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Entwicklungshilfe im nationalen und internationalen Recht. Eine Darstellung ausgehend von christlichen Einrichtungen der Entwicklungsförderung. (Studien zur Theologie und Praxis der Caritas und Sozialen Pastoral, Band 3) by Johannes Falterbaum Review by: O. Kimminich Archiv des Völkerrechts, 35. Bd., 2. H. (Juni 1997), pp. 247-249 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40798980 . Accessed: 13/06/2014 00:27 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.76.54 on Fri, 13 Jun 2014 00:27:23 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

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Entwicklungshilfe im nationalen und internationalen Recht. Eine Darstellung ausgehend vonchristlichen Einrichtungen der Entwicklungsförderung. (Studien zur Theologie und Praxis derCaritas und Sozialen Pastoral, Band 3) by Johannes FalterbaumReview by: O. KimminichArchiv des Völkerrechts, 35. Bd., 2. H. (Juni 1997), pp. 247-249Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40798980 .

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cher, dessen einzelne Teile in verschiedenen Staaten gelegen sind. Die Beschäftigung mit seinen Rechtsproblemen reicht bis ins 19. Jahrhunderts zurück. Die Autorin beschreibt die Tätigkeit der finnisch-schwedischen Kommission in bezug auf den Bau von Wasser- kraftwerken, Fischereirechte und Umweltschutz und erörtert sämtliche damit zusam- menhängende Rechtsprobleme. Zum Schluß stellt sie noch einen Vergleich mit der Zentralkommission gemäß der Mannheimer Rheinschiffahrtsakte an.

Die beiden Autoren des dritten Beitrags, der die Fragen des grenzüberschreitenden Transports von gefährlichen Stoffen und ihre Entsorgung betrifft, lehren ebenfalls an einer niederländischen Universität (Utrecht). Es sind Barbara Kwiatkowska und Alfred Soons. Sie zeigen das langsame Entstehen von Rechtsregimen auf globaler und regionaler Ebene. Eine auch geographisch so umfassende Darstellung dieses Gegenstandes hat es bisher noch nicht gegeben. Der erste Sekretär des Ständigen Büros der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht,/. H. A. van Loon, erörtert ein Problem, das die General- versammlung der Vereinten Nationen anläßlich der Unterzeichnung der UN-Kinder- konvention behandelt hat: Adoption durch Ausländer. Er fordert eine wirksame interna- tionale Zusammenarbeit zum Schutz der Kinder. Ein erneuter Szenenwechsel wird in dem Beitrag von M. H. Touiti (Casablanca) vollzogen. Er behandelt die Frage der Gegen- seitigkeit in den Beziehungen zwischen der (damals noch so genannten) Europäischen Gemeinschaft und Dritten Staaten. Es ist der einzige Beitrag in französischer Sprache. Wie üblich, enthält der Jahresband für 1992 auch Informationen über die Aktivitäten der im Haag ansässigen internationalen Institutionen (IGH, Ständiger Schiedshof, Iran-US Claims Tribunal, Haager Konferenz für Internationales Privatrecht).

Kimminich

Johannes Falterbaum: Entwicklungshilfe im nationalen und internationa- len Recht. Eine Darstellung ausgehend von christlichen Einrichtungen der Entwicklungsförderung. (Studien zur Theologie und Praxis der Caritas und Sozialen Pastoral, Band 3), Würzburg: Echter Verlag. 1995. XII, 221 S.

Die Verbindung von Theologie und Völkerrecht hat eine Tradition, die so alt ist wie das Völkerrecht selbst. Daß diese Tradition ungebrochen ist, zeigen auch jüngste Veröffentlichungen. Zu ihnen gehört das Buch von Johannes Falterbaum, eine Freiburger Juristische Dissertation, deren Veröffentlichung vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Diözese Rottenburg-Stuttgart gefördert worden ist. Zu dem interdisziplinären wissenschaftlichen Ansatz tritt der ökumenische, der auch im Untertitel des Buches zum Ausdruck kommt. Wenn die Einrichtungen der Ent- wicklungshilfe dargestellt werden, wie es gleich im ersten Kapitel geschieht, muß freilich zunächst einmal unterschieden werden. Auf katholischer Seite handelt es sich um die fol- genden Einrichtungen: Misereor, Adveniat, Missio, Kindermissionswerk, Deutscher Caritasverband, Kolpingswerk, Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe, Missions- orden, Kommission Weltkirche der Deutschen Bischofskonferenz. Auf evangelischer Seite sind es 10 Einrichtungen: Brot für die Welt, Evangelisches Missionswerk, Dienste in Übersee, Kirchlicher Entwicklungsdienst, Hilfe für Brüder/Christliche Fachkräfte International, Kindernothilfe, Christoffel-Blindenmission, EIRENE, Arbeitsgemein- schaft Kirchlicher Entwicklungsdienst, Missionsgesellschaften. Aber es gibt auch organi- sierte und institutionalisierte ökumenische Zusammenarbeit, nämlich die Gemeinsame Konferenz Kirche und Entwicklung und die „Aktion: Miteinander teilen - Gemeinsam Handeln".

