ankommt, ist im Jahr 2011/2012 um 32% angestiegen gegenüber den Werten aus 2005 sowie 2008/2009! Dass, das Konsequenzen für die eigene gärtnerische Nutzung in Riesa hat, wird den Anwohner verschwiegen! Die Verantwortlichen in den Behörden müssen unbedingt handeln, um mögliche gesundheitliche Gefahren durch Dioxine zu verhindern. Deutlicher wie hier in Riesa kann eine Oberbürgermeisterin ihre Befangenheit nicht zeigen.

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Brigitte Pfütze, Jan Niederleig, Jörg Niederleig, Tom Pfütze mdj., vertreten durch Heike Pfütze Seite 8 von 35

Dabei wird verkannt, dass eine Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister für alle Bürger der Stadt da ist, und sich nicht für private Interessen des Herrn Pasini einzusetzen hat! Schon in einer internen Sitzung am 22.03.2007 im Rathaus Riesa im Amt der Oberbürgermeisterin werden die Ziele sehr deutlich festgelegt. Drei der 7 Teilnehmer sind unter anderem Gerti Töpfer, Dr. Klaus Ufer und Frank-Jürgen Schaefer. Im geheimen Protokoll des Amtes der Oberbürgermeisterin ist zu lesen: „Frau Töpfer bedankt sich bei den Firmenvertretern und schlägt folgende Schritte vor: … 3. Die Stadtverwaltung Riesa entwickelt gemeinsam mit dem Sächsischen Staatsministerium des Inneren ein Projekt zur Bewältigung der Nutzungskonflikte insbesondere für die Wohnbebauung der Paul-Greifzu-Straße. … Weiterhin soll geprüft werden, inwieweit eine Veränderungssperre in den problematischen Gebieten erlassen werden kann, um die Wohnnutzung nicht weiter zu verfestigen. … “ Für diesen Plan wurde sogar am 1.Oktober 2008 im Stadtrat die Hauptsatzung der Stadt Riesa geändert und das Stadtbauamt direkt der Oberbürgermeisterin unterstellt, um die geplanten Entscheidungen im Baubereich selbst bestimmen zu können. Auch der langjährige parteilose Stadtrat Dr. Dieter Frank kommt in seinem aktuellen Buch „Zeitenwechsel – Seitenwechsel“ auf Seite 182 zu der Schlussfolgerung, Zitat: „ … sorgte sich die Oberbürgermeisterin lediglich um – ihr eigenes Image.“ Und der zurück getretene Ortsvorsitzende Günter Liebenow vom Ortsverein der SPD drückte die Defizite sehr deutlich am 18.10.2012 aus: „ … hat vor allem den Bürgern eine Plattform gegeben, die mit der Politik des Schuldenmachens, des arglistigen Täuschens, der Vertuschung, Verheimlichung und Verdummung nicht einverstanden sind und Änderungen wollen!“ Die Befangenheit ist eindeutig ersichtlich, der Flächennutzungsplan ist zurückzuweisen und in den Ursprung des 6. Entwurfes umzuändern.

4. Falschaussagen des Baubürgermeisters Lindner Aus der Sendung des MDR Sachsenspiegel am 08.11.2013 wird zitiert: Seit jeher ist der Riesaer Stadtteil Gröba zwischen Stahlwerk, Elbe und Hafen ein Mischgebiet. Mit dem Durcheinander möchte die Stadt aufräumen. Herr Lindner äußerte: „Der frühere Unternehmer hat sich um seine Mitarbeiter gesorgt. Er hat rund um das Werk die Werkswohnungen gebaut. Und so ist die

Bild 8 – Bildausschnitt Quelle: – www.riesa.de 17.08.2009 sowie in der RIO-Zeitung 16/2009 vom 21.08.2009 auf Seite 3 vorzeitiger Wahlkampf zur OB-Wahl 2009, - Gerti Töpfer Bildmitte und rechts hinten neben ihr, Dr. Klaus Ufer (ehemaliger Chef Feralpi)

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Brigitte Pfütze, Jan Niederleig, Jörg Niederleig, Tom Pfütze mdj., vertreten durch Heike Pfütze Seite 9 von 35

Entwicklung historisch entstanden. Und jetzt wollen wir dieses Konglomerat an Bebauung auflösen. Wir wollen zeigen, wie soll in Zukunft diese Bebauung aussehen.“ Die Aussage stimmt in keiner Weise und wird im Kapitel 14 ausführlich widerlegt. Die Häuser waren viel eher da, als das Stahlwerk. Es herrscht kein Bestandsschutz für eine industrielle Nutzung des Standortes nach dem Jahre 1990! Auf einem Teil des heutigen Stahlwerkes befand sich zu DDR-Zeiten ein Werk, in dem Stahlrohre hergestellt wurden. Zwischen diesem Werk und den Wohngebieten der Anwohner Paul-Greifzu-Straße lag ein großer Abstand, der durch Wiesen, Äcker abgegrenzt war. Darüber hinaus wurde in den 30iger Jahren ein Sportplatz errichtet, der teilweise als Radrennbahn und Schulsportplatz genutzt wurde. Selbst die Uttmannstraße war bis 1993 eine Spielstraße. Beweis: Fotos aus der Veröffentlichung von Wolfram Köhler aus den 20-iger Jahren um ca. 1929 (Bild 9) sowie beiliegendes Foto der Situation mit Radrennbahn im Jahre 1936 (Bild 10).

Bild 9 - Aufsicht Stahlstandort Riesa siehe Seitenvermerk

Das Rohrwerk wurde nach der Wende – im Jahre 1991 – geschlossen, abgeriegelt und weitgehend demontiert. Irgendein immissionsschutzrechtlicher Bestandsschutz existierte seit 1991 nicht mehr. Nach dem Jahre 1990 sollte in Riesa eine Stadtentwicklungsplanung auf der Grundlage der nunmehr geltenden §§ 1 ff. BauGB durchgeführt werden. Nachzulesen in der Broschüre: „Stadt Riesa – Industriestadt im Wandel“ des Freistaats Sachsen (Stand 1/96). Auf Seite 21 ff. ist das Stadtentwicklungs-konzept der Stadt Riesa dokumentiert. Grundsätze waren: - Die Bewahrung und Wiederherstellung der ortstypischen Stadtstruktur unter Berücksichtigung der Stadtgeschichte und des Denkmalschutzes und Beseitigung vorhandener Disproportionen der Stadtstruktur … - Die Schaffung attraktiver Lebens- und Arbeitsbedingungen durch die Trennung von störender Industrie- und Gewerbenutzung und Wohnbereichen einerseits bzw. verträglicher Anknüpfung von Wohnen und Arbeiten andererseits. - Die Schaffung einer diversifizierten Wirtschaftsstruktur am Standort Riesa unter Ansiedlung mittelständischer Gewerbebetriebe.

Im Hintergrund ist die damalige Oschatzer Straße (heute Paul-Greifzu-Straße) mit ihrer noch heutigen Wohn-bebauung zu sehen. Zwischen Stahlwerk und Wohnbebauung sind Felder. Vorn zu sehen das damalige Stahl-werk an der Lauchhammer Straße Quelle: Rücktitelseite Wolfram Köhler MR. RIESA IN DEUTSCHLAND GEHT`S AUCH ANDERS

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- Flächennutzungsplanung auf der Grundlage dieser Zielsetzungen (s. Art. Dr. Färber, S. 21). Da die Stadt Riesa jedoch keinen Flächennutzungsplan und keine Bebauungspläne aufstellte, wurde die gesamte Entwicklung in Riesa-Gröba ausschließlich durch die ungeplante Errichtung und Erweiterung des Stahlwerkes bestimmt. Mit der Aufstellung des 7. Entwurfes des Flächennutzungsplanes versucht die Verwaltung ihre ungeplante Stadtentwicklung zu legalisieren. Dabei werden ortstypische Stadtstrukturen wie in Gröba völlig zerstört.

Bild 10 – Radrennbahn mit Sportplatz an der Spielstraße Uttmannstraße Quelle: Gröba – Eine Chronik, Museumsverein Riesa e.V. 1996 Seite 122

Weiterhin wird in der Sendung ausgeführt: Der Flächennutzungsplan diene Verwaltungszwecken, beschwichtigt der Baubürgermeister, und sieht sogar Vorteile für die betroffenen Anwohner. Dabei sagt Herr Lindner: „Der Flächennutzungsplan hat auch keine negativen Auswirkungen auf die Grundstücks-preise. Im Gegenteil. Wenn ich jetzt einen Flächennutzungsplan erlassen habe, dann weiß ich, wohin die Reise gehen wird. Das Wissen der Eigentümer und Kaufinteressenten darüber, wird den Grundstückswert heben.“ Was meint wohl Herr Lindner mit wohin die Reise gehen wird? In Gewerbegebieten existiert keine Wohnnutzung mehr, maximal in Ausnahmen von Firmeninhabern bzw. Hausmeisterwohnungen. Ein Verkauf der Häuser zur Wohnnutzung entfällt und entwertet die Wohnhäuser und deren Marktwert. Sogar im Umweltbericht auf Seite 6-7 steht, dass vom Bestand abweichende Flächenausweisungen auch negative Auswirkungen auf die Umwelt haben. Dies trifft vorrangig auf die Maßnahme G5 Paul-Greifzu-Straße/Uttmannstraße zu. Durch ein Versiegeln von Flächen und eine Konzentration an LKW Verkehr an diesem Punkt, entsteht eine neue weitere Problemzone in der Stadt Riesa. Das Gewerbegebiet rückt weiter an die Wohnbebauung Gröba Nord heran und entwertet alle benachbarten Wohngebiete. Dies Entspricht einer Enteignung der Grundstücke. Wer kommt für den materiellen Schaden aller Anwohner auf? Klageberechtigt wären hiermit alle Grundstückseigentümer. Auch bei anderen Gelegenheiten scheint der Baubürgermeister, Herr Lindner, die rechtliche Lage nicht zu kennen: In der Sächsischen Zeitung vom 23. Oktober 2013 behauptet er, dass der Flächennutzungsplan den Wert der betroffenen Grundstücke nicht mindere. Auch habe die Darstellung im Flächennutzungsplan keine Auswirkungen auf die Immissionsrichtwerte.

