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Erben und Vererben Dr. Eva-Maria Schmid-Strutzenberger

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Erben und VererbenDr. Eva-Maria Schmid-Strutzenberger

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  Begriffsbestimmungen

• Erbe - Gesamtrechtsnachfolge

• Vermächtnis/Vermächtnisnehmer - Einzelrechtsnachfolge

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  Was ist vererbbar?

Vermögenswerte Rechte (Aktiva)▪ Liegenschaften (Häuser, Grundstücke)▪ Sparbücher, Geld, PKW, usw.

Vermögenswerte Pflichten (Passiva / Schulden)

▪ Kredite▪ Unterhalt für Kinder, oder geschiedenen

Ehegatten

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  Was ist nicht vererbbar?

• Vorkaufsrechte / Belastungs- und Veräußerungsverbote

• Persönliche Wohnrechte / Fruchtgenussrechte

• Leibrenten• Öffentliche Rechte• Höchstpersönliche Rechte (Titel),

Namensrechte, Familienrechte• Strafen

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  Exkurs Lebensversicherung

• In der Polizze ist ein Bezugsberechtigter genannt: Versicherungssumme gehört nicht zum Nachlass

• Polizze lautet auf Überbringer: Versicherungssumme gehört zum Nachlass

• Versicherungssumme ist jedenfalls bei Pflichtteilsansprüchen zu berücksichtigen

• Versicherungssumme ist allenfalls zu versteuern

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  Exkurs Mietrecht

• Grundsätzlich frei vererblich

• Anwendung MRG / WGG (z.B. neue Heimat): nahe Angehörige und Lebensgefährte haben Eintrittsrecht: Auflösung durch Vermieter nicht möglich!

• Anwendung ABGB: Erben der Mieterseite und Vermieterseite können trotz allfälliger Befristung Mietverhältnis auflösen!

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  Wer kann erbberechtigt sein?

Natürliche Personen:• alle Menschen von der Geburt bis zum Tod• bereits gezeugte Ungeborene:

Erbrecht unter der Bedingung der• Lebendgeburt

Juristische Personen:• GmbH, Körperschaften (Gemeinde),

Vereine, Kirche• usw.

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  Berufung zur Erbfolge

Berufungsgründegeordnet nach Stärke:• Erbvertrag• Testament• Gesetzliche Erbfolge

generelle Voraussetzung: Erleben des Anfalles (=Tod des Erblassers)

Es gibt keinen Erb- oder Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten des Erblassers!!

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  Gesetzliche Erbfolge

Kommt nur zur Anwendung, wenn• keine gültige letztwillige Verfügung

vorhanden ist• sich letztwillige Verfügung nicht auf den

gesamtenNachlass erstreckt• die eingesetzten Erben die Erbschaft nicht

annehmen können oder wollen

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  Gesetzliche Erbfolge

Wer sind die Erben?

Verwandte (Blutsverwandtschaft)- Nachkommen - egal ob ehelich oder unehelich- VorfahrenEhegatte (Lebensgefährten haben kein

Erbrecht!)kein Erbrecht: verschwägerte Personen(Schwiegerkinder, Schwiegereltern,

Stiefvater)

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  Gesetzliches Erbrecht der Verwandten

• Das Gesetz teilt die Verwandten - je nachVerwandtschaftsgrad - in Linien (Parentelen) ein.Sie kommen nur nacheinander zum Zug• Repräsentationsprinzip: Kann ein Erbberechtigter nicht erben, treten an

seine Stelle seine Nachkommen• Anwachsungsprinzip:Hinterlässt ein Erbberechtigter keine Nachkommen,wächst sein Anteil den übrigen Erbberechtigten dergleichen Linie zu

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  Gesetzliches Erbrecht erster Linie

Erste Linie:Nachkommen des Erblassers

• Kinder teilen sich den Nachlass nach „Köpfen“ (Quoten)

• Eheliche und uneheliche Kinder sind gleichgestellt.

• Enkelkinder erben nur, wenn erbberechtigtes Kind bereits verstorben ist.

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  Gesetzliches Erbrecht sonstiger Verwandten

• Zweite Linie: Eltern und deren Nachkommen (Geschwister bzw. Neffen und Nichten)

• Dritte Linie: Großeltern und ihre weiteren Nachkommen (Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins)

• Vierte Linie: Urgroßeltern• Kein Erbrecht: weiter

verwandte Personen und Lebensgefährte (Nachkommen der Urgroßeltern, sonstige...)

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  Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

• 1/3 des Nachlasses neben Nachkommen• 2/3 des Nachlasses neben Eltern und Geschwister• den Erbteil, der auf Nachkommen vorverstorbener

Geschwister fallen würde• 2/3 des Nachlasses neben Großeltern• jenen Erbteil, der auf Nachkommen vorverstorbener

Großeltern fallen würde• sonst den gesamten Nachlass• Kein Erbrecht: Lebensgefährte

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  Gesetzliche Erbfolge - Beispiel

• Der Erblasser hinterlässt eine Ehegattin und drei Kinder, von denen eines jedoch vorverstorben ist. Dieses Kind hat selbst bereits zwei Kinder (Enkelkinder des Erblassers) hinterlassen

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  Besonderheiten

Gesetzliches Vorausvermächtnis des Ehegatten• Der überlebende Ehegatte hat das Recht, in der

Ehewohnung zu wohnen.• Weiters hat er das Recht, den Hausrat ins Eigentum zu

übernehmen.

