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Einkommensteuergesetz

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Seite 1 von 151Gesamte Rechtsvorschrift fr Einkommensteuergesetz 1988, Fassung vom 09.07.2010LangtitelBundesgesetz vom 7. Juli 1988 ber die Besteuerung des Einkommens natrlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988)StF: BGBl. Nr. 400/1988Prambel/PromulgationsklauselInhaltsverzeichnis1. TEIL1.Persnliche Steuerpflicht2. TEILSACHLICHE STEUERPFLICHT1. ABSCHNITT2.Einkunftsarten, Einknfte, Einkommen2. ABSCHNITT3.Steuerbefreiungen3. ABSCHNITT4.Gewinn5.Gewinn der rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden6.Bewertung7.Absetzung fr Abnutzung8.Sonderformen der Absetzung fr Abnutzung9.Rckstellungen10.Freibetrag fr investierte Gewinne10a.Befristete Sonderregelungen fr den Investitionsfreibetrag und eine vorzeitige Abschreibung10b.Auslaufen des Investitionsfreibetrages10c.Befristete Sonderregelungen fr eine vorzeitige Abschreibung bei katastrophenbedingter Ersatzbeschaffung bei Gebuden und sonstigen Wirtschaftsgtern11.Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses11a.Begnstigte Besteuerung fr nicht entnommene Gewinne12.bertragung stiller Reserven, bertragungsrcklage und steuerfreier Betrag13.Geringwertige Wirtschaftsgter14.Vorsorge fr Abfertigungen, Pensionen und Jubilumsgelder4. ABSCHNITTberschu der Einnahmen ber die Werbungskosten15.Einnahmen16.Werbungskosten5. ABSCHNITT17.Durchschnittsstze6. ABSCHNITT18.Sonderausgaben7. ABSCHNITT19.Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben8. ABSCHNITT20.Nichtabzugsfhige Aufwendungen und Ausgaben9. ABSCHNITTDie einzelnen Einkunftsarten21.Land- und Forstwirtschaft ( 2 Abs. 3 Z 1)22.Selbstndige Arbeit ( 2 Abs. 3 Z 2)23.Gewerbebetrieb ( 2 Abs. 3 Z 3)24.Veruerungsgewinne25.Nichtselbstndige Arbeit ( 2 Abs. 3 Z 4)26.Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einknfte aus nichtselbstndiger Arbeit fallen27.Kapitalvermgen ( 2 Abs. 3 Z 5)28.Vermietung und Verpachtung ( 2 Abs. 3 Z 6)29.Sonstige Einknfte ( 2 Abs. 3 Z 7)30.Spekulationsgeschfte31.Veruerung von Beteiligungen32.Gemeinsame Vorschriften3. TEILTARIF33.Steuerstze und Steuerabsetzbetrge34.Auergewhnliche Belastung35.Behinderte36.Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens37.Ermigung der Progression, Sondergewinne38.Verwertung von Patentrechten4. TEILVERANLAGUNG39.Allgemeine Veranlagung und Veranlagungszeitraum40.Erstattung von Absetzbetrgen41.Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einknften42.Steuererklrungspflicht43.Steuererklrung bei einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einknften44.Form der Steuererklrungen45.Vorauszahlungen46.Abschluzahlungen5. TEILSTEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)47.Arbeitgeber, Arbeitnehmer48.Lohnsteuerkarte49.Verpflichtung der Gemeinde50.Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten51.Aushndigung der Lohnsteuerkarten52.Antrag des Arbeitnehmers auf Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte53.Nachtrgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten54.Mehrere Lohnsteuerkarten55.Verlust der Lohnsteuerkarte56.Verbot privater nderungen57.Steuerabsetzbetrge58.nderung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Alleinerzieherabsetzbetrages59.Wirksamkeitsbeginn von nderungen oder Ergnzungen der Lohnsteuerkarte60.Vermerk in der Haushaltsliste61.Sicherung der Durchfhrung der 49 bis 6062.Bercksichtigung besonderer Verhltnisse63.Freibetragsbescheid64.Bercksichtigung des Freibetragsbescheides65.Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers66.Lohnsteuertarif67.Sonstige Bezge68.Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschlge69.Lohnsteuerabzug in besonderen Fllen70.Beschrnkt steuerpflichtige Arbeitnehmer71.Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern72.Jahresausgleich73.Durchfhrung des Jahresausgleichs74.Vorlage und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte und des Freibetragsbescheides75.Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte76.Lohnkonto77.Lohnzahlungszeitraum78.Einbehaltung der Lohnsteuer79.Abfuhr der Lohnsteuer80.Lohnsteueranmeldung81.Betriebssttte82.Haftung83.Steuerschuldner84.Lohnzettel85.Krperschaften des ffentlichen Rechts86.Lohnsteuerprfung87.Verpflichtung der Arbeitgeber88.Verpflichtung der Arbeitnehmer89.Mitwirkung von Versicherungstrgern und Abgabenbehrden90.Auskunftspflicht der Behrde91.Arbeitnehmer ohne inlndischen Wohnsitz92.Auslandsbeamte6. TEILSTEUERABZUG VOM KAPITALERTRAG (KAPITALERTRAGSTEUER)93.Steuerabzugspflichtige Kapitalertrge94.Befreiung von der Kapitalertragsteuer94a.95.Hhe und Einbehaltung der Kapitalertragsteuer96.Abfuhr der Kapitalertragsteuer97.Steuerabgeltung7. TEILBESTEUERUNG BEI BESCHRNKTER STEUERPFLICHT98.Einknfte bei beschrnkter Steuerpflicht99.Steuerabzug in besonderen Fllen99a.Befreiung vom Steuerabzug100.Hhe und Einbehaltung der Steuer101.Abfuhr der Abzugsteuer102.Veranlagung beschrnkt Steuerpflichtiger8. TEILSONDERVORSCHRIFTEN103.Zuzugsbegnstigung104.Landarbeiterfreibetrag105.Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen106.Kinder, (Ehe)Partnerschaften107.Mietzinsbeihilfen108.Bausparen108a.Prmienbegnstigte Pensionsvorsorge108b.Pensionszusatzversicherung, prmienbegnstigter Pensionsinvestmentfonds108c.Prmien fr Forschung und Bildung (Forschungsprmie, Bildungsprmie)108d.Befristete Sonderprmien fr die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von Gebuden und sonstigen Wirtschaftsgtern108e.Befristete Investitionszuwachsprmie108f.Lehrlingsausbildungsprmie108g.Prmienbegnstigte Zukunftsvorsorge108h.Einrichtungen der Zukunftsvorsorge108i.Verfgung des Steuerpflichtigen ber Ansprche109.Verrechnung von Kinderabsetzbetrgen, Abgeltungs- und Erstattungsbetrgen109a.110.Verweisungen auf andere Bundesgesetze9. TEILBERGANGSBESTIMMUNGEN111.Verweisungen anderer Bundesgesetze112.Weitergeltung von Bestimmungen des EStG 1972112a.113.Bewertung114.Absetzung fr Abnutzung115.Vorzeitige Abschreibung116.Rcklagen, steuerfreie Betrge, Rckstellungen117.Sonderausgaben117a.118.Veruerungsgewinne, Stille Reserven119.Einknfte aus Vermietung und Verpachtung120.Sonstige Einknfte121.Vorauszahlungen122.Lohnsteuerverfahren123.Kapitalertragsteuer124.Pensionskassen und betriebliche Kollektivversicherungen124a.124b.10. TEILSCHLUSSBESTIMMUNGEN125.Zeitlicher Geltungsbereich126.Vollziehung127.Wegfall der Lohnsteuerkarte128.Anmeldung des Arbeitnehmers129.Bercksichtigung des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages durch den Arbeitgeber130.131.132.133.134.135.(Anm.: aufgehoben)Anlage 1(zu 4 Abs. 4 Z 2 lit. b)Anlage 2(zu 94a Abs. 1 Z 3 EStG)BeachteBezugszeitraum: Abs. 4ab 1.1.2009 (Veranlagungsjahr 2009) 124b Z 149 idF BGBl. I Nr. 26/2009Text1. TEILPERSNLICHE STEUERPFLICHT1. (1) Einkommensteuerpflichtig sind nur natrliche Personen.(2) Unbeschrnkt steuerpflichtig sind jene natrlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschrnkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und auslndischen Einknfte.(3) Beschrnkt steuerpflichtig sind jene natrlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewhnlichen Aufenthalt haben. Die beschrnkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im 98 aufgezhlten Einknfte.(4) Auf Antrag werden auch Staatsangehrige von Mitgliedstaaten der Europischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen ber den Europischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschrnkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inlndische Einknfte im Sinne des 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einknfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der sterreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der sterreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einknfte nicht mehr als 11000Euro betragen. Inlndische Einknfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Hhe nach beschrnkt besteuert werden drfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der sterreichischen Einkommensteuer unterliegend. Die Hhe der nicht der sterreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einknfte ist durch eine Bescheinigung der zustndigen auslndischen Abgabenbehrde nachzuweisen. Der Antrag kann bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides gestellt werden.BeachteBezugszeitraum: Abs. 2ab 1.1.2009 (Veranlagungsjahr 2009) 124b Z 149 idF BGBl. I Nr. 26/20092. TEILSACHLICHE STEUERPFLICHT1. ABSCHNITTEinkunftsarten, Einknfte, Einkommen2. (1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einknfte aus den im Abs.3 aufgezhlten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (18) und auergewhnlichen Belastungen (34 und 35) sowie der Freibetrge nach den 104, 105 und 106a.(2a) Weder ausgleichsfhig noch gem 18 Abs.6 und 7 vortragsfhig sind negative Einknfte-aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn-der Erwerb oder das Eingehen derartiger Beteiligungen allgemein angeboten wird-und auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes aus derartigen Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung Renditen erreichbar wren, die nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen,-aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkrperlicher Wirtschaftsgter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgtern gelegen ist.Solche negativen Einknfte sind mit positiven Einknften aus dieser Bettigung oder diesem Betrieb frhestmglich zu verrechnen.(2b) Sind bei Ermittlung des Einkommens Verluste zu bercksichtigen, die in vorangegangenen Jahren entstanden sind, gilt Folgendes:1.In vorangegangenen Jahren entstandene und in diesen Jahren nicht ausgleichsfhige Verluste, die mit positiven Einknften aus einem Betrieb oder einer Bettigung zu verrechnen sind, knnen nur im Ausma von 75% der positiven Einknfte verrechnet werden (Verrechnungsgrenze). Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht verrechnet werden knnen, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Verrechnungsgrenze zu verrechnen.2.Vortragsfhige Verluste im Sinne des 18 Abs.6 und 7 knnen nur im Ausma von 75% des Gesamtbetrages der Einknfte abgezogen werden (Vortragsgrenze). Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden knnen, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Vortragsgrenze abzuziehen. Dies gilt auch fr Verluste im Sinne des 117 Abs.7 zweiter Satz insoweit, als diese Verluste wegen der Vortragsgrenze nicht abgezogen werden knnen.3.Die Verrechnungsgrenze und die Vortragsgrenze sind in folgenden Fllen insoweit nicht anzuwenden, als in den positiven Einknften oder im Gesamtbetrag der Einknfte enthalten sind:-Gewinne aus einem Schulderlass gem 36 Abs.2,-Gewinne, die in Veranlagungszeitrumen anfallen, die von einem Konkursverfahren oder einem gerichtlichen Ausgleichsverfahren betroffen sind,-Veruerungsgewinne und Aufgabegewinne, das sind Gewinne aus der Veruerung sowie der Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen,-Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermgens infolge eines gnzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind,-Liquidationsgewinne im Sinne des 19 des Krperschaftsteuergesetzes1988.