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Erbrecht auf den Punkt gebracht. 7. Auflage www.NDEEX.de

Erbrecht auf den Punkt gebracht. - ndeex.de · 4 lich beantwortet. Auf Spezialprobleme des Erbrechts wird bewusst ver-zichtet. Juristische Vorkenntnisse sind für das Verständnis

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Erbrecht auf den Punkt gebracht.

7. Aufl age

www.NDEEX.de

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Zu diesem Ratgeber:

• Das Gesamtvermögen der Deutschen hat den kaum vorstellbaren Wertvon7BillionenEURerreicht. Jahr für JahrstehenVermögenswertevonrund 50 Milliarden EUR zur Übertragung an. Der weitaus größte TeildavonentfälltaufGrundbesitz.

• DieFrage,obVermögennochzuLebzeitenodererstvonTodeswegenaufdienächsteGenerationübertragenwerdensoll, isteinederwichtigstenEntscheidungen im dritten Lebensabschnitt eines Menschen. Die Betei-ligten sind sich der Konsequenzen dieser weit tragenden Entscheidungnurseltenvollbewusst,dahäufigübereiltundohneneutrale,kompetenteBeratunggehandeltwird.NichtseltenwerdengeradeältereMenschenzueiner lebzeitigen Übertragung ihres Vermögens mit mehr oder wenigerüberzeugendenArgumentengedrängt.

• NacheinerEMNID-Umfragehabennur29%derDeutscheneineletztwil-ligeVerfügungerrichtet.UrsachehierfürsindunreflektierteVerdrängung,Aberglaube oder die Maxime „Nach mir die Sintflut“. NachlasswertegehendeshalbinderRegelaufgrundgesetzlicherErbfolgeaufeineMehr-heit von Erben über. Interessengegensätze innerhalb dieser Zwangsge-meinschaftführenhäufigzuStreit,dervorGerichtmitgroßerHärteundErbitterung ausgetragen wird und bei Nachlassimmobilien immer häufi-gerzurTeilungsversteigerungführt.

• EineklugeundvorallemvorausschauendeNachlassplanungkannSteu-ernachteile,StreitunterAngehörigenunddieZerschlagungdesFamilien-vermögens vermeiden. Dieser Ratgeber des „Netzwerks DeutscherErbrechtsexperten e.V.“ (www.NDEEX.de) führt in leicht verständlicherForminwichtigeBereichedesErbrechtsein.TypischeerbrechtlicheFrage-stellungen,dieinderPraxishäufigauftreten,werdenklarundübersicht-

Vorwort

Erbrecht auf den Punkt gebracht.

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lich beantwortet. Auf Spezialprobleme des Erbrechts wird bewusst ver-zichtet.JuristischeVorkenntnissesindfürdasVerständnisdiesesBuchesnichterforderlich.

• AktuelleÄnderungen inderGesetzgebungundRechtsprechungfindenSie auf unserer Homepage www.NDEEX.de unter der Rubrik „ErbrechtAktuell“.

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Wir über uns:

• Das Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten e. V. (www.NDEEX.de)besteht aus spezialisierten Fachanwälten für Erbrecht und FachautorenmithoherKompetenzindererbrechtlichenBeratung.DieMitgliederdesNetzwerksgestaltenfürSieklugeundsteuerlichoptimierteTestamente,unterstützen Sie bei der Nachlassabwicklung, regeln Pflichtteilsansprü-che und begleiten Sie bei der Verwaltung und Teilung des Nachlassesunter Miterben. Bei der lebzeitigen Übertragung von Unternehmen undPrivatvermögenerstellenunsereMitglieder fürSie rechtlichundsteuer-lichabgestimmteVerträge,diedenFamilienfriedenerhalten,dieSteu-erlastreduzierenunddasVermögenüberdenErbfallhinaussichern.

• Im Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e. V. (www.NDTV.info)finden Sie hochqualifizierte und testierte Testamentsvollstrecker zurstreitfreienAbwicklungdesErbfalls.

• Unsere Erbrechtsakademie (www.Erbrechtsakademie.de) veranstaltetbundesweitgemeinsammiterfahrenenDozentenVorträgeundSeminareimBereichdesErbrechts,derVermögensnachfolgeundderVorsorgepla-nung.

• ImRahmenunsererMediation(www.Erbrechtsmediation.info)bietenwirerprobteVerfahren,mitdenenerbrechtlicheKonfliktegelöstwerdenkön-nen. Sie ermöglichen den Beteiligten, eigenverantwortlich und flexibelLösungsmöglichkeitenzuerarbeiten.

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Kapitel 1 Die Angehörigen als gesetzliche Erben 1.1 DiegesetzlicheErbfolge–WererbtohneTestament? 1.2 PaareohneTrauschein,abermitTestament 1.3 DieFraualsErblasserinundErbin

Kapitel 2 Konten und Versicherungen im Erbfall 2.1 BankenundErbrecht 2.2 ErbrechtundLebensversicherung– GestaltungsmöglichkeitenundRisiken

Kapitel 3 Vorweggenommene Erbfolge 3.1 Freibeträge,Steuerklassenund-tarifeinderSchenkung-

undErbschaftsteuer 3.2 DieEhealsSteuerspargemeinschaft 3.3 Steuerersparnisdurchvorausschauende Vermögensplanung 3.4 DieImmobilienschenkung

Kapitel 4 Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter 4.1 DiePatientenverfügung 4.2 DieVorsorgevollmacht 4.3 DieBetreuungsverfügung

Kapitel 5 Der letzte Wille 5.1 TestamentundErbvertrag 5.2 DasBerlinerTestament–Chancen,Risiken,Steuerfallen

… 10… 10… 16… 21

… 24… 24… 29

… 34… 34

… 37… 40

… 43

… 47… 47… 50… 53

… 55… 55… 59

Inhaltsverzeichnis

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… 63

… 66

… 70… 73

… 75… 75… 77

… 81… 81… 87… 91… 94… 99

…105…105… 109

… 114

… 122

5.3 VermächtnisundAuflage– Wohltaten&AufträgefürdieZeitnachdemTod 5.4 DasUnternehmertestament– unerlässlichfüreineNachfolgeregelung 5.5 DasBehindertentestament 5.6 TiereimErbrecht–LösungenperTestament,

SchenkungundVorsorgevollmacht

Kapitel 6 Gutes tun für Andere 6.1 ZuwendungenankaritativeOrganisationen 6.2 Stiftungen–fürwensindsiesinnvoll?

Kapitel 7 Nach dem Erbfall 7.1 ErsteSchrittenacheinemTodesfall 7.2 DerErbschein–LegitimationdesrechtmäßigenErben 7.3 DieErbengemeinschaft–dervorprogrammierteErbstreit 7.4 SiebenguteGründefüreineTestamentsvollstreckung 7.5 Pflichtteilsrecht–NotankerderEnterbten, abernichtimmersegensreich

Kapitel 8 Schwierige Sonderfälle – perfekte Lösung 8.1 DerErbfallmitAuslandsbezug 8.2 AlsErbeindiePleite?

Porträts der Erbrechtsexperten

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Was erben Kinder?

Welche Risiken hat die

gesetzliche Erbfolge?

1.1 Die gesetzliche Erbfolge – Wer erbt ohne Testament?

Viele Menschen nehmen ihre Freiheit, die Vermögensnachfolge nach dem eigenen Tod durch letztwillige Verfügung zu regeln, nicht in Anspruch. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber Regelungen geschaffen, die die „gesetz- liche Erbfolge“ bilden. Diese Bestimmungen finden sich in den §§ 1924 – 1934 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Im Einzelnen ist hier die Erbfolge durch Blutsverwandtschaft, Ehepartner sowie durch den Staat geregelt, aber nur für den Fall, dass keine gültige letztwillige Verfügung vorliegt. Wer aus welchem Grund Anspruch auf das Erbe eines Verstorbenen hat, kann im Einzelfall äußerst kompliziert sein. Ein Erblasser, der sicher gehen will, dass er mit der gesetzlichen Erbfolge genau das erreicht, was er sich wünscht, sollte sich daher von einem versierten Erbrechtsexperten informieren und beraten lassen.

Gesetzliche Erbfolge entspricht selten dem Wunsch des Erblassers

Die gesetzliche Erbfolge, eine Regelung, die überwiegend aus dem Jahr1900stammt,entsprichtinderheutigenZeitimmerseltenerdemBedürfniseinzelnerPersonen.Werz.B.alsSinglelebt,geschiedenist,mehrfachver-heiratetwaroderineinernichteingetragenenLebenspartnerschaft(„wildeEhe“)seinGlückfindet,istgutberatenzuüberprüfen,obnachdemGesetzam Ende die „gewünschten Erben“ (nahe stehende Partner, Freunde) denNachlass erhalten oder irgendwelche weit entfernte, kaum bekannte undmöglicherweisesogarverhassteVerwandte.

Gesetzliche Erbfolge bei allein stehenden Personen

Wer keinen Ehepartner (mehr) hat und keinen letzten Willen zu Papierbringt,vererbtseinVermögenanseineVerwandten.DabeispieltderGradderBlutsverwandtschafteineentscheidendeRolle.

Erben erster Ordnung

DiegesetzlichenErbenersterOrdnungsinddieeigenenKinder.DazuzählensowohlalleleiblichenKinder–alsoehelichewienichteheliche–alsauchdieadoptierten.MehrereKindererhaltenvomNachlassjeweilsdengleichenTeil. Ein Kind erhält alles, zwei Kinder jeweils die Hälfte usw. AuchwennnureineinzigerErbeersterOrdnungexistiert,sindalleanderenVer-wandten zweiter, dritter und weiterer Ordnungen von der Erbfolge ausge-schlossen.

1. Die Angehörigen als gesetzliche Erben

Die Angehörigen als gesetzliche Erben

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Haben nichteheliche

Kinder ein Erbrecht?

Wer beerbt einen

kinderlosen Erblasser?

Beispiel:EinalleinlebenderArchitekt,dernieverheiratetwar,stirbtmit54Jahren. Da seine Eltern verstorben sind, stellen die beiden Geschwistereinen Antrag auf einen Erbschein. Doch plötzlich meldet sich eine jungeFrau,dieniemandausderFamiliegekannthat,undbehauptet,sieseidienichtehelicheTochterdesArchitekten.VorGerichtbelegtsieihreAbstam-mung.DasGerichtstelltderjungenFraualseinzigerErbineinenErbscheinaus,dieGeschwistererhaltenausdemNachlasskeinenCent,nichteinmaleinenPflichtteil.

Wasgiltaber,wenneinKinddesErblassersvordessenTodbereitsverstor-benistundseinerseitsKinderhatte?IndiesemFallerbendieNachkommendesverstorbenenKindes.Beispiel:EinWitwer,VatervondreiKindern,stirbtmit97Jahren.DieersteTochterimAltervon77JahrenerhälteinDritteldesNachlasses,ihreKinderundEnkelbekommennichts,esseidenn,sieschlägtdasErbeaus,sodassdann ihre Kinder zum Zuge kämen. Das zweite Kind des 97-Jährigen, einSohn,istbereitsmit66Jahrengestorben,erhatsiebenKinder,dieallenochleben.SieerhaltenzugleichenTeilenseinDritteldesNachlasses.DasdritteKind des Erblassers hat zu Lebzeiten einen minderjährigen Jungen adop-tiert, ist jedoch bereits verstorben. Der Adoptivsohn erhält ein Drittel desErbes.

Erben zweiter Ordnung

Was geschieht, wenn ein Erblasser keine eigenen Kinder hat, weder ehe-lichenochunehelichenochadoptierte?IndiesemFallkommendie„gesetz-lichenErbenzweiterOrdnung“indenGenussdesNachlasses.DassinddieEltern des Verstorbenen und deren „Abkömmlinge“, also die GeschwisterdesVerstorbenen,dieNeffenundNichtensowiederenKinder.Beispiel: Ein unverheirateter Top-Manager mit jährlichem Einkommen inMillionenhöhehatwedereinenEhepartnernochKinder,abereinVermögenin Höhe von 10 Mio. EUR angehäuft. Er hat fünf Geschwister. Nach einemHerzinfarktinfolgechronischerÜberarbeitungstirbtervölligüberraschendmit46Jahren.DaseineElternbereitsverstorbensind,kommennunfolgendeVerwandten zum Zuge: Der Bruder A, ein Sozialhilfeempfänger, sowie dieSchwester B, eine mittellose Malerin, sowie die mit einem reichen Unter-nehmerverheirateteSchwesterC.Sieerbenjeweils2Mio.EURundwerdenvon einem zum anderen Tag Multimillionäre. Schwester D ist bereits ver-storben,hatabersechsKinder,diesichnun2Mio.EURteilen,jeweilsalso

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Welchen Erbteil

erhält der Ehegatte?

Wann erbt der Fiskus?

333.333,33 EUR erben. Recht zufrieden sind sie dennoch nicht, denn sieschauenneidvollaufihreCousine,einzigeTochterdesebenfallsverstorbe-nenBrudersEundStudentinderPsychologieim18.Semester:SiebrauchtsichumdeneigenenLebensunterhaltkeineSorgenmehrzumachen.

Erben dritter, vierter und weiterer Ordnungen

GesetzlicheErbendritterOrdnungsinddieGroßelterndesoderderVerstor-benen und ihre „Abkömmlinge“, gesetzliche Erben vierter Ordnung dieUrgroßeltern und ihre Abkömmlinge. Nach diesem Muster gibt es nochunendlich viele weitere Ordnungen. Erst dann, wenn überhaupt kein Ver-wandterermitteltwerdenkann,wirdder„Fiskus“–alsoderStaat–Erbe.Beispiel: Ein allein stehender Richter stirbt im Alter von 82 Jahren undhinterlässteine Immobilie,AktiensowieBargeld.DasNachlassgerichtfin-detzunächstkeineErben.EsforschtinderFamiliengeschichtedesVerstor-benen, findet jedoch weder unter den Nachkommen der Eltern und Groß-elterneinen„Abkömmling“.ErstunterdengesetzlichenErbenvierterOrd-nungwirddasGerichtfündig.DieUrgroßelternhatteneinenzweitenSohn,derwiederumzweiTöchterhatte.AlldieseVerwandtensind jedochschonverstorben; allerdings hat die eine Tochter einen Sohn. Dieser 33-jährigeMann wird nun aus heiterem Himmel der alleinige Erbe des verstorbenenRichters,denernichtkannteundvondessenExistenzernichteinmalwusste.

Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner

Werverheiratet ist,beerbtseinenPartnernachdemGesetznurseltenalsalleiniger Erbe, nämlich dann, wenn der verstorbene Partner keine Kinderhatte,seineElternundGroßelternbereitsverstorbensindunderentwederkeineGeschwisterhatteoderdieseundderenAbkömmlingevorverstorbensind.InallenanderenFällenwirdderüberlebendeEhepartnernurgemein-sam mit den Verwandten des verstorbenen Ehegatten Miterbe. Ehepaare,die vermeiden wollen, dass der überlebende Partner sich mit weiterenErben auseinandersetzen muss und dadurch eventuell in finanzielleSchwierigkeitengerät,solltenaufjedenFalleinTestamenterrichten.Beispiel:EinejungeFamiliehatsichmitenormenfinanziellenAnstrengun-genunderheblichenEigenleistungeneineigenesHausgeschaffen,umfürdie geplanten Kinder ein schönes Zuhause zu haben und im Alter keineMietezahlenzumüssen.BevorderKinderwunschinErfüllunggeht,kommtderEhemannbeieinemArbeitsunfallumsLeben.NunerhältseineFraudrei

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Wer bekommt den

Hausrat?

Der Güterstand bestimmt

den Ehegattenerbteil

VierteldesErbes,dieElterndesVerstorbenendasandereViertel.DieEhe-fraumussdanndasalsSicherheitfürdasAltergedachteHausverkaufen,umdenElterndesverstorbenenEhemannesden rechtmäßigenAnteilandemErbeauszubezahlen.

Das Erbrecht bei Familien mit Kindern

HatderverheirateteErblasserkeineletztwilligeVerfügung(TestamentoderErbvertrag)errichtet,wirdervonseinemEhepartnerundetwaigenKindernbeerbt.NachdenRegelungender§§1931,1371BGBhängtdieErbquotedesEhegattenvorrangigvomehelichenGüterstandundderZahlderKinderdesErblassersab.EsmussdabeiunterschiedenwerdenzwischenZugewinnge-meinschaft,GütertrennungundGütergemeinschaft:

Hausrat, Auto, Luxusgegenstände

Der Gesetzgeber hat dafür gesorgt, dass der überlebende Ehepartner beigesetzlicher Erbfolge, das heißt wenn weder Testament noch Erbvertragvorliegen,denHausratbehält.WereinTestamentschreibtodereinenErb-vertragabschließt,mussdemEhegattendenHausratausdrücklichperVer-mächtniszuwenden,sonstgehörtderHausratzurErbschaft,dieallenErbenzusteht.

Erbteil des längerlebenden Ehegatten (neben Kindern des Erblassers)

Güterstand neben 1 Kind neben 2 Kindern neben 3 Kindern

Zugewinnge-meinschaft 1/2 1/2 1/2

Güter-trennung 1/2 1/3 1/4

Güterge-meinschaft 1/4 1/4 1/4

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Der Voraus – ein Sonder-

recht des Ehegatten

Geschieden – auch

vom Nachlass

WasalleszumHausratzählt,hängtdavonab,obKinderdesVerstorbenenoderBlutsverwandteabderzweitenOrdnungnebendemEhegattenerben.WenndieKindererben,hatderüberlebendeEhepartnerlediglichAnspruchaufnotwendigeGegenständeausdemHausrat.DazuzählendieEinrichtungder gemeinsamen Wohnung, Gegenstände des täglichen Lebensbedarfs,u.U.auchdasAuto,nichtaberentbehrlicheLuxusgegenstände.BessergestelltsindEhepartner,diekeineKinderhabenundmitdenanderenVer-wandtenteilen.SiekönnenauchLuxusgegenständeausdemgemeinsamenErbe behalten. All diese Gegenstände werden im Gesetz mit dem Begriff„Voraus“bezeichnet.„Voraus“bedeutet,dassdieHausratsgegenständevorder Teilung des Nachlasses an den überlebenden Ehepartner übereignetwerden.ImEinzelfallkannessichbeidem„Voraus“umeinbeträchtlichesVermögenhandeln (Antiquitäten, Auto, Kunstgegenstände, Haushaltsmaschinen,Hobby-Ausrüstungen).EskannsichalsofürdenüberlebendenEhepartnerdurchaus lohnen, bei Streitigkeiten in der Familie in Zusammenarbeit miteinemErbrechtsexpertenumdenrechtmäßigen„Voraus“zukämpfen.

Geschiedene oder in Scheidung lebende Ehepartner

MitderScheidungverlierteinEhepartnerdengesetzlichenAnspruchaufdasErbedesbisherigenPartners.GleichesgiltsogarschonmitderStellungdesScheidungsantrags,wenndieVoraussetzungenfürdieScheidunggegebensind.DergeschiedeneEhepartnergehtleeraus,wennderehemaligePartnerstirbt.FürmanchenEhegattenkanndiesnachjahrzehntelangerEhesehrbit-tersein,wennerselbstkeinVermögenhat,derehemaligeEhepartnerjedochüberImmobilien,AktienundBargeldverfügtundihmauchimRahmenderScheidung keine Zugewinnausgleichsansprüche zustehen. Nur in wenigenFällenkommtdergeschiedeneEhepartnerdochnochindenGenussdesVer-mögens,dasderehemaligeEhepartnervererbt.Diesistz.B.derFall,wenneingemeinsamesKinddergeschiedenenEheleutezunächsterbtunddannseinerseits ohneTestament verstirbt. In diesem Fall wird der überlebendeElternteilnachdergesetzlichenErbfolgeErbediesesKindes.

Die Ansprüche eingetragener Lebenspartner

GleichgeschlechtlicheeingetrageneLebenspartnerinnenundLebenspartnersind Ehepartnern erbrechtlich gleichgestellt. Sie beerben ihren Partner,müssen jedoch mit den Blutsverwandten des Partners (Kindern, Eltern,

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Ein Testament schützt

vor Nachteilen der

gesetzlichen Erbfolge.

Ohne Trauschein

auch kein Erbrecht

GroßelternundihrenAbkömmlingen)genausoteilenwieüberlebendeEhe-partner.WereinevondiesergesetzlichenRegelungabweichendeErbnach-folge anstrebt, muss per Testament oder Erbvertrag seinen Willen nieder-legen.

Das Erbrecht bei Paaren ohne Trauschein

Frauen und Männer, die ohne den Segen des Staates zusammenleben,haben nach dem Gesetz keinerlei Anspruch auf das Erbe ihres Partners.StirbtplötzlichdereinePartner,kanndas fürdenanderenzueinerextre-menHärteführen.DennnunerbenausschließlichdessenBlutsverwandte,während dem überlebenden Partner gerade einmal seine eigenen zumLebennotwendigenGegenständeausdemgemeinsamenHausratbleiben–oftalsosogutwienichts.

Expertentipp:Wer auch nur denVerdacht hat, dass die gesetzliche Rege-lung nicht dem eigenenWillen und Interessen entspricht, ist gut beraten,über ein Testament oder einen Erbvertrag nachzudenken (weitere Infor-mationendazufindenSieimKapitel1.2.).

Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann:

• Informationdarüber,obdiegesetzlicheErbfolgefürSieundIhreFamiliegünstigistundIhrembesonderenBedarfentspricht

• BeratungüberverschiedeneMöglichkeiten,diegesetzlicheErbfolgedurcheinkluggestaltetesTestamentauszuschalten

• Optimale Lösungen für die Absicherung von Ehepartnern, behindertenKindern,bedürftigenVerwandten

• UnterstützungbeiderexaktenErmittlungdes„Voraus“undderkorrek-tenTeilungdesNachlasses

• AnwaltlicheVertretungvonErben,dieirrtümlichnichtbeiderErbteilungberücksichtigtwurden

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Wer bekommt die

Wohnung im Erbfall?

Ohne Testament keine

Absicherung beim Tod des

Lebenspartners

1.2 Paare ohne Trauschein, aber mit Testament

Die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften in Deutschland steigt. Allein von 1996 bis 2004 verzeichnete das Statistische Bundesamt einen Zuwachs um 34 % auf 2,4 Mio. Für viele Menschen ist diese Lebensform also attraktiv. Doch durch die Brille des Erbrechts- und Steuerexperten gesehen ist das Zusammenleben ohne Trauschein alles andere als günstig.

Wilde Ehe – beliebt zu Lebzeiten, ernüchternd nach einem Todesfall

Erb-undsteuerrechtlichistderüberlebendePartnerimVergleichzueinemverwitwetenEhepartnerstarkbenachteiligt.WerdieVorzügeeiner„wildenEhe“genießt,istgutberaten,sichmitdemÄrgerunddenVersorgungslük-ken zu beschäftigen, die nach einemTodesfall dem überlebenden PartnerdasLebenschwermachenkönnen.

Nach Gesetz kein Erbrecht für Partner

NichtehelicheLebensgefährtenhabenüberhauptkeingesetzlichesErb-oderPflichtteilsrecht beim Tod des Partners. Das gilt auch dann, wenn dieLebensgemeinschaft auf Dauer bestanden hat, den Charakter einer EheangenommenhatundderÜberlebendeseinenPartner intensivüber JahrehinweggepflegtundindieserZeitkeineigenesEinkommenerzielthat.Eserben nach der gesetzlichen Erbfolge die Verwandten, nicht der Lebens-gefährte.

Nachfolgeregelung in manchen Fällen nicht erforderlich

Das kann so gewollt sein. Wo nichts oder wenig zu vererben ist, brauchtmansichumeineNachfolgeregelungnichtzukümmern.BeinichtehelichenLebenspartnern, die glücklich zusammenleben, ihr Vermögen aber nachdemGesetzdenKindernvererbenwollen,istesnichterforderlich,etwaszuregeln.Diesgiltinsbesonderedann,wenndiebeidenPartnerwirtschaftlichunabhängig voneinander gesichert sind. Nach einer neuen gesetzlichenBestimmungtrittderÜberlebendeautomatischindenMietvertragdesver-storbenenPartnersein,sodassselbstdasWeiterlebenindergemeinsamenMietwohnungkeinProblemdarstellt.

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Dem Partner als

Erben drohen

Pflichtteilsansprüche.

Nach 30 Tagen

muss die Wohnung

geräumt werden.

Wohnrecht nur für 30 Tage?

WenndieLebenspartnerzusammeninderEigentumswohnungoderimPrivat-hausdeseinenPartnersgewohnthaben,giltfolgendeRegelung:Lediglich30Tagelang(derAnspruchheißtimGesetz„Dreißigster“)kannderÜberlebendenoch die Wohnung oder das Haus nutzen, danach können die Erben ihnbuchstäblich „vor dieTür setzen“. Die Partner können dies ausschließen,z.B. indem der Eigentümer der Immobilie dem Lebenspartner ein zeitlichbefristetesoderlebenslangesWohnrechteinräumt.

Absicherung des Lebenspartners: Testament oder Erbvertrag

Zur wirtschaftlichen Absicherung eines Lebenspartners ist entweder einTestamentodereinErbvertragnotwendig.DiebeidenPartnerkönnenaberkein gemeinschaftliches Ehegattentestament und damit auch kein sogenanntes„BerlinerTestament“errichten.GrößtmöglicheAbsicherungbie-tetdieEinsetzungdesLebenspartnersalsAlleinerbe.WennjedocheinPart-ner (noch) verheiratet ist und keinen Scheidungsantrag gestellt hat, kanndie(Noch-)EhepartnerindenPflichtteileinfordern.AuchdieeigenenKindersindpflichtteilsberechtigt.EinLebenspartner,deralsAlleinerbeeingesetztwurde,kommtdeshalbnochkeineswegsganzalleinindenGenussdesVer-mögens, das der Verstorbene hinterlässt. Pflichtteilsschulden sind sofortmit dem Erbfall fällig. So können die gesetzlichen Erben bis zu 50% desNachlassesalsBargeldfordern.Häufigwirdübersehen,dassauchdieElterneineskinderlosenLebenspartnerspflichtteilsberechtigtsindundAnspruchbiszurHälftedesVermögenserhebenkönnen.Beispiel:EineLebenspartnerinerbtalsAlleinerbinvonihremverstorbenenFreund ein Haus imWert von 500.000 EUR und 5.000 EUR Bargeld. NachdemplötzlichenToddesLebenspartners,dernochverheiratetwarundnochkeinenScheidungsantraggestellthatte,machendieEhefrauundvierKinderihrenPflichtteilsanspruchgeltend.Dasbedeutet,dassdieLebenspartnerinvon505.000EURVermögenvoneinemTagaufdenanderen252.500EURPflichtteilsschulden bezahlen muss: Die Ehefrau bekommt ein Viertel(126.250EUR)unddievierKinderjeweils31.562,50EUR.

Um dem überlebenden Lebenspartner Pflichtteilsansprüche zu ersparen,gibtesMöglichkeiten.SokannmandenNoch-EhepartnermiteinemSchei-dungsantragalsErbenausschließen.AndersistdasbeidenKindern.Schutzvorder„Pflichtteilshaftung“bietethierfolgendeLösung:SöhneundTöchter

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Verlust der Testierfreiheit

bei verwitweten Partnern?

Schenkungen können zur

Pflichtteilshaftung führen

verzichtennotariellaufdenPflichtteil–freiwilligodergegenZahlungeinerAbfindung.

Schenkungen in den letzten Jahren vor dem Tod – keine Lösung

WerdasPflichtteilsrechtkurzvordemabsehbarenToddurchSchenkungenandenLebenspartneraushebelnmöchte,kommtdamitnichtansZiel.DennalleSchenkungenindenletztenzehnJahrensindnichteinfachverlorenfürdie Pflichtteilsberechtigten. Kinder, Eltern und Noch-Ehepartner des Ver-storbenen können fordern, dass das verschenkte Vermögen als Teil desErbes gewertet wird. Sie machen dann so genannte „Pflichtteilsergän-zungsansprüche“geltend.InderKonsequenzbedeutetdas,dassderüber-lebende Lebenspartner den Wert des gesetzlichen Pflichtteils aus derSchenkunginbarauszahlenmuss.

Absicherung von Lebenspartnerin und Kindern

Je nach Familienverhältnissen kann man individuelle Regelungen treffen,die füralleHinterbliebenen–auchdenLebenspartner–eineguteLösungdarstellen.SokannmandieüberlebendePartnerinperVermächtnisdurcheinWohnrecht,einNießbrauchsrechtodereineLeibrenteabsichernunddenKinderndasVermögenhinterlassen.ImEinzelfallkannesauchsinnvollsein,die Lebenspartnerin als „Vorerben“ und die Kinder oder Geschwister als„Nacherben“ einzusetzen. In diesem Fall kann die Lebenspartnerin nachdemTodesfallausdemNachlassnichtsverschenken,nichtsverkaufenundnichtsmitGrundpfandrechtenbelasten.Nach ihremToderbensodanndieKinderals„Nacherben“.

Witwer mit Ehegattentestament als Lebenspartner

Häufigwirdübersehen,dassnichtimmerdasletzteTestamentdasgültigeist,auchwennaufdemPapier„MeinletzterWille“steht.Ehepartner,dieeingemeinsamesTestamenterrichten,sindandiesen„letztenWillen“gebun-den,sobalddieEhefrau–oderderEhemann–gestorbenist.EsistdanninderRegelnichtmehrmöglich,dieErbfolgezuGunsteneinesLebenspartnersabzuändern.HiermussmansichaberdiejuristischenFeinheitenganzgenauanschauen.InmanchenFällenisteinWiderrufdesgemeinsamenEhegatten-Testamentsmöglich. Und in seltenen Fällen kann das gemeinsame Testament auch

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Was gilt im Pflegefall

des Lebenspartners?

Müssen Geschenke im

Erbfall zurückgegeben

werden?

durcheineAnfechtungzuFallgebrachtwerden.WeraufdiesemschwierigenTerrain etwas erreichen will, kommt ohne einen in der Materie versiertenErbrechtlernichtweiter.

So geht eine Schenkung unwiederbringlich verloren

LebenspartnerschenkensichnichtnurLiebe:Sieübereignensich–häufigschon zu Lebzeiten – auch materielle Werte: Schmuck, Autos, Geld undImmobilien.DochdamitisteinerheblichesRisikoverbunden.ScheitertdienichtehelicheLebensgemeinschaft,kanndergroßzügigeSchenkernunnichtauf einmal die Herausgabe der verschenkten Gegenstände verlangen.EgalwiehochderWertist,dieperSchenkungübereignetenDingebleibenEigentumdesoderderBeschenkten.Ähnlichesgilt,wennderbeschenktePartnervordemSchenkerstirbt.Alleswasverschenktwurde,istfürdenSchenkerverloren,wennkeinTestamentvorliegt. Die gesetzlichen Erben kommen dann in den Genuss der Vermö-genswerte.

Expertentipp:GegendenVerlustvonSchenkungenkannmansichperVer-einbarung absichern. So ist es sinnvoll, wenn die nichtehelichen Lebens-partner vereinbaren, dass die geschenkten Gegenstände sowohl bei derAuflösung der Lebenspartnerschaft als auch beim Tod des beschenktenPartnersandenSchenkerzurückfallen.

Pflege- und betreuungsbedürftige Lebenspartner

EinebesondereProblematikentsteht,wenneinPartnerpflege-oderbetreu-ungsbedürftig wird. Ärzte, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfennurVerwandteüberdenGesundheitszustandinformieren.BeiBetreuungs-bedürftigkeitsetzendieVormundschaftsgerichteinderRegelnurFamilien-angehörige oder ausgebildete Kräfte als Betreuer ein. Um zu erreichen,dassdieLebenspartneralsAnsprechpartnerakzeptiertwerden,alsBevoll-mächtigtefürdenPartnerhandelnkönnenundalsBetreuereingesetztwer-den, muss man mit einer Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfü-gungarbeiten.

Die Angehörigen als gesetzliche Erben

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Vorsorge für den

Lebenspartner durch

kluge Gestaltungen

Ohne Trauschein

droht hohe Steuerlast

Hohe Erbschaftsteuerlast

Wer die Ehe meidet, meidet auch eine Steuerspargemeinschaft. Partnerohne Trauschein unterliegen nicht erst im Schenkungs- und Erbfall einerhohen Steuerlast. Schon zu Lebzeiten zahlen sie Einkommensteuern nachSteuerklasse I) und können nicht das „Ehegattensplitting“ nutzen. NachdemToddesLebensgefährtenkönnensiealsErbennurminimaleErbschaft-steuer-FreibeträgeinAnspruchnehmen.UmdieErbschaftsteuerlastzuminimieren,kannmaneinigestun.Sokannessinnvollsein,dassdieLebenspartnerdann,wenneinerderbeidenschwererkrankt ist, doch noch heiraten, um dann Immobilien und andereVermö-genswerteaufdenvoraussichtlichüberlebendenPartnersteuergünstigzuübertragen.AuchspezielleGestaltungenbeimAbschlussvonLebensversi-cherungenkommenzurEinsparunghoherErbschaftsteuerninFrage.

Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann:

• VertraglicheRegelungenfürdasZusammenlebenohneTrauschein• BeratungzurAbsicherungderPartnerundKinder• VertragslösungenfürErben,z.B.beiVerzichtaufPflichtteilgegenZah-

lungeinerAbfindung• AnfechtungeinesnichtmehrgewolltenEhegattentestaments• MediationbeiErbstreitigkeiten• MaßnahmenzurVerminderungderSteuerlasten• VertretungbeiverworrenenEigentumsverhältnissen• AbwehrunberechtigterAnsprüche

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Liquiditätsprobleme

für die Witwe im Erbfall

Eine Ausschlagung der

Erbschaft kann finanzielle

Vorteile bringen

1.3 Die Frau als Erblasserin und Erbin

Dieses Kapitel für die Frauen wurde nicht deshalb in den Ratgeber aufge-nommen, weil es etwa ein besonderes Erbrecht für die Frau gäbe. Frauen müssen aber aufgrund ihrer Situation in der Gesellschaft und Familie einige Besonderheiten beachten, die hier behandelt werden.

Die Möglichkeiten der Witwe, das gemeinsame Vermögen aus der Ehe zu erhalten

DurchdiegesetzlicheErbfolgekanneineEhefraunachdemTodihresPart-nersingroßeSchwierigkeitengeraten.DenndieAnsprücheandererErben(z.B.derKinderoderderElterndesEhemanns)könnensohochsein,dasssienichtmitdemverfügbarenBargeldzubezahlensind.Beispiel: Ein jung verheiratetes Ehepaar erwarb im Jahr 1958 in Münchenein Grundstück und baute ein Haus. Der Quadratmeterpreis bewegte sichdamals in der Größenordnung von 15 EUR, das Einfamilienhaus kostete40.000EUR,insgesamtwurdenfürGrundstückundHaus50.000EURinves-tiert.DasEhepaarhatdreiKinder,beimToddeszuerstversterbendenEhe-mannsimJahr2004sindsiebereitserwachsen.ÜberdieJahrzehnteistderWertdesbebautenGrundstücksstarkgestiegen,dieQuadratmeterpreiseinMünchner Wohngegenden bewegten sich beim Tod des Ehemanns in derGrößenordnung von 750 bis 800 EUR. Das Anwesen der Eheleute ist nun1Mio.EURwert.DerWitwegehörtbereitsdieHälftedesHauses,dieandereHälfteistderNachlassdesVerstorbenen.BeigesetzlicherErbfolgeerhaltennundieKinderdieHälftedesNachlassesimWertvon250.000EUR.WilldieWitwedasHausfürsicherhalten,musssiedenKinderndenBetragausbe-zahlen.KannsieihnnichtausanderenVermögenswerten(Aktien,Bargeld,Lebensversicherung)aufbringen,mussdasHausverkauftwerden.

DadiegesetzlicheErbfolgefürdenüberlebendenEhegattenbzw.dieWitweungünstigseinkann,hatesderGesetzgeberdemüberlebendenEhegattenzugebilligt,alternativdieErbschaftauszuschlagenunddenetwaigwährendder Ehe entstandenen Zugewinnausgleichanspruch neben dem PflichtteilausderErbschafteinzufordern.DieskannimEinzelfallwirtschaftlicherheb-lichgünstigersein,wienachfolgendesBeispielzeigt:Variante:DervorverstorbeneEhemannhatimJahre1958dasHausalleineerworben. Der Zugewinn der Ehegatten errechnet sich aus der DifferenzzwischendemVermögenzumZeitpunktdesTodesdesErblassersunddemzurZeitderHeiratderEhegatten.HattendieEhegattenkeinVermögenindieEhe gebracht, beträgt der Zugewinn des Erblassers 1 Mio. EUR. Hat die

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Die Geliebte als Erbin?

Kurze Entscheidungsfrist

von 6 Wochen!

Witwez.B.wegenderKindererziehungkeineigenesVermögenerwirtschaf-tet,beträgtihrZugewinn0EUR.DieHälftederDifferenzdersoerrechnetenZugewinne ist auszugleichen. Die überlebende Ehefrau kann damitzunächst einen Anspruch von 500.000 EUR gegen den Nachlass geltendmachen. Daneben bekommt sie ihren Pflichtteil, nämlich 1/8 des nachAbzug des Zugewinnausgleichs verbliebenen Restnachlasswertes, also62.500 EUR (500.000 EUR x 1/8). Insgesamt erhält die Witwe demnach562.500EUR.WürdesiedieErbschaftannehmen,würdesienurzurHälfteErbinunderhieltedamit„nur“500.000EUR.

WichtigbeimToddesEhepartnersistFolgendes:NachderTestamentseröff-nungkanndieWitwe–oderderWitwer–nurinnerhalbvonsechsWochendasErbeausschlagen.IndieserFristsindvieleandereDingezuerledigen.Der überlebende Ehepartner sollte sich daher rasch informieren, welcheLösungfürihnunddieFamiliediegünstigereWahlist.ZurückzumBeispiel:BeiEinvernehmenzwischenderMutterundihrenKindernistesmeistrela-tivegal,welcheVariantegewähltwird.DieKinderwerdenindiesemFalldieMutternichtzwingen,daseigeneHauszuverlassenundzuverkaufen.BeiStreitigkeitenoderauchbeihohemGeldbedarfeinesKindesaufgrundvonSchulden,istdieMutterabergutberaten,ihreInteressenzuwahrenunddenimEinzelfallsehrbeachtlichenZugewinnfürsichzubeanspruchen.

Überraschung nach dem Todesfall: Geliebtentestament

Es kommt zwar selten vor, ist aber besonders niederschmetternd für dienächsten Angehörigen: Der Familienvater vererbt sein Vermögen einerGeliebten.DieEhefrauunddieKindersindnachdemTestamententerbtundmüssensichmitdemPflichtteilzufriedengeben.Dochhalt!IstdiesesTesta-mentüberhauptgültig?DieseFragesolltendieenterbtenFamilienmitglie-dersehrgenauklären.EsgibtmehrereAnsatzpunkte,umeinungünstigesTestamentzuFallzubringen.BeieinemhandschriftlichenTestamentkannmaninZweifelziehen,dassderErblassertestierfähigwar,alserseinenletz-ten Willen zu Papier brachte. Alles, was darauf hindeutet, dass der Vaternichtmehreinsichtsfähigwar,kannmanals„Beweis“vorGerichtvorbrin-gen.Beim„Geliebtentestament“gibtesjedochfürdieWitweunddieKindernocheine andere Möglichkeit. Falls die Erbschaft eine Art Lohn für Liebes-dienstedarstellt–inderRechtsprechungwurdehierfürdieFormulierung„Hergabe für die Hingabe“ geprägt – oder aus einer familienfeindlichen

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Vorsorge des Unternehmers

für seine Ehefrau

Sittenwidrigkeit des

Geliebtentestaments?

Gesinnung heraus errichtet wurde, kann es zu Fall gebracht werden. EinRichterkanndiesenletztenWillenfürungültigerklären.DieWitweundihreKinder sollten möglichst viele stichhaltige „Beweise“ für die Sittenwidrig-keitund/oderFamilienfeindlichkeitinsFeldführen.DiegroßzügigbedachteGeliebte wird ihrerseits versuchen, zu beweisen, dass der Geliebte „ach-tenswerteMotive“hatte,alserseinTestamentverfasste.Siewirdaufeinelängere intensive Beziehung hinweisen, ihre aufopferungsvolle, uneigen-nützigePflegedesaltenHerrnerwähnenundsexuelleKontakte inAbredestellen.

Expertentipp: Wer immer ein Testament zu Fall bringen möchte, brauchteinengutenRechtsanwalt,einenErbrechtler,derinderLageist,zusammenmitseinenMandantendieerforderlichenBeweisezusammenzutragenunddenRichteroderdieRichterinzuüberzeugen.

Die Witwe eines Unternehmers

WennderErblassereingrößeresUnternehmenhinterlässt,dasnachseinemTodweitergeführtwird,kommtaufdieWitweundihreKindereinenichtzuunterschätzende Aufgabe zu. Die Hinterbliebenen müssen sicher stellen,dassdasUnternehmenkorrektundkompetentweitergeführtoderverkauftwird.InjedemFallmüssensiedafürsorgen,dassallesmitrechtenDingenzugeht und dass erforderlichenfalls kompetente Personen als Geschäfts-führerengagiertwerden.

Was ein Erbrechtsexperte für Frauen im Erbfall tun kann:

• BeratungvorErrichtungeinesTestaments• BeratungnachErbfall(AnnahmeoderAusschlagungdesErbes)• Anwaltliche Vertretung zur Durchsetzung von Erb- oder Pflichtteils-

ansprüchen• KlagegegeneinfamilienfeindlichesodersittenwidrigesTestament

Die Angehörigen als gesetzliche Erben

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Banken verlangen in der

Regel einen Erbschein.

2.1 Banken und Erbrecht

Für keine Bank oder Sparkasse ist es einfach, sich korrekt zu verhalten, wenn ein Kunde gestorben ist und keinen Bevollmächtigten eingesetzt hat. Kein Geldinstitut lässt sich gerne nachsagen, das Geld seiner Kunden zu verun-treuen. Angehörige und Erben können nicht damit rechnen, dass sie sofort über die Konten und Schließfächer des Verstorbenen verfügen können.

Die Legitimation des Erben gegenüber der Bank

ImVerhältniszwischeneinerBankundihrenKundengeltendie„Allgemei-nen Geschäftsbedingungen“, die meist folgenden Passus oder ähnlicheBestimmungenenthalten:„NachdemToddesKundenkanndieBankzurKlärungderVerfügungsbe-rechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstrecker-zeugnissesoderweitererhierfürnotwendigerUnterlagenverlangen;fremd-sprachigeUrkundensindaufVerlangenderBankindeutscherÜbersetzungvorzulegen. Die Bank kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder einesTestamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigungoder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament,Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. DieBank darf denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstreckerbezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbe-sondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Das gilt nicht, wenn derBank bekannt ist, dass der dort Genannte (z.B. nach Anfechtung oderwegenNichtigkeitdesTestamentes)nichtVerfügungsberechtigter istoderwennihrdiesinFolgeFahrlässigkeitnichtbekanntgewordenist.“ZumNachweisdesErbrechtskanndieBankalsoimmereinenErbscheinfor-dern.WiedieGrundbuchämterakzeptiereninderRegelaberauchdieBan-kendieVorlageeinesnotariellenTestamentesmitdemEröffnungsprotokolldes Nachlassgerichtes. Weist aber das Konto nur ein geringes Guthabenauf, stellt dasVerlangen der Bank nach einem Erbschein eine rechtsmiss-bräuchlicheSchikanedar,wenndieKostenundMühenderErbeninkeinemVerhältniszudemGeldbetragaufdemKontostehen.FallsdieBankaufdieVorlageeinesErbscheinsverzichtet,kannsiesicheinenvertraglichenRück-zahlungsanspruch für den Fall einräumen lassen, dass der Zahlungsemp-fängerdochnichtderErbeist.

2. Konten und Versicherungen im Erbfall

Konten und Versicherungen im Erbfall

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Mitteilung an das

Finanzamt

Mit der Kontovollmacht

die Erbscheinskosten

sparen

Die Vollmacht im Erbfall

EinevomVerstorbenenerteilteVollmachterlischt inderRegelnichtdurchseinen Tod. Der Bevollmächtigte kann also auch nach dem Tod des Voll-machtgebers über dasVermögen desVerstorbenen verfügen. Der Erbe istjedochberechtigt,dieKontovollmachtzuwiderrufen.EineKontovollmachtfürdenErbenüberdenTodhinauserspart invielenFällendieBeantragungeinesErbscheins,sofernderNachlassüberwiegendausKontoguthabenbesteht.HäufigwirddieBankdaraufbestehen,dassdieVollmacht notariell beurkundet oder in Anwesenheit eines eigenen Mit-arbeitersunterzeichnetwurde.Hat z.B. eine alte Dame ihrem Lebensabschnittsgefährten eine Kontovoll-machterteilt,sindihreKinderundErbengutberaten,sofortdieVollmachtaußerKraftzusetzen.DennderLebensabschnittsgefährtekönnteohnePro-blemedieGelegenheitnutzenundvielGeld indieeigeneTaschestecken.DasGeldwürdeihmzwarnichtgehören,aberbisdieErbenvorGerichtdasGeld eingeklagt haben, könnte es längst verprasst sein – und wo nichtsmehr zu holen ist, nützen weder Prozesse noch Rechtsansprüche. WerdaheralsErbevonderExistenzeinerKontovollmachtweiß,dieernichtauf-rechterhaltenmöchte,solltederBankdenWiderrufinnachweisbarerFormmitteilen. Es ist auch möglich und bei undurchschaubaren Verhältnissensinnvoll,aufVerdachtsämtlichemöglicherweisebestehendenVollmachtenzuwiderrufen.

Die Anzeigepflicht der Bank beim Tod eines Kunden

Sobald die Bank vomTod eines Kunden erfährt, ist sie verpflichtet, inner-halbvoneinemMonateineKontrollmitteilungandieErbschaftsteuerstelledesFinanzamteszusenden(§33ErbStG).BeidieserMeldunghatdieBankdas von ihr verwaltete Vermögen und gegen sie gerichtete Forderungenanzuzeigen.

Das Bankschließfach

DerSchließfachvertragmitderBankisteineArtMietvertrag.DieRechteamSchließfachgehendaheraufdieErbenüber.ErbenmehrerePersonen,könnensiedasBankschließfachnurgemeinsamkündigenundmüssenhierzuihrErbrechtgegenüberderBanknachweisen.Nurdann,wennderVerstorbenedem Erben eine Vollmacht für das Bankschließfach über den Tod hin-

Konten und Versicherungen im Erbfall

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Schwierigkeiten mit

Gemeinschaftskonten

Testamente nicht im

Schließfach verwahren

auserteilthat,kanndieser–vorErteilungeinesErbscheins–überdasdortdeponierte Vermögen frei verfügen. Höchst problematisch ist eine solcheVollmacht,wennsieeinerPersonauseinerErbengemeinschafterteiltwurde.Denn der Erbe mit der Vollmacht könnte sich das verwahrte Vermö-gen–Aktien,Schmuck,GoldundSilber–aneignen,währenddieanderenErbennichtnachweisenkönnten,wasalles indemBankschließfachdepo-niertwar.NichteinmaleineinderWohnungdesVerstorbenenaufgefundeneInventarliste wäre ein brauchbarer Nachweis, dass sich die aufgeführtenGegenständezumZeitpunktdesTodesimSchließfachbefundenhaben.

Problemfall: Testament im Schließfach

Wenn der Erblasser sein Testament in seinem Bankschließfach einge-schlossenhat,habendiemutmaßlichenErbeneingroßesProblem.Siekön-nennichtnachweisen,dasssiedieErbendesSchließfachinhaberssindunddeshalbwirdsichdieBankweigern,dasSchließfachzuöffnen.Dervoraus-sichtliche Erbe muss in diesem Fall eine Nachlasspflegschaft beantragenundfeststellenlassen,obsichimSchließfacheinTestamentbefindet.DerNachlasspflegerhatdieAufgabe,dasSchließfachzuöffnenundfestzustellen,obsichdarineinTestamentbefindet.UmdieseSchwierigkeitenzuvermei-den, sollte das Testament auf keinen Fall im Bankschließfach hinterlegtwerden.

Die Zahlung der Bestattungskosten durch die Bank

ZumZeitpunktderBestattungdesErblassersisthäufignochnichtbekannt,werdessenErbensind.KurznachdemTodkönnendieErbeninderRegelauch noch kein Testament und kein Eröffnungsprotokoll des Nachlass-gerichts vorlegen. Andererseits müssen die Erben die Bestattungskostenbegleichen.AusdiesemGrundüberweisenimEinzelfalldieBankenunbüro-kratischdieBestattungskostengegenVorlageeinerentsprechendenRech-nung. Ein einklagbarer Anspruch, dass die Bank diese Kosten bezahlt,bestehtjedochnicht.

Gemeinschaftskonten im Erbfall

HattederErblasserbeiderBankeinEinzelkonto,entstehenkaumProbleme.Der Erblasser war Kontoinhaber und seine Erben treten an seine Stelle.GroßeSchwierigkeitenkönnensich jedochbeiderExistenzvonGemein-

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Das Sparbuch –

Zuwendung ohne Notar

und Erbschein

War darf über Nachlass-

konten verfügen?

schaftskontenauftun,dieesinderFormeinesUnd-KontossowieinGestalteinesOder-Kontosgibt.Bei einem gemeinschaftlichen Und-Konto können beide Kontoinhaber nurgemeinsam über das Konto verfügen. Eine Einzelverfügung durch einenKontoinhaberistalsonichtmöglich.Sokannz.B.dieWitwe,diezusammenmitdenKindernerbt,unmittelbarnachdemTodesfallnichtmehrvomUnd-KontoGeldabheben.JederMiterbekannalsoeineTransaktionblockieren.Gebräuchlicher und weniger problematisch ist im Erbfall das Oder-Konto.Bei diesem Konto kann der eine oder der andere Kontoinhaber über dasGeldaufdemKontoverfügen.Jederistalsoalleinebefugt,Geldabzuhebenoder Rechnungen zu bezahlen. Auch nach dem Erbfall ist der verbliebeneKontoinhaberberechtigt,überdasGeldaufdemKontozuverfügen.WichtigistfürdenüberlebendenKontoinhaber,zubeachten,dassihmbeimehrerenErbennichtdasgesamteGeldaufdemKontogehört.WennEhe-leuteeinOder-Kontoeingerichtethaben,gehörtinderRegeldieHälftedesBetragesaufdemKontodemoderdenErben.Nurdann,wenndieEheleuteintern nachweisbar eine andere Aufteilung vereinbart haben, z.B. im Ver-hältnis ihrer jeweiligen Einzahlungen, kann der Überlebende über seineneigenenAnteilfreiverfügenundmussnurdenAnteildesVerstorbenenmitdenanderenErbenteilen.DieseRegelunggiltauchfürOder-Depots.

Der Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall

DieBankkanndemErblasserperVertragversprechen,dasseinBegünstig-ter nach seinem Tod das Recht erwirbt, eine bestimmte Leistung von derBankzufordern.BeispielsweisekannsoderEnkeleinSparbuchinHöhevon20.000 EUR erhalten. Bei einem solchen „Vertrag zu Gunsten Dritter aufden Todesfall“ – so die juristisch korrekte Bezeichnung – kann der Enkeleinen eigenen Anspruch gegenüber der Bank geltend machen. BesondereFormvorschriften (wie z.B. notarielle Beurkundung) bestehen für solcheVerträge nicht. Der Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens gehörtnichtzumNachlass,weshalbauchkeinErbscheinbenötigtwird.AufdieseWeiselässtsichGeldvermögen–amNachlassvorbei–aufIhnengenehmePersonenübertragen.DerBegünstigtemussjedochfürdasaufdiesemWegerworbene Vermögen in vollem Umfang Schenkung- bzw. Erbschaftsteuerzahlen.

Konten und Versicherungen im Erbfall

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Bei Ärger mit der Bank

hilft der Experte.

Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann:

• Beratung, wie eine unproblematische Zusammenarbeit mit der Bank zuerreichenist

• FormulierungoderÜberprüfungvonVollmachten,dievonderjeweiligenBankakzeptiertwerden

• AnwaltlicheVertretungbeiProblemenundStreitigkeitenmitderBank

Konten und Versicherungen im Erbfall

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Absicherung für Paare

ohne Trauschein

Lebensversicherungen

schließen Versorgungs-

lücken

2.2 Erbrecht und Lebensversicherung – Gestaltungsmöglichkeiten und Risiken

Mit einer Lebensversicherung kann man einen Teil der Vermögensnachfolge etwas anders gestalten als über ein Testament. Häufig stellt sich für einen allein verdienenden Ehepartner die Aufgabe, den anderen Partner abzu- sichern. Dies ist oft schon sehr frühzeitig sinnvoll und erforderlich.

Die Bedeutung der Lebensversicherung im Erbfall

WenneineEhefrauwegenderKindererziehungoderausanderenGründennichtberufstätigseinkannundderalleinverdienendePartnerunvorher-gesehenschonnachwenigenBerufsjahrenstirbt,reichtderFraudieWit-wenrente aus der gesetzlichen Arbeitslosen- oder Unfallversicherung beiweitem nicht aus, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Gegen Versor-gungslückenbeieinemplötzlichenundunerwartetenTodesfalldesAllein-verdienershilftmeistnurdieLebensversicherung.Einanderes,sehrberechtigtesMotiv,eineLebensversicherungzuGunstenseinesEhepartnersabzuschließen,istderWunsch,dieWitweoderdenWit-wernachdemTodindieLagezuversetzen,denanderenErbenderenErb-oder Pflichtteil auszubezahlen. Gerade dann, wenn das Vermögen haupt-sächlichauseinerImmobilieodereinerUnternehmensbeteiligungbesteht,kommt es durch Erb- oder Pflichtteilsansprüche zu Liquiditätsengpässen.VieleSeniorenmüssenihrHausoderihreWohnungnachdemToddesEhe-partnersverkaufen,weilsiedenanderenErbenoderdenPflichtteilsberech-tigten sonst nicht den Erb- oder Pflichtteil auszahlen können. Mit einerLebensversicherungisteinederartauswegloseSituationzuvermeiden.

Lebensversicherung für den Lebenspartner

Relativoftkommtesvor,dasseinErblasseraucheiner„Geliebten“aussei-nemVermögeneinenTeilzukommenlassenmöchte.DieslässtsichdiskretübereineLebensversicherungbewerkstelligen.Damitkannmanvermeiden,dasseineErbengemeinschaftentsteht,indersichEhefrauundGeliebtemit-einanderauseinandersetzenmüssen.

Die Beteiligten an einer LebensversicherungAneinerLebensversicherungsindimmerbeteiligt:• derVersicherer• derVersicherungsnehmer(erschließtdenVertragab)• dieversichertePerson• undderBezugsberechtigte.

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Schenkung einer

Lebensversicherung

Wann ist die Lebens-

versicherung fällig?

Versicherungsnehmer,versichertePersonundBezugsberechtigterkönnen,müssenabernicht,identischsein.GeradeimRahmenderNachlassplanungmacht es Sinn, wenn ein Versicherungsnehmer eine Lebensversicherungabschließt und eine andere Person (z.B. der Ehe- oder Lebenspartner)Anspruch auf die Versicherungsleistung hat. Auch die folgende Konstruk-tion kann im Einzelfall zur finanziellen Absicherung des Sohnes Sinnmachen: Der Ehemann ist Versicherungsnehmer, seine Ehefrau ist ver-sichert und der gemeinsame Sohn erhält als Bezugsberechtiger die Ver-sicherungssumme,sobaldderVersicherungsfalleintritt.

Drei wichtige Arten der Lebensversicherung

NebenderLebensversicherungaufdenErlebens-unddenTodesfallgibtesals Mischform die „Kapital bildende Lebensversicherung“. Dabei tritt derVersicherungsfallerstdannein,wenndervereinbarteTermin fürdenErle-bensfallgekommenoderdieversichertePersongestorbenist.DieLebens-versicherung wird dann entweder zum vereinbartenTermin oder beimToddesVersichertenfällig.JenachVertragerfolgtdieAuszahlungderVersiche-rungssummeentwederalsEinmalbetragoderfortlaufend.VieleVersichererbietenihrenKundendieMöglichkeit,anstelleeinereinmaligenAuszahlungdieVersicherungsleistungzuverrenten.EswirddanneinmonatlicherBetragausgezahlt.Wer mit einer Lebensversicherung die Hinterbliebenen absichern will, istgut beraten, exakt das passende „Produkt“ auszuwählen. Beispielsweisebietet es sich an, Angehörige, die nicht mit Geld umgehen können, übereine Lebensversicherung abzusichern, die in Form einer Rente ausgezahltwird.AufdieseWeisekannmandafürsorgen,dasssichdieVersicherungs-summe nicht in wenigen Wochen verflüchtigt, sondern der BetroffenemonatlicheinenBetragerhält,denerzumLebensunterhaltausgebenkann.

Übertragung einer Lebensversicherung

WereineLebensversicherungabgeschlossenhatundsie–z.B.zurAbgel-tungvonErb-oderPflichtteilsansprüchen–schonzuLebzeitenverschenkenwill,kanndiesaufzweiArtentun:Erstens:DerVersicherungsnehmersetztdenBegünstigtenbeimAbschlussdesVersicherungsvertragesoderspäteralsBezugsberechtigtenein.Zweitens:DerVersicherungsnehmerüberträgtdenVertrag auf den Begünstigten, der dann selbst die Pflichten aus demVertragzuerfüllenhat(Prämienzahlungen).

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Pflichtteilshaftung bei

Lebensversicherungen?

Fällt die Lebens-

versicherung in den

Nachlass?

Lebensversicherung: Teil des Nachlasses im Erbfall?

Bei einer Lebensversicherung zugunsten einer bestimmten Person (etwademErbenodereiner„Geliebten“)besteht„einechterVertragzuGunstenDritter“. Der Anspruch auf die Versicherungssumme entsteht dabeiunmittelbarinderPersondesBezugsberechtigten,gehörtdemnachnichtindasVermögendesVerstorbenenundfälltdaherauchnichtinseinenNach-lass.EinzigeAusnahme:DieAnsprücheausderLebensversicherungdienenals Sicherheit für einen Kredit. In diesem Fall gehört die Versicherungs-summezumNachlass,auchwenneinwiderruflichesBezugsrechtvorliegt.

Expertentipp:SetzenSieaufjedenFalleinenBezugsberechtigtenein.Nurdadurch können Sie verhindern, dass dieVersicherungssumme das Nach-lassvermögenerhöht.

Lebensversicherung und Insolvenz

Bei Lebensversicherungen werden in der Regel widerrufliche Bezugs-berechtigungenvereinbart.DasistindenFällenäußerstproblematisch,indenen der Erblasser überschuldet ist und solche Lebensversicherungenbestehen.Wenndamitzurechnenist,dasseinGläubigerdesErblassersoderein Erbe (womöglich mit dem Ziel der Haftungsbeschränkung – sieheKapitel8.2.)AntragaufNachlassinsolvenzstellt,isthöchsteVorsichtgebo-ten. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann derInsolvenzverwalter des Nachlasses die Zahlung der VersicherungssummeandenBegünstigtenanfechtenunddiegesamteLeistungderVersicherungvon dem Begünstigten herausverlangen. Es kann daher sinnvoll sein, dasHeftdesHandelnsinderHandzuhaltenundliebereineEinigungmitdenNachlassgläubigern zu erzielen und somit zumindest einen Teil der Ver-sicherungssummezuretten.HolenSiesich insolchenFällenunverzüglichRatbeieinemErbrechtsexperteneventuellunterHinzuziehungdesSteuer-beratersdesErblassers,derdieVermögensverhältnissegenauestenkennt.

Lebensversicherung und Pflichtteilsansprüche

Wieobendargestelltwurde,fälltbeiBenennungeinesBezugsberechtigtendie Lebensversicherungssumme nicht in den Nachlass. Pflichtteilsberech-tigte Personen können aber unter Umständen so genannte „Pflichtteils-ergänzungsansprüche“ erheben, wenn der Erblasser und Versicherungs-

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Besteuerung der

Lebensversicherung

nehmer in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod Versicherungsprämieneingezahlt und einen Dritten als Bezugsberechtigten bestimmt hat. UnterFachjuristen ist strittig, ob in diesem Fall nur die Prämien oder sogar diegesamteVersicherungssummebeiderPflichtteilsergänzungzuberücksichti-gen ist; Sie sollten deshalb unbedingt den Rat eines Erbrechtsexperteneinholen.

Expertentipp: Es entstehen keine Pflichtteilsergänzungsansprüche, wennder Bezugsberechtigte selbst die Prämien zahlt. Diese Zahlungen solltendaherdokumentiertwerden.AufdieseWeisekannmangegenüberPflicht-teilsberechtigten nachweisen, dass sie keinen oder nur einen kleinenPflichtteilsergänzungsanspruch haben. Nützlich kann auch eine privat-schriftlicheVereinbarungsein,wonachsichderBezugsberechtigtefreiwilligzurPrämienzahlungverpflichtetundderVersicherungsnehmerihmdarauf-hin einen Rechtsanspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme ein-räumt.WerderartkomplizierterechtlicheKonstruktionenvermeidenmöchte,solltedenBezugsberechtigtengleichzumVersicherungsnehmermachen.

Lebensversicherung und Erbschaftsteuer

Ist im Lebensversicherungsvertrag kein Bezugsberechtigter benannt unddamitderVersicherungsnehmerselbstderBegünstigte,fälltdieLebensver-sicherungssummeindenNachlass.DurchdenhöherenNachlasswertkannsichdieErbschaftsteuererhöhen,wenndieSteuerfreibeträgeüberschrittenwerden. Ist der Versicherungsnehmer zugleich die versicherte Person, somussderbenannteBezugsberechtigtedieausgezahlteVersicherungssum-mewieeineSchenkungversteuern.NaheVerwandtemüssen–wennsiealsBezugsberechtigteeingesetztsind– jedochbiszurHöhedessteuerlichen„Versorgungsfreibetrags“keineErbschaftsteuerbezahlen.

Expertentipp:EsistzurVermeidungvonErbschaftsteuergünstig,wenndiePerson, die wirtschaftlich abgesichert werden soll, selbst Versicherungs-nehmer und Bezugsberechtigter wird. Der Erblasser ist dann lediglich die„versicherte Person“, bei derenTod der Bezugsberechtigte in den GenussderVersicherungssummekommt.

Konten und Versicherungen im Erbfall

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Eine Lebensversicherung

erfordert kompetente

Beratung

Steuerwert einer

Lebensversicherung

Der Wert der Lebensversicherung

DerWerteinerLebensversicherungwirdgrundsätzlichnachdemZeitpunktder Entstehung der Steuer ermittelt. Bei einer Schenkung der AnsprücheausdemLebensversicherungsvertraggeschiehtdiesbeiFälligkeitderVer-sicherung.DannsinddieAnsprüchemitihremNennwert,demnachmitderVersicherungssumme,anzusetzen.VerschenktderErblasserdieLebensver-sicherung vor Fälligkeit – zu Lebzeiten – einem Bezugsberechtigten, derdann die Prämien weiterbezahlt, ist der Wert der Lebensversicherung mitdemRückkaufswertanzusetzen.

Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann:

• Beratung,wieSieeineLebensversicherungerb-undsteuerrechtlichopti-maleinsetzenkönnen

• Klärung, wie sich Lebensversicherungen erb- und pflichtteilsrechtlichauswirken

• AbwicklungeinerLebensversicherungnachdemErbfall

Konten und Versicherungen im Erbfall

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Bemessungsgrundlage

erhöht

3. Vorweggenommene Erbfolge

3.1 Freibeträge, Steuerklassen und -tarife in der Schenkung- und Erbschaftsteuer

Die Höhe der im Rahmen der Schenkung- und Erbschaftsteuer geltendenFreibeträge ist davon abhängig, ob der Erwerber (beispielsweise derBeschenkte, Erbe,Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte) mit demSchenkerbzw.Erblasser• verheiratetist(oderineingetragenerLebenspartnerschaftsteht)• oderverwandtist.

(AktuelleÄnderungeninderGesetzgebungundRechtsprechungfindenSieaufunsererHomepagewww.NDEEX.deunterderRubrik„ErbrechtAktuell“.)

Der Betrag der Zuwendung, der nach Abzug des Freibetrages verbleibt,unterliegtderSchenkung-oderErbschaftsteuer.DieHöhedesSteuertarifsistdavonabhängig,obderErwerberindieSteuerklasseI,IIoderIIIfällt.

Vorweggenommene Erbfolge

Erbschaftsteuerklassen und –freibeträge

Steuer-klasse

Erwerber (beispielsweise der Beschenkte, Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte)

PersönlicherFreibetrag

Ehegatteundgleichgeschlechtliche,eingetrageneLebenspartner 500.000EUR

IKind;Stiefkind;

Enkel,fallsElternvorverstorben 400.000EUR

Enkel,wenndieElternnochleben 200.000EUR

ElternundGroßelternimErbfall;UrenkelundderenAbkömmlinge

100.000EUR

II

ElternundGroßelternbeiSchenkung;Geschwister;Neffen;Nichten;Stiefeltern;Schwieger-

kinder;Schwiegereltern;geschiedenerEhegatte

20.000EUR

IIIalleÜbrigen,

insb.PaareohneTrauschein 20.000EUR

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35Vorweggenommene Erbfolge

Expertentipp:DurchwiederholteSchenkungenalle10 JahreunterAusnüt-zungderjeweilsgeltendenFreibeträgekannmanVermögenschonzuLeb-zeitenschenkungsteuerfreivorallemaufEhegatten,KinderundEnkelüber-tragen.Beispiel:WennderVaterseinerTochterimJahr2009Vermögenimsteuer-lichenWertvon400.000EURschenkt,dannkannernachAblaufvon10Jahren,also ab 2019, weiteres Vermögen im Wert von 400.000 EUR völlig schen-kungsteuerfrei auf seineTochter übertragen. Durch gezielte Schenkungenim10-JahresrhythmuskanndamiterheblichesVermögensteuerfreiaufdienächsteGenerationübertragenwerden.

