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www.sparda-sw.de Das KUNDENMAGAZIN der Sparda-Bank Südwest Sparda-Ratgeber: Was Sie übers Erben und Vererben wissen sollten Zukunft gestalten – mit Weitsicht handeln Erben & Vererben WissensWert Sonderausgabe

Sparda-Ratgeber: Was Sie übers Erben und Vererben wissen ...€¦ · Sparda-Bank Südwest. Testament, Pfl ichtteil, Erbschaftssteuer Teil 2 – „sparda aktuell“ 04/14 Kapitel

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    Das KUNDENMAGAZIN der Sparda-Bank Südwest

    Sparda-Ratgeber: Was Sie übers Erben und Vererben wissen sollten

    Zukunft gestalten –mit Weitsicht handeln

    Erben & VererbenWissensWert

    Sonderausgabe

  • Hans-Jürgen Lüchtenborg Vorsitzender des Vorstands der Sparda-Bank Südwest eG

    E s gibt Themen, die von den meis-ten Menschen gerne verdrängt werden. Das Risiko krank zu wer-den, einen Unfall zu erleiden oderauch die Auseinandersetzung mit derEndlichkeit des eigenen Lebens. Dazu stellen sich sehr persönliche Fragen,auf die es nur individuelle Antwortengeben kann. Ich kann gut verstehen,dass viele zögern, sich damit zu be-schäftigen. Im Alltag einer Bank mit

    fast einer halben Million Mitgliedernerleben wir aber immer wieder, wiewichtig es ist, sich dieser Themen recht-zeitig und vor allem professionell anzu-nehmen. Als Genossenschaftbank sehen wir uns in der Verantwortung, unseren Kunden hier vertrauensvoll und verläss-lich Unterstützung zu geben. In unserem Kundenmagazin „sparda aktuell“ haben wir dazu eine ganze Artikel-Serie ver- öff entlicht. In der vorliegenden Sonder-

    veröff entlichung haben wir die vier Teile der Serie nun noch einmal kompakt für Sie zusammengestellt. So erhalten Sie zu diesem wichtigen Thema alle nützli-chen Informationen auf einen Blick.

    Hans-Jürgen Lüchtenborg

    IhrIhr

    Kontakt:SpardaService-Hotline: 06131-63 63 63

    Verlag:HMC, Verlag Hamburg Media Company GmbH, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg, Phone: 040/413639-0, Fax: 040/413639-11, E-Mail: [email protected]

    Herausgeber: Sparda-Bank Südwest eG, Rhabanusstr. 1, 55118 Mainz.

    Gesamtkoordination: Andreas Manthe, Leiter Unternehmenskommuni-kation Sparda-Bank Südwest eG (verantwortlich); Babette Kuhn, Unternehmenskommunikation Sparda-Bank Südwest eG.

    Redaktion HMC: Martin Gielnik, Jörn Rehbein (Ltg.), Anja Klemm, Sven Lindner, Michael Reese, Charlotte Schnitzspahn, Thomas Zander;Lektorat: Nils Winkler;Layout: Jennifer Di Martino, Katja Frankowski,Gerd Hinrichs.

    Versand: Stets zuverlässig mit

    Alle Informationen und Darstellungen in dieser Ausgabe sind keine Anlage- oder Kaufempfehlung. Sie dienen lediglich dazu, Ihre selbstständige Anlage- oder Kaufentscheidung zu erleichtern. Bilder stellen lediglich Beispiele dar. Die Informationen in diesem Magazin wurden mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt; für die dauerhafte Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Aktuelle Informationen (z.B. Zinssätze) finden Sie auf der Homepage der Sparda-Bank Südwest eG unter www.sparda-sw.de

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    Liebe Kundin, lieber Kunde!

  • Inhalt

    4 Vollmachten, Erbfolge,Immobiliennachlass Teil 1 – „sparda aktuell“ 03/14

    Im ersten Kapitel erhalten Sie einige grundsätzliche Informationen zum umfangreichen Nachlass-Thema.

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    30 Die einfachsten Wege zurSparda-Bank Südwest.

    Testament, Pfl ichtteil, Erbschaftssteuer Teil 2 – „sparda aktuell“ 04/14

    Kapitel zwei widmet sich dem Testa-ment, einem der Dokumente, die eine Erbschaft sehr erleichtern können.

    18 Erbschein, vorgezogenes Erbe, Berliner Testament Teil 3 – „sparda aktuell“ 05/14

    Neben dem Testament gibt es weitere Möglichkeiten ein Erbe zu regeln – hier stellen wir sie vor.

    24 Formalitäten im Todesfall, Kosten, AnsprechpartnerTeil 4 – „sparda aktuell“ 06/14

    Im Falle eines Todesfalls stellen sich viele weitere Fragen. Die wichtigsten Antworten fi nden Sie hier.

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  • 10 | SERIE: ZUKUNFT GESTALTEN

    Mit gutem Gefühl an morgen denkenOb kleines oder großes Vermögen: Im Notfall möchte man es in gutenHänden wissen. Wie Sie das von Anfang an sicherstellen, aber auch was Sie als Erbe beachten müssen, lesen Sie in unserer neuen Serie zum Thema „Erben und Vererben“. Teil 1: Vollmachten, Erbfolge und Immobiliennachlass.

    Zukunftgestalten

    SERIE

    ERBEN UND VERERBEN – WAS SIE WISSEN SOLLTEN

    4 | TEIL 1 – SPARDA AKTUELL 03/14

  • R und 83.000 Euro – so hoch ist laut einer aktuellen Stu-die des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) das Nettovermögen, über das nach Abzug von Schulden jeder erwachsene Deutsche im Durchschnitt verfügt. Dazu gehören Bargeld und Bausparverträge genauso wie Invest-mentfonds und Immobilien, zusammengenommen rund 6,3 Billionen Euro – eine Menge Geld. Doch ganz egal, ob das eigene Vermögen unter oder über dem Durchschnitt liegt: Im Notfall möchte man sein Erspartes in guten Händen wissen. Dazu gehört zum einen die Vorsorge für den Fall, dass man seine Geldgeschäfte nicht mehr selbst erledigen kann; und zum anderen die frühzeitige Regelung seines Nachlasses. Damit gibt man nicht nur sich selbst ein gutes Gefühl für die Zukunft, sondern entlastet auch die Nachkommen, die sich in Zeiten der Trauer nicht mehr als nötig um lästige Formalitäten kümmern müssen. Zudem lässt sich so möglicherweise ganz legal Erbschaftsteuer sparen, etwa durch eine Schenkung zu Lebzeiten. Und nicht zuletzt kann durch eine schriftliche Re-gelung oft auch der gar nicht so seltene Familienstreit ums Erbe vermieden werden.

    Für uns als Genossenschaftsbank ist es selbstverständlich, unsere Mitglieder auch bei diesen Themen mit kompetenter Beratung und passenden Lösungen zu unterstützen. So steht zum Beispiel unsere Abteilung „Individuelle Kontoangelegen-heiten“ allen Hinterbliebenen und Erben als direkter Ansprech-partner zur Verfügung. Wie Sie selbst vorbeugend aktiv werden können und wie Ihnen die Sparda-Bank Südwest bei allen Themen rund um Vollmachten sowie das Erben und Vererben zur Seite steht, lesen Sie in unserer großen Serie in dieser und den nächsten Ausgaben von „sparda aktuell“ .

    Vorsorgen mit VollmachtenWer kümmert sich um meine Belange, wenn eigenverantwort-liches Handeln nicht (mehr) möglich ist? Das lässt sich zwei-felsfrei mit einer oder auch mehreren Vorsorgevollmachten regeln. Wem und für welche Bereiche Sie diese Vollmacht(en) ausstellen, entscheiden Sie selbst. „Im Einzelnen kann das beispielsweise die umfassende Verfügungsgewalt über

    Gesetzliche ErbfolgeNachlass-Verteilung nach dem deutschen Erbrecht – wer erbt, wenn kein Testament vorliegt.

    Immobilien-ErbeSelbst bewohnen, renovieren, verkaufen, vermieten – Perspek-tiven rund ums Immobilien-Erbe.

    VersicherungsschutzEigenheim absichern, Familie vor Schulden schützen – die Vorteile der frühen Vorsorge.

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  • 12 | SERIE: ZUKUNFT GESTALTEN

    Bankkonten im Rahmen einer Kontovollmacht sein“, so Nadi-ne Schwarzkopf, Fachliche Leiterin der Abteilung für Individu-elle Kontoangelegenheiten (siehe Interview rechts). Vor allem für Ehe- oder Lebenspartner, die kein Gemeinschaftskonto führen, ist das besonders empfehlenswert, denn andernfalls hat der eine Partner keinen Zugriff auf das Konto des anderen. Das gilt auch für den Todesfall, und zwar solange, bis der Erbschein erstellt ist. Und das kann im schlechtesten Fall sogar Monate dauern. Ist man dann auf Zahlungen vom Konto des Partners angewiesen, etwa für die Miete, kann das zu erheb-lichen finanziellen Engpässen führen.

    Und es gibt noch weitere Vollmachten: Mit einer Betreuungs-verfügung regeln Sie, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, falls es ohne nicht mehr geht, zum Beispiel bei Demenz. Sie können darin aber auch festlegen, wer das auf keinen Fall sein soll. Mit einer Patientenverfügung wiederum legen Sie fest, welche medizinischen Maßnahmen von Ihnen bei bestimmten Krankheitszuständen gewünscht oder abgelehnt werden.