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Man kann nicht allein über die Einrichtungen der beiden großen christlichen Kirchen und ihre gemeinsamen Aktionen sprechen, ohne auch die anderen in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe tätigen Organisationen zu berück- sichtigen, und zwar nicht nur deshalb, weil sich auch innerhalb dieser Organisationen Christen engagieren. Mit Recht werden deshalb noch vorgestellt: Deutscher Entwick- lungsdienst, Deutsche Welthungerhilfe, Deutsches Rotes Kreuz, Bensheimer Kreis. Die Zusammenarbeit der Bundesregierung, der Landesregierungen und der Europäischen Union (beim Erscheinen des Buches hieß es noch „Europäische Gemeinschaft") mit Kirchen und anderen christlichen Einrichtungen wird im Anschluß daran erläutert. Schon in diesem Abschnitt treten neben vereinsrechtlichen und staatsrechtlichen Problemen auch völkerrechtliche in den Gesichtskreis. Das gilt insbesondere für die Fragen der Zusammenarbeit der EU mit nichtstaatlichen Trägern der Entwicklungshilfe. Hier sind zwei internationale Zusammenschlüsse von kirchlichen Entwicklungshilfeeinrichtungen zu nennen, die in der Öffentlichkeit - und wohl auch in juristischen Fachkreisen - wenig bekannt sind: CIDSE (Coopération Internationale pour le Développement et la Solidarité), die 1967 gegründete Internationale Organisation der katholischen Entwicklungshilfeein- richtungen in Europa und Nordamerika, und APRODEV (Association of Prostetant Development Organisations in Europe), das 1990 gegründete protestantische Gegen- stück, in dem 11 Einrichtungen aus 9 Ländern zusammengeschlossen sind. Die in dem Buch (S. 52) wiedergegebene Übersicht über das Mittelaufkommen der in Deutschland tätigen kirchlichen Entwicklungshilfeeinrichtungen im Jahre 1991 zeigt die große Be- deutung dieser internationalen Arbeit, wobei hervorzuheben ist, daß bei beiden Kirchen der weitaus größte Teil dieser Mittel aus Spenden gekommen ist. Es handelt sich um mehr als eine Milliarde auf katholischer Seite (genau: 1098,6 Millionen) und um 878 400 000 DM auf evangelischer Seite. Zum Vergleich: die staatliche Entwicklungshilfe der Bundesrepublik lag im gleichen Zeitraum bei rund 11,5 Milliarden DM).

Dem kurzen deskriptiven Teil des Buches folgt der analytische, der etwa Dreiviertel des Raumes einnimmt. In ihm wird zunächst die Entwicklungshilfe in Theologie und Kirche und sodann das Recht der Entwicklungshilfe untersucht, letzteres in zwei Kapiteln: 1. Grundlegung der Entwicklungshilfe im Recht, 2. Entwicklungshilfe im Völkerrecht. Im Rahmen der Grundlegung geht es zunächst um rechtspolitische Überlegungen, bei de- nen das Naturrecht im Mittelpunkt steht. Aber auch die sozialstaatliche Legitimation wird analysiert. Schon hier kommt der Autor zu dem - später noch detaillierter begrün- deten - Ergebnis: „Eine Verantwortlichkeit der einzelnen Staaten und der Staatenge- meinschaft bedarf jedenfalls einer wie auch immer gearteten weltanschaulichen Be- gründung, was zu ganz unterschiedlichen Möglichkeiten der Gestaltung des Rechts führt" (S. 108). Den Mittelpunkt des gesamten Kapitels aber bildet der Abschnitt über die Menschenrechte, der in der Erörterung des Rechts auf Entwicklung (Entstehung, Inhalt, Bedeutung) kulminiert. Zum Schluß werden die verschiedenen Ansätze im Rahmen „rechtstheologischer Überlegungen" auf zwei Ebenen gezeigt: das Recht des Nächsten und die Aufgabe des Staates. Bei letzterer muß naturgemäß zwischen katholischer und evangelischer Soziallehre unterschieden werden. Doch gelingt dem Autor die Zusammen- führung der verschiedenen Ansätze.

