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Die Internationalisierung staatsfreier Räume. (Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, Band 85) by RÜDIGER WOLFRUM Review by: O. Kimminich Archiv des Völkerrechts, 23. Bd., 3. H., ENTWICKLUNGSVÖLKERRECHT / INTERNATIONAL LAW OF DEVELOPMENT (1985), pp. 376-378 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40798522 . Accessed: 18/06/2014 14:39 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.79.174 on Wed, 18 Jun 2014 14:39:38 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

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Die Internationalisierung staatsfreier Räume. (Beiträge zum ausländischen öffentlichen Rechtund Völkerrecht, Band 85) by RÜDIGER WOLFRUMReview by: O. KimminichArchiv des Völkerrechts, 23. Bd., 3. H., ENTWICKLUNGSVÖLKERRECHT / INTERNATIONALLAW OF DEVELOPMENT (1985), pp. 376-378Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40798522 .

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„Völkerrecht und internationale Poli- tik" (S. 40 - 46; bezeichnenderweise sind diesem Abschnitt auch - relativ ge- sehen - die mit ausführlichsten Litera- turhinweise beigefügt) oder im Abschnitt über „Friede und Zusammenarbeit" (S. 108-115). Dadurch eröffnen sich dem Leser andere, als rein juristisch - dog- matische Dimensionen, die Lektüre wird, - wie Pfeifenberger es schon in der Besprechung zur ersten Auflage in die- sem Archiv (Band 16 [1974/75], S. 470 f.) hervorgehoben hat - strecken- weise geradezu spannend. Dies wird noch verstärkt durch den glänzenden, oft sehr persönlich klingenden Stil, in dem das Buch geschrieben ist.

Bei der Auswahl des Stoffes orien- tiert sich der Autor an dem für Studen- ten notwendigen Grundstock an Wissen für Examen und Einstieg in eine ein- schlägige Berufslaufbahn. In diesem Rahmen behandelt er - keiner her- kömmlichen Systematik folgend - die Abschnitte: Grundfragen; Entfaltung und gegenwärtiger Stand des Völker- rechts; Völkerrechtssubjekte und ihre Organe; Sonderstellungen; Völkerrechts- quellen; Völkerrecht und innerstaat- liches Recht; die völkerrechtliche Haupt- pflicht: Erhaltung des Friedens; die Ordnung des zwischenstaatlichen Ver- kehrs; die Durchführung des zwischen- staatlichen Verkehrs; der Schutz der Menschenrechte; internationale Gemein- schaftsräume und Gemeinschaftsaufga- ben; Krieg und Neutralität, humani- täres Völkerrecht; rechtsgeschäftliches Handeln im Völkerrecht; Reaktionen auf völkerrechtswidriges Handeln und internationale Rechtsprechung. Einzig im Bereich des Konsularrechts scheint dem Rezensenten die Gewichtung ( = zwei Seiten) etwas ungünstig ausge- fallen zu sein - eine Erscheinung, die auch bei anderen deutschsprachigen Lehr- büchern des Völkerrechts festzustellen ist.

Jeder Abschnitt ist in eine Mehrzahl von Kapitel gegliedert, die jeweils mit sorgfältig ausgewählten weiterführenden Literaturangaben neueren Datums ab-

schließen. Ein Personen- sowie ein aus- führliches Sachregister runden das Buch ab.

Spätestens bei dieser zweiten Auflage stellt die Bezeichnung „Einführung" im Titel eine Untertreibung dar. Es han- delt sich um ein gelungenes und über- aus empfehlenswertes Lehrbuch des Völ- kerrechts.

Prof. Dr. M. Schweitzer, Passau

RÜDIGER WOLFRUM: D i e I n t e r- na t i on ali s ie r u n g staats- freier Räume. (Beiträge zum aus- ländischen öffentlichen Recht und Völ- kerrecht, Band 85) Berlin/Heidelberg/ New York/Tokio: Springer Verlag. 1984. XX, 757 S.

Endlich liegt die im Wintersemester 1980/81 abgeschlossene Heidelberger Habilitationsschrift in einer auf den Stand von 1983 gebrachten Fassung vor, und sie enttäuscht die in sie gesetzten Erwartungen nicht. Dem Autor ist es gelungen, nicht nur einen zuverlässigen Überblick über drei ausgedehnte und komplizierte Rechtsgebiete zu geben, auf denen sich in jüngster Zeit eine zum Teil stürmische Entwicklung vollzogen hat (betreffend die Antarktis, Meer und Meeresboden, Weltraum), sondern auch inmitten des scheinbaren Wirrwarrs von Meinungen und Regulierungen eindeu- tige Entwicklungslinien aufzuzeigen, die - wenn sie richtig verstanden werden - für die gesamte Völkerrechtsordnung richtungweisend werden können. Vor- aussetzung für diesen Erfolg war es, nicht nur die drei Spezialmaterien zu beherrschen, sondern auch den gegen- wärtigen Entwicklungsstand des gesam- ten Völkerrechts in allen seinen Einzel- heiten, und vor allem in seiner Quali- tät als Momentaufnahme einer dynami- schen Entwicklung, zu erfassen. Selbst- verständlich kann man sagen, daß dies von jeder völkerrechtswissenschaftlichen Habilitationsschrift erwartet werden kann. Aber ein so kompliziertes Thema wie dasjenige, das sich der Autor ge-