    Das Testament ist PflichtSo wie man frühzeitig und bei klarem Verstand Vollmachten für die wichtigsten Lebensbereiche erteilen sollte, gilt es auch,

    Mehr Informationen unter:

    www.bmj.de (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)

    Formulare für Vollmachten

    Unter www.bmj.de („Gesellschaft“) können Sie Formulare für Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen herunterladen.Für die Erteilung von Kontovollmachten kommen Sie einfach in Ihre Sparda-Filiale!

    6 | TEIL 1 – SPARDA AKTUELL 03/14

  • RUBRIK | 13

    Die gesetzliche Erbfolge

    Bei der gesetzlichen Erbfolge sind nicht alle Verwandten in gleicher Weise erbberechtigt. Das Gesetz teilt sie in Erben verschiedener Ordnungen ein. Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Der Ehegatte ist nur dann Alleinerbe, wenn weder Verwandte der ers-ten und zweiten Ordnung noch Großeltern des Erblassers vorhanden sind.

    den Nachlass zu regeln – und auch das nicht erst im hohen Alter. Versäumen Sie es, zu Lebzeiten eine letztwillige Verfügung in einem Testament oder einem notariellen Erbvertrag festzu-legen (wie das genau funktioniert, lesen Sie in der nächsten „sparda aktuell“), tritt gegebenenfalls automatisch die soge-nannte gesetzliche Erbfolge ein (siehe Grafik unten). In erster Linie erben dann je zur Hälfte der Ehe- bzw. Lebenspartner und die Kinder. Letzteres kann aber zum Beispiel dann unerwünscht sein, wenn die Kinder noch minderjährig sind. Was viele nicht wissen: Gibt es keine Kinder, aber noch Eltern des Verstorbenen, so ist die Witwe oder der Witwer keinesfalls Alleinerbe,

    „Vorsorge zu Lebzeiten ist das A und O“

    h Terminvereinbarung unter:06131 - 63 63 100

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    Ab- kömmlinge

    Nichten / Neffen

    Erbinnen/Erben 1. Ordnung

    Erbinnen/Erben 2. Ordnung

    Erbinnen/Erben 3. Ordnung

    Cousinen/ Cousins

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    Nadine Schwarzkopf, Fachliche Leiterin der Abteilung für Individuelle Kontoangelegenheiten (IKS) bei der Sparda-Bank Südwest.

    Welche sind die Kernaufgaben Ihrer Abteilung?In der IKS werden alle Nachlasskonten unserer Kunden aus Rheinland-Pfalz und dem Saarland betreut. Wir kümmern uns um Fragen zur Erbregelung, Verteilung des Nachlassvermö-gens oder Bescheinigungen zur Erstellung eines Nachlassver-mögensverzeichnisses.

    Was liegt Ihren Kunden am meisten am Herzen? Unsere Kunden und auch wir möchten, dass sich die Bearbei-tung so einfach wie möglich gestaltet. Gerne bieten wir un-seren Kunden dafür an, in einer telefonischen Beratung den einfachsten Weg für den Abschluss oder Übertrag der Konten bei uns im Haus zu finden. Eine mehrmalige persönliche Vor-sprache der Erben in den Filialen ist nicht notwendig.

    Wann stellen sich die größten Herausforderungen?Zum Beispiel, wenn es um Uneinigkeit der Erben untereinan-der geht. Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, können Verfügungen nur durch alle Erben gemeinsam erfolgen. Die Einigung der Erbengemeinschaft und Bevollmächtigung einer Person, die im Auftrag aller die Nachlassangelegenheit ver-walten und abschließen kann, ist von Vorteil.Für viele Hinterbliebene ist im Fall der Fälle klar, wer die Er-ben sind. Man kennt seine Familie und man hat im besten Fall schon zu Lebzeiten über „das Danach“ gesprochen. Dennoch wird die Erbfolge nicht in allen Fällen durch ein Testament oder einen Erbvertrag geregelt, die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft und es muss ein Erbschein beantragt werden ...

    Was können Sie Ihren Kunden grundsätzlich empfehlen?Eine Regelung zu Lebzeiten ist das A und O! Hierzu zählen un-ter anderem die Erteilung einer Bankvollmacht über den Tod hinaus – oder ab dem Tod – sowie eine klare testamentari-sche Regelung des Nachlasses.

    Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

  • 14 | SERIE: ZUKUNFT GESTALTEN

    sondern muss sich den Nachlass mit den Schwiegereltern teilen. Eine klare letztwillige Verfügung nach vorheriger Bera-tung durch einen Fachanwalt kann also selbst dann ratsam sein, wenn man denkt, dass die gesetzliche Erbfolge eigentlich dem eigenen Willen entspricht.

    Grundsätzlich berücksichtigt das deutsche Erbrecht nur Personen, die gemeinsame Vorfahren haben. Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, angeheiratete Tanten oder Onkel sind somit von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Adoptivkinder sind leiblichen Kindern in der Regel gleichgestellt sowie auch eine eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe.

    Sonderfall Immobilienerbschaft Grund- und Immobilienbesitz macht dem DIW Berlin zufolge mit rund 5,1 Billionen Euro den größten Anteil am gesamten deutschen Privatvermögen aus. Entsprechend hoch ist der Anteil von Häusern und Wohnungen am Erbschaftsaufkommen. Zudem entstammt etwa jeder zweite Erbe der geschwisterrei-chen Altersgruppe der über 50-Jährigen. Deshalb entsteht, insbesondere wenn mangels Testament die gesetzliche Erb-folge greift, beim Immobilienerbe häufig eine Erbengemein-schaft. Jeder Erbe besitzt dann ein Stimmrecht, mit dem er bis zur Teilung zum Beispiel wichtige Renovierungsarbeiten blo-

    Mehr Informationen unter: www.sparda-sw.de/baufinanzierung

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    8 | TEIL 1 – SPARDA AKTUELL 03/14

  • Baufinanzierung für alle Fälle

    Die Sparda-Bank bietet Ihnen sichere Finanzie-rungsmodelle, um anfallende Immobilienkosten oder Auszahlungen von Miterben problemlos begleichen zu können. Und natürlich auch, wenn Sie geerbtes Ver-mögen in eine neue Immobilie investieren möchten. Ihre Vorteile auf einen Blick:

    • Kompetente Beratung entsprechend den Gege-benheiten in Ihrer Region

    • Attraktive Konditionen mit bis zu 30 Jahren Zins-sicherheit

    • Erhöhung des Tilgungsanteils bis zu 5 % jederzeit kostenlos möglich

    • Schnelle Kreditzusage, in der Regel binnen 48 Stunden

    SERIE: ZUKUNFT GESTALTEN | 15

    Immobilien erben, Eigenheim finanzieren

    Was mit einem Geld- oder Immobilienerbe passieren soll, hängt von verschiedenen Faktoren und Ihren Wünschen ab. Grundsätzlich benötigen Sie aber einen Erbschein oder ein eröffnetes notarielles Testament. Damit weisen Sie sich als Erbe aus und können z.B. als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Wir beraten Sie gern über Ihre Möglichkeiten:

    Kxix Immobilie selbst bewohnenx (Teil-)vermieten, Geld anlegen x Verkaufen und Geld anlegen x Renovieren / Umbauen, z.B. mit einer Immobilien-

    finanzierung und/oder dem SpardaPlan Modernisieren (s. auch Seite 5)

    x selbst bewohnen, vermieten, verkaufen

    KNKxi x Auf eine Teilung einigenx Bei Uneinigkeit zwangsversteigern lassenx Miterben auszahlen, möglich über die klassische

    Immobilienfinanzierung

    pxKxix Mit geerbtem Vermögen eine Baufinanzierung

    realisierenx Mit geerbtem Vermögen ein bestehendes

    Baufinanzierungsdarlehen tilgen

    ckieren kann. Gehört ein Einfamilienhaus zu gleichen Teilen einem Ehepaar mit zwei erwachsenen Kindern, so erben beim Tod des Mannes im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge die Witwe die Hälfte seines Hausanteils und die beiden Kinder je ein Viertel davon. Im schlimmsten Fall können die Kinder dann von ihrer Mutter die Zahlung der ortsüblichen Miete für die Nutzung „ihrer“ Haushälfte verlangen. Will der Erblasser das verhindern, sollte er im Testament seine Ehefrau als Alleinerbin für das Haus einsetzen. Bestehen die Kinder dann auf ihrem Pflichtteil, braucht sie das Haus nicht zu verkaufen, sondern kann ihre Zahlungen stunden.

    Bei einer Erbengemeinschaft ist es in der Regel sinnvoll, möglichst schnell eine einvernehmliche Teilung bzw. den Ver-kauf der Immobilie vorzunehmen. Gibt es keine Einigung, so bleibt als letzte Instanz eine Auseinandersetzungsklage und die Versteigerung der Immobilie. Der erzielte Preis bleibt dabei oft hinter dem Marktwert zurück. Will einer der Erben die Immobilie selbst nutzen, so kann er seine Miterben auszahlen. Das nötige Kapital erhalten unsere Mitglieder zum Beispiel über eine Baufinanzierung der Sparda-Bank (siehe Kasten unten rechts). Möchten Sie die Immobilie nicht selbst bewohnen, können Sie den Miterben auch ein Wohnungsrecht oder

    Alleinerbe

    Erbengemeinschaft

    Vermögen investieren

    h Terminvereinbarung unter:06131 - 63 63 200

    TEIL 1 – SPARDA AKTUELL 03/14 | 9

  • 16 | SERIE: ZUKUNFT GESTALTEN

    einen Nießbrauch einräumen. Der Nießbrauch schließt, anders als das Wohnungsrecht, das Recht auf Weiter- oder Unterver-mietung ein. Unser Tipp: Wenn Sie die Immobilie vor dem Verkauf oder der Vermietung renovieren möchten, haben wir für Sie passende Finanzierungsmöglichkeiten zu Top-Konditi-onen (siehe Kasten rechts Seite 15).