(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur:1.Einknfte aus Land- und Forstwirtschaft (21),2.Einknfte aus selbstndiger Arbeit (22),3.Einknfte aus Gewerbebetrieb (23),4.Einknfte aus nichtselbstndiger Arbeit (25),5.Einknfte aus Kapitalvermgen (27),6.Einknfte aus Vermietung und Verpachtung (28),7.sonstige Einknfte im Sinne des 29.(4) Einknfte im Sinne des Abs.3 sind:1.Der Gewinn (4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbstndiger Arbeit und Gewerbebetrieb.2.Der berschu der Einnnahmen (Anm.: richtig: Einnahmen) ber die Werbungskosten (15 und 16) bei den anderen Einkunftsarten.Als gewerbliche Einknfte (Abs.3 Z3) gelten stets und in vollem Umfang Einknfte aus der Ttigkeit der offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebes anzusehen sind. Betriebssttten von nach brgerlichem Recht nicht rechtsfhigen Personenvereinigungen gelten anteilig als Betriebssttten der Mitglieder, wenn sich ihr alleiniger Zweck auf die Erfllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschrnkt.(5) Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundstzlich mit dem Kalenderjahr. Buchfhrende Land- und Forstwirte und rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende (5) drfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens fr jenes Kalenderjahr zu bercksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.(6) Das Wirtschaftsjahr umfat einen Zeitraum von zwlf Monaten. Einen krzeren Zeitraum darf es dann umfassen, wenn1.ein Betrieb erffnet oder aufgegeben wird oder2.das Wirtschaftsjahr bei einem buchfhrenden Land- und Forstwirt oder einem rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden auf einen anderen Stichtag umgestellt wird.(7) Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen Stichtag ist nur zulssig, wenn gewichtige betriebliche Grnde vorliegen und das Finanzamt vorher bescheidmig zugestimmt hat. Das Finanzamt mu zustimmen, wenn solche Grnde vorliegen. Die Erzielung eines Steuervorteils gilt nicht als gewichtiger betrieblicher Grund.(8) Soweit im Einkommen oder bei Berechnung der Steuer auslndische Einknfte zu bercksichtigen sind, gilt Folgendes:1.Fr die Ermittlung der auslndischen Einknfte sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes magebend.2.Der Gewinn ist nach der Gewinnermittlungsart zu ermitteln, die sich ergbe, wenn der Betrieb im Inland gelegen wre. Wird der Gewinn des Betriebes im Ausland nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, ist dies auch fr das Inland magebend. Die Gewinnermittlung fr eine Betriebssttte richtet sich nach der fr den gesamten Betrieb magebenden Gewinnermittlung.3.Im Ausland nicht bercksichtigte Verluste sind bei der Ermittlung des Einkommens anzusetzen. Die angesetzten Verluste sind in der Steuererklrung an der dafr vorgesehenen Stelle auszuweisen. Danach angesetzte auslndische Verluste erhhen in jenem Kalenderjahr ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der Einknfte, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise bercksichtigt werden oder bercksichtigt werden knnten.2. ABSCHNITTSteuerbefreiungen3. (1) Von der Einkommensteuer sind befreit:1.Versorgungsleistungen an Kriegsbeschdigte und Hinterbliebene oder diesen gleichgestellte Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr.27/1964.2.Renten und Entschdigungen an Opfer des Kampfes fr ein freies demokratisches sterreich auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.3.Bezge oder Beihilfena)aus ffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer ffentlichen Stiftung oder einer unter 5 Z6 des Krperschaftsteuergesetzes1988 fallenden Privatstiftung wegen Hilfsbedrftigkeitb)aus ffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer ffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung zur unmittelbaren Frderung der Kunst (Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben)c)aus ffentlichen Mitteln, aus Mitteln einer ffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung oder aus Mitteln einer in 4a Z1 genannten Institution zur unmittelbaren Frderung von Wissenschaft und Forschung (Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben)d)aus ffentlichen Mitteln oder aus Mitteln eines Fonds im Sinne des 4a Z1 lit.b fr eine Ttigkeit im Ausland, die der Kunst, der Wissenschaft oder Forschung diente)nach dem Studienfrderungsgesetz1992 und dem Schlerbeihilfengesetz1983.4. a)das Wochengeld und vergleichbare Bezge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Hhe nach gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und Untersttzungseinrichtungen der Kammern der selbstndig Erwerbsttigenb)Erstattungsbetrge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung fr Kosten der Krankenheilbehandlung und fr Manahmen der Rehabilitation sowie dem Grunde und der Hhe nach gleichartige Betrge aus Versorgungs- und Untersttzungseinrichtungen der Kammern der selbstndig Erwerbsttigenc)Erstattungsbetrge fr Kosten im Zusammenhang mit der Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmanahmen, weiters Geldleistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Hhe nach gleichartige Betrge aus einer auslndischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inlndischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, oder aus Versorgungs- und Untersttzungseinrichtungen der Kammern der selbststndig Erwerbsttigen.d)Sachleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder aus einer auslndischen gesetzlichen Sozialversicherung, die der inlndischen gesetzlichen Sozialversicherung entsprichte)bergangsgelder aus der gesetzlichen Sozialversicherung.5. a)das versicherungsmige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungenb)das Karenzurlaubsgeld, an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und die Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen gesetzlichen Regelungen, weiters das Kinderbetreuungsgeld.c)die berbrckungshilfe fr Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Regelungen sowie gleichartige Bezge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewhrt werdend)Beihilfen nach dem Arbeitsmarktfrderungsgesetz, BGBl. Nr.31/1969, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr.313/1994, Beihilfen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr.142/1969, sowie das Altersteilzeitgeld gem 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr.609/1977,e)Leistungen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz1988.6.Zuwendungen aus ffentlichen Mitteln (einschlielich Zinsenzuschsse) zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgtern des Anlagevermgens oder zu ihrer Instandsetzung (4 Abs.7), wenn sie auf Grund gesetzlicher Ermchtigung oder eines Beschlusses eines Organes einer Krperschaft des ffentlichen Rechts gewhrt werden. Dies gilt auch fr entsprechende Zuwendungen der im 4 Abs.4 Z5 genannten Institutionen.7.Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes1967 und gleichartige auslndische Leistungen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe gem 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes1967 ausschlieen.8.Bei Auslandsbeamten (92) die Zulagen und Zuschsse gem 21 des Gehaltsgesetzes1956 in der Fassung der 53. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr.314/1992, sowie Kostenerstze und Entschdigungen fr den Heimaturlaub oder dem Grunde und der Hhe nach gleichartige Bezge, Kostenerstze und Entschdigungen auf Grund von Dienst(Besoldungs)ordnungen von Krperschaften des ffentlichen Rechts.9.Jene Einknfte von Auslandsbeamten (92), die in dem Staat der Besteuerung unterliegen, in dessen Gebiet sie ihren Dienstort haben; dies gilt nicht fr Einknfte gem 98.10.Einknfte, die Arbeitnehmer inlndischer Betriebe (lit. a) fr eine begnstigte Auslandsttigkeit (lit. b) von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandsttigkeit jeweils ununterbrochen ber den Zeitraum von einem Monat hinausgeht.a)Inlndische Betriebe sind Betriebe von inlndischen Arbeitgebern oder inlndische Betriebssttten von im Ausland ansssigen Arbeitgebern.b)Begnstigte Auslandsttigkeiten sind die Bauausfhrung, Montage, Montageberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anlsslich der Errichtung von Anlagen durch andere inlndische Betriebe sowie die Planung, Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Ttigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschtzen im Ausland.11.Einknfte, die Fachkrfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungsorganisationen im Sinne des 3 Abs.2 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes, BGBl.I Nr.49/2002, fr ihre Ttigkeit in Entwicklungslndern bei Vorhaben beziehen, die dem Dreijahresprogramm der sterreichischen Entwicklungspolitik (9 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes) entsprechen.12.Bezge von auslndischen Studenten (Ferialpraktikanten), die bei einer inlndischen Unternehmung nicht lnger als sechs Monate beschftigt sind, soweit vom Ausland Gegenseitigkeit gewhrt wird.13. a)Der geldwerte Vorteil aus der Bentzung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfgung stellt (zB Erholungs- und Kurheime, Kindergrten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen).b)Zuschsse des Arbeitgebers fr die Betreuung von Kindern bis hchstens 500Euro pro Kind und Kalenderjahr, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewhrt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:-Die Betreuung betrifft ein Kind im Sinne des 106 Abs.1, fr das dem Arbeitnehmer selbst der Kinderabsetzbetrag (33 Abs.3) fr mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht.-Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet.-Die Betreuung erfolgt in einer ffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften ber Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pdagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehrige Angehrige.-Der Zuschuss wird direkt an die Betreuungsperson, direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Gutscheinen geleistet, die nur bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelst werden knnen.-Der Arbeitnehmer erklrt dem Arbeitgeber unter Anfhrung der Versicherungsnummer (31 ASVG) oder der Kennnummer der Europischen Krankenversicherungskarte (31a ASVG) des Kindes, dass die Voraussetzungen fr einen Zuschuss vorliegen und er selbst von keinem anderen Arbeitgeber einen Zuschuss fr dieses Kind erhlt. Der Arbeitgeber hat die Erklrung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (76) zu nehmen. nderungen der Verhltnisse muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt dieser Meldung hat der Arbeitgeber die genderten Verhltnisse zu bercksichtigen.14.Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zu einer Hhe von 365Euro jhrlich und dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Hhe von 186Euro jhrlich.15. a)Zuwendungen des Arbeitgebers fr die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer, soweit diese Zuwendungen an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer geleistet werden oder dem Betriebsratsfonds zuflieen und fr den einzelnen Arbeitnehmer 300Euro jhrlich nicht bersteigen.Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers fr die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer in Form von Beitrgen fr eine Er- und Ablebensversicherung oder eine Erlebensversicherung geleistet, gilt Folgendes:-Beitrge zu Er- und Ablebensversicherungen sind nur dann steuerfrei, wenn fr den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die fr den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt und die Laufzeit der Versicherung nicht vor dem Beginn des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension oder vor Ablauf von zehn Jahren endet.-Beitrge zu Er- und Ablebensversicherungen, bei denen fr den Fall des Ablebens des Versicherten nicht mindestens die fr den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt, und Beitrge zu Erlebensversicherungen sind nur dann steuerfrei, wenn die Laufzeit der Versicherung nicht vor dem Beginn des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension endet.-Die Versicherungspolizze ist beim Arbeitgeber oder einem vom Arbeitgeber und der Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtstrger zu hinterlegen.-Werden Versicherungsprmien zu einem frheren Zeitpunkt rckgekauft oder sonst rckvergtet, hat der Arbeitgeber die steuerfrei belassenen Beitrge als sonstigen Bezug gem 67 Abs.10 zu versteuern, es sei denn, der Rckkauf oder die Rckvergtung erfolgt bei oder nach Beendigung des Dienstverhltnisses.b)der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen oder an Unternehmen, die im Rahmen eines Sektors gesellschaftsrechtlich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden sind oder sich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers in einem Haftungsverbund gem 30 Abs.2a Bankwesengesetz befinden bis zu einem Betrag von 1 460Euro jhrlich nach Magabe der folgenden Bestimmungen:-Der Arbeitgeber muss den Vorteil allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewhren.-Besteht die Beteiligung in Form von Wertpapieren, mssen diese vom Arbeitnehmer bei einem inlndischen Kreditinstitut hinterlegt werden. Anstelle der Hinterlegung bei einem inlndischen Kreditinstitut knnen die vom Arbeitnehmer erworbenen Beteiligungen einem von Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtstrger zur (treuhndigen) Verwaltung bertragen werden.bertrgt der Arbeitnehmer die Beteiligung vor Ablauf des fnften auf das Kalenderjahr der Anschaffung (Erwerb) folgenden Jahres unter Lebenden, hat der Arbeitgeber den steuerfrei belassenen Betrag zu jenem Zeitpunkt, in dem er davon Kenntnis erlangt, als sonstigen Bezug zu versteuern. Der Arbeitnehmer hat bis 31.Mrz jeden Jahres die Einhaltung der Behaltefrist dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis ist zum Lohnkonto zu nehmen. Erfolgt eine bertragung der Beteiligung vor Ablauf der Behaltefrist, ist dies dem Arbeitgeber unverzglich zu melden. Die Meldeverpflichtung und die Besteuerung entfallen, wenn die bertragung bei oder nach Beendigung des Dienstverhltnisses erfolgt.c)der Vorteil aus der Ausbung von nicht bertragbaren Optionen auf den verbilligten Erwerb von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen oder an Unternehmen, die im Rahmen eines Sektors gesellschaftsrechtlich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden sind oder sich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers in einem Haftungsverbund gem 30 Abs.2a Bankwesengesetz befinden nach Magabe der folgenden Bestimmungen:-Der Arbeitgeber muss den Vorteil allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewhren.-Es muss ein bestimmter Zeitraum zur Ausbung der Option vorgegeben sein.-Der Vorteil ist nur insoweit steuerbegnstigt, als der Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Einrumung der Option den Betrag von 36 400Euro nicht bersteigt.-Der Vorteil ist hchstens im Ausma des Unterschiedsbetrages zwischen dem Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Einrumung der Option und dem Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Ausbung der Option steuerbegnstigt.-Der steuerbegnstigte Vorteil ist im Zeitpunkt der Ausbung der Option im Ausma von 10% fr jedes abgelaufene Jahr nach dem Zeitpunkt der Einrumung der Option, hchstens jedoch im Ausma 50% steuerfrei.Der Arbeitgeber hat den nicht steuerbefreiten Teil des steuerbegnstigten Vorteiles im Zeitpunkt-der Veruerung der Beteiligung,-der Beendigung des Dienstverhltnisses,-sptestens jedoch am 31.Dezember des siebenten auf die Einrumung der Option folgenden Kalenderjahresals sonstigen Bezug gem 67 Abs.10 zu versteuern. Voraussetzung ist, dass die erworbene Beteiligung bei einem inlndischen Kreditinstitut hinterlegt wird. Anstelle der Hinterlegung bei einem inlndischen Kreditinstitut knnen die vom Arbeitnehmer erworbenen Beteiligungen einem von Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtstrger zur (treuhndigen) Verwaltung bertragen werden. Der Arbeitnehmer hat bis 31.Mrz jeden Jahres die Hinterlegung dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis ist zum Lohnkonto zu nehmen. Erfolgt eine bertragung der Beteiligung, ist dies dem Arbeitgeber unverzglich zu melden.16.Freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an den Betriebsratsfonds, weiters freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschden.16a.Ortsbliche Trinkgelder, die anlsslich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zustzlich zu dem Betrag gegeben werden, der fr diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Dies gilt nicht, wenn auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist.16b.Vom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschdigungen gezahlte Tagesgelder und Nchtigungsgelder, soweit sie nicht gem 26 Z4 zu bercksichtigen sind,-Auendienstttigkeit (zB Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste),-Fahrttigkeit (zB Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten auerhalb des Werksgelndes des Arbeitgebers),-Baustellen- und Montagettigkeit auerhalb des Werksgelndes des Arbeitgebers,-Arbeitskrfteberlassung nach dem Arbeitskrfteberlassungsgesetz, BGBl. Nr.196/1988, oder eine-vorbergehende Ttigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeindegewhrt werden, soweit der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gem 68 Abs.5 Z1 bis 6 zur Zahlung verpflichtet ist. Die Tagesgelder drfen die sich aus 26 Z4 ergebenden Betrge nicht bersteigen. Kann im Falle des 68 Abs.5 Z6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet werden kann, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung fr alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vorliegt.Reiseaufwandsentschdigungen sind nicht steuerfrei, soweit sie anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder blicher Lohnerhhungen geleistet werden.Vom Arbeitgeber knnen fr Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort fr Montage- oder Servicettigkeit, die unmittelbar von der Wohnung angetreten werden, Fahrtkostenvergtungen nach dieser Bestimmung behandelt werden oder das Pendlerpauschale im Sinne des 16 Abs.1 Z6 beim Steuerabzug vom Arbeitslohn bercksichtigt werden. Wird vom Arbeitgeber fr diese Fahrten ein Pendlerpauschale im Sinne des 16 Abs.1 Z6 bercksichtigt, stellen Fahrtkostenerstze bis zur Hhe des Pendlerpauschales steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.16c.Pauschale Reiseaufwandsentschdigungen, die von begnstigten Rechtstrgern im Sinne der 34 ff BAO, deren satzungsgemer Zweck die Ausbung oder Frderung des Krpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) gewhrt werden, in Hhe von bis zu 60 Euro pro Einsatztag, hchstens aber 540 Euro pro Kalendermonat der Ttigkeit. Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschdigungen keine Reisevergtungen, Tages- oder Nchtigungsgelder gem 26 Z 4 oder Reiseaufwandsentschdigungen gem 3 Abs. 1 Z 16b steuerfrei ausgezahlt werden.17.Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verkstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewhrt. Gutscheine fr Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von 4,40Euro pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer nahe gelegenen Gaststtte zur dortigen Konsumation eingelst werden. Knnen die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden mssen, sind sie bis zu einem Betrag von 1,10Euro pro Arbeitstag steuerfrei.18.Getrnke, die der Arbeitgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt.19.Der Haustrunk im Brauereigewerbe. Darunter ist jenes Bier zu verstehen, das zum Genu auerhalb des Betriebes unentgeltlich verabreicht wird. Voraussetzung fr die Steuerbefreiung ist, da der Haustrunk vom Arbeitnehmer nicht verkauft werden darf und da er nur in einer solchen Menge gewhrt wird, die einen Verkauf tatschlich ausschliet.20.Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten an Arbeitnehmer in tabakverarbeitenden Betrieben, wenn die gewhrten Erzeugnisse nicht verkauft werden drfen und nur in einer solchen Menge gewhrt werden, die einen Verkauf tatschlich ausschliet.21.Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Befrderung der eigenen Arbeitnehmer und ihrer Angehrigen bei Befrderungsunternehmen.22. a)Bezge der Soldaten nach dem 2., 3., 5. und 7. Hauptstck des Heeresgebhrengesetzes2001, BGBl.I Nr.31, ausgenommen Leistungen eines Hrteausgleiches, der sich auf das 6. Hauptstck bezieht.b)Geldleistungen gem 4 Abs.2 des Auslandseinsatzgesetzes2001, BGBl.I Nr.55.23.Bezge der Zivildiener nach dem Zivildienstgesetz1986, ausgenommen die Entschdigung in der Hhe des Verdienstentganges im Sinne des 34b des Zivildienstgesetzes1986.24.Die Auslandszulage im Sinne des 1 Abs.1 des Auslandszulagengesetzes, BGBl.I Nr.66/1999.25.Geldleistungen nach dem Bundesgesetz ber die Gewhrung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr.288/1972.26.Entschdigungen gem 12 Abs.4 des Bewhrungshilfegesetzes, BGBl. Nr.146/1969.27.Ersatzleistungen nach dem Strafrechtlichen Entschdigungsgesetz2005, BGBl.I Nr.125/2004.28.In Geld bestehende Versorgungsleistungen nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr.371/1973.29.Der Erwerb von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhhung aus Gesellschaftsmitteln.30.Einknfte von Ortskrften (10 Abs.2 des Bundesgesetzes ber Aufgaben und Organisation des auswrtigen Dienstes - Statut, BGBl.I Nr.129/1999) aus ihrer Verwendung an einem bestimmten Dienstort im Ausland.31.Arbeitsvergtungen und Geldbelohnungen gem 51 bis 55 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr.144/1969.32.Die einem unbeschrnkt steuerpflichtigen sterreichischen Abgeordneten zum Europischen Parlament oder seinem Hinterbliebenen gebhrenden Bezge nach Artikel9 des Abgeordnetenstatuts des Europischen Parlaments.