(AktuelleÄnderungeninderGesetzgebungundRechtsprechungfindenSieaufunsererHomepagewww.NDEEX.deunterderRubrik„ErbrechtAktuell“.)

Erbschaftsteuer-Tarif

Erwerb bis einschl. EUR %-Satz in der Steuerklasse

I II III

75.000,– 7 15 30

300.000,– 11 20 30

600.000,– 15 25 30

6.000.000,– 19 30 30

13.000.000,– 23 35 50

26.000.000,– 27 40 50

über 26.000.000,– 30 43 50

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Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann:

• AbgabederSteuererklärungbeimFinanzamt• ÜberprüfungdesErbschafts-oderSchenkungssteuerbescheides• DurchführungeinesEinspruchverfahrensgegeneinenunrichtigenSteuer-

bescheid

Vorweggenommene Erbfolge

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Zugewinngemeinschaft

bietet Steuervorteil

3.2 Die Ehe als Steuerspargemeinschaft

Die Ehe ist aus mehreren Gründen eine Steuerspargemeinschaft. Um bei der Übertragung von Eigentum innerhalb der Familie geschickt und völlig legal Steuern zu sparen, muss man wissen, wann, wo und wie man dies umsetzen kann.

Zugewinnausgleich ist steuerfrei

Leben die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand (= Zugewinngemein-schaft),sofälltbeiScheidungderEheeinetwaigerZugewinnausgleichdemEx-Partner steuerfrei zu. Gleiches gilt steuerlich, wenn die Ehe durch TodeinesEhepartnersbeendetwird.UntersteuerlichenGesichtspunktenistdieZugewinngemeinschaftalsosehrvorteilhaft.Beispiel:DieEhefraubesitztbeiEheschließungeinWertpapierdepot,des-senWertalssogenanntesAnfangsvermögen400.000EURbeträgt.DerEhe-mannhatkeinVermögen.Als15JahrespäterdieEhegeschiedenwird,hatdasWertpapierdepoteinenWertvon1Mio.EUR.DieEhefrauhatdamiteinen Zugewinn von 600.000 EUR erzielt, der nach § 1378 BGB zur Hälftedem Ehemann, der selbst keinen Zugewinn erzielt hatte, zusteht. Dergeschiedene Ehegatte bekommt also von seiner Ex-Frau 300.000 EUR alsZugewinnausgleich – und zwar völlig steuerfrei. Endet die Ehe dagegendurchdenTodderEhefrauundhatsieihrenEhemanntestamentarischalsAlleinerben eingesetzt, gilt folgende Erbschaftsteuerberechnung: VomNachlass inHöhevon1Mio.EUR istzunächstderZugewinnausgleichvon300.000 EUR – wie im Fall einer Scheidung, d.h. also „fiktiv“ – steuerfreiabzuziehen.VomRestnachlass inHöhevon700.000EURkannderWitwerden Ehegattenfreibetrag von 500.000 EUR und u.U. den Versorgungsfrei-betragvonweiteren256.000EUR inAnspruchnehmen.Es fälltalsokeineSteueran.Obessinnvollist,alsEhegattedieErbschaftauszuschlagenundneben dem Pflichtteil den Zugewinnausgleich zu fordern, lesen Sie inKapitel7.5.

Vorweggenommene Erbfolge

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Gütertrennung nur für

den Fall der Scheidung

Steuervorteil durch

Güterstandswechsel

Modifizierte Zugewinngemeinschaft – bei Scheidung kein Zugewinnaus-gleich, im Erbfall aber Steuerersparnis

Oft haben Ehegatten den Wunsch, Gütertrennung zu vereinbaren, umanlässlich einer Scheidung die Durchführung des Zugewinnausgleichs zuvermeiden. Dadurch verlieren aber die Ehegatten im Todesfall die Steuer-befreiung des Zugewinnausgleichs. Mit einer speziellen ehevertraglichenVereinbarung – der so genannten modifizierten Zugewinngemeinschaft –könnenaber„zweiFliegenmiteinerKlappegeschlagen“werden:DieEhe-gattenbeschränkendenAusschlussdesZugewinnausgleichsausdrücklichaufdenFallderScheidung;imÜbrigenbelassensieesfürdenErbfallbeidersteuerlichbegünstigtenZugewinngemeinschaft.

Expertentipp:BeiderGestaltungeinerletztwilligenVerfügungsollteimmerauch ein vorhandener Ehevertrag überprüft und bei Bedarf überarbeitetwerden.

Steuervorteil „Güterstandsschaukel“

UmmöglichstvielVermögeninnerhalbderFamiliesteuerfreiunterNutzungaller Freibeträge auf die Kinder übertragen zu können, ist es in manchenFällensinnvoll,vomGüterstandderZugewinngemeinschaftvorübergehendabzuweichen und Gütertrennung zu vereinbaren, um dann wieder in dieZugewinngemeinschaftzurückzuwechseln.Dieses„Schaukeln“vonGüter-standzuGüterstandlohntsichjedochnurbeieinemhohenZugewinn.Beispiel: Ein Ehepartner erzielt während der Ehe einen Zugewinn von2 Mio. EUR. Der andere Partner bleibt hingegen völlig mittellos. Der „rei-che“EhepartnerkanndenbeidenKindernsteuerfreiallezehnJahreVermö-gen innerhalb der Freibeträge von 400.000 EUR pro Kind, insgesamt also800.000EURübertragen.Daaberder„arme“Elternteilnichtszuverschen-kenhat,kannerauchmittelsZuwendungenandieKinderkeineSteuervor-teileerzielen.WechseltnundasEhepaarvonderZugewinngemeinschaftindieGütertrennung,kanndem„armen“einsteuerfreierZugewinnausgleichinHöhevon1Mio.EURausbezahltwerden.NunkönnensowohlderVaterals auch die Mutter jedem der beiden Kinder steuerfrei 400.000 EURzukommen lassen. Diese steuerfreie Übertragung von 4mal 400.000 EUR,alsoinsgesamt1,6Mio.EURkönnteallezehnJahrewiederholtwerden.

Vorweggenommene Erbfolge

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Keine Übertragung ohne

fachliche Beratung!

Vorweggenommene Erbfolge

Expertentipp:DasErbschaftsteuerrechtbietetviele– legale–Möglichkei-tendersteuerlichenOptimierung.DabeiwerdenEheleutezumSchutzvonEhe und Familie vom Fiskus stark bevorzugt. Wichtig dabei ist, dass dieÜbertragungvonVermögengründlichdurchdachtunddermöglicheSteuer-vorteilvoneinemFachanwaltexaktberechnetwird.

Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann:

• Überprüfung und gegebenenfalls „Reparatur“ früherer Eheverträge undletztwilligerVerfügungen

• BerechnungdesZugewinnausgleichsimErbfallfürsteuerlicheZwecke• AbgabederSteuererklärungbeimFinanzamt• ÜberprüfungdesErbschafts-oderSchenkungssteuerbescheides• DurchführungeinesEinspruchverfahrensgegeneinenunrichtigenSteuer-

bescheid

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Freibeträge alle

10 Jahre nutzen!

3.3 Steuerersparnis durch vorausschauende Vermögensplanung

Wer mit großen Anstrengungen über Jahrzehnte ein beachtliches Vermögen zusammengetragen hat, tut sich schwer mit der Vorstellung, dass die Familie eines Tages den Nachlassmit dem Fiskus teilen muss. Aus diesem Grund nut-zen viele Personen die Möglichkeit, ihr Vermögen „häppchenweise“ durch Schenkung auf die nächste oder übernächste Generation zu übertragen. Alle zehn Jahre kann man dabei Steuerfreibeträge nutzen, die vor allem bei der Über-gabe auf die nächsten Angehörigen ganz beachtlich sind. Bei langfristiger Pla-nung kann durch geschicktes Agieren ein beträchtlicher Anteil des Vermögens legal an Familienmitglieder weitergeben werden.

Beispiel: (Die Zahlen sind bewusst hoch angesetzt um den steuerlichenEffektdeutlichdarstellenzukönnen.EineSteueroptimierungistaberauchbei kleineren Vermögen möglich.): Ein Unternehmer hat im Jahr 2009 einPrivatvermögenvon8Mio.EUR.ErentschließtsichzuLebzeiten,VermögenanseineNachkommenzuübertragen. IndenJahren2009und2019erhal-tenseineEhefrau,seinefünfKinderundseine5EnkeljeweilsSchenkungeninderHöhedesFreibetrags.Diese–steuerfreien–Schenkungensummie-rensichbeträchtlich:BeiderEhefrau: 2mal500.000EUR insgesamt1.000.000EURbeiden5Kindern: 2mal400.000EURx5 insgesamt4.000.000EURbeiden5Enkeln: 2mal200.000EURx5 insgesamt2.000.000EURDie Summe dieser Zuwendungen an die Familie beläuft sich also auf7.000.000EUR.AufdiesengewaltigenBetragwirdkeinCentSchenkungsteuerfällig.

OhnedielebzeitigenSchenkungenwürdesichdieVermögenssituationderFamiliewesentlichungünstigerentwickeln:• DieEhefrauwürdebeimToddesEhemannesnachgesetzlicherErbfolge

4Mio.EURerben.DavonwürdenderEhegattenfreibetrag(500.000EUR)undeineventuellerVersorgungsfreibetrag(256.000EUR)abgezogen.DieWitwe müsste sodann Steuern auf einen Betrag von 3.244.000 EURbezahlen.BeieinemSteuersatzvon19%sinddies616.360EUR.

• JedesderfünfKindermüssteaufseinenErbteilvonjeweils800.000EURnachAbzugdesFreibetragsvon400.000EURbeieinemSteuersatzvon15%ErbschaftsteuerinHöhevon60.000EUR,alsoinsgesamt300.000EURandasFinanzamtabführen.

• DasFamilienvermögenwürdebeidieserVariantedurchSteuerzahlungenum 916.360 EUR geschmälert werden. Hinzu kommt, dass bei einemÜbergangdesVermögensvondenKindernaufdieEnkelweitereSteuernanfallenkönnen.

Vorweggenommene Erbfolge

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Aufteilung des Ver-

mögens auf beide

Eltern

Optimierte Vermögensverteilung – doppelter Freibetrag

Eine sehr wirksame Methode, die Erbschaftsteuer zu senken, bietet sichdannan,wenndasVermögensehrungleichzwischendenElternverteiltist(einElternteilistvermögend,deranderehatwenigeroderkeinwesentlichesVermögen). Damit jeder Elternteil die Steuerfreibeträge an die Kinderverwerten kann, muss auch jeder Elternteil entsprechendes Vermögenhaben.DazuwirdzunächsteinTeildesVermögensperSchenkungaufdenElternteil übertragen, der keinVermögen hat. Nach einiger Zeit wird danndas übertrageneVermögen an das Kind weiterverschenkt (siehe dazu dasRechenbeispiel im Kapitel 3.2 „Die Ehe als Steuerspargemeinschaft“).DieseVorgehensweisekannsichauchanbieten,wennbeieinerSchenkungeineGenerationübersprungenwerdensoll.

Beispiel: Großvater G möchte seiner Enkelin E Wertpapiere im Wert von300.000EURschenken.DieSchenkungsteuerberechnetsichwiefolgt:

SteuerwertderWertpapiere 300.000EURPersönlicherFreibetragderEnkelin ./.200.000EURSteuerpflichtigerErwerb 100.000EURSchenkungsteuerhierauf11% =11.000EUR

HätteGroßvaterGzunächstdieWertpapiereseinemSohnSgeschenktundsichdieserdannentschlossen,seinerTochterEdieWertpapiereweiterzu-schenken,sowürdesichfolgendeSchenkungsteuerergeben:

a)SchenkungvonGroßvateranSohn:SteuerwertderWertpapiere 300.000EURPersönlicherFreibetragdesSohnes ./.400.000EURSteuerpflichtigerErwerb 0EURSchenkungsteuer 0EUR

b)SchenkungvonSohnanseineTochter(=Enkelin):SteuerwertderWertpapiere 300.000EURPersönlicherFreibetragderTochter ./.400.000EURSteuerpflichtigerErwerb 0EURSchenkungsteuer 0EUR

DieSteuerersparniswürdealso11.000EURbetragen.

Vorweggenommene Erbfolge

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„Schamfrist“ beachten!

Expertentipp:ZwischendererstenundzweitenSchenkungmussmaneineangemesseneFristverstreichenlassen,sonstbetrachtetdasFinanzamtdenVorgangalsunzulässige„Kettenschenkung“.Wirdeine Immobilieaufdie-semWegübertragen,istesunerlässlich,dassdiebeidenÜbertragungeninzwei voneinander unabhängigen Verträgen beurkundet werden. Es mussalso zuerst der beschenkte Sohn im Grundbuch eingetragen werden. Erstnacheiner„Schamfrist“vonmindestenseinemJahrsolltediezweiteSchen-kungandessenTochter(=EnkelindesGroßvaters)erfolgen.

DieaktuellenFreibeträgefindenSieunterwww.NDEEX.de.

Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann:

• Erarbeitung einer Konzeption zur legalen Steuerersparnis bei der vor-weggenommenenErbfolge

• GestaltungvonVerträgenzurVermeidungvonStreitigkeiteninderFamiliedurchSchenkungenundPflichtteilsverzicht

• AbgabederSteuererklärungbeimFinanzamt• ÜberprüfungdesErbschafts-oderSchenkungssteuerbescheides• DurchführungeinesEinspruchsverfahrensgegeneinenunrichtigenSteuer-

bescheid

Vorweggenommene Erbfolge

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Familienheim muss

Wohnzwecken dienen

3.4 Die Immobilienschenkung

Bei der Zuwendung von Immobilien ergeben sich eine Reihe von interes- santen Möglichkeiten, Schenkung- und Erbschaftsteuer zu sparen. Aller-dings müssen gewisse Rahmenbedingungen eingehalten werden.

Übertragung eines „Familienheims“ ist steuerfrei

Unabhängig vom ehelichen Güterstand kann ein Ehepartner dem anderenzuLebzeitensein„Familienheim“steuerfreizuwenden,wobeiauchanteili-geSchenkungenmöglichsind.DasHausoderdieWohnungmussaberdenMittelpunktdesfamiliärenLebenszueigenenWohnzweckendarstellen.DerWert des Familienheimes ist dabei unerheblich. Ferien- und Wochenend-häuser sowie Auslandsimmobilien können dagegen nicht steuerfrei zuge-wendetwerden.DaeskeineBehaltensfristengibt,kanndieseSteuerbefrei-ungsogarmehrfachgenutztwerden.

DieMöglichkeit,dasFamilienheimsteuerfreizuübertragen,wurdedurchdieErbschaftsteuerreform2009erheblichausgedehnt:• FürdieInanspruchnahmederSteuerbefreiungdarfsichdasFamilienheim

jetztauchimEU-Auslandbefinden.• FernerwirdnichtnureineSchenkungunterEhegatten,sondernauchder

Übergang des Familienheims im Versterbensfall begünstigt. Vorausset-zung für die Steuerbefreiung ist, dass der Erblasser bis zu seinem Todentweder dieWohnung zu eigenenWohnzwecken genutzt hat oder auszwingenden Gründen an der Selbstnutzung zu eigenen Wohnzweckengehindert war. Der Erbe muss dann das Familienheim 10 Jahre langbewohnen. Letzteres ist nur dann entbehrlich, wenn der Erbe aus zwin-gendenGründendarangehindertist.

• Unter ähnlichen Voraussetzungen kann der Erblasser das Familienheimauch seinen Kindern testamentarisch zuwenden. Auch diese müssendanndie Immobilie10 JahrenachdemErwerbbewohnen.Allerdings isthierdieSteuerfreiheitaufeineWohnflächevon200qmbeschränkt.BeigrößerenFamilienheimenwirddieBegünstigunganteiliggewährt.

Vorweggenommene Erbfolge

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Nießbrauch mindert

Schenkungswert

Vorweggenommene Erbfolge

Expertentipp: Zur Absicherung des Schenkers empfiehlt es sich, folgendeKlauselnaufzunehmen:• Nießbrauchs-oderWohnrechtsvorbehalt• Rückfallklausel• Verfügungsbeschränkungen• Pflichtteilsanrechnungsklausel• Ausgleichspflichten• Rentenzahlungen• Pflegeverpflichtung

Der Nießbrauch als „Steuersparmodell“

Die Übertragung von Immobilien zu Lebzeiten kann zwar erhebliche Erb-schaftsteuer einsparen, birgt aber auch Risiken. Es sollte immer auchberücksichtigtwerden,dassderSchenkerselbstnochgenügendVermögenhat,umdavonsorgenfreizuleben.DiebekanntesteGestaltungdazuistderNießbrauch, der dem Übertragenden die weitere Nutzung einer Immobiliezu Lebzeiten ermöglicht. In den alten Regelungen des Erbschaftsteuer-gesetzesführtederVorbehalteinesNießbrauchsnurzueinerStundungderSteuerdesaufdenNießbrauchentfallendenWerts.DagegenwirdderNieß-brauch seit der Erbschaftsteuerreform 2009 wie eine Verbindlichkeit vom„gemeinenWert“derImmobilieabgezogen.

Beispiel: Schenkung eines Mehrfamilienhauses (steuerlicher Wert nachaltem Recht von 600.000 EUR) von Vater (70 Jahre) auf Sohn unterNießbrauchsvorbehalt(WertdesNießbrauchsrecht:165.000EUR).

BerechnungnachaltemSteuerrechtSteuerwert 600.000EURabzüglichFreibetragSohn ./.205.000EURSteuerwert 395.000EURSteuerlastx15% =59.250EUR

Steuerwert 600.000EURabzüglichNießbrauchsrecht ./. 165.000EURabzüglichFreibetrag ./.205.000EURSteuerwert 230.000EURSteuerlast11% =25.300EUR

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45Vorweggenommene Erbfolge

DieDifferenzzwischenderSteuerbelastungohneNießbrauch(=59.250EUR)und der Steuerbelastung unter Berücksichtigung des Nießbrauchs(=25.300EUR),also33.950EUR,musstederSohnerstmitderBeendigungdes Nießbrauchs, in der Regel mit dem Tod des nießbrauchsberechtigtenVatersbezahlen.AlternativkonnteerauchvonderAblösungdieserSteuer-schuldGebrauchmachen.DiesführtezueinerAbzinsungunddaherzueinerVerringerungdereigentlichenSteuerlast.

Berechnung nach neuem Steuerrecht

NachderNeubewertungdiesesMehrfamilienhausesergibtsichein„gemei-nerWert“inHöhevon900.000EUR.DerWertdesNießbrauchsrechtswirdnunmehrmit474.241EURberechnet.DieErhöhungdesNießbrauchsergibtsichausdenaktuellenLebenserwartungstabellen.

Steuerwert 900.000EURabzüglichNießbrauchsrecht ./.474.241EURabzüglichFreibetrag ./.400.000EURSteuerwert 25.578EURSteuerlast7% =1.803EUR

TrotzdessehrvielhöherenSteuerwertsistdiesteuerlicheBelastungsogargeringergeworden.

DieaktuellenFreibeträgefindenSieunterwww.NDEEX.de.

Expertentipp: WennmansichentschließtVermögenzuübertragen,sosollteman dies gut durchdenken und sich fachlichen Rat einholen. Die PlanungmusssowohldiesteuerlichenGegebenheitenalsauchdieAbsicherungdesÜbertragendenberücksichtigen.Esgibtnicht„einerichtigeMethode“,son-dern für jeden Fall ist aus verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten diesteueroptimalsteLösungzuerrechnen.AberauchnachderÜbertragungistes wichtig, die Gestaltung für das Finanzamt richtig darzustellen. Soferndurch das Finanzamt Schenkungsteuer erhoben wird, ist der BescheidimmeraufseineRichtigkeitzuüberprüfenundfallsnötigEinsprucheinzu-legen.

Bewertung

des Nießbrauchs

geändert

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Vorweggenommene

Erbfolge erfordert

Experten

Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann:

• BeratungundPlanungbeieinersteueroptimalenVermögensübertragungaufIhreFamilie

• KlugeTestamentsgestaltung,dienichtnurdasZielderStreitvermeidungverfolgensoll,sondernauchdiesteuerlicheOptimierung

• AbgabederSteuererklärungbeimFinanzamt• ÜberprüfungdesErbschafts-oderSchenkungssteuerbescheides• DurchführungeinesEinspruchsverfahrensgegeneinenunrichtigenSteuer-

bescheid

Vorweggenommene Erbfolge

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Welchen Inhalt hat eine

Patientenverfügung?

Sieben Schritte zur

Patientenverfügung

4. Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter

4.1 Die Patientenverfügung

Viele Menschen empfinden es als wichtig, ihren künftigen Ärzten und Pflege-kräften mitzuteilen, wie sie eines Tages behandelt und gepflegt werden wollen, wenn sie sich nicht mehr verständlich machen können. Mit einer „Patientenverfügung“ können sie über die Fortführung, die Begrenzung oder den Abbruch medizinischer Maßnahmen in einer unbekannten Zukunft entscheiden.

Gesetzliche Regelung der Patientenverfügung

Der Deutsche Bundestag hat mit Wirkung zum 1.9.2009 ein Gesetz zurRegelungderPatientenverfügungbeschlossen,inderdieVoraussetzungenvon Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung eindeutig bestimmtwerden.DamitgibtesmehrRechtsklarheitundRechtssicherheitimUmgangmitPatientenverfügungen.OberstesGebotistdabeidieAchtungdesPatien-tenwillens.

Schritte zur Erarbeitung einer Patientenverfügung

1. Information/Beratung(Medizin/Ethik)2.Willensbildung(Behandlungswünsche)3.Textentwurf4.Prüfung/OptimierungdurchJuristen5.Reinfassung6.Unterschrift7.Hinterlegung

Erlaubte und strafbare Sterbehilfe

UngültigistderWunschnachaktiver(direkter)SterbehilfeineinerPatien-tenverfügung, also die Forderung, den Tod aktiv herbeizuführen. Hierzukann niemand verpflichtet werden. Zulässig ist dagegen die Anordnungeiner„passivenSterbehilfe“,alsoderVerzichtauflebensverlängerndeMaß-nahmenbeiSterbendenoderWachkoma-PatientenohneAussichtaufHei-lung.PassiveSterbehilfekannbedeuten,dasskeineBeatmung,Dialyse,Ernäh-rungundFlüssigkeitszufuhrmehrstattfindetundaußerSchmerz-undBeru-higungsmitteln keine Medikamente mehr zugeführt werden. Auch derWunsch nach indirekter Sterbehilfe kann in einer Patientenverfügung ste-hen.DamitakzeptierenPatienteneinebessereSchmerzbehandlung,diezu

Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter

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48 Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter

Ärzte und Gerichte

müssen Patientenver-

fügungen beachten

einerVerkürzungdesLebensführenkann,ohnedassdieLebensverkürzungdasZielderBehandlungist.

Expertentipp:MansolltediePatientenverfügungimmermiteinerVorsorgevoll-machtabsichern.Nursoistsichergestellt,dassderinderPatientenverfügungzumAusdruckgebrachteWillevonderVertrauenspersongegenüberdenbehan-delndenÄrztenundderFamiliedurchgesetztwerdenkann.

Rechtsverbindlichkeit der Patientenverfügung

KünftigsindBetreuerundBevollmächtigterimFallderEntscheidungsunfä-higkeitdesBetroffenenanseineschriftlichePatientenverfügunggebunden.Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung deraktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den WillendesBetroffenenzurGeltungbringen.AuchdieAnordnung,lebenserhalten-deMaßnahmenzubeenden,mussgrundsätzlichbefolgtwerden.SindsichArzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig,bedarf es keiner Einbindung des Betreuungsgerichts. Bestehen hingegenMeinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vomBetreuungsgerichts genehmigt werden. Dadurch wird gewährleistet, dassbeiMissbrauchsgefahroderZweifelnüberdenPatientenwillenderRichteralsneutraleInstanzentscheidet.

Zulässige Bestimmungen in einer Patientenverfügung auf einen Blick:

• AussagenzupassiverundindirekterSterbehilfe• Behandlungs-undErnährungsabbruch• BehandlungsverzichtbeiDemenzundDauerkoma• lebenserhaltendeMaßnahmen• Schmerz-undSymptombehandlung,Antibiotika-Therapie• künstlicheErnährungundFlüssigkeitszufuhr• WiederbelebungundkünstlicheBeatmung• Dialyse,GabevonBlutundBlutbestandteilen

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49Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter

Eine Patientenver-

fügung muss leicht

auffindbar sein!

Schriftform erforderlich

Schriftform der Patientenverfügung

Als Wirksamkeitsvoraussetzung einer Patientenverfügung wurde vomGesetzgeber mit Wirkung zum 1.9.2009 die Schriftform eingeführt. Einenotarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist damit ebenso wenig erfor-derlich, wie eine Registrierung im ZentralenVorsorgeregister der Bundes-notarkammer. Eine vorherige Beratung durch einen Arzt ist sinnvoll, abernicht zwingend vorgeschrieben. Patientenverfügungen können jederzeitformloswiderrufenwerden.

Expertentipp: Die Gültigkeit der bisher errichteten neun Millionen Patien-tenverfügungenwirdzwardurchdasneueGesetznichtinFragegestellt.Daaber in der Vergangenheit viele Patientenverfügungen nicht ausreichendpräzise und klar formuliert worden sind, sollten sie durch einen ExpertenüberprüftundbeiBedarfüberarbeitetwerden.

Verwahrung der Patientenverfügung

DiebestePatientenverfügungistnichtswert,wennsieirgendwoimVerbor-genen ihrDasein fristet.ZurExistenzeinerPatientenverfügungsolltemaneinenHinweisinderGeldbörseaufbewahren.WenndieVerfügungselbstinderWohnungaufbewahrtwird,musseinevertrautePersonZugangzuderWohnunghabenundsieauffindenkönnen.AlleinstehendePersonenmüsseninbesondererWeisedafürsorgen,dassdiebehandelndenÄrzteundPflege-kräfteineinemNotfallihrePatientenverfügungerhalten.

Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann:

• Formulierung einer Patientenverfügung nach Ihren WertvorstellungenundWünschen

• ÜberprüfungeinerPatientenverfügung,dieSieselbstverfasstoderunterVerwendungvonFormularenerstellthaben

• AnwaltlicheVertretungvonPatientenund ihrenAngehörigenzurDurch-setzungeinerPatientenverfügungbeiAuseinandersetzungenmitÄrzten,KrankenhäusernundPflegeeinrichtungen

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50 Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter

Bevollmächtigen Sie

eine kompetente

Vertrauensperson

Aufgaben Ihres

Bevollmächtigen

4.2 Die Vorsorgevollmacht

Viele Menschen wollen, dass in einem Notfall eine Vertrauensperson stell-vertretend für sie Entscheidungen trifft, alltägliche Angelegenheiten regelt und das Vermögen verwaltet. Um einem „Bevollmächtigten“ die Möglich- keit zu geben, all das zu tun, was Sie ihm als Aufgabe übertragen wollen, können Sie eine so genannte „Vorsorgevollmacht“ unterzeichnen. Bei rich- tiger Erstellung werden so auch ein Betreuungsverfahren und die Einset- zung eines gerichtlich bestellten Betreuers überflüssig.

Welche Aufgaben Sie dem Bevollmächtigten übertragen können:

• EntscheidungübermedizinischeBehandlung• Möglichkeit,überAusgestaltungderPflegezubestimmen• RegelungdesAufenthaltsundvonWohnungsangelegenheiten• VertretunggegenüberBehördenundVersicherungen• Vermögensverwaltung(Geldanlagen,Grundstücksverwaltung)• ErledigungfinanziellerAngelegenheiten(BezahlungvonRechnungen,

Miete)• PrivateKorrespondenzmitVerwandten,Freunden,Kollegen• VertretungvorGericht• ErteilungvonUntervollmacht• Befugnis,SchenkungengegenüberPersonenundInstitutionenvorzuneh-

men

Auswahl des Bevollmächtigten

Bevor man einer bestimmten Person eine Vollmacht ausstellt, muss mansehrsorgfältigprüfen,obsieüberhauptfürdieseAufgabeinFragekommt.Es ist ratsam, nur verwandte oder befreundete Personen zu bevollmächti-gen, die diese Aufgabe gerne übernehmen. Wichtig ist, dass ein Bevoll-mächtigteraufgrundseinesGesundheitszustandsundAltersinderLageist,auchinfernerZukunft–ofterstnachJahrzehnten–fürdenVollmachtgeberzu handeln. Deutlich jüngere Verwandte oder Freunde sind daher in derRegelgleichaltrigenoderälterenPersonenvorzuziehen.AlswichtigeEigen-schaft braucht der Bevollmächtigte „Durchsetzungskraft“, damit er dieInteressenundWünschedesVollmachtgebersimGesprächundimSchrift-verkehrmitDrittenwirkungsvollvertretenkann.JeschwierigerdieAufgabeistundjemehrjuristischeKenntnisgefordertist,destostärkerkommtauchein Profi (z.B. ein erfahrener Erbrechtsexperte) als Bevollmächtigter inFrage.

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51Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter

Sorgsame Hinterlegung

wichtig

Acht Schritte zur

Vorsorgevollmacht

Missbrauch der

Vollmacht verhindern

Vorgehensweise beim Erstellen einer Vorsorgevollmacht

1.SuchenacheinerodermehrerenVertrauenspersonen2.Gespräche,obBereitschaftbesteht,dieseAufgabezuübernehmen,even-

tuellauchinwechselseitigemInteresseuntergutenFreunden3.SammlungvonInhalten,diegeregeltwerdensollen4.Textentwurf für Grundvertrag (mit dem oder den Bevollmächtigten) und

Vorsorgevollmacht(VollmachtgegenüberDrittenzuhandeln)5.EinverständnisderBevollmächtigtenzudenTexten6.Prüfung/OptimierungderEntwürfedurchJuristen7.Reinfassung,Unterschrift8.Hinterlegung

Schutz vor Risiken

GegenMissbraucheinerVorsorgevollmachtkannmansichschützen.Soistesaußerordentlichwichtig,eineBereicherungdesBevollmächtigtendurchdasAbräumenvonKontenoderdenVerkaufvonAktienundImmobilienzuverhindern. Schützen kann man sich durch wasserdichte rechtliche Voll-machtensowiedurchdieEinsetzungeinesKontrollbevollmächtigten.

Anweisungen für den Todesfall

DieWünschezurGestaltungdesBegräbnissesgehörennichtindasTesta-ment, sondern in einen gesonderten Grundvertrag zwischen Vollmachtge-berundBevollmächtigten.IndieVorsorgevollmachtistaufzunehmen,werdieBestattung veranlassen soll. Bis zur Eröffnung einesTestaments könnenmehrereWochen vergehen. Es ist dann kaum mehr möglich, den Bestat-tungswunschzuerfüllen.

Hinterlegung einer Vorsorgevollmacht

Bei der Aufbewahrung der Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich darauf zuachten,dassderBevollmächtigtesieauffindenundverwendenkann,wennerdieübertragenenAufgabenerledigensoll.Andererseitsmussmanauchausschließen,dassderBevollmächtigteschonmitderVollmachtaktivwird,bevordieVoraussetzungenhierfürgegebensind.BeimVorsorgeregisterderBundesnotarkammerinBerlinistzwareineRegistrierung,aberkeineHinter-legungmöglich.SiedientdeshalbvorrangigdemZweck,dieBetreuungs-

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52 Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter

Vorsorgeregelungen

erfordern kompetente

Beratung!

gerichte darüber zu informieren, ob eine Vorsorgevollmacht für Personenbesteht,diebetreuungsbedürftigsind.

Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann:

• Formulierung einer Vorsorgevollmacht nach Ihren Vorstellungen undIhremBedarf

• JuristischePrüfungeinervonIhnenverfasstenVorsorgevollmacht• Aufbewahrung einer Vorsorgevollmacht und Aushändigung an den

Bevollmächtigten,sobalddieArbeitmitderVollmachtbeginnensoll• AnwaltlicheVertretungvonVollmachtgebernoderseinenVerwandtenbei

missbräuchlicherVerwendungeinerVorsorgevollmacht• Arbeit als Kontrollbevollmächtigter zur kontinuierlichen Überprüfung,

BegleitungundUnterstützungderArbeitIhresBevollmächtigten(SchutzvormissbräuchlicherVerwendungderVollmacht)

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53Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter

Hinterlegung beim

Betreuungsgericht

Acht Schritte zur

Betreuungsverfügung

4.3 Die Betreuungsverfügung

Mit einer „Betreuungsverfügung“ können Sie dem Betreuungsgericht mitteilen, wer eines Tages die erforderliche Betreuung für Sie übernehmen soll. Es ist möglich, eine oder mehrere konkrete Personen (Betreuer und Ersatzbetreuer) zu benennen oder die Merkmale zu beschreiben, die der Betreuer haben soll (z. B. Erfahrung mit Vermögensverwaltung, Tierliebe, Verwandter). Sie können auch konkrete Vorgaben zur Art und Ausgestal- tung der Betreuung bekannt geben. Die Richter sind an Ihre Vorgaben gebunden und müssen danach handeln.