Adoption• gesetzliches Erbrecht zwischen Adoptiveltern und ihren

Nachkommen und Adoptivkind und seinen mj. Nachkommen

• gesetzliches Erbrecht betreffend leibliche Eltern bleibt erhalten

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  Gewillkürte Erbfolge

Erbvertrag: Notariatsaktsform• nur zwischen Eheleuten• bindende Wirkung für Erblasser• reines Viertel zur freien Verfügung

Schenkung auf den Todesfall: Notariatsaktsform

• Erfüllung erst nach dem Tod• bindende Wirkung für Schenkenden: Verzicht

auf Widerruf

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  Vermächtnis

• einseitige, widerrufbare letztwillige Verfügung

• Vermächtnisnehmer erhält bestimmte Gegenstände (Auto, Sparbuch, Geld, Grundstück)

• häufig im Testament• ohne Erbseinsetzung• Anspruch gegen Erben• Nachlassgläubiger, Pflichtteilsberechtigte

und Unterhaltsberechtigte gehen dem Vermächtnisnehmer vor

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  Testament

• einseitige, widerrufbare letztwillige Verfügung• Ein oder mehrere Erben werden eingesetzt:

Erbseinsetzung• Diese/r treten rechtlich an die Stelle des

Erblassers• Vermächtnisse können verfügt werden• Auflagen• Bedingungen• Befristungen

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  Testierfähigkeit

voll testierfähig• 18. Lebensjahr vollendet• Testiervorgang und Inhalt bewusstbeschränkt testierfähig• Minderjährige zw. dem 14. u. 18. Lebensjahr• Besachwaltete, sofern einsichtsfähigtestierunfähig• Personen unter 14 Jahre• Geisteskranke, Geistesschwache, Sinnesverwirrte

(unter Einfluss von Drogen, Alkohol, Medikamente)

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 Formvorschriften / eigenhändiges Testament

eigenhändig, handschriftlichvom Testator geschrieben

eigenhändig vom TestatorUnterschrieben

Datum: kein Formerfordernisaber ratsam

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  Formvorschriften / fremdhändiges Testament

• Computer• Schreibmaschine• handschriftlich von einer anderen Person• Vom Testator eigenhändig unterschrieben• Von drei fähigen Zeugen unterschrieben +

Zusatz „als Testamentszeuge“

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  Testamentszeugen

Absolut untauglich:• Unter 18jährige• Geisteskranke, behinderte Personen• Sprache des Testators nicht mächtig

Relativ untauglich• Erbe oder Vermächtnisnehmer• Ehegatte, Kind, Eltern, Geschwister von Erben und

Vermächtnisnehmern (oder im selben Gradverschwägert)

• Am besten weder mit Erben, Vermächtnisnehmer

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  Nottestament

Nottestament:

• Unmittelbare Gefahr des Verlustes der Testierfähigkeit

• Mündlich oder schriftlich• Zwei Zeugen• Nur drei Monate nach Wegfall der Gefahr

gültig

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  Öffentliches Testament

• Vor Notar oder beim Bezirksgericht• Pflicht für beschränkt testierfähige Personen:

z.B.Minderjährige oder Besachwalterte

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  Pflichtteilsrecht

Pflichtteilsberechtigt sind:Ehegatte• erhält 1/2 des

gesetzlichen ErbteilsNachkommen• erhalten 1/2 des

gesetzlichen ErbteilsVorfahren in gerader

Linie• erhalten 1/3 des

gesetzlichen Erbteils, wenn keine Nachkommen vorhanden sind

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  Der Pflichtteil

• Kommt grundsätzlich bei letztwilliger Verfügung zur Anwendung

• Pflichtteil kann in Form eines Erbteiles, Vermächtnisses zugewendet werden; auch Anrechnungsvereinbarung bei einer Schenkung

• Ansonsten ist der Pflichtteilsanspruch ein reiner Geldanspruch (kein Anspruch auf einen Anteil an den Nachlassgegenständen)

• Berechnet sich vom reinen Nachlass: Aktiva (Verkehrswerte) minus Passiva(Todfallskosten, Schulden usw.)

• Recht des Pflichtteilsberechtigten, den Nachlass (auf Kosten des Nachlasses) schätzen zu lassen

• Verzichte zu Lebzeiten (Notariatsaktspflicht!) oder im Rahmen der Abhandlung sind möglich

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  Pflichtteil/ Schenkungen/ Übergaben

• Schenkungspflichtteilsanspruch der weiteren Pflichtteilsberechtigten betreffend Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte

• Schenkungen und Übergaben können durch Pflichtteilsverzichte (Notariatsaktspflicht!) abgesichert werden (gegenüber anderen Pflichtteilsberechtigten oder Sozialhilfe)

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  Erbunwürdig

• Angriffe auf den letzten Willen

• Gerichtlich strafbare Handlung gegen Erblasser

• Grobe Pflichtverletzung (Obsorge, Unterhalt) aus Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kind

• Blutschande

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  Enterbungsgründe

• Erblasser im Notstand hilflos gelassen• Zu zwanzigjähriger oder lebenslanger Haft

verurteilt• Lebensart, die gegen öffentliche Sittlichkeit

verstößt• Verschwenderisch• erbunwürdig• Enterbung muss letztwillig verfügt

werden!!

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  Verlassenschaftsverfahren

• Mitteilung des Standesamtes ans Gericht• Gerichtskommissär• Todesfallaufnahme• Verlassenschaftsabhandlung

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  Verlassenschaftsverfahren

Verlassenschaftsabhandlung• Erbantrittserklärungbedingtunbedingt• Gläubigeraufruf• Inventar/Vermögenserklärung• ErbteilungsübereinkommenEinantwortungEintragung Grundbuch

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!