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Ergebnisniederschrift zum Erörterungstermin (EÖT) Vorhaben: Wesentliche Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde, Genehmigungsbehörde: Landesumweltamt Brandenburg Regionalabteilung Süd Ref. RS 1 Genehmigungsverfahrensstelle Von-Schön-Straße 7 03050 Cottbus Antragstellerin: Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG Zülichendorfer Landstraße 2 14947 Nuthe-Urstromtal Ort: Kreisverwaltung Teltow-Fläming Am Nuthefließ 2 14943 Luckenwalde Datum: 10.02., 11.02., 24.02.2010 und 08.03.2010 Zeit: 10.00 – 17.30 Uhr Top 1 Eröffnung durch den Verhandlungsleiter Top 1.1 Begrüßung und Vorstellung der Verhandlungsleitung Herr Steinbach Eröffnung, Vorstellung der Verhandlungsleitung: Herr Steinbach Herr Krüger Frau Vöhl (10.02.10) Fr. Nitzschke (11.+24.02.10) Herr Sydoruk (24.02.10) LUA, RS 1, Referent Genehmigungsverfahrensstelle LUA, Ref. RS 1 LUA, Ref. RS 1 LUA, Ref. RS 1 LUA, Ref. RS 1

Ergebnisprotokoll zum Erörterungstermin (EÖT)€¦ · Web viewBelastung durch Metalle und Schwermetalle, 3. Belastung durch Stickstoffverbindungen, 4. Problematik der Biogasanlage

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Ergebnisniederschrift zum Erörterungstermin (EÖT)

Vorhaben: Wesentliche Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde,

Genehmigungsbehörde: Landesumweltamt BrandenburgRegionalabteilung SüdRef. RS 1 Genehmigungsverfahrensstelle Von-Schön-Straße 703050 Cottbus

Antragstellerin: Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KGZülichendorfer Landstraße 214947 Nuthe-Urstromtal

Ort: Kreisverwaltung Teltow-FlämingAm Nuthefließ 214943 Luckenwalde

Datum: 10.02., 11.02., 24.02.2010 und 08.03.2010

Zeit: 10.00 – 17.30 Uhr

Top 1 Eröffnung durch den VerhandlungsleiterTop 1.1 Begrüßung und Vorstellung der VerhandlungsleitungHerr Steinbach Eröffnung, Vorstellung der Verhandlungsleitung:

Herr Steinbach

Herr KrügerFrau Vöhl (10.02.10)Fr. Nitzschke (11.+24.02.10)Herr Sydoruk (24.02.10)

LUA, RS 1, Referent GenehmigungsverfahrensstelleLUA, Ref. RS 1LUA, Ref. RS 1LUA, Ref. RS 1LUA, Ref. RS 1

Antragstellerin Herr Vestjens

Frau Vestjens

Fr. Prof. Versteyl (10.02.10)Herr KersandtHerr Dr. EckhofFrau Donhauser Frau ForcheFrau Friedrich (11.02.10)Herr Dr. Siemers Frau Böttcher (10.02.10)Herr Dr. Hesse (24.02.10)

Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KGRedeker Rechtsanwälte Redeker Rechtsanwälte Ingenieurbüro Dr.-Ing. Wilfried EckhofIngenieurbüro Dr.-Ing. Wilfried Eckhof Ingenieurbüro Dr.-Ing. Wilfried Eckhof Ingenieurbüro Dr.-Ing. Wilfried Eckhof Projektant AbluftreinigungsanlagenDeutscher WetterdienstPrivatdozent Universität Gießen

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Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde

Einwender Herr Werner

Frau Seidel (24.02.10)Frau PöppelmeierHerr PöppelmeierHerr Prof. GeilenHerr Schürle Herr Dr. ScholzeHerr SchmidtFrau Dr. KalbFrau TietzHerr DavidFrau DyrdaHerr ScheddinFrau KrügerHerr Dr. SchillHerr Schröder

Rechtsanwalt der Einwender, vertritt 349 Einwender u. den LandestierschutzverbandLandestierschutzverband Brandenburg Einwenderin Einwender EinwenderEinwenderEinwenderEinwender EinwenderinEinwenderinEinwenderEinwenderinEinwenderEinwenderinEinwender (Tierarzt)Einwender

Behörden-vertreter

Herr BrömmeHerr SchadeFrau FaßholtHerr Flade Herr SommerFrau Neumann

Herr StrahlHerr GrosenickFrau HeinsdorfFrau Nestler Herr WoltersFrau TapernonHerr Kihm

LK TF, Veterinäramt, TierarztLK TF, Landwirtschaftsamt, LK TF, Landwirtschaftsamt, LK TF, Untere NaturschutzbehördeLK TF, Untere NaturschutzbehördeLK TF, Kreisentwicklung und touristische InfrastrukturLK TF, Untere WasserbehördeLK TF, SGL OrdnungsamtLK TF, BauordnungsamtGem. Nuthe-Urstromtal, BürgermeisterinGemeinde Nuthe-Urstromtal, FB IITauw GmbHTauw GmbH

Vertreter Fachbehörden

Frau TrommeschlägerHerr LudwigFrau BochowHerr Wohlfahrt Frau RegulinFrau BaderHerr JordanHerr Bagdenand (08.03.10)Herr Fritzsche

LUA, RS 2, ReferatsleiterinLUA, RS 4LUA, RS 3LUA, T 3 LUA, T 1LUA, RS 7LUA, LUA, RS 3Ltr. Oberförsterei Woltersdorf

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Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde

10.02.2010Herr Steinbach weist darauf hin, dass wenn heute bis 17.00 Uhr kein Ende des EÖT

abzusehen ist, am 11.02.2010 fortgesetzt wird. Als weiterer Verhandlungs-tag ist der 24.02.2010 vorgesehen. Die Ergebnisse und der Verlauf des EÖT werden protokolliert. Auf Antrag kann den Einwendern eine Protokoll- niederschrift zugestellt werden.

Herr Buß Ist Mitarbeiter der Stadt Luckenwalde und mahnt an, dass die Stadt Luckenwalde im Verfahren nicht als TÖB beteiligt wurde.

Herr Werner regt an, nach Top 3.1 die Top 3.4, 3.5 und 3.7 vorzuziehen.Frau Prof. Versteyl

bittet den Verhandlungsleiter, das Thema Tierschutz (Top 3.9) erst am 11.02.2010 zu behandeln.

Herr Steinbach Die Tagesordnung wird entsprechend geändert. Herr Werner stellt den Antrag, den heutigen EÖT aufzuheben und der Antragstellerin

aufzuerlegen, neue ordnungsgemäße Unterlagen vorzulegen. Begründet wird dieser Antrag mit einer fehlerhaften Ammoniakprognose und Waldprognose, in der von einer Zusatzbelastung von Null ausgegangen wird. Der Antrag wurde vorab per e-mail zugesandt.

Herr Steinbach lehnt den Antrag ab. Die Antragsunterlagen waren zur Auslegung geeig-net, das Vorhaben zu erörtern. Es sind 354 Einwendungen eingegangen und erörterungsfähig. Der (EÖT) ist durchführbar. Die Einwendungen sind zu erörtern.

Frau Prof. Versteyl

Der Antrag von Herrn Werner ist bei der Genehmigungsbehörde schriftlich eingegangen. Die angesprochenen Sachverhalte können im Nachgang erörtert werden. Inhaltliche Fragen können beim EÖT erörtert werden.

Herr Werner Die Einwendungsfrist lag über die Feiertage, der EÖT wurde sehr kurzfristig angesetzt. Fragt an, ob die Antragsunterlagen nach der Auslegung geändert wurden?

Herr Steinbach Nein.Herr Schürle Am 04.02.2010 fand im LUA mit der Antragstellerin ein Scopingtermin

statt. Was wurde an diesem Tag an relevanten Fragen erörtert? Gab es seitens des LUA Nachforderungen an die Antragstellerin? Ist die Antragstellerin dem nachgekommen?

Herr Steinbach Dieser Termin war kein Scopingtermin. Es war ein Termin, bei dem es um offene Nachforderungen ging. Seitens der Antragstellerin wurden bisher keinerlei Unterlagen nachgereicht.

Herr Wolters zeigt sein Unverständnis, warum die Gemeinde zum 04.02.2010 nicht geladen wurde, obwohl es auch um Bauplanungsrecht ging.

Herr Werner stellt den Antrag um Übersendung des kompletten Nachforderungs-kataloges der Genehmigungsbehörde und aller Unterlagen, die aufgrund der Nachforderungen durch die Antragstellerin eingereicht wurden.

Herr Werner stellt den Antrag, das Thema Genehmigungsverfahren aus Top 3.12 Sonstiges vorzuziehen.

Herr Steinbach Als Top 3.0 wird das Thema Genehmigungsverfahren aus Top 3.12 vorgezogen.

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Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde

Top 1.2 Darstellung des ErörterungszielesHerr Steinbach Die Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG, Zülichendorfer

Landstraße 2, 14947 Nuthe-Urstromtal beantragte am 03.07.2009 die Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage auf dem bestehenden Betriebsgelände in Frankenförde. Dem Antrag lagen die zur Prüfung notwendigen Antragsunterlagen bei. Die Tierhaltungsanlage ist einzuordnen in die Nr. 7.1 der Spalte 1 und die Gaslagerung als Bestandteil der Biogasanlage der Nr. 9.1 Spalte 2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Beide Anlagen sind genehmigungsbedürftig nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Landesumweltamt Brandenburg.

Das Vorhaben umfasst im wesentlichen die Neuerrichtung von zwei Stallgebäuden, die Veränderung der Stallbelegung der vorhandenen Ställe bei gleichzeitiger Erhöhung der Gesamttierplatzzahl in der Anlage, die Erhöhung aller Abluftkamine, die Errichtung einer Abluftreinigungsanlage in den (neuen) Ställen 20 und 21, die Errichtung eines Futterhauses und eines Verbinders sowie die Errichtung der Biogasanlage einschließlich der zugehörigen Fahrsilos und Gärrestlager.

Das Vorhaben wurde am 18.11.2009 in der Tageszeitung Märkische Allgemeine, Luckenwalder Rundschau und im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt gemacht. Der Antrag und die Antragsunterlagen wurden in der Zeit vom 24.11. bis 23.12.2009 in der Gemeindeverwaltung Nuthe Urstromtal, OT Ruhlsdorf, und im Landesumweltamt, Genehmi-gungsverfahrensstelle während der Dienststunden ausgelegt. Die Einwen-dungsfrist endete am 06.01.2010. Frist- und formgerecht sind 387 Einwen-dungen eingegangen. Bei 59 Einwendungen fehlte eine zustellbare Anschrift. Bei 8 Einwendungen davon waren die Namen nicht lesbar. 9 Einwendungen waren verspätet.

Gegenstand der heutigen Erörterung sind die in den Einwendungen vorgetragenen Bedenken, soweit diese für die Prüfung der Genehmigungs-voraussetzungen von Bedeutung sein können. Ziel des Erörterungstermins ist es, den Einwendern Gelegenheit zu geben, ihre schriftlich erhobenen Einwendungen mit der Antragstellerin zu erläutern. Der EÖT dient ebenso dazu, die Entscheidungsbasis der Genehmigungsbehörde zu erweitern. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem heutigen Termin keine Entscheidung zum Vorhaben getroffen wird.

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Top 2 Kurze Vorstellung des Vorhabens durch die AntragstellerinFrau Donhauser knüpft an die Ausführungen von Herrn Steinbach an. Das Ingenieurbüro

Dr.-Ing. Wilfried Eckhof wurde durch die Antragstellerin beauftragt, die Antragsunterlagen zu erstellen. Die Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG ist Antragstellerin mit Sitz in der Zülichendorfer Landstraße 2, OT Frankenförde, wo sich auch die Anlage befindet. Die Anlage befindet sich weit abgelegen von den nächstgelegenen Wohnorten, zwischen Zülichendorf, Frankenförde, Gotzdorf und Felgentreu. Die Anlage ist in den größten Teilen vorhanden, wird derzeit betrieben und hat eine Genehmigung. Es ist vorgesehen, Änderungen hinsichtlich der Tierplatzkapazität und Tierplatzart vorzunehmen. Die Ställe 20, 21 und 13 sollen neu errichtet werden, außerdem eine Biogasanlage (alte Genehmigung vorhanden). Die Tierplatzzahlen sollen um ca. 80 % GV ansteigen. Um diese Erhöhung zu kompensieren, wurden Maßnahmen konzipiert. Es sind an den neuen Ställen 20 und 21 Abluftreinigungsanlagen vorgesehen, die Staub und Ammoniak mindern sollen. Dies findet sich in den entsprechenden Emissionsmassenströmen wieder. Die Schutzgüter wurden in der UVU untersucht.

Herr Pöppelmeier

Hat der Name Vestjens mit der Agrarprodukte GmbH & Co. KG Franken-förde zu tun?

Herr Vestjens betreibt als Gesellschafter die Anlage in Frankenförde. Herr Werner Ist Herr Vestjens Antragsteller oder ist die Agrarprodukte GmbH & Co. KG

Frankenförde Antragstellerin?Herr Steinbach Für Herrn Vestjens liegt eine Vertretungsvollmacht der Agrarprodukte

GmbH & Co. KG Frankenförde vor. Herr Schmidt Wer hat sich mit den Themen Kleingewässer und Vögel befasst, ein

neutraler Gutachter?Herr Steinbach Diese Themen werden bei Top 3.5 oder 3.6 erörtert.

Wortmeldungen und Anträge mit Begründung sind zur Aufnahme in die Protokollniederschrift schriftlich einzureichen.

Top 3 Erörterung der vorgebrachten Einwendungen nach folgenden Themen-komplexen

Top 3.0 GenehmigungsverfahrenHerr Pöppelmeier

mahnt an, dass in der Ausgabe Treuenbrietzen der Märkischen Allgemeinen keine Veröffentlichung des Vorhabens durchgeführt wurde.

Herr Buß Belange der Stadt Luckenwalde sind betroffen (Entfernung, Gerüche), deshalb Unverständnis darüber, dass keine Beteiligung erfolgte.

Frau Prof. Versteyl

Die Genehmigungsbehörde entscheidet über die Art und Weise der Auslegung der Antragsunterlagen, resultierend aus dem Einwirkbereich der Anlage (Emissionsprognose). Demnach lagen die Gemeinde Treuen-brietzen und die Stadt Luckenwalde nicht im direkten Einwirkbereich der Anlage und wurden nicht beteiligt.

Frau Thieme Ausbringungsflächen liegen auch in Lysdorf (Potsdam-Mittelmark), dort hätte auch eine Auslegung erfolgen müssen.

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Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde

Herr Werner Das Ergebnis der Emissionsprognose allein ist nicht maßgeblich für die Entscheidung über die Auslegung. Auch Ausbringungsflächen und Verkehr sind zu betrachten.

Frau Prof. Versteyl

Die Gülleausbringung und die Ausbringungsflächen sind nicht Antrags-gegenstand. Dabei geht es um Ausbringung von Wirtschaftsdünger auf Flächen. Die Ausbringung und der Verkehr (außerhalb 500 m Radius) gehören nicht zum Einwirkungsbereich der Anlage (Ziffer 7.4 TA Lärm).

Herr Werner Gülle und Gärreste sind Abfälle, denen sich der Eigentümer entledigen will. Er hat für die Entsorgung zu zahlen.

Herr Steinbach Das Thema Gülle wird auf Top 3.6 vertagt.Gemäß § 8 der 9. BImSchV ist die öffentliche Bekanntmachung wie folgt vorzunehmen: Im amtlichen Veröffentlichungsblatt (Amtsblatt für Branden-burg) und außerdem entweder im Internet oder in der örtlichen Tages-zeitung. Es wurde demnach mehr veröffentlicht als gesetzlich vorgegeben. Die Gemeinde Nuthe-Urstromtal als Standortgemeinde wurde beteiligt. Sie hat sich v.a. zur Zulässigkeit des Vorhabens nach § 36 BauGB zu äußern. Die Fachbehörden (Landkreis und LUA) haben sich zu den fachlichen Fragen, wie Geruchemissionen etc. zu äußern.

Hr. Pöppelmeier Kann die Umrüstung der Ställe 3 und 4 präzisiert werden?Frau Donhauser Die Ställe 3 und 4 werden zukünftig als Sauen- bzw. Abferkelställe genutzt.Frau Pöppelmeier

Lt. Nebenbestimmung der Änderungsanzeige von 2004 sollten für Stall 4 die Anzahl der genehmigten Läuferplätze und die Lüfterleistung präzisiert werden. Bezieht sich die öffentliche Bekanntmachung auf die ursprünglich vorgefundene Anlage oder die veränderte? Was ist genehmigt? Wer kontrolliert die Einhaltung der Nebenbestimmungen? Gemäß der Niederschrift zur Begehung waren weitere Präzisierungen erforderlich, auch bezüglich der Ställe 8 und 9. Sind nach 2005 weitere Kontrollen erfolgt?

Frau Prof. Versteyl

Die Nebenbestimmungen der Änderungsanzeige sind zur Inbetriebnahme durch die Genehmigungsbehörde zu prüfen. Gegenstand dieses EÖT sind die zum Vorhaben vorgelegten Antragsunterlagen.

Herr Steinbach Der EÖT dient der Erörterung der eingereichten Antragsunterlagen. Frau Forche Lt. Begehungsprotokoll vom 23.1.2007 werden alle Ställe so betrieben, wie

sie 2003 genehmigt wurden. Nur die Änderungen der Ställe 1 und 8 sind so umgesetzt worden (Anzeige aus dem Jahr 2005) wie angezeigt.

Herr Werner Worauf beziehen sich die Änderungen, die nicht verwirklicht wurden?Frau Forche Diese bezogen sich bspw. auf die Unterdrucklüftung der Ställe 4 und 7. Es

betraf keine Änderung der Tierplatzzahlen. Frau Pöppelmeier

Es betraf auch Stall 8 mit 14 Sauerställen. Für Stall 4 war der Tierbesatz unklar.

Frau Forche Im Jahre 2007 wurde keine Änderung der Anlage vollzogen. Es fand eine Begehung der Anlage durch die Überwachungsbehörde statt.

Herr Steinbach Dieses Problem werden wir heute nicht lösen können. Wir werden den Sachverhalt im LUA prüfen und ggf. Folgemaßnahmen konzipieren.

Frau Prof. Versteyl

Was ist der Ausgangsbestand, der geändert werden soll? Ausgangsbestand ist der, der 2003/2004 genehmigt wurde und im Zuge

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der Anzeigen geändert worden ist. Es wird an den genehmigten, d.h., auch den angezeigten, Bestand angeknüpft.

Herr Prof. Geilen Ist die Biogasanlage eine reine Gülleanlage oder werden auch andere Agrarprodukte verwendet?

Frau Forche Es werden auch Maissilage und CCM-Mais verwertet. Herr Werner Angezeigte Änderungen sind nicht als genehmigter Bestand anzunehmen,

sondern nur insofern die Änderungen vollzogen wurden. Änderungen die angezeigt wurden, beziehen sich nicht auf die Änderung von Tierplätzen?

Fr. Prof. Versteyl Ja.Frau Tietz Gülleausbringungsflächen tangieren die ausgewiesene Skater-Strecke.

Warum wird eine Massentierhaltung überhaupt zugelassen?Herr Steinbach Bitte unter Top 3.12 nochmals vorbringen. Grundsätzlich kann jeder alles

beantragen.Frau Pöppelmeier

Es ist keine Sanitärabwassergrube im Altbestand eingezeichnet. Diese soll neu gebaut werden. In der Niederschrift 2004 wurde darauf hingewiesen, dass das Sanitärabwasser nicht in die Gülle eingeleitet werden darf. Neue Futtersilos sollten zwischen Ställen 0 und 1 mit einem Futterhaus gebaut werden. Gebaut wurden 4 Behälter zwischen den Ställen 7 und 8 mit unbekanntem Fassungsvermögen. Gab es effektive Kontrollen der Behörden? U.U. ist von einer deutlich höheren Vorbelastung in Bezug auf Staubemissionen auszugehen.

Herr Steinbach Das Thema Sanitärabwasser behandeln wir unter Top 3.6, das Thema Emissionen unter 3.1. Für dieses Verfahren sind zwei Dinge zu trennen: Einmal frühere Genehmigungen und deren Umsetzung. Andererseits der heute zu erörternde Antrag. Der Altbestand ist nicht Gegenstand des heutigen EÖT.

Frau Forche Bis in die 90er Jahre war die Einleitung von Sanitärabwässern in die Gülle erlaubt. Im Protokoll der Begehung 2007 war dies kein Thema. Sanitär-abwässer sind nach der Ortssatzung zu entsorgen. Es wird eine neue Grube für Sanitärabwässer gebaut, die ordnungsgemäß entsorgt werden wird.Das gegenwärtig vorhandene Futterhaus wird weiter produzieren. Das neue Futterhaus zwischen Stall 20 und 21 ist lediglich ein Raum zum Mischen und Weiterpumpen des Futters.

Fr. Pöppelmeier Ist die Entsorgung zwischen 2003 und 2007 ordnungsgemäß erfolgt?Herr Wolters Die Entsorgung der Fäkalien fällt unter die Zuständigkeit der Stadt

Luckenwalde. Die Betroffenheit der Stadt steht deshalb außer Frage. Frau Prof. Versteyl

Ist das Grundstück an die öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossen worden? Wenn nicht, wird es sicher eine Ausnahmegenehmigung bzw. eine Befreiung geben. Es wurde dargestellt, was Bestand und Änderungsbestand ist, alles Weitere ist nicht Antragsgegenstand, sondern Thema des Vollzugs und der Überwachungsbehörden.

Herr Steinbach Die folgende Frage ist nicht abschließend zu klären, so dass sich die Überwachungsbehörde damit zu befassen hat: Was ist Ausgangsbasis für die Stallbelegung, was ist diesbezüglich Gegenstand der Genehmigung?

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Top 3.1 Luftschadstoffe / Stand der TechnikTop 3.1.1 Luftschadstoffemissionen

Fehlende Emissionsquellen / -arten in PrognosenHerr Werner In den Antragsunterlagen wird ein falscher Maßstab zugrunde gelegt. In

der Ammoniakprognose wird ein genehmigter Bestand (bestands-geschützte Emissionen) dem Änderungsgegenstand gegenübergestellt. Es wird dargestellt, dass wenn die Anlage nach den Änderungen zu genau den gleichen oder weniger Emissionen führt als den bestandsgeschützten, dann gibt es keine Zusatzbelastungen und keine schädlichen Umwelt-einwirkungen. Prüfgegenstand sind unserer Ansicht nach vielmehr die Emissionen, die von der Änderung der Anlage (Stallbauten etc.) ausgehen und die Emissionen der Anlagenteile, auf die die Änderung der Anlage Einfluss haben kann. Das sind nahezu alle Anlagenteile, ggf. können die vier Güllebehälter ausgenommen werden. Die Prüfung hat zu erbringen, ob die von der Anlage ausgehenden Emissionen als schädliche Umwelteinwirkung einzustufen sind. Die errechneten Werte sind nach geltendem Recht den entsprechenden Beurteilungs- bzw. Grenzwerten gegenüber zu stellen.

Frau Prof. Versteyl

Das Verschlechterungsverbot und der Anlagenbegriff hängen rechtlich nicht miteinander zusammen. Die vorgelegte Emissionsprognose stellt sehr wohl die Auswirkungen der geänderten Anlage dar, so wie die Einwender es fordern.

Frau Prof. Versteyl

stellt den Antrag, zunächst die Eingangsdaten, dann die meteorologische Situation und dann die angesprochene Emissionsprognose zu behandeln.

Herr Steinbach möchte eines klarstellen: Die Zusatzbelastung ist die gesamte Anlage und nicht Anlagenteile.

Herr Werner Die Zusatzbelastung sind nach geltender Rechtssprechung alle anlagen-bezogenen Emissionen, die zum Einen von den Änderungsteilen ausgehen und zum Anderen von den Anlagenteilen und Verfahrensschritten, auf die die Änderung Einfluss haben kann, das ist nahe zu die gesamte Anlage mit Ausnahme der Güllebehälter, die unverändert bleiben. Da von nahezu allen Ställen die Tierplatzzahlen geändert werden, betrifft dies alle Ställe, die Biogasanlage, die Güllegruben mit Ausnahme derer, die unverändert bleiben.

Frau Donhauser Es wurde eine Geruchs-, Schall-, Ammoniak- und Staubemissions-prognose erarbeitet. Bei der Schall- und Staubprognose haben wir den reinen Planzustand dargestellt und geprüft, ob die Emissionswerte eingehalten werden. Beim Geruch haben wir den Gesamtzustand im genehmigten Bestand und den geplanten Änderungen dargelegt (alle Quellen). Die vorgegebenen Emissionswerte werden für den Geruch eingehalten. Bei Ammoniak haben wir die anlagenbezogenen Belastungen im Altbestand und des geplanten Zustandes gegenüber gestellt und die Prognose nach Erlass vom 20.11.2007 i.V. mit dem Erlass vom 18.12.2009 des MUGV durchgeführt.

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Herr Werner Was soll der Vergleich genehmigter und geplanter Zustand bei der Ammoniakemissionsprognose bewirken? Der geplante Zustand ist zu prüfen und einzuschätzen, ob die davon ausgehenden Emissionen eine schädliche Umwelteinwirkung hervorrufen können. Nach dem Gutachten des Prof MURACH ist nicht weiter zu prüfen, weil es keine Zusatzbelastung gibt. Es gibt keine Einzelprüfung in den Unterlagen, nach der die von der Anlage ausgehenden Stickstoffdepositionen fachlich nach dem LAI-Papier bewertet werden.

Frau Donhauser Bei Ammoniak haben wir die Situation, dass wir eine genehmigte Anlage haben, die im Waldbestand produziert und genehmigt ist. Dies ist Grundlage für eine Sonderfallbetrachtung nach dem Erlass des MLUV.

Frau Prof. Versteyl

Bei einer Änderungsgenehmigung beschreibt Punkt 3.5.3, Satz 2 der TA Luft die notwendigen Prüfungsinhalte. Genau dies ist geschehen. In der Emissionsprognose wurden der Bestand und die geänderte Anlage und auch die Anlagenteile betrachtet, die sich auf die Änderung auswirken können. Alles das ist eingegangen in den Planzustand, der Gegenstand der Eimissionsprognose war.

Herr Werner Warum wird dann von einer Zusatzbelastung von Null ausgegangen? Dies kann nur der Fall sein, wenn von der geänderten Anlage und den Anlagenteilen, auf die die Änderungen Einfluss haben können, keinerlei Emissionen ausgehen.

Frau Donhauser Bei der Ammoniakprognose sind wir nicht davon ausgegangen, dass die Zusatzbelastung gleich Null ist. Die Ergebnisse weisen Zahlen zur anlagenbezogenen Belastung im genehmigten (bestandgeschützten) und im Planzustand aus

Herr Werner Ich bin mir nicht sicher, ob es die Ammoniakprognose war. In einer der Prognosen wurde ausgesagt, dass das Abschneidekriterium in Höhe von 4 bzw. 5 kg hier anwendbar ist, weil es eine Zusatzbelastung von Null gibt.

Herr Steinbach erläutert folgende Begriffe: Vorbelastung: ist alles das, was von anderen Anlagen kommt, d.s. z.B. die Nerzfarm und der Schlachtbetrieb, die vor Ort sind. Zusatzbelastung: ist alles das, was von der geplanten Anlage (geänderte und nicht geänderte Teile) kommt. Gesamtbelastung: Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung.

Frau Tapernon ist Sachbeistand der Gemeinde Nuthe-Urstromtal. In der Emissions-prognose fehlen Emissionsquellen bzw. wurden nicht richtig berücksichtigt. Angaben zum Abluftschacht des BHKW fehlen. Die Emissionen des Abluft-schachtes, der offenbar der Durchlüftung des BHKW-Containers dient, wurden nicht berücksichtigt. Die Gasfackel bzw. Notfackel des BHKW (zeitweilig betrieben, etwa 100 Tage/a) wurde ebenfalls nicht betrachtet. Die Trockenfuttersilos wurden bei der Staubprognose nicht berücksichtigt bzw. wegdiskutiert. Ebenso wurde die Staubaufwirbelung durch Verkehr auf dem Anlagengelände und den Straßen nicht einbezogen. Des Weiteren spielen in der Prognose die Feinstaubemissionen der Lkw keine Rolle. Dies betrifft auch die Feinstäube aus der Räucherei und der Nerzfarm. Beim Scopingtermin am 07.04.2009 wurde festgelegt, dass die

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diffusen Ammoniakquellen einen Sicherheitsfaktor von 10 % erhalten. Dieser ist in der Prognose nicht wiederzufinden. Die Emissionen der fünf neuen und drei alten Güllebehälter wurden nicht berücksichtigt. Darüber hinaus wurde die geplante Schwimmschicht (Strohhäckselschicht) in den Unterlagen nicht erwähnt. Eine Reduzierung der Emissionen um 90 % wurde richtig angesetzt, die Haltbarkeit der Schwimmschicht wurde jedoch nicht diskutiert. Wir fordern eine haltbare Abdeckung, bspw. in Form eines Zeltdaches. Laut Gutachten sind die Staub- und Keimemissionen nach HARTUNG (1992) nicht relevant. Es gibt jedoch deutlich neuere Unter-suchungen, die belegen, dass antibiotikaresistente Keime zu Emissionen durch Mikroorganismen führen. Eine entsprechend wirksame Abgasreinigungsanlage sollte für alle Ställe installiert werden.

Herr Steinbach Können Sie uns die entsprechenden Literaturquellen z. V. stellen?Herr Werner Es gibt eine KTBL-Schrift von HARTUNG aus dem Jahr 1998. Diese enthält

genau diese Erkenntnisse.Frau Tapernon Ich werde ihnen die entsprechenden Literaturquellen z. V. stellen.Frau Donhauser beginnt mit dem Abluftstrom des BHKW: Die Anlagenhersteller geben oft

keine zusätzlichen Angaben zu stofflichen Emissionen, die bereits in der TA Luft geregelt sind. Was Formaldehyd, Kohlenmonoxid, Schwefeloxide und Stickoxide betrifft, werden die Grenzwerte der TA Luft Punkt 1.4 einge-halten. Diese können zur Berechnung der Emissionsmassenströme mit-verwendet werden. Es ist regelmäßig der Fall, dass bei kleineren BHKW, die Bagatellmassenströme nur annähernd erreicht werden. Der BHKW-Container zur Unterbringung des Verbrennungsmotors ist ein geschlossenes System. Er verfügt über einen Zuluftstrom und einen Abgaskamin. Innerhalb des Containers dürfen keine Emissionen ent-stehen. In die Geruchsemissionsprognose sind alle aus unserer Sicht relevanten Quellen der Biogasanlage eingegangen, natürlich auch die Geruchsemissionen des BHKW. Wie bereits dargestellt, ist es regelmäßig der Fall, dass die Bagatellmassenströme für Formaldehyd, Kohlenmon-oxid, Schwefeloxide und Stickoxide nicht erreicht werden.

Herr Heitele berichtet über Ängste um seine wirtschaftliche Existenz, die er durch den bestialischen Gestank der Gülle an vielen Tagen im Jahr gefährdet sieht.

Herr Werner Stickoxide kommen aus dem BHKW heraus. Warum werden diese nicht in der Ammoniak- und Stickstoffprognose behandelt?

Frau Donhauser Dies ist nicht relevant. Stickoxide kommen in so geringem Maß vor, dass gutachterlich eingeschätzt wurde, dass die Emission irrelevant ist.

Herr Werner Bei der Ermittlung der Gefährdung stickstoffempfindlicher Ökosysteme durch Stickstoff ist nach LAI-Papier auf die Zusatzbelastung im Ganzen abzustellen. Nur wenn die Zusatzbelastung ganz gering ist, darf nach LAI-Papier das Abschneidekriterium angewendet werden. Stickstoffirrelevante Beträge dürfen nicht außer Betracht gelassen werden.

Frau Donhauser Es war eine Sonderfallbetrachtung anzustellen. Dabei wurde eine Ab-nahme von Ammoniak bzw. der Stickstoffdeposition an den beurteilungsrelevanten Orten festgestellt. Es ist gutachterlich eingeschätzt worden, dass der Beitrag der Stickoxide aus dem BHKW nicht zu einer

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signifikanten Erhöhung der Emissionen führt. Herr Werner Wurden alle Emissionsquellen berücksichtigt? Ist das BHKW ordnungs-

gemäß in die Prognose einbezogen worden?Stellt den Antrag, die Emissionsprognose dahingehend zu überarbeiten, dass die Stickoxide aus der Abluft des BHKW zu berücksichtigen sind.

Frau Donhauser lehnt ab, diesen Aspekt weiter zu untersuchen. Es ist das Gesamtsystem zu betrachten ist. Bei Hinzuziehung der Emissionswerten nach TA Luft befinden wir uns in einem konservativen Bereich. Bei den anzuwendenden Emissionsfaktoren nach TA Luft handelt es sich um sehr konservative Werte. Mithin werden die prognostizierten Emissionen in höherem Maß-stab ausgewiesen, als sie in der Realität tatsächlich zu erwarten sind.

Herr Werner Warum ist es konservativ, wenn Quellen nicht berücksichtigt wurden? Frau Donhauser Der Strom, der aus dem BHKW kommen könnte, ist im Verhältnis zu den

ohnehin angesetzten Quellen vernachlässigbar. Alle Emissionen, die von Ställen, der Gülle und den Gärrestebehältern ausgehen, sind um ein Viel-faches höher als die Emissionen des BHKW.

Herr Prof. Geilen bezweifelt die gutachterliche Meinung. Es sind wissenschaftliche Erhebungen und Daten notwendig.

Frau Prof. Versteyl

Dass Formaldehyd krebserregend ist, ist bekannt. Die Grenzwerte der TA Luft für Verbrennungsanlagen werden für diesen Stoff eingehalten. Es wird hier nicht von persönlichen Meinungen des Gutachters ausgegangen, sondern von konkreten fachgutachterlichen Bewertungen.

Herr Heitele sieht seine Ängste nicht ausgeräumt, äußert diese nochmals bei der Erweiterung der Anlage um 80 %.

Herr Steinbach Es ist noch immer die Frage offen, ob die Quelle BHKW-Abluft in der Prognose zu berücksichtigen ist.

Herr Werner Beim Thema Geruch (BHKW) wurde ein Emissionsfaktor von 3.000 angesetzt (Brandenburg), in Sachsen Werte von 1-10.000 üblich. Bei einer konservativen Betrachtung, ist ein höherer Wert anzusetzen.

Frau Donhauser Beim BHKW ist der Geruch berücksichtigt worden, alle anderen Stoffe (Formaldehyd, Kohlenmonoxid, Schwefeloxide und Stickoxide) werden die Grenzwerte eingehalten, die Bagatellmassenströme werden nicht erreicht. Im Land Brandenburg werden 3.000 GE/m³ für Gasmotoren und 5.000 GE/m³ für Zündstrahlmotoren empfohlen.

Frau Donhauser Die Gasfackel stellt den Notbetrieb dar, der nicht gewünscht ist (Ausgangs-punkt für Geruchsprognose). Es ist nicht davon auszugehen, dass BHKW und Gasfackel parallel laufen. Da die Emissionen des BHKW unserer Ansicht nach zu vernachlässigen sind, trifft dies auch für die Gasfackel zu.

Herr Werner Gibt es Zahlen, messbare Anhaltspunkte für diese Aussage? Frau Donhauser Es gibt keine signifikanten Unterschiede der Emissionen des BHKW und

der Notfackel, weil gleiche Mengen verbrannt werden.Zu den Emissionsquellen Trockenfuttersilos: Bei den geringen Betriebs-zeiten und Verwendung von Staubauffangeinrichtungen sind die ent-stehenden diffusen Emissionsquellen nicht beurteilungsrelevant. Daher sind sie nicht in die Staubausbreitungsrechnung eingegangen.Zu Feinstäuben von Fahrzeugen: Bei Transporten auf dem Betriebs-

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gelände ist auf befestigten Straßen nicht davon auszugehen, dass die ent-stehenden diffusen Emissionen relevant zur Gesamtemission beitragen können. Stäube auf den öffentlichen Straßen gehören nicht zum Anlagenbegriff. Die betriebseigene Räucherei wurde in Bezug auf Stäube auch als beurteilungsirrelevant eingeschätzt, da sie nur temporär genutzt wird. Die drei alten Güllebehälter werden sillgelegt und waren daher nicht in die Prognose einzubeziehen. Die Fahrsilos werden dafür neu errichtet. Die Verwendung der Emissionsfaktoren für die Strohdeckschicht auf Gülle ist laut Erlass des MLUV vom 18.07.2009 erfolgt.

Frau Prof. Versteyl

Die Stellungnahme der Genehmigungsbehörde zu den Emissionsein-gangsdaten liegt vor, sie wurden befürwortet.

PAUSEHerr Prof. Geilen Die Notfackel ist laut Antragstellerin nur selten in Betrieb, nur als Not-

lösung, aber relevant. Es ist nicht zu konstatieren, dass das BHKW zu den gleichen Emissionen führt wie die Notfackel.

Herr Dr. Scholze Die geplante Abdeckung der Gülle entspricht nicht der TA Luft. Stellt den Antrag, dass die Abdeckung der Gülle entsprechend dem derzeitigen Stand der Technik ausgeführt wird.Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Emissionen, die von der Ausbringung der Gülle ausgehen, nicht in die Emissionsprognose einfließen.

Frau Tapernon Die Trockenfuttersilos sind unserer Ansicht nach bei ca. 208 Betriebsstun-den/a in der Staubprognose zu berücksichtigen. Es steht die Frage, ob die Staubfangeinrichtungen selbst als Emissionsquelle zu berücksichtigen sind. VDI 3790 Blatt 3 enthält die Grundlagen zur Berechnung der Staub - aufwirbelungen auf befestigten Straßen. Wenn diese Berechnung zu geringe Staubemissionen ergeben, ist dies im Gutachten mindestens darzulegen. Auch die Feinstäube der Lkw sind zu betrachten. Die Fein-stäube aus der Räucherei sind im Rahmen worst case zu betrachten, dazu sind belegbare Zahlen notwendig. In den Unterlagen sind keine Angaben enthalten, dass die drei alten Güllebehälter abgebrochen werden. Im Schreiben vom Ing.-büro Dr. Wilfried Eckhof an das LUA vom 27.10.2009 wird ausgeführt, dass die Behälter weiter betrieben werden. Die Unter-lagen sind zu präzisieren.

Frau Donhauser Die Notfackel gehört nicht zum bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage. Zu der Abdeckung der Gülle ist auszuführen, dass eine Geruchsmini-mierung von 80 % nach TA Luft vorgegeben ist. Diese wird erreicht. Es ist richtig zu stellen, dass Gärreste und nicht Gülle ausgebracht werden.

Herr Dr. Scholze An mindestens 36 Tagen im Jahr ist die Ausbringung von Gülle möglich. Die Strohschicht auf der Gülle wird bei der Entnahme zerstört und Gerüche können austreten. Warum wird keine feste Abdeckung vorgesehen?

Frau Donhauser Dieses Szenario wurde berücksichtigt. Es wird nach dem Stand der Technik gearbeitet.

Frau Prof. Versteyl

§ 3 Abs. 6 BImSchG definiert den Stand der Technik. Mit diesem sind Grenzwerte einzuhalten. Maßnahmen darüber hinaus sind nicht nötig.

Herr Werner Sämtliche Verfahren zur Emissionsminderung, z.B. ein Zeltdach über der

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Gülle im Verhältnis zur Strohabdeckung, sollte im Rahmen der Gesamt-investition möglich sein.Es ist zu entscheiden, ob 1. die Notfackel nicht betrachtet wird, weil sie nur im Notbetrieb läuft oder 2. ob die Notfackel ähnliche Emissionen verur-sacht wie das BHKW. Hier ist eine differenzierte Betrachtung notwendig.

Herr Wolters Eine Festabdeckung sollte eine feste Zusage der Antragstellerin sein.Frau Prof. Versteyl

Es geht um das Verhältnis Aufwand zur Minderung der Emissionen. Ein Zeltdach ist z.Zt. nicht Antragsgegenstand. Es sollte die Entscheidung der Genehmigungsbehörde abgewartet werden.

Frau Donhauser Berechnungen von Staubemissionen (Silos, Verkehr, Räucherei) führen regelmäßig zu dem Ergebnis, dass nur mit irrelevanten Emissionen zu rechnen ist, die vernachlässigbar sind. Die Räucherei ist darüber hinaus keine BImSchG-Anlage, sie wird ca. 1 h/Tag betrieben. Es wird nur ein geringer Volumenstrom Luft an die Atmosphäre abgegeben, der als nicht relevant betrachtet wird.

Herr Steinbach Die Genehmigungsbehörde wird die vorgebrachten Argumente prüfen. In Bezug auf die Emissionsquellen ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen.

Frau Tapernon stellt den Antrag, die Antragsunterlagen in Bezug auf die Prüfergebnisse der Genehmigungsbehörde zu korrigieren.

Herr Dr. Scholze Ist es auszuschließen, auch für die Zukunft, dass gentechnisch veränder-tes Futter eingesetzt wird (Beeinflussung von Bioanbauflächen)?

Herr Dr. Eckhof Es ist nicht vorgesehen, gentechnisch verändertes Futter einzusetzen. Es gibt diesbezüglich aber auch keine rechtliche Reglementierung.

Herr Werner Beim Einsatz von gentechnisch verändertem Futter ist dies so zu lagern, dass kein Eintrag in die Umwelt möglich ist. Dies ist ggf. durch Nebenbestimmung im Bescheid zu manifestieren.

Herr Tietz hat Sorge um seine Existenz und die Wirtschaftlichkeit seiner Vermie-tungsobjekte. Die Abwanderung von jungen Leuten wird befürchtet.

Herr Steinbach Dieses Thema wird unter Top 3.12 behandelt.Herr Werner stellt den Antrag, die Verwendung von gentechnisch verändertem Futter

im Falle einer Genehmigung durch Nebenbestimmungen zu untersagen. Bei der Geruchsminderung der Güllebehälter durch Strohhäcksel wird ein 1,5 GE/m² angesetzt. Nach den Empfehlungen des Landes Brandenburg beträgt der Geruchsfaktor für unabgedeckte Gülle gleich 10 GE/m². Des Weiteren ist der Wert von 80 % Minimierung genannt. Woher kommt 1,5?

Frau Donhauser Im Erlass steht hinsichtlich der Emissionsfaktoren, dass der GE-Faktor für abgedeckte Gülle bzw. Gärrestbehälter 1,5 GE/m² beträgt. Die Werte kommen ursprünglich aus einer sächsischen Studie, die 6,5 GE/m² vorgab. Das Land Brandenburg hat aus Vorsorgegründen diesen Wert auf 10 GE/m² erhöht.

