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Elektronischer Wertpapierhandel und Bankgeschäfte e-business / e-commerce im Finanzsektor Universität Wien Wintersemester 2008/09 Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 1 WS 2008/09

Elektronischer Wertpapierhandel und Bankgeschäfte e ...Internet für Banken Bill Gates: „Banking ist notwendig, Banken sind es nicht“ every click is business borderless tool eine

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Elektronischer Wertpapierhandel und

Bankgeschäfte

e-business / e-commerce im Finanzsektor

Universität Wien Wintersemester 2008/09

Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 1WS 2008/09

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Internet online

World Wide Web www

Ein philosophischer Ansatz

Ein paar allgemeine Überlegungen

Ein paar Zahlen, Daten

New Economy vs

Old Economy

Yuppi und Yetti Genie-Begriff von Lavater

Dot.com Sterben Haben und Sein einer Bilanz

Evolution vs Revolution

CORPORATE GOVERNANCE

Entstehung und Neueste Entwicklungen

Bedeutung für den Finanzmarkt

Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 2WS 2008/09

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Exkurs:

CORPORATE GOVERNANCE

Zielgruppe:

Kapitalgesellschaften und hier insbesondere börsennotierte Unternehmen

Unterscheidung zwischen:

- internem C. G.

- externem C. G

Österreichischer Corporate Governance Kodex:

1. Fassung 01.10.2002

(mittlerweile zwei Anpassung 02/2005 und 01/2006)

(siehe www.corporate-governance.at)

Definition:

„Flexibles und freiwilliges Selbstregulierungswerk der Industrie für die

verantwortungsvolle Führung und Leitung von Unternehmen in Österreich und

steht in Einklang mit internationalen Standards.“

Ursache:

Principal-Agent-Konflikt (Trennung Unternehmenseigentum und

Unternehmensführung, unterschiedliche Interessen Investoren und Managern)

Beispiele:

Enron, WorldCom, Parmalat, BAWAG P.S.K, Hypo Alpe Adria AG

IKS:

= Internes Kontrollsystem – wesentliches Element der C. G.

Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 3WS 2008/09

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WWW Internet für Banken

Bill Gates: „Banking ist notwendig, Banken sind es nicht“

every click is business

borderless tool

eine virtuelle Welt

ein virtueller Marktplatz

ein digitaler Kunde

Änderung der Banklandschaft

Änderung der Kundenbeziehung CRM-System

Ängste und Sorgen des digitalen Kunden

Rechtliche Rahmenbedingungen

Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 4WS 2008/09

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I. Finanzportal

Allfinanzkonzept

3-C-Konzept

Content

Exkurs: visitor-member-Kunde

Kundenlandschaft im e-finance

II. PC-Filiale und das

Bankgeschäft

Virtuelle Filiale

PC als Filiale

Ohne Zeitbegrenzung

Ohne geographische Begrenzung

Bankgeschäfte

Konto- und Depotabfragen

Zahlungsaufträge

in EUR oder Fremdwährung

Wertpapiergeschäfte

Automatische Handelssysteme

Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 5

WS 2008/09

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III. Begriffsverwirrung

e-commerce

e-banking

tele-banking

home-banking

office-banking

e-brokerage

e-finance

Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 6WS 2008/09

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IV. Rechtliche Themen und

kritische Aspekte

Highlights aus der Praxis

Keine taxative Aufzählung

Einige Themen zum Nachdenken

Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 7WS 2008/09

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Konzessionsfrage für das

Finanzdienstleistungsgeschäft

online oder offline?

in Österreich

in der EU

im Nicht EU/EWR-Raum

spezielles Thema: USA

Exkurs: BWG – WAG 2007 WAG 2007 = Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Stammfassung aus 1996

wesentliche Inhalte: Wertpapiergeschäft

Konzessionen der Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kreditinstitute

Aufsicht Meldepflichten

Wohlverhaltensregeln und Organisationspflichten

Neufassung des Wertpapieraufsichtsgesetzes ab 1.11.2007 durch Umsetzung der MiFID Richtlinie