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wählt hat, erfordert jene Fähigkeiten und Kenntnisse in besonderem Maße. Zu der glänzenden Erfüllung der selbstgesetz- ten Aufgabe kommt bei Wolfrum aller- dings noch das didaktische Geschick, das sich in Stil und Aufbau zeigt und die Argumentationsweise in dem ganzen Buch prägt. Wolfrum will nicht das letzte Wort in einer langjährigen welt- weiten Debatte sprechen, er will auch nicht nur zusammenfassen, sondern er will zusammenführen, sichten, sondern, verwerten, aufbauen.

So steht die Suche nach einem Leit- konzept völkerrechtlicher Ordnung, „die auf dem Prinzip zwischenstaatlicher Ko- operation beruht und einen Ausgleich zwischen den Staaten unterschiedlichen Entwicklungsniveaus anstrebt" (S. 3) im Mittelpunkt des Buches. Damit knüpft Wolfrum an den von Wolfgang Fried- mann geprägten Begriff „Völkerrecht der Zusammenarbeit" an und baut ihn weiter aus. Wie behutsam er dabei vor- geht, zeigt sich bereits in der Erläute- rung von Thema und Aufgabe des Bu- ches. Wolfrum weist darauf hin, daß die von ihm angedeutete Entwicklung noch keineswegs abgeschlossen ist und sich lediglich in verschiedenen, teilweise verstreuten Ansätzen und für die einzel- nen Rechtsordnungen unterschiedlich stark äußert. Er könne daher nicht eine für die staatsfreien Räume geltende neue homogene Rechtsordnung beschrei- ben, sondern nur den Verlauf und den derzeitigen Stand eines darauf hinzie- lenden Entwicklungsprozesses sowie die Tendenzen von dessen weiteren Verlauf untersuchen.

Akademischem Brauch entsprechend steht am Anfang der Untersuchung die Definition der Begriffe. Zwar ist der räumlichen Umfang der erfaßten Ge- biete klar: Antarktis, Weltraum, Hohe See, Tiefseeboden. Aber die Zusammen- fassung zum Oberbegriff des staats- freien Raums muß doch begründet wer- den. Noch problematischer ist die Ver- wendung des Begriffs der Internatio- nalisierung im vorliegenden Zusammen- hang; denn bisher hat man unter Inter-

nationalisierung andere Vorgänge ver- standen, wie z. B. die Unterstellung unter eine gemeinschaftliche oder inter- national kontrollierte Verwaltung. Man denke etwa an die Pläne zur Inter- nationalisierung Jerusalems.

Auch die Begriffserklärung erläutert das Konzept der Arbeit: Während die staatsfreien Gebiete als solche definiert werden, „in denen verschiedene natio- nale Rechtsordnungen nebeneinander und konkurrierend Anwendung finden", weil „ein einheitliches territorial bezo- genes, damit allgemeingültiges Rechts- system ebenso fehlt wie eine Distribu- tionsordnung bezüglich der dort befind- lichen Ressourcen" (S. 28), bedeutet die Internationalisierung ein Zurückdrängen der staatlichen Einflüsse und die Schaf- fung einer allgemeinverbindlichen, an den Belangen der Staatengemeinschaft orientierten völkerrechtlichen Ordnung. Deshalb steht am Anfang der Unter- suchung eines jeden Teilaspekts die Frage, inwieweit die angestrebte Nut- zungsordnung den einzelstaatlichen Ak- tivitäten Schranken im Interesse der Staatengemeinschaft auferlegt. Wo schon internationale Organisationen bestehen, wird untersucht, inwieweit sie der zwi- schenstaatlichen Kooperation bzw. der internationalen Kontrolle dienen.