Herr David möchte den vorgenannten Antrag des Herrn Werner erweitern: Es ist sowohl die die Verwendung als auch die Lagerung, der Transport und das Verladen von gentechnisch verändertem Futter zu untersagen. Darüber hinaus ist dieser Antrag auch für weitere Wirkstoffe, wie z.B. Antibiotika und die Biogasanlage zu erweitern. Bzw. es sind verbindliche Aussagen zu geben, welche Materialien für die Biogasanlage, die ebenfalls mit CCM-

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Mais und Maissilage betrieben wird, verwendet werden.Frau Prof. Versteyl

Gegenstand der Zulassung eines Vorhabens ist nicht, welches Futter in einer Anlage verwendet wird. Dies wird sich am Markt orientieren. Dies-bezügliche Forderungen sind nicht notwendig und i.d.R. nicht Prüfgegen-stand im Genehmigungsverfahren.

Herr David Wie wird sichergestellt, dass Zusatzstoffe in den Futtermitteln geprüft werden. Gibt es Zugelassungskriterien für Zusatzstoffe?

Herr Dr. Eckhof Die Futtermittelüberwachung ist streng und genau geregelt (Rückstellpro-ben etc.). Es gibt auch neue Untersuchungen zur nährstoffreduzierten Fütterung. Für die Untersuchung von Futtermitteln ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung zuständig. Dies gibt auch die Prüfkriterien vor (im Internet veröffentlicht).

Frau Regulin Grundlage der für das Land Brandenburg empfohlenen Emissionsfaktoren ist der „Abschlussbericht Untersuchung zur Abdeckung von Schweine-güllebehältern mit Strohhäckseln“ der sächsischen Landesanstalt für Land-wirtschaft (2000). Es wurden drei Betriebe mit unterschiedlichen Schwimm-schichtdicken untersucht. Es ist nicht von Mittelwerten ausgegangen worden. Folgende Geruchsfaktoren wurden für Brandenburg festgelegt: Bei 0 cm, d.h., offenen Güllebehältern: 10 GE/m², bei 10 cm Schwimm-schicht: 1,5 GE/m². Diese entsprechen nicht den 80 %, sind aber worst case-Werte, die heranzuziehen sind.

Herr Dr. Scholze Werden Felder von Biobauern beeinträchtigt? Es gibt zwei Möglichkeiten: 1. Es wird auf gentechnisch verändertes Futter verzichtet. 2. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass es zu keinen Beeinträchtigungen durch gentechnisch verändertes Futter kommt.

Herr Werner Sind Sicherheitsvorkehrungen für gentechnisch verändertes Futter getrof-fen worden? Wenn nicht, ist die Verwendung von gentechnisch verän-dertem Futter mit den Nebenbestimmung zu versagen?

Fr. Prof. Versteyl Dies ist nicht Gegenstand des Änderungsgenehmigungsvorhabens. Herr Steinbach Es ist durch die Fachbehörden zu prüfen, wie mit dem Thema gentech-

nisch verändertes Futter umzugehen ist. Herr Werner Welcher Emissionsfaktor ist für CCM anzuwenden? Es wurden 10 GE /m²

angesetzt.Frau Donhauser Es wird nur der Kolben einsiliert. Die Silierung bewirkt eine Geruchs-

minderung. Die Geruchsemissionen sind nicht höher als bei Einlagerung der gesamten Pflanze.

Herr Werner Warum sollen Körner ohne Pflanzen weniger riechen?Frau Regulin Der Trockensubstanzgehalt ist geringer.Herr Werner Als Geruchsemissionsfaktor für Schweinemastplätze sind 50 GE/s, GVE

angesetzt, obwohl in der Fachliteratur erheblich höhere Werte angegeben werden (KTBL 260 SIEMERS: 105-109 GE/s, TEXIN: GVE und 117-215 GE/s, GVE). Laut Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.0.2008 muss die Emissionsprognose sicher sein. D.h., wenn in der Literatur eine Spannweite von Werten angegeben ist, kann ich nicht den geringsten Wert ansetzen, weil damit die Geruchsemission im Zweifel unterschätzt wird.

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Frau Regulin Basis ist die KTBL 260. Es gibt verschiedene Veröffentlichungen, die in dieser Schrift veröffentlicht sind und nur z.T. verwertbar sind mit Ausnahme der von OLDENBURG, dessen Ergebnisse gute Anhaltswerte sind: 38-50 GE/s, 50 GE/s, GVE für Mastschweine strohlos, 38 GE/s, GVE für strohlos auf Vollspaltenböden und 47 GE/s, GVE für Mastschweine strohlos Flüssigfütterung. Es ist von der Spannbreite der höchste Wert anzusetzen. Es ist davon auszugehen, dass diese Werte in Zukunft noch reduziert werden. Momentan ist in Brandenburg ein Wert von 50 GE/s, GVE anzusetzen, der im Bundevergleich i. O. ist.

Herr Werner Alle Untersuchungsergebnisse liegen deutlich höher als die von OLDEN-BURG. Um einer konservativen Betrachtung gerecht zu werden, sind für eine sichere Prognose die Werte deutlich höher anzusetzen. Das beweist auch die Praxis, dass es immer dort riecht, obwohl es nicht so sein dürfte.

Frau Regulin In der Literatur werden auch weit niedrigere Werte angegeben. Entschei-dend ist, ob die Werte für die Praxis verwertbar sind. Es geht um eine durchschnittliche Jahressituation, die prognostiziert wird, daher ist die Veröffentlichung von OLDENBURG für uns maßgeblich.

Herr Werner Gibt es Untersuchungen für Brandenburg, die diese Werte nach der Inbe-triebnahme einer Anlage belegen? Für die Geruchsprognose kommt es nicht auf mittlere Belastung an, sondern auf Geruchsspitzen. Beim An-setzen von Mittelwerten wird das Ergebnis verfälscht.

Fr. Pöppelmeier Das Institut für Agrartechnik Potsdam-Bornim hat höhere Werte ermittelt.Frau Regulin Zu den jahreszeitlichen Schwankungen gibt es leider keine Werte / Unter-

suchungsergebnisse, so dass wir gezwungen sind, Mittelwerte zu nehmen.Herr Werner Ist dies nicht genau der Grund, einen Sicherheitszuschlag zuzugeben, weil

geruchsintensive Zeiten nicht berücksichtigt werden? Frau Regulin betont nochmals, dass nach neuen Veröffentlichungen eher von niedri-

geren Werten auszugehen ist. Herr Steinbach Für das Land Brandenburg existieren einheitlich festgelegte Emissions-

faktoren. Die Genehmigungsbehörde sieht sich an diese Werte gebunden. Herr Werner stellt den Antrag, der Antragstellerin aufzuerlegen, nach Inbetriebnahme

der Anlage, spätestens nach 6 Monaten, durch eine anerkannte Messstelle nach § 26 BImSchG die Einhaltung der in der Emissionsprognose angesetzten Emissionsfaktoren für Ammoniak, Geruch und Staub nachzuweisen.

Herr Dr. Scholze Die Gülleausbringung wurde nicht als Emissionsquelle berücksichtigt?Herr Steinbach Die Ausbringung der Gülle wird von der Genehmigungsbehörde insoweit

geprüft, als dass sie ordnungsgemäß sein muss. Die Gerüche aus der Ausbringung sind nicht Gegenstand der Genehmigung.

Herr Scheddin Ist der Tierbesatz in Frankenförde genau berechnet? Sind die nachgewie-senen Flächen (z.T. Pachtflächen) der Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG ausreichend für eine ordnungsgemäße Gülleausbringung bzw. Düngung der Flächen? Was passiert nach Beendigung der Übernahme-verträge? Konstatiert erhöhtes Verkehrsaufkommen durch Gülletransporte aber auch durch Ernte-, Lagerungs- und Transportverkehr u.a. zur

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Bestückung der Biogasanlage. Herr Steinbach Die Antragstellerin hat nachzuweisen, dass die entsprechend benötigten

Flächen z. V. stehen. Das Landwirtschaftsamt hat dies zu prüfen. PAUSE

StallabluftgeschwindigkeitenFrau Tapernon In den Antragsunterlagen und der Prognose gibt es Unplausibilitäten bei

der Angabe der Stallabluftgeschwindigkeiten der Ställe. In Tabelle 4.1.3 sind Ventilatorkenndaten der Ställe angegeben, Angaben zu den Abluft-quellen der Ställe 0, 1, 8 und 10 fehlen. Diese Daten wurden jedoch übernommen in die Beurteilungen für Gerüche, Staub und Ammoniak, auch für die o.g. Ställe. In AUSTAL werden diese Daten der Quellen-parameter nicht übernommen. In allen Gutachten wurden geringere Ventilatorkenndaten übernommen, es findet sich aber keine Begründung dafür. Laut VDI 3471 und 2280 werden mindestens 7,5 m/s gefordert (für Ställe 6, 20, 21 nicht eingehalten). Die Berechnungen sind entsprechend anzupassen, anderenfalls werden die Prognosen verfälscht.

Frau Donhauser Grundsätzlich spielen Abluftgeschwindigkeiten bei den Emissionsprogno-sen eine gewisse Rolle (AUSTAL). Bei den Gerüchen werden in den Tabellen die maximalen Abluftgeschwindigkeiten genannt, diese sind aber nicht auszureizen, weil die Wirkung nicht nachgewiesen ist. Es ist in der Anlage eine multi-step-Schaltung geplant, so dass sich die Frage der 7,5 m/s nicht stellt.

Frau Tapernon Es ist nicht nachzuvollziehen, warum geringere Abluftgeschwindigkeiten angesetzt wurden, weil diese auch zu höheren Geruchsemissionen führen können. Es ist nachvollziehbar zu erläutern, warum in AUSTAL mit niedrigeren Werten gerechnet wurde. Der Stand der Technik ist mindestens 7 m/s, um eine vernünftige Abluftführung zu erreichen.

Frau Donhauser Der Ansatz von 10 m/s entspricht einem worst-case-Szenario. Es wurden durchschnittliche Abluftgeschwindigkeiten angesetzt. Dabei wurde mit zwei unterschiedlichen Abluftfahnenüberhöhungen gerechnet. 1. gemäß TA Luft und 2. Nach VDI 3471 und 3472 wird die Hälfte der Abluftgeschwindigkeit angenommen. Dies ist im Kapitel Ausbreitungsrechnung beschrieben (Verweis auf Quellparameter).

Herr Werner Das HAFERKAMP-Gutachten (Plausibilitätsprüfung) wurde übergeben. Er hat zwei Kritikpunkte. 1. Die Abluftfahnenüberhöhung für die neuen Ställe darf nicht angesetzt werden.2. Das Verhältnis zwischen Schornsteinhöhe und Gebäude bzw. Vegetationshöhe entspricht weder den Anforderungen der TA Luft noch den wissenschaftlichen Erkenntnissen von HARTMANN et al. Die Voraussetzungen der Anwendung des diagnostischen Windfeldmodells in AUSTAL 2000 sind aufgrund der Gebäude und des Bewuchses (max. 30 m) nicht gegeben.

Frau Donhauser Die TA Luft macht eindeutigen Unterschied zwischen Bewuchs und Gebäude. Der Bewuchs wird auch mit der Rauigkeitslänge berücksichtigt. Die Gebäude werden im diagnostischen Windfeldmodell direkt betrachtet. Der Bewuchs kann nicht als Gebäude berücksichtigt werden.

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Die Anwendung des diagnostischen Windfeldmodells bei Bebauung: Dass die Quellenhöhe unter dem Anderthalbfachen der Gebäudehöhe zu liegen hat, ist als konkreter Fall in der TA Luft nicht genannt, aber in den Validierungssätzen von DR. JANICKE enthalten.

Herr Werner Angenommen, der Bewuchs wird in der Ausbreitungsrechnung über die Rauigkeitslänge berücksichtigt. Warum wird eine Rauigkeit von 0,2 mm (Landwirtschaft und natürliche Bodenbedeckung) und nicht die für Wald angesetzt?

Frau Prof. Versteyl

Einwendungsfrist endete am 06.01.2010. Ergänzungen sind zulässig. Rechtliche Stellungnahmen erheblichen Umfangs können nicht weiter erörtert werden, da das Gutachten erst heute morgen eingetroffen ist.

Herr Werner findet dies befremdlich, weil die Rauigkeitslänge Grundlagenwissen eines Gutachters ist.

Herr Schürle Herr HAFERKAMP hat eindeutig dargelegt, dass die Ausbreitungsrechnung fehlerhaft ist.

Frau Donhauser Rauigkeitslänge: Im nördlichen Bereich befindet sich vorwiegend Acker-land, im südlichen liegt der Wald. Die Anlage selbst ist mit ihrer Rauigkeit zu berücksichtigen. Zitiert die Nr. 5 Anhang 3 TA Luft. Bei genauer Betrachtung erhält der Norden eine Rauigkeit von 0,2 mm, der Süden einen Wert von 1,0 mm. Der Abstand zwischen den südlich gelegenen Quellen und dem Wald beträgt mehr als 100 m. Die Gebäude gehen explizit nicht in die Bestimmung der Rauigkeitslänge ein. Daher wurde im Mittel 0,2 mm angesetzt.

Herr Werner Wo steht, dass die Gebäude nicht in die Bestimmung der Rauigkeitslänge eingehen? Fragt nach Wichtung der Rauigkeitslänge.

Frau Donhauser Es wurden im Norden die überwiegenden Ackerflächen betrachtet. Die südlich gelegenen Waldstücke gehen nicht in die Beurteilung ein, weil sie nicht im 100 m-Radius liegen. Wenn die Gebäude explizit in AUSTAL 2000 konstruiert werden, sind sie bei der Rauigkeitslänge nicht zu berücksichtigen (auch Entwurf VDI 3783 Blatt 13). Es gibt zwei Möglichkeiten, die Rauigkeitslängen für die Gebäude zu berücksichtigen.

Herr Steinbach Die abschließende Prüfung durch die Fachbehörden steht noch aus. Herr Werner Wo ist der Bewuchs im Süden bei der Rauigkeitslänge berücksichtigt

worden?Frau Donhauser Der Bewuchs im Süden außerhalb des 100 m-Radius` hat keinen Einfluss.Frau Böttcher Im Windgutachten und bei Ausbreitungsrechnungen können Hindernisse

und Rauigkeit zweifach berücksichtigt werden: 1. Gebäude können als Hindernis modelliert und bei der Rauigkeit außen vorgelassen werden. 2. Das Gebäude wird nicht als Hindernis modelliert, sondern über eine Erhöhung der Rauigkeit berücksichtigt.

Herr Werner Wurden alle Gebäude extra modelliert? Wurden die Bäume ebenfalls berücksichtigt?

Herr Steinbach Dieses Thema sollte in der PAUSE geklärt werden. Herr Werner Die Abluftkamine der Stallgebäude sind alle als Punktquelle mit Abluft-

fahnenüberhöhung dargestellt worden. Die Kriterien TA Luft Punkt 5.5 sind

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nicht erfüllt. Frau Donhauser Es gibt zwei Überhöhungsansätze in AUSTAL 2000. Es wurde der Ansatz

10 m über Grund und 3 m über First gewählt. Wenn sich die Kriterien des Erhöhungsansatzes nicht dargestellt haben, dann Wahl des Überhöhungs-ansatzes nach VDI 3471 und 3472.

Herr Werner Die TA Luft gibt die Kriterien (10 m über Grund und 3 m über First) vor. Wenn dies vorliegt, kann ich eine Punktquelle mit Abluftfahnenüberhöhung ansetzen. Wenn nicht, dann ist dies nicht möglich. In unserem Fall stellten sie dar, dass es nicht vorliegt (nach TA Luft). Der VDI-Entwurf gibt es anders vor, demnach wird es umgesetzt.

Frau Donhauser Der Punkt 5.5 TA Luft gibt vor, wie Schornsteinhöhen zu bestimmen sind. Hier geht es um die Ableitung von Abgasen. Es hat nichts mit der Über-höhung von Abluftfahnen zu tun.

Herr Werner Wenn die Voraussetzungen nach TA Luft Punkt 5.5 nicht gegeben sind, muss ich die Quelle als diffuse Quelle ansetzen, nicht als Punktquelle mit Abluftfahnenüberhöhung.

Frau Donhauser geht davon aus, dass die Überhöhungsformel der VDI 3471 und 3472 auch angesetzt werden darf. Es gibt sicher verschiedene gutachterliche Meinungen. Bei Kaminen 1,5 m über First darf auch eine Abluftfahnen-überhöhung angenommen werden.

Herr Werner zitiert KTBL 462: Da die Ableitung von Abluft aus Ställen etc. (1,5 m über First), nicht den Anforderungen der TA Luft entspricht, gelten sie als diffuse Quellen.

Frau Donhauser Wir sind nicht der Meinung, dass wenn die Kriterien der TA Luft nicht eingehalten werden, dann sich jede Überhöhung erübrigt. Dafür gibt es die VDI 3471 und 3472

Herr Werner Die Güllehochbehälter wurden als Flächenquelle mit 3 bzw. 4 m Höhe modelliert. Sie ist aber als Volumenquelle mit den Ausmaßen seiner Behältergrundfläche und Höhe anzusetzen. Gleiches gilt für die Gülle-vorgrube und das Zwischenpumpwerk.

Frau Donhausen Es gibt keine großen Unterschiede, ob die vorgenannten Behälter als Flächen- oder Volumenquelle angesetzt werden.

Herr Steinbach überlässt die fachliche Prüfung den Fachbehörden, ob die Prognose ggf. zu korrigieren ist.Schornsteinhöhenermittlung (Ställe, BHKW)

Frau Tapernon Die Berechnung der Schornsteinhöhen sind erneut vorzunehmen (nach TA Luft). Benachbarte Gebäude wurden nicht als Maßstab genutzt. Für die Abgasreinigungsanlagen sind zu geringe Schornsteinhöhen berücksichtigt worden. Die Anbauten haben Höhen von 9,8 m, die geplanten Schorn-steinhöhen betragen 10 m, demnach nur 0,2 m über First. Eine ggf. not-wendige Erhöhung hat Einfluss auf den Einwirkbereich der Rauigkeits-länge.

Frau Donhauser Die Höhe der Abluftkamine der Tierhaltungsanlage ist nicht nach Punkt 5.5 TA Luft zu bestimmen. Es wird die Überhöhungsformel der VDI genutzt. Das Kriterium 1,5 m über First ist nochmals zu prüfen.

Frau Tapernon 1,5 m über First wird nicht eingehalten. Warum nicht die TA Luft Pkt.5.5?

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Frau Donhauser Abluftkamine von Tierhaltungsanlagen sind nicht nach TA Luft zu berechnen.

Herr Werner Zur Handhabung der TA Luft: Da die Abluftableitung bei den meisten Ställen mit freier Lüftung oder Zwangslüftung, deren Schächte 1,5 m über First münden, nicht den Anforderungen der TA Luft Punkt 5.5 genügen, sind sie als diffuse Quellen zu berücksichtigen.

Herr Wohlfahrt äußert keine Meinung der Fachbehörde, weil fachlich nicht zuständig: Tierhaltungsanlagen mit freier Lüftung unterliegt der TA Luft Punkt 5.4.7.1 (Bauliche und betriebliche Anforderungen, Punkt D). Von TA Luft Punkt 5.5 kann abgewichen werden.

Frau Pöppelmeier

Überlagern sich einzelne Fahnen, beeinflussen sich diese? Spielt der Wald eine Rolle?

Frau Donhauser O.g. Wirkung gibt es nicht. Der Wald ist nicht als dicht anzusehen.Abluftreinigungsanlagen / Biofilter

Herr Werner Bei den Wäschern in den Ställen 20 und 21 sind keine Wirkungsgrade angegeben worden. Es ist sicherzustellen, dass es nicht zu nachteiligen Umwelteinwirkungen kommt. Den Wirkungsgrad anzugeben reicht unserer Auffassung nach auch nicht aus. Zum Nachweis sind jahrelange Mess-ergebnisse vorzulegen. Es ist zu gewährleisten, dass sich in Langzeit-messungen entsprechende Wirkungsgrade bestätigen.

Herr Dr. Siemers Zweifelsohne sind Untersuchungen notwendig, um den Abscheidegrad von 70 % nachzuweisen. In den nächsten 3 bis 4 Wochen wird der Eingang des DLG-Zertifikats erwartet, dessen Grundlage erhebliche Unter-suchungen der Wäscher waren. Eine 70 %ige Reduzierung ist dauerhaft nachgewiesen worden. Bei unseren Untersuchungen war in 12 Wochen jeder Halbstundenmittelwert > 70 %.

Herr Werner stellt den Antrag, die Ergebnisse der Langzeitmessungen der Abluftreini-gungsanlage vorzulegen. Ist es, wenn eine Anlage geändert wird, Stoffeinträge bereits zu verzeich-nen sind und es in Zukunft auch zu Stickstoffdepositionen sowie Geruchs-emissionen kommen wird, nicht angeraten, auch an den anderen Ställen Abluftreinigungsanlagen vorzusehen? Gleiches gilt, wenn durch die Gerüche die Planungshoheit der Gemeinde beeinträchtigt wird, weil das Industriegebiet nicht mehr in dem geplanten Maß nutzbar ist und die Bundesrepublik verpflichtet ist, die Ammoniakemissionen zu mindern. Wenn die Antragstellerin der Meinung ist, dass dies unverhältnismäßig sei, dann sollte eine Kostenanalyse vorgelegt werden.

Frau Prof. Versteyl

Die Gemeinde könnte diesen Belang nur geltend machen können, wenn sie bereits konkrete Bauleitplanungen ausgewiesen hätten. Die Gemeinde hat den Außenbereich für bestimmte landwirtschaftliche Nutzungen vor-gesehen, aber nicht für diese. Die Gemeinde müsste entsprechende Nutzungen verbindlich vorsehen.

Herr Werner Es gibt einen Bebauungsplan „Industriegebiet“. In diesem Industriegebiet sind die Geruchswerte nahezu ausgeschöpft, d.h., es wird die Entwicklung dieses Gebietes gebremst. Eine Ansiedlung geruchsintensiver Unter-nehmen ist nicht mehr möglich.

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Herr Wolters Sieht die Bauleitplanung der Gemeinde durchaus beeinträchtigt. Es gibt eine verbindliche Bauleitplanung

Herr Steinbach vertagt das Thema auf Top 3.3. Die DLG-Prüfung der Abluftreinigungsanlage soll nach Aussage von Herrn Dr. Siemers bald abgeschlossen sein und wird dann umgehend vorgelegt. Ob die Abluftreinigungsanlage dem Stand der Technik entspricht, ist durch die Genehmigungsbehörde bzw. die Fachbehörden zu entscheiden.

Herr Dr. Scholze Wie hoch ist der Jahresbedarf der Abluftreinigungsanlage an Schwefel-säure? Wird die verbrauchte Schwefelsäure in den Güllekreislauf einge-leitet? Wie hoch ist die Auslastung der Schwefelsäure bzw. wie viel gelangt mit der Gülle auf die Felder?

Herr Dr. Siemers verweist auf die Funktionsbeschreibung der Anlage, S. 5. Durch Einsatz der pH-Wert-gesteuerten Abluftwäsche, die über eine induktive Leitfähig-keitsmessung gestützt wird, werden die pH-Werte des Waschwassers auf pH 6,5-7,5 gebracht. Die Menge an benötigter Schwefelsäure ist abhängig von der Wassertemperatur (im Winter höherer Bedarf). Es ist von einem durchschnittlichen Bedarf von 0,5 kg H2SO4 zur Bindung von 1 kg NH4N auszugehen. Es handelt sich um ein biologisches System, bei dem Mikro-organismen die N.-Verbindungen abbauen. Schwefelsäure ist im Abwasser nicht mehr nachweisbar. Ab einer Leitfähigkeit von 20 µS wird abge-schlämmt. Es ist nachgewiesen, dass eine 70 %ige Abreicherung der Luft erreicht wird. 30.000 kg Säure ist in Antragsunterlagen falsch dargestellt, etwa 5.000 kg eingesetzte H2SO4 für das biologische System zur Bindung von etwa 8.755 kg N ist anzunehmen.

Herr Werner Bei Biofiltern kann die biokatalytische Reaktion durch den Eintrag von Ammoniak gehemmt werden. Bei der geplanten Anlage wird H2SO4

zugegeben. Funktioniert dies?Herr Dr. Siemers Es wurde eine einstufige Anlage beantragt. Auf Empfehlung der DLG

wurde eine Messung nur nach der 1. Filterwand vorgesehen, die durch den Einsatz von H2SO4 bewirkt, dass das Waschwasser einen pH von max. 6,8 einhält. Die Emissionen an NOx und Lachgas werden gemessen, um den Nachweis zu erbringen, dass sie funktionsfähig ist. Der Biofilter fehlt hier. Ich versichere Ihnen, dass die Anlage funktionsfähig ist, denn es gibt keine Erhöhung von NOx und Lachgas (Ergebnisse belegen dies). Bei einem Stall auf Güllebasis mit Spaltenböden ist von einer NOx-Emission von 0,5-1,5 ppm/m³ Stallluft auszugehen. Es kommt durch den Einsatz von Säure zu keiner Erhöhung hinter der Wand. Die Anlage ist DLG-zertifiziert, der Nachweis liegt nur noch nicht vor. Die biokatalytische Reaktion ist wie folgt zu erklären: Es wird Staub abgereinigt In der Anlage kommt es zu einem Biomasseaufbau. Ammoniak aus der Luft wird im Wäscher zu NH4

+, daran wird Sauerstoff gebunden, es bildet sich die salpetrige Säure HNO2 und Nitrit. Es kommt zu einer Energiebildung, so dass durch die Nitritoxidierer Nitrit zu Nitrat abgebaut werden kann.

Frau Pöppelmeier

Die beschriebene Anlage stimmt nicht mit der in den Antragsunterlagen überein. Die Angaben zur Leitfähigkeit sind zu überprüfen. Der pH-Wert ist

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Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde

immer unter 5 zu halten. Die Angabe des Strömungswiderstandes erscheint zu gering. Es sollte die DLG-Zertifizierung abgewartet werden, um Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen festlegen zu können. Ammoniumsulfat darf erst direkt vor dem Ausbringen in die Gülle geleitet werden, weil sonst die Mikroorganismen in der Gülle gehemmt werden.

Herr Prof. Geilen Es wird Schwefelsäure eingesetzt, um die pH-Werte zu neutralisieren. Welche Qualität und welche Schadstoffbelastung wird die verwendete Schwefelsäure haben? In welcher Menge fallen diese als Abfall an?

Herr Dr. Siemers Nähere Ausführungen enthalten die Veröffentlichung im Zusammenhang mit der Zertifizierung. Es wird eine 98 oder 96 %ige Schwefelsäure verwendet. Das Stoffdatenblatt steht mir heute nicht z. V.. Die Aner-kennung durch die DLG bedeutet eine Verbesserung des Systems. Die Untersuchungen, die wir vorgelegt haben, sind an einer Anlage durch-geführt worden, die bereits 2,5 Jahre in Betrieb ist.

Frau Prof. Versteyl

Eine Abluftreinigung von 70 % wird durch Dr. Siemers garantiert. Dieses kann auch als Nebenbestimmung in den Bescheid aufgenommen werden.

Frau Pöppelmeier

In die Nebenbestimmungen ist auch aufzunehmen, dass die Anlage nach einem bestimmten Zeitraum bei voller Auslastung auf ihre Wirksamkeit überprüft wird.

Herr Werner Welche sekundären festen, flüssigen und/oder gasförmigen Stoffe entstehen?

Herr Dr. Siemers Die Reste des Säurewäschers dürfen nicht in die Gülle eingeleitet werden, weil die Gefahr der Aufschäumung besteht. Die Wässer aus biologischen Wäschern dürfen der Gülle zugesetzt werden. Im Wasser können folgende Konzentrationen erwartet werden: 2.600-3.500 mg/l Ammonium, max. 1 mg/l N2O, schwankende Konzentrationen von NO3 und 6,5-8 g/l Sulfat. Rohgasseitig sind etwa 2-2,5 ppm NOx zu messen, hinter der 1. Filterwand 1,5-2 ppm NOx. Lachgas wurde nicht gemessen. Aerosolaustrag gibt es nicht, weil Tropfenabscheider eingesetzt werden.

Herr Prof. Geilen Wie viel H2S entsteht (biologischer Prozess)?Herr Dr. Siemers hat keine Zahlen z.V. und verweist auf DLG-Unterlagen. Das Wasser darf

in die Gülle eingeleitet werden, weil man nicht davon ausgeht, dass durch die enthaltenen Sulfatkonzentrationen eine H2S-Emission entstehen kann.

Herr Steinbach Ist in den Antragsunterlagen eine andere Anlage beschrieben als sie hier vorstellen?

Herr Dr. Siemers Ja, das ist so. Beschrieben wurde ein Säurewäscher. Eine Zertifizierung nach DLG steht bevor. Es ist eine Verbesserung der Antragsunterlagen und ein Nachweis der Garantieleistung. Es wird das gleiche System aufgebaut. Der pH- Wert wird nur nicht unter 5 gefahren, sondern auf 6,5 bis 6,8 hochgesetzt. Ansonsten ist das System so wie beschrieben.

Herr Dr. Scholze fordert die folgenden Nachweise:1. Angaben über die Menge des entstehenden H2S, die Umweltverträg-lichkeit bzw. die Konzipierung von Maßnahmen, wenn dies nicht der Fall.2. Angaben darüber, dass keine Gefährdung des Bodens entstehen kann, wenn die Gülle mit den angegebenen Reststoffen ausgebracht wird (technische Säure).

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PAUSETop 3.1.2 LuftschadstoffausbreitungsrechnungHerr Werner Nach Nr. 8.1 Anhang 3 TA Luft sind für die Emissionsprognosen solche

Daten einzustellen, die die lokalen Wetterdaten möglichst gut charakteri-sieren. Die Übertragbarkeitsprüfung des DWD ist etwa 4 Jahre alt, die lokalen Verhältnisse wurden nicht ausreichend berücksichtigt. Die Wetter-daten von Schönefeld sind nicht repräsentativ für die Verhältnisse in Frankenförde. Lokal ist mit einer Schwachwindhäufigkeit von 15 % zu rechnen, Schönefeld weist 4 % auf. Wie kann die Übertragbarkeit der Wetterdaten (differierende Schwachwindhäufigkeiten) angenommen werden? Außerdem stellt sich die Frage, ob die mehr als 20 Jahre alten Wetterdaten trotz der Klimaveränderung übernommen werden können? Auch bei den Jahresmitteldaten gibt es Abweichungen der Solldaten mit den Daten von Schönefeld. Die Wetterdaten sind insgesamt nicht repräsentativ für den Standort. Daher erheben wir die Forderung, exaktere Wetterdaten durch Modellrechnungen oder Messungen zu erheben.

Frau Böttcher Die TA Luft lässt neben Messungen auch Windgutachten zu (Punkt 1 An-hang 3). Wenn keine Messungen vom Standort vorliegen, dann kann ein Gutachten angefertigt werden, in dem qualifiziert geprüft wird, ob die Daten des DWD oder von anderen Windnetzen auf den Standort übertragen werden können und die Windverhältnisse des Standortes möglichst exakt widerspiegelt. Die Verfahrensanweisung zur Überprüfung der Winddaten hält sich streng an die TA Luft und der Richtlinien zur Messung von Wind-daten (im Internet veröffentlicht: www.dwd.de). Wichtig ist, dass die As-pekte zur Übertragung der Daten nachvollziehbar sind. Für die Ausbrei-tungsrechnung ist die Windrichtungsverteilung wichtig. Zunächst wird nach der Wetterstation gesucht, die in der Windrichtungsverteilung mit dem Standort übereinstimmt. Dabei kamen mehrere Stationen in Frage. Als 2. Kriterium wird die mittlere Windgeschwindigkeit betrachtet. Die Station Schönefeld war das Ergebnis der Prüfung. Auch Schwachwindhäufigkeiten und die Lage des Standortes werden herangezogen. Für Schönefeld sind die mittleren Windgeschwindigkeiten höher als in Frankenförde, daher Berechnung für den Standort. Die Ausbreitung wird mit mittleren Windver-hältnissen gerechnet, diese ändern sich nicht so rasch. Bei einer 10-Jahresmessreihe war ersichtlich, dass nur minimale Unterschiede bei den Windgeschwindigkeiten, den Schwachwindhäufigkeiten sowie der Wind-richtungsverteilung auftreten. Die Windverhältnisse haben sich im Gegen-satz zur Temperatur und den Niederschlägen in den letzten 20 Jahren nicht verändert. Daher ist es unerheblich, ob die Daten 20 Jahre als sind.

Frau Donhauser Wenn der DWD eine Wetterstation empfiehlt, dann ist diese für die Pro-gnosen nutzbar. Das DWD-Gutachten besteht aus zwei Teilen, es war ursprünglich für einen mehr waldumgebenden Standort erstellt worden, bei dem die mittleren Windgeschwindigkeiten geringer und die Schwachwind-häufigkeiten höher sind. Die Schwachwindhäufigkeiten sind Ausdruck dafür, dass höhere Geruchsemissionen zu erwarten sind. Die Anemo-meterhöhe wurde entsprechend angepasst (Kopfdaten in AKATHERM.

Herr Werner Wodurch wird die Differenz in der Schwachwindhäufigkeit zu Schönefeld

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berücksichtigt?Frau Donhauser Durch die effektive Anemometerhöhe bzw. indem die Verdrängungshöhe

erhöht wird, womit implementiert wird, dass die Abluftgeschwindigkeit geringer ist in der entsprechenden Höhe.

Frau Krüger Die Orographie findet am Standort keine Beachtung. Frau Donhauser sprach von wenig Wald, bei ihnen viel Wald. Es wird darauf hingewiesen, dass sonst ein flaches Gelände vorliegt, der Pekenberg mit etwa 96 m Höhe und der Steinberg mit knapp 80 m Höhe in der Nähe sind und dazwi-schen das Pfefferfließ liegt. Im Landschaftsrahmenplan sind Kaltluft-entstehungsgebiete zwischen Zülichendorf, Gotzdorf und Frankenfelde ausgewiesen. Dort wird überdurchschnittlich kalte Luft angesaugt (Trichter-wirkung). Es kann von einem sehr kleinteiligen Klima gesprochen werden. Die Wetterdaten sollten durch Untersuchungen am Standort untermauert werden.

Frau Böttcher Der erste Standort für das Gutachten lag am Nordrand von Frankenförde und war von Wald eingeschlossen. Der derzeitige Standort liegt freier (geringere Windgeschwindigkeiten). Die Luftströmung ist träge, singuläre Punkte werden überströmt oder umströmt. Eine Windrichtungsänderung zeigt sich erst, wenn Hügelketten oder Gebäudeketten vorliegen. Die ge-nannten Berge führen nicht zu einer Ablenkung des Windes. Kaltluft-strömungen spielen keine Rolle in Frankenförde.

Frau Krüger stellt den Antrag, ein Windgutachten für den Standort zu erstellen und als Grundlage für die Ausbreitungsrechnung zu verwenden.

Frau Prof. Versteyl

Daten von einjährigen Messreihen sind qualitativ nicht ausreichend und nicht repräsentativ.

Herr Werner Die erhobenen Daten müssen nicht für die Ausbreitungsrechnung genutzt werden, sondern sind als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, ob die Daten vergleichbar mit den Wetterdaten aus Schönefeld sind.

Herr Prof. Geilen bezweifelt, ob Modellrechnungen besser sind als einjährige Messreihen. Frau Böttcher Die Übertragbarkeitsprüfungen haben sich bewährt, daher sind sie in der

TA Luft vorgegeben. Andernfalls wären Messungen gefordert worden. Herr Werner schlägt vor, die Daten erst zu erheben, wenn die Planungen umgesetzt

wurden. Herr Schürle fordert eine höhere Genauigkeit der zugrundeliegenden Wetterdaten. Herr Dr. Eckhof Im Modell AUSTAL 2000 sind Sicherheiten eingeplant.Herr Schürle Können sie dies quantifizieren?Herr Dr. Eckhof Das derzeitige Modell ist ein Faktor 4 Modell und hat sich gegenüber dem

früheren Faktor 10 Modell verbessert. Aus Messungen vornehmlich in Niedersachsen ist nachweisbar, dass die Berechnungswerte i.d.R. höher ausfallen als die gemessenen Werte.

Frau Prof. Versteyl

Laut TA Luft sind statistische Unsicherheiten für Tagesmittelwerte von 3% und für Stundenmittelwerte von 30 % zulässig.

Frau Böttcher Kaltluftabflüsse sind für Frankenförde nicht relevant, da die Kaltluft im Wesentlichen stationär bleibt und nicht fließt. Eine Modellrechnung ist nicht notwendig.

Herr Schürle stellt den Antrag, ein Wettergutachten zu erstellen, dass den besonderen

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örtlichen Verhältnissen in Frankenförde Rechnung trägt. Hilfsweise kann eine Plausibilitätsprüfung der vorgelegten Daten durchgeführt werden.

Herr Decruppe weist darauf hin, dass sich in südwestlicher und südöstlicher Richtung für Brandenburg bedeutende Trockenrasengebiete befinden. Critical loads von 5-7 kg N/ha, a sind als sehr kritisch zu betrachten. Aussagen zu Gefährdungen der FFH-Gebiete sind nicht möglich. Daher wird eine Ergänzung des Gutachtens mit diesem fachlichen Aspekt gefordert.

Herr Werner Bei der Ausbreitungsrechnung wurde die Qualitätsstufe QS 2 angesetzt. Das Szenario 6 wurde mit der Qualitätsstufe QS 0 gerechnet?

Frau Donhauser Die Qualitätsstufe ist abhängig von der Anzahl der Quellen und Rechen-zielen. Daher wurde für die Schweinemastanlage eine QS von 2 angesetzt. Für Szenarien bis 7 geringere Quellenzahl, daher war eine Qualitätsstufe QS 0 ausreichend.

Frau Tapernon fordert abschließend nochmals eine Neuberechnung, da Quellen außer Acht gelassen wurden und das genutzte Windfeld nicht korrekt ist.

Herr Steinbach Die Prüfung erfolgt derzeit durch die Fachbehörde. Nachforderungen werden erstellt. Die Ergebnisse der Prüfung können hier nicht vorweg-genommen werden.

11.02.2010Frau Tapernon Die Abluftgeschwindigkeiten wurden in der Ausbreitungsrechnung nicht

plausibel dargestellt. Lt. Frau Donhauser wurden die Abluftgeschwindig-keiten über den Abluftwärmestrom bzw. die effektive Quellenhöhe berück-sichtigt. Frau Tapernon hat nach VDI 3782 Blatt 3 nachberechnet: Volumenstrom wurde im Gutachten angegeben, zur Temperatur fanden sich keine Angaben, lt. log-Datei 0 °C angesetzt, Wärmestrom bei 0 MW, Volumenstrom überwiegend 0 m³/h. Diese Berechnung ist hinfällig.

Herr Steinbach bittet Frau. Tapernon, der Genehmigungsbehörde diese Nachberech-nungen z.V. zu stellen.

Herr Werner Liegt eine Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde bereits vor?Herr Steinbach Es liegt noch keine abschließende Stellungnahme vor. Dem Ansatz der

verwendeten Emissionsfaktoren wurde durch das LUA zugestimmt. Herr Werner Die Gutachterin wollte nachreichen, welche Gebäude berücksichtigt

wurden. Herr Kersandt Frau Donhauser wird sich dazu äußern. Frau Donhauser Es ist nicht richtig, dass mit warmen Quellen gerechnet wurde, sondern mit

kalten. AUSTAL 2000 nutzt die Gleichung der VDI 3782 Blatt 3. Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar.

Herr Steinbach Es wurde gestern Einigung erzielt, dass diesbezüglich ggf. Nacharbeiten nötig sind.

Herr Wohlfahrt Es liegt scheinbar ein Missverständnis vor. Beide Gesprächspartner haben Recht. Der vom Ing.-büro Eckhof gewählte Ansatz (Temperatur und Volu-menstrom gleich Null) führt zu konservativen Ergebnissen, weil der ther-mische Anteil der Abluftüberhöhung wegfällt. Dazu gibt es eine Reihe von Untersuchungsergebnissen. Die thermische Überhöhung wird in der behördlichen Praxis nicht gewollt, weil sonst eine zu große Überhöhung und ein Hinaustragen der Abluft modelliert wird, wodurch die Emission viel

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geringer werden würde. Frau Tapernon Dies bezieht sich auf die Emission der Anlage in der Nähe. Weiter

entfernte Emissionen wie Gotzdorf würden vernachlässigt. Herr Wohlfahrt Es gibt einen Zusammenhang zwischen Emissionskonzentration und

Quellhöhe. Vereinfacht kann gesagt werden, dass mit zunehmender Quellhöhe die Emissionen im gesamten Emissionsfeld geringer werden.

Herr Kersandt schlägt vor, dass die Gemeinde mit Hilfe des Gutachterbüros ihre Stellungnahme vorgelegt, ggf. Einsicht nimmt in die log-Datei etc.. Die Antragstellerin kann ggf. Stellung nehmen.

Herr Werner möchte gern nochmals das Thema Gebäudemodellierung aufgreifen.Frau Donhauser verweist auf die Grafik 3 der Antragsunterlagen. Es wurde ein Gebäude

über die Rauigkeitslänge berücksichtigt, die anderen Gebäude wurden als Gebäude explizit berücksichtigt.

Top 3.1.3 LuftschadstoffimmissionenUntersuchungsgebiet

Herr Decruppe Der Untersuchungsraum sollte im Hinblick auf den Schutz von FFH-Gebie-ten, um die südlich und südwestlich gelegenen Waldgebiete sowie die bisher nicht erwähnten NSG erweitert werden. Der Untersuchungsraum sollte auch die FFH-Gebiet Forst Zinna und Jüterbog Karlswerk umschließen.

Frau Donhauser Lt. Unterlagen wurden die nördlich Flächen des südlich gelegenen FFH-Gebietes einbezogen.

Herr Werner schlägt vor, dieses Thema beim Naturschutz zu behandeln. Herr Buß Wurde der OT Frankenfelde berücksichtigt. Bittet das LUA um Prüfung.Frau Donhauser Aufgrund der Entfernung zum Emissionsort war Frankenfelde nicht zu

berücksichtigen. Herr Buß hegt Zweifel am Untersuchungsgebiet, da bereits jetzt erhebliche

Geruchsbelästigungen. Frau Donhauser Frankenfelde ist etwa 3,8 km von der Anlage entfernt. Die auftretenden

Gerüche können nicht sicher der vorhandenen Schweineanlage zuge-ordnet werden.