Checkliste zur Betreuungsverfügung

1.WersollmeinBetreuersein?2.WersollmeinErsatzbetreuersein?3.WersollaufgarkeinenFallmeinBetreuersein?4.WerwillmeinBetreuersein?5.WelchebesonderenWünschehabeichbeiderDurchführungderBetreu-

ung(bestimmtesHeimo.ä.)?6.Sollteich(auch)eineVorsorgevollmachterrichten?7.Ort,Datum,Unterschrift8.Registrierung,Hinterlegung

AusFurchtvoreinerBetreuungsetzenzahlreicheBürgerinnenundBürgerheuteaufeineVorsorgevollmacht.Siewollennicht,dasseinunbekannterRichterundeinfremderBetreuerüberihrSchicksalentscheiden.Aufgrundder nicht gänzlich auszuschließenden Risiken einer Vorsorgevollmacht,sollte man die Betreuungsverfügung aber als eine Alternative oder Ergän-zungzurVorsorgevollmachtinBetrachtziehen.DieKontrolledesBetreuersdurcheinenunabhängigenRichteristeinefürdieBetroffenensehrguteundinderPraxisbewährteLösung.

Hinterlegung

IneinigenBundesländernkannmandieBetreuungsverfügungbeimBetreu-ungsgerichthinterlegen.ObdieseMöglichkeitbesteht,istbeidemjeweiligenBetreuungsgerichtdirektzuerfragen.EineHinterlegungbeidenPersonen,dieSiealsBetreuerbenennen,istdurchausmöglich.

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54 Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter

Auch Standardvordrucke

erfordern Beratung!

Expertentipp:VorallemalleinlebendePersonenhabeneinerheblichesHin-terlegungsproblem.DennimNotfallkannessein,dassniemanddieinderWohnung aufbewahrten Dokumente auffindet. Daher folgender Rat: Manmussdafürsorgen,dassdierichtigenPersonenspätereinmalandieDoku-menteherankommen,diezurVorsorgebeiKrankheit,UnfallundAlterver-fasstwurden.

Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann

• Formulierung einer Betreuungsverfügung nach Ihren Vorstellungen undWünschen

• Anwaltliche Vertretung von Patienten und Angehörigen bei ProblemenmitdemBetreuerundderBetreuung

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55

Gutachten zur Testier-

fähigkeit beugt Streit vor

In welcher Form

kann man testieren?

5. Der letzte Wille

5.1 Testament und Erbvertrag

Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, zu Lebzeiten nach eigenen Vorstellungen und Vorlieben zu bestimmen, welche Personen oder auch Organisationen eines Tages ihren Nachlass erben sollen. Dieses Recht wird als „Testierfreiheit“ bezeichnet.

Wer seinen letzten Willen niederlegen will, hat die Wahl zwischen folgenden Alternativen:

• handschriftlichesodernotariellesTestament• gemeinschaftlichesEhegattentestament• Erbvertrag

DieTestamentserrichtungisteinhöchstpersönlichesRechtsgeschäft.Gene-rellscheidetdahereineVertretungdurchDritteaus.Esistalsonichtmög-lich,stellvertretendfüreinenanderenMenschenzutestieren.

Testierfähigkeit

Alle Erwachsenen, die testierfähig sind, können ein rechtsgültiges Testa-ment errichten. Sogar schreib- und sprechunfähige Menschen könnentestieren,wennsieihrenWilleninirgendeinerWeisedeutlichmachenkön-nen. Jugendliche können bereits ab 16 Jahren ihren letzten Willen nieder-legen,müssendiesjedochbeimNotartun;dashandschriftlicheTestamenteines 16- oder 17-Jährigen wäre ungültig. Menschen, die aufgrund einerErkrankungodernacheinemUnfallnichtinderLagesind,ihreHandlungenund Erklärungen zu verstehen, können kein gültiges Testament errichten.Um zu vermeiden, dass in medizinischen Grenzfällen ein Testament nachdemTodmitdemHinweisaufeineschweregeistigeErkrankungundnichtmehr gegebene Einsichtsfähigkeit angefochten wird, ist es sinnvoll, sichkurzvorTestamentserrichtungfachärztlichuntersuchenzulassen.

Das handschriftliche Testament

VielewählenzuRechtdieeinfache,traditionelleFormdesTestaments.SieschreibenmitderHandaufeinBlattPapier„Testament“oder„MeinletzterWille“,gebensodann–inmehroderwenigerleserlicherSchrift–bekannt,werwelcheGegenständeoderGeldbeträgebekommensoll,notierenOrtundDatum und setzen die Unterschrift unter dieses Dokument. Fertig istdasTestament.

Der letzte Wille

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56

Testamente nicht im

Banksafe hinterlegen!

Wie errichtet man ein

handschriftliches Testa-

ment?

Dabeiistabereinigeszubeachten.Umrechtsgültigzusein,mussdasTesta-ment erstens von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst und zweitensunterschrieben sein. Die Angabe von Ort und Datum ist nicht notwendig,abersehrsinnvoll.WenneinePersonüberdieJahremehrerewidersprüch-liche Testamente verfasst, ohne das Datum anzugeben, kann später der„letzteWille“–alsodaszuletztverfassteTestament–nichtmehrzweifels-frei festgestelltwerden.Streitigkeiten–auchvorGericht–sindhäufigdieFolge.

Das öffentliche (notarielle) Testament

DieErrichtungeinesnotariellenTestamentsläuftmeistsoab:DerNotarfer-tigt von dem mündlich vorgetragenen letztenWillen eine Niederschrift anund liest sie dem Testierenden vor. Wenn keine Änderungen mehrgewünschtwerden,unterschreibenbeide,derErblasserundderNotar.DasbeurkundeteTestamentwirddemErblasserinAbschriftzugesandtunddasOriginalimNotariatverwahrt.Ebenfalls möglich ist es, dem Notar ein Dokument in einem offenen oderverschlossenen Umschlag zu übergeben und zu erklären, es handele sichumdenletztenWillen.DasDokumentmussnichthandschriftlichgeschrie-bensein.DerNotarbekundetsodanndasTestament,dasdamitRechtsgül-tigkeiterhält.

Aufbewahrungsort und Hinterlegung

WerWertdarauf legt,dassdasTestamentnachdemTodaufgefundenundbeachtet wird, muss sich um einen sicheren Aufbewahrungsort und dieleichteAuffindbarkeitkümmern.DieAufbewahrungineinemVersteck,z.B.imUmschlageinesBuches,istnichtzuempfehlen.DennwenndieAngehö-rigen in diesem Umschlag nicht suchen und das Testament nicht finden,kann der letzte Wille nicht beachtet werden. Die Hinterlegung in einemBanksafestelltdieAngehörigen,FreundeoderandereErbenvoreingewal-tigesProblem,dennumgegenüberderBanknachweisenzukönnen,dasssieberechtigtsind,denSafezuöffnen,müssensiegegenüberderBankdasTestamentvorlegen.WermitseinemTestamentPersonenenterbt,dienachdergesetzlichenErb-folgezumZugegekommenwären,solltedafürsorgen,dassnichtdieseessind,diedasOriginaldokumentmitderniederschmetterndenBotschaftauf-finden. Ein unliebsames Stück Papier ist schnell spurlos verschwunden.

Der letzte Wille

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57Der letzte Wille

Wie kann ein Ehe-

gattentestament

widerrufen werden?

STIFTUNG WARENTEST:

„90 %aller privatschrift-

lichen Testamente sind

fehlerhaft.“

Unproblematisch ist es dagegen, den Personen, die von einemTestamentprofitieren,schonzuLebzeiteneineKopiezuübergebenundzuvermerken,wo sich das Original befindet. Auch mündliche und schriftliche Hinweisegegenüber den eigenen Kindern oder nahe stehenden Freunden, wo dasTestament aufzufinden ist, sind sinnvoll. Während die Aufbewahrung zuHauseimmermiteinergewissenUnsicherheitverbundenist,gehtmanmitderHinterlegungbeimAmtsgerichtaufNummersicher.DieKostenfürdieseDienstleistunghängenvomNachlasswertabundsindrelativgering.

Expertentipp:VieleTestamentesindfehlerhaftoderenthaltenBestimmun-gen,dieunklaroderfürdieErbenungünstigsind.OftmalswerdenmöglicheSteuervorteile aus Unwissenheit verschenkt. Wer handschriftlich testiert,sollte sich von einem Erbrechtsexperten beraten lassen, bevor die Anord-nungensindzuPapiergebrachtwerden.

Das Ehegattentestament

In einem gemeinschaftlichen Testament können Ehepartner ihre Vermö-gensnachfolge aufeinander abstimmen. Das privatschriftliche Ehegatten-testamentistgültig,wennesals„letzterWille“oder„Testament“bezeich-net, handschriftlich von einem Partner geschrieben ist und sodann beidePartnermitihrerUnterschriftdessenGültigkeitbestätigen.Auchhieristesratsam,DatumundOrtzuergänzen.Eine häufig gewählte Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das sogenannte„BerlinerTestament“.DamitsetzensichdieEhegattenalsAllein-erbenundanderePersonen–inderRegeldieeigenenKinder–alsSchluss-erbenein.

Expertentipp:ZuLebzeitenkanneinEhegattedasgemeinschaftlicheTesta-ment einseitig widerrufen. Zu diesem Zweck muss er denWiderruf voneinemNotarbeurkunden lassen.ErmussaußerdemdemanderenPartnerdenWiderrufzustellenlassen.

Der Erbvertrag

MiteinemErbvertragkanneinErblasserentwedermitdereigenenFamilieoder anderen familienfremden Personen vereinbaren, wer unter welchenBedingungen den gesamten Nachlass oder Teile des Vermögens erhaltensoll.EinErbvertragerfordertdienotarielleForm.BeideVertragspartner

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58 Der letzte Wille

Erbverträge sind bindend

Rechtsgültige Testamente

erfordern fachkundige

Beratung

müssen zur gleichen Zeit persönlich beim Notar anwesend sein und denVertragunterzeichnen.EinErbvertragistfürbeideVertragspartnerbindend.NachAbschlusseinesErbvertrageskanndervertraglichgebundeneErblassernochfreiüberseinVermögenverfügen,jedochausdemvertraglichvererbtenVermögenkeineSchenkungenmehrzumNachteildesVertragserbenvornehmen.DaÄnde-rungen an einem Erbvertrag nur einvernehmlich von beiden Vertragspart-nernvorgenommenwerdenkönnen, istdieseFormder letztwilligenVerfü-gungnurdannempfehlenswert,wennesdenTestierendengeradeaufdieseBindungswirkung ankommt. Das einseitige Testament hingegen ist flexib-ler,daderErblasseresjederzeitändern,ergänzenodervernichtenkann.

Expertentipp: Überprüfen Sie alle zwei bis drei Jahre, ob Ihre letztwilligeVerfügungnochaktuellundstimmigist.WenndereingesetzteErbeüberra-schenderweisevorIhnenstirbt,könnenSieanderePersonenalsErbenein-setzen. Änderungen können auch dann erforderlich sein, wenn sich dieZusammensetzungIhresVermögensgeänderthat.

Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann:

• Beratung,welcheletztwilligeVerfügungfürSieundihreErbenambestengeeignetist

• FormulierungvonTestamentenundErbverträgennachIhrenVorgaben• UnterstützungbeimWiderrufvon früheren,nichtmehrsinnvollenVerfü-

gungen• AnfechtungvonungültigenTestamentenundErbverträgen

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59Der letzte Wille

Volle Verfügungsfreiheit

des Erben

5.2 Das Berliner Testament – Chancen, Risiken, Steuerfallen

Die meisten Ehepartner betrachten ihr Hab und Gut – Wohnung, Aktien, Auto, Bargeld – als gemeinsames Eigentum, obwohl die Vermögen rechtlich auch nach der Eheschließung vollständig getrennt bleiben. Wegen dieser Vorstellung erwarten sie, dass das Vermögen des zuerst versterbenden Partners in vollem Umfang dem Überlebenden zusteht. Weit verbreitet ist der Wunsch, dass die eigenen Kinder oder nahe Verwandte das Vermögen erst nach dem Tod der Witwe oder des Witwers erben sollen.

Erben nacheinander – erst der Partner, dann die Kinder

UmdiesenWunschzuverwirklichen,errichtendieEhepartnerein„BerlinerTestament“, welches die erbrechtlichen Folgen für zwei Todesfälle regelt.Der Gesetzgeber hat es den Eheleuten einfach gemacht, ein solchesgemeinschaftliches Testament zu errichten. Es gibt zwei voneinanderabweichendeArtendesBerlinerTestaments:

Erste Variante: Voll- und Schlusserben

StirbteinPartner,wirdbeidieserVariantederÜberlebendezumalleinigen„Vollerben“,dieKindererbenals„Schlusserben“erstdann,wennderzweite,verwitwete Partner ebenfalls verstorben ist. Bei dieser Variante geht dergesamteNachlasszunächstaufdenverwitwetenEhepartnerüber.Erkanndamitfastallestunundlassen,waserwill.JedochdarferkeineSchenkun-genvornehmen,umdamitdenNachlassabsichtlichzuLastenderSchluss-erbenzumindern.DieProblematikdieserLösungliegtaufderHand:DasEhevermögenkanndurchunwirtschaftlichesundunsinnigesVerhaltendesüberlebendenPart-ners komplett für die Kinder verloren gehen, was vom Erstverstorbenenmeistnichtgewolltwar.HeiratetdieWitweoderderWitwerwieder,entste-hendadurchErb-oderPflichtteilsansprüchedesneuenPartners.Alsoauchdadurch kann das Vermögen für die gemeinsamen Kinder aus erster Ehegeschmälert werden. Durch dieWiederheirat können zudem Anfechtungs-rechteentstehen,diebinnenJahresfristausgeübtwerdenmüssen.

Zweite Variante: Vor- und Nacherben

Bei dieser Lösung wird der überlebende Partner nach demTodesfall „Vorer-be“,dieKinder„Nacherben“.DerNachlassdeszuerstverstorbenenPart-ners – meist die Hälfte des gesamten Ehevermögens – bildet dann ein

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60 Der letzte Wille

Schutz durch

Pflichtteilsverzicht

Kein Immobilienverkauf

durch den Vorerben

Pflichtteilshaftung des

überlebenden Ehegatten

„Sondervermögen“,dasdieWitweoderderWitwerfürdieNacherbenquasitreuhänderisch verwaltet. DieWitwe oder derWitwer kann über diesenNachlasszuLebzeitennurinengenGrenzenverfügen.Sieodererkannnocheinen Nutzen daraus ziehen (das Haus bewohnen oder vermieten, Zinsenoder Miete kassieren), doch weder der Verkauf noch die Belastung vonImmobilienausdemNachlasssindmöglich.DerüberlebendePartnerkannauchnichtsmehrausdemNachlassverschenken.Aus diesen Gründen ist auch diese Form des Ehegattentestaments nichtunproblematisch.Siehat fürdenüberlebendenEhepartnerdengravieren-denNachteil,dasser ineinerNotsituationdasVermögennicht liquidierenkann, also nicht an möglicherweise dringend benötigtes Bargeld heran-kommt. Der Vorteil dieser Lösung besteht darin, dass das Erbe für diegemeinsamenKindergesichertbleibt(insbesonderebeieinererneutenHei-ratdesWitwersoderderWitwe).

Kinder können Willen der Eltern torpedieren

DasBerlinerTestamentbietetkeine100-prozentigeGewähr,dassderletzteWille der Ehepartner auch „1 zu 1“ in Erfüllung geht. Denn niemand kanndasErbrechtkomplettaushebeln.SokönnendiemiteinemBerlinerTesta-mentimerstenErbfallenterbtenKinderihrenAnspruchaufden„Pflichtteil“geltend machen und damit den überlebenden Elternteil in enorme finan-zielleBedrängnisbringen.DennderPflichtteilistsofortinbarauszubezah-len.InetlichenFällenbedeutetdies,dasseineImmobilie–möglicherweisedieWohnung,diederüberlebendePartnerweiternutzenwollte–verkauftwerden muss. Der Wunsch, dass der verwitwete Partner den gesamtenNachlassdesVerstorbenenerhält,istzwarlegitim,gehtaberdeshalbnochlangenichtinErfüllung.

Einvernehmliche Lösung für Ehepartner und Kinder

WeralsErblasserunliebsameÜberraschungenfürdenüberlebendenPart-ner ausschließen will, ist gut beraten, mit allen Beteiligten Gespräche zuführen und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Beispielsweise ist esmöglich, mit den eigenen Kindern einen notariellen PflichtteilsverzichtgegenZahlungeinesbestimmtenGeldbetragszuvereinbaren.

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61Der letzte Wille

Widerruf nach dem ersten

Erbfall ausgeschlossen

Steuernachteile des

„Berliner Testaments“

Das Berliner Testament als Steuerfalle

Insbesondere bei einem hohen Wert des Nachlasses kann das BerlinerTestamentvermeidbareundunnötighoheSteuerlastenauslösen.DenndieFreibeträge der Kinder werden nach dem Tod des erstversterbenden Ehe-partners noch überhaupt nicht genutzt. Eine weitere Folge: Der NachlasswirdinvollerHöhezweimalbesteuert,sowohldann,wenndieWitweoderderWitwererbt,alsauchdann,wenndieKinderdenzunächstüberleben-denElternteilbeerben.NachdemToddesüberlebendenElternteilskönnensogarhoheSteuerlastenentstehen,weilnundieKinderalsErbenaufgrundder Addition des Wertes von eigenem und ererbtem Vermögen nach derSteuerprogressionErbschaftsteuernacheinemhöherenSteuersatzzahlenmüssen.

Expertentipp: Gerade bei einem umfangreichen und wertvollen Nachlass,derüberdieSteuerfreibeträgehinausgeht,empfiehltessich,denKindernbeimToddeszuerstversterbendenPartnersVermächtnissebiszurHöhederFreibeträgezukommenzulassen.DennineinemsolchenFallistdieWitweoder der Witwer nicht auf das komplette Vermögen angewiesen, um gutweiterleben zu können. Und die Kinder kommen nicht nur in den GenusseinerbeträchtlichenZuwendung,die ihnendenVermögensaufbauerleich-tert, sondern sie können auch die Steuerfreibeträge nutzen. Dieser WegkannauchzumFamilienfriedenbeitragen.

Widerruf und Bindungswirkung eines Berliner Testaments

EinPartnerkannzuLebzeitenbeiderEhegattenauchalleindasgemeinsameTestamentzuFallbringen.DazumusserbeieinemNotarseinenWiderrufbekundenlassen.DemanderenPartnermusseineAusfertigungdesWider-rufszugestelltwerden.EtwasanderssiehtdieSacheaus,sobaldeinerderbeidenPartnerverstorbenist. Der überlebende Ehepartner kann das Berliner Testament nicht mehrabändern,widerrufenoderdieErbfolgeneunachseinemGeschmackfest-legen.DasRechtzumWiderrufeinesEhegattentestamentserlischtmitdemTodeinesPartners.Nurdann,wennimTestamenteineWiderrufsmöglichkeitvereinbartwurde,kannderÜberlebendediegemeinsamgetroffenenAnord-nungenabändern.WernachdemToddesPartnersaufeinmalmitdenungünstigenFolgeneinesmangelhaftenBerlinerTestamentskonfrontiertist,kanndieunangenehme

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62 Der letzte Wille

„Wasserdichte“ Testamente

erfordern kompetente

Beratung

Situationnochretten.SoistesimEinzelfallsinnvoll,dasErbeauszuschlagen,umwenigstensüberdaseigeneVermögennochzu100%testamentarischverfügenzukönnen.

Expertentipp: Mit einem Berliner Testament sind erhebliche Risiken ver-bunden.DasZiel,denüberlebendenEhegattenabzusichern,istnichtleichtzuerreichen.Schlichte„Küchentisch“-Testamentereichenmeistnichtaus;erstmitrechtlichunangreifbarenKlauselnlässtsichderWillederEhepart-nerrealisieren.AusdiesemGrundistdieeingehendeBeratungdurchFach-leutegeradebeihandschriftlichenTestamentenzuempfehlen.

Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann:

• BeratungbeiderNachfolgeplanungundTestamentserrichtung• GestaltungeinerletztwilligenVerfügungderEhepartner,diezudenfami-

liären Verhältnissen, dem vorhandenen Vermögen und dem Bedarf derFamilienmitgliederpasst

• UnterstützungbeiderlegalenMinimierungderErbschaftsteuerlast• BeratungvonKindernundanderenVerwandtenbeiEnterbungdurchein

BerlinerTestament• Anwaltliche Vertretung beim Vorgehen gegen ungünstige testamenta-

rischeAnordnungen

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63Der letzte Wille

Wem fällt das

Vermächtnis zu?

Was kann man mittels

Vermächtnis zuwenden?

5.3 Vermächtnis und Auflage – Wohltaten & Aufträge für die Zeit nach dem Tod

Mit einem Vermächtnis wendet ein Erblasser per Testament oder Erbvertrag einer von ihm ausgewählten Person einen Vermögensvorteil zu. Eine Auf- lage verpflichtet dagegen einen Erben oder Vermächtnisnehmer – aller- dings nicht einklagbar – eine Leistung zu erbringen.

Vermächtnis: materielle und immaterielle Werte

BeieinemVermächtniskannessichumGegenständewieeinAuto,einBildoder einen Geldbetrag handeln. Man kann aber auch Forderungen undRechtevermachen,z.B.:• AnsprücheausDarlehen• Wohn-oderNießbrauchsrechtaufLebenszeit• dieBeteiligunganeinerGesellschaft• ErlasseinernochnichterfülltenForderung• BeschaffungeinesbestimmtenGegenstandesausMittelndeshinter-

lassenenVermögens

DerErblasserbestimmtinseinemTestament,werzuständigist,einVermächt-nis zu erfüllen. Er kann anordnen, dass die Erbengemeinschaft oder einTestamentsvollstrecker das Vermächtnis erfüllen soll. Mit einer Sonderre-gelung kann er auch den „Vermächtnisnehmer“ verpflichten, seinerseitseinemDrittenetwaszuzuwenden.IndiesemFallsprichtmanvonderAnord-nungeines„Untervermächtnisses“.

Vermächtnisnehmer

AlsVermächtnisnehmerkannjederechtsfähigePersonbestimmtwerden.Eskommtsomitnichtnureinenatürliche,sondernaucheinejuristischePerson–eingetragenerVerein,KircheoderStadt–inFrage.SogarnochnichtgeboreneKinderkönneneinVermächtniserhalten.StirbtderVermächtnisnehmervordemErbfall,tretenimZweifelzunächstseineKinderoderanderenaheVer-wandteanseineStelle.HatteerkeineVerwandten,entfälltdasVermächtnis.Der Erblasser sollte zurVermeidung von Unklarheiten immer ausdrücklicheinenErsatz-Vermächtnisnehmerbestimmen,wennerdaswünscht.AndersalsbeiderErbeinsetzungkannjederinseinemTestamentanordnen,dassbeispielsweisedieWitwenachdemTodihresManneseinenVermächt-nisnehmerauswählensoll.DerErblassermussallerdingsdenPersonenkreis,ausdemderVermächtnisnehmerauszuwählen ist,ganzgenaueingrenzen(z.B.einesdereigenenKinder,einVereinamWohnort).

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64 Der letzte Wille

Wozu dient

eine Auflage?

Pflichtteil statt

Vermächtnis?

Fälligkeit eines Vermächtnisses

DerAnspruchaufeinVermächtnisentstehtmitdemErbfall.InvielenFällenmacht es Sinn, dass im Testament das Vermächtnis an eine Bedingunggeknüpftwird,dieerstspätereintritt.SokönnenetwadieElternanordnen,dass das Vermächtnis für ihre Kinder erst nach dem 25. Lebensjahr oderdemerfolgreichenAbschlusseinesStudiumserfülltwerdensoll.Ebenso wie das Erbe kann man auch ein Vermächtnis ausschlagen. Dieskommt vor allem dann in Betracht, wenn der Bedachte ein Pflichtteils-berechtigter ist. Denn das Vermächtnis ist auf den Pflichtteilsanspruchanzurechnen,derinGeldauszubezahlenist.HatderPflichtteilsberechtigtekeinInteresseandemvermachtenGegenstand,kannerstattdessenseinenungeschmälertenPflichtteilsanspruchinGeldverlangen.

Erbschaftsteuer bei Vermächtnissen

AuchVermächtnisseunterliegenderErbschaftsteuer.EsgeltendiegleichenRegelnwiefürErbschaften.

Was tun, wenn der Vermächtnisgegenstand im Nachlass fehlt?

IndiesemgarnichtsoseltenenFallkommtesdaraufan,wiesichderVermö-genswertverflüchtigthat.WennderErblasserdenGegenstandnochselbstverkauftoderverschenkthat,istdasVermächtnisinderRegelgegenstands-los.Nurdann,wennderWertgegenstandgegendenWillendesVerstorbenenentwendetodervernichtetwurde,hatderVermächtnisnehmerAnspruchaufWertersatz–etwainHöhederVersicherungssumme.GroßeEnttäuschungengibtesimmerwiederbeimVermächtnisvonSparbü-chern.DennderWertdesvermachtenGeldbetragssteigtundfälltmitdenEin-undAuszahlungendesErblassers.WennaufdemSparbuchzumZeit-punkt des Erbfalls nur noch ein paar Euro „angespart“ sind, hat der Ver-mächtnisnehmer„Pechgehabt“.

Auflagen: Leistungen, die dem Erblasser wichtig sind

MiteinerAuflagewirdderErbeoderVermächtnisnehmerverpflichtet,eineLeistungzuerbringen.DiehäufigstenAuflagensind:• Grabpflege• VerfügungüberdenNachlasserstnacheinerbestimmtenFrist

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65Der letzte Wille

Der Testamentsvoll-

strecker setzt

die Auflage durch

• ErteilungeinerVollmachtzurFortführungeinesUnternehmensdurcheinenTestamentsvollstrecker

• PflegevonHaustierenundTierennachdemToddesErblassers

BeiderAuflageistimGegensatzzumVermächtniskeinebestimmtePersonberechtigt,dieLeistungansichzuverlangen.AusdiesemGrundmussderErblasser besondere Vorkehrungen treffen, um seinen Willen durchzuset-zen.Erkannz.B.dieTestamentsvollstreckungoderdieEnterbunganordnenfür den Fall, dass es die Erben versäumen, die Auflage bis zu einem fest-gelegtenDatumzuerfüllen.EineandereMöglichkeitbestehtdarin,einVermächtnismiteinerAuflagezuverknüpfen. So kann der Erblasser bestimmen, dass ein Vermächtnisneh-merzuersteineAuflage (innerhalbeinerbestimmtenFrist)zuerfüllenhatunderstdannindenGenussdesVermögensvorteilskommensoll.

Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann:

• Beratung zur Frage, wann welche Vermächtnisse und Auflagen sinnvollsind

• Präzise, wasserdichte Formulierungen für die Anordnung vonVermächt-nissenundAuflagenentwerfen

• NachdemErbfallVermächtnisseundAuflagendurchsetzen

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66 Der letzte Wille

Ehe- und Gesellschafts-

vertrag mit dem Testa-

ment abstimmen

„Basel II“: Kreditwürdig-

keit nur bei rechtzeitiger

Nachfolgeplanung

5.4 Das Unternehmertestament – unerlässlich für eine Nachfolgeregelung

Eine Nachfolgeregelung ist nicht nur für ältere Unternehmerinnen und Unternehmer, die kurz vor der Pensionsgrenze stehen, von großer Bedeu-tung. Auch Selbstständige im Alter von 30, 40 oder 50 Jahren müssen künf- tig für ihre Firma vorsorgen – sonst werden sie von den Banken bei der Kre-ditaufnahme mit hohen Zinsen regelrecht bestraft. Doch nicht nur für die Firma, auch für die Familie sollten Unternehmer vorsorgen.

Die Nachfolgeregelung – schon lange vor dem Erbfall wichtig für das Unternehmen.

Werals InhabereinUnternehmen leitet,solltesichschonausfinanziellenÜberlegungen heraus frühzeitig mit der Frage auseinandersetzen, wer dieGeschäfte später einmal weiterführt und wie der Bestand des Unterneh-mens langfristig gesichert wird. Nach der „Baseler Eigenkapitalverein-barung“(besserbekanntals„BaselII“)müssenalleUnternehmenvorderKredit-Nachfrageihr„Rating“durchVorlagewichtigerUnterlagensystema-tischvorbereiten.DennjebesserdasRating,destoniedrigerdieZinsen,diefürFirmenkreditezubezahlensind.AucheinevernünftigeRegelungfürdieFortführungdesUnternehmensnachdemToddesGeschäftsinhabersspieltindiesemZusammenhangeinegroßeRolle.NichtsfürchtendieBankenmehr,alseinefehlendeoderunsinnigeNachfolge-planung, die im Erbfall zur Auszahlung hoher Geldbeträge an pflichtteils-berechtigtePersonen,zuerdrückendenSteuerlastenunddamitzuLiquidi-tätsengpässen führt. Auch die Handlungsunfähigkeit einer Firma, die voneinerzerstrittenenErbengemeinschaft„geleitet“wird,istausderSichtderBankeneinGrund,keineKreditezugewährenoderhoheZinsenzufordern.Neben geprüften Jahresabschlüssen und weiteren Unterlagen („reports“)kommtesalsobeimRatingdurchdieBankenganzentscheidendaufeinehervorragende individuelle Nachfolgeregelung an. Eine perfekte LösungsignalisiertdenBanken,dassauchnacheinemTodesfalldieGeschäftewiegewohntlaufenkönnenunddiemonatlichfälligenZins-undRückzahlungenbiszurvollständigenTilgunggesichertsind.

Ehevertrag, Gesellschaftervertrag, Testament

IneinerumfassendenNachfolgeregelungistdasTestamentimmernureinervon mehreren Bausteinen. Mindestens genauso wichtig sind weitere Ver-träge, z.B. der Ehevertrag und der Gesellschaftervertrag. Um eineWeiter-führungderGeschäftenacheinemTodesfallzugewährleisten,istesaußerdem

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67Der letzte Wille

notwendig, mit Vollmachten oder sogar Generalvollmachten zu arbeiten.Unternehmer sollten möglichst einen Nachfolger aufbauen und für seineQualifizierung sorgen – unabhängig davon, ob er aus der Familie kommtodernicht.

Das Testament des Einzelunternehmers

WenneinEinzelunternehmerohneTestamentstirbt,gehenalleVermögens-werte, Rechtspositionen und Verbindlichkeiten auf die Familie über. DieFamilienmitglieder bilden eine Erbengemeinschaft. Dadurch drohen eineZersplitterung des Betriebsvermögens sowie Streitigkeiten über die Füh-rungdesUnternehmens.DieseKonstellationlässtsichdurchdieErrichtungeinesTestamentesvermeiden.Oftistessinnvoll,lediglicheinePersonzumAlleinerbenzubestimmen,dieauchdasUnternehmenfortführensoll,wäh-rend die anderen Angehörigen per Vermächtnis andere Vermögenswerteerhalten.DadergrößteTeildesVermögensvonUnternehmernmeistinderFirmasteckt,führtdieseLösungjedochzu–meistnichtgewollten–Unge-rechtigkeiten. Wer eine faire Verteilung des Gesamtnachlasses anstrebt,benötigt professionelle Beratung. Vor einem selbst gestrickten Unterneh-mertestamentseihiergewarnt.MitscheinbarfüralleBeteiligtengünstigenAnordnungenkannmandieErbenregelrechtindenRuintreiben.Beispiel:EinHotelierwillseineEhefraufinanziellabsichernunddemeinzigenSohndenflorierendenBetriebüberlassen.ErvererbtderEhefraudieImmo-bilie (Grundstück und Hotelgebäude in bester Gegend von Hamburg) miteinemBuchwertvon50.000EURundeinemVerkehrswertvon1Mio.EUR.Der Sohn bekommt den Hotelbetrieb als Alleinerbe. Diese scheinbar per-fekte Lösung ist steuerrechtlich eine Katastrophe. Denn die Trennung derImmobilie vom Hotelbetrieb wird vom Finanzamt als Entnahme gewertet,mitderFolgederAufdeckungderinderImmobilieruhendenstillenReser-ven. Der Sohn hat sofort Einkommensteuer aus dem aufgedeckten WertnachdemHöchstsatzzubezahlen.ObderHotelbetriebdiesenLiquiditäts-verlustverkraftetisthöchstfraglich.

Kein Unternehmer

ohne Testament!

Aufdeckung stiller

Reserven vermeiden!

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68 Der letzte Wille

Fortsetzungsklauseln –

keine statische Lösung!

Schicksal der

Gesellschaft im Erbfall?