BWG = Bankwesengesetz

regelt:

Konzessionserteilung Eigenmittelerfordernisse einer Bank

Kreditgewährungen Liquidität

Sorgfaltspflichten Bankgeheimnis

Organisationspflichten (zB Interne Revision) Bankprüfung

Jahresabschluss Einlagensicherung

Aufsichtsorganisation Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 8WS 2008/09

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Finanzmarktaufsicht Allfinanzaufsicht Verbraucherschutz

Anlegerschutz Gläubigerschutz

Kontrolliert die Einhaltung der gesetzlichen Verhaltsregeln bei

Banken Versicherungen Pensionskassen

Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Wahrung der Transparenz und Fairness am österreichischen Kapitalmarkt

Firmenname Markenname

Logo Domain-name

Content Fehlerinformationen

Kreditschädigende homepage Haftung

Links

Legitimierung

online registration Verfüger-Code

PIN TAN

trading password

Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 9WS 2008/09

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Neueste Entwicklungen im BWG

• FMA-ÄG-2005

- tritt mit 1.1.2007 in Kraft

- vor Ort Prüfungen bei Emittenten (durch Marktmissbrauchsrichtlinie)

- Parteistellung der FMA im gerichtlichen Strafverfahren

• BASEL II

- tritt mit 1.1.2007 in Kraft

- Neue Eigenmittelvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

„EU will Kreditmarkt-Regeln verschärfen“ (Die Presse, 21.07.2008)

„EU zieht Konsequenzen aus Finanzkrise“ (Die Presse, 01.10.2008)

Mögliche Folgen der Finanzkrise?

Strengere Eigenkapitalvorschriften?

Sollen weitere Finanzinstrumente den MiFID Regelungen unterliegen?

Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 10WS 2008/09

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Exkurs: Compliance

• „Regelwerk zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei Geld- und

Vermögensanlage“

„Der Begriff Compliance bezeichnet die Gesamtheit aller Maßnahmen, die das regelkonforme Verhalten eines

Unternehmens, seiner Organisationsmitglieder und seiner Mitarbeiter im Hinblick auf alle gesetzlichen Ge- und

Verbote begründen. Darüber hinaus soll die Übereinstimmung des unternehmerischen Geschäftsgebarens auch mit

allen gesellschaftlichen Richtlinien und Wertvorstellungen gewährleistet werden.“

Ziele, Geltungsbereich

Stärkung des Ansehens des Finanzmarktes Österreich

Schaffung von Vertrauen beim Anleger

Emittenten-Compliance-Verordnung (seit 01.04.2002, novelliert im Mai 2005,

Neufassung 01.11.2007)

Standard Compliance Code der österreichischen Kreditwirtschaft (seit

14.12.1999, Neufassung 28.12.2007)

Compliance Eckpfeiler

Vertraulichkeitsbereiche

„Watch list“

„Restricted list“

Meldepflicht

Compliance Organisation

Compliance Officer

Datenschutz

Technische Sicherheitsfragen

Cyber Crime

Exkurs: Risikomanagement und

Interne und Externe Revision

Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 11WS 2008/09

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Spezielle Themen aus dem WAG 2007

Konzessionen Wohlverhaltensregeln

Portfolioverwaltung, Anlageberatung Execution-only Dienstleistungen

Risikohinweise

„Spamming“ – Direktverbote im Finanzdienstleistungsbereich

Rechtsgrundlagen: § 62 WAG 2007

§ 107 TKG §§ 6 und 7 ECG

- Cold Calling Verbot § 62 WAG 2007 (vormals § 12 Abs 3 WAG aF)

§ 62 WAG 2007

§ 62. Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für eines der in § 1 Z 6 genannten

Finanzinstrumente und für Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG richtet sich nach § 107 Telekommunikationsgesetz

2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003.