Herr David spricht in Vertretung für Herrn Franke, der im Unternehmen KEBL tätig ist und berichtet von erheblichen Geruchsbelästigungen. Kann garantiert werden, dass diese nicht stärker werden? Herr Franke hat eine Ableitung von Gülle über den Seltersgraben in das Pfefferfließ beobachtet. Wie kann dies zukünftig vermieden werden?

Herr Steinbach Die Gülle wird unter Top 3.5 behandelt. Herr Kersandt Das ca. 1 km östlich gelegene Betonwerk KEBL ist nach seiner Auffassung

später als die Schweineanlage in Betrieb genommen worden. Herr Wolters Hier ist Planungsrecht anzuwenden für die bestehende Nutzung. Die

Ausweitung der Anlage ist eine andere Problematik.Herr Kersandt Eine Geruchsvorbelastung lag bereits vor. Zu betrachten ist nun die Vor-

und die Zusatzbelastung. Frau Donhauser Im genehmigten Zustand liegt die Gesamtbelastung bei 11 %. Für den

geplanten Zustand steigt er um 1 %. Zulässig für die gewerblichen Flächen sind 15 %.

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Herr Werner War Frankenfelde zu berücksichtigen? Dort ist eine Geruchsstunden-häufigkeit von 6 vorzufinden. Der Einwirkbereich der Anlage reicht bis Frankenfelde, demnach ist der OT mit zu betrachten.

Frau Donhauser Das ist nicht korrekt. In einem Abstand von 1,7 km von der Anlage in der Richtung, in der auch Frankenfelde liegt, haben wir 6 %. Das ist am südöstlichen Rand von Frankenfelde. Als Gutachterin gehe ich davon aus, dass in einem Abstand von 3,8 km ein beurteilungsrelevanter Beitrag der Anlage nicht auszumachen ist.

Herr Wolters Es liegt ein bestandeskräftiger Bebauungsplan vor (B-Plan). Das Betonwerk ist als Industriegebiet ausgewiesen. Der Plan wird nachgereicht. Das Gebiet hat eine Fläche von 16 ha.

Herr Prof. Geilen hat ein Problem mit Annahmen und Vermutungen. Die Aussage „Ich gehe davon aus, dass…“ ist mit Untersuchungen und Zahlen zu belegen.

Herr Kersandt Unserer Kenntnis nach handelt es sich bei dem Betonwerk um einen Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP). Der Rest ist durch einen Flächennutzungsplan (FNP) ausgewiesen. Kenntnisse der Umrisse des BPL sind für eine Beurteilung notwendig.

Herr Steinbach stellt klar. Wir haben es mit einem bestätigten BPL, d.h., mit einem Industriegebiet, zu tun. Nach der GIRL sind dafür 15 % zulässig. Zu erwarten sind nach der Änderung der Anlage 12 %.

Frau Donhauser Die 12 % gelten für den nordwestlichen Zipfel der gewerblichen Baufläche. Im Bereich des VEP liegen wir bei 7-8 %.

Frau Tapernon Nach 4.6.2.5 TA Luft ist das Beurteilungsgebiet das 50fache der tatsäch-lichen Schornsteinhöhe um den Emissionsschwerpunktes herum und in dem Gebiet, in dem die Zusatzbelastung ankommt, mehr als 3 % des Langzeitkonzentrationswertes beträgt. Gibt zu bedenken, dass hier der Irrelevanzgrundsatz zu Grunde gelegt werden kann. Beide Kriterien sind einzuhalten. Man könnte die 15 % anwenden und davon 3 % nehmen. Es ist aber auch möglich, die GIRL heranzuziehen, die 2 % der Jahresstunden an Gerüchen als Irrelevanzkriterium vorschreibt (Erweiterung des Gebietes bis 2 % nachgewiesen werden). Jenseits der 2 % ist auch die Zusatz-belastung zu betrachten.

Frau Donhauser Hinsichtlich des Untersuchungsgebietes haben wir uns an die Vorgaben der TA Luft gehalten. Eine Ausweisung des Gebietes nach Geruchsstun-denhäufigkeiten wird abgelehnt. Das Untersuchungsgebiet von 1 km um den Anlagenstandort herum wird als ausreichend betrachtet. Frankenfelde liegt etwa 4 km entfernt, so dass von keinem beurteilungsrelevanten Beitrag der Anlage auszugehen ist.

Frau Tapernon Um das Gutachten unangreifbar zu machen, schlagen wir vor, die Berechnungen (in Bezug auf Irrelevanz) nachzuliefern.

Herr Werner Wenn die GIRL Anwendung findet, muss der Untersuchungsraum so ausgeweitet werden, dass die 2 % Bereiche noch inbegriffen sind. Es ist kein starres Festhalten an rechtlichen Parametern (1 km) zulässig, sondern die Einbeziehung aller möglichen Einwirkorte (z.B. FFH-Gebiete).

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Herr Steinbach Ist es ein großer Aufwand zu rechnen, welche Geruchsbelastung in Fran-kenfelde zu erwarten ist?

Herr Kersandt Im Scopingtermin wurde mit dem LUA der Untersuchungsraum festgelegt (1 km + weitere Ortschaften). Ggf. kann sich natürlich die Fachbehörde zum Untersuchungsraum äußern.

Herr Wohlfahrt Laut Geruchsimmissionsrichtlinie hat das Beurteilungsgebiet für Gerüche einen Radius von 600 m zu betragen. Das kommt hier nicht in Frage, es muss sachgerecht sein. Die TA Luft gibt für Anlagen mit solchen Quell-höhen einen Radius von 1 km vor. In anderen Bundesländern wird durchaus die 2 % Isolinie als Begrenzung genutzt.

Herr Werner Ist es sachgerecht, die 2 % Isolinie anzuwenden?Herr Wohlfahrt Ja, das ist sachgerecht. Frau Dr. Kalb stellt den Antrag, das Untersuchungsgebiet für die Beurteilung von Gerü-

chen auf die 2 % -Isolinie auszudehnen und die Berechnungen entspre-chend zu korrigieren.

Herr Buß stellt den Antrag, die Erfahrungen der Einwohner von Frankenfelde zu berücksichtigen. Die Geruchsbelästigung ist bei vor Ort-Begehungen zu messen.

Herr Steinbach Kann ein Wert für Frankenfelde nachgereicht werden?Frau Donhauser Mit einigem Aufwand ist dies zu leisten, wenn die Behörde dies fordert.Herr Prof. Geilen Ist das Verfahren in Frage gestellt, wenn die Einwohner von Frankenfelde

nicht beteiligt wurden und ihre Einwendungen nicht formulieren konnten?Herr Steinbach Es kann grundsätzlich jeder Einwendungen erheben, auch aus Franken-

felde kamen Einwendungen. Davon grundsätzlich zu trennen ist die Frage der Emissionen bzw. des Untersuchungsradius`. Einzubeziehen ist Frankenfelde nicht, weil der Untersuchungsradius vom 1 km vorgegeben ist. Aber die Immissionsseite ist zu betrachten, auch für Luckenwalde.

Herr Buß Die Gemeindeordnung des Landes Brandenburg regelt die Aufgaben-bereiche der Gemeinde. Nach § 3 Abs. 2 ist u.a der Schutz der natürlichen Umwelt, die Entwicklung der Freizeit- und Erholungsbedingungen, die Bauleitplanung und auch die Förderung von Wirtschaft und Gewerbe zu festgelegt. Wir sehen ganz deutlich Belange der Stadt betroffen. Stellt den Antrag, die Beteiligung der Stadt Luckenwalde nachzuholen.

Herr Werner Aus der Auslegung müssen die Bürger erkennen können ob ihre Belange berührt sind. Da die Unterlagen aus unserer Sicht fehlerhaft sind (Franken-felde wurde nicht einbezogen), ist eine neue öffentlicher Beteiligung durchzuführen (§ 9 UVPG).

Herr Steinbach Falls sich aus dem EÖT ergibt, dass neue Berechnungen notwendig sind, ist durch die Behörde eine erneute Auslegung zu prüfen. Dem soll nicht vorgegriffen werden.

Frau Prof. Versteyl

Frau Donhauser hat ausgeführt, dass ihre gutachterliche Abschätzungen auf der Basis der Erkenntnisse eines Emissionsortes, der in gleicher Richtung wie Frankenfelde liegt, aber 1,7 km entfernt ist, ergeben haben, dass es in Frankenfelde zu irrelevanten Zusatzbelastungen kommen wird. Dieser Nachweis kann bis zum Fortsetzungstermin am 24.02.2010

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nachgeliefert werden. Herr Steinbach Die Nachberechnungen werden durch die Antragstellerin geliefert. Herr Schmidt zweifelt die Kompetenz aller Gutachter an, die nicht im Einwirkbereich der

Anlage leben. Die Gerüche sind auch abhängig von der Wetterlage. Belastung durch Verkehr

Herr Werner Im Landschaftsrahmenplan ist die Erschließungsstraße L 80 als Straße mit hoher Belastung und hohem Schadstoffaufkommen dargestellt. Die geän-derte Anlage soll zu 6.600 Lkw-Fahrten im Jahr führen. Aus den Antrags-unterlagen ist nicht ersichtlich, inwieweit die geänderte Anlage zu einer Zunahme des Verkehrs führen wird. Die zusätzliche Belastung durch Verkehr wird aus unserer Sicht die Erheblichkeitsschwelle überschreiten.

Fr. Pöppelmeier fragt in diesem Zusammenhang, ob es üblich ist, Einfachfahrten zu zählen. Frau Donhauser Im Rahmen der Schallimmissionsprognose ist der anlagenbezogene Ver-

kehr in das Modell eingeflossen. Es wird im Modell eine Straße konstruiert, die vom gesamten Verkehr umfahren wird. Somit ist der Verkehr nicht doppelt anzusetzen. Die angegebenen 6.600 Fahrten sind in etwa der zu erwartende Jahres-verkehr, der sich nicht auf den anlagenbezogenen Verkehr der Prognose bezieht, weil dort der tagesmaximale Verkehr berücksichtigt wird. Die 6.600 Fahrten beziehen sich auf den Punkt 7.4 der TA Lärm, wo der anlagenbezogene Verkehr auf den öffentlichen Verkehrswegen betrachtet wird. Die Betrachtung ist nicht notwendig, da sich die maßgeblichen Immi-ssionsorte mehr als 500 m von der Ein- und Ausfahrt der Anlage entfernt befinden.

Herr Wolters Wie viele Fahrzeuge bewegen sich pro Tag oder Jahr zur Anlage hin und zurück?

Herr Werner Gemeint ist die Belastung durch Verkehr, die für die umliegenden Ort-schaften hervorgerufen wird. Nach meinen Berechnungen sind das 6.622 Lkw-Fahrten pro Jahr (Voll- und Leerfahrten) zuzüglich Pkw-Verkehr.

Frau Donhauser Die Zahlen wurden durch uns freiwillig in die Schallprognose mit ein gegeben. Laut 7.4 TA Lärm ist diese Angabe nicht erforderlich. Es wurden einzelne Fahrten ausgewiesen. Geruchsbelastung (Immissionswerte, Intensität, Gülleausbringung)

Herr Werner Hinsichtlich der Geruchsbelastung haben wir bereits die Eingangsdaten, besonders auf fehlende Emissionsfaktoren, hingewiesen. Die Gerüche werden nach unserer Ansicht deutlich unterschätzt. Die geänderte Anlage ist unzulässig, weil 1. sie am Standort selbst zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen führt. Betriebsfremde Gewerbe und eine Verkaufsstelle müssen etwa 42 % Geruchsstundenhäufigkeiten hinnehmen. Nach der GIRL sind für Gewer-be- und Industriegebiete Werte bis 15 % zulässig. Dieser Orientierungs-wert kann im Einzelfall überschritten werden, aber es handelt sich bereits um eine deutliche Überschreitung. 2. Im Industriegebiet Frankenförde (BPL) ist bisher nur ein Betrieb ansässig (Betonwerk). Das Planungsziel ist die Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben. Dieses wird nicht möglich sein, weil durch die

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Vorbelastung von 15 % der zugelassene Wert nahezu ausgeschöpft ist. Am nordwestlichen Rand wird ein Wert von 12 % ausgewiesen, genau daneben ein Wert von 17 %. Es ist großer Sprung zu verzeichnen, so dass die Verringerung der Beurteilungsflächen angestrebt werden muss. Das Planungsrecht der Gemeinde ist verletzt, weil eine weitere Ansiedlung von geruchsintensivem Gewerbe nicht mehr möglich ist, da damit die GIRL-Orientierungswerte überschritten würden.

Frau Prof. Versteyl

Als betriebsfremde Immissionsorte können die Schlachterei und die Nerzfarm genannt werden. Der Orientierungswert von 15 % wird tatsäch-lich überschritten. Die GIRL sieht als Duldungspflicht auch höhere Emis-sionen von 25 % Jahresstundenhäufigkeitvor5, die hinzunehmen sind. Dies betrifft Betriebe landwirtschaftlicher Art und Betriebe im Außenbe-reich, die der Landwirtschaft zuzuordnen sind. Das Rücksichtnahmegebot von Betrieben im Außenbereich nach der GIRL kann auf bis zu 50 % aus-gedehnt werden. Es ist offen, welchen Schutzanspruch betriebsfremde Nutzungen auf Betriebsgrundstücken haben. Sie sind nur zu betrachten, wenn sich Menschen regelmäßig darin aufhalten (> 8 h). Dies trifft auf die Schlachterei zu, auf die Nerzfarm nicht. Wo genau liegt das Bebauungsplangebiet? Ohne Angaben zum B-Plan ist eine Aussage zum Planungsrecht nicht zulässig.

Herr Werner Die Einwender haben dies nicht nachzuweisen. Wenn das Gewerbegebiet mit 12 % fast ausgeschöpft ist, dann ist keine weitere Ansiedlung von Gewerbe möglich. Die GIRL kann fachliche Werte vorgeben, kann aber nicht das Rücksichtnahmegebot konkretisieren. Das sind immer Einzelfall-entscheidungen. Nach den Antragsunterlagen sind an der Schlachterei 30-39 Geruchsstundenhäufigkeiten zu verzeichnen. Als Orientierungswert ist 15 vorgegeben, ggf. sind noch 20-25 hinzunehmen. Der vorliegende Wert ist kein Bereich mehr, der zu akzeptieren ist.

Frau Tapernon gibt Herrn Werner mit der Duldungspflicht der Schicksalsgemeinschaft Recht. Beim Scopingtermin am 07.02.2007 wurde festgelegt, die benach-barte Nerzfarm und die Schlachterei mit Räucherei als Immissionsort zu berücksichtigen. Es waren insgesamt acht Orte aufgeführt, für diese wurden maximal 15 % Geruchsstundenhäufigkeit gefordert.

Herr Steinbach Für die Nerzfarm ist unstrittig, dass es kein ständiger Arbeitsort ist. In Frage steht die Schlachterei.

Frau Prof. Versteyl

Die GIRL wird als Erkenntnisquelle in ihrer Gesamtheit von Gerichten herangezogen, auch in der Frage der Schicksalsgemeinschaft. Darüber hinaus ist sie im Land Brandenburg eingeführt worden. Die Genehmi-gungsbehörden haben sie zu berücksichtigen, natürlich immer auf den Einzelfall bezogen. Der Gutachter ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die 25 %, die an den ständigen Arbeitsplätzen auf dem Betriebsgelände ankommen, hinzunehmen sind. Die Antragstellerin und die Planer haben die Pflicht, die planungsrechtliche Situation zu ermitteln. Dieser Pflicht sind die Planer nachgekommen. Ein 16 ha großer B-Plan wurde nicht gemeldet. Ggf. ist Meldung nicht korrekt. Auch in der aktuellen Stellungnahme, in der das Einvernehmen verwehrt wurde, ist der B-plan nicht genannt worden. Für die Beurteilung der Zusatzbelastung wurde das im FNP ausgewiesene

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Gewerbegebiet mit 7 bis 12 %, d.h., unter 15 % berücksichtigt. Herr Werner Sind sie der Ansicht, dass wenn durch einen B-Plan ein Gewerbe- oder

Industriegebiet ausgewiesen ist, in dem es noch keine Ansiedlung gibt, durch eine Anlage, die in der Nähe liegt, der Immissionswert von 15 % ausgeschöpft werden darf? Sie übersehen dabei, dass das Gewerbegebiet funktionslos wird, weil sich kein weiterer geruchsintensiver Betrieb ansiedeln kann. Woher stammt der Wert 25 %, in den Unterlagen stehen 30-39 %.

Frau Prof. Versteyl

Wir haben selbstverständlich berücksichtigt, dass auf dem durch FNP ausgewiesenen Gewerbegebiet auch zukünftig eine Ansiedlung von Gewerbe zulässig sein muss. Dem haben wir Rechnung getragen. Wenn ein B-Plan vorliegt – es ist wichtig, dass die Gemeinde diesen vorlegt – haben wir einen höheren Schutzanspruch. Das Betonwerk (VEP) hat sich nach dem Bestandsbetrieb (Anlage) angesiedelt. Die Gemeinde ist bei der Ausweisung von Gewerbe- und Industrieflächen verpflichtet zu ermitteln, welche Vorbelastung aus dem Bestandsbetrieb resultiert. Dem Bestands-betrieb ist ebenfalls Entwicklungspotential einzuräumen.

Herr Werner Die Genehmigungsbehörde hat keine Verwerfungskompetenz in Bezug auf rechtskräftige B-Pläne. Wenn der B-Plan existiert und durch die Erweite-rung der Anlage (Zunahme der Geruchsbelastung), die Planungsabsichten einer Angebotsplanung beeinträchtigt werden, dann liegt ein Entgegen-stehen von öffentlichen Belangen vor. Wo kommen die 25 % her?

Frau Donhauser Sie können nicht von den Gesamtbelastungen ausgehen. Es ist festzu-stellen, was die Fremdbetriebe, die auf den Immissionsort einwirken, be-wirken. Es können nicht die eigenen Emissionen mit angesetzt werden.

Herr Steinbach Es sollte zunächst das Industriegebiet abgeschlossen werden. Gibt es einen B-Plan, oder liegt ein VEP vor?

Frau Neumann Diese Frage wurde nicht mit betrachtet, weil sie uns im Rahmen des Vorhabens nicht vorgelegt wurde. Es handelt sich hier um ein immissions-schutzrechtliches, nicht um ein planungsrechtliches Problem. Es gibt einen VEP und einen B-Plan, diese können vorgelegt werden.

Frau Prof. Versteyl

Hat die Gemeinde Kenntnis vom B-Plan? Zur Änderung des FNP bzw. Aufstellung des B-Planes ist ein Umweltbericht (Gutachten) notwendig. Darin sind Aussagen zur Geruchsvorbelastung erforderlich.

Herr Wolters Es gibt einen VEP und einen B-Plan, diese werden in das Verfahren einfließen.

Herr Werner Für die Beurteilungsfläche nordwestlich des Industriegebietes wird ein Wert von 12 % ausgewiesen, für eine Fläche direkt daneben ein Wert von 17 %. Es ist eine Verkleinerung der Beurteilungsflächen für die nördlichen Flächen vorzunehmen. Ab welchen Sprüngen ist lt. Fachbehörde eine Verkleinerung der Beurteilungsflächen möglich?

Herr Wohlfahrt Bei den Beurteilungsflächen sollte ein Unterschied von 4 % nicht über-schritten werden. Bei einem Unterschied von 5 % könnte nachgearbeitet und neu ausgewiesen werden. Große Folgen wird dies vermutlich nicht haben.

PAUSE

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Herr Steinbach bittet darum, den B-Plan vorzulegen. Es ist noch die Frage offen, ob die Nerzfarm ständige Arbeitsplätze hat?

Frau Bochow Das LUA geht davon aus, dass ständige Arbeitsplätze vorhanden sind. Fr. Prof. Versteyl Woraus schließen sie das? Sind Arbeitskräfte mehr als 8 Std/d anwesend?Frau Bochow war im Herbst 2009 vor Ort. Der Anlagenbetreiber hat diese Angaben

bestätigt. Die Arbeitsstunden pro Tag wurden nicht konkret besprochen. Herr Prof. Geilen stellt den Antrag, zu prüfen, ob in der benachbarten Nerzfarm ständige

Arbeitsplätze vorhanden sind. Hat im Laufe des EÖT gelernt, dass Gülle bei ordnungsgemäßer Aus-bringung ein Wirtschaftsdünger und nicht Gegenstand des Antrages ist. Die Abfälle aus der Biogasanlage sind separat zu betrachten. Eine Pro-duktionsstätte von Düngemitteln kann evtl. auch Schadstoffe wie Zink, Kupfer und Antibiotika mit erzeugen. Dies muss berücksichtigt werden. Bei einer Zulassung einer Produktionsstätte ist nicht zu vernachlässigen, welche Stoffe freigesetzt werden (Gerüche, Boden- und Wasserbelastung).

Herr Steinbach Das Ausbringen von Gülle und Gärresten fällt nicht unter das Immissions-schutzrecht, wenn die Ausbringung ordnungsgemäß erfolgt. Die Flächen-bilanzen werden geprüft und unter Top 3.6 behandelt.

Herr Ludwig geht davon aus, dass die Nerzfarm und die Schlachterei eine Schicksals-gemeinschaft mit der Anlage bilden und mehr erdulden müssen als die GIRL es vorgibt. Es handelt sich um eine vorläufige Bewertung. Da die Geruchsimmissionsprognose hohe Werte an der Schlachterei ausgewie-sen hat, d.h., höhere als die GIRL standardmäßig mit 0,15 vorsieht, gehen wir davon aus, dass die Werte höher sein können und dürfen. Eine ab-schließende Stellungnahme steht noch aus.

Frau Tapernon Die Eigengerüche des Betriebes werden bei der Geruchsimmissions-prognose nicht berücksichtigt, wohl aber alle anderen umgebenden Gerüche. D.h., die gegenseitigen Gerüche, z.B. des Schlachtbetriebes müssen bei der Nerzfarm berücksichtigt werden und umgekehrt. Höhere zulässige Werte sind nicht verständlich, weil beim Scopingtermin am 07.02.2007 durch das LUA für die Schlachterei und die Nerzfarm Immissionswerte festgelegt wurden. Dies steht dem Begriff der Duldungs-gemeinschaft entgegen.

Herr Steinbach 2007 galten u.U. andere Berechnungsgrundlagen. Es wurde in Branden-burg noch nicht die Bundes-GIRL angewandt, u.U. war noch nicht das AUSTAL G als Modell offiziell anzuwenden. Es ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Basis die Werte festgelegt wurden und ob diese ggf. korrigiert werden müssen.

Frau Prof. Versteyl

Die Festlegungen des Scopingtermins sind weder rechtlich verbindlich noch abschließend. Sie sind eine Hilfestellung für die Antragstellerin, wel-che Unterlagen etc. einzureichen sind. Die Tatsache, dass z.B. bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens noch Nachforderungen von Fach-behörden erhoben werden (Einbeziehung FFH-Gebiet, Betrachtung Nerz-farm), sagt nichts aus über die Genehmigungsfähigkeit der Anlage aus. Es ist die abschließende rechtliche Bewertung des Vorhabens abzuwarten.

Herr Werner fragt Herrn Ludwig: Inwieweit wird bei der Beantwortung der Frage, ob

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bestimmte Gerüche für betriebsfremde Nutzungen unzumutbar sind tatsächlich nur auf die betriebsfremden Einträge abgestellt? Ist die Verkaufsstelle separat zu betrachten? Sie gehört nicht zur Schlachterei. D.h., wenn die Verkaufsstelle betrachtet wird, dann können keine eigenen Gerüche mit angesetzt werden, weil es eine betriebsfremde Verkaufsstelle ist.

Herr Ludwig Die Rechtsprechung tendiert zurzeit in die Richtung, dass die Geruchs-emissionsgesamtbelastung unter dem Einfluss aller Emittenten zu betrachten ist. Dies ist unlängst im Windbereich entschieden worden. Es stellt sich die Frage, ob die Geruchsimmissionsbelastung am Immissions-ort die maßgeblichen Immissionswerte überschreitet. Dies ist davon zu trennen, welche Immissionswerte an diesem Immissionsort maßgeblich sind. Zu dieser Frage wird eine abschließende Beurteilung vorgenommen werden. Dabei spielt die Überlegung eine Rolle, ob der Immissionswert über dem herkömmlichen Richtwert gebildet werden muss, den die GIRL ausweist (0,15). Im Ergebnis ist zu prüfen, ob der Immissionswert von 0,15 auch unter Berücksichtigung aller Emissionen, die auf den Immissionsort einwirken, überschritten werden darf und kann.

Herr Werner Nach der GIRL ist die Gülleausbringung nicht im Rahmen der Immissions-prognose zu betrachten, aber im Einzelfall kann eine Sonderfallbetrach-tung erforderlich sein. Dies ist nach unserer Auffassung hier der Fall, weil durch die Gülleausbringung die Emissionswerte im Gewerbe- und Indu-striegebiet selbst und im ausgewiesenen Industriegebiet erhöht werden. Es ist wahrscheinlich, dass unter Hinzuziehung der Güllegerüche die Unzu-mutbarkeitsschwelle überschritten wird,

Fr. Pöppelmeier Dabei sind die Art des Bodens und die Bewirtschaftung zu berücksichtigen. Frau Prof. Versteyl

Nach der GIRL Nr. 1 ist die Beurteilung von Güllegerüchen (landwirt-schaftliche Düngung) entsprechend den Ergebnissen des Projektes „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ bei der Bewertung der Gesamtbelastung im Rahmen der Regelfallbeurteilung nicht erforderlich.

Herr Werner zitiert weiter: Im Einzelfall kann es nach Nr. 5 GIRL erforderlich sein, Gülle-gerüche in die Betrachtung der Geruchsimmissionssituation mit einzu-beziehen. Im Umfeld der Anlage wird Gülle ausgebracht und auf dem Anlagengelände selbst sowie auf dem benachbarten Gewerbegebiet sind kritische Werte bereits erreicht. Es ist zu vermuten, dass unter Einbezieh-ung der Güllegerüche die Unzumutbarkeitsschwelle überschritten wird,

Frau Prof. Versteyl

Das sind gerade nicht die Kriterien für die Einzelfallbetrachtung, sondern der Regelfall. Im Regelfall liegt eine solche Anlage im Außenbereich inmitten von Flächen, auf denen Gülle aus anderen Betrieben ausgebracht wird. Andere Kriterien, die eine andere Betrachtung nahelegen, ist nicht gegeben.

Herr Steinbach bittet Herrn Werner, sein Anliegen umfassend zu begründen. Herr Werner Im Gebiet selbst liegen wir bei 42 %, Orientierungswert ist 15 %. Im

Industriegebiet liegen wir an der Grenze des Zulässigen. Wenn die umliegenden Flächen begüllt werden, so besteht nach seiner Auffassung einer Sondersituation. Im Nachgang wird Herr Werner diese Auffassung

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umfassend begründen.Ammoniakbelastung

Herr Werner Als Zusatzbelastung sind alle Emissionen zu berücksichtigen, die vom geänderten Anlagenbestand ausgehen. Es steht die Frage, ob diese Zu-satzbelastungen als schädlichen Umwelteinwirkungen anzusehen sind. Für die Einschätzung, ob Ammoniakdepositionen als schädlich anzusehen sind, gibt es keine gesetzlich fixierten Grenzwerte. In der Praxis wird das LAI-Papier („Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen“) ange-wandt. D.h., es sind nur dann die Genehmigungsvoraussetzungen gege-ben, wenn die fachlichen Werte des LAI-Berichtes nicht überschritten werden. Es gibt zum Einen einen rechtswidrigen Altbestand. Wenn ein Altbestand rechtswidrig ist (unzulässig hohe Ammoniakemissionen), dann ist von vornherein eine Änderungsgenehmigung unzulässig (VG Greifswald, Quel-le wird nachgereicht). Für den Altbestand ist unter Berücksichtigung eines Transferfaktors von 0,2 am nordöstlichen Waldrand eine Ammoniakdeposi-tion von 57,2 kg N/ha,a und am südöstlichen Waldrand von 130 kg N/ha,a anzusetzen. Wenn eine erhöhte Depositionsgeschwindigkeit für den Wald-rand berücksichtigt wird, ist für den nordöstlichen Waldrand eine Deposi-tion von 68 kg N/ha,a und für den südöstlichen Waldrand von 155 kg N/ha,a anzusetzen. Nach dem LAI-Bericht sind critical loads für Bäume von 15-20 kg N/ha, a (Mittelwerte 17,5) für Böden im Wald 10-15 kg N/ha,a (Mittelwerte 12,5) anzusetzen. Die angegebene Spannbreite ist anhand von Standortparametern näher einzugrenzen. Dieser Wert ist mit einem Zuschlagsfaktor zu multiplizieren, der sich aus der Einordnung des Ökosystems in verschiedene Funktionsbereiche und aus der Gefährdungs-stufe ergibt. Die Einordnung des Ökosystems erfolgt in die Lebensraum- oder Regulations- oder die Produktionsfunktion. Nach der Definition des Landeswaldgesetzes sind Wälder in die Lebensraum- und Regulations-funktion einzuordnen. Wenn zugunsten der Antragstellerin die Einordnung in die Regulationsfunktion und eine geringe Gefährdungsstufe unterstellt, kann ein Zuschlagfaktor von 2,0 errechnet werden. D.h., der Beurteilungs-wert nach dem LAI-Bericht beträgt für Bodenprozesse 25 kg N/ha,a und für Bäume 35 kg N/ha,a. Bei einer anzunehmenden Höchstdisposition von 57 bzw. 130 kg N/ha,a liegen wir bei einer Überschreitung um das Vier- bis Sechsfache. Weiterhin wurde im Gutachten von Prof. MURACH dargestellt, dass die Bäume im nahen Umfeld der Anlage bereits Vitalitätsschäden aufweisen und bereits von einer Eutrophierung auszugehen ist. Der Altbestand ist rechtswidrig, weil er zu schädlichen Umwelteinwirkungen führt. Beim Änderungsgegenstand errechnen sich Depositionswerte für den nordöstlichen Waldrand von 50 kg N/ha,a und für den südwestlichen Wald-rand von 75 kg N/ha, a. D.h., durch die Zusatzbelastung der geänderten Anlage werden die Beurteilungswerte um das Doppelte überschritten. Es stellt sich die Frage, ob eine Vorbelastung hinzuzurechnen ist? Nach LAI-Papier S. 27 ist die Vorbelastung durch die Anlage hinzuzurechnen (auch UBA workshop 08.12.2009 und coast workshop 18.-20.05.2009 in

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Brüssel). Nach dem Brüsseler workshop beträgt die Vorbelastung 33 kg N/ha, a, so dass eine Gesamtbelastung für den nordöstlichen Wald von 87 kg N/ha,a und für den südwestlichen Wald von 107 kg N/ha,a angeno-mmen werden kann (Beurteilungswerte Boden 25, Bäume 35).Prof. MURACH hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass bereits eine Eu-trophierung und Schädigung des Waldes südwestlich der Anlage einge-treten ist. Die Vorbelastung des Standortes versucht er wegzuwischen und verweist auf einen Standort 40 km entfernt mit einer Vorbelastung von 10 kg N/ha,a (nach anderer Methode). Diese Vorgehensweise ist sachlich falsch, weil die UBA-Methode eine einheitliche darstellt und kein Wert für einen 40 km entfernten Standort herangezogen werden kann. Herr HAFERKAMP hat sich beim UBA erkundigt, ob die Datensätze zur Hintergrundbelastung bestätigt werden, was seitens des UBA bestätigt wurde. Zusammenfassend kann dargestellt werden, dass die geänderte Anlage zu drei- bis vierfachen Überschreitung der Beurteilungswerte führt und Schädigungen des Waldes bereits zu verzeichnen sind. Die Genehmigung ist deshalb zu versagen.

Frau Prof. Versteyl

Wenn konstatiert wird, dass der Altbestand rechtswidrig ist, dann sind alle vorhandenen Tierhaltungsanlagen stillzulegen. Neben dem LAI-Bericht 2006 ist der „Brandenburger Leitfaden zur Beur-teilung von relevanten und irrelevanten Einträgen in Natura 2000-Gebiete“ heranzuziehen. Der betreffende Wald im Sinne dieses Leitfadens ist kein geschützter Wald. Der Leitfaden enthält alle N-empfindlichen Pflanzen-arten etc., die Kiefer jedoch nicht. Die Kiefer ist keine N-empfindliche Pflanze. Herr Jordan teilt die Ansichten von Herrn Prof. MURACH und bestätigte dies in einem Schreiben an die Genehmigungsbehörde vom 28.01.2010: Die Beurteilung der Ammoniakemissionen sind nachvollziehbar. Da die Emi-ssionen der geänderten Anlage unter denen der bestehenden Anlage liegen werden, bestehen aus ökotoxikologischer Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben. Herr Prof. MURACH ist Mitarbeiter im Landeskompe-tenzzentrum Wald in Eberswalde.

Herr Decruppe Ist es so, dass ein Mitarbeiter der Landesverwaltung ein Gutachten abgeben kann, dass von der Antragstellerin verwendet wird?

Frau Prof. Versteyl

Herr Prof. MURACH ist Landesbediensteter und geht gleichzeitig einer genehmigten Tätigkeit als Gutachter nach.

Herr Steinbach Es ist im Rahmen dieses EÖT nicht zu klären, in welcher Funktion Herr Prof. MURACH das Gutachten erstellt hat.

Frau Pöppelmeier

Ist bei den betreffenden Waldökosystemen noch nach direkter anthro-pogener (Forst) und indirekter Beeinträchtigung zu unterscheiden?

Herr Werner Es gibt kein rechtliches Verschlechterungsverbot. Es kommt einzig darauf an, ob die von der Anlage ausgehenden Emissionen als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind. Nimmt positiv auf, dass unsere Wälder nicht N-empfindlich sind. stellt den Antrag, der Antragstellerin aufzuerlegen, ein Waldgutachten

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vorzulegen, dass nicht von einem Mitarbeiter einer Verwaltung erstellt wurde.

Frau Prof. Versteyl

Herr Prof. MURACH hat das Gutachten nicht als Mitarbeiter einer Verwal-tung, sondern als Privatperson angefertigt. Herr Jordan ist Mitverfasser des Brandenburger Leitfadens. Das LAI-Papier ist als Entscheidungs-grundlage und für den Vollzug eingeführt worden. Gleiches gilt für den Brandenburger Leitfaden. Alle Unterlagen dienen als Erkenntnisquellen, nach denen eine fachliche Bewertung vorzunehmen ist, ob eine schädliche Umwelteinwirkung vorliegt oder nicht.

Herr Werner Welche rechtliche Vorschrift gibt es für das Verschlechterungsverbot? Wenn die bestehende Anlage bereits zu Schäden geführt hat, dann ist keine Änderung oder Erweiterung der Anlage möglich.

Frau Prof. Versteyl

Wir beziehen uns auf Ziffer 4.4 des Brandenburger Leitfadens. Im Rahmen der Sonderfallprüfung (LAI-Bericht) nach Punkt 4.8 der TA Luft ist ein Abschneidekriterium zu berücksichtigen, wenn es sich um empfindliche Ökosysteme handeln würde.

Herr Dr. Eckhof hat an diversen workshops zum LAI-Papier teilgenommen. Es gibt Anre-gungen, das vorgenannte UBA-Papier anhand neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse zu überarbeiten. Die Vorlage ist für März 2010 geplant. Es ist davon auszugehen, dass im Moment bei Berechnung nach dem LAI-Papier worst case angesetzt wird. Die derzeit gültigen 28 kg N /ha,a Vor-belastung für Deutschland werden derzeit neu berechnet, man geht von etwa 21 kg N/ha, a aus. Es wurde kritisiert, dass es keine Messstelle gibt, die die Hintergrundbelastung validiert. Das LAI-Papier ist z.Zt. stark in der Länderdiskussion. Der Erlass vom 20.11.2007 gilt weiter, das LAI-Papier ist noch nicht verabschiedet. Im Erlass ist geregelt, dass keine Änderungs-genehmigung bei konstanten NH3-Emiossionen allein bei Überschreitung des Beurteilungswertes versagt werden kann,

Frau Prof. Versteyl

Uns liegt ein Schreiben von Herrn Remde (MGUV) zur probeweisen Ein-führung des Erlasses vom 20.11.2007 vor. Darin heißt es sinngemäß, dass Änderungen bestehender Anlagen, die mit steigenden NH3-Emissionen einhergehen, nicht allein mit der Anwendung der Verwaltungsempfehlung versagt werden können. In einem weiteren Schreiben des MLUV vom 18.12.2009 wurde für die Beurteilung von Stickstoffemissionen aus Tier-haltungsanlagen angewiesen, nach der TA Luft Punkt 4.8 Sonderfall-prüfung zu verfahren.

Herr Werner Gerichte wenden nicht den Erlass, sondern das LAI-Papier als fachliche Erkenntnisquelle an. Sind Wälder N-empfindliche Ökosysteme?

Frau Pöppelmeier

erläutert weitere Kritikpunkte am Gutachten von Herrn Prof. MURACH. Das Waldökosystem ist bereits jetzt geschädigt. Erhöhte N-Depositionen sind nicht hinzunehmen.

Herr Decruppe Es sind mehrere Biotope vorhanden, die N-empfindlich sind (Kartierung liegt vor). Es ist sicherzustellen, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Aber es hat den Anschein, dass mit der Genehmigung die schädlichen Umwelteinwirkungen festgeschrieben werden.

PAUSE

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Herr Fritzsche Das Landeskompetenzzentrum Forst Eberswalde und der Landesbetrieb Forst sind beide dem MUGV unterstellt. Wenn das Landeskompetenz-zentrum einbezogen wird, dann kann von einem kompetenten Gutachten ausgegangen werden. Die Schutz-, Erholungs- und Nutzungsfunktionen des Waldes haben nicht überall die gleichen Anteile. Im Umfeld der Anlage hat der Wald bereits auf die Vorbelastung reagiert (Analyse N-Versorgung an Nadelproben). Herr Fritzsche teilt diesbezüglich die Ansicht von Herrn Werner. Es wird ein neues Waldgutachten eingefordert. Eine geänderte Stellungnahme von der Forstbehörde liegt vor, darin sind Nachforderungen enthalten.

Frau Prof. Versteyl

Wurde bereits durch das LUA entschieden, diese Nachforderungen zu erheben?

Herr Steinbach Dies ist fachlich nicht durch die Genehmigungsbehörde zu beurteilen. Die Nachforderungen wurden erhoben.

Fr. Prof. Versteyl bittet um die Stellungnahme von Herrn Ludwig (LUA RS 4).Herr Ludwig Die Genehmigungsbehörde entscheidet, welche Unterlagen nachgefordert

werden. Bei wissenschaftlichen Zuarbeiten stützt sich die Genehmigungs-behörde auf die Fachbehörden. Keimbelastung

Herr Werner Die Aussagen in den Antragsunterlagen sind unzureichend. Es ist in der Wissenschaft noch umstritten, ab welcher Schwelle eine Gesundheits-gefährdung durch Bioaerosole ausgeht, aber eine Gesundheitsgefährdung kann nicht ausgeschlossen werden. Ergebnisse durchgeführter Studien sind im neuen VDI-Entwurf 4250 enthalten: Von einer Gesundheitsgefähr-dung muss ausgegangen werden. Die VDI ist noch nicht in Kraft, aber wissenschaftliche Erkenntnisse sind für die Beurteilung im Genehmigungs-verfahren heranzuziehen. Die Studie von SEEDORF und HARTUNG kommt zu dem Ergebnis, dass eine Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole vorliegt. Diese endet nicht im unmittelbaren Umfeld der Anlage, vielmehr sind die Bioaerosole auch mehrere Kilometer entfernt nachweisbar. Vor diesem Hintergrund sind sämtliche verfügbaren Maßnahmen zu fordern, die möglich sind. Dazu gehört eine dreistufige Abluftreinigungsanlage für alle alten und neuen Ställe.

Herr Dr. Eckhof Die VDI 4250 liegt seit November 2009 im Entwurf vor. Es besteht keine Rechtsgrundlage, die genannten Maßnahmen zu fordern. Der wissen-schaftliche Zusammenhang ist nach wie vor umstritten. An unserem Anlagenstandort spielt dies aufgrund der Abstände keine Rolle. Bei 200-500 m ist die Hintergrundbelastung erreicht (aus Staubprognose). Weitere Maßnahmen zu fordern ist nicht zulässig.

Fr. Pöppelmeier Sie gehen davon aus, dass keine Bioaerosole entstehen?Herr Dr. Eckhof Doch, aber nicht in dem Maße, wie bspw. in Geflügelställen. Frau Pöppelmeier

Biogene Stäube wurden weitreichend wissenschaftlich untersucht. Etwa 85 % der Stäube sind lungengängig. Die Existenz ist unumstritten. Auch Geruchsstoffe sind mit einzubeziehen. Ammoniak und Aerosole werden mit den Stäuben transportiert. Stellt den Antrag, die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den

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Bioaerosolen in den Antragsunterlagen zu berücksichtigen und in das Genehmigungsverfahren mit einzubeziehen.

Herr Werner In einer Entscheidung des OVG NRW vom 12.08.2008 wurde der Erkenntnisstand zum Thema dargestellt und geschlussfolgert, dass ein Zusammenhang zwischen Bioaerosolen und einer Gesundheitsgefährdung besteht. Danach ist nicht nur die Wohnnutzung in Zülichendorf und Frankenförde betroffen, sondern auch das Gewerbe- und Industriegebiet.

Frau Prof. Versteyl

Das VG Münster hat mit einer Entscheidung vom 30.06.2009 dargestellt, dass angesichts des Abstandes zwischen Wohnen und Stall kein Zusam-menhang zwischen Bioaerosolen und einer Gesundheitsgefährdung besteht.

Herr Werner Bei einem Abstand von 500 m besteht laut der NIELS-Studie noch eine Gesundheitsgefährdung.

Herr Dr. Eckhof Auf der Grundlage diverser Studien und des VDI-Entwurfes, der keine Grenzwerte enthält, ergibt sich kein Handlungsbedarf.

Frau Pöppelmeier

Es wurden keine Erkenntnisse aus der Seuchenbekämpfung gewonnen? Die Ausbreitung des BSE-Erregers wurde bis 30 km nachgewiesen. Der Vorsorgegrundsatz ist Rechnung zu tragen.