Nach diesem Schema werden zunächst die geltenden Ordnungssysteme für die Antarktis, die See und den Weltraum behandelt, was ungefähr die Hälfte des Textes ausmacht. Die zweite Hälfte des Buches ist der Neuordnung des See- rechts durch die 3. Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen gewidmet. Es geht dabei vor allem um das Meeres- bodenregime, den maritimen Umwelt- schutz und die Nutzung und Erhaltung der Fischbestände. Beim Meeresboden- regime steht der Begriff des Mensch- heitserbes im Mittelpunkt, den Wolf- rum konsequent in englischer Formulie- rung verwendet. Auch hier ist der Au- tor in seinen Aussagen vorsichtig. Er spricht nur von einem „Ansatz", bei dessen Verwirklichung der Versuch un- ternommen werden würde, „das be- stehende Gefälle zwischen den Mitglie-

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dem der Staatengemeinschaft in wirt- schaftlicher, wissenschaftlicher und tech- nischer Hinsicht auszugleichen und letzt- lich abzubauen" (S. 370). Dieser Aspekt markiere letztlich die Abkehr von dem bisher herrschenden völkerrechtlichen Grundsatz, wonach jeder einzelne Staat als souveräne und selbstverantwortliche Handlungseinheit anzusehen sei. Zeige insofern das neue Seerechtskonzept Ähn- lichkeiten mit dem Weltraumvertrag, so sei eine Abweichung von diesem Vor- bild darin zu sehen, daß die Staaten als Garanten der angestrebten Nut- zungsordnung mehr oder minder aus- geschlossen und durch eine internatio- nale Behörde ersetzt werden sollen. Die Beurteilung dieser Abkehr vom Flag- genstaatsprinzip erhält eine negative Färbung durch die Feststellung: „damit werden aber auch die für das traditio- nelle Seerecht feststellbaren Ansätze einer funktionalen Internationalisierung verlassen" (S. 370). Doch beeilt sich Wolf rum hinzuzufügen, daß gerade hin- sichtlich dieses institutionellen Aspekts das common heritage-Konzept „eine große Bandbreite" aufweist.

Der Meeresbodenbehörde ist dann noch - nachdem die Einzelheiten des neuen Meeresbodenregimes auf der Grundlage der Beratungen der See- rechtskonferenz beschrieben worden sind - ein umfangreiches Unterkapitel gewidmet. Am Schluß faßt Wolfrum die an dem Konzept des Meeresbergbaus geübte Kritik zusammen und wirft nicht zuletzt die Frage auf, „ob nicht die ge- samten für den Meeresbergbau vorge- sehenen Restriktionen dazu führen, die- sen unwirtschaftlich werden zu lassen" (S. 618). Doch hier wie überall vermei- det Wolfrum jede pauschale Beurtei- lung, sondern wägt sorgfältig das Für und Wider ab, weist auf Vor- und Nachteile der einzelnen Problemlösun- gen hin und erwähnt mögliche andere Vorbilder und Alternativen. Maritimer Umweltschutz und Nutzung und Er- haltung der Fischbestände bilden je- weils ein eigenes Kapitel. Im ersteren Bereich enthält die Seerechtskonvention

„grundsätzlich nicht mehr als eine Kompetenzverteilung bezüglich der Entwicklung und Durchsetzung ent- sprechender Normen" (S. 650). Die Konsequenzen des neuen Fischereiregi- mes für die bestehenden Fischereikom- missionen erläutert Wolfrum sorgfältig. Zum Teil sind hier „durchaus Interna- tionlisierungstendenzen feststellbar" .

Die vorsichtigen Formulierungen des Autors, die sich als Folge der sorgfälti- gen wissenschaftlichen Methode ergeben, dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, daß Wolfrum ein sehr klares Konzept verfolgt, dessen Ausfüllung ihm auch gelungen ist. Es ist ihm zu bestätigen, daß er durch seine Arbeit bewiesen hat, „daß die Staatengemeinschaft für den Bereich der staatsfreien Räume ein neues Wertesystem geschaffen und darauf auf- bauend einen neuen Ordnungsrahmen entwickelt hat" (S. VI). Er hat recht, daß damit für einen Teilbereich des Völkerrechts der entscheidende Wand- lungsprozeß des Völkerrechts von einem Recht der Staaten zu einem Recht der Menschheit eingeleitet und institutionell abgesichert worden ist. Die „Anerken- nung von Staatengemeinschaftsbelan- gen" verstärkt das „Völkerrecht der Zu- sammenarbeit" im Friedmann'schen Sinn. Der besondere Wert der Untersuchun- gen Wolfrums liegt aber nicht darin, daß dies nachgewiesen wird, sondern er liegt in dem Aufzeigen der Möglich- keiten für die Fortsetzung dieses Wand- lungsprozesses ohne Erschütterung der rechtsdogmatischen Grundlagen der gel- tenden universalen Völkerrechtsordnung.

Kimminich

JUTTA STOLL: Vereinbarun- gen zwischen Staat und ausländischem Investor. (Beiträge zum ausländischen öffent- lichen Recht und Völkerrecht des Max-Planck-Instituts. Bd. 80). Ber- lin/Heidelberg/New York : Springer Verlag. 1982. XI, 166 S.

Die Heidelberger Dissertation ist der durch den „libyschen Erdölstreit" der

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