§ 107 TKG:

Unerbetene Nachrichten

§ 107. (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu

Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind

unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung

einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses

ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit

widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein

Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen

Einfluss.

(2) Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS –

ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn

1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder

2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.

(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer

Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn

1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im

Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine

Kunden erhalten hat und

2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte

oder Dienstleistungen erfolgt und

3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat,

Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 12WS 2008/09

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eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei

deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei

und problemlos abzulehnen und

4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere

nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz

genannte Liste, abgelehnt hat.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2005)

(5) Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung

ist jedenfalls unzulässig, wenn die Identität des Absenders, in

dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder

verheimlicht wird oder bei der keine authentische Adresse vorhanden

ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher

Nachrichten richten kann.

(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht

im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die

unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht.

Direktwerbung ist:

Alle Werbemaßnahmen, die den Kunden direkt, persönlich erreichen und ihn zur

Antwort animieren sollen

zB Werbebriefe, Postkarten, E-Mails, SMS, Telefonwerbung, Newsletter

Nicht darunter fallen zB Werbungen in Massenmedien wie TV, Radio etc

Verboten ist:

Telefonische Werbung für ein Finanzinstrument ist gegenüber Verbrauchern

verboten, es sei denn, er erklärt zuvor sein Einverständnis

Erlaubt ist grundsätzlich:

Unverlangte Briefpostwerbung

Werbewurfsendungen

Verteilung von Handzetteln oder deren Einwurf in den Briefkasten

Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 13WS 2008/09

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- „Spamming“

Verboten sind:

Telefon- und Faxübermittlung ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers

zu Werbezwecken

E-Mail und SMS ohne vorherige Einwilligung zu Werbezwecken

E-Mail und SMS als Massensendungen (mehr als 50 Empfänger) auch ohne

Werbung

§ 6 ECG

Anbieter muss dafür sorgen, dass kommerzielle Kommunikation, die Bestandteil

eines Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Dienst darstellt,

klar und eindeutig

- als solche erkennbar ist,

- die natürliche oder juristische Person, die die kommerzielle Kommunikation

in Auftrag gegeben hat, erkennen lässt,

- Angebote zur Absatzförderung wie etwa Zugaben und Geschenke als solche

erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu den Bedingungen für ihre

Inanspruchnahme enthält sowie

- Preisausschreiben und Gewinnspiele als solche erkennen lässt und einen

einfachen Zugang zu den Teilnahmebedingungen enthält.

§ 7 ECG

Wer zulässigerweise ohne vorherige Zustimmung des Empfängers mittels

elektronischer Post versendet, hat dafür zu sorgen, dass die kommerzielle

Kommunikation bei ihrem Eingang beim Nutzer klar und eindeutig als solche

erkennbar ist.

Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 14WS 2008/09

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Robinson-Liste bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH ist zu

beachten

Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit der Übermittlung

kommerzieller Kommunikation im Weg der elektronischen Post bleiben unberührt

Gilt auch für ausländische Anbieter

Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 15WS 2008/09

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AGB (letzte Änderungen im Zuge der MiFID Umsetzung) Sonder AGB

Einige Überlegungen Haftungsfragen

Haftungsausschlüsse

Fernabsatzrichtlinie E-Commerce-Gesetz

Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleiter

§ 1 FernFinG

Gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zwischen einem

Unternehmer und einem Verbraucher im Sinne des KSchG

Fernabsatzvertrag

Vertrag über Finanzdienstleistungen unter ausschließlicher Verwendung

eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel im Rahmen eines für den

Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems.

