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Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen für Vermieter, Mieter und Wohnungseigentümer. Zusätzliche Verpflichtungen des Vermieters/Verwalters, z.B. auch zur Ausstellung von SteuerbescheinigungenIhr Referent: Steuerberater Wolfgang Helbig

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„Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und für die Inanspruchnahme

haushaltsnaher Dienstleistungen für Vermieter, Mieter und Wohnungseigentümer.

Zusätzliche Verpflichtungen des Vermieters/Verwalters,z.B. auch zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen“

Ihr Referent: Steuerberater Wolfgang Helbig

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Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG

Die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist, dass die anzusetzenden Kosten nicht als

Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche

Belastungen anzusetzen sind.

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Übersicht der Steuerermäßigungen gem. § 35a EStG

Aufwendungen für haushaltsnahe Arbeitsverhältnisse (§ 35a Abs. 1 EStG)

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG)

10%, max. 510 € jährlich bei einem 400 € Job 20%, max. 600 € jährlich bei Handwerkerleistungen

zusätzlich

12%, max 2.400€ jährlich bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis

20%, max. 600 € jährlich bei sonstigen häuslichen Dienstleistungen

oder

20%, max. 1.200€ jährlich bei Pflegeleistungen

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haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisses im Sinne

des § 35a Abs. 1 EStG

Der Begriff der haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis

verlangt eine Tätigkeit, die einen engen Bezug zum Haushalt hat.

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Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisses im Sinne

des § 35a Abs. 1 EStGZu diesen Tätigkeiten gehören:• Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt• Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen• Gartenpflege • Pflege, Versorgung und Betreuung von kranken,

alten oder pflegebedürftigen Personen.• Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern

wenn nicht als Betriebsausgabe, Werbungskosten oder Sonderausgabe abzugsfähig.

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Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisses im Sinne

des § 35a Abs. 1 EStGDie Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 Nr. 1 EStG kann der Steuerpflichtige nur beanspruchen, wenn es sich bei dem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis um eine geringfügige Beschäftigung (bis 400€) handelt. Es handelt sich nur dann um eine geringfügige Beschäftigungsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift, wenn der Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren teilnimmt.

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Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs.2 Satz 1 EStG

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35a Abs.2 Satz 1 EStG gehören nur Tätigkeiten, die nicht zu den handwerklichen Leistungen im Sinne des § 35a Abs.2 Satz 2 EStG gehören, gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird.

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Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs.2 Satz 1 EStG

Unter die haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG fallen z.B.:

• Reinigung der Wohnung (z.B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen Fensterputzer)

• Pflege von Angehörigen (z.B. Inanspruchnahme eines Pflegedienstes)

• Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden).

• Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen gehören –abzüglich Erstattungen Dritter – ebenfalls zu den haushaltsnahen Dienstleistungen

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Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs.2 Satz 1 EStG

Voraussetzung ist, dass das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis bzw. die haushaltsnahe Dienstleistung in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht wird (§ 35a Abs.2 Satz 1, 1.Halbsatz EStG). Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen, die ausschließlich Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht werden, sind nicht begünstigt.

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Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs.2 Satz 2 EStG

§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden.

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Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs.2 Satz 2 EStG

Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u.a.• Arbeiten an Innen- und Außenwänden• Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o.ä.• Reparatur/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken,

Heizkörper und –rohren,• Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett,

Fliesen)• Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas und

Wasserinstallationen,• Modernisierung oder Austausch der Einbauküche• Modernisierung des Badezimmers• Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des steuerpflichtigen (z.B.

Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer)• Maßnahmen der Gartengestaltung• Pflasterarbeiten auf den Wohngrundstück

unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelnen Maßnahmen Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt.

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Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs.2 Satz 2 EStG

Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen auch die Kontrollaufwendungen z.B.

• Gebühr für den Schornsteinfeger• Kontrolle von Blitzschutzanlagen

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Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs.2 Satz 2 EStG

Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen auch die handwerklichen Leistungen für Hausanschlüsse, z.B.

• Kabel für Strom oder Fernsehen,soweit Sie die Aufwendungen die Zuleitungen zum Haus oder zur Wohnung betreffen und nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen. Aufwendungen im Zusammenhang mit Zuleitungen, die sich auf öffentlichen Grundstücken befinden, sind nicht begünstigt.

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Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs.2 Satz 2 EStG

Das beauftragte Unternehmen muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein; es können auch Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG mit der Leistung beauftragt werden.

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AnspruchsberechtigteGrundsatz

Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 oder Abs. 2 EStG grundsätzlich nur in Anspruch nehmen, wenn er in Fällen des § 35a Abs.1 EStG Arbeitgeber oder in Fällen des § 35a Abs.2 EStG Auftraggeber ist.

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AnspruchsberechtigteWohnungseigentümergemeinschaften

Besteht ein Beschäftigungsverhältnis zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z.B. bei Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen) oder ist eine Wohnungeigentümergemeinschaft Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der handwerklichen Leistung kommt für den einzelnen Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung in Betracht wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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AnspruchsberechtigteWohnungseigentümergemeinschaften

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:• in der Jahresabrechnung die im Kalenderjahr

unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen (§ 35a Abs.1 Nr.1, Abs.1 Nr.2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 EStG) jeweils gesondert aufgeführt sind,

• der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) ausgewiesen ist und

• der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell errechnet wurde.

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AnspruchsberechtigteWohnungseigentümergemeinschaften

Diese Voraussetzungen müssen auch erfüllt sein, wenn die Wohnungseigentümer-gemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt hat.In diesen Fällen ist der Nachweis durch eine Bescheinigung des Verwalters über den Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers zu führen.