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Dies trifft nicht zu: Die Darstellung des Flächennutzungsplans kann erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf den Wert der Grundstücke haben. Der Markt bewertet Grundstücke (auch) aufgrund der Darstellung im Flächennutzungsplan; deshalb bekommt z. B. Bauerwartungsland einen wesentlich höheren Wert als Ackerland. Ebenfalls ist es nicht so, dass die Darstellung des Flächennutzungsplans nicht die Immissionswerte betrifft: Für die Lärmimmissionen beispielsweise werden in der TA Lärm (insbes. in Nr. 6.1 und 6.6) Richtwerte festgelegt, die sich nach der Einstufung der Gebiete im Bebauungsplan richten. Und der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (§ 8 Abs. 2 BauGB), setzt also in der Regel die dortigen Festsetzungen um. Wenn ein Baubürgermeister derartige, falsche Aussagen öffentlich trifft, stellt sich in den Augen der Unterzeichner nicht nur die Frage, ob er in politischer Hinsicht geeignet ist, sondern auch, ob er möglicherweise in rechtlicher Hinsicht sogar haftbar gemacht werden kann.

5. Offensichtliche, inhaltliche Fehler des 7. Entwurfs

Dem Leser des Flächennutzungsplanes wird schnell klar, dass der nicht nur Rechtschreibfehler beinhaltet, sondern, dass dies ein Schnellschuss nach 20 Jahren Planung sein muss. An mehreren Stellen des Entwurfs zeigt sich, dass die Darstellung nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entspricht: So gibt es z.B. kein Berufliches Schulzentrum für Wirtschaft, Rathausplatz (Seite 69) mehr. Planungen bezüglich neuer Schulstandorte sind nicht vorhanden. Die vorhandenen Schulstandorte bleiben in ihrer derzeitigen Form erhalten (Seite 69). Auch dieser Satz dürfte überholt sein. Oder will man einen neuen Schulstandort im Flächennutzungsplan verschweigen. Weiterhin wird ein Finanzamt (Stahlwerkerstraße) erwähnt. Es gibt kein Finanzamt in Riesa mehr, das Gebäude wurde vor Jahren abgerissen. Die Agentur für Arbeit hat auch keinen Sitz in der Chemnitzer Straße mehr (Seite 68). Der Getreidehandel „Lommatzscher Pflege“ wurde umfirmiert, eine Firma GVG gibt es seit 2005 nicht mehr (Seite 60), wie auch noch andere Firmen im Hafen. Dies sind nur einige Beispiele, die aufzeigen sollen, dass die Qualität außerordentlich schlecht ist. Es hat den Anschein, der Schnellschuss hat mit der Klage am Oberverwaltungsgericht Bautzen (OVG) gegen die Kapazitätserhöhung des Stahlwerkes zu tun. Eine Mediation scheiterte Anfang des Jahres 2013. Die Berufungsbegründung der Kläger mit Datum 11.09.2013 sieht in der städtebaulichen Planung erhebliche Mängel. Die Entwicklung des Stahlwerks seit 1994 fand ausschließlich auf Grundlage immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen statt. Baurecht existiert für das Gelände der Anlage und die nähere Umgebung nicht! Die Einwender erwarten die Aufarbeitung aller Fehler und die neue Auslage des Flächennutzungsplanes. Eine sachgerechte inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Entwurf ist aufgrund der zahlreichen Fehler nicht möglich – zumal davon ausgegangen werden muss, dass über die offensichtlichen Fehler hinaus noch weitere falsche Darstellungen enthalten sind. Ein derart fehlerhafter Entwurf kann nicht Grundlage der gesetzlich vorgeschriebenen Öffentlichkeits-beteiligung nach § 3 BauGB sein.

6. Verletzung höherrangigen Rechts (insbesondere Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge) Der vorliegende Flächennutzungsplan ist bereits deshalb rechtswidrig, weil er höherrangiges Recht verletzt, und zwar Grundsätze und Ziele der Raumordnung im Sinne des § 4 I ROG, die sich insbesondere aus dem Landesentwicklungsplan (nunmehr 2013) und dem Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 2009 im Sinne der §§ 3 und 4 des Landesplanungsgesetzes (6 LPlG) ergeben: Die Stadt Riesa ist landesplanerisch als Mittelzentrum zielbestimmt (s. Ziel 1.3.7 LEP 2013 – früher 2.3 sowie Ziffer 2 Regionalplan 2009 mit Karte 1 „Zentrale Orte“). Das Ziel 1.3.7 LEP 2013 lautet: „Die Mittelzentren sind als regionale Wirtschafts-, Bildungs-, Kultur- und Versorgungszentren, insbesondere zur Stabilisierung des ländlichen Raumes, zu sichern und zu stärken.“ Darüber hinaus legt der Regionalplan 2009 gemäß § 4 I ROG – unter Begründung einer Bindungswirkung bzw. abwägungsrechtlichen Beachtenspflicht – folgende raumordnungsrechtlichen Grundsätze und Ziele für das streitgegenständliche Plangebiet fest: Die Stadt Riesa ist übereinstimmend mit dem

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Landesentwicklungsplan (LEP) festgelegt als „Schwerpunkt Städtetourismus“ (Kapitel 11.1 sowie Karte 8 (Festlegungskarte)). Unter Ziffer 11.1.4 ist als Grundsatz festgelegt: „Für die Stadt Riesa sollen die räumlichen Voraussetzungen zur Entwicklung als Kultur-, Sport- und Eventstadt gestärkt werden.“ In der Begründung zum Grundsatz 11.1.4 heißt es (S. 99): „Entsprechend Ziel 8.6 LEP sollen in der Region die Städte Dresden, Meißen, Pirna und Riesa mit über die Landesgrenze hinaus bekannten, historisch wertvollen städtebaulichen Strukturen und überregionalen kulturellen Einrichtungen in ihrer internationalen Attraktivität als Tourismusschwerpunkte Städtetourismus durch Erhaltung ihrer be-sonderen kulturhistorischen Sehenswürdigkeiten und kulturellen und sportlichen Einrichtungen sowie durch den Ausbau von Veranstaltungsangeboten gestärkt werden. Die touristischen Angeboten in den Innenstadtbereichen sollen entsprechend den modernen Anforderungen ausgebaut werden.“ Zwar ist es raumordnungsrechtlich denkbar, dass Festlegungen zu divergierenden raumordnungs-rechtlichen Nutzungen erfolgen. Das streitgegenständliche Vorhaben durch die ESF Elbe-Stalwerke Feralpi GmbH ist jedoch landesplanerisch weder durch ein Ziel oder Grundsatz, noch durch eine sonstige Aussage festgelegt. Der Regionalplan 2009 sieht auf der Grundlage des Kapitels 5.1 LEP unter Ziffer 9 „Industrie und Gewerbe“ vor, dass Vorsorgestandorte für Industrie und Gewerbe festgelegt werden können. Unter Ziffer 9.1 wird folgende Zielbestimmung festlegt: „Die Ausformung der Vorranggebiete Großansiedlung, Industrie und Gewerbe kann im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung nur bei nachgewiesenem Bedarf zur Ansiedlung einer konkreten gewerbli-chen Großinvestition erfolgen. Eine Inanspruchnahme zur Ansiedlung von kleinteiligem Gewerbe, auch nur in Teilen der Fläche, ist nicht zulässig.“ Für den gesamten streitgegenständlichen Bereich – und die Stadt Riesa – ist eine solche landesplanerische Festlegung und Zielbestimmung aber nicht erfolgt. Dies ergibt sich aus der Festlegung gemäß Ziffer 9 und der Begründung (Regionalplan 2009, S. 82-85) sowie insbesondere der Karte 2 „Raumnutzung“; sämtliche Festlegungen enthalten keine Aussage über die landesplanerische Zulassung von Industrie und Gewerbe im streitgegenständlichen Plangebiet. Zusammenfassend ist festzustellen: Das angefochtene Vorhaben verletzt landesplanerische Festsetzungen, insbesondere das Ziel 8.6 LEP sowie das Ziel 9.1 des Regionalplans 2009 und den Grundsatz 11.1.4 des Regionalplans 2009.

7. Keine Prüfung des „Einfügens“ beim Stahlwerk im Stadtgebiet

Nach § 13 BImSchG i.V.m. §§ 30 und 34 I BauGB war bei Erteilung der Genehmigung des Stahlwerkes 1994 zu prüfen, ob sich das Vorhaben in die Umgebung „einfügt“. Selbstverständlich umfasst die Vor-aussetzungen der gemäß § 13 BImSchG eingeschlossenen Baugenehmigung auch die Beachtung des Bauplanungsrechts (s. etwa Seibert, in Landmann/Rohmer, BImSchG, § 13, Rdnr. 80). Diese Prüfung ist ersichtlich nicht erfolgt: In der bestrittenen Genehmigung aus dem Jahr 2006 heißt es auf S. 22, dass die bauplanungsrechtlichen Belange berücksichtigt worden seien, weil eine „positive Stellungnahme“ der Stadt Riesa vorliege. Die pauschale Aussage ist offensichtlich falsch: weder lag eine „positive Stellungnahme“ der Riesa vor, noch hatte die Stadt Riesa die bauplanungsrechtlichen Belange geprüft oder auch nur bejaht, noch hatte die Landesdirektion diese Belange ihrerseits geprüft. Im Einzelnen: Die Aussage der bestrittenen Genehmigung belegt zunächst einmal, dass die beklagte Behörde die erforderliche Prüfung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen im Rahmen des § 34 BauGB nicht vorgenommen hat, obwohl sie hierzu gemäß §§ 5, 6, 13 BImSchG verpflichtet war. Es geht im Übrigen bei der Prüfung der Voraussetzungen des „Einfügens“ (§ 34 BauGB) nicht darum, irgendetwas zu „berücksichtigen“. Vielmehr hatte der Beklagte in strikter Anwendung des § 34 I 1 BauGB die Rechtsfrage zu beantworten, ob sich das angefochtene Vorhaben in die nähere Umgebung einfügt. Dies ist offensichtlich nicht geschehen. Der Landesdirektion lag bei Erteilung des Bescheides die bauaufsichtliche Stellungnahme NR. BA/0098/2005/002 der Großen Kreisstadt Riesa vor; dies war die Grundlage ihrer bauplanungsrechtlichen Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid, S. 22:

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„Bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Belange wurden ebenfalls berücksichtigt. Die positive Stellungnahme zur Erteilung der Baugenehmigung innerhalb der vorliegenden Entscheidung liegt vor.“ Die Stellungnahme der Großen Kreisstadt Riesa belegt, dass diese die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen des Vorhabens nicht im Ansatz bejaht hat und dass der angefochtene Bescheid die Vor-aussetzung des § 13 BImSchG daher erst gar nicht geprüft hat. Zur „planungsrechtlichen Zulässigkeit“ heißt es auf S. 1 f.: „Der betroffene Flurbereich, hier Flurstück-Nr. 188/28 der Gemarkung Gröba, ist auf Grund seiner territorialen Lage als ein Grundstück zu betrachten, welches sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles befindet und einer faktischen Gebietseinstufung, hier Gewerbegebiet, zuzuordnen ist. Diesbezüglich beurteilt sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BauGB. Diese Rechtsprechung besagt, entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind, be-urteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allein zulässig wäre … Unter Berücksichtigung dieser Feststellungnahme sowie der zur Beurteilung vorliegenden Rechtsgrundlage liegt die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 BauGB vor.“ Die Stellungnahme zur „Planungsrechtlichen Zulässigkeit“ stellt zunächst fest, dass „der betroffene Flurbereich … aufgrund seiner territorialen Lage“ dem Innenbereich zuzuordnen ist. Allerdings ist fest-zuhalten, dass sich die streitgegenständliche Anlage nicht (nur) im Flurstück 188/28 befindet, so dass die Lage des Grundstücks nicht betrachtet worden ist. Rechtlich inakzeptabel ist dann ferner die Aussage, das Flurstück habe „eine faktische Gebietseinstufung, hier Gewerbegebiet“. Zum einen handelt es sich bei der faktischen Nutzung durch die streitge-genständlichen Anlagen nicht um eine Gewerbegebietsnutzung, sondern eine Nutzung als „Industriege-biet“ im Sinne des § 9 BauNVO. Zum anderen kam es bei einer Prüfung der Voraussetzung des § 34 II BauGB gerade nicht auf die Zulässigkeit des Vorhabens innerhalb des Industriegebiets an, sondern vielmehr auf das „Einfügen“ in die Umgebung, d. h. also insbesondere auf die Belange der Wohngebiete in der Paul-Greifzu-Straße und in der Uttmannstraße. Satz 3 der bauaufsichtlichen Stellungnahme ist grammatikalisch unverständlich und in sich sinnwidrig. Welche „Baugebiete, die in der aufgrund des § 9 a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind“, (gemeint ist die BauNVO), ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Der Satz, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens „nach seiner Art allein danach (beurteilt), ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet al-lein zulässig wäre“, kann nur dahin verstanden werden, dass sich das „Einfügen“ nur auf das Industriegebiet bezieht; insbesondere wird die benachbarte Wohnbebauung, in die sich das Vorhaben einfügen müsste, gar nicht betrachtet oder auch nur erwähnt, obwohl das „Einfügen“ gerade in Hinblick auf die klägerischen Grundstücke zu prüfen war; der angefochtene Bescheid hat offensichtlich nur die – rechtlich irrelevante – Frage geprüft, ob sich die Erweiterung der streitgegenständlichen Anlage in diese selbst „einfügt“. Es ist offenkundig, dass diese Rechtsauffassung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (s. zuletzt etwa NVwZ 2013, 719 sowie grundsätzlich Hellriegel/Farsbotter, NVwZ 2013, 1117). Der angefochtene Bescheid hätte auf der Grundlage dieser unakzeptablen „Fachstellungnahme“ nicht ergehen dürfen. Eine wirksame Entscheidung der Großen Stadt Riesa zur planrechtlichen Zulässigkeit liegt nicht vor, da das „Einfügen“ bereits im Ansatz nicht geprüft wurde. Der angefochtene Bescheid ist daher bereits deshalb rechtswidrig, weil eine Prüfung der Voraussetzung des § 13 BImSchG gar nicht erfolgt ist.

Kein „Einfügen“ Es ist auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts offenkundig, dass sich die Gesamtanlage in ihrer genehmigten Gestalt angesichts der Belange der klagenden Grundeigentümer nicht in die Umgebung einfügt. Faktisch stellt sich bereits jetzt die sukzessive und planlose Erweiterung des Stahlwerkes bereits als enteigungs-gleicher Eingriff in die klägerischen Wohngrundstücke dar; erst recht gilt dies für die angefochtene Genehmigung und den neuen Genehmigungsantrag auf Kapazitätserweiterung im Jahr 2013.

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8. Fehlende Kommunikation und Beteiligung der betroffenen Anwohner Die Grundstückseigentümer sehen sich durch die Aufstellung des 7. Flächennutzungsplanes der Stadt Riesa in ihren Rechten verletzt, da eine Unterrichtung der betroffenen Grundstückseigentümer laut §3 BauGB nicht statt fand und diese nur durch die Offenlegung des Flächennutzungsplanes bekannt wurden. Auch die jahrelangen und zähen Bestreitungen der Lärm- und Staubbelastungen aus den offenen Dachluken des Stahlwerkes zeigen, dass es Frau Töpfer nicht gelungen ist, zwischen dem Verursacher und den Betroffenen zu vermitteln. Dies ist Aufgabe der Oberbürgermeisterin. Nur eine Fragestunde am 30.05.2006 wurde den Bürgern gewährt und stellt in keiner Weise eine Vermittlung dar. In Anbetracht, dass der Geschäftsführer des Stahlwerkes schon mehrere Stunden an mehreren Sitzungstagen im Stadtrat Vorträge halten konnte, stellt dies auch keine Gleichberechtigung gegenüber den leidenden Anwohnern dar. Es gibt auch eine Reihe von Hauseigentümern, die nicht ortsansässig in Riesa sind und somit in keiner Weise bis heute über die schwerwiegenden Gebietsänderungen informiert wurden. Dies ist unzulässig.

9. Keine Prüfung alternativer Planungslösungen beim Hafen, Bahnanlagen und Stahlwerk Seit Mai 2005 wurde mit dem schienengebundenen „Albatross-Express“ im Hafen gestartet, der angeblich den regelmäßigen trimodalen Containerumschlag realisieren soll. Zu erkennen ist, dass seit dieser Maßnahme der Transport mit dem Schiff erheblich zusammengebrochen ist. Der Gesamtanteil des Güterumschlages per Schiff hat sich durchschnittlich auf 7,67% in den letzten 7 Jahren hin entwickelt. Damit ist der Gesamtcharakter Umschlagplatz Hafen wegen des geringen Schiffsverkehres in Frage zu stellen. Ein Umschlag für Bahn und LKW kann an jedem anderen Containerumschlagsplatz stattfinden, zumal die Flächen im Hafen alle hochwassergefährdet sind. Es würden die vorhandenen Anlagen für den Schiffsverkehr völlig ausreichen und müssten jetzt nicht noch für ca. 30'000'000 Euro weiter ausgebaut werden. Irrsinnig erscheint auch ein geplanter Drei-Schicht-Betrieb im Hafengelände, da dadurch zusätzliche Probleme mit Lärm in Gröba geschaffen werden. Der zusätzliche Umschlag im Hafen soll bis zum Jahr 2025 um das 2,5-fache ansteigen! Die Aussagen im Flächennutzungsplan unter dem Gesichtspunkt Punkt 8.5 Schiffsverkehr sind mit falschen Zahlen beschrieben, die nicht den Schiffsverkehr betrachten, sondern den gesamten Umschlag im Hafen per Schiff, Bahn und LKW. Diese Zahlen sind neu zu definieren und sollten der Öffentlichkeit nach Korrektur neu ausgelegt werden. Die Zahlen sind zusätzlich geschönt. Hinzu kommt, dass der Güterverkehr doppelt erfasst wurde, einmal wenn der Container ankommt und ein zweites Mal wenn der Container den Hafen wieder verlassen hat. Realistisch kann man nur die halben Zahlen betrachten. Jahr Schiff Bahn LKW Gesamt Anteil Schiff/Gesamt Anteil Bahn/Gesamt Anteil LKW/Gesamt

2000 140913 199363 312014 652290 21,60 % 30,56 % 47,83 %

2001 131450 155020 268895 555365 23,67 % 27,91 % 48,42 %

2002 205057 145834 273523 624414 32,84 % 23,36 % 43,80 %

2003 117980 114195 366946 599121 19,69 % 19,06 % 61,25 %

2004 158241 108460 362618 629319 25,14 % 17,23 % 57,62 %

2005 88399 175546 427259 691204 12,79 % 25,40 % 61,81 %

2006 87944 347140 569131 1004215 8,76 % 34,57 % 56,67 %

2007 75775 352285 576484 1004544 7,54 % 35,07 % 57,39 %

2008 75392 394535 559777 1029704 7,32 % 38,32 % 54,36 %

2009 88056 350756 620184 1058996 8,32 % 33,12 % 58,56 %

2010 89663 424907 702746 1217316 7,37 % 34,91 % 57,73 %

2011 67451 348769 699123 1115343 6,05 % 31,27 % 62,68 %

2012 101637 401209 714938 1217784 8,35 % 32,95 % 58,71 %

Tabelle 1 - Güterumschläge in Tonnen/Jahr des Hafens in Riesa, untergliedert nach Schiff, Bahn, LKW

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In der folgenden Grafik ist die Entwicklung des Güterumschlages im Riesaer Hafen von Schiff, Bahn und LKW der letzten 13 Jahre dargestellt. Bedenklich erscheint die Zunahme des LKW-Verkehrs im Hafen. Wurde diese Entwicklung im jetzigen Genehmigungszustand städteplanerisch beplant?

Güterumschlag Hafen Riesa

0

100000

200000

300000

400000

500000

600000

700000

800000

2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012

Jahr

teru

msc

hla

g in

To

nn

en

Schiff

Bahn

LKW

Grafik 1 bezieht sich auf die Zahlen aus Tabelle 1 – Quelle Kleine Anfrage 5/11264 Sächsischer Landtag Betrachtet man unter dem Punkt 8.2. den Schienenverkehr, klingt es schon Schildbürgerhaft, wenn bei der Deutschen Bahn AG große Flächenpotentiale nicht mehr für die Belange der Bahn genutzt werden sollen. Es ist zu prüfen, ob die Güterumschläge im heutigen Hafen nicht wieder auf dem Gelände der Bahn stattfinden können, wo er auch hin gehört. Auf Seite 41 des FNP wird der Ausbau des Rangierbahnhofes als Ziel festgeschrieben. Ebenfalls ist zu Prüfen, ob die Hochflächen Merzdorf mit genutzt werden können, dies gilt für Hafen und Stahlwerk. Eine Prüfung zur geordneten Nutzung alternativer Flächen sowie die optimale Ausnutzung der vorhandenen Flächen wurden auch nicht die bei der ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH in Betracht gezogen. Die Hallen und Grundstücke der ehemaligen AFG Arbonia Forster Gruppe werden heute nicht mehr für die Produktion von Heizkörpern genutzt. Diese Flächen bzw. Flächen der Bahn könnte auch das Stahlwerk Feralpi nutzen. Ein Ausschießungsgrund durch Feralpi wegen des angeblichen zu hohen Kaufpreises ist stadtplanerisch auszuschließen und unrelevant. Es sind die Gesichtspunkte des schonenden Flächenverbrauches zu betrachten. Eine zusätzliche Ausweisung zwischen Stahlwerk und Hafen ist in keiner Weise gerechtfertigt und notwendig, wenn man die vorhandenen Flächen optimal ausschöpft. Ein Sparsamer Umgang mit Grund und Boden durch die Verringerung zusätzlicher Flächeninanspruchnahme (Bodenschutzklausel) ist in Riesa nicht erkennbar und ein Ablehnungsgrund des vorliegenden Flächennutzungsplanes. Ein Abbau bestehender Konflikte findet nicht statt, sondern durch die größeren Kapazitäten des Stahlwerkes und des Hafens werden diese sich weiter verfestigen und ausdehnen auf einer immer größer werdenden Fläche. Gewerbliche Alternativflächen für den Containerumschlag stehen an folgenden Plätzen zur Verfügung Industriegebiet Zeithain (ehemaliges Kasernegelände), Bahngelände Riesa, Industriegebiet Großenhain (ehemals Flugplatz), RIO Industriegebiet Seerhausen.