    Verkaufen, vermieten, renovierenFür hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner stellt sich oft die Frage, ob das ehemals gemeinsam bewohnte Zuhause weiter-hin das Richtige ist, oder ob ein Umzug in eine (kleinere)

    Immobilie die bessere Alternative ist. Als alleiniger Erbe haben Sie dabei freie Hand: Sie können das geerbte Eigentum sowohl verkaufen als auch (teil-)vermieten. Die damit erzielten Ein-nahmen können Sie dann zum Beispiel in eine renditestarke Geldanlage investieren.

    Andersherum können Sie auch geerbtes Geldvermögen zinsbringend anlegen und in eine Immobilie investieren oder in die Tilgung eines bereits bestehenden Baufinanzierungs-darlehen stecken, sobald die Zinsbindung ausläuft. Ihre indi-viduellen Möglichkeiten erläutern wir gern gemeinsam mit Ihnen in einem Gespräch.

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    Mehr Informationen unter: www.sparda-sw.de/versicherungen

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  • SERIE: ZUKUNFT GESTALTEN | 17

    Folgende Inhalte der Serie zum Thema „Erben und Vererben“

    E� ahren Sie in den nächsten Ausgaben der „sparda aktuell“ unter anderem mehr zu den Aspekten Testament, Erbschein und Vollmachten, Erbschaftsteuer und Erbschaft ausschlagen.

    SpardaBaufi Protect – der beste Schutz für Ihr Eigenheim

    Die Restschuldversicherung der Sparda-Bank Südwest schützt Bauherren und ihre Angehörigen dreifach:

    • Bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit zahlt die Versicherung die Darlehensraten in Höhe des versicherten Betrages für die Immobilie bis zum Ende der abgesicherten Laufzeit weiter

    • Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit e� olgt eine zweijährige Ratenzahlung in Höhe des versicherten Betrages

    • Im Todesfall erhalten die Hinterbliebenen eine vorher vereinbarte Versicherungssumme. Die Versicherungs-beträge können im Rahmen des Baufi nanzierungsdar-lehens gleich mitfi nanziert werden

    Die Familie absichernNeben einer juristisch zweifelsfreien letztwilligen Ve� ügung haben Sie als Mitglied der Sparda-Bank noch weitere Mög-lichkeiten, Ihre Angehörigen für den Fall der Fälle abzusichern.Dazu gehören zum Beispiel die RestschuldversicherungSpardaBaufi Protect für alle Baufi nanzierungen (siehe Kasten unten rechts) und die Risikolebensversicherung unseres star-ken Partners DEVK (siehe Kasten unten). Die im Vertrag be-günstigte Person erhält dabei übrigens die Versicherungs-summe nicht als Erbschaft, sondern als Schenkung. Nur wenn kein Begünstigter im Versicherungsvertrag benannt ist, fällt

    Risikolebensversicherung (RLV) – die beste Vorsorge für Ihre Familie

    Ob Sie Alleinverdiener sind oder die Finanzierung des Eigenheims tragen – fallen Sie durch einen Unglücks-fall aus, drohen Ihrer Familie möglicherweise Versor-gungslücken. Mit der Risikolebensversicherung der DEVK, Versicherungspartner der Sparda-Bank, sind Ihre Lieben vom ersten Versicherungstag an vor fi nan-ziellen Risiken geschützt. Die Vorteile auf einen Blick:

    • Günstige Beiträge

    • Sofortiger Versicherungsschutz mit garantierten Leistungen

    • Flexibilität durch Umtauschrecht der RLV in eine kapitalbildende Lebensversicherung innerhalb der ersten zehn Versicherungsjahre

    • Die Beiträge für Ihre RLV sind von der Steuer ab-setzbar. Im Versicherungsfall ist auch die ausge-zahlte Versicherungssumme einkommensteue� rei

    Zukunftgestalten

    SERIE

    die Versicherungssumme automatisch in die Erbmasse. Im Gegensatz zur Restschuldversicherung ist die Risikolebensver-sicherung übrigens nicht an einen bestimmten Verwendungs-zweck gebunden, so dass die Erben frei walten können.

    Weitere nützliche Infos und Tipps lesen Sie in den folgen-den Teilen unserer Serie. Und natürlich stehen wir Ihnen auch jederzeit persönlich für alle Fragen rund um Ihr Vermögen und die Geldanlage zur Ve� ügung. Vereinbaren Sie dafür gerne einen persönlichen Beratungstermin in Ihrer Filiale. Denn wir möchten, dass Sie und Ihre Lieben sorgenfrei in die Zukunft blicken können.

    h Terminvereinbarung unter:06131 - 63 63 600

    TEIL 1 – SPARDA AKTUELL 03/14 | 11

  • 10 | SERIE ZUKUNFT GESTALTEN

    Für die Zukunft alles geregelt!Wer soll etwas erben und wie viel? Mit einem Testament nehmen Sie die Verteilung Ihres Nachlasses selbst in die Hand. In Teil 2 unserer Serie zum Thema „Erben und Vererben“ lesen Sie, wie Sie dabei alles richtig machen.

    Zukunftgestalten

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    ERBEN UND VERERBEN – WAS SIE WISSEN SOLLTEN

    12 | TEIL 2 – SPARDA AKTUELL 04/14

  • SERIE ZUKUNFT GESTALTEN | 11

    R und 254 Milliarden Euro Geld- und Sachwerte wurden 2013 in Deutschland vererbt. Demgegenüber steht, dass fast drei Viertel der Bundesbürger keine Regelung für den Erbfall getroff en haben – so lautet das Ergebnis einer repräsentativen Studie der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermö-gensnachfolge e.V. (DVEV). Und: Von denen, die ihren letzten Willen testamentarisch festlegen, nimmt laut DVEV jeder Dritte keine juristische Hilfe in Anspruch. Das führt nichtselten zu Formfehlern, die das Testament im schlimmsten Fallsogar gänzlich unwirksam machen können.

    Doch wie kann ich sicherstellen, dass mein Erbe ganz nach meinen Wünschen verteilt wird? Im zweiten Teil unserer Serie zum Thema „Erben und Vererben“ geben wir Ihnen unter an-derem hilfreiche Hinweise zur korrekten Abfassung Ihrer letzt-willigen Ve ügung, so der Oberbegriff für Testament & Co., sowie zum Thema Erbschaftsteuer.

    TESTAMENT CONTRA GESETZLICHE ERBFOLGELiegt kein Testament des Erblassers vor, so tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. Der Nachlass wird dann nach Verwandtschaftsgrad unter den Angehörigen aufgeteilt (siehe „sparda aktuell“ 03/14). Doch das entspricht häufi g nicht den persönlichen Wünschen des Erblassers. Sie wollen in Ihrem Erbe auch einen guten Freund begünstigen, möchten einen Teil Ihres Besitzes einer wohltätigen Organisation vererbenoder auch einem möglichen Streit Ihrer Nachkommen vorbeu-gen? Dann machen Sie ein Testament – denn damit liegt die Verteilung Ihres Vermögens wortwörtlich in Ihrer Hand.

    Sie können das Dokument jederzeit korrigieren oder neu abfassen, um es veränderten Lebensumständen anzupassen; zum Beispiel wenn Sie eine neue Ehe eingehen oder sich mit einer ursprünglich als Erbe eingesetzten Person nicht mehr verstehen. Diese Möglichkeit sollten Sie übrigens auch beden-ken, wenn Sie bereits ein Testament hinterlegt haben.

    DER PFLICHTTEILGut zu wissen: Auch wenn der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, die Kinder oder – bei kinderlosen Paaren – die Eltern des Erblassers nicht im Testament oder Erbvertrag (s. Seite 14) berücksichtigt wurden, steht ihnen laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zu.Dieser sogenannte Pfl ichtteil (s. rechts) kann von den Pfl icht-teilsberechtigten innerhalb einer Frist von drei Jahren gegen-über den Erben aktiv geltend gemacht werden. Und er muss von den eingesetzten Erben als Geldsumme ausgezahlt werden. Das gilt auch, wenn ausschließlich Sachwerte wie ein Haus vererbt wurden. Dann ist allerdings unter bestimmten Um-ständen auch eine Auszahlung in Raten (Stundung) möglich.

    DAS EIGENHÄNDIGE TESTAMENTDer einfachste Weg, sein Erbe zu bestimmen, ist das eigenhän-dige Testament. Die gesamte Urkunde muss dabei vom

    Das Testament

    Wer seinen Nachlass selbst regeln möchte, muss ein Testament ve assen. Worauf dabei unbedingt zuachten und warum die Hilfe eines Notars wichtig ist.

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    Die Erbschaftsteuer

    Der Fiskus räumt Erben hohe Freibeträge ein. Lesen Sie, wer wie viel steue rei erben da und wie viel Steuern gegebenenfalls anfallen.