Herr Dr. Scholze Herr Dr. Eckhof hat ausgeführt, dass es nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen keinen Zusammenhang zwischen Bioaerosolen und einer Gesundheitsgefährdung besteht. Die Einwender benötigen jedoch eine Aussage, dass keine Gesundheitsgefährdung eintreten kann. Daher wird das Ergreifen aller notwendigen Maßnahmen gefordert, diese zu vermeiden.

Frau Prof. Versteyl

In der Anlage selbst befinden sich Arbeitsplätze, die zulässig sind und arbeitsmedizinisch beurteilt werden. Der Gesundheitsschutz beginnt dort, wo die Medizin uns gesicherte Erkenntnisse liefert (OVG Lüneburg). Nach einer Entscheidung des VG Münster vom 16.11.2009 ist unter Berück-sichtigung neuester Studien entschieden worden, dass ein hinreichender Erkenntnisstand zur Gesundheitsgefährdung in der Nähe von Tierhaltungs-anlagen nicht vorhanden ist.

Fr. Pöppelmeier Die Größe der Tierhaltungsanlage sollte hierbei berücksichtigt werden. Herr Werner Es sind zwei Ebenen zu betrachten: 1. Anforderungen, die sich aus dem

Vorsorgegrundsatz ergeben, 2. Anforderungen, die sich daraus ergeben, dass schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden sind. Es gibt tatsäch-lich noch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse, ab welcher Grenze Bioaerosole zu einer Gesundheitsgefährdung führen. Aber alle wissenschaftlichen Erkenntnisse gehen davon aus, dass eine Gesund-heitsgefährdung bestehen kann (im VDI-Entwurf zusammengefasst). D.h., wir bewegen uns im Bereich des Vorsorgeprinzips, in dessen Rahmen auch ein Besorgnispotential berücksichtigt werden muss. Es ist letztlich zu prüfen, ob nach dem Stand der Technik eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden kann, z.B. durch eine dreistufige Wäsche.

Herr Steinbach Diesbezüglich sind weitere Prüfungen der Fachbehörden notwendig.

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SchutzwaldHerr Steinbach Das Thema Wald wurde bereits behandelt. Top 3.7 Naturschutz

BiotopschutzHerr Werner Nach § 32 BbgNatSchG sind Maßnahmen unzulässig, die zur Zerstörung

oder nachteiligen Beeinflussung von geschützten Biotopen führen können. Wenn nach dem LAI-Bericht critical loads überschritten werden, besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer Schädigung von Biotopen, so dass in diesem Fall der gesetzliche Biotopschutz ausgelöst ist. Im Umfeld der Anlage befinden sich mehrere gesetzlich geschützte Biotope. Biotop Nr. 1 Silbergrasreiche Pionierflur: Laut LAI-Bericht ist ein critical load von 10-20 (15) kg N/ha, a bereitgestellt. Bei einer Einordnung in die Lebensraumfunktion ergibt sich ein Zuschlagsfaktor von 1,0. D.h. der Beur-teilungswert beträgt 15 kg N/ha, a. Da dieser Wert bereits durch die Vor-belastung ausgeschöpft wird, ist dieses Biotop für jeden weiteren Zusatz-eintrag gesperrt. D.h., wenn die Vorbelastung bereits zur Überschreitung des Beurteilungswertes führt, besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, für eine Schädigung des Biotopes. Auch die Anwendung des Abschneidekriterium mit 4 kg N/ha, a (2006) bzw. 5 kg N/ha, a (neuer Entwurf) führt zu keinem anderen Ergebnis, weil das Kriterium hier nicht anzuwenden ist (Quelle LAI-Bericht). Nach speziellem Naturschutzrecht kommt es einzig allein darauf an, ob aus fachlicher Sicht eine Schädigungsmöglichkeit besteht. Diese besteht immer, wenn die Beurteilungswerte überschritten werden. Für dieses Biotop wurde eine Zusatzbelastung von 2,5 kg N/ha, a angegeben. Hier müsste eine andere Depositionsgeschwindigkeit angesetzt werden, da das Biotop am Waldrand liegt. Bei 2,4 cm/s kommt man auf 4 kg N/ha, a. Die Vorbelastung führt bereits zu einer Überschreitung der Beurteilungswertes, dazu kommt die Zusatzbelastung. Es ist demnach davon auszugehen, dass eine gewisse Wahrscheinlich für die Schädigung des Biotopes anzunehmen ist. Hilfsweise kann die „Vollzugshilfe zur Beurteilung irrelevanter Stoffeinträge in Natura 2000-Gebieten für das Land Brandenburg herangezogen werden. Darin wird ein Irrelevanzwert in Höhe von 10 % des Beurteilungswertes angegeben. Es steht die Frage, ob dieser Wert zu verwenden ist. Das OVG Niedersachsen hat 28.08.2008 festgestellt, dass wenn der Beurteilungswert für den Lebensraumtyp bereits durch die Vorbelastung überschritten wird, dann ist dieser für jede weitere Nutzung gesperrt. Bei Ansetzen des Irrelevanzwertes (10 % von 15 kg/ha,a gleich 1,5 kg N/ha, a würde sich bei einer Deposition von 4 kg N/ha,a eine deutliche Überschreitung zeigen.Biotop Nr. 9 Kleiner Schwarzerlenbestand: Auch hier gilt bei Einordnung in die Lebensraumfunktion und einer mittleren Gefährdungsstufe, dass die Vorbelastung bereits die Beurteilungswerte (Böden 15 kg N/ha,a, Bäume 21 kg N/ha,a) überschritten werden. Biotop Nr. 6 Kleingewässer: Der Beurteilungswert beträgt 9 kg N/ha, a, die Vorbelastung 11 kg N/ha, a sowie die Zusatzbelastung 6 kg N/ha, a.

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Biotop Nr. 8 Teich: Auch hier wird der critical load bereits durch die Vorbelastung überschritten. D.h., für sämtliche N-empfindliche Biotope werden die Beurteilungswerte des LAI-Berichtes überschritten, so dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nachhaltige Beeinträchtigung der Biotope besteht, mit der Folge, dass der gesetzliche Biotopschutz ausgelöst ist. D.h., der Biotopschutz steht dem Vorhaben entgegen.

Frau Prof. Versteyl

Bei einem mittleren critical load von 15 kg N/ha, a und einer Zusatzbe-lastung von 1,5 kg N/ha, a, sind die maßgeblichen Kriterien erfüllt. Ihre Ausführungen, dass das Abschneidekriterium nach LAI-Bericht nicht anzuwenden ist, sind nach meiner Auffassung unzutreffend. Bei FFH- und Natura 2000-Gebieten ist es nicht anzuwenden. Um solche Standorte handelt es sich hier nicht. Im Rahmen des Verfahrens ist eine UVP-Vorprüfung durchgeführt worden mit dem Ergebnis, dass keine erheblichen Einträge zu erwarten sind.

Frau Donhauser Die von Ihnen berechneten N-Depositionen sind nicht nachvollziehbar. Es ist strikt nach dem LAI-Bericht vorgegangen worden bzw. nach dem Erlass vom 20.11.2007 (Liste N-empfindlicher Biotope veröffentlicht). Auch für geschützte Biotope gilt das Abschneidekriterium nach dem LAI-Papier, denn es steht sonst in Frage, für welche Biotope es gelten sollte.

Herr Werner Das LAI-Papier bezieht sich auf N-empfindliche Ökosysteme. Davon zu unterscheiden sind nach Naturschutzrecht geschützte Biotope. Im neuen LAI-Bericht steht festgeschrieben, dass das Abschneidekriterium nicht im speziellen Naturschutzrecht gilt.

Herr Decruppe Für die Biotope, die nach § 32 BbgNatSchG geschützt sind, gilt nicht die genannte Vollzugshilfe. Das was genannt wurde, gilt nur für das FFH-Gebiet, nicht für die vorgenannten Biotope. Dort gelten die critical loads, um eine Gefährdung einzuschätzen. Errechnete Werte liegen über den Beurteilungswerten. Es ist nicht richtig, dass es für die FFH-Gebiete nicht erhebliche Einträge gibt. Es ist lediglich festgestellt worden, dass die Beeinträchtigungen bei einer geänderten Anlage nicht größer sind. Doch die Einträge sind erheblich ungeeignet, die Biotope zu schädigen.

Herr Jordan Die einzelnen Biotope mit den verschiedenen Depositionen wurden nicht im Detail geprüft. Es ist davon ausgegangen worden, dass wenn sich die Emissionen am Ort des Biotopes mit der neuen Anlage verringern, muss nicht näher geprüft werden. Dies ist juristisch nochmals zu prüfen. Nach verschiedenen Erlassen des MUGV ist auch für 32er Biotope das LAI-Papier anzuwenden, incl. des Abschneidekriteriums. Dies ist juristisch ebenfalls zu prüfen. Zum Thema Irrelevanzschwellen geht das MUGV davon aus, dass mit den Irrelevanzschwellen in der Vollzugshilfe eine gute Linie verfolgt wird (zum Vergleich: 30 % nach LAI-Bericht).

Herr Werner stellt nochmals klar: Die von der Anlage ausgehenden Emissionen sind zu prüfen. Wenn sich zum Zeitpunkt der Genehmigung herausstellt, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Schädigung von Biotopen besteht, ist der Biotopschutz ausgelöst. Es ist nicht die Frage einer Verbesserung oder

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Verschlechterung, sondern die aktuellen Genehmigungsvoraussetzungen sind zu prüfen. Eine aktuelle Genehmigungsvoraussetzung ist, dass der Biotopschutz nicht entgegen steht. Das Abschneidekriterium ist nicht anzuwenden, da die gewisse Wahrscheinlichkeit mit dem Überschreiten der Beurteilungswerte impliziert wird.

Herr Steinbach Es war die Frage der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung bei Ammoniak offen geblieben. Dies bedarf weiterer Erläuterung.

Frau Prof. Versteyl

Wenn die Zusatzbelastung der gesamten Anlage 5 kg N/ha,a nicht über-schreitet, ist das Abschneidekriterium anzuwenden (Nr. 2 LAI-Bericht). Es besteht hier offenbar ein Missverständnis. Die Emissionen, die die Gut-achter in den Antragsunterlagen angeben, weisen die Gesamtbelastung der geänderten Anlage aus. Das Kriterium ist erfüllt und anwendbar.

Herr Werner formuliert einen Prüfantrag an die Behörde: Es sind die Emissionen, die von der gesamten Anlage zum aktuellen Zeitpunkt ausgehen, zu betrach-ten, ob der Biotopschutz ausgelöst ist. Die Frage, die sich daran anschließt ist, ob das Abschneidekriterium angewendet werden darf. Besteht durch Überschreitung der Beurteilungswerte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nachhaltige Beeinträchtigung der Biotope?

Herr Dr. Eckhof 5 kg N/ha,a ist gleichzeitig die Fehlergrenze. Nach der gängigen Methode ist nichts anderes möglich.

Frau Bader Für § 32 Biotope ist die UNB zuständig. Herr Sommer Die Anlage hat Bestandsschutz. Wenn der Änderungsantrag zurückgewie-

sen würde, würde man die bestehende Belastung fortbestehen lassen. Da die Gesamtbelastung etwas abnimmt, wurde nicht geprüft, ob die 32er Biotope durch die Vor- bzw. Hintergrundbelastung weiterhin geschädigt werden.

Herr Steinbach fragt nach: Wenn die bestehende Anlage weiterbetrieben werden würde, würde sie zu höheren Belastungen führen als die geänderte Anlage?

Herr Sommer Die Belastungssituation des Naturraums, geschützte Biotope eingeschlossen, bleibt gleich oder verringert sich leicht. Wenn der Änderungsantrag abgelehnt und die Anlage wie bisher weiter betrieben werden würde, dann hätte man eine schlechtere Situation als mit der Änderung. Insofern wurde darauf verzichtet zu prüfen, ob die Biotope durch den Bestand der Anlage geschädigt werden.

Herr Werner Aus rechtlicher Sicht ist dies falsch. Im Genehmigungsverfahren ist zu prüfen, ob die prognostizierten N-Depositionen, die von der geänderten Anlage ausgehen, zum Auslösen des Verbotstatbestandes führen. Die Frage nachträglicher Anordnungen zum Biotopschutz bei Versagen der Genehmigung ist eine andere Frage. Für dieses Genehmigungsverfahren ist relevant: Führen die prognostizierten Sickstoff- und Ammoniakdeposi-tionen zu einer gewissen Schädigungsmöglichkeit der Biotope?

Frau Donhauser Sie haben bereits zu einer Schädigung der Biotope geführt. Die Biotope haben sich unter dem Einfluss des vorhandenen Stickstoffs entwickelt.

Herr Jordan Die Irrelevanzgrenzen sind für Brandenburg klar in der Vollzugshilfe Stoff-einträge geregelt. Sie beträgt 10 % für N-Einträge. Dieser Wert ist gerechtfertigt.

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Frau Pöppelmeier

Habe ich das richtig verstanden, dass sie in ihrer Prüfung davon ausge-gangen sind, dass die Biotope bereits geschädigt sind. Da eine Verbesse-rung der Gesamtsituation durch die Änderung der Anlage eintritt, wurde nicht weiterführend geprüft?

Herr Sommer Das ist juristisch nicht eindeutig. Bisher war die Zusatzbelastung zu prüfen, nicht die Gesamtbelastung.

Herr Werner Dies ist rechtlich unzutreffend. Die Ausgangsbasis ist die Gesamtbelastung aus der geänderten Anlage, nicht die Vorbelastung. Ggf. sind nachträg-liche Anordnungen zu treffen, wenn die Bewertung ergibt, dass durch die Vorbelastung bereits Schäden eintreten.

Herr Jordan Die Genehmigungsbehörde sollte diesen Sachverhalt eingehend prüfen und der Fachbehörde ggf. den Auftrag erteilen, nochmals zu prüfen.

Herr Werner hält den Erlass (Vollzugshilfe) für rechtswidrig. Er bezieht sich allenfalls darauf zu prüfen, ob durch Ammoniak empfindliche Ökosysteme geschä-digt werden können, keinesfalls auf die Frage, ob spezieller FFH-Gebiets-schutz entgegensteht oder gesetzlicher Biotopschutz. Dies ist eine fach-liche Frage. Wenn das LAI-Papier nicht zu den gewünschten Ergebnissen führt, wird vorgeschlagen, durch eine Massenbilanzierung zu berechnen, wie die N-Bilanzierung der gesetzlich geschützten Biotope ausfällt, wieviel sie vertragen und ob durch zusätzliche N-Depositionen Schäden auftreten.

Herr Steinbach nimmt den Vorschlag von Herrn Jordan auf. Dieser Sachverhalt ist juristisch zu prüfen. Erlässe sind vom Grundsatz her für Mitarbeiter der Genehmigungsbehörden bindend. Er geht davon aus, dass der Erlass rechtsbindend ist.

Herr Werner Wenn sich ergibt, dass der Erlass (Vollzugshilfe) juristisch nicht haltbar ist, dann hat ein Beamter eine Remonstrationspflicht gegenüber dem Arbeit-geber. Wenn der Erlass so angewendet wird, wie er von der Antragstellerin gele-sen wird, heißt das: Wenn eine Anlage in der Vergangenheit N-Deposi-tionen in FFH-Gebiete oder geschützte Biotope hervorgerufen hat und bereits ein Schädigungsprozess in Gang ist, hat dies für die Frage einer Änderungsgenehmigung keine Auswirkung. Die Rechtssprechung sagt klar, dass es bei einem Genehmigungsverfahren darauf ankommt, ob die aktuellen Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. D.h. nach dem Erlass würden N-Depositionen genehmigt werden, die u.U. zu Schädigungen von Biotopen oder FFH-Gebieten führen. Der Erlass ist daher rechtswidrig.

Herr Kersandt zitiert aus einer Entscheidung des VGH Kassel vom 02.01.2009: Das Urteil bestätigt die vorgenannte Verschlechterungsbetrachtung.

Frau Pöppelmeier

Die Abluftreinigungsanlage soll 70 % der Schadstoffe herausfiltern. Dies ist zu prüfen. Bei dieser starken Erhöhung der Gesamt-GV soll alles besser werden? Es liegen keine belastbaren Zahlen vor. Liegt eine Schädigung vor oder nicht, dies ist durch Messergebnisse zu belegen.

Herr Werner zitiert aus dem Kommentar von JARRAS zum § 16 BImSchG. Es spielt keine Rolle, ob die Emissionen vorher höher sind als nach der Änderung. Dann wäre keine Berufung auf die alte Genehmigung möglich. Die Zusatz-belastung, die von der geänderten Anlage ausgeht, führt zur Gesamtbela-

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stung. Eine Schädigung der Biotope ist bereits eingetreten, das Kriterium ist nicht mehr anzuwenden. D.H. es gibt keine Verschlechterungsbetrach-tung. Wenn die Anlage zu Überschreitungen führt und auch die geänderte Anlage zu Überschreitungen führt, dann ist die Genehmigung zu versagen.

Herr Steinbach zieht hier einen Schlussstrich. Die Genehmigungsbehörde hat zu prüfen. PAUSE

ArtenschutzHerr Werner Wie beim Thema Biotopschutz bereits vorgetragen kann aufgrund der

Zusatzbelastung von einer nachhaltigen Beeinträchtigung ausgegangen werden bzw. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit. Da gesetzlich geschützte Biotope als Lebensraum für wildlebende Tiere und Pflanzen definiert sind, geht mit der Beeinträchtigung der Biotope auch eine Beein-trächtigung der Lebensstätten einher, so dass das besondere Artenschutz-recht zu prüfen ist. Ob dies einschlägig ist setzt voraus, dass Untersu-chungsergebnisse vorliegen, nach denen beurteilt werden kann, ob und für welche Arten ein Auslösen der artenschutzrechtlichen Verbote in Betracht kommt. Solche Untersuchungen liegen nicht vor. stellt den Antrag, das Arteninventar der umliegenden Biotope im Sinne einer Bestandaufnahme zu untersuchen. Gleichzeitig sollen alle fachlichen Informationen, die zu diesen Bereichen vorliegen, mit herangezogen werden. Biotop Nr. 6 Kleingewässer: Geschütztes Biotop, 6 kg N/ha, a Zusatz-belastung, Abschneidekriterium unrelevant, es ist zu prüfen, inwieweit eine Schädigung des Kleingewässers möglich ist, Kleingewässer dient zahl-reichen Amphibienarten als Laichgewässer, oft Anhang 4 Arten, zusätz-liche Einträge können zur Hypertrophierung führen, die eine starke Beein-trächtigung bis zur Zerstörung des Lebensraumes der Amphibienarten führen könnte. Biotop Nr. 1 Silbergrasrasen: Gleiches gilt für das Biotop Nr. 1, als Lebens-raumtyp ist das Vorkommen zahlreicher Tier- und Pflanzenarten wahr-scheinlich, Biotop ist durch N-Einträge gefährdet, weil die vorkommenden Arten auf nährstoffarme Sandböden angewiesen sind, eine Beeinträchtigung ist möglich.

Frau Donhauser Unsere Vorgehenswiese haben wir vorgestellt. Wir können natürlich auch schauen, was an absoluten Werten herauskommt. Kann das LAI-Papier, können die Erlasse Anwendung finden? Diese Systematik kann fortgeführt werden. D.h., wenn ich das Abschneidekriterium nicht erreiche, ist zu prü-fen, welche Veränderung eintritt. Die Veränderung ist gleich Null an dem eben angesprochenen Kleingewässer (Biotop Nr. 6). Was soll sich für die dort lebenden Pflanzen und Tiere verändern, wenn sich an der Belastung nichts ändert?

Herr Werner Diese Sicht setzt voraus, dass kein Schädigungsprozess in Gang ist. Aber die Schädigung ist bereits eingetreten. Daher ist eine neue Betrachtung notwendig.

Frau Pöppelmeier

Bei der Ammoniakimmissionsprognose sind für die Silbergrasflur 1µg NH3 angegeben, wird umgerechnet in 3 kg N. Diese Zahl ist nicht nachvoll-

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ziehbar. Frau Donhauser Die Vorbelastung der Biotope ist um ein Vielfaches höher als die

Belastung, die von der Anlage ausgeht. Zur Anfrage von Frau Pöppelmeier: Entscheidend für die Umrechnung ist die Depositionsgeschwindigkeit (für Freiflächen, auch Kleingewässer und Acker 10 mm/s, für Waldflächen 20 mm/s, für Feldgehölze und Baum-gruppen mittlere Werte nach VDI). So ergeben sich die entsprechenden Faktoren, die auch aufgerundet werden, bspw. bei 10 mm/s Depositions-geschwindigkeit ergibt sich ein Faktor von 2,6, dieser wird auf 3 aufge-rundet.

Herr Werner Ihr Maßstab ist, dass wenn die Vorbelastung höher ist als die Zusatzbe-lastung, gibt es keine Schädigungsmöglichkeit?

Frau Donhauser Nein, aber die Vorbelastung ist schon relativ hoch, aus dem Ackerbau und anderen Anlagen.

Herr Werner Für Gras (betrifft Silbergrasflur) wird in der VDI-Richtlinie nicht ein Wert von 1 mm/s, sondern 1,6 mm/s angegeben.

Frau Donhauser Es gibt in der VDI diverse Depositionsgeschwindigkeiten. Wir haben uns an die empfohlenen gehalten.

Herr Steinbach Die unterschiedlichen Standpunkte wurden erörtert. Nun hat die Genehmigungsbehörde zu prüfen. Avifauna

Herr Werner Wir kritisieren die Untersuchungsmethodik bzw. die mangelnde Angabe der Untersuchungsmethodik. Es wurde lediglich angegeben, dass in 6 Wochen untersucht wurde, unklar ist jedoch an welchen Tagen und Zeiten. Die Rauchschwalbe unterliegt dem Lebensstättenschutz. Sie benutzt jedes Jahr das gleiche Nest. Es ist davon auszugehen, dass sie durch die vorgesehenen Umbaumaßnahmen beeinträchtigt wird (Zugänglichkeit). Laut Gutachten sind keine Anhang 1 Vogelarten vorhanden.

Frau Friedrich Die Kartierung wurde vom 23.04. bis 12.06.2006 im Hinblick auf das abzuprüfende Artenspektrum durchgeführt. Die Umbaumaßnahmen finden nur im Innenbereich der Ställe statt, außen nicht, so dass eine Beein-trächtigung nicht konstatiert werden kann.

Frau Bader Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag hat keine ausreichende Qualität. Für eine Beurteilung ist er ausreichend. Ein Schutz der Rauchschwalben wird gefordert.Gebietsschutz

Herr Werner Es steht die Frage, ob das südlich gelegene FFH-Gebiet durch die Emi-ssionen beeinträchtigt werden kann. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung wird benötigt, wenn nicht von vornherein auszuschließen ist, dass es zu einer Beeinträchtigung von Erhaltungszielen kommen kann. Da Stickstoff im FFH-Gebiet ankommt und im FFH-Gebiet N-empfindliche Arten leben, ist nicht auszuschließen, dass eine Schädigung eintreten wird. Eine mögliche Beeinträchtigung ist gegeben, wenn durch die Vorbelastung die Beur-teilungswerte nach dem LAI-Bericht überschritten werden (OVG Nieder-sachsen 28.08.2008). Es ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung vorzuneh-men mit dem Ziel, inwieweit eine Schädigung der Lebensraumtypen

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vorliegt und ob durch zusätzliche Einträge Schädigungen zu erwarten sind. Frau Donhauser Bezüglich der Hintergrundbelastung hat Herr Dr. Eckhof bereits ausge-

führt, dass die Werte für Deutschland zu hoch angegeben werden. Diese Diskussion soll nicht weitergeführt werden. In der Ammoniakprognose ist das FFH-Gebiet Forst Zinna Keilberg betrachtet und eine Irrelevanzgrenze für die N-Deposition ausgewiesen worden. Mit 1,5 kg N/ha, a ist das Irrelevanzkriterium nach der Vollzugshilfe erfüllt. Dieser Wert wird deutlich unterschritten, weil in Richtung des FFH-Gebietes etwa auf der Hälfte des Weges zwischen FFH-Gebiet und Anlage diesen Wert von 1,5 kg N/ha, a ausgewiesen.

Herr Werner Wie haben sie die Beurteilungswerte berechnet? Es gibt Lebensraumtypen mit geringeren Werten.

Frau Donhauser Die nördliche Grenze des FFH-Gebietes besteht aus Waldbeständen. Herr Werner verweist nochmals auf die Entscheidung des OVG Niedersachsen: Von

einer erheblichen Beeinträchtigung ist auszugehen, wenn durch die Vor-belastung die Beurteilungswerte bereits überschritten werden. Dass die Hintergrundbelastung pauschal als zu hoch eingeschätzt wird, ist fachlich nicht fundiert.

Frau Donhauser Gemäß der Vollzugshilfe Pkt. 4.4 ist die Irrelevanz des zusätzlichen projekttypischen Stoffeintrages betrachte worden. Dieser beträgt hier Null.

Herr Werner Sie geben Ammoniakemissionen in Höhe von 0,3 an. Bei einem Transfer-faktor von 6,23 kommt man nicht auf weniger als 1,5 kg N/ha, a, sondern auf mehr. Nach neueren Untersuchungen ist für Gebiete am Waldrand ein höherer Transferfaktor anzusetzen.

Frau Donhauser Die Depositionsgeschwindigkeiten wurden in Anlehnung an die VDI fest-gelegt. Der Beurteilungswert wird deutlich unterschritten, der angegebene Wert befindet sich auf der Hälfte des Weges zwischen FFH-Gebiet und Anlage.

Herr Jordan Wenn der critical load eines betroffenen Lebensbereiches 15 sein sollte und es kommt weniger als 1,5 kg/ha, a an, dann ist die Irrelevanzschwelle nach der Vollzugshilfe unterschritten. Weitere Prüfungen sind dann nicht notwendig.

Herr Werner fragt nach der rechtlichen Grundlage in Höhe von 10 % als Irrelevanz-kriterium. Bei einer Möglichkeit der Beeinträchtigung, ist eine FFH-Verträg-lichkeitsprüfung durchzuführen. Wenn durch die Vorbelastung der Beurtei-lungswert erreicht, dann besteht aus fachlicher Sicht bei zusätzlichen Ein-trägen die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung.

Herr Jordan Ist kein Jurist. Wenn der critical load erreicht ist, dann ist das Gebiet möglicher Weise für eine weitere Zusatzbelastung gesperrt (BVG). Das bedeutet, dass sie möglicher Weise kein neues Auto kaufen oder keine weitere Anlage betreiben können. Im Sinne der Praktikabilität steht die Frage, überhaupt Irrelevanzgrenzen zu definieren.

Herr Kersandt Die FFH-Verträglichkeitsprüfung ist eine besondere Ausprägung des allge-meinen Verschlechterungsverbotes (Art. 6 Abs 2 FFH-Richtlinie). Die Mit-gliedsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um in den Schutzgebieten eine Verschlechterung der entsprechenden Habitate bzw. Lebensräume zu

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vermeiden, sofern sich solche Störungen auf die Richtlinienzielen auswir-ken können. Das Verschlechterungsverbot wurde normiert und die Verträg-lichkeitsprüfung im Art. 6 Abs. 3 umgesetzt in nationales Recht, es dient der Umsetzung dieses Verschlechterungsverbotes. Deshalb dürfen wir Irrelevanzbetrachtungen anstellen. Selbst bei Überschreitung des Irrele-vanzkriteriums darf im Ausnahmefall der Nachweis erbracht werden, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von Erhaltungszielen eines Schutzgebie-tes nicht vorliegt. Dies ist die rechtliche Grundlage. Die Verträglichkeits-prüfung ist eine besondere Ausprägung des Verschlechterungsverbotes. Dort ist die Rechtfertigung für eine Irrelevanzbetrachtung zu finden.

Herr Werner Wenn sich die Maßnahme erheblich auf die Ziele der Richtlinie auswirken kann, und die Ziele sind die Wiederherstellung und Erhaltung eines gün-stigen Erhaltungszustandes. Wenn Lebensraumtypen vorhanden sind, die nicht in einem günstigen Erhaltungszustand sind, dann reicht das Ver-schlechterungsverbot aus. Dann sind alle Maßnahmen verboten, die die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes gefährden. Es ist eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Herr Dr. Eckhof Es gibt naturwissenschaftliche Grenzen der Erkenntnis. Das Beurteilungs-system ist nicht genauer als 30 %, d.s. 5 kg/ha, a. Wenn man auf 10 % dieses Wertes heruntergeht, dann entspricht das einem Abschneidekriterium.

Herr Werner Das Abschneidekriterium in Höhe von 5 kg N/ha,a gilt nicht für FFH-Gebiete. Darüber waren wir uns einig.

Herr Jordan Es gibt Anfragen anderer Bundesländer, die unsere Vollzugshilfe verwen-den wollen. Es gibt einen Beschluss der LANA, die den anderen Ländern die Anwendung unserer Vollzugshilfe empfiehlt. Das BVG (Urteil Hessisch Lichtenau) hat bereits unsere Vollzugshilfe zitiert und als einschlägige wissenschaftliche Methode gekennzeichnet.

Herr Steinbach Die Standpunkte sind dargestellt. Die Fachbehörden haben zu prüfen. Herr Werner Inwieweit wurde eine Beeinträchtigung von Biotopen und des NSG durch

das Vorhandensein zahlreicher Entwässerungsgräben untersucht? Herr Steinbach wird unter Top 3.5 behandelt.Herr Decruppe Im Rahmen der Ausgleichsbilanzierung sind Maßnahmen vorgesehen, z.B.

die Umwandlung von Ackerland in Grünland auf 3 Flurstücken. Diese Flurstücke sind bereits Grünland. Wurde dies durch die UNB bewertet?

Frau Forche Die betreffenden Flächen sind stillgelegte Ackerflächen. Diese können wieder in Betrieb genommen werden. Die Antragstellerin ist im Begriff, diese Flächen in Grünland umzuwandeln.

Herr Decruppe Durch Versiegelung von Flächen (Anlage) werden die Naturraumfunktio-nen eingeschränkt. Dafür kann kein Ausgleich auf Flächen erbracht werden, die seit 10 Jahren stillgelegt sind.

Frau Bader Die Ausgleichsbilanz wurde auch durch das LUA geprüft. Laut Antrag-stellerin handelt es sich bei der Fläche um einen Intensivacker, was nicht stimmt. Entscheidend für die Beurteilung ist der jetzige Zustand. Dies wurde kritisiert. Es wurden Nachforderungen formuliert.

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Top 3.4 BodenschutzHerr Werner verliest eine Einwendung von Herrn Prof. Geilen mit folgenden

Schwerpunkten: 1. Belastung durch Antibiotika, 2. Belastung durch Metalle und Schwermetalle, 3. Belastung durch Stickstoffverbindungen, 4. Proble-matik der Biogasanlage. Beginnt mit 1.: Der Eintrag von Arzneimitteln, insbesondere Antibiotika, in die landwirtschaftliche Wirkungskette durch Wirtschaftsdünger ist nicht un-erheblich und bewegt sich nach veröffentlichten Daten im Tonnenbereich. Antibiotika, wie z.B. Chlortetrazyklin, überdauern lange im Boden und beeinflussen die Bodenmikroorganismen. Der Eintrag in das Grundwasser hängt von der Bodenbeschaffenheit und dem Grundwasserspiegel ab. Die Verabreichung von Antibiotika zur Leistungssteigerung ist zwar seit Anfang der 90er Jahre verboten, doch reicht die Diagnose eines erkrankten Tieres im Bestand, um den gesamten Bestand vorsorgend antibiotisch zu behandeln. In einigen Bundesländern werden die Antibiotikakonzentra-tionen in Schweinegülle kontrolliert. Ergebnisse aus Bayern (2006) belegen eine Antibiotikakontamination von zwei Dritteln der untersuchten Schweinegüllen. Dabei wurden in 20 % der Güllen Konzentrationen gemessen, die im minimalen Hemmbereich von Bakterien liegen. Hierdurch wird ein Selektionsdruck erzeugt, der zu bakteriellen Resisten-zen führt. Es ergeben sich folgende Fragen an die Antragstellerin: 1. In welchem Umfang (kg/a) wurden in den letzten drei Jahren Antibiotika im Betrieb in Frankenförde eingesetzt? 2. Welche Antibiotika?

Frau Prof. Versteyl

Die Frage Nr. 1. sind genehmigungsrechtlich nicht relevant. Die Anwen-dung von Antibiotika erfolgt ausschließlich auf tierärztliche Anordnung.

Frau Pöppelmeier

Die Nachweise können sicherlich beim Arzt oder dem Halter abgerufen werden.

Herr Werner Wenn es so ist, dass die Verabreichung von Antibiotika beim Veterinäramt anzuzeigen ist, stelle ich den Antrag, auf einfache mündliche oder schriftliche Auskunft, in wie vielen Fällen Antibiotika in den letzten drei Jahren verabreicht wurden und wie viel kg/a dabei zum Einsatz kamen.

Herr Brömme Die Menge der Antibiotika wird im Veterinäramt nicht registriert. Es wird nur kontrolliert, ob es schlüssig ist, was eingesetzt wird, von wem, Abgabe-belege, die Behandlung und was. Die Belege sind drei Jahre aufzuheben.

Herr Werner Damit reduziert sich die Frage auf die Angabe wie oft und die Art der Antibiotika. Frage an die Behörde: In welchem Umfang wurde ein Güllemonitoring bezüglich der Antibiotikabelastung von Schweinegülle im Land Branden-burg, insbesondere im Einzugsgebiet des Naturpark Nuthe-Nieplitz-Niederung durchgeführt? Zu welchen Ergebnissen ist es gekommen?

Herr Dr. Eckhof verweist auf Ergebnisse der Universität Hohenheim. Antibiotika werden nicht prophylaktisch und zur Leistungssteigerung eingesetzt. Ein Monito-ring ist nicht bekannt.

Herr Steinbach Der Antrag nach AEG ist bei der Fachbehörde zu stellen. Zum Monitoring wird auf das Landwirtschaftsamt verwiesen.

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Frau Schade Es gibt keine Kenntnisse über ein Güllemonitoring. Herr Dr. Scholze Wie viel Antibiotika wurden in der Vergangenheit verwendet? Bei guter

landwirtschaftlicher Praxis sollte dies nachzuvollziehen sein. Herr Werner Was geschieht mit der Gülle von Tieren, die therapeutisch behandelt

werden? Wenn Tiere therapeutisch behandelt wurden, dann ist die Gülle separat zu lagern.

Frau Prof. Versteyl

Für diese Forderung gibt es keine rechtliche Grundlage. Die Erkenntnisse aus einer Anlage geben keinen Hinweis darauf, was möglicher Weise im Naturpark ankommt. Dafür wäre eine Aussage nötig, was in den übrigen Betrieben eingesetzt wird. Das einzig Richtige ist, die Frage nach einem Monitoring zu stellen, das die Einträge aus allen Betrieben erfasst. Der Be-zug auf einen einzelnen Betrieb und das hier gegenständliche Änderungs-genehmigungsverfahren ist hier nicht gegeben. Nach Untersuchungs-ergebnissen einer Doktorarbeit an der Uni Leipzig aus dem Jahr 2009, die sich mit Rückständen aus Antibiotika in menschlichen Klärwässern beschäftigte, ist zu entnehmen, dass diese Einträge deutlich höher sind. Die Kenntnis des Antibiotikaverbrauchs eines einzelnen Betriebes hilft hier nicht weiter. Ein Monitoring wäre hilfreich, ist aber nicht vorhanden.

Herr Werner Ist die Resistenz von Keimen eine Gefahr für den Menschen? Ja. Kann durch Ausbringung antibiotikabelasteter Gülle die Gefahr des Entstehens antibiotikaresistenter Keime hervorgerufen werden? Ja. Nutzpflanzen nehmen Antibiotika auf und gelangen in die Nahrungskette (Uni Pader-born, 2005). D.h., es ist eine Gefahr für die menschliche Gesundheit und damit relevant für dieses Verfahren.

Herr Decruppe Auch für diesen Betrieb sollte es möglich sein, Prognosen, welche Antibio-tikamengen verabreicht werden, zu erstellen. Die Belege der letzten drei Jahre können hochgerechnet werden auf den neuen Tierbestand. Die Antragstellerin steht einem Monitoring der Gülle offen gegenüber. Eine Kontrolle der Gülle sollte regelmäßig nachgefordert werden.

Frau Prof. Versteyl

Bei Kontrollen muss sichergestellt werden, welche Anteile die einzelnen Betriebe haben. Eine Zuordnung birgt eine große Unsicherheit in sich.

Frau Donhauser verliest ein Schreiben des Tierarztes, Herrn Kriegler: Die wichtigsten Erreger von Atemwegserkrankungen konnten im Bestand in Frankenförde eliminiert und in den folgenden Jahren der Bestand vor Reinfektionen ge-schützt werden konnte. D.h., dass ein diesbezüglicher Einsatz von Anti-biotika nicht notwendig ist. Die Agrar GmbH Frankenförde ist einer der wenigen Betriebe in Deutschland, die auf eine Anwendung von Chlortetra-zyklin und Sulfonamiden fast vollständig verzichtet.

Herr Steinbach Der Antibiotikaeinsatz spielt insofern eine Rolle, als das ein Teil der Stoffe durch das Tier wieder ausgeschieden wird. Die Frage, wie viel und was eingesetzt wird, ist nicht Prüfgegenstand. Ganz allgemein steht die Frage, wie viel Antibiotika ist in der Gülle enthalten, und darf sie mengenmäßig ausgebracht werden. Letztlich geht es um die Düngebilanz.

Herr Werner Wenn die Antibiotika-Gehalte in der Gülle zu hoch sind, dann muss 1. entweder die Gülle separat aufgefangen werden oder 2. die Gülle einem regelmäßigem Monitoring unterzogen werden.

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Herr Dr. Eckhof Es ist nicht angemessen, diese Forderung zu stellen. Es gibt ausreichende Regelungen. Gedüngt werden muss nach Entzug (Bodenuntersuchungen) und die maximale N-Menge pro ha für die Düngung ist geregelt (Cross compliance Verpflichtung).

Herr Decruppe Es geht hier nicht um die Düngemenge allgemein, sondern um die Antibio-tikamenge. Bei den Bodenuntersuchungen werden Antibiotika nicht erfasst.

Herr Werner Es bleibt die Frage, was mit der antibiotikabelasteten Gülle geschieht, und ob eine Ausbringung nach Düngemittelrecht zulässig ist. Dies ist zu prüfen.

Herr Steinbach Dieser Fakt ist durch die Fachbehörden zu prüfen. Hier ist das Landesamt gefragt.

Herr Werner geht über zum Punkt 2. der Stellungnahme von Prof. Geilen. Der Eintrag von Metallen, insbesondere Schwermetallen, in Ökosysteme über Wirt-schaftsdünger stellt ein erhebliches Problem dar, da diese Metalle für Fau-na und v.a. für Flora potentiell toxisch sind. Schweinegülle ist besonders stark mit Zink und Kupfer belastet, da diese Stoffe dem Schweinefutter als Leistungssteigerer zugesetzt werden dürfen. Ferner wurden bei Monito-ringuntersuchungen Nickel, Chrom, Cadmium, Blei und Quecksilber nach-gewiesen. Eine Frage an die Antragstellerin: Wann und wie viel Kupfer und Zink (kg/a) wurden in den letzten drei Jahren als Futterzusatzstoff verwendet? In welchem Umfang ist der Zusatz zukünftig geplant?

Frau Prof. Versteyl

Die Frage des Futtereinsatzes und der –inhaltsstoffe ist nicht Gegenstand dieses Genehmigungsverfahrens. Es kann dazu keine Angabe gemacht werden, weil das Futter nicht selbst hergestellt wird, es muss auch keine Aussage getroffen werden.

Herr Werner Die Gülle wird in der Biogasanlage vergoren, wobei die Schwermetallkon-zentration erheblich ansteigt. Es gibt eindeutige Untersuchungen, die bele-gen, dass in Gärresten aus Schweinegülle die nach der BioAbfV vorge-gebenen Grenzwerte regelmäßig überschritten werden. Daher ist das The-ma für das Genehmigungsverfahren relevant, zum Thema Abfallentsor-gung. Wenn die Grenzwerte für Kupfer und Zink überschritten werden, ist es als Abfall zu entsorgen.

Herr Dr. Eckhof Für Kupfer und Zink gibt es keine Grenzwerte. Sie gelten als Mikronäh-stoffe und müssen dem Boden zugefügt werden. Gülle und Gärreste sind als Düngemittel ausgewiesen und können ausgebracht werden. Erst bei Vorhandensein von Verdachtsmomenten greift das zuständige Landesamt für Landwirtschaft ein.

Herr Werner Dies ist nicht zutreffend. Im § 4 BioAbfV gibt es eine Norm für Grenzwerte. Dort ist für Kupfer ein Wert von 100 mg/kg TM und für Zink von 400 mg/kg TM. Verweist nochmals auf die Grenzwertüberschreitungen bei Untersuchungen in Bayern.

Herr Steinbach Es gibt ein Schreiben des MUGV, das für die Genehmigungsbehörde als Weisung zu werten ist. Danach sind Gärreste, die nur aus Gülle und NaWaRo besteht, kein Abfall ist und demnach die BioAbfV nicht anzuwenden ist.

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Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde

Herr Werner zitiert aus der BioAbfV. Die Verordnung gilt für unbehandelte und behan-delte Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung auf land- oder forst-wirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Flächen aufgebracht und die zum Zwecke der Ausbringung abgegeben werden. Es ist ein behandelter Bioabfall.

Herr Dr. Eckhof Gülle ist kein Bioabfall. Bei NaWaRo-Anlagen, die mit Rohstoffen aus der Landwirtschaft betrieben werden, greift nicht die BioAbfV.

Herr Werner Hier ist der Schutzzweck der BioAbfV zu betrachten. Wenn behandelte Bioabfälle auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden sollen, darf eine bestimmte Schwermetallkonzentration nicht überschritten wer-den. Gärreste sind behandelte Bioabfälle. Die Schutzrichtung ist, den Boden vor Schwermetallen zu schützen.

Herr Steinbach Für NaWaRo-Anlagen (Gülle, NaWaRo oder Gemisch) ist lt. Erlass festgelegt, dass die Gärreste kein Abfall sind und demnach nicht die BioAbfV anzuwenden ist.

Frau Prof. Versteyl

Sie sprechen von dem Erlass vom 30.01.2009 „Umgang mit Gärresten aus Biogasanlagen in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren“? Dort ist festgelegt, was in den Antragsunterlagen nachzuweisen ist: Anga-be der zur Vergärung eingesetzten Ausgangsstoffe in der Reihenfolge ihrer Angabe, Gehalte an Nähr- und Schadstoffen auf der Grundlage eingesetz-ter Ausgangsstoffe, Abnahmeverträge mit Landwirten mit Nachweis einer sachgerechten Anwendung nach DüV.