Finanzdienstleistung

• jede Bankdienstleistung

• jede Dienstleistung im Zusammenhang mit

o Kreditgewährung

o Versicherung

o Altersversorgung von Einzelpersonen

o Geldanlagen oder

o Zahlungen

Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 16WS 2008/09

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Sämtliche Phasen des Vertragsabschluss müssen im Fernabsatz erfolgen

2 Säulen des Verbraucherschutzes (wie im KSchG)

- erhöhte Informationspflichten (nicht ident mit § 5a KSchG) – Achtung

spezifische Informationspflichten des WAG 2007, VAG etc beachten

- Informationen über Unternehmer

- Informationen über Finanzdienstleistung

- Informationen über Fernabsatzvertrag

- Informationen über Rechtsbehelfe

- besonderes Rücktrittsrecht

- innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen

- Frist beginnt nicht zu laufen, wenn Verbraucher nicht alle Informationen

erhalten hat

o Ausnahmen vom Rücktrittsrecht

kurzfristige Versicherungen

Verträge über Finanzdienstleistungen deren Preis auf

dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt

(Wertpapiere oder Devisen)

Nur auf „Rahmenvertrag“ anwendbar nicht auf jede einzelne Dienstleistung

(Beispiel Internet Banking, Online-Brokerage)

Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 17WS 2008/09

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Aktuelle Entscheidung des OGH gewährt Verbraucher Rücktritt nach § 3 KSchG

vom Kauf einer (verlustbringenden) Aktienanleihe

Vertragserklärung wurde per Fax übermittelt (OGH 7 Ob 78/04b)

Einige highlights

für den Finanzsektor

e-signature

Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 18WS 2008/09

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V. Abwicklung

Ist alles wirklich papierlos?

front end vs

back end

call center Kundenservice Reconciliation

Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 19WS 2008/09

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VI. Börsen im Internet Zeitalter

Geschichte der Wiener Börse

BörseG – Stammfassung BörseG 1989 (BGBl 555/1989)

wesentliche Inhalte:

- Leitung und Verwaltung einer Börse durch ein Börseunternehmen (Wiener

Börse AG)

- AGB

o Börsemitgliedschaft

o Börsezeit

o Börseort

o Handelsregeln

o Handelsbräuche der Warenbörse

o Medien für wichtige Verlautbarungen

- Zulassung von Börsemitgliedern und Börsebesuchern

- Handelsaufsicht und Handelsregeln

- Aufgaben und Pflichten Börsensensale

- Börsenaufsicht

- Zulassung zum Amtlichen Handel, zum Geregelten Freiverkehr und zum

Sonstigen Wertpapierhandel

Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 20WS 2008/09

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Neuerungen im BörseG:

BGBl 127/2004 Umsetzung der Marktmissbrauchsrichtlinie (RL

2003/6/EG)

Definition Insiderinformation und Marktmanipulation

Verordnungsermächtigung FMA – Zulässige

Marktpraktiken

Insiderliste

Directors Dealing

BGBl 78/2005 – Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG = Prospekt-RL

(RL 2003/71/EG)

„Europäischer Pass“ für Emittenten

Für Prospektprüfung- und Genehmigung besteht je

Mitgliedsstaat die Zuständigkeit einer „einzigen Behörde“

FMA-ÄG-2005 BGBl 48/2006

BGBl. 75/2006 Übernahmerechtsänderungsgesetz 2006

BGBl 104/2006 Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz 2006

Entwicklung der letzten Jahre

Technische Plattformen

Börsenzusammenschlüsse

Automatische Handelssysteme (Automatic Trading Systems)

Zukunft der Börse

Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 21WS 2008/09

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VII. Neueste Entwicklungen

E-Commerce Richtlinie

ECG

Fernabsatzrichtlinie

Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleister

Basel II

MiFID

Vorschriften sind ab 01.11.2007 anzuwenden

„kapitalmarktrechtliche Verfassung“ Europas

Bestimmung über Zulassung Wertpapierfirmen und grenzüberschreitende

Tätigkeit innerhalb EU/EWR

Wohlverhaltensregeln müssen noch detaillierter geregelt werden

Marktentwicklungen

Neue EU Mitgliedstaaten – Emerging Markets

Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 22WS 2008/09

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Beilagen:

Leseliste (Beilage 1)

Übersicht über die neuesten Entwicklungen in erwähnten Gesetzen (Beilage 2)

Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger 23WS 2008/09