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    Der Pfl ichtteil – ein Beispiel

    Ein Erblasser hat seine Ehefrau, mit der er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, zu 7/8, sei-ne Tochter zu 1/8 testamentarisch als Erben eingesetzt. Der Nachlasswert beträgt 800.000 Euro. Der Pfl ichtteil der Tochter beträgt 1/4 (200.000 Euro). Da sie aber be-reits mit 100.000 Euro (1/8 von 800.000 Euro) bedacht ist, hat sie einen Anspruch auf einen Zusatzpfl ichtteil in Höhe des fehlenden Wertes (100.000 Euro).

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    Mehr Informationen unter:www.erbrecht.de, www.bmjv.de oder www.rechtslexikon-online.de/Pflichtteil.html

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    TEIL 2 – SPARDA AKTUELL 04/14 | 13

  • 12 | SERIE ZUKUNFT GESTALTEN

    Erblasser handschriftlich ve� asst und mit Vor- und Zunamen unterschrieben sein. Ein am Computer oder auf der Schreib-maschine getipptes Testament ist ungültig, auch dann, wenn es am Ende eigenhändig unterschrieben wurde. Der Begriff der Unterschrift ist zudem wörtlich zu nehmen – eine Signatur in der Kopfzeile reicht nicht aus.

    Bei einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaftmüssen beide Erblasser mit Vor- und Zuname unterschreiben. Auch Zeit und Ort der Niederschrift müssen unbedingt im Schriftstück festgehalten werden. Denn durch ein neuesTestament kann das alte ganz oder teilweise aufgehobenwerden. Besteht das Testament aus mehreren Seiten, muss jede einzelne nummeriert, mit dem aktuellen Datum versehen und mit vollem Namen unterschrieben sein.

    Über die Besonderheiten des sogenannten „Berliner Tes-taments“ informieren Sie im nächsten Heft!

    VORSICHT BEI UNKLAREN BEGRIFFENWichtig ist neben den vorgenannten Formalien zudem die Verwendung der richtigen Begriff e: „Es kommt hin und wieder vor, dass ein Erblasser sein Vermögen ‚vermacht‘, obwohl er es eigentlich vererben will. Im Erbrecht sind ‚Erbe‘ und ‚Ver-mächtnis‘ ganz unterschiedliche Dinge“, erläutert Nadine Schwarzkopf, Fachliche Leiterin der Abteilung für Individuelle Kontoangelegenheiten bei der Sparda-Bank Südwest. „Ein Vermächtnisnehmer ist im Gegensatz zum Erben kein Rechts-nachfolger des Verstorbenen. Das heißt, er hat zum Beispiel keinerlei Zugriff srechte auf Bankkonten des Erblassers“, so die Erbschaftsexpertin. Bei einem Vermächtnis wird dem Be-günstigten nur ein Vermögensvorteil, zum Beispiel ein be-stimmter Gegenstand, eine Geldsumme oder auch die lebens-lange Nutzung einer Immobilie, vermacht, ohne diesen als Erben einzusetzen. Der Vermächtnisnehmer da� bzw. muss sich weder um die Verwaltung des Erbes kümmern noch für Nach-lassverbindlichkeiten haften – außer bei einem Immobilien-vermächtnis, bei dem auf der Immobilie noch Schulden lasten.

    „Um die Erben eindeutig und schnell legitimieren zu kön-nen, ist es außerdem mehr als sinnvoll, sie mit Namen, An-schriften und Geburtsdaten zu benennen. Die Bezeichnung ‚meine Kinder‘ ist hier zum Beispiel für uns als kontoführende Bank nicht aussagekräftig genug“, so Nadine Schwarzkopf. Denn schließlich weiß eine Bank nicht unbedingt, wie viele Kinder ihre Kunden haben.

    AUF NUMMER SICHER BEIM NOTARWer beim Abfassen seines Testaments auf Nummer sicher gehen möchte, sollte ein öffentliches bzw. notariellesTestament abfassen. Dieses wird entweder mündlich gegen-über einem Notar erklärt oder schriftlich ve� asst und diesem übergeben. Vorteil: Der Notar kann Sie nicht nur zu Erbschafts-fragen beraten, er ist sogar verpfl ichtet, Ihnen bei der For- Foto

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  • SERIE ZUKUNFT GESTALTEN | 13

    Ein eigenhändiges Testament richtig verf assen

    • Ein Testament muss komplett handschriftlich ve� asst und mit Vor- und Zunamen unterschrieben sein.

    • Bei einem gemeinschaftlichen Testament müssen beide Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner unterschreiben.

    • Achten Sie auf die rechtlich korrekte Wortwahl. • Jede einzelne Seite muss mit Ort und Datum der

    Niederschrift versehen sein.• Mehrere Seiten müssen nummeriert sein.• Die Erben müssen eindeutig benannt sein.

    „E� e klaret� tamentarischeNachl sregel� g zu

    Lebzeiten ist d A � d O! “

    Nadine SchwarzkopfFachliche Leiterin der Abteilung für individuelle Kontoangelegenheiten (IKS) bei der Sparda-Bank Südwest

    Attraktive Geldanlagen, faire Konditionen

    Ganz gleich, um welche Summe es sich handelt: Wenn Sie geerbtes Vermögen oder Geld für IhreFamilie anlegen möchten, bietet Ihnen die Sparda-Bank viele Möglichkeiten. Überzeugen Sie sich selbst von der vom TÜV Saarland ausgezeichneten Anlagebe-ratung! Und lesen Sie dazu auch die Seiten 18–19.

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    WERT DES VERMÖGENS

    NOTARKOSTENEINZELTESTAMENT

    10.000 €25.000 €50.000 €250.000 €500.000 €

    Ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag kostenjeweils die doppelte Gebühr.

    75 €115 €165 €535 €935 €

    Stand: Juni 2014; Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (bmjv)

    TEIL 2 – SPARDA AKTUELL 04/14 | 15

  • 14 | SERIE ZUKUNFT GESTALTEN

    mulierung zu helfen. Sie erhalten von ihm auch Informationen zur Erbschaftsteuer (siehe rechts).

    Die Gebühr für ein notarielles Testament richtet sich nach dem Wert des Vermögens, über das ve  ügt wird (s. Tabelle Seite 13). Etwaige Verbindlichkeiten werden bei der Gebühren-festsetzung abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Vermö-gens. Lassen Sie sich aber von den Kosten nicht abschreck-en – unklar abgefasste Testamente führen oft zum Streit unter den Erben; die daraus folgenden gerichtlichen Auseinander-setzungen können deutlich höhere Kosten verursachen.

    Ein weiterer Vorteil des notariellen Testaments: Es ersetzt in jedem Fall den Erbschein. Mit diesem müssen sich ansons-ten die Angehörigen gegenüber Behörden, Ämtern oder Ban-ken als rechtmäßige Erben ausweisen. „Ein eigenhändiges Testament e  üllt nur in einigen Erbfällen diesen Zweck. Manch-mal ist hier dennoch ein Erbschein e  orderlich – und der ist mit höheren Kosten verbunden als eine gewöhnliche Testa-mentseröff nung“, erklärt Nadine Schwarzkopf. Mehr zu diesem Thema lesen Sie in der nächsten „sparda aktuell“.

    Nicht zuletzt sollten Sie sicherstellen, dass Ihre letzt-willige Verfügung auch sicher verwahrt und im Fall derFälle schnell gefunden wird. Verwahren kann Ihr Testamentzum Beispiel der Notar. Sinnvoll ist die Registrierungim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer(www.testamentsregister.de). Sie kostet einmalig 15 Euro. Informieren Sie in jedem Fall eine Person Ihres Vertrauens darüber, wo Ihr Testament verwahrt wird.

    ALTERNATIVE: DER ERBVERTRAGAlle Ve  ügungen, die in einem Testament möglich sind, kön-nen Sie auch in einem Erbvertrag machen. Der Unterschied zum Testament: Sie schließen einen Vertrag mit dem einge-setzten Erben, der diesem die Erbschaft rechtsverbindlich zusichert. So kann beispielsweise ein selbstständiger Hand-werker oder Landwirt seinen Sohn im Erbvertrag zu seinem Nachfolger als Inhaber des Betriebs bestimmen und sich damit gleichzeitig seine Mitarbeit im Unternehmen sichern.

    Der Erbvertrag kann nur vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner geschlossen werden. Grundsätzlich ist der Erblasser an die vertraglichen Abmachun-gen gebunden und kann, anders als beim Testament, seinen letzten Willen nicht einseitig ändern. Die Rechtswirkung des Erbvertrags tritt erst mit dem Erbfall ein – der Erblasser kann zu Lebzeiten weiterhin frei über sein Vermögen ve  ügen. Das Gesetz bietet allerdings Schutz gegen solche Ve  ügungen, die die Erberwartung des oder der „Vertragserben“ schmälern.

    Egal ob Testament oder Erbvertrag: Für die Erben tretenim Falle eines Erbes häufi g Fragen rund um die Vermögens-sicherung und die passenden Geldanlagen auf. Gern beraten wir Sie diesbezüglich ausführlich zu Ihren persönlichen An-liegen und Ihren Möglichkeiten – machen Sie einfach einen Termin in Ihrer Filiale!