Herr Steinbach Diesen Erlass meine ich nicht. Es gibt einen etwa zwei Jahre alten zum Umgang mit NaWaRo-Anlagen. Wir haben uns in der Pause mit dem Landwirtschaftsamt des Landkreises verständigt, dass das Landesamt für Landwirtschaft, Ernährung und Flurneuordnung um Stellungnahme gebeten wird zur Frage, darf die Gülle mit ihren Inhaltsstoffen ausgebracht werden.

Herr Werner Dieser Erlass soll dem Bodenschutz dienen, dass bestimmte Schwerme-tallgehalte nicht überschritten werden. Gärreste sind der am häufigsten auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebrachte Bioabfall. D.h., die BioAbfV wird ausgehöhlt.

Herr Schürle bittet um die Quelle des Erlasses / des Schreibens.Herr Steinbach Der Erlass ist im Internet veröffentlicht. Wir teilen Ihnen die Quelle mit. Herr Werner Es wurde gerade ausgeführt, dass es kein Abfall ist. Warum ist dann in § 1

Abs. 4 BioAbfV geregelt, dass die Vorschriften des Düngemittelrechts unberührt bleiben? Entweder es ist Abfall oder Dünger. Wenn die BioAbfV nur für Abfall gilt, dann wäre dieser Verweis etwas unsinnig. Sie sagen, wenn die Grenzwerte überschritten werden, ist es Abfall, wenn nicht, ist es Wirtschaftsdünger. Es ist genau umgekehrt, wenn die Grenz-werte überschritten werden, darf es als behandelter Bioabfall ausgebracht werden. Wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden, darf es nicht als behandelter Bioabfall ausgebracht werden.

Frau Prof. Versteyl

Genau das ist nicht im vorhin zitierten Erlass vom 30.01.2009 ausgesagt. Die Genehmigungsbehörde sollte dies anhand der beiden Erlässe und

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Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde

dem Landesamt klären. Herr Ludwig Die Frage, ob Bioabfall oder nicht ist seit Jahren im LUA strittig. Für eine

Auslandsverbringung gibt es ein Urteil, in dem Gülle für Abfall befunden wurde. Für eine Inlandsverbringung gibt es das nicht. Herr Steinbach hat die Meinung des LUA richtig wiedergegeben. Die Anwendung der BioAbfV setzt voraus, dass der Abfallbegriff vorliegt. Diese erklärt sich aus dem KrW-/AbfG (§§ 2 und 3). Ein Entledigungswille wird vorausgesetzt. Für Wirtschaftsdünger wird dies nicht unterstellt. D.h., für Wirtschaftsdünger nimmt man an, dass die Abfalleigenschaft nicht gegeben ist, da ein Verwendungszweck vorliegt. Schlägt vor, dies zu prüfen und mit der Genehmigung zu entscheiden.

Herr Werner Sie haben Recht, der Entledigungswille ist der entscheidende Maßstab. Da der Abnehmer für das Wirtschaftsgut bezahlt wird, ist es kein Wirtschafts-gut. Ein Wirtschaftsgut setzt eine Bezahlung für den Erhalt voraus. Hier bezahlt die Antragstellerin für die Abnahme.

Frau Prof. Versteyl

Die Europäische Abfallrahmenrichtlinie wird gerade im neuen KrW-/AbfG umgesetzt. Bei einer späteren Diskussion zum Thema Abfall werden wir noch auf ein Urteil des OVG Lüneburg vom 02.11.2009 verweisen: Gülle und Gärreste sind kein Abfall.

Herr Werner Der 3. Themenkomplex von Prof. Geilen zu Belastungen durch N-Verbindungen werden wir unter Top 3.5 erörtern.

Herr Decruppe Durch den Eintrag von NH3-Verbindungen auf der Fläche werden Prozesse ausgelöst, die tlw. Rapide vonstatten gehen, weil leichte Sandböden, z.T. Flusssande, vorliegen. Die NH3-Einträge führen zur Nährstoffauswa-schung, was wiederum dazu führt, dass mehr gedüngt wird und sich die Löslichkeit der Schwermetalle erhöht (Aluminium toxisch). Die Löslichkeit von Zink und Kupfer steigt, weshalb eine Nachdüngung erforderlich ist. Wir benötigen konkrete Aussagen zur Beschaffenheit des Bodens, nach dem BBodSchG ist eine Verbesserung und keine Verschlechterung gefordert.

Herr Dr. Eckhof Auch dieser Fakt ist nicht Antragsgegenstand. Bei schwächeren Böden sind nur die Erträge geringer. Gedüngt wird prinzipiell nach Entzug. Gärreste sind stark nachgefragt, um die organische Substanz im Boden zu erhöhen. Die Tierbestände im Land Brandenburg sind insgesamt stark gesunken (etwa 0,5 GVE/ha).

Herr Dr. Scholze Wie hoch ist der Tierbesatz pro ha in Bezug auf die verwendeten Flächen?Herr Dr. Eckhof In Brandenburg haben wir etwa 0,45 GVE/ha. In keinem Landkreis sind

mehr als 0,6 GVE/ha. Für diesen Betrieb ist die GVE/ha nicht anzugeben. Herr Werner Es kommt nur auf Phosphor und Stickstoff an? Schwermetalle und

Antibiotika sind nicht entscheidend? In jedem Fall ist es geboten, schädliche Bodenveränderungen zu vermeiden (BBodSchG).

Herr Dr. Eckhof Bei einer ordnungsgemäßen Düngung gibt es keine Überschreitung von Grenzwerten.

Frau Prof. Versteyl

zitiert § 2 DüV: Um Gülle handelt es sich auch dann, wenn die Gülle in geringem Umfang mit Niederschlagswasser und Futtermittelresten verunreinigt ist (Aus: Gemeinsame Hinweise der Länder Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt zur Umsetzung der

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novellierten DüV). Die angesprochenen Schadstoffe kommen höchstens aus Futtermittelresten, und diese sind per Definition zulässig.

PAUSEHerr Pöppelmeier

Medikamentenreste sind seit DDR-Zeiten im Boden. Es ist eine Altlastenuntersuchung durchzuführen.

Herr Decruppe Die Anzahl der zur Verfügung stehenden ha und der GVE/ha ist offen ge-blieben. Wenn die Antragstellerin über > 450 Ha Fläche verfügt und etwa 1.800 GVE hält, so ergeben sich etwa 4 GVE/ha. Wenn man voraussetzt, dass eine GVE etwa 80 kg N produziert, sind das etwa 320 kg N/ha. Rech-nerisch ist es ggf. weniger, weil die Gülle auch durch andere Betriebe ab-genommen wird bzw. in der Biogasanlage vergoren wird. Der Betreiber bringt nach unserer Kenntnis auf diesen Flächen noch Gülle von etwa 1.000 GVE aus, so dass wir auf ein N-Äquivalent von > 500 kg N/ha kämen.

Herr Werner Dieses Thema sollte unter Top 3.6 behandelt werden. Frau Prof. Versteyl

Dass der Standort altlastenbehaftet sein könnte, ist entscheidend im Bau-recht. Die Genehmigungsbehörde hat zu prüfen, ob der Antragsgegen-stand nach Baurecht zulässig ist. Es ist keine Verpflichtung ableitbar, wo-nach Altlasten zu untersuchen sind. Für die im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen anfallenden Abfälle ist eine rechtlich ordnungsgemäße Entsorgung verpflichtend.

Herr Schürle Auch die Nerzfarm besteht schon seit längerer Zeit (Altlasten?). Herr Steinbach Die Nerzfarm ist hier nicht Antragsgegenstand.Frau Forche Nach Anfrage beim Landkreis wurden uns zwei Altlastverdachtsstandorte

mitgeteilt (Werkstatt Frankenförde und eine Altablagerung).24.02.2010

Top 3.9 TierschutzHerr Dr. Scholze hält einen einführenden Vortrag zur artgerechten Haltung von Schweinen.

Schweine wühlen gern in der Erde, laufen gern und erkunden die Gegend, suhlen sich gern (Hitze- und Insektenschutz), sind sehr reinlich (Trennung Schlafen-Koten), wenn ihnen genug Platz geboten wird und haben be-kanntermaßen einen Ringelschwanz. In der Massentierhaltung werden die Schwänze kupiert. Den Schweinen ausreichend Platz anzubieten, ist zu kostenintensiv. In der natürlichen Haltung bereiten die Schweine zum Abferkeln ein Nest vor. In der Massentierhaltung ferkeln sie üblicher Weise in engen Kastenständen ab. Es sind auch Laufställe üblich, aber auch dort wird ihnen nicht genügend Platz für eine Trennung Schlafen-Koten gebo-ten. Appelliert, auf die eigene Stimme zu hören und sich nicht nur an den vorgegebenen rechtlichen Rahmen zu halten.

Herr Werner Auch das deutsche Tierschutzrecht lässt eine solche Massentierhaltung nicht zu. Der Maßstab ist § 2 TierSchG. Daraus ergeben sich zwei Grundanforderungen: 1. Die Haltungssysteme müssen so konzipiert sein, dass den Schweinen die Ausübung ihrer arttypischen Grundbedürfnisse möglich ist. 2. Die Bewegung der Tiere darf nicht so eingeschränkt werden, dass es zu Schmerzen, Schäden oder Leiden der Tiere kommt. Eine Konkretisierung dieser Forderungen befindet sich in der Tierschutznutztier-

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haltungsverordnung (nachfolgend TNV), die aber nicht abschließend die Vorgaben aus § 2 TierSchG konkretisiert. Wenn im Genehmigungsver-fahren festgestellt wird, dass die Anforderungen der TNV nicht erfüllt werden, kann die Behörde Anordnungen nach § 16a TierSchG erlassen. In der alten Schweinehaltungsverordnung wurde dies eindeutig klargestellt, dass die TNV die Anordnungsbefugnis nach § 16a TierSchG unberührt lässt. D.h., dass die Behörde im Genehmigungsverfahren zunächst zu prüfen hat, ob die Anforderungen der TNV eingehalten werden und bei Einhaltung ist zu prüfen, ob es den Tieren tatsächlich möglich ist, ihre Grundbedürfnisse auszuüben und ob es durch das Haltungssystem zu vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden kommt. Die TNV regelt nur Mindestanforderungen und lässt die Grundanforderungen aus § 2 TierSchG unberührt. Welche weiteren fachlichen Vorgaben gibt es? Hierzu hat das BVG Stellung bezogen (Legehennenurteil): Der SVC-Report vom 16.01.2001 kann als fachliche Orientierungshilfe herangezo-gen werden: Die Haltung von Schweinen in Isolation insbesondere die Haltung von Sauen in Einzelhaltung behindert das Sozialverhalten. Kunst-stoff- und Vollspaltenböden sind ungeeignet. Das BVG hat außerdem klar-gestellt, dass die Regelungen im Europäischen Übereinkommen zur Schweinehaltung unmittelbar gelten: Die den Schweinen z. V. gestellte Fläche muss auf Alter, Geschlecht, Rasse und physiologischen Zustand angepasst sein (Art. 8). Bauliche Anlagen sind den Grundbedürfnissen anzupassen, eine Gesunderhaltung der Tiere ermöglichen, anregende Atmosphäre bieten, keine Materialien aufweisen, die die Tiere verletzten können, Materialien aufweisen, die die Tiere ihre typischen Verhaltens-weisen ausüben lassen können (Art. 11). Im Protokoll zum Europäischen Übereinkommen vom 02.12.2004 heißt es: Alle Schweine müssen zu jeder Zeit Zugang zu Materialien (Stroh, Heu, Maishäcksel, Gras, Torf, Rinde etc.) zum Erkunden und Manipulieren einschließlich Wühlen haben. Der nationale Bewertungsrahmen kann ebenfalls als Erkenntnisquelle herangezogen werden. Die hier in Frage stehende Haltungsform wird in die Kategorie 3 eingestuft, d.h. Normalverhalten der Tiere ist eingeschränkt ausführbar, es bestehen Risiken für die Tiergesundheit. Andere Haltungs-formen sollten eingesetzt werden. Die Ausübung der Grundbedürfnisse der Schweine müssen ermöglicht werden (BVG). D.s. Wühlen und Erkunden, was ohne Einstreu, auch in Kastenständen nicht möglich ist. Es ist auch kein Ruhen möglich, weil immer in Kontakt zu den Artgenossen. In den Kastenständen ist keine Trennung von Schlafen und Koten möglich. Auch besteht nicht die Option zum Suhlen der Tiere für eine Abkühlung. Bei der Fixierung der Sauen werden diese in ihrem Sozialverhalten eingeschränkt (Nestbau). Sie erleiden Schmerzen beim Absetzen der Ferkel. D.h., das vorgesehene Haltungssystem ist mit dem TierSchG nicht zu vereinbaren.Weitere Anforderungen gibt die TNV vor: Nach § 3 müssen Haltungssys-teme in ihrem Bau und den Materialien so beschaffen sein, dass die Ge-sundheit der Tiere erhalten und die Verletzungsgefahr nach dem Stand der Technik ausgeschlossen werden. Der Boden muss, soweit er Löcher,

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Spalten etc. aufweist so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungs-gefahr ausgeht (§ 17 Abs. 3 TNV). Durch Einstreuhaltung kann die Ver-letzungsgefahr signifikant gesenkt werden. Nach § 21 Abs. 1 TNV ist jedem Tier ausreichend Beschäftigungsmaterial zur Befriedigung des Er-kundungsverhaltens z. V. zu stellen ist. § 19 Abs. 2 enthält Vorgaben zur Größe der Gruppenbuchten. Geplant sind 2 m x 3,58 m Gruppenbuchten. Vorgeschrieben sind mindestens 2,80 m. Der Mindestplatzbedarf für Jung-sauen ist für Gruppen bis zu 5 Tieren mit 1,5 m², bei 6-39 Tieren mit 1,65 m² angegeben. Bei der geplanten Anlage sind nur 0,96 m² vorge-sehen. Die Kastenstände sind so auszugestalten (§ 19 Abs. 4), dass jedes Schwein in Seitenlage seine Gliedmaßen ausstrecken kann. Bei einer vor-gesehen Briete von 0,60 m ist dies und auch ein Umdrehen nicht möglich. D.h., alle fachlichen Vorgaben sind nicht vereinbar sind mit dem geplanten Haltungssystem. Es wird eine Mortalitätsrate von 5 % angegeben, d.s 545 tote Tiere pro Jahr.

Frau Seidel bekräftigt und ergänzt die Ausführungen von Herrn Werner. Für diese Anlage werden nicht einmal die Eckpunkte der TNV eingehalten. Geplant ist für die Wasserversorgung ein gesonderter Trinknippel für 12-24 Läufer. Nach TNV ist 1 Trinknippel für maximal 12 Tiere vorgeschrieben. Das an-gegebene Beschäftigungsmaterial, wie z.B. Pappschachteln, Ketten oder Bälle sind nicht geeignet, da kein Wühlen der Tiere möglich ist. In der gan-zen Anlage sind Spaltenböden mit einer Auftrittsbreite von 8 cm und einer Spaltenbreite von 2 cm geplant, was nach TNV nicht gestattet ist. Bei Ein-zelhaltung von Sauen darf der Boden nicht über Teilflächen (Kopf- und Kotbereich) hinaus perforiert sein (TNV). In der Einzelhaltung in Kasten-ständen muss es den Schweinen möglich sein, Kopf und Beine auszu-strecken und sich hinzulegen. Breiten von 60 bzw. 65 cm sind in der Praxis völlig ungeeignet, weil ein Ausstrecken nicht möglich ist. Im Wartebereich sind die Vollspaltenböden auch in den Liegebuchten vorgesehen. Hier ist nach TNV eine Perforation von maximal 15 % zulässig, geplant sind 20 %. Im Abferkelbereich ist für den Servicebereich zur Desinfektion ein Tag ein-geplant. Ist das so richtig, denn es ist unmöglich? Alle anderen Liegeberei-che außer für Sauen dürfen nur zu 15 % perforiert sein, nach den Antrags-unterlagen ist mindestens die Hälfte der Fläche perforiert. Die Gruppen-zusammenstellung führt zu Rangordnungskämpfen in diesen engen Hal-tungsbedingungen, die z.T. zum Tod führen. Nach den Unterlagen sind die Sauen etwa zwei Jahre im Betrieb. Wahrscheinlich erleiden sie physische und psychische Schäden, denn sie würden eigentlich bis zum 8. Wurf eine hohe Leistung erbringen.

Herr Kersandt Die Einwender können sicher sein, dass die Antragstellerin alle rechtlichen Anforderungen erfüllen wird, die an sie gestellt werden. Die Anforderungen der TNV werden eingehalten. Über die Anforderungen der Verordnung hinaus ergeben sich keine rechtlichen Verpflichtungen (Generalklausel) des Tierschutzrechts. Das TierSchG trifft in § 2 allgemeine Bestimmungen zur Tierhaltung, in § 2a findet sich die Verordnungsermächtigung. Diese Ermächtigung führte zum Erlass der TNV, die die allgemeinen Bestim-

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mungen des § 2 TierSchG abschließend umsetzt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Verordnungsermächtigung. D.h., wenn die Anforde-rungen der TNV erfüllt sind, ist damit gleichzeitig dem § 2 TierSchG genü-ge getan. Es ist nicht so, dass sich das BVG mit der Schweinehaltungs-verordnung beschäftigt hätte. Das BVG hat das Legehennenurteil für nichtig und verfassungswidrig erklärt. Auswirkungen auf die Schweine-haltungsverordnung oder die TNV sind nicht erkennbar. Dem Hauptver-tragstext (Europäisches Übereinkommen) sind verschiedene Vertrags-parteien beigetreten. Darin befinden sich einige Generalklauseln, die die Vertragsparteien im Bereich des Tierschutzes umsetzen sollen. Es ist üb-lich, dass nur allgemeine Anforderungen aufgestellt werden, um die Schwelle zum Beitritt nicht so hoch zu setzen. Die Vertragspartner können die allgemeinen Anforderungen konkretisieren, i.d.R. durch Empfehlungen, die rechtlich nicht bindend sind (soft law). Es ist zu prüfen, ob das deutsche Tierschutzrecht schon das Übereinkommen einschließlich der Empfehlungen umsetzt. Das deutsche Tierschutzrecht stellt strengere Anforderungen auf als in anderen europäische Ländern üblich ist.

Herr Dr. Hesse Der § 2 a TierSchG besagt, dass die Inhalte des TierSchG in geltendes Recht umzusetzen sind, was mit der TNV niedergelegt ist. Die Empfehlungen zur Schweinehaltung sind Empfehlungen. In dem Moment, in dem die Europäische Union die Empfehlungen mit gültigen Richtlinien untersetzt, sind die Richtlinien das, was rechtlich bindend ist (1. Empfeh-lung der Kommission, 2. aus dem Rat). Wenn es Änderungen auf EU-Ebene gibt (2001/02), ist das BMELF gehalten, in Diskussion mit allen Verbänden die Inhalte der Richtlinien und des TierSchG zu verbinden in einem Konsens. Dies wird solang auch mit den Verbänden verhandelt bis man der Meinung ist, dass es im Bundestag und –rat eine Mehrheit gibt. Dies ist geschehen, die TNV ist so gültig. Das Wühlen von Schweinen in natürlicher Haltung wurde heute diskutiert. Sie wühlen v.a., wenn sie nicht ausreichend gefüttert werden. Das Wühlen im Stall wirft erhebliche Probleme der Tiergesundheit und –hygiene auf. Aus diesem Grund wurde es gesetzlich nicht gefordert, sondern die Be-schäftigung mit manipulierbaren Materialien. Für Tiere bis 110 kg sind nur 0,65 m² vorgeschrieben. Deutschland hat über das europäische Recht hinaus 0,75 m² festgelegt. Die Maße beziehen sich auf Jungsauen, im Antrag ist die Aufzucht von Jungsauen genannt. Die Anforderungen der TNV und des TierSchG wurden übererfüllt. Aufgrund der Tiergesundheit und der –hygiene ist in ökologischen Hal-tungssystemen mit Einstreu (Stroh) die Mortalitätsrate höher als in stroh-losen Haltungsformen. In dieser Anlage ist eine Flüssigfütterung vorgesehen, 24 Tiere pro Trin-knippel sind vorgeschrieben. Mit 12 Tieren pro Trinknippel liegt die Anlage deutlich über den rechtlichen Anforderungen. Aus Tiergesundheitsgründen ist ausgeführt, dass im Liegebereich 15 % der Fläche Öffnungen haben dürfen. Genau dieses ist hier umgesetzt worden. Die Fress-Liegebuchten im Wartebereich haben einen dahinter angelegten

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Auslauf. Sie sind so konzipiert, dass die Tiere freiwillig hinein- und heraus-gehen können. Die durchschnittliche Fläche pro Sau (Auslauf) ist höher als im Minimum möglich wäre. In den Fress-Liegebuchten sind die rechtlichen Anforderungen an das Liegen erfüllt. Außerhalb der Fress-Liegestände befindet sich der Lauf- und Mistbereich. Aus Gründen der Tiergesundheit sind hier 20 mm Schlitzbreiten erlaubt. Deshalb ist es richtig, dass die Anforderungen an den Liegebereich von 15 % nicht erfüllt sind, weil es sich nicht um einen Liegebereich handelt. Wegen der Rangkämpfe werden den Sauen geschützte Bereiche, die Fress-Liegestände, angeboten. In den Antragsunterlagen sind die Maße für den Mastbereich angegeben, die früher üblich waren. Nach dem Umbau sind die Maße oberhalb dessen, was gesetzlich gefordert ist.

Herr Werner Für die Behörde ist wahrscheinlich entscheidend: Ist es ausreichend, die Anforderungen der TNV abzuprüfen oder ist auch zu prüfen, ob in diesem Haltungssystem die elementaren Grundbedürfnisse ausgeübt werden können. Die Grundnorm ist in § 2 TierSchG geregelt. Jedem Tier muss es gestattet werden, seine elementaren Grundbedürfnisse auszuüben. Diese Grundan-forderung ist nicht einschränkbar (BVG). Sie haben dargelegt, dass die TNV aufgrund demokratischer Prozesse entstanden ist und dafür Mehr-heitsverhältnisse ausschlaggebend sind. Hier liegt ein Widerspruch: Wenn die Anforderungen aus § 2 TierSchG nicht einschränkbar sind, kann eine durch Kompromiss entstandene TNV das geltende Recht nicht konkreti-sieren. Daher gibt es die Anordnungsbefugnis aus § 16 a TierSchG. Die Behörde ist berechtigt und verpflichtet, Anordnungen zu treffen, wenn die Grundanforderungen des § 2 TierSchG nicht erfüllt werden. Daher ist im Genehmigungsverfahren auch zu prüfen, ob auch die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt werden.

Herr Kersandt Durch § 16 a sind Behörden ermächtigt, nachträgliche Anordnungen zu treffen. Dies ist ein übliches Verfahren im Umweltrecht. Im präventiven Verfahren prüft die Behörde, ob ein Vorhaben genehmigungsfähig ist. Dazu müssen die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt werden, hier auch die Anforderungen des Tierschutzrechts (TNV). Werden in einem genehmigten Betrieb Verstöße festgestellt, hat die Behörde dann ein repressives Instrumentarium in der Hand, was auch darauf gerichtet sein kann, weiteren Verstößen vorzubeugen. Der § 16 a TierSchG stellt keine zusätzliche Genehmigungsanforderungen dar, sondern ist die Ermächti-gungsgrundlage, im Falle von Verstößen zu reagieren.

Herr Dr. Hesse Der Begriff „angemessen“ ist zugunsten der Abwägung der Tiergesundheit und des Tierverhalten in die TNV eingeflossen.

Herr Steinbach Die grundsätzlichen Haltungen wurden vorgestellt. Die Hauptfrage ist die Rechtslage und die materiellen Vorschriften an die Tierhaltung.

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Herr Werner Zunächst ist zu prüfen, ob durch das Haltungssystem die Anforderungen der TNV eingehalten werden. Wenn die erfüllt sind, das Haltungssystem aber zu vermeidbaren Schmerzen und Leiden führt und die Tiere ihre Grundbedürfnisse nicht ausüben können, dann stellt sich die Frage. Kann die Behörde sich auf den Standpunkt stellen, die TNV ist eingehalten, es ist nicht weiter zu prüfen. Oder hat die Behörde auch die Anforderungen aus § 2 TierSchG zu prüfen, was aus § 16 a TierSchG folgt? Deshalb schlage ich vor, mit den allgemeinen Anforderungen der TNV zu beginnen, § 3 Verletzungs- und Gesundheitsgefährdung. Es wurden bereits Ergebnisse zitiert, nach denen bei Einstreuhaltung die Verletzungs- und Gesundheitsgefährdung signifikant niedriger ist als bei einstreulosen oder Vollspaltenböden. Nach Herrn Dr. Hesse führt die Einstreu zu hohen Gesundheitsrisiken, die Verletzung auf Vollspaltenböden fällt nicht mehr ins Gewicht.

Herr Dr. Hesse Strohhaltung führt zu Gesundheitsbeeinträchtigungen (wissenschaftliche Untersuchungen). Bei Wahlmöglichkeit in diesen klimatischen Bedin-gungen suchen Schweine lieber glatte Böden auf zum Abkühlen.

Herr Werner Aus welchen Untersuchungen geht hervor, dass die Vorteile, die die Vollspaltenböden für die Gesundheit der Tiere bieten, die Verletzungen aufwiegen?

Herr Dr. Hesse Es gab intensive Untersuchungen in praktischen Betrieben zum Thema Tiersauberkeit. Die Haltungsbedingungen sind so zu gestalten, dass die Tiere in einem trockenen und sauberen Bereich liegen können. Bei Tief-einstreu bildet sich ein Kot-Harn-Stroh-Gemisch. Den Untersuchungen zufolge suchen Schweine freiwillig den glatten Betonboden auf. Die Schweine wählen den Boden je nach Lufttemperatur.

Herr Werner Wie verläuft so ein Wahlversuch? Ist er aussagefähig für die oben gestellte Frage?

Herr Dr. Hesse Im Versuch gab es drei Wahlmöglichkeiten an Böden: Einer mit stark ein-gestreuter Tiefeinstreu, ein schwach eingestreuter geschlossener Boden und ein Betonboden mit Schlitzen. Es war entscheidend, auf welchen Flä-chen die Tiere wie lang freiwillig mit Liegen verbracht haben. Nach Abstim-mung auf nationaler und europäischer Ebene wurde durch Experten ent-schieden, den Tieren, manipulierbare Gegenstände, z.B. Holz, zur Beschäftigung zu geben. Es wurde in die TNV kein Wühlen aufgenommen.

Herr Werner Dies kann doch fachlich nicht auf die Frage übertragen werden, Herr Dr. Scholze Eine Strohhaltung ist hygienisch angeblich bedenklich. Es geht hier auch

um den Tierbesatz, nicht um die Wahl zwischen Beton und Einstreu. Die Tiere müssen ihre elementaren Grundbedürfnisse ausüben können. Wüh-len findet auch bei ausreichender Fütterung statt.

Frau Pöppelmeier

1. Es gibt Überlegungen, den Schweinen Aggressionshemmer zu verab-reichen. Hier werden Symptome bekämpft, nicht die Ursachen (zu wenig Fläche, keine ausreichenden Funktionsbereiche). 2. Wie wird die Einhal-tung der Nebenbestimmungen kontrolliert (offene Forderung bzgl. Spalten-böden aus dem Protokoll des LUA 2003)

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Herr David In einem Stall, in dem die Tiere dicht an dicht stehen, ist dies ein wichtiger Punkt für die Temperatur im Stall. Was ist mit dem Begriff Tiergesundheit gemeint? Ein ökonomisch vertretbarer Aufwand oder das Wohlbefinden?

Herr Werner 1. Gäbe es im Bereich der Tiefeinstreu eine Abkühlungsmöglichkeit? Wie hoch war der Tierbesatz? 2. Wer hat die Untersuchungen durchgeführt? 3. Einstreu gibt es nicht nur als Tiefeinstreu, sondern auch als lockere Einstreu. 4. Lt. KTBL und nationalem Bewertungsrahmen gibt es Haltungs-systeme mit schwacher Einstreu und Funktionstrennung. Verweist auf Risiken für die Tiergesundheit bei Zweiflächen- bzw. Einzelbuchten. Es steht hier nicht die Frage nach den Vollspaltenböden oder Tiereinstreu. Es geht darum, dass die Tiere ihre Grundbedürfnisse ausüben können und dem Gesundheitsschutz genüge getan wird. Hier sind Vollspaltenböden ohne Einstreu vorgesehen. Außerdem besteht ein zu geringes Platzange-bot für die Tiere. Dafür gibt es keine Rechtfertigung, auch nicht aus den zitierten Untersuchungsergebnissen. Vollspaltenböden dürfen nur verwendet werden, wenn sie nicht zu Verletzungen führen.

Herr Kersandt Die TNV lässt die beantragte Haltung im Grundsatz zu. In § 17 Abs. 3, Nr. 4 und 5 TNV wird auf diese Haltung Bezug genommen. Diese Haltungs-form für Schweine kann nicht über den § 3 Abs. 2 TNV hinwegdiskutiert werden.

Herr Dr. Hesse 1. Schweine wühlen zur Futtersuche, Wühlen steht im Zusammenhang zum Futterangebot. 2. Im Tiefeinstreuverfahren wird spätestens ab Mai das Tiefstreu zu warm. Die Tiere kühlen sich dann im Mistbereich ab. 3. Aggressionshemmer sind nicht notwendig, weil sich die Tiere in einen geschützten Bereich zurückziehen können. In Deutschland existiert ein QS-System, wo genau dieses kontrolliert wird. 4. Die Untersuchungen wurden in einem Außenklimastall in der Bundesforschungsanstalt Braun-schweig-Völkenrode durchgeführt, nicht mit dichter Bedrängung. 5. Der nationale Bewertungsrahmen ist kein verbindlicher Leitfaden, sondern ein Angebot, für politische Entscheidungsträger, Genehmigungsbehörden und einzelne Betriebe. Diese Intension ist darin begründet, dass viele Fragen offen sind und Daten noch nicht vorliegen. 6. Bei optimaler Temperatur unter < 10°C gehen die Tiere gern in das Stroh (ökologisch sinnvoll?).

Herr Werner Es geht aber um die Frage, dass Vollspaltenböden zu einem höheren Verletzungsrisiko führen. Dem haben sie entgegengehalten, dass Tiefein-streu zu einem höheren Gesundheitsrisiko führt, daher wurden Vollspalten-böden gewählt. Der fachliche Schluss ist nicht plausibel. Es können auch schwache Einstreuverfahren oder andere Bodenmaterialien gewählt werden.

Herr Dr. Hesse In der überarbeiteten TNV ist ergänzt worden, dass Böden mit Schlitzen an den Kanten abgerundet werden müssen. Damit wurden Gesundheits-risiken gesenkt.

Frau Seidel Die Tiergesundheit und das –verhalten sind gleichermaßen zu berück-sichtigen. Der Mensch ist in der Pflicht, beides zu ermöglichen. Dass Schweine nur wühlen, wenn sie auf Futtersuche sind, stimmt nicht. Des-halb wurde Beschäftigungsmaterial gefordert. Wühlen ist ein artgerechtes

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Verhalten und kann durch ausreichendes Futter nicht ausgeschlossen werden. Zweifelt an, dass bei Gruppenunverträglichkeit die Sauen in die Liegeboxen flüchten. Eine Perforation von 15 % im Liegebereich kann den Unterlagen nicht entnommen werden. Bei Einzelhaltung ist 15 % im Liege-bereich nicht zulässig, darf über Teilflächen hinaus nicht perforiert werden. Bei der Gruppenhaltung: Der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges muss mindestens 100 cm als Liegebereich ausgeführt werden (15 % Perforation erlaubt). Ihre Angaben über den Platzbedarf waren nicht stimmig. Bei Gruppenhaltung müssen Zuchtläufer und Mastschweine (50-110 kg) mindestens 0,75 m² z.V. haben, ab 110 kg 1 m².

Hr. Pöppelmeier Wie oft fand bisher eine unangekündigte Kontrolle in der Anlage statt?Herr Dr. Scholze Sind derzeit die Kanten an den Vollspalten entgratet und mit einer

maximalen Spaltenbreite von 0,18 m ausgelegt? Herr Dr. Hesse Offensichtlich sind die Ställe damit ausgerüstet. Dies ist ab 01.01.2010

Pflicht und nur bei Neu- und Umbauten. Stellt nochmals Ergebnisse eines Versuchs der operanten Konditionierung vor (FAL Braunschweig). Eine Beschäftigung mit manipulierbaren Materialien bei gleichzeitiger Fütterung mit Kraftfutter war wichtiger als das Wühlen. Liegeboxen stellen keine Einzelhaltung dar, es ist nur ein Rückzugsraum für die Tiere. Für die Platzbemessung handelt es sich um Buchten für die Jungsauenaufzucht. Die Sauen verlassen bei etwa 100 kg den Aufzuchtbereich. Es sind die Zahlen bis 110 kg anzuwenden.

Herr Dr. Schill Die Tiefstreu (ohne Ausmisten) gefährdet hochgradig die Gesundheit der Tiere. Es werden Temperaturen von 60 °C und mehr erreicht. Bei diesen Verhältnissen gehen die Tiere lieber auf Spaltenböden. In der gezeigten Grafik waren keine Ergebnisse zum System mit weniger Einstreu zu sehen. Eine mittlere Einstreumenge würde die Wahl für die Schweine sein.

Herr Dr. Hesse Im Wahlversuch war eine Tiefeinstreu mit einer Schichtung von 30-40 cm, gemistet, vertreten.

Herr Brömme Bis vor 4-5 Jahren wurde die Anlage jährlich etwa einmal kontrolliert. Der-zeit wurde der Rhythmus etwas gesenkt, Angaben können hier nicht ad hock gemacht werden, müsste in den Unterlagen recherchiert werden.

Herr Werner 1. bittet Herrn D. Hesse um die Literaturquelle, wo der Wahlversuch publi-ziert wurde. Betont nochmals, dass die Ergebnisse für dieses Verfahren nicht relevant sind. 2. Herr Dr. Hesse führt aus, dass nach § 21 Abs. 1 TNV der Gesundheitsaspekt in die Bewertung eingeführt werden kann. Das ist nicht zutreffend, weil § 2 Abs. 1 Nr. 1 sagt, dass die elementaren Grundbedürfnisse einschränkungslos gewährleistet sein müssen. Der Begriff angemessen bezieht sich auf die tierphysiologischen Anforde-rungen. Wenn eine bestimmte Haltungsform zu erhöhten Gesundheits-risiken führt (Tiefstreu), dann sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen (schwache Einstreu und Liegefläche zum Abkühlen). 3. Nach § 24 Abs. 2 TNV müssen Gruppenbuchten mit einer Belegung von mehr als 6 Tieren (Jungsauen) mindestens 2,80 m lang sein, hier haben wir 2,58 m. Der Unterschied zwischen Jungsauenaufzucht und Jungsauenhaltung ist nicht verständlich. Wenn für die Jungsauenhaltung Vorgaben von 1,65 m²

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gemacht werden, so sind diese auch für die Aufzucht anzusetzen. 4. Die Kastenstände sollen 60 cm breit sein. Wie soll gewährleistet werden, dass sich die Sau ausstrecken und umdrehen kann?

Herr Dr. Hesse 1. Der Versuch wurde in der Landbauforschung Völkenrode der Bundes-forschungsanstalt für Landwirtschaft publiziert. 2. Im § 5 Abs. 2 Pkt. 19, 17 TNV wird zwischen Zuchtläufern und Jungsauen unterschieden. Bei uns werden Zuchtläufer gehalten. Die von Ihnen zitierten Zahlen gelten nicht. Für die Zuchtläufer gilt eine Fläche von 0,75 m²bis zu einem Gewicht von 110 kg.

Herr Steinbach Es ist zu prüfen: Welche Rechtsgrundlagen sind anzuwenden? Im Ergeb-nis dieser Prüfung ist zu entscheiden, welche materiellen Anforderungen sind zu stellen.

Frau Pöppelmeier

Die TNV ist aus dem Jahre 2001, sie war demnach 2003 bei den Umbau-ten anzuwenden. Bittet zu prüfen, ob die Kanten der Spaltenböden entgra-tet wurden und ob in Stall 6 die aktuellen Bodenformen vorhanden oder noch zulässig sind.

Herr Steinbach Dies ist nicht Antragsgegenstand. Diese Frage wird an die Überwachungs-behörde übergeben (ggf. nachträgliche Anordnung).

Herr Dr. Hesse Es sind zwei Bereiche zu unterscheiden: Zum einen die Gruppenhaltung für sicher trächtig festgestellte Sauen. Die Gruppenhaltung ist Vorschrift. Wir haben Fress-Liegebuchten geplant, die die Tiere jederzeit verlassen können. Im Besamungsbereich ist Einzelhaltung Stand der Technik und aus Sicht des Embryonenschutz geboten. Hier können die Fress-Liege-buchten nicht verlassen werden, und die Tiere können sich auch nicht umdrehen (TNV gemäß). Eine rechtliche Vorschrift für das Umdrehen ist nicht bekannt, auch keine Untersuchung, die zeigt, dass das Umdrehen für den Embryonenschutz notwendig ist. Sauen liegen normaler Weise dicht nebeneinander. Dabei haben sie auch nicht die Möglichkeit, sich ganz auszustrecken. Die Sauen können die die Fress-Liegeboxen verlassen, daraus ergeben sich andere Möglichkeiten.

Herr Werner Zum Schutz der Embryonen ist es erforderlich, dass die Sauen in Einzel-haltung gehalten werden? Können die Sauen sich auf 65 cm Breite aus-strecken? Aus welcher Untersuchung resultiert dies?

Herr Dr. Hesse Was ist die rechtliche Grundlage, dass jede Sau sich in ausgestreckter Lage hinlegen können muss? Schweine liegen normaler Weise nicht in ausgestreckter Seitenlage, sondern in der Gruppe zusammen.

Herr Steinbach Die Meinungen sind ausgetauscht. Die Fachbehörden haben zu entscheiden.

PAUSEHerr Schürle Ist die von Herrn Dr. Siemers angekündigte DLG-Zertifizierung der

Abluftreinigungsanlage vorgelegt worden? Herr Kersandt Wir können dazu heute keine Auskunft geben, die Vorlage war aber nicht

innerhalb von 2 Wochen angekündigt. Herr Dr. Scholze Ist es vorgesehen, dass die Schwänze abgeschnitten werden, und ist es

gängige Praxis bei Ihnen aktuell?Herr Vestjens Ja.

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Herr Werner zitiert § 24 Abs. 4 Nr. 2 TNV in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.2006. BGBl. I, S. 2043, zuletzt geändert durch VO vom 01.10.2009. BGBL. I, S. 3223: Kastenstände müssen so beschaffen sein, dass die Tiere aufstehen, sich hinlegen und bei ausgestreckter Seitenlage liegen können.

Herr Dr. Hesse Eine Änderung der TNV ist mir nicht bekannt. Herr Werner Möchte die Frage beantwortet haben, ob die Tiere sich in den 65 cm

breiten Kastenständen in ausgestreckter Haltung hinlegen können. Herr Dr. Hesse Die Sauen können sich hinlegen. Es ist nirgendwo ausgeführt, dass die

Sauen in ausgestreckter Seitenlage liegen können müssen. Gesetzeslage ist, dass die Tiere in der Lage sind, sich auszustrecken. Das können sie, damit ist diese Haltungsform gesetzeskonform.

Herr Werner Wie viel Breite nimmt eine ausgestreckte Sau ein?Herr Dr. Hesse Dies hängt von der Genetik der Sau ab. Das Gesetz geht von Durch-

schnittsmaßen aus. Die TNV geht davon aus, dass die Sauen ihre Glied-maßen ausstrecken können müssen. Demzufolge sind die Seitenwände dieser Kastenstände so beschaffen, dass sich im unteren Bereich (15-20 cm) entweder keine oder max. zwei Stützen befinden, die ein darüber befindliches Gitter halten. Die Tiere können so ihre Gliedmaßen aus-strecken, die Vorgaben der TNV sind erfüllt.

Herr Werner Die Tiere müssen sich nach TNV ungehindert ausstrecken können. Das können sie hier nicht, weil sie die Gliedmaßen zum nächsten Tier daneben ausstrecken.

Herr Steinbach Es gibt offenbar zwei Lesefassungen der VO. Es ist durch die Fachbe-hörde zu prüfen, welche der beiden gültig ist und ob die derzeitig bean-tragte Anlage den Vorgaben der TNV genügt?

Herr Werner möchte zu Protokoll geben: Nach Aussage von Herrn Dr. Hesse können die Tiere sich nicht ungehindert ausstrecken. Sie können es nur, wenn sie die Gliedmaßen in den Nachbarstand ausstrecken.

Top 3.10 TierseuchenschutzHerr Werner verweist auf zwei Entscheidungen des OVG Lüneburg, die sich damit be-

fassten, wie eng Intensivtierhaltungsanlagen nebeneinander sein dürfen vor dem Hintergrund des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes. In der Entscheidung vom 10.08.2000, Az.: 1M76000 wurde ein Abstand von 145 m zwischen zwei Geflügelhaltungsanlagen, in der zweiten Entschei-dung zwischen einem Geflügel- und einem Rinderstall für unzulässig be-funden. Aufgrund der geringen Abstände kann eine Übertragung von Krankheitserregern, Bakterien, Salmonellen o.a. nicht ausgeschlossen werden kann.

Herr Kersandt Rechtliche Entscheidungen zu Tierhaltungsanlagen sind Einzelfallbe-trachtungen. Je nach Ausstattung etc. wird entscheiden, ob das baurechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt wird. Aus solchen Entscheidungen Mindestabstände herzuleiten, ist aus seiner Sicht unzutreffend.

Herr Werner Die Genehmigungsbehörde hat dies zu prüfen (Nähe zur Nerzfarm).

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Frau Donhauser Der Betrieb besteht seit vielen Jahren. Der Keimbestand ändert sich nicht grundsätzlich.

Herr Werner Entscheidend sind die aktuellen Genehmigungsvoraussetzungen. Frau Donhauser Der zuständige Tierarzt hat in seiner Stellungnahme festgestellt, dass die

durchschnittliche Keimbelastung unter dem Minimum liegt. Es wurden ent-sprechende Maßnahmen ergriffen. Außerdem gibt es genetische Unter-schiede zwischen Schweinen und Nerzen. Bezweifelt daher eine Über-tragung von Krankheitserregern.