Nachfolgeregelung bei Personengesellschaften

Kompliziert ist die Vererbung bei Gesellschaften, die mehreren Personengehören (Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR, Offene Handelsgesell-schaft–OHG,Kommanditgesellschaft–KG).EinigeBeispiele:• GemeinschaftspraxisvonÄrzten• Handwerksunternehmen,dasvonzweiMeisterngeführtwird• Rechtsanwalts-undSteuerkanzleimitmehrerenBeratern• Architekturbüro,dasmehrerenArchitekten,StadtplanernundInnenarchi-

tektengehört• Werbeagentur,dievonmehrerenkreativenLeutengegründetundgeleitetwird• HandelsfirmazweierKaufleute

Die Gesellschaftsanteile sind in diesen Fällen an Personen und nicht aneinenKapitalanteilgebunden.SofernimGesellschaftervertragnichtsande-resgeregeltist,geltenfolgendegesetzlicheRegelungen:• Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR löst sich beim Tod eines

Gesellschaftersauf.• Eine Offene Handelsgesellschaft OHG besteht weiter; der verstorbene

Gesellschafterscheidetaus.• Eine Kommanditgesellschaft KG bleibt ebenfalls bestehen; der voll haf-

tende Komplementär scheidet mit dem Tod aus; seine Erben werdenjeweils abgefunden. Die Erben eines Kommanditisten steigen mit demAnteildesErblassersentsprechendihrerErbquoteindieGesellschaftein.

HäufigenthältderGesellschaftsvertragRegelungenfürdenTodesfalleinesGesellschafters.EsgibteineReihevonKlauseln,dieVor-undNachteileent-weder für die beteiligten Gesellschafter oder die Erben des Verstorbenenhaben.HierdieWichtigsten:• Fortsetzungsklausel:DieGesellschaftwirdbeimTodeinesGesellschafters

mitdenübrigenGesellschafternweitergeführt.AuchhierfälltderAnteildesVerstorbenendenübrigenGesellschafternzu,wofürdieseeineAbfin-dungandieErbendesverstorbenenGesellschafterszahlenmüssen.Die-serAbfindungsanspruchkannaberdurchGesellschaftsvertragausgeschlos-senwerden.MöglichistaucheineBegrenzungaufdensogenanntenBuch-wert.StilleReservenundderFirmenwertbleibenbeiderBemessungderAbfindungdannunberücksichtigt.MitanderenWorten:HiererhaltendieErben des verstorbenen Gesellschafters lediglich einen kleinenTeil desmöglicherweisebeträchtlichenFirmenwerts.

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69Der letzte Wille

Zersplitterung der

Gesellschaftsanteile

vermeiden!

Nachfolgeregelung

contra Gesellschafts-

vertrag

• Einfache Nachfolgeklausel: Nach dieser Klausel treten die Erben einesGesellschafters in die Gesellschaft ein. Aber auch diese Klausel schafftProbleme. Häufig haben Ehegatten und Kinder als Erben im wahrstenSinne des Wortes „keine Ahnung“ von dem Geschäft des verstorbenenErblassers. Ihr Interesse reduziert sich darauf, Geld zu erhalten, ohnedasssieinderLagewären,etwaszuderGesellschaftbeizutragen,derenErfolgmitderTätigkeitaktiver,fachkundigerundverantwortlicherUnter-nehmerstehtundfällt.

• Qualifizierte Nachfolgeklausel:IneinersolchenKlauselwirdfestgelegt,dass lediglich eine bestimmte Person als Nachfolger der verstorbenenPerson in die Gesellschaft eintritt. Damit ist dafür gesorgt, dass einGesellschafter in die Firma eintritt, der aufgrund seiner fachlichen Aus-bildungundseinerPersönlichkeitzuder„Personengesellschaft“passt.

Expertentipp:BevoreinUnternehmerseinTestamentschreibt,musserprü-fen,oberüberhauptnachdengesellschaftsrechtlichenRegelungenseinerFirma über seinen Anteil frei verfügen kann. Notfalls muss der Gesell-schaftsvertragandasgeplanteTestamentangepasstwerden(wasjedochoftnicht möglich ist). Auch die steuerlichen Auswirkungen des geplantenTestamentssindsorgfältigzuprüfen.

Erbschaft bei GmbH und AG

WenigerkompliziertistdieNachfolgebeidenKapitalgesellschaften(GmbHoder Aktiengesellschaft). Die Erben erhalten den Anteil am Unternehmen,denderErblasserihnennachdergesetzlichenErbfolgeoderlautTestamenthinterlässt.BeieinerErbengemeinschaftgehörtdasAktienpaketdenErbengemeinsam, sie müssen einen gemeinschaftlichen Vertreter bestimmen,der ihreInteressenaufderAktionärsversammlungvertritt.DieTeilungdesAktienpakets nach der Höhe der Erbanteile ist in der Regel keine großeSchwierigkeit.BeieinerGmbHkanndieZersplitterungderAnteilehingegenzurHandlungsunfähigkeitderFirmaführen.

Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann:

• Erb-undsteuerrechtlicheBeratungbeiderUnternehmensnachfolge• FormulierungeinesUnternehmertestamentsunterBerücksichtigungvon

Ehe-undGesellschaftervertrag,SteuerrechtundZielendesUnternehmers

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70 Der letzte Wille

Zugriff des Staates

auf die Erbschaft

des Behinderten

Wer trägt die Heimkosten

für ein behindertes Kind?

5.5 Das Behindertentestament

Zur Vorsorge für behinderte Menschen sind im Einzelfall besondere Rege- lungen erforderlich. Hier gibt es keine Standardlösungen.

Exorbitante Pflegekosten

DiePflegebehinderterMenschen–seies ineinemHeimoderzuHause–verursacht inderRegelhoheKosten.FürdieUnterbringungineinemPfle-geheim,diepersonalintensiveBereitschaftrundumdieUhrsowiedieindi-viduelle Therapie und Betreuung der Betroffenen sind pro Monat meistmehrere1.000EURzubezahlen.AuchdiehäuslichePflegekannaufgrundvonPersonalkosten–jenachFall–außerordentlichteuersein.FürdieFinanzierungderPflegebehinderterMenschensind inersterLiniedie Pflegeversicherung und die Betroffenen selbst zuständig. Erst dann,wenndieLeistungenderVersicherungunddieZuzahlungendesBehinder-tennichtausreichen,werdenzunächstnaheVerwandteherangezogen.Sindauchdiesenichtleistungsfähig,kommtderStaatüberdieSozialhilfefürdieKostenauf.BeibehindertenKindernteilensichinderRegeldiePflegeversicherungundderStaat(Sozialhilfe)dieFinanzierungderPflege.DenndieKinderhabensogutwienieeineigenesEinkommenundVermögen.

Behinderte müssen nach Erbschaft selbst Pflegekosten zahlen

Doch was passiert, wenn ein Behinderter plötzlich nach dem Tod einesElternteilserbt?DerzuständigeSozialhilfeträger(jenachBundeslandkanndasderLandkreis,einegrößereStadt,dieBezirksregierungodereinLand-schaftsverbandsein)fordertnun,dassderBehindertefürdieZuzahlungenzu den Pflegekosten sein eigenesVermögen einsetzt. Ausgenommen vomZugriffdesStaatesistlediglicheinkleines„Schonvermögen“,Hausrat,einpaar 1.000 EUR und ein angemessen großes Haus (Wohnung), das derBehinderteselbstoderseineAngehörigenbewohnen.DasgesamtedarüberhinausgehendeVermögenmussnunfürdieZahlungdereigenenPflegever-wendetwerden.DenndieSozialhilfegreiftimmererstnachrangigein,näm-lichdann,wennsichderBehinderteselbstnicht(mehr)helfenkann.

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71Der letzte Wille

Vorsicht bei der Bestim-

mung der Erbquote!

Schutz durch ein

„Behindertentestament“

Enterbung des Behinderten keine Lösung

VieleElternbehinderterKinderbefürchten,dass ihrVermögennach ihremTodfürdieFinanzierungvonPflegekosteninwenigenMonatenoderJahrenaufgebraucht wird. Sie suchen daher nach einer Lösung, die es ihnenermöglicht, ihr Vermögen für die Familie und künftige Generationen zuerhalten.Die Enterbung des behinderten Kindes ist jedoch keine gute Lösung, umdiesesZielzuverwirklichen.DennauchbehinderteKinderhabenAnspruchaufeinenPflichtteil(dieHälftedesgesetzlichenErbteils).DasGeld,dasdemKindalsPflichtteilausdemVermögenderElternzusteht,kanndannfürdiePflegekostenverwendetwerden.AngesichtsleererstaatlicherKassenbemü-hen sich die Kostenträger mehr und mehr, die Behinderten selbst nacheinemErbfallfürdieKostenderPflegeheranzuziehen.

Behindertentestament als bessere Alternative

Wesentlich besser als über eine Enterbung können die Eltern mit einem„Behindertentestament“ das Familienvermögen erhalten und dem behin-dertenKindhelfen.InderRegelwirddabeidasbehinderteKindalsVorerbeeingesetzt und andere Familienangehörige (z.B. Enkel) als Nacherbenbestimmt. Zweiter Baustein dieser Lösung ist die Anordnung einer Dauer-testamentsvollstreckung für die gesamte Lebenszeit des Behinderten. JenachBedarfdeseigenenKindesundderfamiliärenSituationübertragendieEltern dem Testamentsvollstrecker die Aufgabe, dem Vorerben bestimmteLeistungenausdemNachlasszukommenzulassen.AufdieseWeiseistesmöglich, die Lebensqualität für den Behinderten entscheidend zu verbes-sern. Ein engagierter Testamentsvollstrecker kann nun aus dem ErbezusätzlichePflegeundTherapiensowieandere,imEinzelfallfürdenBetrof-fenenwichtigeDingefinanzieren,fürdiewederdiePflegeversicherungnochderStaat(überdieSozialhilfe)aufkommen.

Expertentipp: Der Versuch, über ein Behindertentestament dem eigenenKindeinkleineresVermögenalsdenPflichtteilzuvererben, istgefährlich.DerartigeBestimmungenbringendasBehindertentestamentzuFall.Nach-erbschaft und Testamentsvollstreckung gelten dann als nicht angeordnet.DamitwürdediegesamteKonstruktionderVor-undNacherbschaftunwirk-sam. Der beabsichtigte Schutz für das Familienvermögen würde nichterreicht.

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72 Der letzte Wille

Der Bundesgerichtshof

billigt das Behinderten-

testament

Behindertentestament

nur mit fachkundiger

Beratung!

Sittenwidrige oder gerechte Inanspruchnahme von Sozialleistungen?

Ist der Schutz privaten Vermögens durch ein Behindertentestament über-haupt moralisch vertretbar? Handelt es sich bei einem Behindertentesta-mentumeinesittenwidrigeGestaltung,mitderdieBedürftigkeitdesBehin-derten nur über Konstruktionen erzeugt wird und die Betroffenen trotzeines eigenenVermögens in den Genuss staatlicher Leistungen kommen?Juristen haben über diese Frage lange Zeit gestritten, bis der Bundes-gerichtshof(BGH)imJahr1993eineGrundsatzentscheidungfällte,mitderdieseGestaltungsvariantefürzulässigerklärtwurde.DieRichtererkanntenein „billigenswertes Interesse“ für ein Behindertentestament an, das fol-gendeBestimmungenenthält:• Das behinderte Kind wird als Vorerbe (auf einen den Pflichtteil kaum

übersteigendenErbteil)eingesetzt.• EinanderesKinderhältalsVollerbedenübrigenNachlass.• AlsNacherbedesBehindertenwirdebenfallsdaszweite,nichtbehinderte

Kindbestimmt.• DasVermögendarfnichtsogroßsein,dassdarausdervoraussichtliche

vollständigePflegebedarfaufLebenszeitgedecktwerdenkönnte.

Dieses Urteil war, ebenso wie viele andere Urteile, „erblasser- und fami-lienfreundlich“.Wasaber inderVergangenheit richtigwar,mussnichtaufimmerundewigsobleibenauchwenndieseRechtsprechungindenletztenJahrenimmerwiederbestätigtwurde.

Keine Standardlösungen

EinBehindertentestamentisteinekomplizierteAngelegenheit.Gewarntseihier ausdrücklich vor Standardtexten, die so gut wie nie zur besonderenfamiliärenundfinanziellenSituationpassen.

Was ein Erbrechtsexperte tun kann:

• BeratungvonElternundGeschwisternbehinderterKinder• Formulierung eines wasserdichten „Behindertentestaments“ oder Erb-

vertrags• DauertestamentsvollstreckungzuLebzeitendesbehindertenKindes

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73Der letzte Wille

5.6 Tiere im Erbrecht – Lösungen per Testament, Schenkung und Vorsorgevollmacht

Ein Haustier kann nicht Erbe werden!

Bitte beachten Sie, dass Ihr Testament ungültig ist, wenn Sie Ihr Tier alsErben einsetzen. EinTier kann entgegen landläufiger Meinung kein Erbewerden.Waspassiert,wennSie in IhremTestamenteinenHundodereineKatze als Erben einsetzen? Das Testament wird vom Nachlassgericht als„ungültig“erklärt.EsgibtimWesentlichenvierMöglichkeiten,wieSiedieVersorgungIhresTieressicherstellenkönnen.

Lösung 1: Testament mit Vermächtnis

WennSiewissen,dassIhreErbennichtbereitoderinderLagesind,fürlän-gere Zeit für Ihr Haustier zu sorgen, kommt einTestament mit einemVer-mächtnisinFrage.• SiesuchensicheinePerson,diesichbereiterklärt,nachIhremTodIhrTier

zuversorgenundzupflegen.• DieserPersonlassenSieperTestamentein„VermächtnismitderAuflage

derTierpflege“zukommen.MitanderenWorten:SieverpflichteneinePersonodereinenVereinmitderPflegeIhresTieresundhonorierendieseLeistungmiteinemGeldbetrag.

Lösung 2: Ein „Tier vererben“

PerTestamentkönnenSieeinenErbendurcheineAuflageodereineBedin-gungzurPflegeIhresTieresverpflichten.BeidieserLösungistessehrwichtig,mitdemdafürvorgesehenenErbenzureden.Nurdann,wennIhrErbemiteinerÜbernahmedesTiereseinverstandenistundüberdieMöglichkeiteneinertier-gerechtenPflegeverfügt,kannerIhreVorstellungenverwirklichen.WennSiemehrereErben–zumBeispielIhreKinder–haben,kanneswichtigsein,dassderErbeIhresTiereseinenAusgleichfürseineLeistungbekommt.DieLebens-umständeeinesErbenkönnensichvonheuteaufmorgenkomplettverändern!FürdiesenFallkönnenundsolltenSieeine„Ersatzlösung“festlegen.

Lösung 3: Schenkung mit Finanzierung

Ganz unabhängig von Ihrem Testament können Sie mit einer Vertrauens-personeineschriftlicheVereinbarungüberdieÜbernahmeundPflegedesTieresfürdenTodesfalltreffen.SieschenkendasTierandiesePersonund

Tiere können

nicht erben!

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74 Der letzte Wille

überlassen ihr einen Geldbetrag zur Finanzierung der Tierpflege. Für dieWirksamkeit einer solchen Schenkung ist eine notarielle Beurkundungerforderlich.ZurfinanziellenSicherungderPflegekönnenSiebeieinerBankeinen Sparvertrag oder eine kleine Lebensversicherung abschließen. DieskanninderFormeinessogenannten„VertragszuGunstenDritter“gesche-hen,sodassdasGeldimErbfalldirektandenBegünstigtenausbezahltwird.

Lösung 4: Vorsorgevollmacht

Viele Leute können sich nicht mehr darauf verlassen, dass jemand währendeinerlängerenAbwesenheiteinTierversorgt.SohnundTochterlebenaneinemanderenOrt,Freundesindverhindert,NachbarnkönnenkeinezusätzlicheAuf-gabeübernehmen.Solangeesnurumeine„Urlaubsvertretung“geht,findenSieselbst eine Lösung: EinTierheim, einVerein oder einTierliebhaber ist sicherbereit,IhrenHundoderIhreKatzefüreinigeZeitaufzunehmen.Dochwaspas-siert,wennSieeinmalIhreAngelegenheitennichtmehrregelnundfürIhrTiernichtsmehrorganisierenkönnen?FürdiesenFallsolltenSieaneineVorsorge-vollmachtdenken!DamitvermeidenSie,dasseinGerichtfürSieeinenBetreuerbestellt,derSienichtkenntundkeinHerzfürTierehat!MiteinerVorsorgevoll-machtbeauftragenSieeinePersonIhresVertrauens,stellvertretendfürSiezuhandelnundfürIhrTierzusorgen,wennSiedazunichtinderLagesind.

Vertrauen ist gut, Kontrolle besser!

BeiallenLösungen,dieSiezugunstenIhresLieblingstierestreffen,könnenSiesichnichtdaraufverlassen,dassErben,BevollmächtigteoderVermächt-nisnehmerimmergenaudastun,wasSiewollen.Eskommtdaherganzent-scheidendaufKontrollean.NureinTestamentsvollstreckerkannkontrollie-ren,obeinErbeodereinVermächtnisnehmerfürIhrTiergenaudastut,wasSiefestgelegthaben.OrdnenSiedaherinIhremTestament„Testamentsvoll-streckung“ an und setzen Sie eine fähige Person als „Testamentsvoll-strecker“ein.AuchbeieinerVorsorgevollmachtkönnenSieperVertragfürKontrollesorgen.HierbietetsichdieEinsetzungeines„Kontrollbevollmäch-tigten“an,derprüft,obIhrBevollmächtigterinIhremSinnewirtschaftetundfürIhrTierallestut.VergessenSienicht,eineVergütungsregelungfürIhrenTestamentsvollstreckeroderKontrollbevollmächtigtenzutreffen,damiterseinAmtauchannimmt.

Testamentsvoll-

streckung sichert

Versorgung des

Tieres

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75Gutes tun für andere

6. Gutes tun für andere

Testamentsvoll-

streckung dient

der Kontrolle

Spenden oder

Zuwendung von

Todes wegen?

6.1 Zuwendungen an karitative Organisationen

Während zunehmend ein Verfall traditioneller Wertvorstellungen und eine starke Entwicklung zur Individualisierung in den westlichen Industrielän-dern beklagt werden, gibt es in Deutschland eine große Bereitschaft, Men-schen in Not zu helfen. Das belegt das beachtliche Spendenaufkommen der Bundesbürger nach Großkatastrophen. Die privaten Spenden nach dem Hochwasser an der Oder 2002, nach dem Erdbeben im Iran 2003 sowie nach der Tsunami-Katastrophe im Pazifik 2004 zeugen von stark ausgeprägtem Altruismus in weiten Teilen der Bevölkerung. Nach dem Tsunami in Südost-asien zählten die großen karitativen Einrichtungen wie „UNICEF“, „Her-mann-Gmeiner-Fonds“, „Deutsches Rotes Kreuz“ und „Brot für die Welt“ allein in den ersten drei Monaten rund 650 Millionen EUR an Spendengel-dern. Auch 2006 wurde ein Spendenaufkommen von 2,4 Milliarden erreicht.

Motive für Zuwendungen an karitative Organisationen

Die Bereitschaft, sich für andere Menschen einzusetzen, spielt in der erb-rechtlichen Beratung eine zunehmende Rolle. Immer mehr Menschen, dieein Testament errichten, spielen mit dem Gedanken, ihr Vermögen odereinenTeildavongemeinnützigenundmildtätigenOrganisationenzuhinter-lassen.VorallembeiMenschen,dieselbstkeineeigenenKinderoderson-stigen nahen Verwandten (mehr) haben, spielt das Bedürfnis eine großeRolle, mit dem zu Lebzeiten erwirtschaftetenVermögen „Gutes“ zu bewir-kenunddamitwichtigeZielezuverfolgen.

Zuwendung mittels Testament

Um karitativen Organisationen Vermögenswerte zukommen zu lassen,mussmaneinTestamenterrichtenundeineodermehrere für förderungs-würdiggehalteneOrganisationenzugleichenTeilenodernacheinembelie-bigenSchlüsselalsErbeneinsetzen.SolleineOrganisationnichtErbewer-den,bestehtdieMöglichkeit,dieserperVermächtniseinenVermögensvor-teil(GeldbetragoderImmobilie)zukommenzulassen.

Testamentsvollstreckung als sinnvolle Ergänzung

Zuüberlegenistdarüberhinaus,wieundwerdeminderletztwilligenVerfü-gung geäußerten Willen nach dem Erbfall Geltung verschafft. Oft bestehtzuLebzeitenkeinKontaktzudenkaritativenKörperschaften.DieseerfahrenmeisterstMonatenachdemTodedesErblassersvonderTatsache,dasssie

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76

Sind Zuwendungen

steuerfrei?

Steuerbefreiung

vorher prüfen lassen

in einer letztwilligen Verfügung bedacht worden sind. Daher empfiehlt essichzuprüfen,obnichtdieAnordnungeinerTestamentsvollstreckungsinn-voll und zweckmäßig ist. Der Testamentsvollstrecker sollte eine von demErblasserausgewählteVertrauenspersonsein,diezumeinendiePlänedesErblassers und zum anderen auch die Vermögensstruktur des Nachlasseskennt.Damitistgewährleistet,dassderNachlassnachdenBestimmungendes Erblassers zügig der vom Erblasser vorgesehenen Verwendung zuge-führtwird.

Steuerfreiheit der Zuwendungen

Erbeinsetzung oder Vermächtnis zu Gunsten einer Organisation, die mild-tätigeoderkaritativeZweckeverfolgt,hatdenVorteil,dassdieZuwendungerbschaftsteuerfrei ist (sofern die ausgewählte Organisation die in derAbgabenordnungfestgelegtenVoraussetzungenerfüllt).SomussdieOrga-nisationnachihrerSatzungoderihremStiftungsgeschäftundnachdertat-sächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar mildtätigenZweckendienen.

Expertentipp:MildtätigisteineOrganisationnurdann,wennihreTätigkeitdaraufgerichtet ist,Personenselbstloszuunterstützen,die inFolge ihreskörperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe angewiesensind.WereinesolcheOrganisationmitLeistungenunterstütztenwill,solltedieSatzunganfordern.BereitsausderSatzungmusssichdefinitivergeben,dassdieOrganisationselbstlos,ausschließlichundunmittelbardenvonihrgewählten mildtätigen Zweck verfolgt. Um ganz sicher zu gehen, solltenebenderSatzungauchdieletzteAusfertigungdes„Freistellungsbeschei-des“ in Kopie angefordert werden. Dieser Bescheid wird vom Finanzamtausgestelltundbestätigt,dassdieOrganisationnachÜberprüfungdesJah-resabschlussestatsächlichsteuerbegünstigtemildtätigeZweckeverfolgt.

Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann:

• BeratungbeiderGestaltungundFormulierungvonTestamentenundErb-verträgenzugunstenkaritativerVereinigungen

• UnterstützungbeiderSuchenachzuverlässigenOrganisationen,dieIhreZuwendungensinnvollundeffektivverwenden

• ÜberprüfungderSatzungvonOrganisationensowieFreistellungsbeschei-dendesFinanzamts

Gutes tun für andere

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77

Für wen kommt eine

Stiftung in Betracht?

Ab welchem

Vermögen macht eine

Stiftung Sinn?

6.2 Stiftungen – für wen sind sie sinnvoll?

In Deutschland steigt die Zahl der Stiftungsneugründungen. Waren es im Jahre 1990 lediglich 181 rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts die gegründet wurden, so stieg diese Zahl bis zum Jahr 2000 auf 681 Neugrün-dungen an. Im Jahre 2007 wurde erstmals die 1.000er Marke durchbrochen: nach Angaben des Bundesverband Deutscher Stiftungen wurden 1.134 Neu-gründungen verzeichnet. Diese Zahlen belegen einen anhaltenden „Stif-tungsboom”.

Kleine und große Stiftungen

Nicht in jedemFallwirdeinKapital inMillionenhöhezugewendet.Keines-wegs alle Stifter verfügen über ein großes Vermögen. Jeder fünfte Stifterkannwenigerals250.000EURalsGründungskapitaleinbringen.BeieinerStiftung wird das Stiftungskapital in seinem Bestand erhalten. Die Stif-tungszwecke werden ausschließlich mit den Erträgen aus dem Kapital-stamm der Stiftung verfolgt. Rund 43% der Neugründungen müssen mitweniger als 100.000 EUR Kapital an den Start gehen, so dass in ZeitenniedrigerKapitalzinsenproJahrnurwenige1.000EURproJahrfürdenStif-tungszweckverwendetwerdenkönnen.NachdenErgebnisseneinerStudiederBertelsmann-StiftungsindheutediePersonen,dieeineStiftunggründen,keineswegs„alt, reichundverschro-ben“.GanzimGegenteilhatdieUntersuchungergeben,dass immermehrjüngere,aktiveInitiatorenundGeldgeberdieStiftungslandschaftprägen–fast40%sindjüngerals60Jahre.

Wer sollte mit seinem Vermögen eine Stiftung errichten?

Die Errichtung einer Stiftung kommt vor allem für Personen in Frage, die• keinenPartneroderkeineeigenenKinderhaben;• ihrenVerwandtenoderdemStaatnichtsodernureinenTeilihresVermö-

gensvererbenwollen;• gemeinnützige Ziele (z.B. Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen,

ErhaltungdernatürlichenUmwelt,FörderungderWissenschaft)realisierenwollen.

Stiftungsformen

DieFormenderStiftungensindsovielfältigwiedieMotivederStifter.DenganzüberwiegendenTeilderNeugründungenmachendiegemeinnützigen

Gutes tun für andere

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Welche Formalien

sind zur Stiftungsgrün-

dung notwendig?

Was ist eine

„Familienstiftung“?

Stiftungen mit über 90% aus. Diese Stiftungen dienen derVerwirklichungreligiöser,wissenschaftlicher,mildtätigerundkaritativerZwecke.Familienstiftungen haben demgegenüber den Zweck, überwiegend demInteresse oder dem Wohl der Mitglieder einer oder mehrerer Familien zudienen,dieinderGründungsurkundegenanntsind.Unternehmensverbun-deneStiftungenbetreibenoderhaltenBeteiligungenanFirmenzumZweckder Erhaltung des Unternehmens, Sicherung der Kontinuität und Vermei-dungderZerschlagungimErbfall.VorallemUnternehmer,diekeineErbenhaben, können mit der Errichtung einer Stiftung dafür sorgen, dass ihrLebenswerkerhaltenbleibt.

Rechtsquellen

EineStiftung istdievomGründergeschaffene Institution,diedieAufgabehat,denfestgelegtenStiftungszweckmitHilfedesübereignetenKapitalsdau-erhaft zu verfolgen. Damit sind die wesentlichen Elemente des Stiftungs-begriffs: die Stiftungsorganisation, der Stiftungszweck und das Stiftungs-vermögen.ZurEntstehungeinerrechtsfähigenStiftungistdieAnerkennungdurchdieStiftungsaufsichtsbehördedesBundeslandeserforderlich,indes-senGebietdieStiftungihrenSitzhabensoll.

Errichtung der Stiftung

Durchdas„Stiftungsgeschäft”setztderStifterdenStiftungsakt.Ererklärtverbindlich,dasseinbestimmterTeilseinesVermögensaufDauerderErfül-lung eines oder mehrerer von ihm vorgegebenen Zwecken gewidmet wirdund dass er eine selbständige Stiftung errichten will. Die Stiftungsorgani-sation regelt die Stiftungssatzung. In den Stiftungsgesetzen der Bundes-länder sind die Anforderungen präzisiert, die an die Satzung in der Regelgestelltwerden:• NamederStiftung• SitzundZweckderStiftung• OrganederStiftungsowiederenBildung,AufgabenundBefugnisse• dasVermögenderStiftung• dieVerwendungderErträgedesStiftungsvermögens• dieRechtsstellungderdurchdieStiftungBegünstigten• dieAnpassungderStiftungangeänderteVerhältnisse

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EineStiftungkannsowohl„unterLebenden”alsauch„ineinerVerfügungvon Todes wegen” errichtet werden. Nahezu 90% der Stiftungen werdenunterLebendenerrichtet.DerGrundhierfür liegtaufderHand.Zumeinenhat der Stifter zu Lebzeiten die Möglichkeit, maßgeblichen Einfluss auf„seine” Stiftung und deren Arbeit zu nehmen. Er kann Fehlentwicklungenentgegenwirken, Fehleinschätzungen korrigieren und durch Änderung derSatzungdieStiftungsorganisationoptimieren.Bei der Stiftung von Todes wegen unterliegt das Stiftungsgeschäft denbesonderenerbrechtlichenFormvorschriften,dasheißt,siekannalsprivat-schriftlichesodernotariellesTestamentoderineinemErbvertragvomStif-tererrichtetwerden.

Expertentipp:UnbedingtzuempfehlenistbeiderErrichtungeinerStiftungvonTodeswegendieEinsetzungeinesTestamentsvollstreckers.DennnachdemTodesfallwirdeinePersonbenötigt,diedenWillendesStifters fach-kundigumsetztunddieAnerkennungderStiftungbetreibt.

Vermögensausstattung der Stiftung

Damit die Organe der Stiftung den Stiftungszweck verwirklichen können,bedürfensieeinesausreichendenVermögens.DasStiftungsvermögenkannbestehenausFinanzmitteln,SachenundRechten,diederStiftungbeiderGründung (Errichtungsdotationen) oder später (Zustiftungen) übereignetoder übertragen werden. Damit die Verwirklichung des Stiftungszwecksgesichertist,mussdieVermögensausstattungdemkonkretenZweckinaus-reichendem Umfang entsprechen. In der Regel ist ein Mindestkapital von50.000EURerforderlich.BeikleinerenVermögensolltendaherstiftungswilligePersonenüberlegen,ob es nicht eine Alternative für sie darstellt, ihr Vermögen einer bereitsbestehendenStiftungzuzustiften,dieZieleverfolgt,diesieauchunterstüt-zenwollen.Dadurchkannmanvermeiden,dassdieohnehinzuerwarten-dengeringenErträgeimWesentlichenfürdieVerwaltungderStiftungauf-gebrauchtwerden,sodassderStiftungszweckkaumerreichtwerdenkann.

Expertentipp: Wer eine Stiftung gründen möchte, ist gut beraten, sichbereitsinderGründungsphasebeiderjeweiligenStiftungsaufsichtsbehördezuerkundigenunddorteinenEntwurfderStiftungssatzungzurVorprüfungeinzureichen.MitdemErgebnisdieserPrüfungkannderStifterdannseinenEntwurfoptimieren.

Rechtzeitige Planung

der Stiftungsgründung

Kontrolle durch einen

Testamentsvollstrecker

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Stiftungsgründung nur

durch den Fachmann

Gemeinnützige Stiftungen

sind steuerbefreit

Steuerrecht

Rein steuerliche Gründe sollten nicht allein das Motiv für die GründungeinerStiftungsein.DiesteuerlichenVor-undNachteilesind insbesondereineinerBeratungvorderGründunganzusprechen.Familien-undUnterneh-mensstiftungen sind nicht immer steuerlich begünstigt. Steuersparmodellist jedochdieamhäufigstengewählte„gemeinnützige“Stiftung.Bei ihrerErrichtungundauchbeiZustiftungenistsievonderErbschaft-undSchen-kungsteuer befreit. In der laufenden Besteuerung fallen keine Gewerbe-steuerundkeineKörperschaftsteueran.NureinmöglicherwirtschaftlicherGeschäftsbetriebunterliegtdiesenSteuern.UmdieBereitschaftzurErrich-tungvonStiftungenzufördern,hatderGesetzgeberdiesteuerlichenRah-menbedingungenmitWirkungzum1.1.2007nochmalsverbessert.DerHöchstbetragdesSonderausgabenabzugesbeiZuwendungansteuer-befreite („gemeinnützige“) Stiftungen des privaten Rechts wurde von307.000EURauf1MillionEURerhöht.BisherkonntederAbzugnurdannvorgenommenwerden,wenndieZuwendunganlässlicheinerNeugründungals „Gründungsspende“ erfolgte. Nunmehr sind auch Zuwendungen alssogenannteZustiftungen indasVermögenbereitsbestehenderStiftungenmöglich.WiebisherkannderZuwendendedenSonderausgabenabzugein-malinnerhalbvonzehnJahrengeltendmachen.HierbeistehtesinseinemBelieben, ob er dies im Jahr der Zuwendung oder in den darauffolgendenneunJahrentut.DesWeiterenhatderZuwendendeauchdieWahl,oberdenSonderausgabenabzuggleichmäßigoderunterschiedlichüberdenZehn-jahreszeitraumverteilt.VerschmerzenlässtsichaufGrundderausSichtdesZuwendendenerheblichverbesserten Regelung, dass der bisherige Abzugsbetrag von 20.450 EURfürlaufendeZuwendungenmitWirkungzum1.1.2007ersatzlosweggefallenist.

Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann:

• BeratungvorderErrichtungeinerStiftung(Erbrecht,Steuerrecht)• Formulierung einer juristisch korrekten und dem Zweck angemessenen

Stiftungssatzung• TestamentsvollstreckungbeiStiftungsgründungvonTodeswegen

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7. Nach dem Erbfall

Wer regelt

die Bestattung?

Was müssen Angehörige

im Todesfall tun?