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  • SERIE ZUKUNFT GESTALTEN | 15

    Freibeträge und Erbschaftsteuern

    Wie hoch die Erbschaftsteuer ausfällt, hängt von der Höhe des Erbes und vom Verwandtschaftsgrad des je-weiligen Erben ab. „Die gesetzlichen Vorschriften gel-ten im Prinzip auch im Falle einer Schenkung“, erklärt Steuerberater Ulrich Thiemann (Foto r.). Hier bestehen jedoch weitaus größere Möglichkeiten im Hinblick auf Steuervorteile (mehr im Interview rechts und der nächsten Ausgabe von „sparda aktuell“).

    Wie kann bei der Erbschaftsteuer gespart werden?Darauf kann und sollte der Erblasser im Vorfelde Einfl uss nehmen. Wichtig sind die Ausnutzung der Freibeträge, die Gestaltung eines Ehevertrages sowie die Nutzung von Ver-mächtnissen. Die langfristige Planung mit einem versierten Steuerberater ist dabei dringend empfohlen.

    Wie sehen die Möglichkeiten genau aus?Beträchtlich sparen kann man nach dem derzeitigen Erb-schaft steuergesetz, wenn man Teile des Vermögens bereits zu Lebzeiten verschenkt, um möglichst viele Freibeträge zu nut-zen, und die Verteilung des restlichen Vermögens in einem Tes-tament regelt. Besonders nützlich ist dies bei Nichtverwandten, darunter auch feste Lebensgefährten, die lediglich einen Frei-betrag von 20.000 Euro haben.Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser festlegen, dass zum Beispiel ein guter Freund den Sportwagen oder die Tochter das Familienheim erhält. Der Erbe kann den Wert des Vermächt-nisses vom Wert seines Erbes abziehen, um die Freibeträge möglichst wenig zu überschreiten.Bei einer Schenkung zu Lebzeiten kann der Freibetrag mehr-mals ausgenutzt werden, da dieser alle zehn Jahre wieder neu gewährt wird. Erfolgt eine weitere Schenkung oder der Erbfall erst zehn Jahre nach einer Schenkung, so leben die Freibe-träge wieder von neuem auf. Und: Großeltern können jedem Enkelkind 200.000 Euro steuerfrei schenken.

    Ulrich ThiemannDer Steuerberater bei ETL European Tax and Law und Vizepräsident

    der Steuerberaterkam-mer Rheinland-Pfalz

    sprach am 13. Mai beim SpardaRatgeber-Forum

    in Neuwied.

    Stand: Juni 2014; Quellen: DVEV - Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.; Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (bmjv)

    VERWANDTSCHAFTSGRAD / STEUERKLASSE (STKL.)

    FREIBETRAG

    Ehegatten, Lebenspartner einer einge-tragenen Lebenspartnerschaft/ StKl. IKinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder / StKl. IEnkel, Stiefenkel / StKl. IUrenkel / StKl. I Eltern, Großeltern ( im Erbfall ) / StKl. I bei Schenkungen / StKl. IIGeschwister, Neffen, Nichten /StKl. IIAlle übrigen, darunter nichtehelicheLebensgefährten /StKl. III

    500.000 €

    400.000 €200.000 €100.000 €100.000 €20.000 €20.000 €

    20.000 €

    WERT DES STEUERPFLICHTIGENERWERBS BIS EINSCHLIESSLICH

    PROZENTSATZ IN DER STEUERKLASSE

    Euro75.000300.000600.0006.000.00013.000.00026.000.000Mehr als 26.000.000

    I7111519232730

    II15202530354043

    III30303030505050

    Vorschau

    In den nächsten Ausgaben der „sparda aktuell“ e¦ ah-ren Sie mehr zu den AspektenBerliner Testament, Erbschein und Erbschaft ausschlagen.

    In den nächsten Ausgaben

    Zukunftgestalten

    SERIE

    Klarstellung: In der „sparda aktuell“ 03/14 steht auf Seite 15: „… Gehört ein Einfamilienhaus zu gleichen Teilen einem Ehepaar mit zwei erwachsenen Kindern, so erben beim Tod des Mannes im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge die Witwe die Hälfte und die beiden Kinder je ein Viertel des Hauses …“ Gemeint ist natürlich die Hälfte des Hausanteils des Verstorbenen.

    TEIL 2 – SPARDA AKTUELL 04/14 | 17

  • 10 | SERIE ZUKUNFT GESTALTEN

    Gemeinsam nach vorn blickenWann Ehepaare ihr Testament gemeinsam aufsetzen sollten, wieso eine Schenkung auch steuerlich von Vorteil sein kann und wann die Erben einen Erbschein benötigen – Teil 3 der Serie „Erben und Vererben“.

    Zukunftgestalten

    SERIE

    ERBEN UND VERERBEN – WAS SIE WISSEN SOLLTEN

    18 | TEIL 3 – SPARDA AKTUELL 05/14

  • D ie Eigenheimquote im Saarland liegt bei 63 Prozent, in Rheinland-Pfalz bei 57 Prozent – damit sind die Länder Spitzenreiter im bundesweiten Durchschnitt. Und die Zahl könnte weiter wachsen, denn einer aktuellen Sparda-Studie zufolge wollen in den nächsten Jahren noch deutlich mehr Menschen ein Haus oder eine Wohnung zur Selbstnutzung erwerben (siehe auch Seite 4). Gerade wer eine Immobilie oder ein ähnlich großes Vermögen sein Eigen nennt, sollte sich möglichst frühzeitig um eine wasserdichte Nachlassregelung kümmern. Denn er kann seinen Erben damit unnötige Kosten und womöglich auch Streit ersparen.

    Erste Maßnahme ist es, einem Angehörigen oder engen Vertrauten zu Lebzeiten eine Bankvollmacht über den Tod hi-naus auszustellen. Denn diese berechtigt den Bevollmächtig-ten dazu, alles zu erledigen, was unmittelbar mit der Konto-führung in Zusammenhang steht. Das heißt, er darf Bargeld abheben, Überweisungen veranlassen – etwa um Rechnun- gen für Strom und Wasser zu bezahlen, oder bestehende Daueraufträge wie beispielsweise Mietzahlungen löschen.

    Im Übrigen ist die Bankvollmacht bereits zu Lebzeiten sinnvoll, sei es, dass Sie durch plötzliche Krankheit Ihr Konto nicht mehr selber verwalten oder auch nur für kurze Zeit keine Unterschrift leisten können.

    LEGITIMATION MIT EINEM ERBSCHEINLiegt keine Vollmacht über den Tod hinaus vor, benötigen die Erben bereits für die Nutzung oder Umschreibung des Kontos des Verstorbenen eine Erblegitimation. In einzelnen Fällen, zum Beispiel bei einer bestehenden Baufinanzierung, ist es erforderlich, eine Erblegitimation vorzulegen, auch wenn eine Vollmacht vorhanden ist. Denn diese weist Sie gegenüber Behörden, Banken und Miterben als legitimen Erben aus. Ein Erbschein oder ein notarielles Testament sind insbesondere für alle Rechtsgeschäfte wichtig, die im Zusammenhang mit dem ererbten Vermögen abgewickelt werden sollen. Dabei kann es um die Umschreibung von Grundstücken im Grund-buch gehen, um Immobilienverkäufe oder die Weiterführung eines geerbten Geschäftes. Die Beantragung des Erbscheins ist zudem unerlässlich, wenn die Erbenstellung angezweifelt

    ErbscheinWann er Pflicht ist und unter welchen Umständen darauf verzichtet werden kann.

    Berliner TestamentWie sich Ehegatten als Allein-erben einsetzen und was sie dabei bedenken müssen.

    SchenkungWarum das „Erbe zu Lebzeiten“ eine Alternative für die Nach-lassregelung sein kann.

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    Mehr Infos zur Beantragung eines Erbscheins

    www.ag-sb.saarland.de/14768.htm

    www.mjv.rlp.de Unter Gerichte/Ordentliche Gerichte und dort unter den einzelnen Amtsgerichten

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  • wird. Der Antrag kann formlos mündlich oder schriftlich beim Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers erfolgen. Ihr Erbrecht müssen Sie diesem gegenüber durch relevante Angaben und Urkunden belegen. Je nachdem, ob sich der Erbschein auf das gesetzliche Erbrecht, auf ein Testament oder einen Erbvertrag stützt, werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Liegen weder Testament noch Erbvertrag vor, greift die gesetzliche Erbfolge und der Antragsteller muss die ver-wandtschaftlichen Verhältnisse durch Vorlage von Heirats-, Scheidungs-, Geburts- und Sterbeurkunde darlegen. Existieren Testament oder Erbvertrag, wird je das Original vorgelegt.

    Für den Antrag mit eidesstattlicher Versicherung und die Erteilung des Erbscheins wird je eine volle Geschäftsgebühr (Gebühr 1,0 = 165 Euro bei einem Nachlassvermögen von 50.000 Euro) auf Grundlage der Kostenordnung erhoben (s. Tabelle unten). Maßgeblich ist der Wert des bereinigten Nach-lasses (z. B. Nachlassguthaben abzüglich etwaiger Schulden) zum Zeitpunkt des Erbfalls.

    ALLEINERBE MIT DEM BERLINER TESTAMENTOb kleines oder großes Vermögen – mit einem notariellen Testament machen Sie es Ihren Lieben in einer oft sehr schweren Zeit zumindest in formellen Angelegenheiten leich-ter. Dem Wunsch von Ehepartnern, dass nach dem Tod des Erstversterbenden zunächst der überlebende Ehepartner alles erben soll, entspricht das Berliner Testament. Die Ehepart- ner oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft setzen sich dabei gegenseitig als Alleinerben ein und bestim-men, dass die Kinder erst nach dem Tod des letztversterben- den Ehepartners erben (siehe auch Interview rechts).