Herr Pöppelmeier

Die Erhöhung der Tierplatzzahlen führt zu einer höheren Tierseuchen-gefährdung.

Frau Donhauser Es handelt sich um zwei getrennte Betriebseinheiten, die auch getrennt zu befahren sind: Von L 80 nach Norden, dann 20 m gemeinsame Straße, dort befindet sich ein Parkplatz vor dem Imbiss, dann Tor zur Anlage, die Nerzfarm befindet sich rechts an Anlage vorbei.

Herr Werner Die benachbarte Nerzfarm wird in einem offenen Stall betrieben. Die Behörde sollte prüfen, welche Keime vorhanden sind, die ggf. übertragen werden können.

Herr Steinbach Ist die Anlage eingezäunt? Gibt es separate Zufahrtswege?Herr Pöppelmeier

stellt den Antrag, dass jetzt ein Mitarbeiter der Genehmigungsbehörde eine Vorortbesichtigung vornimmt und prüft, ob die beiden Anlagen ge-trennt voneinander sind.

Herr Werner Der Schlachtbetrieb ist ebenfalls zu berücksichtigen. Herr Vestjens Es handelt sich um drei voneinander getrennte Anlagen (Schweine, Nerze,

Schlachterei). Dies geht auch aus den Lageplänen hervor. Fr. Pöppelmeier Wie groß sind die Abstände zwischen den drei Anlagen?Herr Werner Es sind zwei Übertragungswege möglich: 1. Über die Wege, über die

Keime, Viren, Bakterien übertragen werden können, 2. Über den Luftweg. Beide Übertragungswege sind separat zu betrachten.

Frau Forche Zwischen der Schlachterei und dem 1. Stall ist ein Abstand von etwa 80 m, zwischen der Nerzfarm und dem neu zu errichtendem Stall etwa 80 m.

Herr Pöppelmeier

Zitiert aus einem Schreiben der Kreishygieneinspektion vom 17.04.1986, in dem es heißt, dass der bauliche Zustand der Anlage eine Übertragung von Krankheiten nicht ausschließt.

Herr Steinbach übergibt dieses Problem der Fachbehörden zur Prüfung. Top 3.5 Oberflächen- / GrundwasserbelastungHerr Werner Nach unserer Auffassung sind hier vier Gewässerbenutzungen auseinan-

derzuhalten, die genehmigungsbedürftig sind: 1. Einleitung von Nieder-schlagswasser der Dachflächen in die Gräben (Antrag wurde gestellt), 2. Versickerung von Niederschlagswasser der Verkehrsflächen über den Boden in das Grundwasser, 3. Luftgetragener Eintrag von Stickstoff und Phosphor in umliegende Oberflächengewässer, insbesondere Entwässe-rungsgräben und Kleingewässer und 4. der luftgetragene Eintrag von Stickstoff in die unbelebte Bodenzone und die Auswaschung in das Grund-wasser. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG ist das Einbringen und Einleiten von Stoffen in

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oberirdische Gewässer als Gewässerbenutzung anzusehen, nach Nr. 5 das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser. Nach § 3 Abs. 2 WHG sind auch alle Maßnahmen als Gewässerbenutzung anzusehen, die geeignet sind, schädliche Veränderungen der Eigenschaften des Wassers herbeizuführen. Die erste strittige Frage wird sein, ob der luftgetragene Eintrag von Stick-stoff in ein Oberflächengewässer als Gewässerbenutzung anzusehen ist. Dies ist nach der Herrschenden Rechtsprechung (siehe auch EUGH vom 29.09.1999) der Fall. Das WHG legt medienbezogenen Schutz fest (§ 3 Abs. 2 WHG). Es kommt nicht auf Vorsatz an, einzig allein um die Frage, ob es durch eine zweckgerichtete Handlung zu einem Eintrag in ein Gewässer kommt. Die zweckgerichtete Handlung ist hier der Betrieb einer emittierenden Anlage. Laut Ammoniakprognose kommt es absehbar zum Eintrag von Stickstoff in ein Gewässer. Die bereits beantragte wasserrechtliche Erlaubnis ist zu versagen. Eine Versagung kann ausgesprochen werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sämtliche Veränderungen der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigen das Wohl der Allgemeinheit. Die Erlaubnis ist zu versagen, weil der Eintrag von Stickstoff den Bewirt-schaftungszielen entgegensteht. Der Antrag auf wasserrechtliche Erlau-bnis wird damit begründet, dass das Niederschlagswasser von Dachflä-chen nicht dem Abwasserbegriff unterliegt und daher eine Erlaubnis zu erteilen ist. Dieser Schluss ist nicht richtig. Es kommt allein auf das Erfüllen rechtlicher Voraussetzungen an (Bewirtschaftungsziele).Da auf den Dach-flächen etwa 1.000 kg N/ha, a niedergehen und über die Dachflächen in das Grabensystem eingetragen werden, verstößt die Gewässerbenutzung gegen das Vermeidungsgebot. Die Erlaubnis ist daher zu versagen. Gleiches gilt für die noch nicht beantragte Benutzung der Oberflächen-gewässer und des Grabensystems durch luftgetragenen Eintrag. In den Gräben ist mit einer Stickstoffdeposition von 100 kg N/ha,a zu rechnen. Dies verstößt gegen das Vermeidungsgebot. Für das Biotop Nr. 6 ist mit einer Deposition von 6 kg N/ha, a zu rechnen, was eine Überschreitung der Beurteilungswerte nach der LAI bedeutet (Verstoß Vermeidungsgebot). Außerdem ist mit einem Eintrag von luftgetragenem Stickstoff über den Boden in das Grundwasser zu rechnen. Zusammenfassend: 1. Der Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis ist zu versagen. 2. Für die Versickerung des Wassers von den Verkehrsflächen, für den luftgetragenen Eintrag von Stoffen in den Boden, das Grundwasser sowie in Oberflächengewässer sind wasserrechtliche Erlaubnisse zu beantragen.

Herr Kersandt Die von Herrn Werner erörterten Punkte sind nicht Genehmigungsgegen-stand. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist ein eigenständiges Genehmi-gungsverfahren (§ 13 BImSchG). Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Ein-leitung von Niederschlagswasser von den erweiterten Dachflächen liegt vor. Eine Erlaubnis für den luftgetragenen Eintrag ist nicht erforderlich. Alle vorliegenden Entscheidungen heben darauf ab, dass es einen Eintrag durch den Menschen gibt (z.B. Fischhaltung). Dies ist mit dieser Situation

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nicht vergleichbar. Auch der EUGH fordert für luftgetragene Einträge kein spezifisches, sondern ein Erlaubnisverfahren. Hierbei greift dann das BImSchG, wo Wasser Schutzgut ist. Alles andere wird über das wasser-rechtliche Erlaubnisverfahren abgeprüft. Eine entsprechende Erlaubnis liegt vor.

Herr Werner zitiert nochmals § 3 Abs. 2 WHG Voraussetzungen der Gewässerbe-nutzung. Auch beim luftgetragenen Eintrag kommt es nicht darauf an, dass jemand etwas vorsätzlich in ein Gewässer einleitet. Auch Maßnahmen, in deren Folge es zu unabsehbaren Beeinträchtigungen des Gewässers kommen kann, sind relevant. Mit der Ammoniakprognose wurde dargelegt, zu welchen NH3-Depositionen es kommen kann. stellt den Antrag, dass die Unterlagen zum Genehmigungsverfahren von Hassleben vom LUA Ost beigezogen werden. In diesem Verfahren gibt es einen rechtlichen Vermerk, dass der luftgetragene Eintrag von Stoffen als rechtlicher Gewässerbenutzungstatbestand anzusehen ist. Bleibt noch die Einleitung des Niederschlagswassers von den Verkehrs-flächen: Entweder die Verkehrsflächen werden regelmäßig gereinigt (keine Angaben) oder wenn dies nicht der Fall ist, ist das Wasser Abwasser, wo-für eine wasserrechtliche Erlaubnis nötig ist.

Herr Kersandt Es geht darum, eine künstliche Beeinflussung abzugrenzen, von dem, wenn lediglich etwas verursacht wird. Es ist bspw. nicht so, dass wenn es regnet und das Wasser läuft über eine Verkehrsfläche, das dies ein Benutzungstatbestand ist. Dies hängt mit der eben genannten Abgrenzung zusammen. Der Begriff Abwasser gilt nicht für Niederschlagswässer von Dachflächen. Aus unserer Sicht ist nichts weiter zu ergänzen, weil es nicht Genehmigungsbestandteil und damit nicht Gegenstand des EÖT ist.

Herr Steinbach Wasserrechtliche Entscheidungen nach § 8 WHG sind nicht Gegenstand der Genehmigung nach BImSchG. Es soll keine BImSch-Genehmigung erteilt werden, ohne dass Kenntnis darüber besteht, dass die wasser-rechtliche Erlaubnis, wenn sie notwendig ist, erteilt werden kann. Ebenso umgekehrt: Eine wasserrechtliche Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn die Genehmigung nach BImSchG nicht erteilt werden kann. Es ist nicht konzentriert, aber es soll koordiniert werden. Die untere Wasserbehörde ist hier für die wasserrechtliche Erlaubnis zuständig.

Frau Pöppelmeier

Im Zusammenhang mit der alten Genehmigung für die Biogasanlage sollte ein Pegel gebaut werden. Die Untersuchungsergebnisse können für dieses Verfahren herangezogen werden. Die Fahrsilos sollen nachgenutzt werden. Entstehen Silosickersäfte?

Frau Donhauser In den Fahrsilos soll CCM-Mais mit einem TS-Gehalt von 65 % gelagert werden. Eine Entstehung von Sickersaft kann nicht nachvollzogen werden.

Frau Pöppelmeier

Es werden auch andere Maissorten verwendet. Werden CCM-Mais und Silomais getrennt gelagert?

Frau Donhauser Das vorhandene Silo wird für die Lagerung von CCM-Mais genutzt. PAUSE

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Herr Werner bittet die Wasserbehörde um Stellungnahme zur Einleitung von Nieder-schlagswasser von den Dachflächen (Antrag liegt vor) und von den Verkehrsflächen (Begriff Abwasser). Wenn die Einleitung im Widerspruch zu den Bewirtschaftungszielen steht, kann von einer Beeinträchtigung des Allgemeinwohls ausgegangen werden?

Herr Strahl Die Wasserbehörde geht nicht von einer Beeinträchtigung des Allgemein-wohls aus, wenn Niederschlagswasser von Dachflächen, was als unver-schmutzt gilt, versickert oder eingeleitet wird.

Herr Werner Wie wird der Begriff unverschmutzt bewertet? Die N-Deposition geht aus den Unterlagen hervor.

Herr Strahl Das gehört nicht zum EÖT. Herr Kersandt bittet darum, die Diskussion einzustellen, weil es nicht Gegenstand der

Genehmigung ist. Herr Werner Wenn sich abzeichnet, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erteilt

werden kann, dann stehen dem Vorhaben öffentlich rechtliche Vorgaben entgegen.

Herr Kersandt Die BImSchG bedingt nicht die wasserrechtliche Erlaubnis und umgekehrt. Herr Steinbach Wenn die wasserrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden kann, ist auch

keine Genehmigung nach BImSchG zu erteilen, weil die Anlage nicht ordnungsgemäß betrieben werden kann. Die wasserrechtlichen Erlaub-nisse sind nicht Gegenstand der Erörterung. Die Frage des luftgetragenen Eintrags und der Einleitung von Niederschlagswasser von Dachflächen ist noch zu prüfen.

Frau Pöppelmeier

Können Sie mit Sicherheit ausschließen, dass in der Vergangenheit ver-schmutztes Niederschlagswasser eingeleitet wurde und auch in der Zukunft nicht eingeleitet wird?

Herr Strahl Das kann nicht ausgeschlossen werden, weil die Kontrolle nicht 100 %ig sein kann.

Herr Kersandt Es liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis vom 15.06.2009 vor, die bis zum 15.06.2024 befristet ist. Sie betrifft die Niederschlagswassereinleitung von den vorhandenen Dachflächen und den Dachflächen der wesentlichen Änderung der Anlage.

Herr Werner Die Erlaubnis wurde ohne Antrag erteilt?Frau Forche Mit dem BImSchG-Antrag wurde gleichzeitig der Antrag auf wasserrecht-

liche Erlaubnis zur Kenntnis gegeben. Dieser wurde bei der bei der Unte-ren Wasserbehörde (UWB) beantragt. Der Antrag liegt den Genehmi-gungsunterlagen bei. Die UWB hat zwischenzeitlich die Erlaubnis erteilt.

Herr Werner bittet, diesen Punkt zu erörtern und zwei Fragen an die UWB zuzulassen. 1. Wieso wird ein hoher N-Eintrag in den Graben als unverschmutzt angesehen? 2. Ist für den luftgetragenen N-Eintrag eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig?

Herr Kersandt stellt den Antrag, die Erörterung der wasserrechtlichen Erlaubnis hier einzustellen. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist für die Einwender einseh-bar. Es ist nicht Teil des Genehmigungsverfahrens.

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Herr Steinbach Der Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis ist zur Information den Antrags-unterlagen beigelegt. Es ist nicht Teil des EÖT und des Genehmigungs-verfahrens.

Herr Strahl stellt klar, dass die wasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerung von Niederschlagswasser von Dachflächen und von Verkehrsflächen erteilt wurde.

Herr Werner Gibt es eine wasserrechtliche Genehmigung für die Entnahme von Grundwasser zur Deckung des Trinkwasserbedarfs?

Herr Strahl Es liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis aus dem Jahre 1971 für die Entnahme von Brauch- und Trinkwasser.

Herr Werner Die Tierplatzzahlen werden um 80 % erhöht, entsprechend steigt der Wasserbedarf. Es ist eine neue wasserrechtliche Erlaubnis notwendig.

Herr Strahl Wir streifen jetzt andere Rechtsgebiete zur planungsrechtlichen Zulässig-keit der Anlage. Im Moment zählt diese Anlage als landwirtschaftlicher Hof-betrieb im Sinne des Wasserrechts. Demzufolge wäre im Moment keine wasserrechtliche Erlaubnis für den Verbrauch notwendig. Hier haben wir den Spezialfall, dass es eine alte aus dem Jahr 1971 gibt. Der Differenz-bedarf wurde über eine Anzeige vom Betrieb angezeigt und durch die UWB bestätigt.

Herr Schürle Wie wirkt sich die Entnahmemenge von etwa 23.000 m³ Wasser auf die Umgebung aus? Ist es relevant? Bedarf es einer Genehmigung?

Herr Strahl Die Entnahmemengen haben keine Relevanz für die Wasserwirtschaft. Die Mengen, die benötigt werden, sind von der Erlaubnis abgedeckt.

Herr Werner Gibt es Messstellen, die den Zustand des Grund- und Oberflächenwassers charakterisieren?

Herr Strahl Es gibt eine Qualitätsmessstelle im Pfefferfließ, auch weitere Messstellen in der Nähe. An diesen können nur die Wasserstände abgelesen werden.

Herr Werner In der Nitratrichtlinie wird ein Procedere veröffentlicht, wie die Nitratbela-stung des Grundwassers aus landwirtschaftlichen Nutzflächen zu überwa-chen und zu minimieren ist. Die Richtlinie legt u.a. fest, dass gefährdete Gebiete ausgewiesen und dass Aktions- und Überwachungsprogramme eingeleitet werden. Befinden sich in der Umgebung der Anlage oder der Gülleausbringungsflächen gefährdete Gebiete nach Nitratrichtlinie?

Herr Strahl Dieses Thema liegt nicht in Zuständigkeit der UWB, sondern des LUA. Im Zuge der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie sind gefährdete Grund-wasserkörper bezogen auf die Nitratrichtlinie ausgehalten worden. In diesem Bereich liegen keine (Veröffentlichung im Internet).

Herr Steinbach beendet das Thema Wasser. Die Frage des luftgetragenen Eintrags wird noch zu klären sein.

Top 3.6 Abfallentsorgung und Nachweis der GülleverwertungHerr Werner Nach unserer Auffassung sind Gülle und Gärreste als Abfall anzusehen.

Daher greift § 5 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG, nach dem im Genehmigungsver-fahren zu prüfen ist, ob eine ordnungsgemäße Abfallverwertung sicher-gestellt ist. Dass Gülle als Abfall anzusehen ist, folgt bereits aus § 8 Abs. 2 KrwAbfG. Diese Frage ist strittig, nicht generell zu entscheiden und im Ein-

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zelfall zu betrachten (OVG Würzburg). Die rechtliche Kernfrage, ob ein Stoff Abfall ist, entscheidet sich darin, ob ein Entledigungswille vorliegt oder ob sich der Verursacher dessen entledigen will. Hier wird der Abneh-mer bezahlt für die Abnahme der Gülle. Der Antragsteller demonstriert damit den Entledigungswillen. Da es Abfall ist, ist im Genehmigungsverfah-ren zu prüfen, ob er ordnungsgemäß verwertet werden kann. D.h., es ist das gesamte Fachrecht zu prüfen, das mit der Verwertung der Gülle in Verbindung steht, d.s. Dünge-, Wasser- und Naturschutzrecht. Voraus-setzung ist die Kenntnis der Flächen, auf denen Gülle ausgebracht werden soll (Antragstellerin und Abnehmer). Die Antragsunterlagen enthalten ei-nen Flächennachweis über 460 ha. Dabei ist unklar, ob es sich bei den Flächen um Eigentum der Antragstellerin handelt oder Pachtflächen sind. Letzteres setzt einen Nachweis der dauerhaften Pacht voraus. Des Wei-teren liegen dem Antrag Bodenuntersuchungen bei, die flächenmäßig nicht zuzuordnen sind, auch Einheiten und eine Zuordnung zu den Gehalts-klassen fehlen. Bei angenommenen mg/100 g ist bereits eine Über-düngung mit Phosphor auf einigen Flächen zu verzeichnen (Gehalts-klassen D oder E). D.h., es ist zu prüfen, welche Flächen stehen für eine Ausbringung z. V., welche Nährstoff-- und Schwermetallbelastungen weisen sie auf. Danach kann entscheiden werden, wie viele Nährstoffe durch diese Flächen aufgenommen werden können. Im Detail ist die Nährstoffbilanzierung unzutreffend: 1. Der Nährstoffanteil der Reinigungswässer aus der Abluftreinigungsanlage wurde ausgewie-sen, aber nicht in der Gesamtbilanzierung berücksichtigt. 2. Hinsichtlich der pro Tier anfallenden Nährstoffe werden etwa 25 Ferkel/Sau, a mit ei-nem Zuwachs von 760 kg angenommen. Lt. DüV ist für 22 Ferkel bei einem Zuwachs von 656 kg ein bestimmter Wert anzusetzen. Dieser Wert wird übernommen, obwohl die Anzahl der Ferkel und der Zuwachs höher sind.

Frau Dr. Kalb spricht auch i.V. einiger Einwender, deren Vollmachten vorliegen. Den Antragsunterlagen war zu entnehmen, dass 79 Flächen mit knapp 100 ha mit auslaufenden Pachtverträgen zum 30.09.2009 versehen waren. stellt den Antrag, der Antragstellerin aufzuerlegen, die geforderten Flächen mit gültigen Pachtverträgen nachzuweisen. stellt den Antrag, der Antragstellerin aufzugeben, die geforderten Flächen zu verifizieren und nachzuweisen, dass eine Doppelausweisung und -nu-tzung der Flächen mit der Anlage in Kemnitz ausgeschlossen wird. D.h., dass eine Ausweisung der Flächen getrennt für Frankenförde und Kemnitz vorzunehmen ist. Flächen für Spargel (etwa 80 ha) sowie Ausgleichs- und Stilllegungsflächen sind heraus zurechnen.

Herr Schürle Ein Teil der nachgewiesenen Flächen (etwa 8 ha) liegt im NSG Pfefferfließ, in dem nach der Schutzgebietsverordnung keine Gülle ausgebracht wer-den kann. Es besteht ein Unmut der Verpächter über die Monokultur, die Flächen werden ruiniert. Pachtverträge werden ggf. nicht verlängert (Herr Köppe). Der Abnahmevertrag mit der Firma MÄRKA ist nicht nachvoll-ziehbar. Die Ausbringungsflächen sind nicht zuzuordnen, wie oft, wie viel, auf welchen Flächen begüllt werden soll. Es besteht die Besorgnis einer

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Überdüngung, besonders von Böden mit schlechten Bodenwerten. stellt den Antrag, der Antragstellerin aufzulegen, die mitgeteilten Bodenwerte zu aktualisieren und zu konkretisieren. Stellt den Antrag, der Antragstellerin aufzulegen, die Angaben über die eigenen und Pachtflächen, nach folgenden Maßgaben zu präzisieren: Heraus zurechnen sind a) die Flächen des NSG Oberes Pfefferfließ, b) stillgelegte Flächen, c) Abstandsflächen zu Gewässern, d) Spargelflä-chen, e) Bodenflächen, die gemäß der ausgewiesenen Bodenwerte nicht für eine Ausbringung geeignet sind. Stellt den Antrag, der Antragstellerin aufzulegen, ihre Angaben bzgl. der MÄRKA-Flächen zu präzisieren: nach Größe, Lage, Bodenwerten, Nachweis, dass ungeeignete Flächen heraus gerechnet wurden, Ausbringungsort und –zeit. Stellt den Antrag, dass das zuständige Amt (Landwirtschaftsamt?) zu den ausgewiesenen Flächen diejenigen Bodenwerte ausweist, die für eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung relevant sind.

Herr Scheddin In den Antragsunterlagen sind 1.056 GV für den Altbestand ausgewiesen, für nach dem Umbau 1.865 GV. Sind darin auch die Tierplätze in Kemnitz enthalten?

Herr Kersandt Nein, nicht enthalten, weil es hier um die Anlage in Frankenförde geht. Herr Scheddin Wenn die Anlage in Kemnitz nicht einbezogen ist, ist der Ist-Zustand zu

erheben (Aufstallung in Kemnitz unschlüssig wegen dauerhafter Baumaß-nahmen). Mit dem Kauf der Anlage in Kemnitz vor zwei Jahren wurden auch Abnahmeverträge für Gülle übernommen. Es ist durch die Genehmi-gungsbehörde festzustellen, ob die Mengenbilanz für Frankenförde diese Menge beinhaltet. Durch die beantragte Änderung der Anlage wird eine Änderung der Anbaustruktur befürchtet (Herstellung von Biomasse für Biogasanlage), was eine Nichtverlängerung der Pachtverträge nach sich ziehen könnte. Was passiert, wenn der Abnahmevertrag der MÄRKA nicht eingehalten wird?

Herr Werner regt an, in der folgenden Reihenfolge vorzugehen: Wurden die anfallenden Nährstoffe richtig berechnet? Wurde der Nährstoffentzug richtig berech-net? Wurden die Flächen richtig dargestellt? Wurden die anfallenden Ausscheidungen richtig in die Bilanz einbezogen?

Herr Kersandt Ob Gülle Abfall ist, darüber sind wir verschiedener Ansicht, ihren Abfall-begriff teilen wir nicht. Die Abnehmer bezahlen die Antragstellerin für die Abnahme der Gülle. Die Frage der Abfalleigenschaft der Gülle ist keines-wegs so umstritten, wie es dargelegt wurde. Es geht um den Tatbestand, ob Gülle ordnungsgemäß ausgebracht wird. Dann verliert Gülle die Abfalleigenschaften (EUGH C 121/03). Ob die Flächen, die im NSG liegen, heraus zurechnen sind, ist nicht sicher. Eine Ausbringung von Gülle steht nicht immer den Schutzgebietszielen entgegen. Die Frage der befürchteten Monokultur ist nicht Gegenstand des Genehmi-gungsverfahrens, sondern ist vom Landwirtschaftsamt zu prüfen. Die Gerüche, die von der Gülleausbringung ausgehen, sind ebenfalls in

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diesem Genehmigungsverfahren nicht zu betrachten, weil die Ausbring-ungsflächen nicht zur Anlage gehören. Es ist kein B-Plan für die Anlage aufgestellt worden, es wurde eine wesent-liche Änderung der Anlage beantragt. Auch die Vorlage von Pachtverträgen für die Anlage in Kemnitz hat mit diesem Genehmigungsverfahren nichts zu tun, solang die Ausbringung der Gülle auf den eigenen bzw. Pachtflächen sichergestellt ist.

Herr Steinbach Können wir uns darauf einigen, dass Gülle kein Abfall ist, wenn sie ordnungsgemäß ausgebracht wird. D.h., die ordnungsgemäße Aus-bringung ist nachzuweisen.

Herr Werner Darauf können wir uns einigen, wenn ordnungsgemäß nicht nur Einhaltung des Düngerechts bedeutet, sondern auch des Fachrechts. Verweist auf einen Erlass des MLUV vom 01.01.2009: Bei Biogasanlagen gelten die entstehenden Gärreste als Abfälle im Sinne § 5 Abs. 3 Nr. 3 BImSchG. Nachfolgend geht es um folgende Fragen: 1. Wurde der anfallende Nähr-stoff für die Nährstoffbilanzierung richtig berechnet? 2. Sind die z.V. ste-henden Flächen geeignet, die ausgebrachten Nährstoffe aufzunehmen?Zu 1.: In den Antragsunterlagen wurde ein Gesamtstickstoffanfall von 157.640 kg N ausgewiesen, incl. 8.745kg N aus den Reinigungswässern der Abluftreinigung. In die Nähstoffbilanz sind dann 148.855 kg N einge-gangen. D.h., der Nährstoffanteil aus den Reinigungswässern fehlt dort.

Frau Donhauser Die Nährstoffausscheidungen sind u.U. fehlerhaft übernommen worden. Hier ist eine Nacharbeit durch das Ing.-Büro Dr. Eckhof notwendig.

Herr Werner Nach Anhang 5 der DüV sind N-Ausscheidungen pro Tierplatz und Jahr festgelegt. Es wurde der Wert für 22 Ferkel und 656 kg Zuwachs übernommen. Dieser ist zu gering bemessen (24 Ferkel, 760 kg Zuwachs).

Frau Donhauser Wir sind von den vorhandenen Kennzahlen ausgegangen. Wir werden bei den Landesbehörden anfragen, ob Kennzahlen vorliegen bzgl. der Anzahl der Ferkel pro Sau und kg N-Ausscheidungen.

Herr Decruppe Nach § 4 Punkt 17 der Gebietsschutzverordnung für das NSG Pfefferfließ ist die Ausbringung von Gülle untersagt.

Herr Werner Wurde der Nährstoffentzug richtig berechnet? Es wurde dargelegt, dass lt. der vorgelegten Bodenuntersuchungen eine Phosphorzufuhr nicht mehr oder nur bedingt möglich ist, weil die entsprechenden Gehaltsklassen er-reicht werden. Dennoch wurden diese Flächen komplett für den Nährstoff-entzug eingerechnet. Für die Flächen des Abnehmers wurde keine Lage nachgewiesen und auch keine Angaben über die Bodenbeschaffenheit hinsichtlich Nährstoffverfügbarkeit getroffen. Fasst zusammen: In welcher Einheit wurden die Bodenuntersuchungs-ergebnisse für Phosphor, Magnesium und Kalium dargestellt? In welche Gehaltsklassen ist das einzuordnen? Kann der komplette Nährstoffentzug angerechnet werden?

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Herr Schröder Die Antragstellerin gibt in den Antragsunterlagen den Bedarf an Futter von 692 t an, in Addition der aufgeführten Futtermenge ergibt sich aber ein Ergebnis von 781 t. Das Fließbild ist entsprechend anzupassen. Im Fließ-bild fehlt weiterhin die Anreicherung der Gülle mit den Reinigungswässern der Abluftreinigungsanlage. Die als Mastschweine untauglichen Jungsauen werden geschlachtet, sind aber nicht als Abgang aus der Anlage festge-halten. Bei Betrachtung der Input-Output-Bilanz ergibt sich ein Defizit von knapp 15.000 t, d.s. 35 % der eingetragenen Masse. Wo bleiben die? Es geht um das Input und Output der kompletten Anlage (Wasser, Futter etc.)

Frau Donhauser Sie versuchen eine Bilanzierung sämtlicher Stoffe, die hinein- und heraus-gehen. Zeigt Interesse an der Aufstellung, zweifelt allerdings an, ob diese Zusammenstellung zielführend ist.

Herr Schröder reicht diese Zusammenstellung an Frau Donhauser weiter. Herr Steinbach Dies ist hier nicht Gegenstand des EÖT. Es geht um die Frage: Stimmt die

Angabe der Güllemenge mit dem überein, was in der Anlage tatsächlich anfällt? Wurde die Güllemenge richtig berechnet?

Herr Schürle Nach unseren Rechnungen wird mehr Gülle anfallen als in den Antrags-unterlagen angegeben ist. Wir werden dies schriftlich nachreichen. Es gibt eine Lücke, die nicht nachvollziehbar ist.

Frau Donhauser Das Ing.-Brüro Dr. Eckhof geht nach den Regelwerken vor, die für das Land Brandenburg vorliegen. Für die Berechnung des Gülleanfalls in m³ gibt es Kennzahlen. Diese werden verwendet. Für die Nährstoffausschei-dungen spielt die Menge der Gülle keine Rolle, hier sind die Nährstoffaus-scheidungen pro Tierplatz genannt.

Herr Steinbach Das Landwirtschaftsamt prüft intensiv die Flächen, die für eine Gülleaus-bringung vorgesehen sind.

Herr Werner Die Bodenuntersuchungen sind durchgängig in einer Spalte mit 2008 (im Erntejahr) ausgewiesen, in den Datumsangaben variieren diese Angaben von 2000 bis 2007. Worauf bezieht sich das Datum? Welche Maßeinheit?

Frau Donhauser Die Bilanzierung wird nach Anfall und Entzug des Nährstoffs durchgeführt. Die Bodenuntersuchungsergebnisse spielen hier eine untergeordnete Rolle, weil nach Entzug gedüngt wird. Alles, was gedüngt wird, kann voll-ständig durch die Pflanzen aufgenommen werden. Bei Unterversorgung kann kurzfristig auch mehr gedüngt werden.

Herr Steinbach Was darf bei einem überversorgten bzw. 100 % versorgten Boden aus-gebracht werden (Gehaltsklasse E)?

Herr Werner Bei hohen Gehaltsklassen, die keine Düngung mehr zulassen, muss erst ein Gehalt erreicht werden, der eine weitere Düngung rechtfertigt.

Frau Donhauser Nach meiner Kenntnis kann nach der DüV auch bei hoher Versorgung gedüngt werden. Die Angabe des Datums in den Bodenuntersuchungen ist das maßgeb-liche der Messung. Die Angabe „im Erntejahr“ dient der Berechnung der Düngemenge. Die Bodenuntersuchungen sind nicht in jedem Jahr durchzuführen. D.h., dass die Bodenuntersuchungen der Jahre 2002 und 2007 als Grundlage für die Düngeberechnung des Jahres 2008

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herangezogen wurden.Herr Werner Wenn die Behörde dies prüfen soll, sind neue Bodenuntersuchungen

notwendig. Welche Maßeinheit wurde verwendet?Herr Kersandt Offenbar ist diese Frage momentan nicht zu beantworten (vertagen auf

Pause). Es ist die Frage zu diskutieren, ob für die vorgegebene Dünge-menge die Verwertung auf den Flächen gewährleistet ist. Die Überwa-chung obliegt der Landwirtschaftsbehörde. Es sollte zu den eigentlichen Fragen der Verträge zurückgekehrt werden.

Herr Werner Sind die Pachtverträge dauerhaft gesichert? Die Flächen des NSG sind herauszurechnen.

Herr Steinbach Eine ordnungsgemäße Verwertung muss sichergestellt sein. D.h. es ist die Fläche nachzuweisen, auf der die anfallende Menge an Gülle und Gär-resten ausgebracht werden kann. Die Flächen müssen z. V. stehen, ent-weder im Eigentum oder durch entsprechende Pachtverträge gesichert sein. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Menge auf den Flächen ausgebracht werden darf (Ausschluss Flächen Wasserrecht, Naturschutz etc.). Dies geht hin bis zu der Frage, ob aufgrund der Versorgung Abstriche auf diesen Flächen gemacht werden müssen, Flächen nicht gedüngt oder mehr gedüngt werden dürfen. Diese Bilanz muss vorgelegt werden.

Herr Schürle Sind aktuelle Bodenuntersuchungsergebnisse notwendig?Herr Schade Zur Prüfung sind die aktuellen Bodenuntersuchungen vorzulegen. Für

Ackerland dürfen diese nicht älter als 6 Jahre sein. Eine positive Stellung-nahme des Landwirtschaftamtes wird erst dann abgegeben, wenn die Bilanz ausgeglichen ist. Dabei werden auch Betriebe einbezogen, an die Gülle abgegeben wird. Bei Versorgungsstufe E ist reduziert zu düngen, eine eindeutige Regelung in der DüngeVO findet sich dazu nicht.

Herr Werner Was passiert mit dem überschüssigen Phosphor, wenn der Boden überdüngt wird? Ist eine Auswaschung in das Grundwasser möglich?

Herr Schade Es kommt auf die Darreichungsform des Phosphors an, er kann gebunden sein, dann kann er stufenweise abgebaut werden. Es ist nicht immer von einer wasserlöslichen Form auszugehen, auch in der Gülle.

Herr Werner Warum ist die Versorgungsstufe für Phosphor so hoch, wenn nach Entzug gedüngt wird?

Herr Schade E bedeutet eine hohe Versorgungsstufe, kein überversorgter Boden. Es muss reduziert gedüngt werden. Eine optimale Versorgungsstufe ist anzustreben.

Herr Dr. Scholze Wie ist der Gärrest aus der Biogasanlage zu behandeln? Wird Gülle vergoren, ist der Gärrest wie Gülle zu behandeln, wenn auch NaWaRo vergoren werden, sind die Gärreste ein Bioabfall und dafür die Grenzwerte, z.B. für Kupfer und Zink einzuhalten.

Herr Werner ergänzt, nach Erlass des MLUV vom 01.01.2009 ist Gärrest ein Abfall. Grenzwerte für Kupfer und Zink werden nach Untersuchungen des UBA (Texte 30/07) regelmäßig überschritten, eine Ausbringung ist dann nicht möglich.

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Herr Kersandt Gärrest verliert seine Abfalleigenschaft, wenn er ordnungsgemäß verwertet wird. Möchte diese Diskussion nicht noch einmal entfachen.

Herr Werner Nach dem Erlass des MLUV sind Gärreste aus Biogasanlagen Abfälle. D.h., es sind behandelte Bioabfälle im Sinne der BioAbfV.

Herr Steinbach bittet um Übergabe des Erlasses. Herr Kersandt Im Erlass wird doch ausdrücklich die Verwertung des Gärrestes als Dünge-

mittel offengelassen. Die Abgrenzung ist ähnlich wie bei der Gülle. Gärrest verliert seine Abfalleigenschaft, wenn die ordnungsgemäße Verwertung nachgewiesen wird (Ziffer 3 des Erlasses). Es gilt demnach nichts anderes als für die Gülle.

Herr Werner Diese Interpretation teile ich nicht. Die Feststellung, dass der Gärrest seine Abfalleigenschaft verliert, wenn die ordnungsgemäße Verwertung nachge-wiesen wird, resultiert aus der EUGH-Entscheidung. Aber es gibt für die ordnungsgemäße Verwertung es eine Verordnung. Wenn der Erlass aussagt, dass der Gärrest ein Bioabfall ist, richtet sich die Verwertung nach der BioAbfVO. Wenn die Vorgaben der BioAbfV eingehalten werden, dann dürrfen die Gärreste auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden. Wenn nicht, dann müssen die Gärreste als Abfall verwertet oder entsorgt werden.

Frau Donhauser kann die Diskussion nicht nachvollziehen. Wirtschaftsdünger ist auch Gülle, wenn sie mit Gärresten aus NaWaRo-Biogasanlagen vermischt ist.

Herr Werner In § 2 Abs. 2 KrW-/AbfG heißt es Abfälle als Wirtschaftsdünger. D.h., wenn ein Stoff ein Wirtschaftsdünger ist, heißt es nicht automatisch, dass er kein Abfall ist. Der Erlass sagt, Gärreste sind Abfall. Die Verwertung von Bioabfällen regelt die BioAbfV.

Frau Donhauser Wenn etwas als Wirtschaftsdünger deklariert wird, kann es kein Abfall sein. Herr Steinbach Uns liegt ein Erlass des Ministeriums aus dem Jahre 2008 vor, der besagt,

dass Gärreste aus NaWaRo-Anlagen kein Abfall ist. Es gibt einen Vorgängererlass, in dem festgelegt ist, dass beim Einsatz von Gülle und NaWaRo dies nicht als Abfall bewertet wird, in dem Sinne, dass die BioAbfV nicht anzuwenden ist, wenn ordnungsgemäß ausge-bracht wird. Dies hebelt sämtliches Abfallrecht aus, incl. BioAbfV. Ob beide Erlässe rechtlich kollidieren, ist zu prüfen. Wir werden diese Frage an das MUGV weiterreichen.

Herr Werner Die BioAbfV regelt, wann Bioabfälle auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden dürfen und sieht bestimmte Grenzwerte zum Schutz des Bodens vor. Weshalb sollen diese Grenzwerte nicht für Gärreste gel-ten, die nicht als Abfälle eingestuft werden? Es geht um den Schutz des Bodens und des Wassers. Selbst, wenn es kein Abfall ist, muss die Gülle- bzw. Gärrestausbringung ordnungsgemäß erfolgen. Dies ist nicht der Fall, wenn bestimmte Grenzwerte überschritten werden. Dabei gibt es einmal die Grenzwerte der BioAbfV und die der zitierten UBA-Texte.

Herr Kersandt Der Erlass vom 30.01.2009 ist eindeutig. Die Abfallvermeidungs- bzw. Abfallverwertungspflicht nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BImSchG gilt für den Gärrest genau bis zu dem Zeitpunkt bis die ordnungsgemäße Verwertung nachgewiesen wird. Dann wird aus dem Gärrest ein Wirtschaftsdünger, für

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den im Genehmigungsverfahren die düngerechtlichen Vorschriften zu prüfen sind. Eine Differenzierung zwischen Gülle und Gärrest ist auch fachlich nicht nachzuvollziehen.

Herr Werner Der Erlass ist eindeutig, weil festgelegt ist, dass Gärreste Abfall sind. Die BioAbfV regelt in ihrem Anwendungsbereich, dass Bioabfälle zu verwerten sind. Nach ihrer Auffassung ist es ein Wirtschaftsgut, wenn es verwertet wird und kein Abfall mehr. Das passt nicht. Wonach richtet sich die ordnungsgemäße Verwertung? Wenn es ein Abfall ist, dann richtet sie sich nach der BioAbfV.

Herr Kersandt Die ordnungsgemäße Verwertung richtet sich hier nach den dünge-rechtlichen Vorschriften.

Herr Steinbach Die ordnungsgemäße Verwertung, die Flächenbilanzen sind noch in der Prüfung. Dazu gehört, dass alle rechtlichen Vorschriften, die einzuhalten sind, mit geprüft werden. Die Problematik der zwei Erlässe werden wir an das MUGV zur Prüfung weitergeben.

Herr Werner Wird auch geprüft, welche konkreten Flächen die Antragstellerin z.V. hat und wie die Bodenuntersuchungen aussehen? Prüfen sie, ob die Flächen auch tatsächlich verfügbar sind, im Sinne naturschutzrechtlicher Be-schränkungen oder der Pachtverträge?

Frau Faßholt Für den abnehmenden Betrieb werden die Flächen auch herangezogen. Es werden auch die Bodenuntersuchungen, die Nährstoffbilanzen und alle Daten, die im Betrieb vorliegen, einbezogen.

Fr. Pöppelmeier Werden die Düngebilanzen nur für das Antragsjahr erstellt oder auch für Folgejahre?

Frau Faßholt Für die Prüfung wird nur das Antragsjahr herangezogen. Aber die Betriebe unterliegen einer ständigen Kontrolle durch das Düngerecht.

Herr Werner Der Gülle bzw. den Gärresten werden u.a. Reinigungswässer aus der Des-infektionsdurchfahrwanne (Desinfektionsmittel mit WGK 1) und der Abluft-reinigungsanlage (Säurerückstände) zugesetzt. Nach dem Düngemittel-recht sind dies unzulässige Fremdstoffe (§ 2 DüG, § 4 DüMV), ein Inver-kehrbringen ist nicht erlaubt.

PAUSEHerr Steinbach Wir gehen davon aus, dass wir am heutigen Tag nicht mit der Erörterung

fertig werden, so dass wir am 08.03.2010 fortsetzen. Herr Kersandt bittet darum, den Brandschutz (Top 3.11) noch heute zu behandeln. Frau Donhauser Die Reinigungswässer der Abluftreinigungsanlage sind kaum säurehaltig,

die Säure wird zu Ammoniumsulfat abgebaut, hat eine Düngemittelqualität. Das Wasser in der Durchfahrwanne enthält ein Gemisch aus viel Wasser und wenig Desinfektionsmittel, ist stark verdünnt. Diese Abwässer gehen in die Gülle, nicht in die Gärreste. Nach § 2 Punkt 4 Düngemittelgesetz ist Gülle eine Wirtschaftsdünger, auch wenn Wasser, dessen TS-Gehalt 15 % nicht überschreitet, zugegeben wird.

Herr Werner regt an, die Verfahrensunterlagen zur Schweinemastanlage in Hassleben hinzuzuziehen. Darin gibt es einen rechtlichen Vermerk des LUA-Ost, wo-nach bei o.g. Problematik die Zumischung der Wässer als unzulässige Ausgangsstoffe im Sinne des Düngemittelrechtes bewertet wurde.

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Herr Dr. Scholze Beim Abbau der Schwefelsäure kann es auch zu einem unvollständigen Abbau kommen. Wie viel Restsäure ist dann noch enthalten?

Herr Steinbach Die Prüfung bei den Fachbehörden ist noch nicht abgeschlossen. Auch im Hinblick der Einmischung der Reinigungs- bzw. Desinfektionswässer in die Gülle wird um Prüfung gebeten.