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10. Zusätzliche Betrachtung der gewerblichen Baufläche G 5 Flurstück 540/8 Gemarkung Gröba

Der Entwurf des Flächennutzungsplans weist aus, dass das Flurstück 540/8 ebenfalls Gewerbegebiet werden soll. Auch diese Ausweisung steht – wie der gesamte Flächennutzungsplan (siehe oben) – in engem Zusammenhang zu den Erweiterungsplänen des ESF Elbe-Stahlwerks. Dabei wird sowohl im vorliegenden Entwurf als auch im Rahmen des Genehmigungsantrags der ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH zur Kapazitätserweiterung, der sich derzeit im Genehmigungsverfahren bei der zuständigen Behörde befindet, verkannt, dass es sich bei diesem Flurstück um ein naturschutz- und planungsrechtlich besonders bedeutsames Areal handelt. In der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) des erwähnten Genehmigungsantrags der ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH wird das Flurstück 540/8 als Betriebsgrundstück des Stahlwerks bezeichnet („Betriebsfläche Uttmannstraße“). Tatsächlich handelt es sich um eine in keiner Weise betrieblich genutzte Frei- bzw. Brachfläche, die sich nördlich des Betriebsgeländes ESF und an der Wohnbebauung befindet. Die Fläche ist mehr als 33.000 m2 groß und stellt damit neben der Hauptfläche die zweitgrößte – fälschlich so bezeichnete – Betriebsfläche dar. Naturschutzrechtlich hat die Fläche eine wichtige Bedeutung. Auf der langjährigen Brachfläche, die nicht (teil-)versiegelt ist, sind nicht zuletzt auch aufgrund ihrer Größe wild lebende und geschützte Tier- und Pflanzenarten angesiedelt (vgl. nur Machbarkeitsstudie „Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Stahlwerke Riesa“ der Technischen Universität Berlin, Juni 2008). Sie wird damit auch von § 26 SächsNatSchG erfasst. Diesen Umstand berücksichtigt weder die UVU noch der Flächennutzungsplan. Sie spart das Areal vielmehr als Betriebsfläche von der naturschutzrechtlichen Betrachtung aus. Diesen Fehler wiederholt auch der Flächennutzungsplan. Er hätte darstellen müssen, dass das emittierende Stahlwerk zu diesem naturschutzrechtlich wertvollen Gebiet einen ausreichenden Abstand wahren muss. Jede planerische Entscheidung muss sicherstellen, dass zwischen dem störenden Vorhaben und der schutzbedürftigen Fläche ein ausreichend großer Abstand besteht. Außerdem wäre zu beachten gewesen, dass die seit 20 Jahren liegende Brachfläche selbst auch dazu dient, als Freifläche zwischen der stark emittierenden Industrieanlage des Stahlwerks und der sich an der Paul-Greifzu-Straße/Utmmannstraße befindlichen Wohnbebauung die an sich unverträglichen Nutzungen zu trennen. Genutzt wurde das Gelände an der Radrennbahn jahrzehntelang als Gartenland, welches sich bis heute auf natürlichem Wege zu einem BIOTOP rekultiviert hat.

11. Einhaltung der EU-Gesetze zur Luftreinhaltung, EU-Feinstaubrichtlinie und des Lärmaktionsplanes sind in Riesa nicht erkennbar und rechtswidrig!

Der komplette Umweltbericht zum Flächennutzungsplan ist auf der Grundlage falscher Erkenntnisse der Sondermessung 2008/2009 des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) aufgebaut und kommt dadurch zu falschen Schlussfolgerungen. Alle Messpunkte für die Immissionsmessung des Stahlwerkes Feralpi, insbesondere auch für die Wiederholungsmessungen 2011 bis 2013 stellen nicht – wie die Technische Anleitung (TA) Luft Nr. 4.6.2.6 verlangt – die Orte dar, an denen die höchsten Zusatzbelastungen für Menschen, die sich dort dauerhaft aufhalten, auftreten. Angesichts der geplanten umfangreichen Kapazitätserweiterung des Stahlwerkes im Jahr 2013 und der Unstimmigkeiten der Messungen in der Vergangenheit ist es notwendig, zunächst gutachterlich die Orte mutmaßlich höchster Belastung zu identifizieren (Immissionsmaximum) und die Messpunkte dann dort entsprechend einzurichten. Die dem Genehmigungsantrag des Stahlwerkes beigefügten Gutachten, auf denen er beruht und die seine Genehmigungsfähigkeit begründen sollen, basieren auf diesem Fehler und gelangen deshalb zu falschen Schlussfolgerungen. Dies gilt insbesondere für die Immissionsprognose und das umweltmedizinisch-humantoxikologische Gutachten, die auf den derart fehlerhaft ermittelten Werten aufbauen. Alle Gutachten, Stellungnahmen, Prognosen und Bewertungen müssen zwangsläufig zu Ergebnissen gelangen,

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die nicht die tatsächliche Immissionssituation abbilden und deshalb nicht verwertbar sind, weil sie auf fehlerhaften Grundannahmen beruhen. Die Verwendung allein des Messcontainers am Friedrich-Ebert-Platz für die Sondermessung des LfULG hat auch Auswirkungen auf die Bestimmung der langfristigen Luftreinhalteplanung in Riesa. Der Standort erfüllt insbesondere nicht die Anforderungen, die die europarechtlich festgelegten, in Deutschland geltenden gesetzlichen Vorschriften Anlage 3, Ziff. C. zur 39. BImSchV aufstellen: Die Nähe zum Gebäude beeinflusst den Luftstrom signifikant und führt zu verfälschten Werten. Dies bestätigt auch der Umweltbericht des Flächennutzungsplanes auf Seite 42 unten: „Es war zu erkennen, das die Höhe der gemessen PM10 Konzentration kaum von der Windrichtung abhängig ist.“ Es ist nicht ersichtlich, warum dieser Messpunkt ausgewählt wurde, damit ist ein Verstoß gegen Anlage 3, Ziff. C., 39. BImSchV zu sehen; eine notwendige Dokumentation der Standortauswahl hat nicht stattgefunden, ebenso wenig wie eine regelmäßige Überprüfung des Standorts. Dies wäre nicht nur nach geltender deutscher Rechtslage notwendig gewesen, es handelt sich dabei auch um Bestimmungen, die europa-rechtlich determiniert sind, was zu einer besonderen Sorgfalt der Behörde beim Vollzug führen sollte. Konkret bedeutet dies, dass nicht etwa der als MP5 bzw. LfULG-3 bezeichnete Messpunkt an der Hafenstraße der Punkt der mutmaßlich höchsten Belastung ist; vielmehr wäre die Stelle Uttmannstraße 13 der entsprechende Ort. Dabei ist zu beachten, dass der als LfULG-2 bezeichnete Ort Uttmannstraße nicht die Uttmannstraße 13 darstellt, sondern sich eigentlich tatsächlich im Pausenweg und 250m weiter entfernt befindet. Die folgende Abbildung zeigt das Ergebnis der Zusatzbelastungen für den Staubniederschlag. Sowohl MP 5 als auch die Uttmannstraße 13 sind dort mit roten Punkten eingezeichnet. Es ist deutlich zu erkennen, dass an der Uttmannstraße 13 deutlich höhere Belastungen auftreten. Darüber hinaus wird in der Gröbaerstr 1a ein Gastroservice betrieben (Gastroservice Selle, Großküche für Partyservice und Kantine). Da sich an diesen beiden Orten Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten, hätte auch an diesen beiden Orten ein Beurteilungspunkt eingerichtet werden müssen.

Bild 11 – Immissionsbeitrag Staubniederschlag Feralpi Stahl Erstaunlicher Weise kommen die Planer des Flächennutzungsplanes im Umweltbericht zu der Erkenntnis, dass „anhand durchgeführter Untersuchungen zur Luftqualität in Riesa festzustellen ist, dass eine Belastung mit Feinstaub PM10 zu verzeichnen ist. In den letzten Jahren kam es zu Überschreitungen von Grenzwerten nach 22. BImSchV.“ Das kann der BUND Landesverband Sachsen Regionalgruppe Riesa nur bestätigen. Im Messzeitraum vom 29.11.2008 bis zum 28.11.2009 wurden insgesamt an 79

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Tagen der Grenzwert größer/gleich 50u.g/m3 des Tagesdurchschnittes der EU-Feinstaubrichtlinie

ermittelt, siehe Grafik 2. Die Überschreitungen waren windabhängig! Bei Überschreitung kam es oft zu

Winden aus Süd-West, Süd, Süd-Ost, also im Abwindbereich der ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH.

Die Planer sind auf Seite 43 der Meinung: „dass bei derartigen Anlagen die Einhaltung gesetzlich

vorgegebener Grenzwerte bezüglich Schademissionen durch technische Vorkehrungen gewährleistet ist. "

Diese Meinung teilen die Einwender in keiner Weise, zumal das Stahlwerk Feralpi die Dachöffnungen

um das 3,27-fache vergrößern will. In Riesa fehlen ein Luftreinhaltungsplan und kontinuierliche

Feinstaub-Messungen, die täglich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden.

24-Stunden-GrenzwertPMIO

MFrSa|ScfM1jD(jSE

Tag der Überschreitung

Grafik 2 - Feinstaubmessungen BUND Riesa an der Paul-Greifzu-Straße vom 29.11.2008 bis 28.11.2009

Ebenfalls ist die vorgelegte Lärmprognose im Genehmigungsantrag der ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi

GmbH in wesentlichen Teilen fachlich von minderer Qualität, falsch und unvollständig. Teilweise wird

von unzutreffenden Lärmemissionen an den maßgeblichen Immissionsquellen ausgegangen. Dies führt zu

einem fehlerhaften Ergebnis der berechneten Lärmprognosen.

Es fehlt eine Vielzahl von Angaben, die eine Überprüfung der gefundenen Ergebnisse unmöglich machen.