    Es gibt zwei Varianten des Berliner Testaments. Bei der „Einheitslösung“ geht mit dem Tod des ersten Ehegatten des-sen Vermögen in das des verwitweten Ehegatten über. Als alleiniger Vollerbe darf er frei darüber verfügen. Sind die Schlusserben – in der Regel die Kinder – bindend zu Erben berufen, sind Schenkungen des Überlebenden ihnen gegenüber regelmäßig unwirksam. Stirbt der überlebende Ehegatte, geht

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    NACHLASSWERT

    WAS KOSTET EIN ERBSCHEIN?GEBÜHREN*

    50.000 €100.000 €

    200.000 €300.000 € 500.000 €

    Mit einem notariellen Testament erspart man seinen Erben die doppelt so hohen Kosten für einen Erbschein.

    Stand: August 2014; Quelle: Deutscher Anwaltverlag & Institut der Anwaltschaft GmbH; * Die Beträge setzen sich zusammen aus je 2 x 1,0 Gebühr: für den Antrag plus eidesstattliche Versicherung und die Erbscheinerteilung durch das Amtsgericht; bei Antragstellung beim Notar kommen 19% MwSt. dazu.

    330 €546 € 870 €

    1.270 € 1.870 €

    sein Vermögen zusammen mit dem des Erstverstorbenen als einheitlicher Nachlass auf die Schlusserben über. Eine solche Verfügung kann vom Überlebenden nicht widerrufen, geändert oder ergänzt werden, sofern das vorher nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Wichtig: Die Schlusserben erlangen beim ersten Erbfall lediglich eine rechtlich begründete Aussicht, künftig Vollerbe zu werden – sie können aber ihr gesetzli-

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  • SERIE ZUKUNFT GESTALTEN | 13

    Welche Vorteile bringt das Berliner Testament?Sein Vorteil liegt darin, dass das vielfach als „gemein-schaftliches Ehevermögen“ betrachtete Hab und Gut erst einmal auf den überlebenden Ehepartner übergeht – bei der Einheitslösung erhält er die alleinige Entscheidungs-freiheit über Verwaltung und Nutzung des beiderseitigen Vermögens. Es verhindert die aufgrund der gesetzlichen Erbfolge eintretende Erbengemeinschaft mit den Kindern, welche die Verfügungsfreiheit einschränkt.

    Lassen sich erbschaftsteuerliche Nachteile vermeiden?Der bei hohen Nachlasswerten eintretenden erbschaftsteu-

    erlichen Thematik kann man durch verschiedene Maß-nahmen begegnen: In Betracht kommen insbesondere lebzeitige Übertragungen durch die Eltern oder die ver-mächtnisweise Zuwendung von Vermögensgegenständen durch den erstversterbenden Ehegatten an die Kinder – beispielsweise mit Nutzungsvorbehalten für den überle-benden Ehegatten. Bei Ehepaaren, die mehr als ein Kind haben, reichen die Freibeträge jedoch meist aus.

    Was empfehlen Sie unseren Lesern?Auf jeden Fall ist ein Testament zu erstellen, um die viel-fach ungewollten Folgen der gesetzlichen Erbfolge zu verhindern. Für viele Ehepaare ist die Form des Berliner Testaments eine geeignete Möglichkeit. Dabei sollten sie ausdrücklich festlegen, welche der Varianten – „Einheits-lösung“ oder „Trennungslösung“ – gewählt ist. Und ob die Verfügungen wechselbezüglich und damit bindend sind oder ob der überlebende Ehegatte befugt ist, von ei-ner ursprünglich getroffenen Schlusserbenregelung nach seinem Gutdünken abzuweichen.

    Dr. iur. Hubert Kögler Der Notar vom Notariat Schmidt und Kögler (Neuwied) sprach am 13. Mai beim Sparda-Ratgeber-Forum in Neuwied.

    h Terminvereinbarung unter:06131 - 63 63 100

    TEIL 3 – SPARDA AKTUELL 05/14 | 21

  • 14 | SERIE ZUKUNFT GESTALTEN

    ches Pflicht-teilsrecht gel-tend machen

    (s. Teil 2 unserer Serie).Tipp: Für den Fall, dass der überleben-de Partner wieder heiratet, sollten Sie eine „Wiederverheira-tungsklausel“ ins Testament aufnehmen – damit können Sie zum Beispiel festlegen, dass das Kind bei erneuter Hochzeit seinen Teil sofort erhält, und verhindern, dass das Vermögen bei unbekannten Personen landet.

    Die „Trennungslösung“ setzt den überlebenden Ehegatten als Vorerben und die Kinder als Nacherben ein. Die Kinder oder testamentarisch bedachte Dritte sind dann nur die Nacherben des Vermögensteils des Erstverstorbenen.

    Ein Nachteil des Berliner Testaments ist, dass dasselbe Vermögen zweimal der Erbschaftsteuer unterworfen ist – näm-lich beim Übergang des Vermögens auf den Ehegatten sowie beim späteren Übergang auf die Schlusserben. „Kinder können dann zum Beispiel bei der klassischen Einheitslösung ihren Freibetrag von 400.000 Euro nur einmal ausschöpfen, nämlich nach dem Tod des zweiten Elternteils“, erklärt Notar Dr. iur. Hubert Kögler vom Notariat Schmidt und Kögler in Neuwied (s. Interview S. 13). „Sind gemeinschaftliches Testament oder Erb-

    vertrag nicht notariell beurkundet, müssen zwei Erbscheine beantragt werden, so dass Sie vier volle Gebühren zahlen!“, warnt Kögler zudem.

    SCHENKUNG – DAS VORGEZOGENE ERBEManchmal möchten Menschen ihre Familienmitglieder oder andere Vertraute auch bereits zu Lebzeiten beschenken, statt ihnen erst nach dem eigenen Tod einen Teil ihres Vermögens oder alles zu vererben. Gute Gründe gibt es viele, zum Bei- spiel die finanzielle Unterstützung beim Hausbau oder -kauf der Nachkommen. Mit einer Schenkung kann sich der Schen-ker vertraglich dazu verpflichten, dem Beschenkten einen Gegenstand oder ein Recht ohne Gegenleistung zu übertragen. Wichtig: Ein Schenkungsvertrag ist wirksam, wenn das Schenkungsversprechen notariell beurkundet wird. Handelt es sich um eine Handschenkung, sprich: die Schenkung wird umgehend vollzogen, ist die Beurkundung nicht nötig.

    Schenkungen sollen nicht zum Nachteil anderer Erbbe-rechtigter vorgenommen werden. Wird das Vermögen erst kurz vor dem Tod des Erblassers verschenkt, schützen gesetzliche Regeln die Pflichtteilsberechtigten vor Benachteiligung. Bei Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall

    Freibeträge mehrfach nutzen

    Die Höhe der Schenkungsteuer richtet sich nach dem Wert der Schenkung, dem Freibetrag und der Steuerklasse und ist diesbezüglich deckungsgleich mit der Erbschaft-steuer (s. auch Teil 2 unserer Serie). Allerdings können Sie den Freibetrag bei Schenkungen alle zehn Jahre in Anspruch nehmen, wodurch diese Option steuerlich interessanter sein kann als ein „normales“ Erbe. Ein weiterer Aspekt: Die Steuer geht nicht automatisch zu Lasten des Beschenkten – auch der Schenkende kann sie übernehmen.

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  • SERIE ZUKUNFT GESTALTEN | 15

    Mit Weitsicht für die Angehörigen

    Je nach Region rechnet man heute mit Bestattungs-kosten zwischen 4.500 und 12.000 Euro (mehr dazu in der nächsten „sparda aktuell“). Für trauerndeAngehörige ist das oft eine zusätzliche Bürde. Wer eine würdige Bestattung nicht zur fi nanziellen Belastung für die Angehörigen werden lassen möchte, kann recht-zeitig Vorsorge treff en. Die DEVK hat ein Angebot ent-wickelt, mit dem Sparda-Kunden ihre Hinterbliebenen sinnvoll unterstützen können. Wir beraten Sie gern. Ihre Vorteile:

    • Lebenslanger Versicherungsschutz• Keine Gesundheitsprüfung• Bereits nach 2 Jahren Auszahlung der verein-

    barten Versicherungssumme im Todesfall• Hohe Überschussbeteiligung• Abschluss bis zum 75. Lebensjahr möglich; gegen

    Einmalbetrag sogar bis zum Alter von 80 Jahren• Keine Besteuerung im Todesfall

    Folgende Inhalte der Serie zum Thema „Erben und Vererben“

    E ahren Sie im letzten Teil unserer Serie in der nächsten „sparda aktuell“ unter anderem mehr zu den Aspekten Erbschaft ausschlagen und Kosten im Todesfall.

    Zukunftgestalten

    SERIE

    besteht der sogenannte Ergänzungsanspruch: Die Schenkun-gen werden der Erbmasse anteilig wieder hinzugerechnet, wodurch sich der Pfl ichtteil erhöht – im ersten Jahr in voller Höhe, mit jedem Jahr Abstand zum Erbfall um ein Zehntel weniger. Erst Schenkungen, die mindestens zehn Jahre zu-rückliegen, werden nicht mehr angerechnet.