7.1 Erste Schritte nach einem Todesfall

Nach einem Todesfall gibt es innerhalb kurzer Zeit sehr viel zu erledigen. Im Prinzip können die Hinterbliebenen die meisten Angelegenheiten selbst regeln. Häufig ist es jedoch aus Zeitgründen nicht möglich, alles selbst in die Hand zu nehmen. In diesem Fall ist es ratsam, Verwandte und Freunde (des Verstorbenen) einzuschalten und die Aufgaben zu verteilen. Meist ist es sinnvoll, Kontakt mit einem Bestattungsinstitut aufzunehmen, um zu ver-abreden, welche Arbeiten das Institut übernehmen soll.

Totenschein

Nach Eintritt desTodes muss ein Arzt einenTotenschein ausstellen. Kran-kenhäuser oder Pflegeeinrichtungen kümmern sich von sich aus darum.AndersverhältsichdasbeimTodzuHauseoderunterwegs.IndiesemFallistesnotwendig,einenArztzurufen.

Sterbeurkunde

ZuständigfürdieSterbeurkundeistdasStandesamt,indessenZuständig-keitsbereichderSterbeort liegt.Eskannalsosein,dassmaneinStandes-amt aufsuchen muss, das für ein Krankenhaus oder einen Unfallort undnichtfürdenWohnortdesVerstorbenenzuständigist.LautGesetzmussdasStandesamtamnächstenWerktagnachdemTodestagverständigtwerden.InderPraxiswirdesvondenÄmternmeistakzeptiert,wennderTodesfallwenigeTagespätergemeldetwirdunddannauchalleerforderlichenUnter-lagenvorgelegtwerdenkönnen.

Expertentipp:Esistsinnvoll,sichgleichmehrereAusfertigungenderSterbe-urkundezubesorgen,dadiesesDokumentmeistmehrfachbenötigtwird–auchwennfürdiezusätzlichenExemplareGebührenanfallen.

Bestattung

Für die „Totenfürsorge“ sind die nächsten Angehörigen zuständig. SieregelndieBestattungundberücksichtigendabeidiepersönlichenVorstel-lungendesVerstorbenen.Dochwersinddie„nächstenAngehörigen“?LautGesetzgiltfolgendeReihenfolge:• derüberlebendeEhepartner• fallsderVerstorbenenicht(mehr)verheiratetwar:dieKinder

Nach dem Erbfall

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Wo sind Testamente

abzuliefern?

• fallswederEhepartnernochKinderexistieren:dieEltern• schließlichdieGeschwister

DienächstenAngehörigenentscheidenüber:• Erd-oderFeuerbestattung• Friedhof• Grabstätte(Familien-,Wahl-,Reihen-,Gemeinschafts-,Wandgrabstätte)

Sie beauftragen einen Bestattungsdienst der Gemeinde oder ein privatesBestattungsinstitutmitderBeisetzung.Siebestimmenüber• dieWaschungundEinkleidungdesVerstorbenen,• dieÜberführungineineLeichenhalle(innerhalbvon36Stunden),• Sarg,SargausstattungundSargschmuck,• dieZeremoniebeiderBeerdigung• KränzeundandereDetails

Darüberhinauskönnensie• dieTrauerfeiergestalten,• eineTodesanzeigeveröffentlichen,• Todesnachrichtendruckenlassenundversenden,• eineBewirtungderTrauergäste(„Leichenschmaus“)organisieren.

FürdieKostenderBestattunghabendieErbenaufzukommen,daskönnen,müssenabernichtdienächstenAngehörigensein.FürdielaufendenKostenderUnterhaltungundPflegedesGrabessindjedochwiederumdieAngehö-rigenzuständigundnichtdieErben.

Testamente

JederAngehörigeoderFreund,dereinTestamentodereinenErbvertragimOriginal auffindet oder verwahrt, ist verpflichtet, dieses Dokument unver-züglich–dasheißt,sobaldervomTodesfallerfährt–beimNachlassgericht(in Baden-Württemberg das Notariat) abzuliefern. Auch Schriftstücke, dienichtalsletztwilligeVerfügunggültigsind,dasieunvollständig,widerrufen,beschädigtodermitMaschinegeschriebensind,sindabzugeben,wennsieso etwas wie der letzte Wille sein könnten. Es kommt immer wieder vor,dassmehrereTestamente,EntwürfeundWiderrufeaufgefundenwerden.IndiesemFallistesAufgabedesNachlassgerichteszuermitteln,welcheWillens-äußerung die nach geltendem Recht gültige ist. Wer seiner Pflicht,

Nach dem Erbfall

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Ausschlagung nur

binnen 6 Wochen!

Annehmen oder aus-

schlagen? Oft eine

schwierige Entscheidung

Testamente,Erbverträge,EntwürfeundWiderrufebeimNachlassgerichtvor-zulegennichtnachkommt,machtsichstrafbar(Urkundenunterdrückung!).

Testamentseröffnung

DasNachlassgerichteröffnetdasTestamentundsendetdenrechtmäßigenErbeneinProtokollsowieeineKopiedereröffnetenDokumentezu.AbdiesemZeitpunkt läuft eine außerordentlich wichtige sechswöchige Frist für dieErben:SiekönneninnerhalbdiesesZeitraumsdasErbeausschlagen.

Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft

ImRegelfallistesnichtallzuschwer,zuerkennen,obsichdieAnnahmedesErbes lohnt. Hinterlässt der Erblasser Immobilien, Aktien und andereVer-mögenswerte, jedoch keinerlei Schulden, ist die Sache klar. Auch dann,wennaußerSchuldenz.B.nureinpaarabgenutzteMöbelzuerbensind,istesnichtschwer,eineEntscheidungzu treffen.BestehtdasErbeauseinerImmobilie mit einem Verkehrswert von 1 Mio. EUR, während die Grund-schuldnurnoch120.000EURbeträgt,istesebenfallseinfach,dasRichtigezutun.DochinzahlreichenFällenhandeltessichbeimErbeumeineVielzahlvonVermögenswertenundSchulden,sodassesaußerordentlichschwierigist,eineEntscheidungzutreffen.Wasistzutun,wennmaneinerseitswertvolleAntiquitäten und Immobilien erben möchte, jedoch keine hohen Schul-den übernehmen will?Was ist zu tun, wenn ein Unternehmer eine über-schuldeteFirmaundwertvollePatentehinterlässt?WerauchnurdenleisestenZweifelhat,wieersichinsolchenFällenverhal-ten soll, tut gut daran, einen Erbrechtsexperten einzuschalten. Denn miteinem Erbe kann man nicht nur zum reichen Millionär, sondern auch zumarmen Schlucker werden. Die Gefahr draufzuzahlen, ist keineswegs zuunterschätzen.BittebeachtenSie,dassSiedefinitivbissechsWochennachderTestamentseröffnungeineEntscheidunggetroffenhabenmüssen.Auchdeshalbistesaußerordentlichratsam,rechtzeitigeinenAnwaltzukonsul-tieren!

Nach dem Erbfall

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Versicherungen

sind unverzüglich

zu informieren!

Was passiert mit

der Wohnung des

Erblassers?

Expertentipp: Sie sollten erst nach der Entscheidung, das Erbe anzuneh-men,einenErbscheinbeantragen,weilschonderAntragalsAnnahmederErbschaftgewertetwird.

Benachrichtigung der Versicherungen

VorallemLebens-undUnfallversicherungenfordernimKleingedrucktenzuden Verträgen eine rasche Benachrichtigung innerhalb kürzester Zeit (24bis48Stunden).WennSieÄrgervermeidenwollen,schickenSiederjewei-ligenVersicherunginnerhalbdervereinbartenFristeinFax(Belegausdruk-ken und mit dem Originaldokument aufbewahren) oder einen Brief (Ein-schreiben/Rückschein).AuchandereVersicherungensindzuinformieren:• Hausratversicherung(endet2MonatenachdemTod,sofernderErbeden

Hausstandweiterführt)• Krankenversicherung(einbislangkostenfreimitdemVerstorbenenversi-

cherter Hinterbliebener – Ehegatte oder Kind – kann innerhalb von dreiMonateneinefreiwilligeMitgliedschaftbeantragen)

• Rentenversicherung (der Ehepartner des Verstorbenen erhält bis zumEndedesdrittenMonatsnachdemSterbemonatdieRentedesVerstor-benenalsÜberbrückungsgeld)

• Kfz-Versicherung(endetmitderAbmeldungdesFahrzeugs–Familienan-gehörige haben ein Anrecht auf Übertragung des Schadensfreiheitsra-batts!)

Nachricht an weitere Stellen

• Arbeitgeber• Vereine,Verbände,Gewerkschaften(Mitgliedschaftendetnach Informa-

tionüberTodesfall)

Mietverträge (weiterlaufen lassen oder widersprechen?)

Bei einer gemieteten Wohnung muss der Ehe- oder Lebenspartner ent-scheiden,oberdasMietverhältnisweiterführenwill.Fallserdiesmöchte,tritternachdemderzeitigenMietrechtautomatischindenbisherigenMiet-vertragein.Tritt der Partner nicht in den Mietvertrag ein, so muss er innerhalb einesMonatsgegenüberdemVermieterseinenWiderspruchgegendenEintrittindenMietvertragerklären.DasMietverhältnisendetdann.

Nach dem Erbfall

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Wie kann der Nachlass

gesichert werden?

EineBesonderheitistzubeachten,wenndiePartnereinodermehrereKin-derhaben.DennwennderPartnernichtindasMietverhältniseintritt,gehtdas Mietverhältnis auf die Kinder über. Falls dies nicht gewollt ist, solltemanauchfürdieminderjährigenKinderwidersprechen.WennwederderPartnernochdieKinderdesVerstorbenenindenMietver-trageintreten,tretenohneweiteresZutunandereFamilienangehörigeodersonstigePersonenein,sofernsiemitdemVerstorbenenineinemaufDauerangelegtengemeinsamenHaushaltgelebthaben.ManmussalsoauchfürdiesenPersonenkreisdemVermietereinenWiderspruchzukommenlassen,wenn die Weiterführung des Mietverhältnisses nicht gewünscht ist. Fallsniemand in das Mietverhältnis eintritt, werden die Erben automatisch zuMietern.DieErbenhabendann–genausowiederVermieter–einSonder-kündigungsrecht mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten. Wer diesesRecht wahrnehmen möchte, kann innerhalb eines Monats nach KenntnisdesTodesdieSonderkündigungaussprechen.

Nachlasssicherung

DieSicherungdesNachlassesisteinweitreichendesThema,mitdemsichNachlassgerichte,TestamentsvollstreckerundNachlasspflegerzubeschäf-tigen haben. An dieser Stelle sei nur darauf verwiesen, was die nächstenAngehörigen sowie Lebenspartner oder auch Freunde unmittelbar nachdemTodesfalltunsollten.JenachdenbesonderenLebensverhältnissendesVerstorbenenkannesfürdieAngehörigen,LebenspartnerundErbensinn-vollsein,folgendeSicherungsmaßnahmenzuergreifen:• AustauschdesSchlossesamEingangzurWohnungdesVerstorbenen,um

unbefugtenPersonen–z.B.Freunden,Geliebten,NachbarnoderPflege-kräften, die über einen Schlüssel verfügen – den Zutritt unmöglich zumachen;

• wertvolleGegenstände(Schmuck,Kunstwerke)ansichererStellehinter-legen;

• SperrungvonKonten;• vorsorglicherWiderrufvonBankvollmachten;• EinzahlungvonBargeldaufBankkonto;• Video- oder Fotodokumentation des Nachlasses, um später nachweisen

zukönnen,obGegenständeentwendetwurden;• WiderrufvonVollmachten,dieder ErblasserVerwandtenoderFreunden

erteilt hat, da mit wirksamen Vollmachten Konten abgeräumt werdenkönnen.

Nach dem Erbfall

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Experten helfen bei der

Nachlassabwicklung

EsistimmerimEinzelfallzuklären,obüberhaupt,wannundwelcheSiche-rungsmaßnahmen in Frage kommen. Wichtig ist auch, die Nachlasssiche-rungnichtklammheimlichvorzunehmen,umnichtselbstindenVerdachtzugeraten, Nachlassgegenstände zu entwenden. Es ist daher zu empfehlen,dass mindestens zwei Personen sich um die sofortige NachlasssicherungkümmernundihrHandelnsowiedieHinterlegungsortefürsicherverwahrteGegenständedokumentieren.

Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann:

• BeratungnacheinemTodesfall,etwabeiProblemenmitVerwandten,Freun-denoderanderenPersonen,z.B.,wennderVerdachtbesteht,dassWert-gegenständedesVerstorbenenentwendetwurdenoderKontenabgeräumtwurden

• SchriftverkehrmitÄmtern,Behörden,Versicherungen,Verbänden,Vermietern• MitarbeitbeiderNachlasssicherung

Nach dem Erbfall

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Wer kann einen

Erbschein beantragen?

Wozu dient

ein Erbschein?

7.2 Der Erbschein – Legitimation des rechtmäßigen Erben

Mit einem Erbschein können die Erben über den Nachlass des Verstorbenen verfügen. Spätestens nach Ausstellung eines Erbscheins beginnt die kriti-sche Phase der Erbauseinandersetzung.

Die Legitimation des Erben

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts. Er ist derNachweisfürdieErben,dasssieundniemandsonstberechtigtist,dieErb-schaftanzutreten.Jenachdem,obeineodermehrerePersonenerben,undjenachdenbesonderenVerhältnisseninderErbengemeinschaftwird• einErbschein(füreinenAlleinerben)• eingemeinschaftlicherErbschein(fürmehrereErben)• einTeilerbschein(füreinenTeilerben)• odereinGruppenerbschein(fürmehrereTeilerben)ausgestellt.

EinErbscheinistnichtunbedingtbis inalleEwigkeitgültig.FindetsichimNachlassdesVerstorbeneneinbislangunberücksichtigtesTestament,dasandereErben–undnichtdiestolzenInhabereinesErbscheins–zumZugekommenlässt,wirdderErbscheinvomNachlassgerichtwiedereingezogen.Auchdann,wennsichz.B.einzuLebzeitendesVerstorbenenverschwiege-nesnichtehelichesKindnachdemToddesErblasserszuWortmeldet,kannes passieren, dass der Erbschein der ehelichen Geschwister wieder ein-gezogenwird.DasNachlassgerichtstelltdanneinenneuenErbscheinaus.

Erbenfeststellungsklage

AbsoluteSicherheit,werbestandskräftigErbeist,istnurdurcheineErben-feststellungsklagezuerzielen.WervomLandgerichtnacheinemsolchenoftsehr zeitaufwändigen und teurenVerfahren zum Erben erklärt wird, bleibteinfürallemalInhaberderErbschaft.

Antrag auf Erbschein

WerglaubtErbezusein,kanneinenAntragaufErteilungeinesErbscheinsstellen(oderdasErbeausschlagen).AntragstellersolltenzunächstihrErb-recht begründen. Sie können dabei auf einTestament des Erblassers ver-weisenoder–wennkeineletztwilligeVerfügungaufgefundenwurde–dasVerwandtschaftsverhältnisdarlegen,ausdemsichdiegesetzlicheErbfolge

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Eidesstattliche

Versicherung notwendig

Welche Unterlagen

benötigt das Nachlass-

gericht?

Nach dem Erbfall

ableitenlässt.ImnächstenSchrittistessinnvoll,weiterePersonenzubenen-nen,diealsErbeninFragekommenoderperTestamentvonderErbfolgeaus-geschlossenwurdenoderbereitsvorverstorbensind.AusgestelltwirdderErbscheinvomNachlassgericht(Amtsgericht),dasfürdenletztenWohnortdesVerstorbenenzuständigist.LediglichinBaden-WürttembergsindNotaremit der Aufgabe betraut, die Anträge entgegenzunehmen. Die Erben müs-senihreAngabenimAntragmiteinerReihevonDokumentenbelegen.

Checkliste

InjedemFallbenötigtdasNachlassgericht:• eineeidesstattlicheErklärung,dassdieAngabenimAntragaufErbschein

derWahrheitentsprechen(kannvoreinemNotarodervordemNachlass-gerichtindernotwendigenöffentlichenFormabgegebenwerden)

• denPersonalausweisdesAntragstellers• dieSterbeurkunde• AuskunftüberProzesse,dieüberdasErbrechtvorGerichtanhängigsind

(eidesstattlicheVersicherung)

WennderVerstorbeneeineletztwilligeVerfügungunterzeichnethat:• TestamentoderErbvertrag(alleDokumente,diesoetwaswiedenletzten

Willenbeinhalten,auchEntwürfe,korrigierteundverworfeneFassungen)• Auskunft darüber, ob andere Verfügungen von Todes wegen gefunden

wurden(eidesstattlicheVersicherung)

WennSieaufgrunddergesetzlichenBestimmungenErbinoderErbewerdenwollen:• Familienstammbuch und/oder Geburtsurkunden sowie gegebenenfalls

Sterbeurkunden(desEhe-oderLebenspartners,derKinder)sowieSchei-dungsurkunde,wennderErblassergeschiedenwar,zumNachweisIhrerErbberechtigung

• EidesstattlicheVersicherung,dassderoderdieVerstorbenekeine letzt-willigeVerfügunghinterlassenhat

• EidesstattlicheVersicherungüberdenGüterstanddesErblassers

Expertentipp: Bitte beachten Sie, dass alle Angaben, die Sie vor Gerichtmachen,korrektseinmüssen.WerdenRichternMärchenauftischt,machtsich strafbar! Das Gleiche gilt für die Unterschlagung oder VernichtungeinesaufgefundenenTestaments.

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89Nach dem Erbfall

Der Erbschein schützt

den Rechtsverkehr

Wie vermeidet man

Streit bei der Nachlass-

abwicklung?

Bedeutung eines Erbscheins

Wer einen Erbschein besitzt, kann über den Nachlass verfügen. Die Erbenkönnen nun vom Konto des Verstorbenen Geld abheben, Nachlassgegen-ständeverkaufenoderversteigernundImmobilienimGrundbuchaufihrenNamenumschreibenlassen.Der Erbschein ist nicht nur wichtig für die Erben, sondern auch für Dritte.Dennsiekönnendaraufvertrauen,dassdieAngabenimErbscheinkorrektsindunddieGeschäftemitdenErben–z.B.derKaufeinesAutosodereinerKunstsammlungausdemNachlass–rechtmäßigsindundBestandhaben.Käuferkönnensichaufden„öffentlichenGlauben“berufenunddieerwor-benenGüterauchdannbehalten,wennsichnachträglichherausstellt,dassderErbscheinzuUnrechtaneinebestimmtePersonausgestelltwurde.

Der Erbschein und der Streit um den Nachlass

Sobald der Erbschein ausgestellt ist, beginnt oft die kritische Phase derErbauseinandersetzung.Immerwiederkommtesvor,dasseinzelnePerso-nenversuchen,dieMiterbenzuübervorteilen.MalveräußerteinErbedenWagendesErblassersundstecktdenKaufpreis indieeigeneTasche,mallässteinErbedaswertvolleBildeinesbekanntenMalersmitgehen–inderHoffnung,dassdieFamilienichtsdavonbemerkt–,malgehteinvonSchul-dengeplagtesMitgliedeinerErbengemeinschaftzurBank,umKontenundDepots zu räumen. Gerade dann, wenn eine zunächst friedliche Erben-gemeinschaft ein Mitglied mit der Abwicklung des Nachlasses beauftragt,ist größte Vorsicht geboten, weil der Beauftragte mit der Vollmacht deranderenMitgliederfreischaltenundwaltenkann.Wer indieserPhaseÄrgerundStreitvermeidenwill,solltesichfachlichenRatvonErbrechtsexpertenholen.EinevonaußenkommendeAutorität,dieauchdieInteressendes„Querulanten“berücksichtigt,istinvielenFälleninderLage,einenWegzueinemvonallenBeteiligtenanerkanntenKompro-missinStreitfragenzufinden.

Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann:

• Beratung,obüberhaupt,wannundwoeinErbscheinzubeantragenist• Unterstützung beim Antrag auf Erbschein und bei der Sammlung benö-

tigterUnterlagen• HilfebeimVorgehengegeneinenunrechtmäßigausgestelltenErbschein

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90 Nach dem Erbfall

Fachliche Beratung

erleichtert das Erb-

scheinsverfahren

• AnwaltlicheVertretungbeimissbräuchlicherVerwendungdesErbscheinsdurchMiterben

• ErhebungeinerErbenfeststellungsklagezurrechtskräftigenKlärung,werzudenErbenzähltundwernicht.

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91Nach dem Erbfall

7.3 Die Erbengemeinschaft – der vorprogrammierte Erbstreit

Meist wird der Verstorbene nicht von einem Alleinerben, sondern von zwei oder mehreren Erben beerbt. Bei einem guten familiären Einverständnis mag eine solche Erbengemeinschaft z. B. in der Fortführung eines Betriebes oder in der Verwaltung eines Mietgrundstücks über Jahrzehnte hinweg zum gegenseitigen Nutzen fortbestehen. Die Praxis aber zeigt, dass unter Mit- erben Streit fast immer vorprogrammiert ist.

Die Verwaltung des Nachlasses

VerwaltungundGeschäftsführungstehen imGrundsatzallenMiterbenzu.Ein Erbe möchte den Nachlass zusammenhalten, der andere so rasch wiemöglichversilbern.VieleMiterbenkümmernsichnichtumdieVerwaltungdesNachlasses,einigeversuchenquerulatorischdieeigenenVorstellungenden anderen Miterben aufzuzwingen. Erbengemeinschaften sind also ineinemhohenMaßegeeignet,Unfriedenzustiften.• Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen, die für den Nachlass eine

erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben, bedürfen der Einstimmig-keitderMiterben.DasbetrifftetwadieVeräußerungeinesGrundstücks,eineKlageaufAufhebungdesMietverhältnissesoderdieRäumungundHerausgabeeinervermietetenWohnung.

• MaßnahmenderordnungsgemäßenVerwaltung,dieausderSichteinesvernünftigen und wirtschaftlich denkenden Betrachters dem Nachlass-gegenstand gerecht werden und den Nachlassbestand nicht gefährden,können mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Hierzu zählen etwaBaumaßnahmen auf einem Grundstück, Einziehung von Forderungen,KapitalanlagebiszurTeilungdesNachlasses,BegleichungvonNachlass-schulden, Auszahlung von Pflichtteilsansprüchen, Reparaturen undInstandhaltungsmaßnahmen, soweit sie aus Nachlassmitteln beglichenwerdenkönnen,VermietungundVerpachtungvonNachlassgegenständen.

BeiderBerechnungderStimmenmehrheitwirddieGrößederdeneinzelnenMiterben zustehenden Erbteile berücksichtigt. Es wird nicht nach Köpfenabgestimmt. Bei der Verwaltung des Erbes können sich dabei erheblicheSchwierigkeitenergeben.Beispiel: Ein Witwer, dem nach der gesetzlichen Erbfolge die Hälfte desNachlasses zusteht, und seine beiden Kinder, die zusammen die andereHälfteerhalten,sindschnellhandlungsunfähig,wennderVateraufseinerMeinungbeharrtunddieKinderseinenMaßnahmenwidersprechen.

Wer verwaltet

den Nachlass?

Gilt unter Miterben das

Mehrheitsprinzip?

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92 Nach dem Erbfall

Kann der Erblasser

Vorgaben für die Teilung

machen?

Jeder Miterbe muss

mitwirken

Bei Streit droht die

Teilungsversteigerung

Mitwirkungspflicht der Miterben

JederMiterbeistdenanderengegenüberverpflichtet,bei„ordnungsgemä-ßen Verwaltungsmaßnahmen“ der Erbengemeinschaft mitzuwirken. Wei-gertsicheinMiterbe,seineZustimmungzuerteilen,kannjederandereMit-erbe mit Aussicht auf Erfolg beim Gericht Klage einreichen. Entsteht denanderen Miterben durch die Weigerung ein Schaden, so können dieseErsatzverlangen.

Expertentipp: Eine Erbengemeinschaft sollte einen Miterben, der dasVer-trauenalleranderengenießt,mitderVerwaltungdesNachlassesbeauftra-gen. Die Erben ersparen sich dadurch häufige Treffen, kleinliche Streite-reienundlangwierigeDebattenüberEinzelmaßnahmen.

Die Teilung des Nachlasses

DerGesetzgebersiehteinerealeTeilungdesNachlassesentsprechenddenErbquoten vor. Da dies z.B. bei Immobilien nicht unmittelbar umgesetztwerden kann, müssen diese mittelsVerkauf oder sogarTeilungsversteige-rung „versilbert“ werden. Nicht selten wird hierdurch Familienvermögensinnlos zerschlagen. Dem Testierenden stehen aber verschiedene Gestal-tungsmittel zur Verfügung, mit der das Konfliktpotenzial einer Erben-gemeinschaftentschärftwerdenkann.

Ausschluss der Auseinandersetzung

Der Erblasser kann die Auseinandersetzung für den Nachlass insgesamtoder über einzelne Nachlassgegenstände ausschließen. Diese Anordnungdes Erblassers wird aber spätestens 30 Jahre nach Eintritt des Erbfallsunwirksam.SindsichdieMiterbeneinig,könnensiesichgemeinschaftlichüber einen Teilungsausschluss des Erblassers hinwegsetzen. Will derErblasserdiesverhindern,mussereineTestamentsvollstreckunganordnen.

Teilungsanordnungen des Erblassers

DerErblasserkannimTestamentTeilungsanordnungentreffen,dasheißt,ernimmt–nachdemerzunächstdieErbenundderenErbquotenfestgelegthat–einegegenständlicheVerteilungvonNachlassobjektenund-wertenvor.

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93Nach dem Erbfall

Anordnung einer Testamentsvollstreckung

EineTestamentsvollstreckungkannsichfürdieVerwaltungundTeilungdesNachlassesStreitschlichtendauswirken.AlsTestamentsvollstreckersolltederErblassernureinevertrauenswürdige,fachlichkompetentePersonaus-wählenundderenRechteundPflichteneindeutigfestlegen.

Anordnung eines Schiedsverfahrens

Um Streitigkeiten über die Nachlassauseinandersetzung schon im Ansatzzu ersticken, kann der Erblasser auch ein Schiedsverfahren anordnen. EinsolchesVerfahrenistimVergleichzuProzessenvorstaatlichenGerichtenmeist deutlich schneller beendet. Oft haben Schiedssprüche auch einehöhereAkzeptanzalsgerichtlicheUrteile.

Was ein Erbrechtsexperte für Erbengemeinschaften und ihre Mitglieder tun kann:

• BeratungdesErblassers,wieStreitunterAngehörigenundErbenzuver-meidenist

• Beratung der Erbengemeinschaft bei der Durchsetzung ihrer Rechte imRahmenderNachlassverwaltungundNachlassteilung

• SchlichtungvonStreit• VertretungvonErbenbeigerichtlichenAuseinandersetzungen

Streitschlichtung durch

den Testamentsvoll-

strecker

Erbrechtsexperten helfen

Streit unter Miterben

zu vermeiden

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94 Nach dem Erbfall

Wer ist als Testaments-

vollstrecker geeignet?

Der Testamentsvoll-

strecker als „Helfer“

im Erbfall

7.4 Sieben gute Gründe für eine Testamentsvollstreckung

Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, hat klare Ziele vor Augen:• gerechte und zügige Verteilung des Nachlasses• Schutz des Vermögens• Erhaltung des Familienfriedens• finanzielle Absicherung des Ehepartners und anderer Familienmitglieder

DieseZielelassensichoftbesserverwirklichen,wenndieVerantwortungfürdie Nachlassabwicklung oder -verwaltung einem Testamentsvollstreckerübertragenwird.DennwenndieErbenversuchen,allesselbstzuregeln,istStreitundÄrgerhäufigvorprogrammiert.

Arbeitsentlastung für die Erben

NiemandsolltedieNachlassabwicklungunterschätzen.DieAufgabeistkei-neswegseinfachundumfasstvieleSchritte.VieleDingesindzuveranlassenundzubeachten:• SicherungdesNachlasses• Wohnungsauflösung• SichtungallerUnterlagen• ErstellungdesNachlassverzeichnisses• KlärungallerbestehendenprivatenundgeschäftlichenVertragsbeziehungen• EinziehungfälligerForderungen• BezahlungvonRechnungen• ErfüllungvonAuflagenundVermächtnissen• notwendigeKündigungen• Konten-undGrundstücksumschreibungen• UnterbringungvonHaustieren• ÜberwachungallerFristen• AbgabederErbschaftsteuererklärung

Aus unterschiedlichen Gründen können die Erben diese Angelegenheitenoftnichtselbsterledigen:Wer imBerufvollgefordert ist,hatmeistkeineZeit fürBehördengänge. JungeundunerfahreneoderminderjährigeErbenkönnen die Nachlassabwicklung genauso wenig übernehmen wie Erwach-seneimAlters-oderKrankheitsfall.WeitentferntwohnendePersonen,diez.B.imAuslandleben,sindinderRegelnurschwerinderLage,alleanfal-lendenAufgabenzuübernehmen.Vorallembeieinemgroßenundwertvol-lenNachlasswirdeingeschulterunderfahrenerTestamentsvollstreckerdieHinterbliebenenentlasten,beratenundunterstützen.

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95Nach dem Erbfall

Friedensstiftung

Entsteht durch den Todesfall eine Erbengemeinschaft, können die Erbenden Nachlass nur gemeinschaftlich verwalten. Bei wesentlichen Entschei-dungengiltdasPrinzipderEinstimmigkeit.VieleVerwandtehabensichimZuge der Erbauseinandersetzung schon zerstritten, weil sie selbst neben-sächlicheDingenichtregelnkonnten.GanzandersistdasbeieinerTestamentsvollstreckung.DieFädenlaufenbeieinerPersonzusammen,diezuObjektivitätundNeutralitätverpflichtetistundhäufigauchbeiaufkommendemStreitoderzwischendenFrontenver-mitteln kann. Vorschläge eines Testamentsvollstreckers finden eher dieZustimmungallerBeteiligtenalsdieWunschvorstellungenvonverfeindetenFamilienmitgliedern,diemiteinandernichtmehrredenkönnen.

Durchsetzung des Erblasserwillens

TestamentsvollstreckersetzendieAnweisungenundRichtliniendesVerstor-benen nach demWortlaut und Geist seinesTestaments um. Sie kümmernsich darum, dass sämtliche Auflagen und Vermächtnisse auch wirklicherfülltwerden.ManchmalistdieTestamentsvollstreckungsogarübereinenlängerenZeitraumsinnvoll.MiteinerAnordnung,diediesvorschreibt,kannderErblasserdenNachlassderVerwaltungderErben(befristet)entziehen,umdasVermögenzuschützen.DieTestamentsvollstreckungkannbeispiels-weisedievoreiligeLiquidierungwertvollerImmobilienoderdierascheZer-schlagungeinesgesundenFamilienunternehmensverhindern.TestamentsvollstreckungkommtauchdanninBetracht,wennmansichent-schließt, den Nachlass oder Teile davon einer Stiftung zuzuwenden. DerTestamentsvollstrecker kann in diesem Fall die Aufgabe übernehmen, dieStiftungzugründenunddafürzusorgen,dasssiedieZieledesErblassers(z.B.Umweltschutz,Forschungsförderung,sozialeGerechtigkeit)auchtat-sächlichrealisiert.

Minderjährigenschutz

Immerwiederkommtesvor,dassElternmitihremVermögenminderjährigeKinderabsichernwollen.IndiesemFallreichtesjedochnichtaus,dieKinderalsErbeneinzusetzen.UmdasErbevordemZugriffdesgesetzlichenVer-treterszuschützen,kannderErblasserTestamentsvollstreckunganordnen.

Streitvermeidung

Erfüllung von Vermächt-

nissen und Auflagen

Schutz minder-

jähriger Kinder

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96

Welche Formen der

Testamentsvoll-

streckung gibt es?

Vermeidung

unnötiger Steuern

Gläubigerschutz

Abwehr des Sozial-

hilferegresses

Nach dem Erbfall

Die Person, die mit dieser Aufgabe beauftragt ist, ist dann bei Rechtsge-schäften weder auf die Zustimmung des gesetzlichenVertreters noch desVormundschaftsgerichtsangewiesen.

Schutz Behinderter

WenneinBehinderter,derineinemHeimlebt,eineErbschafterhält,drohtinderRegelder„sozialhilferechtlicheRückgriff“.DerSozialhilfeträger,derdie Kosten für die Pflege und Unterbringung trägt, fordert regelmäßig dieLiquidierung des Erbes zur Bezahlung dieser Leistungen. Die AnordnungeinerTestamentsvollstreckungkanndiebaldigeAufzehrungdesempfange-nen Vermögens verhindern, da der Nachlass des Behinderten dann voreinem Zugriff etwaiger Gläubiger, und damit auch des Sozialhilfeträgersgeschütztist.

Steuerersparnis

Der Testamentsvollstrecker ist zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärungverpflichtet.SofernerErbrechtsexperteundinsteuerlichenFragenversiertist,kannerdieSteuerbelastungderErbenminimieren.

Schutz des Erben vor seinen eigenen Gläubigern

ManchmalstehtderTestierendevorderFrage,wieerdenkünftigenNach-lassvordenGläubigerndesErbenschützenkann.DieTestamentsvollstre-ckung bietet eine effektive Möglichkeit, den Zugriff solcher Gläubiger aufdenNachlassabzuwehren.