So fehlen insbesondere Messprotokolle, Angaben zu Messtagen, Messzeiten und Messdauer. Für den

Einwender ist es nicht möglich gewesen, aufgrund der ausgelegten Unterlagen zu überprüfen, ob

tatsächlich das Lärmmaximum zugrunde gelegt wurde bzw. ob die Messungen den Vorgaben der TA

Lärm entsprechen.

So wird zwar der Messbericht der ersten Wiederholungsmessung aus dem Jahr 2011 zitiert, findet sich

aber in den Antragsunterlagen nicht. Fehlerhafte Messungen würden zu einer fehlerhaften Lännprognose

führen. Die Antragsunterlagen sind daher unvollständig. Dieser Fehler ist so gravierend, dass eine neue

Auslegung mit den ergänzten Unterlagen notwendig ist. Nicht zuletzt vor der europarechtlichen

Bedeutung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist dieser Mangel geeignet, das gesamte Genehmigungsverfahren zu infizieren.

Auch bei der Lännprognose entspricht die Festlegung der ausgewählten Beurteilungspunkte nicht den

Vorgaben der TA Länn. Eine Karte, auf der die Ergebnisse anhand von Isophonen dargestellt sind, fehlt

im Lärmgutachten. Für die angenommenen Schallleistungspegel wurden für eine Vielzahl von

Lärmquellen in der Anlage fehlerhafte Annahmen getroffen.

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass auch an der zukünftig geplanten Anlage der Stand der

Lännminderungstechnik nicht eingehalten werden kann. Weitere Lärmminderungsmaßnahmen, die dem

Stand der Lännminderungstechnik entsprechen, sind an einer Vielzahl von Anlagenteilen möglich. Im

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Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind weitere zusätzliche Schallminderungsmaßnahmen vorzusehen, die dazu führen, dass die Anlage endlich den Stand der Lärmminderungstechnik einhält und die Belastungen für die im Umfeld lebenden Anwohner erträglich sind. Dabei sind zwingend wiederum die besten verfügbaren Techniken zu berücksichtigen, was vorliegend nicht der Fall ist. So ergibt sich beispielsweise aus der einschlägigen EU-Stellungnahme, dass bei der Eisen- und Stahlherstellung nicht nur lärmintensive Betriebsvorgänge bzw. Anlagenteile einzuhausen sind. Es sind auch interne Auskleidungen und äußere Verkleidungen aus stoßdämpfendem Material zu verwenden. Rohrleitungen und Gebläse sind zu ummanteln, Fenster und Türen der eingehausten Bereiche sind zu schließen. Bei Gebäuden wird eine Schallisolierung verlangt, um lärmintensive Betriebsvorgänge mit materialverarbeitenden Maschinen abzuschirmen. Dies ist im Werk nicht der Fall: Insbesondere ein großer Lärmemittent, der Greifbagger zur Schrottumschichtung, stapelt den angelieferten Schrott im Freien ungeschützt um, indem er zum Teil über 10m hohe Berge aufschüttet und den Schrott über weite Distanzen wirft – ein Vorgehen, das übrigens auch eklatant den besten verfügbaren Techniken zur Reduzierung von Emissionen bei der Materiallagerung und -lagerung widerspricht, wonach die Fallhöhe ausdrücklich auf maximal 0,5m zu begrenzen ist. Es ist vollkommen inakzeptabel, dass statt zusätzlicher Lärmminderungsmaßnahmen erneut Immissionsrichtwerte beantragt werden, die sowohl für Tag als auch für Nacht über den Vorgaben der Technischen Anleitung (TA) Lärm liegen. Schließlich zeigt sich die mangelnde Qualität des Gutachtens an den Feststellungen: „Weitere Schallschutzmaßnahmen (…) sind aus (…) wirtschaftlicher Sicht nicht umsetzbar.“ Und: „Eine vollständige Einhausung ist aus wirtschaftlicher Sicht völlig unverhältnismäßig.“ Es widerspricht den Grundsätzen unabhängiger Begutachtung, wenn der Gutachter selbst eine Einschätzung zu Kosten, Realisierungsmöglichkeiten und Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen trifft. Ein Gutachter kann die aus fachlicher Sicht möglichen, notwendigen und zulässigen Maßnahmen, die zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben notwendig sind, aufzeigen; er darf jedoch keine Bewertungen treffen, die dem Auftraggeber obliegen. Ansonsten setzt er sich dem Vorwurf aus, nicht mehr unabhängig zu sein. Erschreckend finden die Einwendungen gegen den Lärmaktionsplan der Stadt Riesa kein Gehör und fliesen nicht mit ein. Hierzu nochmals die Bedenken des BUND Vorsitzenden der Regionalgruppe für eine lebenswertere Umwelt Riesa im Wortlaut vom 03.06.2013: „Mir liegt die Lärmaktionsplanung der 2. Stufe Zwischenbericht vom 22.03.2013 vor. Die vorgetragenen Anregungen des BUND vom 18.12.2012 finden in der 2.Stufe keine Beachtung und wurden in keiner Weise mit einbezogen! Die unter 4.3 Maßnahmen gegen Gewerbelärm geäußerte Stellungnahme, spiegelt sich in der Lärmaktionsplanung der 2.Stufe nicht wieder. Es fehlt die Beteiligung der zuständigen Überwachungsbehörden, wegen der Lärmüberschreitung der Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH im Dauerschallpegel in der Nacht von über 45 dB(A) im Bereich Uttmannstr. 13, Haldenstr. 3 (Mischgebiet) und von über 42 dB(A) an den Messpunkten im Gucklitz (Wohngebiet). Die Stahlwerksbetreiberin hält seit über 19 Jahren die zulässigen Grenzwerte für Lärm nicht ein. Hierbei ist zu beachten, dass seit Beginn des Betriebes im Jahre 1994 kontinuierlich die festgelegten Grenzwerte für Lärm in der Nacht (ursprünglich ein äquivalenter Dauerschallpegel von 41 dB(A)) durch den Anlagenbetrieb überschritten werden. Durch die zuständige Behörde wurde deshalb der zulässige Grenzwert stetig zu Gunsten des Betreibers erhöht, auf zuletzt 46 dB(A). Diese Heraufsetzung des Grenzwertes ist Gegenstand des noch anhängigen Klageverfahrens, da mit der Erhöhung auf 46 dB(A) die eigentlich in der Umgebung von Wohngebieten geltende maximale Höhe eines Lärmgrenzwertes von 45 dB(A) noch überschritten wird. Streitfrage des anhängigen Klageverfahrens ist deshalb, ob die zuständige Behörde überhaupt die Berechtigung hat, einen derart hohen Lärmgrenzwert in Wohngebieten festzusetzen. Entscheidend für den vorliegenden Zusammenhang ist aber, dass dieser zu Gunsten der Betreiberin und zulasten der Anwohner bereits erhöhte Grenzwert von 46 dB(A) im laufenden Betrieb nicht eingehalten wird. In dem schon erwähnten noch anhängigen Klageverfahren mehrerer Anwohner gegen die Kapazitätserweiterung waren Rechtsverstöße der Stahlwerksbetreiberin im laufenden Betrieb zwar nicht

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Gegenstand der Urteilsfindung des Gerichts, dieses hatte vielmehr ausschließlich über die Rechtmäßigkeit der Kapazitätserhöhung zu befinden. Das Gericht äußert sich in seinem Urteil vom 7.7.2010 (3K 1698/07) gleichwohl auch zur Einhaltung von Lärmgrenzwerten durch die Stahlwerksbetreiberin (vgl. Urteilsausfertigung, S. 50 f.): „Ein weiteres erhebliches Problem stellen aus Sicht der Kammer die nächtlichen Lärmemissionen des Werks dar. Insoweit hat die Anlagenänderung keine Verbesserung erbracht. Vielmehr wird der bisher schon über dem Grenzwert für ein Dorf- und Mischgebiet liegende, den unmittelbaren Werksanwohnern zugemutete Schallpegel, weiterhin festgeschrieben. Darüber hinaus zeigen auch die durchgeführten Abnahmemessungen, dass selbst dieser Wert nur mit äußerster Disziplin der Mitarbeiter der Beigeladenen (etwa hinsichtlich des nächtlichen Geschlossenhaltens von Toren der Werkshalle) eingehalten werden kann. Inwieweit hier eine zwischenzeitlich errichtete Lärmschutzwand im Bereich des Kühlturms eine Verbesserung gebracht hat - was von den Klägern bestritten wird - lässt sich nicht abschließend beurteilen. Diese ist aber auch nicht Gegenstand des angegriffenen Bescheids. Allerdings besteht eindeutig weiterer Verbesserungsbedarf, um langfristig ein Nebeneinander von industrieller Nutzung einerseits und dem Wohnen andererseits zu gewährleisten.“ Die Aussage des Gerichts, dass der festgesetzte, sehr hohe Lärmgrenzwert nur "mit äußerster Disziplin der Mitarbeiter" eingehalten werden kann, ist eine schöne Umschreibung dafür, dass bereits geringfügige Fälle von Disziplinlosigkeit bei der Beachtung geltender Auflagen eine unmittelbare Überschreitung der geltenden Grenzwerte zur Folge haben. Tatsächlich ist zu konstatieren, dass bisher keine einzige durchgeführte Messung der Lärmimmissionen den Nachweis erbracht hätte, dass die geltenden Lärmwerte für die Nacht eingehalten werden, vielmehr wurden stets Grenzwertüberschreitungen festgestellt. Weiterhin fehlen in der Betrachtung die Paul-Greifzu-Straße, Uttmannstraße, Heinrich-Schönberg-Straße, sowie Anmerkungen zur notariell beschlossenen Lärmschutzwand entlang der Uttmannstraße. In der Anlage legt der BUND nochmals den kompletten Wortlaut der Anregungen vom 18.12.2012 bei. Abschließend weise ich nochmals darauf hin, sollten wissentlich Lärmgrenzüberschreitungen nicht in der Lärmaktionsplanung erfasst werden, und hierdurch schuldhaft Rechtspositionen von Dritten verletzt werden, wurden die behördlichen Verantwortlichen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG auf diese Missstände hingewiesen. Eine Berufung darauf hin, man habe die Rechtswidrigkeit des geplanten Beschlusses nicht erkennen können, ist somit ausgeschlossen. Durch die enorme Überschreitung der Lärmgrenzwerte für das Wohngebiet Gucklitz durch Feralpi sollte bei der Lärmkartierung und dem Lärmaktionsplan der Gesamtlärm, bestehend aus Industrielärm, Schienenlärm (Bahnstrecke zwischen Feralpi und dem Wohngebiet) und Straßenlärm (z. B. Rostocker Straße), berücksichtigt werden.“ Hinzu kommt, dass Geruchsemissionen im Umweltbericht nicht betrachtet wurden. Die Umwelt-verträglichkeitsuntersuchung im Genehmigungsantrag der Feralpi Stahlwerke kommt zu dem Ergebnis, eine weitere Untersuchung der Geruchsemissionen und -immissionen sei nicht erforderlich. Dem wird ausdrücklich widersprochen. Dies steht im Widerspruch zu den Aussagen im Genehmigungsantrag und auch der UVU selbst und verkennt zudem die Arbeitsweise des beantragten Consteel-Verfahrens. Aufgrund der Schrottvorwärmung entstehen beim Consteel-Verfahren hohe Emissionen an organischen Schadstoffen wegen Anhaftungen am Schrott, die dann auch starke Gerüche (nach verbrannten Lacken, Plaste, Kabel, etc.) verursachen. Diese können durch die bestehenden Filtermaßnahmen kaum gefiltert oder beseitigt werden. Diese Geruchsbelästigungen hätten – nach den Vorgaben der TA Luft und der Geruchsimmissionsrichtlinie – ebenfalls erörtert und prognostiziert werden müssen. Erforderlich sind nämlich in dieser Hinsicht auch Maßnahmen zur Reduzierung der Geruchsbelästigungen der betroffenen Bürger. In einem möglichen Genehmigungsbescheid sind entsprechende Nebenbestimmungen aufzunehmen. Zusammenfassend haben die Unterzeichner den Eindruck, dass die Ausweisung des großflächigen Gewerbegebiets rund um das ESF Elbe-Stahlwerk Feralpi und des Mischgebiets allein dem Ziel dienen,