    Wurde das Vermögen bewusst verschenkt, um das späte-re Erbe der Vertragserben zu beeinträchtigen, spricht manvon einer böswilligen Schenkung – dagegen können diese innerhalb von drei Jahren nach dem Erbfall Klage einreichen.

    WOHNEIGENTUM VERSCHENKEN?Grundsätzlich kann man auch sein Wohneigentum zu Lebzeiten verschenken und weiterhin darin wohnen bleiben. Der Schen-ker überträgt dann mit einem notariellen Vertrag das Eigentum auf den Beschenkten und im Vertrag wird zusätzlich ein ent-sprechendes Wohn- und Nutzungsrecht vereinbart. Mit einem Eintrag im Grundbuch sichern Sie sich als Schenker ab.

    Bei Fragen zur Bankvollmacht, zu Anlage und Vorsorge sind Sie bei der Sparda-Bank genau richtig. Rund um den passen-den Versicherungsschutz im Todesfall beraten Sie gern die Mitarbeiter unseres Partners DEVK. Sprechen Sie uns an!

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  • 10 | SERIE ZUKUNFT GESTALTEN

    Gut vorbereitet für den ErnstfallWas ist im Todesfall zu tun? Muss man ein Schuldenerbe annehmen? Diese wichtigen Fragen beantworten wir in Teil 4 der Serie „Erben und Vererben“.

    Zukunftgestalten

    SERIE

    ERBEN UND VERERBEN – WAS SIE WISSEN SOLLTEN

    Mehr Informationen zu den Produkten der Sparda-Bank Südwest unter: www.sparda-sw.de/anlegen-und-sparen.php www.sparda-sw.de/kredit-und-bauen.php

    24 | TEIL 4 – SPARDA AKTUELL 06/14

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    D er Tod eines lieben Verwandten oder eines engen Freun-des ist immer ein Schock. Auch wenn sich dieser schon länger angekündigt hat – etwa im Verlauf einer schweren Krankheit. Oft fällt es den Hinterbliebenen in der ersten Zeit der Trauer besonders schwer, Entscheidungen zu treffen. Den-noch müssen sie sich gerade in dieser Phase um wichtige Formalitäten wie die Organisation der Beerdigung oder die Kündigung von Verträgen kümmern. Und nicht zuletzt gilt es häufig auch, erste Schritte für die Verteilung des Erbes ein-zuleiten.

    Gerade im letzten Punkt kann der Erblasser zu Lebzeiten zur Entlastung seiner Erben beitragen: Und zwar indem er seinen Nachlass mit einem Testament oder Erbvertrag zwei-felsfrei regelt – am besten mit Unterstützung eines Notars oder Fachanwalts für Erbschaftsfragen. Das erspart den Hin-terbliebenen nicht nur Stress, sondern auch unnötige Kosten, die zum Beispiel durch einen Gerichtsstreit ums Erbe entstehen können (siehe auch Ausgabe 5/2014 der „sparda aktuell“). Zu einer klaren Nachlassregelung gehört aber auch, dass man sich darüber Gedanken macht, welche un-vermeidlichen Kosten beim eigenen Tod auf die Hinter- bliebenen zukommen. So muss die Bestattung zumeist be- zahlt werden, bevor Zugriff auf ein etwaiges Erbe besteht. Wer hier auf Nummer sicher gehen möchte, bildet rechtzeitig Rücklagen. Welche Möglichkeiten es dafür gibt, erläutern Ihnen gern die Berater der Sparda-Bank. Denn auch hier fühlen wir uns unseren Mitgliedern verpflichtet – ganz im Sinne des genossenschaftlichen Gedankens.

    ERBEN ENTLASTEN MIT TESTAMENTSVOLLSTRECKERAuch wenn ein Testament vorliegt, kann es zu Streit unter den Erben kommen, etwa weil diese sich nicht an die letztwillige Verfügung gebunden fühlen. Falls der Erblasser das befürch-tet, kann er im Testament eine Testamentsvollstreckung an-ordnen und einen oder auch mehrere Testamentsvollstrecker benennen. Dafür kommt grundsätzlich jede Person infrage; empfehlenswert ist aber auch hier ein Experte für Nachlass-fragen. Der Testamentsvollstrecker ist von Gesetzes wegen dazu befugt, Erbstreitigkeiten zu schlichten oder durch vom Erblasser im Testament festgeschriebene Aktionen von vorn-herein zu verhindern. Dabei ist er ausschließlich dem im Tes-tament festgehaltenen Willen des Verstorbenen verpflichtet. Für seinen Aufwand erhält er eine Vergütung, die ebenfalls im Testament festgeschrieben wird. Ein fachkundiger Testaments-vollstrecker kann die Erben gegebenenfalls auch bei der Er-stellung und Abgabe der Erbschaftsteuererklärung unterstüt-zen und so die Hilfe eines Steuerberaters verzichtbar machen. Ein weiterer Vorteil der Testamentsvollstreckung besteht dar-in, dass sich die oft weit verstreut lebenden Erben nicht selbst um die Abwicklung des Nachlasses kümmern müssen. Sie müssen weder anreisen, um eine Wohnung aufzulösen, noch ein Nachlassverzeichnis anfertigen. Und: Möchte der Erb-

    Formalitäten

    Wie Erblasser zu Leb-zeiten ihre Erben ent-lasten können, wel-che Formalitäten im Todesfall zu erledigen sind und mit welchen finanziellen Belastun-gen Sie als Erbe rech-nen müssen.

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    Das Schuldenerbe

    Welche Möglichkeiten Sie haben, ein Schuldenerbe auszuschlagen, und wie Sie bei Annahme Ihr Privat-vermögen vor dem Zugriff der Gläubiger schützen.

    Immobilien umschreiben

    Die Umschreibung von Immobilien muss beim zustän-digen Grundbuchamt veranlasst werden. Sie ist in den ersten beiden Jahren nach dem Erbfall kostenlos. Danach fallen Gebühren an, die sich nach dem Wert des Grundstücks richten. Für den Grundbuchberichti-gungsantrag muss entweder ein notarielles Testament, ein Erbvertrag oder ein Erbschein vorgelegt werden. Andernfalls kann beim Nachlassgericht ein „Grund-bucherbschein“ beantragt werden. Gut zu wissen: Das Grundbuchamt darf auch bei Vor-lage eines notariellen Testaments samt Eröffnungsniederschrif auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen, und zwar dann, wenn sich die Erbfolge nicht eindeutig aus dem Testament ergibt.

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  • 12 | SERIE ZUKUNFT GESTALTEN

    lasser einem minderjährigen Kind etwas vererben, kann er über die Testamentsvollstreckung anordnen, dass das Vermö-gen – beispielsweise bis zur Volljährigkeit des Kindes – an-stelle eines vom Gericht bestellten Betreuers vom Testaments-vollstrecker verwaltet wird. Eine solche „Dauervollstreckung“ kann bis zu 30 Jahren andauern.

    ERSTE MASSNAHMEN IM TODESFALLAuch wenn der Verstorbene seinen Nachlass schon zu Lebzei-ten geregelt hat, kommen im Todesfall auf die Hinterblie-benen natürlich einige Formalitäten zu. Auch hier ist es gut, sich – zumindest gedanklich – rechtzeitig auf den Ernstfall vorzubereiten. Tritt der Tod zu Hause ein, muss ein Arzt hinzu-gerufen werden (Hausarzt oder Notruf 112 anrufen). Er stellt den Tod und die Todesursache zweifelsfrei fest und stellt einen Totenschein aus. Dann gilt es, ein Bestattungsinstitut zu benachrichtigen. Hilfreich ist in dieser Situation, wenn man sich schon vor dem Ernstfall über das regionale Bestattungs-angebot informiert und die Nummer eines Bestatters seiner Wahl notiert hat. Auch wenn das Thema schwierig ist: Sprechen Sie ruhig im Vo eld mit ihren Angehörigen über diesbezügliche Wünsche.

    Mit dem Totenschein muss ein Hinterbliebener spätes-tens am dritten Werktag nach dem Tod zum Standesamt ge-hen, um sich eine Sterbeurkunde ausstellen zu lassen. Mit-zubringen sind auch die Geburtsurkunde und der Personal-ausweis des Toten, bei Verheirateten zusätzlich die Heiratsur-kunde, bei Geschiedenen das Scheidungsurteil. Für die Beurkundung eines Sterbefalls ist der Standesbeamte verantwortlich, in dessen Zuständigkeitsbereich sich derSterbefall ereignete.

    Sofern nicht bereits bekannt, sollten Sie prüfen, obein Testament vorhanden ist. Wenn sich ein Testament in amtlicher Verwahrung befi ndet, wird es vom Nachlassge-richt eröff net und die Erben werden automatisch benach-richtigt, insoweit diese auffi ndbar sind. Eine Übersicht aller kurzfristig e orderlichen Maßnahmen fi nden Sie im Kastenauf Seite 15 rechts.

    WER DIE BEERDIGUNG ZAHLTGrundsätzlich haben gemäß § 1968 BGB die Erben die Kosten für die Beerdigung des Erblassers zu tragen. Häufi g werden die fi nanziellen Aufwendungen aus dem Nachlass beglichen. Gibt es z.¥B. mangels Masse keine Erben, wird üb-licherweise die Person belangt, die dem Verstorbenen gegen-über zu Unterhalt verpfl ichtet gewesen wäre. Das sind in der Regel die Eltern für ihre Kinder und umgekehrt. Erst danach werden andere engere Verwandte in die Pfl icht genommen.