Top 3.11 BrandschutzHerr Werner Nach § 12 BbgBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen, dass die Rettung

von Tieren möglich ist. D.h., es muss ein Brandschutzkonzept geben, dass sich damit befasst, wie die Tiere innerhalb von Minuten aus dem Stall evakuiert werden können. Das vorliegende Brandschutzkonzept hat diesen Aspekt nur unzureichend berücksichtigt. Der Gutachter geht davon aus, dass sich ein Brand nicht ausbreiten kann, weil keine hohe Brandlast vor-handen ist und eine Entrauchung sichergestellt ist. Im Internet finden sich zahlreiche Hinweise zu Bränden in großen Tierhaltungsanlagen, die Mehrzahl der Tiere ist oft verbrannt. stellt den Antrag, der Antragstellerin aufzuerlegen, durch ein Brandschutz-konzept nachzuweisen, dass die Tiere innerhalb weniger Minuten eva-kuiert werden können. Wie viele Arbeitskräfte arbeiten in der Anlage? Wie viele nachts? Wie kann eine Evakuierung vollzogen werden?

Frau Donhauser Ein Brandschutzkonzept liegt vor. Die zuständige Behörde hat eine Stellungnahme abgegeben. Nachts befinden sich keine Arbeitskräfte in der Anlage, tags die entsprechenden Arbeitskräfte der Anlage.

Herr Werner Wenn nachts ein Brand ausbricht, wie können sie die Evakuierung der Tiere sicherstellen? Auch die Menschen bringen sich in Gefahr.

Herr Dr. Hesse Es ist ein elektronisches System installiert, das mit dem Handy des Be-triebsleiters gekoppelt ist. Es werden gleichzeitig fünf Personen benach-richtigt.

Fr. Pöppelmeier bittet darum, einen Lageplan an die Wand zu werfen. Frau Dyrda Nach Aussage der Feuerwehr Frankenförde braucht die Feuerwehr etwa

20 Minuten, um in der Anlage zu sein. Wie kann eine Evakuierung mit fünf Leuten gewährleistet werden?

Herr Dr. Schill Es können nur Ställe evakuiert werden die noch nicht brennen. Ställe, die brennen, sind nicht zu evakuieren.

Herr Dr. Hesse schlägt vor, die Überarbeitung der KTBL-Schrift Brandbuch abzuwarten, bis über den Sachverhalt fundiert entschieden wird.

Frau Dyrda Auf dem Lageplan ist nicht erkennbar, wie die Feuerwehr an die Ställe 20 und 21 herankommen soll.

Herr Werner Es gibt für Brandenburg die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken. Darin sind die Anforderungen an Umfahrten, Breite der Fahrspuren etc. geregelt.

Herr Steinbach Eine Tierrettung im Brandfall wird wahrscheinlich nicht möglich sein. Wenn der Stall brennt, wird sich kein Mensch in Gefahr bringen und die Tiere retten.

Herr Werner Nach § 12 BbgBO ist das eine zwingende Genehmigungsvoraussetzung. Wenn eine Rettung der Tiere nicht möglich ist, ist die Anlage unzulässig.

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Frau Dyrda Wie ist die Zugänglichkeit zu den Ställen 20 sowie 3, 4 und 5 möglich?Herr Grosenick § 12 der Sonderbaurichtlinie gibt die Anforderung vor, bauliche Anlagen so

zu errichten, dass die Feuerwehr die Möglichkeit hat, Menschen und Tiere zu retten. Es dürfen an der Anlage keine baulichen Veränderungen vorge-nommen werden, die dies behindern oder verhindern. Die Antragstellerin hat ein Gutachten vorgelegt, die diese Sachverhalte berücksichtigt. Es besteht für uns kein Grund bei Einhaltung von Nebenbestimmung (z.B. Bereitstellung der entsprechenden Wassermenge etc.) die Genehmigung zu versagen. Wie wird durch organisatorische Maßnahmen gewährleistet, Menschen und Tiere zu retten? Hier ist zu prüfen, wie der § 12 auf Menschen und Tiere anwendbar ist. Die Gefährdung der Tiere ist zu klären. Es muss Mög-lichkeiten geben, die Tiere zu retten. Das Ordnungsamt wird sich diesem Thema nochmals widmen.

Herr Werner Wenn eine Rettung grundsätzlich nicht möglich ist, dann müssen die not-wendigen Maßnahmen vorher greifen, um einen Brand rechtzeitig zu be-kämpfen, z.B. durch Sprinkleranlagen, kombiniert mit einer Entrauchung.

Herr Grosenick Der Bauherr darf keine baulichen Maßnahmen vornehmen, die eine Ret-tung behindern. Er muss die bauliche Anlage so errichten, dass die Feuer-wehr eine Brandbekämpfung durchführen kann, dass die Feuerwehr Men-schen retten kann (Länge der Rettungswege, 1. und ggf. 2. Rettungsweg) und welche Maßnahmen ggf. noch nötig sind, um die Schutzziele des § 12 Sonderbaurichtlinie zu erfüllen. Die Frage, wie diese Möglichkeiten ausgestaltet sind, z.B. durch entsprechende Torbreiten, sind Maßnahmen, die eine Rettung ermöglichen. Hier ist auch abzuwägen, was ist verhältnismäßig zum angestrebten Ziel des Baus. Im bisherigen Verfahren wurde durch uns geprüft, sind die neu beantragten Anlagenteile baulich als Bauwerkshülle so gestaltet, dass sie den Schutzzielen des § 12 genüge tun, die Möglichkeit der Rettung der Menschen (Mitarbeiter) gegeben ist und wie die Rettung der Tiere möglich wird. Es ist nicht gefordert, dass alle Tiere gerettet werden. Die Möglichkeit der Rettung hat die Antragstellerin plausibel dargestellt.

Herr Werner Die Feuerwehr hat doch keine Möglichkeit, die Tiere zu retten. Die hätte man dann, wenn die Ställe vielleicht kleiner wären oder wenn die Wände herausnehmbar wären.

Herr Grosenick Es kommt nicht auf die Anzahl der Tiere an. Tiere in großer Anzahl würden die Anlage nicht verlassen, weil sie den Drang haben, wieder an den ange-stammten Platz in der Anlage zurückzugehen, sich in der Gruppe aufzu-halten. Wie das instinktive Verhalten der Tiere ist, sollte durch Fachleute untersucht werden. Es ist nicht geklärt, wie sich die Tiere in der Gruppe instinktiv verhalten. Der Konsequenz muss man sich stellen, dass die Tiere in Gefahrensituationen ein anderes Verhalten zeigen als Menschen.

Herr Werner Welche Konsequenz hat dies, wenn die Rettung möglich sein muss (Ver-hältnismäßigkeitsgrundsatz)? Beim Brandfall in großen Ställen, würden sehr viele Tiere umkommen. Bei kleineren Ställen wird es sich auf einzelne Brandabschnitte begrenzen, weil vermutlich nicht alle Ställe parallel bren-nen. D.h., bei der Anforderung, dass Menschen und Tiere zu retten sind,

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auch unter dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dann muss man dazu kommen, dass kleinere Ställe eine Möglichkeit sind oder herausnehmbare Wände oder große Tore, die eine Rettung zulassen, ergänzt durch eine Entrauchung. Wenn nur geprüft wird, ob eine Brandbekämpfung behindert wird, dann greift das m.E. zu kurz.

Herr Dr. Hesse Es geht hier nicht um die Größe der Tierhaltungsanlage. Es geht darum, wie können möglichst schnell, die umliegenden Gebäude, auch außerhalb der Anlage, schnellstmöglich geschützt werden. Dafür gibt es einen ordnungsgemäßen Plan.

Herr Werner ist anderer Auffassung. Wenn ein großer Stall brennt und alle Tiere ver-enden, verhindere ich eine mögliche Rettung, die möglich wäre, wenn man stattdessen vier Ställe hätte. Aus den nicht brennenden Ställen könnte man die Tiere retten. Es ist demnach nicht egal, wie groß die Anlage ist, weil die Tiere nicht zu retten sind. Es ist die falsche Konsequenz. Die Rettung ist zu gewährleisten. Wenn dies nicht möglich ist, dann sind die baulichen Anlagen so zu errichten, wie das Gesetz es vorschreibt. D.h., statt einem Stall werden mehrere kleine Ställe gebaut, so dass im Brandfall eines Stalles die Tiere aus den anderen Ställen evakuiert werden können.

Herr Dr. Hesse Die Ställe der Anlage sind in sich geteilt in Abteile, d.h., sie sind in sich abgeschlossen und mit Unterdruckabluftanlagen versehen. Die Druckluft aus jedem Abteil kann extra abgesaugt werden. Im Falle eines Brandes in einem Abteil können die Tiere aus den anderen Abteilen gerettet werden.

Frau Dyrda Ist nur eine Brandwand vorgesehen?Herr Grosenick Es ist durch die Behörde zu prüfen, ob durch das Bauwerk die Rettung von

Menschen und Tieren möglich ist. Wenn sie eine Unterteilung der Ställe vorgeben und die Rettung der Tiere damit „parzellieren“, dann ist das m.E. nicht antragskonform und würde die Frage nach der Erfüllung brandschutz-technischer Anforderungen der Abtrennungen nach sich ziehen. Wesent-lich ist zu erkennen, dass die Antragstellerin ein Bauwerk errichten will, durch das eine Rettung von Menschen und Tieren möglich sein muss. Schlägt vor, die von Herrn Dr. Hesse vorgestellte KTBL-Schrift-Überar-beitung heranzuziehen.

Frau Dyrda Alle 40 m eine Brandschutzwand ist Vorschrift. Ist nur eine Wand geplant? Wie sind die Maße?

Herr Dr. Hesse Ein Übergreifen von Bränden kann nur durch entsprechende Brandschutz-wände verhindert werden. Alle Abteilungen sind lüftungstechnisch von-einander getrennt. Wenn es in einem Abteil einen Brandfall gibt, wird die Luft über einen Abluftventilator abgesaugt. Alle anderen Abteilungen sind dann durch Menschen betretbar.

Frau Forche Beide Ställe (20, 21) sind jeweils in zwei Abteilungen getrennt mit einer Brandwand. Die Maße sind über 40 m.

Frau Dyrda Warum werden hier die rechtlichen Vorschriften nicht eingehalten?Herr Grosenick Wenn die Industriebaurichtlinie 40 m Brandbekämpfungsabschnittslänge

fordert, liegt dies u.a. an den Rettungsweglängen, die an den zu rettenden Personen ausgerichtet sind. Wenn für diese Anlage nachgewiesen werden

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kann, dass die Unterteilung in Brandabschnitte auch für die Nutzung nicht zweckmäßig ist, ist zu prüfen, ob auf diese Forderung verzichtet werden kann oder ggf. Ausgleichsmaßnahmen zu fordern sind. Dies ist kein Dog-ma. Menschen- und Tierrettung werden gleichrangig behandelt im § 12 Sonderbaurichtlinie, die Auswirkungen auf das Baurecht, hier insbesondere auf den Brandschutz sind noch nicht abschließend geklärt.

Frau Dyrda Welche Art Ausgleichsmaßnahmen sind angedacht? Wenn die Tiere panisch reagieren im Brandfall, sind im Brandschutzguten auch Aussagen notwendig, wo die Tiere nach der Rettung hinkommen.

Herr Grosenick U.U. sind die Unterlagen noch nicht ausreichend, das wird die Prüfung ergeben. Ggf. sind Nachforderungen erforderlich. Das Brandschutzkonzept stellt die Gesamtmaßnahmen des Brandschutzes im Objekt dar. Unterlagen zum organisatorischen Brandschutz (z.B. Brandschutzordnung) können bis zu 14 Tage vor Betriebsaufnahme vorgelegt werden.

Herr Kersandt Mit den Antragsunterlagen wurde ein Brandschutzkonzept vorgelegt, das im weiteren Genehmigungsverfahren und darüber hinaus ggf. fortgeschrieben wird (Überwachung).

Herr Schürle Wenn die Genehmigung trotz substantieller brandschutztechnischer Probleme erteilt wird, ist die Behörde in der Haftung.

Hr. Pöppelmeier Wie ist die Feuerwehr ausgerüstet, um ein Feuer etc. zu bekämpfen?Frau Dyrda Nach Aussage der Feuerwehr Frankenförde braucht die Feuerwehr 20-

30 Minuten, um zur Anlage zu gelangen. Außerdem wurden die Lösch-wasseranlagen seit etwa 15 Jahren nicht mehr geprüft. stellt den Antrag, der Antragstellerin aufzuerlegen, einen Nachweis zu erbringen, dass die Brunnen funktionsfähig sind und die Löschwasser-menge ausreicht.

Herr Grosenick Sonderbauten, die der Industriebaurichtlinie unterliegen, unterliegen auch der BrandschauVO, d.h., es werden regelmäßige Kontrollen alle 5 Jahre durchgeführt. Im Rahmen der Brandschaupflicht können ebenfalls Nachforderungen gestellt werden. Die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr regelt sich nach dem Brandschutz-gesetz für das Land Brandenburg. Die Gemeinden sind Träger des Brandschutzes in ihrem Gebiet (§ 3 Brandschutzgesetz). Sie haben eine den örtlichen Gegebenheiten angepasste leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten. Wenn die Feuerwehr nicht leistungsfähig ist, dann ist die Gemeinde in die Pflicht zu nehmen. Die Leistungen der Feuerwehr sind nicht der Antragstellerin aufzuerlegen.

Fr. Pöppelmeier Reicht die Löschwassermenge? Wird dies kontrolliert?Herr Grosenick Es ist nachzuweisen, dass 192 m³ Wasser über 2 h vorgehalten werden. Herr Wolters hat in der Stellungnahme der Gemeinde aufgenommen, dass die

Löschwassermenge nachzuweisen ist. Stellt in Frage, dass die Feuerwehr personell verfügbar ist.

Herr Werner Prüft das Ordnungsamt, ob z.B. Schlauchlängen ausreichen? Was ist, wenn die freiwillige Feuerwehr nicht ausreicht?

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Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde

Herr Grosenick Die Schlauchlängen reichen mit Sicherheit. Im Falle eines Großbrandes sind alle Nachbargemeinden verpflichtet zu helfen. Die personelle Ausstattung ist schwierig (Ehrenamt).

Frau Forche Nach Aussage der Feuerwehr ist sie in etwa 15 min am Ort. Am 17.07.2009 wurden durch die Freiwillige Feuerwehr Felgentreu die Brunnen abgepumpt, Die Mengen waren i.O.

Herr Werner Nach der Industriebaurichtlinie muss eine befahrbare Umfahrung vorhanden sein (Radius 10,50 m).

Frau Donhauser belegt die Zugänglichkeit des Geländes anhand des Lageplanes. Herr Grosenick Die Anlage muss von einer öffentlichen Straße her befahrbar sein. Flächen

für die Feuerwehr sind vorzuhalten, z.B. für das Aufstellen einer Drehleiter. Ob die Umfahrung im Sinne der Industriebaurichtline ausreicht, ist durch den Wehrführer der Gemeinde zu prüfen. Ggf. sind Nachforderungen zu erheben.

Herr Steinbach Erfolgt die Prüfung vor Erteilung der Genehmigung?Herr Grosenick Ja. Frau Dyrda Die Umfahrung setzt eine Befahrbarkeit des Grundstückes voraus. Laut

Aussage der Feuerwehr hat diese keinen Schlüssel. Herr Vestjens Das Feuerwehrtor ist offen. Herr Schürle Ist auf dem Anlagengelände eine Tankstelle vorhanden? Inwieweit ist

sichergestellt, dass es durch die Tankstelle keine Verschärfung im Brandfall kommt?

Frau Donhauser Die Feuerwehr ist auf diese Situation vorbereitet. Die Lagepläne liegen bei der Feuerwehr.

Herr Grosenick Der Anlagenbetreiber hat der Feuerwehr einen Lageplan zu übergeben. Der Einsatzleiter ist zu informieren. Es kommt zu einer Abstimmung zwischen Feuerwehr und Anlagenbetreiber. Dass ein Feuerwehrplan nachzureichen ist, steht in unserer Stellungnahme.

Herr Steinbach Für lösbare Probleme können Nebenbestimmungen aufgenommen werden. Die entsprechenden Unterlagen sind spätestens vor Inbetrieb-nahme vorzulegen.

Herr David Warum liegt ein Gutachten der Feuerwehr Felgentreu vor und nicht der Feuerwehr Frankenförde?

Herr Grosenick Der Träger des Brandschutzes ist der Gemeindebrandmeister der Gemeinde Nuthe-Urstromtal.

Herr Kersandt Die Feuerwehr Felgentreu hat nur einen Pumpversuch vorgenommen. Herr Wolters Die Antragstellerin hat die Funktionsfähigkeit der Brunnen nachzuweisen. Frau Dyrda Laut Lageplan gibt es vier Löschwasserbrunnen, es wurden aber nur drei

abgepumpt. Herr Kersandt Falls ein Brunnen vergessen wurde, dann gibt es hier einen Nachtrag. Frau Donhauser Der 4. Brunnen steht wahrscheinlich auf der Nerzfarm. Frau Heinsdorf Im Rahmen des Baurechts wird auch der Brandschutz geprüft. Der

technische Brandschutz ist durch einen Brandschutzingenieur zu prüfen.

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Top 3.8 WaldschutzHerr Werner Die Nachforderung, das Waldgutachten neu zu erstellen, wurde bereits

erhoben. Sieht keinen weiteren Erörterungsbedarf. Herr Kersandt sieht ebenfalls keinen weiteren Erörterungsbedarf.

08.03.2010Top 3.3 Bauordnungs- / BauplanungsrechtHerr Werner Zu diesem Thema haben wir mehrere Kritikpunkte vorzubringen: 1. Es ist

ein Raumordnungsverfahren (ROV) durchzuführen. 2. Das Vorhaben ent-spricht nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (FNP). 3. Das Vorhaben widerspricht ebenso den Festlegungen im Landschaftsrahmen-plan (LRP). 4. Die Erschließung ist nicht gesichert. 5. Die Planungsrechte der Gemeinde sind beeinträchtigt. Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens (ROV)

Herr Werner Nach § 1 ROV soll ein ROV durchgeführt werden, wenn das Vorhaben im Außenbereich umgesetzt werden soll, einem förmlichen Genehmigungsverfahren unterliegt, UVP-pflichtig ist und raumbedeutsam ist. Alle diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Vorhaben ist insbesondere raumbedeutsam. Nach § 3 Nr. 6 Raumordnungsgesetz liegt eine Raumbedeutsamkeit vor, wenn die räumliche Entwicklung oder Funktion des betroffenen Gebietes beeinflusst werden kann. Dies ist i.d.R. dann der Fall, wenn die Auswirkungen des Vorhabens in den Raum hinein-reichen und nicht punktuell auf den Betriebsstandort beschränkt bleiben. Aus unseren bisherigen Erörterungen wurde ersichtlich, dass die Auswir-kungen in den Raum hineinreichen, hier insbesondere die Stickstoff-auswirkungen, die in den Wald hineinreichen, die Auswirkungen der Gülle- und Gärrestausbringung und der Verkehrsbelastung. In Sachsen-Anhalt gibt es einen entsprechenden Erlass, der diese Auswirkungen präzisiert, besonders die Folgen der Gülle- und Gärrestausbringung. D.h., das Vorhaben liegt im Außenbereich, es ist nach dem BImSchG genehmigungspflichtig, ist UVP-pflichtig und raumbedeutsam, so dass ein ROV zwingend durchzuführen ist.

Herr Kersandt Nach unserer Auffassung ist ein ROV nicht erforderlich. Sicher liegt das Vorhaben im Außenbereich, es ist auch genehmigungspflichtig und auch UVP-pflichtig. Das Vorhaben ist jedoch nicht raumbedeutsam, weil sich die Anlage auf den bisherigen Betriebsstandort beschränkt. Die Auswirkungen sind insgesamt nicht so bedeutsam, dass ein ROV durchzuführen ist. Der Erlass aus Sachsen Anhalt gilt selbstverständlich nicht für Brandenburg. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL) teilt unsere Meinung und hat dies in ihrer Stellungnahem vom 29.01.2010 kundgetan.

Herr Werner Diese Stellungname liegt uns nicht vor. Kann sie verlesen werden?Herr Kersandt Die Stellungnahme liegt zur Einsichtnahme vor. Herr Werner hat Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Es wurde uns mitgeteilt, dass die

Stellungnahme noch nicht vorliegt. Wenn die Behörde nicht anwesend ist, wird darum gebeten, diese Stellungnahme zu verlesen.

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Herr Kersandt fasst das Fazit der Stellungnahme zusammen. Die Durchführung eines ROV ist nicht erforderlich, weil nach der Ansicht der Unterlagen keine Raumbedeutsamkeit und keine überörtliche Bedeutung der Planung festgestellt wurden. Die geplante Änderung ist nicht raumbedeutsam.

Herr Werner Wahrscheinlich geht die GL von falschen Voraussetzungen aus. Wir haben bereits ausgeführt, dass auf die Gesamtauswirkungen des Vorhabens ab-zustellen ist. Eine Auswirkung in den Raum hinein kann für dieses Vorha-ben konstatiert werden, weil die angrenzenden Waldgebiete beeinträchtigt werden können und die starke Verkehrsbelastung zu berücksichtigen ist. Im Landesraumordnungsprogramm ist die Straße L 80 als stark befahrene und emissionslastige Straße beschrieben. Die raumbedeutsamen Auswir-kungen werden durch das Vorhaben intensiviert. Ebenfalls sind die Auswir-kungen durch die Gülle- und Gärrestausbringung zu berücksichtigen, die nicht nur im Nahbereich wirken, sondern die Funktionen des Raumes beeinträchtigen.

Herr Kersandt Die Gülle- und Gärrestausbringung ist nicht Gegenstand des Genehmi-gungsverfahrens. Die Ammoniakbelastung im Umfeld der Anlage wird verringert, was gegen die Raumbedeutsamkeit des Vorhabens spricht. Die Geruchemissionen steigen geringfügig an. Eine Raumbedeutsamkeit des Vorhabens ist nicht gegeben.

Herr Werner Es geht hier nicht um einen Vorher-Nachher-Vergleich. Die Gesamtbe-lastung ist zu bewerten. Es steht die Frage, ob die Gesamtbelastung in den Raum hineinreicht? Kann die Funktion des Raumes beeinflusst werden? Hier reicht die Wirkung in den Raum hinein. Der Wald kann beeinflusst werden. Verweist zur Gülle- und Gärrestausbringung nochmals auf den Erlass aus Sachsen-Anhalt, nach dem auch mittelbare Auswirkungen des Vorhabens zu berücksichtigen sind (folgt auch aus UVPG). Die Gülle- und Gärrestausbringung ist eine Frage, die bei der Bewertung der Raumbedeutsamkeit zu berücksichtigen ist.

Herr Steinbach übergibt die Stellungnahme der GL vom 29.01.2010, die am 03.02.2010 im LUA eingegangen ist, an Herrn Werner.

Herr Wolters stellt den Antrag, die Stellungnahme der Gemeinsamen Landesplanungs-abteilung zur Prüfung der Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens vom 29.01.2010 zu verlesen.

Herr Steinbach verliest die Stellungnahme der GL: Es wurden Projektinformationen über-geben und um Mitteilung gebeten, ob für dieses Vorhaben die Durchfüh-rung eines Raumordnungsverfahrens erforderlich ist. Nach Prüfung der Unterlagen wird mitgeteilt, dass die Durchführung eines ROV nicht erfor-derlich ist, da nach Auswertung der Unterlagen keine Raumbedeutsamkeit und keine überörtliche Bedeutung der Planung festgestellt wurden. Be - gründung: Nach Prüfung der Unterlagen kommt die GL zu dem Ergebnis, dass die geplante Änderung der bestehenden Schweinehaltungsanlage einschließlich der Errichtung einer Biogasanlage nicht raumbedeutsam ist, da die räumliche Entwicklung des Gebietes und der Funktionen nicht be-einflusst wird. Der Standort ist bereits durch eine Vielzahl an Stallgebäu-den vorgeprägt. Die Schweinehaltung erfolgt an diesem Standort seit über

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30 Jahren. Von der Frankenförde GmbH & Co. KG wird dieses Betriebs-gelände bewirtschaftet. Angrenzend an das Betriebsgelände befinden sich laut der Antragsunterlagen noch Anlagen zum Schlachten und Räuchern und eine Nerzfarm. Die Frankenförde GmbH & Co. KG plant neben bau-licher Veränderungen / Umrüstungen vorhandener baulicher Anlagen die Errichtung von zwei Stallgebäuden mit den Maßen 115 x 29 m bzw. 114 x 47 m, zudem die Erhöhung der Tierplatzkapazität und den Bau einer Bio-gasanlage zur Verwertung der jährlich anfallenden Güllemenge von ca. 35.000 m³. Eine raumbedeutsame Inanspruchnahme von Freiraum ist nicht der Fall. Es ist davon auszugehen, dass die zu erwartenden Auswirkungen durch Emissionen (Gerüche, Lärm) nicht zu einer wesentlichen Beein-flussung des Gebietes führen. Das Betriebsgelände liegt im Außenbereich der Gemeinde Nuthe-Urstromtal zwischen den OT Frankenförde und Zülichendorf und ist erschlossen. Raumbedeutsame zusätzliche Verkehre sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten, da der Standort an die L 80 angebunden und bereits jetzt landwirtschaftlicher Verkehr vorhanden ist. Angrenzend befinden sich vorwiegend landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen. Da sich das Betriebsgrundstück in relativ großer Entfernung zur nächsten Wohnbebauung befindet (1,6-2 km), kann davon ausgegangen werden, dass von der geplanten Änderung der Anlage und der Biogas-anlage keine maßgeblichen Auswirkungen auf die nächstgelegene Wohn-bebauung der benachbarten Gemeinden ausgehen. Da keine Auswir-kungen zu erwarten sind, die über das Gemeindegebiet der Gemeinde Nuthe-Urstromtal hinausgehen, ist die Planung nicht von überörtlicher Bedeutung. Gezeichnet Zülke

Herr Werner Eine Raumbedeutsamkeit besteht lt. der Stellungnahme der GL nicht, weil die Auswirkungen auf das Gemeindegebiet beschränkt bleiben und daher eine überörtliche Bedeutung nicht besteht. Dies ist aber nicht der Maßstab für Raumbedeutsamkeit. Es geht darum festzustellen, ob das räumliche Gebiet und seine Funktionen beeinflusst werden. Hier wird dargelegt, dass eine wesentliche Beeinflussung nicht zu erwarten sei. Im Gegensatz dazu wurde bereits festgestellt, dass die Stickstoff-Beurteilungswerte für den Wald überschritten werden, so dass eine Beeinflussung zu erwarten ist. Bezüglich des Verkehrs wird resümiert, dass bereits landwirtschaftlicher Verkehr vorhanden ist und daher eine Raumbedeutsamkeit nicht bestehe. Diese Schlussfolgerung ist nicht nachzuvollziehen, weil die Anlage erheb-lich erweitert und der Verkehr signifikant zunehmen wird. Da bezüglich des Verkehrs bereits jetzt die Wesentlichkeitsschwelle überschritten ist, führt eine weitere Verkehrsbelastung zu einer Beeinflussung der weiteren Entwicklung.

Herr David Dabei ist zu ergänzen, dass im Umfeld zwei Biobauern tätig sind, die in ihrer Existenz bedroht sind.

Herr Steinbach Diese Probleme werden nochmals an die GL 5 herangetragen. Um eine erneute Stellungnahme wird gebeten.

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Herr Werner Es kommen grundsätzlich zwei Privilegierungsmöglichkeiten in Betracht: 1.) Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für Vorhaben, die einem landwirtschaft-lichen Betrieb dienen oder 2.) Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB für Vorha-ben, die wegen ihres Emissionsverhaltens im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Zu 1.) Es ist die Frage zu stellen, ob das Vorhaben Landwirtschaft ist. Dies ist der Fall, wenn das Vorhaben einem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb dient. Hier kommt der landwirtschaftliche Betrieb in Betracht, mit dem die Antragstellerin vorwiegend Ackerbau betreibt. Eine Dienefunktion liegt nicht allein dadurch vor, wenn das Vorhaben in irgendeiner Weise förderlich ist, hier z.B. durch die Gewinnung von Düngemitteln. Die Kontrollfrage: Würde ein Landwirt eine Tierhaltungsanlage errichten, um Düngemittel herzustellen? Nein. Ist die Tierhaltungsanlage eine landwirt-schaftliche Tierhaltungsanlage? Der Maßstab ist § 201 BauGB. Nach der alten Rechtslage musste Tierfutter erzeugt werden, dass überwiegend in der eigenen Tierhaltungsanlage verfüttert werden musste (konkrete Be-trachtungsweise). Durch Änderung des § 201 BauGB hat sich diese Rechtslage geändert, die streng diskutiert wird. Zum einen wird betrachtet, ob der Landwirt genügend Fläche z.V. hat, auf der er Futter anbauen könnte oder ob tatsächlich Futter erzeugt werden muss, dass geeignet sein muss, den Futterbedarf der eigenen Tiere zu decken (abstrakte Betrachtungsweise). Zitiert aus der Gesetzesbegründung. Das für die Tiere notwendige Futter muss auf mindestens der Hälfte der z.V. stehenden landwirtschaftlichen Flächen erzeugt (flächenbezogene Tierzucht) und tatsächlich verfüttert werden (alte Rechtslage). Auf die unmittelbare Verfütterung des erzeugten Futters soll es bei dem baurechtlichen Begriff der Landwirtschaft nicht ankommen (abstrakte Betrachtung). D.h., bei der flächenbezogenen Tierzucht bleibt es als Voraussetzung. Nur kann auf die Verfütterung aus Gründen der Veredlungswirtschaft verzichtet werden (bestätigt durch Urteil vom OVG Sachsen-Anhalt vom 17.11.2009, Az. 8K/02). Auf eine Verfütterung an die Tiere kommt es nicht an. D.h., eine Privilegierung setzt voraus, dass der Landwirt auf seinen Flächen Futter anbaut, dass nach Art und Menge geeignet ist, den überwiegenden Futter-bedarf (>50 %) der Schweine zu decken. Ein solcher Nachweis liegt nicht vor, so dass davon ausgegangen werden muss, dass der Betrieb keine landwirtschaftliche Tierhaltungsanlage ist. Zu 2.) Die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist ein Auffangtat-bestand, der eng auszulegen ist, weil privilegierten Vorhaben gegenüber anderen ein gesteigertes Durchsetzungsvermögen im Außenbereich zu-kommt. Der Außenbereich soll grundsätzlich für die Landwirtschaft und Erholung freigehalten werden. D.h., um diese Anlage im Außenbereich durchsetzen zu können, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung. Hier kommt der § 35 Abs 1 Nr. 4 BauGB in Betracht, dass das Vorhaben aufgrund seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung im Außenbereich durchgeführt werden soll. Nicht jeder Betrieb, der wg. seiner Emissionen nicht im Innenbereich angesiedelt werden soll, kann im Außenbereich

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umgesetzt werden. D.h., Die Privilegierung ist nicht mit den Emissionen zu begründen, die technisch vermeidbar sind. Nicht nur an den neuen, sondern auch an den alten Ställen sind Abluftreinigungsanlagen zu installieren. Dagegen gehalten wurde, dass der Stand der Technik auch eine Kosten-Nutzen-Analyse beinhalte. Verweist auf einen kostengünstigen Biofilter der Firma Heitmann, zertifiziert durch TÜV Rheinland. Die Emissionen könnten durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik vermindert werden, so dass eine Privilegierung unter Berufung auf starke Emissionen nicht gerechtfertigt erscheint. Der Gesetzgeber verweist außerdem auf den singulären Charakter des Vorhabens. Massentierhaltungsanlagen sind keine singulären Vorhaben in Brandenburg, d.h. eine Privilegierung ist ausgeschlossen. Auch ein überwiegend allgemeines Interesse besteht nicht für das Vorhaben (BVG 2005 zu einer Bauschuttrecyclinganlage).

Herr Kersandt Die beiden von ihnen genannten Privilegierungstatbestände kommen hier in Betracht. Ggf. kommt auch eine Privilegierung nach Nr. 1 in Frage, weil es sich um Landwirtschaft handelt, ggf. nachzutragen. Wir liegen an der Grenze der 50 % eigenen Futtergrundlage. Der Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kann in Anspruch genommen werden. Dass Anlagen zur Intensivtierhaltung hier privilegiert sind, ist in der Rechtspre-chung geklärt (OVG Lüneburg 06.11.2007). Bei Anlagen zur Intensiv-tierhaltung kann es sich um Vorhaben handeln, die wg. ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umwelt nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen und deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert sind. Die Vorschrift des „sollen“ erfüllen Anlagen der Intensivtierhaltungen regelmäßig deshalb, weil es sich um eine der landwirtschaftlichen Produktion ähnliche wirt-schaftliche Betätigung handelt (verschiedene Entscheidungen des BVG). Die von ihnen zitierte Auffassung von SÖFKER ist eine Einzelmeinung und hat sich in der Rechtsprechung nicht durchgesetzt (OVG Münster vom 02.06.2009). D.h., es ist sicher, dass dieses Vorhaben im Außenbereich privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist. Anmerkung: Die abstrakte Möglichkeit, ein Vorhaben auch in einem Bau- oder Plangebiet unterbringen zu können, stellt die Anwendung dieses Privilegierungstatbestandes nicht in Frage (BVG, Kommentarliteratur).

Herr Werner Ist es Landwirtschaft, Ja oder Nein? Diese Frage ist auch für die Darstel-lung im FNP entscheidend. Werden auf den landwirtschaftlichen Flächen Nahrungsmittel oder Schweinefutter produziert?

Herr Kersandt Mit der eigenen Futtergrundlage liegen wir an der Grenze. Die Frage kann jedoch unentschieden bleiben für die Darstellung im FNP und weil eine Privilegierung nach Nr. 4 gegeben ist. Es ist kein Geheimnis, dass an der Frage der Landwirtschaft auch die Rückbauverpflichtung hängt. Die Genehmigungsbehörde hat dies zu prüfen.

Hr. Pöppelmeier Werden die Flächen, die hier in Rede stehen, auch für Kemnitz genutzt?Frau Donhauser Ist bereits geklärt. Die Flächen werden nach Betrieben getrennt.

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Herr Werner kommt auf gestellte Frage nach dem Anbau von Futter zurück, nach Art und Menge.

Herr Wolters Es ist relevant, vorab zu prüfen, ob der Betrieb nach § 201 BauGB zu qualifizieren ist, dann wäre das Vorhaben mit der Darstellung im FNP konform, ansonsten wäre es das nicht. In der Futtermittelbilanz in Korrespondenz mit der Bearbeitung der Flächen sind etwa 270 ha Anbaufläche angegeben, auf der etwa 4.200 t Getreide angebaut werden können. Im Vergleich dazu werden etwa 15.000 t Futtermittel zugekauft. D.h., der überwiegende Teil wird zugekauft, nicht selbst produziert.

Frau Donhauser Die Futtergrundlage gemäß § 201 BauGB kann wahrscheinlich nicht nachgewiesen werden, wir liegen an der Grenze. Hinsichtlich der Futter-arten werden von den 450 ha überwiegend Getreide und Mais angebaut, was als Futtergrundlage für Schweine angenommen werden kann.

Herr Wolters Eine Annahme kann nicht akzeptiert werden. Die Antragstellerin soll die entsprechenden Angaben machen.

Herr Steinbach fragt Herrn Wolters: In der Stellungnahme der Gemeinde wurde nicht angegeben, wonach das Vorhaben privilegiert ist. Wie wird sich die Gemeinde positionieren, nach Nr. 1 oder Nr. 4?

Herr Werner Das ist keine Frage für die Gemeinde, sondern eine objektive Rechtsfrage, die nicht in der Verfügungsbefugnis der Gemeinde liegt, sondern sich nach den Voraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 4 richtet. Um die Frage der Landwirtschaft klären zu können, muss die Antragstellerin angeben, was und wie viel auf den landwirtschaftlichen Flächen angebaut wird. Nach dem vorliegenden Anbauflächen werden auch Flächen benannt, auf denen Wiesen sind bzw. Spargel angebaut wird. Nimmt an, dass der Körnermais als Nahrungsmittel und nicht als Tierfutter angebaut wird.

Frau Donhauser Es ist richtig, dass etwa 40 ha nicht für den Anbau von Mais und Getreide genutzt wird. Auf der restlichen Fläche werden Fruchtarten angebaut, die sich als potentielles Schweinefutter eignen. Es ist unerheblich, ob es auch tatsächlich verfüttert wird.

Herr Werner Gerade nicht. Die alte Privilegierung hatte zwei Merkmale: Flächenbezo-gene Landwirtschaft, d.h. der Landwirt baut das Futter für die Tiere selbst an und verfüttert es überwiegend an die Tiere. Nur das 2. Merkmal, die tatsächliche Verfütterung, wurde geändert durch die Änderung des § 201 BauGB: Das Futter muss nicht mehr tatsächlich verfüttert werden, aber das Kriterium der flächenbezogenen Landwirtschaft bleibt bestehen. D.h., es muss Futter angebaut werden, aber es muss nicht mehr verfüttert werden (Veredlungswirtschaft). Ob das Futter potentiell oder angenommener Weise Futter wäre, darauf kommt es nicht an.

Herr Kersandt möchte das Thema Privilegierung abschließen. Die Genehmigungsbe-hörde wird anhand der Angaben der Antragstellerin prüfen, ob eine Pri-vilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Landwirtschaft in Betracht kommt. Wenn die Antragstellerin dies nicht nachweisen kann, dann ist das Vorhaben in jedem Fall nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 privilegiert. Für die Darstellung im FNP (Fläche für Landwirtschaft) spielt dies keine Rolle, weil

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es hier nicht um eine qualifizierte Standortzuweisung geht. Herr Steinbach Es ist zusammen mit dem Landkreis und der Gemeinde zu prüfen, ob hier

eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 gegeben ist. Darstellung im Flächennutzungsplan (FNP)

Herr Werner Die Fläche, die überbaut werden soll, ist im FNP als Fläche für die Land-wirtschaft dargestellt. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat in einem Urteil vom 30.10.2009 festgestellt, dass einem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen, wenn es dem Darstellungen im FNP widerspricht, der Flächen für die Landwirtschaft vorsieht. Eine Erörterung der Frage der qualifizierten Standortzuweisung hat hier nicht stattgefunden. Das BVG hat in einer Entscheidung vom 22.05.1987 dargestellt, wann Darstellungen im FNP einem Vorhaben entgegenstehen können. Eine Ausweisung von Flächen für die Landwirtschaft hat oft nur deklaratorischen Charakter. Die Ausweisung geschieht vor dem Hintergrund, dass die Landwirtschaft dem Außenbereich zugewiesen ist. Wenn keine weiteren Hinweise vorliegen, dass bauliche Vorhaben verhindert werden sollen, steht diese Ausweisung dem Vorhaben nicht entgegen, außer wenn die Darstellung zur Förderung der Landwirtschaft wg. besonderer Gegebenheiten erfolgt. In unserem Fall erfolgt die Darstellung der Flächen für die Landwirtschaft zur Sicherstellung der Flächen für die landwirtschaftliche Bodennutzung und der Sicherung der Ackerflächen. Im FNP befinden sich folgende Aussagen: Die Bodennutzung soll gesichert werden. Dies spricht dafür, dass keine baulichen Anlagen errichtet werden sollen, die nicht mit Landwirtschaft zu tun haben. Agrarstrukturelle Vorplanungen wurden durchgeführt. Bestehende landwirtschaftliche Betriebe sollen gesichert werden, d.h. konkrete Flächenzuweisung für landwirtschaftliche Betriebe. Die Darstellung dient der landwirtschaftlichen Nutzung. Die betreffende Fläche ist im LRP als Aufwertungsfläche für Ackerfluren dargestellt. Eine konkrete Zuweisung der Flächen erfolgte demnach konkret für die Land-wirtschaft. Diese beinhaltet auch den Ausschluss von anderen Nutzungen auf den Flächen, bspw. die Errichtung einer Intensivtierhaltungsanlage.

Herr Kersandt Es ist das Stichwort deklaratorischer Charakter des FNP gefallen. In einer bestimmten Art und Weise hat diese Ausweisung eine rechtliche Verbind-lichkeit. Es steht die Frage, ob dem FNP qualifizierte Standortzuweisungen zu entnehmen sind. Dies ist hier nicht der Fall, zumindest nicht in dem Sinne, dass Tierhaltungsanlagen auf Flächen für die Landwirtschaft aus-geschlossen werden können, weil hier ein enger sachlicher Zusammen-hang zur Landwirtschaft besteht (OVG Lüneburg). Die Darstellung im FNP stellt keinen entgegenstehenden öffentlichen Belang im Sinne des Bau-planungsrechts dar.

Herr Werner Die Gemeinde begründet die Darstellung von Flächen für die Landwirt-schaft nicht gesondert, weil der Außenbereich der Landwirtschaft vorbe-halten werden sollte. Diesen Fall haben wir hier nicht, weil die Gemeinde genau bedacht hat, welche Flächen für die Landwirtschaft dargestellt werden sollen (agrarstrukturelle Vorplanung: Sicherung landwirtschaftlicher Betriebe und Bodennutzung). Es gibt demnach eine konkrete Zuweisung

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für eine landwirtschaftliche Nutzung. Herr Kersandt Die Gemeinde hat den FNP aufgestellt, als die Anlage bereits bestand (seit

den 70er Jahren). Die Gemeinde hat hier offenbar keinen Konflikt zwi-schen der bestehenden Anlage und der Darstellung landwirtschaftlicher Flächen im FNP gesehen. Dies spricht dafür, dass wir hier keinen Planungskonflikt haben, der gegen die Anlage spricht.

Herr Wolters Der FNP wurde 1998 aufgestellt. Dass sich die Anlage zur Industrieanlage entwickelt, war nicht absehbar. Die erweiterte Anlage steht im Gegensatz zur Ausweisung im FNP.

Herr Steinbach Im Zusammenhang zur Frage des ROV werden der Landkreis und die Gemeinde nochmals beteiligt. Landschaftsrahmenplan (LRP)

Herr Werner Der LRP ist ein Plan im Sinnes des § 35 Abs.3 Nr. 2 BauGB. Der nordöst-lich gelegene Wald wird mit der Zielfestlegung vorrangige Entwicklung seltener Laubwaldgesellschaften im Landesrahmenplan dargestellt. Wir haben eine Gesamtbelastung von etwa 90 kg N/ha, a, die Beurteilungs-werte liegen bei 25-30 kg N/ha, a. Diese werden um ein Vielfaches über-schritten. Die Anlage steht daher der Entwicklung seltener Laubwald-gesellschaften entgegen. Die 2. Zielfestlegung ist die nachrangige Aufwertung von Ackerfluren. Dies betrifft den Neubaubereich der Ställe 20 und 21. Die Vollversiegelung von Boden widerspricht der Aufwertung von Ackerfluren. Für die südöstlich gelegenen Kleingewässer wird die Zielfeststellung Erhal-tung und Aufwertung festgelegt. Hier erfolgt ein erheblicher Stickstoff-eintrag, so dass eine Aufwertung der Kleingewässer nicht möglich ist. Für den südlichen Bereich wird die Aufwertung strukturreicher Waldränder als Zielfestfeststellung festgelegt. Laut dem Gutachten von PROF. MURACH sind hier bereits Schäden an den Waldrändern vorhanden, so dass eine Aufwertung im Sinne eines Strukturreichtums nicht möglich ist, weil es zu einer Eutrophierung kommt, die zu einer Artenverarmung führt. N-empfind-liche Arten werden durch N-liebende Arten zurückgedrängt. Weiterhin gibt es die Zielfeststellung für den südlichen Bereich Aufwertung von Laub-wäldern und Laubwaldforsten. Auch diese Zielfestlegung steht dem Vorhaben entgegen. Eine weitere Zielfestlegung ist der Schutz von Böden mit sehr hoher Wind- und Wassererosionsgefährdung. Solche Böden sollen hier versiegelt werden. Außerdem liegt der Standort im Bereich des Verbreitungsgebiets des Ortholans (Gartenammer), dem durch die Versiegelung potentielle Nahrungshabitate entzogen werden.