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die Immissionswertüberschreitungen des Stahlwerks planungsrechtlich zu legitimieren und weiterhin zu ermöglichen. Dies ist aber nicht zulässig: Vorhandene städtebauliche Strukturen können nicht durch eine übergestülpte Planung in eine immissionsschutzrechtlich mindere Schutzkategorie gezwungen werden, ohne dass sich an der tatsächlichen, zudem unrechtmäßigen Gesamtsituation etwas ändert! Im Gegenteil: Bauleitplanung hat eine erhebliche Bedeutung für den vorsorgenden Immissionsschutz (siehe nur § 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB), insbesondere wenn Nutzungen wie industrielle Nutzung und Wohnen aufeinander stoßen.

12. Erkenntnisse aus dem 7. Entwurf des Flächennutzungsplanes Riesa ist Mittelzentrum im ländlichen Raum laut Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge! Die Verwaltung der Stadt Riesa hat beim 7. Entwurf des FNP in Auftrag gegeben, immissionsschutzrecht-liche Konflikte zu reduzieren, nachlesbar im Protokoll des Stadtrat 16.10.2013 Seite 9 Absatz 6 und 7. Hier ist vor der Umwandlung von Gebieten zu prüfen, welche Konflikte bestehen und diese klar und deutlich zu definieren und wer diese, durch welche Tätigkeiten verursacht. Dies fehlt komplett im ausgelegten Flächennutzungsplan. Es ist zu klären, bestehen Grenzwertüberschreitungen, wenn ja welche und sind diese durch immissionsschutzrechtliche Anordnungen mit dem Stand der Technik zu beseitigen. Sollte es den zuständigen Behörden nach fast 20 Jahren durch Änderungsgenehmigungen und Anordnungen nicht gelungen sein, Recht und Ordnung in der Stadt Riesa zu schaffen, so ist es der falsche Ansatzpunkt, Flächen zu ändern. Hier sollten die zuständigen Behörden endlich ihren Verpflichtungen nachkommen, mit dem letzten möglichen Schritt, Produktionsmengen zu begrenzen bzw. Produktions-zeiten in der Nacht auszuschließen und noch größere beantragte Mengen von vorn herein ablehnen und verweigern. Nein, dabei versucht die Stadtverwaltung in Riesa bebaute Flächen, im Bereich von Mischgebieten, die für eine andere Nutzung vorgesehen werden sollen, in gewerbliche Nutzung herab zu stufen. Damit steigt innerstädtisch in Riesa der Verbrauch an niedrigstem Bodenbestand ohne Schutz vor Lärm und Boden- bzw. Grundwasser verändernden giftigen Schadstoffen. Dabei soll sich eine zur offenen Landschaft hin abgerundete Stadtstruktur entwickeln und Grünzüge aus der Landschaft in die Stadt hineinführen (Seite 12 FNP). Gröba ist der zweitgrößte Ortsteil mit knapp 7000 Einwohnern in Riesa, hat aber den größten Einwohnerschwund mit -8,6% von 2006 bis 2010, auch zurück zu führen auf die Umweltsituation durch das Stahlwerk. Das gesamte Gebiet der Stadt Riesa gehört zu Gebieten mit besonderem Handlungsbedarf laut Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge (2009). Es ist als ein Kaltluftentstehungsgebiet mit mehreren Kaltluftbahnen dargestellt. Diese Gebiete sind von luftschadstoffemittierenden Anlagen freizuhalten. (Seite 31 FNP). Gerade hierzu steht der baurechtlich ungeplante Bau des Stahlwerkes in der Kritik der genehmigungs- und aufsichts- habenden Behörden. Die Gutachter des Stahlwerkes kommen in der Umweltverträglich-keitsprüfung 2013 (UVP) 5.3. Klima – 5-13 letzter Absatz zu folgendem gegensätzlichen Ergebnis: Im Protokoll des Stadtrates vom 06.07.2011 Seite 12 Absatz 7 steht: „Bürgermeister Mütsch informiert, dass in den 90er Jahren ganz bewusst nur die Entwürfe gemacht wurden, um flexibel zu sein. Dies hat zur Konsequenz, dass jeder Bebauungsplan zur Genehmigung einzureichen ist.“ Diese Aussage ist interessant und man fragt sich, wie es beim Genehmigungsantrag des Stahlwerkes funktioniert hat und praktiziert wurde? Da gab es überhaupt keinen Bebauungsplan für das überbaute Gebiet! Und gerade deshalb steht der baurechtlich ungeplante Bau des Stahlwerkes in der Kritik der genehmigungs- und aufsichts- habenden Behörden. Die Gutachter des Stahlwerkes kommen in der Umweltverträglichkeitsprüfung 2013 (UVP) 5.3. Klima – 5-13 letzter Absatz zu folgendem gegensätzlichen Ergebnis: „Der unmittelbare Bereich des Betriebsgeländes innerhalb des Industriegebietes kann durch ein so genanntes Industrie- und Gewerbeklima charakterisiert werden. Dieses Klima ist bedingt durch den

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hohen Versiegelungsgrad durch starke sommerliche Aufheizung und erhebliche Dämpfung der nächtlichen Abkühlung charakterisiert. Aufgrund der durch die vorherrschende Bebauung hohen Rauhigkeit des Geländes erfährt das großräumige Windfeld eine Veränderung, die durch die Verringerung der Windgeschwindigkeit und die Erhöhung der Turbulenz gekennzeichnet ist.“ Ein Stahlwerk mit dieser Größe gehört nicht in die Mitte eines Stadtgebietes, zumal es veränderte Klima-beeinträchtigung durch seine Produktion verursacht. Ein Großteil des Stadtgebietes hat eine geologisch bedingte Grundwassergefährdung. „Durch Entsiegelungsmaßnahmen sollen die Anteile an Freiflächen erhöht und Bodenfunktionen wieder hergestellt werden.“ (Seite 30 FNP Absatz 6, letzter Satz) Auch diesem Grundsatz folgt die Stadt Riesa in keiner Weise. Zusätzliche Versiegelungen von Flächen sind im Hafen Riesa und Logistikzentrum Uttmannstraße geplant. Für die Stadt Riesa sollen die räumlichen Voraussetzungen zur Entwicklung als Kultur-, Sport- und Eventstadt gestärkt werden (Seite 33 FNP). Riesa als hochattraktive Stadt mit hoher Wohn- und Lebensqualität (Seite 39 FNP). Diese Urbane, lebenswerte Stadt wird der 7. Entwurf des Flächennutzungsplanes in Riesa nicht gerecht. Es ist zu befürchten, dass in ganz Riesa aus Vorsorge ein Verzehr und Anbauverbot für die gärtnerische Selbstversorgung ausgesprochen werden muss.

13. Falsche Betrachtungsansätze für die Gebietsumwandlungen der Paul-Greifzu-Straße Die Begründung der Gebietsumwandlung ist fehlerhaft dargestellt: „Innerhalb der geplanten gewerblichen Baufläche an der Paul-Greifzu-Straße/Uttmannstraße befinden sich, straßenbegleitend zur Paul-Greifzu-Straße, kleine nicht störende Gewerbebetriebe. Die Häuser sind teilweise bewohnt. Durch die Ausweisung der Fläche als gewerbliche Baufläche soll zukünftig die Neuansiedlung von Wohnnutzung vermieden werden. Da die Fläche direkt an Wohnbauflächen angrenzt, ist die Ansiedlung von nicht störendem Gewerbe, entsprechend des Bestandes anzustreben. Im Einzelfall sind Immissionsschutzgutachten anzufertigen.“ (FNP Seite 56) Der Wohnungsbestand auf der Paul-Greifzu-Straße ist vollumfänglich ausgelastet. Eine teilweise Bewohnung entspricht nicht der Wirklichkeit. Dabei geht es um die Einwirkung schädlicher Umwelteinwirkungen durch die ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH. Den Beweis liefert das Städtebauliches Entwicklungskonzept 2020 auf Seite 97: „Aufgrund der Verflechtung verschiedener Flächennutzungen in der Stadt Riesa sind Konflikte hinsichtlich schädlicher Umwelteinwirkungen nicht vermeidbar. Langfristig ist daher die Entflechtung von Wohnen und Gewerbe notwendig. Im Rahmen der vorgesehenen städtebaulichen Rahmenplanung (Masterplan) sind Aspekte des Immissionsschutzes und umweltschützende Belange zu berücksichtigen. Dabei wird der Bereich zwischen Stahlwerk und Hafen (Paul-Greifzu-Straße) ein Handlungsschwerpunkt sein.“ Laut Genehmigungsantrag des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens verpflichtet sich Feralpi alle schädlichen Umwelteinwirkungen zu vermeiden. In der Nachbarschaft dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen ankommen, ansonsten ist ein Genehmigungsantrag nicht genehmigungsfähig. Betrachtet man die Äußerungen zum Hafen, so ist erkennbar, dass die angestrebten Planungen des Hafens ebenfalls nicht umsetzbar sind. „Durch den geplanten Ausbau des Containerhafens auf der Hafensüdseite werden die Lärmemmissionen in diesem Bereich zunehmen. Die Planungen werden derzeit mit den zuständigen Ämtern und Behörden abgestimmt. Der Bau des Containerterminals erfolgt nach dem heutigen Stand der Technik.“ Dies ist in keiner Weise zulässig, zumal im Lärmaktionsplan festgeschrieben ist, das es im Bereich Strehlaer Straße/Lauchhammer Straße Lärmminderungen durchgeführt werden müssen. Es hat den Anschein, dass die Belastungen jetzt auf anderen Straßen wie die Paul-Greifzu-Straße stattfinden sollen. Dies sind keine zielführenden Maßnahmen der Lärmbeschränkung und entsprechen nicht dem EU-Lärmaktionsplangebot! Weiter ist zum Punkt 12.2. Immissionsschutz zu erklären, dass die Aussage auf Seite 75 nicht stimmt:

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„Östlich der geplanten gewerblichen Baufläche „Paul-Greifzu-Straße/Uttmannstraße“ grenzen direkt Wohnbauflächen an. Da auf dieser Fläche nicht störendes Gewerbe angesiedelt werden soll, können potenzielle Lärmkonflikte zur angrenzenden Wohnbebauung reduziert werden. Es sei jedoch hier darauf hingewiesen, dass Im Falle der verbindlichen Bauleitplanung diese möglichen Lärmkonflikte zu prüfen und gegebenenfalls zu lösen sind.“ Durch die Ansiedlung von Gewerbe entstehen erst Lärm- und Staubkonflikte. Durch Neuansiedlung entsteht zusätzlicher Lärm und wird keiner reduziert! Diese Fläche wurde früher mit der Radrennbahn für Sportzwecke genutzt. Die Uttmannstraße war bis 1993 eine Spielstraße, d.h. hier entstehen neue zusätzliche Lärmquellen und es findet keine Reduzierung des Lärmes statt! Es steht eher der Grundsatz im Raum Grünflächen und Grünbestände zu erhalten, dies gilt für den entstandenen BIOTOP G5 – Flurstück 540/8 Gemarkung Gröba.

14. Keine Lösung der Nutzungskonflikte

Der Entwurf des Flächennutzungsplans bildet die vorhandenen Konflikte weder ab noch löst er sie.

Bild 12 - Lars Startmann Quelle: Luftbild google earth 2009 Aktuelle Nutzungskonflikte Die Darstellung der Konflikte Gucklitz – Stahlwerk – Gröba Süd fehlt im 7. Entwurf des FNP Riesa.

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Bild 13 - Lars Stratmann Quelle: Luftbild google earth 2009 Alternativen für die Entwicklung Eine zutreffende Abbildung der Nutzungskonflikte vor allem im Bereich nördlich und nord-östlich des ESF Stahlwerks hätte gezeigt, dass entlang der Paul-Greifzu-Straße in nördlicher Richtung und entlang der Lauchhammerstraße in nord-östlicher Richtung sensible Wohnbebauung auf die davon südlich gelegene industrielle Nutzung stößt. Es handelt sich um eine Gemengelage, die überplant wird und wobei besondere Vorgaben beachtet werden müssen, was offenbar vorliegend nicht geschehen ist. So hätte die vorhandene Konfliktsituation erkennbar einer Lösung zugeführt werden müssen, die z. B. in der Anlage einer Pufferzone hätte bestehen können. Damit wäre den gesetzlichen Vorgaben, die sich insbesondere aus § 50 BImSchG ergeben, Rechnung getragen worden. Nach dieser Norm sind u. a. in Flächennutzungsplänen die Flächen so einander zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Auswirkungen schwerer Unfälle bestimmter Betriebe auf dem Wohnen dienende Gebiete, öffentliche genutzte Gebiete, Freizeitgebiete und naturschutzrechtlich besonders wertvolle oder empfindliche Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Dies bedeutet, dass immissionsschutzrechtliche Gesichtspunkte, also insbesondere die in der TA Luft und TA Lärm festgelegten Immissionswerte, erkennbar in die planerische Abwägung eingehen und dort mit dem ihnen zukommenden besonderen Gewicht Berücksichtigung finden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass § 50 BImSchG eine Zielvorgabe enthält, der ein besonderes Gewicht zuzumessen ist und das insoweit die planerische Gestaltungsfreiheit einschränkt. (BVerwG, Urteil vom 22. März 1985, Az.: 4 C 73/82). Bei der Überplanung vorhandener Gemengelagen kommt es darauf an, dass durch die Planung die Konfliktsituation verbessert wird: Gerade mit Blick auf die Immissionssituation muss sich die Situation verbessern (Moench/Hennig, DVBl 2009, S. 807). Der vorhandene Entwurf setzt dies aber nicht um. Es ist vielmehr zu erwarten, dass die Konflikte weiterbestehen und gerade nicht gelöst werden. Dies zeigt sich z. B. schon daran, dass – wie oben dargestellt – zum einen die Wohnbebauung an der Paul-

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Greifzu-Straße als Gewerbegebiet überplant wurde. Zum anderen werden in unmittelbarer Nähe des ausgewiesenen Gewerbegebiets sehr kleine Mischgebiete vorgesehen (in östlicher Richtung entlang der Paul-Greifzu-Straße und zwischen Paul-Greifzu-Straße und Lauchhammerstraße). Sogar ein Wohngebiet ist südlich des zuletzt genannten Mischgebiets unmittelbar angrenzend an das Gewerbegebiet vorgesehen. Hier stellt sich schon die Frage nach der Widerspruchsfreiheit der Planung: Drei verschiedene Bereiche, die sich in der tatsächlichen Struktur als Wohngebiete darstellen, werden völlig unterschiedlich behandelt: Einmal als Gewerbegebiet (Wohnbebauung an der Paul-Greifzu-Straße), einmal als Mischgebiet (zwischen Paul-Greifzu-Straße und Lauchhammerstraße) und schließlich einmal als Wohngebiet. Alle Bereiche liegen sehr eng zusammen und stoßen zum Teil auf einander, sodass dort tatsächlich nicht derart unterschiedliche Ausgangslagen bestehen können, die eine unterschiedliche Ausweisung rechtfertigen würden. Dies wird in Zukunft schwerwiegende Konflikte aufwerfen. Das Ausweichen einer Konfliktlösung in der Planung führt aber dazu, dass die Konflikte – unzulässig – in die speziellen, vorliegend insbesondere in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verschoben werden – ein Umstand, der seit Beginn der industriellen Nutzung des Geländes des Stahlwerks immer wieder praktiziert wurde (siehe dazu auch die Ausführungen oben) und der – wie höchstrichterlich entschieden wurde – unzulässig ist. Gerade bei konfliktträchtigen und planerisch schwierigen Situationen ist dem Gebot der umfassenden Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen. In diesem Rahmen gestattet dann insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme bei der Abwägung differenzierende planerische Lösungen. Dies ermöglicht auch die Schonung schutzbedürftiger und die Trennung unverträglicher Nutzungen sowie die planerischen Vorbeugung und Beherrschbarkeit von Emissionen. All dies lässt der Entwurf des Flächennutzungsplans mit Blick auf das Gewerbegebiet rund um das Stahlwerk und die angrenzenden Gebiete vollständig vermissen, sodass diesbezüglich von einem erheblichen Abwägungsfehler auszugehen ist.

15. Entstehung der betroffenen Wohngebiete – die geschichtliche Entstehung in Riesa-Gröba Entwicklung Riesas (Auszug aus Lars Stratmann – Umweltstandards in der Städteplanung) Vortrag zur Fachtagung Gesundheitsrisiken in der Industriestadt Riesa am 23.05.2009 Chancen für eine bessere Zukunft Entwicklung der Stadtstruktur, der städtischen Flächennutzungen und ihrer Anordnung zueinander, der städtischen Flächennutzungen in Abhängigkeit von der Infrastruktur, der städtischen Flächennutzungen im Verhältnis zu Umweltbelangen wie Relief und Windrichtungen im Zeitraum 1845 bis heute.

Bild 14 - Quelle: Deutsche Fotothek, Kartenforum Sachsen. Karte des Elbestroms des Königreichs Sachsen. Elbe-Hochwasser 1845.

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Historische Entwicklung Riesas Um 1845 hatte sich der Siedlungskern an der Mündung der Jahna in die Elbe gegenüber Promnitz entwickelt.

Der Bahnhof mit der Brücke über die Elbe war bereits als prägende Infrastruktur in einiger Entfernung zum Ortskern angelegt. Er bildete eine Schnittstelle zwischen Dresden, Leipzig und Chemnitz.

Bild 16 - Quelle: Deutsche Fotothek, Kartenforum Sachsen. Topographische Karte (Äquidistantenkarte) Sachsen. M 1:25.000, im Jahr 1880.

Bild 15 - Quelle: Deutsche Fotothek, Kartenforum Sachsen. Karte des Elbestroms des Königreichs Sachsen. Elbe-Hochwasser 1845.

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Bild 17 - Quelle: Deutsche Fotothek, Kartenforum Sachsen. Topographische Karte (Äquidistantenkarte) Sachsen. M 1:25.000, im Jahr 1880.

Bild 18 - Quelle: IÖR. Biotoptypen und Flächennutzungen nachdigitalisiert nach der Topographischen Karte (Äquidistantenkarte) Sachsen. M 1:25.000, im Jahr 1880.

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Historische Entwicklung Riesas Um 1880 hat sich die Bebauung der Ortslage bis zum Bahnhof hin entwickelt.

Südlich vom Bahnhof ist eine erste Fabrik entstanden, nördlich des Bahnhofs hat sich ein Eisenwerk angesiedelt.

Die industrielle Nutzung liegt nördlich der Ortslage Riesa und ist außerdem tiefer gelegen als die Wohnnutzung. Da der Wind vor allem aus südlicher und südwestlicher Richtung kommt, bleibt die Wohnnutzung in dieser Anordnung der Flächennutzungstypen von Emissionen weitgehend verschont.

Die Ortslage Gröba im Bereich des heutigen Riesaer Hafens war noch vollständig von der Ortslage getrennt.

Bild 19 - Quelle: Deutsche Fotothek, Kartenforum Sachsen. Topographische Karte (Äquidistantenkarte) Sachsen. M 1:25.000, im Jahr 1895. Historische Entwicklung Riesas 15 Jahre später um 1895 hat sich die Ortslage Riesa weiter zum Bahnhof hin entwickelt.

Der Elbehafen in der Ortslage Gröba wurde gebaut. Erste Gebäude wurden in unmittelbarer Nähe errichtet.

Das Eisenwerk nördlich des Bahnhofs wurde erweitert. Ein zusätzlicher schleifenförmiger Schienenstrang wurde zwischen Bahnhof und Hafen Gröba angelegt.

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Bild 20 - Quelle: Deutsche Fotothek, Kartenforum Sachsen. Topographische Karte (Äquidistantenkarte) Sachsen. M 1:25.000, im Jahr 1907.