    Die Summe der Bestattungskosten variiert je nach Be-stattungsart, Ausführung und Region. Innerhalb Deutsch-lands gibt es dabei große regionale Unterschiede. In Rhein-land-Pfalz etwa beträgt die Höhe der Bestattereigenleis- Foto

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    Mehr Informationen zur Testamentsvollstreckung unter: www.erbrechtsforum.de

    26 | TEIL 4 – SPARDA AKTUELL 06/14

  • SERIE ZUKUNFT GESTALTEN | 13

    WAS KOSTET DIE BEISETZUNG?

    Bestatterleistung von bisÜberführung, innerorts 90 € 250 €Sarg, z.B. massive Kiefer 350 € 1.100 €Urne, einfache Ausführung 60 € 160 €Verwaltung 80 € 230 €Aufbahrung 70 € 280 €

    Friedhofsgebühren von bisBeisetzungsgebühren 350 € 1.000 €Grabnutzungsgebühren 1.100 € 2.400 €Nutzung Trauerhalle 140 € 320 €

    Wir kümmern uns um Ihre Anliegen!

    In der Abteilung für Individuelle Kontoangelegenheiten (IKS) bei der Sparda-Bank Südwest werden alle Nachlasskonten unserer Kunden aus Rheinland-Pfalz und dem Saarlandbetreut. Nadine Schwarzkopf (fachliche Leitung) und ihr Team kümmern sich um Ihre Fragen zur Erbregelung sowie

    alle in diesem Zusammenhang notwendigen Bescheini-gungen. V.l.n.r.: Linda Lauer, Traudel Vester, Lisa Haß-denteufel, Rosi Siegel, Kevin Krause, Nadine Schwarzkopf und Petra Dräger (Gisela Herber wg. Urlaub nicht im Bild).

    tungen durchschnittlich 850 bis 950 Euro, im Saarland sind es 1.050 bis 1.150 Euro. In diesen Werten sind weder die Gebühren des Friedhofs (siehe jeweilige Gebührenordnung) noch die Kosten für externe Dienstleister berücksichtigt, also zum Beispiel für Blumenschmuck, Todesanzeigen, Trau-

    erkarten oder den Grabstein. Alles in allem kommt hierschnell eine beträchtliche Summe zusammen: Im Schnitt kos-tet eine Beerdigung 5.000 Euro. Unsere Tabelle unten gibt Ihnen einen Überblick über die Preisspannen einzelner Leis-tungen.

    h So erreichen Sie uns:0681 - 3094-6410

    Fremdleistungen von bisLeichenschau/Totenschein 60 € 60 €Sterbeurkunde 10 € 10 €Krematorium (Urnen-Beisetzung) 160 € 550 €Traueranzeige 210 € 400 €Kranz 95 € 250 €Trauerredner 35 € 220 €Kaffeetisch, 30 Personen 300 € 1.000 €

    Mehr Informationen unter:

    www.bestatter-saar.de; www.bestatter-rh-pf.de

    SERIE ZUKUNFT GESTALTEN | 13TEIL 4 – SPARDA AKTUELL 06/14 | 27

  • 14 | SERIE ZUKUNFT GESTALTEN

    ANNEHMEN ODER AUSSCHLAGEN?Sind Sie nach der gesetzlichen Erbfolge, einem Testament oder einem Erbvertrag rechtmäßiger Erbe, sollten Sie zu- nächst prüfen, ob Sie die Erbschaft überhaupt annehmen wollen. Bei Annahme des Erbes treten Sie rechtlich auto- matisch in die Fußstapfen des Erblassers – damit erben Sie nicht nur Kapital oder schöne Erinnerungsstücke, sondern gegebenenfalls auch Schulden. Denn eine Erbschaft ist immer ein ganzheitlicher Vermögensübergang, das heißt, der Nachlassempfänger kann sich nicht aussuchen, welchen Teil er erben will und welchen nicht. Die Erbausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen, nach dem Sie von der Erbschaft in Kenntnis gesetzt wurden, gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden, zum Beispiel mit einem – immer notariell beglaubigten – Brief. Gut zu wissen: Schlagen Sie das Erbe aus, so verlieren Sie auch den Anspruch auf Ihren Pflichtteil (siehe vorangegangene Folgen dieser Serie).

    Und: Sowohl die Ausschlagung als auch die Annahme einer Erbschaft sind in der Regel bindend. Nur einige wenige An-fechtungsgründe werden akzeptiert, etwa wenn die Entschei-dung nachweislich aufgrund einer Täuschung oder Bedrohung getroffen wurde.

    AUSWEGE AUS DEM SCHULDENERBEPrinzipiell müssen die Erben für hinterlassene Schulden mit ihrem Privatvermögen aufkommen. Lassen Sie sich in diesem Fall am besten von einem Erbschaftsexperten beraten. Denn es gibt Möglichkeiten, das eigene Ersparte vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen. So lässt sich zum Beispiel die Haftung für die geerbten Schulden auf die Erbmasse be-schränken. Das heißt: Gläubiger, denen die verstorbene Person etwas schuldete, können sich zwar mit ihren For- derungen an die Erbmasse halten, Ihr eigenes Vermögen bleibt jedoch gesichert. Für diese Haftungsbeschränkung

    28 | TEIL 4 – SPARDA AKTUELL 06/14

  • h Terminvereinbarung unter:06131 - 63 63 100 Fotos: iSt

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    WICHTIGE FORMALITÄTEN IM TODESFALL

    Totenschein und SterbeurkundeDer Totenschein ist sofort beim zuständigen Arzt zu be-antragen. Für die Beantragung der Sterbeurkunde am folgenden Werktag müssen Sie Totenschein, Familien-buch sowie Personalausweis oder Reisepass der/des Verstorbenen mitbringen.

    BestattungHierfür ist die Friedhofsverwaltung oder das Pfarramt zuständig. Mitzubringen sind die Sterbeurkunde und, sofern vorhanden, eine Urkunde über ein bereits er-worbenes Grab.

    VersicherungenDie Zuständigkeit ergibt sich aus den Unterlagen der jeweiligen Versicherungsgesellschaft. Je nach Ver-tragsbedingung hat die Meldung sofort oder ein bis zwei Tage nach Eintritt des Todes zu erfolgen.

    Rente Die Fortzahlung der Rente der / des Verstorbenen ist für drei Monate möglich. Zuständig ist hierfür die Rentenzahlstelle.

    ArbeitsvertragDer Arbeitgeber muss unverzüglich unter Vorlage der Sterbeurkunde benachrichtigt werden.

    MietvertragWar der / die Verstorbene Vermieter, treten die Erben in den Mietvertrag ein und können Miete verlangen. War der / die Verstorbene Mieter, ist der Tod dem Ver-mieter unverzüglich mitzuteilen.

    SERIE ZUKUNFT GESTALTEN | 15

    müssen Sie entweder eine Nachlassverwaltung beim Nach-lassgericht oder ein Nachlassinsolvenzverfahren beim Amtsgericht beantragen. Sie selbst dürfen für die Zeit des Verfahrens kein Erbstück verkaufen oder anderweitig „ver-brauchen“. Was nach dem jeweiligen Verfahren übrig bleibt, gehört dann Ihnen. Deckt das Geerbte nicht einmal die Kosten der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenz- verfahrens, können Sie sich, sobald Ansprüche von Gläubi- gern geltend gemacht werden, auf die Dürftigkeit des Nach-lasses berufen. Was an Erbmasse verfügbar ist, müssen Sie dann aber dennoch an die Gläubiger herausgeben. Bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer werden übrigens Schulden grundsätzlich berücksichtigt.

    Eine Möglichkeit, sich vorab einen Überblick darüber zu verschaffen, ob die Erbschaft in amtliche Verwaltung ge-nommen werden sollte, ist das sogenannte Aufgebotsverfah-ren: Dafür beantragen Sie beim Nachlassgericht, dass alle Gläubiger des Erblassers aufgefordert werden, dem Gericht innerhalb einer bestimmten Frist ihre Ansprüche mitzuteilen. Versäumen es Gläubiger, ihre Forderungen rechtzeitig anzu-melden, so müssen sie sich mit dem begnügen, was am Ende übrig bleibt, oder gehen leer aus. Zwischen Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft müssen Sie sich aber auch in diesem Fall vorher entscheiden.

    LASSEN SIE SICH BERATENFür alle finanziellen Fragen rund um das Erbe steht Ihnen unser kompetentes Team für Individuelle Kontoangelegen-heiten zur Verfügung (siehe Seite 13).

    Wenn Sie ererbtes Kapital gut und sicher anlegen oder in eine Immobilie investieren möchten, vereinbaren Sie einfach einen persönlichen Beratungstermin in Ihrer Filiale.

    TEIL 4 – SPARDA AKTUELL 06/14 | 29

  • Einfach erreichbar.

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    Merzig St. Wendel

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  • Laura Ivanovic, Sparda-Kundin aus Mainz:»Ich war vorher bei einer Bank,bei der ich Gebühren zahlen musste.Und mit der Leistung war ich auchnicht zufrieden. Deshalb war eseinfach Zeit für einen Wechsel.Und das bereue ich bis heute nicht.«

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