Die rein völkerrechtlichen Probleme der Entwicklungshilfe werden im umfangreich- sten Kapitel des Buches behandelt. Dabei wird die Entwicklungshilfe als ein Prinzip der Gerechtigkeit dargestellt. Für die Rechtsgestaltung und Durchsetzung dieses Prinzips bieten sich viele Möglichkeiten an, die der Autor sorgfältig untersucht. Da geht es um das zwischenstaatliche Vertragsrecht, die Möglichkeiten der Vereinten Nationen mit ihren zahlreichen SpezialOrganisationen, die Institutionen der sog. Weltwirtschaftsordnung, aber auch diejenigen des Menschenrechtsschutzes. Im letztgenannten Zusammenhang

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muß noch einmal auf einzelne Menschenrechte eingegangen werden. Das Recht auf Entwicklung wird als „Dachrecht" betrachtet, das „individuelle, kollektive und Staaten- rechte in sich bündelt" (S. 156). Zu dem Bündel gehören die Rechte auf Leben und Freizügigkeit, weitere Freiheitsrechte, insbesondere die Religionsfreiheit, und die Frei- heit der Person. Aber es geht nicht nur um Menschenrechte, sondern auch um Menschen- pflichten, wie anschaulich dargelegt wird. Daß die Helfer in humanitären Angelegen- heiten einen besonderen Schutz benötigen, wird mittlerweile allgemein anerkannt. Falterbaum beschränkt sich auf den Schutz bei der Katastrophenhilfe, aber er erwähnt doch auch den Bürgerkrieg und plädiert für eine Ausweitung des humanitären Völker- rechts über Kriegs- und kriegsähnliche Situationen hinaus.

In einem letzten Kapitel werden drei Einzelbeispiele christlicher Entwicklungshilfe ge- schildert: Kenia, Indien, Brasilien. In der darauf folgenden Zusammenfassung des ganzen Buches weist Falterbaum erneut auf die aus christlicher Sicht unvermeidbare Spannung zwischen sozialer Verantwortung der Staaten und der Staatengemeinschaft einerseits und individueller, menschlicher Freiheit andererseits hin. Mit Recht unterstreicht er die Bedeutung nichtstaatlicher Einrichtungen im Bereich der Entwicklungsförderung. Zuge- spitzt auf die kirchlichen Einrichtungen hat er in diesem Buch an wichtige Probleme erin- nert und Vorschläge zu deren Lösung, damit zugleich auch Vorschläge für die Fort- entwicklung des Völkerrechts, unterbreitet.

Kimminich

Genocide: Conceptual and Historical Dimensions. Ed. by Georges J. Andreopoulos. Philadelphia: University of Pennsylvania Press 1994, X, 265 S.

Der Sammelband gibt die aus Anlaß einer nur eintägigen Konferenz über den Völkermord (am 16. Februar 1991) geschriebenen Abhandlungen und Thesenpapiere wie- der. Gastgeber war das Menschenrechtszentrum der Yale Universität, dessen Leiter, der Herausgeber, auch die Einführung zu dem Buch geschrieben hat. Bei dem darin enthalte- nen kurzen Rückblick auf die historische Entwicklung steht selbstverständlich das Statut des Internationalen Militärtribunals von Nürnberg am Anfang. Doch alsbald kommt der Autor, nach kurzer Erwähnung der Völkermordkonvention von 1948, zu den schreck- lichen Ereignissen in Kambodscha zwischen 1975 und 1979 und zu aktuellen Fragen. Freilich wandert der Blick auch immer wieder auf vergangene Ereignisse, wie ζ. Β. die Verfolgung der Ukrainer in der Sowjetunion in den Jahren 1932/33 und den Bombenkrieg gegen deutsche und japanische Städte. Hier sei die rechtliche Burteilung umstritten. Während Autoren auch in letzterem Fall von Völkermord sprechen, subsumierten ande- re, so betont der Herausgeber, diese Handlungen unter den Begriff der Kriegsverbrechen. Das Verhältnis zwischen Völkermord und Kriegsverbrechen sei aber auf jeden Fall prekär. Der Schwerpunkt der Darlegungen liegt selbstverständlich auf der aktuellen Problematik, und hier insbesondere auf der Bedeutung des Völkermord-Verbots in der Neuen Weltordnung. Der Golfkrieg habe eine entscheidende Schwäche der liberalen Konzeption gezeigt, nämlich den Etatozentrismus des geltenden Völkerrechts. Daraus folge die Inkonsequenz bei der Anwendung des auf die Staaten bezogenen Begriffs der kollektiven Sicherheit.

Die 8 Einzelbeiträge des Sammelbands verteilen sich gleichmäßig auf zwei Haupt- themen: 1. Die begriffliche Dimension, 2. Die Realität des Völkermords. Die vier Beiträge in der ersten Abteilung kreisen hauptsächlich um die Formulierungen der Völkermord- konvention (wobei die schon erwähnte Abgrenzung zwischen Kriegsverbrechen und Völkermord eine Rolle spielt). In der zweiten Abteilung werden konkrete Völkermord-

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