Bild 21 - Quelle: Deutsche Fotothek, Kartenforum Sachsen. Topographische Karte (Äquidistantenkarte) Sachsen. M 1:25.000, im Jahr 1907. Die ersten Wohnbebauungen an der Paul-Greifzu-Str. sind da.

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Bild 22 - Quelle: Deutsche Fotothek, Kartenforum Sachsen. Topographische Karte (Äquidistantenkarte) Sachsen. M 1:25.000, im Jahr 1914.

Bild 23 - Quelle: Deutsche Fotothek, Kartenforum Sachsen. Topographische Karte (Äquidistantenkarte) Sachsen. M 1:25.000, im Jahr 1914.

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Historische Entwicklung Riesas 1907 und 1914 kann man erkennen, dass die Ortslagen Riesa und Gröba aufeinander zu gewachsen sind. Das Gebiet zwischen Bahnhof und Hafen wurde zunehmend bebaut.

Entlang des Elbehafens Gröba wurde neben gewerblich genutzten Gebäuden auch Wohnbebauung entwickelt.

Industriell-gewerblich genutzte Gebäude wurden nördlich des Bahnhofs Riesa neu errichtet sowie neue Schienenstränge verlegt, um den An- und Abtransport in diesem Gebiet sicherzustellen.

Bild 24 - Quelle: Deutsche Fotothek, Kartenforum Sachsen. Topographische Karte (Äquidistantenkarte) Sachsen. M 1:25.000, im Jahr 1923. Historische Entwicklung Riesas In den Jahren 1923 und 1937 kann man sehen, dass sich insbesondere im Bereich des Hafens Gröba eine dynamische Entwicklung vollzog. Umfangreiche Wohn- und Gewerbe- sowie Industriebebauung entwickelte sich.

Die heute vorhandene Wohnbebauung südlich des Hafens war bereits weitgehend fertig gestellt. Südlich dieser Wohnnutzung zwischen den südlich verlaufenden Schienensträngen und dem Industriegebiet nördlich des Riesaer Bahnhofs war noch eine große Freifläche, in die hinein 1937 aber bereits eine erste Erschließungsstraße gebaut war. Die heute südlich und südwestlich dieser Wohnbebauung angrenzende industriell-gewerbliche Bebauung wurde erst anschließend errichtet.

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Bild 25 - Quelle: Deutsche Fotothek, Kartenforum Sachsen. Topographische Karte (Äquidistantenkarte) Sachsen. M 1:25.000, im Jahr 1937. Freifläche

Bild 26 - Quelle: IÖR. Biotoptypen und Flächennutzung nachdigitalisiert nach der Topographischen Karte M 1:25.000, Landesvermessungsamt Sachsen.

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Historische Entwicklung Riesas In diesem letzten Zeitabschnitt bis 1992/1993 kann man erkennen, dass die Verflechtung bzw. Vermengung von Wohnbebauung und Gewerbe/Industrie südlich des Hafens Gröba/Riesa vollständig ausgeprägt war. Damit war eine bezogen auf schädliche Umwelteinwirkungen ungünstige Nachbarschaft von Industrie und Wohnen entstanden, die durch die ungünstige Lage im Verhältnis zur Hauptwindrichtung noch konfliktträchtiger wurde. Entwicklung nach 1990 Zitat aus der Berufungserwiderung am OVG 11.09.2013 durch Rechtsanwalt Dr. Reiner Geulen: „Nachdem das frühere Rohrwerk Riesa 1991 stillgelegt wurde, bestand für die Industriebrache neben den Wohngebieten der Kläger und anderen Wohngebieten Erstplanungspflicht; dies gilt verschärft für die angefochtene Genehmigung. Die schwerwiegende Konfliktsituation zwischen dem Stahlwerk und der Wohnbebauung (sowie anderen nicht-industriellen Nutzungen) konnte und kann nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur planungsrechtlich bewältigt werden und darf nicht einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben, das einer Planung unzugänglich ist. Die Stadt Riesa hat die zwingende Planungspflicht auch bejaht, aber gleichwohl keinen Bebauungsplan aufgestellt; die ebenfalls zwingend gebotene Aufstellung eines Flächennutzungsplans war ebenso unterblieben. Gleiches gilt für jegliche raumordnungsrechtliche Planungen. Den Klägern steht gegen die rechtswidrige Genehmigung bereits deshalb ein Abwehranspruch zu, weil durch das angefochtene Vorhaben der planungsrechtliche Gebietscharakter ihrer Wohnhäuser schwerwiegend und erdrückend verändert wird; Betrieb und Erweiterung des Stahlwerks Riesa bewirken – wie die Stadt Riesa selbst erkannt hat – einen enteignungsgleichen Eingriff in die Grundstücke und Wohngebäude der Kläger. Darüber hinaus ist der Abwehranspruch der Kläger begründet wegen der Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtsnahmegebots gemäß §§ 34 II BauGB, 15 III BauNVO. Dies ergibt sich bereits daraus, dass bei Verfügung der angefochtenen Genehmigung das „Einfügen“ des Gesamtvorhabens in seiner durch die Genehmigung geänderten Gestalt von dem Beklagten nicht geprüft wurde, obwohl dies gemäß §§ 13 BImSchG, 34 II BauGB zwingend erforderlich war. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen eines „Einfügens“ wegen der enteignungsgleichen Wirkung auf die Eigentumsrechte der Kläger (Art. 14 I GG) ersichtlich nicht vor.“ Chancen der Entwicklung Mehr Grün in der Stadt, Vernetzung einer moderaten städtebaulichen Dichte mir einem kleinteiligen und engmaschigen Grünsystem in der Innenstadt (vgl. Planungsleitbild Innenstadt Dresden 2008) Qualität durch sparsame, effiziente und umweltschonende Flächennutzung Verträglichkeit benachbarter Nutzungen verbessern durch Stadtplanung/Steuerung und technische Innovation Vertrauensvolle Zusammenarbeit Aller ist wichtige Ressource Akzeptanz und Legitimation durch interdisziplinäre, integrative und kooperative Planung Empfehlungen für eine hohe Umweltqualität Fundierte Bestandsaufnahme und qualifizierte Zieldefinition Beachtung der Ziele der „Leipzig Charta 2007“ für eine nachhaltige Stadtentwicklung Anwendung aktueller Umweltprüfinstrumente auch im Innenbereich, v. a. Entwicklung und Bewertung konzeptioneller, technischer und räumlicher Alternativen. Ein gutes Planungsbüro finden! 1.Ganzheitliches Vorgehen: Überwindung sektoraler Sichtweisen 2.Bewältigung von Komplexität: problemadäquate Strukturierung und Vereinfachung 3.Praxisnähe und Akzeptanz: kommunikative, bürgernahe Planung als „diskursiver Prozess“ (Schemel et al. 1994, 6) Nutzung der Natur und Landschaftspotenziale (Mathey und Nicolai 1996, 41 ff.)

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Wichtige Schlussbetrachtung durch Lars Stratmann! Alte Probleme und Misstrauen hinter sich lassen – frühzeitig aufeinander zugehen und transparente Kooperation aller Beteiligten wagen! (z. B. Runden Tisch oder Ständigen Gesprächskreis mit externem Moderator einrichten).

16. Fehler im Umweltbericht Die Begründung schlägt fehl, wenn die ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH gegen Immissionsschutz-rechte verstößt und man jetzt versucht, die betroffenen Gebiete in gewerbliche Gebiete den Schadstoff-ausstößen anzupassen. Hier verkennt die Rathausspitze den Zweck des Flächennutzungsplanes, wenn die Gebiete an die Schadstoffimmissionen angepasst werden. Da die Schadstoffemissionen in einem Umkreis von 5km ausgestoßen werden, wird sich das Problem an die nächste Wohnbebauung verlagern und dann wird wieder der Flächennutzungsplan geändert? Alle relevanten Fehlbetrachtungen im Umweltbericht sind ausführlich im Kapitel 11 erörtert und zutreffend. Des Weiteren schließen sich die Einwender und Unterzeichner der Stellungnahme des BUND Landesverbandes Sachsen e.V. an und machen die Einwendungen des BUND zum Bestandteil dieser Einwendungen.

17. Schlussbetrachtung Die Störempfindlichkeit zwischen Wohngebieten, Mischgebieten und Gewerbegebieten wurde nicht ausreichend erörtert. Der 7. Entwurf des Flächennutzungsplanes ist abzulehnen. Es ist nicht die Aufgabe einer Oberbürgermeisterin, allein den Investoren der Stadt zu lasten der restlichen Bewohner zu Grundstückszuwächsen zu verhelfen und die privaten Vermögen anderer zu mehren, wie bei Herrn Pasini. Der hier dargebotene Versuch der Oberbürgermeisterin Töpfer, der wieder einen enteigungsgleichen Eingriff in die Wohngrundstücke der Einwender darstellt soll hiermit durch die Stadträte von Riesa abgelehnt werden und der Flächennutzungsplan soll in die Ursprünge des 6.Entwurfes zurückentwickelt werden. Es kann nicht sein, dass ein 967 Jahre alter Ortsteil wie Gröba in seiner traditionellen Struktur zerstört werden soll und Gröbaer ihre Heimat verlieren!

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18. Quellenverzeichnis:

Beschlussvorlage S 151/2013 Entscheidung über den 7. Entwurf des Flächennutzungsplanes der Großen Kreisstadt Riesa und dessen öffentliche Auslegung MDR Sachsenspiegel Sendung am 08.11.2013 Broschüre „Stadt Riesa – Industriestadt im Wandel“ des Freistaates Sachsen (Stand 1/96) Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge 2009 LEP - Landesentwicklungsplan Sachsen 2013 Klage am Oberverwaltungsgericht Bautzen gegen die Kapazitätserweiterung der ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH - Berufungsbegründung 11.09.2013 Luftqualität in Riesa - Sondermessung 2008/2009 Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie des Freistaates Sachsen, Dresden, den 31.3.2010 Planfeststellungsverfahren Neubau eines KV-Terminal im Hafen Riesa „Alter Hafen“ 06.08.2013 Technische Anleitung (TA) Lärm 1998 Technische Anleitung (TA) Luft 2002 EU-Feinstaubrichtlinie Lärmaktionsplanung Stadt Riesa Stufe 2 – Stand Juni 2013 Antrag auf Kapazitätserhöhung der ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH 16.08.2013 Fachtagung Gesundheitsrisiken in der Industriestadt Riesa am 23.09.2009 Noch zu klären: Bedrohte Tierarten wie Eisvogel, Biber, Fischotter und die geschützte Käferart Heldbock Private Schadenersatzansprüche gegen Stadträte und Verwaltungsmitarbeiter für die Entwertung der Grundstücke sowie Verletzung Dritter durch Beschlussfassung