Die Arten der Testamentsvollstreckung

DieAnordnungeiner„Abwicklungstestamentsvollstreckung“istsinnvoll,wennabsehbarist,dassdieNachlassabwicklungschwierigseinwird.DiesistfastimmerdannderFall,wennmehrereErbendenNachlasserhaltensollen.WerseinenNachkommennurdieErträgederErbschaftzukommen lassenwill,solltedieAnordnungeiner„Verwaltungstestamentsvollstreckung“inErwä-gungziehen.DamitentziehtderErblasserseinenErben(vorübergehendoderaufDauer)dieBefugnis,überdenNachlasszuverfügen.DieseVarianteemp-fiehltsich,wennesdarumgeht,denLebensunterhaltfürPersonenzusichern,

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97

Wer soll als

Testamentsvollstrecker

eingesetzt werden?

Was hat der

Testamentsvollstrecker

zu beachten?

Nach dem Erbfall

die aufgrund von Minderjährigkeit, Krankheit oder aus anderen GründennichtinderLagesind,dasererbteVermögensinnvollundwirtschaftlichzuverwalten.

Welche Pflichten hat der Testamentsvollstrecker?

• DamitsichdieErbeneinenÜberblicküberdenNachlassverschaffenkön-nen, muss der Testamentsvollstrecker unverzüglich ein Nachlassver-zeichniserstellen.

• WährendseinerTätigkeitalsTestamentsvollstreckeristerdenErbenaus-kunfts-undrechenschaftspflichtig.

• Der Testamentsvollstrecker muss sein Amt gewissenhaft und sorgfältigführen und das ihm anvertraute Vermögen nicht nur erhalten, sondernmöglichstauchvermehren.

• Schenkungen darf der Testamentsvollstrecker nicht vornehmen, es seidenn,eshandeltsichumAnstands-oderPflichtschenkungen.

• Der Testamentsvollstrecker darf auch keine Geschäfte mit sich selbstabschließen,alsokeineGegenständeausdemNachlasskäuflicherwer-ben.

• Fügt der Testamentsvollstrecker den Erben vorsätzlich oder fahrlässigSchadenzu,sohafteterhierfürmitseinemPrivatvermögen.

• Auf Antrag erteilt das Nachlassgericht dem Testamentsvollstrecker einZeugnis, damit er sich im Rechtsverkehr gegenüber Dritten legitimierenkann.

Anforderungen an den Testamentsvollstrecker

DerErfolgderTestamentsvollstreckungstehtundfälltmitderdamitbeauf-tragten Person. Das Amt erfordert neben der fachlichen Kompetenz einhohesMaßanSorgfalt,Entscheidungs-,Durchsetzungs-undÜberzeugungs-kraft sowie die Fähigkeit zum Ausgleich und innere Unabhängigkeit.EinAngehörigerodereinMiterbealsTestamentsvollstrecker–dasbirgtvonHausausZündstoff.DerVorwurf,derTestamentsvollstreckerverhaltesichparteilich, kommt in diesen Fällen meist sehr schnell auf. Streit zwischendenErbenlässtsichdagegendurchEinsetzungeinerneutralenPersonver-meiden:DerNachlasskanndannmiteinemhohenMaßanpersönlicherundsachlicherDistanzdurchdenTestamentsvollstreckeralsVermittlerzwischenverfeindetenErbenabwickeltwerden.EinTestamentsvollstrecker,dernichtnur Jurist sondern auch Erbrechtsexperte ist, sorgt dafür, dass bei der

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Wer hilft bei offenen

Fragen?

Was kostet eine

Testamentsvollstreckung?

Nach dem Erbfall

Nachlassabwicklung oderVerwaltung des hinterlassenenVermögens alleskorrektabläuft.EinjuristischerLaieistinderRegelmitderumfangreichenund komplizierten Nachlassabwicklung überfordert und für den Schaden,denerverursacht,invollemUmfangverantwortlich.DerErblassersollteinseinerVerfügungvonTodeswegenschondenTesta-mentsvollstreckerselbstbestimmen.AuchdieEinsetzungeinerdeutlichjün-gerenErsatz-Personkannsinnvollsein.AufgrundderverlängertenLebens-zeitenkommtesvor,dasseine fürdieTestamentsvollstreckunggeeignetePerson selbst über die Jahrzehnte alt wird und dann nach dem Tod desErblassers die Aufgabe nicht mehr übernehmen kann.Wer dem Nachlass-gerichtdieBestimmungeinesTestamentsvollstreckersüberlässt,machtimPrinzip keinen Fehler, riskiert aber, dass eine fremde, möglicherweise imkonkretenFallnichtganzgeeignetePersonausgewähltwird.WeitereInformationenfindenSieimInternetunterwww.NDTV.info.

Kosten einer Testamentsvollstreckung

Die Kosten für eine Testamentsvollstreckung richten sich vorrangig nachden Bestimmungen im Testament. Der Deutsche Notarverein hat hierzueineVergütungsregelungvorgeschlagen:• 4%desNachlasses bis250.000EUR• 3% bis500.000EUR• 2,5% bis2,5Mio.EUR• 2% bis5Mio.EUR• 1,5% über5Mio.EUR

Diese Empfehlungen haben sich in der Praxis als faire Regelung für denTestamentsvollstreckereinerseitsunddieErbenandererseitsbewährt.

Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann:

• Durchführung der Testamentsvollstreckung nach rechtlichen und wirt-schaftlichenAspekten

• StreitschlichtungunterMiterbenzurVermeidungteurerGerichtsverfahren

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Wie groß ist die

Pflichtteilsquote?

Wem steht der

Pflichtteil zu?

Nach dem Erbfall

„Enterbt“ – diese Nachricht ist für die Betroffenen niederschmetternd. Der Vater, die Mutter oder die Erbtante hat das Vermögen anderen Personen – bevorzugten Geschwistern, unbekannten Freunden – vererbt. Doch Ent- erbung bedeutet nicht in allen Fällen Enterbung zu 100 %.

Der Enterbte geht in der Regel nicht völlig leer aus!

DerSchocksitzttief,wenndasNachlassgerichteinenBriefmitdemTesta-mentdesVerstorbenenverschicktunddienächstenVerwandtennunend-lichschwarzaufweißnachlesenkönnen,werenterbtwurdeundnichtsodernur einen minimalen Wert vom Nachlass bekommen soll. Für EhepartnerundKinderistdieseNachrichtinallerRegelunverständlich.DochEnterbungbedeutetnichtinallenFällen,dassdieEnterbtengarnichtsoder so wenig erhalten, wie es im Testament steht. Die Ehefrau und dieeigenen Kinder sind nämlich pflichtteilsberechtigt. Wenn der VerstorbenekeineKinderhatte,könnenauchseineElterndenPflichtteileinfordern.Dasheißt,dassdieserPersonenkreiseinenAnspruchaufdieHälftedesgesetz-lichen Erbteils in Geld geltend machen kann. Nur entferntere Verwandtesindnichtpflichtteilsberechtigt.Beispiel: EinUnternehmerhinterlässtMietshäuser,AktienundGeldanlagenimWertvon5Mio.EUR. InseinemTestamentvererbterdasgesamteVer-mögeneinermildtätigenOrganisation.DieEhefrau,diemit ihremManningesetzlichemGüterstandlebte,unddieeinzigeTochtersindaufihrPflicht-teilsrecht angewiesen. Die mildtätige Organisation muss der Ehefrau einAchtelunddenZugewinnausgleichsowiederTochtereinVierteldesGesamt-wertesinGeldzahlen.Variante 1: Etwas anders sieht die Rechtslage aus, wenn derVerstorbenekeineKinderhatte,seineElternbereitsverstorbensindundderBruderalsnächsterVerwandterdachte,erkämeindenGenussdesMillionen-Vermö-gens.DiemildtätigeOrganisationmussihmnichteineneinzigenCentüber-weisen,weilernichtpflichtteilsberechtigtist.Variante 2: Noch einmal anders wirkt sich das Pflichtteilsrecht aus, wenndieEhefrauvordemUnternehmerstirbt,denndannbekommendieKindereinenhöherenPflichtteil.DieTochterkönnte indiesemFalldieHälftedesgesamtenVermögensinGeld,also2,5Mio.EUR,beanspruchen.DerPflicht-teilentsprichtdemhalbengesetzlichenErbteil.AbhängigvomGradderVer-wandtschaftunddesehelichenGüterstandesergebensichfolgendePflicht-teilsquoten:

7.5 Pflichtteilsrecht – Notanker der Enterbten, aber nicht immer segensreich

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100

Werden Schenkungen

des Erblassers beim

Pflichtteil berücksichtigt?

Die Pflichtteilsquote

hängt vom Güterstand ab

Nach dem Erbfall

Schenkung und Pflichtteil

Mancher,dereszuWohlstandgebrachthat,wirdindenletztenJahrensei-nes Lebens sehr großzügig. Er überweist Geld an Hilfsorganisationen,schenktFreundenwertvollenSchmuckundübergibtBekanntenBilderundAntiquitäten. Für den Pflichtteilsberechtigten ist dies alles nicht zu 100%verloren. Es kommt darauf an, wie weit die Schenkung zurückliegt. WasinnerhalbvonzehnJahrenvordemToddesErblasserszugewendetwurde,wird als Teil des Nachlasses gewertet und im Rahmen des sogenanntenPflichtteilsergänzungsanspruchsberücksichtigt.Beispiel:ErfolgtdieSchenkungzehnJahreundeinMonatvordemErbfall,ist sie pflichtteilsergänzungsfest, d.h. dem Pflichtteilsberechtigten stehthieraus kein Anspruch zu. Erfolgt die Schenkung stattdessen neun Jahreund11MonatevordemErbfall,istdervolleBetragderSchenkungentspre-chendderQuotedesPflichtteilsberechtigteninAnsatzzubringen.Dieses „Alles-oder-Nichts“-Prinzip führte in der Vergangenheit zu willkür-lichen Ergebnissen: Die Pflichtteilsreform, die zum 1.1.2010 in Kraft tritt,siehtdeshalbeinegleitende„Pro-Rata“-Lösungvor:DieSchenkungsollnurnoch im ersten Jahr vor dem Erbfall mit 100% berücksichtigt werden. FürjedesweitereJahrvordemErbfallwirdderWertansatzum1/10reduziert.

GüterstandPflichtteil je Kind

(wenn der Erblasser im Erbfall noch verheiratet war)

bei 1 Kind bei 2 Kindern bei 3 Kindern

GesetzlicherGüterstand(= Zugewinnge-

meinschaft) 1/4 1/8 1/12

Gütertrennung 1/4 1/6 1/8

Güterge-meinschaft 3/8 3/16 3/24

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101

Nießbrauch verlängert

die Pflichtteilshaftung

„Abschmelzungs“-Modell

Nach dem Erbfall

Abschmelzung der Pflichtteilsergänzungnach der Pflichtteilsreform

Leistung desSchenkungsgegenstandes erfolgt ...

Berücksichtung desSchenkungswertes mit ...

im1.JahrvordemErbfall 100 %

im2.JahrvordemErbfall 90 %

im3.JahrvordemErbfall 80 %

im4.JahrvordemErbfall 70 %

im5.JahrvordemErbfall 60 %

im6.JahrvordemErbfall 50 %

im7.JahrvordemErbfall 40 %

im8.JahrvordemErbfall 30 %

im9.JahrvordemErbfall 20 %

im10.JahrvordemErbfall 10 %

im11.JahrvordemErbfalloderfrüher 0 %

Schenkungen unter Nutzungsvorbehalt

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen Schenkun-gendesErblassersunterNießbrauchsvorbehalt–unabhängigdavon,obsiezehnJahreoderlängerzurückliegen–demPflichtteilsergänzungsanspruch.Die Einräumung eines Wohnungsrechts wird dem Nießbrauch gleich-gestellt.DurchdiePflichtteilsreform,diezum1.1.2010inKraft tritt,ändertsichandieserRechtslagenichts.

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102

Maßgeblich ist der

Verkehrswert

Pflichtteilsergänzungs-

anspuch bei Schenkungen

Nach dem Erbfall

Beispiel:EinSteuerberater,wohnhaft ineinemansehnlichenHaus,daservor30 Jahrenerworbenhat,kommtnachdemTodseinerFrauzuderAuf-fassung,dassdasHausinderFamiliebleibensollte,verschenktesdeshalbseinerLieblingstochterAnnaundbehältsichdaraneinumfassendenNieß-brauchsrechtvor.ZwölfJahrespäterstirbter,ohneweiteresnennenswertesVermögenzuhinterlassen.SeineTochterLisaundseinSohnRichardsuchennun Rat bei einem Erbrechtsexperten. Dort erfahren sie, dass sie als Ent-erbteauch„Pflichtteilsergänzungsansprüche“bezüglichSchenkungendesVatershaben.EinGutachterermitteltdenWertdesHauseszumZeitpunktderSchenkungmit900.000EUR.NunlassenRichardundLisadenAnwaltihrenPflichtteileinfordern.BeideverlangeneinSechstelaus900.000EUR.Dassind jeweils 150.000EUR. IhreSchwesterAnnaentgegnet,dassdocheigentlichzwischenSchenkungundToddesVatersmehrals10JahreliegenwürdenunddeshalbdieZuwendungdesHausesbeiderPflichtteilsberech-nung nicht berücksichtigt werden dürfe. Der Erbrechtsexperte weist dem-gegenüber auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs hin, wonach bei Schen-kungen unter Nießbrauchsvorbehalt die 10-Jahres-Begrenzung nicht gilt.Annamussalsozweimal150.000EUR,alsoinsgesamt300.000EURanihreGeschwisterbezahlen.

Expertentipp: Ein Sonderfall ist die Schenkung an den Ehepartner. Alles,waseinPartnerwährendderDauerderEheandenanderenverschenkthat,ist bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu berück-sichtigen,alsoauchSchenkungen,dievordemZehn-Jahres-Zeitraumliegen.DasistvorallemfürenterbteKinderwichtig.DurchdiePflichtteilsreform,diezum1.1.2010inKrafttrat,ändertsichandieserRechtslagenichts.

Der Wert, aus dem sich der Pflichtteil errechnet

BeiderBerechnungdesPflichtteilswirdzunächsteinmalderVerkehrswertdesNachlasseszumTodeszeitpunktinGeldberechnet.BeiWertpapierenwirddermittlereTageswertzuGrundegelegt.DerWertvonGesellschaftsanteilenistmitdersogenannten„Ertragswertmethode“zubestimmen.Vondemsoermittelten Geldbetrag werden sodann die Schulden abgezogen. Was derPflichtteilsberechtigteerhält,istseinAnteilausdemermitteltenGeldbetrag.WennervomErblasserbereitsvordessenTodeetwasgeschenktbekommenhat,mussersichdasGeschenkaufseinenPflichtteilsanspruchanrechnenlas-sen,wennderErblasserdiesbeiderSchenkungbestimmthat.DieSchen-kung kann auch im Rahmen der Pflichtteilsergänzung anzurechnen sein.

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Anspruch auf Nach-

lassverzeichnis und

Gutachten

Nach dem Erbfall

Expertentipp:Was logisch und klar klingt, ist im Einzelfall äußerst komp-liziert und für den Laien schwer durchschaubar. Die Ermittlung des Nach-lasswertskannsichüberMonatehinziehen.InvielenFällenlohntsichderAufwand weder für die Erben noch die Pflichtteilsberechtigten. Wenn dieParteiennochmiteinanderredenkönnenundesnichtaufHellerundPfen-nigankommt,istmeisteinepragmatische,einvernehmlicheLösungbesseralseinejahrelangeAuseinandersetzungmithohenZahlungenanGutachterundSachverständige.

Wenn der Wert des Nachlasses zum Geheimnis gemacht wird

GeradenachderEnterbungeinzelnerFamilienmitgliederversuchendieErben,denwahrenWertdesNachlassesgeheimzuhalten.Siesindbestrebt,keineAuskünftezugebenoderdasVermögenkleinzuredenoderhöhereSchuldenanzugeben,alstatsächlichhinterlassenwurden.DamitmüssensichdiePflicht-teilsberechtigtennichtzufriedengeben.SiehabeneinenAnspruchaufAus-kunft über den tatsächlichen Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt desTodessowieübersämtlicheSchenkungeninnerhalbderletztenzehnJahre.DieErbenmüssendaherein„Bestandsverzeichnis“erstellenundvorlegen.EinPflichtteilsberechtigterkannsogarfordern,dasseinsolchesVerzeichnisvoneinemNotarangefertigtwird.Erkannauchverlangen,dassderWertderNachlassgegenständevoneinemneutralenSachverständigenermitteltwird.DieRechnungendesNotarsunddesGutachtersmüssenausdemNachlassbezahltwerden.WeralsPflichtteilsberechtigterberechtigteZweifelanderRichtigkeit der Angaben in einem Bestandsverzeichnis hat, kann von denErbeneineeidesstattlicheVersicherungverlangen.Dochhier isteinPunkterreicht,andemoffensichtlichwird,dassmangegeneinesystematischeVer-schleierungstaktik als Pflichtteilsberechtigter kaum ankommt. Wer es alsErbedaraufanlegt,denEnterbtennichteinmaldenPflichtteilzuüberlassen,hatdurchausgewisseChancen,anseinZielzugelangen.Esistabergefähr-lich,falscheAngabenzumachen–Betrugkannstrafrechtlichverfolgtwerden.

Expertentipp: Gerade bei Verdacht auf unwahre Angaben zum Wert desNachlassessolltenPflichtteilsberechtigtemitHilfeeinesErbrechtsexpertenkonsequent gegenüber den Erben ihre Position vertreten und alle rechtli-chenMöglichkeitenausschöpfen.

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Pflichtteilsverzicht

gegen Abfindung

Pflichtteil ist sofort

und bar fällig!

3-jährige

Verjährung beachten!

Nach dem Erbfall

Die Erben müssen sofort nach dem Erbfall zahlen

WerPflichtteils-undPflichtteilsergänzungsansprücheerhebt,musssichandie Erben wenden. Das Nachlassgericht ist hierfür nicht zuständig.UnmittelbarmitdemToddesErblasserssinddieentsprechendenLeistungeninGeldauszubezahlen.FürdieglücklichenErbenkönnendieForderungenbei hohem Wert des Nachlasses in Form von „Betongeld“ (Immobilien)außerordentlichhoheLastenhervorrufen,weildanninderRegeldieLiqui-ditätfehlt,umzuzahlen.EsspieltkeineRolle,obdergefordertePflichtteilmit Barvermögen aus dem Erbe bezahlt werden kann oder nicht. Mit demTodesfallistderPflichtteilfällig.

Vorsicht: Die Verjährung droht!

Werpflichtteilsberechtigt ist,solltenichtallzulangewarten,bisergegen-überdenErbenseineAnsprüchegeltendmacht.EsisteineDrei-Jahres-Fristzubeachten,dienurdurchKlageunterbrochenwird.

Pflichtteilsverzicht zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten

DerkünftigeErblassersollteimmerversuchen,schonvordemTodeineein-vernehmlicheLösungmitdenAngehörigenzufinden,umErbstreitigkeitenauszuschließen.MitdemPflichtteilsverzichtkanndiesesZielerreichtwer-den. So kann ein Erblasser offenlegen, dass er sein Vermögen an einebestimmtePersonvererbenmöchteunddenPersonen,dieerenterbenwill,einenPflichtteilsverzicht(inderRegelnurgegenZahlungeinerAbfindung)nahelegen.DieskanndurchausimInteresseeinerpflichtteilsberechtigtenPerson sein – etwa wenn sie an dem Nachlass nicht interessiert ist odereinenBeitragzurfinanziellenAbsicherungandererFamilienmitgliederleis-tenwill.ZudemerhältsiedenAbfindungsbetragdeutlichvordemtatsäch-lichenAblebendesErblassers.

Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann:

• AnwaltlicheUnterstützungbeiderDurchsetzungdesPflichtteils• VertretungderErbenbeiderAbwehrunberechtigterPflichtteilsforderungen• StreitschlichtungzwischenErbenundPflichtteilsberechtigten

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105

Wann kommt es auf

die Staatsanghörigkeit

des Erblassers an?

Vorsicht bei Erbfällen

mit Auslandsbezug!

Schwierige Sonderfälle – perfekte Lösung

8. Schwierige Sonderfälle – perfekte Lösung

8.1 Der Erbfall mit Auslandsbezug

Über sieben Mio. ausländische Mitbürger leben in der Bundesrepublik. Mehr und mehr deutsche Staatsbürger besitzen ein Feriendomizil im Ausland, etwa in Spanien oder Florida. Auch Geldanlagen im Ausland erfreuen sich großer Beliebtheit. Kommt es dann zum Erbfall, stellt sich die schwierige Frage, ob die deutsche oder eine ausländische Erbrechtsordnung zur Anwendung kommt.

Erbrechtliche Sachverhalte mit Auslandsberührung

Dieseliegenimmerdannvor,wenn• derTestierende oder der Erblasser nicht oder nicht nur die deutsche

Staatsangehörigkeitbesitzt,• NachlassgegenständesichimAuslandbefindenoder• ausländischesErbrechtaufVermögeninDeutschlandanzuwendenist.

BeiderartigenKonstellationenistnachdenRegelndesInternationalenPrivat-rechtszuprüfen,obdeutschesoderausländischesErbrechteingreift.Diesbeurteilt sich entweder nach dem Staatsangehörigkeits- oder dem Wohn-sitzprinzip.EinigeStaaten,darunterauchDeutschland,beurteilendenErbfallnachdemRechtdesHeimatstaatesdesErblassers.BeieinemdeutschenStaatsange-hörigenistalsodeutschesErbrechtfürseinin-undausländischesVermögenmaßgebend. Unerheblich ist dabei derWohnsitz.Wenn etwa ein Italiener,derseinenständigenWohnsitzinDeutschlandhat,verstirbt,giltfürdenErb-fallitalienischesErbrecht,daauchItaliendemStaatsangehörigkeitsprinzipfolgt.DieseFällesindalsorelativeinfachzubeurteilen.DasStaatsangehö-rigkeitsprinzip gilt bis zum Eingreifen der EU-Erbrechtsverordnung am17.08.2014infolgendenLändern:• Deutschland• Griechenland• Italien• Niederlande• Österreich• Polen• Portugal• Schweden• Spanien

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Verlust des Pflicht-

teils möglich

Wann kommt es auf

den Wohnsitz des

Erblassers an?

Schwierige Sonderfälle – perfekte Lösung

Das Wohnsitzprinzip

VerschiedeneStaatenregelndieErbschaftnachdemWohnsitzprinzip,wen-denalsodasRechtan,welchesamletztenWohnsitzdesErblassersgilt.DiesistinsbesondereinfolgendenStaatenderFall:• Brasilien• Dänemark• Island• Israel• Norwegen

Bürger dieser Staaten, die zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz inDeutschlandhaben,werdeninderRegelnachdeutschemErbrechtbeerbt.LebteindeutscherErblasserineinemStaat,dasdemWohnsitzprinzipfolgt,wird die Abwicklung des Erbfalls deutlich komplizierter. Da Deutschlanddem Staatsangehörigkeitsprinzip folgt, müssen deutsche Gerichte deut-schesErbrechtaufdenErbfallanwenden.Ganzanderswirddasausländi-sche Gericht den Erbfall beurteilen, da nach dem Wohnsitzprinzip dasdortigeRechtzurAnwendungkommt.Beispiel: Ein deutscher Witwer verstirbt mit letztem Wohnsitz in derSchweizundhinterlässteinVermögenvon1Mio.EUR.DieeinzigeTochter,die er testamentarisch enterbt hatte, kann vor deutschen Gerichten, diewegen des Staatsangehörigkeitsprinzips deutsches Erbrecht anwenden,ihrenPflichtteilinHöhevon500.000EURerfolgreichdurchsetzen.Hättedieenterbte Tochter dagegen vor Schweizer Gerichten geklagt, müsste nachdem dort geltendenWohnsitzprinzip Schweizer Erbrecht angewendet wer-den.DerPflichtteilderTochterhättedann750.000EURbetragen.

Expertentipp: EinPflichtteilsberechtigtersolltesichgenauberatenlassen,oberseineAnsprücheinDeutschlandoderimAuslandgeltendmacht.

Spaltung des Nachlasses

An sich unterliegt ausländischer Nachlass eines Deutschen wegen desStaatsangehörigkeitsprinzipsdemdeutschenErbrecht.EinigeLänderbean-spruchenaberimHinblickaufdiedortgelegenenImmobilienzwingenddieGeltungdeseigenenErbrechts.

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In welchen Ländern

droht eine Nachlass-

spaltung?

Schwierige Sonderfälle – perfekte Lösung

Beispiel: Ein deutscher Unternehmer hat neben seinem Vermögen inDeutschlandaucheineFerienwohnunginderProvence.ImErbfallunterliegtdiese französische Immobilie zwingend dem französischen Erbrecht, wäh-renddassonstigeVermögeninDeutschlandnachdeutschemErbrechtver-erbtwird.

Eine derartige Spaltung des Nachlasses gilt insbesondere in folgendenStaaten:• Argentinien• Australien• Belgien(biszumEingreifenderEU-Erbrechtsverordnungam17.08.2014)• Frankreich(biszumEingreifenderEU-Erbrechtsverordnungam17.08.2014)• Großbritannien• Irland• Kanada• Luxemburg(biszumEingreifenderEU-Erbrechtsverordnungam17.08.2014)• Monaco• Neuseeland• Südafrika• USA

GanzerheblicheAuswirkungenhateineNachlassspaltungdann,wennderStaat, in dem sich die Immobilie befindet, kein Pflichtteilsrecht kennt. Invielen Bundesstaaten der USA ist das der Fall. Hinterlässt also ein Deut-schernebenunbedeutendemNachlassinDeutschlandbesonderswerthal-tigeGrundstückeinFlorida,könnenenterbteKindernurandemdeutschen,nicht aber dem amerikanischen Nachlass Pflichtteilsansprüche geltendmachen.

Vorsicht bei Ehegattentestamenten und Erbverträgen

Gerade fürdeutscheEhegatten,dieVermögen imAuslandhabenodermiteinemAusländerverheiratetsind,isterbrechtlichgrößteVorsichtgeboten.Vornehmlich in romanischen Staaten, etwa in Italien, wird weder dasgemeinschaftlicheEhegattentestamentnocheinErbvertraganerkannt.Pro-bleme können sich aber auch im Hinblick auf die ehelichen Güterständeeines anderen Staates ergeben. Hier schützt nur eine vorbeugende Bera-tungdurcheinenErbrechtsexpertenvorunangenehmenÜberraschungen.

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Das maßgebliche

Erbrecht bestimmen

Schwierige Sonderfälle – perfekte Lösung

EU-Erbrechtsverordnung

DieteilsschwierigeRechtslagebeiErbfällenmiteinemBezugzumehrerenStaatenwirddurchdiedieEU-Erbrechtsverordnungvereinfacht.Diesegiltab17.08.2015inallenEU-MitgliedsstaatenmitAusnahmevonDänemark,IrlandundGroßbritannien.DanachisteinheitlichdasErbrechtdesletztengewöhn-lichenAufenthaltsdesErblassersmaßgeblich,nichtalsomehrseineStaats-angehörigkeit. Wer im Ausland wohnt, kann jedoch in seiner letztwilligenVerfügungbestimmen,dassdasRechtseinerStaatsangehörigkeitaufseinengesamtenNachlassangewendetwird.

Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann:

• Klärung,welcheErbrechtsordnungmitwelchenRechtsfolgenaufdenErb-fallmitAuslandsbezugzurAnwendungkommt;

• GestaltungeinesTestaments,dasdenformalenundinhaltlichenAnforde-rungenimIn-undAuslandgenügt;

•KorrespondenzmitausländischenAnwältenundNotaren.

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Keine Angst vor

Nachlassschulden!

Wann soll die Erb-

schaft ausgeschlagen

werden?

Schwierige Sonderfälle – perfekte Lösung

8.2 Als Erbe in die Pleite?

Nimmt ein Erbe einen Nachlass an, kann er in eine persönliche Katastrophe schlittern. Die Erbschaft muss nämlich nicht nur aus positiven Vermögens-werten bestehen; es können auch Schulden vorhanden sein, für deren Til-gung der Nachlass nicht ausreicht. Nimmt der Erbe einen überschuldeten Nachlass an, haftet er persönlich für diese Schulden. Das kann zur finan- ziellen Katastrophe führen, mit der Folge, dass eine eidesstattliche Ver- sicherung (früher: Offenbarungseid) abgegeben werden muss. Doch es gibt für die Erben viele Möglichkeiten, ihr Privatvermögen zu schützen.

Das breite Spektrum der Nachlassverbindlichkeiten

EinErbesolltesichzunächsteinmaleinenÜberblickverschaffen,wasallesan Verbindlichkeiten vorhanden ist. Ein Schuldenberg ist schnell aufge-häuft.DerErblasserkannimMietrückstandgewesensein.EskönnenUnter-haltsansprüche,AnsprücheausDarlehenoderBürgschaftenbestehen.DerErblasserkannSteuerschuldenhaben.Zudiesen,vomVerstorbenenverur-sachtensogenannten„Erblasserschulden“addierensichdie„Erbfallschul-den“.WiederNamesagt,handeltessichdabeiumVerbindlichkeiten,diedurch den Erbfall selbst entstehen: die Kosten der Testamentseröffnung,Beerdigungskosten, Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und Auflagen.Hinzutretendie„Nachlasserbenschulden“:AuchdieVerwaltungdesNach-lasses und die Fortführung eines geerbten Unternehmens sind nicht zumNulltarifzuhaben.DieKostenunaufschiebbarerReparaturenaneinerImmo-bilie oder Lohnzahlungen für Angestellte des Erblassers bilden manchmaldieSpitzedesSchuldenbergs.

Ausschlagung des Erbes: Sinnvoll nur bei offensichtlicher Überschuldung

DiesichersteArtundWeise,sichderGläubigereinesErblasserszuentledi-gen,istdieAusschlagungderErbschaft.EinErbehatsechsWochenZeitzuentscheiden, ob er die Erbschaft behalten will oder nicht. Diese Sechs-Wochen-Fristbeginntzulaufen,nachdemSieerfahrenhaben,dassSiederrechtmäßigeErbesind.SindSieaufgrundeinerletztwilligenVerfügungErbegeworden, haben Sie etwas mehr Zeit. Die Sechs-Wochen-Frist läuft dannerstabder„VerkündungderVerfügung“,alsomitdemErhaltdesEröffnungs-protokolls, dem eine Kopie derVerfügung beiliegt.Waren Sie zur Zeit desVersterbensdesErblassersimAuslandoderhattederErblasserseinenletz-tenausschließlichenWohnsitzimAusland,beträgtdieFristsechsMonate.Doch die Ausschlagung des Erbes ist nur bei offensichtlicher Überschul-

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Schutz des

Privatvermögens

Was tun, wenn

Schulden erst später

bekannt werden?

Gerichtliche Fristen

müssen beachtet

werden!

Schwierige Sonderfälle – perfekte Lösung

dungdesNachlassesgeboten.Vorallemdann,wennkeine InformationenüberdiekonkreteHöhederVermögenswerteundSchuldenvorhandensind,solltedasErbenichtausgeschlagenwerden.BesondereVorsichtistselbstbei überschuldetem Nachlass und dem Vorliegen von Lebensversicherun-gengeboten(sieheKapitel2.2Punkt„LebensversicherungundInsolvenz“)DerGesetzgeberstelltfürdieseFällesinnvolleInstrumentarienzumSchutzdesPrivatvermögenszurVerfügung.Besonders schwierig ist die Entscheidung über Annahme oder Ausschla-gungderErbschaft,wennessichumeinvölligundurchsichtigesKonglome-ratausSchuldenundVermögenswertenhandelt.HinterlässtderErblasseretwa ein Handelsunternehmen und ist nicht ganz klar, ob die im Laden-geschäft feilgebotenen Gegenstände bereits bezahlt sind, ist schwerabschätzbar, wie groß das Vermögen des Verstorbenen tatsächlich zumZeitpunkt des Erbfalls war. Die Waren im Geschäft könnten auch in Kom-missiongenommenwordenseinunddemErblassergarnicht(mehr)gehö-ren. Ebenso können sie schon vom Kunden bezahlt, aber nur noch nichtabgeholtsein.InsolchenFällenreichtoftdieAusschlagungsfristvonsechsWochennichtaus,umLichtindasDunkeldesNachlasswerteszubringen.

Anfechtung der Annahme

StelltsicherstnachAblaufderAusschlagungsfristheraus,dassderErblas-serüberschuldetwar,könnendieErbensichdurchAnfechtungderAnnahmeder Erbschaft wieder des Nachlasses entledigen. Voraussetzung dafür istjedoch,dassderErbesich–rechtlichrelevant–geirrthat.DerGesetzgebersetzt hierfür aber enge Grenzen. Es ist notwendig, gegenüber dem Nach-lassgericht nachzuweisen, dass die Überschuldung der Erbschaft erst zueinem späteren Zeitpunkt erkennbar wurde. Die Anfechtungserklärung istbeimNachlassgerichtzurNiederschriftoderinöffentlichbeglaubigterForm(alsoinnotariellerForm)abzugeben;eineinfacherBriefgenügtnicht.AuchhieristeineSechs-Wochen-Fristeinzuhalten.DieseFristläuftabdemZeit-punkt,andemderErbevonderÜberschuldungerfahrenhat.

