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Erben und Vererben Erben und Vererben - eine komplizierte Sache (für Unternehmer) 27. Mai 2011 7. UNTERNEHMERFORUM von Wirtgen, Augsburg Folie Nr.1 Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht

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Erben und Vererben

Erben und Vererben - eine komplizierte Sache (für Unternehmer)

27. Mai 2011

7. UNTERNEHMERFORUMvon Wirtgen, Augsburg

Folie Nr.1Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht

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Erben und Vererben

Referent: Prof. Dr. jur. Josef Langenecker

Tätigkeitsschwerpunkte:

▪ Erbrecht (Fachanwalt)

▪ Arbeitsrecht (Fachanwalt)

▪ Handels- und Gesellschaftsrecht

Kanzleiadresse: RAe Kupferschmid, Englert, Pichl, Grauvogl & Partner

Prof. Dr. jur. Josef Langenecker

Türltorstr. 4, 85276 Pfaffenhofen

Tel.: 08441-4025-0

Fax: 08441-805380

E-Mail: [email protected]

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Erben und Vererben

Folie Nr.3

Eine halbe Stunde gut Erben ist

besser als 5 Jahre arbeiten.

Sterben und Erben bringt viel Kummer.

Der Reiche ist entweder selbst ein Gauner oder

der Erbe eines Gauners.

Alles versoffen, nichts verschenkt.

Das ist das schönste Testament.

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Erben und Vererben

Überblick

Folie Nr.4

▪ Gesetzliche Erbfolge▪ Gewillkürte Erbfolge▪ Tipps für Unternehmer▪ Grundzüge der Erbschaftssteuer

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Erben und Vererben

Gesetzliche Erbfolge (1)▪ Regelungen in §§ 1924 – 1930 BGB

▪ Parentelsystem (parentela = Abstammung, Verwandtschaft)

▪ Einteilung der Erb-Ordnungen nach verwandtschaftlicher Nähe

Folie Nr.5

Erben erster Ordnung § 1924 Abs. 1 BGB = Abkömmlinge des Erblassers

Erben zweiter Ordnung § 1925 Abs. 1 BGB = Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge

Erben dritter Ordnung § 1926 Abs. 1 BGB = Großeltern und deren Abkömmlinge

Erben vierter Ordnung § 1928 Abs. 1 BGB = Urgroßeltern und deren Abkömmlinge

Erben fünfter Ordnung § 1929 Abs. 1 BGB = entferntere Verwandte und deren Abkömmlinge

Erben erster Ordnung schließen Erben zweiter Ordnung aus, usw. (§ 1930 BGB)

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Erben und Vererben

Gesetzliche Erbfolge (2)

▪ Repräsentationssystem und Eintrittsrecht

Der dem Erblasser am nächsten Stehende schließt seine Abkömmlinge von der Erbfolge aus, repräsentiert somit seinen Stamm (vgl. §§ 1924 Abs. 2, 1925 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, 1926 Abs. 5, 1928 Abs. 2, 1929 Abs. 2 BGB)

Fällt ein gesetzlicher Erbe weg, so treten dessen Abkömmlinge in seine erbrechtliche Stellung ein (vgl. § 1924 Abs. 3 BGB).

Dies gilt nicht bei einem Erbverzicht, § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB!

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Erben und Vererben

Folie Nr.7

Gesetzliche Erbfolge (3)

Großeltern

GV GM

V MEltern

Erblasser † Ehefrau

T SAbkömmlinge

- auch Nichteheliche

- auch Adoptierte

• Erblasser

Erben 1. Ordnung

Erben 2. Ordnung

Erben 3. Ordnung

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Erben und Vererben

Folie Nr.8

Erbrecht Ehe-/Lebenspartner

▪Ehe-/Lebenspartner sind nicht verwandt▪Erbquote Ehe-/Lebenspartner neben

► Verwandte 1. Ordnung (Kinder) ¼ ► Verwandte 2. Ordnung (Eltern, Geschwister) und

Großeltern: ½ ► Verwandte fernerer Ordnungen: 1/1 (§ 1931 II BGB)

► + Erhöhung bei gesetzlichem Güterstand um 1/4, § 1371 Abs. 1 BGB

► Verwandte 1. Ordnung ¼ + ¼ = ½

► Verwandte 2. Ordnung ½ + ¼ = ¾ + Großeltern

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Erben und Vererben

Folie Nr.9

Beispielsfall: Gesetzliche Erbfolge

Erblasser hinterlässt neben seiner Ehefrau, mit der er im gesetzlichen Güterstand gelebt hat, sowie seinem minderjährigen Sohn das einzelkaufmännische Gewerbe „Erblasser, Bau Steine Erde e. K.. Wer erbt?

Erblasser † ∞ Ehefrau ges. Güterstand ¼ + ¼ = ½

Sohn minderjährig ½

Problem: Miterbengemeinschaft auch in Bezug auf den Gewerbebetrieb mit minderjährigem Kind!

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Erben und Vererben

Folie Nr.10

Gewillkürte Erbfolge

Testament Erbvertrag

Einzeltestament Gemeinschaftliches Testament

Form: eigenhändig ge- und unter-schriebene Erklärung, die Ort und Datum der Errichtung enthalten soll

Form: eigenhändig von einem Ehepartner ge- u. unterschrieben; anderer Ehepartner unterschreibt eigenhändig.