Herr Kersandt Weist auf den Unterschied zwischen LRP und Landschaftsplänen hin. Der hier vorliegende Plan ist ein LRP. § 35 Abs.3 Nr. 2 BauGB spricht von Darstellungen eines Landschaftsplanes. Auch das BbgNatSchG unter-scheidet nach LRP (§ 6) und Landschaftsplänen (§ 7). Die LRP werden i.d.R. durch die Unteren Naturschutzbehörden für ihr Gebiet aufgestellt. Dort werden die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen darge-legt, die dann in der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen zu berücksichtigen sind und in die Regionalplanung aufgenommen wer-

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den. D.h., die LRP wirken im Prinzip nach oben auf die nächste Planungs-ebene. Sie sind nicht geeignet, einem Vorhaben entgegenzustehen. Dies ergibt sich bereits aus § 6 BbgNatSchG und § 35 Abs.3 Nr. 2 BauGB.

Frau Donhauser Geht auf die Darstellungen im LRP ein. 1. Aufwertung nordöstlich gelegener Waldflächen zu seltenen Laubwaldgesellschaften: Die Anlage besteht bereits, sie hat Bestandschutz und muss im LRP berücksichtigt werden. Aus der Änderung der Anlage resultiert keine Erhöhung der Ammoniakimmissionen. Auch auf der Emissionsseite haben wir nur eine Erhöhung um etwa 10 %. Durch lüftungstechnische Maßnahmen wird eine Verringerung des Stickstoffes erreicht. Laubwaldgesellschaften vertragen mehr Stickstoff als reine Kiefer- oder Nadelwaldbestände.2. Aufwertung des Ackerlandes: Die Anlage muss ein Entwicklungspoten-tial haben. Sie entwickelt sich im unmittelbaren Bereich und wird minimal erweitert. Für diese Versiegelungen werden entsprechende Ausgleichs-maßnahmen angeboten, die in den Antragsunterlagen dargestellt wurden. 3. Hinsichtlich der strukturreichen Waldränder, gilt das unter 1. Gesagte. 4. Aufwertung der Kleingewässer: Eine Verringerung der Stickstoff- und Ammoniakeinträge wird erreicht. Eine Schädigung ist nicht zu erkennen.

Herr Werner zitiert den Kommentar von JARRAS zum § 16 Ziffer 37 BImSchG. Es ist die Gesamtbelastung der Anlage zu berücksichtigen und zu prüfen, ob sie zu Schädigungen führt. Dass dies der Fall ist, wurde ausreichend erörtert. Auch die Landesforstbehörde folgt uns in dieser Auffassung. Dass LRP keine Pläne im Sinne des § 35 Abs.3 Nr. 2 BauGB sein sollen, wird aus dem Kommentar von KRAUTZBERGER et al. zum § 35 BauGB zitiert: Maßgeblich für die Darstellungen in LRP sind die §§ 13-17 BbgNatSchG. Es ist unstrittig, dass LRP in den Anwendungsbereich des § 35 Abs.3 Nr. 2 BauGB fallen. Am Waldrand wird es durch den Stickstoffeintrag zu einer Artenverarmung kommen. Auch für die Kleingewässer werden die critical loads deutlich überschritten. Die Zielfestlegung ist nicht nur Erhalt, sondern auch Aufwertung. D.h., wenn die critical loads bereits durch die Vorbelastung überschritten werden und zusätzlich noch Stickstoff eingetragen wird, ist eine Aufwertung nicht möglich.

Herr Kersandt Im zitierten Kommentar wird nicht ausreichend differenziert zwischen LRP und Landschaftplänen. Es ist aber klar differenziert. Wir haben hier einen LRP, der von seinem Rechtscharakter nicht dem Vorhaben entgegen-gehalten werden kann.

Herr Werner Könnten Sie das kurz erläutern?Herr Kersandt Dies leitet sich aus § 6 Abs. 5 BbgNatSchG ab. Die raumbedeutsamen

Erfordernisse der LRP werden unter Abwägung der anderen raumbe-deutsamen Planungen und Maßnahmen in die Regionalpläne aufgeno-mmen. Die Rechtswirkung des LRP wirkt nach oben in die Regional-planung und nicht auf der Ebene der Genehmigung eines Vorhabens.

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Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, Notwendigkeit eines Bebauungsplanes (BPL)

Herr Werner Die Planungsabsichten der Gemeinde sind beeinträchtigt. Bereits jetzt sind die Orientierungswerte der GIRL für Industriegebiete fast ausgeschöpft. Eine weitere Ansiedlung geruchsintensiver Gewerbe ist nahezu unmöglich. Die planerische Zielstellung der Gemeinde, eine Angebotsplanung für die Ansiedlung von Industriebetriebe umzusetzen, wird durch die Änderung der Anlage beeinträchtigt. Die Satzung des BPL wurde verbindlich beschlossen.

Frau Donhauser Von der Anlage gehen bereits Gerüche aus. Die Änderung der Anlage führt zu einer Erhöhung der Geruchsstundenhäufigkeit um 1 %. Bei der Ausweisung des BPL „Delteskamp“ hätten die Belange des Tierhaltungs-betriebes berücksichtigt werden müssen, was nicht der Fall war. Es geht aus den Unterlagen nicht hervor, dass sich hier ein geruchsintensiver Betrieb ansiedeln wollte, ihre Ausführungen sind daher nicht verständlich.

Herr Werner Wurden die Erweiterungsabsichten im B-Planverfahren vorgetragen, ansonsten ist es kein abwägungserheblicher Belang?

Herr Kersandt kann die Ansicht nicht teilen, dass Dinge, die nicht vorgetragen werden, keine abwägungserhebliche Belange sind, zumal wenn sie dem Planungsträger bekannt sind.

Herr Werner Nicht für jeden Betrieb ist eine Erweiterungsmöglichkeit als abwägungs-technischer Belang mit einzustellen, zumal, wenn er schon diese Ausmaße hat.

Herr Kersandt Doch der Betrieb hätte als solches berücksichtigt werden müssen. Im BPL Nr. 3 „Delteskamp“ ist die Anlage nicht berücksichtigt worden.

Herr Wolters Als der BPL aufgestellt wurde, war es der Gemeinde nicht möglich, die Belange Dritter oder ihrer Erweiterungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Herr Kersandt Der BPL Nr. 3 „Delteskamp“ wurde 1997 aufgestellt in der Hoffnung, dass sich dort ein Verpackungsunternehmen ansiedelt. Unserer Kenntnis nach wird sich das Verpackungsunternehmen nicht mehr ansiedeln. Insofern stellt sich die Frage, ob der BPL richtig abgewogen wurde und deshalb aufzuheben ist, weil er rechtswidrig erlassen wurde und infrage steht, ob er noch eine Funktion erfüllt. Zweifelt an, ob nicht ein vorhabenbezogener BPL vorliegt. Es ist zu prüfen, ob der BPL nach 13 Jahren funktionslos geworden ist. Kann nicht verstehen, dass dieser BPL dem Vorhaben entgegen gehalten wird.

Herr Wolters Allein am Alter kann nicht festgemacht werden, ob ein Plan funktionslos ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich hier konkret eine Firma ansiedeln wollte. Es war ursprünglich ein Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP), der in einen BPL umgewandelt wurde. Der geplante Investor ist aus wirtschaftlichen Gründen abgesprungen. Die Fläche steht zur Vermarktung an, der Landkreis Teltow-Fläming weist diese Fläche aus.

Herr Werner Es ist kein VEP, es gibt keinen Durchführungsvertrag, und die Ansie-dlungsabsicht war lediglich der Anlass für die Planung. Dass kein vorha-benbezogener BPL vorliegt, ist aus den Festsetzungen ersichtlich. Es

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wurden keine Festsetzungen konkret auf ein Vorhaben festgesetzt, son-dern es wurde ein Industriegebiet festgesetzt. Das Gebiet ist für belästi-gende Gewerbebetriebe offen. Warum sollte dieser Plan funktionslos sein?

Herr Kersandt Ein Plan kann funktionslos sein, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sich der Plan bezieht, offenkundig so verändern, dass eine Verwirklichung seiner Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist. Die textlichen Festsetzungen des hier zur Rede stehenden BPL bezie-hen sich einzig und allein auf ein genanntes Verpackungsunternehmen. Sie schließen mit der Bemerkung, dass davon ausgegangen wird, dass die gesamte Fläche von einem namentlich genannten Unternehmen genutzt wird. Es kann nicht die planungsrechtliche Situation zugrunde gelegt werden, die sich möglicher Weise jetzt ergeben hat, sondern die Inhalte des BPL sind zu berücksichtigen. Ansonsten ist ein Änderungsverfahren zum BPL einzuleiten. Dann können ggf. dem Vorhaben konkrete Fest-setzungen entgegengehalten werden. D.h., dieser BPL, der sich mit seinen Festsetzungen allein auf die Ansiedlung eines Verpackungsunternehmens bezieht, kann nicht der Änderung unseres Vorhabens entgegenstehen.

Herr Wolters Festsetzungen zur Ansiedlung eines Verpackungsunternehmers enthält der Plan nicht. Der BPL heißt „Bebauungsplan Nr. 3 Frankenförde-Deltes-kamp“. Die Flächen sind offen für alle Industrie- / Gewerbeansiedlungen.

Herr Werner stimmt zu. Die einzige Festsetzung heißt GI nach § 9 BauNVO. D.h., neben dem Verpackungswerk können sich alle Gewerbe ansiedeln, die den textlichen Festsetzungen entsprechen. Funktionslos wird der BPL erst dann, wenn es keine neue Industrieansiedlung gäbe bzw. die Wahrschein-lichkeit einer Absiedlung für die nächsten 10-15 Jahre nicht besteht.

Frau Dr. Kalb Keine Gemeinde weist ein Gebiet für einen potentiellen Investor aus. Herr Wolters hat den Eindruck, dass Herr Kersandt die Begründung für den ursprüng-

lichen VEP vorzuliegen hat. Eine Einsichtnahme in den BPL ist möglich. Herr Kersandt Ist verärgert, weil mehrfach nach dem Plan und den textlichen Festse-

tzungen gefragt wurde und die Auskunft erteilt wurde, es gäbe nichts anderes als die vorliegenden textlichen Begründungen zum BPL Nr. 3 Delteskamp vom 18.02.1997. Zitiert aus dem Plan, der Text ist in Gänze so abgefasst, dass er sich nur auf die Ansiedlung dieses einen Verpa-ckungsunternehmens bezieht, eine Ansiedlung erfolgte bis heute nicht. Welche Unterlagen haben sie vorzuliegen, woraus sich etwas anderes ergeben sollte?

Herr Wolters Sie haben offenbar doch die richtige Fassung. Sie zitierten die Historie, das sind keine textlichen Festsetzungen. Der Anlass war die Ansiedlung einer Wellpappenfabrik, der konkrete Plan enthält keine Festsetzungen. Dass dieser Plan funktionslos sein soll, ist nicht verständlich.

Frau Donhauser Für das BPL-Gebiet Nr. 3 liegen die Geruchstundenhäufigkeiten unter den in der GIRL genannten Werten. Im BPL wurde nicht berücksichtigt, dass bestandsgeschützte Tierhaltungsanlagen vorhanden sind, nicht nur die in Frankenförde. Wenn sich eine Ansiedlung weiterer Unternehmen andeutet, ist nach Baurecht bzw. BImSchG-recht zu prüfen, ob die Emissionen zulässig sind. Ggf. ist eine Immissionsprognose zu fordern.

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Herr Werner 1. Nach meiner Auffassung ist es nicht Aufgabe der Genehmigungsbe-hörde die Rechtmäßigkeit eines BPL im Genehmigungsverfahren zu prüfen. Dafür besteht keine Kompetenz. 2. In einem nachrichtlichen Ver-fahren wird geprüft, ob ein Industriebetrieb zulässig ist. Wenn er nicht zulässig ist, werden die Planungsabsichten der Gemeinde beeinträchtigt. Die Geruchswerte sind nahezu ausgeschöpft. Wenn sich weitere Unter-nehmen ansiedeln, ist mit einer Überschreitung der Orientierungswerte zu rechnen. Es ist daher damit zu rechnen, dass sich geruchsintensive Betriebs dort nicht ansiedeln können.

Frau Donhauser Bereits jetzt haben wir uns mit einer genehmigten Geruchssituation anzufreunden, die 11 % Gesamtbelastung am äußersten Rand des als gewerbliche Fläche im FNP ausgewiesenen Gebietes aufweist. Die Emissionen werden durch die geänderte Anlage um etwa 1 % erhöht. D.h., nach der Änderung liegen wir am äußersten Rand des Gebietes bei 12 % und im BPL-Gebiet darunter. Zulässig sind 15 %.

Herr Werner Es sind 12 %, nicht 11 %. In der Erörterung wurde durch die Fachbehörde festgestellt, dass wenn sich die Flächenwerte benachbarter Beurteilungs-flächen um mehr als 3 % unterscheiden, sind kleinere Beurteilungsflächen zu wählen. Der erste Wert innerhalb des Gebietes wist 17 % aus, außer-halb des Gebiets 12 %. Bei Verkleinerung der Beurteilungsflächen, ergeben sich evtl. 13, 14, 15 %.

Frau Donhauser In der Darstellung der Geruchsimmissionsprognose ist der BPL Deltes-kamp nicht dargestellt, sondern die größere laut FNP ausgewiesene Gewerbefläche.

Herr Kersandt Wenn ein Investor eine Planungsabsicht zeigt, ist der BPL zu ändern, weil der BPL auf die Ansiedlung eines namentlich genannten Unternehmens gerichtet ist und daher einem Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann. Die Behörde hat sich damit auseinandersetzen. Ob sie eine Norm-verwerfungskompetenz hat, ist nicht eindeutig geklärt. Es geht um die Frage, ob der Plan die Planungsabsichten so konkretisiert hast, dass er unserem Vorhaben entgegengehalten werden kann.

Herr Werner Welche rechtliche Grundlage gibt es für eine Normverwerfungskompetenz einer Behörde in Bezug auf Bebauungspläne?

Herr Kersandt reicht die Fundstelle nach. Herr Steinbach Die Genehmigungsbehörde hat den BPL im Genehmigungsverfahren zu

beachten. Die Gerüche wurden abschließend behandelt. Herr Kihm Der wesentliche zu prüfende Punkt ist, ob es auch weiterhin möglich ist,

das im BPL als Ortsrecht festgeschriebene Ziel der Gemeinde, Industrie-betriebe / Anlagen nach BImSchG anzusiedeln, umzusetzen. Dafür müssen gewissen Anteile des zulässigen Gesamtvolumens nach der GIRL z. V. stehen. Es wurde ausgeführt, dass im BPL eine Geruchsimmissions-prognose nötig gewesen wäre. Bei der Aufstellung des BPL war nicht zu erkennen, dass es zu einer Konfliktsituation im Bereich Gerüche kommen wird. Es ist davon auszugehen, dass der damals vorhandene Betrieb einen Sachverhalt aufwirft, der nicht zur Überschreitung bzw. überwiegenden Ausnutzung der zulässigen Richtwerte führt, so dass dieses Industrie-

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gebiet weiter entwickelt werden kann. Dies ist heute nicht mehr der Fall: Es liegen Werte von > 11 %vor. Eine angemessene Entwicklung dieses Gebietes ist nicht mehr möglich. Dies sollte Prüfgegenstand sein.

Herr Werner Genau dies ist der Punkt: Wenn die Geruchswerte bereits fast ausge-schöpft sind, werden die Ansiedlungsabsichten beeinträchtigt. Schlägt vor, nur etwa die Hälfte der zulässigen Werte auszuschöpfen, d.s. 7,5 %. Der BPL Nr. 3 heißt nicht Verpackungswerk, sondern Frankenförde-Deltes-kamp. Er enthält Festsetzungen mit der größtmöglichen Bandbreite: Industriegebiet. Funktionslos wird der BPL erst dann, wenn absehbar ist, dass sich in absehbarer Zeit keine Industrie ansiedeln wird.

Herr Kersandt Der BPL enthält keine konkreten Festsetzungen. Wir sehen die Beein-trächtigung nicht. Die Zahl der Hälfte der zulässigen Werte der GIRL anzusetzen, dafür gibt es keine rechtliche Grundlage.

Herr Werner Es gibt noch keine Rechtsprechung dazu, nur zum umgekehrten Fall, z.B. darf kein Wohn- neben einem Gewerbegebiet geplant werden, wenn die zulässigen werte nach der GIRL bereits ausgeschöpft sind.

Herr Steinbach Die Frage des BPL muss geprüft werden. Erschließung

Herr Werner Die verkehrliche Erschließung der Anlage ist nicht gesichert, weil sowohl den Anwohner aus Frankenförde als auch aus Zülichendorf ein Anspruch auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zusteht. Nach § 45 StVO können die Behörden verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen anordnen. Die L 80 ist im LRP als Straße mit hohem Verkehrsaufkommen und als Straße mit hoher Schadstoff- und Lärmbelästigung dargestellt. Durch die Zunahme des Verkehrs wird es zu noch höheren Schadstoff- und Lärmbelästigungen kommen, so dass die Zumutbarkeitsschwelle überschritten ist und die Anwohner einen Anspruch auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen haben. Für Zülichendorf und Frankenförde ist im LRP dargestellt, dass Baudenkmäler an den Erschließungsstraßen liegen. Wurde dies geprüft? Liegt eine Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde vor? Es ist zu prüfen, ob die Zunahme des Verkehrs zu einer Schädigung dieser Baudenkmäler führen kann.

Herr Kersandt Für die Erschließung ist es wichtig, dass das Grundstück an einer zugänglichen öffentlichen Verkehrsfläche liegt. Dies ist hier der Fall. Über den anlagenbedingten Fahrzeugverkehr werden wir uns beim Thema Lärm verständigen. Das von ihnen dargestellte Scenario stimmt so nicht: Über den Anspruch auf ein verkehrsregelndes Einschreiten der Straßenver-kehrsbehörden zur fehlenden Erschließung und zur Unzulässigkeit der Anlage zu kommen, ist nicht nachvollziehbar. Nach § 45 Abs. 1 StVO wird dem Einzelnen auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung begrenztes subjektives Recht auf verkehrsregelndes Einschreiten gewährt. Es besteht kein Anspruch wie sie ihn dargelegt haben. Daher steht dieser Anspruch auch der Erschließung nicht entgegen.

PAUSETop 3.2 Lärm

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Herr Kihm Es wurden einige Punkte in der Stellungnahme der Gemeinde vorgebracht, die wir im Detail erläutern wollen. 1. Das Kriterium Berücksichtigung der Vorbelastung: Auf Seite 4 der Prognose wird hingewiesen, dass die Prüfung auf Grundlage der TA Lärm Punkt 3.2.1 mit 6 dB unter Emissionsrichtwert ausgelegt wird. Hier ist zu prüfen, inwiefern dieses Kriterium ausreichend ist, weil wir diverse poten-tiell einwirkende Betriebe im Nahbereich haben. In der Nähe befinden sich der betriebsfremde Schlachtbetrieb und die Nerzfarm. Das in der Nähe befindliche GI-Gebiet Frankenförde ist sicher untergeordnet, könnte aber an einigen Immissionsorten relevant sein.

Frau Donhauser An den meisten Immissionsorten konnte das Kriterium der Irrelevanz nachgewiesen werden. Lediglich im Bereich des betriebsfremden Schlachthofes wurde es nicht eingehalten, hier werden 65 dB erreicht. Es wurde eingeschätzt, dass die Vorbelastung durch die Nerzfarm und den BPL Frankenförde von untergeordneter Bedeutung ist, so dass weitere Untersuchungen nicht erforderlich waren.

Herr Kihm Woran wird diese Abschätzung festgemacht? Wie wirkt der betriebsfremde Schlachtbetrieb mit ein? Hier gibt es eine Ausschöpfung bzw. Unterschrei-tung von 2-3 dB am Tag. Es kann zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung kommen und eine Überschreitung des Richtwertes stattfinden.

Frau Donhauser Lt. Schallgutachten konnten wir nur im Bereich des Schlachthofes die Irrelevanz nicht einhalten. Am Schlachthaus selbst sind die Beurteilungs-pegel nicht irrelevant, so dass die Emissionen des Schlachthofes an sich nicht hinzuzurechnen sind.

Herr Kihm ist nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich Schall ist von allen einwirkenden Quellen ein Summationspegel zu erstellen. Es ist auch bei einem Gewerbebetrieb im Hinblick auf gesundes Wohnen und Arbeiten geboten, einen entsprechenden Emissionsrichtwert einzuhalten, der hier durch den Antragsgegenstand ausgeschöpft wird. Wenn ein zweiter Emittent mit einwirkt, ist dieser in der Summation zu betrachten. Bei dem Schlacht-betrieb ist davon auszugehen, dass dieser nicht komplett leise betrieben wird und einen wesentlichen Beitrag leistet, so dass der Wert von 65 dB in der Summation überschritten wird.

Frau Donhauser Es handelt sich hier um eine Lage von zwei eng benachbarten Betrieben, die gegenseitig Schall verursachen und auf die jeweils gegenseitig der Schall einwirkt. Es ist regelmäßig so, dass die eigenen Schallemissionen in der Frage, ob die immissionsschutzrechtlichen Belange nach BImSchG beeinträchtigt werden, nicht die Rolle spielen. Was sie sicherlich meinen, ist die Frage des Arbeitsschutzes, der hier nicht die Rolle spielt.

Herr Kihm Das geplante GI-Gebiet muss einen eigenen Beitrag haben dürfen. Dem wäre bei einer Ausschöpfung allein durch die Anlage nicht mehr so. Dies ist nicht zulässig. Ich bitte darum, dies zu überprüfen, inwieweit eine Umsetzung möglich ist.

Herr Werner Diese Frage wurde bereits beim Thema Gerüche aufgeworfen. Die Fachbehörde äußerte sich, dass in diesem Zusammenhang auf die Ge-samtbelastung abzustellen ist, die sich anhand sämtlicher Zusatzbeiträge

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errechnen lässt. Der eigene Beitrag bleibt nicht unberücksichtigt. Herr Kersandt Nach der TA Lärm Punkt 3.2.1 ist eine Einhaltung und keine Unter-

schreitung der Emissionsrichtwerte vorgeschrieben. Nur bei einer Über-schreitung der Werte hängt u.U. die Genehmigung vom Nachweise der Irrelevanz ab. Hier wurde nachgewiesen, dass der Emissionsrichtwert von 65 dB an dieser einen Stelle eingehalten wird, an den anderen Immi-ssionsorten wird darüber hinaus der Irrelevanznachweis erbracht. Inwie-weit ein Puffer für spätere Planung zu lassen ist, wird auf die durchgeführte Diskussion verwiesen. Auch für das im FNP dargestellte GI-Gebiet ist keine Ausweisung von Puffer nötig. Die Darstellung im FNP hat nicht die Verbindlichkeit wie die im BPL. Der FNP ist von der tatsächlichen Ent-wicklung abhängig und bedarf einer späteren Konkretisierung durch eine verbindliche Bauleitplanung. Dabei ist dann Rücksicht zu nehmen auf den vorhandenen Lärm. 65 dB bilden keine absolute Grenze, sondern können u.U. auch überschritten werden. Dies ist eine Frage der Konkretisierung der Flächennutzungsplanung und bildet hier keine Zulässigkeitsschranke.

Herr Kihm 2. Die Immissionsorte sind auf Seiten 24-25 dargestellt. Es wird ange-nommen, dass eine Beurteilung des Schlachtbetriebes nicht erforderlich ist, weil sich hier keine Personen aufhalten. Ist überprüft worden, ob sich hier nachts Personen aufhalten oder eine Betriebswohnung vorhanden ist?

Frau Donhauser Es besteht ein enger Kontakt zu Herrn Vestjens, der uns darüber Auskunft erteilt hat.

Herr Kihm Gemäß dem Melderegister vom 25.02.2010 hat eine Person auf der Nerzfarm ihren alleinigen Wohnsitz seit 10.12.2009 (wahrscheinlich Betriebsleiter / Aufsichtsperson). Hier ist ein Immissionsort einzurichten, der auch nachts den entsprechenden Schutzbedürftigkeit hat und in der Prognose zu berücksichtigen ist.

Herr Steinbach Wer hat dies genehmigt?Herr Wolters Ein Genehmigungstatbestand ist uns nicht bekannt. Herr Kersandt Uns ist dies nicht bekannt. Der Auszug aus dem Melderegister mag auch

nicht den Nachweis führen, ob die Person ständig und zur relevanten Tageszeit dort wohnt. Es ist die Frage zu stellen, wie die Schutzbe-dürftigkeit aussieht und ob der Aufenthalt legal ist.

Herr Wolters Ob der Aufenthalt legal ist oder nicht, steht hier außer Betracht. Eine rechtswirksame Meldebescheinigung ist nicht in Abrede zu stellen.

Herr Bagdenand Ob der Immissionsort relevant ist oder nicht, hängt sehr wohl von der Genehmigungsfähigkeit bzw. der -bedürftigkeit ab.

Herr Kihm Können sie als Fachbehörde Auskunft geben, inwieweit diese Person als Betriebsleiter oder Aufsichtsperon der Nerzfarm einen Anspruch auf privilegiertes Wohnen im Gewerbegebiet hat?

Herr Bagdenand Betriebswohnungen sind in einem GE-Gebiet zulässig, in einem GI-Gebiet nicht. Zu fragen wäre, ob die Wohnung an diesem Standort unter Vorlage der konkreten Gegebenheiten aus immissionsschutzrechtlicher Sicht zulässig ist. Allein das Vorhandensein der Betriebswohnung legitimiert nicht automatisch, dass dort eine Wohnung errichtet werden kann.

Herr Steinbach fasst zusammen, dass eine Meldebescheinigung vorhanden ist aber kein

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Nachweis darüber, ob diese Wohnung auf legalem Weg entstanden ist. Entweder ist sie gebaut oder umgenutzt worden, dann wäre eine Baugenehmigung notwendig.

Herr Kersandt Wir werden uns über die genehmigungsrechtliche Situation informieren und die Gemeinde um Auskunft bitten. Dann wird zu prüfen sein, in welchem Umfang die Wohnnutzung stattfindet. Ggf. werden wir beantragen, gegen die illegale Wohnnutzung vorzugehen.

Herr Kihm Nach §§ 8,9 Abs. 3 BauNVO können Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen in GE- und GI-Gebieten zugelassen werden. Wie die Meldebescheinigung zustande kam, ist zu prüfen.

Herr Kersandt Es reicht nicht aus, wenn die Gemeinde eine Meldebescheinigung vorlegt und keine Auskunft über die Genehmigungssituation erteilen kann. Hier ist auch die Gemeinde in der Pflicht.

Herr Wolters nimmt an, dass dort immer eine Betriebswohnung bestand. Es gab keine Veranlassung, dies zu überprüfen. Wird die Meldebescheinigung zu den Akten reichen.

Herr Kersandt bittet darum, auch die Baugenehmigung inkl. der Bauakte zu den Akten zu reichen.

Herr Wolters Der Gemeinde liegen konkret ab 1990 keine Unterlagen vor, Unterlagen könnten im Kreisarchiv sein. Ein Bauantrag ist uns aus den letzten 20 Jahren nicht bekannt.

Herr Steinbach Der Sachverhalt der Betriebswohnung ist zu prüfen. Herr Kihm 3. Die Höhe der Abluftquellen nach TA Lärm ist zu prüfen. Dementspre-

chend ist die Höhe der einzelnen Abluftanlagen in der Schallimmissions-prognose zu prüfen und ggf. zu korrigieren. 4. Danach ist die Frage nach den angesetzten Schallleistungspegeln bzw. der Dauer für das Beladen der Kühlfahrzeuge zu stellen. Auf Seite 16 der Prognose wird ausgeführt, dass 0,5 h/d Beladung zugrunde gelegt wurden. I.d.R. stehen die Kühlwagen regelmäßig vorher bereit, die Kühlaggregate und die Motoren laufen, was in der Prognose anzusetzen ist. Es ist zu prüfen, ob der verwendete Schallleistungspegel von 100 dB auf 105 dB angepasst werden sollte (Dieselmotorantrieb).

Frau Donhauser In der Schallimmissionsprognose ist die betriebseigene Schlachterei berücksichtigt worden, auch mit eigenen Fahrzeugen. Der Betrieb ist an eine andere Firma verpachtet worden und hätte danach sogar heraus gerechnet werden können. Der Ansatz der Kühlfahrzeuge sollte angepasst werden.

Herr Kihm Punkt 5. betrifft den Anlagenverkehr bezüglich seines Ansatzes der Spitzenpegel. Hier widersprechen sich die Aussagen im Gutachten. Es wird einerseits ausgeführt, dass es Spitzenpegel auf den Verkehrswegen geben kann (z.B. Bremsenentlüften, Anschlagen von Türen etc.), dies hat dann auch Auswirkungen auf nahe gelegene Immissionsorte. Zum Ende des Gutachtens wird nur kurz ausgeführt, dass keine Auswirkungen zu erwarten sind. Der Nachweis über eine vereinfachte Abstandsrechnung zum Immissionsort ist nicht vorhanden.

Frau Donhauser Nach der TA Lärm Punkte 2.8 i.V. mit 6.1 dürfen sich Spitzenpegel für

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Lärm am Tage nicht mehr als 30 dB und nachts nicht mehr als 20 dB erhöhen. Es kann klar verneint werden, dass sich alle Schallquellen um diese Differenz erhöhen. Die Spitzen liegen etwa 5-10 dB höher als die maximalen Emissionsgeräusche nach DIN gemäßer Messung.

Herr Kihm 6. Die Zusammenstellung der Kfz-Zahlen ist nicht nachvollziehbar (Seiten 17-18). Z.B. sind bei der Herleitung der Transporteinheiten sonntags die Transporte von Gülle / Gärresten mit 25 Einheiten, Landmaschinen mit 20 Einheiten, 10 Pkw für die Mitarbeiter mit 50 Einheiten sowie Ernte-und Silagetransport mit 39+8 Einheiten ausgeführt. Das sind in der Summe 102 Einheiten, d.h. 204 Fahrtbewegungen. Dies steht im Widerspruch zu den auf Seite 25 veröffentlichten Zahlen des durchschnittlichen Verkehrs (maximalen Wert nicht Durchschnitt ansetzen) von 50,8 Kfz pro Tag. Bittet um Erläuterung.

Frau Donhauser Nach der TA Lärm werden zwei verschiedene Verkehrsgeräusche berück-sichtigt: Das ist a) der anlagenbezogene Verkehr innerhalb des Anlagen-geländes, wofür die auf Seite 17 angegebenen Transporte angenommen werden (Tabelle 4, Seite 18). Dazu wurde eine umlaufende Straße im Schallausbreitungsmodell konstruiert, so dass nur die einfache Fahrt ange-setzt wurde. b) Danach ist zu prüfen, welcher anlagenbezogene Verkehr auf den öffentlichen Verkehrswegen zu berücksichtigen ist. Gemäß TA Lärm Punkt 7.4 sind hier keine Angaben notwendig, es wurde dennoch getan. Die angegebenen Zahlen beziehen sich auf Jahreswerte. In Anlehnung an die 16. BImSchV können auch Jahresdurchschnittswerte angegeben werden.

Herr Kihm Wie verhalten sich die 102 Einheiten bzw. 204 Bewegungen, fahren die nur innerhalb des Betriebsgeländes?

Frau Donhauser Im Sinne der TA Lärm werden nur die Geräusche sämtlicher Emissions-quellen und des anlagenbezogenen Verkehrs innerhalb der Anlage betrachtet. Der Verkehr auf öffentlichen Straßen ist nach der 16. BImSchV zu berücksichtigen. Beide Verkehre sind nicht zu vermischen. Bei der Betrachtung des anlagenbezogenen Verkehrs innerhalb der Anlage gehen wir von Maximalwerten aus, die nicht auszuschließen sind, vernünftiger Weise aber nicht auftreten.

Herr Kihm Diese Transporteinheiten fahren einmal zum Ziel, bleiben dort stehen und haben keinen Rückweg?

Frau Donhauser Der Verkehr wurde auf einer umlaufenden Straße konstruiert, die Fahrzeuge fahren wie im „Kreis“. Daher kann eine einfache Fahrt angesetzt werden.

Herr Werner Die Fahrzeuge fahren aber nicht im Kreis. Sie fahren hin, laden etwas ab und fahren wieder zurück.

Frau Donhauser Wenn sie eine umlaufende Straße konstruieren, ist diese lang ausgelegt. Es ist gleichwertig, ob eine kurze Straße mit einem doppelten Fahrweg oder eine lange Straße mit einem einfachen Fahrweg belegt wird.

Herr Kihm Hinsichtlich der Fahrten auf dem Gelände ist eine Umfahrt konstruiert mit einer einfachen Fahrt. Die Tabelle 5, Seite 21 ist mit Hin- und Rückfahrten überschrieben. Das ist widersprüchlich.

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Frau Donhauser überprüft diesen Sachverhalt. Herr Kihm Punkt 7. beinhaltet die Dämpfung durch Bewuchs bzw. den Einfluss der

angesetzten Wetterstatistik für die Prognose. Sicherlich sind in der Pro-gnose Aussagen zu treffen, dass es sich um eine worst case-Betrachtung handelt. Darauf kann bei Angabe der entsprechenden Wetterstatistik verzichtet werden. Die Angabe des Dämpfungsmaßes durch Bewuchs ist nicht mehr üblich (DIN-Norm). Die Angabe von 5 dB je 100 m ist zu hoch angesetzt. Bittet darum, die Berechnung zu erläutern.

Frau Donhauser Nach der DIN ISO 9613 ist eine Bewuchsdämpfung ansetzbar. Dies wurde hier berücksichtigt. Im Ausbreitungsmodell darf bei Annahme eines bestimmten Abstandes zwischen Emissionsquelle und Immissionsort die maximale Schalldämmung von mehr als 10 dB nicht überschritten werden.

Top 3.9 Tierschutz - Ergänzungen Herr Steinbach In der Pause ist ein Antrag gestellt worden, dass der Tierschutz nochmals

ergänzend behandelt wird. Herr Kersandt ist einverstanden. Herr Prof. Geilen Herr Dr. Hesse hat sich am 24.02.2010 hier als Privatdozent der Universi-

tät Gießen vorgestellt und umfassende Ergebnisse von Untersuchungen zu Stallböden in Schweinehaltungsanlagen vorgetragen. Auf die Anfrage nach der Quelle hat er die Bundesanstalt für Landwirtschaft Braunschweig-Völkenrode (FAL) angegeben. Nach unserer Recherche ist Herr Dr. Hesse kein Mitarbeiter der Universität Göttingen, er war dort 1988-2002 wissen-schaftlicher Mitarbeiter im Fachbereich Agrarwissenschaft und hat seit 2008 eine eigene Firma, die sich auf die Beratung von Schweinehaltungs-betrieben spezialisiert hat. Er hat habilitiert und ist nun Privatdozent an der Uni Gießen. In seinem Vortrag verwies er auf eigene Forschungsarbeiten und Publikationen der FAL. Dort gibt es eine Publikation zu diesem Thema im Sonderheft 296, wobei Herr Dr. Hesse hierin nicht als Autor erscheint. Auf Anfrage bei Herrn Prof. Ramann (Leiter des Bereiches ökologischer Landbau der FAL) wurde eine Publikationsliste zugestellt, auf der v.a. Zeitungsartikel erschienen. Die Aufstellung endete mit der Information, dass ihm keine wissenschaftlichen Untersuchungen zu diesem Thema bekannt seien. Auf der Homepage von Herrn Dr. Hesse wird ein KTBL-Heft zitiert: Schweine bevorzugen geschlossene Böden und solche Böden mit geringen Perforationsanteilen. Die Bevorzugung perforierter Böden erfolgt in Abhängigkeit von der Stalltemperatur. D.h., bei hohen Temperaturen versuchen sich Schweine auf diesen Böden abzukühlen. Dies deckt sich mit der Auffassung von Prof. Schrader, Direktor des Bundesforschungs-instituts für Tierschutz und Tierhaltung: Schweine legen sich oberhalb einer bestimmten Temperatur nicht auf einen eingestreuten oder wärme-gedämmten Liegebereich, sondern auf Betonboden, weil sie nicht in der Lage sind zu schwitzen und auf Betonboden besser ihre Körperwärme ableiten können. Der Gutachter ist Inhaber eines Beratungsunternehmens mit Spezialisie-rung auf Schweinehaltungsanlagen und war in den vergangenen Jahren nicht als Wissenschaftler an der Uni Gießen tätig. Seine Ausführungen zur Bevorzugung von Betonböden bei Schweinen ist auf hohe Stalltempera-

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Page 96: Ergebnisprotokoll zum Erörterungstermin (EÖT)€¦ · Web viewBelastung durch Metalle und Schwermetalle, 3. Belastung durch Stickstoffverbindungen, 4. Problematik der Biogasanlage

Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde

turen zurückzuführen. Schweine legen dieses Verhalten aus der Not heraus an den Tag. Er hat damit wissentlich oder unwissentlich die Ein-wender und die Behördenmitarbeiter fehlinformiert. stellt den Antrag, das Gutachten des Privatdozenten Dr. Hesse nicht in diesem Verfahren anzuerkennen.

Frau Dr. Kalb äußert den Ärger der Einwender über die Auswahl von Gutachtern. stellt den Antrag, das Gutachten von Herrn Dr. Hesse aus den Unterlagen zu streichen.

Herr Kersandt Herr Dr. Hesse hat kein Gutachten für die Antragstellerin erstellt. Er hat im EÖT Stellungnahmen für die Antragstellerin abgegeben und hat als Sach-beistand der Antragstellerin fungiert. Es ist das gute Recht der Antrag-stellerin wie auch der Einwender, sich eines Sachbeistandes zu bedienen. Herr Kersandt kann und will auf einzelne Kritikpunkte nicht eingehen, dies ist auf einem EÖT nicht sinnvoll und nicht erörterungsbedürftig. In Abwe-senheit von Herrn Dr. Hesse sind keine Aussagen möglich. Hält es für unfair, dass seine wissenschaftliche Reputation in seiner Abwesenheit kritisiert wird. Das Thema Tierschutz war bereits abgeschlossen, wir werden uns sachlich nicht mehr dazu äußern.

Herr Steinbach schließt den Punkt Tierschutz. Eine Aufnahme wurde zugelassen, weil ein Antrag gestellt wurde. Beide Seiten konnten ihre Auffassungen darstellen. Herr Dr. Hesse ist hier als Vertreter der Antragstellerin aufgetreten. Er hat sich fachlich geäußert, diese fachlichen Äußerungen sind durch die Genehmigungsbehörde zu prüfen. Herr Prof. Geilen hatte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Der Antrag wurde durch die Genehmigungsbehörde entge-gengenommen. Die Mitteilung darüber ist am 05.03.2010 per Post versandt worden. Die Einwendung wurde aufgrund zu erwartender Postlaufzeiten für fristgemäß eingestuft.

Top 3.12 SonstigesFrau Dr. Kalb Zusammen mit den Biosphärenreservaten sind die Naturparke Vertreter

einer umweltverträglichen Regionalentwicklung. Besonders der Natur-tourismus ist zu einem wichtigen wirtschaftlichen Standbein hier in der Region geworden. Es können erhebliche Geldflüsse privater Natur, aber auch aus Landes-, Bundes- und EU-Ebene zu verzeichnet werden. Es werden sechsmal so viele Menschen durch den Tourismus ernährt als durch die Landwirtschaft. Das Land Brandenburg hat sich die Aufgabe gestellt, die Wahrnehmung des Landes als Naturreiseziel zu verbessern (Marketingprojekt). Die hier geplante Anlage liegt inmitten des Naturparkes Nuthe-Nieplitz und wird kaum neue Arbeitsplätze schaffen. Stellt den Antrag, die Nutzungsansprüche der Antragstellerin und der großen Zahl der im Tourismus Tätigen sehr sorgfältig abzuwägen und darüber hinaus den Imageschaden für das Land Brandenburg zu berücksichtigen, wenn diese Anlage genehmigt würde.

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Page 97: Ergebnisprotokoll zum Erörterungstermin (EÖT)€¦ · Web viewBelastung durch Metalle und Schwermetalle, 3. Belastung durch Stickstoffverbindungen, 4. Problematik der Biogasanlage

Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde

Top 4 SchlusswortHerr Steinbach schließt den Erörterungstermin. Die Einwender hatten die Gelegenheit,

ihre Einwendungen vorzubringen. Sie haben davon regen Gebrauch gemacht. Die Antragstellerin hatte die Gelegenheit, zusammen mit ihren juristischen Vertretern ihren Standpunkt darzustellen. Die Ergebnisse des EÖT wurden in den meisten Fällen bereits zusammengefasst, daher wird auf eine nochmalige Zusammenfassung verzichtet. Das Ziel des EÖT wurde erreicht. Die Genehmigungsbehörde hat eine Vielzahl von Informa-tionen erhalten. Aufgrund des EÖT werden einige Fachbehörden nochmals beteiligt und zur Stellungnahme aufgefordert. Zum EÖT gibt es eine Niederschrift, die wir der Antragstellerin, Herrn Werner, Herr Pöppelmeier und Herrn Schröder zusenden werden. Wer noch eine Niederschrift möchte, hat nun die Gelegenheit dies zu beantragen. Es wird dann eine Entscheidung zum Antrag getroffen werden, diese kann eine Genehmigung mit Nebenbestimmungen sein oder eine Ablehnung. Die Entscheidung wird im Amtsblatt für Brandenburg und in der Tages-zeitung bekannt gegeben.

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