(2) Erhlt der Steuerpflichtige steuerfreie Bezge im Sinne des Abs.1 Z5 lit.a oder c, Z22 lit.a (5. Hauptstck des Heeresgebhrengesetzes2001), lit.b oder Z23 (Bezge gem 25 Abs.1 Z4 und 5 des Zivildienstgesetzes1986) nur fr einen Teil des Kalenderjahres, so sind die fr das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einknfte im Sinne des 2 Abs.3 Z1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einknfte aus nichtselbstndiger Arbeit (41 Abs.4) fr Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (33 Abs.10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu bercksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Bercksichtigung der umgerechneten Einknfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht hher sein als jene, die sich bei Besteuerung smtlicher Bezge ergeben wrde. Die diese Bezge auszahlende Stelle hat bis 31.Jnner des Folgejahres dem Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfngers eine Mitteilung zu bersenden, die neben Namen und Anschrift des Bezugsempfngers seine Versicherungsnummer (31 ASVG), die Hhe der Bezge und die Anzahl der Tage, fr die solche Bezge ausgezahlt wurden, enthalten mu. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch Datentrgeraustausch bermittelt werden. Der Bundesminister fr Finanzen wird ermchtigt, das Verfahren des Datentrgeraustausches mit Verordnung festzulegen.(3) Einknfte im Sinne des Abs.1 Z10, 11 und 32 sind bei der Festsetzung der Steuer fr das brige Einkommen des Steuerpflichtigen zu bercksichtigen.3. ABSCHNITTGewinn4. (1) Gewinn ist der durch doppelte Buchfhrung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermgen am Schlu des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermgen am Schlu des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekrzt und durch Einlagen nicht erhht. Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlaten Abgnge von Werten (zB von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgtern des Umlaufvermgens, von Leistungen, von Wirtschaftsgtern des Anlagevermgens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgter). Einlagen sind alle Zufhrungen von Wirtschaftsgtern aus dem auerbetrieblichen Bereich. Fr unkrperliche Wirtschaftsgter des Anlagevermgens darf ein Aktivposten nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind. Gewinne oder Verluste aus der Veruerung oder Entnahme und sonstige Wertnderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermgen gehrt, sind nicht zu bercksichtigen.(2) Der Steuerpflichtige mu die Vermgensbersicht (Jahresabschlu, Bilanz) nach den allgemeinen Grundstzen ordnungsmiger Buchfhrung erstellen. Ist die Vermgensbersicht nicht nach diesen Grundstzen erstellt oder verstt sie gegen zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes, so mu er sie auch nach dem Einreichen beim Finanzamt berichtigen. Andere nachtrgliche nderungen der Bilanz sind nur zulssig, wenn sie wirtschaftlich begrndet sind und das Finanzamt zustimmt. Das Finanzamt mu zustimmen, wenn die Bilanznderung wirtschaftlich begrndet ist.(3) Der berschu der Betriebseinnahmen ber die Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchfhrung besteht und Bcher auch nicht freiwillig gefhrt werden. Durchlaufende Posten, das sind Betrge, die im Namen und fr Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, scheiden dabei aus. Der Steuerpflichtige darf selbst entscheiden, ob er die fr Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbetrge und die abziehbaren Vorsteuerbetrge als durchlaufende Posten behandelt. Hinsichtlich des Grund und Bodens gilt Abs.1 letzter Satz.(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlat sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:1. a)Beitrge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, Beitrge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sowieb)Pflichtbeitrge zu Versorgungs- und Untersttzungseinrichtungen der Kammern der selbstndig Erwerbsttigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, weiters Beitrge zu einer inlndischen gesetzlichen Krankenversicherung. Beitrge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, sowie Beitrge zu inlndischen gesetzlichen Krankenversicherungen sind nur insoweitabzugsfhig, als sie der Hhe nach insgesamt Pflichtbeitrgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.c)An eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) geleistete Pflichtbeitrge im Sinne der 6 und 7 BMSVG fr freie Dienstnehmer, des 52 Abs.1 und des 64 Abs.1 BMSVG im Ausma von hchstens 1,53% der Beitragsgrundlagen gem 6 Abs.5, 52 Abs.3 und 64 Abs.3 BMSVG.2. a)Vertraglich festgelegte Pensionskassenbeitrge im Sinne des Pensionskassengesetzes, Prmien zu betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie Beitrge zu auslndischen Einrichtungen im Sinne des 5 Z4 des Pensionskassengesetzes unter folgenden Voraussetzungen:aa)Der Pensionskassenvertrag und der betriebliche Kollektivversicherungsvertrag mssen dem Betriebspensionsgesetz entsprechen.bb)Die Zusagen drfen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht bersteigen. Das berschreiten der Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Grnden in den letzten Aktivittsjahren zurckzufhren ist.cc)Bei beitragsorientierten Zusagen drfen die Beitrge 10% der Lohn- und Gehaltsumme der Anwartschaftsberechtigten nicht bersteigen.dd)Lit. cc gilt auch fr leistungsorientierte Zusagen, wenn sie nicht in einem ausschlielich betraglich oder im Verhltnis zu sonstigen Bestimmungsgren zugesagten Ausma zum Erbringen von Pensionsleistungen dienen. Bei Zusagen mit im Pensionskassenvertrag oder betrieblichen Kollektivversicherungsvertrag vereinbarter Beitragsanpassung darf der in sublit.cc genannte Grenzwert berschritten werden, solange der Arbeitgeber vorbergehend hhere Beitrge zum Schlieen einer unvorhergesehenen Deckungslcke leisten mu.ee)Beitrge des Arbeitgebers fr sich sind nicht abzugsfhig. Als Arbeitgeber gelten in diesem Zusammenhang Unternehmer und Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.b)Zuwendungen an betriebliche Untersttzungskassen und sonstige Hilfskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewhren, soweit sie zusammen mit unmittelbaren Zuwendungen an die Leistungsberechtigten der Kasse 10% der Lohn- und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten der Kasse nicht bersteigen. Die 10%-Grenze darf nicht ausgentzt werden, falls die Leistungen zu einem unangemessen hohen Kassenvermgen fhren. Als angemessenes Kassenvermgen gilt:-Bei Kassen, die im Falle des Alters oder der Invaliditt laufende Untersttzungen gewhren, das Deckungskapital fr die bereits laufenden Untersttzungen und fr die Anwartschaften auf Witwen- und Waisenuntersttzungen. Das Deckungskapital ist nach der Anlage zu diesem Bundesgesetz zu berechnen.-Bei Kassen, die keine laufenden Untersttzungen gewhren, der durchschnittliche Jahresbedarf der Kasse. Dieser ist nach dem Durchschnitt der Leistungen zu bemessen, die die Kasse in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Zuwendung an die Leistungsempfnger gewhrt hat.3.Zuwendungen an den Betriebsratsfonds bis zu 3% der Lohn- und Gehaltssumme.4.Ein Forschungsfreibetrag in Hhe von 25% fr Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgefhrt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Der Bundesminister fr Finanzen wird ermchtigt, die Kritierien zur Festlegung der frderbaren Forschungsaufwendungen (-ausgaben) mittels Verordnung festzulegen. Der Freibetrag kann von Aufwendungen nicht geltend gemacht werden, die einem Betrieb oder einer Betriebssttte auerhalb der Europischen Union oder des Europischen Wirtschaftsraumes zuzurechnen sind oder die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gem Z4a sind. Die Geltendmachung kann auch auerbilanzmig erfolgen. Voraussetzung ist, dass der Freibetrag in der Steuererklrung an der dafr vorgesehenen Stelle ausgewiesen wird. Eine Berichtigung einer unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides mglich.4a.Ein Forschungsfreibetrag fr Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, ausgenommen Verwaltungs- oder Vertriebskosten sowie Aufwendungen fr Wirtschaftsgter des Anlagevermgens (Forschungsaufwendungen). Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers fr Wirtschaft und Arbeit nachzuweisen. Die Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich geschtzt ist. Der Freibetrag kann nur von Aufwendungen geltend gemacht werden, die Betrieben oder Betriebssttten zuzurechnen sind, die im Inland oder innerhalb der Europischen Union oder des Europischen Wirtschaftsraumes gelegen sind. Der Forschungsfreibetrag kann - auch auerbilanzmig - innerhalb folgender Hchstbetrge geltend gemacht werden:a)Der Forschungsfreibetrag betrgt grundstzlich bis zu 25% der Forschungsaufwendungen.b)Der Forschungsfreibetrag betrgt bis zu 35% der Forschungsaufwendungen, soweit diese das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der letzten drei Wirtschaftsjahre (Vergleichszeitraum) bersteigen. Als Forschungsaufwendungen des Vergleichszeitraumes sind zu bercksichtigen:-Forschungsaufwendungen im Sinne dieser Ziffer sowie-Forschungsaufwendungen im Sinne der Z4, fr die ein Forschungsfreibetrag oder eine Forschungsprmie nach 108c beansprucht wurde.Sind in Wirtschaftsjahren des Vergleichszeitraumes keine Forschungsaufwendungen angefallen, werden bei der Errechnung des arithmetischen Mittels hinsichtlich dieser Wirtschaftsjahre Forschungsaufwendungen mit Null angesetzt. Der Steuerpflichtige hat gesondert nachzuweisen, in welchem Umfang Forschungsaufwendungen einem Forschungsfreibetrag von bis zu 35% unterliegen.Z 4 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.4b.Ein Forschungsfreibetrag in Hhe von 25% fr Aufwendungen (Ausgaben) fr in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne der Z4. Der Forschungsfreibetrag kann nur fr Aufwendungen (Ausgaben) in Hhe von hchstens 100.000Euro pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Umfasst das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von weniger als zwlf Monaten, ist der Hchstbetrag von 100.000Euro entsprechend der Anzahl der Monate des Wirtschaftsjahres zu aliquotieren. Angefangene Kalendermonate gelten dabei als volle Kalendermonate.Der Freibetrag steht dem Auftraggeber fr seine Aufwendungen (Ausgaben) nur dann zu, wenn mit der Forschung und experimentellen Entwicklung Einrichtungen oder Unternehmen, die mit Forschungs- und experimentellen Entwicklungsaufgaben befasst sind und deren Sitz in einem Staat der Europischen Union oder des Europischen Wirtschaftsraumes gelegen ist, beauftragt werden. Der Freibetrag steht nicht zu, wenn der Auftragnehmer unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers steht oder Mitglied einer Unternehmensgruppe (9 des Krperschaftsteuergesetzes1988) ist, der auch der Auftraggeber angehrt.Voraussetzung fr die Inanspruchnahme des Freibetrages ist, dass der Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer nachweislich mitteilt, bis zu welchem Ausma an Aufwendungen (Ausgaben) er den Forschungsfreibetrag in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer kann fr die in Auftrag genommene Forschung und experimentelle Entwicklung hinsichtlich der von der Mitteilung umfassten Aufwendungen (Ausgaben) keinen Forschungsfreibetrag nach Z4 oder Z4a oder eine Forschungsprmie gem 108c in Anspruch nehmen. Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen (Ausgaben) nicht geltend gemacht werden, die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gem Z4 oder Z4a oder einer Forschungsprmie gem 108c sind.Die Geltendmachung kann auch auerbilanzmig erfolgen. Z4 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.5.(Anm.: aufgehoben durch BGBl.I Nr.26/2009)6.(Anm.: aufgehoben durch BGBl.I Nr.26/2009)7.Aufwendungen fr Aus- und Fortbildungsmanahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgebten oder einer damit verwandten beruflichen Ttigkeit und Aufwendungen fr umfassende Umschulungsmanahmen, die auf eine tatschliche Ausbung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen fr Nchtigungen sind jedoch hchstens im Ausma des den Bundesbediensteten zustehenden Nchtigungsgeldes der Hchststufe bei Anwendung des 13 Abs.7 der Reisegebhrenvorschrift zu bercksichtigen.8.Ein Bildungsfreibetrag von hchstens 20% der Aufwendungen, die dem Arbeitgeber von einer von ihm verschiedenen Aus- und Fortbildungseinrichtung (lit. a oder b) in Rechnung gestellt werden. Der Freibetrag steht insoweit zu, als die Aufwendungen unmittelbar Aus- oder Fortbildungsmanahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse fr Arbeitnehmer (47) gettigt werden. Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind:a)Bildungseinrichtungen von Krperschaften des ffentlichen Rechts,b)Einrichtungen, deren Geschftsgegenstand in einem wesentlichen Umfang in der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der beruflichen Aus- oder Fortbildung besteht. Diese Dienstleistungen mssen nach ihrer tatschlichen Geschftsfhrung einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden.Der Bildungsfreibetrag kann - auch auerbilanzmig - geltend gemacht werden. Werden Aufwendungen, fr die ein Bildungsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vergtet, erhht sich der als Betriebseinnahme anzusetzende Betrag um den fr den Bildungsfreibetrag geltend gemachten Prozentsatz.Z 4 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.9.Geld- oder Sachaufwendungen im Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfllen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschden), wenn sie der Werbung dienen.10.Ein Bildungsfreibetrag von hchstens 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen in innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen. Der Freibetrag steht insoweit zu, als die Aufwendungen unmittelbar Aus- und Fortbildungsmanahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse fr Arbeitnehmer (47) gettigt werden. Innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, die einem Teilbetrieb vergleichbar sind, ihre Aus- und Fortbildungsmanahmen Dritten gegenber nicht anbieten (ausgenommen Konzernunternehmen) und deren Ttigkeit in der Erbringung solcher Leistungen fr die eigenen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen besteht. In den Richtlinien fr die innerbetriebliche Aus- und Fortbildung muss vorgesehen sein, dass an den Aus- und Fortbildungsmanahmen Personen teilnehmen knnen, die unmittelbar vor Bezug eines Kinderbetreuungsgeldes (2 ff KBGG) Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen waren. Der Bildungsfreibetrag kann nur insoweit geltend gemacht werden, als die Aufwendungen je Aus- und Fortbildungsmanahme 2000Euro pro Kalendertag nicht bersteigen. Der Bildungsfreibetrag kann auch auerbilanzmig geltend gemacht werden. Werden Aufwendungen, fr die ein Bildungsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vergtet, erhht sich der als Betriebseinnahme anzusetzende Betrag um den fr den Bildungsfreibetrag geltend gemachten Prozentsatz.Z 4 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.(5) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen fr Verpflegung und Unterkunft bei ausschlielich betrieblich veranlassten Reisen sind ohne Nachweis ihrer Hhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus 26 Z4 ergebenden Betrge nicht bersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld fr 24 Stunden zu. Hhere Aufwendungen fr Verpflegung sind nicht zu bercksichtigen.(6) Nicht aktivierungspflichtige Vorauszahlungen von Beratungs-, Brgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten mssen gleichmig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, auer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.(7) Bei Gebuden, die zum Anlagevermgen gehren und Personen, die nicht betriebszugehrige Arbeitnehmer sind, fr Wohnzwecke entgeltlich berlassen werden, gilt hinsichtlich der Instandsetzungsaufwendungen folgendes:-Instandsetzungsaufwendungen, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus ffentlichen Mitteln (3 Abs.1 Z3, 3 Abs.1 Z5 lit.d und e, 3 Abs.1 Z6) aufgewendet werden, scheiden insoweit aus der Gewinnermittlung aus.-Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie gleichmig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehren und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebudes wesentlich erhhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlngern.(8) Wird bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben fr das stehende Holz der hhere Teilwert (6 Z2 lit.b) nicht angesetzt, dann sind Aufwendungen fr die Pflege des stehenden Holzes und Wiederaufforstungskosten als Betriebsausgaben abzusetzen.(9) Die Beitrge fr die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufs- und Wirtschaftsverbnden sind nur unter folgenden Voraussetzungen abzugsfhig:-Die Berufs- und Wirtschaftsverbnde mssen sich nach ihrer Satzung und tatschlichen Geschftsfhrung ausschlielich oder berwiegend mit der Wahrnehmung der betrieblichen und beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.-Die Beitrge knnen nur in angemessener, statutenmig festgesetzter Hhe abgesetzt werden.(10) Beim Wechsel der Gewinnermittlungsart gilt folgendes:1.Es ist durch Zu- und Abschlge auszuschlieen, da Vernderungen des Betriebsvermgens (Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben) nicht oder doppelt bercksichtigt werden. Ergeben die Zu- und Abschlge einen berschu (bergangsgewinn), so ist dieser beim Gewinn des ersten Gewinnermittlungszeitraumes nach dem Wechsel zu bercksichtigen. Ergeben die Zu- und Abschlge einen Verlust (bergangsverlust), so ist dieser, beginnend mit dem ersten Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel, zu je einem Siebentel in den nchsten sieben Gewinnermittlungszeitrumen zu bercksichtigen. Bei Veruerung oder Aufgabe des ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteiles sind bergangsgewinne oder (restliche) bergangsverluste beim Gewinn des letzten Gewinnermittlungszeitraumes vor Veruerung oder Aufgabe zu bercksichtigen.2.Darber hinaus ist durch Zu- oder Abschlge und durch entsprechende Bilanzanstze sicherzustellen, da sonstige nderungen der Gewinnermittlungsgrundstze (zB hinsichtlich der unternehmensrechtlichen Grundstze ordnungsmiger Buchfhrung beim bergang von der Gewinnermittlung gem 4 Abs.1 oder 3 auf 5 oder hinsichtlich der Bercksichtigung von Wertminderungen des Betriebsvermgens beim bergang auf Buchfhrung) mit dem Wechsel der Gewinnermittlungsart bercksichtigt werden.3. a)Beim bergang auf die Gewinnermittlung gem 5 ist der Grund und Boden steuerneutral auf den Teilwert im Zeitpunkt des Wechsels auf- oder abzuwerten.b)Beim bergang von der Gewinnermittlungsart gem 5 auf eine andere Gewinnermittlungsart sind die stillen Reserven des Grund und Bodens und des gewillkrten Betriebsvermgens aufzudecken und zu versteuern. Auf Grund eines in der Steuererklrung (Feststellungserklrung) gestellten Antrages sind die stillen Reserven des zum notwendigen Betriebsvermgen gehrenden Grund und Bodens aber einer Rcklage (bei Gewinnermittlung gem 4 Abs.3 einem steuerfreien Betrag) zuzufhren, die (der) erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermgen oder im Zeitpunkt der Veruerung oder Aufgabe des Betriebes insoweit zu versteuern ist, als die stillen Reserven in diesem Zeitpunkt noch vorhanden sind.(11) Fr Zuwendungen an und von Privatstiftungen gilt folgendes:1.Zuwendungen an Privatstiftungen sind nach Magabe der folgenden Bestimmungen Betriebsausgaben:a)Die Privatstiftung dient nach der Stiftungsurkunde und der tatschlichen Geschftsfhrung ausschlielich und unmittelbar dem Betriebszweck des stiftenden Unternehmers oder auch mit diesem verbundener Konzernunternehmen. Verteilt die Privatstiftung die Zuwendungen gem 13 Abs.1 Z1 vorletzter Satz des Krperschaftsteuergesetzes1988, sind die Zuwendungen gem dieser Verteilung abzugsfhig.b)Die Privatstiftung dient nach der Stiftungsurkunde und der tatschlichen Geschftsfhrung der Untersttzung betriebszugehriger Arbeitnehmer. Die Zuwendungen des stiftenden Arbeitgebers sind dabei nur in dem in Abs.4 Z2 lit.b genannten Ausma und nur unter folgenden Voraussetzungen als Betriebsausgabe abzugsfhig:-Der Kreis der Begnstigten der Privatstiftung beschrnkt sich auf Arbeitnehmer oder frhere Arbeitnehmer der Betriebe eines Arbeitgebers oder mit diesem verbundener Konzernunternehmen (Trgerunternehmen). Als Arbeitnehmer gelten auch der (Ehe)Partner des (frheren) Arbeitnehmers und Kinder (106) und Personen, deren Gehlter und sonstige Vergtungen jeder Art fr ihre Ttigkeit im Betrieb unter die Einknfte aus sonstiger selbstndiger Arbeit im Sinne des 22 Z2 fallen.-Der Kreis der Begnstigten ist in der Stiftungsurkunde oder Zusatzurkunde genau bezeichnet.-Die ausschlieliche und unmittelbare Verwendung des Vermgens und der Einknfte der Privatstiftung ist durch die Stiftungsurkunde und tatschlich dauernd fr Zwecke der Untersttzung der Arbeitnehmer gesichert.-Die dem Kreis der Begnstigten angehrenden Personen sind nicht zu laufenden Beitrgen oder zu sonstigen Zuschssen verpflichtet.-Die Stiftungsurkunde sieht vor, dass das Vermgen bei Auflsung der Privatstiftung nur den Begnstigten zufllt und bei Fehlen von Begnstigten nur fr gemeinntzige, mildttige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf.c)Die Privatstiftung dient nach der Stiftungsurkunde und der tatschlichen Geschftsfhrung ausschlielich und unmittelbar der Weitergabe von Beteiligungsertrgen im Sinne des 10 Abs.1 des Krperschaftsteuergesetzes1988 aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen. Verteilt die Privatstiftung die Zuwendungen gem 13 Abs.1 Z1 vorletzter Satz des Krperschaftsteuergesetzes1988, sind die Zuwendungen gem dieser Verteilung abzugsfhig. Stifter laut der Stiftungsurkunde knnen nur der Arbeitgeber, die mit diesem verbundenen Konzernunternehmen und die innerbetrieblich bestehende gesetzliche Arbeitnehmervertretung sein. Die Zuwendungen des Stifters sind dabei nur insoweit abzugsfhig, als es sich um Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen oder um den fr die Anschaffung solcher Beteiligungen notwendigen Geldbetrag, weiters um Aufwendungen fr die Grndung und die laufende Betriebsfhrung der Stiftung handelt und folgende Voraussetzungen erfllt sind:-Der Kreis der Begnstigten und Letztbegnstigten der Privatstiftung umfasst ausschlielich alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern oder frhere Arbeitnehmer des (jeweiligen) Stifters. Als Arbeitnehmer gelten auch der (Ehe)Partner des (frheren) Arbeitnehmers und Kinder (106). Abweichend davon kann die Stiftungsurkunde vorsehen, dass nach Ablauf von 99 Jahren ab Errichtung der Stiftung der Stifter Letztbegnstigter sein kann.