Form: Notarielle Form

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Erben und Vererben

Folie Nr.11

Eigenhändiges Testament

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Erben und Vererben

Folie Nr.12

Gemeinschaftliches Testament (1)

Gegenseitige

▪ Bindung zu Lebzeiten (§ 2271 Abs. 1 S. 2 BGB)Widerruf sog. wechselbezüglicher Verfügungen durch not. Beurkundung möglich

▪ Bindung nach Tod des Erstversterbenden▶ Widerrufsrecht erlischt, außer andere Bestimmung im

Testament; z. B. Längerlebender kann unter Abkömmlingen Änderungen bei den Schlusserben treffen.

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Erben und Vererben

Folie Nr.13

Erbvertrag

• vor Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit

• Bindender Vertrag

• Verfügungsrecht zu Lebzeiten bleibt erhalten

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Erben und Vererben

Folie Nr.14

Was kann man alles regeln?

Einsetzung von Erben mit

▪ Abweichung von gesetzlicher Erbfolge▪ Enterben von gesetzlichen Erben Pflichtteilsentziehung §§ 2333 ff. BGB nur unter engen

Grenzen!▪ Vermächtnisse anordnen (z. B. Geld- oder Sachgeschenke)▪ Ersatzerben bestimmen▪ Vor- und Nacherben bestimmen (z. B. bei sog.

Behindertentestament; sog. Patchwork-Familien)▪ Auflagen anordnen (z. B. Grabpflege)▪ Testamentsvollstreckung anordnen (z. B. bei minderjährigen

Erben)▪ Teilungsanordnung („wie sollen die Erben das Erbe aufteilen“)

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Erben und Vererben

Unternehmertestament (1)

Ziele des Unternehmers

►Fortführung des Unternehmens

►keine Zerschlagung oder Aufteilung des

Unternehmens

►“Gerechte“ Versorgung der nächsten Angehörigen

►Vermeidung von Streitigkeiten in der

Familie

Steuervermeidung

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Erben und Vererben

Unternehmertestament (2)

Gesetzliche Erbfolge ist ungeeignet Individuelles Unternehmertestament ist zwingend Regelungen zu Lebzeiten sind zu empfehlen Erbrechtliche Regelungen müssen in Einklang mit

Gesellschaftsrecht (ggf. + Ehegüterrecht) gebracht werden Unternehmertestament ist in regelmäßigen Zeitabständen (ca.

spätestens alle 2-3 Jahre) und bei Veränderungen im familiären oder wirtschaftlichen Bereich zu überprüfen

Vorsorgevollmacht des Unternehmers bei Krankheit oder sonstige Unfähigkeit zur Unternehmensleitung ist zu empfehlen

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Erben und Vererben

Folie Nr.17

Erbschaftssteuer (1)

► Steuerklasse I:Sie gilt für den Ehegatten, die Kinder (eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, nicht jedoch Pflegekinder), Enkelkinder und weitere Abkömmlinge sowie für Eltern und Großeltern.

► Steuerklasse II:Sie gilt für Geschwister (auch Halbgeschwister), Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und den geschiedenen Ehepartnern.

► Steuerklasse III:Sie gilt für alle übrigen Erwerber

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Erbschaftssteuer (2)Persönliche Freibeträge in €

Bis 31.12.2008 Ab 01.01.2009

Ehegatten 307.000,00 500.000,00

Eingetragener Lebenspartner

5.200,00 500.000,00

Kinder+Kinder verstorbener Kinder

205.000,00 400.000,00

Enkel 51.200,00 200.000,00

Sonstige PersonenSt.Klasse 1

51.200,00 100.000,00

Personen St.Klasse 2 10.300,00 20.000,00

Personen St.Klasse 3 5.200,00 20.000,00

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Erben und Vererben

Erbschaftssteuer (3) Steuersätze

Bis 31.12.2008 Ab 01.01.2009

Wert des steuerlichen Erwerbs bis einschl. €:

Prozentsatz in der Steuerklasse

Wert des steuerlichen Erwerbs bis einschl. €:

Prozentsatz in der Steuerklasse

I II III I II III

52.000,00 7 12 17 75.000,00 7 15 30

256.000,00 11 17 23 300.000,00 11 20 30

512.000,00 15 22 29 600.000,00 15 25 30

5.113.000,00 19 27 35 6.000.000,00 19 30 30

12.783.000,00 23 32 41 13.000.000,00 23 35 50

25.565.000,00 27 37 47 26.000.000,00 27 40 50

Über 25.565.000,00 30 40 50 Über 26.000.000,00 30 43 50

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Folie Nr.20

Tipps

A) Fachkundige Beratung (Anwalt, Notar, Steuerberater)

B) Vermögensvorsorge rechtzeitig beginnen und überprüfen

C) Verfügungen schon zu Lebzeiten

D) Testamente, Eheverträge und Gesellschaftsverträge usw. auf jeweilige Lebenssituation abstimmen

E) Bedürfnis nach Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung prüfen und aktualisieren

.

.

.

O) Fachkundige Beratung (Anwalt, Notar)

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Folie Nr.21

Nicht vergessen!!!

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