Vorsicht bei Inventarfristsetzung durch das Gericht

Wird Ihnen als Erbe vom Gericht aufgegeben, innerhalb einer bestimmtenFristeinInventarverzeichnisüberdenNachlasszuerstellen,mussdiesaufjedenFall termingerechterfolgen.Auchdarfnichtsbewusstverschwiegenwerden. Die Folge wäre sonst die unbeschränkte Haftung des Erben für

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Überblick zu den

Schulden verschaffen

Keine voreilige Auftei-

lung des Nachlasses!

Schwierige Sonderfälle – perfekte Lösung

Nachlassverbindlichkeiten mit seinem Eigenvermögen. Einer Fristsetzungdurch das Gericht kann man entgehen, wenn man als Erbe selber einenAntragaufAufnahmedesInventarsstellt.

Dreimonatseinrede: Schonfrist für den Erben

Innerhalb von drei Monaten nach Annahme des Erbes kann der Erbe sichweigern, Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen. Er kann innerhalb dieserSchonfristdenNachlasssichtenundentscheiden,oberseinepersönlicheHaftungmitweiterenMaßnahmenbeschränkt.

Aufgebotsverfahren: Aufschub und Aufklärung

InnerhalbeinesJahresnachderAnnahmederErbschaftkannderErbebeimNachlassgerichtauchdenAntragstellen,dassalleGläubigerineineröffent-lichen Ausschreibung aufgefordert werden, Forderungen gegen den Nach-lassanzumelden.Wersichüberhauptnichtoderverspätetmeldet,wirdvomGerichtalsGläubigerausgeschlossenunderhältnurdannetwas,wennderNachlass – nach Begleichung aller vorrangigen Gläubiger – noch nichterschöpft ist. ImWegedesAufgebotverfahrenserhältderErbeeinezuver-lässigeÜbersichtüberdieHöhederVerbindlichkeiten.Solangedasbean-tragteAufgebotsverfahrenandauert,mussderErbekeineNachlassverbind-lichkeitentilgen.

Keine Nachlassteilung vor vollständiger Schuldentilgung!

EineErbengemeinschaftsolltedenNachlasserstdannuntersichaufteilen,wennalleSchuldenreguliertsind.DennbiszurTeilungkannjedereinzelneMiterbeseineHaftungaufseinenNachlassanteilbeschränken(etwawenner alleine von einem Nachlassgläubiger in Anspruch genommen wird).SolangederNachlassnichtgeteiltist,istauchdieHaftungmitdemPrivat-vermögendesMiterbenausgeschlossen.

Amtliche Nachlassverwaltung: Schutz des eigenen Vermögens der Erben

SobaldderErbegenauweiß,mitwelchenSchuldenereszutunhat,sollteerweitereMaßnahmenergreifen.SoweitihmdieAnfechtungderAnnahmeder Erbschaft nicht möglich ist, kann er sein eigenesVermögen schützen,indem er beim Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung beantragt. Der

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Nachlass verwalten

reguliert Schulden

Was tun bei

dürftigem Nachlass?

Schutz gegen

Vollstreckungstitel

Schwierige Sonderfälle – perfekte Lösung

ErbebrauchtsichdannauchnichtmitderBefriedigungderNachlassgläubi-ger auseinanderzusetzen, weil dies dann Aufgabe des Nachlassverwaltersist.DasGerichtbestimmtdanneinenNachlassverwalter,dieGläubigerkön-nen ihre Ansprüche nun nur noch gegenüber diesem Verwalter geltendmachen. Der Erbe ist damit „aus dem Schneider“. Sämtliche Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen, die ein Nachlassgläubiger in das PrivatvermögendesErbeneingeleitethat,sindnunaufdessenAntragaufzuheben.DieserWeg ist aber nur dann eröffnet, wenn eine Erbengemeinschaft noch nichtauseinandergesetzt ist. Bei einer Erbengemeinschaft kann der Antrag imÜbrigennurvonallenMiterbengemeinsamgestelltwerden.

Amtliches Nachlassinsolvenzverfahren: Liquidierung des Nachlasses

Bei Überschuldung des Nachlasses oder drohender Zahlungsunfähigkeitmuss der Erbe beziehungsweise der Nachlassverwalter unverzüglich dieEröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen. Zuständig istnun das Insolvenzgericht. Sobald der Antrag gestellt ist, muss der ErbenichtmehrmitseinemeigenenPrivatvermögenhaften.DervomGerichtein-gesetzteInsolvenzverwalterübernimmtdann–abhängigvomvorhandenenNachlass–diegleichmäßigeBefriedigungderNachlassgläubiger.

Dürftigkeitseinrede: Letzte Hilfe für verfolgte Erben

WennderNachlassderartüberschuldetist,dassdie„Masse“nichteinmalausreicht, um die Kosten der Nachlassverwaltung oder eines Nachlassin-solvenzverfahrens zu begleichen, werden diese amtlichen Verfahren nichtmehr durchgeführt. Den Erben kann aber auch hier geholfen werden. Siekönnen sich mittels der „Dürftigkeitseinrede“ darauf berufen, dass derNachlass nicht ausreicht, um die Forderungen zu erfüllen und müssen ihrprivatesVermögen nicht antasten. AufVerlangen der Gläubiger haben sieaberdenvorhandenenNachlasszurVerfügungzustellen.

Beschränkung der Erbenhaftung während einer Zwangsvollstreckung

AuchzueinemsehrspätenZeitpunkt,alsodann,wennbereitsProzesselau-fenodereinGläubigereinenVollstreckungstitelerwirkthat,kannderErbenocherreichen,dassdieHaftungmitseinemPrivatvermögenausgeschlos-senwird.DieserSchutzwirdihmaberindreiFällenvomGesetzgeberversagt:

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Ein Erbrechtsexperte

hilft im Notfall

Schwierige Sonderfälle – perfekte Lösung

• wenn der Erbe eine ihm gesetzte Frist zur Errichtung eines Nachlass- inventarshatverstreichenlassen;• wenn der Erbe bei der Inventarerrichtung wissentlich falsche Angaben

gemachtoderdieAuskunftverweigertbzw.erheblichverzögerthat;• wennderErbenichtbereitwar,anEidesStattzuversichern,dasseinvon

ihmerstelltesNachlassverzeichnisrichtigist.

Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann:

• BeratungzurFrage,obdasErbeangenommenoderausgeschlagenwerdensoll

• UnterstützungbeiMaßnahmenzurHerbeiführungeinerHaftungsbegren-zung

• VertretungvordemNachlass-bzw.InsolvenzgerichtundgegenüberNach-lassgläubigern

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Klaus Becker

FachanwaltfürErbrechtTestamentsvollstreckerFriedrich-Willhelm-Platz9/1052062AachenTel.:0241/24994Fax:0241/403493www.klaus-becker-erbrecht.de

RechtsanwaltBeckeristseit1983selb-ständigalsAnwaltundseit1997nahe-zuausschließlichaufdemGebietdesErb-rechtestätig.EristausgebildeterNota-riatsfachangestellter,hateinigeJahrealsTutorfürRechtskundeinKölnunter-richtet, istFachautorundhältVorträgezuerbrechtlichenThemen.

• Ab1996:RegelmäßigeFortbildungimErbrecht

• 2001:Testamentsvollstreckerlehr-gangmitTestat

• 2003:GeprüfterTeilnehmeram1.bundesweitenSpezialisierungs-lehrgangimErbrechtderDVEV

• 2003:Gründungsmitglied„NetzwerkDeutscherErbrechtsexpertene.V.“

• Ab2005:FachanwaltfürErbrecht• Ab2005:MitgliedPrüfungsausschuss

„FachanwaltErbrecht“RAKKöln• Ab2009:DozentanderHagenLaw

School

FachanwaltfürErbrechtTestamentsvollstreckerSoziusbeiDr.Kroll&PartnerRechtsanwälteundNotarEberhardstr.1·72764ReutlingenTel.:07121/324180Fax:07121/324112E-Mail:[email protected]

• Fachbuchautor„Pflichtteilsan-sprüchereduzierenundvermeiden“(C.H.Beck),„PraxishandbuchErbrecht“und„PraxishandbuchErbrechtfürSteuerberater“(Deubner)

• MitverfasserderStern-Ratgeber„PartnerschaftenohneTrauschein“und„DerVorsorgeplaner“(Lindeinternational)

• DozentanderHagenLawSchoolimFachanwaltslehrgangErbrecht

• MitglieddesAusschussesderBundes-rechtsanwaltskammerfürFamilien-undErbrecht

• AbsolventdesberufsbegleitendenStudienlehrgangs„Unternehmens-nachfolge“anderUniMannheim

• AbsolventTestamentsvollstrecker-lehrgang(DVEV)

• diverseerbrechtlicheVortragstätig-keitenundVeröffentlichungen

• VorstandsmitgliedderRechtsan-waltskammerTübingen

Armin Abele

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Dr.iur.,Rechtsanwalt&NotarFachanwaltfürErbrechteidg.diplomierterSteuerexperteNeugasse44,CH9001St.GallenundGrischaLuna,CH7050ArosaTel.:+41(0)71/2233175Fax:+41(0)71/2233176E-Mail:[email protected]

Tätigkeitsschwerpunkte:• Erbrecht,Nachfolgeplanung• Unternehmensnachfolge• TestamenteundErbverträge• Erbteilungen,Testamentsvollstreckung•laufendeSteuerberatungundVertre-

tunginderSteuerjustiz

Aktivitäten & Veröffentlichungen• Vortragstätigkeitvordemst.galli-

schenAnwaltsverband,derTreuhandSuisse,VerbandzürcherischerNotare,st.gallischerAmtsnotare

• laufendPublikationenzumErb-undSteuerrecht

Mitgliedschaften• VereinSuccessio(Fachanwälte

ErbrechtSchweiz)• TreuhandkammerSchweiz• Schweiz.Vereinigungdiplomierter

Steuerexperten

FachanwaltfürErbrechtZertifizierterTestamentsvollstreckernachDVEVZertifizierterNachlassmanagernachGJIDozentanderHagenLawSchoolBahnhofstraße9·82362WeilheimTel.:0881/924900Fax:0881/9249010Lindenplatz7·86956SchongauTel.:08861/900784Fax:08861/900783Ludwigstraße81·82467Garmisch-PartenkirchenTel.:08821/9669385Fax:08821/9669386E-Mail:[email protected]

• Gründungsmitglieddes„NetzwerksDeutscherErbrechtsexpertene.V.“

• Gründungsmitglieddes„NetzwerksDeutscherTestamentsvollstreckere.V.

• GründungsmitgliedderDeutschenErbrechtsakademie

• ErfolgreicherAbsolventdesStudien-lehrgangs„Unternehmensnachfolge“anderUniversitätMannheim

• LangjährigeSeminar-undVortrag-stätigkeit

• AutorzahlreichererbrechtlicherFachliteratur

Bruno EugsterFlorian Enzensberger

Schweiz

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FachanwaltfürErbrechtTestamentsvollstreckerInnereWienerStr.13·81667MünchenTel.:089/2101020www.advocatio.de

LautMagazinWirtschaftswoche(Heft51/2009)eineder„25Top-Kanz-leienimErbrecht“.

LautFocus(Heft11/2013und09/2014)ein„Top-Erbrechtsanwalt“.

DozentanderHagenLawSchool,AutorfolgenderPublikationen:• Beck-Rechtsberater:„Erbrechtin

FrageundAntwort“,„Immobilienschenkenundvererben“,„Testa-mentsvollstreckung“

• Stern-Ratgeber:„DasTestament“„PatientenverfügungundVorsorge-vollmacht“und„StreitumsErbe“

• Fachpublikationen:„MünchenerProzessformularbuchErbrecht“,„Beck’schesProzessformularbuch,Kap.Erbrecht“,„Pflichtteilsansprü-che–StrategienzurReduzierung“(VerlagC.H.Beck)

Bernhard KlingerHans-Oskar Jülicher

FachanwaltfürErbrechtTestamentsvollstreckerVereidigterBuchprüferOstpromenade1·52525HeinsbergTel.:02452/976090Fax:02452/909056E-Mail:[email protected]

• Vorstanddes„NetzwerksDeutscherErbrechtsexpertene.V.“

• RegionalbeauftragterfürdenOLG-BezirkKölnderArbeitsgemeinschaftErbrechtimDeutschenAnwaltverein

• DozentanderHagenLawSchool• Mitautor„DeutscherErbrechtskom-

mentar“• MitautordesWerks„Daserfolgrei-

cheErbrechtsmandat“(DeubnerVerlag)

• Mitautor„PatientenverfügungundVorsorgevollmacht–DerLeitfadenfürdieoptimaleVorsorgefürAlter,KrankheitundUnfall“

• AutordiverserFachartikelinjuristi-schenZeitschriften

• Autor„PraxishilfenErbrecht“(BeckVerlag)

• MitglieddesVorprüfungsausschus-sesderRechtsanwaltskammerKölnfürdenFachanwaltfürErbrecht

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FachanwaltfürErbrechtTestamentsvollstreckerFachanwaltfürMiet-undWohnungs-eigentumsrechtPartnerbeiad.legemRechtsanwalts-undPatentanwalts-partnerschaftKonrad,Rolf,FrohoffMediatorMauerstraße833602BielefeldTel.:0521/64647Fax:0521/64656E-Mail:[email protected]

• GründungsmitgliedundBeraterdes„NetzwerksDeutscherErbrechts-expertene.V.“

• GründungsmitgliedundVorstanddes„NetzwerksDeutscherTesta-mentsvollstreckere.V.“

• MitbegründerderDeutschenErbrechtsakademie

• MitbegründerundAnsprechpartnerder„MediationimNetzwerkDeut-scherErbrechtsexperten“

• AutorvonFachpublikationen• zertifizierterSpezialistfürUnter-

nehmensnachfolge(DVEVe.V.)• Fachvorträgezuerbrechtlichen

Themen

FachanwaltfürErbrechtFachanwaltfürSteuerrechtTestamentsvollstreckerKLINGER–KanzleifürErbrechtSchlossstraße14·19053SchwerinTel.:0385/555194Fax:0385/555149www.klinger-erbrecht.de

• GründungsmitgliedundBeraterdes„NetzwerksDeutscherErbrechts-expertene.V.“

• GründungsmitgliedundBeraterdes„NetzwerksDeutscherTestaments-vollstreckere.V.“

• Vorsitzenderder„VereinigungfürErbrechtMecklenburg-Vorpommerne.V.“

• VorsitzenderdesFachausschussesErbrechtbeiderRechtsanwalts-kammerMecklenburg-Vorpommern(bis2009)

• RegionalbeauftragterderArbeits-gemeinschaftErbrechtimDeutschenAnwaltvereinfürdenOLGBezirkRostock

• GeschäftsstellenleiterderDeutschenSchiedsgerichtsbarkeitfürErbstrei-tigkeitenfürdenLandgerichtsbezirkSchwerin

Stephan KonradSven Klinger

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FachanwaltfürErbrechtFachanwaltfürFamilienrechtTestamentsvollstreckerGreizerStraße1·35396GießenTel.:0641/952600Fax:0641/9526020E-Mail:[email protected]

Mitgliedschaften:• Mitgliedim„NetzwerkDeutscher

Erbrechtsexpertene.V.“• Vorstanddes„NetzwerksDeutscher

Testamentsvollstreckere.V.“• Vorstanddes„VereinsfürErb-und

Vermögensnachfolgeplanunge.V.“• MitbegründerderDeutschen

Erbrechtsakademie• MitgliedimFachausschussErbrecht

derRechtsanwaltskammerFrankfurtamMain

Veröffentlichungen:• „DaserfolgreicheErbrechtsmandat“

VerlagRechtundPraxis,Mitautor• „PatientenverfügungundVorsorge-

vollmacht“,Stern-Ratgeber,Mitautor• „DerEhevertragdesImmobilieneigen-

tümers“VerlagC.H.Beck• FachartikelinjuristischenZeitschriften• DerErbfall-Zeitungskolumne

(www.DerErbfall.de)

Joachim Mohr

FachanwaltfürErbrechtTestamentsvollstreckerFachbuchautorimErbrechtFachanwaltskanzleifürErbrechtHauptstraße31·74847ObrigheimTel.:06261/671100Fax:06261/671101E-Mail:[email protected]

Ausschließliche Tätigkeit im Erbrechtmit den Schwerpunkten:• InternationalesErbrecht• geprüfterTestamentsvollstrecker

(DVEVe.V.)• Testamentsgestaltung• Erbauseinandersetzung• Pflichtteilsrecht• Vorsorgevollmacht/Patientenverfü-

gungen

Besondere Aktivitäten:• DozentderHagenLawSchool• ExpertefürErbrechtbeimBILD-

Telefonratgeber• (Mit-)Autorentätigkeit:„DerFach-

anwaltfürErbrecht“·„Vorsorgege-staltungen“„PraxishandbuchErb-recht“·„InternationalesErbrecht“undSTERN-Ratgeber„BetreuungvonAngehörigen“

•FachanwaltlehrgangSteuerrecht

Thomas Maulbetsch

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FachanwaltfürErbrechtTestamentsvollstreckerFachautorimErbrechtFachanwaltskanzleifürErbrechtHauptstraße31·74847ObrigheimTel.:06261/671100Fax:06261/671101E-Mail:[email protected]

Tätigkeitsschwerpunkte:• Vorsorgevollmachten/Patientenver-

fügungen• Testamentsgestaltungen• Nachlassabwicklungen

Besondere Aktivitäten:• DozentanderDualenHochschule

Baden-Württemberg• DozentanderHagenLawSchool• (Mit-)Autorentätigkeit:„Erbrecht

undBetreuungsfall“,2005·STERN-Ratgeber„PatientenverfügungundVorsorgevollmacht“,2009·„DaserfolgreicheErbrechtsmandat“,2005·„DerFachanwaltfürErb-recht“·„StrategieundTaktikimErbrecht“·„DasTestamentdesImmobilieneigentümers“·„Hand-buchderVor-undNacherbschaft“

• diverseAufsätzeinjuristischenFachzeitschriften

FachanwaltfürErbrechtTestamentsvollstreckerRosenstraße19·56575WeißenthurmTel.:02637/924080Fax:02637/924088E-Mail:[email protected]

Vita:• VorstanddesNetzwerkesDeutscher

Erbrechtsexperten• VorsitzenderdesFachausschusses

ErbrechtderRA-KammernfürdieOLG-BezirkeKoblenzundZweibrücken

• DozentanderHagenLawSchool• MitautorderStern-Ratgeber„Part-

nerschaftohneTrauschein”und„BetreuungvonAngehörigen”

Tätigkeiten:• GestaltungvonVermögens-und

Unternehmensnachfolgeregelungen• StifterundStiftungsberatungen• BeratungundVertretungzahlreicher

gemeinnützigerOrganisationen• Testamentsgestaltung• Erbauseinandersetzungen• EhrenamtlicheReferententätigkeiten

fürUNICEF,CBM,Mehrgenerationenhaus.

Wolfgang RothJoachim Müller

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120

RechtsanwaltundNotara.D.FachanwaltfürErb-undSteuerrechtSchlossstraße26·12163BerlinTel.:030/79744420Fax:030/797444229E-Mail:[email protected]

Kanzleimerkmale:• AusschließlicheTätigkeitaufdemGebiet

desErb-undErbschaftsteuerrechtes• AutormehrererFachpublikationen• EigeneSeminare• LaufendeVortragstätigkeit,z.B.

„Testamentsgestaltung“,„Immobilienschenkenundvererben“vorKundenderDeutschenBank,derSparkasse,derPost-,Spar-undDarlehensbank,desHaus-undGrundbesitzervereins,derInnungsbetriebe

• ImTeamderErbrechtsexpertendesNDRundFernsehsendersntv

• DasMagazinFocuslistetmichunterden135deutschlandweitempfohlenenErbrechtsexperten

• DozentanderHagenLawSchool

FachanwältinfürErbrechtTestamentsvollstreckerinSchiedsrichterininErbstreitigkeitenWallstraße2·79098FreiburgTel.:0761/36333·Fax:0761/25054E-Mail:[email protected]

BarbaraSchüllerist• ausschließlichimErbrechttätig• GründungsmitgliedundBeraterinim

NetzwerkDeutscherErbrechtsexper-tene.V.

• GründungsmitgliedundBeraterinimNetzwerkDeutscherTestamentsvoll-streckere.V.

• GeschäftsstellenleiterinderDeut-schenSchiedsgerichtsbarkeitinErb-streitigkeitenfürdenLG-BezirkFrei-burg

• VorsitzendederARGEErbrechtimFreiburgerAnwaltverein

• MitgliedimPrüfungsausschussErbrechtderRechtsanwaltskammernFreiburg,KarlsruheundTübingen

• OrganisatorinderBadischenErbrechtstage

• KassenprüferinbeiZONTA

Barbara Schüller Johannes Schulte

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FachanwaltfürErbrechtTestamentsvollstreckerKanzleifürErb-&FamilienrechtP5,11(Planken)·68161MannheimTelefon:0621/402206Telefax:0621/4314158www.KanzleifuerErbrecht.de

Rechtsanwalt Wolff ist Partner in derSozietät Wolff & Weickenmeier, Mann-heim. Die Kanzlei ist spezialisiert aufdasErb-&Familienrechtundseitüber10 Jahren praktisch ausschließlich indiesenBereichentätig.RechtsanwaltWolffistaußerdem:• FachanwaltfürErbrecht• SpezialistimErbrecht(DVEV)• DozentanderHagenLawSchool

(Erbrecht)• AutorbeidenVerlagenC.H.Beck,

DeubnerVerlagundLinde-Verlag• Gründungsmitglieddes

NetzwerkDeutscherErbrechts-expertene.V.

• MitgliedimTeamderErbrechts-expertendesNDR

• EhrenamtlicherReferentdiversergemeinnützigerOrganisationenwieUNICEF,terredeshommes,u.a.

Andreas Wolff

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Postleitzahlbereich 5:

KlausBeckerFriedrich-Wilhelm-Platz9/1052062AachenTel.:0241/24994

Hans-OskarJülicherOstpromenade152525HeinsbergTel.:02452/976090

JoachimMüllerRosenstraße1956575WeißenthurmTel.:02637/924080

Postleitzahlbereich 6:

AndreasWolffP5,11(Planken)68161MannheimTel.:0621/402206

Postleitzahlbereich 1 – 2:

JohannesSchulteSchlossstraße2612163BerlinTel.:030/79744420

SvenKlingerSchlossstraße1419053SchwerinTel.:0385/555194

Postleitzahlbereich 3 – 4:

StephanKonradMauerstraße833602BielefeldTel.:0521/64647

JoachimMohrGreizerStraße135396GießenTel.:0641/952600

Der Erbrechtsexperte aus Ihrer Region

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123

Postleitzahlbereich 8:

BernhardF.KlingerInnereWienerStr.1381667 MünchenTel.:089/2101020www.advocatio.de

FlorianEnzensbergerBahnhofstraße982362WeilheimTel.:0881/924900

Schweiz:BrunoEugsterNeugasse44,CH9001St.GallenundGrischaLuna,CH7050ArosaTel.:+41(0)71/2233175

Postleitzahlbereich 7:

ArminAbeleEberhardstraße172764 ReutlingenTel.:07121/32481www.kp.recht.de

WolfgangRothHauptstraße3174847 ObrigheimTel.:06261/671100

ThomasMaulbetschHauptstraße3174847ObrigheimTel.:06261/671100

BarbaraSchüllerWallstraße279098FreiburgTel.:0761/36333

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124

Ablieferung von Testamenten 82

Annahme der Erbschaft 83

Arbeitsentlastung für die Erben 94

Aufdeckung stiller Reserven 67

Aufgebotsverfahren siehe Erbenhaftung

Auflage 65

Auslandsimmobilie 106

Ausschlagung der Erbschaft 83

Bank 24

Behindertentestament 70

Berliner Testament 59

Beschränkung der Erbenhaftung 109

Bestattung 81

Betreuungsverfügung 53

Drei-Monatseinrede siehe Erbenhaftung

Dürftigkeitseinrede siehe Erbenhaftung

Ehegatte

–BerlinerTestament 59

–ErbrechtdesEhegatten 12

–Erbschaftsteuersiehe dort

–FraualsErblasserin 21

–Gemeinschaftskonto 26

–geschieden 14

–Gütergemeinschaft 13

–Güterstandsschaukel 38

–Gütertrennung 13, 38

–Nießbrauch siehe dort

–Pflichtteil siehe dort

–Testament 55

–Zugewinngemeinschaft 13

Erbeinsetzung siehe Testament

Erben

–1.Ordnung 10

–2.Ordnung 11

–3.Ordnung 12

Erbenfeststellungsklage siehe Erbschein

Erbengemeinschaft 91

–BeschlussfassungderMiterben 91

–Nachlassteilung siehe dort

–Nachlassverwaltung 91

–Teilungsversteigerung 92

Erbenhaftung 109

–Aufgebotsverfahren 111

–Ausschlagung siehe dort

–BeschränkungderHaftung 109

–Drei-Monatseinrede 111

–Dürftigkeitseinrede 112

–Inventarerrichtung 110

–Nachlassinsolvenzverfahren 112

–Nachlassverbindlichkeiten 109

–Nachlassverwaltung 111

–SchutzdesEigenvermögens 109

–ÜberschuldungdesNachlasses 109

Erbfall 81

–Auslandsbezug 105

Stichwortverzeichnis

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125

–Beisetzung 81

–Erbscheinsiehe dort

–Sofortmaßnahmen 81

–Totenschein 81

Erbfolge

–gesetzliche 10

–testamentarischesiehe Testament

–vorweggenommenesiehe dort

–Erbordnungen 10

Erbrecht

–Adoption 10

–Ehegatte 12

–Eltern 11

–Erbordnungen 10

–FrauimErbfall 21

–Geschiedener 14

–Kind 10

–nichtehelichesKind 11

–PaareohneTrauscheinsiehe dort

–Verwandter 10

–Voraus 14

Erbschaft

–Annahme 83

–Ausschlagung 83

–Erbenhaftungsiehe dort

Erbschaftsteuer 34

–Familienheim 43

–Freibeträge 34

–Güterstandsschaukel 38

–Lebensversicherung 29

–PaareohneTrauschein 16

–vorweggenommeneErbfolge 34

–Zugewinngemeinschaft 37

Erbschein 87

–Antrag 87

–Bank 24

–eidesstattlicheVersicherung 88

–Erbenfeststellungsklage 87

–öffentlicherGlaube 89

–Sterbeurkundesiehe dort

–Totenscheinsiehe dort

–Zweck 87

Erbvertrag 57

–Bindungswirkung 58

–Form 57

Eröffnung letztwilliger Verfügungen 83

Ersatzerbe siehe Testament

Familienheim 43

Finanzamt

–Anzeigepflicht 25

Form

–desErbvertrags 57

–desTestaments 55

Frau im Erbfall 21

Freibeträge bei

Schenkung- und Erbschaftsteuer 34

Geliebtentestament 23

Gemeinschaftliches Testament

siehe Berliner Testament

Gemeinschaftskonto 26

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126

Geschieden

–Erbrecht 14

Gesetzliches Erbrecht siehe Erbrecht

Grabpflege 64

Gütergemeinschaft siehe Ehegatte

Güterstandsschaukel 38

Gütertrennung siehe Ehegatte

Haftung des Erben siehe Erbenhaftung

Hausrat 13

Immobilien

–Auslandsimmobilien 106

–Nachlassspaltung 106

–Pflichtteilsiehe dort

–Teilungsversteigerung 92

–Testamentsiehe dort

Inventarerrichtung siehe Erbenhaftung

Kind

–behindert 70

–minderjährig 95

–nichtehelich 11

Kontovollmacht 25

Lebensversicherung 29

Letztwillige Verfügung siehe Testament

Mietverhältnis im Erbfall 84

Minderjährige Kinder 95

Miterbe siehe Erbengemeinschaft

Modifizierte Zugewinngemeinschaft 38

Nacherbe siehe Vor- und Nacherbschaft

Nachfolgeplanung

–ErbfallmitAuslandsbezug 105

–Erbschaftsteuersiehe dort

–mittelsSchenkungsiehe dort

–mittelsTestamentsiehe dort

–Pflichtteilsiehe dort

Nachlass

–ErmittlungundSicherung

–desNachlasses 85

–Nachlassverbindlichkeiten 109

–TeilungdesNachlasses

– siehe Nachlassteilung

–VerwaltungdesNachlasses

–siehe Erbengemeinschaft

Nachlassinsolvenzverfahren

siehe Erbenhaftung

Nachlasssicherung 85

Nachlassspaltung 106

Nachlassteilung 92

Nachlassverwaltung 91

Nachlassverzeichnis 103

Nichteheliche Kinder 11

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

siehe Paare ohne Trauschein

Nießbrauch 44

Paare ohne Trauschein 16

–BindungdurchfrüheresTestament 18

–Dreißigster 17

–Erbrecht 16

–Erbschaftsteuer 20

–Pflegefall 19

–Pflichtteil 17

–Schenkung 18

–Testament 16

–Vorsorgevollmacht 19

–Wohnung 17

Patientenverfügung 47

–Form 49

–Hinterlegung 49

–Inhalt 48

–Vorsorgevollmachtsiehedort

Pflichtteil 99

Stichwortverzeichnis

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127

–Auskunftsanspruch 103

–beilebzeitigenSchenkungen siehe

– Pflichtteilsergänzungsanspruch

–desKindes 60

–Lebensversicherung 29

–Nachlassverzeichnis 103

–Nachlasswert 102

–Pflichtteilsberechtigung 99

–Pflichtteilsergänzungsanspruch

–siehe dort

–Pflichtteilsquote 100

–Pflichtteilsverzicht 104

–Verjährung 104

Pflichtteilsergänzungsanspruch 100

–Zehn-Jahres-Frist 101

Pflichtteilsverzicht 104

Scheidung

–ErbrechtdesGeschiedenen 14

Schenkung

–desFamilienheims 43

–Erbschaftsteuersiehe dort

–Nießbrauchsiehe dort

–Pflichtteilsergänzungsanspruch

–siehe dort

–Schenkungsteuer

– siehe Erbschaftsteuer

–vorweggenommeneErbfolge

– siehe dort

Schenkungsteuer siehe Erbschaftsteuer

Schiedsverfahren 93

Schlusserbe 59

Schutz Behinderter 70

Sicherung des Nachlasses 85

Staatsangehörigkeitsprinzip 105

Sterbeurkunde 81

Stiftung 77

Teilung des Nachlasses

siehe Nachlassteilung

Teilungsversteigerung 92

Testament 55

–Ablieferung 82

–Änderungen 57

–Behindertentestament 70

–BerlinerTestamentsiehe dort

–Eröffnung 83

–Form 55

–Geliebtentestament 23

–gemeinschaftliches

– siehe Berliner Testament

–handschriftliches 55

–Hinterlegung 56

–notarielles 56

–PaareohneTrauscheinsiehe dort

–privatschriftliches 55

–Schlusserbe 59

–Testamentsvollstreckersiehe dort

–Unternehmertestament 66

–Verwahrung 56

–Widerruf 61

–zugunstenEhegattesiehe Ehegatte

Testamentseröffnung 83

Testamentsvollstrecker 94

–Arten 96

–Behindertentestament 96

–GründefüreineAnordnung 94

–Pflichten 97

–Vergütung 98

–Zweck 94

Testierfähigkeit 55

Tiere im Erbrecht 73

Todesfall

–Sofortmaßnahmen 81

Totenschein 81

Stichwortverzeichnis

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Transmortale Vollmacht 25

Unternehmensnachfolge 66

–Gesellschaftsvertrag 66

–Unternehmertestament 66

Vergütung des Testamentsvollstreckers 98

Verjährung des Pflichtteilsanspruchs 104

Vermächtnis 63

–Fälligkeit 64

–Inhalt 63

–Testamentsiehe dort

Versicherung 29

Verwahrung des Testaments 56

Verwaltung des Nachlasses 91

Verwaltungstestamentsvollstreckung 96

Vollmacht über den Tod hinaus 25

Vor- und Nacherbschaft 59

Voraus 14

Vorsorgevollmacht 50

–Hinterlegung 51

–Inhalt 50

–Kontrollbevollmächtigter 51

–Missbrauch 51

–Patientenverfügungsiehe dort

–VollmachtüberdenTodhinaus 25

Vorweggenommene Erbfolge 34

Widerruf

–desEhegattentestaments 61

–desErbvertrags 58

Wohnsitzprinzip 106

Zugewinngemeinschaft 13, 37

–modifizierte 38

Stichwortverzeichnis

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HerausgeberNetzwerkDeutscherErbrechtsexpertene.V.Rosenstraße19·56575Weißenthurm·www.NDEEX.de

Layout und Produktionsumnergroh+compagnieAulweg41b·35392Gießen·www.sumnergroh.com

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