-Der Kreis der Begnstigten ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde genau bezeichnet.-Die Weiterleitung der Beteiligungsertrge der Privatstiftung im Wirtschaftsjahr des Zuflusses ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde ausdrcklich festgehalten.-Die Stiftungsurkunde sieht vor, dass das Vermgen bei Auflsung der Privatstiftung und bei Fehlen von Letztbegnstigten nur fr gemeinntzige, mildttige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf.2. a)Zuwendungen von Privatstiftungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der fr das einzelne Wirtschaftsgut, fr sonstiges Vermgen oder sonstige geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung htte aufgewendet werden mssen (insbesondere fiktive Anschaffungskosten). Die fiktiven Anschaffungskosten sind um negative Anschaffungskosten des zugewendeten Wirtschaftsgutes bzw. negative Buchwerte des zugewendeten sonstigen Vermgens zu vermindern. Die sich ergebenden Anschaffungskosten sind evident zu halten.b)Die Zuwendung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen ist hinsichtlich der steuerfreien Rcklagen und steuerfreien Betrge gem 10, 12 und 116 Abs.2 so zu behandeln, als ob eine Gesamtrechtsnachfolge vorlge.(12) Die Einlagenrckzahlung von Krperschaften gilt, auch wenn sie im Wege einer Einkommensverwendung erfolgt, als Veruerung einer Beteiligung und fhrt beim Anteilsinhaber (Beteiligten) sowohl bei einem Betriebsvermgensvergleich (4 Abs.1, 5) als auch bei einer Einnahmen - Ausgabenrechnung (4 Abs.3) nach Magabe der folgenden Bestimmungen zu einer Minderung und Erhhung von Aktivposten des Betriebsvermgens:1.Einlagen im Sinne dieser Vorschrift sind das aufgebrachte Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital und sonstige Einlagen und Zuwendungen, die als Kapitalrcklage auszuweisen sind oder bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auszuweisen waren einschlielich eines Partizipations- und Genurechtskapitals im Sinne des 8 Abs.3 Z1 des Krperschaftsteuergesetzes1988, sowie jene Verbindlichkeiten denen abgabenrechtlich die Eigenschaft eines verdeckten Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals zukommt.2.Nicht zu den Einlagen gehren Betrge, die unter 32 Z3 fallen oder die infolge einer Umgrndung im Sinne des Umgrndungssteuergesetzes die Eigenschaft einer Gewinnrcklage oder eines Bilanzgewinnes verloren haben.3.Die Krperschaft hat den Stand der Einlagen im Sinne dieser Vorschrift im Wege eines Evidenzkontos zu erfassen und seine Erhhungen durch weitere Einlagen und Zuwendungen und Verminderungen durch Ausschttungen oder sonstige Verwendungen laufend fortzuschreiben. Das Evidenzkonto ist in geeigneter Form der jhrlichen Steuererklrung anzuschlieen.BeachteBezugszeitraum: Z 3 und Z 4ab 1.1.2009 124b Z 152Zuwendungen aus dem Betriebsvermgen4a. Als Betriebsausgaben gelten auch:1.Zuwendungen aus dem Betriebsvermgen zur Durchfhrung von-Forschungsaufgaben oder-der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder knstlerische Lehre betreffen und dem Universittsgesetz2002 entsprechen,sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen an folgende Einrichtungen:a)Universitten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Knste, deren Fakultten, Institute und besondere Einrichtungen;b)durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsfrderung betraut sind;c)die sterreichische Akademie der Wissenschaften;d)juristisch unselbstndige Einrichtungen von Gebietskrperschaften, die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art fr die sterreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind;e)juristische Personen, die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art fr die sterreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind. Weitere Voraussetzung ist, dass an diesen juristischen Personen entweder eine Gebietskrperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder die juristische Person als Krperschaft im Sinne der 34 ff der Bundesabgabenordnung ausschlielich wissenschaftliche Zwecke verfolgt.Die Voraussetzungen der lit.d und e sind von der jeweiligen Einrichtung durch einen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilten Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 nachzuweisen. Smtliche Einrichtungen, fr die ein solcher Bescheid ausgestellt wurde, sind zumindest einmal jhrlich in elektronisch geeigneter Form auf der Homepage des Bundesministeriums fr Finanzen zu verffentlichen. Der gemeine Wert der Zuwendungen ist insoweit abzugsfhig, als er zusammen mit dem gemeinen Wert von Zuwendungen im Sinne der Z2 insgesamt 10% des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht bersteigt. Der Restbuchwert ist nicht zustzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach 12 auf das zugewendete Wirtschaftsgut bertragen wurden, sind nachzuversteuern. Soweit der gemeine Wert die angefhrte Hchstgrenze bersteigt, kann er nach Magabe des 18 Abs.1 Z7 als Sonderausgabe abgesetzt werden.2.Zuwendungen aus dem Betriebsvermgen ana)die sterreichische Nationalbibliothek, die Diplomatische Akademie, das sterreichische Archologische Institut und das Institut fr sterreichische Geschichtsforschung zur Durchfhrung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben;b)Museen-von Krperschaften des ffentlichen Rechts;-von anderen Rechtstrgern, wenn diese Museen eine den Museen von Krperschaften des ffentlichen Rechts vergleichbaren ffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstnde zur Schau stellen, die in geschichtlicher, knstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von gesamtsterreichischer Bedeutung sind. ber Aufforderung der Abgabenbehrden ist das Vorliegen der Voraussetzungen durch eine vom Bundesminister fr Bildung, Wissenschaft und Kultur ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen;c)das Bundesdenkmalamt;d)Dachverbnde von Krperschaften, Personenvereinigungen und Vermgensmassen, die die Voraussetzungen der 34 ff der Bundesabgabenordnung erfllen und deren ausschlielicher Zweck die Frderung des Behindertensportes ist.Die letzten vier Stze der Z1 sind anzuwenden.3.Zuwendungen aus dem Betriebsvermgen zu begnstigten Zwecken (Spenden) von:a)Geld oder Sachen an-Krperschaften im Sinne des 1 Abs.2 Z1 und 2 des Krperschaftsteuergesetzes1988 oder-Krperschaften des ffentlichen Rechts oder-vergleichbare auslndische Krperschaften eines Mitgliedstaates der Europischen Union oder eines Staates des Europischen Wirtschaftsraumes,die zum Zeitpunkt der Zuwendung in der dafr vorgesehenen Liste des Finanzamtes Wien 1/23 (Z 4) eingetragen sind.b)Geld an-Krperschaften im Sinne des 1 Abs.2 Z1 und 2 des Krperschaftsteuergesetzes1988 oder-vergleichbare auslndische Krperschaften eines Mitgliedstaates der Europischen Union oder eines Staates des Europischen Wirtschaftsraumes,deren ausschlielicher Zweck - abgesehen von der Mittelverwendung im Sinne des 7. Teilstriches der Z4 lit.b - das Sammeln von Spenden ist und die zum Zeitpunkt der Zuwendung in der dafr vorgesehenen Liste des Finanzamtes Wien 1/23 (Z 4) eingetragen sind.Begnstigte Zwecke sind:-mildttige Zwecke im Sinne des 37 der Bundesabgabenordnung, die im Wesentlichen in einem Mitgliedstaat der Europischen Union oder einem Staat des Europischen Wirtschaftsraumes verfolgt werden,-die Bekmpfung von Armut und Not in Entwicklungslndern durch Frderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit strukturellem und sozialem Wandel fhren soll, oder-die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfllen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschden).Nicht abzugsfhig sind:-Mitgliedsbeitrge in Hhe der satzungsgem von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beitrge, die an eine der Krperschaften im Sinne der lit.a und b bezahlt werden,-Zuwendungen an Krperschaften, deren Finanzierung zu einem erheblichen Teil aus Mitteln von zweckgebundenen bundesgesetzlich geregelten Abgaben erfolgt und-Zuwendungen, fr welche die Versicherungsnummer (31 ASVG) oder persnliche Kennnummer der Europischen Krankenversicherungskarte (31a ASVG) gem 18 Abs.1 Z8 bekannt gegeben wurde.Geldzuwendungen und der gemeine Wert von Sachzuwendungen sind insoweit abzugsfhig, als sie insgesamt 10% des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht bersteigen. Die letzten drei Stze der Z1 sind anzuwenden.4.Voraussetzung fr die Aufnahme in die in Z3 jeweils genannte Liste ista)fr Krperschaften im Sinne der Z3 lit.a:-Die Krperschaft dient ausschlielich Zwecken nach Magabe der 34 ff der Bundesabgabenordnung.-Die Krperschaft oder deren Vorgngerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar begnstigten Zwecken gem Z3.-Die Krperschaft unterhlt, abgesehen von vllig untergeordneten Nebenttigkeiten, ausschlielich solche wirtschaftliche Ttigkeiten, die unter 45 Abs.1, 45 Abs.2 oder 47 der Bundesabgabenordnung fallen oder fr welche die Begnstigungen gem 45a der Bundesabgabenordnung bestehen bleiben.-Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Krperschaft bersteigen 10% der Spendeneinnahmen nicht.b)fr Krperschaften im Sinne der Z3 lit.b:-Die Sammlung von Geld fr begnstigte Zwecke gem Z3 ist, abgesehen von der Mittelverwendung im Sinne des 7. Teilstriches, als ausschlielicher Zweck in der Rechtsgrundlage (wie Satzung, Gesellschaftsvertrag) verankert.-Das mangelnde Gewinnstreben ist in der Rechtsgrundlage verankert.-Die tatschliche Geschftsfhrung entspricht den Vorgaben der Rechtsgrundlage und die Krperschaft entfaltet eine betriebliche Ttigkeit nur in untergeordnetem Ausma.-Die Rechtsgrundlage stellt sicher, dass an Mitglieder oder Gesellschafter oder diesen nahestehenden Personen keinerlei Vermgensvorteile zugewendet werden und dass gesammelte Spendenmittel ausschlielich fr begnstigte Zwecke gem Z3 verwendet werden. Dies gilt auch fr den Fall der Auflsung der Krperschaft oder des Wegfalls des begnstigten Zweckes.-Die Rechtsgrundlage stellt sicher, dass jede nderung der Rechtsgrundlage, insbesondere des Zweckes der Krperschaft, sowie die Beendigung ihrer Ttigkeit dem Finanzamt Wien 1/23 unverzglich bekannt gegeben werden.-Die Krperschaft oder deren Vorgngerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen der Sammlung von Geld fr begnstigte Zwecke gem Z3.