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AnspruchsberechtigteWohnungsmieter

Auch der Mieter einer Wohnung kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beanspruchen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für eine haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeit geschuldet werden und sein Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder seines Verwalters nachgewiesen wird.

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Umfang der begünstigten Aufwendungen nach § 35a Abs.1 EStG

Zu den begünstigten Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören:

• der Bruttoarbeitslohn• die getragene Sozialversicherung• die getragene Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag

und Kirchensteuer• die Umlage nach dem

Aufwendungsausgleichsgesetz (U1 und U2)• die Unfallversicherungsbeiträge, die an den

Gemeindeunfallversicherungsverband abgeführt werden.

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Nachweis der Aufwendungen nach § 35a Abs.1 Nr. 1 EStG

Als Nachweis dient bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach § 35a Abs.1 Nr.1 EStG die dem Arbeitgeber von der Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) zum Jahresende erteilte Bescheinigung. Diese enthält den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, die Höhe des Arbeitsentgelts sowie die vom Arbeitgeber getragenen Gesamtsozialversichungsbeiträgeund Umlagen. Zusätzlich wir in der Bescheinigung die Höhe der einbehaltenen Pauschsteuer beziffert.

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Nachweis der Aufwendungen nach § 35a Abs.1 Nr. 2 EStG

Bei sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungs-verhältnissennach §35a Abs.1 Nr.2 EStG, für die das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren zur Sozialversicherung gilt und bei denen die Lohnsteuer pauschal oder nach Maßgabe der vorgelegten LSt-Karte erhoben wird, gelten die allgemeinen Nachweisregeln für die Steuerermäßigung.

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Nachweis der Aufwendungen nach § 35a Abs.1 EStG

Die Höchstbeträge nach § 35a Abs.1Nr.1 und 2 EStG mindern sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach § 35a Abs.1 EStG nicht vorgelegen haben, um ein zwölftel.

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Nachweis der Aufwendungen nach § 35a Abs.2 EStG

Nach § 35a Abs.2 EStG sind nur die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten begünstigt.

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Wichtig

Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung, den Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. den Handwerkerleistungen gelieferten Waren (z.B. Stützstrümpfe, Pflegebett, Fliesen, Tapetten, Farbe oder Pflastersteine) bleiben außer Ansatz.

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Rechung

Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein.

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Wartungsverträgen

Bei Wartungsverträgen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Anteil der Arbeitskosten, der sich auch pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben kann, aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht. Eine gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich.

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BescheinigungBei Wohnungseigentümern und Mietern ist erforderlich, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind. Bei wiederkehrenden Dienstleistungen (wie z.B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege) sind die in der Jahresabrechnung ausgewiesenen, für den Veranlagungszeitraum geleisteten Vorauszahlungen maßgebend.

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HöchstbetragDie Höchstbeträge nach § 35a EStG können nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden. Sind z.B. zwei in einem Haushalt lebende Alleinstehende Arbeitgeber haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse bzw. Auftraggeber haushaltsnaher Dienstleistungen, von Pflege- und Betreuungsleistungen oder von Handwerkerleistungen, erfolgt die Aufteilung der Höchstbeträge grundsätzlich nach Maßgabe der jeweiligen Aufwendungen.

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Nachweis für Leistungen nach §35a Abs.2 EStG

Sowohl bei Aufwendungen im Rahmen einer haushaltsanehn Dienstleistung als auch bei Handwerker- oder Pflege- und Betreungsleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG ist die Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung durch einen Beleg des Kreditinstitutes nachweist.

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Zahlung an den Erbringer der Leistung

Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt in der Regel durch Überweisung. Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung abgebucht oder im Wege des Online-Bankings überweisen wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Dies gilt auch bei Übergabe eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am Lastschriftverfahren. Barzahlungen können nicht anerkannt werden.

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Inanspruchnahme der Steuerermäßigung

Für die Inanspruchnahme der Steuer-ermäßigung ist auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen. Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben (z.B. nachträgliche monatliche Zahlung oder monatliche Vorauszahlungen einer Pflegeleistung), die innerhalb eines Zeitraums von bis zu 10 Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres fällig und geleistet worden sind, werden dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

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Umlagefähige BetriebskostenFolgende Betriebskosten sind als haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. des §35a Abs. 2 Satz 1 EStG unter anderem anzusehen:

• Kosten der Staßenreinigung• Kosten der Gebäudereinigung und

Ungezieferbekämpfung• Kosten der Gartenpflege• Kosten eines Hauswartes

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Als Handwerkerleistungen i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG sind unter anderem einzustufen:

• Teile der Kosten der Wasserversorgung • Teile der Kosten der Entwässerung • Teile der Kosten der Heizungsversorgung• Teile der Kosten der Warmwasserversorgung • Teile der Kosten verbundener Heizungs- und

Warmwasserversorgungsanlagen • Kosten des Betriebs des Personen- und Lastenaufzugs • Teile der Kosten des Betriebs der Einrichtung der maschinellen

Wascheinrichtung • Soweit vertraglich vereinbart und ausgeführt, gehören dazu auch sonstige

Betriebskosten wie beispielsweise die Kosten für die Wartung von Feuerlöschern, die Reinigung von Dachrinnen, die Prüfung von Elektroanlagen, die Spülung von Fußbodenheizungen oder die Wartung von Notstromaggregaten.

Umlagefähige Betriebskosten

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