-Die Mittelverwendung erfolgt entweder durch Weitergabe an Krperschaften im Sinne der Z3 lit.a oder in Durchfhrung von Aktionen ausschlielich zu begnstigten Zwecken gem Z3, wobei dazu andere Rechtstrger nach Magabe des 40 Abs.1 der Bundesabgabenordnung herangezogen werden knnen. Im letztgenannten Fall ist die ausschlieliche Verwendung der Mittel zu begnstigten Zwecken gem Z3 durch die Spenden sammelnde Krperschaft sicherzustellen.-Die Krperschaft verffentlicht jene Organisationen und Zwecke, denen die gesammelten Spenden zukommen.-Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Krperschaft bersteigen 10% der Spendeneinnahmen nicht.Das Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne der lit.a oder b ist von einem Wirtschaftsprfer jhrlich im Rahmen einer den Anforderungen der 268 ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses zu besttigen.Diese Besttigung ist dem Finanzamt Wien 1/23 jhrlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (wie Satzung, Gesellschaftsvertrag) vorzulegen. Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Erfllung der formalen gesetzlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu besttigen, die Krperschaft unter einer Steuernummer zu erfassen und smtliche Krperschaften, die diesen Voraussetzungen entsprechen, zumindest einmal jhrlich in elektronisch geeigneter Form auf der Homepage des Bundesministeriums fr Finanzen zu verffentlichen.Wird die Aufnahme in eine Liste erstmalig beantragt, sind die aktuelle Rechtsgrundlage, die Besttigungen des Wirtschaftsprfers fr die vorangegangen drei Wirtschaftsjahre und die Daten, unter der die Krperschaft im Zentralen Vereinsregister oder im Firmenbuch erfasst ist, dem Finanzamt zu bermitteln.BeachteBezugszeitraum: ab 1.1.2007 124b Z 134 idF BGBl. I Nr. 100/2006Gewinn der rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden5. (1) Fr die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach 189 UGB oder anderen bundesgesetzlichen Vorschriften der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einknfte aus Gewerbebetrieb (23) beziehen, sind die unternehmensrechtlichen Grundstze ordnungsmiger Buchfhrung magebend, auer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen. 4 Abs.1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines nach 189 UGB rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden, gilt auch diese Gesellschaft als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender.(2) Als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender im Sinne des Abs.1 gilt auf Antrag ein Steuerpflichtiger, der Einknfte aus Gewerbebetrieb (23) bezieht und nicht mehr der Pflicht zur Gewinnermittlung nach Abs.1 unterliegt. Der Antrag ist fr das Jahr zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, fr das erstmalig keine Pflicht zur Gewinnermittlung nach Abs.1 besteht. Der Antrag kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gestellt werden und bindet den Steuerpflichtigen so lange, als er nicht in einer Steuererklrung fr das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung fr dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.BeachteBezugszeitraum: Z 5ab 1.1.2007 124b Z 134 idF BGBl. I Nr. 100/2006Bewertung6. Fr die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgter des Betriebsvermgens gilt folgendes:1.Abnutzbares Anlagevermgen ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung fr Abnutzung nach den 7 und 8, anzusetzen. Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden gilt der Firmenwert als abnutzbares Anlagevermgen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises fr das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen wrde; dabei ist davon auszugehen, da der Erwerber den Betrieb fortfhrt. Bei Wirtschaftsgtern, die bereits am Schlu des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermgen gehrt haben, darf der Bilanzansatz, abgesehen von den Fllen der Z13, nicht ber den letzten Bilanzansatz hinausgehen.2. a)Nicht abnutzbares Anlagevermgen und Umlaufvermgen sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgtern, die bereits am Schlu des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermgen gehrt haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er hher ist als der letzte Bilanzansatz; es drfen jedoch hchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Eine pauschale Wertberichtigung fr Forderungen ist nicht zulssig. Zu den Herstellungskosten gehren auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten. Z13 letzter Satz ist zu beachten.b)Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist fr die Wirtschaftsgter mit biologischem Wachstum auch der Ansatz des ber den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden Teilwertes zulssig.c)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr.201/1996)3.Verbindlichkeiten sind gem Z2 lit.a zu bewerten. Im Jahr der Aufnahme einer Verbindlichkeit ist ein Aktivposten anzusetzen-in Hhe des Unterschiedsbetrages zwischen Rckzahlungsbetrag und aufgenommenem Betrag und-in Hhe der mit der Verbindlichkeit unmittelbar zusammenhngenden Geldbeschaffungskosten.Der Aktivposten ist zwingend auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen. Die Verteilung kann gleichmig oder entsprechend abweichenden unternehmensrechtlichen Grundstzen ordnungsmiger Buchfhrung vorgenommen werden.4.Entnahmen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen.5.Einlagen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zufhrung anzusetzen. Beteiligungen, deren Veruerung nach 31 zu erfassen wre, sind stets mit den Anschaffungskosten anzusetzen, wenn diese niedriger als der Teilwert im Einlagezeitpunkt sind.6. a)Werden Wirtschaftsgter eines im Inland gelegenen Betriebes (Betriebssttte) ins Ausland in einen anderen Betrieb (Betriebssttte) berfhrt oder werden im Inland gelegene Betriebe (Betriebssttten) ins Ausland verlegt, sind die ins Ausland berfhrten Wirtschaftsgter mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen vllig unabhngigen Betrieb angesetzt worden wren, wenn der auslndische Betrieb demselben Steuerpflichtigengehrt, der Steuerpflichtige Mitunternehmer des auslndischenund/oder des inlndischen Betriebes ist, der Steuerpflichtige an der auslndischenKapitalgesellschaft oder die auslndische Kapitalgesellschaft am Steuerpflichtigen wesentlich, das ist zu mehr als 25%, beteiligt ist oder bei beiden Betrieben dieselben Personen die Geschftsleitung oder die Kontrolle ausben oder darauf Einfluss haben.Dies gilt sinngem fr sonstige Leistungen.b)Auf Grund eines in der Steuererklrung gestellten Antrages unterbleibt in folgenden Fllen der lit.a die Festsetzung der entstandenen Steuerschuld bis zur tatschlichen Veruerung oder dem sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgter aus dem Betriebsvermgen:1.Bei berfhrung von Wirtschaftsgtern innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen oder2.bei Verlegung von Betrieben oder Betriebssttten, sofern in beiden Fllen die berfhrung oder Verlegung in einen Staat der Europischen Union oder in einen Staat des Europischen Wirtschaftsraumeserfolgt, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik sterreich besteht.ber die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Abgabenbescheid abzusprechen. Fr nicht entgeltlich erworbene unkrperliche Wirtschaftsgter des Anlagevermgens, fr die nach der berfhrung oder Verlegung im Ausland ein Aktivposten angesetzt wird, ist die Steuerschuld jedoch von jenen Aufwendungen festzusetzen, die bereits als Betriebsausgaben zu bercksichtigen waren. Weist der Steuerpflichtige die tatschlichen Aufwendungen nicht nach, gelten 65% des Wertes gem lit.a, hchstens jedoch der im Ausland angesetzte Aktivposten, als Aufwendungen fr das Wirtschaftsgut.Eine sptere berfhrung oder Verlegung in einen Staat, der nicht der Europischen Unionangehrt oder in einen Staat des Europischen Wirtschaftsraumes, mitdem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik sterreich nicht besteht,gilt als Veruerung. Die Veruerung oder das sonstige Ausscheiden der Wirtschaftsgter aus dem Betriebsvermgen gilt als rckwirkendes Ereignis im Sinne des 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen berfhrung oder Verlegung und Veruerung oder sonstigem Ausscheiden eingetretene Wertminderungen sind hchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei berfhrung oder Verlegung zu bercksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat bercksichtigt werden. 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.c)Werden im Sinne der lit.a Wirtschaftsgter oder Betriebe (Betriebssttten) aus dem Ausland ins Inland berfhrt oder verlegt, sind die Werte anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen vllig unabhngigen Betrieb angesetzt worden wren. Dies gilt sinngem fr sonstige Leistungen. Werden in Fllen nicht festgesetzter Steuerschuld im Sinne der lit.b oder auf Grund einer Umgrndung im Sinne des Umgrndungssteuergesetzes Wirtschaftsgter aus dem Ausland in das Inland rckberfhrt oder Betriebe (Betriebssttten) zurckverlegt, sind die fortgeschriebenen Buchwerte vor berfhrung bzw. Verlegung mageblich. Die sptere Veruerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rckwirkendes Ereignis im Sinn des 295a der Bundesabgabenordnung. Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im brigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veruerungserls oder Entnahmewert abzuziehen.7.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr.201/1996)8. a)Bei Erffnung eines Betriebes sind die Wirtschaftsgter mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Einlagen sind gem Z5 zu bewerten.b)Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebes sind die Wirtschaftsgter mit den Anschaffungskosten anzusetzen.9. a)Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) eines Betriebes anzusehen ist, unentgeltlich bernommen, so hat der Rechtsnachfolger die Buchwerte des bisherigen Betriebsinhabers (Anteilsinhabers) zu bernehmen (Buchwertfortfhrung).b)Werden aus betrieblichem Anla einzelne Wirtschaftsgter unentgeltlich in das Betriebsvermgen eines anderen Steuerpflichtigen bertragen, so gilt fr den Empfnger als Anschaffungskosten der Betrag, den er fr das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Empfanges htte aufwenden mssen (fiktive Anschaffungskosten). Liegt ein betrieblicher Anla nicht vor, dann gilt dies als Einlage (Z 5).10.Bei Wirtschaftsgtern, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus ffentlichen Mitteln (3 Abs.1 Z3, 3 Abs.1 Z5 lit.d und e, 3 Abs.1 Z6) oder Zuwendungen im Sinne des 3 Abs.1 Z16 angeschafft oder hergestellt wurden, gelten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur die vom Empfnger der Zuwendungen aus anderen Mitteln geleisteten Aufwendungen.11.Soweit die Vorsteuer abgezogen werden kann (12 Abs.1 und Artikel12 des Umsatzsteuergesetzes1994), gehrt sie nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes, auf dessen Anschaffung oder Herstellung sie entfllt, und ist als Forderung auszuweisen. Soweit die Vorsteuer nicht abgezogen werden kann, gehrt sie zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.12.Wird die Vorsteuer berichtigt, so sind auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Vorsteuer nach 12 Abs.10 und 11 des Umsatzsteuergesetzes1994 berichtigt wird; in diesem Fall sind die Mehrbetrge als Betriebseinnahmen und die Minderbetrge als Betriebsausgaben zu behandeln.13.Werden nach Magabe der unternehmensrechtlichen Grundstze ordnungsmiger Buchfhrung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss eines spteren Wirtschaftsjahres Investitionsfreibetrge oder die bertragung stiller Rcklagen oder bertragungsrcklagen (12) ganz oder teilweise rckgngig gemacht oder werden Anlagegter einschlielich geringwertiger Wirtschaftsgter (13) aufgewertet (Zuschreibung), so sind diese Zuschreibungen auch fr den steuerlichen Wertansatz magebend und erhhen den steuerlichen Gewinn dieses Jahres. Soweit nach Magabe der unternehmensrechtlichen Grundstze ordnungsmiger Buchfhrung eine Zuschreibung zulssig ist, hat der Steuerpflichtige bei Anteilen an Krperschaften, die zum Anlagevermgen gehren, den hheren Teilwert anzusetzen. Dies hat nur insoweit zu erfolgen, als es sich um eine Beteiligung im Sinne des 228 Abs.1 UGB handelt.14. a)Beim Tausch von Wirtschaftsgtern liegt jeweils eine Anschaffung und eine Veruerung vor. Als Veruerungspreis des hingegebenen Wirtschaftsgutes und als Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes sind jeweils der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusetzen.b)Die Einlage oder die Einbringung von Wirtschaftsgtern und sonstigem Vermgen in eine Krperschaft (1 des Krperschaftsteuergesetzes1988) gilt als Tausch im Sinne der lit.a, wenn sie nicht unter das Umgrndungssteuergesetz fllt oder das Umgrndungssteuergesetz dies vorsieht. Die Einbringung von (Teil)Betrieben, Mitunternehmer- und Kapitalanteilen im Sinne des 12 Abs.2 des Umgrndungssteuergesetzes ist auf den nach dem Umgrndungssteuergesetz mageblichen Einbringungsstichtag zu beziehen.15.Bei einer Kapitalerhhung aus Gesellschaftsmitteln (3 Abs.1 Z29) sind fr die Anteilsrechte und Freianteile jene Betrge anzusetzen, die sich bei Verteilung des bisherigen Buchwertes entsprechend dem Verhltnis der Nennwerte der Anteilsrechte und Freianteile ergeben.16.Liegt der Unternehmensschwerpunkt eines Betriebes in der Vermietung von Wirtschaftsgtern, kann der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert smtlicher vermieteter Wirtschaftsgter und dem Teilwert smtlicher Forderungen aus der Vermietung als aktiver oder passiver Ausgleichsposten angesetzt werden. Als Teilwert der Forderungen ist dabei der Barwert der diskontierten Forderungen aus der Vermietung anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag darf nur dann angesetzt werden, wenn er bereits bei der Gewinnermittlung fr das Wirtschaftsjahr der Erffnung des Betriebes und in den folgenden Wirtschaftsjahren angesetzt worden ist. Wird der Unterschiedsbetrag angesetzt, so ist er bei der Gewinnermittlung fr die folgenden Wirtschaftsjahre ebenfalls anzusetzen.BeachteBezugszeitraum: ab 1.1.1989 ( 125)Absetzung fr Abnutzung7. (1) Bei Wirtschaftsgtern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einknften sich erfahrungsgem auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermgen), sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmig verteilt auf die betriebsgewhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung fr Abnutzung). Die betriebsgewhnliche Nutzungsdauer bemit sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.(2) Wird das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt, dann ist der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, sonst die Hlfte dieses Betrages.(3) Steuerpflichtige, die den Gewinn gem 4 Abs.3 ermitteln, mssen ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgter des abnutzbaren Anlagevermgens fhren. Das Verzeichnis hat unter genauer Bezeichnung jedes einzelnen Anlagegutes zu enthalten:-Anschaffungstag,-Anschaffungs- oder Herstellungskosten,-Name und Anschrift des Lieferanten,-voraussichtliche Nutzungsdauer,-Betrag der jhrlichen Absetzung fr Abnutzung und-den noch absetzbaren Betrag (Restbuchwert).Vorzeitige Absetzung fr Abnutzung7a. Bei abnutzbaren, krperlichen Wirtschaftsgtern des Anlagevermgens, fr die nach dem 31.Dezember 2008 und vor dem 1.Jnner 2011 Anschaffungs- oder Herstellungskosten anfallen, kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eine vorzeitige Absetzung fr Abnutzung von 30% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Erfolgt im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung auch die Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes, umfasst der Prozentsatz von 30% auch die nach 7 zustehende Absetzung fr Abnutzung. Die Abschreibung nach 7 und die vorzeitige Absetzung fr Abnutzung drfen in Summe nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bersteigen. Von der vorzeitigen Absetzung fr Abnutzung sind ausgenommen:1.Gebude und Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf ein Gebude.2.Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbefrderung dienen.3.Luftfahrzeuge.4.Geringwertige Wirtschaftgter, die gem 13 abgesetzt werden.5.Gebrauchte Wirtschaftsgter.6.Wirtschaftsgter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht.7.Wirtschaftsgter, mit deren Anschaffung oder Herstellung vor dem 1.Jnner 2009 begonnen worden ist.Fr Wirtschaftsgter, deren Anschaffung oder Herstellung sich ber mehr als ein Wirtschaftsjahr erstreckt, ist die vorzeitige Absetzung fr Abnutzung von den auf die einzelnen Jahre entfallenden Teilbetrgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen. Wurde fr ein Wirtschaftsgut die vorzeitige Absetzung fr Abnutzung in Anspruch genommen, ist die bertragung stiller Reserven gem 12 von diesem Wirtschaftsgut auf ein neu angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut insoweit ausgeschlossen. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gem 4 Abs.3 ermitteln, mssen die vorzeitige Absetzung fr Abnutzung im Verzeichnis gem 7 Abs.3 ausweisen.BeachteBezugszeitraum: Abs. 1ab 1. 1. 2001 (Veranlagungsjahr 2001) 124b Z 45 idF BGBl. I Nr. 142/2000Sonderformen der Absetzung fr Abnutzung8. (1) Von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gebude betrgt die Absetzung fr Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer-bis zu 3%, soweit diese unmittelbar der Betriebsausbung eines Land- und Forstwirtes oder Gewerbetreibenden dienen und bis zu 2,5% oder 2%, soweit diese den in der Folge genannten Zwecken dienen; dient ein Gebude zu mindestens 80% unmittelbar der Betriebsausbung, dann betrgt die Absetzung fr Abnutzung fr das ganze Gebude bis zu 3% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten-bis zu 2,5%, soweit diese unmittelbar dem Betrieb des Bank- und Versicherungswesens sowie unmittelbar dem Betrieb hnlicher Dienstleistungen (zB der Kreditvermittlung) dienen; dient ein solches Gebude zu mindestens 80% dem Kundenverkehr, dann betrgt die Absetzung fr Abnutzung fr das ganze Gebude bis zu 3% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten-bis zu 2%, soweit diese anderen betrieblichen Zwecken dienen.(2) Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die fr denkmalgeschtzte Betriebsgebude im Interesse der Denkmalpflege aufgewendet werden, knnen statt mit den Stzen des Abs.1 gleichmig auf zehn Jahre verteilt abgeschrieben werden. Da die Aufwendungen im Interesse der Denkmalpflege liegen, mu vom Bundesdenkmalamt bescheinigt sein. Die Anschaffung des Gebudes gilt nicht als Manahme im Interesse der Denkmalpflege. Die Abschreibung auf zehn Jahre ist ausgeschlossen,-wenn fr die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Investitionsfreibetrag oder-soweit fr die Anschaffungs- oder Herstellungskosten Frderungen aus ffentlichen Mittelnin Anspruch genommen werden.(3) Die Anschaffungskosten eines Firmenwertes bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und bei Gewerbebetrieben sind gleichmig verteilt auf fnfzehn Jahre abzusetzen.(4) Absetzungen fr auergewhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulssig.(5) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, sind Absetzungen fr Substanzverringerung vorzunehmen.(6)1. Bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor der Zufhrung zum Anlagevermgen noch nicht in Nutzung standen (Neufahrzeuge), ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbefrderung dienen, ist der Bemessung der Absetzung fr Abnutzung eine Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren zugrunde zu legen. Bei Kraftfahrzeugen im Sinne des vorstehenden Satzes, die bereits vor der Zufhrung zum Anlagevermgen in Nutzung standen (Gebrauchtfahrzeuge), mu die Gesamtnutzungsdauer mindestens acht Jahre betragen. Eine hhere Absetzung ist nur bei Ausscheiden des Fahrzeuges zulssig. Der Bundesminister fr Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen nher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 1996 erlassen werden.2.Wird dem Steuerpflichtigen ein Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen im Sinne der Z1 entgeltlich berlassen, gilt folgendes: bersteigen die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Teile des Nutzungsentgelts die sich nach den Verhltnissen des Mieters ergebende Absetzung fr Abnutzung des Vermieters (Z 1), hat der Steuerpflichtige fr den Unterschiedsbetrag einen Aktivposten anzusetzen. Der Aktivposten ist so abzuschreiben, da der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallende Gesamtbetrag der Aufwendungen jeweils den sich aus der Z1 ergebenden Abschreibungsstzen entspricht.BeachteBezugszeitraum: Abs. 1 Z 3ab 1. 1. 2004 (Veranlagungsjahr 2004) 124b Z 78 idF BGBl. I Nr. 71/2003Rckstellungen9. (1) Rckstellungen knnen nur gebildet werden fr1.Anwartschaften auf Abfertigungen,2.laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,3.sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, wenn die Rckstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubilumsgelder betreffen.4.drohende Verluste aus schwebenden Geschften.(2) Rckstellungen im Sinne des Abs.1 Z1 und 2 sowie Rckstellungen fr Jubilumsgelder sind nach 14 zu bilden.(3) Rckstellungen im Sinne des Abs.1 Z3 und 4 drfen nicht pauschal gebildet werden. Die Bildung von Rckstellungen ist nur dann zulssig, wenn konkrete Umstnde nachgewiesen werden knnen, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist.(4) Rckstellungen fr die Verpflichtung zu einer Zuwendung anllich eines Firmenjubilums drfen nicht gebildet werden.(5) Rckstellungen im Sinne des Abs.1 Z3 und 4 sind mit 80% des Teilwertes anzusetzen. Der magebliche Teilwert ist ohne Vornahme von Abzinsungen zu ermitteln. Rckstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwlf Monate betrgt, sind ohne Krzung des mageblichen Teilwertes anzusetzen.BeachteBezugszeitraum: ab 1.1.2010 124b Z 153Gewinnfreibetrag10. (1) Bei natrlichen Personen kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag bis zu 13% des Gewinnes, insgesamt jedoch hchstens 100000Euro im Veranlagungsjahr, nach Magabe der folgenden Bestimmungen gewinnmindernd geltend gemacht w